Änderungstext
Zweites Landesgesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 14. Oktober 2025
(GVBl. Nr. 20 vom 22.10.2025 S. 586, ber. 22.04.2026 S. 123)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Landesmediengesetz vom 19. Dezember 2018 (GVBl. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 225-1, wird wie folgt geändert:
1. Vor der Inhaltsübersicht wird die folgende Präambel eingefügt:
"Präambel
Angesichts der Herausforderungen einer zunehmend digitalisierten und vernetzten Gesellschaft kommt dem freien Zugang zu Informationen, Meinungen und Ideen eine herausragende Bedeutung für die demokratische Teilhabe und das gesellschaftliche Zusammenleben zu.
Die Medienanstalt Rheinland-Pfalz (Medienanstalt RLP) fördert eine vielfältige, freie und zugängliche Medienlandschaft. Sie leistet einen Beitrag zur Stärkung der Medienkompetenz der Bürgerinnen und Bürger und schafft offene Räume für Kommunikation und Dialog. Sie setzt sich für die gleichberechtigte mediale Teilhabe aller Bürgerinnen und Bürger ein und unterstützt im Rahmen ihrer Aufgabensetzung interkulturelle, grenzüberschreitende und barrierefreie Medienangebote.
Offene Kanäle ermöglichen die Sichtbarmachung lokaler Themen, fördern die aktive Mitwirkung der Bevölkerung und stärken mediale Selbstbestimmung. Als Orte einer vielfältigen, inklusiven Öffentlichkeit sind sie unverzichtbar für ein lebendiges demokratisches Miteinander. Ihre Weiterentwicklung zu Orten der medialen Teilhabe ist daher von herausragender Bedeutung."
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Dieses Gesetz gilt für die Presse, für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Telemedien, für die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten und für die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunktechniken oder Telemedien.
(2) Soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten für bundesweite, länderübergreifende und nicht länderübergreifende Angebote und Medienplattformen die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages (MStV), des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf nicht länderübergreifende Rundfunkprogramme und Rundfunkfensterprogramme ist deren besondere Ausgestaltung zu berücksichtigen. | "(1) Dieses Gesetz gilt für die Presse, für die Veranstaltung, das Angebot, die Verbreitung und die Zugänglichmachung von Rundfunk und Telemedien, auch beim Einsatz künstlicher Intelligenz (KI), für die Zuordnung und Zuweisung von Übertragungskapazitäten und für die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunktechniken oder Telemedien.
(2) Dieses Gesetz gilt für bundesweit ausgerichteten privaten Rundfunk und für Telemedien ergänzend zu den Bestimmungen des Medienstaatsvertrages (MStV) und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV). Für den nicht bundesweit ausgerichteten, einschließlich länderübergreifenden, privaten Rundfunk gelten die Bestimmungen für bundesweit ausgerichteten privaten Rundfunk des Medienstaatsvertrages, mit Ausnahme der §§ 57, 60 bis 67, 104 bis 108 und 120 MStV, entsprechend, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält. Bei der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf nicht länderübergreifende Rundfunkprogramme und Rundfunkfensterprogramme ist deren besondere Ausgestaltung zu berücksichtigen." |
b) Absatz 3
(3) Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter gelten die durch Staatsvertrag getroffenen Regelungen. Der Medienanstalt Rheinland-Pfalz stehen keine Befugnisse ihnen gegenüber zu. Die §§ 28, 32, 33 und 34 bleiben unberührt.
wird gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und in Nummer 3 werden nach dem Wort "Wahlen" die Worte "und Abstimmungen" eingefügt.
§ 2 Medienanstalt Rheinland-PfalzDie bisherige Anstalt des öffentlichen Rechts "Landeszentrale für Medien und Kommunikation" (LMK) wird in "Medienanstalt Rheinland-Pfalz (Medienanstalt RLP)" umbenannt. Die Aufgaben nach diesem Gesetz werden, soweit nicht anders bestimmt, von der Medienanstalt RLP wahrgenommen.
wird gestrichen.
4. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Worte "Satellitenfensterprogramm oder" gestrichen.
b) In Nummer 5 wird das Komma nach dem Wort "Programminhalte" durch das Wort "und" ersetzt.
c) In Nummer 6 wird das Komma durch einen Punkt ersetzt.
d) Die Nummern 7 und 8
7.Landesmedienanstalt
die Medienanstalt RLP als nach Landesrecht zuständige Stelle für Rundfunk und Telemedien nach diesem Gesetz, und8. lokale, regionale, landesweite und bundesweite Programme.
Programme mit lokaler, regionaler, landesweiter und bundesweiter Ausrichtung.
werden gestrichen.
5. In § 4 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort "zugelassen" die Worte "sowie mit völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen vereinbar" eingefügt.
6. § 6 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 6 Inhalte
Medieninhalte dürfen nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten. | " § 6 Inhalte und Sorgfaltspflichten der Medien
(1) Medieninhalte dürfen nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten. (2) Die Medien haben bei ihren journalistischredaktionellen Angeboten den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz von KI, zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen." |
§ 7 Unzulässige Medienangebote(1) Für nicht länderübergreifende Angebote von Rundfunk und Telemedien bildet die Versammlung der Medienanstalt RLP einen ständigen Ausschuss. Der Ausschuss tritt für nicht länderübergreifende Angebote an die Stelle der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Der Ausschuss kann sachverständige Personen, die nicht Mitglieder der Versammlung sind, hinzuziehen.
(2) Der Ausschuss nach Absatz 1 und im Widerspruchsverfahren die Versammlung der Medienanstalt RLP können die KJM mit nicht länderübergreifenden Angeboten gutachtlich befassen.
(3) Das Nähere zur Zusammensetzung des Ausschusses nach Absatz 1 und zu seinen Aufgaben regelt die Versammlung der Medienanstalt RLP durch Satzung.
wird gestrichen.
8. In § 10 Abs. 1 Nr. 5 wird die Verweisung " §§ 1896 bis 1908 i" durch die Verweisung " §§ 1814 bis 1881" ersetzt.
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Für Telemedien gelten die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages über die Gegendarstellung."
b) In Absatz 3 Nr. 4 werden die Worte "spätestens innerhalb von drei Monaten" durch die Worte "bei periodischen Druckwerken spätestens innerhalb von drei Monaten und beim Rundfunk spätestens innerhalb von sechs Wochen" ersetzt.
§ 12 Berichterstattung, InformationsangeboteBerichterstattung und Informationsangebote der Presse haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Herkunft und Wahrheit zu prüfen.
wird gestrichen.
11. Der bisherige § 12a wird § 12 und die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 12a Informationsrecht | "Informationspflicht gegenüber der Presse". |
12. § 14 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 14 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen
Hat diejenige Person, die ein periodisches Druckwerk verlegt oder für den Anzeigenteil verantwortlich ist, für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so ist diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen. | " § 14 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen, Schleichwerbung
(1) Hat diejenige Person, die ein periodisches Druckwerk verlegt oder für den Anzeigenteil verantwortlich ist, für eine Veröffentlichung ein Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so ist diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen. (2) Schleichwerbung im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 9 MStV und Themenplatzierung sowie entsprechende Praktiken sind unzulässig." |
13. § 16 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 16 Programmgrundsätze
Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken; die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Sie sollen zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie zur Integration behinderter Menschen beitragen. Rundfunkprogramme haben entsprechend der jeweiligen Programmgattung zur Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen. Bundesweite Programme sollen ferner die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken. | " § 16 Programmgrundsätze
(1) Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken; die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Sie sollen zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie zur Integration behinderter Menschen beitragen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken. Rundfunkprogramme haben entsprechend der jeweiligen Programmgattung zur Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beizutragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen. (2) Jedes Programm muss von dem Veranstalter zu einem angemessenen Anteil redaktionell selbst gestaltet sein. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind vor allem der inhaltlich auf das jeweilige Verbreitungsgebiet bezogene Anteil des redaktionell selbst gestalteten Programms sowie der Umfang eines von einem anderen Veranstalter oder einem Dritten übernommenen Rahmenprogramms oder sonstiger Programmteile zu berücksichtigen." |
14. § 18 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Wer Vollprogramme veranstaltet, hat der Bundesregierung und der Landesregierung für amtliche Verlautbarungen unverzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn dies zur Abwendung einer konkreten Gefahr erforderlich ist. | "Wer ein Vollprogramm oder ein Spartenprogramm mit dem Schwerpunkt Information veranstaltet, hat der Bundesregierung und der Landesregierung in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung für amtliche Verlautbarungen unverzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeit einzuräumen." |
15. § 19 Abs. 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (3) Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten nur für bundesweite Programme und landesweite Vollprogramme, Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 3 nur für landesweite Vollprogramme. | "(3) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 und 2 gelten nur für landesweite Vollprogramme, Absatz 2 Satz 3 nur für landesweite, regionale und lokale Vollprogramme." |
16. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
" § 20a Informationspflicht gegenüber der Medienanstalt
(1) Fernsehveranstalter sind verpflichtet, der Medienanstalt RLP gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens vom 5. Mai 1989 über das grenzüberschreitende Fernsehen (BGBl. 1994 II S. 638) in der jeweils geltenden Fassung die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Medienanstalt RLP leitet die Informationen an ihre rechtsaufsichtsführende Behörde weiter.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen bestehen.
(3) § 12 Abs. 2 gilt entsprechend."
17. Dem § 21 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Medienanstalt RLP kann auf Antrag Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 1 zulassen. Sie kann anordnen, dass einzelne Aufzeichnungen oder Filme länger als zwei Monate aufzubewahren sind. Die Voraussetzungen und das Verfahren für Ausnahmen nach Satz 2 und Anordnungen nach Satz 3 regelt die Medienanstalt RLP in einer Satzung oder Richtlinie."
18. § 22 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Bei der Beurteilung der Meinungsvielfalt ist die Ausgewogenheit für regionale und lokale Programme jeweils getrennt zu bewerten. | "(1) Bei der Beurteilung der Meinungsvielfalt ist die Ausgewogenheit für regional und lokal ausgerichtete Programme jeweils getrennt zu bewerten. Jeder Veranstalter eines regional oder lokal ausgerichteten Vollprogramms oder eines entsprechend ausgerichteten in besonderer Weise meinungsbildenden Spartenprogramms soll gewährleisten, dass im Programm die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck kommt." |
b) Absatz 3 wird durch die folgenden Absätze 3 und 3a ersetzt:
| alt | neu |
| (3) In den beiden bundesweiten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 Regionalfensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Rheinland-Pfalz aufzunehmen, soweit zuvor Regionalfensterprogramme angeboten wurden. Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Regionalfensterprogrammveranstalters gewähr leistet ist. Dem Regionalfensterprogrammveranstalter ist zur Sicherung der redaktionellen Unabhängigkeit vom Hauptprogrammveranstalter eine gesonderte Zulassung für die Dauer von zehn Jahren zu erteilen. Auf Antrag sind Verlängerungen zulässig. Soll die Zulassung nicht verlängert werden, so schreibt die Medienanstalt RLP das Fensterprogramm erneut aus. Regionalfensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter dürfen zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach den Bestimmungen des Medienstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt stehen. Mit der Organisation der Regionalfensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen. Die Medienanstalt RLP kann vorläufig die angemessene Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter durch Bescheid festlegen. Die Medienanstalt RLP stimmt die Organisation der Regionalfensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Rundfunkveranstalter mit den anderen Landesmedienanstalten ab; dabei ist auch die Möglichkeit eines Regionalfensterprogramms für Gebiete von zwei oder mehr Ländern einzubeziehen. Im Falle einer Ausschreibung erfolgt die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern nach pflichtgemäßem Ermessen; § 30 Abs. 1 bis 5 Satz 2 gilt entsprechend. Bei einer Veränderung der Verpflichtung nach Satz 1 gilt die Verpflichtung des bisherigen Hauptprogrammveranstalters für längstens zwei Jahre nach Feststellung der Veränderung der Verpflichtung nach Satz 1 fort, soweit nicht bis zu einem früheren Zeitpunkt eine gesetzliche Neuregelung der Verpflichtung nach Satz 1 erfolgt ist. | "(3) In den beiden, jeweils unterschiedlichen Unternehmen nach § 62 MStV zuzurechnenden bundesweit verbreiteten, nach Zuschaueranteilen reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 Regionalfensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Rheinland-Pfalz aufzunehmen, soweit zuvor Regionalfensterprogramme angeboten wurden.
Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Regionalfensterprogrammveranstalters gewährleistet ist. Dem Regionalfensterprogrammveranstalter ist zur Sicherung der redaktionellen Unabhängigkeit vom Hauptprogrammveranstalter eine gesonderte Zulassung für die Dauer von zehn Jahren zu erteilen.
Auf Antrag sind Verlängerungen zulässig.
Soll die Zulassung nicht verlängert werden, so schreibt die Medienanstalt RLP das Fensterprogramm erneut aus. Regionalfensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter dürfen zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach den Bestimmungen des Medienstaatsvertrages über die Sicherung der Meinungsvielfalt stehen.
Mit der Organisation der Regionalfensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen.
Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1, 2 und 7 gelten mindestens für die Dauer der für das jeweilige Regionalfensterprogramm erteilten Zulassung.
(3a) Die Medienanstalt RLP kann vorläufig die angemessene Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter durch Bescheid festlegen. Die Medienanstalt RLP stimmt die Organisation der Regionalfensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Rundfunkveranstalter mit den anderen Landesmedienanstalten ab; dabei ist auch die Möglichkeit eines Regionalfensterprogramms für Gebiete von zwei oder mehr Ländern einzubeziehen. Im Falle einer Ausschreibung erfolgt die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern nach pflichtgemäßem Ermessen; § 30 gilt entsprechend." |
c) Die Absätze 4 und 5
(4) Soll auf Dauer das Programmschema oder die festgelegte Programmdauer geändert werden, so ist dies der Medienanstalt RLP anzuzeigen. Die Medienanstalt RLP untersagt die Änderung, wenn dadurch die Meinungsvielfalt nicht mindestens in gleicher Weise wie bei dem Programmschema und der Programmdauer, für die die Zulassung erteilt worden ist, gewährleistet ist und bei Vollprogrammen nicht weiterhin wesentliche Anteile an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung bestehen.(5) Wer Tageszeitungen im jeweiligen Verbreitungsgebiet in Rheinland-Pfalz verlegt oder über Senderechte für Informationsprogramme verfügt und dabei eine marktbeherrschende Stellung hat, darf sich an einem Rundfunkveranstalter eines nicht bundesweiten Fernsehprogramms oder eines Hörfunkprogramms mit höchstens 35 v. H. des Kapitals und höchstens 25 v. H. der Stimmrechte beteiligen. Auf den Rundfunkveranstalter darf weder unmittelbar noch mittelbar ein beherrschender Einfluss ausgeübt werden. Sind bestimmte Sendeteile eines solchen Beteiligten vorgesehen, darf der entsprechende Anteil an dem jeweiligen Programm und an den Informationssendungen als Teil des Programms jeweils 25 v. H. nicht übersteigen; dies gilt entsprechend für Regionalfensterprogramme.
werden gestrichen.
19. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 23 Nicht bundesweite Fernsehprogramme | "Regionale und lokale Werbung, Ausnahmen". |
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (1) Für nicht bundesweite Fernsehprogramme gelten die §§ 57, 60 bis 67, 104 bis 108 und 120 MStV nicht. | "(1) Regionalisierte Werbung in bundesweit ausgerichteten Programmen ist nur im Rahmen von Regionalfenstern gemäß § 22 Abs. 3 zulässig." |
c) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Für regionale und lokale Fernsehprogramme kann die Medienanstalt RLP Ausnahmen von § 8 Abs. 4 Satz 2, § 9 Abs. 3 und § 70 Abs. 1 MStV zulassen. | "Für regionale und lokale Fernsehprogramme kann die Medienanstalt RLP Ausnahmen von der Anrechnung nur teilbildbelegender Rundfunkwerbung gemäß § 8 Abs. 4 Satz 2 MStV, der zulässigen Anzahl an Werbeunterbrechungen gemäß § 9 Abs. 3 MStV und der Dauer von Fernsehwerbung und Teleshopping gemäß § 70 Abs. 1 MStV zulassen." |
20. § 24 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 24 Zulassung
(1) Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung der Medienanstalt RLP. Regionalisierte Werbung in bundesweiten Programmen ist nur im Rahmen von Regionalfenstern zulässig. Die Zulassung ist nicht übertragbar. Dies gilt nicht für Veränderungen nach dem Umwandlungsgesetz; Absatz 3 Satz 2 bis 4 bleibt unberührt. (2) Die Zulassung wird erteilt für:
Bei digitalen Gesamtangeboten wird eine Zulassung jeweils für diejenigen Bestandteile erteilt, die als einzelnes Angebot einer Zulassung bedürfen. (3) Die Zulassung muss weiterhin beinhalten:
Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der Medienanstalt RLP vor ihrem Vollzug schriftlich oder elektronisch anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Rundfunkveranstalter und die an dem Rundfunkveranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 62 Abs. 1 bis 3 MStV Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann von der Medienanstalt RLP als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. (4) Die Medienanstalt RLP entscheidet im Benehmen mit der Landesregierung auf Antrag darüber, ob bei Zweifelsfällen Rundfunk im Sinne dieses Gesetzes veranstaltet wird. (5) Die Zulassung wird unbefristet erteilt. Zulassungen, die vor dem Inkrafttreten befristet erteilt wurden, gelten als unbefristet erteilt. § 22 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. (6) Wird Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, untersagt die Medienanstalt RLP die Veranstaltung und teilt dies dem Rundfunkveranstalter mit. (7) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Zulassung kann Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden. Ein Vorverfahren findet nicht statt. (8) Vor dem Inkrafttreten des Medienstaatsvertrages angezeigte, ausschließlich im Internet verbreitete, nicht bundesweite Hörfunkprogramme gelten als zugelassene Programme im Sinne des Absatzes 1. | " § 24 Zulassung
(1) Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung der Medienanstalt RLP, soweit es sich nicht um zulassungsfreien Rundfunk im Sinne des § 26 handelt. Satz 1 gilt entsprechend für Kirchen und öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften. Die Zulassung ist nicht übertragbar. Dies gilt nicht für Veränderungen nach dem Umwandlungsgesetz; Absatz 4 bleibt unberührt. (2) Die Zulassung wird erteilt für:
Bei digitalen Gesamtangeboten wird eine Zulassung jeweils für diejenigen Bestandteile erteilt, die als einzelnes Angebot einer Zulassung bedürfen. (3) Die Zulassung muss weiterhin beinhalten:
(4) Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der Medienanstalt RLP vor ihrem Vollzug in Textform anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Rundfunkveranstalter und die an dem Rundfunkveranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne des § 62 Abs. 1 bis 3 MStV Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann von der Medienanstalt RLP als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. (5) Absatz 4 Satz 1 gilt für geplante Veränderungen des Programmschemas oder der festgelegten Programmdauer entsprechend. Anmeldepflichtig ist der Rundfunkveranstalter. Die Medienanstalt RLP kann wesentliche Änderungen des Programmschemas oder der festgelegten Programmdauer untersagen, wenn dadurch die Meinungsvielfalt nicht mindestens in gleicher Weise wie bei dem Programmschema oder der festgelegten Programmdauer, für das oder für die die Zulassung erteilt worden ist, gewährleistet ist und bei Vollprogrammen nicht weiterhin wesentliche Anteile an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung bestehen. (6) Die Medienanstalt RLP entscheidet auf Antrag darüber, ob bei Zweifelsfällen Rundfunk im Sinne dieses Gesetzes veranstaltet wird. (7) Die Zulassung wird unbefristet erteilt. Zulassungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes befristet erteilt wurden, gelten als unbefristet erteilt. § 22 Abs. 3 Satz 4 bleibt unberührt. (8) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung der Zulassung kann Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden. Ein Vorverfahren findet nicht statt. (9) Vor dem Inkrafttreten des Medienstaatsvertrages angezeigte, ausschließlich im Internet verbreitete, nicht bundesweite Hörfunkprogramme gelten als zugelassene Programme im Sinne des Absatzes 1. (10) Soweit im Medienstaatsvertrag nicht anderes bestimmt ist, gelten für das Zulassungsverfahren die Vorschriften des Landesverfahrensgesetzes. Die Medienanstalt RLP stimmt sich mit dem Ziel einer ländereinheitlichen Verfahrensweise bei der Zulassung von länderübergreifend, nicht bundesweit ausgerichteten privaten Rundfunkprogrammen mit den jeweils zuständigen Landesmedienanstalten ab." |
21. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (4) Eine Zulassung darf nicht erteilt werden an juristische Personen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme von Kirchen und Hochschulen, an deren gesetzliche Vertreterinnen und Vertreter und leitende Bedienstete sowie an politische Parteien und Wählervereinigungen. Gleiches gilt für Unternehmen, die im Verhältnis des § 15 des Aktiengesetzes zu den in Satz 1 Genannten stehen. Die Sätze 1 und 2 gelten für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend. | "(4) Die Zulassung darf nicht erteilt werden an
Satz 1 gilt für ausländische öffentliche oder staatliche Stellen entsprechend." |
b) In Absatz 5 wird die Verweisung " § 26 Abs. 1" durch die Verweisung " § 26 Abs. 2" ersetzt.
22. Die §§ 26 und 27 erhalten folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 26 Vereinfachtes Zulassungsverfahren
(1) Ein vereinfachtes Zulassungsverfahren kann bei nicht bundesweiten Programmen durchgeführt werden, wenn Sendungen
§ 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, die §§ 19 und 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 bis 7 und die §§ 29, 30 Abs. 1 bis 4, § 30a Abs. 2 und § 52 dieses Gesetzes sowie §§ 15 und 51 Abs. 2 und die §§ 55 bis 67, 104 bis 108 und 120 MStV finden keine Anwendung. (2) Die Zulassung wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 längstens für drei Jahre erteilt. § 27 Verfahren bei Rechtsverstößen (1) Stellt die Medienanstalt RLP einen Rechtsverstoß fest, so weist sie gleichzeitig den Rundfunkveranstalter nach Anhörung an, den Rechtsverstoß unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen (Beanstandung). (2) Hat die Medienanstalt RLP bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 1 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit der Anweisung nach Absatz 1 anordnen, dass die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Sendungen oder Programmbeiträge beziehen. Einzelheiten regelt die Medienanstalt RLP unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung. (3) Die Medienanstalt RLP kann bestimmen, dass Beanstandungen nach Absatz 1 von dem betroffenen Rundfunkveranstalter in seinem Programm verbreitet werden. (4) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn
(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
(6) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Rundfunkveranstalter
Anstelle des Widerrufs der Zulassung kann die Medienanstalt RLP den Widerruf androhen oder Auflagen erteilen, wenn nach Art und Schwere des Verstoßes ein Widerruf nicht erforderlich ist. (7) Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 MStV nach der Erteilung der Zulassung vor, kann diese unter den dort genannten Voraussetzungen widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden. (8) Eine Entschädigung nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird nicht geleistet. | " § 26 Zulassungsfreie Rundfunkprogramme
(1) Keiner Zulassung bedürfen nicht bundesweit ausgerichtete Rundfunkprogramme, die
Die Medienanstalt RLP bestätigt die Zulassungsfreiheit auf Antrag durch Unbedenklichkeitsbescheinigung. Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an zulassungsfreie Rundfunkprogramme bleibt unberührt. (2) Eine geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung wird bei Sendungen vermutet, die
§ 18 Abs. 2, die §§ 19 und 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 sowie Abs. 9 und 10, die §§ 29, 30 Abs. 1 bis 4, § 30a Abs. 2 und § 55 finden keine Anwendung. (3) Auf zulassungsfreie Rundfunkprogramme findet § 15 MStV keine Anwendung. (4) Die Medienanstalt RLP kann von Veranstaltern von Rundfunkprogrammen im Sinne des Absatzes 1 die in den §§ 55 und 56 MStV genannten Informationen und Unterlagen verlangen. § 27 Verfahren bei Rechtsverstößen (1) Stellt die Medienanstalt RLP einen Rechtsverstoß fest, so trifft sie die erforderlichen Maßnahmen. Maßnahmen sind insbesondere Beanstandung, Untersagung, Auflagen sowie Ruhen, Rücknahme und Widerruf der Zulassung. Sie kann den Rundfunkveranstalter nach Anhörung anweisen, den Rechtsverstoß unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen (Beanstandung). Ferner kann sie bestimmen, dass die Beanstandung von dem betroffenen Rundfunkveranstalter in seinem Programm verbreitet wird. (2) Hat die Medienanstalt RLP einen Rechtsverstoß nach Absatz 1 Satz 1 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit der Anweisung nach Absatz 1 Satz 2 anordnen, dass die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Sendungen oder Programmbeiträge beziehen. Einzelheiten regelt die Medienanstalt RLP unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung. (3) Soweit in § 108 MStV oder in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung die Bestimmungen des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes. (4) Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn
(5) Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn
(6) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Rundfunkveranstalter
(7) Anstelle des Widerrufs der Zulassung nach Absatz 6 kann die Medienanstalt RLP Auflagen erteilen, wenn nach Art und Schwere des Verstoßes ein Widerruf nicht erforderlich ist. (8) Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 MStV nach der Erteilung der Zulassung vor, kann diese unter den dort genannten Voraussetzungen widerrufen oder nachträglich mit Nebenbestimmungen versehen werden. (9) Der Widerruf, die Auflagen und die Nebenbestimmungen nach den Absätzen 6 bis 8 sind von der Medienanstalt RLP vorher schriftlich anzudrohen. (10) Eine Entschädigung nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird nicht geleistet." |
23. Die Überschrift des Abschnitts 2 Unterabschnitt 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Übertragungskapazitäten, Medienkompetenz, Offene Kanäle und Bürgermedien | "Übertragungskapazitäten". |
24. § 28 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 28 Zuordnung von Übertragungskapazitäten
(1) Die Landesregierung und die Medienanstalt RLP wirken darauf hin, dass Übertragungskapazitäten für das Land Rheinland-Pfalz verfügbar gemacht werden. (2) Stehen dem Land Rheinland-Pfalz freie Übertragungskapazitäten für Rundfunkzwecke zu, so wirkt die Landesregierung darauf hin, dass sich die für Rheinland-Pfalz zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts und die Medienanstalt RLP über eine sachgerechte Zuordnung verständigen. Wird eine Verständigung erreicht, ordnet die Landesregierung diese technischen Übertragungskapazitäten entsprechend der Verständigung zu. (3) Kommt eine Verständigung nach Absatz 2 nicht zustande, entscheidet die Landesregierung, welche Zuordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Übertragungskapazität sowie unter Berücksichtigung des Gesamtangebots die größtmögliche Vielfalt des Angebotes sichert; dabei sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
| " § 28 Mitteilung des Versorgungsbedarfs, Zuordnung von Übertragungskapazitäten
(1) Die Medienanstalt RLP ist für die Mitteilung des Versorgungsbedarfs für Rundfunk im Land Rheinland-Pfalz gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes gegenüber der Bundesnetzagentur zuständig. Bei der Mitteilung nach Satz 1 ist dem Ziel der Meinungsvielfalt durch Angebots- und Anbietervielfalt Rechnung zu tragen. (2) Die Landesregierung und die Medienanstalt RLP wirken darauf hin, dass Übertragungskapazitäten für das Land Rheinland-Pfalz verfügbar gemacht werden. Dies kann auch zum Zweck länderübergreifender und interregionaler Rundfunkversorgung erfolgen. (3) Stehen dem Land Rheinland-Pfalz freie Übertragungskapazitäten für Rundfunkzwecke zu, so wirkt die Landesregierung darauf hin, dass sich die für Rheinland-Pfalz zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten des Landesrechts und die Medienanstalt RLP über eine sachgerechte Zuordnung verständigen. Wird eine Verständigung erreicht, ordnet die Landesregierung diese technischen Übertragungskapazitäten entsprechend der Verständigung zu. (4) Kommt eine Verständigung nach Absatz 3 nicht zustande, entscheidet die Landesregierung, welche Zuordnung unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Übertragungskapazität sowie unter Berücksichtigung des Gesamtangebots die größtmögliche Vielfalt des Angebotes sichert. Übertragungskapazitäten, die zur Sicherstellung der Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk erforderlich sind, werden dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugeordnet. Unbeschadet des Satzes 2 sind die Übertragungskapazitäten insgesamt so zuzuordnen, dass eine möglichst gleichgewichtige Entwicklung des öffentlich-rechtlichen und des privaten Rundfunks gesichert wird. Dabei sind folgende Gesichtspunkte einzubeziehen:
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25. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Worte "vergleichbaren Telemedien" durch die Worte "rundfunkähnlichen Telemedien" und die Angabe "30a" durch die Angabe "31" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 2 wird folgender neuer Satz eingefügt:
"Die Sätze 1 und 2 gelten für landesweite Multiplexe im Standard DAB+ entsprechend."
bb) Im bisherigen Satz 4 wird die Angabe "1 und 2" durch die Angabe "1 bis 3" ersetzt.
26. § 30 wird durch folgende §§ 30 und 30a ersetzt:
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| § 30 Verfahren der Zuweisung von Übertragungskapazitäten
(1) Zur Zuweisung von Übertragungskapazitäten führt die Medienanstalt RLP ein Ausschreibungsverfahren durch. Die Ausschreibung ist im Online-Angebot der Medienanstalt RLP zu veröffentlichen. (2) In der Ausschreibung sind festzulegen
(3) Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn die Zuweisung freier Übertragungskapazitäten erforderlich ist, um einen bestehenden Versorgungsbedarf zu erfüllen. (4) Übersteigt die Zahl der Antragstellenden die der ausgeschriebenen Kapazitäten, trifft die Medienanstalt RLP eine Vorrangentscheidung. Maßgeblich sind hierbei
Ferner ist bei Rundfunkprogrammen die Einrichtung eines Programmbeirats, seine plurale Zusammensetzung und sein Einfluss auf die Programmgestaltung zu berücksichtigen. Ergänzend ist bei Rundfunkprogrammen einzubeziehen, in welchem Umfang den redaktionell Beschäftigten im Rahmen der inneren Rundfunkfreiheit Einfluss auf die Programmgestaltung und Programmverantwortung eingeräumt wird. (5) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten und gegen die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an andere Verfahrensbeteiligte kann Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. | " § 30 Verfahren der Zuweisung von Übertragungskapazitäten
(1) Zur Zuweisung von Übertragungskapazitäten führt die Medienanstalt RLP ein Ausschreibungsverfahren durch. Die Ausschreibung ist im Online-Angebot der Medienanstalt RLP zu veröffentlichen. (2) In der Ausschreibung sind festzulegen
In der Ausschreibung kann auch bestimmt werden, ob die ausgeschriebenen Übertragungskapazitäten für Rundfunkveranstalter oder Anbieter von rundfunkähnlichen Telemedien zugewiesen werden sollen. Eine Zuweisung kann an einen oder mehrere Veranstalter oder Anbieter erfolgen. Liegen die technischen Übertragungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Fristbestimmung noch nicht vor, weist die Medienanstalt RLP darauf ausdrücklich hin. (3) Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn die Zuweisung freier Übertragungskapazitäten erforderlich ist, um
(4) Übersteigt die Zahl der beantragten Zuweisungen die der ausgeschriebenen Kapazitäten, wirkt die Medienanstalt RLP auf eine Verständigung zwischen den Antragstellenden hin. Sie entscheidet auf Grundlage der erzielten Verständigung, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck kommt. (5) Lässt sich innerhalb einer von der Medienanstalt RLP zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt, trifft die Medienanstalt RLP eine Vorrangentscheidung. Maßgeblich sind hierbei
Medienplattform zur Vielfalt des Gesamtangebots. Bei der Vorrangentscheidung sind zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung die Meinungsvielfalt in den Angeboten (Angebotsvielfalt) und die Vielfalt der Anbieter (Anbietervielfalt) zu berücksichtigen. (6) Bei der Beurteilung der Angebotsvielfalt berücksichtigt die Medienanstalt RLP insbesondere folgende Kriterien:
Hierbei kann auch die Bereitschaft berücksichtigt werden, einen publizistischen Beitrag zur Förderung
deutschluxemburgischen Zusammenarbeit zu leisten. (7) Bei der Beurteilung der Anbietervielfalt berücksichtigt die Medienanstalt RLP insbesondere folgende Kriterien:
Es kann berücksichtigt werden, inwieweit Antragstellende bereit sind, ihre jeweiligen Programme in digitaler terrestrischer Technik zu verbreiten. (8) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten und gegen die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an andere Verfahrensbeteiligte kann Klage vor den Verwaltungsgerichten erhoben werden. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Klagen haben keine aufschiebende Wirkung. (9) Beim Übergang zur ausschließlich digital terrestrischen Übertragung sind Rundfunkveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die im Gebiet des Landes Rheinland-Pfalz zum Zeitpunkt dieses Übergangs bereits analog terrestrisch verbreitet wurden. § 30a Frei gewordene und neu koordinierbare drahtlose Übertragungskapazitäten auf Ultrakurzwelle (1) Frei gewordene und neu koordinierbare Übertragungskapazitäten für den analogen Hörfunk auf UKW werden grundsätzlich nicht mehr zugeordnet oder von der Medienanstalt RLP zugewiesen. Übertragungskapazitäten nach Satz 1 können ausnahmsweise zugeordnet oder zugewiesen werden, wenn dadurch der bestehende Versorgungsbedarf zugelassener privater Hörfunkprogramme, die bereits über UKW in Rheinland-Pfalz verbreitet werden, besser erfüllt werden kann. Für einen Versorgungsbedarf mit digital terrestrischem Hörfunk können frei gewordene und neu koordinierbare Übertragungskapazitäten auf UKW abweichend von den Sätzen 1 und 2 grundsätzlich zugeordnet oder zugewiesen werden. Die Medienanstalt RLP wirkt in den Fällen nach Satz 2 und 3 darauf hin, dass sich die jeweiligen Bedarfsträger über neu koordinierbare Übertragungskapazitäten auf UKW verständigen. (2) Übertragungskapazitäten für den analogen Hörfunk auf UKW, die aufgrund von Reparatur- oder Umbauarbeiten, Havarien, Strommangellagen oder Rechtsstreitigkeiten vorübergehend nicht belegt sind, gelten nicht als frei gewordene Übertragungskapazitäten im Sinne des Absatzes 1." |
27. Der bisherige § 30a wird § 31 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Programm" die Worte ", das Angebot oder die Medienplattform" eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 4 Halbsatz 1 werden die Worte "dem Rundfunk vergleichbare" durch das Wort "rundfunkähnliche" ersetzt.
c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
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| (4) Die Medienanstalt RLP fördert den technischen Betrieb, die Digitalisierung und deren Fortentwicklung sowie die personelle Unterstützung Offener Kanäle und Bürgermedien nach Maßgabe ihres Haushalts. Sie kann zu diesem Zweck eine Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtung errichten oder sich an einer derartigen Einrichtung beteiligen. | "(4) Soweit Angebote über digital terrestrische Übertragungskapazitäten verbreitet werden sollen, setzt eine Zuweisung an einen Veranstalter zulassungsfreien Rundfunks voraus, dass die Frequenzen nicht für die Verbreitung eines Programms benötigt werden, das einer Zulassung bedarf. |
d) In Absatz 5 werden die Worte "genutzt oder ihre Nutzung nicht fortgesetzt" durch die Worte "oder länger als drei Monate nicht genutzt" ersetzt.
e) Folgende Absätze 6 bis 8 werden angefügt:
"(6) Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn aus Gründen, die vom Anbieter zu vertreten sind, insbesondere aus Gründen einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse oder des Programmschemas, ohne den Widerruf die Meinungsvielfalt im Verbreitungsgebiet der zugewiesenen Übertragungskapazität nachteilig betroffen würde.
(7) § 27 Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.
(8) Erteilt die Medienanstalt RLP Aufträge zur Ermittlung von Übertragungskapazitäten, hat der Anbieter, dem eine entsprechende Übertragungskapazität zur Nutzung zugewiesen wird, der Medienanstalt RLP die Aufwendungen für diese Ermittlung zu erstatten."
28. Der bisherige § 31 sowie die bisherigen §§ 32 bis 34 werden durch folgende neue Unterabschnitte 4 ( §§ 32 und 33) und 5 ( §§ 34 bis 34d) ersetzt:
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Unterabschnitt 4 § 31 Medienkompetenznetzwerke, Offene Kanäle und Bürgermedien (1) Die Medienanstalt RLP unterstützt die Gründung von Medienkompetenznetzwerken und fördert sie nach Maßgabe ihres Haushalts. Medienkompetenznetzwerke sind Kooperationen auf lokaler und regionaler Ebene zur Förderung der Medienkompetenz. Die Medienkompetenznetzwerke bündeln die entsprechenden Ressourcen und Aktivitäten mehrerer Partner und schaffen für Einzelpersonen und für Gruppen die Möglichkeit, ihre Kenntnisse über Medien und den Umgang mit Medien zu verbessern. Die Medienanstalt RLP bindet ihre Medienkompetenzprojekte und -aktivitäten sowie die Offenen Kanäle und Bürgermedien in die Medienkompetenznetzwerke ein. Näheres regelt die Medienanstalt RLP durch Satzung. Die Medienanstalt RLP kann ferner eine Einrichtung zur Förderung der Medienkompetenz errichten oder sich an einer derartigen Einrichtung beteiligen. (2) Offene Kanäle und Bürgermedien sind Bestandteil der lokalen und regionalen Kommunikationsinfrastruktur. Sie tragen mit audiovisuellen Produktionen zur medialen Vielfalt bei und stärken die demokratische Gesellschaft. Sie werden von anerkannten Träger- und Fördervereinen ehrenamtlich organisiert und bieten Einzelpersonen und Gruppen die Möglichkeit, an Medien zu partizipieren. Beiträge in Offenen Kanälen und Bürgermedien dürfen keine Werbung enthalten und auch nicht der Werbung für politische Parteien und sonstigen politischen Vereinigungen zur Vorbereitung einer Wahl dienen. Gesponserte Beiträge sind in Offenen Kanälen und Bürgermedien unzulässig; unberührt bleiben Zuwendungen Dritter an die Träger- und Fördervereine Offener Kanäle und Bürgermedien zur Unterstützung ihrer Tätigkeit. (3) Die Medienanstalt RLP hat ausreichende Übertragungskapazitäten für Offene Kanäle und Bürgermedien auf Medienplattformen freizuhalten. Offene Kanäle und Bürgermedien sind für das Land Rheinland-Pfalz gesetzlich bestimmte Programme. Der Anbieter einer Medienplattform mit mehr als 5.000 Anschlüssen bzw. Nutzen den, hat auf Verlangen der Medienanstalt RLP eine Übertragungskapazität unentgeltlich für die Verbreitung von Offenen Kanälen und Bürgermedien zur Verfügung zu stellen. Der Zuschnitt der Verbreitungsregionen folgt den von der Medienanstalt RLP festzulegenden Regionen. (4) Soweit Angebote über digital terrestrische Übertragungskapazitäten verbreitet werden sollen, setzt eine Zuweisung an einen Veranstalter zulassungsfreien Rundfunks voraus, dass die Frequenzen nicht für die Verbreitung eines Programms benötigt werden, das einer Zulassung bedarf. (5) Die Medienanstalt RLP erlässt durch Satzung Ausführungsbestimmungen für Offene Kanäle und Bürgermedien. Sie regelt insbesondere die Anerkennung der Träger- und Fördervereine, den chancengleichen Zugang und die Qualitätssicherung. § 32 Anzeigepflicht bei der Kabelverbreitung in analoger Technik (1) Wer außerhalb von Rheinland-Pfalz veranstaltete Rundfunkprogramme, die durch fernmeldetechnische Übertragungswege (Kabel, Richtfunk, Satellit) herangeführt werden, in Kabelanlagen in analoger Technik verbreiten will, hat dies der Medienanstalt RLP mindestens zwei Monate vor Beginn schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Der Medienanstalt RLP sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen. (2) Die Medienanstalt RLP untersagt die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms, wenn
Die Verbreitung eines Fernsehprogramms kann abweichend von Satz 1 nicht untersagt werden, wenn dieses Programm in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen oder der Richtlinie 89/552/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste - Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste - (ABl. EG Nr. L 298 S. 23; Nr. L 331 S. 51) in der jeweils geltenden Fassung veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden. In den Fällen des § 4 Abs. 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages kann die Weiterverbreitung der betreffenden Sendung durch den Ausschuss nach § 7 Abs. 1 untersagt werden. (3) Eine Untersagung ist dem Anzeigenden und dem Betreiber der Kabelanlage zuzustellen. Eine Entschädigung nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird nicht geleistet. § 33 Rangfolge von Programmen bei der Kabelverbreitung in analoger Technik (1) Reicht die Übertragungskapazität einer in analoger Technik betriebenen Kabelanlage zur Verbreitung von Fernsehprogrammen nicht aus, so werden Programme in folgender Reihenfolge berücksichtigt:
(2) Fernsehprogramme nach Absatz 1 Nr. 2 und 4, die nur in einem zeitlich geringen Umfang ein unterschiedliches Angebot enthalten, werden bei der Rangfolge nach Absatz 1 nur einmal berücksichtigt. (3) Unbeschadet der Belegung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 kann der Betreiber einer Kabelanlage über die Belegung von bis zu fünf Kanälen mit analogen Angeboten im Rahmen der allgemeinen Gesetze frei entscheiden. Die Belegung oder Änderung der Belegung ist der Medienanstalt RLP mindestens zwei Monate vor Verbreitung anzuzeigen. (4) Im Übrigen entscheidet die Medienanstalt RLP auf Vorschlag des Betreibers einer Kabelanlage nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen. Bei Fernsehprogrammen nach Absatz 1 Nr. 4 sind insbesondere die folgenden Programmgruppen zu berücksichtigen:
Vergleichbare Telemedien sowie Teleshoppingkanäle sollen angemessen berücksichtigt werden. (5) Ein nach § 32 angezeigtes und in Kabelanlagen verbreitetes Programm ist im Falle einer sich nachträglich verändernden Rangfolge nach Absatz 1 ohne Einverständnis des Anzeigenden erst nach Ablauf von zwei Jahren nach der Anzeige aus dem Angebot der Kabelanlage herauszunehmen. Eine Entschädigung nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetz wird nicht geleistet. (6) Über die Belegung von Kabelanlagen mit Hörfunkprogrammen in analoger Technik entscheidet die Medienanstalt RLP unter entsprechender Berücksichtigung der Grundsätze des Absatzes 1 und der größtmöglichen Angebotsvielfalt. (7) Die Medienanstalt RLP bestimmt über die Grundsätze und Vorgaben der Belegung einer Kabelanlage unter Berücksichtigung der örtlichen Besonderheiten und der Teilnehmerinteressen durch Satzung. Sie bestimmt insbesondere über die Anzahl der aus den in Absatz 4 Satz 2 genannten Programmgruppen jeweils einzuspeisenden Programme; die Medienanstalt RLP kann innerhalb der einzelnen Programmgruppen eine Rangfolge unter den gruppenangehörigen Programmen festlegen oder die Gleichrangigkeit mehrerer Programme feststellen. Die Medienanstalt RLP hat dem Betreiber einer Kabelanlage für dessen Vorschlag nach Absatz 4 einen angemessenen Spielraum bei der Belegung einzuräumen. (8) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Entscheidungen der Medienanstalt RLP über die Belegung einer Kabelanlage haben keine aufschiebende Wirkung. § 34 Medienplattformen, Kooperation (1) Die Medienanstalt RLP wirkt insbesondere gegenüber Rundfunkveranstaltern und Betreibern einer Kabelanlage auf eine Digitalisierung des Rundfunks und seiner Übertragungskapazitäten hin. (2) Für die Belegung regionaler und lokaler Medienplattformen gilt § 81 MStV mit folgender Maßgabe: Der Anbieter einer Medienplattform hat innerhalb einer technischen Kapazität im Umfang von höchstens einem Drittel der für die Verbreitung von Rundfunk zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität sicherzustellen, dass die Kapazitäten für die in Rheinland-Pfalz zugelassenen privaten Hörfunkprogramme zur Verfügung stehen. Reicht die Kapazität zur Belegung nach Satz 1 nicht aus, trifft die Medienanstalt RLP eine Vorrangentscheidung. § 30 gilt entsprechend. (3) Die Medienanstalt RLP kooperiert im Rahmen ihrer Aufgabenstellung mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Dritten zur Digitalisierung der Medien in Rheinland-Pfalz. In der Satzung nach § 33 Abs. 7 können zu diesem Zweck Ausnahmen von den Grundsätzen und Vorgaben der Belegung der Kabelanlagen mit analogen Angeboten vorgesehen werden. |
"Unterabschnitt 4 § 32 Informationspflicht gegenüber Telemedien § 12 gilt für Telemedien im Sinne des § 19 MStV entsprechend. § 33 Zugang zu Telemedien § 21 Abs. 5 gilt für rundfunkähnliche Telemedien und Telemedien im Sinne des § 19 MStV entsprechend. Unterabschnitt 5 § 34 Medienkompetenz (1) Die Medienanstalt RLP fördert Maßnahmen der Medienkompetenz nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Unterabschnitts. Näheres regelt die Medienanstalt RLP durch Satzung und Richtlinien. (2) Die Medienanstalt RLP kann eigene Projekte durchführen und sich an fremden Projekten beteiligen, die darauf gerichtet sind, die Medienkompetenz der Menschen zu fördern und sie mit vielfältigen Angeboten beim kompetenten und kritischen Umgang mit medialen Angeboten zu unterstützen. § 34a Orte der medialen Teilhabe, Offene Kanäle (1) Die Medienanstalt RLP entwickelt in verschiedenen Gemeinden des Landes mit Unterstützung des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und weiterer Partner die Einrichtung von Orten der medialen Teilhabe als öffentlich zugängliche Begegnungs- und Bildungsorte. (2) Offene Kanäle sind nichtkommerzielle Bürgermedienplattformen und Bestandteil der lokalen und regionalen Kommunikationsinfrastruktur. Sie tragen mit audiovisuellen Produktionen zur medialen Vielfalt bei und stärken die demokratische Gesellschaft. Sie werden von anerkannten Träger- und Fördervereinen ehrenamtlich organisiert und bieten die Möglichkeit, an Medien zu partizipieren. Sendebeiträge in Offenen Kanälen dürfen keine Werbung enthalten und auch nicht der Werbung für politische Parteien und sonstige politische Vereinigungen oder einzelne Personen zur Vorbereitung einer Wahl dienen. Gesponserte Sendebeiträge sind in Offenen Kanälen unzulässig. Unberührt bleiben Zuwendungen Dritter an die Träger- und Fördervereine Offener Kanäle zur Unterstützung ihrer Tätigkeit. (3) Die Medienanstalt RLP hat unbeschadet § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c MStV darauf hinzuwirken, dass ausreichende Übertragungskapazitäten für Offene Kanäle auf infrastrukturgebundenen Medienplattformen auch unterhalb der Schwellenwerte des § 78 Satz 2 Nr. 1 MStV innerhalb des Gebiets, für das ein Offener Kanal jeweils bestimmt ist, bereitgestellt werden. Der Anbieter einer infrastrukturgebundenen Medienplattform mit in der Regel mehr als 5.000 Anschlüssen bzw. Nutzenden hat auf Verlangen der Medienanstalt RLP Übertragungskapazitäten unentgeltlich für die Verbreitung von Offenen Kanälen innerhalb des Gebiets, für das sie jeweils bestimmt sind, zur Verfügung zu stellen. Der Zuschnitt der Verbreitungsregionen folgt den von der Medienanstalt RLP festzulegenden Regionen. Unbeschadet des § 79 Abs. 2 MStV hat der Anbieter einer infrastrukturgebundenen Medienplattform, die auch in Rheinland-Pfalz genutzt werden kann, zur Durchsetzung des § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c MStV der Medienanstalt RLP auf Verlangen Informationen zur Zahl der in Rheinland-Pfalz angeschlossenen Wohneinheiten zur Verfügung zu stellen. (4) Die Medienanstalt RLP fördert die Produktion von Angeboten, die journalistische Sorgfaltspflichten beachten, in Orten der medialen Teilhabe und Offenen Kanälen. Dabei fördert sie auch den organisatorischen und technischen Betrieb sowie die digitale Verbreitung Offener Kanäle. Sie kann zu diesem Zweck eine Aus-, Fort- und Weiterbildungseinrichtung errichten und sich an derartigen Einrichtungen für Offene Kanäle und Orte der medialen Teilhabe beteiligen. (5) Die Medienanstalt RLP erlässt durch Satzung Ausführungsbestimmungen für Offene Kanäle. Sie regelt insbesondere die Anerkennung der Träger- und Fördervereine, den chancengleichen Zugang und die Qualitätssicherung. § 34b Medienförderung Die Medienanstalt RLP fördert innovative, digitale Medienvorhaben, die zur Veröffentlichung vorgesehen sind, für die Bereiche audio- und audiovisuelle Werke wie Inhalte für rundfunkähnliche Telemedien, Serien, Filme, Videos, und Games, einschließlich Debüt- und Nachwuchsproduktionen. Näheres regelt die Medienanstalt RLP durch Satzung und Richtlinien. Die Medienanstalt RLP kann ferner eine Einrichtung zur Medienförderung errichten oder sich an derartigen Einrichtungen beteiligen. Die Direktorin oder der Direktor der Medienanstalt RLP erstattet der Versammlung der Medienanstalt RLP jährlich Bericht hinsichtlich aller Förderprojekte, der auch der Landesregierung und dem Landtag zu übersenden ist. § 34c Mediathek (1) Die Medienanstalt RLP errichtet und betreibt eine Mediathek, die Inhalte Offener Kanäle sowie weiterer nichtkommerzieller Einrichtungen, insbesondere aus den Bereichen Kommunales, Sport, Kultur, Bildung, Wissenschaft und Gesellschaft, einbindet. Damit soll auch ein Beitrag zur Wahrung des audiovisuellen Erbes des Landes Rheinland-Pfalz sowie zur Bewahrung von Zeugnissen der Landesgeschichte in audiovisueller Form geschaffen werden. Die Medienanstalt RLP ist befugt, bei Einrichtung und Betrieb der Mediathek in institutionalisierter Form mit landesweiten, kommunalen und lokalen Einrichtungen und Organisationen zusammenzuarbeiten. (2) Ein Anspruch auf Berücksichtigung von Inhalten in der Mediathek besteht nicht. Die Medienanstalt RLP ist insbesondere nicht verpflichtet, Inhalte zu berücksichtigen, die gegen das Strafgesetzbuch, den Medienstaatsvertrag oder den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag verstoßen oder die darauf gerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden. (3) Näheres regelt die Medienanstalt RLP durch Satzung und Richtlinien. § 34d Kooperation Die Medienanstalt RLP kooperiert im Rahmen ihrer Aufgabenstellung mit den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und Dritten zur Digitalisierung der Medien in Rheinland-Pfalz." |
29. Die Gliederungseinheit " Unterabschnitt 4 Strafbestimmungen, Ordnungswidrigkeiten" wird gestrichen.
30. Der bisherige § 35 wird neuer § 52 und wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird die Verweisung " § 1 Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung " § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2" ersetzt.
31. Der bisherige § 36 wird neuer § 53 und wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 5 erhalten folgende Fassung:
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(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von nicht bundesweitem privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig handelt auch, wer
2) Ordnungswidrig handelt, wer als privater Rundfunkveranstalter vorsätzlich oder fahrlässig
Ordnungswidrig handelt auch, wer entgegen § 32 Abs. 1 Satz 1 die Weiterverbreitung von Programmen in Kabelanlagen in analoger Technik nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt. (3) Ordnungswidrig handelt, wer
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 bis zu fünftausend Euro, geahndet werden. (5) In den Fällen der Absätze 1 und 2 finden die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten Anwendung. | "(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von nicht bundesweitem privatem Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer als Rundfunkveranstalter, als Anbieter von Telemedien oder als Anbieter von Medienplattformen oder Benutzeroberflächen im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 15 MStV vorsätzlich oder fahrlässig eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 115 Abs. 1 MStV oder des § 24 JMStV verwirklicht. (3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1 Buchst. c bis e und Nr. 2 bis zu fünftausend Euro, geahndet werden. (5) In den Fällen der Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1 Bucht. a und b finden die Bestimmungen des Medienstaatsvertrages über das Verfahren bei Ordnungswidrigkeiten Anwendung." |
b) ber In Absatz 7 werden die Worte "Absätzen 1, 2 und 8" durch die Worte "Absätzen 1, 2, 3 Nr. 1 Buchst. a und b sowie Abs. 8" und die Verweisung " § 27 Abs. 3" durch die Verweisung " § 27 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.
c) In Absatz 8 wird die Verweisung " § 1 Abs. 2 Satz 1" durch die Verweisung " § 1 Abs. 2 Satz 1 und 2" ersetzt.
32. Der bisherige § 37 wird neuer § 54 und wie folgt geändert:
In Absatz 2 wird die Verweisung " § 36" durch die Verweisung " § 53" ersetzt.
33. § 38 erhält folgende Fassung:
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| § 38 Recht auf Selbstverwaltung, Sitz, Aufsicht
(1) Die Medienanstalt RLP hat das Recht auf Selbstverwaltung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Sie kann im Rahmen ihrer Aufgaben Satzungen erlassen. (2) Die Medienanstalt RLP hat ihren Sitz in Ludwigshafen am Rhein. (3) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch private Rundfunkveranstalter sowie durch mit diesen Stellen verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes erfolgt die Aufsicht durch die Direktorin oder den Direktor. (4) Bei der Ausübung der Aufsicht nach Absatz 3 Satz 1 hat die Direktorin oder der Direktor die Befugnisse entsprechend Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679. Dabei ist insbesondere den durch Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Belangen Rechnung zu tragen. In Ausübung der Aufsicht nach Absatz 3 Satz 1 ist die Direktorin oder der Direktor unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie oder er unterliegt in diesem Bereich keiner Dienst- oder Rechtsaufsicht. Die Kapitel VI und VII der Verordnung (EU) 2016/679 finden keine Anwendung. | " § 38 Recht auf Selbstverwaltung, Sitz, Zuständigkeiten und Befugnisse
(1) Die Medienanstalt RLP ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Ludwigshafen am Rhein. Sie hat das Recht auf Selbstverwaltung nach Maßgabe dieses Gesetzes. Sie kann im Rahmen ihrer Aufgaben Satzungen und Richtlinien erlassen. (2) Im Rahmen der gemeinsamen Aufgaben und Einrichtungen der Medienanstalten der Länder wirkt die Medienanstalt RLP aktiv an der Koordination und Weiterentwicklung der medienregulatorischen Aufgaben mit. (3) Die Zuständigkeiten nach diesem Gesetz liegen, soweit nicht anders bestimmt, bei der Medienanstalt RLP. Ihr stehen keine Befugnisse gegenüber dem Südwestrundfunk (SWR), dem Zweiten Deutschen Fernsehen (ZDF) und dem Deutschlandradio zu. Die §§ 28, 32, 33 und 34 bleiben unberührt. (4) Die Medienanstalt RLP überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Digitale-Dienste-Gesetzes (DDG) vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) in der jeweils geltenden Fassung. (5) Die Medienanstalt RLP ist vorbehaltlich des §§ 33 Abs. 8 DDG zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 33 DDG." |
34. Nach § 38 wird folgender § 38a eingefügt:
" § 38a Transparenz
(1) Die Medienanstalt RLP ist verpflichtet, für Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck veröffentlicht sie insbesondere ihre Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung der Versammlung und der von ihr eingesetzten Ausschüsse, alle Satzungen und Richtlinien, gesetzlich bestimmte Berichte sowie sonstige Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die Medienanstalt RLP sind. Dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu wahren. Im Übrigen soll die Medienanstalt RLP die Öffentlichkeit über ihre Arbeit und deren Ergebnisse im Internetauftritt der Medienanstalt RLP informieren.
(2) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht die Direktorin oder der Direktor eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts.
(3) Die Medienanstalt RLP veröffentlicht die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Bezüge der Direktorin oder des Direktors und der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors unter Namensnennung, soweit diese nicht einer Abführungspflicht unterliegen. Dabei sind das Grundgehalt, Zulagen und vermögenswirksame Leistungen aufzuführen. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(4) Die Veröffentlichungspflichten gelten als erfüllt, sofern die entsprechenden Informationen auf dem Internetauftritt der Medienanstalt RLP zugänglich gemacht werden."
35. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Worte "verstärkt Frauen benennen" durch die Angabe "eine geschlechterparitätische Besetzung anstreben" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Worte "dem jeweils" durch das Wort "einem" ersetzt.
b) In Absatz 6 werden die Worte "der Landesregierung" durch die Worte "gegenüber der Medienanstalt RLP" ersetzt.
36. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 werden die Worte", insbesondere des Ausschusses nach § 7 Abs. 1" gestrichen.
b) Nummer 6
6. Entscheidung über Widersprüche gegen die Beschlüsse des Ausschusses nach § 7 Abs. 1,
wird gestrichen
37. Die §§ 44 und 45 erhalten folgende Fassung:
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| § 44 Direktorin oder Direktor, stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor
(1) Die Direktorin oder der Direktor, die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor wird von der Versammlung für die Dauer von sechs Jahren mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gewählt; eine Abberufung ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Direktorin oder der Direktor, die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor soll über Erfahrungen im Medienbereich verfügen. Bewerberinnen und Bewerber sind durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. Das Auswahlverfahren ist zu dokumentieren und der Vorschlag gegenüber der Versammlung zu begründen. § 41 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend. (2) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Medienanstalt RLP gerichtlich und außergerichtlich. Ist eine stellvertretende Direktorin oder ein stellvertretender Direktor gewählt, vertritt sie oder er die Direktorin oder den Direktor im Falle der Verhinderung. (3) Die Direktorin oder der Direktor hat insbesondere folgende Aufgaben:
§ 45 Beauftragte oder Beauftragter der Medienanstalt RLP für den Datenschutz, Überwachung seitens der oder des Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (1) Der oder die Datenschutzbeauftragte gemäß Artikel 37 der Verordnung (EU) 2016/679 (Beauftragte oder Beauftragter der Medienanstalt RLP für den Datenschutz) wird von der Direktorin oder dem Direktor der Medienanstalt RLP benannt. Die oder der Beauftragte der Medienanstalt RLP für den Datenschutz hat die Stellung und Aufgaben nach Artikeln 38 und 39 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Absätze 2 bis 5 bleiben unberührt. (2) Über das Ergebnis der Überwachung bei der Medienanstalt RLP unterrichtet die oder der Beauftragte der Medienanstalt RLP für den Datenschutz die Direktorin oder den Direktor; damit können Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, verbunden werden. Absatz 3 bleibt unberührt. (3) Stellt die oder der Beauftragte der Medienanstalt RLP für den Datenschutz Verstöße bei der Medienanstalt RLP gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so ist dies gegenüber der Direktorin oder dem Direktor zu beanstanden. Die Direktorin oder der Direktor ist zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Gleichzeitig ist die Versammlung zu unterrichten. Die oder der Beauftragte der Medienanstalt RLP für den Datenschutz kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der Direktorin oder des Direktors verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist. (4) Die nach Absatz 3 Satz 2 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Beauftragten der Medienanstalt RLP für den Datenschutz getroffen worden sind. Der Versammlung ist eine Abschrift der Stellungnahme an die oder den Beauftragten der Medienanstalt RLP für den Datenschutz zuzuleiten. (5) Die oder der Beauftragte der Medienanstalt RLP für den Datenschutz erstattet der Versammlung alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht, der auch der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu übersenden ist. (6) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Medienanstalt RLP als Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) 2016/679. Über festgestellte Verstöße unterrichtet die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Medienanstalt RLP und gibt Anregungen zu Verbesserungen des Datenschutzes. | " § 44 Direktorin oder Direktor, stellvertretende Direktorin oder stellvertretender Direktor
(1) Die Direktorin oder der Direktor und die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor werden von der Versammlung jeweils für die Dauer von sechs Jahren mit der Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder gewählt. Die Direktorin oder der Direktor und die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor sollen über Erfahrungen im Medienbereich verfügen. Die Direktorin oder der Direktor oder die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor sollen die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt haben. Bewerberinnen und Bewerber sind durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln. Das Auswahlverfahren ist zu dokumentieren und der Vorschlag gegenüber der Versammlung zu begründen. Nach Ablauf der Amtszeit führt die Direktorin oder der Direktor die Geschäfte bis zum Amtsantritt einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers weiter; dies gilt entsprechend für die stellvertretende Direktorin oder den stellvertretenden Direktor. Während einer Amtszeit können die Direktorin oder der Direktor und die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor jeweils durch Beschluss der Versammlung nur aus wichtigem Grunde mit einer Mehrheit von zwei Drittel der gesetzlichen Mitglieder abberufen werden. Nach Ablauf der Amtszeit können die Direktorin oder der Direktor und die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor erneut, auch wiederholt, wiedergewählt werden. Scheidet die Direktorin oder der Direktor oder die stellvertretende Direktorin oder der stell vertretende Direktor vorzeitig aus, ist innerhalb von drei Monaten eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger zu wählen. § 41 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 gilt entsprechend. (2) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die Medienanstalt RLP gerichtlich und außergerichtlich. Ist eine stellvertretende Direktorin oder ein stellvertretender Direktor gewählt, vertritt sie oder er die Direktorin oder den Direktor im Falle der Verhinderung. (3) Die Direktorin oder der Direktor nimmt die Aufgaben der Medienanstalt RLP wahr, soweit nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Zu diesen Aufgaben zählt insbesondere
(4) Die Bezüge der Direktorin oder des Direktors sollen sich an Besoldungsgruppe B 8 der Landesbesoldungsordnung B des Landesbesoldungsgesetzes orientieren, bei Wiederwahl an Besoldungsgruppe B 9. Die Bezüge der stellvertretenden Direktorin oder des stellvertretenden Direktors sollen sich an Besoldungsgruppe B 3 der Landesbesoldungsordnung B des Landesbesoldungsgesetzes orientieren, bei Wiederwahl an Besoldungsgruppe B 4. § 45 Datenschutzaufsicht, Beauftragte für den Datenschutz (1) Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu journalistischen Zwecken durch private Rundfunkveranstalter sowie durch mit diesen Stellen verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes ist die Medienanstalt RLP zuständige Aufsichtsbehörde im Sinne des Artikels 51 der Datenschutz-Grundverordnung. (2) Der Direktor oder die Direktorin oder der stellvertretende Direktor oder die stellvertretende Direktorin der Medienanstalt RLP muss über die für die Erfüllung der Aufgaben und Ausübung der Befugnisse nach Absatz 1 erforderliche Qualifikation, nachgewiesen durch ein abgeschlossenes Hochschulstudium, sowie über Erfahrung und Sachkunde insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten verfügen. (3) Bei der Ausübung der Aufsicht nach Absatz 1 haben die Direktorin oder der Direktor oder der stellvertretende Direktor oder die stellvertretende Direktorin der Medienanstalt RLP die Befugnisse entsprechend Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679. Dabei ist insbesondere den durch Artikel 5 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützten Belangen Rechnung zu tragen. In Ausübung der Aufsicht nach Absatz 1 sind die Direktorin oder der Direktor oder der stellvertretende Direktor oder die stellvertretende Direktorin unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Sie unterliegen in diesem Bereich keiner Dienst- oder Rechtsaufsicht. Die Kapitel VI und VII der Datenschutz-Grundverordnung finden keine Anwendung. (4) Der oder die Datenschutzbeauftragte gemäß Artikel 37 der Datenschutz-Grundverordnung (Beauftragte oder Beauftragter der Medienanstalt RLP für den Datenschutz) wird von der Direktorin oder dem Direktor der Medienanstalt RLP benannt. Die oder der Beauftragte der Medienanstalt RLP für den Datenschutz hat die Stellung und Aufgaben nach Artikeln 38 und 39 der Datenschutz-Grundverordnung . Die Absätze 4 bis 7 bleiben unberührt. (5) Über das Ergebnis der Überwachung bei der Medienanstalt RLP unterrichtet die oder der Beauftragte der Medienanstalt RLP für den Datenschutz die Direktorin oder den Direktor; damit können Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, verbunden werden. Absatz 6 bleibt unberührt. (6) Stellt die oder der Beauftragte der Medienanstalt RLP für den Datenschutz Verstöße bei der Medienanstalt RLP gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so ist dies gegenüber der Direktorin oder dem Direktor zu beanstanden. Die Direktorin oder der Direktor ist zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Gleichzeitig ist die Versammlung zu unterrichten. Die oder der Beauftragte der Medienanstalt RLP für den Datenschutz kann von einer Beanstandung absehen oder auf eine Stellungnahme der Direktorin oder des Direktors verzichten, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist. (7) Die nach Absatz 6 Satz 2 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung der oder des Beauftragten der Medienanstalt RLP für den Datenschutz getroffen worden sind. Der Versammlung ist eine Abschrift der Stellungnahme an die oder den Beauftragten der Medienanstalt RLP für den Datenschutz zuzuleiten. (8) Die oder der Beauftragte der Medienanstalt RLP für den Datenschutz erstattet der Versammlung alle zwei Jahre einen Tätigkeitsbericht, der auch der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu übersenden ist. (9) Die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit überwacht die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen bei der Medienanstalt RLP als Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 51 der Datenschutz-Grundverordnung. Über festgestellte Verstöße unterrichtet die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit die Medienanstalt RLP und gibt Anregungen zu Verbesserungen des Datenschutzes." |
(2) Die Medienanstalt RLP fördert Projekte zur Förderung der Medienkompetenz, beispielsweise durch die Förderung von Medienvorhaben in den Bereichen audiovisuelle Werke und digitale Spiele.
wird gestrichen.
39. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort "Medienstaatsvertrages" die Worte "und dieses Gesetzes" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "Telemediengesetz" durch das Wort "Digitale-Dienste-Gesetz" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Landesgebührengesetzes ."
40. Nach § 51 wird folgende neue Gliederungseinheit eingefügt:
"Abschnitt 4
Strafbestimmungen, Ordnungswidrigkeiten".
41. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.
42. Der bisherige § 52 wird § 55 und in Absatz 3 wie folgt geändert:
a) In Satz 2 wird die Verweisung " § 17 Abs. 2, § 18 Abs. 2, §§ 19 und 22 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 5 bis 7" durch die Verweisung " § 18 Abs. 2, die §§ 19 und 22 Abs. 1 und 2, § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 5, 7 und 8" ersetzt.
b) In Satz 4 werden nach dem Wort "wurde" die Worte "oder die zulassungsfrei sind" eingefügt.
43. Der bisherige § 53 wird § 56.
44. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Das Landesgesetz zu dem Staatsvertrag zur Modernisierung der Medienordnung in Deutschland vom 3. September 2020 (GVBl. S. 372), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2022 (GVBl. S. 199), BS Anhang I 167, wird wie folgt geändert:
§ 3(1) Die Medienanstalt Rheinland-Pfalz überwacht die Einhaltung der Bestimmungen des Telemediengesetzes (TMG) vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 179, 251) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 11 TMG ist die Medienanstalt Rheinland-Pfalz.
wird gestrichen.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Berichtigung
des Zweiten Landesgesetzes zur Änderung des Landesmediengesetzes
Vom 22. April 2026
(GVBl. Nr. 7 vom 29.04.2026 S. 123)
Das Zweite Landesgesetz zur Änderung des Landesmediengesetzes vom 14. Oktober 2025 (GVBl. S. 586) ist wie folgt zu berichtigen:
In Artikel 1 Nr. 31 Buchst. b ist die Angabe "Satz 3" zu streichen
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