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SächsJOrgVO - Sächsische Justizorganisationsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Organisation der Justiz
- Sachsen -
Vom 7. März 2016
(SächsGVBl. Nr. 3 vom 23.03.2016 S. 103; 25.10.2017 S. 552 17; 03.05.2018 S. 222 18; 07.12.2018 S. 735 18a; 02.12.2019 S. 17 20; 24.10.2022 S. 542 22; 12.12.2022 S. 769 22a; 11.12.2023 S. 932 23; 11.04.2024 S. 433 24; 27.06.2024 S. 648 24a; 20.03.2025 S. 136 25; 01.10.2025 S. 368 25a; 16.03.2026 S. 88 26; 04.05.2026 S. 173 26a i.K.)
Archiv: 2007
Bekanntmachung *
Teil 1
Gerichtsverfassung, Bereitschaftsdienst und Aufhebung von Richtervorbehalten
§ 1 Kammern für Handelssachen
Bei allen Landgerichten bestehen für deren jeweiligen Bezirk Kammern für Handelssachen.
§ 2 Auswärtige Strafvollstreckungskammern
(1) Für den Amtsgerichtsbezirk Döbeln wird eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Chemnitz in Döbeln gebildet.
(2) Für den jeweiligen Amtsgerichtsbezirk wird je eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig in Borna und Torgau gebildet.
(3) Für den Amtsgerichtsbezirk Riesa wird eine auswärtige Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Dresden in Riesa gebildet.
§ 3 Zweigstellen der Amtsgerichte 17 18 20
(1) Im Bezirk des Amtsgerichts Aue-Bad Schlema besteht eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Stollberg. Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Auerbach, Burkhardtsdorf, Gornsdorf, Hohndorf, Jahnsdorf/Erzgeb., Lugau/Erzgeb., Neukirchen/Erzgeb., Niederdorf, Niederwürschnitz, Oelsnitz/Erzgeb., Stollberg/ Erzgeb., Thalheim/Erzgeb. und Zwönitz.
(2) Im Bezirk des Amtsgerichts Döbeln besteht eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Hainichen. Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Altmittweida, Burgstädt, Claußnitz, Erlau, Frankenberg/Sa., Geringswalde, Hainichen, Hartmannsdorf, Königsfeld, Königshain-Wiederau, Kriebstein, Lichtenau, Lunzenau, Mittweida, Mühlau, Penig, Rochlitz, Rossau, Seelitz, Striegistal, Taura, Wechselburg und Zettlitz.
(3) Im Bezirk des Amtsgerichts Torgau besteht eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Oschatz. Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Cavertitz, Dahlen, Liebschützberg, Mügeln, Naundorf, Oschatz und Wermsdorf.
(4) Im Bezirk des Amtsgerichts Zittau besteht eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Löbau. Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Beiersdorf, Bernstadt a. d. Eigen, Dürrhennersdorf, Ebersbach-Neugersdorf, Großschweidnitz, Herrnhut, Kottmar, Lawalde, Löbau, Neusalza-Spremberg, Oppach, Rosenbach, Schönau-Berzdorf a. d. Eigen und Schönbach.
§ 4 Zuständigkeit der Zweigstellen 17 18
Die Zweigstellen sind vorbehaltlich der Geschäftsverteilung für sämtliche amtsgerichtlichen Geschäfte ihres Bezirks zuständig. Satz 1 gilt, die Einsichtnahme in die Grundbücher und die Ausdruckerteilung aus diesen ausgenommen, nicht für Grundbuchsachen. Für die richterlichen Geschäfte kann das Präsidium im Rahmen seiner Zuständigkeit Abweichendes beschließen.
(1) Die Geschäfte des Bereitschaftsdienstes nehmen folgende Amtsgerichte wahr:
(2) Zu dem Bereitschaftsdienst nach Absatz 1 sind jeweils auch die Richterinnen und Richter des Landgerichts heranzuziehen.
§ 5a Aufhebung von Richtervorbehalten 22
Die Richtervorbehalte nach dem Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. II S. 178), in der jeweils geltenden Fassung, werden für die Geschäfte des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5 des Rechtspflegergesetzes aufgehoben. Soweit bei diesen Geschäften Einwände gegen den Erlass der beantragten Entscheidung erhoben werden, hat die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger das Verfahren der Richterin oder dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen.
§ 5b Zuständigkeit in Verfahren über die Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe 17 22
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung durch die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger vorzunehmen, wenn die oder der Vorsitzende das Verfahren der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger insoweit überträgt. In diesem Fall ist § 5 Absatz 1 Nummer 2 des Rechtspflegergesetzes nicht anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger in den Prozessakten, dass der antragstellenden Person nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind. Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Verfahrenskostenhilfe entsprechend.
§ 5c Übertragung von Rechtspflegeraufgaben 24a 25
Die nachfolgend aufgeführten, der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, mit Ausnahme der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen, werden auf die Urkundsbeamtin oder den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle übertragen:
Teil 2
Sonderzuständigkeiten
Abschnitt 1
Zivilrecht
Unterabschnitt 1
Prozesskostenhilfe
§ 6 Grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe
Für die Entgegennahme und Übermittlung von Anträgen natürlicher Personen auf grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe (Übermittlungsstelle) ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.
Unterabschnitt 2 24a 25a
Commercial Court
§ 7Commercial Court 22a 24a 25a
(1) Beim Oberlandesgericht Dresden werden gemäß § 119b des Gerichtsverfassungsgesetzes ein oder mehrere Senate als Commercial Court eingerichtet. Er trägt den Namen Commercial Court Dresden.
(2) Der Commercial Court ist im ersten Rechtszug für den Bezirk des Oberlandesgerichts unter den Voraussetzungen des § 119b Absatz 2 des Gerichtverfassungsgesetzes für folgende Streitigkeiten mit einem Streitwert ab 500.000 Euro, die nach deutschem Recht zu beurteilen sind, zuständig:
Unterabschnitt 3
Handels-, Gesellschafts-, Wettbewerbs- und Wertpapierrecht
§ 9 Führung des Vereins-, Handels-, Partnerschafts-, Gesellschafts- und Genossenschaftsregisters sowie unternehmensrechtlicher Verfahren 22a 23
Für die Führung des Vereins-, Handels-, des Partnerschafts-, des Gesellschafts- und des Genossenschaftsregisters sowie der unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nummer 1, 3 bis 14, 16 und 17 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der jeweils geltenden Fassung sind zuständig:
§ 10 Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten 22
Dem Landgericht Leipzig obliegt für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden die Entscheidung über
§ 11 Angelegenheiten nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
(1) Für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz ergeben, ist das Landgericht Leipzig für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.
(2) Für Klagen aufgrund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation ( § 32b Absatz 1 Nummer 1 und 2 der Zivilprozessordnung) sind zuständig:
Das Landgericht Leipzig ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig für die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die sich ergeben aus:
§ 13 Wettbewerbsstreitsachen 22
Für Wettbewerbsstreitigkeiten nach § 14 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, soweit nicht gleichzeitig Rechtsstreitigkeiten nach § 12 dieser Verordnung betroffen sind, sind zuständig:
§ 14 Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleibt unberührt.
Unterabschnitt 4 22
Schutz von Geschäftsgeheimnissen, gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
§ 13a Streitsachen nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen 22
Für Streitsachen nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) sind zuständig:
§ 14 Gewerblicher Rechtsschutz 17 22a 23
Dem Landgericht Leipzig obliegt für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden die Entscheidung in
§ 15 Urheberrechtsstreitsachen
(1) Für Urheberrechtsstreitsachen in der sachlichen Zuständigkeit des Amtsgerichts ( § 104 Satz 1, § 105 Absatz 2 des Urheberrechtsgesetzes) ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden das Amtsgericht Leipzig zuständig.
(2) Für Urheberrechtsstreitsachen, die in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz zur Zuständigkeit des Landgerichts gehören ( § 104 Satz 1, § 105 Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes), ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden das Landgericht Leipzig zuständig.
Unterabschnitt 5
Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht
Für Insolvenzsachen ( § 2 Absatz 2 Satz 1 der Insolvenzordnung, Arikel 102 § 1 Absatz 3 Satz 2 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2911), das zuletzt durch Artikel 36 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) sind zuständig:
§ 16a Gruppen-Gerichtsstand 18a
Für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden wird als Insolvenzgericht, an dem ein Gruppen-Gerichtsstand nach § 3a der Insolvenzordnung begründet werden kann, das Amtsgericht Leipzig bestimmt.
§ 17 Zwangsvollstreckung
(1) Die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts werden durch das Amtsgericht Zwickau wahrgenommen.
(2) Für Angelegenheiten der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung sind zuständig:
Unterabschnitt 6
Besondere Sachgebiete
§ 18 Binnenschifffahrtssachen 22a 25a
Das Amtsgericht Dresden ist als Schifffahrtsgericht zur Verhandlung und Entscheidung in Binnenschifffahrtssachen (§ 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Binnenschiffahrtssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 831) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) für alle Gewässer im Freistaat Sachsen zuständig.
§ 19 Landwirtschaftssachen 22a 25a
Für die den Amtsgerichten obliegenden Landwirtschaftssachen nach § 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 317-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I S. 3295) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und § 65 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), das zuletzt durch Artikel 136 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, sind zuständig:
§ 20 Baulandsachen
Für Verhandlungen und Entscheidungen über Anträge auf gerichtliche Entscheidung in Verfahren vor den Kammern für Baulandsachen ( §§ 217 ff. des Baugesetzbuchs) ist das Landgericht Chemnitz für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.
§ 21 Berggrundbuch
Das Berggrundbuch wird für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden bei dem Amtsgericht Freiberg geführt.
(Gültig bis siehe =>)
§ 21a Abschiebehaft, Ausreisegewahrsam, Überstellungshaft und Durchsuchungsanordnungen nach dem Aufenthaltsgesetz 18a 20 24a 26a
(1) Für gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach den §§ 62 und 62b in Verbindung mit § 106 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31, L 49 vom 25.02.2017 S. 50), in der jeweils geltenden Fassung, ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.
(2) Für richterliche Durchsuchungsanordnungen nach § 48 Absatz 3 Satz 3 und § 58 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.
(Gültig ab siehe =>)
§ 21a Haftentscheidungen und Durchsuchungsanordnungen im Asyl- und Aufenthaltsrecht 18a 20 24a 26a
(1) Für gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach § 14a Absatz 2, § 15b Absatz 2 sowie den §§ 62 und 62b, jeweils in Verbindung mit § 106 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes, nach den §§ 69 und 70b, jeweils in Verbindung mit § 89 Absatz 2 des Asylgesetzes, sowie nach Artikel 44 der Verordnung (EU) 2024/1351 ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.
(2) Für richterliche Durchsuchungsanordnungen nach § 48 Absatz 3 Satz 3 und § 58 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.
Für Verfahren nach § 1631e Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.
Abschnitt 2
Straf- und Bußgeldsachen
§ 22 Zuständigkeit in Haftsachen 20 22 22a
(1) Die Entscheidung in Strafsachen einschließlich Jugendsachen obliegt, soweit das Amtsgericht im vorbereitenden Verfahren oder im Hauptverfahren sachlich zuständig ist, den in den Absätzen 2 und 3 bestimmten Amtsgerichten (Haftgerichte), wenn:
(2) Als Haftgerichte sind zuständig:
(3) Soweit wegen außergewöhnlicher Verkehrsschwierigkeiten die Vorführung von Beschuldigten bei dem Haftgericht innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht möglich ist, ist auch das Amtsgericht zuständig, das ohne die Absätze 1 und 2 nach der Strafprozessordnung örtlich zuständig wäre.
(4) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen stehen der Untersuchungshaft die einstweilige Unterbringung ( § 126a der Strafprozessordnung) und die Hauptverhandlungshaft ( § 127b der Strafprozessordnung) gleich.
§ 23 Wirtschaftsstrafsachen 22a
(1) Soweit das Amtsgericht im vorbereitenden Verfahren oder im Hauptverfahren sachlich zuständig ist, obliegt die Entscheidung in Wirtschaftsstrafsachen nach § 74c Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes, ausgenommen die dort in Nummer 4 genannten, sowie über Steuerstraftaten gleichgestellte Taten und Ordnungswidrigkeiten, für die die Finanzbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sachlich zuständige Verwaltungsbehörde ist:
(2) Soweit für die in Absatz 1 bezeichneten Strafsachen das Landgericht nach § 74 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes sachlich zuständig ist, obliegt dem Landgericht Chemnitz die Entscheidung für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau.
§ 24 Kollision und Mehrheit von Sonderzuständigkeiten 22a
(1) Würde die Anwendung der §§ 22 und 23 dieser Verordnung zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte für dieselbe Strafsache führen, ist ein Gerichtsstand bei jedem dieser Gerichte begründet.
(2) Besteht in den Fällen der §§ 22 und 23 zwischen mehreren Strafsachen ein Zusammenhang im Sinne des § 3 der Strafprozessordnung und würde die Anwendung jener Vorschriften zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte für einzelne dieser Strafsachen führen, gilt § 13 der Strafprozessordnung entsprechend.
§ 24a Rechtshilfe in Strafsachen 22a
Für gerichtliche Entscheidungen nach den §§ 87g, 87h und 87i des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen ist das Amtsgericht Leipzig für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.
Für Entscheidungen in den in § 107 Satz 1 des Zollfahndungsdienstgesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 6 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Fällen ist das Amtsgericht Chemnitz für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.
§ 24c Audiovisuelle Vernehmungen 24a
Für richterliche audiovisuelle Vernehmungen nach § 58a der Strafprozessordnung sind zuständig
(1) Umfasst der Bezirk der Verwaltungsbehörde mehrere Amtsgerichtsbezirke, entscheidet das Amtsgericht am Begehungsort über den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Dies gilt nicht für Entscheidungen über Einsprüche gegen Bußgeldbescheide der oder des Sächsischen Datenschutzbeauftragten.
(2) Lässt sich nach Absatz 1 Satz 1 die örtliche Zuständigkeit nicht bestimmen, ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat.
Abschnitt 3
Fachgerichtsbarkeiten
§ 26 Fachkammern bei den Sozialgerichten 22a
Für Streitigkeiten aus dem Vertragsarztrecht ( § 10 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes) ist das Sozialgericht Dresden für den Bezirk des Sächsischen Landessozialgerichts zuständig.
§ 26a Asylstreitigkeiten 24 25 26
(1) Für den Bezirk des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz zuständig:
(2) Herkunftsstaat im Sinne des Absatzes 1 ist der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die klagende oder antragstellende Person besitzt. Bei Staatenlosen sowie bei Personen mit mehreren oder ungeklärten Staatsangehörigkeiten ist der Staat Herkunftsstaat, in dem die Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
(3) Für Streitigkeiten, die vor dem 1. April 2026 anhängig gemacht wurden, gilt § 26a in der bis zum 31. März 2026 geltenden Fassung fort.
Teil 3
Verwaltungsaufgaben
§ 27 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen 22
Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen ( § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen.
§ 28 Befugnisse nach dem Gesetz über internationale Patentübereinkommen 22
Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse zum Entzug des Geschäftssitzes einer zugelassenen Vertreterin oder eines zugelassenen Vertreters ( Artikel II § 12 Satz 1 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen) werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen.
§ 29 Übertragbarkeit des Nießbrauchs bei juristischer Person oder rechtsfähiger Personengesellschaft 22
Zuständige Behörde für die Abgabe der Feststellungserklärung nach § 1059a Absatz 1 Nummer 2 Satz 2, den §§ 1059e, 1092 Absatz 2 und § 1098 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden. Das gilt auch, wenn der mit dem zu übertragenden Recht belastete Grundbesitz ganz oder teilweise außerhalb des Landes belegen ist.
§ 29a Zuständigkeiten nach dem Geldwäschegesetz 17 22 24a
Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 15 bis 22, 25 bis 40, 45, 53, 67 bis 70, 73 und 74 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 5 bis 7 des Geldwäschegesetzes, sofern sie oder er gemäß § 50 Nummer 5 des Geldwäschegesetzes Aufsichtsbehörde ist.
§ 29b Zuständigkeiten nach dem Justizbeitreibungsgesetz 17 22a
Die Landesjustizkasse Chemnitz ist als Vollstreckungsbehörde zuständig für die Einziehung der Ansprüche nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 bis 10, Absatz 2 und 3 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das zuletzt durch Artikel 15 Absatz 14 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit nichts abweichendes geregelt ist. Neben der Vollstreckungsbehörde obliegt der Staatsanwaltschaft die Beitreibung der Verfahrenskosten in Strafsachen oder in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, soweit diese bei der Staatsanwaltschaft angesetzt werden ( § 19 Absatz 2 Satz 1 und 2 Halbsatz 2, Absatz 3 des Gerichtskostengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 [BGBl. I S. 154], das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 [BGBl. I S. 2739] geändert worden ist).
§ 29c Disziplinargericht für Notarinnen und Notare 22 22a
Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse und Aufgaben zur Ernennung der Beisitzerinnen und Beisitzer am Disziplinargericht für Notarinnen und Notare nach § 103 Absatz 1 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen.
§ 29d Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen 22
Die Aufgaben
werden für den Freistaat Sachsen von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden wahrgenommen.
§ 29e Gerichtsbarkeit in Steuerberatungs- und Steuerbevollmächtigtensachen 17 22
Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse und Aufgaben zur Ernennung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter nach § 99 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen.
Teil 4
Verzeichnis über Gebühren in Justizverwaltungsangelegenheiten
§ 30 Gebührenverzeichnis 22 22a 23 24a 25 25a
| Nummer | Gegenstand | Gebühren |
| 1. | Feststellungserklärung nach § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1059e in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2, § 1092 Abs. 2 in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2 und § 1098 Abs. 3 in Verbindung mit § 1059a Abs. 1 Nr. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | 25 bis 385 EUR |
| 2. | Schuldnerverzeichnis 114 | |
| 2.1 | Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung des laufenden Bezugs von Abdrucken ( § 882g der Zivilprozessordnung) | 525 EUR |
| 2.2 | Erteilung von Abdrucken zu den Eintragungen ( §§ 882b, 882g oder §§ 915, 915d der Zivilprozessordnung, in der bis zum 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, in Verbindung mit § 39 Nr. 5 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung) | 0,50 EUR je Eintragung, mindestens 17 EUR". |
| 2.3 | Erteilung von Abdrucken zu den Eintragungen ( §§ 882b , 882g der Zivilprozessordnung) | 4,50 EUR |
| 3. | Hinterlegungssachen | |
| 3.1 | Hinterlegung von Wertpapieren, sonstigen Urkunden, Kostbarkeiten und von unverändert aufzubewahrendem Geld in jeder Angelegenheit, in der eine besondere Annahmeverfügung ergeht. Anmerkung: Soweit in einer Hinterlegungssache bereits Gebühren erhoben wurden, sind sie auf diese Gebühr anzurechnen. | 10 bis 255 EUR |
| 3.2 | Anzeige an die Gläubigerin oder den Gläubiger durch die Hinterlegungsstelle nach § 15 des Sächsischen Hinterlegungsgesetzes vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 154) | 10 EUR |
| 3.3 | Zurückweisung der Beschwerde | 10 bis 255 EUR |
| 3.4 | Zurücknahme der Beschwerde | 10 bis 50 EUR |
| 4. | Beeidigung 1 | |
| 4.1 | Antrag auf allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen, Gerichtsdolmetschern, Behördendolmetscherinnen, Behördendolmetschern, Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetschern, Übersetzerinnen oder Übersetzern Anmerkung: Der Gebührentatbestand ist auch gegeben, wenn eine Dolmetscherin, ein Dolmetscher, eine Übersetzerin oder ein Übersetzer, die oder der bereits für eine oder mehrere Sprachen allgemein beeidigt ist, einen neuen Antrag für eine weitere Sprache stellt. | 130 EUR |
| 4.2 | Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen, Gerichtsdolmetschern, Behördendolmetscherinnen, Behördendolmetschern, Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetschern, Übersetzerinnen oder Übersetzern | 60 EUR |
| 4.3 | Wenn der Antrag auf allgemeine Beeidigung oder auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird, ermäßigt sich die Gebühr jeweils auf | 40 EUR |
| 5. | Anerkennung als Gütestelle im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 1 der Zivilprozessordnung | |
| 5.1 | Anerkennung als Gütestelle | 130 EUR |
| 5.2 | Ablehnung oder Zurücknahme des Antrags auf Anerkennung | 30 EUR |
| 6. | Außerbetriebnahme eines Gerichtskostenstemplers auf Veranlassung der Eigentümerin oder des Eigentümers | 100 EUR |
| 1) Nummer 4 dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36). | ||
Teil 5 26
Erprobung eines Online-Verfahrens, Übergangsvorschriften
§ 31 Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit 26 26
(1) Das Amtsgericht Leipzig und das Amtsgericht Eilenburg nehmen nach Maßgabe des § 1122 der Zivilprozessordnung an der Erprobung des Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit teil. Für das Amtsgericht Eilenburg wird die Erprobung auf Streitigkeiten über Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 beschränkt.
(2) Ab dem 15. April 2026 wird bei den in Absatz 1 genannten Amtsgerichten das Online-Verfahren mittels digitaler Klageeinreichung nach § 1124 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Zivilprozessordnung eingeführt.
§ 32 Übergangsvorschriften 26 26
Soweit durch diese Verordnung die Zuständigkeit eines Gerichts aufgehoben oder geändert wird, findet § 71 Absatz 1 SächsJG Anwendung. Im Übrigen bleibt für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung, in der jeweiligen Fassung, anhängig geworden sind, das bis dahin an deren Stelle geltende Recht maßgebend.
(aufgehoben)
Bekanntmachung der Neufassung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
- Sachsen -
Vom 7. März 2016
(SächsGVBl. Nr. 3 vom 23.03.2016 S. 103)
Auf Grund des Artikels 3 der Verordnung vom 30. September 2015 (SächsGVBl. S. 609) wird nachstehend der Wortlaut der Sächsischen Justizorganisationsverordnung in der vom 31. Oktober 2015 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung berücksichtigt:
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