umwelt-online: SächsKomHVO-Doppik - Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik (2)


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Abschnitt 10
Gesamtabschluss

§ 55 Gesamtabschluss

Der Gesamtabschluss besteht aus der konsolidierten Ergebnisrechnung und der konsolidierten Vermögensrechnung; die Vorschriften über die Aufstellung der Ergebnis- und Vermögensrechnung der Gemeinde sind entsprechend anzuwenden.

§ 56 Kapitalflussrechnung

Auf die Kapitalflussrechnung findet der Deutsche Rechnungslegungsstandard Nummer 2 ( DRS 2) "Kapitalflussrechnung" vom 29. Oktober 1999 (BAnz. 2000 S. 10189), zuletzt geändert durch den Deutschen Rechnungslegung Änderungsstandard Nummer 4 vom 4. Februar 2010 (BAnz. S. 1), entsprechende Anwendung.

§ 57 Konsolidierungsbericht und Angaben zum nicht konsolidierten Beteiligungsbesitz

Im Konsolidierungsbericht sind darzustellen:

  1. ein Gesamtüberblick, bestehend aus
    1. einer Darstellung der wirtschaftlichen und finanziellen Lage der Gemeinde,
    2. Angaben zu Name und Sitz der gemäß § 88a Abs. 1 Satz 1 SächsGemO konsolidierten Organisationseinheiten und Vermögensmassen zur Höhe der Beteiligung der Gemeinde an privatrechtlichen juristischen Personen sowie zur Vertretungsquote in den Verbandsorganen und zu den Umlagepflichten bei Verwaltungs- und Zweckverbänden,
    3. Angaben über den Stand der Erfüllung des öffentlichen Zwecks der gemäß § 88a Abs. 1 Satz 1 SächsGemO konsolidierten Organisationseinheiten und Vermögensmassen,
    4. einer Bewertung des Gesamtabschlusses unter dem Gesichtspunkt der dauernden Leistungsfähigkeit und
    5. den in § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 SächsGemO für den Beteiligungsbericht beschriebenen Angaben;
  2. Erläuterungen des Gesamtabschlusses, bestehend aus
    1. Angaben zur Abgrenzung der in die Konsolidierung einzubeziehenden Organisationseinheiten und Vermögensmassen und zu den angewandten Konsolidierungsmethoden und
    2. Erläuterungen zu den einzelnen Positionen des Gesamtabschlusses;
  3. ein Ausblick auf die künftige Entwicklung der Gemeinde und der gemäß § 88a Abs. 1 Satz 1 SächsGemO konsolidierten Organisationseinheiten und Vermögensmassen, insbesondere bestehend aus
    1. Angaben über Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss der Konsolidierungsperiode eingetreten sind,
    2. Angaben über die erwartete Entwicklung wesentlicher Rahmenbedingungen, insbesondere über die finanziellen und wirtschaftlichen Perspektiven und Risiken, sowie
    3. Angaben über die wesentlichen Ziele und Strategien.

Abschnitt 11
Sondervermögen, Treuhandvermögen, Begriffsbestimmungen

§ 58 Sondervermögen, Treuhandvermögen

(1) Soweit auf Sondervermögen und Treuhandvermögen der Gemeinde die Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, gilt diese Verordnung sinngemäß.

(2) Sondervermögen und Treuhandvermögen nach Absatz 1 werden von der Pflicht zur Finanzplanung (§ 80 SächsGemO) freigestellt.

§ 59 Begriffsbestimmungen

Bei der Anwendung dieser Verordnung sind die folgenden Begriffe zugrunde zu legen:

  1. Abschreibungen: Aufwand, der durch die Wertminderung bei Vermögensgegenständen verursacht wird;
  2. Aktivierung: wertmäßige Erfassung eines Vermögensgegenstands in der Vermögensrechnung;
  3. Anlagevermögen: Vermögensgegenstände, die zur dauerhaften Nutzung bestimmt sind;
  4. Anlagenabnutzungsgrad: Verhältnis der in der Anlagenübersicht für das gesamte abnutzbare Anlagevermögen ausgewiesenen kumulierten Abschreibungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Sachanlagevermögens;
  5. Anschaffungskosten: alle Vermögensänderungen, die erforderlich sind, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und betriebsbereit zu machen;
  6. anteiliges Eigenkapital: wird nach der Eigenkapitalspiegelbildmethode für Beteiligungen, Sondervermögen mit Sonderrechnung oder verbundene Unternehmen wie folgt ermittelt:
    Gezeichnetes Kapital (Grundkapital)/Kapitalanteile/Einlagen;
    plus Kapitalrücklagen;
    plus Gewinnrücklagen;
    plus oder minus Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
    plus oder minus Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag;
  7. Aufwand oder Aufwendungen: wertmäßiger, zahlungs- und nichtzahlungswirksamer Verbrauch von Gütern und Dienstleistungen als Ressourcenverbrauch des Haushaltsjahres;
  8. Ausgaben: Verringerung des Geldvermögens durch Auszahlungen, den Abgang von Forderungen oder den Zugang von Verbindlichkeiten;
  9. Auszahlungen: Abfluss liquider Mittel in Form von Barzahlungen und bargeldlosen Zahlungen;
  10. außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen: Aufwendungen und Auszahlungen, für die im Haushaltsplan keine Ermächtigungen veranschlagt und keine aus den Vorjahren übertragenen Ansätze verfügbar sind;
  11. Devisenkassamittelkurs: Nominaler Einheitskurs bei Währungsumrechnung;
  12. durchlaufende Gelder: haushaltsunwirksame Beträge, die für einen Dritten lediglich eingenommen und ausgegeben werden;
  13. Einnahmen: Erhöhung des Geldvermögens durch Einzahlungen, den Zugang von Forderungen oder den Abgang von Verbindlichkeiten;
  14. Einzahlungen: Zufluss liquider Mittel in Form von Barzahlungen und bargeldlosen Zahlungen;
  15. Erlass: Verzicht auf einen Anspruch;
  16. Ertrag oder Erträge: zahlungswirksamer und nichtzahlungswirksamer Wertzuwachs als Ressourcenaufkommen des Haushaltsjahres;
  17. Fehlbetrag: Unterschiedsbetrag, um den die Summe der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen im Ergebnishaushalt oder in der Ergebnisrechnung höher ist als die Summe der ordentlichen und außerordentlichen Erträge;
  18. fortgeschriebener Planansatz: fortgeschriebene Planansätze umfassen den Ansatz im Haushaltsplan, bei Erlass eines Nachtragshaushaltsplanes dessen Ansätze, die übertragenen Ermächtigungen, die Ansätze für über- und außerplanmäßige Erträge und Einzahlungen und bewilligte über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sowie Ansatzveränderungen aufgrund der Inanspruchnahme von Deckungsfähigkeiten nach den §§ 19 und 20;
  19. immaterielle Vermögensgegenstände: nicht körperlich fassbare Vermögensgegenstände des Anlagevermögens;
  20. Infrastrukturvermögen: die in der Anlage unter der Kontengruppe 03 aufgeführten Gegenstände des Sachanlagevermögens;
  21. interne Leistungsverrechnung: zwischen einzelnen Produkten erbrachte und abgerechnete Leistungen;
  22. Inventur: Bestandsaufnahme aller Vermögensgegenstände und Schulden;
  23. Investitionen: Auszahlungen für die Mehrung des Anlagevermögens gemäß § 51 Abs. 2;
  24. Investitionsförderungsmaßnahmen: Zuweisungen, Zuschüsse und Darlehen für Investitionen Dritter und für Investitionen der Sondervermögen mit Sonderrechnung;
  25. Kapitalflussrechnung: Bewegungsrechnung, in der für ein Haushaltsjahr Herkunft und Verwendung aller liquiditätswirksamen Mittel dargestellt werden;
  26. Kassenkredite, auch Liquiditätskredite genannt: Kredite mit kurzen Laufzeiten zur Überbrückung des verzögerten oder späteren Eingangs von Deckungsmitteln, soweit keine anderen liquiden Mittel eingesetzt werden können;
  27. Kernhaushalt: zum Kernhaushalt gehören alle im Stellenplan zum Haushaltsplan brutto geführten Ämter und Einrichtungen der Produktbereiche 11 bis 57 der durch das Staatsministerium des Innern im Produktrahmen verbindlich vorgegebenen Produktbereiche, für die Erträge und Aufwendung veranschlagt werden, so genannter Beschäftigungsbereich 21;
  28. Kernverwaltung: Zur Kernverwaltung gehören nur folgende Produktbereiche:
    a) 11 Innere Verwaltung;
    b) 12 Sicherheit und Ordnung außer Produktgruppen 126 und 127;
    c) 21 bis 24 Schulträgeraufgaben, soweit es sich um allgemeine Schulverwaltungsangelegenheiten und die Schulnetzplanung handelt;
    d) 25 bis 29 Kultur und Wissenschaft, soweit es sich um die Verwaltung von kulturellen Angelegenheiten handelt;
    e) 31 bis 35 Soziale Hilfen, soweit es sich um die allgemeine Sozialverwaltung, die Wahrnehmung von Aufgaben der Betreuungsbehörden, die Verwaltung der Grundsicherung für
    Arbeitssuchende und die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes handelt;
    f) 36 Kinder-, Jugend- und Familienhilfe, soweit es sich um die allgemeine Verwaltung der Jugendhilfe handelt;
    g) 41 Gesundheitsdienste, soweit es sich um die Verwaltungsaufgaben des Gesundheitsschutzes, der Gesundheitspflege,
    der Gesundheitserziehung und der Gesundheitsberatung handelt;
    h) 51 Räumliche Planung und Entwicklung;
    i) 52 Bau- und Grundstücksordnung, Produktgruppe 523 nur insoweit, als es sich um Aufgaben der unteren Denkmalschutzbehörden handelt;
    j) 55 Naturschutz und Landschaftspflege, soweit es sich um die Verwaltungsaufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege handelt;
    k) 56 Umweltschutz, soweit es sich um Verwaltungsaufgaben des Umweltschutzes einschließlich des Immissionsschutzes und Aufgaben der unteren Abfallbehörde handelt;
    l) 57 Wirtschaft und Tourismus, soweit es sich um Verwaltungsaufgaben der Wirtschaftsförderung und des Tourismus handelt. Darüber hinaus
    sind der Kernverwaltung die Stellen der Bauverwaltung (Allgemeine Verwaltung der eigenen Hoch- und Tiefbauten und der Bauten im Auftrag Dritter)
    zuzuordnen. Die Stelle des Bürgermeisters bleibt bei der Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten in der Kernverwaltung der Gemeinde unberücksichtigt.
    Nicht zur Kernverwaltung gehören die den einzelnen Produktbereichen zugeordneten Einrichtungen wie zum Beispiel einzelne Schulen, Krankenhäuser,
    Jugendeinrichtungen und die Hilfsbetriebe der Verwaltung wie Baubetriebshöfe, Kantinen, Betriebskindergärten;
  29. Konsolidierung: Zusammenfassung der Jahresabschlüsse der Gemeinde und der in § 88a SächsGemO genannten Aufgabenträger zu einem Gesamtabschluss;
  30. Konsolidierungsbetrag: der im Rahmen eines Haushaltsstrukturkonzepts aus der Erhöhung der Erträge und der Verringerung der Aufwendungen zu erwirtschaftende Beitrag zur Haushaltssanierung;
  31. Kosten: zahlungs- und nichtzahlungswirksamer bewertbarer Verzehr von Gütern und Dienstleistungen durch die Leistungserbringung der Gemeinde;
  32. Kredite: unter der Verpflichtung zur Rückzahlung von Dritten oder von Sondervermögen mit Sonderrechnung aufgenommene Finanzierungsmittel mit Ausnahme der Kassenkredite;
  33. Leistung: Wert aller im Rahmen der Verwaltungstätigkeit erbrachten Leistungen zur Aufgabenerfüllung im Haushaltsjahr;
  34. Leistungsziele: angestrebter Stand an Leistungen am Ende eines bestimmten Zeitraums, der durch quantitative und qualitative Größen messbar beschrieben wird;
  35. Liquiditätsreserve: Betrag an liquiden Mitteln, Wertpapieren des Umlaufvermögens und kurzfristigen Forderungen;
  36. nicht durch Kapitalposition gedeckter Fehlbetrag: positive Differenz zwischen den Schulden und dem Gesamtbetrag der Aktivseite (= Vermögen) zum Ausgleich der Bilanz, wenn die Schulden das Vermögen überwiegen;
  37. Niederschlagung: befristete oder unbefristete Zurückstellung der Weiterverfolgung eines fälligen Anspruchs der Gemeinde ohne Verzicht auf den Anspruch selbst;
  38. Passivierung: wertmäßige Erfassung der Schulden, Sonderposten, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten in der Bilanz auf der Passivseite;
  39. Produkt: Leistung oder Gruppe von Leistungen, die für Stellen innerhalb oder außerhalb einer Verwaltungseinheit erbracht werden;
  40. Produktbereich: Zusammenfassung von inhaltlich zusammengehörenden Produktgruppen innerhalb der Produkthierarchie;
  41. Produktgruppe: Zusammenfassung von inhaltlich zusammengehörenden Produkten innerhalb der Produkthierarchie;
  42. Rechnungsabgrenzungsposten: aktiver oder passiver Bilanzposten für streng zeitraumbezogene Einnahmen und Ausgaben, die vor dem Abschlussstichtag für einen genau bestimmten Zeitraum nach dem Abschlussstichtag geleistet oder empfangen wurden;
  43. Rücklagen: variabler Teil der Kapitalposition, der aufgrund von gesetzlichen oder satzungsmäßigen Bestimmungen oder freiwillig gebildet wird;
  44. Rückstellungen: Verbindlichkeiten oder Aufwendungen, die im Haushaltsjahr wirtschaftlich verursacht wurden und der Fälligkeit oder der Höhe nach ungewiss sind;
  45. Schlüsselprodukte: Produkte, die örtlich von finanzieller oder kommunalpolitischer Bedeutung sind;
  46. Sonderposten: gesondert auszuweisender Passivposten für Ertragszuschüsse, Kostenüberdeckungen bei der Gebührenkalkulation, Beiträge und Ähnliches sowie Aktivposten für Investitionsförderungsmaßnahmen;
  47. Tilgung von Krediten:
    1. ordentliche Tilgung: Leistung des im Haushaltsjahr zurückzuzahlenden Betrags bis zu der in den Rückzahlungsbedingungen festgelegten Mindesthöhe;
    2. außerordentliche Tilgung: über die ordentliche Tilgung hinausgehende Rückzahlung;
  48. Transfererträge und -aufwendungen: Erträge und Aufwendungen ohne unmittelbar damit zusammenhängende Gegenleistung;
  49. überplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen: Aufwendungen oder Auszahlungen, die die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge und die aus den Vorjahren übertragenen Ansätze für Aufwendungen und Auszahlungen übersteigen;
  50. Überschuss: Unterschiedsbetrag, um den die Summe der ordentlichen und außerordentlichen Erträge im Ergebnishaushalt oder im Jahresabschluss der Ergebnisrechnung die Summe der ordentlichen und außerordentlichen Aufwendungen übersteigt;
  51. Umlage, investive: Teil des gesamten Umlagebetrages, der
    ausschließlich im Finanzhaushalt zu veranschlagen ist;
  52. Umlaufvermögen: diejenigen Vermögensgegenstände, die nur zu einer vorübergehenden Nutzung im Verwaltungsbetrieb einer Kommune bestimmt sind und keinen Posten der Rechnungsabgrenzung darstellen;
  53. Umschuldung: Tilgung eines Kredits mit gleichzeitiger Aufnahme eines neuen Kredits ohne Veränderung der Höhe der Verbindlichkeiten;
  54. Verbindlichkeiten: Leistungsverpflichtungen der Kommune, die rechtlich erzwingbar sind und eine wirtschaftliche Belastung für sie darstellen;
  55. Verbundene Unternehmen: Unternehmen, die der Kommune als Tochterunternehmen gegenüberstehen;
  56. Verfügungsmittel: Beträge, die dem Bürgermeister für dienstliche Zwecke, für die keine Aufwendungen veranschlagt wurden, zur Verfügung stehen;
  57. Vermögen: alle wirtschaftlichen Werte mit zukünftigem Nutzen, die selbstständig bewertbar und selbstständig verkehrsfähig, das heißt einzeln veräußerbar sind;
  58. Vermögensübertragung: Transfer von Vermögensgegenständen zum Beispiel durch Schenkungen oder Umwidmung, ohne dass eine Gegenleistung erbracht wird oder bei der die Gegenleistung nicht dem vollen Wert des übertragenen Vermögensgegenstandes entspricht; die Übertragung kann zum Beispiel vom Land auf die kommunale Ebene oder von einer Kommune auf eine andere Kommune erfolgen; die bilanzielle Zusammenführung von Vermögensgegenständen im Rahmen von Gebietsreformen und Gemeindezusammenschlüssen stellt keine Vermögensübertragung im Sinne dieser Vorschrift dar;
  59. Vorjahr: das dem Haushaltsjahr vorangehende Jahr;
  60. wirtschaftliche Nutzungsdauer: in der Abschreibungstabelle angegebener Zeitraum, während dessen ein Gegenstand wirtschaftlich nutzbar ist; sie dient der Bemessung der Abschreibungsdauer.

§ 60 Ersetzung von Begriffen

Bei der Anwendung dieser Verordnung auf die Landkreise treten der Landkreis an die Stelle der Gemeinde, der Kreistag an die Stelle des Gemeinderats, der Landrat an die Stelle des Bürgermeisters und die Kreiskasse an die Stelle der Gemeindekasse. Entsprechendes gilt für juristische Personen des öffentlichen Rechts, auf die die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung finden.

Abschnitt 12
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 61 Erstmalige Bewertung und weitere Angaben zur Eröffnungsbilanz

(1) Für die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Regelungen entsprechend anzuwenden mit Ausnahme von § 22 Abs. 2 und § 51 Abs. 3 Buchst. g.

(2) In der Eröffnungsbilanz sind die zum Stichtag der Aufstellung vorhandenen Vermögensgegenstände mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen nach § 44 zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und dem Eröffnungsbilanzstichtag, anzusetzen. Für bewegliche Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 1.000 EUR nicht übersteigen, und diesen gemäß § 40 Abs. 2 zugeordnete Sonderposten ist die Anwendung der §§ s und § 36 Abs. 3 freigestellt.

(3) Für Vermögensgegenstände, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ermittelt werden können, sind als Ersatzwerte aktuelle Anschaffungs- oder Herstellungskosten rückgerechnet auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Vermögensgegenstands vermindert um Abschreibungen nach § 44 anzusetzen, soweit nichts anderes geregelt ist. Bei der Ermittlung der aktuellen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Zwecke der Ersatzbewertung dürfen Umsatzsteuerbeträge unberücksichtigt bleiben.

(4) Für Rückrechnungen nach Absatz 3 sind bei Gebäuden und sonstigen Bauten der entsprechende Baupreisindex, bei den übrigen Vermögensgegenständen ein geeigneter Preisindex des Statistischen Bundesamts anzuwenden.

(5) Sofern für Betriebe gewerblicher Art oder kostenrechnende Einrichtungen Bestandsverzeichnisse geführt werden und die Bewertung des darin verzeichneten Vermögens handels- und steuerrechtlichen Grundsätzen entspricht, können diese Wertansätze für die Eröffnungsbilanz herangezogen werden. Bereits bestehende Bewertungen von Vermögensgegenständen nach Wiederbeschaffungszeitwerten aus Gebührenbedarfsberechnungen und die noch bestehenden Restnutzungsdauern dürfen nicht unverändert in die Eröffnungsbilanz übernommen werden. Der Wiederbeschaffungszeitwert kann übernommen werden, soweit fortgeführte Anschaffungs- oder Herstellungskosten gesondert ermittelt werden und der Wiederbeschaffungszeitwert durch Sonderabschreibungen oder -zuschreibungen angepasst wird.

(6) Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen und Zweckverbänden sowie Sondervermögen nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO werden mit den Anschaffungskosten oder dem anteiligen Eigenkapital angesetzt. Ist das anteilige Eigenkapital zum Zeitpunkt der Erstellung der Eröffnungsbilanz verloren, muss ein Erinnerungswert in Höhe von 1 EUR angesetzt werden.

(7) Für Grund und Boden, Gebäude, Waldflächen, Verkehrsflächen und sonstige Bauten des Infrastrukturvermögens gilt für die erstmalige Bewertung mit Hilfe von Ersatzwerten nach Absatz 3 Folgendes:

  1. Für Grund und Boden ist der aktuelle Bodenrichtwert anzusetzen; hilfsweise kann der niedrigste Bodenrichtwert umliegender Grundstücke herangezogen werden. Nutzungs-, Verfügungs- und Verwertungsbeschränkungen, die den Wert nach allgemeiner Verkehrsauffassung wesentlich mindern, sind zu berücksichtigen.
  2. Gebäude werden nach dem in den §§ 21 bis 23 der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV) vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 693), in der jeweils geltenden Fassung, normierten Sachwertverfahren auf der Grundlage von Normalherstellungskosten bewertet. Der so ermittelte Herstellungswert ist unter Berücksichtigung von Absatz 4 auf den Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung zurückzurechnen und sodann um Abschreibungen gemäß § 44 zu vermindern. Soweit in Einzelfällen die Anwendung des Sachwertverfahrens unter kaufmännischen Gesichtspunkten nicht sachdienlich ist, kann das in den §§ 17 bis 20 ImmoWertV normierte Verfahren angewendet werden.
  3. Bewirtschaftete Waldflächen werden nach Grund und Boden sowie Aufwuchs getrennt erfasst, mit der Maßgabe, dass
    1. für Grund und Boden zwischen 0,10 EUR und 0,50 EUR pro Quadratmeter und
    2. für den Aufwuchs gestaffelte Werte nach Baumbestand und Bestandsalter in entsprechender Anwendung der Waldwertermittlungsrichtlinie (WaldwertR 2000) für den Freistaat Sachsen, zu beziehen über Staatsbetrieb Sachsenforst, Bonnewitzer Straße 34, 01796 Pirna OT Graupa anzusetzen sind. Führt die Anwendung der Waldwertermittlungsrichtlinie zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand, so kann vereinfachend der Wert für den Aufwuchs zwischen 0,20 EUR und 0,30 EUR pro Quadratmeter angesetzt werden.

      Unbewirtschaftete Waldflächen werden mit 0,10 EUR bis 0,50 EUR pro Quadratmeter für Grund und Boden sowie Aufwuchs bewertet.

  4. Verkehrsflächen werden nach Grund und Boden und Verkehrsflächenkörper getrennt erfasst mit der Maßgabe, dass
    1. für Grund und Boden Werte nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grundstücken (Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG) vom 26. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2716), das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586, 2705) geändert worden ist, in derjeweils geltenden Fassung, und
    2. für den Verkehrsflächenkörper durchschnittliche Herstellungskosten pro Quadratmeter je nach Bauklasse nach der Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen, Ausgabe 2012 (RStO 12) in der Bekanntmachung mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 30/2012 vom 20. Dezember 2012 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung, beziehbar beim Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstraße 14, 44287 Dortmund, Bestellnummer B 5060, in der jeweils geltenden Fassung, zu ermitteln sind; der ermittelte Wert ist um die auf der Grundlage einer Zustandsbestimmung errechneten Abschreibungen zu mindern.
  5. Bei sonstigen Bauten des Infrastrukturvermögens sind aktuelle Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Objekten gleicher Art und Güte heranzuziehen. Der ermittelte Wert ist auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung zu indizieren und sodann um Abschreibungen gemäß § 44 zu vermindern.
  6. Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Betriebsvorrichtungen und Anlagen, die selbstständige Bestandteile eines Vermögensgegenstandes darstellen, nicht oder nur mit einem verhältnismäßig großen Aufwand ermittelbar, dürfen sie beim Vermögensgegenstand angesetzt werden.

(8) Für alle übrigen Vermögensgegenstände, die vordem 1. Juli 1990 angeschafft wurden, sind als Ersatzwerte aktuelle Anschaffungs- oder Herstellungskosten rückgerechnet auf den Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung oder hilfsweise auf das Jahr 1990 vermindert um Abschreibungen nach § 44 anzusetzen.

(9) Empfangene Zuwendungen für die Beseitigung von Hochwasserschäden des Augusthochwassers 2002 gelten als Kapitalzuschüsse und sind dem Basiskapital zuzuordnen, soweit die jeweils erhaltene Zuwendung in ihrer Höhe die nach den Fachförderprogrammen im Jahr 2002 üblicherweise vorgesehenen Zuwendungen übersteigt. Sind Zuwendungen für Anlagevermögen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand einem Fachförderprogramm zuordenbar, sind pauschal 40 Prozent als Kapitalzuschuss zu behandeln. Zweckgebundene Geld- und Sachgeschenke für Investitionen sind wie Zuwendungen zu behandeln. Für unentgeltliche Vermögensübertragungen zwischen Gemeinden, Sondervermögen nach § 91 SächsGemO, Zweckverbänden oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, auf die die Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, sind in der Eröffnungsbilanz keine Sonderposten im Sinne des § 40 anzusetzen, sofern die übertragende Gemeinde zum Zeitpunkt der Übertragung die Bestimmungen des Vierten Teils der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der seit 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung noch nicht angewandt hat. Für empfangene investive Schlüsselzuweisungen ist ein pauschal um einen anhand des Anlagenabnutzungsgrades ermittelten Betrag geminderter Sammel-Sonderposten zu bilden, der pauschal in gleichen Jahresraten nach der zum Stichtag des ersten Jahresabschlusses ermittelten durchschnittlichen Restnutzungsdauer des gesamten abnutzbaren Anlagevermögens aufzulösen ist.

(10) Die in der Eröffnungsbilanz nach den Absätzen 2 bis 9 angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände sind für die künftigen Haushaltsjahre fortzuführen. Für Vermögensgegenstände, die nach dem Eröffnungsbilanzstichtag unentgeltlich erworben werden oder deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ermittelt werden können, gelten die Bewertungsgrundsätze der Absätze 3 bis 9 entsprechend.

(11) In der Anlagenübersicht ist die Entwicklung des Anlagevermögens bis zum Eröffnungsbilanzstichtag unter Angabe historischer Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder hilfsweise deren Ersatzwerte, der kumulierten Abschreibungen und der Buchwerte zum Eröffnungsbilanzstichtag darzustellen.

(12) Fehlbeträge aus Vorjahren sind um die Haushaltsreste gemäß § 43 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO) vom 26. März 2002 (SächsGVBl. S. 142, 176), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 286) geändert worden ist, zu bereinigen und in einem Betrag mit negativem Vorzeichen als kamerale Fehlbeträge aus Vorjahren auf der Passivseite der Eröffnungsbilanz unter der Position "Fehlbeträge" an Stelle § 51 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa auszuweisen. Die Position "Basiskapital" ist um diesen Betrag zu erhöhen. Haushaltsausgabereste aus Vorjahren sind unter der Eröffnungsbilanz auszuweisen.

(13) Der Eröffnungsbilanz sind die Namen der Bürgermeister, der Mitglieder des Gemeinderats und der Beigeordneten, auch wenn diese im vergangenen Haushaltsjahr bis zum Zeitpunkt des Eröffnungsbilanzstichtags ausgeschieden sind, mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen beizufügen.

§ 62 Berichtigung der Eröffnungsbilanz, des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses

(1) Ergibt sich bei der Aufstellung des Jahresabschlusses für ein späteres Haushaltsjahr, dass in der Eröffnungsbilanz Vermögensgegenstände, zweckgebundene und sonstige Rücklagen, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten oder Rechnungsabgrenzungsposten

  1. mit einem zu niedrigen Wert,
  2. mit einem zu hohen Wert,
  3. zu Unrecht oder
  4. nicht angesetzt worden sind,

ist in dem letzten noch nicht festgestellten Jahresabschluss der Wertansatz zu berichtigen oder der unterlassene Wertansatz nachzuholen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt.

(2) Maßgeblich für die Beurteilung der Fehlerhaftigkeit sind die zum Bilanzstichtag bestehenden objektiven Verhältnisse.

(3) Die Berichtigung ist im Anhang des betroffenen Jahresabschlusses zu erläutern. Auf Grund einer nachträglichen Ausübung von Wahlrechten oder Ermessensspielräumen ist eine Berichtigung nicht zulässig.

(4) Die sich aus Berichtigungen ergebenden Wertveränderungen berühren das laufende Jahresergebnis nicht und sind mit der Kapitalposition zu verrechnen.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse entsprechend.

§ 63 Anwendungsbereich, Übergangsvorschriften

(1) Für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 können die Vorschriften der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik - SächsKomHVO-Doppik) vom 8. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 202) in der am 30. Dezember 2013 geltenden Fassung weiterhin, auch in Teilen, angewendet werden. Die Vorschriften dieser Verordnung über den Gesamtabschluss sind erst ab dem Haushaltsjahr 2016 anzuwenden.

(2) Für die Haushaltswirtschaft der Gemeinden, die gemäß § 131 Abs. 8 Satz 1 SächsGemO befristet von der Anwendung der Bestimmungen des Vierten Teils der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der seit 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung freigestellt worden sind, ist für die Dauer der Freistellung die Kommunalhaushaltsverordnung in der am 26. November 2005 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Beschließt die Gemeinde nach § 131 Abs. 2 SächsGemO eine frühere Umstellung ihrer Haushaltswirtschaft, ist diese Verordnung mit Ausnahme der Vorschriften über den Gesamtabschluss ab dem von der Gemeinde bestimmten Haushaltsjahr anzuwenden.

(4) Für die ersten beiden Haushaltsjahre, in denen diese Verordnung angewendetwird, sind die Ergebnisse der Jahresrechnung nach § 43 KomHVO des Vorvorjahres und die Haushaltspositionen des Vorjahres nur für den Gesamthaushalt mindestens für die Positionen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2, 11 und 15 sowie § 3 Abs. 1 Nr. 36 und 38 anzugeben und darüber hinaus, soweit die Herleitung aus dem bisherigen Haushalts- und Rechnungssystem mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

(5) Im ersten Jahresabschluss und Gesamtabschluss müssen Vorjahreszahlen nur angegeben werden, soweit sie mit vertretbarem Aufwand ermittelbar sind.

(6) Für das erste Haushaltsjahr, in dem die Gemeinde diese Verordnung anwendet, sind der Rechtsaufsichtsbehörde mit dem Haushaltsplan der der Haushaltsplanung zugrunde liegende Entwurf der Eröffnungsbilanz oder andere geeignete Nachweise für die Haushaltsansätze vorzulegen.

(7) Der überörtlichen Prüfungseinrichtung und der Rechtsaufsichtsbehörde ist die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts, der Rechtsaufsichtsbehörde sind darüber hinaus die ersten beiden Jahresabschlüsse einschließlich der Anhänge mit allen Anlagen und der Rechenschaftsberichte jeweils unverzüglich nach Feststellung durch den Gemeinderat vorzulegen.

(8) Wertansätze für Gebäude, welche nach den §§ 13 bis 25 der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung - WertV) vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2110) geändert worden ist, ermittelt worden sind und Wertansätze für Verkehrsflächenkörper, welche nach der Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001 (RStO 01) in der Bekanntmachung mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 34/2001 vom 25. September 2001 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen ermittelt worden sind, dürfen beibehalten werden.

(9) Änderungen in Wertansätzen, die sich aus der Änderung dieser Verordnung ergeben, berühren das Jahresergebnis nicht und sind mit dem Basiskapital zu verrechnen.

(10) Gemeinden, die die Bestimmungen des Vierten Teils der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen in der seit 25. November 2007 jeweils geltenden Fassung erstmals für die Haushaltswirtschaft des Jahres 2013 anwenden, können für Zwecke der Eröffnungsbilanz die Regelung des § 41 Abs. 3 Satz 2 SächsKomHVO-Doppik in der am 30. Dezember 2013 geltenden Fassung unberücksichtigt lassen.

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 Abschreibungstabelle Anlage
(zu § 44 Abs. 3)


Laufende Nummer Bezeichnung Unterteilung Zuordnungsbeispiele Nutzungsdauer
von - bis
in Jahren
00 Immaterielle Vermögensgegenstände a) EDV-Software Software, insbesondere Spezialsoftware, Softwarelizenzen 3 - 5
b) Konzessionen, Lizenzen, Rechte mit Laufzeit je nach Laufzeit
01 Bauliche und sonstige Anlagen a) Geländer, Treppen
20 - 40
b) Außenanlagen auch Hof- und Wegebefestigungen, Umzäunungen, Fahrradständer 10 - 15
aa) Einfriedungen aus Mauerwerk und Beton

30 - 40
bb) Einfriedungen aus Eisen mit Sockel

20 - 30
cc) Einfriedungen aus Draht

10 -15
dd) Einfriedungen aus Holz

8 -10
ee) Abfallkörbe

10 -15
ff) Bänke aus Stein und Mauerwerk

30 - 40
gg) Bänke aus Metall und Kunststoff

20 - 30
hh) Bänke aus Holz

8 -10
ii) Fahrradständer offen

10 -15
jj) Fahrradständer geschlossen

15 - 20
02


Gebäude 1 a) Wohngebäude auch Hotels 60 - 80
b) Kulturgebäude Theater, Kinos, Bibliotheken, Veranstaltungszentren, Museen 60 - 80
c) Verwaltungsgebäude Bürogebäude, Verwaltungsgebäude 50 - 80
d) Handelsgebäude Dienstleistungsgebäude, Banken, sonstige Gewerbe 30 - 60
e) Altenheime Senioren-, Alten- und Pflegeheime 40 - 80
f) Krankenhäuser Krankenhäuser einschließlich Nebengebäuden 40 - 60
g) Kindergärten und Kindertagesstätten 2 Kindergärten, -horte, sonstige Kinderbetreuungseinrichtungen 50 - 70
h) Vereins- und Jugendheime 2 Jugendhäuser, -clubs, sonstige Jugendeinrichtungen 40 - 80
i) Schulgebäude 2 Schulen, Berufsschulen, Hochschulen 50 - 80
j) Turn- und Sporthallen 2 Stadien, Turnhallen, Schulturnhallen, Funktionsgebäude für Sportanlagen 30 - 50
k) Hallenbäder Schwimmhallen, Spaßbäder, Thermen, Saunen, auch Becken von Freibädern 40 - 70
l) Betriebsgebäude Industriegebäude, Werkstätten, Lagergebäude 40 - 60
m) Gebäude der Entsorgung Gebäude zur Entsorgung von Abwasser und Abfall 30 - 40
n) Gebäude der Versorgung Gebäude, die der Versorgung, insbesondere der Gewinnung, Speicherung, Verteilung von Strom, Öl, Gas, Wasser sowie dem Funk- und Fernmeldebetrieb dienen 30 - 40
o) Sonstige Gebäude Sonderobjekte, Trauerhallen, Rettungswachen, Feuerwehrgerätehäuser, Parkhäuser, Scheunen, Ställe 30 - 60
p) Gebäude in Leichtbauweise (Hallen, Schuppen, Baracken, Garagen) Gebäude in Teilmassivbauweise, Holzkonstruktionen 20 - 30
03 Infrastrukturvermögen a) Sportplätze
20 - 25
b) Spielplätze
10 -15
c) Straßen
20 - 40
d) Wege, Plätze
15 - 40
e) Schächte Wasserschächte 20 - 40
f) Wertstoffstandplätze Wertstoffstandplätze, Unterflurstandplätze 20 - 40
g) Ingenieurtechnische Anlagen, Brücken, Tunnel, Durchlässe Holzkonstruktionen 20 - 40
Stahl-, Mauer-, Betonkonstruktionen 60 -100
h) Verkehrseinrichtung und -lenkungsanlagen Orientierungssysteme, Parkleitsysteme 5 -15
Ampel- und Signalanlagen 15 - 30
Lärmschutzwände 30 - 50
i) Stützmauern Betonmauern, Natursteinmauern, Winkelstützmauern, Bohrpfahlmauern 30 - 80
j) Verrohrungen nur solche, die nicht Teil von Abwasseranlagen sind, zum Beispiel Betonrohre, Steindecker, Gewölbe 40 -100
k) Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken
60 -100
l) Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen
(auch für Bäder und Saunen)
Abwasserhebeanlagen (maschineller Teil, sonstige Pumpen) 8 -10
Abwasserreinigungsanlagen (mechanische Stufe, maschineller Teil des Sandfangs) 8 -10
Maschinelle Einrichtungen der kommunalen Entwässerung, sonstige Pumpen 8 -12
Abwasserreinigungsanlagen (mechanische Stufe, maschineller Teil der Rechenanlage)

10 -12

Abwasserreinigungsanlagen (biologische Stufe, maschineller Teil der Belebungsanlage mit Oberflächenbelüfter)
10 -15
Abwasserreinigungsanlagen (Schaltwerte, elektrischer Teil)
10 -15
Schlammbehandlung (Faulräume, maschineller Teil)
10 -15
Schlammbehandlung (maschinelle Schlammentwässerung)
10 -15
Abwasserreinigungsanlagen (biologische Stufe, maschineller Teil des Nachklärbeckens)
12 -15
Abwasserreinigungsanlagen (mechanische Stufe, maschineller Teil des Absetzbeckens)
12 -15
Schlammbehandlung (Eindicker, maschineller Teil)
12 -15
Abwasserreinigungsanlagen (biologische Stufe, maschineller Teil der Belebungsanlage mit Druckbelüfter)
12 -16
Abwasserhebeanlagen (maschineller Teil, Schneckenpumpen)
15 - 20
Druckrohrleitungen für Sickerwasser
15 - 20
Maschinelle Einrichtungen der kommunalen Entwässerung, Dauer- und
15 - 20
Schneckenpumpen Abwasserreinigungsanlagen (biologische Stufe, maschineller Teil der Tropfkörperanlage)
20 - 25
Schlammbehandlung (Gasspeicherung und -verwertung, Gasmaschinenanlagen)
20 - 25
Druckrohrleitungen für Abwässer
30 - 40
Schlammbehandlung (natürliche Schlammentwässerung)
30 - 40
Abwasserkanäle
40 - 60
m) Grün-, Sport- und Erholungsflächen Grünanlagen, Kleingartenanlagen, Wochenendgrundstücke, Campingplätze, Wildgehege, Parks
15 - 30
04 Bauten auf fremdem Grund und Boden a) Gebäude auf fremden Grundstücken
entsprechend
der lfd. Nr. 02
05 Kunstgegenstände, Kulturdenkmäler, Musikinstrumente, künstlerische Gestaltungen 3 a) Tasteninstrumente
16 - 20
b) Streichinstrumente
12 - 14
c) Zupfinstrumente
12 - 14
d) Blasinstrumente
10 -12
e) Schlagwerke
12 - 14
f) Sonstige Musikinstrumente (zum Beispiel Glockenspiel, Tamburin)
14 -16
g) Musikinstrumentenzubehör Instrumentenkisten, -transportkoffer 14 -16
h) Bilder (inklusive Bilderrahmen), Plastiken
14 -16
i) Wissenschaftliche Sammlungen, Bücher
5 -10
j) Schmuckgegenstände
1 - 10
k) Künstlerische Gestaltungen Figuren, Pyramiden 14 -16
06 a) Maschinen und technische Anlagen aa) Motoren und Kraftmaschinen E-Motoren, Dieselmotoren, Kompressoren, Winden, Lastenaufzüge, Flaschen- und Seilzüge, Aufzugsvorrichtungen für Werbeträger

8 -12

bb) Bohrmaschinen Tisch-, Ständer-, Hand-, Schlagbohrmaschinen
cc) Drehmaschinen
dd) Schleifmaschinen Flächenschleifmaschinen, Schleifblöcke
ee) Tischlereimaschinen Abricht-, Dicktenhobelmaschine, Fräsmaschinen
ff) Sonstige Maschinen Ausputzmaschinen, Häcksler, Hubsteiger
gg) Sägen Bügel-, Handkreis-, Tischkreis-, Motorketten-, Stich-, Bandsägen
hh) Pumpen Niederdruck-, Fass- und Tauschpumpen, Tragkraftspritzen
ii) Druck- und Buchbindemaschinen Kupferdruckpressen, Prägepressen, Buchdruckpressen, Schneidemaschinen, Heft-, Perforiermaschinen
jj) Sonstige Elektrogeräte Benzin-Elektroaggregate, Ladegeräte, Notstromaggregate, Schaltschränke
b) Fahrzeuge und Transportmittel aa) Lkw
8 -10
bb) Anhänger, Lkw-Wechselaufbauten Container, Anhänger, Bootsanhänger, Abrollbehälter 8 -12
cc) Baufahrzeuge, Zugmaschinen, Kipper diverse Baufahrzeuge, Kleintraktoren 8 -10
dd) Kran- und Bergefahrzeuge Wechsellader 8 -10
ee) Rettungsdienstfahrzeuge Feuerwehrfahrzeuge, Feuerlöschfahrzeuge 15

Rettungs-, Notarzt-, Krankentransportwagen, Notarzteinsatzfahrzeuge 6 -10
ff) Kleintransporter Einsatzleitwagen 12 -14
gg) Kfz zur Personenbeförderung Kleinbus, Reisebus, Mannschaftstransportwagen 8 -10
hh) Pkw Pkw, Pkw als Einsatzfahrzeuge 6 - 8
ii) Zweiradfahrzeuge Motorräder, Motorroller, Fahrräder 6 - 8
jj) Transportmittel mit Antrieb Eisbearbeitungsfahrzeuge, Gabel-, Hydraulikstapler, Elektrokarren 8 -12
kk) Transportmittel mit Körperkraft (manuell) Transportkarren, Palettenwagen, Sackkarre, Postwagen, Reinigungswagen, Schubkarre, Paketroller 8 -12
ll) Wasserfahrzeuge Fähren 15 - 25
Fahrgastschiffe 20 - 30
Schiffsanleger, Pontons 25 - 35
c) Betriebsvorrichtungen aa) Krafterzeugungsanlagen Elektroturbinen, Transformatoren, Solaranlage, elektrische Anlagen 15 - 25
bb) Verteilungsanlagen Anlagen: Heizungsanlagen und Ähnliches 15 - 20
Leitungen, Kanäle: Heizkanäle, Kabelleitungen, Gasleitungen, Kabelnetz für Telekommunikationsanlagen, Wasserleitungen 30 - 50
cc) Mess- und Steuerungsanlagen Lichtsignalanlagen, Feuermeldeanlagen, sicherheitstechnische Anlagen, Datennetz (Kupfer und Glasfaserkabel) 10 - 20
dd) Beleuchtungsanlagen Außenbeleuchtungen, Flutlichter, Straßenbeleuchtungen 15 - 25
ee) Bühnentechnik und -anlagen Aufzüge für Kulisse und Vorhang, Eiserne Vorhänge, Bühnebeleuchtungen, Bühnen-Tonanlagen 10 - 20
ff) Funk- und Fernsprechanlagen SAT-Anlagen, Rufanlagen, Funkanlagen, Fernsprechzentralen, Telekommunikationsanlagen 8 -12
gg) Sonstige technische Anlagen Belüftungs- und Klimaanlagen, Beregnungsanlagen, Aufzugsanlagen 15 - 20
07 a) Büro- und Geschäftsausstattung aa) Büroschränke Akten-, Kleider-, Bücher-, Kartei-, Grafik-, Restaurant-, Kantinen-, Spind-, Umkleideschränke, Vitrinen, Hängeregistraturen, Postverteiler-, Registraturschränke 14 - 20
bb) Bürotische Schreibtische, Zeichentische, Konferenztische, Computertische, Drucker- tische, Restaurant- und Kantinentische 14 - 20
cc) Stühle Bürodrehstühle, Besucherstühle, Konferenzstühle, Bürosessel, Restaurant- und Kantinenstühle, Bänke 14 - 20
dd) Kleinmöbel und Zubehör Hängeschränke, Container, Aufsätze, Unterschränke, Regale, Leitern, Ordnerkarussellschränke, Schreibpulte, Computermöbel, Beistelltische, Kartenständer 14 - 20
ee) Sicherheitsschränke Stahlblech-, Panzerschränke, Dokumentenschränke, Schließfachboxen 14 - 20
ff) Büromaschinen und -geräte Schreibmaschinen, Diktiergeräte, Taschenrechner, Aktenvernichter, Registrierkassen, Tischrechner, Wiedergabegeräte

6 -10

gg) Vervielfältigungsgeräte Kopiergeräte, Lichtpausmaschinen
hh) Telefon- und Faxgeräte (keine Anlagen!) Telefone, Anrufbeantworter, Faxgeräte, Funktelefone, Handfunksprechgeräte
ii) Sonstige Bürogeräte Frankiermaschinen, Kuvertiermaschinen, Falzmaschinen, Druckmaschinen, Schneidemaschinen
jj) Liegen, Polstermöbel, Betten Kinderliegen, Kinderbetten, Couch, Betten 8 -12
kk) Raumausstattungen Dekorationselemente, Teppiche, Bilder (keine Kunstgegenstände!), Pinwände, Garderobenständer, Leinwände, Stellwände, Ausstellungsvitrinen 8 -14
ll) Kücheneinrichtungen Geschirrschränke, Spülen, Küchenschränke 14 - 20
mm) Großküchengeräte Gefrier- und Kühlzellen, Blockherde, Wärmeschränke 8 -14
nn) Werkstattausstattungen Werkbänke, Werkzeugschränke, Werkzeugkästen, Gerätetische, Werkstattstühle, Schriftregale, Stapeltrockner, Laboreinrichtungen 12 -16
oo) Einrichtungen für Museen und Theater Ausstattungen Museen und Theater, Notenschränke, Dirigentenpulte 14 - 20
pp) Sonstige Ausstattungen Wahlurnen, Wahlkabinen, Theken, Regalanlagen, Kassenhäuser, Regalsysteme, Prospektständer, transportable Absperrungen 12 -16
b) IT-Technik aa) Computer PC (inklusive OEM-Software), Bildschirme, Tastaturen, Laptops, Notebooks

3 - 5

bb) Mittlere Rechentechnik Steuereinheiten, Terminals, PC-Arbeitsstationen, externe Datenspeichergeräte
cc) Großrechner, Zentralrechner, Peripherie Steuereinheiten, Terminals, externe Datenspeichergeräte, Server 5 - 9
dd) Datenausgabegeräte Drucker, Plotter, Drucker für Großrechner

3 - 5

ee) Computer-Zubehör Scanner, Mouse, Modems, externe Laufwerke, Weichen
ff) Netztechnik Arbeitsstationen, aktive Netzkomponenten
c) Betriebsgeräte, Werkzeuge, Zubehör aa) Werkzeuge Schneid- und Trennwerkzeuge, Elektrowerkzeuge, Hebewerkzeuge, Schraubstöcke, Schweiß- und Lötgeräte, Prägeapparate, Heiztische 8 -12
bb) Mess- und Kontrollgeräte Thermometer, Waagen, Vermessungstechnik, Luftmessgeräte, Erfassungsgeräte für Baumkataster, Prüfkoffer für Geräteprüfungen, Gasmessgeräte, Prüfgeräte 8 -12
cc) Bauhilfsaeräte Rüttelplatten. Nivellieraeräte. Betonmischer 6 -10
dd) Rasenbearbeitungsgeräte Mähtechnik, Rasenkantenschneider, Freischneider, Motorsensen 6 -10
ee) Bodenbearbeitungsgeräte Laubblasegeräte, Heuwender, Häcksler, Vertikutierer, Abflammgeräte, Motorhacken 6 -10
ff) Pflege- und Reinigungsgeräte Heckenscheren, Schneeräumtechnik, Spezialreinigungsgeräte, Kehrmaschinen, Hochdruckreiniger, Bohnergeräte, Dampfreiniger, Nass- und Trockenreiniger 6 -10
gg) Geräte und Hilfsmittel für Brand- und Katastrophenschutz Wasserentnahmegeräte und -einrichtungen, Schläuche, Körbe, Auswurfeinrichtungen, Feuerlöscher, Gefahrengutaufnahmegeräte, Schutzkleidungen, Zelte, Dekontaminationsgeräte 6 -10
hh) Bergungsgeräte Boote, Hebekissen, Tragen, Schwimmwesten, Sprungpolster, Leitern, Schlauch-, Motorschlauchboote 6 -10
ii) Lichttechnik, Stromverteiler Scheinwerfer, Halogenstrahler, Leitungstrommeln, Stromverteiler, diverse Beleuchtungen, Farbprüfleuchten, Lichtmischpulte 8 -12
jj) Sicherheitstechnik Schließanlagen, Atemschutzgeräte, Auffanggurte, Dreibäume 8 -12
kk) Geräte zur künstlerischen Gestaltung Keramikbrennofen, Töpferscheiben, Spinnräder, Staffeleien, Webstühle 8 -12
ll) Reprografiegeräte, Fotolaborgeräte Filmschneidegeräte, Entwicklungswaschanlagen, Entwicklerautomaten, Entwicklertische, -becken, Lichttische, Vergrößerungsautomaten, Reprokameras, Fotolaborgeräte 6 -10
mm) Tontechnikgeräte Professionelle Beschallungs- und Tontechnik inklusive Zubehör, Tonanlagen, Verstärker, Mischpulte 6 -10
nn) Marktzubehör Masten, Eingangstore, Aufsteller, diverse Platten, Ständer, Hütten, Wasserhäuser, Marktschirme 6 -10
oo) Sonstiges Zubehör Behälter, Container, Stahlflaschen, Stative, Lederwalzen, Anbaugeräte, Kleidertransportkoffer, Winterdienstsilos 8 -12
pp) Sonstige Laborgeräte Laborgeräte Restaurierungswerkstätten 8 -12
d) Elektrische Geräte aa) Haushaltsgeräte Kühlschränke, E-Herde, Gasherde, Geschirrspüler, Gefrierschränke, Mikrowellen, Kaffeemaschinen, Waschmaschinen, Staubsauger, Nähmaschinen, Küchenwaagen 8 -10
bb) Geräte der Raumausstattung Klimaschränke, Ölradiatoren, Durchlauferhitzer, Ventilatoren, Klimatruhen 8 -10
cc) Großgeräte Industriewaschmaschinen, -trockner, Trockenschränke 8 -10
dd) Mediengeräte Fernseher, Plattenspieler, Radios, CD- und DVD-Player, Videorecorder, Präsenter 6 - 8
ee) Optische Geräte Fotoapparate, Kameras, Teleobjektive 6 - 8
ff) Visualisierungsgeräte Diaprojektoren, Flipcharts, Beamer, Overheadprojektoren, Filmvorführgeräte 6 - 8
gg) Kassierungs- und Zähltechnik Datenstationen, Steuereinrichtungen, Drehkreuze, Kassenschubladen 6 - 8
hh) Spezielle Technik Theater Bühneneffektgeräte, Theaterbaukästen 8 -10
e) Medizinische Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände aa) Medizinische Ausstattung Instrumentenschränke, Arzneimittelschränke, Untersuchungsliegen, Krankentragen, Instrumententische, Krankenrollstühle, sonstige Ausstattungen

8 -12

bb) Chirurgische Gegenstände Narkosegeräte, Beatmungsgeräte, Infusionsgeräte, OP-Leuchten, OP-Tische, Endoskopiegeräte
cc) Röntgengeräte
dd) Untersuchungs- und Behandlungsgeräte für Augenheilkunde, Dermatologie, Notfallkoffer, Anästhesie- und Kreislaufgeräte (EKG, Blutdruck- und Pulsmessgeräte, Defibrillatoren)
ee) Laborgeräte und -gegenstände Laborreinigungsgeräte, Kälteschränke, Mikroskope
ff) Physiotherapeutische Geräte und Gegenstände Kurzwellen-, Ultraschall-, Reizstrom-, Inhalations-, Bestrahlungsgeräte
gg) Sonstige Geräte und Gegenstände Behindertenlifte, Hörgeräte
f) Rettungsdienstgeräte Untersuchungs- und Behandlungsgeräte Rettungsdienst Defibrillatoren, EKG, Beatmungsgeräte, Infusionspumpen, Handpulsoximeter, Sekretabsaugpumpen, Zubehör 6 - 8
g) Schulen und Kindertagesstätten aa) Tische für Schulen und Kindertagesstätten Schüler-, Erziehertische, Experimentiertische, Restaurant-, Kantinentische, Werkbänke und -tische 14 -18
bb) Stühle und Bänke für Schulen und Kindertagesstätten Lehrer-, Schülerstühle, Werkstattstühle, Schemel, Restaurant-, Kantinenstuhle, Frisierstühle 10 -14
cc) Schränke für Schulen und Kindertagesstätten Chemikalienschränke, Lehrmittelschränke, Vitrinen, Restaurant-, Kantinenschränke, Umkleideschränke 14 -18
dd) Sonstiges Schul- und Kindertagesstättenmobiliar Wandtafeln, Projektionstafeln, Kartenständer, Regale, Garderoben, Gartenmöbel, Bautruhen (Kindertagesstätten), Wickelkommoden 12 -18
h) Schulbedarf, Spiel- und Sportgeräte, Spielzeug aa) Lehr- und Lernmittel naturwissenschaftlicher Schulbedarf, Mittel für Fremdsprachen, Technik, Musik, Wirtschaft, Hauswirtschaft, Medienträger, Modelle 3 - 5
bb) Spiel- und Sportgeräte inklusive Zubehör Leichtathletikgeräte, Turngeräte, Kraftsportgeräte, Fitnessgeräte, Eissportgeräte, Ballspielgeräte, Fangnetze, Schwimmleinen, Begrenzungen, Wagen für Sportzubehör, Tore, Bälle 8 -14
cc) Spielzeug Puppen, Plüschtiere, Spiele, Puppenwagen, Dreiräder 6 -10
dd) Maschinen und Werkzeuge für Ausbildung Messgeräte, Werkzeuge, Laborgeräte, Maschinen für Ausbildungszwecke 8 -14

1) Innerhalb der angegebenen Nutzungsdauer ist sachgerecht eine der Bauweise entsprechende Nutzungsdauer für einzelne Gebäude zu wählen.

2) Typen-Bauten aus der DDR-Zeit wie Kindergärten, Schulen und ähnliche Gebäude, die in Einheitsbauweise erstellt wurden, sind mit einer Nutzungsdauer von 30 Jahren errichtet worden. Wenn an diesen Gebäuden keine umfassenden Sanierungsmaßnahmen vollzogen wurden, sind diese in der Regel heute abgeschrieben.

3) Hinweis zu Kunst- und Kulturgegenständen: Kunst- und Kulturgegenstände sowie Kulturgüter, Mahn- und Denkmäler werden in der Regel nicht abgeschrieben, sofern es sich nicht um Gebäude handelt oder die Kunst- und Kulturgegenstände regelmäßig einer Abnutzung unterliegen. Bei den unter der laufenden Nummer 05 genannten Kunst- und Kulturgegenständen handelt es sich um Schmuckelemente und Ähnliches.

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