umwelt-online: SächsKomHVO-Doppik - Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik (2)
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red. Anm.: Dieser Bereich wird nicht mehr fortgeführt
Abschnitt 10
Gesamtabschluss
§ 55 Gesamtabschluss
Der Gesamtabschluss besteht aus der konsolidierten Ergebnisrechnung und der konsolidierten Vermögensrechnung; die Vorschriften über die Aufstellung der Ergebnis- und Vermögensrechnung der Gemeinde sind entsprechend anzuwenden.
§ 56 Kapitalflussrechnung
Auf die Kapitalflussrechnung findet der Deutsche Rechnungslegungsstandard Nummer 2 ( DRS 2) "Kapitalflussrechnung" vom 29. Oktober 1999 (BAnz. 2000 S. 10189), zuletzt geändert durch den Deutschen Rechnungslegung Änderungsstandard Nummer 4 vom 4. Februar 2010 (BAnz. S. 1), entsprechende Anwendung.
§ 57 Konsolidierungsbericht und Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz
Im Konsolidierungsbericht sind darzustellen:
Abschnitt 11
Sondervermögen, Treuhandvermögen, Begriffsbestimmungen
§ 58 Sondervermögen, Treuhandvermögen
(1) Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde die Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.
(2) Sondervermögen und Treuhandvermögen nach Absatz 1 werden von der Pflicht zur Finanzplanung (§ 80 SächsGemO) freigestellt.
§ 59 Begriffsbestimmungen
Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die folgenden Begriffe zugrunde zu legen:
| a) | 11 | Innere Verwaltung; |
| b) | 12 | Sicherheit und Ordnung außer Produktgruppen 126 und 127; |
| c) | 21 bis 24 | Schulträgeraufgaben, soweit es sich um allgemeine Schulverwaltungsangelegenheiten und die Schulnetzplanung handelt; |
| d) | 25 bis 29 | Kultur und Wissenschaft, soweit es sich um die Verwaltung von kulturellen Angelegenheiten handelt; |
| e) | 31 bis 35 | Soziale Hilfen, soweit es sich um die allgemeine Sozialverwaltung, die Wahrnehmung von Aufgaben der Betreuungsbehörden, die Verwaltung der Grundsicherung für Arbeitssuchende und die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt; |
| f) | 36 | Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, soweit es sich um die allgemeine Verwaltung der Jugendhilfe handelt; |
| g) | 41 | Gesundheitsdienste, soweit es sich um die Verwaltungsaufgaben des Gesundheitsschutzes, der Gesundheitspflege, der Gesundheitserziehung und der Gesundheitsberatung handelt; |
| h) | 51 | Räumliche Planung und Entwicklung; |
| i) | 52 | Bau- und Grundstücksordnung, Produktgruppe 523 nur insoweit, als es sich um Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden handelt; |
| j) | 55 | Naturschutz und Landschaftspflege, soweit es sich um die Verwaltungsaufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege handelt; |
| k) | 56 | Umweltschutz, soweit es sich um Verwaltungsaufgaben des Umweltschutzes einschließlich des Immissionsschutzes und Aufgaben der unteren Abfallbehörde handelt; |
| l) | 57 | Wirtschaft und Tourismus, soweit es sich um Verwaltungsaufgaben der Wirtschaftsförderung und des Tourismus handelt.
Darüber hinaus sind der Kernverwaltung die Stellen der Bauverwaltung (Allgemeine Verwaltung der eigenen Hoch- und Tiefbauten und der Bauten im Auftrag Dritter) zuzuordnen. Die Stelle des Bürgermeisters bleibt bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten in der Kernverwaltung der Gemeinde unberücksichtigt. Nicht zur Kernverwaltung gehören die den einzelnen Produktbereichen zugeordneten Einrichtungen wie zum Beispiel einzelne Schulen, Krankenhäuser, Jugendeinrichtungen und die Hilfsbetriebe der Verwaltung wie Baubetriebshöfe, Kantinen, Betriebskindergärten; |
§ 60 Ersetzung von Begriffen
Bei der Anwendung dieser Verordnung auf die Landkreise treten der Landkreis an die Stelle der Gemeinde, der Kreistag an die Stelle des Gemeinderats, der Landrat an die Stelle des Bürgermeisters und die Kreiskasse an die Stelle der Gemeindekasse. Entsprechendes gilt für juristische Personen des öffentlichen Rechts, auf die die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung finden.
Abschnitt 12
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 61 Erstmalige Bewertung und weitere Angaben zur Eröffnungsbilanz
(1) Für die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit Ausnahme von § 22 Abs. 2 und § 51 Abs. 3 Buchst. g.
(2) In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 44 zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und dem Eröffnungsbilanzstichtag, anzusetzen. Für bewegliche Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 1.000 EUR nicht übersteigen, und diesen gemäß § 40 Abs. 2 zugeordnete Sonderposten ist die Anwendung der §§ s und § 36 Abs. 3 freigestellt.
(3) Für Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ermittelt werden können, sind als Ersatzwerte aktuelle Anschaffungs- oder Herstellungskosten rückgerechnet auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Vermögensgegenstands vermindert um Abschreibungen nach § 44 anzusetzen, soweit nichts anderes geregelt ist. Bei der Ermittlung der aktuellen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Zwecke der Ersatzbewertung dürfen Umsatzsteuerbeträge unberücksichtigt bleiben.
(4) Für Rückrechnungen nach Absatz 3 sind bei Gebäuden und sonstigen Bauten der entsprechende Baupreisindex, bei den übrigen Vermögensgegenständen ein geeigneter Preisindex des Statistischen Bundesamts anzuwenden.
(5) Sofern für Betriebe gewerblicher Art oder kostenrechnende Einrichtungen Bestandsverzeichnisse geführt werden und die Bewertung des darin verzeichneten Vermögens handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen entspricht, können diese Wertansätze für die Eröffnungsbilanz herangezogen werden. Bereits bestehende Bewertungen von Vermögensgegenständen nach Wiederbeschaffungszeitwerten aus Gebührenbedarfsberechnungen und die noch bestehenden Restnutzungsdauern dürfen nicht unverändert in die Eröffnungsbilanz übernommen werden. Der Wiederbeschaffungszeitwert kann übernommen werden, soweit fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesondert ermittelt werden und der Wiederbeschaffungszeitwert durch Sonderabschreibungen oder -zuschreibungen angepasst wird.
(6) Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen und Zweckverbänden sowie Sondervermögen nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO werden mit den Anschaffungskosten oder dem anteiligen Eigenkapital angesetzt. Ist das anteilige Eigenkapital zum Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz verloren, muss ein Erinnerungswert in Höhe von 1 EUR angesetzt werden.
(7) Für Grund und Boden, Gebäude, Waldflächen, Verkehrsflächen und sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens gilt für die erstmalige Bewertung mit Hilfe von Ersatzwerten nach Absatz 3 Folgendes:
Unbewirtschaftete Waldflächen werden mit 0,10 EUR bis 0,50 EUR pro Quadratmeter für Grund und Boden sowie Aufwuchs bewertet.
(8) Für alle übrigen Vermögensgegenstände, die vordem 1. Juli 1990 angeschafft wurden, sind als Ersatzwerte aktuelle Anschaffungs- oder Herstellungskosten rückgerechnet auf den Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung oder hilfsweise auf das Jahr 1990 vermindert um Abschreibungen nach § 44 anzusetzen.
(9) Empfangene Zuwendungen für die Beseitigung von Hochwasserschäden des Augusthochwassers 2002 gelten als Kapitalzuschüsse und sind dem Basiskapital zuzuordnen, soweit die jeweils erhaltene Zuwendung in ihrer Höhe die nach den Fachförderprogrammen im Jahr 2002 üblicherweise vorgesehenen Zuwendungen übersteigt. Sind Zuwendungen für Anlagevermögen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand einem Fachförderprogramm zuordenbar, sind pauschal 40 Prozent als Kapitalzuschuss zu behandeln. Zweckgebundene Geld- und Sachgeschenke für Investitionen sind wie Zuwendungen zu behandeln. Für unentgeltliche Vermögensübertragungen zwischen Gemeinden, Sondervermögen nach § 91 SächsGemO, Zweckverbänden oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, auf die die Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, sind in der Eröffnungsbilanz keine Sonderposten im Sinne des § 40 anzusetzen, sofern die übertragende Gemeinde zum Zeitpunkt der Übertragung die Bestimmungen des Vierten Teils der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der seit 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung noch nicht angewandt hat. Für empfangene investive Schlüsselzuweisungen ist ein pauschal um einen anhand des Anlagenabnutzungsgrades ermittelten Betrag geminderter Sammel-Sonderposten zu bilden, der pauschal in gleichen Jahresraten nach der zum Stichtag des ersten Jahresabschlusses ermittelten durchschnittlichen Restnutzungsdauer des gesamten abnutzbaren Anlagevermögens aufzulösen ist.
(10) Die in der Eröffnungsbilanz nach den Absätzen 2 bis 9 angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände sind für die künftigen Haushaltsjahre fortzuführen. Für Vermögensgegenstände, die nach dem Eröffnungsbilanzstichtag unentgeltlich erworben werden oder deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ermittelt werden können, gelten die Bewertungsgrundsätze der Absätze 3 bis 9 entsprechend.
(11) In der Anlagenübersicht ist die Entwicklung des Anlagevermögens bis zum Eröffnungsbilanzstichtag unter Angabe historischer Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder hilfsweise deren Ersatzwerte, der kumulierten Abschreibungen und der Buchwerte zum Eröffnungsbilanzstichtag darzustellen.
(12) Fehlbeträge aus Vorjahren sind um die Haushaltsreste gemäß § 43 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO) vom 26. März 2002 (SächsGVBl. S. 142, 176), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, zu bereinigen und in einem Betrag mit negativem Vorzeichen als kamerale Fehlbeträge aus Vorjahren auf der Passivseite der Eröffnungsbilanz unter der Position "Fehlbeträge" an Stelle § 51 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa auszuweisen. Die Position "Basiskapital" ist um diesen Betrag zu erhöhen. Haushaltsausgabereste aus Vorjahren sind unter der Eröffnungsbilanz auszuweisen.
(13) Der Eröffnungsbilanz sind die Namen der Bürgermeister, der Mitglieder des Gemeinderats und der Beigeordneten, auch wenn diese im vergangenen Haushaltsjahr bis zum Zeitpunkt des Eröffnungsbilanzstichtags ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen beizufügen.
§ 62 Berichtigung der Eröffnungsbilanz, des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses
(1) Ergibt sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für ein späteres Haushaltsjahr, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände, zweckgebundene und sonstige Rücklagen, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten oder Rechnungsabgrenzungsposten
ist in dem letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss der Wertansatz zu berichtigen oder der unterlassene Wertansatz nachzuholen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt.
(2) Maßgeblich für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit sind die zum Bilanzstichtag bestehenden objektiven Verhältnisse.
(3) Die Berichtigung ist im Anhang des betroffenen Jahresabschlusses zu erläutern. Auf Grund einer nachträglichen Ausübung von Wahlrechten oder Ermessensspielräumen ist eine Berichtigung nicht zulässig.
(4) Die sich aus Berichtigungen ergebenden Wertveränderungen berühren das laufende Jahresergebnis nicht und sind mit der Kapitalposition zu verrechnen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse entsprechend.
§ 63 Anwendungsbereich, Übergangsvorschriften
(1) Für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 können die Vorschriften der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik - SächsKomHVO-Doppik) vom 8. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 202) in der am 30. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin, auch in Teilen, angewendet werden. Die Vorschriften dieser Verordnung über den Gesamtabschluss sind erst ab dem Haushaltsjahr 2016 anzuwenden.
(2) Für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden, die gemäß § 131 Abs. 8 Satz 1 SächsGemO befristet von der Anwendung der Bestimmungen des Vierten Teils der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der seit 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung freigestellt worden sind, ist für die Dauer der Freistellung die Kommunalhaushaltsverordnung in der am 26. November 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Beschließt die Gemeinde nach § 131 Abs. 2 SächsGemO eine frühere Umstellung ihrer Haushaltswirtschaft, ist diese Verordnung mit Ausnahme der Vorschriften über den Gesamtabschluss ab dem von der Gemeinde bestimmten Haushaltsjahr anzuwenden.
(4) Für die ersten beiden Haushaltsjahre, in denen diese Verordnung angewendetwird, sind die Ergebnisse der Jahresrechnung nach § 43 KomHVO des Vorvorjahres und die Haushaltspositionen des Vorjahres nur für den Gesamthaushalt mindestens für die Positionen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 11 und 15 sowie § 3 Abs. 1 Nr. 36 und 38 anzugeben und darüber hinaus, soweit die Herleitung aus dem bisherigen Haushalts- und Rechnungssystem mit vertretbarem Aufwand möglich ist.
(5) Im ersten Jahresabschluss und Gesamtabschluss müssen Vorjahreszahlen nur angegeben werden, soweit sie mit vertretbarem Aufwand ermittelbar sind.
(6) Für das erste Haushaltsjahr, in dem die Gemeinde diese Verordnung anwendet, sind der Rechtsaufsichtsbehörde mit dem Haushaltsplan der der Haushaltsplanung zugrunde liegende Entwurf der Eröffnungsbilanz oder andere geeignete Nachweise für die Haushaltsansätze vorzulegen.
(7) Der überörtlichen Prüfungseinrichtung und der Rechtsaufsichtsbehörde ist die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts, der Rechtsaufsichtsbehörde sind darüber hinaus die ersten beiden Jahresabschlüsse einschließlich der Anhänge mit allen Anlagen und der Rechenschaftsberichte jeweils unverzüglich nach Feststellung durch den Gemeinderat vorzulegen.
(8) Wertansätze für Gebäude, welche nach den §§ 13 bis 25 der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung - WertV) vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2110) geändert worden ist, ermittelt worden sind und Wertansätze für Verkehrsflächenkörper, welche nach der Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001 (RStO 01) in der Bekanntmachung mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 34/2001 vom 25. September 2001 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ermittelt worden sind, dürfen beibehalten werden.
(9) Änderungen in Wertansätzen, die sich aus der Änderung dieser Verordnung ergeben, berühren das Jahresergebnis nicht und sind mit dem Basiskapital zu verrechnen.
(10) Gemeinden, die die Bestimmungen des Vierten Teils der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der seit 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung erstmals für die Haushaltswirtschaft des Jahres 2013 anwenden, können für Zwecke der Eröffnungsbilanz die Regelung des § 41 Abs. 3 Satz 2 SächsKomHVO-Doppik in der am 30. Dezember 2013 geltenden Fassung unberücksichtigt lassen.
| Abschreibungstabelle | Anlage (zu § 44 Abs. 3) |
| Laufende Nummer | Bezeichnung | Unterteilung | Zuordnungsbeispiele | Nutzungsdauer von - bis in Jahren |
| 00 | Immaterielle Vermögensgegenstände | a) EDV-Software | Software, insbesondere Spezialsoftware, Softwarelizenzen | 3 - 5 |
| b) Konzessionen, Lizenzen, Rechte | mit Laufzeit | je nach Laufzeit | ||
| 01 | Bauliche und sonstige Anlagen | a) Geländer, Treppen | | 20 - 40 |
| b) Außenanlagen | auch Hof- und Wegebefestigungen, Umzäunungen, Fahrradständer | 10 - 15 | ||
aa) Einfriedungen aus Mauerwerk und Beton | | 30 - 40 | ||
bb) Einfriedungen aus Eisen mit Sockel | | 20 - 30 | ||
cc) Einfriedungen aus Draht | | 10 -15 | ||
dd) Einfriedungen aus Holz | | 8 -10 | ||
ee) Abfallkörbe | | 10 -15 | ||
ff) Bänke aus Stein und Mauerwerk | | 30 - 40 | ||
gg) Bänke aus Metall und Kunststoff | | 20 - 30 | ||
hh) Bänke aus Holz | | 8 -10 | ||
ii) Fahrradständer offen | | 10 -15 | ||
jj) Fahrradständer geschlossen | | 15 - 20 | ||
| 02
| Gebäude 1 | a) Wohngebäude | auch Hotels | 60 - 80 |
| b) Kulturgebäude | Theater, Kinos, Bibliotheken, Veranstaltungszentren, Museen | 60 - 80 | ||
| c) Verwaltungsgebäude | Bürogebäude, Verwaltungsgebäude | 50 - 80 | ||
| d) Handelsgebäude | Dienstleistungsgebäude, Banken, sonstige Gewerbe | 30 - 60 | ||
| e) Altenheime | Senioren-, Alten- und Pflegeheime | 40 - 80 | ||
| f) Krankenhäuser | Krankenhäuser einschließlich Nebengebäuden | 40 - 60 | ||
| g) Kindergärten und Kindertagesstätten 2 | Kindergärten, -horte, sonstige Kinderbetreuungseinrichtungen | 50 - 70 | ||
| h) Vereins- und Jugendheime 2 | Jugendhäuser, -clubs, sonstige Jugendeinrichtungen | 40 - 80 | ||
| i) Schulgebäude 2 | Schulen, Berufsschulen, Hochschulen | 50 - 80 | ||
| j) Turn- und Sporthallen 2 | Stadien, Turnhallen, Schulturnhallen, Funktionsgebäude für Sportanlagen | 30 - 50 | ||
| k) Hallenbäder | Schwimmhallen, Spaßbäder, Thermen, Saunen, auch Becken von Freibädern | 40 - 70 | ||
| l) Betriebsgebäude | Industriegebäude, Werkstätten, Lagergebäude | 40 - 60 | ||
| m) Gebäude der Entsorgung | Gebäude zur Entsorgung von Abwasser und Abfall | 30 - 40 | ||
| n) Gebäude der Versorgung | Gebäude, die der Versorgung, insbesondere der Gewinnung, Speicherung, Verteilung von Strom, Öl, Gas, Wasser sowie dem Funk- und Fernmeldebetrieb dienen | 30 - 40 | ||
| o) Sonstige Gebäude | Sonderobjekte, Trauerhallen, Rettungswachen, Feuerwehrgerätehäuser, Parkhäuser, Scheunen, Ställe | 30 - 60 | ||
| p) Gebäude in Leichtbauweise (Hallen, Schuppen, Baracken, Garagen) | Gebäude in Teilmassivbauweise, Holzkonstruktionen | 20 - 30 | ||
| 03 | Infrastrukturvermögen | a) Sportplätze | | 20 - 25 |
| b) Spielplätze | | 10 -15 | ||
| c) Straßen | | 20 - 40 | ||
| d) Wege, Plätze | | 15 - 40 | ||
| e) Schächte | Wasserschächte | 20 - 40 | ||
| f) Wertstoffstandplätze | Wertstoffstandplätze, Unterflurstandplätze | 20 - 40 | ||
| g) Ingenieurtechnische Anlagen, Brücken, Tunnel, Durchlässe | Holzkonstruktionen | 20 - 40 | ||
| Stahl-, Mauer-, Betonkonstruktionen | 60 -100 | |||
| h) Verkehrseinrichtung und -lenkungsanlagen | Orientierungssysteme, Parkleitsysteme | 5 -15 | ||
| Ampel- und Signalanlagen | 15 - 30 | |||
| Lärmschutzwände | 30 - 50 | |||
| i) Stützmauern | Betonmauern, Natursteinmauern, Winkelstützmauern, Bohrpfahlmauern | 30 - 80 | ||
| j) Verrohrungen | nur solche, die nicht Teil von Abwasseranlagen sind, zum Beispiel Betonrohre, Steindecker, Gewölbe | 40 -100 | ||
| k) Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken | | 60 -100 | ||
| l) Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen (auch für Bäder und Saunen) | Abwasserhebeanlagen (maschineller Teil, sonstige Pumpen) | 8 -10 | ||
| Abwasserreinigungsanlagen (mechanische Stufe, maschineller Teil des Sandfangs) | 8 -10 | |||
| Maschinelle Einrichtungen der kommunalen Entwässerung, sonstige Pumpen | 8 -12 | |||
| Abwasserreinigungsanlagen (mechanische Stufe, maschineller Teil der Rechenanlage) |
| |||
| Abwasserreinigungsanlagen (biologische Stufe, maschineller Teil der Belebungsanlage mit Oberflächenbelüfter) | 10 -15 | |||
| Abwasserreinigungsanlagen (Schaltwerte, elektrischer Teil) | 10 -15 | |||
| Schlammbehandlung (Faulräume, maschineller Teil) | 10 -15 | |||
| Schlammbehandlung (maschinelle Schlammentwässerung) | 10 -15 | |||
| Abwasserreinigungsanlagen (biologische Stufe, maschineller Teil des Nachklärbeckens) | 12 -15 | |||
| Abwasserreinigungsanlagen (mechanische Stufe, maschineller Teil des Absetzbeckens) | 12 -15 | |||
| Schlammbehandlung (Eindicker, maschineller Teil) | 12 -15 | |||
| Abwasserreinigungsanlagen (biologische Stufe, maschineller Teil der Belebungsanlage mit Druckbelüfter) | 12 -16 | |||
| Abwasserhebeanlagen (maschineller Teil, Schneckenpumpen) | 15 - 20 | |||
| Druckrohrleitungen für Sickerwasser | 15 - 20 | |||
| Maschinelle Einrichtungen der kommunalen Entwässerung, Dauer- und | 15 - 20 | |||
| Schneckenpumpen Abwasserreinigungsanlagen (biologische Stufe, maschineller Teil der Tropfkörperanlage) | 20 - 25 | |||
| Schlammbehandlung (Gasspeicherung und -verwertung, Gasmaschinenanlagen) | 20 - 25 | |||
| Druckrohrleitungen für Abwässer | 30 - 40 | |||
| Schlammbehandlung (natürliche Schlammentwässerung) | 30 - 40 | |||
| Abwasserkanäle | 40 - 60 | |||
| m) Grün-, Sport- und Erholungsflächen | Grünanlagen, Kleingartenanlagen, Wochenendgrundstücke, Campingplätze, Wildgehege, Parks | 15 - 30 | ||
| 04 | Bauten auf fremdem Grund und Boden | a) Gebäude auf fremden Grundstücken | | entsprechend der lfd. Nr. 02 |
| 05 | Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler, Musikinstrumente, künstlerische Gestaltungen 3 | a) Tasteninstrumente | | 16 - 20 |
| b) Streichinstrumente | | 12 - 14 | ||
| c) Zupfinstrumente | | 12 - 14 | ||
| d) Blasinstrumente | | 10 -12 | ||
| e) Schlagwerke | | 12 - 14 | ||
| f) Sonstige Musikinstrumente (zum Beispiel Glockenspiel, Tamburin) | | 14 -16 | ||
| g) Musikinstrumentenzubehör | Instrumentenkisten, -transportkoffer | 14 -16 | ||
| h) Bilder (inklusive Bilderrahmen), Plastiken | | 14 -16 | ||
| i) Wissenschaftliche Sammlungen, Bücher | | 5 -10 | ||
| j) Schmuckgegenstände | | 1 - 10 | ||
| k) Künstlerische Gestaltungen | Figuren, Pyramiden | 14 -16 | ||
| 06 | a) Maschinen und technische Anlagen | aa) Motoren und Kraftmaschinen | E-Motoren, Dieselmotoren, Kompressoren, Winden, Lastenaufzüge, Flaschen- und Seilzüge, Aufzugsvorrichtungen für Werbeträger |
8 -12 |
| bb) Bohrmaschinen | Tisch-, Ständer-, Hand-, Schlagbohrmaschinen | |||
| cc) Drehmaschinen | | |||
| dd) Schleifmaschinen | Flächenschleifmaschinen, Schleifblöcke | |||
| ee) Tischlereimaschinen | Abricht-, Dicktenhobelmaschine, Fräsmaschinen | |||
| ff) Sonstige Maschinen | Ausputzmaschinen, Häcksler, Hubsteiger | |||
| gg) Sägen | Bügel-, Handkreis-, Tischkreis-, Motorketten-, Stich-, Bandsägen | |||
| hh) Pumpen | Niederdruck-, Fass- und Tauschpumpen, Tragkraftspritzen | |||
| ii) Druck- und Buchbindemaschinen | Kupferdruckpressen, Prägepressen, Buchdruckpressen, Schneidemaschinen, Heft-, Perforiermaschinen | |||
| jj) Sonstige Elektrogeräte | Benzin-Elektroaggregate, Ladegeräte, Notstromaggregate, Schaltschränke | |||
| b) Fahrzeuge und Transportmittel | aa) Lkw | | 8 -10 | |
| bb) Anhänger, Lkw-Wechselaufbauten | Container, Anhänger, Bootsanhänger, Abrollbehälter | 8 -12 | ||
| cc) Baufahrzeuge, Zugmaschinen, Kipper | diverse Baufahrzeuge, Kleintraktoren | 8 -10 | ||
| dd) Kran- und Bergefahrzeuge | Wechsellader | 8 -10 | ||
| ee) Rettungsdienstfahrzeuge | Feuerwehrfahrzeuge, Feuerlöschfahrzeuge | 15 | ||
| | Rettungs-, Notarzt-, Krankentransportwagen, Notarzteinsatzfahrzeuge | 6 -10 | ||
| ff) Kleintransporter | Einsatzleitwagen | 12 -14 | ||
| gg) Kfz zur Personenbeförderung | Kleinbus, Reisebus, Mannschaftstransportwagen | 8 -10 | ||
| hh) Pkw | Pkw, Pkw als Einsatzfahrzeuge | 6 - 8 | ||
| ii) Zweiradfahrzeuge | Motorräder, Motorroller, Fahrräder | 6 - 8 | ||
| jj) Transportmittel mit Antrieb | Eisbearbeitungsfahrzeuge, Gabel-, Hydraulikstapler, Elektrokarren | 8 -12 | ||
| kk) Transportmittel mit Körperkraft (manuell) | Transportkarren, Palettenwagen, Sackkarre, Postwagen, Reinigungswagen, Schubkarre, Paketroller | 8 -12 | ||
| ll) Wasserfahrzeuge | Fähren | 15 - 25 | ||
| Fahrgastschiffe | 20 - 30 | |||
| Schiffsanleger, Pontons | 25 - 35 | |||
| c) Betriebsvorrichtungen | aa) Krafterzeugungsanlagen | Elektroturbinen, Transformatoren, Solaranlage, elektrische Anlagen | 15 - 25 | |
| bb) Verteilungsanlagen | Anlagen: Heizungsanlagen und Ähnliches | 15 - 20 | ||
| Leitungen, Kanäle: Heizkanäle, Kabelleitungen, Gasleitungen, Kabelnetz für Telekommunikationsanlagen, Wasserleitungen | 30 - 50 | |||
| cc) Mess- und Steuerungsanlagen | Lichtsignalanlagen, Feuermeldeanlagen, sicherheitstechnische Anlagen, Datennetz (Kupfer und Glasfaserkabel) | 10 - 20 | ||
| dd) Beleuchtungsanlagen | Außenbeleuchtungen, Flutlichter, Straßenbeleuchtungen | 15 - 25 | ||
| ee) Bühnentechnik und -anlagen | Aufzüge für Kulisse und Vorhang, Eiserne Vorhänge, Bühnebeleuchtungen, Bühnen-Tonanlagen | 10 - 20 | ||
| ff) Funk- und Fernsprechanlagen | SAT-Anlagen, Rufanlagen, Funkanlagen, Fernsprechzentralen, Telekommunikationsanlagen | 8 -12 | ||
| gg) Sonstige technische Anlagen | Belüftungs- und Klimaanlagen, Beregnungsanlagen, Aufzugsanlagen | 15 - 20 | ||
| 07 | a) Büro- und Geschäftsausstattung | aa) Büroschränke | Akten-, Kleider-, Bücher-, Kartei-, Grafik-, Restaurant-, Kantinen-, Spind-, Umkleideschränke, Vitrinen, Hängeregistraturen, Postverteiler-, Registraturschränke | 14 - 20 |
| bb) Bürotische | Schreibtische, Zeichentische, Konferenztische, Computertische, Drucker- tische, Restaurant- und Kantinentische | 14 - 20 | ||
| cc) Stühle | Bürodrehstühle, Besucherstühle, Konferenzstühle, Bürosessel, Restaurant- und Kantinenstühle, Bänke | 14 - 20 | ||
| dd) Kleinmöbel und Zubehör | Hängeschränke, Container, Aufsätze, Unterschränke, Regale, Leitern, Ordnerkarussellschränke, Schreibpulte, Computermöbel, Beistelltische, Kartenständer | 14 - 20 | ||
| ee) Sicherheitsschränke | Stahlblech-, Panzerschränke, Dokumentenschränke, Schließfachboxen | 14 - 20 | ||
| ff) Büromaschinen und -geräte | Schreibmaschinen, Diktiergeräte, Taschenrechner, Aktenvernichter, Registrierkassen, Tischrechner, Wiedergabegeräte |
6 -10 | ||
| gg) Vervielfältigungsgeräte | Kopiergeräte, Lichtpausmaschinen | |||
| hh) Telefon- und Faxgeräte (keine Anlagen!) | Telefone, Anrufbeantworter, Faxgeräte, Funktelefone, Handfunksprechgeräte | |||
| ii) Sonstige Bürogeräte | Frankiermaschinen, Kuvertiermaschinen, Falzmaschinen, Druckmaschinen, Schneidemaschinen | |||
| jj) Liegen, Polstermöbel, Betten | Kinderliegen, Kinderbetten, Couch, Betten | 8 -12 | ||
| kk) Raumausstattungen | Dekorationselemente, Teppiche, Bilder (keine Kunstgegenstände!), Pinwände, Garderobenständer, Leinwände, Stellwände, Ausstellungsvitrinen | 8 -14 | ||
| ll) Kücheneinrichtungen | Geschirrschränke, Spülen, Küchenschränke | 14 - 20 | ||
| mm) Großküchengeräte | Gefrier- und Kühlzellen, Blockherde, Wärmeschränke | 8 -14 | ||
| nn) Werkstattausstattungen | Werkbänke, Werkzeugschränke, Werkzeugkästen, Gerätetische, Werkstattstühle, Schriftregale, Stapeltrockner, Laboreinrichtungen | 12 -16 | ||
| oo) Einrichtungen für Museen und Theater | Ausstattungen Museen und Theater, Notenschränke, Dirigentenpulte | 14 - 20 | ||
| pp) Sonstige Ausstattungen | Wahlurnen, Wahlkabinen, Theken, Regalanlagen, Kassenhäuser, Regalsysteme, Prospektständer, transportable Absperrungen | 12 -16 | ||
| b) IT-Technik | aa) Computer | PC (inklusive OEM-Software), Bildschirme, Tastaturen, Laptops, Notebooks |
3 - 5 | |
| bb) Mittlere Rechentechnik | Steuereinheiten, Terminals, PC-Arbeitsstationen, externe Datenspeichergeräte | |||
| cc) Großrechner, Zentralrechner, Peripherie | Steuereinheiten, Terminals, externe Datenspeichergeräte, Server | 5 - 9 | ||
| dd) Datenausgabegeräte | Drucker, Plotter, Drucker für Großrechner |
3 - 5 | ||
| ee) Computer-Zubehör | Scanner, Mouse, Modems, externe Laufwerke, Weichen | |||
| ff) Netztechnik | Arbeitsstationen, aktive Netzkomponenten | |||
| c) Betriebsgeräte, Werkzeuge, Zubehör | aa) Werkzeuge | Schneid- und Trennwerkzeuge, Elektrowerkzeuge, Hebewerkzeuge, Schraubstöcke, Schweiß- und Lötgeräte, Prägeapparate, Heiztische | 8 -12 | |
| bb) Mess- und Kontrollgeräte | Thermometer, Waagen, Vermessungstechnik, Luftmessgeräte, Erfassungsgeräte für Baumkataster, Prüfkoffer für Geräteprüfungen, Gasmessgeräte, Prüfgeräte | 8 -12 | ||
| cc) Bauhilfsaeräte | Rüttelplatten. Nivellieraeräte. Betonmischer | 6 -10 | ||
| dd) Rasenbearbeitungsgeräte | Mähtechnik, Rasenkantenschneider, Freischneider, Motorsensen | 6 -10 | ||
| ee) Bodenbearbeitungsgeräte | Laubblasegeräte, Heuwender, Häcksler, Vertikutierer, Abflammgeräte, Motorhacken | 6 -10 | ||
| ff) Pflege- und Reinigungsgeräte | Heckenscheren, Schneeräumtechnik, Spezialreinigungsgeräte, Kehrmaschinen, Hochdruckreiniger, Bohnergeräte, Dampfreiniger, Nass- und Trockenreiniger | 6 -10 | ||
| gg) Geräte und Hilfsmittel für Brand- und Katastrophenschutz | Wasserentnahmegeräte und -einrichtungen, Schläuche, Körbe, Auswurfeinrichtungen, Feuerlöscher, Gefahrengutaufnahmegeräte, Schutzkleidungen, Zelte, Dekontaminationsgeräte | 6 -10 | ||
| hh) Bergungsgeräte | Boote, Hebekissen, Tragen, Schwimmwesten, Sprungpolster, Leitern, Schlauch-, Motorschlauchboote | 6 -10 | ||
| ii) Lichttechnik, Stromverteiler | Scheinwerfer, Halogenstrahler, Leitungstrommeln, Stromverteiler, diverse Beleuchtungen, Farbprüfleuchten, Lichtmischpulte | 8 -12 | ||
| jj) Sicherheitstechnik | Schließanlagen, Atemschutzgeräte, Auffanggurte, Dreibäume | 8 -12 | ||
| kk) Geräte zur künstlerischen Gestaltung | Keramikbrennofen, Töpferscheiben, Spinnräder, Staffeleien, Webstühle | 8 -12 | ||
| ll) Reprografiegeräte, Fotolaborgeräte | Filmschneidegeräte, Entwicklungswaschanlagen, Entwicklerautomaten, Entwicklertische, -becken, Lichttische, Vergrößerungsautomaten, Reprokameras, Fotolaborgeräte | 6 -10 | ||
| mm) Tontechnikgeräte | Professionelle Beschallungs- und Tontechnik inklusive Zubehör, Tonanlagen, Verstärker, Mischpulte | 6 -10 | ||
| nn) Marktzubehör | Masten, Eingangstore, Aufsteller, diverse Platten, Ständer, Hütten, Wasserhäuser, Marktschirme | 6 -10 | ||
| oo) Sonstiges Zubehör | Behälter, Container, Stahlflaschen, Stative, Lederwalzen, Anbaugeräte, Kleidertransportkoffer, Winterdienstsilos | 8 -12 | ||
| pp) Sonstige Laborgeräte | Laborgeräte Restaurierungswerkstätten | 8 -12 | ||
| d) Elektrische Geräte | aa) Haushaltsgeräte | Kühlschränke, E-Herde, Gasherde, Geschirrspüler, Gefrierschränke, Mikrowellen, Kaffeemaschinen, Waschmaschinen, Staubsauger, Nähmaschinen, Küchenwaagen | 8 -10 | |
| bb) Geräte der Raumausstattung | Klimaschränke, Ölradiatoren, Durchlauferhitzer, Ventilatoren, Klimatruhen | 8 -10 | ||
| cc) Großgeräte | Industriewaschmaschinen, -trockner, Trockenschränke | 8 -10 | ||
| dd) Mediengeräte | Fernseher, Plattenspieler, Radios, CD- und DVD-Player, Videorecorder, Präsenter | 6 - 8 | ||
| ee) Optische Geräte | Fotoapparate, Kameras, Teleobjektive | 6 - 8 | ||
| ff) Visualisierungsgeräte | Diaprojektoren, Flipcharts, Beamer, Overheadprojektoren, Filmvorführgeräte | 6 - 8 | ||
| gg) Kassierungs- und Zähltechnik | Datenstationen, Steuereinrichtungen, Drehkreuze, Kassenschubladen | 6 - 8 | ||
| hh) Spezielle Technik Theater | Bühneneffektgeräte, Theaterbaukästen | 8 -10 | ||
| e) Medizinische Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände | aa) Medizinische Ausstattung | Instrumentenschränke, Arzneimittelschränke, Untersuchungsliegen, Krankentragen, Instrumententische, Krankenrollstühle, sonstige Ausstattungen |
8 -12 | |
| bb) Chirurgische Gegenstände | Narkosegeräte, Beatmungsgeräte, Infusionsgeräte, OP-Leuchten, OP-Tische, Endoskopiegeräte | |||
| cc) Röntgengeräte | | |||
| dd) Untersuchungs- und Behandlungsgeräte | für Augenheilkunde, Dermatologie, Notfallkoffer, Anästhesie- und Kreislaufgeräte (EKG, Blutdruck- und Pulsmessgeräte, Defibrillatoren) | |||
| ee) Laborgeräte und -gegenstände | Laborreinigungsgeräte, Kälteschränke, Mikroskope | |||
| ff) Physiotherapeutische Geräte und Gegenstände | Kurzwellen-, Ultraschall-, Reizstrom-, Inhalations-, Bestrahlungsgeräte | |||
| gg) Sonstige Geräte und Gegenstände | Behindertenlifte, Hörgeräte | |||
| f) Rettungsdienstgeräte | Untersuchungs- und Behandlungsgeräte Rettungsdienst | Defibrillatoren, EKG, Beatmungsgeräte, Infusionspumpen, Handpulsoximeter, Sekretabsaugpumpen, Zubehör | 6 - 8 | |
| g) Schulen und Kindertagesstätten | aa) Tische für Schulen und Kindertagesstätten | Schüler-, Erziehertische, Experimentiertische, Restaurant-, Kantinentische, Werkbänke und -tische | 14 -18 | |
| bb) Stühle und Bänke für Schulen und Kindertagesstätten | Lehrer-, Schülerstühle, Werkstattstühle, Schemel, Restaurant-, Kantinenstuhle, Frisierstühle | 10 -14 | ||
| cc) Schränke für Schulen und Kindertagesstätten | Chemikalienschränke, Lehrmittelschränke, Vitrinen, Restaurant-, Kantinenschränke, Umkleideschränke | 14 -18 | ||
| dd) Sonstiges Schul- und Kindertagesstättenmobiliar | Wandtafeln, Projektionstafeln, Kartenständer, Regale, Garderoben, Gartenmöbel, Bautruhen (Kindertagesstätten), Wickelkommoden | 12 -18 | ||
| h) Schulbedarf, Spiel- und Sportgeräte, Spielzeug | aa) Lehr- und Lernmittel | naturwissenschaftlicher Schulbedarf, Mittel für Fremdsprachen, Technik, Musik, Wirtschaft, Hauswirtschaft, Medienträger, Modelle | 3 - 5 | |
| bb) Spiel- und Sportgeräte inklusive Zubehör | Leichtathletikgeräte, Turngeräte, Kraftsportgeräte, Fitnessgeräte, Eissportgeräte, Ballspielgeräte, Fangnetze, Schwimmleinen, Begrenzungen, Wagen für Sportzubehör, Tore, Bälle | 8 -14 | ||
| cc) Spielzeug | Puppen, Plüschtiere, Spiele, Puppenwagen, Dreiräder | 6 -10 | ||
| dd) Maschinen und Werkzeuge für Ausbildung | Messgeräte, Werkzeuge, Laborgeräte, Maschinen für Ausbildungszwecke | 8 -14 |
1) Innerhalb der angegebenen Nutzungsdauer ist sachgerecht eine der Bauweise entsprechende Nutzungsdauer für einzelne Gebäude zu wählen.
2) Typen-Bauten aus der DDR-Zeit wie Kindergärten, Schulen und ähnliche Gebäude, die in Einheitsbauweise erstellt wurden, sind mit einer Nutzungsdauer von 30 Jahren errichtet worden. Wenn an diesen Gebäuden keine umfassenden Sanierungsmaßnahmen vollzogen wurden, sind diese in der Regel heute abgeschrieben.
3) Hinweis zu Kunst- und Kulturgegenständen: Kunst- und Kulturgegenstände sowie Kulturgüter, Mahn- und Denkmäler werden in der Regel nicht abgeschrieben, sofern es sich nicht um Gebäude handelt oder die Kunst- und Kulturgegenstände regelmäßig einer Abnutzung unterliegen. Bei den unter der laufenden Nummer 05 genannten Kunst- und Kulturgegenständen handelt es sich um Schmuckelemente und Ähnliches.
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