Änderungstext
Fünftes Landesgesetz zur Änderung verwaltungsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 28 vom 29.12.2025 S. 742)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes
Das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 8. Juli 1957 (GVBl. S. 101), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2024 (GVBl. S. 473), BS 2010-2, wird wie folgt geändert:
1. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Worte", Auskunfts- und Unterstützungsersuchen" angefügt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsbehörden Auskunfts- und Unterstützungsersuchen an die zuständige Polizeidienststelle stellen. § 757a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 3 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:
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| Auf nicht rechtsfähige Vereine und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts finden, wenn sie als solche nicht leistungspflichtig sind, die §§ 735 und 736 der Zivilprozessordnung entsprechend Anwendung; | "Für die Vollstreckung in das Vermögen bürgerlich-rechtlicher Gesellschaften ist § 736 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden;" |
b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird die Verweisung " §§ 739, 740, 741, 743 und § 745" durch die Verweisung " §§ 739 bis 741, 743, 744a und 745" ersetzt.
bb) In Nummer 4 wird die Verweisung " §§ 781, 782, 783 und 784" durch die Verweisung " §§ 781 bis 784" ersetzt.
3. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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| (2) Die Nachtzeit umfasst in dem Zeitraum vom ersten April bis dreißigsten September die Stunden von einundzwanzig Uhr bis vier Uhr und in dem Zeitraum vom ersten Oktober bis einunddreißigsten März die Stunden von einundzwanzig Uhr bis sechs Uhr. | "(2) Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21:00 bis 6:00 Uhr." |
4. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:
" § 20a Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher
(1) Die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Landes kann auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde im Wege der Vollstreckungshilfe durch Gerichtsvollzieher vorgenommen werden.
(2) Wird die Vollstreckung durch Gerichtsvollzieher vorgenommen, finden die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierzu geltenden Kostenvorschriften Anwendung, soweit nichts Abweichendes bestimmt wird. An die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Auftrag der Vollstreckungsbehörde.
(3) Der Auftrag der Vollstreckungsbehörde einschließlich Anlagen ist bei dem Gerichtsvollzieher als elektronisches Dokument einzureichen. Für das elektronische Dokument und seine Übermittlung gelten § 130a Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 bis 6 der Zivilprozessordnung sowie die §§ 2 bis 9 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung vom 24. November 2017 (BGBl. I S. 3803) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. Wird das Vollstreckungsersuchen mithilfe automatischer Einrichtungen erstellt, ist es mit einem Dienstsiegel, welches auch ein eingedrucktes oder drucktechnisch erzeugtes Dienstsiegel sein kann, zu versehen; einer Unterschrift bedarf es nicht.
(4) Ist die Einreichung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, so bleibt die Übermittlung als Schriftstück zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
(5) Der Vollstreckungsauftrag wird dem Vollstreckungsschuldner nicht zugestellt und nicht ausgehändigt. Er ist dem Vollstreckungsschuldner durch den Gerichtsvollzieher vorzuzeigen.
(6) Eine Pflicht zur Nutzung der Formulare nach der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2368) in der jeweils geltenden Fassung besteht nicht."
5. In § 25 werden nach dem Wort "ermitteln" die Worte "und zu diesem Zweck auch derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, aus dem Melderegister erheben" eingefügt.
6. In § 25a Abs. 2 Satz 4 wird die Verweisung " § 811 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Verweisung " § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2" ersetzt.
7. Dem § 25d wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Die Vollstreckungsbehörde kann bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Vollstreckungsschuldners stattfindet. Der Vollstreckungsschuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber der Vollstreckungsbehörde widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Vollstreckungsschuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt."
8. § 25e Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
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| Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in § 25c Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen. | "Ist der Vollstreckungsschuldner ohne ausreichende Entschuldigung in dem zur Abgabe der Vermögensauskunft anberaumten Termin vor der in § 25c Satz 1 bezeichneten Vollstreckungsbehörde nicht erschienen oder verweigert er ohne Grund die Abgabe der Vermögensauskunft oder gilt der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 25d Abs. 3 Satz 3 als pflichtwidrig versäumt, so kann die Vollstreckungsbehörde, die die Vollstreckung betreibt, die Anordnung der Haft zur Erzwingung der Abgabe beantragen." |
9. § 25f Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) Folgender neue Satz 4 wird eingefügt:
"Wird der Vollstreckungsbehörde vor Übermittlung der Eintragungsanordnung bekannt, dass die Voraussetzungen für die Eintragung nicht oder nicht mehr vorliegen, so hebt sie die Eintragungsanordnung auf und unterrichtet den Vollstreckungsschuldner hierüber."
b) In dem bisherigen Satz 5 wird die Verweisung "Satz 4" durch die Verweisung "Satz 5" ersetzt.
10. § 25h erhält folgende Fassung:
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| § 25h Verwendung steuerlich geschützter Daten
Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldforderungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden. | " § 25h Verwendung steuerlich geschützter Daten
Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte, nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Kommunalabgabengesetzes in entsprechender Anwendung des § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen kommunaler Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen derselben Vollstreckungsschuldner verwenden." |
11. Nach § 25h werden folgende §§ 25i und 25j eingefügt:
" § 25i Ermittlung des Aufenthaltsorts des Vollstreckungsschuldners
(1) Ist der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort des Vollstreckungsschuldners nicht aus dem Melderegister zu ermitteln, so darf die Vollstreckungsbehörde folgende Angaben erheben:
(2) Die Vollstreckungsbehörde darf die gegenwärtigen Anschriften, den Ort der Hauptniederlassung oder den Sitz der Vollstreckungsschuldner erheben
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen.
(4) Ist der Vollstreckungsschuldner Unionsbürger, so darf die Vollstreckungsbehörde die Daten nach Absatz 1 Nr. 1 nur erheben, wenn ihr tatsächliche Anhaltspunkte für die Vermutung vorliegen, dass bei der betroffenen Person das Nichtbestehen oder der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden ist. Eine Übermittlung der Daten nach Absatz 1 Nr. 1 an die Vollstreckungsbehörde ist ausgeschlossen, wenn der Vollstreckungsschuldner Unionsbürger ist, für den eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlustes des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt.
§ 25j Weitere Vermögensermittlung
(1) Die Vollstreckungsbehörde darf vorbehaltlich des Satzes 2 folgende Maßnahmen durchführen:
Maßnahmen nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn
(2) Nach Absatz 1 Satz 1 erhobene Daten, die innerhalb der letzten drei Monate bei der Vollstreckungsbehörde eingegangen sind, dürfen von der Vollstreckungsbehörde auch einer weiteren Vollstreckungsbehörde übermittelt werden, wenn die Voraussetzungen für die Datenerhebung auch bei der weiteren Vollstreckungsbehörde vorliegen."
12. § 33 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Sachen" die Worte "und Tiere" eingefügt.
b) In Satz 1 wird die Verweisung " § 811 Abs. 1 und die §§ 811a bis 813" durch die Verweisung " §§ 811 bis 811c, 813 Abs. 1 bis 3 und § 882a Abs. 4" ersetzt.
13. In § 45 Abs. 3 Satz 1 wird die Verweisung "Artikel 29 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864)" durch die Verweisung "Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 91)" ersetzt.
14. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Halbsatz 1 und 2 werden die Worte "vier Wochen" jeweils durch die Worte "einen Monat" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Verweisung " § 850k Abs. 7" durch die Verweisung " § 850k Abs. 1" ersetzt.
c) In Absatz 5 werden die Worte "vier Wochen" durch die Worte "einen Monat" ersetzt.
15. In § 49 Abs. 3 Satz 4 Halbsatz 2 wird die Verweisung " § 25d Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Satz 2 und 3" durch die Verweisung " § 25d Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Satz 2 und 3 und Abs. 3" ersetzt.
16. § 52 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird die Verweisung " § 850l" durch die Verweisung " § 907" und das Wort "angeordnet" durch das Wort "festgesetzt" ersetzt.
b) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
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| 5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k Abs. 7 der Zivilprozessordnung handelt. | "5. ob es sich bei dem Konto, dessen Guthaben gepfändet worden ist, um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne des § 850k der Zivilprozessordnung oder ein Gemeinschaftskonto im Sinne des § 850l der Zivilprozessordnung handelt; bei einem Gemeinschaftskonto ist zugleich anzugeben, ob der Schuldner nur gemeinsam mit einer Person oder mehreren anderen Personen verfügungsbefugt ist." |
17. § 55 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach der Verweisung " §§ 850 bis 852" die Verweisung "und 899 bis 907" eingefügt.
bb) In Satz 2 Halbsatz 1 werden nach dem Wort "Bußgeldes" die Worte "einschließlich der Nebenfolgen, Gebühren und Auslagen" eingefügt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Bei Pfändungsschutzkonten, die nach § 850k Abs. 1 der Zivilprozessordnung eingerichtet werden, kann die Vollstreckungsbehörde wegen Forderungen nach Satz 2 abweichende pfändungsfreie Beträge festsetzen."
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde. | "(2) Mit Ausnahme der Fälle des § 850k Abs. 4 Satz 1, des § 904 Abs. 5 und des § 907 der Zivilprozessordnung tritt die Vollstreckungsbehörde an die Stelle des Vollstreckungsgerichts." |
18. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Artikel 2
Änderung der Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz
Die Kostenordnung zum Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (GVBl. 2002 S. 35), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. April 2025 (GVBl. S. 101), BS 2010-2-3, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
Folgende neue Nummer 8 wird eingefügt:
"8. Gebühren für die Ermittlung des Aufenthaltsorts der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners und für die weitere Vermögensermittlung (§ 7b),".
Die bisherigen Nummern 8 bis 11 werden Nummern 9 bis 12.
2. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
" § 7b Gebühren für die Ermittlung des Aufenthaltsorts der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners und für die weitere Vermögensermittlung
Für die Ermittlung des Aufenthaltsorts der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners nach § 25i Abs. 1 und 2 LVwVG oder für die weitere Vermögensermittlung nach § 25j LVwVG wird jeweils eine Gebühr von 16,00 Euro erhoben. Dies gilt nicht, wenn eine Auskunft nach § 25f Abs. 3 Satz 2 LVwVG eingeholt wird.
Die Gebührenschuld entsteht, sobald die Vollstreckungsbehörde Schritte zur Ermittlung des Aufenthaltsorts unternimmt."
Artikel 3
Änderung der Landesverordnung über die Festsetzung eines Beitrags für die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge
Die Landesverordnung über die Festsetzung eines Beitrags für die Beitreibung rückständiger Rundfunkbeiträge vom 16. April 2002 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2020 (GVBl. S. 209), BS 22511, wird wie folgt geändert:
In § 1 wird die Zahl "25,00" durch die Zahl "30,00" ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung (30.12.2025) in Kraft.
ID: 253293
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