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SächsKomHVO-Doppik - Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik
- Sachsen -
Vom 10. Dezember 2013
(GVBl. Nr. 17 vom 30.12.2013 S. 910)
red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Abschnitt 1
Haushaltsplan, Finanzplanung
§ 1 Bestandteile des Haushaltsplans, Gesamthaushalt, Anlagen
(1) Der Haushaltsplan besteht aus:
(2) Der Gesamthaushalt besteht aus:
(3) Dem Haushaltsplan sind als Anlagen beizufügen:
(4) Den im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr zu veranschlagenden Erträgen und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen sind die Ergebnisse des Jahresabschlusses des Vorvorjahres und die Haushaltspositionen des Vorjahres voranzustellen. Darüber hinaus sind die Positionen der Finanzplanung nach § 80 Abs. 1 SächsGemO für die dem Haushaltsjahr folgenden drei Jahre anzufügen. Ergeben sich bei der Aufstellung des Haushaltsplans wesentliche Änderungen für die folgenden Jahre, ist der Finanzplan anzupassen.
§ 2 Ergebnishaushalt
(1) Der Ergebnishaushalt enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Nr. 3 SächsGemO:
(2) Unter den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" sind die außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit anfallenden Erträge und Aufwendungen sowie Erträge und Aufwendungen aus Vermögensveräußerung und Vermögensübertragung auszuweisen.
§ 3 Finanzhaushalt
(1) Der Finanzhaushalt enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Nr. 3 SächsGemO:
(2) Der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen sowie der Bestand aus fremden Finanzmitteln (§ 15), der Betrag der Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten für Investitionen, der sich auf übertragene Kreditermächtigungen bezieht, die als Investitionsauszahlungen veranschlagten Tilgungsanteile der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sowie die voraussichtlichen Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeit aus übertragenen Ermächtigungen sind nachrichtlich anzugeben.
§ 4 Teilhaushalte, Budgets
(1) Der Gesamthaushalt ist in Teilhaushalte zu gliedern. Die Teilhaushalte sind produktorientiert zu bilden. Sie können nach den vorgegebenen Produktbereichen oder nach der örtlichen Organisation gebildet werden. Mehrere Produktbereiche können zu einem Teilhaushalt zusammengefasst werden. Werden Teilhaushalte nach der örtlichen Organisation gebildet, können Produktbereiche nach vorgegebenen Produktgruppen oder Produkten auf mehrere Teilhaushalte aufgeteilt werden. Die Teilhaushalte sind in einen Ergebnishaushalt und in einen Finanzhaushalt zu gliedern.
(2) Jeder Teilhaushalt muss mindestens aus einer Bewirtschaftungseinheit (Budget) bestehen. Für Aufgabenbereiche mit sachlichem Zusammenhang können durch Vermerk mehrere Teilhaushalte zu einem Budget verbunden werden oder Budgets über mehrere Teilhaushalte gebildet werden. Die Budgets sind jeweils einem Verantwortungsbereich zuzuordnen. In den Teilhaushalten sind die Produktgruppen zu benennen; zusätzlich sollen Schlüsselprodukte sowie deren Leistungsziele und Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung dargestellt werden.
(3) Der Teilergebnishaushalt enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Nr. 3 SächsGemO:
Bei den kalkulatorischen Kosten können auch kalkulatorische Zinsen verrechnet werden, soweit sie die Zinsen nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 übersteigen.
(4) Der Teilfinanzhaushalt enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Nr. 3 SächsGemO:
Abweichend von Satz 1 kann die Darstellung im Teilfinanzhaushalt auf Satz 1 Nr. 6 und 7 beschränkt werden. Die Investitionen sind einzeln unter Angabe der Gesamtinvestitionssumme, der Einzahlungen und Auszahlungen sowie der Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre entsprechend § 9 Abs. 2 darzustellen. Maßnahmen von geringer finanzieller Bedeutung dürfen zusammengefasst werden.
(5) Dem Haushaltsplan sind je eine Übersicht über die Zuordnung der Produktbereiche und Produktgruppen zu den Teilhaushalten sowie Übersichten über die Zuordnung der Erträge und Aufwendungen des Ergebnishaushalts zu dem vorgegebenen Produktrahmen als Anlagen beizufügen.
§ 5 Stellenplan
(1) Der Stellenplan hat die im Haushaltsjahr erforderlichen Stellen der Beamten und der nicht nur vorübergehend Beschäftigten sowie der davon in der Kernverwaltung Beschäftigten auszuweisen. Soweit erforderlich, sind in ihm die Amtsbezeichnungen für Beamte festzusetzen. Stellen in Einrichtungen von Sondervermögen, für die Sonderrechnungen geführt werden, sind gesondert auszuweisen.
(2) Im Stellenplan ist ferner für jede Besoldungs- und Entgeltgruppe die Gesamtzahl der Stellen für das Vorjahr und der am 30. Juni des Vorjahres besetzten Stellen anzugeben. Wesentliche Abweichungen vom Stellenplan des Vorjahres sind zu erläutern.
(3) Soweit ein dienstliches Bedürfnis besteht, dürfen im Stellenplan ausgewiesene
§ 6 Vorbericht
Der Vorbericht gibt einen Überblick über die Entwicklung und den Stand der Haushaltswirtschaft unter dem Gesichtspunkt der stetigen Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde. Er soll eine durch Kennzahlen gestützte, wertende Analyse der Haushaltslage und ihrer voraussichtlichen Entwicklung enthalten. Unter Einhaltung der folgenden Gliederung sollen insbesondere dargestellt werden:
§ 7 Haushaltsplan für zwei Jahre
(1) Werden in der Haushaltssatzung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre getroffen, sind im Haushaltsplan die Erträge und Aufwendungen, die Einzahlungen und Auszahlungen sowie die Verpflichtungsermächtigungen für jedes der beiden Haushaltsjahre getrennt zu veranschlagen. Wird eine Haushaltssatzung für zwei Jahre erlassen, kann von Vorschriften über die äußere Form des Haushaltsplans abgewichen werden, soweit dies unumgänglich ist.
(2) Der Finanzplan mit dem Investitionsprogramm ist, wenn er sich für das zweite Haushaltsjahr infolge der Anpassung nach § 80 Abs. 5 SächsGemO verändert, vom Gemeinderat vor Beginn des zweiten Haushaltsjahres entsprechend § 80 Abs. 4 Halbsatz 2 SächsGemO zu beschließen.
(3) Anlagen nach § 1 Abs. 3 Nr. 6 und 7, die nach der Verabschiedung eines Haushaltsplans nach Absatz 1 erstellt wurden, sind der Fortschreibung nach Absatz 2 beizufügen.
§ 8 Nachtragshaushaltsplan
(1) Der Nachtragshaushaltsplan muss alle erheblichen Änderungen der Erträge und Einzahlungen sowie Aufwendungen und Auszahlungen, die zum Zeitpunkt seiner Aufstellung übersehbar sind, einschließlich der bereits geleisteten oder angeordneten über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, sowie die damit zusammenhängenden Änderungen der Ziele und Kennzahlen enthalten.
(2) Enthält der Nachtragshaushaltsplan neue Verpflichtungsermächtigungen, sind deren Auswirkungen auf den Finanzplan anzugeben; die Übersicht nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 ist zu ergänzen.
§ 9 Finanzplan - und Investitionsprogramm
(1) Der Finanzplan besteht aus einer Übersicht über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie des zu veranschlagenden Gesamtergebnisses des Ergebnishaushalts, ferner einer Übersicht über die Entwicklung der Einzahlungen und Auszahlungen des Finanzhaushalts. Er ist nach der für den Ergebnishaushalt und den Finanzhaushalt geltenden Systematik und nach Jahren gegliedert aufzustellen sowie nach § 1 Abs. 4 Satz 2 in den Haushaltsplan einzubeziehen. Für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen ist eine Gliederung nach Teilhaushalten vorzunehmen.
(2) In das dem Finanzplan zugrunde zu legende Investitionsprogramm sind die im Planungszeitraum vorgesehenen Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen nach Jahresabschnitten aufzunehmen. Jeder Jahresabschnitt soll die fortzuführenden und die neuen Maßnahmen mit den auf das betreffende Jahr entfallenden Teilbeträgen wiedergeben.
(3) Bei der Aufstellung und Fortschreibung des Finanzplans nach § 80 Abs. 5 SächsGemO sollen die vom Staatsministerium des Innern bekannt gegebenen Orientierungsdaten berücksichtigt werden.
(4) Der Finanzplan soll für die einzelnen Jahre, spätestens im letzten Jahr, beim Gesamtergebnis nach § 2 Abs. 1 Nr. 25 zuzüglich der Verwendung von Rücklagen sowie bei Investitionsauszahlungen und deren Deckungsmöglichkeiten ausgeglichen sein, sofern nicht ein Haushaltsstrukturkonzept (§ 24 Abs. 6 und § 25 Abs. 4) besteht.
Abschnitt 2
Planungsgrundsätze
§ 10 Allgemeine Planungsgrundsätze
(1) Die Erträge und Aufwendungen sind in ihrer voraussichtlich dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Höhe, die Einzahlungen und Auszahlungen in Höhe der im Haushaltsjahr voraussichtlich eingehenden oder zu leistenden Beträge zu veranschlagen; sie sind sorgfältig zu schätzen, soweit sie nicht errechenbar sind.
(2) Die Erträge, Aufwendungen, Einzahlungen und Auszahlungen sind in voller Höhe und getrennt voneinander zu veranschlagen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Gesamthaushalt und in den Teilhaushalten sind Erträge und Einzahlungen, Aufwendungen und Auszahlungen nach Arten (§§ 2 und 3) zu veranschlagen. In den Teilhaushalten ist im Ergebnishaushalt der anteilige Nettoressourcenbedarf untergliedert in anteiliges ordentliches Ergebnis und kalkulatorisches Ergebnis zu veranschlagen (§ 4 Abs. 3 Satz 1).
(4) Für denselben Zweck sollen Aufwendungen und Auszahlungen nicht an verschiedenen Stellen im Haushaltsplan veranschlagt werden. Wird ausnahmsweise anders verfahren, ist auf die Ansätze gegenseitig zu verweisen.
§ 11 Verpflichtungsermächtigungen
Die Verpflichtungsermächtigungen sind in den Teilhaushalten maßnahmenbezogen zu veranschlagen. Dabei ist anzugeben, wie sich die Belastungen voraussichtlich auf die künftigen Jahre verteilen werden.
§ 12 Investitionen sowie Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen
(1) Bei Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, sind neben dem veranschlagten Jahresbedarf die voraussichtlichen Auszahlungen für die gesamte Maßnahme anzugeben. Die in den folgenden Jahren noch erforderlichen Auszahlungen sind bei der Finanzplanung zu berücksichtigen.
(2) Bevor Investitionen von erheblicher finanzieller Bedeutung beschlossen werden, soll unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die für die Gemeinde wirtschaftlichste Lösung ermittelt werden. Dabei ist die künftige Bevölkerungsentwicklung zu berücksichtigen.
(3) Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Baumaßnahmen dürfen erst veranschlagt werden, wenn Pläne, Berechnungen und Erläuterungen vorliegen, aus denen die Art der Ausführung, die Kosten der Maßnahme sowie die voraussichtlichen Jahresraten unter Angabe der Kostenbeteiligung Dritter im Einzelnen ersichtlich sind. Den Unterlagen sind eine Schätzung der jährlichen Auswirkungen auf den Haushalt nach Abschluss der Maßnahme und eine Übersicht, aus dem sich der zeitliche Ablauf der Maßnahme ergibt, beizufügen.
(4) Ausnahmen von Absatz 3 sind bei Vorhaben von geringer finanzieller Bedeutung zulässig. In diesen Fällen müssen aber mindestens eine nachvollziehbare Berechnung, aus der die Kosten der Maßnahme hervorgehen, und außerdem ein Bauzeitplan vorliegen.
(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für im Haushaltsjahr zu veranschlagende Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen entsprechend.
§ 13 Verfügungsmittel
Im Haushalt können in angemessener Höhe Verfügungsmittel des Bürgermeisters veranschlagt werden. Die veranschlagten Mittel dürfen nicht überschritten werden. Sie sind nicht übertragbar und nicht deckungsfähig.
§ 14 Kosten- und Leistungsrechnungen
Als Grundlage für die Verwaltungssteuerung sowie für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit der Verwaltung sind für alle Aufgabenbereiche nach den örtlichen Bedürfnissen Kosten- und Leistungsrechnungen zu führen. Die Kosten sind aus der Buchführung nachprüfbar herzuleiten. Die §§ 11 bis 16 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 2004 (SächsGVBl. S. 418, 2005 S. 306), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 840) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
§ 15 Fremde Finanzmittel
Im Haushaltsplan der Gemeinde werden nicht veranschlagt:
§ 16 Weitere Vorschriften für Erträge und Aufwendungen
(1) Abgaben, abgabenähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Erträgen und Einzahlungen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Erträge und Einzahlungen der Vorjahre beziehen. Geleistete Umlagen, die an die Gemeinde zurückfließen, sind bei den Aufwendungen und Auszahlungen abzusetzen.
(2) Die Veranschlagung von Personalaufwendungen richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Sie können abweichend von Satz 1 nach einem geeigneten Schlüssel auf die Teilhaushalte aufgeteilt werden. Die Versorgungs- und Beihilfeaufwendungen sind nach geeignetem Schlüssel auf die Teilhaushalte aufzuteilen.
(3) Interne Leistungen sind in der Regel in Höhe der Selbstkosten zwischen den Produkten zu verrechnen. Dasselbe gilt für aktivierungsfähige interne Leistungen, die einzelnen Investitionsmaßnahmen zuzurechnen sind.
§ 17 Erläuterungen
Die Ansätze sind soweit erforderlich zu erläutern. Insbesondere sind zu erläutern:
Abschnitt 3
Deckungsgrundsätze
§ 18 Grundsatz Gesamtdeckung
(1) Soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, dienen
(2) Die Inanspruchnahme gegenseitiger Deckungsfähigkeit (§ 20) und die Übertragung (§ 21) sind nur zulässig, wenn das geplante Gesamtergebnis nicht gefährdet ist und die Vorschriften des § 82 SächsGemO beachtet werden.
§ 19 Zweckbindung und unechte Deckungsfähigkeit
(1) Erträge sind auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu beschränken, soweit sich dies aus rechtlicher Verpflichtung ergibt. Sie können auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen beschränkt werden, wenn
Zweckgebundene Mehrerträge dürfen für entsprechende Mehraufwendungen verwendet werden.
(2) Innerhalb eines Budgets können Mehrerträge die Ansätze für Aufwendungen im Ergebnishaushalt erhöhen, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist. Im Haushaltsplan kann ferner bestimmt werden, dass Mehrerträge bestimmte Aufwendungsansätze des Ergebnishaushalts erhöhen oder Mindererträge bestimmte Aufwendungsansätze vermindern, wenn sie sachlich zusammenhängen. Von den Regelungen in den Sätzen 1 und 2 ausgenommen sind Erträge aus Steuern, allgemeinen Zuweisungen und Umlagen.
(3) Mehraufwendungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht als überplanmäßige Aufwendungen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die Einzahlungen und die Auszahlungen des Finanzhaushalts entsprechend.
§ 20 Echte Deckungsfähigkeit
(1) Aufwendungen im Ergebnishaushalt, die zu einem Budget gehören, sind gegenseitig deckungsfähig, wenn im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt wird. Zahlungsunwirksame Aufwendungen dürfen nicht zugunsten zahlungswirksamer Aufwendungen für deckungsfähig erklärt werden.
(2) Aufwendungen im Ergebnishaushalt, die nicht nach Absatz 1 deckungsfähig sind, können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden, wenn sie sachlich zusammenhängen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen für Investitionstätigkeit entsprechend.
(4) Zahlungswirksame Aufwendungen eines Budgets im Ergebnishaushalt können zu Gunsten von Auszahlungen eines Budgets im Finanzhaushalt für einseitig deckungsfähig erklärt werden.
(5) Bei Deckungsfähigkeit können die deckungsberechtigten Ansätze für Aufwendungen, Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten der deckungspflichtigen Ansätze erhöht werden.
§ 21 Übertragbarkeit und Verfügbarkeit
(1) Die Ansätze für Auszahlungen und Einzahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bei Übertragung in Folgejahre bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Ansätze für Investitionen, die für Auszahlungen von Sicherheitseinbehalten und von Honoraren für Grundleistungen von Architekten und Ingenieuren in Folgejahre übertragen werden, bleiben längstens fünf Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann, verfügbar.
(2) Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen eines Budgets können ganz oder teilweise für übertragbar erklärt werden. Sie bleiben zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres verfügbar. Ansätze für Maßnahmen im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit, die für die Auszahlung von Sicherheitseinbehalten und von Honoraren für Grundleistungen von Architekten und Ingenieuren in Folgejahre übertragen werden, bleiben längstens fünf Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem die Maßnahme in ihren wesentlichen Teilen abgeschlossen wurde, verfügbar.
(3) Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die Ermächtigungen zur Leistung der entsprechenden Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigungen zur Leistung der entsprechenden Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung verfügbar.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen, wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen, jedoch noch nicht geleistet worden sind.
Abschnitt 4
Liquidität und Rücklagen
§ 22 Liquidität
(1) Die liquiden Mittel sind, soweit sie nicht zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen benötigt werden, sicher und ertragbringend anzulegen; sie müssen für ihren Zweck rechtzeitig verfügbar sein.
(2) Die vorübergehende Verwendung liquider Mittel, welche für die Inanspruchnahme von langfristigen Rückstellungen benötigt werden, ist im Anhang zum Jahresabschluss darzustellen.
§ 23 Rücklagen
Die Überschüsse des ordentlichen und des Sonderergebnisses sind getrennten Rücklagen zuzuführen.
Abschnitt 5
Haushaltsausgleich und Deckung von Fehlbeträgen
§ 24 Haushaltsausgleich
(1) Kann der Ausgleich der ordentlichen Aufwendungen und der ordentlichen Erträge im Ergebnishaushalt unter Berücksichtigung von Fehlbeträgen aus Vorjahren (§ 72 Abs. 3 SächsGemO) nicht erreicht werden, sind Mittel der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses zum Haushaltsausgleich zu verwenden.
(2) Soweit der Haushaltsausgleich nach Absatz 1 nicht erreichbar ist, kann zu diesem Zweck im Ergebnishaushalt eine pauschale Kürzung von Aufwendungen bis zum Betrag von einem Prozent der Summe der Aufwendungen unter Angabe der zu kürzenden Teilhaushalte veranschlagt werden (globale Minderaufwendung).
(3) Soweit ein Ausgleich des Ergebnishaushalts nach den Absätzen 1 und 2 trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten und Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten nicht erreichbar ist, können Überschüsse beim Sonderergebnis im laufenden Haushaltsjahr und Mittel der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses zum Haushaltsausgleich verwendet werden, wenn diese nicht für die unabweisbare Fortführung begonnener Maßnahmen benötigt werden.
(4) Soweit ein Ausgleich des Ergebnishaushalts nach den Absätzen 1 bis 3 nicht erreichbar ist, kann ein Haushaltsfehlbetrag veranschlagt werden, wenn im zweiten Folgejahr durch den Finanzplan ein ausgeglichener Ergebnishaushalt nach den Absätzen 1 bis 3 nachgewiesen wird.
(5) Kann der Nachweis nach Absatz 4 nicht geführt werden, darf ein Haushaltsfehlbetrag veranschlagt werden, wenn der Saldo nach § 3 Abs. 1 Nr. 17 im Planjahr mindestens dem Betrag der ordentlichen Kredittilgung und des Tilgungsanteils der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften entspricht.
(6) Soweit ein Ausgleich des Ergebnishaushalts nach den Absätzen 1 bis 4 nicht erreichbar und Absatz 5 nicht erfüllt ist, darf ein Haushaltsfehlbetrag veranschlagt werden. Gleichzeitig ist ein Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen, das den Haushaltsausgleich spätestens im vierten Folgejahr nachweist. Weitere im Konsolidierungszeitraum entstehende Fehlbeträge führen nicht zu einer Verlängerung des Konsolidierungszeitraums.
§ 25 Deckung von Fehlbeträgen des Jahresabschlusses
(1) Ein Fehlbetrag beim ordentlichen Ergebnis soll unverzüglich gedeckt werden; der Fehlbetrag kann mit der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses verrechnet werden.
(2) Ein nach Absatz 1 verbleibender Fehlbetrag kann mit einem Überschuss beim Sonderergebnis oder mit der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses verrechnet werden, wenn die Mittel aus den Überschüssen nicht für die unabweisbare Fortführung begonnener Maßnahmen benötigt werden.
(3) Ein nach den Absätzen 1 und 2 verbleibender Fehlbetrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden. Er ist spätestens im zweiten dem Haushaltsjahr folgenden Jahr in voller Höhe zu veranschlagen.
(4) Ein nach den Absätzen 1 bis 3 verbleibender Fehlbetrag ist im vierten Folgejahr auf das Basiskapital zu verrechnen. Soweit nicht ein Haushaltsstrukturkonzept nach § 24 Abs. 6 vorliegt, ist ein solches mit der Verrechnung nach Satz 1 aufzustellen, das den Haushaltsausgleich spätestens im vierten Folgejahr nachweist.
(5) Ein Fehlbetrag beim Sonderergebnis ist mit Aufstellung des Jahresabschlusses durch Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses zu verrechnen. Ein nach Satz 1 verbleibender Fehlbetrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden und ist spätestens im vierten Folgejahr auf das Basiskapital zu verrechnen.
§ 26 Haushaltsstrukturkonzept
(1) Das Haushaltsstrukturkonzept ist eine Darstellung von Maßnahmen zur Erhöhung von Erträgen und zur Reduzierung von Aufwendungen unter Angabe des jeweiligen Konsolidierungsbetrages und des Zeitpunktes der haushaltsmäßigen Wirksamkeit. Die Maßnahmen sind zu beschreiben und tabellarisch zusammenzufassen; ihre finanziellen Auswirkungen auf die Ertrags- und Aufwendungspositionen des Haushalts- und des Finanzplans sind nachzuweisen. Darüber hinaus ist die Gesamtwirkung der Maßnahmen durch Gegenüberstellung der Ansätze der Haushalts- und der Finanzplanung mit und ohne Maßnahmen in tabellarischer Form zusammengefasst darzustellen.
(2) Das Haushaltsstrukturkonzept ist für die Haushaltsplanung und den Haushaltsvollzug verbindlich.
(3) Die Gemeinde hat zusammen mit dem Haushaltsstrukturkonzept geeignete Instrumente zur Steuerung und Darstellung des jeweiligen Standes der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen und deren finanzieller Auswirkungen auf den laufenden Haushalt festzulegen.
(4) Hat die Gemeinde nach Bekanntmachung der Haushaltssatzung ein Haushaltsstrukturkonzept aufzustellen oder zu ändern, kann die Rechtsaufsichtsbehörde bestimmen, dass bis zur Genehmigung des Haushaltsstrukturkonzepts
nur mit Zustimmung vorgenommen werden dürfen.
Abschnitt 6
Weitere Vorschriften für die Haushaltswirtschaft
§ 27 Überwachung der Forderungen
Die der Gemeinde zustehenden Forderungen sind vollständig zu erfassen und rechtzeitig durchzusetzen. Der Zahlungseingang ist zu überwachen.
§ 28 Bewirtschaftung und Überwachung der Aufwendungen und Auszahlungen
(1) Die Haushaltsansätze sind so zu bewirtschaften, dass sie für die im Haushaltsjahr anfallenden Aufwendungen und Auszahlungen ausreichen; sie dürfen erst dann in Anspruch genommen werden, wenn die Erfüllung der Aufgaben es erfordert.
(2) Im Finanzhaushalt darf über Ansätze für Auszahlungen nur verfügt werden, soweit Finanzierungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen und Auszahlungen sowie der bewilligten über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen ist zu überwachen. Die bei den einzelnen Teilhaushalten noch zur Verfügung stehenden Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen müssen stets erkennbar sein.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
§ 29 Berichtspflicht
Der Gemeinderat ist unverzüglich zu unterrichten, wenn sich abzeichnet, dass
§ 30 Haushaltswirtschaftliche Sperre
Soweit und solange die Entwicklung der Erträge und Einzahlungen oder Aufwendungen und Auszahlungen es erfordert, ist die Inanspruchnahme von Ansätzen für Aufwendungen und Auszahlungen und Verpflichtungsermächtigungen durch den Fachbediensteten für das Finanzwesen zu sperren. Der Gemeinderat kann eine Sperre aufheben.
§ 31 Vorläufige Rechnungsvorgänge
(1) Eine Auszahlung, die sich auf den Haushalt auswirkt, darf vorläufig als durchlaufende Auszahlung nur behandelt werden, wenn die Verpflichtung zur Leistung feststeht, die Deckung gewährleistet ist und die Zuordnung zu haushaltswirksamen Konten nicht oder noch nicht möglich ist.
(2) Eine Einzahlung, die sich auf den Haushalt auswirkt, darf vorläufig als durchlaufende Einzahlung nur behandelt werden, wenn eine Zuordnung zu haushaltswirksamen Konten nicht oder noch nicht möglich ist.
§ 32 Stundung, Niederschlagung und Erlass
(1) Ansprüche der Gemeinde dürfen ganz oder teilweise gestundet werden, wenn ihre Durchsetzung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Gestundete Beträge sind in der Regel angemessen zu verzinsen.
(2) Ansprüche der Gemeinde dürfen niedergeschlagen werden, wenn
(3) Ansprüche der Gemeinde dürfen ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn ihre Durchsetzung bei Fälligkeit nach Lage des einzelnen Falles für den Schuldner eine besondere Härte bedeuten würde. Sind Ansprüche der Gemeinde erlassen worden, dürfen die entsprechend geleisteten Beträge ganz oder teilweise zurückgezahlt oder auf Forderungen angerechnet werden.
(4) Ansprüche der Gemeinde, die diese als dauerhaft uneinbringlich einschätzt, und erlassene Ansprüche sind auszubuchen und dürfen nicht im Inventar geführt werden.
(5) Besondere gesetzliche Vorschriften über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Ansprüchen der Gemeinde bleiben unberührt.
§ 33 Kleinbeträge
(1) Die Gemeinde kann davon absehen, Ansprüche von weniger als 10 EUR geltend zu machen, es sei denn, dass die Durchsetzung aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist; letzteres gilt insbesondere für Gebühren.
(2) Wenn nicht die Einziehung des vollen Betrags aus grundsätzlichen Erwägungen geboten ist, können Ansprüche auf volle Euro abgerundet werden.
(3) Mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts kann auf der Grundlage der Gegenseitigkeit etwas anderes vereinbart werden.
Abschnitt 7
Inventar
§ 34 Inventar, Inventur
(1) Die Gemeinde hat zu Beginn des ersten Haushaltsjahres mit einer Rechnungsführung nach den Regeln der doppelten Buchführung und danach für den Schluss eines jeden Haushaltsjahres ihre Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte, ihre Forderungen und Schulden, den Betrag des baren Geldes sowie ihre sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben (Inventar). Körperliche Vermögensgegenstände sind durch eine körperliche Bestandsaufnahme zu erfassen, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist. Das Inventar ist innerhalb der einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entsprechenden Zeit aufzustellen.
(2) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für die Gemeinde von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleich bleibenden Menge und einem gleich bleibenden Wert (Festwert) angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen.
(3) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden.
§ 35 Inventurvereinfachungsverfahren
(1) Bei der Aufstellung des Inventars darf der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch mit Hilfe anerkannter mathematisch-statistischer Methoden auf Grund von Stichproben ermittelt werden. Das Verfahren muss den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechen. Der Aussagewert des auf diese Weise aufgestellten Inventars muss dem Aussagewert eines auf Grund einer körperlichen Bestandsaufnahme aufgestellten Inventars gleichkommen.
(2) Bei der Aufstellung des Inventars für den Schluss eines Haushaltsjahres bedarf es einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände für diesen Zeitpunkt nicht, soweit durch Anwendung eines den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden anderen Verfahrens gesichert ist, dass der Bestand der Vermögensgegenstände nach Art, Menge und Wert auch ohne die körperliche Bestandsaufnahme für diesen Zeitpunkt festgestellt werden kann. Bei Anwendung des Buchinventurverfahrens darf das Intervall für die körperliche Bestandsaufnahme für körperliche bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens bis zu drei Jahre, für körperliche unbewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens bis zu fünf Jahre betragen.
(3) In dem Inventar für den Schluss eines Haushaltsjahres brauchen Vermögensgegenstände nicht verzeichnet zu werden, wenn
(4) Der Bürgermeister kann für bewegliche Gegenstände des Sachanlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuerbetrag, im Einzelnen den Betrag von 410 EUR nicht überschreiten, Befreiungen von § 34 Abs.1 Satz 1 und 3 vorsehen.
(5) Sofern Vorratsbestände von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Waren sowie unfertige und fertige Erzeugnisse bereits dem Lager entnommen sind, gelten sie als verbraucht und dürfen nicht erfasst und bewertet werden.
Abschnitt 8
Ansatz und Bewertung des Vermögens und der Schulden
§ 36 Erfassungsgrundsätze, Verrechnungs- und Bilanzierungsverbote
(1) In der Vermögensrechnung sind unbeschadet § 90 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO alle der Gemeinde wirtschaftlich zuzurechnenden Vermögensgegenstände und Schulden sowie das Basiskapital, die Sonderposten, Rücklagen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen.
(2) Posten der Aktivseite dürfen nicht mit Posten der Passivseite und Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.
(3) Vollständig abgeschriebene, aber noch genutzte Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und diesen nach § 40 Abs. 2 zugeordnete Sonderposten sind weiterhin in der Buchhaltung nachzuweisen. Ergibt sich aus dieser Verordnung kein anderer Wert, ist ein Erinnerungswert in Höhe von 1 EUR anzusetzen.
(4) Treuhandvermögen, für das die Gemeinde Treuhänder ist, und die Sparkassen-Trägerschaft dürfen nicht aktiviert werden. § 92 Abs. 2 SächsGemO bleibt unberührt.
(5) Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, dürfen nicht aktiviert werden.
(6) Empfangene Zuwendungen für Investitionen werden nicht vom damit finanzierten Vermögen abgesetzt. Empfangene Zuwendungen, deren ertragswirksame Auflösung ausgeschlossen ist, sind als Rücklagen aus nicht ertragswirksam aufzulösenden Zuwendungen auszuweisen. Die übrigen empfangenen Zuwendungen sind nach Maßgabe der Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Zuwendungsverhältnis als Sonderposten zu passivieren und ertragswirksam entsprechend der Bilanzwertentwicklung des bezuschussten Vermögensgegenstands aufzulösen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Beiträge, Kostenerstattungen und ähnliche Entgelte, die aufgrund gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Ermächtigung erhoben werden.
(7) Kapitalzuschüsse im Sinne des § 13 Abs. 1 SächsKAG werden nicht ertragswirksam aufgelöst. Kapitalzuschüsse nach § 13 Abs. 2 SächsKAG sind direkt dem Basiskapital zuzuführen. Sonstige Kapitalzuschüsse sind der Rücklage aus nicht ertragswirksam aufzulösenden Zuwendungen zuzuführen. Sie sind in das Basiskapital zu übertragen, wenn die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen wurde.
(8) Für Zuwendungen und Umlagen sowie für Kostenerstattungen, Beiträge und ähnliche Entgelte, die die Gemeinde im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben oder aufgrund gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Verpflichtungen an Dritte für Investitionen geleistet hat und die keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten für immaterielles, Sachanlage- oder Finanzanlagevermögen bei der Gemeinde begründen, dürfen Sonderposten für geleistete Investitionszuwendungen aktiviert werden. Die Sonderposten sind aufwandswirksam über die Zweckbindungsfrist des bezuschussten Vermögensgegenstandes oder über zehn Jahre linear vollständig abzuschreiben. Sie werden im Jahr der Aktivierung in gleichen Monatsraten abgeschrieben. Die Abschreibung beginnt mit dem Monat der Aktivierung.
(9) Die auf den vorhergehenden Jahresabschluss angewandten Ansatzmethoden sind beizubehalten. § 37 Abs. 2 gilt entsprechend.
§ 37 Allgemeine Bewertungsgrundsätze
(1) Die Bewertung des in der Vermögensrechnung auszuweisenden Vermögens, der Sonderposten, der Rückstellungen, der Verbindlichkeiten und der Rechnungsabgrenzungsposten richtet sich nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung. Dabei gilt insbesondere:
(2) Von den Grundsätzen des Absatzes 1 darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.
§ 38 Wertansätze für Vermögensgegenstände
(1) Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten. Minderungen des Anschaffungspreises sind abzusetzen.
(2) Herstellungskosten sind die Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstands, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie Aufwendungen für soziale Einrichtungen der Verwaltung, für freiwillige soziale Leistungen und für betriebliche Altersversorgung brauchen nicht eingerechnet zu werden. Aufwendungen im Sinne der Sätze 3 und 4 dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
(3) Zinsen für Fremdkapital gehören nicht zu den Herstellungskosten. Zinsen für Fremdkapital, welches zur Finanzierung der Herstellung eines Vermögensgegenstands verwendet wird, dürfen als Herstellungskosten angesetzt werden, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.
(4) Forderungen sind mit dem entweder durch Einzel- oder Pauschalwertberichtigung verminderten Nominalbetrag anzusetzen.
(5) Stehen mehrere Wertansätze zur Auswahl, ist am Abschlussstichtag der niedrigste Wert anzusetzen.
§ 39 Wertansätze für Rechnungsabgrenzungsposten
(1) Aktive Rechnungsabgrenzungsposten sind mit dem Nominalbetrag der vor dem Bilanzstichtag geleisteten Ausgaben, die einen Aufwand für einen bestimmten Zeitraum nach dem Bilanzstichtag betreffen, anzusetzen.
(2) Passive Rechnungsabgrenzungsposten sind mit dem Nominalbetrag der vor dem Bilanzstichtag erhaltenen Einnahmen, die einen Ertrag für einen bestimmten Zeitraum nach dem Bilanzstichtag betreffen, anzusetzen.
(3) Ist der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher als der Auszahlungsbetrag, ist der Unterschiedsbetrag (Disagio) als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten zu erfassen. Der Unterschiedsbetrag ist durch planmäßige jährliche Abschreibungen zu tilgen, die auf die gesamte Laufzeit der Verbindlichkeit verteilt werden können.
§ 40 Wertansätze für Sonderposten
(1) Als Sonderposten sind insbesondere Zuwendungen, Zuweisungen gemäß § 15 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95), in derjeweils geltenden Fassung, Beiträge gemäß der §§ 26 bis 32 SächsKAG, Beiträge gemäß Baugesetzbuch ( BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), in der jeweils geltenden Fassung, Kostenerstattungen und ähnliche Entgelte sowie zweckgebundene Geld- und Sachgeschenke für Investitionen auszuweisen. Ferner sind Sonderposten für erhaltene investive Umlagen und für unentgeltliche Vermögensübertragungen auszuweisen. Sonderposten sind mit den ursprünglichen Beträgen abzüglich der bis zum Bilanzstichtag vorzunehmenden Auflösungen anzusetzen. Bei Zuwendungen für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände unterbleibt eine Auflösung des Sonderpostens bis zum Abgang des Vermögensgegenstands. Im Zusammenhang mit Vermögensveräußerungen oder außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit anfallende Auflösungsbeträge sind im Sonderergebnis auszuweisen.
(2) Sonderposten nach Absatz 1 sind den damit bezuschussten Vermögensgegenständen sachgerecht zuzuordnen. Die Auflösung nach Absatz 1 Satz 3 bemisst sich nach der Bilanzwertentwicklung des bezuschussten Vermögensgegenstands.
(3) Gebührenüberschüsse kostenrechnender Einrichtungen sind spätestens am Ende des Bemessungszeitraums nach § 10 Abs. 2 SächsKAG als Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen.
§ 41 Wertansätze für Rückstellungen
(1) Rückstellungen gemäß § 85a Abs. 1 SächsGemO sind zu bilden für:
Für weitere ungewisse Verbindlichkeiten können Rückstellungen gebildet werden.
(2) Für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und aus laufenden Verfahren sind Rückstellungen anzusetzen, sofern der voraussichtliche Verlust nicht geringfügig sein wird.
(3) Rückstellungen sind in der Höhe des auf der Grundlage einer sachgerechten und nachvollziehbaren Schätzung ermittelten notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Sie können abgezinst werden, soweit die ihnen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten einen Zinsanteil enthalten.
§ 42 Wertansätze für Verbindlichkeiten
(1) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, sind zu ihrem Barwert anzusetzen.
(2) Die noch nicht zweckgerecht verwendeten Zuwendungen mit schwebender Rückzahlungsverpflichtung und bereits zurückgeforderten Zuwendungen sind als "sonstige Verbindlichkeiten" auszuweisen. Satz 1 gilt entsprechend für Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 BauGB und ähnliche aufgrund gesetzlicher oder ortsrechtlicher Regelungen erhobene Vorleistungen.
(3) Zuwendungen, die an Dritte weiterzuleiten sind, sind als "sonstige Verbindlichkeiten" auszuweisen.
§ 43 Bewertungsvereinfachungsverfahren
Soweit es den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht, kann für den Wertansatz gleichartiger Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens unterstellt werden, dass die zuerst oder die zuletzt angeschafften oder hergestellten Vermögensgegenstände zuerst verbraucht oder veräußert worden sind. § 34 Abs. 2 und 3 ist auch auf den Jahresabschluss anwendbar.
§ 44 Abschreibungen
(1) Bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten um planmäßige Abschreibungen zu vermindern. Die planmäßige Abschreibung erfolgt grundsätzlich in gleichen Jahresraten über die Dauer, in der der Vermögensgegenstand voraussichtlich genutzt werden kann (lineare Abschreibung). Ausnahmsweise ist eine Abschreibung nach Maßgabe der Leistungsabgabe (Leistungsabschreibung) zulässig, wenn dies dem Nutzungsverlauf wesentlich besser entspricht. Maßgeblich ist die wirtschaftliche Nutzungsdauer.
(2) Wird durch nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine Verlängerung der Nutzungsdauer erreicht, ist die Nutzungsdauer neu zu bestimmen. Sind die nachträglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten so umfassend, dass dadurch ein neuer Vermögensgegenstand geschaffen wird, ist die voraussichtliche Nutzungsdauer des neuen Vermögensgegenstands maßgebend.
(3) Für die Bestimmung der wirtschaftlichen Nutzungsdauer von abnutzbaren Vermögensgegenständen ist die in der Anlage zu dieser Verordnung enthaltene Abschreibungstabelle zugrunde zu legen. Innerhalb des dort vorgegebenen Rahmens sind die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Abweichungen sind nur in begründeten Ausnahmefällen möglich und im Vorbericht sowie im Anhang zu erläutern. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer von Vermögensgegenständen, die nicht in der Abschreibungstabelle entsprechend der Anlage enthalten sind, ist entweder durch Bildung sachgerechter Analogien oder durch andere, insbesondere in der Steuerverwaltung angewendete Tabellen zu bestimmen.
(4) Vermögensgegenstände nach Absatz 1 werden im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in gleichen Monatsraten abgeschrieben. Die Abschreibung beginnt mit dem Monat der Anschaffung oder Herstellung. Im Jahr ihrer Veräußerung kann für diese Vermögensgegenstände nur der Teil der auf ein Jahr anfallenden Abschreibungen angesetzt werden, der auf die vollen Monate im Zeitraum zwischen dem Anfang des Jahres und ihrer Veräußerung entfällt.
(5) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die selbstständig genutzt werden können und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 410 EUR nicht übersteigen, stellen im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe Aufwand dar.
(6) Ohne Rücksicht darauf, ob ihre Nutzung zeitlich begrenzt ist, sind bei Vermögensgegenständen des Anlagevermögens im Falle einer voraussichtlich dauernden Wertminderung außerplanmäßige Abschreibungen vorzunehmen, um die Vermögensgegenstände mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der ihnen am Abschlussstichtag beizulegen ist. Stellt sich in einem späteren Jahr heraus, dass die Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung nicht mehr bestehen, ist der Betrag dieser Abschreibung im Umfang der Werterhöhung unter Berücksichtigung der Abschreibungen, die inzwischen vorzunehmen gewesen wären, zuzuschreiben.
(7) Bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit einem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlussstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den Wert, der den Vermögensgegenständen beizulegen ist, ist auf diesen Wert abzuschreiben. Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Abnutzbare, unbewegliche Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens dürfen für Zwecke der Abschreibung in wesentliche, abgrenzbare Komponenten aufgeteilt werden.
§ 45 Währungsumrechnung
Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger ist § 37 Abs.1 Satz 2 Nr. 3 Satz 3 nicht anzuwenden.
§ 46 Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre
Unter der Vermögensrechnung sind, sofern sie nicht auf der Passivseite auszuweisen sind, die Vorbelastungen künftiger Haushaltsjahre zu vermerken, insbesondere Verpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften, Bürgschaften, Gewährverträge und in Anspruch genommene Verpflichtungsermächtigungen sowie übertragene Ansätze für Auszahlungen und Aufwendungen nach § 21. Jede Art der Vorbelastung darf in einem Betrag angegeben werden. Haftungsverhältnisse sind auch anzugeben, wenn ihnen gleichwertige Rückgriffsforderungen gegenüberstehen.
Abschnitt 9
Jahresabschluss
§ 47 Allgemeine Grundsätze für die Gliederung
(1) Die Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander folgenden Ergebnis-, Vermögens- und Finanzrechnungen, ist beizubehalten, soweit nicht in Ausnahmefällen wegen besonderer Umstände Abweichungen erforderlich sind. Die Abweichungen sind im Anhang anzugeben und zu begründen. In der Ergebnis- und Finanzrechnung des Gesamthaushalts und der Teilhaushalte sind die Erträge und Einzahlungen nach ihrem Entstehungsgrund, die Aufwendungen und Auszahlungen nach Arten gegliedert auszuweisen.
(2) In der Ergebnisrechnung, der Vermögensrechnung und der Finanzrechnung ist zu jedem Posten der entsprechende Betrag des vorhergehenden Haushaltsjahres anzugeben. Sind die Beträge nicht vergleichbar, ist dies im Anhang anzugeben und zu erläutern. Wird der Vorjahresbetrag angepasst, ist auch dies im Anhang anzugeben und zu erläutern.
(3) Fällt ein Vermögensgegenstand oder eine Schuld unter mehrere Posten der Vermögensrechnung, ist die Mitzugehörigkeit zu anderen Posten bei dem Posten, unter dem der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben, wenn dies zur Aufstellung eines klaren und übersichtlichen Jahresabschlusses erforderlich ist.
(4) Eine weitere Untergliederung der Posten ist zulässig; dabei ist jedoch die vorgeschriebene Gliederung zu beachten. Neue Posten dürfen hinzugefügt werden, wenn ihr Inhalt nicht von einem vorgeschriebenen Posten gedeckt wird. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.
(5) Ein Posten der Ergebnisrechnung, Vermögensrechnung oder Finanzrechnung, der keinen Betrag ausweist, braucht nicht aufgeführt zu werden, es sei denn, dass im vorhergehenden Rechnungsjahr unter diesem Posten ein Betrag ausgewiesen wurde.
§ 48 Ergebnisrechnung
(1) Die Ergebnisrechnung ist in Staffelform und mindestens in der Gliederung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 19 in der Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Nr. 5 SächsGemO sowie mit folgenden zusätzlichen Positionen aufzustellen:
(2) In der Ergebnisrechnung sind die dem Haushaltsjahr zuzurechnenden Erträge und Aufwendungen gegenüberzustellen. Aufwendungen und Erträge dürfen nicht miteinander verrechnet werden. § 2 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Zur Ermittlung des Jahresergebnisses der Ergebnisrechnung sind die Gesamterträge und Gesamtaufwendungen gegenüberzustellen. Soweit nicht Fehlbeträge aus Vorjahren zu decken sind, ist ein Überschuss beim ordentlichen Ergebnis der Rücklage aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses, ein Überschuss beim Sonderergebnis der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses zuzuführen.
(4) Außerordentliche Erträge und Aufwendungen sind hinsichtlich ihres Betrags und ihrer Art im Anhang zu erläutern, soweit sie für die Beurteilung der Ertragslage nicht von untergeordneter Bedeutung sind.
(5) Unter der Ergebnisrechnung sind die vorgesehene Verwendung des Gesamtergebnisses und die Abdeckung von Fehlbeträgen in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Nr. 5 SächsGemO nachrichtlich wie folgt anzugeben:
(6) Soweit ein nicht durch Kapitalposition gedeckter Fehlbetrag besteht, sind Rücklagen aus Überschüssen des ordentlichen Ergebnisses und des Sonderergebnisses mit diesem Fehlbetrag bis zu dessen vollständigem Ausgleich zu verrechnen.
(7) Die Teilergebnisrechnung ist in der Gliederung nach § 4 Abs. 3 aufzustellen.
§ 49 Finanzrechnung
(1) Die Finanzrechnung ist in Staffelform in der Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Nr. 5 SächsGemO aufzustellen.
(2) In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen mindestens wie folgt auszuweisen:
Einzahlungen und Auszahlungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden. Auszahlungen für den Tilgungsanteil der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften, die nicht in der Position nach Nummer 38 enthalten sind, sind nachrichtlich anzugeben.
(3) Die Teilfinanzrechnung ist in der Gliederung nach § 4 Abs. 4 aufzustellen.
§ 50 Planvergleich
(1) In der Ergebnis- und Finanzrechnung des Gesamthaushalts und der Teilhaushalte sind Erträge und Aufwendungen sowie Einzahlungen und Auszahlungen hinsichtlich der fortgeschriebenen Planansätze und des Ergebnisses gegenüberzustellen.
(2) In den Teilhaushalten sind Erträge und Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 3 sowie Einzahlungen und Auszahlungen gemäß § 4 Abs. 4 hinsichtlich der fortgeschriebenen Planansätze und des Ergebnisses gegenüberzustellen.
§ 51 Vermögensrechnung
(1) Die Vermögensrechnung (Bilanz) ist in Kontoform aufzustellen und mindestens entsprechend der Absätze 2 und 3 zu gliedern.
(2) Aktivseite:
(3) Passivseite:
§ 52 Anhang
(1) In den Anhang sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Ergebnisrechnung, der Finanzrechnung und der Vermögensrechnung vorgeschrieben sind.
(2) Ferner sind anzugeben:
§ 53 Rechenschaftsbericht
(1) Im Rechenschaftsbericht sind der Verlauf der Haushaltswirtschaft und die Lage der Gemeinde unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der stetigen Erfüllung der Aufgaben so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Dabei sind die wichtigsten Ergebnisse des Jahresabschlusses und erhebliche Abweichungen der Jahresergebnisse von den Haushaltsansätzen zu erläutern und eine Bewertung der Abschlussrechnungen vorzunehmen.
(2) Der Rechenschaftsbericht soll auch darstellen:
§ 54 Anlagenübersicht, Forderungsübersicht, Verbindlichkeitenübersicht
(1) In der Anlagenübersicht sind ausgehend von den gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Stand des Anlagevermögens zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres, die Zu- und Abgänge, die Umbuchungen sowie die Zuschreibungen und Abschreibungen des Haushaltsjahres sowie die gesamten Abschreibungen anzugeben.
(2) In einer Forderungsübersicht sind die Forderungen der Gemeinde anzugeben. Anzugeben sind der Gesamtbetrag zu Beginn und zum Ende des Haushaltsjahres unterteilt nach der Restlaufzeit der Forderungen bis zu einem Jahr, von mehr als einem bis zu fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren.
(3) In der Verbindlichkeitenübersicht sind die Verbindlichkeiten der Gemeinde anzugeben. Anzugeben sind der Gesamtbetrag zu Beginn und Ende des Haushaltsjahres und die Restlaufzeit unterteilt in Laufzeiten bis zu einem Jahr, von mehr als einem bis fünf Jahren und von mehr als fünf Jahren.
(4) Die Gliederung der Übersichten der Absätze 1 bis 3 richtet sich nach dem jeweiligen vorgegebenen Muster gemäß § 128 Nr. 4 SächsGemO.
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