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Sachbereich Forsten Anlage 4

A - Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG)

Nummer Zuwiderhandlung (Gesetzlicher Bußgeldrahmen in Euro) Regel- und Rahmensätze in Euro
A Waldgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsWaldG)
A 1 Ordnungswidrigkeiten nach § 52 Absatz 1 SächsWaldG
A 1.1 § 52 Absatz 1 Nummer 1 SächsWaldG 1 (Feuer ohne Genehmigung) (5 bis 2.500)
in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter von einem Wald ein Vorhaben nach § 15 Absatz 1 2 SächsWaldG ohne die erforderliche Genehmigung ausführt,
A.1.1.1 unbefugt Feuer angezündet/ unterhalten 60 bis 2.500 Verwarnungsgeld *: 30
A.1.1.2 unbefugt offenes Licht gebraucht 60 bis 1.000 Verwarnungsgeld *: 30
A 1.2 § 52 Absatz 1 Nummer 2 SächsWaldG 3 (Sorgfaltspflichten bei offenem Feuer) (5 bis 2.500)
in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter von einem Wald ein genehmigtes offenes Feuer oder Licht, ein Feuer in einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle, oder ein offenes Feuer oder Licht, das keiner Genehmigung bedarf, unbeaufsichtigt oder ohne ausreichende Sicherungsmaßnahmen lässt, oder Auflagen, die mit der Genehmigung verbunden sind, nicht befolgt 60 bis 2.500 Verwarnungsgeld *: 30
A 1.3 § 52 Absatz 1 Nummer 3 SächsWaldG 4 (Rauchen) (5 bis 2.500)
in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter von einem Wald entgegen § 15 Absatz 3 5 SächsWaldG im Wald raucht 60 bis 1.000 Verwarnungsgeld *: 30
A 1.4 § 52 Absatz 1 Nummer 4 SächsWaldG 6 (Wegwerfen brennender Gegenstände) (5 bis 2.500) in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter von einem Wald entgegen § 15 Absatz 4 7 SächsWaldG brennende oder glimmende Gegenstände wegwirft oder sonst unvorsichtig handhabt 60 bis 2.500 Verwarnungsgeld *: 30
A 2 Ordnungswidrigkeiten nach § 52 Absatz 2 SächsWaldG
A 2.1 § 52 Absatz 2 Nummer 1 SächsWaldG (unbefugt Radfahren) (5 bis 2.500) in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 1 8 SächsWaldG im Walde außerhalb von Straßen und Wegen 9 mit dem Rad oder motorgetriebenen Krankenfahrstuhl fährt oder mit dem Rad auf Sport- oder Lehrpfaden oder Fußwegen fährt 60 bis 100 Verwarnungsgeld *: 30
A 2.2 § 52 Absatz 2 Nummer 2 SächsWaldG (Wahrung der Lebensgemeinschaft Wald) (5 bis 2.500)

in besonders schweren Fällen: bis 10.000

wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 2 10 SächsWaldG die Lebensgemeinschaft Wald oder die Bewirtschaftung des Waldes stört oder gefährdet, den Wald oder die Einrichtungen im Wald beschädigt, zerstört 11 oder verunreinigt 60 bis 1.000 Verwarnungsgeld *: 30
A 2.3 § 52 Absatz 2 Nummer 3 SächsWaldG (ungebührlicher Lärm) (5 bis 2.500) in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 2 12 SächsWaldG durch ungebührlichen Lärm, wie Schreien oder Missbrauch von Musikinstrumenten oder Tonwiedergabegeräten, die Erholung anderer Waldbesucher beeinträchtigt 60 Verwarnungsgeld *: 30
A 2.4 § 52 Absatz 2 Nummer 4 SächsWaldG (Betreten gesperrter Waldflächen) (5 bis 2.500) in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 3 13 SächsWaldG Waldflächen, Waldwege, umfriedete Grundstücke, forst- und jagdbetriebliche Einrichtungen, deren Betreten nicht gestattet ist, unbefugt betritt 60 Verwarnungsgeld *: 30
A 2.5 § 52 Absatz 2 Nummer 5 SächsWaldG (Grenzen des Betretensrechtes) (5 bis 2.500) in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11 Absatz 4 14 SächsWaldG unbefugt im Walde
mit einem Motorfahrzeug, Fuhrwerk oder einer Kutsche fährt oder 60 bis 1.000 Verwarnungsgeld *: 30
ein solches Fahrzeug abstellt 15, 60 bis 1.000 Verwarnungsgeld *: 30
zeltet, einen Wohnwagen abstellt, 60 bis 1.000 Verwarnungsgeld *: 30
einen Verkaufsstand aufstellt, außerhalb der dafür freigegebenen Flächen ein Gewerbe betreibt oder 60 bis 1.000 Verwarnungsgeld *: 30
die mit einer Erlaubnis verbundenen Bedingungen oder Auflagen nicht erfüllt 60 bis 1.000 Verwarnungsgeld *: 30
A 2.6 § 52 Absatz 2 Nummer 6 SächsWaldG (Reiten außerhalb ausgewiesener Wege) (5 bis 2.500) in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Absatz 1 16 SächsWaldG außerhalb der für das Reiten ausgewiesenen Waldwege reitet 17 60 bis 1.000 Verwarnungsgeld *: 30
A 2.7 § 52 Absatz 2 Nummer 7 SächsWaldG (Beeinträchtigen von Schutzvorrichtungen) (5 bis 2.500) in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald Zäune oder Vorrichtungen, die dem Schutz bestimmter Waldflächen oder die zum Sperren von Wegen dienen, unbefugt öffnet, offenstehen lässt, beschädigt 18, unbrauchbar macht oder entfernt 60 bis 1.000 Verwarnungsgeld *: 30
A 2.8 § 52 Absatz 2 Nummer 8 SächsWaldG (Beeinträchtigen von Zeichen) (5 bis 2.500) in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald Zeichen oder Vorrichtungen, die zur Abgrenzung, Absperrung oder Kennzeichnung von Flächen, zur Vermessung oder als Wegweiser oder Hinweisschilder dienen, historische Grenz- oder Wegzeichen oder Zeichen, die zur Kennzeichnung an Walderzeugnissen angebracht sind, zerstört, beschädigt 19, entfernt, verändert, anbringt oder aufstellt 60 bis 1.000 Verwarnungsgeld *: 30
A 2.9 § 52 Absatz 2 Nummer 9 SächsWaldG (Aneignung von Waldfrüchten, Blumen und Kräutern) (5 bis 2.500) in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Absatz 1 und 2 20 SächsWaldG sich
Waldfrüchte oder Leseholz in über den eigenen Bedarf hinausgehenden Mengen aneignet oder Blumen und Kräuter in über einen Handstrauß hinausgehenden Mengen entnimmt 21 oder 60 bis 1.000 Verwarnungsgeld *: 30
nicht genehmigte organisierte Sammlungen von Waldfrüchten oder -pflanzen durchführt oder 60 bis 1.000 Verwarnungsgeld *: 30
an solchen Sammlungen teilnimmt 60 Verwarnungsgeld *: 30
A 2.10 § 52 Absatz 2 Nummer 10 SächsWaldG (Schädigung von Waldbäumen und -sträuchern) (5 bis 2.500)

in besonders schweren Fällen: bis 10.000

wer vorsätzlich oder fahrlässig Waldbäume 22 und Waldsträucher von geringem Wert oder Teile 23 davon unbefugt entnimmt, fällt, ausgräbt oder beschädigt 24 60 bis 1.000 Verwarnungsgeld *: 30
A 2.11 § 52 Absatz 2 Nummer 11 SächsWaldG (geerntete Walderzeugnisse) (5 bis 2.500) in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig geerntete Walderzeugnisse unbefugt von ihrem Standort entfernt 25, ihre Stützen wegnimmt oder diese umwirft 60 bis 1.000 Verwarnungsgeld *: 30
A 2.12 § 52 Absatz 2 Nummer 12 SächsWaldG (Nebenbenutzung des Waldes) (5 bis 2.500) in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Absatz 3 26 SächsWaldG im Wald ohne Erlaubnis Gras nutzt, Vieh treibt, weidet oder weiden lässt, Bienenstöcke aufstellt, Harz nutzt oder eine andere Nebennutzung betreibt oder eine erlaubte Nebennutzung unpfleglich ausübt 60 bis 1.000 Verwarnungsgeld *: 30
A 2.13 § 52 Absatz 2 Nummer 13 SächsWaldG (unbefugtes Ableiten von Wasser) (5 bis 2.500) in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig das zur Bewässerung eines Waldgrundstückes dienende Wasser unbefugt ableitet und dadurch dieses oder ein anderes Waldgrundstück nachteilig beeinflusst oder Gräben, Dämme oder andere Anlagen, die der Be- oder Entwässerung von Waldgrundstücken dienen, unbefugt verändert, beschädigt oder beseitigt 60 bis 1.000 Verwarnungsgeld *: 30
A 2.14 § 52 Absatz 2 Nummer 14 SächsWaldG (unbefugte Aufschüttungen und Abgrabungen) (5 bis 2.500) in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald
Aufschüttungen oder Abgrabungen unbefugt vornimmt oder sonst Bodenbestandteile, Steine, Mineralien oder 100 bis 2.500 Verwarnungsgeld *: 30
ähnliches im Ganzen oder teilweise unbefugt entfernt 60 bis 1.000 Verwarnungsgeld *: 30
A 2.15 § 52 Absatz 2 Nummer 15 SächsWaldG (Umgang mit Zubehör der Waldnutzung) (5 bis 2.500) in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig Waldarbeiterschutzhütten, auf einem Waldgrundstück zurückgelassenes Arbeitsgerät, forst- oder jagdbetriebliche, dem Naturschutz oder der Erholung dienende oder sonstige Einrichtungen oder ihr Zubehör missbräuchlich benutzt, verunreinigt, beschädigt, zerstört oder entfernt 27 60 bis 1.000 Verwarnungsgeld *: 30
A 2.16 § 52 Absatz 2 Nummer 16 SächsWaldG (unbefugtes Holz schleifen) (5 bis 2.500) in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wald unbefugt Holz schleift 60 bis 1.000 Verwarnungsgeld *: 30
A 3 Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Absatz 1 SächsWaldG
A 3.1 § 53 Absatz 1 Nummer 1 SächsWaldG (Umwandlung in eine andere Nutzungsart) (5 bis 25.000)
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 1 28 SächsWaldG es unternimmt, Wald ohne Genehmigung in eine andere Nutzungsart umzuwandeln
A 3. 1.1 außerhalb von Schutzwald nach § 29 SächsWaldG 100 je angefangener ar
A 3.1.2 im Schutzwald nach § 29 SächsWaldG 200 je angefangener ar
A 3.2 § 53 Absatz 1 Nummer 2 SächsWaldG (Beseitigung des Baumbestandes) (5 bis 2.500) in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 8 Absatz 8 29 SächsWaldG den Baumbestand ohne Genehmigung beseitigt
A 3.2.1 außerhalb von Schutzwald nach § 29 SächsWaldG 100 je angefangener ar
A 3.2.2 im Schutzwald nach § 29 SächsWaldG 200 je angefangener ar
A 3.3 § 53 Absatz 1 Nummer 3 SächsWaldG (Sperrung von Wald) (5 bis 2.500) in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 13 Absatz 1 und 2 SächsWaldG 30 ohne Genehmigung Wald oder Waldwege sperrt oder 60 bis 2.500 Verwarnungsgeld *: 30
entgegen § 13 Absatz 3 31 SächsWaldG eine Sperrung nicht unverzüglich anzeigt 60 bis 1.000 Verwarnungsgeld *: 30
A 3.4 § 53 Absatz 1 Nummer 4 SächsWaldG (Pflegliche Bewirtschaftung) (5 bis 2.500) in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 18 Absatz 2 32 SächsWaldG in der festgesetzten Frist die genannten Maßnahmen nicht ausführt 100 bis 2.500
A 3.5 § 53 Absatz 1 Nummer 5 SächsWaldG (Kahlhiebe) (5 bis 2.500) in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 19 Absatz 3 33 oder § 29 Absatz 7 34 SächsWaldG einen Kahlhieb ohne Genehmigung vornimmt
A 3.5.1 außerhalb von Schutzwald nach § 29 SächsWaldG 100 bis 10.000
A 3.5.2 im Schutzwald nach § 29 SächsWaldG 200 bis 10.000
A 3.6 § 53 Absatz 1 Nummer 6 SächsWaldG (Wiederaufforstung) (5 bis 2.500) in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Absatz 1 und 2 35 SächsWaldG nicht aufforstet, rechtzeitig nachbessert, schützt und pflegt 100 bis 2.500
A 3.7 § 53 Absatz 1 Nummer 7 SächsWaldG (Auskunftspflicht) (5 bis 2.500) in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig Angaben oder Auskünfte nach § 43 Absatz 1 36 SächsWaldG nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt 100
A 4 Ordnungswidrigkeiten nach § 53 Absatz 2 SächsWaldG (Nicht-Erfüllen von Auflagen) (5 bis 2.500) in besonders schweren Fällen: bis 10.000
wer vorsätzlich oder fahrlässig Auflagen, unter denen eine Genehmigung oder Befreiung von Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erteilt werden, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt 100 bis 2.500
A 5 Ordnungswidrigkeiten nach § 54 Absatz 2 SächsWaldG (Vorrang vor OWiG)

Steht mit einer nach diesem Gesetz zu ahndenden rechtswidrigen Tat eine Ordnungswidrigkeit nach § 111, § 118 oder § 121 OWiG im Zusammenhang oder wird im Wald eine Ordnungswidrigkeit nach § 118, § 121 oder § 122 OWiG begangen, so findet auf diese Ordnungswidrigkeit dieses Gesetz Anwendung.

Anwendungsbeispiele (nicht abschließend):

§ 54 Absatz 2 i.V.m. § 111 OWiG 37 (Falsche Namensangabe) (5 bis 1.000) 100 bis 1.000
§ 54 Absatz 2 i.V.m. § 121 OWiG 38 (Halten gefährlicher Tiere) (5 bis 1.000) 60 bis 1.000


*) Nur bei besonderen mildernden Umständen, siehe Bußgeldkatalog Umweltschutz, Nummer 4b

1) Möglicherweise kann auch der Straftatbestand nach § 306f StGB verwirklicht sein (Herbeiführen einer Brandgefahr), in diesem Falle gelten die §§ 21 und 41 OWiG

2) § 15 Absatz 1 SächsWaldG: jm Wald oder in einem Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald darf außerhalb einer von der Forstbehörde errichteten oder genehmigten Feuerstelle nur mit Genehmigung der Forstbehörde Feuer angezündet, unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden."

3) Siehe Fußnote Nummer 1

4) Siehe Fußnote Nummer 1

5) § 15 Absatz 3 SächsWaldG: jm Wald darf nicht geraucht werden. Dies gilt nicht für die im Absatz 2 Nummer 1 (Anm.: den Waldbesitzer und die Personen, die im Wald beschäftigt werden) und 2 (Anm.: zur Jagdausübung Berechtigte) genannten Personen."

6) Siehe Fußnote Nummer 1

7) § 15 Absatz 4 SächsWaldG: "Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald sowie im Abstand von weniger als 100 Meter vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden."

8) § 11 Absatz 1 SächsWaldG: jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Radfahren und das Fahren mit motorgetriebenen Krankenfahrstühlen ist nur auf Straßen und Wegen gestattet. Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. Das Radfahren ist nicht gestattet auf Sport- und Lehrpfaden sowie auf Fußwegen."

9) Fußwege sind begangene Wege schmaler als 2 m.

10) § 11 Absatz 2 SächsWaldG: "Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört oder gefährdet, der Wald und die Einrichtungen im Wald nicht beschädigt, zerstört oder verunreinigt werden sowie die Erholung anderer Waldbesucher nicht beeinträchtigt wird."

11) Möglicherweise kann auch der Straftatbestand nach §§ 303, 303c StGB verwirklicht sein (Sachbeschädigung), in diesem Falle gelten die §§ 21 und 41 OWiG.

12) § 11 Absatz 2 SächsWaldG: "Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, dass die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört oder gefährdet, der Wald und die Einrichtungen im Wald nicht beschädigt, zerstört oder verunreinigt werden sowie die Erholung anderer Waldbesucher nicht beeinträchtigt wird."

13) § 11 Absatz 3 SächsWaldG: "Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig das Betreten von

  1. gesperrten Waldflächen und Waldwegen,
  2. Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlages oder der Aufbereitung von Holz,
  3. Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
  4. forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen."

14) § 11 Absatz 4 SächsWaldG: "Andere Benutzungsarten wie das Fahren mit Motorfahrzeugen, Fuhrwerken oder Kutschen, das Zelten, das Abstellen von Wohnwagen und Fahrzeugen sowie das Aufstellen von Verkaufsständen im Wald sind nicht Teil des Betretensrechtes; sie bedürfen unbeschadet eventuell erforderlicher Genehmigungen nach anderen Rechtsvorschriften der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers. Sie dürfen die Funktionen des Waldes (§ 1 Nummer 1) nicht beeinträchtigen. Das gilt auch für organisierte Veranstaltungen, insbesondere Querfeldeinläufe, Volkswanderungen und Wintersportveranstaltungen."

15) Hinweis auf § 52 Absatz 4 SächsWaldG: "Kann bei einem Verstoß gegen § 11 Absatz 4 Satz 1 der Fahrer des Fahrzeugs, der den Verstoß begangen hat, nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand ermittelt werden, kann die Forstbehörde die ihr entstandenen Aufwendungen dem Halter des Fahrzeugs durch Verwaltungsakt auferlegen; er hat dann auch seine Auslagen zu tragen."

16) § 12 Absatz 1 SächsWaldG: "Das Reiten im Wald ist nur auf dafür ausgewiesenen und gekennzeichneten Wegen gestattet. Es sollen daher genügend geeignete, möglichst zusammenhängende und an entsprechende Wege auf Gemeindegebieten von Nachbargemeinden anschließende Waldwege für das Reiten ausgewiesen werden. Die Ausweisung erfolgt durch die Forstbehörde nach Anhörung der beteiligten Waldbesitzer und der Betroffenen."

17) Hinweis auf Beschluss des OLG Dresden vom 10.09.2015, Az. OLG 26 Ss 505/15 (Z): Das Verbot des Reitens außerhalb hierfür ausgewiesener Waldwege erfasst nach dem Sächsischen Waldgesetz nicht das Führen von Pferden am Zügel.

18) Möglicherweise kann auch der Straftatbestand nach §§ 303, 303c StGB verwirklicht sein (Sachbeschädigung), in diesem Falle gelten die §§ 21 und 41 OWiG.

19) Möglicherweise kann auch der Straftatbestand nach §§ 303, 303c StGB verwirklicht sein (Sachbeschädigung), in diesem Falle gelten die §§ 21 und 41 OWiG.

20) § 14 Absatz 1 und 2 SächsWaldG: "(1) Wildwachsende Blumen, Gräser und Farne können für den persönlichen Bedarf (Handstrauß) entnommen werden. Entsprechendes gilt für das Entnehmen von Leseholz, Pilzen, Kräutern, Moosen, Beeren und anderen Wildfrüchten. Die Entnahme hat pfleglich zu erfolgen."

(2) Organisierte Veranstaltungen zum Sammeln der in Absatz 1 genannten Waldfrüchte und Pflanzen sind nur mit besonderer Erlaubnis des Waldbesitzers gestattet."

21) Möglicherweise kann auch der Straftatbestand nach §§ 242 StGB verwirklicht sein (Diebstahl), in diesem Falle gelten die §§ 21 und 41 OWiG

22) z.B. Weihnachtsbäume

23) z.B. Schmuckreisig, aber auch X- und Restholz am Hiebsort

24) Möglicherweise kann auch der Straftatbestand nach §§ 303, 303c StGB (Sachbeschädigung) oder - bei Absicht der Wegnahme - § 242 StGB (Diebstahl) ggf. in Verbindung mit 248a StGB verwirklicht sein, in diesem Falle gelten die §§ 21 und 41 OWiG.

25) Möglicherweise kann auch der Straftatbestand nach § 242 StGB (Diebstahl) ggf. in Verbindung mit 248a StGB verwirklicht sein, in diesem Falle gelten die §§ 21 und 41 OWiG.

26) § 18 Absatz 3 SächsWaldG: "Nebennutzungen wie Grasnutzung, Waldweide, Waldfeldbau, Harznutzung dürfen nur so ausgeübt werden, dass die Funktionen, die Leistungsfähigkeit und die pflegliche Bewirtschaftung des Waldes nicht beeinträchtigt werden. Sie bedürfen der Erlaubnis des Waldbesitzers."

27) Möglicherweise kann auch der Straftatbestand nach §§ 303, 303c StGB (Sachbeschädigung) oder - bei Absicht der Wegnahme - § 242 StGB (Diebstahl) ggf. in Verbindung mit 248a StGB verwirklicht sein, in diesem Falle gelten die §§ 21 und 41 OWiG.

28) § 8 Absatz 1 SächsWaldG: "Wald darf nur mit Genehmigung der Forstbehörde auf Dauer in eine andere Nutzungsart umgewandelt werden (Umwandlung). Dies gilt entsprechend für eine vorrangige Mitbenutzung der Grundflächen für nichtforstliche Zwecke und für die vorübergehende Umwandlung mit dem Ziel späterer Wiederaufforstung. Die Entscheidung ergeht im Benehmen mit den beteiligten Behörden (§ 37 Absatz 6). Andere Vorschriften, insbesondere in Rechtsvorschriften für Schutzgebiete, durch die rechtsverbindlich eine Änderung der Nutzungsart erlaubt oder untersagt wird, bleiben unberührt."

29) § 8 Absatz 8 SächsWaldG: "Die Beseitigung des Baumbestandes zur Anlage forstbetrieblicher Einrichtungen sowie die Anlage von Leitungsschneisen ist keine Umwandlung. Sie bedarf jedoch mit Ausnahme der Anlage von Waldwegen bei Flächen ab ein Hektar Größe und bei Leitungsschneisen der Genehmigung der Forstbehörde."

30) § 13 Absatz 1 und 2 SächsWaldG: "(1) Der Waldbesitzer kann aus wichtigen Gründen, insbesondere aus Gründen des Waldschutzes, des Waldbrandschutzes, der Wald- und Wildbewirtschaftung, zum Schutz der Waldbesucher, zur Vermeidung erheblicher Schäden oder zur Wahrung anderer eigener schutzwürdiger Interessen das Betreten des Waldes einschränken (Sperrung).

(2) Die Sperrung bedarf der Genehmigung durch die Forstbehörde, im Falle von Erholungswald im Sinne von § 31 Absatz 2 der Genehmigung durch die Gemeinde. Die Sperrung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Forstbehörde wird ermächtigt, Waldgebiete aus den Gründen des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung zu sperren."

31) § 13 Absatz 3 SächsWaldG: "Die Sperrung von Wald für eine Dauer bis zu zwei Monaten bedarf keiner Genehmigung. Sie ist der Forstbehörde jedoch unverzüglich anzuzeigen; diese kann die Aufhebung der Sperrung anordnen."

32) § 18 Absatz 2 SächsWaldG: "Der Waldbesitzer ist nach Maßgabe seines Leistungsvermögens zur pfleglichen Bewirtschaftung der Waldbestände verpflichtet. Die Forstbehörde kann für die Ausführung der im Absatz 1 genannten Maßnahmen eine angemessene Frist setzen."

33) § 19 Absatz 3 SächsWaldG: "Kahlhiebe mit einer Fläche von mehr als zwei Hektar bedürfen der Genehmigung der Forstbehörde. Angrenzende Kahlflächen und noch nicht gesicherte Verjüngungen sind bei der Berechnung der Flächengröße anzurechnen. Die Genehmigung erlischt nach drei Jahren."

34) § 29 Absatz 7 SächsWaldG: jm Schutzwald bedarf, abweichend von § 19 Absatz 3, jeder Kahlhieb unbeschadet von § 19 Absatz 6 der Genehmigung der Forstbehörde."

35) § 20 Absatz 1 und 2 SächsWaldG: "(1) Kahlgeschlagene oder stark verlichtete Waldflächen im Sinne des § 19 Absatz 1 sind ordnungsgemäß innerhalb von 3 Jahren wieder aufzuforsten.

(2) Die Pflicht der Wiederaufforstung umfasst auch die Verpflichtung, die Kulturen und Naturverjüngungen rechtzeitig und sachgemäß nachzubessern, zu schützen und zu pflegen."

36) § 43 Absatz 1 SächsWaldG: "(1) Der Waldbesitzer ist verpflichtet,

  1. den mit der Forstaufsicht befassten Behörden (§ 40) alle zum Vollzug dieses Gesetzes oder sonstiger forstrechtlicher Vorschriften notwendigen Auskünfte zu erteilen,
  2. zur Durchführung einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen statistischen Erhebung Angaben über seinen Forstbetrieb zu machen."

37) § 111 OWiG: "(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert. (2) [ ... ]"

38) § 121 OWiG: "(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ein gefährliches Tier einer wildlebenden Art oder ein bösartiges Tier sich frei umherbewegen lässt oder
  2. als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung eines solchen Tieres es unterlässt, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch das Tier zu verhüten.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden."

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