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Landesgesetz zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011
- Rheinland-Pfalz -
Vom 28. September 2010
(GVBl Nr. 16 vom 05.10.2010 S. 269; 22.12.2015 S. 485 *)
Der Landtag Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zuständigkeit des Statistischen Landesamtes
(1) Zuständige Behörde für die Vorbereitung und Durchführung des Zensus 2011 nach § 1 Abs. 1 des Zensusgesetzes 2011 ( ZensG 2011) vom 8. Juli 2009 (BGBl. I S. 1781) ist das Statistische Landesamt, soweit nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes eine Aufgabenübertragung auf die kreisfreien Städte und die Landkreise erfolgt.
(2) Das Statistische Landesamt hat als Fachaufsichtsbehörde (§ 4 Abs. 2 Nr. 2) gegenüber der Erhebungsstelle (§ 3 Abs. 1) ein Aufsichts- und Weisungsrecht. Soweit eine Erhebungsstelle noch nicht eingerichtet ist, gilt für die Anordnung von Vorbereitungsmaßnahmen das Aufsichts- und Weisungsrecht direkt gegenüber den in § 4 Abs. 1 genannten Personen.
§ 2 Feststellung der amtlichen Einwohnerzahlen
Das Statistische Landesamt stellt die amtlichen Einwohnerzahlen des Landes und der Gemeinden fest, die mit Stand vom 9. Mai 2011 (Berichtszeitpunkt) durch den Zensus ermittelt werden.
§ 3 Einrichtung der Erhebungsstelle
(1) Zur Erledigung der Aufgaben nach § 8 richten die kreisfreien Städte und die Landkreise zum 1. November 2010 jeweils eine Erhebungsstelle ein und statten diese mit dem erforderlichen Personal aus.
(2) Die kreisfreien Städte und die Landkreise nehmen die ihnen mit diesem Gesetz übertragenen Aufgaben als Auftragsangelegenheit wahr.
(3) Sind bei den kreisfreien Städten Stellen für die Kommunalstatistik gemäß § 8 des Landesstatistikgesetzes ( LStatG) eingerichtet, können diese nach Maßgabe dieses Gesetzes die Aufgaben der Erhebungsstelle wahrnehmen.
(4) Die jeweilige Erhebungsstelle im Landkreis wird von den zum Landkreis gehörenden großen kreisangehörigen Städten, verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe der Verwaltungsvereinbarung gemäß § 11 personell und sachlich unterstützt.
(5) Die Erhebungsstellen werden nach Erledigung ihrer Aufgaben im Einvernehmen mit dem Statistischen Landesamt aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt noch anhängige Verwaltungsverfahren werden auf das Statistische Landesamt übertragen.
§ 4 Rechtsstellung der Erhebungsstelle
(1) Die Erhebungsstelle untersteht unmittelbar
Die Leitungsverantwortung kann in der kreisfreien Stadt auf eine Bürgermeisterin oder einen Bürgermeister, im Landkreis auf eine Kreisbeigeordnete oder einen Kreisbeigeordneten übertragen werden.
(2) Die Erhebungsstelle unterliegt der Fachaufsicht
(3) Bei Widersprüchen gegen Verwaltungsakte einer Erhebungsstelle ist das Statistische Landesamt Widerspruchsbehörde.
§ 5 Leitung der Erhebungsstelle
In jeder Erhebungsstelle werden jeweils eine Person mit der Leitung und eine mit der Stellvertretung der Leitung beauftragt. Die Leitung der Erhebungsstelle hat insbesondere
§ 6 Abschottung der Erhebungsstelle
(1) Für die Erhebungsstelle, die räumlich, organisatorisch und personell von anderen Verwaltungsstellen abgeschottet sein muss (§ 10 Abs. 2 ZensG 2011, § 5 Abs. 2 LStatG), ist eine eigene Postanschrift einzurichten. Alle erkennbar für die Erhebungsstelle bestimmten Eingänge sind dieser unverzüglich und ungeöffnet zuzuleiten.
(2) Zu der Erhebungsstelle haben nur Zutritt
Anderen Personen kann zur Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebsablaufs ausnahmsweise Zutritt gewährt werden, wenn Personal der Erhebungsstelle anwesend oder auf andere Weise sichergestellt ist, dass kein Einblick in Einzelangaben genommen werden kann. Auskunftspflichtige und Erhebungsbeauftragte dürfen für Rückfragen und die Erledigung sonstiger Dienstgeschäfte lediglich Zutritt zu einem Bereich haben, in dem ein Einblick in Einzelangaben nicht möglich ist. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 des Landesdatenschutzgesetzes ( LDSG) bleibt unberührt.
(3) Die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 genannten Personen dürfen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, soweit dies zur Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist, Einblick in Einzelangaben nehmen, die in der Erhebungsstelle vorhanden sind. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 LDSG bleibt unberührt.
(4) Bei der Verarbeitung von Einzelangaben ist die Abschottung dieser Daten gegenüber anderen Verwaltungsdaten und ihre Zweckbindung durch organisatorische, personelle und technische Maßnahmen der Datensicherung entsprechend § 5 Abs. 2 LStatG zu gewährleisten.
(5) Die in § 4 Abs. 1 genannten Personen legen für die ihnen unterstellte Erhebungsstelle die zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 erforderlichen Maßnahmen nach Rahmenvorgaben des Statistischen Landesamtes in einer schriftlichen Dienstanweisung fest.
(6) Die in der Erhebungsstelle tätigen Personen müssen Gewähr für Zuverlässigkeit und Verschwiegenheit, insbesondere im Hinblick auf das Statistikgeheimnis (§ 10 Abs. 2 Satz 3 und 4 ZensG 2011 und § 5 Abs. 3 LStatG) bieten. Während der Tätigkeit in der Erhebungsstelle dürfen sie nicht mit anderen Aufgaben des Verwaltungsvollzugs betraut werden. Sie sind nach § 8 Abs. 2 LDSG bei Aufnahme ihrer Tätigkeit auf die Einhaltung des Datengeheimnisses und der sonstigen Vorschriften über den Datenschutz schriftlich zu verpflichten.
§ 7 Sicherung der Erhebungs- und Arbeitsunterlagen
(1) In der Erhebungsstelle sind alle Erhebungs- und Arbeitsunterlagen mit Einnlangaben so aufzubewahren, dass die Unterlagen während und außerhalb der Dienstzeit Unbefugten nicht zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Erhebungsbeauftragten haben sicherzustellen, dass die sich in ihrer Obhut befindlichen Erhebungs- und Arbeitsunterlagen mit Einzelangaben sicher aufbewahrt und ausschließlich mit der Erhebung und Aufbereitung der Daten betrauten Personen bekannt werden. Sie haben die ausgefüllten Unterlagen unverzüglich nach Abschluss der Erhebung der Erhebungsstelle auszuhändigen.
(3) Erhebungs- und Arbeitsunterlagen mit Einzelangaben dürfen nicht vervielfältigt werden, soweit dies nicht für Zwecke der Vervollständigung oder Berichtigung sowie zur Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens oder eines Verwaltungsvollstreckungsverfahrens erforderlich ist.
(4) Die in der Erhebungsstelle tätigen Personen und die Erhebungsbeauftragten sind nicht befugt, statistische Auswertungen der erhobenen Daten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.
§ 8 Aufgaben der Erhebungsstelle
(1) Die Erhebungsstelle wählt die nach § 5 Satz 2 Nr. 3 zu bestellenden Erhebungsbeauftragten aus. Für die Auswahl und den Einsatz der Erhebungsbeauftragten gilt § 11 Abs. 1 und 3 Satz 3 und 4 ZensG 2011, im Übrigen § 6 Abs. 6 entsprechend.
(2) Die Erhebungsstelle hat die Aufsicht über die Erhebungsbeauftragten und ist dabei weisungsbefugt. Sie verpflichtet die Erhebungsbeauftragten schriftlich auf die Wahrung des Statistikgeheimnisses und belehrt diese über ihre Rechte und Pflichten.
(3) Bei der Erhebung nach § 6 ZensG 2011 obliegen der Erhebungsstelle insbesondere folgende Aufgaben:
Die hierbei ermittelten Angaben und die hierbei ausgefüllten Erhebungsunterlagen übermittelt die Erhebungsstelle innerhalb der vorgegebenen Fristen an das Statistische Landesamt.
(4) Die Erhebungsstelle ist zuständig für die Erhebungen nach den §§ 7, 8 und 15 Abs. 3 und 4 und den §§ 16 und 17 ZensG 2011 und hat dabei insbesondere
Erhebungsbeauftragten abzurechnen und auszuzahlen. Im Übrigen unterstützt die Erhebungsstelle bei der Korrektur des Referenzdatenbestandes nach § 12 Abs. 5 ZensG 2011.
§ 9 Erhebungsbeauftragte
(1) Auf Ersuchen der Erhebungsstelle sind zur Sicherstellung der Durchführung der Aufgaben nach § 8 die Behörden des Landes und der kommunalen Gebietskörperschaften sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, aus dem Kreis ihrer Bediensteten Personen zum Zweck der Übernahme der Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte zu benennen und für diese Tätigkeit freizustellen. Lebenswichtige Tätigkeiten öffentlicher Dienste dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Unbeschadet dessen kann die Tätigkeit als Erhebungsbeauftragte allen Bürgerinnen und Bürgern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit deren Einverständnis im Rahmen einer ehrenamtlichen Tätigkeit übertragen werden.
(2) Die Erhebungsstelle ist verpflichtet, die Erhebungsbeauftragten nach den Vorgaben des Statistischen Landesamtes zu schulen. Die Dokumentation nach § 17 Abs. 1 ZensG 2011 über die Schulung und über die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung der Erhebungsbeauftragten ist dem Statistischen Landesamt vorzulegen.
(3) Die Erhebungsstelle darf für die Zuordnung zu Erhebungsbereichen, zur Wahrnehmung der Aufsicht und zur Berechnung von Aufwandsentschädigungen personenbezogene
Daten der Erhebungsbeauftragten speichern und mit nach § 8 Abs. 3 und 4 erhobenen Daten verknüpfen.
§ 10 Übermittlung von Daten
(1) Das Statistische Landesamt übermittelt zur Vorbereitung der Erhebungen an Anschriften mit Sonderbereichen nach § 8 ZensG 2011 den Erhebungsstellen Listen der Anschriften mit Sonderbereichen. Die Listen sind innerhalb der vorzugebenden Fristen auf Vollzähligkeit und die Korrektheit der Angaben zu überprüfen, gegebenenfalls zu korrigieren und an das Statistische Landesamt zurückzuübermitteln.
(2) Zur Prüfung der Anschriften nach § 14 Abs. 1 ZensG 2011 übermitteln die nach § 14 Abs. 2 Satz 2 ZensG 2011 zuständigen Stellen dem Statistischen Landesamt auf Anforderung die erforderlichen Daten.
(3) Die nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 des Finanz- und Personalstatistikgesetzes ( FPStatG) auskunftspflichtigen Stellen übermitteln dem Statistischen Landesamt für das in einem unmittelbaren Dienst- oder Dienstordnungsverhältnis stehende Personal der in § 2 Abs. 1 FPStatG mit Ausnahme der in § 12 Abs. 2 FPStatG genannten Erhebungseinheiten zum Berichtszeitpunkt innerhalb von drei Monaten danach elektronisch die in § 5 Satz 1 ZensG 2011 genannten Daten. Dies gilt nicht, soweit es sich bei der auskunftspflichtigen Stelle um eine Bundesbehörde oder eine Erhebungseinheit nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 FPStatG handelt, an der der Bund unmittelbar oder mittelbar mit mehr als der Hälfte des Nennkapitals oder Stimmrechts beteiligt ist. Bei Personal der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 FPStatG und solcher des Landes nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 FPStatG umfasst die Datenübermittlung zu den Merkmalen nach § 5 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c ZensG 2011 auch das Kapitel des jeweiligen Haushaltsplans.
§ 11 Kostenregelung
Das Land gewährt den kreisfreien Städten und den Landkreisen für die mit diesem Gesetz verbundenen Mehrbelastungen einen finanziellen Ausgleich in Höhe von insgesamt 12.002.488,00 Euro. Die Verteilung der Finanzzuweisung erfolgt nach dem jeweiligen Aufwand der Erhebungsstellen; sie ist im Rahmen einer Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Städtetag Rheinland-Pfalz, dem Landkreistag Rheinland-Pfalz, dem Gemeinde- und Städtebund Rheinland-Pfalz und dem Land, vertreten durch das für die Statistikangelegenheiten zuständige Ministerium, bis zum 31. Oktober 2010 festzulegen. Soweit große kreisangehörige Städte, verbandsfreie Gemeinden und Verbandsgemeinden Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, leistet der jeweilige Landkreis einen finanziellen Ausgleich nach dem jeweiligen Aufwand; Einzelheiten werden in der Verwaltungsvereinbarung festgelegt.
§ 12 In- und Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
*Änderung der Befristung von 2015 auf 2020
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