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Sachbereich Naturschutz und Landschaftspflege Anlage 3

A - Bundesnaturschutzgesetz ( BNatSchG)

B - Sächsisches Naturschutzgesetz ( SächsNatSchG)

C - Bundesartenschutzverordnung ( BArtSchV)

Nummer Zuwiderhandlung (Gesetzlicher Bußgeldrahmen in Euro) Regel- und Rahmensätze in Euro
A Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz BNatSchG)
A 1 § 69 Absatz 1 BNatSchG:
(Beunruhigen von wild lebenden Tieren)
(5 bis 50.000)
wer wissentlich entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 1 BNatSchG ein wild lebendes Tier beunruhigt 50 bis 10.000
A 2 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 2 BNatSchG
A 2.1 § 69 Absatz 2 Nummer 1 BNatSchG: (Nachstellen wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten) (5 bis 50.000)
wer entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 1 2 BNatSchG einem wild lebenden Tier nachstellt, es fängt, verletzt oder tötet oder seine Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört 100 bis 10.000
A 2.2 § 69 Absatz 2 Nummer 2 BNatSchG: (Erhebliches Stören wild lebender Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten) (5 bis 50.000)
wer entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 3 BNatSchG ein wild lebendes Tier erheblich stört 100 bis 10.000
A 2.3 § 69 Absatz 2 Nummer 3 BNatSchG: (Beschädigung von Fortpflanzungs-/Ruhestätten) (5 bis 50.000)
wer entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 4 BNatSchG eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört 100 bis 10.000
A 2.4 § 69 Absatz 2 Nummer 4 BNatSchG: (Beeinträchtigung besonders geschützter wild lebender Pflanzen) (5 bis 50.000)
wer entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 4 5 BNatSchG eine wild lebende Pflanze oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur entnimmt oder sie oder ihren Standort beschädigt oder zerstört 50 bis 50.000
A 3 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 3 BNatSchG
A 3.1 § 69 Absatz 3 Nummer 1 BNatSchG: (Eingriff ohne Genehmigung) (5 bis 50.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 6 BNatSchG einen Eingriff in Natur und Landschaft vornimmt a) einfacher Fall 7
50 bis 50.000
b) schwerer Fall 8
50 bis 50.000
c) sehr schwerer Fall 9
75 bis 50.000
Regelbeispiele:
A 3. 1.1 Die Errichtung, Aufstellung oder das Anlegen oder die wesentliche Änderung von:
A 3.1.1.1 Gebäuden einschließlich ortsfesten Hütten, Türme und Masten aller Art
A 3. 1. 1. 1.1 baurechtlich genehmigungsfreien Vorhaben
  1. ab 50
  2. 100 bis 1.500
  3. 150 bis 3.000
A 3.1.1.1.2 bis 100 m3 umbautem Raum
  1. ab 50
  2. 500 bis 5.000
  3. 750 bis 7.500
A 3.1.1.1.3 über 100 m3 umbautem Raum
  1. ab 50
  2. 1.500 bis 50.000
  3. 2.500 bis 50.000
A 3.1.1.2 Buden, Verkaufständen, Verkaufswagen, Warenautomaten oder Festzelten
A 3.1.1.2.1 bis 2 m2
  1. ab 50
  2. 50 bis 500
  3. 75 bis 1.000
A 3.1.1.2.2 über 2 m2
  1. ab 50
  2. 100 bis 1.500
  3. 150 bis 2.500
A 3.1.1.3 Sport- und Freizeiteinrichtungen aller Art
A 3.1.1.3.1 bis 1.000 m2
  1. ab 50
  2. 150 bis 5.000
  3. 250 bis 10.000
A 3.1.1.3.2 bis 10.000 m2
  1. ab 50
  2. 1.000 bis 15.000
  3. 1.500 bis 25.000
A 3.1.1.3.3 über 10.000 m2
  1. ab 50
  2. 2.500 bis 50.000
  3. 3.500 bis 50.000
A 3.1.1.4 Wegen, Straßen, Eisenbahnen, Bergbahnen, Seil- und Schienenbahnen einschließlich Schleppaufzügen sowie sonstigen Verkehrsflächen und -einrichtungen
A 3.1.1.4.1 bis 100 m2 oder 50 m Länge
  1. ab 50
  2. 100 bis 1.500
  3. 250 bis 2.500
A 3.1.1.4.2 bis 1.000 m2 oder 500 m Länge
  1. ab 50
  2. 250 bis 10.000
  3. 500 bis 15.000
A 3.1.1.4.3 über 1.000 m2 oder 500 m Länge
  1. ab 50
  2. 1.000 bis 50.000
  3. 2.500 bis 50.000
A 3.1.1.5 Flugplätzen, Lagerplätzen, Abfallentsorgungsanlagen, Friedhöfen, Stellplätzen, Ausstellungsplätzen, Zelt- und Campingplätzen
A 3.1.1.5.1 bis 1.000 m2
  1. ab 50
  2. 150 bis 3.000
  3. 250 bis 5.000
A 3.1.1.5.2 bis 10.000 m2
  1. ab 50
  2. 1.000 bis 10.000
  3. 1.500 bis 15.000
A 3.1.1.5.3 über 10.000 m2
  1. ab 50
  2. 2.000 bis 50.000
  3. 2.500 bis 50.000
A 3.1.1.6 ober- und unterirdischen Ver- oder Entsorgungsleitungen sowie sonstigen Transportleitungen
A 3.1.1.6.1 bis 100 m
  1. ab 50
  2. 100 bis 500
  3. 250 bis 1.000
A 3.1.1.6.2 bis 1.000 m
  1. ab 50
  2. 250 bis 10.000
  3. 500 bis 15.000
A 3.1.1.6.3 über 1.000 m
  1. ab 50
  2. 1.000 bis 50.000
  3. 2.500 bis 50.000
A 3.1.1.7 Aufschüttungen, Abgrabungen, Auffüllungen von Bodenvertiefungen oder ähnliche Veränderungen der Bodengestalt, Verfüllungen, Auf- und Abspülungen
A 3.1.1.7.1 bis 1.000 m2 oder 1.000 m3
  1. ab 50
  2. 150 bis 2.500
  3. 500 bis 7.500
A 3.1.1.7.2 bis 10.000 m2 oder 10.000 m3
  1. ab 50
  2. 1.000 bis 10.000
  3. 1.500 bis 20.000
A 3.1.1.7.3 über 10.000 m2 oder 10.000 m3
  1. ab 50
  2. 1.500 bis 50.000
  3. 2.000 bis 50.000
A 3.1.1.8 Gewässern einschließlich Fischteichen
A 3.1.1.8.1 bis 100 m2
  1. ab 50
  2. 50 bis 1.500
  3. 100 bis 2.500
A 3.1.1.8.2 bis 1.000 m2
  1. ab 50
  2. 750 bis 10.000
  3. 1.000 bis 15.000
A 3.1.1.8.3 über 1.000 m2
  1. ab 50
  2. 1.500 bis 30.000
  3. 2.500 bis 50.000
A 3.1.2 Umbruch von Dauergrünland
A 3.1.2.1 5.000 bis 10.000 m2
  1. ab 50
  2. 500 bis 2.500
  3. 1.500 bis 12.500
A 3.1.2.2 über 10.000 m2
  1. ab 50
  2. 1.500 bis 30.000
  3. 2.500 bis 50.000
A 3.1.3 unerlaubte Beseitigung oder Beschädigung von Hecken, Baumreihen, Alleen, Feldrainen und sonstigen Flurgehölzen
A 3.1.3.1 bis 10 m
  1. ab 50
  2. 50 bis 500
  3. 50 bis 1.000
A 3.1.3.2 bis 100 m
  1. ab 50
  2. 100 bis 1.500
  3. 250 bis 2.500
A 3.1.3.3 über 100 m
  1. ab 50
  2. 250 bis 10.000
  3. 500 bis 15.000
A 3.1.3.4 pro Baum
  1. ab 50
  2. 50 bis 5.000
  3. 50 bis 5.000
A 3.1.4 Auf- und Abstellen von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern oder sonstigen transportablen Anlagen oder Einrichtungen im Außenbereich
  1. ab 50
  2. 50 bis 2.500
  3. 500 bis 5.000
A 3.2 § 69 Absatz 3 Nummer 2 BNatSchG: (Zuwiderhandlung gegen vollziehbare Anordnung) (5 bis 50.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 17 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2 10, § 34 Absatz 6 Satz 4 oder Satz 5 11, § 42 Absatz 7 oder Absatz 8 Satz 1 oder Satz 2 12, auch in Verbindung mit § 43 Absatz 3 Satz 4, oder § 43 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 13 BNatSchG zuwiderhandelt 50 bis 50.000
A 3.3 § 69 Absatz 3 Nummer 3 BNatSchG: (Veränderung sichergestellter Natur) (5 bis 50.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 22 Absatz 3 Satz 3 BNatSchG 14 eine dort genannte Handlung oder Maßnahme vornimmt 30 bis 50.000
A 3.4 § 69 Absatz 3 Nummer 4 BNatSchG: (Handlungen gegen geschützte Meeresgebiete) (5 bis 50.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 15 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 57 Absatz 2 16 BNatSchG eine dort genannte Handlung oder Maßnahme in einem Meeresgebiet vornimmt, das als Naturschutzgebiet geschützt wird 5 bis 50.000
A 3.5 § 69 Absatz 3 Nummer 5 BNatSchG: (Handlung gegen Biotope) (5 bis 50.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Absatz 2 Satz 1 17 BNatSchG ein dort genanntes Biotop zerstört oder sonst erheblich beeinträchtigt
Regelbeispiele
A 3.5.1 bis 1.000 m2 150 bis 10.000
A 3.5.2 über 1.000 m2 150 bis 20.000
A 3.5.3 mehr als 10.000 m2 5.000 bis 50.000
A 3.6 § 69 Absatz 3 Nummer 6 BNatSchG: (Veränderung von Natura 2000 Gebieten) (5 bis 50.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 33 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 18 BNatSchG, eine Veränderung oder Störung vornimmt 100 bis 50.000
A 3.7 § 69 Absatz 3 Nummer 7 BNatSchG: (Beeinträchtigung wild lebender Tiere) (5 bis 10.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 1 19 BNatSchG ein wild lebendes Tier ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet 25 bis 5.000
A 3.8 § 69 Absatz 3 Nummer 8 BNatSchG: (Beeinträchtigung wild lebender Pflanzen) (5 bis 10.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 2 20 BNatSchG eine wild lebende Pflanze ohne vernünftigen Grund entnimmt, nutzt oder ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet 25 bis 2.500
A 3.9 § 69 Absatz 3 Nummer 9 BNatSchG: (Beeinträchtigung von Lebensstätten) (5 bis 10.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 39 Absatz 1 Nummer 3 21 BNatSchG eine Lebensstätte wild lebender Tiere oder Pflanzen ohne vernünftigen Grund erheblich beeinträchtigt oder zerstört 5 bis 3.000
A 3.10 § 69 Absatz 3 Nummer 10 BNatSchG: (Entnahmen von Pflanzen und Tieren) (5 bis 10.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 39 Absatz 2 Satz 1 22 BNatSchG ein wild lebendes Tier oder eine wild lebende Pflanze aus der Natur entnimmt 100 bis 10.000
A 3.11 § 69 Absatz 3 Nummer 11 BNatSchG: (gewerbsmäßige Entnahme von Pflanzen) (5 bis 10.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 39 Absatz 4 Satz 1 23 BNatSchG eine wild lebende Pflanze gewerbsmäßig entnimmt oder be- oder verarbeitet 50 bis 10.000
A 3.12 § 69 Absatz 3 Nummer 12 BNatSchG: (Abbrennen der Bodendecke) (5 bis 10.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 24 BNatSchG die Bodendecke abbrennt oder eine dort genannte Fläche behandelt 50 bis 7.500
A 3.13 § 69 Absatz 3 Nummer 13 BNatSchG: (Abschneiden von Gehölz) (5 bis 10.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 25 BNatSchG einen Baum eine Hecke, einen lebenden Zaun, ein Gebüsch oder ein anderes Gehölz abschneidet oder auf den Stock setzt 50 bis 10.000
A 3.14 § 69 Absatz 3 Nummer 14 BNatSchG: (Zurückschneiden von Röhricht) (5 bis 10.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 26 BNatSchG ein Röhricht zurückschneidet 50 bis 10.000
A 3.15 § 69 Absatz 3 Nummer 15 BNatSchG: (Räumen eines Grabens) (5 bis 10.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 27 BNatSchG einen dort genannten Graben räumt, 50 bis 10.000
A 3.16 § 69 Absatz 3 Nummer 16 BNatSchG: (Winterquartier von Fledermäusen) (5 bis 10.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 39 Absatz 6 28 BNatSchG eine Höhle, einen Stollen, einen Erdkeller oder einen ähnlichen Raum aufsucht 50 bis 7.500
A 3.17 § 69 Absatz 3 Nummer 17 BNatSchG: (Ausbringen gebietsfremder Arten) (5 bis 10.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 40 Absatz 4 Satz 1 29 BNatSchG eine Pflanze einer gebietsfremden Art oder ein Tier ausbringt 50 bis 10.000
A 3.18 § 69 Absatz 3 Nummer 18 BNatSchG: (Zoo ohne Genehmigung) (5 bis 50.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 30 BNatSchG einen Zoo errichtet, erweitert, wesentlich ändert oder betreibt 50 bis 30.000
A 3.19 § 69 Absatz 3 Nummer 19 BNatSchG: (Anzeige eines Tiergeheges) (5 bis 10.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 43 Absatz 3 Satz 1 31 BNatSchG eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet 50 bis 10.000
A 3.20 § 69 Absatz 3 Nummer 20 BNatSchG: (In Besitznahme von Tieren oder Pflanzen) (5 bis 50.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 32, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 33, diese in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 34 BNatSchG, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware in Besitz oder Gewahrsam nimmt, in Besitz oder Gewahrsam hat oder be- oder verarbeitet 25 bis 50.000

Hilfsweise:

  1. bei besonders geschützten Arten:
    das Eineinhalbfache des wirtschaftlichen Werts des geschützten Exemplars, mindestens 25 Euro je Einzelfall
  2. bei streng geschützten Arten:
    das Doppelte des wirtschaftlichen Werts des geschützten Exemplars, mindestens 50 Euro je Einzelfall
A 3.21 § 69 Absatz 3 Nummer 21 BNatSchG: (Handel mit Tieren und Pflanzen) (5 bis 50.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 35, auch in Verbindung mit § 44 Absatz 3 Nummer 1 oder Nummer 2 36, diese in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 37 BNatSchG, ein Tier, eine Pflanze oder eine Ware verkauft, kauft, zum Verkauf oder Kauf anbietet, zum Verkauf vorrätig hält oder befördert, tauscht oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder auf andere Weise verwendet 100 bis 50.000 Hilfsweise:
  1. bei besonders geschützten Arten:
    das Eineinhalbfache des wirtschaftlichen Werts des geschützten Exemplars, mindestens 100 Euro je Einzelfall
  2. bei streng geschützten Arten: das Doppelte des wirtschaftlichen Werts des geschützten Exemplars, mindestens 200 Euro je Einzelfall
A 3.22 § 69 Absatz 3 Nummer 22 BNatSchG: (Anmelden von Ein- und Ausfuhr) (5 bis 10.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 50 Absatz 1 Satz 1 38 BNatSchG ein Tier oder eine Pflanze nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig zur Ein- oder Ausfuhr anmeldet oder nicht oder nicht rechtzeitig vorführt Zuständigkeit Hauptzollamt, siehe § 70 Nummer 2 BNatSchG
A 3.23 § 69 Absatz 3 Nummer 23 BNatSchG: (Mitteilungspflicht) (5 bis 10.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 50 Absatz 2 39 BNatSchG eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht Zuständigkeit Hauptzollamt, siehe § 70 Nummer 2 BNatSchG
A 3.24 § 69 Absatz 3 Nummer 24 BNatSchG: (Auskunftspflicht) (5 bis 10.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 52 Absatz 1 40 BNatSchG eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt 41 50 bis 2.500
A 3.25 § 69 Absatz 3 Nummer 25 BNatSchG: (Mitwirkungspflicht) (5 bis 10.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 52 Absatz 2 Satz 2 42 BNatSchG eine beauftragte Person nicht unterstützt oder eine geschäftliche Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt 43 50 bis 2.500
A 3.26 § 69 Absatz 3 Nummer 26 BNatSchG: (Bauliche Anlage an Gewässer) (5 bis 50.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 61 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 44 BNatSchG an einem Gewässer eine bauliche Anlage errichtet oder wesentlich ändert
  1. einfacher Fall 45 25 bis 15.000 (7)
  2. schwerer Fall 46 25 bis 15.000 (7)
  3. sehr schwerer Fall 47 25 bis 25.000 (7)
A 3.27 § 69 Absatz 3 Nummer 27 BNatSchG: (Zuwiderhandeln gegen Rechtsverordnung oder Anordnung)
  1. (5 bis 10.000)
  2. (5 bis 50.000)
  3. (5 bis 10.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach
  1. § 49 Absatz 2 48,
  2. § 54 Absatz 5 49,
  3. § 54 Absatz 6 Satz 1, Absatz 7 oder Absatz 8 BnatSchG 50

oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist

bei a): Zuständigkeit Hauptzollamt, siehe § 70 Nummer 2 BNatSchG
A 4 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 4 BNatSchG (Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG)
A 4.1 § 69 Absatz 4 Nummer 1 BNatSchG: (Ein- und Ausfuhrgenehmigung) (5 bis 50.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 51 oder Artikel 5 Absatz 1 oder Absatz 4 Satz 1 52 eine Einfuhrgenehmigung, eine Ausfuhrgenehmigung oder eine Wiederausfuhrbescheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt Zuständigkeit Bundesamt für Naturschutz, siehe § 70 Nummer 1d) BNatSchG
A 4.2 § 69 Absatz 4 Nummer 2 BNatSchG: (Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG, Einfuhrmeldung) (5 bis 10.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 4 Absatz 3 Halbsatz 1 oder Absatz 4 53 eine Einfuhrmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt Zuständigkeit Hauptzollamt, siehe § 70 Nummer 2 BNatSchG
A 4.3 § 69 Absatz 4 Nummer 3 BNatSchG: (Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG, Handel mit geschützten Arten) (5 bis 50.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 5 54, ein Exemplar einer dort genannten Art kauft, zum Kauf anbietet, zu kommerziellen Zwecken erwirbt, zur Schau stellt oder verwendet oder ein Exemplar verkauft oder zu Verkaufszwecken vorrätig hält, anbietet oder befördert 55
  1. bei Anhang B - Arten: das Eineinhalbfache des wirtschaftlichen Werts des geschützten Exemplars, mindestens 50 Euro je Einzelfall
  2. bei Anhang A - Arten: das Doppelte des wirtschaftlichen Werts des geschützten Exemplars, mindestens 100 Euro je Einzelfall
A 4.4 § 69 Absatz 4 Nummer 4 BNatSchG: (Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG, vollziehbare Auflage) (5 bis 10.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Auflage nach Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 56 zuwiderhandelt 57 50 bis 5.000
A 5 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 5 BNatSchG (Verordnung (EWG) Nummer 3254/91 des Rates)
A 5.1 § 69 Absatz 5 Nummer 1 BNatSchG: (Verwendung von Tellereisen) (5 bis 50.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 58 ein Tellereisen verwendet 50 bis 5.000
A 5.2 § 69 Absatz 5 Nummer 2 BNatSchG: (In Gemeinschaft bringen geschützter Ware) (5 bis 50.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 59 einen Pelz einer dort genannten Tierart oder eine dort genannte Ware in die Gemeinschaft verbringt Zuständigkeit Bundesamt für Naturschutz, siehe § 70 Nummer 1d) BNatSchG


Nummer Zuwiderhandlung (Gesetzlicher Bußgeldrahmen in Euro) Regel- und Rahmensätze in Euro
B Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG)
B 1 § 49 Absatz 1 Nummer 1 SächsNatSchG (Zuwiderhandlung gegen Rechtsverordnungen, Satzungen und Einzelanordnungen) (5 bis 50.000)
Bei Fahrlässigkeit bis 25.000 Euro
wer vorsätzlich oder fahrlässig einer zum Schutz von Nationalparken, Nationalen Naturmonumenten, Naturschutzgebieten, Biosphärenreservaten, Landschaftsschutzgebieten, Naturparken, Naturdenkmalen, geschützten Landschaftsbestandteilen sowie aufgrund von § 25 Absatz 5 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz - SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das zuletzt durch Artikel 57 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 148) geändert worden ist, in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung oder aufgrund von § 24 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung, Satzung oder Einzelanordnung zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift oder § 61 Absatz 1 Nummer 1 SächsNatSchG in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung verweist,

Regelbeispiele
(Die nachfolgend aufgeführten Handlungen müssen gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 1 SächsNatSchG adäquat bußgeldbewehrt sein.)

30 bis 50.000
B 1.1 Feuer anzünden 75 bis 2.500
B 1.2 Lärm erzeugen 50 bis 2.500
B 1.3 Verlassen von Wegen 50 bis 1.000
B 1.4 Reiten und Fahren auf Flächen, deren Benutzung untersagt ist 50 bis 2.500
B 1.5 Parken oder Abstellen von Kfz, Wohn- oder Campingfahrzeugen sowie Zelten und Lagern, Baden 50 bis 2.500
B 1.6 Anbringen oder Aufstellen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln 50 bis 1.000
B 1.7 Ausbringen von Dünger, Gülle, Klärschlamm 50 bis 2.500
B 1.8 Lagerung von Abfällen oder sonstigen Materialien 50 bis 2.500
B 1.9 Änderung der bisherigen Nutzung, die dem Schutzzweck zuwider läuft 50 bis 2.500
B 2 § 49 Absatz 1 Nummer 2 SächsNatSchG (Verstoß gegen Regelungen über Schutzgebiete) (5 bis 50.000)
Bei Fahrlässigkeit bis 25.000 Euro
wer vorsätzlich oder fahrlässig einer sonstigen aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder einer Rechtsverordnung oder Einzelanordnung zur einstweiligen Sicherstellung eines Schutzgebietes zuwiderhandelt, soweit sie für bestimmte Tatbestände auf diese Bußgeldvorschrift oder § 61 Absatz 1 Nummer 2 SächsNatSchG in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung verweist 30 bis 50.000 EUR
Regelbeispiele
(Die nachfolgend aufgeführten Handlungen müssen gemäß § 49 Absatz 1 Nummer 2 SächsNatSchG adäquat bußgeldbewehrt sein.)
B 2.1 Feuer anzünden 75 bis 2.500
B 2.2 Lärm erzeugen 50 bis 2.500
B 2.3 Verlassen von Wegen 50 bis 1.000
B 2.4 Reiten und Fahren auf Flächen, deren Benutzung untersagt ist 50 bis 2.500
B 2.5 Parken oder Abstellen von Kfz, Wohn- oder Campingfahrzeugen sowie Zelten und Lagern, Baden 50 bis 2.500
B 2.6 Anbringen oder Aufstellen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln 50 bis 1.000
B 2.7 Ausbringen von Dünger, Gülle, Klärschlamm 50 bis 2.500
B 2.8 Lagerung von Abfällen oder sonstigen Materialien 50 bis 2.500
B 2.9 Änderung der bisherigen Nutzung, die dem Schutzzweck zuwider läuft 50 bis 2.500
B 3 § 49 Absatz 1 Nummer 3 SächsNatSchG (Kennzeichen) (5 bis 50.000)
Bei Fahrlässigkeit bis 25.000 Euro
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 3 60 SächsNatSchG Bezeichnungen oder Kennzeichen verwendet oder Kennzeichen beschädigt, entfernt oder zerstört 25 bis 5.000
B 4 § 49 Absatz 1 Nummer 4 SächsNatSchG (Zuwiderhandeln gegen vollziehbare Entscheidung) (5 bis 50.000)
Bei Fahrlässigkeit bis 25.000 Euro
wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Entscheidung nach § 13 Absatz 6 Satz 1 und 2 61 SächsNatSchG zuwiderhandelt, soweit diese Handlung nicht bereits nach einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann 50 bis 50.000
B 5 § 49 Absatz 1 Nummer 5 SächsNatSchG (Schranken des Betretungsrechts) (5 bis 15.000)
Bei Fahrlässigkeit bis 7.500 Euro
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Absatz 1 62 SächsNatSchG mit Kraftfahrzeugen fährt, zeltet oder Fahrzeuge aufstellt oder abstellt
  1. einfacher Fall 63 ab 5
  2. schwerer Fall 64 50 bis 1.500
  3. sehr schwerer Fall 65 50 bis 2.500
B 6 § 49 Absatz 1 Nummer 6 SächsNatSchG (Reiten auf nicht zugelassenen Wegen) (5 bis 15.000)
Bei Fahrlässigkeit bis 7.500 Euro
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Absatz 2 Satz 2 66 SächsNatSchG gekennzeichnete Wanderwege, Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Spielplätze und Liegewiesen benutzt 50 bis 2.500
B 7 § 49 Absatz 1 Nummer 7 SächsNatSchG (Motorsportveranstaltungen ohne Gestattung) (5 bis 15.000)
Bei Fahrlässigkeit bis 7.500 Euro
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 28 Absatz 3 Satz 2 67 SächsNatSchG Motorsportveranstaltungen ohne die erforderliche Gestattung durchführt 50 bis 15.000
B 8 § 49 Absatz 1 Nummer 8 SächsNatSchG (Sperre ohne Genehmigung) (5 bis 15.000)
Bei Fahrlässigkeit bis 7.500 Euro
wer vorsätzlich oder fahrlässig Sperren der in § 29 Absatz 2 68 SächsNatSchG genannten Art ohne die nach § 29 Absatz 3 69 SächsNatSchG erforderliche Genehmigung errichtet 25 bis 2.500
B 9 § 49 Absatz 1 Nummer 9 SächsNatSchG (Auskunfts- und Duldungspflichten) (5 bis 15.000)
Bei Fahrlässigkeit bis 7.500 Euro
wer vorsätzlich oder fahrlässig den in § 37 Absatz 1 70 SächsNatSchG geregelten Auskunftspflichten zuwiderhandelt oder entgegen § 37 Absatz 2 71 SächsNatSchG das Betreten durch Bedienstete oder Beauftragte der Naturschutz- oder der Fachbehörden oder des Polizeivollzugsdienstes ohne rechtfertigenden Grund nicht gestattet 25 bis 2.500


Nummer Zuwiderhandlung (Gesetzlicher Bußgeldrahmen in Euro) Regel- und Rahmensätze in Euro
C Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten
(Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
C 1 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 3 Nummer 27 Buchstabe b BNatSchG i.V.m. § 16 Absatz 1 BartSchV
(Verbote für nicht besonders geschützte Tierarten)
(5 bis 50.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Absatz 2 72 BArtSchV ein Tier anbietet, zur Abgabe vorrätig hält, feilhält, an andere abgibt oder züchtet 50 bis 50.000 EUR

Hilfsweise:
Das Eineinhalbfache des wirtschaftlichen Werts des Exemplars, mindestens 50 Euro je Einzelfall.

C 2 Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Absatz 3 Nummer 27 Buchstabe BNatSchG c i.V.m. § 16 Absatz 2 BArtSchV
C 2.1. § 16 Absatz 2 Nummer 1 BArtSchV (Verbotene Handlungen, Verfahren und Geräte) (5 bis 10.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Absatz 1 73 BArtSchV in der dort bezeichneten Weise einem Tier nachstellt, es anlockt, fängt oder tötet 100 bis 10.000
C 2.2. § 16 Absatz 2 Nummer 2 BArtSchV (Aufnahme- und Auslieferungsbuch) (5 bis 10.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 74 BArtSchV ein Buch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt 50 bis 5.000
C 2.3. § 16 Absatz 2 Nummer 3 BArtSchV (Aushändigen der Bücher) (5 bis 10.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 3 75 BArtSchV ein Buch nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt 50 bis 5.000
C 2.4. § 16 Absatz 2 Nummer 4 BArtSchV (Aufbewahrung der Bücher) (5 bis 10.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 76 BArtSchV ein Buch nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt 50 bis 5.000
C 2.5. § 16 Absatz 2 Nummer 5 BArtSchV (Anzeige der Tierhaltung) (5 bis 10.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Absatz 2 77 BArtSchV eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet 50 bis 5.000
C 2.6. § 16 Absatz 2 Nummer 6 BArtSchV (Zuchtverbot für Greifvogelhybride) (5 bis 10.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 78 BArtSchV Greifvogelhybride züchtet 1.000 bis 10.000
C 2.7. § 16 Absatz 2 Nummer 7 BArtSchV (Haltungsverbot für Greifvogelhybride) (5 bis 10.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10 79 BArtSchV Greifvogelhybride hält 500 bis 5.000
C 2.8. § 16 Absatz 2 Nummer 8 BArtSchV (Entlassen von Greifvogelhybriden) (5 bis 10.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 80 BArtSchV Greifvogelhybride in den Flug entlässt 1.500 bis 20.000
C 2.9. § 16 Absatz 2 Nummer 9 BArtSchV (Rückführung der Greifvogelhybriden) (5 bis 10.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 3 81 auch in Verbindung mit Absatz 4 82 BArtSchV eine Maßnahme nicht oder nicht rechtzeitig ergreift oder eine Greifvogelhybride nicht rechtzeitig zurückführt 50 bis 7.500 (31)
C 2.10. § 16 Absatz 2 Nummer 10 BArtSchV (Kennzeichnungspflicht) (5 bis 10.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Satz 1 und 2 Nummer 1 83 BArtSchV ein Tier nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig kennzeichnet, oder Kennzeichen ohne Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde verändert oder entfernt 50 bis 5.000
C 2.11. § 16 Absatz 2 Nummer 11 BArtSchV (Beantragen der Kennzeichnungsmethode) (5 bis 10.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 1 Satz 9 84 BArtSchV die Festlegung einer verbindlichen Kennzeichnungsmethode nicht oder nicht rechtzeitig beantragt 25 bis 1.000
C 2.12. § 16 Absatz 2 Nummer 12 BArtSchV (Vorlage der Dokumentation) (5 bis 10.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 13 Absatz 3 Satz 4 85 BArtSchV eine dort genannte Unterlage nicht beifügt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt 25 bis 1.000


1) § 39 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG: "Es ist verboten, 1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,[...]"

2) § 44 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG: "Es ist verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, [ ... ]"

3) § 44 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG: "Es ist verboten, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, [ ... ]"

4) § 44 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG: "Es ist verboten, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, [ ... ]"

5) § 44 Absatz 1 Nummer 4 BNatSchG: "Es ist verboten,
4) wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören"

6) § 17 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG: "Für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige nach anderen Rechtsvorschriften bedarf, ist eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich."

7) außerhalb geschützter Flächen

8) In: Landschaftsschutzgebieten, Naturparken geschützten Landschaftsbestandteilen, einstweilig sichergestellten Schutzgebieten

9) In: Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, Naturdenkmalen, besonders geschützten Biotopen, einstweilig sichergestellten Schutzgebieten

10) § 17 Absatz 8 Satz 1 und Satz 2 BNatSchG: "Wird ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen, soll die zuständige Behörde die weitere Durchführung des Eingriffs untersagen. Soweit nicht auf andere Weise ein rechtmäßiger Zustand hergestellt werden kann, soll sie entweder Maßnahmen nach § 15 oder die Wiederherstellung des früheren Zustands anordnen."

11) § 34 Absatz 6 Satz 4 und Satz 5 BNatSchG: "Wird mit der Durchführung eines Projekts ohne die erforderliche Anzeige begonnen, kann die Behörde die vorläufige Einstellung anordnen. Liegen im Fall des Absatzes 2 die Voraussetzungen der Absätze 3 bis 5 nicht vor, hat die Behörde die Durchführung des Projekts zu untersagen."

12) § 42 Absatz 7 und Absatz 8 Satz 1 und Satz 2 BNatSchG: "(7) Wird ein Zoo ohne die erforderliche Genehmigung oder im Widerspruch zu den sich aus den Absätzen 3 und 4 ergebenden Anforderungen errichtet, erweitert, wesentlich geändert oder betrieben, so kann die zuständige Behörde die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der Anforderungen innerhalb einer angemessenen Frist sicherzustellen. Sie kann dabei auch bestimmen, den Zoo ganz oder teilweise für die Öffentlichkeit zu schließen. Ändern sich die Anforderungen an die Haltung von Tieren in Zoos entsprechend dem Stand der Wissenschaft, soll die zuständige Behörde nachträgliche Anordnungen erlassen, wenn den geänderten Anforderungen nicht auf andere Weise nachgekommen wird.

(8) Soweit der Betreiber Anordnungen nach Absatz 7 nicht nachkommt, ist der Zoo innerhalb eines Zeitraums von höchstens zwei Jahren nach deren Erlass ganz oder teilweise zu schließen und die Genehmigung ganz oder teilweise zu widerrufen. Durch Anordnung ist sicherzustellen, dass die von der Schließung betroffenen Tiere angemessen und im Einklang mit dem Zweck und den Bestimmungen der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos (ABl. Nr. L 94 vom 09.04.1999 S. 24) auf Kosten des Betreibers art- und tiergerecht behandelt und untergebracht werden"

13) § 43 Absatz 3 Satz 2 bis 4 BNatSchG: "Diese kann die erforderlichen Anordnungen treffen, um die Einhaltung der sich aus Absatz 2 ergebenden Anforderungen sicherzustellen. Sie kann die Beseitigung eines Tiergeheges anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. 4In diesem Fall gilt § 42 Absatz 8 Satz 2 und 3 entsprechend."

14) § 22 Absatz 3 Satz 3 BNatSchG: "In dem einstweilig sichergestellten Teil von Natur und Landschaft sind Handlungen und Maßnahmen nach Maßgabe der Sicherstellungserklärung verboten, die geeignet sind, den Schutzgegenstand nachteilig zu verändern."

15) § 23 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG: "Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten."

16) § 57 Absatz 2 BNatSchG: "Die Erklärung der Meeresgebiete zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Absatz 2 erfolgt durch das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit unter Beteiligung der fachlich betroffenen Bundesministerien durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf."

17) § 30 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG: "Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:

  1. natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleitenden natürlichen oder naturnahen Vegetation sowie ihrer natürlichen oder naturnahen Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmten Bereiche,
  2. Moore, Sümpfe, Röhrichte, Großseggenrieder, seggen- und binsenreiche Nasswiesen, Quellbereiche, Binnenlandsalzstellen,
  3. offene Binnendünen, offene natürliche Block-, Schutt- und Geröllhalden, Lehm- und Lösswände, Zwergstrauch-, Ginster- und Wacholderheiden, Borstgrasrasen, Trockenrasen, Schwermetallrasen, Wälder und Gebüsche trockenwarmer Standorte,
  4. Bruch-, Sumpf- und Auenwälder, Schlucht-, Blockhalden- und Hangschuttwälder, subalpine Lärchen und Lärchen-Arvenwälder,
  5. offene Felsbildungen, alpine Rasen sowie Schneetälchen und Krummholzgebüsche,
  6. Fels- und Steilküsten, Küstendünen und Strandwälle, Strandseen, Boddengewässer mit Verlandungsbereichen, Salzwiesen und Wattflächen im Küstenbereich, Seegraswiesen und sonstige marine Makrophytenbestände, Riffe, sublitorale Sandbänke, Schlickgründe mit bohrender Bodenmegafauna sowie artenreiche Kies-, Grobsand- und Schillgründe im Meeres- und Küstenbereich.

18) § 33 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 BNatSchG: "(1) Alle Veränderungen und Störungen, die zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Natura 2000- Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können, sind unzulässig. (2) Bei einem Gebiet im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG gilt während der Konzertierungsphase bis zur Beschlussfassung des Rates Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die in ihm vorkommenden prioritären natürlichen Lebensraumtypen und prioritären Arten entsprechend."

19) § 39 Absatz 1 Nummer 1 BNatSchG: "Es ist verboten, 1. wild lebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,[...]"

20) § 39 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG: Es ist verboten, 2. wild lebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,[...]"

21) § 39 Absatz 1 Nummer 3 BNatSchG: "Es ist verboten, 3. Lebensstätten wild lebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören [ ... ]"

22) § 39 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG: "Vorbehaltlich jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen ist es verboten, wild lebende Tiere und Pflanzen der in Anhang V der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführten Arten aus der Natur zu entnehmen."

23) § 39 Absatz 4 Satz 1 BNatSchG: "Das gewerbsmäßige Entnehmen, Be- oder Verarbeiten wild lebender Pflanzen bedarf unbeschadet der Rechte der Eigentümer und sonstiger Nutzungsberechtigter der Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde."

24) § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 BNatSchG: "Es ist verboten, 1. die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und ungenutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder nicht land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzte Flächen so zu behandeln, dass die Tier- oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird [...]"

25) § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 BNatSchG: "Es ist verboten, 2. Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen [ ... ]"

26) § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 BNatSchG: "Es ist verboten, 3. Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden [...]"

27) § 39 Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 BNatSchG: "Es ist verboten, 4. ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird."

28) § 39 Absatz 6 BNatSchG: "Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche."

29) § 40 Absatz 4 Satz 1 BNatSchG: "Das Ausbringen von Pflanzen gebietsfremder Arten in der freien Natur sowie von Tieren bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde."

30) § 42 Absatz 2 Satz 1 BNatSchG: "Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Zoos bedürfen der Genehmigung."

31) § 43 Absatz 3 Satz 1 BNatSchG: "Die Errichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges sind der zuständigen Behörde mindestens einen Monat im Voraus anzuzeigen."

32) § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 BNatSchG: "Es ist ferner verboten, 1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote),

33) § 44 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 BNatSchG: "Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für

  1. Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind,
  2. Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 bestimmt sind."

34) § 54 Absatz 4 BNatSchG: "Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates invasive Tier- und Pflanzenarten zu bestimmen, für die nach § 44 Absatz 3 Nummer 2 die Verbote des § 44 Absatz 2 gelten, soweit dies erforderlich ist, um einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten entgegenzuwirken."

35) § 44 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 BNatSchG: "Es ist ferner verboten, [ ... ]

  1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 13 Buchstabe b und c
    1. zu verkaufen, zu kaufen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlassen,
    2. zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden (Vermarktungsverbote)."

36) § 44 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2: "Die Besitz- und Vermarktungsverbote gelten auch für

  1. Waren im Sinne des Anhangs der Richtlinie 83/129/EWG, die entgegen den Artikeln 1 und 3 dieser Richtlinie nach dem 30. September 1983 in die Gemeinschaft gelangt sind,
  2. Tiere und Pflanzen, die durch Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 4 bestimmt sind."

37) § 54 Absatz 4 BNatSchG: "Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates invasive Tier- und Pflanzenarten zu bestimmen, für die nach § 44 Absatz 3 Nummer 2 die Verbote des § 44 Absatz 2 gelten, soweit dies erforderlich ist, um einer Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder Arten entgegenzuwirken."

38) § 50 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG: "Wer Tiere oder Pflanzen, die einer von der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Ein- oder Ausfuhrregelung unterliegen oder deren Verbringen aus einem Drittstaat einer Ausnahme des Bundesamtes für Naturschutz bedarf, unmittelbar aus einem Drittstaat in den oder durch den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt (Ein- oder Durchfuhr) oder aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes in einen Drittstaat verbringt (Ausfuhr), hat diese Tiere oder Pflanzen zur Ein-, Durch- oder Ausfuhr unter Vorlage der für die Ein-, Durch- oder Ausfuhr vorgeschriebenen Genehmigungen oder sonstigen Dokumente bei einer nach § 49 Absatz 3 bekannt gegebenen Zollstelle anzumelden und auf Verlangen vorzuführen."

39) § 50 Absatz 2 BNatSchG: "Die ein-, durch- oder ausführende Person hat die voraussichtliche Ankunftszeit lebender Tiere der abfertigenden Zollstelle unter Angabe der Art und Zahl der Tiere mindestens 18 Stunden vor der Ankunft mitzuteilen."

40) § 52 Absatz 1 BNatSchG: "Natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden oder nach § 49 mitwirkenden Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, dieses Kapitels oder der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften erforderlich sind."

41) Zuständigkeit Bundesamt für Naturschutz bei Verletzungen der Auskunftspflicht gegenüber dem Bundesamt (§ 70 Nummer 1b BNatSchG)

42) § 52 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG: "Die zur Auskunft verpflichtete Person hat, soweit erforderlich, die beauftragten Personen dabei zu unterstützen sowie die geschäftlichen Unterlagen auf Verlangen vorzulegen."

43) Zuständigkeit Bundesamt für Naturschutz bei Maßnahmen des Bundesamtes (§ 70 Nummer 1c BNatSchG)

44) § 61 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 BNatSchG: "im Außenbereich dürfen an Bundeswasserstraßen und Gewässern erster Ordnung sowie an stehenden Gewässern mit einer Größe von mehr als 1 Hektar im Abstand bis 50 Meter von der Uferlinie keine baulichen Anlagen errichtet oder wesentlich geändert werden. An den Küstengewässern ist abweichend von Satz 1 ein Abstand von mindestens 150 Metern von der mittleren Hochwasserlinie an der Nordsee und von der Mittelwasserlinie an der Ostsee einzuhalten."

45) außerhalb geschützter Flächen

46) In: Landschaftsschutzgebieten, Naturparken geschützten Landschaftsbestandteilen, einstweilig sichergestellten Schutzgebieten

47) In: Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, Naturdenkmalen, besonders geschützten Biotopen, einstweilig sichergestellten Schutzgebieten

48) Zuständigkeit Hauptzollamt, siehe § 70 Nummer 2 BNatSchG

49) Siehe u.a. BArtSchV - C

50) Siehe u.a. BArtSchV - C

51) Artikel 4 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates: "(1) Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs A in die Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen. (2) Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs B in die Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrgenehmigung einer Vollzugsbehörde des Bestimmungsmitgliedstaats vorzulegen."

52) Artikel 5 Absatz 1 und Absatz 4 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates: "(1) Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs A aus der Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Abfertigungszollstelle zuvor eine von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, erteilte Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen. (4) Bei der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Exemplaren der in den Anhängen B und C aufgeführten Arten aus der Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Abfertigungszollstelle zuvor eine von einer Vollzugsbehörde des Mitgliedstaats, in dem sich die Exemplare befinden, erteilte Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung vorzulegen."

53) Artikel 4 Absatz 3 Halbsatz 1 und Absatz 4 Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates: "(3) Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs C in die Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrmeldung vorzulegen; [ ...] (4) Bei der Einfuhr von Exemplaren der Arten des Anhangs D in die Gemeinschaft sind die erforderlichen Überprüfungen vorzunehmen und ist der Einfuhrzollstelle zuvor eine Einfuhrmeldung vorzulegen."

54) Artikel 8 Absatz 1 und Absatz 5 Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates: "(1) Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb zu kommerziellen Zwecken, Zurschaustellung und Verwendung zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf, Vorrätighalten, Anbieten oder Befördern zu Verkaufszwecken von Exemplaren der Arten des Anhangs A sind verboten. (5) Die in Absatz 1 genannten Verbote gelten auch für Exemplare der Arten des Anhangs B, es sei denn, der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats kann nachgewiesen werden, daß diese Exemplare gemäß den Rechtsvorschriften über die Erhaltung der wildlebenden Tier- und Pflanzenarten erworben und - falls sie von außerhalb der Gemeinschaft stammen - in diese eingeführt wurden."

55) Zuständigkeit des Bundesamtes für Naturschutz bei Handlungen im Zusammenhang mit der Einfuhr in die oder der Ausfuhr aus der Gemeinschaft oder dem Verbringen in die oder aus der Bundesrepublik Deutschland (§ 70 Nummer 1a BNatSchG)

56) Artikel 11 Absatz 3 Satz 1 Verordnung (EG) Nr. 338/97/EG des Rates: "(3) In jeder Genehmigung oder Bescheinigung, die gemäß dieser Verordnung erteilt bzw. ausgestellt wird, kann die ausstellende Behörde Bedingungen festlegen und Auflagen erteilen, um die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung sicherzustellen."

57) Zuständigkeit Bundesamt für Naturschutz bei Maßnahmen des Bundesamtes (§ 70 Nummer 1 c BNatSchG)

58) Artikel 2 Verordnung (EWG) Nummer 3254/91 des Rates: "Die Verwendung von Tellereisen in der Gemeinschaft ist spätestens ab 1. Januar 1995 verboten."

59) Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 Verordnung (EWG) Nummer 3254/91 des Rates: "(1) Die Verbringung von Pelzen der in Anhang I genannten Tierarten und der anderen in Anhang II aufgeführten Waren - sofern diese Waren Pelze der in Anhang I genannten Arten enthalten - in die Gemeinschaft ist ab 1. Januar 1995 verboten, es sei denn, die Kommission hat nach dem Verfahren des Artikels 5 festgestellt, dass in dem Ursprungsland der Pelze angemessene Rechts- oder Verwaltungsvorschriften über das Verbot der Verwendung von Tellereisen in Kraft sind oder die Fangmethoden für die in Anhang I genannten Tierarten den international vereinbarten humanen Fangnormen entsprechen."

60) § 13 Absatz 3 SächsNatSchG: "Naturschutzgebiete, Nationalparke, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sind zu kennzeichnen. Die Bezeichnungen und ihre Kennzeichen dürfen nur für die geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Der Bezeichnungsschutz gilt auch für Naturparke. Die Kennzeichen und die näheren Einzelheiten bestimmt das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung. Mit der Erklärung nach § 22 Absatz 1 BNatSchG kann Gemeinden, deren Gebiet sich teilweise in einem Nationalpark, der Nationalparkregion, einem Biosphärenreservat oder einem Naturpark befindet, das Führen eines entsprechenden Hinweises als nichtamtlicher Namensbestandteil gestattet werden. Dabei können auch die Voraussetzungen für eine Aberkennung des Hinweises geregelt werden"

61) § 13 Absatz 6 Satz 1 und 2 SächsNatSchG: "Die Naturschutzbehörde kann die Einstellung von Maßnahmen anordnen, die

  1. unter Verstoß gegen einschlägige Bestimmungen in Schutzgebietserklärungen ohne die danach erforderliche behördliche Entscheidung oder Anzeige oder
  2. in Gebieten, die zum Europäischen ökologischen Netz "Natura 2000" gehören, ohne die nach § 34 BNatSchG erforderlichen Prüfungen oder unter Verstoß gegen § 33 Absatz 1 Satz 1 BNatSchG durchgeführt werden.

Sie kann die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verlangen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können."

62) § 28 Absatz 1 SächsNatSchG: "Das Betretungsrecht umfasst nicht das Befahren mit Kraftfahrzeugen, das Zelten sowie das Aufstellen und Abstellen von Fahrzeugen."

63) außerhalb geschützter Flächen

64) In: Landschaftsschutzgebieten, Naturparken geschützten Landschaftsbestandteilen, einstweilig sichergestellten Schutzgebieten

65) In: Naturschutzgebieten, Nationalparken, Biosphärenreservaten, Naturdenkmalen, besonders geschützten Biotopen, einstweilig sichergestellten Schutzgebieten

66) § 28 Absatz 2 Satz 2 SächsNatSchG: "Gekennzeichnete Wanderwege, Sport- und Lehrpfade sowie für die Erholung der Bevölkerung ausgewiesene Spielplätze und Liegewiesen dürfen nicht benutzt werden, soweit dies durch entsprechende Beschilderung oder Kennzeichnung nicht ausdrücklich gestattet ist."

67) § 28 Absatz 3 Satz 2 SächsNatSchG: "Motorsportveranstaltungen können gestattet werden, wenn keine Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder sonstige öffentliche oder private Belange entgegenstehen."

68) § 29 Absatz 2 SächsNatSchG: "Die Sperrung hat durch Einfriedungen, durch andere deutlich erkennbare Hindernisse oder durch Schilder zu erfolgen."

69) § 29 Absatz 3 SächsNatSchG: "Bedarf die Einrichtung einer Sperre in der freien Landschaft einer behördlichen Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften, so ergeht diese im Einvernehmen mit der Naturschutzbehörde, soweit Bundesrecht nicht entgegensteht. Im Übrigen bedarf die Sperre in der freien Landschaft einer Genehmigung der Naturschutzbehörde. Ausgenommen hiervon sind Sperren von intensiv genutzten Flächen landwirtschaftlicher Betriebe, von Weide- und von Wildzäunen. Das Einvernehmen nach Satz 1 oder die Genehmigung nach Satz 2 gelten als erteilt, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde oder des Antrages verweigert werden."

70) § 37 Absatz 1 SächsNatSchG: "Die Naturschutzbehörden und der Polizeivollzugsdienst können zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz von natürlichen und juristischen Personen, auch des öffentlichen Rechts, die erforderlichen Auskünfte verlangen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3203, 2006 I S. 431, 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434, 438) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353, 2354), in der jeweils geltenden Fassung, aussetzen würde.

71) § 37 Absatz 2 SächsNatSchG: "Bedienstete und Beauftragte der Naturschutzbehörden, der Fachbehörden, der Gemeinden sowie des Polizeivollzugsdienstes sind befugt, zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege während der Tageszeit Grundstücke zu betreten oder auf geeigneten Wegen zu befahren. Ihnen ist es im Rahmen von Satz 1 auch gestattet, dort Erhebungen, naturschutzfachliche Beobachtungen, Vermessungen und Bodenuntersuchungen sowie ähnliche Dienstgeschäfte vorzunehmen. Als Tageszeit gilt die Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr. Grundstücke in der freien Landschaft oder im Wald können für naturschutzfachliche Beobachtungen von dem in Satz 1 genannten Personenkreis auch während der Nachtzeit betreten werden, wobei Störungen der Jagdausübung zu vermeiden sind. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes und Artikel 30 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird durch die Sätze 1 bis 3 insoweit eingeschränkt. Die Eigentümer oder die sonst Berechtigten sind rechtzeitig vor der Durchführung von Vermessungen, Bodenuntersuchungen sowie ähnlichen Dienstgeschäften in geeigneter Weise zu benachrichtigen; die Benachrichtigung kann auch durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn die Maßnahme wegen ihrer Besonderheit auf eine Vielzahl von Grundstücken erstreckt werden muss. Bei Gefahr im Verzug kann die Benachrichtigung unterbleiben. Nach Abschluss des Dienstgeschäftes ist, soweit möglich, der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen.

72) § 3 Absatz 2 BArtSchV: "Es ist verboten,

  1. lebende Tiere der im Absatz 1 Satz 1 genannten Arten [ red. Anm.: Castor canadensis, Amerikanischer Biber, Chelydra serpentina, Schnappschildkröte, Macroclemys temminckii, Geierschildkröte, Sciurus carolinensis, Grauhörnchen] anzubieten, zur Abgabe vorrätig zu halten, feilzuhalten oder an andere abzugeben"
  2. Tiere der in Absatz 1 Satz 1 genannten Arten zu züchten."

73) § 4 Absatz 1 BArtSchV: "Es ist verboten, in folgender Weise wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten, die nicht dem Jagd- oder Fischereirecht unterliegen, nachzustellen, sie anzulocken, zu fangen oder zu töten:

  1. mit Schlingen, Netzen, Fallen, Haken, Leim und sonstigen Klebstoffen,
  2. unter Benutzung von lebenden Tieren als Lockmittel,
  3. mit Armbrüsten,
  4. mit künstlichen Lichtquellen, Spiegeln oder anderen beleuchtenden oder blendenden Vorrichtungen,
  5. mit akustischen, elektrischen oder elektronischen Geräten,
  6. durch Begasen oder Ausräuchern oder unter Verwendung von Giftstoffen, vergifteten oder betäubenden Ködern oder sonstigen betäubenden Mitteln,
  7. mit halbautomatischen oder automatischen Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, oder unter Verwendung von Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischen Bildverstärkern oder Bildumwandlern,
  8. unter Verwendung von Sprengstoffen,
  9. aus Kraftfahrzeugen oder Luftfahrzeugen oder
  10. aus Booten mit einer Antriebsgeschwindigkeit von mehr als fünf Kilometer/Stunde.

Satz 1 Nummer 1 gilt, außer beim Vogelfang, für Netze und Fallen nur, wenn mit ihnen Tiere in größeren Mengen oder wahllos gefangen oder getötet werden können. Satz 1 Nummer 6 gilt nur für Tiere der besonders geschützten Arten."

74) § 6 Absatz 1 Satz 1 BArtSchV: "Wer gewerbsmäßig Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, hat ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung zu führen; alle Eintragungen in das Buch sind in dauerhafter Form vorzunehmen."

75) § 6 Absatz 3 BArtSchV: "Die Bücher mit den Belegen sind den in § 48 des Bundesnaturschutzgesetzes bestimmten Behörden sowie anderen, nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen."

76) § 6 Absatz 4 Satz 1 BArtSchV: "Die Bücher mit den Belegen sind nach Maßgabe des Satzes 2 fünf Jahre aufzubewahren."

77) § 7 Absatz 2 BArtSchV: "Wer Tiere der unter Absatz 1 fallenden Arten, ausgenommen Tiere der in Anlage 5 aufgeführten Arten, hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach Beginn der Haltung den Bestand der Tiere und nach der Bestandsanzeige den Zu- und Abgang sowie eine Kennzeichnung von Tieren unverzüglich schriftlich anzuzeigen; die Anzeige muss Angaben enthalten über Zahl, Art, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Die Verlegung des regelmäßigen Standorts der Tiere ist unverzüglich anzuzeigen."

78) § 9 BArtSchV: "(1) Es ist verboten, Greifvogelhybriden zu züchten. (2) Bis zum 31. Dezember 2014 sind ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 Züchter, die vor dem 25. Februar 2005 mit der Zucht von Greifvogelhybriden begonnen haben."

79) § 10 BArtSchV: "Es ist verboten, Greifvogelhybriden zu halten. Ausgenommen von dem Verbot sind Tiere, die vor dem 25. Februar 2005 in Übereinstimmung mit den zu ihrem Schutz geltenden Vorschriften gehalten werden, sowie, im Falle der Zucht, Jungvögel bis zur Abgabe an Dritte mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland."

80) § 11 BArtSchV: "1) Es ist verboten, Greifvogelhybriden in den Flug zu entlassen. (2) Ausgenommen von dem Verbot des Absatzes 1 ist ein mit telemetrischer Ausrüstung überwachter Flug außerhalb des Zeitraums vom Beginn der Bettelflugperiode bis zum Erreichen der Selbständigkeit des Vogels. Die telemetrische Ausrüstung muss so beschaffen sein, dass die Identifizierung und Ortung des in den Freiflug gestellten Greifvogelhybriden jederzeit kurzfristig möglich ist. Der Halter hat den Greifvogelhybriden nach Abschluss des Fluges unverzüglich in ein Gehege zurückzuführen. (3) Sobald eine Identifizierung und Ortung nach Absatz 2 Satz 2 nicht mehr möglich ist, hat der Halter unverzüglich alle zumutbaren Maßnahmen zur Rückführung des in den Freiflug gestellten Greifvogelhybriden in ein Gehege zu ergreifen und die nach Landesrecht zuständige Naturschutzbehörde zu informieren. (4) Für Halter eines Greifvogelhybriden, der aus einem Gehege entwichen ist, gilt Absatz 3 entsprechend."

81) § 11 Absatz 3 BArtSchV: "Sobald eine Identifizierung und Ortung nach Absatz 2 Satz 2 nicht mehr möglich ist, hat der Halter unverzüglich alle zumutbaren Maßnahmen zur Rückführung des in den Freiflug gestellten Greifvogelhybriden in ein Gehege zu ergreifen und die nach Landesrecht zuständige Naturschutzbehörde zu informieren."

82) § 11 Absatz 4 BArtSchV: "Für Halter eines Greifvogelhybriden, der aus einem Gehege entwichen ist, gilt Absatz 3 entsprechend."

83) § 12 Satz 1 und 2 Nummer 1 BArtSchV: "Wer lebende Säugetiere, Vögel und Reptilien der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten hält, hat diese unverzüglich zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat nach Maßgabe 1. des § 13 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 2 und 3, des § 15 Absatz 1 bis 3, 5 und 7,[...])

84) § 13 Absatz 1 Satz 9 BArtSchV: "Für Tiere der in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Arten, die in den Spalten 2 bis 6 nicht mit einem Kreuz (+) bezeichnet sind, sowie für Hybride von in Anlage 6 Spalte 1 aufgeführten Vogelarten mit weiteren dort aufgeführten oder anderen Arten hat der Halter spätestens mit Eintritt der Kennzeichnungspflicht bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde die Festlegung der verbindlichen Kennzeichnungsmethode zu beantragen."

85) § 13 Absatz 3 Satz 4 BArtSchV: "Eine Mehrfertigung der ersten Dokumentation hat der Halter der Anzeige nach § 7 Absatz 2 beizufügen, weitere Dokumentationen sind den nach Landesrecht zuständigen Behörden auf Verlangen vorzulegen."

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