Änderungstext
Vierzehntes Rechtsbereinigungsgesetz
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 28 vom 29.12.2025 S. 738)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Teil 1
Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport
Es werden aufgehoben:
Das Denkmalschutzgesetz vom 23. März 1978 (GVBl. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 224-2, wird wie folgt geändert:
1. § 13 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "Kulturdenkmale" durch das Wort "Kulturdenkmäler" und die Verweisung "Absatz 1 Nr. 2 und 3" durch die Verweisung "Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 3" ersetzt.
b) In Satz 3 Halbsatz 1 und Satz 5 wird das Wort "Denkmale" jeweils durch das Wort "Kulturdenkmäler" ersetzt.
2. In der Überschrift zu § 34 wird das Wort "Denkmäler" durch das Wort "Kulturdenkmäler" ersetzt.
3. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 2 geändert.
Teil 2
Geschäftsbereich des Ministeriums der Finanzen
Die Landesverordnung über die Zuständigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Gewährung eines einmaligen Heizkostenzuschusses vom 15. März 2001 (GVBl. S. 86, BS 402-12) wird aufgehoben.
Teil 3
Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz
Es werden aufgehoben:
Das Verwaltungsorganisationsreformgesetz vom 12. Oktober 1999 (GVBl. S. 325), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2024 (GVBl. S. 302), BS 200-4, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 16 wird folgender § 17 eingefügt:
" § 17 Verordnungsermächtigungen zur Bereinigung
(1) Das für die Angelegenheiten der Rechtspflege zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit den Ministerien, deren Geschäftsbereich berührt wird, Rechtsverordnungen aufheben, soweit sie wegen Veränderung der Verhältnisse entbehrlich geworden oder durch spätere Rechtsvorschriften überholt sind.
(2) Das für das Kfz-Zulassungswesen zuständige Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium die Erste Landesverordnung über die Wahrnehmung von Aufgaben der Kraftfahrzeugzulassung nach dem Elften Verwaltungsvereinfachungsgesetz vom 2. Juli 1975 (GVBl. S. 312, BS 14-11-2) in der jeweils geltenden Fassung ganz oder teilweise aufheben."
2. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend der vorstehenden Nummer 1 geändert.
Das Landesgesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 18. November 1976 (GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2022 (GVBl. S. 481), BS 400-1, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des ersten Abschnitts des ersten Teils wird das Wort "Handelsmäklern" durch das Wort "Handelsmaklern" ersetzt.
2. In § 1 wird das Wort "Handelsmäkler" jeweils durch das Wort "Handelsmakler" ersetzt.
3. In § 13 Abs. 1 wird die Verweisung "des § 325 Abs. 2 und des § 326" durch die Verweisung "der §§ 323, 324 und 326 Abs. 5" ersetzt.
§ 19 Beschränkung der Vereinigung von Grundstücken(1) Die Vereinigung mehrerer Grundstücke oder die Zuschreibung eines Grundstücks zu einem anderen Grundstück (§ 890 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ist nur zulässig, wenn die Grundstücke in demselben Grundbuchbezirk liegen und nicht oder nur mit denselben Rechten belastet sind. Einer Belastung mit denselben Rechten steht es gleich, wenn durch Gesetz oder aufgrund einer Einigung der Beteiligten die Rechte, mit denen ein Grundstück belastet ist, auf die anderen Grundstücke in der Weise erstreckt werden, dass jede Belastung für alle Grundstücke den gleichen Rang erhält.
(2) Eine Dienstbarkeit oder eine Reallast steht einer Vereinigung oder Zuschreibung nicht entgegen, wenn mit ihr ein Grundstücksteil nach § 7 Abs. 2 der Grundbuchordnung ohne vorherige Abschreibung belastet werden könnte.
wird gestrichen.
5. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Nummern 1 und 4 geändert.
Das Landesjustizverwaltungskostengesetz vom 7. April 1992 (GVBl. S. 99), zuletzt geändert durch § 10 des Gesetzes vom 7. Dezember 2022 (GVBl. S. 399), BS 34-1, wird wie folgt geändert:
In § 2 werden die Worte "Die Justizbeitreibungsordnung vom 11. März 1937 (RGBl. I S. 298)" durch die Worte "Das Justizbeitreibungsgesetz in der Fassung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926)" ersetzt.
Teil 4
Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung
Das E-Government-Gesetz Rheinland-Pfalz vom 15. Oktober 2020 (GVBl. S. 573, BS 206-1) wird wie folgt geändert:
In § 1 Abs. 2 Nr. 8 werden die Worte "behinderter Menschen" durch die Worte "von Menschen mit Behinderungen" ersetzt und werden die Worte " Lesben, Schwule, Bisexuelle, Transidente und Intersexuelle" gestrichen.
Das Landesblindengeldgesetz vom 28. März 1995 (GVBl. S. 55 - 58 -), zuletzt geändert durch § 28 des Gesetzes vom 17. Dezember 2020 (GVBl. S. 719), BS 217-21, wird wie folgt geändert:
In § 10 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe " § 69" durch die Angabe " § 152" ersetzt.
Das Landesgesetz zur Bestimmung der für die Auskunftserteilung nach § 15 des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil - zuständigen Stellen vom 21. Juli 1978 (GVBl. S. 600, BS 86-2) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift werden die Worte "des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil -" durch die Worte "des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch" ersetzt.
2. In § 1 Satz 1 werden die Worte "des Sozialgesetzbuchs (SGB) - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015), geändert durch Artikel 2 § 14 des Gesetzes zur Zwanzigsten Rentenanpassung und zur Verbesserung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (Zwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 20. RAG) vom 27. Juni 1977 (BGBl. I S. 1040)," durch die Worte "des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch" ersetzt.
3. In § 2 Halbsatz 1 werden die Worte "des Sozialgesetzbuchs - Allgemeiner Teil -" durch die Worte "des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch" ersetzt.
Teil 5
Geschäftsbereich des Ministeriums für Familie, Frauen, Kultur und Integration
Die Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung für den mittleren Bibliotheksdienst an wissenschaftlichen Bibliotheken vom 14. August 1992 (GVBl. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 15. September 2009 (GVBl. S. 333), BS 2030-61, wird aufgehoben.
Das Landesgleichstellungsgesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 505), zuletzt geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 205-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 29 Abs. 3 Satz 3 werden die Worte "der Gleichstellungsbeauftragten" gestrichen.
2. In § 33 werden die Worte "Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz vom 24. April 2014 (MinBl. S. 48)" durch die Worte "Auftragswesen in Rheinland-Pfalz vom 18. August 2021 (MinBl. S. 91)" ersetzt.
Teil 6
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau
Es werden aufgehoben:
Die Landesverordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Mess und Eichwesens, des Feingehaltswesens, der Kristallglaskennzeichnung und der Energieeffizienz vom 24. Juli 2014 (GVBl. S. 145), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. September 2025 (GVBl. S. 537), BS 717-3, wird wie folgt geändert:
§ 1 Nr. 2
2. des Eichgesetzes in der Fassung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711),
wird gestrichen.
Teil 7
Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit
Das Landesgesetz über Hilfen bei psychischen Erkrankungen vom 15. Oktober 2020 (GVBl. S. 556, BS 2126-20) wird wie folgt geändert:
1. In § 21 Abs. 3 Satz 3 wird der Klammerzusatz " (§ 1901a Abs. 1 BGB)" durch den Klammerzusatz " (§ 1827 Abs. 1 BGB)" ersetzt.
2. In § 24 Abs. 3 wird die Angabe "5. April 2011 (GVBl. S. 95, BS 26-5)" durch die Angabe "20. Dezember 2023 (GVBl. S. 419, BS 26-5)" ersetzt.
Das Maßregelvollzugsgesetz vom 22. Dezember 2015 (GVBl. S. 487), zuletzt geändert durch § 37 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GVBl. S. 556), BS 3216-4, wird wie folgt geändert:
In § 15 Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz " (§ 1901a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" durch den Klammerzusatz " (§ 1827 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs)" ersetzt.
Teil 8
Geschäftsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität
Es werden aufgehoben:
(Gültig ab 01.01.2027 siehe =>)
1. Landesgesetz zur Ausführung des Vorläufigen Tabakgesetzes vom 20. Oktober 2010 (GVBl. S. 362 - 364 -, BS 2125-3),
2. Landesverordnung über Gebote für Solaranlagen auf Ackerland- oder Grünlandflächen in benachteiligten Gebieten vom 21. November 2018 (GVBl. S. 384), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 2023 (GVBl. S. 275), BS 75-24
Die Landesverordnung über die federführende Behörde nach § 31 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 28. Juli 1992 (GVBl. S. 279), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. März 2018 (GVBl. S. 55), BS 21299, wird wie folgt geändert:
§ 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In der Einleitung wird die Angabe "24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94)" durch die Angabe "18. März 2021 (BGBl. I S. 540)" ersetzt.
2. In Nummer 1 wird die Fundstellenangabe "(BGBl. I S. 1274)" durch die Fundstellenangabe "(BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123)" ersetzt.
Das Landesgesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzvereine vom 3. April 2014 (GVBl. S. 44), zuletzt geändert durch § 29 des Gesetzes vom 27. November 2015 (GVBl. S. 383), BS 7833-2, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "Nummer" durch die Abkürzung "Nr." und werden die Worte "Einrichtungen nach § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 421 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)" durch die Worte "Zoos im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 3 werden die Worte "eine Einrichtung nach § 42 Abs. 1 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes handelt, welche alle Bedingungen des § 42 Abs. 3 Nr. 1 bis 7 des Bundesnaturschutzgesetzes" durch die Worte "einen Zoo im Sinne des § 42 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG handelt, der alle Bedingungen des § 42 Abs. 3 BNatSchG" ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Worte ", Evaluierung und Bericht" gestrichen.
b) In Absatz 1 wird das Gliederungszeichen "(1)" gestrichen.
c) Absatz 2
(2) Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes bei Genehmigungen von Tierversuchen an Wirbeltieren und Kopffüßern sowie Erlaubnissen für die Zucht und Haltung von Wirbeltieren und Kopffüßern zu Versuchszwecken und berichtet fünf Jahre nach seinem Inkrafttreten dem Landtag.
wird gestrichen.
Teil 9
Geschäftsbereich des Ministeriums für Bildung
Die Landesverordnung über die Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen vom 22. Januar 1986 (GVBl. S. 47), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Februar 2006 (GVBl. S. 101), BS 223-41-20, wird aufgehoben.
Die Lehrkräfte-Arbeitszeitverordnung vom 30. Juni 1999 (GVBl. S. 148), zuletzt geändert durch § 20 des Gesetzes vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 212), BS 2030-1-4, wird wie folgt geändert:
In Anlage 1 Nr. 1.3.6 werden nach der Angabe "Klassenstufe 11" die Worte "je Klasse" eingefügt.
Die Schullaufbahnverordnung vom 15. August 2012 (GVBl. S. 291), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Mai 2025 (GVBl. S. 119), BS 2030-45, wird wie folgt geändert:
In § 22 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a werden nach dem Wort "Förderschulen" die Worte "nach der Landesverordnung über die Staatsprüfung für das Lehramt an Förderschulen, aufgehoben durch Artikel 20 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (GVBl. S. 738)," eingefügt.
Teil 10
Schlussbestimmungen
Die durch die aufgehobenen Vorschriften eingetretenen Rechtswirkungen werden nicht berührt.
Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme des Artikels 17 Nr. 1 am Tage nach der Verkündung (30.12.2025) in Kraft. Artikel 17 Nr. 1 tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
ID: 253292
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