Änderungstext
Landesgesetz zur Änderung des Landesjustizvollzugsgesetzes, des Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes, des Landesjugendarrestvollzugsgesetzes und des Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetzes
- Rheinland-Pfalz -
Vom 22. Dezember 2025
(GVBl. Nr. 28 vom 29.12.2025 S. 745)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Landesjustizvollzugsgesetzes
Das Landesjustizvollzugsgesetz vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 79), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GVBl. S. 571), BS 35-1, wird wie folgt geändert:
1. In § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort "Vollzug" die Worte "oder im Vollzug in freien Formen" eingefügt.
2. § 17 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 17 Trennungsgrundsätze
(1) Jeweils getrennt voneinander werden untergebracht
Die Unterbringung erfolgt in eigenständigen Anstalten, zumindest in getrennten Abteilungen. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 können Untersuchungsgefangene zusammen mit Strafgefangenen untergebracht werden
Das gilt für junge Untersuchungsgefangene nur, wenn eine erzieherische Gestaltung des Vollzugs gewährleistet bleibt und schädliche Einflüsse auf die jungen Untersuchungsgefangenen nicht zu befürchten sind. Unter den Voraussetzungen der Satze 1 und 2 können sie auch mit den übrigen Untersuchungsgefangenen und mit Jugendstrafgefangenen untergebracht werden. (3) Über Absatz 2 hinaus können Gefangene ausnahmsweise mit solchen anderer Haftarten untergebracht werden, wenn ihre geringe Anzahl eine getrennte Unterbringung nicht zulasst und das Vollzugsziel nicht gefährdet wird. Bei jungen Gefangenen muss zudem die erzieherische Gestaltung des Vollzugs gewährleistet sein. (4) Absatz 1 gilt nicht für eine Unterbringung zum Zwecke der medizinischen Behandlung. (5) Gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, sind zulässig. | " § 17 Trennungsgrundsätze
(1) Männliche und weibliche Gefangene werden getrennt voneinander untergebracht. Die Unterbringung erfolgt in eigenständigen Anstalten, zumindest in getrennten Abteilungen. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können männliche und weibliche Gefangene im Einzelfall ausnahmsweise mit Gefangenen des jeweils anderen Geschlechts untergebracht werden
(3) Gefangene, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister keine Angabe oder die Angabe divers enthält, werden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Geschlechtsidentität der betroffenen Gefangenen und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, getrennt von männlichen Gefangenen oder getrennt von weiblichen Gefangenen untergebracht. (4) Jeweils getrennt voneinander werden untergebracht
Die Unterbringung erfolgt in eigenständigen Anstalten, zumindest in getrennten Abteilungen. (5) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 können Untersuchungsgefangene zusammen mit Strafgefangenen untergebracht werden
(6) Über Absatz 5 hinaus können Gefangene ausnahmsweise mit solchen anderer Haftarten untergebracht werden, wenn ihre geringe Anzahl eine getrennte Unterbringung nicht zulässt und das Vollzugsziel nicht gefährdet wird. Bei jungen Gefangenen muss zudem die erzieherische Gestaltung des Vollzugs gewährleistet sein. (7) Die Absätze 1, 3 und 4 gelten nicht für eine Unterbringung zum Zwecke der medizinischen Behandlung. (8) Gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, sind zulässig." |
3. § 22 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 22 Geschlossener und offener Vollzug
(1) Die Strafgefangenen und die Jugendstrafgefangenen werden im geschlossenen oder offenen Vollzug untergebracht. Anstalten und Abteilungen des offenen Vollzugs sehen keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vor. (2) Die Strafgefangenen sollen im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, namentlich nicht zu befürchten ist, dass sie sich dem Vollzug entziehen oder die Möglichkeiten des offenen Vollzugs zu Straftaten missbrauchen werden. Die Eignungsbeurteilung stützt sich bei Strafgefangenen insbesondere auf ihr Verhalten und ihre Entwicklung im Vollzug. (3) Die Jugendstrafgefangenen sollen im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere verantwortet werden kann zu erproben, dass sie sich dem Vollzug nicht entziehen und die Möglichkeiten des offenen Vollzugs nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. (4) Genügen die Strafgefangenen und die Jugendstrafgefangenen den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht oder nicht mehr, werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht. (5) Die Untersuchungsgefangenen werden im geschlossenen Vollzug untergebracht. | " § 22 Geschlossener und offener Vollzug sowie Vollzug in freien Formen
(1) Die Strafgefangenen und die Jugendstrafgefangenen werden im geschlossenen oder offenen Vollzug untergebracht. Anstalten und Abteilungen des offenen Vollzugs sehen keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen vor. (2) Die Strafgefangenen und die Jugendstrafgefangenen sollen im offenen Vollzug untergebracht werden, wenn sie dessen besonderen Anforderungen genügen, insbesondere verantwortet werden kann zu erproben, dass sie sich dem Vollzug nicht entziehen und die Möglichkeiten des offenen Vollzugs nicht zur Begehung von Straftaten missbrauchen werden. Die Eignungsbeurteilung stützt sich bei Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen insbesondere auf ihr Verhalten und ihre Entwicklung im Vollzug. (3) Genügen die Strafgefangenen und die Jugendstrafgefangenen den besonderen Anforderungen des offenen Vollzugs nicht oder nicht mehr, werden sie im geschlossenen Vollzug untergebracht. (4) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann in geeigneten Fällen der Vollzug mit Zustimmung der Strafgefangenen oder der Jugendstrafgefangenen in freien Formen durchgeführt werden. Absatz 2 gilt entsprechend. (5) Die Untersuchungsgefangenen werden im geschlossenen Vollzug untergebracht." |
4. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neue Absatz 1 eingefügt:
"(1) Arbeit dient dazu, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Gefangenen zu erhalten, zu vertiefen oder zu erweitern, um nach der Entlassung einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen sowie den Haftalltag zu strukturieren."
b) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden Absätze 2 und 3.
5. In § 35 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 24" durch die Verweisung " § 35" ersetzt.
6. § 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Gegenstände" werden die Worte "und Stoffe" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Kontrolle kann mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt werden."
7. In § 41 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 werden nach den Worten "offenen Vollzug" die Worte "oder im Vollzug in freien Formen" eingefügt.
8. In § 42 wird nach Absatz 1 folgender neue Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Eingehende Schreiben können auch angehalten und durch Fotokopien ersetzt werden, wenn der Verdacht besteht, dass von ihrer Beschaffenheit eine Gesundheitsgefahr ausgeht."
9. § 65 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl "9" durch die Zahl "16" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu | ||||||||
| (3) Die Vergütung kann je nach Art der Maßnahme und Leistung der Gefangenen gestuft werden. Sie beträgt mindestens 60 v. H. der Eckvergütung. Das für den Strafvollzug zuständige Ministerium wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung Vergütungsstufen zu bestimmen. | "(3) Die Vergütung wird nach der Art der Maßnahme und den für deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen der Gefangenen gestuft und in vier Vergütungsstufen festgesetzt (Grundvergütung). Sie beträgt in der
der Eckvergütung. Die finanzielle Anerkennung wird in der Vergütungsstufe 1 festgesetzt. Die Ausbildungsbeihilfe wird in den Vergütungsstufen 1 bis 3 festgesetzt. Das Arbeitsentgelt wird in den Vergütungsstufen 1 bis 4 festgesetzt. Zulagen können für Arbeiten unter erschwerenden Umwelteinflüssen, zu ungünstigen Zeiten, für über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit oder für die individuelle Arbeitsleistung gewährt werden. Das für den Strafvollzug zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der Anforderungen und Vergütungsstufen in einer Rechtsverordnung zu regeln." |
c) Nach Absatz 6 wird folgender neue Absatz 7 angefügt:
"(7) Die Vergütung dient der Förderung der Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft und der Befähigung der Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Geld im Sinne einer sozial verantwortlichen Lebensführung während und nach der Haftzeit. Die Vergütung ermöglicht den Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen insbesondere das Ansparen eines Eingliederungsgeldes. Die Vergütung ermöglicht den Gefangenen auch die Teilnahme am Einkauf und die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen."
10. Nach § 65a wird folgender neue § 65b eingefügt:
" § 65b Zusätzliche Anerkennung von Maßnahmen und Schadenswiedergutmachung
Auf Antrag werden den Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen die von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne des § 464a StPO, soweit diese dem Land zustehen und soweit diese durch das jeweilige Strafverfahren begründet sind, aufgrund dessen die Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen inhaftiert sind, erlassen, wenn sie
Für die Ermittlung der Dauer der zusammenhängenden Ausübung der Beschäftigung nach Satz 1 Nr. 1 gelten § 31 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entsprechend."
11. § 67 Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Das Taschengeld beträgt 14 v. H. der Eckvergütung (§ 65 Abs. 2). | "Das Taschengeld beträgt 1,3 v. H. der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; ein Tagessatz ist der 250. Teil." |
12. In § 69 Abs. 1 werden die Worte "drei Siebteln" durch die Worte "einem Drittel" ersetzt.
13. § 70 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
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| (2) Die Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen dürfen für Zwecke der Vorbereitung der Eingliederung ein Guthaben in angemessener Höhe bilden (Eingliederungsgeld). Die Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen dürfen auch bereits vor der Entlassung über das Eingliederungsgeld verfügen. Das Geld darf nur für Zwecke der Vorbereitung der Eingliederung verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. | "(2) Die Strafgefangenen und Jugendstrafgefangenen dürfen für Zwecke der Vorbereitung der Eingliederung, zur Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe oder zum Ausgleich von Tatfolgen ein Guthaben in angemessener Höhe bilden (Eingliederungsgeld) und bereits vor der Entlassung für diese Zwecke hierüber verfügen. Von der in diesem Gesetz geregelten Vergütung darf höchstens ein Drittel für das Eingliederungsgeld verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar." |
14. In § 77 Abs. 3 Nr. 1 wird die Verweisung " § 1901a" durch die Verweisung " § 1827" ersetzt.
15. § 84 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 84 Absuchung, Durchsuchung
(1) Die Gefangenen, ihre Sachen und die Hafträume dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen. (2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen; die Untersuchung von Körperöffnungen darf nur durch den ärztlichen Dienst vorgenommen werden. Die Durchsuchung darf bei männlichen Gefangenen nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Gefangenen nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein. (3) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen, dass die Gefangenen in der Regel bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind. | " § 84 Absuchung, Durchsuchung
(1) Die Gefangenen, ihre Sachen und die Hafträume dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Gefangener darf nur von männlichen Bediensteten, die Durchsuchung weiblicher Gefangener darf nur von weiblichen Bediensteten vorgenommen werden. Abweichend von Satz 2 darf die Durchsuchung männlicher und weiblicher Gefangener ausnahmsweise von Bediensteten des jeweils anderen Geschlechts vorgenommen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Geschlechtsidentität der betroffenen Gefangenen und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, geboten ist. Bei der Vornahme der Durchsuchung Gefangener, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister keine Angabe oder die Angabe divers enthält, sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Geschlechtsidentität der betroffenen Gefangenen und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt. Das Schamgefühl ist zu schonen. (2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen; die Untersuchung von Körperöffnungen darf nur durch den ärztlichen Dienst vorgenommen werden. Die Durchsuchung darf bei männlichen Gefangenen nur in Gegenwart von männlichen Bediensteten, bei weiblichen Gefangenen nur in Gegenwart von weiblichen Bediensteten erfolgen. Abweichend von Satz 2 darf die Durchsuchung von männlichen und weiblichen Gefangenen ausnahmsweise nur in Gegenwart von Bediensteten des jeweils anderen Geschlechts erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Geschlechtsidentität der betroffenen Gefangenen und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, geboten ist. Bei der Durchsuchung Gefangener, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister keine Angabe oder die Angabe divers enthält, gilt für die Gegenwart von Bediensteten Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Gefangene dürfen nicht anwesend sein. (3) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen, dass die Gefangenen in der Regel bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind." |
16. § 100 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Gefangenen, die sich in besonderer psychologischer oder psychotherapeutischer Betreuung befinden, ist der psychologische Dienst zu hören."
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "ist " durch das Wort "sind" ersetzt und werden nach dem Wort "Arzt" die Worte "und der psychologische Dienst" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "ärztlicher" die Worte "und psychologischer" eingefügt.
17. In § 103 Abs. 2 werden nach dem Wort "Behandlungsprogramme" die Worte "und die Beschäftigungsmaßnahmen, einschließlich deren Vergütung," eingefügt.
18. Dem § 104 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Das für den Strafvollzug zuständige Ministerium bestimmt durch Verwaltungsvorschrift die für Vollzug in freien Formen zugelassenen Einrichtungen und seine nähere Ausgestaltung."
19. In § 109 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Krankenpflegegesetz" durch die Worte "Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
20. Der Überschrift des Abschnitts 19 werden die Worte ", ehrenamtliche Tätigkeit" angefügt.
21. Nach § 114 wird folgender § 114a eingefügt:
" § 114a Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Als Vollzugshelferin, Vollzugshelfer oder Mitglied des Beirats ehrenamtlich tätig werden darf nicht, wer die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden würde (Zuverlässigkeit).
(2) Die Entscheidung über die Zuverlässigkeit trifft die Justizvollzugsbehörde aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. § 67 Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend.
(3) Im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit kann die Justizvollzugsbehörde
(4) Ergeben sich aus der Prüfung nach Absatz 3 tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit, soll die Justizvollzugsbehörde mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person eine oder mehrere der folgenden Auskünfte einholen:
Die Justizvollzugsbehörde hat die betroffene Person vor der schriftlichen Einwilligung über den konkreten Ablauf, die hiermit verbundenen Datenverarbeitungen und die Empfänger, die Folgen einer Verweigerung oder eines Widerrufs der Einwilligung und die Möglichkeit, sich an die Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu wenden, zu informieren. Die Justizvollzugsbehörde darf die zum Zwecke der Prüfung erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person an die in Satz 1 benannten Stellen übermitteln; hierzu gehören Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschriften, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und die im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erlangten Informationen.
(5) Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen von der Justizvollzugsbehörde nur für den Zweck der Prüfung verarbeitet werden und sind nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder Widerruf der Einwilligung nach Absatz 4 Satz 1 unverzüglich zu löschen.
(6) Verweigert die betroffene Person die Mitwirkung, insbesondere jene nach Absatz 3 oder die Einwilligung nach Absatz 4 Satz 1, oder macht sie falsche Angaben, ist davon auszugehen, dass die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist. Gleiches gilt bei einem Widerruf der Einwilligung nach Absatz 4 Satz 1.
(7) Justizvollzugsbehörden sind die Anstalten sowie die Aufsichtsbehörde.
(8) Erlangt die Justizvollzugsbehörde Erkenntnisse, die Zweifel an der bestehenden Zuverlässigkeit begründen können, soll sie eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung durchführen. Eine Überprüfung nach den Absätzen 3 und 4 kann unterbleiben, wenn für die betroffene Person bereits vor weniger als zwei Jahren eine Überprüfung nach dem Landessicherheitsüberprüfungsgesetz mit der Feststellung, dass kein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person vorliegt, oder eine Überprüfung der Zuverlässigkeit beim Tätigwerden für eine andere Sicherheitsbehörde mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für nach Absatz 1 ehrenamtlich tätige Personen, die diese Tätigkeit bereits vor dem 1. März 2026 aufgenommen haben."
22. § 115 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 55 Abs. 1 Satz 5" durch die Verweisung " § 91 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.
23. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Artikel 2
Änderung des Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetzes
Das Landessicherungsverwahrungsvollzugsgesetz vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 79), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GVBl. S. 571), BS 35-2, wird wie folgt geändert:
1. § 10 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 10 Trennungsgrundsätze
(1) Untergebrachte sind von Gefangenen zu trennen. (2) Männliche und weibliche Untergebrachte sind zu trennen. (3) Abweichend von Absatz 1 sind gemeinsame Maßnahmen im Bereich der Arbeitstherapie, des Arbeitstrainings, der schulischen und beruflichen Qualifizierung, der Arbeit, der Freizeit und der Religionsausübung zulässig, um ein differenziertes Angebot zu gewährleisten. Für andere Maßnahmen gilt dies ausnahmsweise dann, wenn es die Behandlung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert. (4) Von einer getrennten Unterbringung nach Absatz 1 darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn es die Behandlung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert. Dies erfasst auch die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Abteilung oder im offenen Vollzug zur Entlassungsvorbereitung. Eine Abweichung ist auch bei einer Überstellung nach § 14 Abs. 3 und 4 zulässig. Die Unterbringungsbedingungen müssen sich außer in den Fällen des § 14 Abs. 4 im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten von denen der Gefangenen unterscheiden. (5) Abweichend von Absatz 2 sind gemeinsame Malinahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, zulässig. (6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für eine Unterbringung zum Zwecke der medizinischen Behandlung. | " § 10 Trennungsgrundsätze
(1) Untergebrachte sind von Gefangenen zu trennen. (2) Abweichend von Absatz 1 sind gemeinsame Maßnahmen im Bereich der Arbeitstherapie, des Arbeitstrainings, der schulischen und beruflichen Qualifizierung, der Arbeit, der Freizeit und der Religionsausübung zulässig, um ein differenziertes Angebot zu gewährleisten. Für andere Maßnahmen gilt dies ausnahmsweise dann, wenn es die Behandlung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert. (3) Von einer getrennten Unterbringung nach Absatz 1 darf ausnahmsweise abgewichen werden, wenn es die Behandlung nach § 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB erfordert. Dies erfasst auch die Unterbringung in einer sozialtherapeutischen Abteilung oder im offenen Vollzug zur Entlassungsvorbereitung. Eine Abweichung ist auch bei einer Überstellung nach § 14 Abs. 3 und 4 zulässig. Die Unterbringungsbedingungen müssen sich außer in den Fällen des § 14 Abs. 4 im Rahmen der vorhandenen Gegebenheiten von denen der Gefangenen unterscheiden. (4) Männliche und weibliche Untergebrachte sind zu trennen. (5) Abweichend von Absatz 4 können männliche und weibliche Untergebrachte im Einzelfall ausnahmsweise mit Untergebrachten des jeweils anderen Geschlechts untergebracht werden und an Maßnahmen teilnehmen
(6) Untergebrachte, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister keine Angabe oder die Angabe divers enthält, werden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Geschlechtsidentität der betroffenen Untergebrachten und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, von männlichen Untergebrachten oder von weiblichen Untergebrachten getrennt. (7) Abweichend von Absatz 4 und 6 sind gemeinsame Maßnahmen, insbesondere zur schulischen und beruflichen Qualifizierung, zulässig. (8) Die Absätze 1, 4 und 6 gelten nicht für eine Unterbringung zum Zwecke der medizinischen Behandlung." |
2. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Es wird folgender neue Absatz 1 eingefügt:
"(1) Arbeit dient dazu, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Untergebrachten zu erhalten, zu vertiefen oder zu erweitern, um nach der Entlassung einer regelmäßigen und erwerbsorientierten Beschäftigung nachzugehen sowie den Alltag zu strukturieren."
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
3. In § 29 Abs. 1 Satz 1 wird die Verweisung " § 24" durch die Verweisung " § 35" ersetzt.
4. § 34 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "Gegenstände" werden die Worte "und Stoffe" eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Kontrolle kann mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt werden."
5. In § 36 wird nach Absatz 1 folgender neue Absatz 1a eingefügt:
"(1a) Eingehende Schreiben können auch angehalten und durch Fotokopien ersetzt werden, wenn der Verdacht besteht, dass von ihrer Beschaffenheit eine Gesundheitsgefahr ausgeht."
6. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Zahl "16" durch die Zahl "23" ersetzt.
b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu | ||||||||
| (3) Die Vergütung kann je nach Art der Maßnahme und Leistung der Untergebrachten gestuft werden. Sie beträgt mindestens 75 v. H. der Eckvergüturig. Das für den Strafvollzug zuständige Ministerium wird ermächtigt, in einer Rechtsverordnung Vergütungsstufen zu bestimmen. | "(3) Die Vergütung wird nach der Art der Maßnahme und den für deren Erledigung erforderlichen Fähigkeiten, Kenntnissen und Leistungen der Untergebrachten gestuft und in vier Vergütungsstufen festgesetzt (Grundvergütung). Sie beträgt in der
der Eckvergütung. Die finanzielle Anerkennung wird in der Vergütungsstufe 1 festgesetzt. Die Ausbildungsbeihilfe wird in den Vergütungsstufen 1 bis 3 festgesetzt. Das Arbeitsentgelt wird in den Vergütungsstufen 1 bis 4 festgesetzt. Zulagen können für Arbeiten unter erschwerenden Umwelteinflüssen, zu ungünstigen Zeiten, für über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit oder für die individuelle Arbeitsleistung gewährt werden. Das für den Strafvollzug zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Einzelheiten der Anforderungen und Vergütungsstufen in einer Rechtsverordnung zu regeln." |
c) Nach Absatz 6 wird folgender neue Absatz 7 angefügt:
"(7) Die Vergütung dient der Förderung der Anstrengungs- und Leistungsbereitschaft und der Befähigung der Untergebrachten zu einem verantwortungsvollen Umgang mit Geld im Sinne einer sozial verantwortlichen Lebensführung während und nach der Unterbringungszeit. Die Vergütung ermöglicht den Untergebrachten insbesondere das Ansparen eines Eingliederungsgeldes. Die Vergütung ermöglicht den Untergebrachten auch die Teilnahme am Einkauf, die Selbstverpflegung und die Aufrechterhaltung sozialer Bindungen."
7. Nach § 60a wird folgender neue § 60b eingefügt:
" § 60b Zusätzliche Anerkennung von Maßnahmen und Schadenswiedergutmachung
Auf Antrag werden den Untergebrachten die von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens im Sinne des § 464a der Strafprozessordnung, soweit diese dem Land zustehen und soweit diese durch das jeweilige Strafverfahren begründet sind, aufgrund dessen die Unterbringung erfolgt, erlassen, wenn sie
Für die Ermittlung der Dauer der zusammenhängenden Ausübung der Beschäftigung nach Satz 1 Nr. 1 gelten § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 entsprechend.
8. § 62 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Das Taschengeld beträgt 24 v. H. der Eckvergütung (§ 60 Abs. 2). | "Das Taschengeld beträgt 3,9 v. H. der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch; ein Tagessatz ist der 250. Teil." |
9. In § 64 Abs. 1 werden die Worte "drei Siebteln" durch die Worte "einem Drittel" ersetzt.
10. § 65 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| (2) Die Untergebrachten dürfen für Zwecke der Vorbereitung der Eingliederung ein Guthaben in angemessener Höhe bilden (Eingliederungsgeld). Die Untergebrachten dürfen auch bereits vor der Entlassung über das Eingliederungsgeld verfügen. Das Geld darf nur für Zwecke der Vorbereitung der Eingliederung verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar. | "(2) Die Untergebrachten dürfen für Zwecke der Vorbereitung der Eingliederung, zur Abwendung der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe oder zum Ausgleich von Tatfolgen ein Guthaben in angemessener Höhe bilden (Eingliederungsgeld) und bereits vor der Entlassung für diese Zwecke hierüber verfügen. Von der in diesem Gesetz geregelten Vergütung darf höchstens ein Drittel für das Eingliederungsgeld verwendet werden. Der Anspruch auf Auszahlung ist nicht übertragbar." |
11. In § 72 Abs. 3 Nr. 1 wird die Verweisung " § 1901a" durch die Verweisung " § 1827" ersetzt.
12. § 79 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 79 Absuchung, Durchsuchung
(1) Die Untergebrachten, ihre Sachen und die Zimmer dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Untergebrachter darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Untergebrachter darf nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen. (2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen; die Untersuchung von Körperöffnungen darf nur durch den ärztlichen Dienst vorgenommen werden. Die Durchsuchung darf bei männlichen Untergebrachten nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Untergebrachten nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Untergebrachte dürfen nicht anwesend sein. (3) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen, dass die Untergebrachten in der Regel bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind. | " § 79 Absuchung, Durchsuchung
(1) Die Untergebrachten, ihre Sachen und die Zimmer dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Untergebrachter darf nur von männlichen Bediensteten, die Durchsuchung weiblicher Untergebrachter darf nur von weiblichen Bediensteten vorgenommen werden. Abweichend von Satz 2 darf die Durchsuchung männlicher und weiblicher Untergebrachter ausnahmsweise von Bediensteten des jeweils anderen Geschlechts vorgenommen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Geschlechtsidentität der betroffenen Untergebrachten und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, geboten ist. Bei der Vornahme der Durchsuchung Untergebrachter, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister keine Angabe oder die Angabe divers enthält, sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Geschlechtsidentität der betroffenen Untergebrachten und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt. Das Schamgefühl ist zu schonen. (2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung vorzunehmen; die Untersuchung von Körperöffnungen darf nur durch den ärztlichen Dienst vorgenommen werden. Die Durchsuchung darf bei männlichen Untergebrachten nur in Gegenwart von männlichen Bediensteten, bei weiblichen Untergebrachten nur in Gegenwart von weiblichen Bediensteten erfolgen. Abweichend von Satz 2 darf die Durchsuchung von männlichen und weiblichen Untergebrachten ausnahmsweise nur in Gegenwart von Bediensteten des jeweils anderen Geschlechts erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Geschlechtsidentität der betroffenen Untergebrachten und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, geboten ist. Bei der Durchsuchung Untergebrachter, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister keine Angabe oder die Angabe divers enthält, gilt für die Gegenwart von Bediensteten Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Die Durchsuchung ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Untergebrachte dürfen nicht anwesend sein. (3) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen, dass die Untergebrachten in der Regel bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besucherinnen und Besuchern sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt nach Absatz 2 zu durchsuchen sind." |
13. In § 93 Satz 1 werden nach dem Wort "Untergebrachten" die Worte "sowie Beschäftigungsmaßnahmen, einschließlich deren Vergütung" eingefügt.
14. In § 94 Abs. 2 Satz 3 wird die Verweisung " § 10 Abs. 3" durch die Verweisung " § 10 Abs. 2" ersetzt.
15. In § 99 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort "Krankenpflegegesetz" durch die Worte "Pflegeberufegesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
16. Der Überschrift des Abschnitts 18 werden die Worte ", ehrenamtliche Tätigkeit" angefügt.
17. Nach § 104 wird folgender § 104a eingefügt:
" § 104a Ehrenamtliche Tätigkeit
(1) Als Vollzugshelferin, Vollzugshelfer oder Mitglied des Beirats ehrenamtlich tätig werden darf nicht, wer die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden würde (Zuverlässigkeit).
(2) Die Entscheidung über die Zuverlässigkeit trifft die Justizvollzugsbehörde aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. § 67 Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes gilt entsprechend.
(3) Im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit kann die Justizvollzugsbehörde
(4) Ergeben sich aus der Prüfung nach Absatz 3 tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit, soll die Justizvollzugsbehörde mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person eine oder mehrere der folgenden Auskünfte einholen:
Die Justizvollzugsbehörde hat die betroffene Person vor der schriftlichen Einwilligung über den konkreten Ablauf, die hiermit verbundenen Datenverarbeitungen und die Empfänger, die Folgen einer Verweigerung oder eines Widerrufs der Einwilligung und die Möglichkeit, sich an die Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu wenden, zu informieren. Die Justizvollzugsbehörde darf die zum Zwecke der Prüfung erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person an die in Satz 1 benannten Stellen übermitteln; hierzu gehören Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschriften, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und die im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erlangten Informationen.
(5) Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen von der Justizvollzugsbehörde nur für den Zweck der Prüfung verarbeitet werden und sind nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder Widerruf der Einwilligung nach Absatz 4 Satz 1 unverzüglich zu löschen.
(6) Verweigert die betroffene Person die Mitwirkung, insbesondere jene nach Absatz 3 oder die Einwilligung nach Absatz 4 Satz 1, oder macht sie falsche Angaben, ist davon auszugehen, dass die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist. Gleiches gilt bei einem Widerruf der Einwilligung nach Absatz 4 Satz 1.
(7) Justizvollzugsbehörden sind die Anstalten sowie die Aufsichtsbehörde.
(8) Erlangt die Justizvollzugsbehörde Erkenntnisse, die Zweifel an der bestehenden Zuverlässigkeit begründen können, soll sie eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung durchführen. Eine Überprüfung nach den Absätzen 3 und 4 kann unterbleiben, wenn für die betroffene Person bereits vor weniger als zwei Jahren eine Überprüfung nach dem Landessicherheitsüberprüfungsgesetz mit der Feststellung, dass kein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person vorliegt, oder eine Überprüfung der Zuverlässigkeit beim Tätigwerden für eine andere Sicherheitsbehörde mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für nach Absatz 1 ehrenamtlich tätige Personen, die diese Tätigkeit bereits vor dem 1. März 2026 aufgenommen haben."
18. In § 105 Abs. 2 Satz 2 wird die Verweisung " § 55 Abs. 1 Satz 5" durch die Verweisung " § 91 Abs. 1 Satz 4" ersetzt.
19. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Artikel 3
Änderung des Landesjugendarrestvollzugsgesetzes
Das Landesjugendarrestvollzugsgesetz vom 6. Oktober 2015 (GVBl. S. 354), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GVBl. S. 571), BS 35-4, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 9 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Abweichend von Absatz 3 können männliche und weibliche Arrestierte im Einzelfall ausnahmsweise mit Arrestierten des jeweils anderen Geschlechts untergebracht werden
(5) Arrestierte, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister keine Angabe oder die Angabe divers enthält, werden unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Geschlechtsidentität der betroffenen Arrestierten und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, getrennt von männlichen Arrestierten oder getrennt von weiblichen Arrestierten untergebracht."
2. § 17 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 17 Schriftwechsel, Pakete
(1) Die Arrestierten haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. Die Anstalt fördert die schriftliche Kommunikation und übernimmt die Kosten für abgehende Schreiben in angemessenem Umfang. (2) Die Arrestierten haben das Absenden und den Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, die sie unverzüglich weiterleitet. Eine inhaltliche Kontrolle findet nicht statt. Ein- und ausgehende Schreiben können auf verbotene Gegenstände kontrolliert werden. (2a) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann den Arrestierten gestatten, sich Schreiben per E-Mail an ein besonderes Behördenpostfach zusenden zu lassen. (3) Den Arrestierten kann in begründeten Ausnahmefällen gestattet werden, Pakete zu empfangen. Pakete sind in Gegenwart der Arrestierten zu öffnen und zu kontrollieren. | " § 17 Schriftwechsel, Pakete
(1) Die Arrestierten haben das Recht, Schreiben abzusenden und zu empfangen. Die Anstalt fördert die schriftliche Kommunikation und übernimmt die Kosten für abgehende Schreiben in angemessenem Umfang. (2) Die Arrestierten haben das Absenden und den Empfang ihrer Schreiben durch die Anstalt vermitteln zu lassen, die sie unverzüglich weiterleitet. Eine inhaltliche Kontrolle findet nicht statt. Ein- und ausgehende Schreiben können auf verbotene Gegenstände und Stoffe kontrolliert werden. Die Kontrolle kann mit technischen Hilfsmitteln durchgeführt werden. (3) Eingehende Schreiben können angehalten und durch Fotokopien ersetzt werden, wenn der Verdacht besteht, dass von ihrer Beschaffenheit eine Gesundheitsgefahr ausgeht. Satz 1 gilt nicht für den Schriftwechsel der Arrestierten mit ihren Verteidigerinnen, Verteidigern oder Beiständen nach § 69 JGG. Satz 1 gilt auch nicht für Schreiben
(4) Sind Schreiben angehalten worden, wird das den Arrestierten mitgeteilt. Soweit angehaltene Schreiben nicht beschlagnahmt werden, werden sie an die Absenderin oder den Absender zurückgegeben oder, sofern dies unmöglich oder aus besonderen Gründen nicht angezeigt ist, verwahrt. (5) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann den Arrestierten gestatten, sich Schreiben per E-Mail an ein besonderes Behördenpostfach zusenden zu lassen. (6) Den Arrestierten kann in begründeten Ausnahmefällen gestattet werden, Pakete zu empfangen. Pakete sind in Gegenwart der Arrestierten zu öffnen und zu kontrollieren." |
3. In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird die Verweisung " § 24" durch die Verweisung " § 35" ersetzt.
4. § 24 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| § 24 Durchsuchung, Absuchung
(1) Die Arrestierten, ihre Sachen und die Arresträume dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Arrestierter darf nur von Männern, die Durchsuchung weiblicher Arrestierter nur von Frauen vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen. (2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung Arrestierter vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Arrestierten nur in Gegenwart von Männern, bei weiblichen Arrestierten nur in Gegenwart von Frauen erfolgen. Sie ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Arrestierte dürfen nicht anwesend sein. (3) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen, dass die Arrestierten in der Regel bei der Aufnahme nach Absatz 2 zu durchsuchen sind. | " § 24 Absuchung, Durchsuchung
(1) Die Arrestierten, ihre Sachen und die Arresträume dürfen mit technischen Mitteln oder sonstigen Hilfsmitteln abgesucht und durchsucht werden. Die Durchsuchung männlicher Arrestierter darf nur von männlichen Bediensteten, die Durchsuchung weiblicher Arrestierter darf nur von weiblichen Bediensteten vorgenommen werden. Abweichend von Satz 2 darf die Durchsuchung männlicher und weiblicher Arrestierter ausnahmsweise von Bediensteten des jeweils anderen Geschlechts vorgenommen werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Geschlechtsidentität der betroffenen Arrestierten und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, geboten ist. Bei der Vornahme der Durchsuchung Arrestierter, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister keine Angabe oder die Angabe divers enthält, sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Geschlechtsidentität der betroffenen Arrestierten und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt. Das Schamgefühl ist zu schonen. (2) Nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleiterin oder des Anstaltsleiters im Einzelfall ist es zulässig, eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung Arrestierter vorzunehmen. Sie darf bei männlichen Arrestierten nur in Gegenwart von männlichen Bediensteten, bei weiblichen Arrestierten nur in Gegenwart von weiblichen Bediensteten erfolgen. Abweichend von Satz 2 darf die Durchsuchung von männlichen und weiblichen Arrestierten ausnahmsweise nur in Gegenwart von Bediensteten des jeweils anderen Geschlechts erfolgen, wenn dies unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Geschlechtsidentität der betroffenen Arrestierten und der Sicherheit und Ordnung der Anstalt, geboten ist. Bei der Durchsuchung Arrestierter, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister keine Angabe oder die Angabe divers enthält, gilt für die Gegenwart von Bediensteten Absatz 1 Satz 4 entsprechend. Die Durchsuchung ist in einem geschlossenen Raum durchzuführen. Andere Arrestierte dürfen nicht anwesend sein. (3) Die Anstaltsleiterin oder der Anstaltsleiter kann allgemein anordnen, dass die Arrestierten in der Regel bei der Aufnahme nach Absatz 2 zu durchsuchen sind." |
5. Der Überschrift des Teils 2 Abschnitt 13 werden die Worte ", ehrenamtliche Tätigkeit" angefügt.
6. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
" § 36a Ehrenamtliche Tätigkeit 25
(1) Als Vollzugshelferin oder Vollzugshelfer ehrenamtlich tätig werden darf nicht, wer die Sicherheit und Ordnung der Anstalt gefährden würde (Zuverlässigkeit).
(2) Die Entscheidung über die Zuverlässigkeit trifft die Anstalt aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. § 67 Abs. 4 Satz 2 bis 4 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung vom 10. November 1993 (GVBl. S. 595, BS 2012-1) in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(3) Im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit kann die Anstalt
(4) Ergeben sich aus der Prüfung nach Absatz 3 tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit, soll die Anstalt mit schriftlicher Einwilligung der betroffenen Person eine oder mehrere der folgenden Auskünfte einholen:
Die Anstalt hat die betroffene Person vor der schriftlichen Einwilligung über den konkreten Ablauf, die hiermit verbundenen Datenverarbeitungen und die Empfänger, die Folgen einer Verweigerung oder eines Widerrufs der Einwilligung und die Möglichkeit, sich an die Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder den Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit zu wenden, zu informieren. Die Anstalt darf die zum Zwecke der Prüfung erforderlichen personenbezogenen Daten der betroffenen Person an die in Satz 1 benannten Stellen übermitteln; hierzu gehören Name, Vornamen, Geburtsname, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschriften, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und die im Rahmen der Prüfung nach Absatz 3 erlangten Informationen.
(5) Die erhobenen personenbezogenen Daten dürfen von der Anstalt nur für den Zweck der Prüfung verarbeitet werden und sind nach Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit oder Widerruf der Einwilligung nach Absatz 4 Satz 1 unverzüglich zu löschen.
(6) Verweigert die betroffene Person die Mitwirkung, insbesondere jene nach Absatz 3 oder die Einwilligung nach Absatz 4 Satz 1, oder macht sie falsche Angaben, ist davon auszugehen, dass die Zuverlässigkeit nicht gegeben ist. Gleiches gilt bei einem Widerruf der Einwilligung nach Absatz 4 Satz 1.
(7) Erlangt die Anstalt Erkenntnisse, die Zweifel an der bestehenden Zuverlässigkeit begründen können, soll sie eine erneute Zuverlässigkeitsüberprüfung durchführen. Eine Überprüfung nach den Absätzen 3 und 4 kann unterbleiben, wenn für die betroffene Person bereits vor weniger als zwei Jahren eine Überprüfung nach dem Landessicherheitsüberprüfungsgesetz mit der Feststellung, dass kein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person vorliegt, oder eine Überprüfung der Zuverlässigkeit beim Tätigwerden für eine andere Sicherheitsbehörde mit positivem Ergebnis abgeschlossen wurde.
(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten entsprechend für nach Absatz 1 ehrenamtlich tätige Personen, die diese Tätigkeit bereits vor dem 1. März 2026 aufgenommen haben."
7. Die Inhaltsübersicht wird entsprechend den vorstehenden Bestimmungen geändert.
Artikel 4
Änderung des Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetzes
Das Landesjustizvollzugsdatenschutzgesetz vom 3. Juni 2020 (GVBl. 218), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Oktober 2020 (GVBl. S. 571), BS 35-3, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 32 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Beobachtung Gefangener, deren Geschlechtseintrag im Personenstandsregister keine Angabe oder die Angabe divers enthält, sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Geschlechtsidentität der betroffenen Gefangenen und die Sicherheit und Ordnung der Anstalt."
2. § 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Worte "Diplom-Psychologinnen und Diplom-Psychologen" durch die Worte "Psychologinnen und Psychologen oder Psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychologischen Psychotherapeuten" ersetzt.
b) In Nummer 4 werden nach dem Wort "Seelsorger" die Worte", soweit ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO zusteht," eingefügt.
c) Nummer 5 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| 5. religiösen Betreuerinnen und Betreuer | "Seelsorgerinnen und Seelsorger, soweit sie nicht unter Nummer 4 fallen, und religiösen Betreuerinnen und Betreuer" |
3. Dem § 51 wird folgender Satz angefügt:
"Abweichend von Satz 2 ist die erstmalige Fertigung von Ablichtungen und Ausdrucken für die betroffenen Personen nicht gebührenpflichtig."
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. März 2026 in Kraft.
ID: 253294
| ENDE |