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21. Sachbereich Gewässerschutz

Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße
(EURO)
Bemerkungen
1 Unbefugtes Einbringen fester Stoffe in ein oberirdisches Gewässer nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002(BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juni 2005 (BGBl. (BGBl. I S. 1746) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung   a) Straftat nach §§ 324, 326, 330, 330a StGB prüfen

b) Tateinheit mit Verstößen gegen die Abfallgesetze prüfen

c) nach der Art, Menge, Einbringdauer und der Wassergefährlichkeit staffeln

1.1 Einbringen von Altautos in Gewässer 1.500 bis 10.000  
1.2 Einbringen von Behältern mit wassergefährdenden Stoffen 1.000 bis 50.000  
1.3 Hineinwerfen von Flaschen, Plastiktüten, Papier, Picknickabfällen und Ähnliches 10 bis 150  
1.4 Hineinwerfen von Abfall in geringfügigen Fällen (Asche, Bauschutt, Holz, Hausabfälle und Ähnliches) 20 bis 200  
1.5 Einbringen von sonstigen Gegenständen, von Abfall in größeren Mengen oder von erhöhter Gefährlichkeit 500 bis 100.000  
2 Unbefugtes Einleiten von flüssigen, schlammigen oder gasförmigen Stoffen in ein oberirdisches Gewässer § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG   a) Straftat nach den §§ 324, 326, 330, 330a StGB prüfen

b) nach der Art, Menge, Einleitdauer und der Wassergefährlichkeit staffeln

2.1 Einleiten von Mineralöl, Mineralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln    
2.1.1 bis zu 1 Liter 100 bis 5.000  
2.1.2 bis zu 5 Liter 250 bis 10.000  
2.1.3 mehr als 5 Liter 500 bis 50.000  
2.2 Einleiten sonstiger wassergefährdender Stoffe    
2.2.1 in unbedeutenden Mengen 25 bis 1.000  
2.2.2 in bedeutenden Mengen 1.000 bis 100.000  
2.3 Einleiten von Abwasser    
2.3.1 Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken oder Verkehrsflächen 50 bis 1.000  
2.3.2 Sonstiges Einleiten von Abwasser    
2.3.2.1 Gewerbliches Abwasser 500 bis 10.000  
2.3.2.2 Gewerbliches Abwasser mit gefährlichen Stoffen 2.500 bis 50.000  
2.3.2.3 Häusliches Abwasser nach Vorklärung 50 bis 1.000  
2.3.2.4 Häusliches Abwasser ohne Vorklärung 100 bis 2.500  
2.3.2.5 Kraftfahrzeugwaschwasser beim Waschen am oder im Gewässer 100 bis 1.500  
2.4 Einleiten von Jauche, Gülle oder Silagesickersaft    
2.4.1 einmalig 150 bis 5.000  
2.4.2 über eine längere Zeit 500 bis 50.000  
3 Unbefugtes Einleiten von Stoffen in das Grundwasser § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG   a) Straftat nach den §§ 324, 324a  326, 330, 330a StGB prüfen
b) nach der Art, Menge, Einleitdauer und der Wassergefährlichkeit staffeln
3.1 Einleiten von Mineralöl, Mineralölprodukten, Pflanzenschutzmitteln    
3.1.1 bis zu 1 Liter 100 bis 5.000  
3.1.2 bis zu 5 Liter 250 bis 10.000  
3.1.3 mehr als 5 Liter 500 bis 50.000  
3.2 Einleiten sonstiger wassergefährdender Stoffe    
3.2.1 in unbedeutenden Mengen 25 bis 1.000  
3.2.2 in bedeutenden Mengen 1.000 bis 100.000  
3.3 Einleiten von Abwasser    
3.3.1 Einleiten von Niederschlagswasser aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Grundstücken oder Verkehrsflächen 100 bis 2.500  
3.3.2 Sonstiges Einleiten von Abwasser    
3.3.2.1 Gewerbliches Abwasser 500 bis 20.000  
3.3.2.2 Gewerbliches Abwasser mit gefährlichen Stoffen 2.500 bis 100.000  
3.3.2.3 Häusliches Abwasser nach Vorklärung 100 bis 2.500  
3.3.2.4 Häusliches Abwasser ohne Vorklärung 200 bis 5.000  
3.4 Einleiten von Jauche, Gülle oder Silagesickersaft    
3.4.1 einmalig 300 bis 5.000  
3.4.2 über eine längere Zeit 500 bis 50.000  
4 Nichtbefolgen einer vollziehbaren Auflage oder Anordnung § 41 Abs. 1 Nr. 1 WHG   a) Straftat nach den §§ 324, 324a  326, 330, 330a StGB prüfen.

b) Zwangsmittel nach § 19 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 615, 913), in der jeweils geltenden Fassung prüfen, soweit es sich nicht um Verstöße gegen Benutzungsbedingungen handelt, die als unbefugte Benutzungen zu behandeln sind (siehe Nummer 1 bis 3)

4.1 Grenzwerte über Menge oder Beschaffenheit nicht eingehalten oder beachtet 100 bis 10.000  
4.2 Anzeigepflichten nicht beachtet 20 bis 500  
4.3 Auflagen über Bauausführung nicht beachtet 20 bis 5.000  
4.4 Angeordnete Messungen nicht durchgeführt 250 bis 2.500  
4.5 Betriebsanweisung nicht gefertigt 100 bis 1.000  
4.6 Betriebstagebuch nicht oder unvollständig geführt 150 bis 1.000  
4.7 Auflagen über Betrieb oder Unterhaltung von Anlagen nicht beachtet 150 bis 2.500  
4.8 Auflagen zum Schutz von Natur, Landschaft oder der

Fischerei nicht beachtet

100 bis 1.500  
5 Nichtbestellen eines Gewässerschutzbeauftragten § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 8 WHG 50 bis 1.000 Zwangsmittel nach § 19 SächsVwVG prüfen
6 Verstöße gegen Duldungs- und Überwachungspflichten nach § 21 WHG § 41 Abs. 1 Nr. 7 WHG 50 bis 3.000  
7 Unbefugtes Zutageleiten und unbefugter Gewässerausbau § 41 Abs. 1 Nr. 1 und 11 WHG   Straftat nach §§ 324, 324a 330 StGB prüfen
7.1 Unbefugtes Zutageleiten von Grundwasser oder Herstellen eines Gewässers bei Sand-, Kiesgruben 1 bis 3 je m³ Abbaugut gewachsenen Bodens
7.2 Ausbau eines Gewässers ohne einen nach § 31 Abs. 1 WHG festgestellten oder genehmigten Plan 150 bis 50.000  
7.3 Abweichen von einem nach § 31 Abs. 2 WHG fest gestellten oder nach § 31 Abs. 3 WHG genehmigten Plan (§ 41 Abs. 1 Nr. 11 WHG) 150 bis 50.000  
8 Verstoß gegen Vorschriften oder vollziehbare Anordnungen (§ 48 Abs. 5 des Sächsischen Wassergesetzes - SächsWG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 - SächsGVBl. S. 482 -, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Juni.2006 (SächsGVBl. S. 146, 149), in der jeweils geltenden Fassung, zu einer vorgesehenen oder bestehenden Wasser- oder Heilquellenschutzgebietsverordnung oder Schutzbestimmungen zu dieser Verordnung und gesetzliche Bestimmungen nach § 48 SächsWG

§ 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG, § 135 Abs. 1 Nr. 9 und 22 SächsWG

  a) Voraussetzung ist, dass in der Verordnung für die genannten Tatbestände auf § 41 Abs. 1 Nr. 2 WHG oder § 135 Abs. 1 Nr. 9 und 22 SächsWG verwiesen wird.
b) Welche Schutzgebietsbestimmungen konkret gelten, ergibt sich aus der Rechtsverordnung zur Festsetzung des Gebietes
c) Straftaten nach §§ 324, 324a  326, 329, 330, 330a StGB prüfen
d) siehe Nr. 21
8.1 Im Fassungsbereich (Zone I) oder in der engeren Schutzzone (Zone II)    
8.1.1 Organische Düngung, landwirtschaftliche Abwasserverwertung 500 bis 10.000 a) bei Gefährdung des Grundwassers oder des Wassers einer Trinkwassertalsperre: bis 25.000 EUR
b) siehe auch Zuwiderhandlung nach Nr. 8.1.13
8.1.2 Einsatz chemischer Mittel zur Unkraut- oder Schädlingsbekämpfung oder von Wachstumsreglern 500 bis 15.000 beachte Nr. 8.1.1, Bemerkung a)
8.1.3 Anlegen oder Erweitern besonderer Nutzungen 500 bis 5.000  
8.1.4 Lagerung von Festmist und anderen Düngemitteln auf unbefestigten Flächen, Gärfutterlagerung außerhalb ortsfester Anlagen, Nasskonservierung von Rundholz, Beregnung 500 bis 5.000  
8.1.5 Kahlschlag, Rodung 500 bis 10.000  
8.1.6 Beweidung, Freilandtierhaltung etc. 500 bis 10.000  
8.1.7 Veränderungen oder Aufschlüsse der Erdoberfläche 500 bis 25.000 bei Freilegen von Grundwasser mindestens 2.500 EUR
8.1.8 Ablagern von Abfällen 250 bis 10.000 a) Tateinheit mit Verstößen gegen die Abfallgesetze prüfen

b) bei Gefährdung des Grundwassers oder des Wassers einer Trinkwassertalsperre: bis 50.000 EUR

8.1.9 Lagern, Ablagern, Vergraben, Wegschütten wassergefährdender Stoffe oder Verwendung zum Wegebau etc. 750 bis 10.000 beachte Nr. 8.1.8, Bemerkung b)
8.1.10 Errichtung oder Erweiterung von Sickergruben, Sickerschächten oder Abwasserkanälen 500 bis 5.000 beachte Nr. 8.1.8, Bemerkung b)
8.1.11 Errichtung oder Erweiterung von Gülle- oder Jauchegruben, Gärfutterbehältern oder -mieten, Trockenaborten 500 bis 5.000 beachte Nr. 8.1.8, Bemerkung b)
8.1.12 Entleeren von Fäkalienwagen 3.000 bis 10.000 beachte Nr. 8.1.8, Bemerkung b)
8.1.13 Fahrzeugwäsche, Ölwechsel, etc. 300 bis 1.000  
8.1.14 Einrichten von Zelt- oder Badeplätzen, Sportanlagen, Abstellen von Wohnwagen, Camping 500 bis 5.000  
8.1.15 Durchführung von Großveranstaltungen 500 bis 3.000  
8.1.16 Unbefugte Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen 250 bis 5.000 beachte Nr. 8.1.8, Bemerkung b)
8.1.17 Unbefugtes Betreten des Fassungsbereichs 20 bis 100  
8.1.18 Verstoß gegen sonstige Verbote 50 bis 5.000  
8.2 in der weiteren Schutzzone - Zone III - (Zuwiderhandlungen wie bei Nr. 8.1) Halbierung der

Bußgelder

beachte Nr. 8.1.8, Bemerkung b)
8.3 Verstoß gegen Bedingungen und vollziehbare Auflagen, die mit einer Ausnahme von den Verboten der Verordnung verbunden wurden 50 bis 3.000 a) beachte Nr. 8.1.8, Bemerkung b) b) siehe Nr. 5
9 Verstöße gegen Vorschriften nach dem Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserabgabengesetz - AbwAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), in der jeweils geltenden Fassung und dem Sächsischen Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz ( SächsAbwAG) vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148), geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 22. April 2005 (SächsGVBl. S. 121, 125), in der jeweils geltenden Fassung    
9.1 Leichtfertige Verkürzung der Abwasserabgabe durch den Abgabepflichtigen oder durch Dritte bei Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Abgabepflichtigen (§ 14 AbwAG i. V. m. § 378 AO) 150 bis 50.000 Straftat nach § 14 AbwAG i. V. m. § 370 Abgabenordnung (AO) prüfen
9.2 Verletzung der Pflicht zur Vorlage von Berechnungen oder Unterlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 1 AbwAG durch den Abgabepflichtigen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 AbwAG) 50 bis 2.500  
9.3 Verletzung der Pflicht zur Überlassung der notwendigen Daten oder Unterlagen nach § 11 Abs. 2 Satz 2 AbwAG durch den Einleiter (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 AbwAG) 50 bis 2.500  
9.4 Verletzung der Pflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SächsAbwAG, indem Daten nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 SächsAbwAG) 50 bis 2.500  
9.5 Verletzung der Pflicht nach § 9 Abs. 2 SächsAbwAG, in dem nach der ausgestellten Bestätigung Mittel nicht für die angegebenen Aufwendungen verwendet oder selbst verrechnet oder weitere Bestätigungen für die angegebenen Aufwendungen ausgestellt werden (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 SächsAbwAG) 50 bis 2.500  
9.6 Verletzung der Pflicht nach § 10 Abs. 1 SächsAbwAG, indem Angaben nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig gemacht werden oder Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden (§ 17 Abs. 1 Nr. 3 SächsAbwAG) 50 bis 2.500  
10 Verstöße beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen in Anlagen nach § 19g Abs. 1 und 2 WHG, § 52 SächsWG   a) Straftat nach §§ 324, 324a  326, 330, 329, 330a Strafgesetzbuch (StGB) prüfen

b) Bemessung der Geldbuße nach dem Gefährdungspotenzial (Art, Menge und Einleitdauer des wassergefährdenden Stoffes, örtliche Verhältnisse)

c) soweit außerhalb von § 19g WHG-Anlagen Nummer 2 und 3 prüfen

d) Verstoß gegen Bau- und Gewerberecht (Verordnung über Anlagen zur Lagerung, Abfüllung und Beförderung brennbarer Flüssigkeiten zu Lande - Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF vom 27. Februar 1980 - BGBl. I S. 173, 229) prüfen

siehe auch Nr. 24 und Nr. 25

10.1 Nichteinhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Einbau, Aufstellung, Unterhaltung oder Betrieb von Anlagen (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a WHG) 75 bis 7.500  
10.2 Verwendung von Anlagen, Anlagenteilen oder technischen Schutzvorkehrungen, deren Eignung nicht festgestellt ist (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. b WHG) 50 bis 5.000 Verstoß gegen Bau- und Gewerberecht (Verordnung über Anlagen zur Lagerung und Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten - Verordnung über brennbare Flüssigkeiten - VbF), in der jeweils geltenden Fassung, prüfen
10.3 Unterlassene Beauftragung eines Fachbetriebs, unterlassene Eigenüberwachung einer Anlage, Nichtabschließen eines Überwachungsauftrages oder Nichtbestellen eines Gewässerschutzbeauftragten (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. c WHG) 75 bis 1.000  
10.4 Verstöße beim Befüllen und Entleeren von Anlagen (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. d WHG)    
10.4.1 Mangelhafte Überwachung oder Überprüfung 50 bis 1.000  
10.4.2 Nichtüberprüfen des ordnungsgemäßen Zustandes der Sicherheitseinrichtungen 50 bis 500  
10.4.3 Überschreiten der Belastungsgrenzen der Anlage oder Sicherheitseinrichtungen 50 bis 1.000  
10.4.4 Verwendung von Rohren und Schläuchen, die nicht dicht und tropfsicher verbunden sind 25 bis 1.000  
10.4.5 Befüllen oder Befüllen lassen von Lagerbehältern ohne feste Leitungsanschlüsse oder ohne selbsttätig schließende Abfüll- oder Überfüllsicherungen (§ 24 Nr. 4 SächsVAwS) 75 bis 2.500  
10.5 Einbau, Aufstellung, Instandhaltung, Instandsetzung oder Reinigung von Anlagen ohne Gütezeichen oder Überwachungsvertrag bzw. Prüfungen von Anlagen ohne Bestellung von einer anerkannten Organisation (§ 41 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. e WHG, § 24 Nr. 5 SächsVAwS) 250 bis 10.000  
10.6 Fehlende oder falsche Anlagenkennzeichnung (§ 24 Nr. 1 SächsVAwS) 50 bis 250  
10.7 Nicht oder nicht fristgemäße Überprüfung als Betreiber von Anlagen (§ 24 Nr. 6 SächsVAwS) 50 bis 2.500  
10.8 Anlage in Schutz- oder Überschwemmungsgebieten betrieben, eingebaut, aufgestellt oder unterhalten (§§ 10 und 24 Nr. 2 SächsVAwS) 250 bis 10.000  
10.9 Anlagendokumentation nicht erstellt, nicht fortgeschrieben oder nicht ordnungsgemäß geführt (§ 24 Nr. 3 SächsVAwS) 50 bis 1.500 siehe auch Nr. 23
10.10 Als Sachverständiger nicht über jede durchgeführte Prüfung der zuständigen Behörde und dem Betreiber unverzüglich einen Prüfbericht mit den festgestellten Mängeln vorgelegt (§§ 21 Abs. 5 Satz 2 und 24 Nr. 7 SächsVAwS) 100 bis 1.000  
10.11 Als Betreiber die im Prüfbericht festgestellten Mängel nicht unverzüglich behoben oder beheben lassen (§§ 21 Abs. 6 und 24 Nr. 8 SächsVAwS) 100 bis 2.500  
10.12 Die bei bestehenden Anlagen neu begründeten Anforderungen innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten der SächsVAwS nicht erfüllt oder einer behördlichen Anordnung (entgegen § 25 Abs. 2 SächsVAwS) zuwidergehandelt (§§ 25 Abs. 1 und 24 Nr. 9 SächsVAwS) 50 bis 3.000  

 

Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße
(EURO)
Bemerkungen
11. Verstöße beim Befördern wassergefährdender Stoffe in Rohrleitungsanlagen nach § 19a WHG und § 52 Abs. 1 SächsWG   a) Verstöße gegen Gewerberecht prüfen

b) Straftat nach §§ 329, 330 StGB prüfen

11.1 Errichtung oder Betrieb einer Rohrleitungsanlage ohne Genehmigung (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 WHG) 500 bis 25.000  
11.2 Wesentliche Änderung einer Rohrleitungsanlage oder des Betriebs einer Rohrleitungsanlage ohne Genehmigung (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 WHG) 250 bis 15.000  
11.3 Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage § 19b Abs. 1 WHG (§ 41 Abs. 1 Nr. 3 WHG) 150 bis 5.000  
12 Wassergefährdendes Lagern und Ablagern von Stoffen außerhalb von Anlagen (§ 41 Abs. 1 Nr. 9 WHG) 50 bis 25.000 a) Tateinheit mit Verstößen gegen die Abfallgesetze prüfen

b) Straftat nach §§ 324, 324a  326, § 327Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, §§ 330, 330a StGB prüfen

13 Zuwiderhandlungen gegen § 19e Abs. 2 Satz 1 WHG, indem eine nichtgenehmigungsbedürftige Rohrleitungsanlage nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt oder gegen eine vollziehbare Auflage (§§ 19e Abs. 2 Satz 4 i. V. m. 19b Abs. 1 Satz 3 WHG) verstoßen wird (§ 41 Abs. 1 Nr. 5 WHG) 50 bis 3.000  
14 Benutzungen nach § 11 SächsWG und sonstige Gewässerbenutzungen nach § 46a SächsWG ohne die erforderliche Genehmigung oder unter Nichtbefolgen einer Auflage oder entgegen einer Nebenbestimmung zu einer solchen Genehmigung (§ 135 Abs. 1 Nr. 1 und 7 SächsWG) 50 bis 100.000 Soweit nicht bereits nach Nummer 1 bis 3 im Einzelfall mit Geldbuße bedroht
15 Entfernen von Staumarken nach § 38 SächsWG ohne Zustimmung (§ 135 Abs. 1 Nr. 2 SächsWG) 25 bis 2.500  
16 Dauernde Außerbetriebsetzung oder Beseitigung einer Stauanlage entgegen § 41 SächsWG ohne wasserrechtliche Genehmigung (§ 135 Abs. 1 Nr. 3 SächsWG) 50 bis 25.000  
17 Ablassen von aufgestautem Wasser entgegen den Vorschriften des § 42 SächsWG (§ 135 Abs. 1 Nr. 4 SächsWG) 100 bis 10.000  
18 Benutzung des Grundwassers ohne Vorlage eines geforderten Gutachtens über die Auswirkungen der Entnahme auf den Wasser- und Naturhaushalt oder Nichtbefolgen einer geforderten Wiedereinleitung des entnommenen Grundwassers nach der Benutzung nach § 43 Abs. 4 und 5 SächsWG (§ 135 Abs. 1 Nr. 5 SächsWG) 150 bis 5.000  
19 Nichtbefolgen der Pflicht zur Anzeige von Erdarbeiten nach § 45 Abs. 1 SächsWG oder der Auflage zur Einstellung von Erdarbeiten nach § 45 Abs. 3 SächsWG (§ 135 Abs. 1 Nr. 6 SächsWG) 50 bis 1.500  
20 Gefährdung der Beschaffenheit des Wassers in öffentlichen Wasserversorgungsanlagen, öffentlichen Abwasseranlagen und in Gewässern nach § 47 SächsWG (§ 135 Abs. 1 Nr. 8 SächsWG) 50 bis 100.000 a) Soweit nicht bereits in den anderen Fällen des Sachbereichs Gewässerschutz im Einzelfall mit Geldbuße bedroht

b) Bemessung der Geldbuße insbesondere nach - Gefährdungspotenzial (Art und Menge des wassergefährdenden Stoffes, örtliche Verhältnisse, Zeitdauer der Gefährdung) sowie - ggf. Gewinnabschöpfung (wirtschaftlicher Vorteil) prüfen

21 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 48 Abs. 5 SächsWG in einem als Wasserschutzgebiet vorgesehenen Gebiet (§ 135 Abs. 1 Nr. 9 SächsWG) 100 bis 5.000 Soweit nicht bereits in den Fällen der Nummer 8 mit Geldbuße bedroht
22 Verstoß gegen Vorschriften nach § 50 Abs. 3 SächsWG im Uferbereich oder in Gewässerrandstreifen (§ 135 Abs. 1 Nr. 9 a SächsWG) 50 bis 10.000 a) Bemessung der Geldbuße nach dem Gefährdungspotenzial (u. a. nach Art, Menge, Einleitdauer des wassergefährdenden Stoffes, örtliche Verhältnisse)

Verstoß gegen Bau- und Gewerberecht prüfen

23 Anlagendokumentation, entgegen § 52 Abs. 3 SächsWG, nicht ordnungsgemäß geführt oder fortgeführt (§ 135 Abs. 1 Nr. 10 SächsWG) 50 bis 1.500 siehe auch Nummer 10.9
24 Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 53 SächsWG (§ 19g Abs. 1 und 2 WHG, Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen), indem dieser nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachgekommen worden ist (§ 135 Abs. 1 Nr. 11 SächsWG) 100 bis 10.000 siehe auch Nummer 10
25 Verletzung der Anzeigepflicht für Schadensfälle beim Austreten von wassergefährdenden Stoffen aus Anlagen nach § 55 SächsWG (§ 135 Abs. 1 Nr. 12 SächsWG) 50 bis 5.000 siehe auch Nummer 10
26 Fehlende oder mangelhafte Überwachung von Wassergewinnungsanlagen (§ 60 Abs. 1 SächsWG), nicht oder nicht rechtzeitige Information über bestehende Gefahren oder Nichthinwirkung auf die Begrenzung eines Schadens (§ 135 Abs. 1 Nr. 13 SächsWG) 50 bis 10.000  
27 Vornahme einer genehmigungsbedürftigen Indirekteinleitung entgegen § 64 SächsWG ohne wasserrechtliche Genehmigung oder unter Nichtbefolgung einer Auflage (§ 135 Abs. 1 Nr. 13 a SächsWG) 100 bis 5.000  
28 Keine, nicht ordnungsgemäße oder nicht rechtzeitige Wahrnehmung der Pflichten zur Eigenkontrolle der Gewässerbenutzung und zur Eigenüberwachung der Anlagen entsprechend den nach § 65 zu erlassenden Rechtsverordnungen (§ 135 Abs. 1 Nr. 14 SächsWG) 50 bis 10.000  
29 Errichtung, wesentliche Veränderung, Beseitigung oder Stilllegung von in § 67 SächsWG genannten Anlagen und Leitungen (Wasserversorgungs- und Abwasseranlagen) ohne wasserrechtliche Genehmigung bzw. ohne Planfeststellung oder Zuwiderhandlung gegen eine Nebenbestimmung der vorgenannten Zulassungen oder eines Planfeststellungsbeschlusses oder Nichtanzeige (§ 67 Abs. 4 oder 4a SächsWG) des Baues, einer Neuerrichtung, der wesentlichen Veränderung oder Stilllegung der vorgenannten Anlage (§ 135 Abs. 1 Nr. 15 SächsWG) 100 bis 25.000  
30 Als Bauherr, entgegen § 67b Abs. 4 SächsWG, einen Bauherrenwechsel nicht unverzüglich angezeigt;

als Entwurfsverfasser, entgegen § 67c Abs. 1 Satz 3 SächsWG, nicht dafür Sorge getragen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen geliefert werden und dem genehmigten Entwurf und den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen;

als Unternehmer, entgegen § 67d Abs. 1 Satz 2 SächsWG, die erforderlichen Nachweise nicht auf der Baustelle bereitgehalten oder entgegen § 67d Abs. 1 Satz 3 SächsWG Arbeiten ausgeführt oder ausführen lassen;

als Bauleiter, entgegen § 67e Abs. 1 Satz 2 SächsWG, den sicheren bautechnischen Betrieb nicht gewährleistet (§ 135 Abs. 1 Nr. 16 SächsWG)

100 bis 5.000  
31 Vornahme unbefugter Handlungen an Deichen und ihren Schutzstreifen nach § 100d SächsWG (§ 135 Abs. 1 Nr. 17 SächsWG) 100 bis 5.000  
32 Errichtung, wesentliche Veränderung oder Beseitigung einer baulichen Anlage (§ 91 Abs. 1 SächsWG) in, an, unter oder über einem oberirdischen Gewässer oder im Uferbereich ohne die erforderliche wasserrechtliche Genehmigung oder die Benutzung eines Gewässers ohne die erforderliche Genehmigung oder entgegen einer Nebenbestimmung zu einer solchen Genehmigung (§ 135 Abs. 1 Nr. 18 SächsWG) 150 bis 25.000  
33 Nichtanzeige des Instandsetzungsbeginns oder der Wiederinbetriebnahme einer Wasserkraftanlage nach § 91a Abs. 2 SächsWG (§ 135 Abs. 1 Nr. 19 SächsWG) 50 bis 2.500  
34 Verweigerung von Auskünften nach § 95 Abs. 3 SächsWG oder der Verpflichtung zum Betrieb von Mess- oder Kontrollstellen nach § 95 Abs. 4 und 5 SächsWG nicht nachgekommen (§ 135 Abs. 1 Nr. 20 SächsWG) 50 bis 2.500  
35 Vornahme von Handlungen in einem festgesetzten Überschwemmungsgebiet (§ 100 Abs. 1 und 3 SächsWG) ohne wasserbehördliche Befreiung oder Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung der zuständigen Wasserbehörde nach § 100 Abs. 2 SächsWG (§ 135 Abs. 1 Nr. 21 SächsWG) 50 bis 2.500  
36 Zuwiderhandlungen gegen eine aufgrund des SächsWG ergangene Rechtsverordnung, soweit diese Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand Bußgeldvorschriften enthält oder auf diese Bußgeldvorschrift verweist (§ 135 Abs. 1 Nr. 22 SächsWG) 50 bis 100.000  
37 Verstöße gegen Vorschriften der Verordnung des Staatsministerium für Umwelt und Landesentwicklung über die Wasserentnahmeabgabe nach § 23 Sächsisches Wassergesetz ( WEAVO) vom 10. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1444), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 734) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung    
37.1 Verletzung der Erklärungspflicht nach § 3 WEAVO (§ 6 Abs. 1 WEAVO) 50 bis 2.500  
37.2 Verletzung der Zahlungspflicht trotz mit Fristsetzung verbundener Mahnung (§ 6 Abs. 1 WEAVO) 50 bis 5.000 Gewinnabschöpfung (wirtschaftlicher Vorteil) prüfen

22. Sachbereich Naturschutz und Landschaftspflege

    in
  • Naturschutzgebieten,

  • Nationalparken

  • Biosphärenreservaten 1

  • Naturdenkmalen 2

  • besonders geschützten Biotopen nach § 26 SächsNatSchG

einstweilig sichergestellten Schutzgebieten 3,4

in
  • Landschaftsschutzgebieten

  • Naturparken

  • geschützten Landschaftsbestandteilen,

  • einstweilig sichergestellten

Schutzgebieten 3

außerhalb geschützter Flächen 5
Nr. Zuwiderhandlung   Geldbuße
(EURO)
Bemerkungen
1 Durchführung von Eingriffen ohne erforderliche Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften (§ 61 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege - SächsNatSchG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 - SächsGVBl. S. 1601 -, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. September 2005 - SächsGVBl. S. 259 - geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) 75 bis 50.000 50 bis 50.000 50 bis 50 .000
1.1 Die Errichtung, Aufstellung oder das Anlegen oder die wesentliche Änderung von      
1.1.1 Gebäuden einschließlich ortsfesten Hütten, Türme und Masten aller Art      
1.1.1.1 baurechtlich genehmigungsfreien Vorhaben 150 bis 3.000 100 - 1.500  
1.1.1.2 bis 100 m3 umbautem Raum 750 bis 7.500 500 bis 5.000  
1.1.1.3 über 100 m3 umbautem Raum 2.500 bis 50.000 1.500 bis 50.000 1  
1.1.2 Buden, Verkaufständen, Verkaufswagen, Warenautomaten oder Festzelten      
1.1.2.1 bis 2 m2 75 bis 1.000 50 bis 500  
1.1.2.2 über 2 m2 150 bis 2.500 100 bis 1.500  
1.1.3 Sport- und Freizeiteinrichtungen aller Art      
1.1.3.1 bis 1.000 m2 250 bis 10.000 150 bis 5.000  
1.1.3.2 bis 10.000 m2 1.500 bis 25.000 1.000 bis 15.000  
1.1.3.3 über 10.000 m2 3.500 bis 50.000 2.500 bis 50.000  
1.1.4 Wegen, Straßen, Eisenbahnen, Bergbahnen, Seil- und Schienenbahnen einschließlich Schleppaufzügen sowie sonstigen Verkehrsflächen und -einrichtungen      
1.1.4.1 bis 100 m2 oder 50 m Länge 250 bis 2.500 100 bis 1.500  
1.1.4.2 bis 1.000 m2 oder 500 m Länge 500 bis 15 .000 250 bis 10.000  
1.1.4.3 über 1.000 m2 oder 500 m Länge 2.500 bis 50.000 1.000 bis 50.000  
1.1.5 Flugplätzen, Lagerplätzen, Abfallentsorgungsanlagen, Friedhöfen, Stellplätzen, Ausstellungsplätzen, Zelt- und Campingplätzen      
1.1.5.1 bis 1.000 m2 250 bis 5.000 150 bis 3.000  
1.1.5.2 bis 10.000 m2 1.500 bis 15.000 1.000 bis 10.000  
1.1.5.3 über 10.000 m2 2.500 bis 50.000 2.000 bis 50.000  
1.1.6 ober- und unterirdischen Ver- oder Entsorgungsleitungen sowie sonstigen Transportleitungen      
1.1.6.1 bis 100 m 250 bis 1.000 100 bis 500  
1.1.6.2 bis 1.000 m 500 bis 15.000 250 bis 10.000  
1.1.6.3 über 1.000 m 2.500 bis 50.000 1.000 bis 50.000  
1.1.7 Aufschüttungen, Abgrabungen, Auffüllungen von Bodenvertiefungen oder ähnliche Veränderungen der Bodengestalt, Verfüllungen, Auf- und Abspülungen      
1.1.7.1 bis 1.000 m2 oder 1.000 m3 500 bis 7.500 150 bis 2.500  
1.1.7.2 bis 10.000 m2 oder 10.000 m3 1.500 bis 20.000 1.000 bis 10.000  
1.1.7.3 über 10.000 m2 oder 10.000 m3 2.000 bis 50.000 1.500 bis 50.000  
1.1.8 Gewässern einschließlich Fischteichen      
1.1.8.1 bis 100 m2 100 bis 2.500 50 bis 1.500  
1.1.8.2 bis 1.000 m2 1.000 bis 15.000 750 bis 10.000  
1.1.8.3 über 1.000 m2 2.500 bis 50.000 1.500 bis 30.000  
1.2 Umwandlung von Wald oder sonstigen flächenhaften Holzbeständen      
1.2.1 bis 1.000 m2 150 bis 2.500 100 bis 1.500  
1.2.2 bis 10.000 m2 750 bis 12.500 500 bis 7.500  
1.2.3 über 10.000 m2 2.500 bis 50.000 1.500 bis 30.000  
1.3 Erstaufforstung sowie Anlage von Weihnachtsbaum- und Schmuckreisigkulturen      
1.3.1 bis 1.000 m2 250 bis 4.000 150 bis 2.500  
1.3.2 bis 10.000 m2 1.500 bis 12.500 500 bis 7.500  
1.3.3 über 10.000 m2 2.500 bis 50.000 1.500 bis 30.000  
1.4 Umbruch von Dauergrünland      
1.4.1 5.000 - 10.000 m2 1.500 bis 12.500 500 bis 2.500  
1.4.2 über 10.000 m2 2.500 bis 50.000 1.500 bis 30.000  
1.5 unerlaubte Beseitigung oder Beschädigung von Hecken, Baumreihen, Alleen, Feldrainen und sonstigen Flurgehölzen      
1.5.1 bis 10 m 50 bis 1.000 50 bis 500  
1.5.2 bis 100 m 250 bis 2.500 100 bis 1.500  
1.5.3 über 100 m 500 bis 15.000 250 bis 10.000  
1.5.4 pro Baum 50 bis 5.000 50 bis 5.000  
1.6 Auf- und Abstellen von nicht zugelassenen Kraftfahrzeugen und Anhängern oder sonstigen transportablen Anlagen oder Einrichtungen im Außenbereich 500 bis 5.000 50 bis 2.500  
2 Abbau von Bodenbestandteilen ohne Gestattung nach anderen Rechtsvorschriften oder ohne - Genehmigung (§ 61 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 SächsNatSchG)      
2.1 bis 1.000 m2 oder 1.000 m3 250 bis 12.500 100 bis 7.500 50 bis 2.500
2.2 über 1.000 m2 oder 1.000 m3 500 bis 25.000 250 bis 15.000 150 bis 5.000
2.3 mehr als 10.000 m2 oder 10.000 m3 5.000 bis 50.000 2.500 bis 50.000 1.500 bis 50.000
3 Unterlassen der schriftlichen - Anzeige eines nicht gestattungspflichtigen Eingriffs (§ 61 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 10 Abs. 6 SächsNatSchG) 250 bis 15.000 100 bis 10.000 50 bis 5.000
3.1 sonstigen baulichen Anlagen, auch wenn sie keiner Baugenehmigung bedürfen      
3.1.1 bis 100 m3 umbautem Raum 150 bis 12.500 100 bis 7.500  
3.1.2 über 100 m3 umbautem Raum 750 bis 15.000 500 bis 15. 000  
3.2 in allen anderen Fällen 250 bis 15.000 100 bis 10.000 50 bis 5.000
4* ungenehmigte Verwendung von Bezeichnungen und Kennzeichen für Schutzgebiete und Gegenstände (§ 61 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 SächsNatSchG) 25 bis 5.000 25 bis 5.000 25 bis 5.000
5 Reiten und Fahren mit bespannten Fahrzeugen auf gekennzeichneten Wanderwegen, Sport- und Lehrpfaden, ausgewiesenen Spielplätzen und Liegewiesen (§ 61 Abs. 1 Nr. 9 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 2 SächsNatSchG) 25 bis 5.000 25 bis 2.500 25 bis 2.500
6* ungenehmigtes Errichten von Sperren (§ 61 Abs. 1 Nr. 10 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 SächsNatSchG) 25 bis 2.500 25 bis 2.500 25 bis 2.500
8* widerrechtliche Verweigerung von Auskünften (§ 61 Abs. 1 Nr. 12 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 SächsNatSchG) 25 bis 2.500 25 bis 2.500 25 bis 2.500
9* widerrechtliche Verweigerung des Betretens von Grundstücken (§ 61 Abs. 2 Nr. 12 in Verbindung mit § 54 Abs. 1 SächsNatSchG) 25 bis 2.500 25 bis 2.500 25 bis 2.500
10* Unterlassen einer Anzeige über ein gefundenes, unbekanntes Naturgebilde oder Veränderung des Fundortes (§ 61 Abs. 1 Nr. 13 i. V. m. § 55 Abs. 2 SächsNatSchG) 25 bis 5.000 25 bis 5.000 25 bis 5.000
11 Verstöße gegen Vorschriften in Schutzgebieten (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer aufgrund der §§ 16 bis 22 SächsNatschG erlassenen Rechtsverordnung, Satzung oder Einzelanordnung)      
11.1 gegen sonstige Veränderungsverbote in Schutzgebieten wie etwa      
11.1.1 Beunruhigen, Fangen, Verletzen oder Töten von wildlebenden Tieren oder deren Entwicklungsstadien, Entfernen, Beschädigen oder Zerstören von Nestern oder sonstigen Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten (bei geschützten Tieren siehe Nummer 22 und 25) das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes, - mindestens 50 EUR siehe Spalte 3 siehe auch Nummer 14, 19 und 28
11.1.2 Beschädigen, Ausreißen oder Ausgraben von wildwachsenden Pflanzen (bei geschützten Pflanzen siehe Nummer 23 und 26) das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes, - mindestens 50 EUR siehe Spalte 3 siehe auch Nummer 3 15, 17 und 18
11.1.3 Einbringen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzen oder Aussetzen von Tieren 75 bis 7.500 50 bis 7.500 siehe auch Nummer 16
11.2 sonstige in Schutzgebieten verbotene Handlungen wie etwa      
11.2.1 Feuer anzünden 75 bis 2.500    
11.2.2* Lärm erzeugen 37 bis 2.500    
11.2.3* Verlassen von Wegen 37 bis 1.000    
11.2.4* Reiten und Fahren auf Flächen, deren Benutzung untersagt ist 37 bis 2.500    
11.2.5* Parken oder Abstellen von Kfz, Wohn- oder Campingfahrzeugen sowie Zelten und Lagern 37 bis 2.500 37 bis 1.500  
11.2.6* Anbringen oder Aufstellen von Plakaten, Bild- oder Schrifttafeln 37 bis 1.000    
11.2.7 Ausbringen von organischem oder mineralischem Dünger, Gülle, Klärschlamm, oder Pflanzenbehandlungsmitteln oder Handlungen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur und Beschaffenheit verändern oder verändern können 75 bis 2.500 50 bis 1.500  
11.2.8 Abfälle oder sonstige Materialien zu lagern 75 bis 2.500 50 bis 1.500  
11.2.9 die bisherige Nutzung zu ändern, die dem Schutzzweck zuwider läuft 75 bis 2.500 50 bis 1.500  
1:Bei Biosphärenreservaten ist in der Zone III und IV der Rahmen nach Spalte 4 zu benutzen

2: § 304 StGB beachten

3: Bei einstweilig sichergestellten Flächen beträgt das Höchstmaß 15.000 EUR (§ 61 Abs. 2 Nr. 2 Sächs- NatSchG)

4: § 329 Abs. 3 und 4 und § 330 StGB beachten

5: Bei Zuwiderhandlungen gegen Gebote und Verbote außerhalb von geschützten Flächen und bei Bestandteilen nicht geschützter Objekte vermindert sich der in Spalte 4 ausgewiesene Rahmen um 20 % soweit die Zuwiderhandlung eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Verwarnungsgelder können erhoben werden.

 

Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße EURO Bemerkungen
12 Zerstörung oder erhebliche oder nachhaltige Beeinträchtigung bestimmter Biotope (§ 61 Abs. 1 Nr. 7 in Verbindung mit § 26 SächsNatSchG)   Straftatbestand:
§ 329 Abs. 3 und 4, § 330 StGB
12.1 bis 1.000 m2 150 bis 10.000  
12.2 über 1.000 m2 150 bis 20.000  
12.3 mehr als 10.000 m2 5.000 bis 50.000  
13 Entnahme oder Schädigung wildwachsender Pflanzen ohne vernünftigen Grund (§ 61 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 1 SächsNatSchG) 25 bis 5.000 Straftatbestand:
§ 39 Abs. 1 PflSchG; siehe auch Nummer 11.1.2 und 26
14 Beunruhigen, Fangen, Verletzen oder Töten von wildlebenden Tieren ohne vernünftigen Grund (§ 61 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG) 25 bis 5.000 Straftatbestand:
§ 17 TierSchG; siehe auch Nummer 11.1.1, 22 und 25
15 Beeinträchtigen oder Zerstören der Lebensstätten wildlebender Tiere und Pflanzen ohne vernünftigen Grund (§ 61 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 3 SächsNatSchG) 25 bis 2.500 siehe auch Nummer 11.1.1, 11.1.2, 22 und 26
16 Aussetzen oder in der freien Natur Ansiedeln von gebietsfremden Tieren und Pflanzen (§ 61 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 4 SächsNatSchG) 25 bis 7.500 siehe auch Nummer 11.1.3
17 Abschneiden, Roden oder Zerstören von Gebüsch, Hecken, Bäumen, Röhrichtbeständen oder ähnlichem Bewuchs in der Zeit vom 1. März bis 30. September (§ 61 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 5 -SächsNatSchG) 25 bis 7.500  
18 Abbrennen oder sonstige nachhaltige Schädigung der Bodenvegetation auf Wiesen, Feldrainen, Böschungen, Wegrändern und nicht bewirtschafteten Flächen (§ 61 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 6 -SächsNatSchG) 50 bis 7.500  
19 Besteigen oder Fällen von Bäumen oder Felsen mit Horsten, Nist-, Brut- oder Wohnstätten wildlebender Tiere (§ 61 Abs. 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Nr. 7 SächsNatSchG) 25 bis 7.500  
20 Verstoß gegen Festsetzungen durch Rechtsverordnung oder Einzelanordnung für Lebensstätten bestimmter Arten (§ 61 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit einer aufgrund von § 25 Abs. 5 SächsNatSchG erlassenen Rechtsverordnung oder Einzelanordnung) 50 bis 5.000  
21 Ungenehmigte Errichtung oder Veränderung oder ungenehmigter Betrieb eines Zoos (§ 61 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 27b Abs. 1 SächsNatSchG) 50 bis 30.000  
oder Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung (§ 61 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit § 27b Abs. 4 oder 5 SächsNatSchG) 50 bis 20.000  

 

Nr. Zuwiderhandlung   Geldbuße EURO Bemerkungen
22 Nachstellen, Fangen, Verletzen oder Töten von wildlebenden Tieren einer besonders geschützten Art oder Entnehmen, Beschädigen oder Zerstören ihrer Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten (§ 65 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), das zuletzt durch Artikel 40 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818) geändert worden bei streng geschützten oder vom Aussterben bedrohten Rote-Liste-Arten das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 100 EUR je Einzelfall bei besonders geschützten oder allen anderen Rote-Liste-Arten das 1 ½fache des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 50 EUR je Einzelfall in besonderen Fällen, zum Beispiel bei ungeschützten Arten;

Straftatbestände:
§ 30a Abs. 1 und 2 BNatSchG, § 17 TierSchG, siehe auch Nummer 11.1.1

23 ist, in der jeweils geltenden Fassung) Abschneiden, Abpflücken, Aus- oder Abreißen, Ausgraben, Beschädigen oder Vernichten von wildlebenden Pflanzen einer besonders geschützten Art oder ihrer Teile oder Entwicklungsformen (§ 65 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 100 EUR je Einzelfall das 1 ½fache des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 50 EUR je Einzelfall Straftatbestände:
§ 30a Abs. 1 und 2 BNatSchG sowie § 39 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zum Schutz der Kulturpflanzen (Pflanzenschutzgesetz - PflSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das durch Artikel 2 § 3 Abs. 9 Nr. 2 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618) geändert worden ist; siehe auch Nummer 11.1.2
24 Verkaufen, kaufen, zum Verkauf vorrätig halten, Anbieten oder Befördern, zu kommerziellen Zwecken erwerben, zur Schau stellen oder sonst zu verwenden von Tieren oder Pflanzen einer besonders geschützten Art (§ 65 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Nr. 2 BNatSchG) das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 100 EUR je Einzelfall das 1 ½fache des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 50 EUR je Einzelfall Straftatbestände:
§ 30a Abs. 1 und 2 BNatSchG; siehe auch Nummer 35
25 Stören von wildlebenden Tieren einer streng geschützten Art oder einer europäischen Vogelart an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen (§ 65 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) 100 bis 10.000   siehe auch Nummer 19
26 Beeinträchtigen oder Zerstören von Standorten wildlebender Pflanzen oder einer streng geschützten Art durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen (§ 65 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Nr. 4 BNatSchG) 100 bis 10.000   Straftatbestand:
§ 39 Abs. 1 Nr. 1; siehe auch Nummer 15
27 In Besitznehmen, Erwerben, Ausüben der tatsächlichen Gewalt sowie Be- oder Verarbeiten von Tieren oder Pflanzen einer besonders geschützten Art (§ 65 Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 2 BNatSchG) das Doppelte des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 50 EUR je Einzelfall das 1 ½fache des wirtschaftlichen Wertes des (der) geschützten Exemplars(e), mindestens 100 EUR je Einzelfall  
28 Nachstellen, Anlocken, Fangen oder Töten eines wildlebenden Tieres einer besonders geschützten Art und der nicht besonders geschützten Wirbeltierarten in bestimmter Weise (§ 16 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 der Verordnung zum Schutz von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten - Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV - vom 16. Februar 2005 - BGBl. I S. 258) 100 bis 10.000 50 bis 7.500 50 bis 5.000
29 Zuwiderhandlungen gegen eine Vorschrift über die Führung, Form, Aushändigung oder Aufbewahrung von Aufnahme- und Auslieferungsbüchern oder Belegen (§ 16 Nr. 2-4 BArtSchV 50 bis 5.000    
30 Ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kennzeichnet, die - Anzeigepflicht verletzt oder ein Kennzeichen ohne Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Behörde verändert oder entfernt (§ 16 Nr. 5 und 10 BArtSchV) oder die Festlegung einer verbindlichen Kennzeichnungsmethode nicht oder nicht rechtzeitig beantragen (§ 16 Nr. 11 BArtSchV) 50 bis 5.000    
31 Greifvogelhybriden entgegen der §§ 9, 10 und 11 BArtSchV halten, züchten oder in den Flug entlassen (§ 16 Nr. 6-8 BArtSchV) 50 - 7.500    
32 Nichterteilen der erforderlichen Auskünfte (§ 65 Abs. 2 Nr. 7 BNatSchG) 50 bis 2.500    
33 Nichtbeachten der Vorschriften über die Unterstützung beauftragter Personen sowie die Vorlage geschäftlicher Unterlagen (§ 65 Abs. 2 Nr. 8 BNatSchG) 50 bis 2.500    
34 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach Artikel 11 Abs. 3 der Verordnung (EG) 50 bis 5.000    
35 Nr. 338/97 (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 BNatSchG) Verwendung von Tellereisen entgegen Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3254/91 (§ 65 Abs. 4 Nr. 1 BNatSchG) 50 bis 5.000 Straftatbestand:
§ 30a Abs. 1 und 2 BNatschG, § 17 TierSchG
 
36 Kauf, Angebot zum Kauf, Erwerb, Zurschaustellen oder Verwenden alles zu kommerziellen Zwecken sowie Verkauf und Vorrätighalten, Anbieter oder Befördern alles zu Verkaufszwecken entgegen Artikel 8 Abs. 1 auch in Verbindung mit Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 338/97 (§ 65 Abs. 3 Nr. 3) das ½fache des wirtschaftlichen Wertes des (der) - geschützten Exemplars(e), mindestens 50 EUR je - Einzelfall siehe Nummer 24  

23. Sachbereich Forsten

A. Forstschutz

Nr. Tatbestand angewandte Vorschrift
(§§ SächsWaldG)
Verwarnungsgeld [Euro] Bußgeld [Euro] Bemerkungen
1 Feuer        
1.1 außerhalb einer von der unteren Forstbehörde errichteten/ genehmigten Feuerstelle ohne Genehmigung der unteren Forstbehörde § 52 Abs. 1 Nr. 1

§ 15 Abs. 1

    möglicherweise kann auch der Straftatbestand nach § 306f StGB verwirklicht sein (Herbeiführen einer Brandgefahr), in diesem Falle gelten die §§ 21 und 41 OWiG
1.1.1 unbefugt Feuer angezündet/ unterhalten oder   30 50 bis 2.500  
1.1.2 unbefugt offenes Licht gebraucht   20 40 bis 1.000  
1.2   § 52 Abs. 1 Nr. 2     siehe Nr. 1.1
1.2.1 ein genehmigtes offenes Feuer/Licht, ---      
1.2.2 ein Feuer in einer eingerichteten und gekennzeichneten Feuerstelle oder        
1.2.3 ein offenes Feuer/Licht, das keiner Genehmigung bedarf,        
  unbeaufsichtigt/ohne ausreichende Sicherheitsmaßnahmen gelassen   30 50 bis 2.500  
1.2.4 Auflagen, verbunden mit einer Genehmigung,        
  nicht befolgt   20 40 bis 1.000  
1.3 unbefugt geraucht § 52 Abs.1 Nr. 3

§ 15 Abs. 3

20 40 bis 1.000 siehe Nr. 1.1
1.4 brennende/glimmende Gegenstände weggeworfen/unvorsichtig gehandhabt § 52 Abs. 1 Nr. 4

§ 15 Abs. 4

30 50 bis 2.500 siehe Nr. 1.1
2 Betreten        
2.1 unbefugt Rad gefahren: § 52 Abs. 2 Nr. 1     Rad fahren zum Zwecke der Erholung,
2.1.1 außerhalb von Wald- Straßen/Wegen oder § 11 Abs. 1 20 40  
2.1.2 auf einem Sport-/Lehrpfad/Fußweg       Fußwege sind begangene Wege schmaler als 2 m
2.2 entgegen des Wohlverhaltens-Grundsatzes § 52 Abs. 2 Nr. 2

§ 11 Abs. 2

     
2.2.1 die Lebensgemeinschaft Wald gestört/gefährdet, bei geschütztem Biotop →N 20 40 bis 1.000 Strafverfolgung der Sachbeschädigung i.d.R. nur nach Strafantrag des Wald/Einrichtungs-Besitzers, in diesem Falle gelten die §§ 21 und 41 OWiG, Tateinheit mit § 61 Abs. 1 Nr. 1 und 2 KrW-/AbfG, da Wald i.d.R. mit Abfällen (einschl. pflanzlichen!) verunreinigt wird, für die Ahndung größerer Verunreinigungen ist die untere Abfallbehörde zuständig
2.2.2 die Bewirtschaftung des Waldes gestört/gefährdet, 30 50 bis 2.500
2.2.3 den Wald/eine Einrichtung im Wald beschädigt/zerstört oder 30 50 bis 2.500
2.2.4 den Wald/eine Einrichtung im Wald verunreinigt 20 40 bis 1.000
2.3 die Erholung anderer Waldbesucher durch ungebührlichen Lärm beeinträchtigt § 52 Abs. 2 Nr. 3

§ 11 Abs. 2

20 40  
2.4 unbefugt betreten: § 52 Abs. 2 Nr. 4      
2.4.1 eine/n gesperrte/n Wald-Fläche/Weg (i.S.v. § 13 SächsWaldG), § 11 Abs. 3 20 40  
2.4.2 eine/n Wald-Fläche/Weg bei Holz-Einschlag/Aufbereitung,        
2.4.3 ein umfriedetes Grundstück (Pflanzgarten, Gatter) oder        
2.4.4 eine forst-/jagdbetriebliche Einrichtung        
2.5 ohne der besonderen Erlaubnis des Waldbesitzers § 52 Abs. 2 Nr. 5     besteht der Verdacht des Führens eines Kfz ohne Führerschein und des Gebrauchs eines Kfz ohne gültige Haftpflichtversicherung ist der Polizeivollzugsdienst zu informieren
2.5.1 gefahren mit Kfz/Fuhrwerk/Kutsche, § 11 Abs. 4 30 50 bis 1.000
2.5.2 gezeltet/einen Wohnwagen/ein Fahrzeug abgestellt, →N 30 50 bis 1.000
2.5.3 einen Verkaufsstand aufgestellt oder 30 50 bis 1.000
2.5.4 ein Gewerbe betrieben --- --- 50 bis 1.000  
2.5.5 Bedingungen/Auflagen, verbunden mit einer Erlaubnis des Waldbesitzers, nicht erfüllt --- --- 50 bis 1.000  
2.6 außerhalb der für das Reiten ausgewiesenen Waldwege unbefugt geritten: § 52 Abs. 2 Nr. 6

§ 12 Abs. 1

30 50 bis 1.000 Wer außerhalb ausgewiesener Reitwege reitet, kann nicht zugleich wegen der Tatbestände 3.1 und 3.2 belangt werden.
Auf Kultur/Naturverjüngung besonders schwerwiegender Verstoß
  Eingriffe        
2.7 eine/n Zaun/Vorrichtung zum Schutz einer Waldfläche oder § 52 Abs. 2 Nr. 7     Sperrzeichen fallen unter 2.8,
eine Vorrichtung zum Sperren eines Weges ---      
2.7.1 unbefugt geöffnet/offen gelassen,   20 40 bis 1.000 Strafverfolgung einer Sachbeschädigung oder eines Diebstahls i.d.R. nur nach Strafantrag des Waldbesitzers, in diesem Falle gelten die §§ 21 und 41 OWiG
2.7.2 beschädigt/unbrauchbar gemacht oder   --- 50 bis 2.500
2.7.3 unbefugt entfernt   --- 50 bis 2.500
2.8 ein Zeichen/eine Vorrichtung zur Abgrenzung/Absperrung/ Kennzeichnung einer Fläche,

ein Zeichen/eine Vorrichtung zur Vermessung, einen Wegweiser/ein Hinweisschild,

ein historisches Grenz-/Wegzeichen oder eine Kennzeichnung an einem Walderzeugnis

§ 52 Abs. 2 Nr. 8

---

    bei Schäden an Kulturdenk- malen ist die Denkmalschutzbehörde zuständig
2.8.1 zerstört/beschädigt,   30 50 bis 2.500  
2.8.2 unbefugt entfernt/verändert oder       Strafverfolgung einer Sachbeschädigung oder eines Diebstahls i.d.R. nur nach Strafantrag des Waldbesitzers bzw. der o.g. Fachbehörde, in diesem Falle gelten die §§ 21 und 41 OWiG
2.8.3 unbefugt angebracht/aufgestellt      
  Entnahmen        
2.9   § 52 Abs. 2 Nr. 9      
2.9.1 Waldfrüchte/Leseholz: mehr als für den persönlichen Bedarf angeeignet § 14 Abs. 1 20 40 bis 1.000  
2.9.2 Waldpflanzen: mehr als einen Handstrauß entnommen →N 20 40 bis 1.000  
2.9.3 eine organisierte Sammlung von Waldfrüchten/Waldpflanzen ohne besonderer Erlaubnis des Waldbesitzers durchgeführt  

§ 14 Abs. 2

30 50 bis 500  
2.9.4 an einer unerlaubten organisierten Sammlung von Waldfrüchten/ Waldpflanzen teilgenommen   20 40  
2.10   § 52 Abs. 2 Nr. 10      
2.10.1 Waldbäume/Waldsträucher von geringem Wert ---     z.B. Weihnachtsbäume,
unbefugt entnommen/gefällt/ausgegraben/beschädigt 30 50 bis 2.500
2.10.2 Teile von Waldbäumen/Waldsträuchern geringen Wertes unbefugt entnommen/abgetrennt/beschädigt       z.B. Schmuckreisig, aber auch X- und Restholz am Hiebsort,

Strafverfolgung des Diebstahls oder der Sachbeschädigung i.d.R. nur nach Strafantrag des Waldbesitzers, in diesem Falle gelten die §§ 21 und 41 OWiG

2.11 geerntete Walderzeugnisse § 52 Abs. 2 Nr. 11 30 50 bis 2.500 Strafverfolgung des Diebstahls i.d.R. nur nach Strafantrag des Eigentümers der Walderzeugnisse, in diesem Falle gelten die §§ 21 und 41 OWiG
2.11.1 unbefugt von ihrem Standort entfernt ---    
2.11.2 Stützen von geernteten Walderzeugnissen weggenommen/umgeworfen   20 40 bis 1.000
  sonstige Nutzungen/Eingriffe        
2.12 ohne der Erlaubnis des Waldbesitzers § 52 Abs. 2 Nr. 12      
2.12.1 Vieh durchgetrieben oder § 18 Abs. 3      
2.12.2 Vieh geweidet/weiden lassen   --- 50 bis 2.500  
2.12.3 eine erlaubte Nebennutzung unpfleglich ausgeübt ---      
2.13 unbefugte Störung der Be-/Entwässerung von Wald § 52 Abs. 2 Nr. 13

---

--- 50 bis 2.500 Beachtung des Wasserrechtes!
2.14 Material § 52 Abs. 2 Nr. 14      
2.14.1 unbefugt aufgeschüttet oder --- --- 100 bis 2.500 für die Ahndung der unbefugten Aufschüttung von Bauschutt/Bodenaushub/schlammigen Stoffen/einer größeren Menge pflanzlicher Abfälle ist außerhalb naturschutzrechtlich geschützter Flächen ist die Abfallbehörde zuständig,

für die Ahndung des unbefugten Abbaus von Bodenbestandteilen in größerem Ausmaß ist auch außerhalb naturschutzrechtlich geschützter Flächen die Naturschutzbehörde zuständig, Tateinheit mit § 61 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 12 Abs. 1 SächsNatSchG

2.14.2 unbefugt abgegraben →N    
2.14.3 Bodenbestandteile/Steine/Mineralien/Ähnliches →N 20 40 bis 1.000
im Ganzen oder teilweise unbefugt entfernt →N
3 Reiten nach ReitwegeVO       Reiten zum Zwecke der Erholung
3.1 auf ausgewiesenem Reitweg ein Pferd geritten, für das keine Reitwege-Abgabe entrichtet wurde § 52 Abs. 3 i.V.m.

§ 6 Nr. 1 und

§ 2 ReitwegeVO

30 100 bis 1.000 verantwortlich ist der Reiter, Pferd steht für Reittier,
3.2 auf ausgewiesenem Reitweg § 52 Abs. 3      
3.2.1 zum Nachweis für die Entrichtung der Reitwege-Abgabe das Pferd nicht gültig und vollständig gekennzeichnet oder i.V.m. § 6 Nr. 2 und § 4 Abs. 2 und 3 ReitwegeVO 20 40 verantwortlich ist der Reiter, wenn die Reitwege-Abgabe nicht entrichtet wurde, gilt Tatbestand 3.1, nachweispflichtig ist der Reiter
3.2.2 zum Nachweis für die Entrichtung der verminderten Reitwege-Abgabe das Pferd nicht gültig und vollständig gekennzeichnet und die dazu ausgestellte Quittung nicht mit sich geführt oder auf Verlangen eines für den Forstschutz zuständigen Amtsträgers nicht vorgezeigt       die verminderte Reitwege- Abgabe gilt einmal im Jahr für einen Zeitraum von vier Wochen
3.3 auf ausgewiesenem Reitweg eine gültige Pferde-Kennzeichnung einem Dritten überlassen § 52 Abs. 3 i.V.m. § 6 Nr. 3 und § 4 Abs. 4 Satz 1 ReitwegeVO 30 50 bis 1.000  

B. Forstaufsicht

Nr. Tatbestand angewandte Vorschrift (§§ SächsWaldG) Bußgeld [Euro] Bemerkungen
  Wald-Umwandlung      
1.1 Wald

ohne Genehmigung der Forstbehörde umgewandelt in eine andere Nutzungsart/vorrangig mitbenutzt für einen nichtforstlichen Zweck

§ 53 Abs. 1 Nr. 1   jede Genehmigung einer Umwandlung bedarf nach § 10 Abs. 1 SächsNatSchG des Einvernehmens der höheren Naturschutz-Behörde
1.1.1 außerhalb von Schutzwald nach § 29 SächsWaldG oder § 8 Abs. 1 je angefangener ar 100 bis ...
1.1.2 im Schutzwald nach § 29 SächsWaldG →N je angefangener ar 200 bis ...

... zum Höchstsatz von 25.000

Wald auf erosionsgefährdeten Standorten ist (Boden-) Schutzwald nach § 29 Abs. 11
  Baumbestand-Beseitigung      
1.2 im Wald ohne Genehmigung der Forstbehörde einen Baumbestand beseitigt § 53 Abs. 1 Nr. 2    
1.2.1 zur Anlage einer forstbetrieblichen Einrichtung außer eines Waldweges, auf über 1 ha Fläche oder § 8 Abs. 8 100 bis 2.500
(in besonders schweren Fällen bis 10.000 Euro)
 
1.2.2 zur Anlage einer Leitungsschneise, unabhängig der betroffenen Flächengröße  
  Wald-Sperrung      
1.3 Wald/Waldweg § 53 Abs. 1 Nr. 3    
1.3.1 ohne unverzügliche Anzeige an die Forstbehörde bis zu zwei Monaten gesperrt oder § 13 Abs. 3
→N
100 bis 1.000 jede Genehmigung einer Sperrung bedarf nach § 32 Abs. 3 SächsNatSchG des Einvernehmens der Naturschutzbehörde
1.3.2 ohne Genehmigung der Forstbehörde länger als zwei Monate gesperrt § 13 Abs. 2 und 3

→N

100 bis 2.500
  Wald-Bewirtschaftung      
1.4 eine Maßnahme zur pfleglichen Bewirtschaftung des Waldes nach § 18 Abs. 1 SächsWaldG
in der von der Forstbehörde festgesetzten Frist nicht ausgeführt
§ 53 - Abs. 1 Nr. 4

§ 18 Abs. 2

100 bis 2.500 Maßgabe für die Fristbemessung ist das Leistungsvermögen des Waldbesitzers
  Wald-Erntenutzung      
1.5 einen Kahlhieb i. S. v. § 19 Abs. 1 SächsWaldG ohne Genehmigung der Forstbehörde vorgenommen § 53 Abs. 1 Nr. 5   zu beachten ist § 19 Abs. 2 SächsWaldG
1.5.1 außerhalb von Schutzwald nach § 29 SächsWaldG größer als 2 ha oder im Schutzwald nach § 29 SächsWaldG, § 19 Abs. 3 je angefangener ar 100 bis ...  
1.5.2 unabhängig von Breite/Größe/Vorplanung oder vorherigem Bestockungszustand der Hiebsfläche § 29 Abs. 7 je angefangener ar 200 bis ...

... zum Höchstsatz von 10.000

Wald auf erosionsgefährdeten Standorten ist (Boden-) Schutzwald nach § 29 Abs. 1!
  Wald-Erneuerung      
1.6   § 53 Abs. 1 Nr. 6    
1.6.1 eine kahlgeschlagene/stark verlichtete Waldfläche i. S. v. § 19 Abs. 1 SächsWaldG nicht fristgemäß wieder aufgeforstet § 20 Abs. 1 250 bis 2.500
(in besonders schweren Fällen bis 10.000 Euro)
 
1.6.2 eine Kultur/Naturverjüngung nicht rechtzeitig und sachgemäß nachgebessert/geschützt/gepflegt § 20 Abs. 2  
  Informationen      
1.7 als auskunftspflichtiger Waldbesitzer der mit der Forstaufsicht befassten Forstbehörde notwendige Auskünfte/vorgeschriebene Angaben nach § 43 Abs. 1 SächsWaldG nicht/ nicht richtig nicht vollständig/ nicht rechtzeitig erteilt § 53 Abs. 1 Nr. 7

§ 43 Abs. 1

100  
  Auflagen      
2 erteilte Auflagen im Zusammenhang mit einer Genehmigung/Befreiung von § 53 Abs. 2    
2.1 Vorschriften des SächsWaldG oder ---    
2.2 einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen RVO nicht rechtzeitig/nicht ordnungsgemäß erfüllt   100 bis 2.500  

C. Bestimmte Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

Nr. Tatbestand angewandte Vorschrift (§§ OWiG) Bußgeld [Euro]  
1 Falsche Namensangabe über seine Personalien einer zuständigen Behörde/einem zuständigen Amtsträger § 111 i.V.m. § 54 Abs. 2 SächsWaldG    
1.1 eine unrichtige Angabe gemacht oder   100 bis 1.000  
1.2 die Angabe verweigert      
  Halten gefährlicher Tiere § 121    
2 im Wald, als Verantwortlicher für die Beaufsichtigung
  • eines gefährlichen Tieres einer wildlebenden Art oder
  • eines bösartigen Tieres,
i.V.m. § 54 Abs. 2 SächsWaldG   z.B. ein bösartiger Hund ungeleint oder ohne Beißkorb
2.1 dieses Tier sich frei umherbewegen lassen oder      
2.2 es unterlassen, die nötigen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um Schäden durch dieses Tier zu verhüten   40 bis 1.000  

24. Sachbereich Immissionsschutz

Nr. Zuwiderhandlung Geldbuße
(EURO)
Bemerkungen
1 Errichtung einer genehmigungsbedürftigen Anlage ohne die Genehmigung nach § 4 Abs. 1BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG) 1.000 - 50.000 bei Betrieb ohne Genehmigung Straftat nach § 327 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 325, 325a, 330, 330a StGB prüfen
2 Verstoß gegen eine vollziehbare Auflage nach § 8a Abs. 2 Satz 2 oder § 12 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 BImSchG) 1.000 - 25.000 bei grob pflichtwidrigem Verstoß: Straftat nach §§ 325, 325a, 330, 330a StGB prüfen
3 Verstoß gegen Anzeigepflicht nach § 15 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 BImSchG) 1.000 - 10.000  
4 Änderung einer Anlage entgegen § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 2 Nr. 1a BImSchG) 500 - 10.000  
5 wesentliche Änderung einer Anlage ohne Genehmigung nach § 16 Abs. 1 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 4 BImSchG) 1.000 - 25.000 bei Betrieb ohne Genehmigung Straftat nach § 327 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 325, 325a, 330, 330a StGB prüfen
6 Verstoß gegen eine vollziehbare Anordnung nach § 17, auch in Verbindung mit Abs. 5, § 24 Satz 1, § 26, § 28 Satz 1 oder § 29 BImSchG (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 5 BImSchG) 500 - 10.000  
7 Verstoß gegen die Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen oder gegen eine auf Grund dieser Verordnung ergangene vollziehbare Anordnung (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7 200 - 2.000  
8 Verstoß gegen die Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen oder gegen eine auf Grund dieser Verordnung ergangene vollziehbare Anordnung (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200 - 2.000  
9 Verstoß gegen die Störfall-Verordnung oder gegen eine auf Grund dieser Verordnung ergangene vollziehbare Anordnung (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 oder 7 BImSchG) 500 - 5.000  
10 Verstoß gegen die Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen oder gegen eine auf Grund dieser Verordnung ergangene vollziehbare Anordnung (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 oder 7 BImSchG) 200 - 2.000  
11 Verstoß gegen die Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung oder gegen eine auf Grund dieser Verordnung ergangene vollziehbare Anordnung (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 7 BImSchG) 200 - 2.000  
12 Verstoß gegen die Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen oder gegen eine auf Grund dieser Verordnung ergangene vollziehbare Anordnung (Ordnungswidrigkeit nach § 62 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) 500 - 5.000  
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