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| Sachbereich Gewässerschutz | Anlage 2 |
A - Wasserhaushaltsgesetz ( WHG)
B - Sächsisches Wassergesetz ( SächsWG)
C - Sächsisches Wassergesetz a. F. ( SächsWG a. F)
D - Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz ( SächsAbwAG)
E - Abwasserabgabengesetz ( AbwAG)
F - Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG)
G - Verordnung des SMUL über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen ( SächsVAwS)
H - Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Wasserentnahmeabgabe nach § 91 des Sächsischen Wassergesetzes ( WEAVO)
I - Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen ( HWNAVO)
| Nummer | Zuwiderhandlung | (Gesetzlicher Bußgeldrahmen in Euro) Regel- und Rahmensätze in Euro |
| A | Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) | |
| A 1 | Ordnungswidrigkeiten nach § 103 Absatz 1 Nummer 1 WHG (illegale Gewässerbenutzung) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Erlaubnis und ohne Bewilligung nach § 8 Absatz 1 1 WHG ein Gewässer benutzt,
Regelbeispiele: | ||
| A 1.1 | Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in ein oberirdisches Gewässer 2 | |
| A 1.1.1 | Einbringen von Altautos in Gewässer | 1.500 bis 25.000 |
| A 1.1.2 | Einbringen von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen | 1.500 bis 50.000 |
| A 1.1.3 | Einbringen von Flaschen, Plastiktüten, Papier, Picknickabfällen und Ähnlichem | 50 bis 500 |
| A 1.1.4 | Einbringen von Abfall in geringfügigen Mengen (Asche, Bauschutt, Holz, Hausabfälle und Ähnliches) | 50 bis 200 |
| A 1.1.5 | Einbringen von sonstigen Gegenständen, von Abfall in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlichkeit | 500 bis 50.000 |
| A 1.2 | Unbefugtes Einleiten von Stoffen in ein oberirdisches Gewässer 3 | |
| A 1.2.1 | Einleiten von Mineralöl, Mineralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln | |
| A 1.2.1.1 | bis zu 5 Liter | 250 bis 10.000 |
| A 1.2.1.2 | mehr als 5 Liter | 500 bis 50.000 |
| A 1.2.2 | Einleiten sonstiger wassergefährdender Stoffe | |
| A 1.2.2.1 | in unbedeutenden Mengen | 100 bis 1.000 |
| A 1.2.2.2 | in bedeutenden Mengen | 1.000 bis 50.000 |
| A 1.2.3 | Einleiten von Abwasser | |
| A 1.2.3.1 | Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken oder Verkehrsflächen | 50 bis 1.000 |
| A 1.2.4 | Sonstiges Einleiten von Abwasser | |
| A 1.2.4.1 | Gewerbliches Abwasser | 500 bis 10.000 |
| A 1.2.4.2 | Gewerbliches Abwasser mit gefährlichen Stoffen | 2.500 bis 50.000 |
| A 1.2.4.3 | Häusliches Abwasser nach Vorklärung | 50 bis 1.000 |
| A 1.2.4.4 | Häusliches Abwasser ohne Vorklärung | 100 bis 2.500 |
| A 1.2.4.5 | Kraftfahrzeugwaschwasser beim Waschen am oder im Gewässer | 100 bis 1.500 |
| A 1.2.5 | Einleiten von Jauche, Gülle oder Silagesickersaft | 500 bis 50.000 |
| A 1.3 | Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grundwasser 4 | |
| A 1.3.1 | Einleiten von Mineralöl, Mineralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln | |
| A 1.3.1.1 | bis zu 5 Liter | 500 bis 20.000 |
| A 1.3.1.2 | mehr als 5 Liter | 1.000 bis 50.000 |
| A 1.3.2 | Einleiten sonstiger wassergefährdender Stoffe | |
| A 1.3.2.1 | in unbedeutenden Mengen | 200 bis 2.000 |
| A 1.3.2.2 | in bedeutenden Mengen | 1.000 bis 50.000 |
| A 1.3.3 | Einleiten von Abwasser | |
| A 1.3.3.1 | Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken oder Verkehrsflächen | 100 bis 2.500 |
| A 1.3.3.2 | Gewerbliches Abwasser | 500 bis 20.000 |
| A 1.3.3.3. | Gewerbliches Abwasser mit gefährlichen Stoffen | 2.500 bis 50.000 |
| A 1.3.3.4 | Häusliches Abwasser nach Vorklärung | 100 bis 2.500 |
| A 1.3.3.5 | Häusliches Abwasser ohne Vorklärung | 200 bis 5.000 |
| A 1.3.4 | Einleiten von Jauche, Gülle oder Silagesickersaft | 500 bis 50.000 |
| A 1.4 | Unbefugter Umgang mit Wasser aus dem Gewässer | |
| A 1.4.1 | Unbefugtes Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern | 250 bis 50.000 |
| A 1.4.2 | Unbefugtes Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern bei mittleren Niedrigwasserdurchfluss | 1000 bis 50.000 |
| A 1.4.3 | Unbefugtes Aufstauen oder Absenken von oberirdischen Gewässern | 500 bis 50.000 |
| A 1.4.5 | Unbefugtes Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser | 500 bis 50.000 |
| A 2 | Ordnungswidrigkeiten nach § 103 Absatz 1 Nummer 2 WHG (Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Auflage) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 1 5, auch in Verbindung mit § 58 Absatz 4 Satz 1 6, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1 7 oder § 63 Absatz 1 Satz 3 8 WHG, zuwiderhandelt,
Regelbeispiele: | ||
| A 2.1 | Grenzwerte über Menge oder Beschaffenheit nicht eingehalten oder beachtet | 100 bis 10.000 |
| A 2.2 | Anzeigepflichten nicht beachtet | 20 bis 500 |
| A 2.3 | Auflagen über Bauausführung nicht beachtet | 20 bis 5.000 |
| A 2.4 | Angeordnete Messungen nicht durchgeführt | 250 bis 2.500 |
| A 2.5 | Betriebsanweisung nicht gefertigt | 100 bis 1.000 |
| A 2.6 | Betriebstagebuch nicht oder unvollständig geführt | 150 bis 1.000 |
| A 2.7 | Auflagen über Betrieb oder Unterhaltung von Anlagen nicht beachtet | 150 bis 2.500 |
| A 2.8 | Auflagen zum Schutz von Natur, Landschaft oder der Fischerei nicht beachtet | 100 bis 5.000 |
| A 3 | Ordnungswidrigkeiten nach § 103 Absatz 1 Nummer 3 WHG (Zuwiderhandlung gegen Rechtsverordnung) | |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach | ||
| a) § 23 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8 oder Nummer 9 WHG 9 oder | (5 bis 50.000) 50 bis 50.000 | |
| b) § 23 Absatz 1 Nummer 10 oder Nummer 11 WHG 10 oder | (5 bis 10.000) 50 bis 10.000 | |
| einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, | (50 bis 10.000) | |
| A 4 | Ordnungswidrigkeiten nach § 103 Absatz 1 Nummer 4 WHG (Lagern und Einbringen von Stoffen in Gewässer) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 32 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 11, § 45 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 12 oder § 48 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 13 WHG Stoffe lagert, ablagert oder befördert oder in ein oberirdisches Gewässer oder in ein Küstengewässer einbringt, | 50 bis 25.000 | |
| A 5 | Ordnungswidrigkeiten nach § 103 Absatz 1 Nummer 5 WHG (Ablauf wild abfließendes Wasser) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 37 Absatz 1 14 WHG den natürlichen Ablauf wild abfließenden Wassers behindert, verstärkt oder sonst verändert, | 50 bis 50.000 | |
| A 6 | Ordnungswidrigkeiten nach § 103 Absatz 1 Nummer 6 WHG (Gewässerrandstreifen) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 38 Absatz 4 Satz 2 15 WHG über eine dort genannte verbotene Handlung im Gewässerrandstreifen zuwiderhandelt, | 50 bis 50.000 | |
| A 7 | Ordnungswidrigkeiten nach § 103 Absatz 1 Nummer 7 WHG (Anlagen) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 50 Absatz 4 16, § 60 Absatz 1 Satz 2 17 oder § 62 Absatz 2 18 WHG eine dort genannte Anlage errichtet, betreibt, unterhält oder stilllegt,
Regelbeispiele: | ||
| A 7.1 | Nichteinhaltung des Standes der Technik oder der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Errichten, Betreiben und Unterhalten von Anlagen | 75 bis 10.000 |
| A 7.2 | Unterlassene Beauftragung eines Fachbetriebs, unterlassene Eigenüberwachung einer Anlage, Nichtabschließen eines Überwachungsauftrages oder Nichtbestellen eines Gewässerschutzbeauftragten | 75 bis 1.000 |
| A 7.3 | Mangelhafte Überwachung oder Überprüfung | 50 bis 1.000 |
| A 7.4 | Nichtüberprüfen des ordnungsgemäßen Zustandes der Sicherheitseinrichtungen | 50 bis 1.000 |
| A 7.5 | Überschreiten der Belastungsgrenzen der Anlage oder Sicherheitseinrichtungen | 50 bis 2.000 |
| A 7.6 | Verwendung von Rohren und Schläuchen, die nicht dicht und tropfsicher verbunden sind | 50 bis 1.000 |
| A 8 | Ordnungswidrigkeiten nach § 103 Absatz 1 Nummer 7a WHG (Zuwiderhandlung gegen Wasserschutzgebietsverordnung) | |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 Satz 1 19 in Verbindung mit | ||
| a) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 20 WHG oder | (5 bis 50.000) 50 bis 50.000 | |
| b) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b 21 WHG zuwiderhandelt
Regelbeispiele zu § 103 Absatz 1 Nummer 7a Buchstabe a WHG: Die nachfolgend aufgeführten Handlungen müssen gemäß oben genannter Norm durch eine entsprechende Rechtsverordnung bußgeldbewehrt sein) | (5 bis 10.000) 50 bis 10.000 | |
| A 8.1 | Im Fassungsbereich (Zone I) oder in der engeren Schutzzone (Zone II) | |
| A 8.1.1 | Organische Düngung, landwirtschaftliche Abwasserverwertung | 500 bis 10.000 |
| A 8.1.2 | Siehe A 8.1.1 mit Gefährdung des Grundwassers oder des Wassers einer Trinkwassertalsperre | 500 bis 50.000 |
| A 8.1.3 | Einsatz chemischer Mittel zur Unkraut- oder Schädlingsbekämpfung oder von Wachstumsreglern | 500 bis 50.000 |
| A 8.1.4 | Anlegen oder Erweitern besonderer Nutzungen | 500 bis 5.000 |
| A 8.1.5 | Lagerung von Festmist und anderen Düngemitteln auf unbefestigten Flächen, Gärfutterlagerung außerhalb ortsfester Anlagen, Nasskonservierung von Rundholz, Beregnung | 500 bis 50.000 |
| A 8.1.6 | Kahlschlag, Rodung | 500 bis 50.000 |
| A 8.1.7 | Beweidung, Freilandtierhaltung | 500 bis 10.000 |
| A 8.1.8 | Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche | 500 bis 10.000 |
| A 8.1.9 | A 8.1.8 mit Freilegen von Grundwasser | 2.500 bis 10.000 |
| A 8.1.10 | Ablagern von Abfällen | 250 bis 20.000 |
| A 8.1.11 | A 8.1.10 bei Gefährdung des Grundwassers oder des Wassers einer Trinkwassertalsperre | 250 bis 50.000 |
| A 8.1.12 | Lagern, Ablagern, Vergraben, Wegschütten wassergefährdender Stoffe oder Verwendung zum Wegebau etc. | 750 bis 10.000 |
| A 8.1.13 | Errichtung oder Erweiterung von Sickergruben, Sickerschächten oder Abwasserkanälen | 500 bis 50.000 |
| A 8.1.14 | Errichtung oder Erweiterung von Gülle- oder Jauchegruben, Gärfutterbehältern oder Trockenaborten | 500 bis 5.000 |
| A 8.1.15 | Entleeren von Fäkalienwagen | 3.000 bis 20.000 |
| A 8.1.16 | Fahrzeugwäsche, Ölwechsel | 300 bis 1.000 |
| A 8.1.17 | Einrichten von Zelt- oder Badeplätzen, Sportanlagen, Abstellen von Wohnwagen, Camping | 500 bis 20.000 |
| A 8.1.18 | Durchführung von Großveranstaltungen | 500 bis 3.000 |
| A 8.1.19 | Unbefugte Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen | 250 bis 5.000 |
| A 8.1.20 | Unbefugtes Betreten des Fassungsbereichs | 20 bis 100 |
| A 8.1.21 | Verstoß gegen sonstige Verbote | 50 bis 5.000 |
| A 8.2 | in der weiteren Schutzzone - Zone III - (Zuwiderhandlungen wie bei Nummer 8.1) | Halbierung der Bußgelder |
| A 8.3 | Verstoß gegen Bedingungen und vollziehbare Auflagen, die mit einer Ausnahme von den Verboten der Verordnung verbunden wurden | 50 bis 25.000 |
| A 9 | Ordnungswidrigkeiten nach § 103 Absatz 1 Nummer 8 WHG (Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnungen in Wasserschutzgebieten und Heilquellenschutzgebieten sowie als solche vorgesehenen Gebieten und außerhalb dieser, wenn ansonsten der mit der Festsetzung verfolgte Zweck gefährdet wäre) | |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach | ||
| a) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 22 WHG, | (5 bis 50.000) 50 bis 50.000 | |
| b) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b 23 jeweils auch in Verbindung mit § 52 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 24 oder § 53 Absatz 5 25 WHG,
zuwiderhandelt Regelbeispiele zu § 103 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe a WHG: Die nachfolgend aufgeführten Handlungen müssen gemäß oben genannter Norm durch eine vollziehbare Anordnung untersagt sein | (5 bis 10.000) 20 bis 10.000 | |
| Siehe A 8.1 bis A 8.3 | ||
| A 10 | Ordnungswidrigkeiten nach § 103 Absatz 1 Nummer 8a WHG (Zuwiderhandlung gegen Heilquellenschutzgebietsverordnung) | |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 4 Satz 1 26 in Verbindung mit § 53 Absatz 5 27 WHG in Verbindung mit | ||
| a) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a oder Buchstabe c oder Nummer 3 28 WHG oder | (5 bis 50.000) 50 bis 50.000 | |
| b) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b 29 WHG zuwiderhandelt
Regelbeispiele zu § 103 Absatz 1 Nummer 8a | (5 bis 10.000) 20 bis 10.000 | |
| Buchstabe a WHG: | ||
| Die nachfolgend aufgeführten Handlungen müssen gemäß oben genannter Norm durch eine entsprechende Rechtsverordnung bußgeldbewehrt sein) | ||
| Siehe A 8.1 bis A 8.3 | ||
| A 11 | Ordnungswidrigkeiten nach § 103 Absatz 1 Nummer 9 WHG (Einleitung in Abwasseranlage) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 5 8 Absatz 1 Satz 1 30, auch in Verbindung mit § 59 Absatz 1 31 WHG, Abwasser in eine Abwasseranlage einleitet, | 100 bis 50.000 | |
| A 12 | Ordnungswidrigkeiten nach § 103 Absatz 1 Nummer 10 WHG (Betreiben oder Verändern von Abwasseranlagen) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 60 Absatz 3 Satz 1 32 WHG eine Abwasserbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder wesentlich ändert, | 100 bis 50.000 | |
| A 13 | Ordnungswidrigkeiten nach § 103 Absatz 1 Nummer 11 WHG (Aufzeichnungen im Rahmen der Selbstüberwachung) | (5 bis 10.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 61 Absatz 2 Satz 2 33 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 WHG eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anfertigt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, | 50 bis 50.000 | |
| A 14 | Ordnungswidrigkeiten nach § 103 Absatz 1 Nummer 12 WHG (Errichten und Betreiben von Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 63 Absatz 1 Satz 1 34 WHG eine dort genannte Anlage errichtet oder betreibt, | 50 bis 5.000 | |
| A 15 | Ordnungswidrigkeiten nach § 103 Absatz 1 Nummer 13 WHG (Gewässerschutzbeauftragter) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 64 Absatz 1 35 WHG nicht mindestens einen Gewässerschutzbeauftragten bestellt, | 50 bis 1.000 | |
| A 16 | Ordnungswidrigkeiten nach § 103 Absatz 1 Nummer 14 WHG (Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Auflage) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 64 Absatz 2 36 WHG zuwiderhandelt, | 50 bis 50.000 | |
| A 17 | Ordnungswidrigkeiten nach § 103 Absatz 1 Nummer 15 WHG (illegaler Gewässerausbau) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne festgestellten und ohne genehmigten Plan nach § 68 Absatz 1 oder Absatz 2 37 WHG ein Gewässer ausbaut
Regelbeispiele: | ||
| A 17.1 | Herstellen eines Gewässers im Zusammenhang mit dem Abbau von Steinen und Erden | 1 bis 3 je m3 Abbaugut gewachsenen Bodens |
| A 17.2 | Ausbau eines Gewässers ohne einen festgestellten oder genehmigten Plan im Übrigen | 500 bis 50.000 |
| A 17.3 | Abweichen von genehmigten Plan | 150 bis 50.000 |
| A 18 | Ordnungswidrigkeiten nach § 103 Absatz 1 Nummer 16 WHG (Zuwiderhandlung gegen untersagte Handlung im Überschwemmungsgebiet) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift des § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 oder Nummer 9 38, jeweils auch in Verbindung mit § 78 Absatz 6 39 WHG, über eine untersagte Handlung in einem dort genannten Gebiet zuwiderhandelt, | 50 bis 50.000 | |
| A 19 | Ordnungswidrigkeiten nach § 103 Absatz 1 Nummer 17 WHG (Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Auflage) | (5 bis 10.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 40 WHG zuwiderhandelt, | 50 bis 3.000 | |
| A 20 | Ordnungswidrigkeiten nach § 103 Absatz 1 Nummer 18 WHG (Grundstücksbetretung, Auskunftserteilung) | (5 bis 10.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 101 Absatz 2 41 WHG das Betreten eines Grundstücks nicht gestattet oder eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. | 50 bis 3.000 |
| Nummer | Zuwiderhandlung | (Gesetzlicher Bußgeldrahmen in Euro) Regel- und Rahmensätze in Euro |
| B | Sächsisches Wassergesetz ( SächsWG) | |
| B 1 | Ordnungswidrigkeiten nach § 122 Absatz 1 Nummer 1 SächsWG (unberechtigte Gewässerbenutzung) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig Benutzungen im Sinne des § 5 Absatz 1 42 SächsWG unbefugt oder unter Nichtbefolgen einer Inhalts- und Nebenbestimmung nach § 13 43 WHG ausübt oder entgegen § 5 Absatz 3 44 SächsWG ein Gewässer ohne die erforderliche Gestattung nutzt oder einer Nebenbestimmung einer solchen Gestattung zuwiderhandelt, | 50 bis 50.000 | |
| B 2 | Ordnungswidrigkeiten nach § 122 Absatz 1 Nummer 2 SächsWG (Verstoß gegen Anpassungspflicht) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen einer Anpassungspflicht nach § 7 45 SächsWG Benutzungen ausübt oder Anlagen betreibt, | 50 bis 20.000 | |
| B 3 | Ordnungswidrigkeiten nach § 122 Absatz 1 Nummer 3 SächsWG (Nichtanzeige des Überganges einer Erlaubnis oder Bewilligung) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig den Übergang einer Erlaubnis oder Bewilligung im Sinne des § 8 Absatz 2 46 SächsWG nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt, | 50 bis 1.000 | |
| B 4 | Ordnungswidrigkeiten nach § 122 Absatz 1 Nummer 4 SächsWG (Zuwiderhandlung gegen Duldungspflicht für Schifffahrt) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig den Duldungspflichten nach § 18 47 SächsWG zuwiderhandelt, | 50 bis 20.000 | |
| B 5 | Ordnungswidrigkeiten nach § 122 Absatz 1 Nummer 5 SächsWG (Entfernen von Staumarken) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig Staumarken im Sinne von § 19 48 SächsWG ohne Zustimmung entfernt, | 50 bis 20.000 | |
| B 6 | Ordnungswidrigkeiten nach § 122 Absatz 1 Nummer 6 SächsWG (Außer Betrieb setzen von Stauanlagen) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Stauanlage ohne wasserrechtliche Genehmigung entgegen § 20 49 SächsWG dauernd außer Betrieb setzt oder beseitigt, | 50 bis 25.000 | |
| B 7 | Ordnungswidrigkeiten nach § 122 Absatz 1 Nummer 7 SächsWG (Verstoß gegen Mindestwasserführung) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 50 WHG in Verbindung mit § 21 Absatz 1 oder 2 51 SächsWG oberirdische Gewässer ohne Erlaubnis benutzt oder bei der erlaubten Benutzung eine festgesetzte Mindestwasserführung unterschreitet oder einer Anordnung zur Vorlage eines Mindestwassergutachtens nach § 21 Absatz 2 Satz 2 52 SächsWG nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, | 150 bis 50.000 | |
| B 8 | Ordnungswidrigkeiten nach § 122 Absatz 1 Nummer 8 SächsWG (Durchgängigkeit) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 34 53 WHG in Verbindung mit § 21 Absatz 4 54 SächsWG die Durchgängigkeit nicht herstellt oder gewährleistet oder das Eindringen von Fischen nicht verhindert, | 150 bis 50.000 | |
| B 9 | Ordnungswidrigkeiten nach § 122 Absatz 1 Nummer 9 SächsWG (Nichtanzeige von Wasserkraftanlagen) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Absatz 5 55 SächsWG den Beginn der Instandsetzung oder die Wiederinbetriebnahme einer Wasserkraftanlage nicht anzeigt, | 50 bis 10.000 | |
| B 10 | Ordnungswidrigkeiten nach § 122 Absatz 1 Nummer 10 SächsWG (Ablassen aufgestauten Wassers) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 22 56 SächsWG über das Ablassen aufgestauten Wassers zuwiderhandelt, | 100 bis 10.000 | |
| B 11 | Ordnungswidrigkeiten nach § 122 Absatz 1 Nummer 11 SächsWG (Gewässerrandstreifen) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften des § 24 Absatz 3 57 SächsWG zuwiderhandelt,
Regelbeispiele | 50 bis 10.000 58 | |
| B 11.1 | Verstoß gegen § 24 Absatz 3 Nummer 1 SächsWG | 150 bis 10.000 |
| B 11.2 | Verstoß gegen § 24 Absatz 3 Nummer 2 SächsWG | 150 bis 10.000 |
| B 11.3 | Verstoß gegen § 24 Absatz 3 Nummer 3 SächsWG | 50 bis 10.000 |
| B 12 | Ordnungswidrigkeiten nach § 122 Absatz 1 Nummer 12 SächsWG (Anlagen an Gewässern) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 26 Absatz 1 59 SächsWG eine bauliche Anlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet, wesentlich verändert oder beseitigt, | 150 bis 25.000 | |
| B 13 | Ordnungswidrigkeiten nach § 122 Absatz 1 Nummer 13 SächsWG (Einstellung der Erschließungsarbeiten) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 41 Absatz 2 60 SächsWG die Arbeiten nicht einstellt, | 50 bis 1.500 | |
| B 14 | Ordnungswidrigkeiten nach § 122 Absatz 1 Nummer 14 SächsWG (Überwachung Wassergewinnungsanlagen) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 45 Absatz 1 61 SächsWG die Wassergewinnungsanlagen nicht überwacht, bestehende Gefahren der zuständigen Wasserbehörde nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt oder nicht auf die Begrenzung des Schadens hinwirkt oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 39 Absatz 3 und 4 62 SächsWG nicht nachkommt, | 150 bis 5.000 | |
| B 15 | Ordnungswidrigkeiten nach § 122 Absatz 1 Nummer 15 SächsWG (Errichten, Betreiben und Stilllegen von Abwasseranlagen und überörtlich bedeutsamen Wasserversorgungsanlagen) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig eine der in § 55 Absatz 2 63 SächsWG bezeichneten Anlagen ohne wasserrechtliche Genehmigung errichtet oder betreibt oder einer Nebenbestimmung einer Genehmigung zuwiderhandelt oder entgegen § 55 Absatz 5 oder 6 64 SächsWG die Errichtung oder die Stilllegung einer Anlage nicht anzeigt, | 100 bis 25.000 | |
| B 16 | Ordnungswidrigkeiten nach § 122 Absatz 1 Nummer 16 SächsWG (Sorgfaltspflichten bei Bauorganisation) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig als Bauherr entgegen § 57 Absatz 4 65 SächsWG einen Bauherrnwechsel nicht anzeigt, als Entwurfsverfasser entgegen § 58 Absatz 1 66 SächsWG in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 3 67 SächsBO nicht dafür Sorge trägt, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen, als Unternehmer entgegen § 58 Absatz 1 68 SächsWG in Verbindung mit § 55 Absatz 1 Satz 2 69 SächsBO die erforderlichen
Nachweise nicht auf der Baustelle bereithält oder entgegen § 58 Absatz 2 Satz 1 70 SächsWG Arbeiten ausführt oder ausführen lässt oder als Bauleiter entgegen § 58 Absatz 1 71 SächsWG in Verbindung mit § 56 Absatz 1 Satz 2 72 SächsBO den sicheren bautechnischen Betrieb nicht gewährleistet, | 100 bis 5.000 | |
| B 17 | Ordnungswidrigkeiten nach § 122 Absatz 1 Nummer 17 SächsWG (Vorbeugender Gewässerschutz) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 59 73 SächsWG das Wasser in seiner Beschaffenheit in öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, öffentlichen Abwasseranlagen und Gewässern gefährdet, | 150 bis 50.000 | |
| B 18 | Ordnungswidrigkeiten nach § 122 Absatz 1 Nummer 18 SächsWG (Schutz in Überschwemmungsgebieten) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 72 Absatz 4 Satz 1 74 SächsWG in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 9 75 WHG oder entgegen einer Rechtsverordnung nach § 72 Absatz 4 Satz 2 76 SächsWG in Verbindung mit § 78 Absatz 5 77 WHG oder § 72 Absatz 1 Satz 2 78 SächsWG eine untersagte Handlung ohne die dafür erforderliche Genehmigung oder sonstige Zulassung vornimmt, | 50 bis 10.000 | |
| B 19 | Ordnungswidrigkeiten nach § 122 Absatz 1 Nummer 19 SächsWG (Vorhaben in Hochwasserentstehungsgebieten) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 76 Absatz 3 79 SächsWG ein Vorhaben ohne die dafür erforderliche Genehmigung durchführt, | 50 bis 50.000 | |
| B 20 | Ordnungswidrigkeiten nach § 122 Absatz 1 Nummer 20 SächsWG (unbefugte Handlungen an Deichen) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 81 80 SächsWG unbefugt Handlungen an Deichen vornimmt, | 100 bis 25.000 | |
| B 21 | Ordnungswidrigkeiten nach § 122 Absatz 1 Nummer 21 SächsWG (Erklärung zur Wasserentnahme) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig Angaben entgegen § 91 Absatz 6 Satz 5 und 6 81 SächsWG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt, | 5 bis 50.000 | |
| B 22 | Ordnungswidrigkeiten nach § 122 Absatz 1 Nummer 22 SächsWG (Kontrollstellen, Erdarbeiten) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig der Verpflichtung zum Betrieb von Mess- oder Kontrollstellen nach § 107 Abs. 4 82 oder § 21 Absatz 3 83 SächsWG, der Pflicht zur Anzeige von Erdarbeiten nach § 49 Absatz 1 Satz 1 84 WHG und einer Auflage der zuständigen Wasserbehörde zur Einstellung von Erdarbeiten nach § 49 Absatz 3 85 WHG nicht nachkommt, | 50 bis 2.500 | |
| B 23 | Ordnungswidrigkeiten nach § 122 Absatz 1 Nummer 23 SächsWG (Trinkwasserschutzgebiet) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot oder einer Beschränkung in einem Trinkwasserschutzgebiet nach § 123 86 SächsWG zuwiderhandelt, | 50 bis 50.000 | |
| B 24 | Ordnungswidrigkeiten nach § 122 Absatz 1 Nummer 24 SächsWG (Verstoß gegen fortgeltende Rechtsverordnungen) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig einer aufgrund dieses Gesetzes ergangenen oder fortgeltenden Rechtsverordnung oder Satzung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung oder Satzung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift oder auf § 135 Absatz 1 Nummer 22 87 des Sächsischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451, 468), verweist. | 50 bis 50.000 |
| Nummer | Zuwiderhandlung | (Gesetzlicher Bußgeldrahmen in Euro) Regel- und Rahmensätze in Euro |
| C | Sächsisches Wassergesetz a.F. (SächsWG a.F.) in Verbindung mit Artikel 16 Absatz 2 Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften | |
| C 1 | Ordnungswidrigkeiten nach § 135 Absatz 1 Nummer 10 SächsWG a.F. (Anlagendokumentation) | (5 bis 100.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig die Anlagendokumentation entgegen § 52 Absatz 388 SächsWG a.F. nicht ordnungsgemäß führt, | 50 bis 1.500 | |
| C 2 | Ordnungswidrigkeiten nach § 135 Absatz 1 Nummer 11 SächsWG a.F. (Anzeigepflicht bei Anlagen) | (5 bis 100.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig der Anzeigepflicht nach § 53 89 SächsWG a.F. nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt, | 50 bis 10.000 | |
| C 3 | Ordnungswidrigkeiten nach § 135 Absatz 1 Nummer 12 SächsWG a.F. (Pflichten bei Austreten wassergefährdender Stoffe) | (5 bis 100.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig der Anzeigepflicht für Schadensfälle beim Austreten von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen nach § 55 90 SächsWG a.F.nicht nachkommt, | 100 bis 10.000 |
| Nummer | Zuwiderhandlung | (Gesetzlicher Bußgeldrahmen in Euro) Regel- und Rahmensätze in Euro |
| D | Sächsisches Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz ( SächsAbwAG) | |
| D 1 | Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Absatz 1. Nummer 1 SächsAbwAG (Vorlage der Daten) | (5 bis 2.500) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 3 Satz 1 91 SächsAbwAG Daten nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt | 50 bis 2.500 | |
| D 2 | Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Absatz 1. Nummer 2 SächsAbwAG (Unrichtige Angaben zur Verrechnung) | (5 bis 2.500) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen der nach § 9 Absatz 2 92 SächsAbwAG ausgestellten Bestätigung Mittel nicht für die angegebenen Aufwendungen verwendet oder selbst verrechnet oder weitere Bestätigungen für die angegebenen Aufwendungen ausstellt | 50 bis 2.500 | |
| D 3 | Ordnungswidrigkeiten nach § 17 Absatz 1. Nummer 3 SächsAbwAG (Erklärungspflicht) | (5 bis 2.500) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 Absatz 1 93 SächsAbwAG Angaben nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt | 50 bis 2.500 |
| Nummer | Zuwiderhandlung | (Gesetzlicher Bußgeldrahmen in Euro) Regel- und Rahmensätze in Euro |
| E | Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer - Abwasserabgabengesetz ( AbwAG) | |
| E 1 | Ordnungswidrigkeiten nach § 14 AbwAG in Verbindung mit § 378 der Abgabenordnung (AO) (Verkürzung der Abwasserabgabe) | (5 bis 50.000) |
| Für die [ ... ] Verkürzung von Abwasserabgaben gilt die Bußgeldvorschrift des § 378 94 der Abgabenordnung entsprechend. | 150 bis 50.000 | |
| E 2 | Ordnungswidrigkeiten nach § 15 Absatz 1. Nummer 1 AbwAG (Vorlagepflicht für Unterlagen) | (5 bis 2.500) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 95 AbwAG die Berechnungen oder Unterlagen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt | 50 bis 2.500 |
| Nummer | Zuwiderhandlung | (Gesetzlicher Bußgeldrahmen in Euro) Regel- und Rahmensätze in Euro |
| F | Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung ( UVPG) | |
| F 1 | Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 UVPG (Rohrleitungsanlagen ohne Genehmigung) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 20 Absatz 1 96 UVPG oder ohne Plangenehmigung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 97 UVPG ein Vorhaben durchführt, | 500 bis 25.000 | |
| F 2 | Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 UVPG (Zuwiderhandlung gegen Auflage) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach § 21 Absatz 2 98 UVPG zuwiderhandelt | 150 bis 5.000 | |
| F 3 | Ordnungswidrigkeiten nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 UVPG (Verstoß gegen Rechtsverordnung)
wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach | |
| a) § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, 3, 4 oder 6, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 2 UVPG, oder | (5 bis 50.000) 50 bis 50.000 | |
| b) § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Absatz 5 Nummer 2, oder § 21 Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 oder Absatz 5 Nummer 1 UVPG oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. | (5 bis 25.000) 50 bis 50.000 |
| Nummer | Zuwiderhandlung | (Gesetzlicher Bußgeldrahmen in Euro) Regel- und Rahmensätze in Euro |
| G | Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Sächsische Anlagenverordnung - SächsVAwS) | |
| G 1 | Ordnungswidrigkeiten nach § 135 Absatz 1 Nummer 22 SächsWG in Verbindung mit § 24 Nummer 1 SächsVAwS (Kennzeichnungspflicht) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Absatz 1 SächsVAwS 99 Anlagen nicht oder nicht richtig mit einer Kennzeichnung versieht | 50 bis 250 | |
| G 2 | Ordnungswidrigkeiten nach § 135 Absatz 1 Nummer 22 SächsWG in Verbindung mit § 24 Nummer 2 SächsVAwS (Anlagen in Schutz- / Überschwemmungsgebieten) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen den in § 10 100 SächsVAwS gestellten Anforderungen in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten eine Anlage betreibt, einbaut, aufstellt oder unterhält, | 250 bis 1 0.000 | |
| G 3 | Ordnungswidrigkeiten nach § 135 Absatz 1 Nummer 22 SächsWG in Verbindung mit § 24 Nummer 3 SächsVAwS (Anlagendokumentation) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 1 101 SächsVAwS eine Anlagendokumentation nicht erstellt oder entgegen § 11 Absatz 3 102 SächsVAwS nicht fortschreibt | 50 bis 1.500 | |
| G 4 | Ordnungswidrigkeiten nach § 135 Absatz 1 Nummer 22 SächsWG in Verbindung mit § 24 Nummer 4 SächsVAwS (Abfüllen) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1 103 SächsVAwS Behälter ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne Überfüllsicherung oder entgegen § 18 Absatz 2 104 SächsVAwS ohne selbsttätig schließende Abfüllsicherung befüllt oder befüllen lässt | 75 bis 2.500 | |
| G 5 | Ordnungswidrigkeiten nach § 135 Absatz 1 Nummer 22 SächsWG in Verbindung mit § 24 Nummer 5 SächsVAwS (Nicht zugelassener Prüfer) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Absatz 1 105 SächsVAwS Prüfungen nach § 21 106 SächsVAwS durchführt, ohne von einer anerkannten Organisation für die Prüfung bestellt zu sein | 250 bis 10.000 | |
| G 6 | Ordnungswidrigkeiten nach § 135 Absatz 1 Nummer 22 SächsWG in Verbindung mit § 24 Nummer 6 SächsVAwS (Überprüfung von Anlagen) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 107 SächsVAwS als Betreiber Anlagen nicht oder nicht fristgemäß überprüfen lässt | 50 bis 2.500 | |
| G 7 | Ordnungswidrigkeiten nach § 135 Absatz 1 Nummer 22 SächsWG in Verbindung mit § 24 Nummer 7 SächsVAwS (Vorlage des Prüfberichtes) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Absatz 5 Satz 2 108 SächsVAwS als Sachverständiger nicht über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Behörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht mit den festgestellten Mängeln vorlegt | 50 bis 1.000 | |
| G 8 | Ordnungswidrigkeiten nach § 135 Absatz 1 Nummer 22 SächsWG in Verbindung mit § 24 Nummer 8 SächsVAwS (keine rechtzeitige Mängelbehebung) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 21 Absatz 6 109 SächsVAwS als Betreiber die im Prüfbericht festgestellten Mängel nicht unverzüglich behebt oder beheben lässt | 100 bis 10.000 | |
| G 9 | Ordnungswidrigkeiten nach § 135 Absatz 1 Nummer 22 SächsWG in Verbindung mit § 24 Nummer 9 SächsVAwS (Erfüllung der Anfordernungen) | (5 bis 50.000) |
| wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 25 Absatz 1 110 SächsVAwS bei bestehenden Anlagen die neu begründeten Anforderungen innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung nicht erfüllt oder entgegen § 25 Absatz 2 111 SächsVAwS einer behördlichen Anordnung zuwiderhandelt | 50 bis 3.000 |
| Nummer | Zuwiderhandlung | (Gesetzlicher Bußgeldrahmen in Euro) Regel- und Rahmensätze in Euro |
| H | Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Wasserentnahmeabgabe nach § 91 des Sächsischen Wassergesetzes ( WEAVO) | |
| H 1 | Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 erste Variante WEAVO (Erklärungspflicht) | (5 bis 50.000) |
| Wer vorsätzlich oder fahrlässig der Erklärungspflicht des § 3 112 WEAVO nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt sowie [...], handelt ordnungswidrig. | 50 bis 2.500 | |
| H 2 | Ordnungswidrigkeiten nach § 6 Absatz 1 Satz 1 zweite Variante WEAVO (Verletzung der Zahlungspflicht trotz Mahnung) | (5 bis 50.000) |
| Wer vorsätzlich oder fahrlässig [ ... ] die festgesetzten Entnahmeabgaben trotz mit Fristsetzung verbundener Mahnung nicht entrichtet, handelt ordnungswidrig. | 50 bis 5.000 113 |
| Nummer | Zuwiderhandlung | (Gesetzlicher Bußgeldrahmen in Euro) Regel- und Rahmensätze in Euro |
| I | Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen ( HWNAVO) | |
| I 1 | Ordnungswidrigkeiten nach § 122 Absatz 1 Nummer 24 SächsWG in Verbindung mit § 10 Nummer 1 HWNAVO (relevante Änderungen von Kontaktdaten) | (5 bis 50.000) |
| Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 114 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 3 115 HWNAVO für den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst relevante Änderungen von Kontaktdaten nicht unverzüglich in die Verteilerdatenbank des Landeshochwasserzentrums einträgt | 50 bis 10.000 | |
| I 2 | Ordnungswidrigkeiten nach § 122 Absatz 1 Nummer 24 SächsWG in Verbindung mit § 10 Nummer 2 HWNAVO (Übermittlung hochwasserrelevante Daten) | (5 bis 50.000) |
| Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 1 Satz 2 116 HWNAVO vorhandene hochwasserrelevante Daten nicht oder unzutreffend übermittelt | 2.500 bis 50.000 | |
| I 3 | Ordnungswidrigkeiten nach § 122 Absatz 1 Nummer 24 SächsWG in Verbindung mit § 10 Nummer 3 HWNAVO (Informationspflicht) | (5 bis 50.000) |
| Wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 117 HWNAVO nicht oder unzutreffend über Steuerungsmaßnahmen im Hochwasserfall, insbesondere bei der Hochwasserentlastung, informiert | 3.500 bis 50.000 |
1) § 8 Absatz 1 WHG: "Die Benutzung eines Gewässers bedarf der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist."
2) Hinweise:
3) Hinweise:
4) Hinweise:
5) § 13 Absatz 1 WHG: "Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen."
6) § 58 Absatz 4 Satz 1 WHG: " § 13 Absatz 1 und § 17 gelten entsprechend."
7) § 59 Absatz 1 WHG: "Dem Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen stehen Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen, gleich."
8) § 63 Absatz 1 Satz 3 WHG: "Für die Errichtung von Anlagen, Anlagenteilen und technischen Schutzvorkehrungen nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 58 Absatz 4 entsprechend."
9) § 23 Absatz 1 Nummer 1, 3 bis 8 und Nummer 9 WHG: "Die Bundesregierung wird ermächtigt [...],durch Rechtsverordnung [ ... ], insbesondere nähere Regelungen über
10) § 23 Absatz 1 Nummer 10 und Nummer 11 WHG: ""Die Bundesregierung wird ermächtigt [...],durch Rechtsverordnung [ ... ], insbesondere nähere Regelungen über [...]
11) § 32 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 WHG: "(1) Feste Stoffe dürfen in ein oberirdisches Gewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. [ ... ] (2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen."
12) § 45 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 WHG: "(1) Feste Stoffe dürfen in ein Küstengewässer nicht eingebracht werden, um sich ihrer zu entledigen. [ ... ] (2) Stoffe dürfen an einem Küstengewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen."
13) § 48 Absatz 2 Satz 1 und Satz 2 WHG: "Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen."
14) § 37 Absatz 1 WHG: "Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers auf ein tiefer liegendes Grundstück darf nicht zum Nachteil eines höher liegenden Grundstücks behindert werden. 2Der natürliche Ablauf wild abfließenden Wassers darf nicht zum Nachteil eines tiefer liegenden Grundstücks verstärkt oder auf andere Weise verändert werden."
15) § 38 Absatz 4 Satz 2 WHG: jm Gewässerrandstreifen ist verboten:
16) § 50 Absatz 4 WHG: "Wassergewinnungsanlagen dürfen nur nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, unterhalten und betrieben werden."
17) § 60 Absatz 1 Satz 2 WHG: jm Übrigen müssen Abwasserbehandlungsanlagen im Sinne von Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nach dem Stand der Technik, andere Abwasseranlagen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, betrieben und unterhalten werden."
18) § 62 Absatz 2 WHG: "Entsprechen vorhandene Abwasseranlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so sind die erforderlichen Maßnahmen innerhalb angemessener Fristen durchzuführen."
19) § 51 Absatz 1 Satz 1 WHG: "Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert,
20) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Buchstabe c und Nummer 3 WHG: "In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,
21) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b WHG: "In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert, [ ... ] 2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, [...] b) Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,[...]"
22) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Buchstabe c oder Nummer 3 WHG: "In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,
23) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b WHG: "In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert, [ ... ] 2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, [...] b) Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,[...]"
24) § 52 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 WHG: "In einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet können vorläufige Anordnungen nach Absatz 1 getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre. [ ... ] (3) Behördliche Entscheidungen nach Absatz 1 können auch außerhalb eines Wasserschutzgebiets getroffen werden, wenn andernfalls der mit der Festsetzung des Wasserschutzgebiets verfolgte Zweck gefährdet wäre."
25) § 53 Absatz 5 WHG: " § 51 Absatz 2 und § 52 gelten entsprechend."
26) § 53 Absatz 4 Satz 1 WHG: jum Schutz staatlich anerkannter Heilquellen kann die Landesregierung durch Rechtsverordnung Heilquellenschutzgebiete festsetzen."
27) § 53 Absatz 5 WHG: "" § 51 Absatz 2 und § 52 gelten entsprechend."
28) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a, Buchstabe c und Nummer 3 WHG: ""In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert,
29) § 52 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b WHG: ""In der Rechtsverordnung nach § 51 Absatz 1 oder durch behördliche Entscheidung können in Wasserschutzgebieten, soweit der Schutzzweck dies erfordert, [ ... ] 2. die Eigentümer und Nutzungsberechtigten von Grundstücken verpflichtet werden, [...] b) Aufzeichnungen über die Bewirtschaftung der Grundstücke anzufertigen, aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen,[...]"
30) § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG: "Das Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde, soweit an das Abwasser in der Abwasserverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung Anforderungen für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt sind."
31) § 59 Absatz 1 WHG: "Dem Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen stehen Abwassereinleitungen Dritter in private Abwasseranlagen, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dienen, gleich."
32) § 60 Absatz 3 Satz 1 WHG: "Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage bedürfen einer Genehmigung, wenn
33) § 61 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 WHG: "Er hat nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 hierüber Aufzeichnungen anzufertigen, aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.1eftsquare...] (3) Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 8, 9 und 11 können insbesondere Regelungen über die Ermittlung der Abwassermenge, die Häufigkeit und die Durchführung von Probenahmen, Messungen und Analysen einschließlich der Qualitätssicherung, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Voraussetzungen getroffen werden, nach denen keine Pflicht zur Selbstüberwachung besteht."
34) § 63 Absatz 1 Satz 1 WHG: "Anlagen zum Lagern, Abfüllen oder Umschlagen wassergefährdender Stoffe dürfen nur errichtet und betrieben werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist."
35) § 64 Absatz 1 WHG: "Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen."
36) § 64 Absatz 2 WHG: "Die zuständige Behörde kann anordnen, dass
einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben."
37) § 68 Absatz 1 und Absatz 2 WHG: "(1) Der Gewässerausbau bedarf der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. (2) Für einen Gewässerausbau, für den nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, kann anstelle eines Planfeststellungsbeschlusses eine Plangenehmigung erteilt werden. Die Länder können bestimmen, dass Bauten des Küstenschutzes, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, anstelle einer Zulassung nach Satz 1 einer anderen oder keiner Zulassung oder einer Anzeige bedürfen."
38) § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 9 WHG: "In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist untersagt: [ ... ]
39) § 78 Absatz 6 WHG: "Für nach § 76 Absatz 3 ermittelte, in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Gebiete gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend."
40) § 101 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WHG: "Bedienstete und Beauftragte der zuständigen Behörde sind im Rahmen der Gewässeraufsicht befugt, [ ... ] 3. zu verlangen, dass Auskünfte erteilt, Unterlagen vorgelegt und Arbeitskräfte, Werkzeuge und sonstige technische Hilfsmittel zur Verfügung gestellt werden, [ ... ]"
41) § 101 Absatz 2 WHG: "Werden Anlagen nach § 62 Absatz 1 errichtet, unterhalten, betrieben oder stillgelegt, haben auch die Eigentümer und Besitzer der Grundstücke, auf denen diese Tätigkeiten ausgeübt werden, das Betreten der Grundstücke zu gestatten, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen."
42) § 5 Absatz 1 SächsWG: "Die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und dieses Gesetzes über die Benutzungen der Gewässer gelten auch für
43) § 13 WHG: "(1) Inhalts- und Nebenbestimmungen sind auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen.
(2) Die zuständige Behörde kann durch Inhalts- und Nebenbestimmungen insbesondere
(3) Für die Bewilligung gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass nachträglich nur Inhalts- und Nebenbestimmungen im Sinne von Absatz 2 Nummer 1 bis 4 zulässig sind."
44) § 5 Absatz 3 SächsWG: "Nutzungen, die keine Benutzungen nach § 9 Absatz 1 und 2 WHG sind und für die nach dem Wasserhaushaltsgesetz oder diesem Gesetz keine Zulassungsfreiheit vorgesehen ist, bedürfen einer Gestattung durch die zuständige Wasserbehörde. Für die Erteilung der Gestattung gilt § 26 Absatz 2 bis 6 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die wesentliche Änderung einer Nutzung."
45) § 7 SächsWG: "Vorhandene Gewässerbenutzungen und Anlagen, die den Anforderungen dieses Gesetzes, des Wasserhaushaltsgesetzes oder aufgrund dieser Gesetze erlassener Verordnungen nicht entsprechen, sind durch den Gewässerbenutzer oder Eigentümer der Anlage innerhalb von sechs Jahren anzupassen oder außer Betrieb zu nehmen, wenn das Wasserhaushaltsgesetz, dieses Gesetz oder aufgrund dieser Gesetze erlassene Verordnungen konkrete Anforderungen enthalten, und im Übrigen innerhalb angemessener Fristen, soweit nicht durch Rechtsvorschrift oder Verwaltungsakt etwas anderes bestimmt ist. Die zuständige Wasserbehörde kann entsprechende Anordnungen treffen und Fristen bestimmen. Die oberste Wasserbehörde kann durch Rechtsverordnung Fristen bestimmen, innerhalb derer die Anpassungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Mindestanforderungen nach § 57 Absatz 1 WHG und § 55 Absatz 1 abgeschlossen sein müssen."
46) § 8 Absatz 2 SächsWG: "Geht die Erlaubnis oder Bewilligung für die Gewässerbenutzung mit den Wasserbenutzungsanlagen oder dem Grundstück auf einen Rechtsnachfolger über, hat dieser den Übergang der zuständigen Wasserbehörde innerhalb von drei Monaten anzuzeigen, soweit bei der Erteilung nichts anderes bestimmt wurde."
47) § 18 SächsWG: "(1) An schiffbaren Gewässern haben Anlieger das Landen und Befestigen von Wasserfahrzeugen zu dulden, jedoch nicht auf den Strecken, die die zuständige Wasserbehörde ausgenommen hat. An privaten Ein- und Ausladestellen besteht diese Verpflichtung nur in Notfällen. Die Anlieger haben in Notfällen auch das zeitweilige Aussetzen der Ladung eines Wasserfahrzeuges zu dulden. Die besonderen Pflichten der Anlieger und Hinterlieger an Bundeswasserstraßen nach § 11 des Bundeswasserstraßengesetzes (WaStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388, 1392) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.
(2) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundstücken und Anlagen an schiffbaren Gewässern haben das Setzen und Betreiben von Schifffahrtszeichen sowie das dafür erforderliche Betreten ihrer Grundstücke oder Anlagen zu dulden. Sie können eine Entschädigung verlangen, wenn ihnen durch eine Maßnahme nach Satz 1 ein unmittelbarer Vermögensschaden entsteht.
(3) Die Eigentümer und Nutzer von Wasserfahrzeugen, schwimmenden Anlagen und schwimmendem Gerät haben nach Maßgabe von aufgrund § 17 Absatz 3 erlassenen Rechtsverordnungen das Betreten der Fahrzeuge und Anlagen durch Bedienstete der Schifffahrts- oder Hafenbehörde, deren Beauftragte, des Polizeivollzugsdienstes und der Wasserschutzpolizei zu dulden.
48) § 19 SächsWG: "(1) Jede Stauanlage mit festgesetzten Stauhöhen muss mit mindestens einer Staumarke versehen werden, an der die einzuhaltende Stauhöhe deutlich angegeben ist.
(2) Die Höhenpunkte sind durch Bezugnahme auf die Höhenfeststellung der Grundlagenvermessung zu sichern. Die Staumarken werden von der zuständigen Wasserbehörde gesetzt, die darüber eine Urkunde aufnimmt. Dem Inhaber des Staurechts und dem Betreiber der Stauanlage ist Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.
(3) Der Eigentümer und der Betreiber der Stauanlage haben für Erhaltung, Sichtbarkeit und Zugänglichkeit der Staumarken zu sorgen und jede Beschädigung und Veränderung der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Sie tragen die Kosten für das Setzen, Unterhalten, Erneuern und Ändern der Staumarken."
49) § 20 SächsWG: "Eine Stauanlage darf nur mit wasserrechtlicher Genehmigung auf Dauer außer Betrieb gesetzt oder beseitigt werden. Im Übrigen gilt § 12 entsprechend."
50) § 33 WHG: "Das Aufstauen eines oberirdischen Gewässers oder das Entnehmen oder Ableiten von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer ist nur zulässig, wenn die Abflussmenge erhalten bleibt, die für das Gewässer und andere hiermit verbundene Gewässer erforderlich ist, um den Zielen des § 6 Absatz 1 und der §§ 27 bis 31 zu entsprechen (Mindestwasserführung)."
51) § 21 Absatz 1 oder 2 SächsWG: "(1) Die Mindestwasserführung nach § 33 WHG wird unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse durch die zuständige Wasserbehörde in der Zulassungsentscheidung unter Beachtung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der Grundsätze der Gewässerbewirtschaftung nach § 6 Absatz 1 WHG und der Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27 bis 31 WHG, festgesetzt; die Interessen des Gewässerbenutzers sind angemessen zu berücksichtigen. Die Durchgängigkeit oberirdischer Gewässer im Sinne des § 34 Absatz 1 WHG setzt eine ausreichende Mindestwasserführung voraus.
(2) Bei in Betrieb befindlichen Anlagen, für die bisher behördlich keine Mindestwasserführung im Sinne des § 33 WHG bestandskräftig festgesetzt ist, ist durch den Anlagenbetreiber die Mindestwasserführung nach § 33 WHG sicherzustellen und durch die zuständige Wasserbehörde zu überwachen. Die zuständige Wasserbehörde setzt bei Anlagen nach Satz 1 unverzüglich von Amts wegen die Mindestwasserführung nach § 33 WHG fest; hierfür kann sie gegenüber dem Anlagenbetreiber unter Fristsetzung die Vorlage eines Mindestwassergutachtens verlangen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Festsetzung der Mindestwasserführung oder gegen die Anordnung zur Vorlage des Mindestwassergutachtens haben keine aufschiebende Wirkung. Bei wiederholten, nachgewiesenen Verstößen gegen die festgesetzte Mindestwasserführung oder bei nicht rechtzeitiger Vorlage des angeordneten Mindestwassergutachtens trotz Nachfristsetzung trifft die zuständige Wasserbehörde in Abhängigkeit von der Schwere der Verstöße die notwendigen weitergehenden Anordnungen bis hin zur zeitweiligen, teilweisen oder vollständigen Stilllegung der Anlage."
52) § 21 Absatz 2 Satz 2 SächsWG: "Die zuständige Wasserbehörde setzt bei Anlagen nach Satz 1 unverzüglich von Amts wegen die Mindestwasserführung nach § 33 WHG fest; hierfür kann sie gegenüber dem Anlagenbetreiber unter Fristsetzung die Vorlage eines Mindestwassergutachtens verlangen."
53) § 34 WHG: "(1) Die Errichtung, die wesentliche Änderung und der Betrieb von Stauanlagen dürfen nur zugelassen werden, wenn durch geeignete Einrichtungen und Betriebsweisen die Durchgängigkeit des Gewässers erhalten oder wiederhergestellt wird, soweit dies erforderlich ist, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.
(2) Entsprechen vorhandene Stauanlagen nicht den Anforderungen nach Absatz 1, so hat die zuständige Behörde die Anordnungen zur Wiederherstellung der Durchgängigkeit zu treffen, die erforderlich sind, um die Bewirtschaftungsziele nach Maßgabe der §§ 27 bis 31 zu erreichen.
(3) Die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes führt bei Stauanlagen an Bundeswasserstraßen, die von ihr errichtet oder betrieben werden, die nach den Absätzen 1 und 2 erforderlichen Maßnahmen im Rahmen ihrer Aufgaben nach dem Bundeswasserstraßengesetz hoheitlich durch."
54) § 21 Absatz 4 SächsWG: " § 34 WHG gilt für sonstige Anlagen, die Einfluss auf die Durchgängigkeit des Gewässers haben, entsprechend."
55) § 21 Absatz 5 SächsWG: "Der Beginn der Instandsetzung oder die Inbetriebnahme von Wasserkraftanlagen, die länger als sechs Monate außer Betrieb gesetzt waren, ist der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen."
56) § 22 SächsWG: "Aufgestautes Wasser darf, sofern die zuständige Wasserbehörde nichts anderes bestimmt hat, nur so abgelassen werden, dass für andere keine Gefahren oder Nachteile entstehen können, die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten und -befugnissen und die ökologischen Funktionen des Gewässers nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt sowie die Unterhaltung des Gewässers nicht erschwert werden. Der zum Ablassen eines Gewässers Berechtigte hat der zuständigen Wasserbehörde Beginn und voraussichtliche Dauer des Ablassens mindestens zehn Tage vorher schriftlich oder elektronisch mitzuteilen. Die Frist des Satzes 2 gilt nicht für Notfälle; in diesen Fällen hat die Anzeige unverzüglich zu erfolgen. Das Sächsische Fischereigesetz bleibt unberührt."
57) § 24 Absatz 3 SächsWG: " § 38 Absatz 4 WHG ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Gewässerrandstreifen weiterhin
58) Bemessung der Geldbuße nach dem Gefährdungspotenzial (u. a. nach Art, Menge, Einleitdauer des wassergefährdenden Stoffes, örtliche Verhältnisse
59) § 26 Absatz 1 SächsWG: "Die Errichtung oder Beseitigung von Anlagen in, an, unter und über oberirdischen Gewässern und im Uferbereich bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung. Dies gilt auch für die wesentliche Änderung einer Anlage im Sinne des Satzes 1."
60) § 41 Absatz 2 SächsWG: "Die Arbeiten, die gemäß § 4 9 Absatz 2 WHG zur Erschließung geführt haben, sind, bis die Gewässerbenutzung oder der Gewässerausbau vorzeitig zugelassen oder die erforderliche Erlaubnis oder der Plan festgestellt oder genehmigt ist, einzustellen."
61) § 45 Absatz 1 SächsWG: "Der Träger der öffentlichen Wasserversorgung hat seine Anlagen zu überwachen sowie für ein zugehöriges Wasserschutzgebiet übertragene Aufgaben im Sinne von § 100 Absatz 1 Satz 1 WHG wahrzunehmen. Er hat Gefahren unverzüglich der zuständigen Wasserbehörde mitzuteilen und auf eine Begrenzung des Schadens hinzuwirken. Solange ein Wasserschutzgebiet noch nicht festgesetzt ist, gilt die Verpflichtung nach Satz 1 und 2 für das Wassereinzugsgebiet der Wassergewinnungsanlage. § 107 Absatz 2 gilt entsprechend."
62) § 39 Absatz 3 und 4 SächsWG: "(3) Die zuständige Wasserbehörde kann von einem Benutzer des Grundwassers fordern, das entnommene Grundwasser nach der Benutzung wieder dem Untergrund zuzuführen, wenn es das Wohl der Allgemeinheit erfordert.
(4) Vor der Benutzung des Grundwassers kann vom Antragsteller ein Gutachten über die Auswirkungen der Grundwasserbenutzung auf den Wasser- und Naturhaushalt und bestehende Versorgungssysteme gefordert werden."
63) § 55 Absatz 2 SächsWG: "Die Errichtung und der Betrieb von Abwasseranlagen und überörtlich bedeutsamen Wasserversorgungsanlagen, einschließlich der überörtlichen Ver- und Entsorgungsleitungen, sowie die wesentliche Veränderung oder Beseitigung derselben oder ihres Betriebs bedürfen der wasserrechtlichen Genehmigung."
64) § 55 Absatz 5 und 6 SächsWG: "(5) Errichtung oder Stilllegung innerörtlicher Abwasserkanäle sind spätestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Angaben zur Nennweite, Materialart, zum Trassen- und Gradientenverlauf und zur bemessenen Abwassermenge beizufügen. Mit der Ausführung des Vorhabens darf frühestens einen Monat nach dem von der zuständigen Wasserbehörde bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn, die zuständige Wasserbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb dieser Frist. Der Eingang der vollständigen Anzeige gilt 14 Tage nach Zugang bei der zuständigen Wasserbehörde als bestätigt.
(6) Die alsbaldige Neuerrichtung einer zulässigerweise errichteten, durch außergewöhnliche Ereignisse, insbesondere Naturkatastrophen, zerstörten gleichartigen Anlage an gleicher Stelle ist der zuständigen Wasserbehörde vor Beginn der Baumaßnahme anzuzeigen. Der Anzeige sind die Planungsunterlagen und, soweit möglich, die ursprüngliche Genehmigung oder Planfeststellung beizufügen. Die zuständige Wasserbehörde hat dem Bauherrn innerhalb von fünf Werktagen das Eingangsdatum der Anzeige zu bestätigen. Mit der Ausführung des Vorhabens darf drei Wochen nach dem von der zuständigen Wasserbehörde bestätigten Eingangsdatum begonnen werden, es sei denn, die zuständige Wasserbehörde untersagt den Baubeginn innerhalb der Frist."
65) § 57 Absatz 4 SächsWG: "Wechselt der Bauherr, so hat der neue Bauherr dies der zuständigen Wasserbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen."
66) § 58 Absatz 1 SächsWG: "Die Vorschriften der §§ 54 bis 56 SächsBO gelten entsprechend."
67) § 54 Absatz 1 Satz 3 SächsBO: "Der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen."
68) § 58 Absatz 1 SächsWG: "Die Vorschriften der §§ 54 bis 56 SächsBO gelten entsprechend."
69) § 55 Absatz 1 Satz 2 SächsBO: "Er hat die erforderlichen Nachweise über die Verwendbarkeit der verwendeten Bauprodukte und Bauarten zu erbringen und auf der Baustelle bereitzuhalten."
70) § 58 Absatz 2 Satz 1 SächsWG: "Ergänzend zu Absatz 1 darf der Unternehmer unbeschadet der Vorschriften des § 106 Absatz 2 Arbeiten erst ausführen oder ausführen lassen, wenn die dafür notwendigen Unterlagen und Anweisungen an der Baustelle vorliegen."
71) § 58 Absatz 1 SächsWG: "Die Vorschriften der §§ 54 bis 56 SächsBO gelten entsprechend."
72) § 56 Absatz 1 Satz 2 SächsBO: "Er hat im Rahmen dieser Aufgabe auf den sicheren bautechnischen Betrieb der Baustelle, insbesondere auf das gefahrlose Ineinandergreifen der Arbeiten der Unternehmer, zu achten."
73) § 59 SächsWG: "Feste Stoffe, Flüssigkeiten und Gase, insbesondere wassergefährdende Stoffe, sind so zu lagern, abzufüllen, umzuschlagen, herzustellen, zu behandeln, zu verwenden, zu befördern, abzusetzen und zu entsorgen, dass eine nachteilige Beeinflussung der Gewässer sowie der öffentlichen Wasserversorgungsanlagen und öffentlichen Abwasseranlagen nicht zu besorgen ist."
74) § 72 Absatz 4 Satz 1 SächsWG: "Die Überschwemmungsgebiete nach Absatz 2 stehen den durch Rechtsverordnung festgesetzten Überschwemmungsgebieten gleich."
75) § 78 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 9 WHG: "(1) In festgesetzten Überschwemmungsgebieten ist untersagt: [ ... ]
76) § 72 Absatz 4 Satz 2 SächsWG: "Durch Rechtsverordnung der zuständigen Wasserbehörde können in diesen Gebieten Maßnahmen oder Vorschriften entsprechend § 78 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 WHG sowie Absatz 1 Satz 2 erlassen werden."
77) § 78 Absatz 5 WHG: "In der Rechtsverordnung nach § 76 Absatz 2 sind weitere Maßnahmen zu bestimmen oder Vorschriften zu erlassen, soweit dies erforderlich ist
78) § 72 Absatz 1 Satz 2 SächsWG: "In der Rechtsverordnung kann auch bestimmt werden, dass Hindernisse beseitigt, die Nutzung von Grundstücken geändert und Maßnahmen zur Verhütung von Auflandungen und Abschwemmungen getroffen werden."
79) § 76 Absatz 3 SächsWG: "Im Hochwasserentstehungsgebiet bedürfen folgende Vorhaben der Genehmigung durch die zuständige Wasserbehörde:
Die Genehmigung nach Satz 1 gilt als erteilt, wenn die zuständige Wasserbehörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen ablehnt. Die zuständige Wasserbehörde kann die Frist aus wichtigem Grund um bis zu zwei Monate verlängern. Ist für das Vorhaben nach anderen Rechtsvorschriften ein Genehmigungs- oder sonstiges Zulassungsverfahren vorgeschrieben, so hat, abweichend von Satz 1, die hierfür zuständige Behörde im Rahmen dieses Zulassungsverfahrens über die Genehmigungsvoraussetzungen des Absatzes 4 im Benehmen mit der Wasserbehörde der gleichen Verwaltungsebene zu entscheiden. Satz 2 und 3 gelten für die Herstellung des Benehmens nach Satz 4 entsprechend."
80) § 81 SächsWG: "(1) Die Anlieger, Eigentümer und Besitzer öffentlicher Hochwasserschutzanlagen haben alleszu unterlassen, was die Unterhaltung oder Sicherheit dieser Anlagen beeinträchtigen kann. § 38 gilt entsprechend.
(2) Deiche werden beidseitig von Schutzstreifen von je fünf Metern Breite, gemessen vom Deichfuß, begrenzt; diese sind Bestandteil des Deiches.
(3) Auf Deichen sind untersagt:
Die Verbote des Satzes 1 gelten nicht für den Aufgabenträger nach § 80 oder einen von ihm Beauftragten, soweit sie im Rahmen der Deichunterhaltung tätig werden.
(4) Soweit es die Belange des Hochwasserschutzes erfordern, kann die zuständige Wasserbehörde von Amts wegen oder auf Antrag des Aufgabenträgers nach § 80
Soweit Belange des Hochwasserschutzes nicht entgegenstehen, kann die zuständige Wasserbehörde von Amts wegen oder auf Antrag mit Zustimmung des Aufgabenträgers nach § 80
In den Fällen des Satzes 2 sind die für die Erhaltung der Sicherheit der öffentlichen Hochwasserschutzanlage erforderlichen Maßnahmen anzuordnen.
(5) Die Pflege der Deiche soll grundsätzlich durch das flächenbezogen verträgliche Weiden von Schafen erfolgen.
81) § 91 Absatz 6 Satz 5 und 6 SächsWG: "Der Abgabepflichtige hat der zuständigen Wasserbehörde bis zum 31. März des auf die Wasserentnahme folgenden Jahres in einer schriftlichen Erklärung die zur Festsetzung der Abgabe nach den Sätzen 1 bis 4 und Absatz 5 erforderlichen Angaben zu machen und die dazu gehörenden Unterlagen und Daten unter Angabe der wasserrechtlichen SächsWG Entscheidung vorzulegen. Für die Erklärung nach Satz 5 ist ein amtlicher Vordruck zu verwenden, der von der obersten Wasserbehörde im Sächsischen Amtsblatt bekannt gegeben wird."
82) § 107 Absatz 4 SächsWG: "Soweit Gefahren für die Gewässer zu besorgen oder Schäden festzustellen sind, kann insbesondere die Errichtung und der Betrieb von Mess- und Kontrollstellen sowie die Untersuchung von Wasser- und Bodenproben auf Kosten des Verursachers angeordnet werden."
83) § 21 Absatz 3 SächsWG: "Zur Überwachung der Mindestwasserführung nach § 33 WHG sowie Absatz 1 und 2 kann die zuständige Wasserbehörde die Einrichtung und den Betrieb von aufzeichnenden Messgeräten und die Übermittlung der Messergebnisse durch den Betreiber der Anlage anordnen. Die Art und Weise der Messung, Aufzeichnung und Übermittlung wird durch die zuständige Wasserbehörde festgelegt. Die zuständige Wasserbehörde ist verpflichtet, die Überwachung anzuordnen, wenn der Anlagenbetreiber wiederholt die Mindestwasserführung nicht gewährleistet hat. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Die Kosten trägt der Betreiber der Anlage."
84) § 49 Absatz 1 Satz 1 WHG: "Arbeiten, die so tief in den Boden eindringen, dass sie sich unmittelbar oder mittelbar auf die Bewegung, die Höhe oder die Beschaffenheit des Grundwassers auswirken können, sind der zuständigen Behörde einen Monat vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen."
85) § 49 Absatz 3 WHG: "In den Fällen der Absätze 1 und 2 hat die zuständige Behörde die Einstellung oder die Beseitigung der Erschließung anzuordnen, wenn eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit zu besorgen oder eingetreten ist und der Schaden nicht anderweitig vermieden oder ausgeglichen werden kann; die zuständige Behörde hat die insoweit erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn unbefugt Grundwasser erschlossen wird."
86) § 123 SächsWG: "Die auf der Grundlage des Gesetzes über den Schutz, die Nutzung und die Instandhaltung der Gewässer und den Schutz vor Hochwassergefahren - Wassergesetz - vom 17. April 1963 (GBl. DDR I S. 77) und des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. DDR I S. 467) getroffenen oder aufrecht erhaltenen Beschlüsse über Trinkwasserschutzgebiete nach § 29 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 für die öffentliche Trinkwasserversorgung und Hochwassergebiete nach § 36 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 gelten bis zum Erlass neuer Rechtsverordnungen auf der Grundlage dieses Gesetzes weiter, soweit das Wasserhaushaltsgesetz und dieses Gesetz nicht entgegenstehen."
87) § 135 Absatz 1 Nummer 22 SächsWG (alt) vom 18. Oktober 2004: "Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig: [ ... ] 22. einer auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist."
88) § 52 Absatz 3 SächsWG a.F.: "Die wesentlichen Merkmale einer Anlage nach § 19g Absatz 1 und 2 WHG sowie des Betriebsgeländes, insbesondere die Sicherheitseinrichtungen, sind vom Anlagenbetreiber in einer Anlagendokumentation darzustellen und fortzuschreiben. Für Anlagen, von denen bei Störungen oder Unfällen erhebliche Gefahren für die Gewässer ausgehen können, ist in der Anlagendokumentation darzulegen, durch welche Maßnahmen diese Gefahren gering gehalten werden sollen."
89) § 53 SächsWG a. F.: "(1) Wer Anlagen im Sinne des § 19g Absatz 1 und 2 WHG einbauen, aufstellen, betreiben oder länger als ein Jahr stilllegen will, hat sein Vorhaben der zuständigen Behörde mindestens einen Monat vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen. Anzeigepflichtig sind auch der Wechsel des Betreibers sowie die Änderung der Anlage, die zu einer höheren Gefährdungsstufe im Sinne einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 4 führt. Anzeigepflichtig ist der Betreiber der Anlage. Die Anzeige ersetzt nicht den Antrag auf Eignungsfeststellung nach § 19h WHG.
(2) Die oberste Wasserbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Anzeigeverfahren zu regeln sowie Anlagen mit einer auf Grund der Menge oder der Art der Stoffe geringen Gefährdungsstufe von der Anzeigepflicht freizustellen."
90) § 55 SächsWG a.F: "Das Austreten von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen nach § 19a WHG oder § 19g Absatz 1 und 2 WHG ist unverzüglich der unteren Wasserbehörde oder der nächsten Polizeidienststelle des Freistaates Sachsen anzuzeigen. Gleichzeitig sind Maßnahmen zur Beseitigung der Ursachen, zur Minderung der Auswirkungen und zur Beseitigung von Schäden einzuleiten, sofern die Stoffe in ein Gewässer, eine Wasserversorgungsanlage, eine Abwasseranlage oder in den Boden eingedrungen sind oder eindringen können. Die Verpflichtung besteht auch beim Verdacht, dass wassergefährdende Stoffe bereits aus einer solchen Anlage ausgetreten sind und eine Gefährdung entstanden oder zu besorgen ist.
91) § 1 Absatz 3 Satz 1 SächsAbwAG: "Der Einleiter hat nach Aufforderung unverzüglich die für die Festsetzungen erforderlichen Daten und die Ergebnisse der von ihm zur Ermittlung der Jahresschmutzwassermenge durchzuführenden Messungen vorzulegen."
92) § 9 Absatz 2 SächsAbwAG: "Der Abgabepflichtige kann auch Aufwendungen verrechnen, die er an Dritte zur Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage leistet, sofern der Dritte unwiderruflich bestätigt, dass er diese Mittel für diese Aufwendungen verwendet, sie in dieser Höhe nicht selbst verrechnet und hierfür keine weiteren Bestätigungen ausstellt."
93) § 10 Absatz 1 SächsAbwAG: "Der Abgabepflichtige hat der zuständigen Behörde in Schriftform die Angaben zu machen, die zur Ermittlung der Zahl der Schadeinheiten nach §§ 4, 6 Absatz 1, §§ 7 und 8 AbwAG erforderlich sind, und sie zusammen mit den dazugehörenden Unterlagen, insbesondere einem Nachweis der Jahresschmutzwassermenge, (Abgabeerklärung) der zuständigen Behörde bis zum 31. März des auf die Abwassereinleitung folgenden Jahres vorzulegen. Zum Nachweis der Jahresschmutzwassermenge kann die nach § 11 zuständige Behörde die Eigenkontrollergebnisse anfordern."
94) § 378 Abgabenordnung (AO): "(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Steuerpflichtiger oder bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Steuerpflichtigen eine der in § 370 Absatz 1 bezeichneten Taten leichtfertig begeht. § 370 Absatz 4 bis 7 AO gilt entsprechend.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Eine Geldbuße wird nicht festgesetzt, soweit der Täter gegenüber der Finanzbehörde die unrichtigen Angaben berichtigt, die unvollständigen Angaben ergänzt oder die unterlassenen Angaben nachholt, bevor ihm oder seinem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat bekannt gegeben worden ist. § 371 Absatz 3 und 4 gilt entsprechend."
95) § 11 Absatz 2 Satz 1 AbwAG: "Der Abgabepflichtige hat in den Fällen der §§ 7 und 8 die Zahl der Schadeinheiten des Abwassers zu berechnen und die dazugehörigen Unterlagen der zuständigen Behörde vorzulegen."
96) § 20 Absatz 1 UVPG: "Vorhaben, die in der Anlage 1 unter den Nummern 19.3 bis 19.9 (Anm.: betrifft Rohleitungsanlagen) aufgeführt sind, sowie die Änderung solcher Vorhaben bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde, sofern dafür nach den §§ 3b bis 3f eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.
97) § 20 Absatz 2 Satz 1 UVPG: "Sofern keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, bedarf das Vorhaben der Plangenehmigung."
98) § 21 Absatz 2 UVPG: "Der Planfeststellungsbeschluss kann mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbunden und befristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen über Anforderungen an das Vorhaben ist auch nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses zulässig."
99) § 9 Absatz 1 SächsVAwS: "Anlagen der Gefährdungsstufen B, C oder D gemäß Anhang 2 sind mit deutlich lesbaren, dauerhaften Kennzeichnungen zu versehen, aus denen sich ergibt, mit welchen wassergefährdenden Stoffen und unter welchen Betriebsdrücken in den Anlagen umgegangen werden darf."
100) § 10 SächsVAwS: "(1) In der Fassungszone und in der engeren Schutzzone von Schutzgebieten sind Anlagen nach § 19g Absatz 1 und 2 WHG unzulässig, soweit die maßgebliche Schutzgebietsverordnung keine anderweitige Regelung getroffen hat.
(2) In der weiteren Schutzzone von Schutzgebieten sind
unzulässig, soweit die maßgebliche Schutzgebietsverordnung keine anderweitige Regelung getroffen hat.
(3) Unbeschadet des Absatzes 2 sind in der weiteren Schutzzone von Schutzgebieten nur Anlagen zulässig, die mit einem Auffangraum ausgerüstet sind, sofern sie nicht doppelwandig ausgeführt und mit einem Leckanzeigegerät ausgerüstet sind. Der Auffangraum muss das in der Anlage maximal zulässige Volumen wassergefährdender Stoffe aufnehmen können.
(4) Die zuständige Behörde kann für standortgebundene Anlagen Ausnahmen von den Festlegungen der Absätze 1, 2 und 3 zulassen, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern oder das Verbot zu einer unbilligen Härte führen würde.
(5) Anlagen in Überschwemmungsgebieten müssen so gesichert sein, dass bei Hochwasser
(6) Weitergehende Anforderungen und Beschränkungen nach den Vorschriften des WHG oder SächsWG bleiben unberührt."
101) § 11 Absatz 1 SächsVAwS: "Für Anlagen der Gefährdungsstufe D, in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten auch für Anlagen der Gefährdungsstufe C gemäß Anhang 2, hat der Betreiber eine Anlagendokumentation zu erstellen."
102) § 11 Absatz 3 SächsVAwS: "Die Anlagendokumentation ist fortzuschreiben."
103) § 18 Absatz 1 Satz 1 SächsVAwS: "Behälter in Anlagen zum Lagern und Abfüllen flüssiger Stoffe dürfen nur mit festen Leitungsanschlüssen und nur unter Verwendung einer Überfüllsicherung, die rechtzeitig vor Erreichen des zulässigen Flüssigkeitsstandes den Füllvorgang selbsttätig unterbricht oder akustischen Alarm auslöst, befüllt werden."
104) § 18 Absatz 2 SächsVAwS: "Behälter in Anlagen zum Lagern von Heizöl EL, Dieselkraftstoff oder Ottokraftstoffen dürfen aus Straßentankwagen und Aufsetztanks nur unter Verwendung einer selbsttätig schließenden Abfüllsicherung befüllt werden."
105) § 20 Absatz 1 SächsVAwS: "Sachverständige im Sinne des § 19i Absatz 2 Satz 3 WHG sind die von anerkannten Organisationen für die Prüfung bestellten Personen."
106) § 21 SächsVAwS (Auszug): "(1) Der Betreiber hat für Anlagen zum Umgang mit flüssigen Stoffen nach Maßgabe des § 19i Absatz 2 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige überprüfen zu lassen[...]"
107) § 21 Absatz 1, 2 Satz 1 und Absatz 3 SächsVAwS: "(1) Der Betreiber hat für Anlagen zum Umgang mit flüssigen Stoffen nach Maßgabe des § 19i Absatz 2 Satz 3 Nummer 1, 2, 3 und 5 WHG durch Sachverständige überprüfen zu lassen:
Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme. Nummer 1 gilt nicht für Anlagen der Gefährdungsstufe A gemäß Anhang 2 außerhalb von Schutz- oder Überschwemmungsgebieten.
(2) Der Betreiber hat darüber hinaus nach Maßgabe des § 19i Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 WHG oberirdische Anlagen für flüssige Stoffe der Gefährdungsstufe B sowie für Anlagen mit festen Stoffen der Gefährdungsstufen C oder D gemäß Anhang 2 vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung durch Sachverständige nach § 20 prüfen zu lassen.1eftsquare...]
(3) Die zuständige Behörde kann wegen der Besorgnis einer Gewässergefährdung besondere Prüfungen anordnen oder kürzere Prüffristen bestimmen."
108) § 21 Absatz 5 Satz 2 SächsVAwS: "Der Sachverständige hat über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Behörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht mit den festgestellten Mängeln vorzulegen."
109) § 21 Absatz 6 SächsVAwS: "Der Betreiber hat die im Prüfbericht festgestellten Mängel unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen und die zuständige Behörde über den Abschluss der Mängelbeseitigung innerhalb von zwei Wochen schriftlich zu benachrichtigen."
110) § 25 Absatz 1 SächsVAwS: "Werden für Anlagen, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen) die Anforderungen nach § 3 Nummer 6, §§ 6, 8, 9, 11 und 21 neu begründet, so sind diese innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung zu erfüllen."
111) § 25 Absatz 2 SächsVAwS: "Werden durch diese Verordnung andere als in Absatz 1 genannte Anforderungen neu begründet, so kann die zuständige Behörde deren Geltung für bestehende Anlagen anordnen."
112) § 3 WEAVO: "(1) Der Abgabepflichtige hat die zur Festsetzung der Abgabe erforderlichen Angaben über das benutzte Gewässer, die Entnahmestelle, die entnommene Menge, den Verwendungszweck sowie die Abgabe an Dritte entsprechend dem Verzeichnis der Abgabesätze für die Wasserentnahme (Anlage 2 zum Sächsischen Wassergesetz) schriftlich zu erklären und die dazu gehörenden Unterlagen unter Angabe der wasserrechtlichen Entscheidung (Erlaubnis, Bewilligung oder Genehmigung) und Beifügung der Meßergebnisse vorzulegen. Ist der Abgabepflichtige ausnahmsweise noch nicht in der Lage, die Wassermengen zu messen, hat er durch ergänzende Unterlagen dafür zu sorgen, dass sich die Wassermengen annähernd genau ermitteln lassen.
(2) Die Erklärung zur Wasserentnahmeabgabe ist bis zum 31. März des auf die Wasserentnahme folgenden Jahres vorzulegen. Der Abgabepflichtige hat die Erklärung zur Wasserentnahmeabgabe mittels Vordrucks "Wasserentnahmeabgabe" der zuständigen Wasserbehörde vorzulegen.
(3) Soweit der Abgabepflichtige auf die wasserrechtliche Entscheidung und die Gewässerbenutzung verzichtet, ist die Wasserentnahmeabgabe für das laufende Kalenderjahr abweichend von Absatz 2 zusammen mit dem Verzicht zu erklären.
113) Gewinnabschöpfung (wirtschaftlicher Vorteil) prüfen
114) § 7 Absatz 3 Satz 2 HWNAVO: "Die Pflichten nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 5 gelten für sie entsprechend."
115) § 6 Absatz 1 Nummer 3 HWNAVO: "(1) Die Teilnehmer am Hochwassernachrichten- und Alarmdienst nach § 2 Nummer 10 Buchstabe a haben ( ... ) 3. für den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst relevante Änderungen von Kontaktdaten unverzüglich in die Verteilerdatenbank des Landeshochwasserzentrums einzutragen,(...)"
116) § 7 Absatz 1 Satz 2 HWNAVO: "Sie können dazu verpflichtet werden, vorhandene hochwasserrelevante Daten an die Gemeinde, die untere Wasserbehörde und das Landeshochwasserzentrum zu übermitteln."
117) § 7 Absatz 4 Satz 2 HWNAVO: "Die Inhaber dieser Stauanlagen und die Unternehmen des Bergbaus informieren rechtzeitig Teilnehmer und Dritte nach § 2 Nummer 11 Buchstabe a und c, die von Abflussänderungen an ihren Stauanlagen und Gewässern in besonderem Maße betroffen sein können, und das Landeshochwasserzentrum über beabsichtigte Steuerungsmaßnahmen im Hochwasserfall auf der Grundlage von mit dem Landeshochwasserzentrum abgestimmten Zustellungsplänen."
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