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VwVSächsSÜG - Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes
- Sachsen -
Vom 7. Juni 2004
(SächsABl. Nr. 26 vom 24.06.2004 S. 594; 01.03.2012 S. 336)
A Regelungsgegenstand
Die VwVSächsSÜG behandelt den personellen Geheimschutz bei Zugang zu Verschlusssachen sowie den personellen Sabotageschutz gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 4 des Gesetzes über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz SächsSÜG) vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44).
Sie richtet sich
Die VwVSächsSÜG erläutert normkonkretisierend die gesetzlichen Vorschriften des SächsSÜG sowie deren Vollzug. Sie enthält Anlagen, auf die in den Erläuterungen hingewiesen wird. Der materielle Geheimschutz ist in der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung über die Behandlung von Verschlußsachen (Verschlußsachenanweisung - VSA) vom 19. Mai 1992 (SächsABl. SDr. S. S373), zuletzt verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 35) geregelt.
B Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz
I. Allgemeine Vorschriften
1. Zweck und Anwendungsbereich
(zu § 1 SächsSÜG)
Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich primär auf sicherheitsempfindliche Tätigkeiten, die von einer öffentlichen Stelle im Freistaat Sachsen zugewiesen oder übertragen werden, oder zu denen eine öffentliche Stelle des Freistaates ermächtigt ( § 1 Abs. 1 Satz 1 SächsSÜG).
Der Begriff "betraut` wird als Oberbegriff zu den einzelnen Formen verwendet, nach denen einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit entweder zugewiesen oder übertragen oder die Person zu ihr ermächtigt wird. Zuweisen und Übertragen betrifft in der Regel die Fälle, in denen eine Person in einem Sicherheitsbereich beschäftigt werden soll, unabhängig davon, ob sie dort Zugang zu Verschlusssachen hat oder nicht ( § 1 Abs. 3 Nr. 3 SächsSÜG). Zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ermächtigt wird eine Person, wenn sie Zugang zu Verschlusssachen erhalten soll. Zugang zu Verschlusssachen haben Personen, die Verschlusssachen bearbeiten, verwalten, kontrollieren oder sonst geschäftsmäßig behandeln und dabei Kenntnis von ihrem Inhalt erhalten.
Nach Satz 2 ist es Zweck der Überprüfung, den Zugang zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit auf die Personen zu beschränken, bei denen kein Sicherheitsrisiko vorliegt. Zum Begriff des Sicherheitsrisikos siehe § 5 SächsSÜG. Geregelt werden sowohl die Erstüberprüfung ( § 2 Abs. 1 SächsSÜG) als auch die Wiederholungsüberprüfung ( § 18 Abs. 2 SächsSÜG).
Die Stellen, die eine Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen können, werden in § 1 Abs. 2 SächsSÜG abschließend aufgezählt. Es sind die Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen des Freistaates Sachsen, Gemeinden, Landkreise, sowie sonstige der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Die politischen Parteien werden einbezogen, weil sie in der Lage sein müssen, in Einzelfällen Verschlusssachen entgegenzunehmen, und daher Sicherheitsüberprüfungen für bestimmte Mitarbeiter durchführen müssen.
Zugang zu Verschlusssachen gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 SächsSÜG haben Personen, die inhaltlich von einer Verschlusssache Kenntnis nehmen sollen. Auf die Art der Kenntnisnahme, das heißt sehen oder hören, kommt es nicht an. Es hat daher auch Zugang zu Verschlusssachen, wer in Besprechungen und Sitzungen von Verschlusssachen hört (vergleiche § 15 Abs. 1 VSA). Erfasst werden auch die Fälle, in denen die betroffene Person von der Verschlusssache keine inhaltliche Kenntnis nehmen soll, aber die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat. Dies liegt etwa bei Personen vor, die Verschlusssachen transportieren oder bewachen, die informationstechnische Einrichtungen, wie zum Beispiel Datenverarbeitungssysteme, warten oder instand setzen, mit deren Hilfe Verschlusssachen übertragen, verarbeitet oder gesichert werden. Die Möglichkeit, dass diese Personen auch Kenntnis von der Verschlusssache bekommen können, macht ihre Tätigkeit zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Daher muss der Kurier oder Bote, dem Verschlusssachen zum Transport anvertraut werden, ebenso auf seine Zuverlässigkeit überprüft sein wie die Personen, die inhaltlich Kenntnis von den Verschlusssachen erhalten sollen.
Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übt auch aus, wer, ohne Zugang zu Verschlusssachen zu haben, in einer Behörde oder sonstigen öffentlichen Stelle oder in einem Teil von ihr tätig ist, die aufgrund des Umfangs und der Bedeutung dort anfallender Verschlusssachen zum Sicherheitsbereich erklärt worden ist ( § 1 Abs. 3 Nr. 3 SächsSÜG). Umfang und Bedeutung müssen kumulativ vorliegen. Es reicht also nicht aus, wenn nur eine Verschlusssache von herausragender Bedeutung in einer Behörde vorliegt, um sie zum Sicherheitsbereich zu deklarieren. Zuständig für die Feststellung, ob eine Behörde oder sonstige öffentliche Stelle oder Teile von ihnen sicherheitsempfindlich sind, ist die jeweils zuständige oberste Landesbehörde oder oberste Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern (vergleiche § 52 VSA).
Schließlich übt eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aus, wer an einer sicherheitsempfindlichen Stelle einer lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung tätig ist ( § 1 Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 34 SächsSÜG).
Die Mitglieder der Staatsregierung und des Landtags sind aufgrund ihrer verfassungsrechtlichen Stellung vom Geltungsbereich des Gesetzes ausgenommen ( § 1 Abs. 4 Nr. 1 SächsSÜG). Die Möglichkeit, eine Anwendung des SächsSÜG durch Geschäftsordnung oder Ähnliches zu bestimmen, bleibt bestehen. Der verfassungsrechtlich geschützte Anspruch auf den gesetzlichen Richter im Rahmen eines laufenden Gerichtsverfahrens hat Vorrang vor dem Interesse des Staates, nur solchen Personen Zugang zu Verschlusssachen zu gewähren, die sicherheitsüberprüft sind ( § 1 Abs. 4 Nr. 2 SächsSÜG). Geheimhaltungsinteressen können bei der Abwägung berücksichtigt werden, ob der Inhalt von Verschlusssachen in den Prozess eingebracht wird (vergleiche § 96 StPO und § 99 VwGO).
Die Anwendung des SächsSÜG auf ausländische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland im Interesse zwischenstaatlicher Einrichtungen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 SächsSÜG ausüben sollen, ist ausgeschlossen ( § 1 Abs. 4 Nr. 3 SächsSÜG), weil nach den bestehenden internationalen Absprachen der Entsendestaat die Sicherheitsüberprüfung für seinen Staatsangehörigen durchführt. Anders verhält es sich bei ausländischen Staatsangehörigen, die im Interesse des Freistaates Sachsen eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben sollen. Sie werden ohne Einschränkungen nach den Bestimmungen des SächsSÜG überprüft.
2. Betroffener Personenkreis
(zu § 2 SächsSÜG)
Im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 SächsSÜG sind "betroffene Personen", die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden sollen, oder bereits wurden, zum Beispiel:
Betraut werden soll bedeutet, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, dass dem Betroffenen auch tatsächlich eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zugewiesen oder übertragen wird. Dies setzt in der Regel einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Zeitpunkt der Sicherheitsüberprüfung und der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit voraus.
Die Sicherheitsüberprüfung muss grundsätzlich durchgeführt und abgeschlossen sein, bevor eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zugewiesen oder übertragen wird. Ausnahmen richten sich nach § 15 SächsSÜG.
Die Sicherheitsüberprüfung ist nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SächsSÜG nur mit Zustimmung der zu überprüfenden Person zulässig. Wird die Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung versagt, so ist die Sicherheitsüberprüfung undurchführbar mit der Konsequenz, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben darf.
Im Einzelfall kann es erforderlich sein, Beschäftigten bereits ab Vollendung des 16. Lebensjahres eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zu übertragen ( § 2 Abs. 1 Satz 3 SächsSÜG). Da die sicherheitsempfindliche Tätigkeit im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, ist der Minderjährige hinsichtlich der von ihm zu erteilenden Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung zwar unbeschränkt geschäftsfähig, soweit der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen ermächtigt hat, in Dienst oder Arbeit zu treten (vergleiche § 113 Abs. 1 BGB). Allerdings kann gemäß § 113 Abs. 2 BGB die Ermächtigung des gesetzlichen Vertreters jederzeit zurückgenommen oder eingeschränkt werden. Inn Interesse der allseitigen Rechtssicherheit im Vollzug ist daher vor Einleitung der Sicherheitsüberprüfung die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter einzuholen. § 113 BGB gilt darüber hinaus nicht für Berufsausbildungsverhältnisse, so dass in diesen Fällen ohnehin eine Beteiligung des gesetzlichen Vertreters erforderlich ist.
Um Mehrfachüberprüfungen zu vermeiden, kann auf eine Sicherheitsüberprüfung verzichtet werden, wenn bereits eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung vom Bund oder einem anderen Bundesland durchgeführt worden ist ( § 2 Abs. 1 Satz 4 SächsSÜG). Gleichwertigkeit liegt vor, wenn die
im Rahmen der jeweiligen Sicherheitsüberprüfungsstufe durchgeführten Maßnahmen dem Standard des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes entsprechen. Die Unterlagen der früheren Sicherheitsüberprüfung müssen noch vorhanden sein. Satz 4 dient auch als Übergangsvorschrift beim In-Kraft-Treten des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes, da Sicherheitsüberprüfungen, die bislang nach der Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung für die Sicherheitsüberprüfung von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Sicherheitsrichtlinien - SiR) vom 19. Mai 1992 (SächsABl. SDr. S. 347), zuletzt verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 35), durchgeführt wurden, in jedem Falle gleichwertig sind.
Die Einbeziehung des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten ist bei den beiden höchsten Überprüfungsarten der Grundsatz ( § 2 Abs. 2 Satz I SächsSÜG). Der Grund für die Einbeziehung beruht auf der Erkenntnis, dass Sicherheitsrisiken, die in seiner Person liegen, sich aufgrund der engen persönlichen Beziehung auf den Betroffenen auswirken können. In der Vergangenheit sind fremde Agenten wiederholt mit "Zielpersonen" Ehen oder eheähnliche Verhältnisse eingegangen. Aber auch andere beim Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten gegebene Umstände, zum Beispiel Sachverhalte, die sich für eine Erpressung durch einen fremden Nachrichtendienst eignen, können für die sicherheitsmäßige Beurteilung des Betroffenen von erlieblicher Bedeutung sein.
Eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft` ist eine zwischen einem Mann und einer Frau oder zwei Personen gleichen Geschlechts bestehende Lebensgemeinschaft, die keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt, sich durch innere Bindungen auszeichnet und ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens füreinander begründet. Ein wichtiges Indiz hierfür ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft. Eine auf Dauer angelegte Gemeinschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass - wie auch in der Ehe- oder Lebenspartnerschaft - in einzelnen Bereichen getrennt gewirtschaftet wird.
Die Einbeziehung ist der Grundsatz; über eine Ausnahme entscheidet der Geheimschutzbeauftragte ( § 2 Abs. 2 Satz 2 SächsSÜG). Eine praktische Fallgestaltung für die Ausnahme sind die getrennt lebenden Ehepartner oder Lebenspartner, bei denen keine enge persönliche Beziehung mehr besteht. Grund für die Einbeziehung sind die engen persönlichen Beziehungen. Fehlen sie, ist dort die Einbeziehung nicht erforderlich. Eine Ausnahme kann auch vorliegen, wenn der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte eines Betroffenen, der bereits mehrmals in die Sicherheitsüberprüfungen einbezogen worden ist, bei der folgenden Wiederholungsüberprüfung seine Zustimmung zur Einbeziehung verweigert, sich im Übrigen aber mit den Angaben zu seiner Person in der Sicherheitserklärung einverstanden erklärt. Bei einer derartigen Sachlage hat der Geheimschutzbeauftragte anhand des Einzelfalles zu entscheiden, ob ausnahmsweise auf die Einbeziehung verzichtet werden kann. Gegebenenfalls soll das LfV an der Entscheidungsfindung beteiligt werden. Wesentlich für die Entscheidung über eine Ausnahme dürften die Gründe sein, warum der Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte seine Zustimmung verweigert.
Die Einbeziehung bedeutet, dass das UV zum Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten die Anfragen an andere Behörden richtet, wie sie in § 12 Abs. 1 und 2 SächsSÜG beschrieben sind. Neben der Volljährigkeit ist als weitere Voraussetzung für die Einbeziehung die Zustimmung des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten erforderlich. Wird die Zustimmung nicht erteilt und kann auch nicht ausnahmsweise auf die Einbeziehung verzichtet werden, ist eine Sicherheitsüberprüfung des Betroffenen nicht durchführbar und damit die Übertragung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht möglich.
3. Zuständigkeit
(zu § 3 SächsSÜG)
Politische Parteien, die im Landtag vertreten sind, sind selbst zuständige Stelle ( § 3 Abs. 1 Nr. 2 SächsSÜG). Der Vorstand oder die Landesgeschäftsstelle von Parteien beauftragen einen oder mehrere Mitarbeiter mit der Wahrnehmung der Aufgaben der zuständigen Stelle. Die Mitarbeiter dürfen nicht gleichzeitig mit personalverwaltenden Aufgaben betraut sein. Für Mitarbeiter der Fraktionen und der Landtagsabgeordneten ist die Landtagsverwaltung zuständig ( § 3 Abs. 4 SächsSÜG). Für Parteien, die nicht im Landtag vertreten sind, bleibt es, aufgrund ihrer grundsätzlich privatrechtlichen Organisationsform als eingetragener Verein, bei der Zuständigkeitsregelung für den nichtöffentlichen Bereich in § 26 SächsSÜG (vergleiche auch § 1 Abs. 5 SächsSÜG).
Das Staatsministerium des Innern kann insbesondere zur Vermeidung von Interessenskonflikten im Einzelfall veranlassen, dass bei einer Sicherheitsüberprüfung nicht das LfV, sondern die Verfassungsschutzbehörde eines anderen Landes oder des Bundes mitwirkt ( § 3 Abs. 6 SächsSÜG).
Es ist ein wesentlicher Grundsatz des personellen Geheimschutzes, diesen von der Personalverwaltung zu trennen ( § 3 Abs. 7 SächsSÜG). Dieser Grundsatz verlangt sowohl eine organisatorische als auch eine personelle Trennung. Der Begriff ,Personalverwaltung ist dem Normzweck entsprechend weit auszulegen und erfasst alle Stellen, die personalverwaltende oder - rechtliche Entscheidungen treffen oder daran mitwirken, zum Beispiel also auch Personal-, Schwerbehindertenvertreter oder Gleichstellungsbeauftragte. Zum einen sollen dadurch bei Sicherheitsentscheidungen die Sicherheitsinteressen nicht durch andere Interessen überlagert werden, so zum Beispiel, wenn ein Mitarbeiter dringend für eine bestimmte Aufgabe benötigt wird. Zum anderen soll die betroffene Person davor geschützt werden, dass Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung, außer in Fällen, in denen dies zulässig ist, für nichtsicherheitsrelevante, personalverwaltende Zwecke genutzt werden. Zulässig ist eine solche Nutzung nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 1 SächsSÜG. Aus diesem Grunde dürfen Sicherheitsakten der personalverwaltenden Stelle nicht zugänglich gemacht werden ( § 19 Abs. 3 Satz 2 SächsSÜG).
Die zuständige Stelle (Geheimschutzbeauftragter) ist Herr des Verfahrens. Es ist für die Durchführung des SächsSÜG in der Dienststelle zu sorgen, der Behördenleiter in allen Fragen des personellen Geheimschutzes zu beraten und in Verdachtsfällen das UV und andere an der Aufklärung beteiligte Behörden zu unterstützen. Andere Aufgaben sollen nur zugewiesen werden, soweit diese ohne Beeinträchtigung der Aufgaben auf dem Gebiet des Geheimschutzes erfüllt werden können. Das dem Geheimschutzbeauftragten nach der VSA eingeräumte unmittelbare Vortragsrecht beim Behördenleiter erstreckt sich auch auf Angelegenheiten des personellen Geheimschutzes und schließt das Vorlagenrecht ein. Zur Wahrung der Kontinuität und Wirksamkeit der Geheimschutzpraxis sollen Geheimschutzbeauftragte und ihre Mitarbeiter ihre Tätigkeit mehrere Jahre ausüben.
4. Verschlusssachen
(zu § 4 SächsSÜG)
Die Definition der Verschlusssache in § 4 Abs. 1 SächsSÜG gilt unabhängig von ihrer Darstellungsform, zum Beispiel für Schriftstücke, Zeichnungen, Karten, Lichtbildmaterial, elektronische Datenträger, elektrische Signale, Geräte, technische Einrichtungen sowie das gesprochene Wort. Sie muss erkennbar in einen der in § 4 Abs. 2 SächsSÜG aufgeführten Verschlusssachengrade eingestuft sein.
Die Einstufung kann nur von einer staatlichen Institution oder auf deren Veranlassung vorgenommen werden, weil es um Informationen geht, die im öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftig sind.
In § 4 Abs. 2 SächsSÜG werden abschließend alle Geheimhaltungsgrade von Verschlusssachen definiert. Eine Sicherheitsüberprüfung ist jedoch erst ab dem Grad VS-VERTRAULICH und höher erforderlich.
5. Sicherheitsrisiken, sicherheitserhebliche Erkenntnisse
(zu § 5 SächsSÜG)
Ein Sicherheitsrisiko begründen können nur tatsächliche Anhaltspunkte und nicht abstrakte Möglichkeiten oder Vermutungen ( § 5 Abs. 1 SächsSÜG). Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen für den Einzelfall, bezogen auf die auszuübende sicherheitsempfindliche Tätigkeit vorliegen. Kann eine Überprüfung nicht stattfinden, zum Beispiel wegen versagter Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung, führt dies nicht zur Annahme eines Sicherheitsrisikos in diesem Sinne; die Beschäftigung im sicherheitserheblichen Bereich scheitert aber an der Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung.
Gleiches gilt, wenn Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß § § 9 und 10 SächsSÜG ihre Zustimmung verweigern und nicht ausnahmsweise auf die Einbeziehung verzichtet werden kann (vergleiche Nummer 2 Abs. 4, 9 und 10), oder bei Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 8 SächsSÜG das Einverständnis zur Datenweitergabe nach § 13 Abs. 2 Satz 2 SächsSÜG verweigern (vergleiche Nummer 13 Abs. 4 und 5).
Die Überprüfung kann auch dann nicht stattfinden, wenn sich eine Person noch nicht lange genug in Deutschland aufhält, um ihre sicherheitsmäßige Situation ausreichend überprüfen zu können. In der Regel genügt bei der Ü 1 ein Zeitraum von etwa fünf Jahren, im Übrigen von etwa zehn Jahren. Ein kürzerer Zeitraum kann beispielsweise ausreichen, wenn hier lebende Personen benannt werden können, die Auskunft über Identität sowie über die berufliche und gesellschaftliche Situation in den genannten Zeiträumen geben können.
Zweifel an der Zuverlässigkeit ( § 5 Abs. 1 Nr. 1 SächsSÜG) können sich beispielsweise ergeben aus strafrechtlichen Verfahren insbesondere Verurteilungen - sowie übermäßigem Alkoholgenuss, Einnahme von bewusstseinsändernden Drogen oder Medikamenten, Verstöße gegen Dienstpflichten und geistigen oder seelischen Störungen.
Die besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste ( § 5 Abs. 1 Nr. 2 SächsSÜG), insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, sind Sicherheitsrisiken, die entweder auf konkreten Erkenntnissen der Spionageabwehr zum Betroffenen beruhen oder auf langjährigen Erfahrungen der Spionageabwehr zu Vorgehensweisen fremder Nachrichtendienste basieren. Gegnerische Nachrichtendienste nutzen bekanntermaßen persönliche Schwächen aus, um Personen unter Druck zu setzen und zu nachrichtendienstlichen Tätigkeiten zu zwingen. Diese Schwächen können zum Beispiel Überschuldung, Spielsucht oder sonstige Verhaltensweisen sein, die die betroffene Person unbedingt verborgen halten will. Auch verwandtschaftliche Beziehungen in Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten ( § 33 SächsSÜG), werden als Druckmittel ausgenutzt. Häufige Reisen in diese Staaten können die betroffene Person ebenfalls einer besonderen Gefährdung durch gegnerische Nachrichtendienste aussetzen.
Ein Sicherheitsrisiko liegt regelmäßig auch bei Zweifeln am Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung vor ( § 5 Abs. 1 Nr. 3 SächsSÜG). Da Verschlusssachen im staatlichen Interesse geheim zu halten sind, sind Personen, die durch ihr aktives Tun eine Gegnerschaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung erkennen lassen, nicht geeignet, Verschlusssachen anvertraut zu erhalten. Gleiches gilt, wenn eine Person erkennen lässt, dass sie nicht jederzeit für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung eintritt. Viele Verschlusssachen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie Vorbereitungen für Spannungs-, Krisen- oder Verteidigungsfälle enthalten. Sie sollen nicht Personen anvertraut werden, die diese Situationen möglicherweise nutzen könnten, um die Beseitigung der Verfassungsordnung zu fördern.
Ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person kann sich auch ergeben, wenn es in einer Person liegt, zu der enge persönliche Beziehungen insbesondere zum Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten - bestehen ( § 5 Abs. 1 Satz 2 SächsSÜG). Die Formulierung "kann" verdeutlicht, dass besondere Gefährdungserkenntnisse zu der nahe stehenden Person nicht zwingend zu einem Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person führen. Hier kommt es auf den jeweiligen Einzelfall an.
6. Rechte der betroffenen Person; Rechte der einbezogenen Person
(zu § 6 SächsSÜG)
Der Betroffene wird in der Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung (je nach Überprüfungsart Anlage 4 oder 5) über die Möglichkeit zur Verweigerung von Angaben belehrt. Welche Folgerungen aus der Verweigerung von Angaben zu ziehen sind, entscheidet die zuständige Stelle unter Beteiligung des LfV. Unter Umständen kann die Sicherheitsüberprüfung nicht durchgeführt werden. Die Formulierung Angaben verweigern in § 6 Abs. 1 SächsSÜG stellt klar, dass damit kein Recht zu unwahren Angaben eingeräumt wird.
Das Anhörungsverfahren muss so ausgestaltet werden, dass dabei der Schutz nachrichtendienstlicher Quellen und die Interessen dritter Personen (Referenz- und Auskunftspersonen) gewährleistet sind ( § 6 Abs. 2 Satz 3 SächsSÜG). Referenz- und Auskunftspersonen müssen geschützt werden, weil sonst die Bereitschaft zur Auskunft oder zu wahrheitsgemäßen Angaben erheblich sinken würde. Hätte die Anhörung einen erheblichen Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes Zur Folge, muss sie sogar unterbleiben ( § 6 Abs. 2 Satz 4 SächsSÜG). Ein solcher Nachteil entsteht zum Beispiel, wenn eine Offenbarung der Identität von Quellen zu befürchten und damit die Gefahr verbunden wäre, dass keine Quellen mehr gewonnen werden könnten.
Zumeist gelingt es den mitwirkenden Behörden, die Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, auch aus anderen, offenen Informationsquellen nachzuweisen. Das LfV teilt in seinem Votum der zuständigen Stelle mit, ob und inwieweit Quellenschutz oder schutzwürdige Interessen dritter Personen zu berücksichtigen sind und eine Anhörung oder Mitteilung von ablehnenden Gründen unterbleiben sollte. Das LfV gibt zugleich Hinweise, wie in diesen Fällen bei der Anhörung verfahren werden kann, beispielsweise durch Aufzeigen von Möglichkeiten der Wahrung von Anonymität.
Die Anhörung bei Sicherheitsüberprüfungen von Bewerbern beim LfV ist nur durchzuführen, wenn die Gefahr ausgeschlossen werden kann, dass durch gesteuerte Bewerbungen von nachrichtendienstlich verstrickten Personen der Erkenntnisstand oder die Einstellungspraktiken des Landesamtes ausgeforscht werden.
Die Gründe für die Anhörung der betroffenen Person gelten in gleichem Maße auch für den Ehegatten, den Lebenspartner oder den Lebensgefährten. Eine Anhörung der betroffenen Person zu in der Person seines Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten liegenden Anhaltspunkten ist regelmäßig nicht sinnvoll und kann zudem schutzwürdigen Interessen des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten entgegenlaufen.
Die Kosten für einen anwaltlichen Beistand bei der Anhörung ( § 6 Abs. 2 Satz 2 SächsSÜG) werden nicht erstattet.
II. Überprüfungsarten
7. Arten der Sicherheitsüberprüfung
(zu § 7 SächsSÜG)
Die zuständige Stelle hat die Möglichkeit, die Durchführung der nächsthöheren Art anzuordnen, wenn sich im Laufe einer Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben haben, die nur durch Maßnahmen der nächsthöheren Art der Überprüfung geklärt werden können ( § 7 Abs. 2 Satz 1 SächsSÜG). Die Gründe hierfür sind in der Sicherheitsakte zu vermerken. Die nächst höhere Stufe darf nur soweit durchgeführt werden, wie es zur Klärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse erforderlich ist. Vor der Anordnung der nächsthöheren Art ist die Zustimmung der betroffenen und gegebenenfalls der einbezogenen Person einzuholen, die auch zusätzliche Daten in der Sicherheitserklärung angeben müssen.
Sind Zur Klärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse lediglich Einzelmaßnahmen aus der nächsthöheren Überprüfungsart erforderlich, können diese unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 5 SächsSÜG vom LfV in eigener Verantwortung durchgeführt werden ( § 7 Abs. 2 Satz 2 SächsSÜG).
8. Einfache Sicherheitsüberprüfung
(zu § 8 SächsSÜG)
Um nicht für jede Person, die nur kurzfristig im Sicherheitsbereich tätig werden soll, eine Sicherheitsüberprüfung durchführen zu müssen, kann die zuständige Stelle davon absehen, wenn Art oder Dauer der Tätigkeit dies zulassen. Eine solche Tätigkeitsart ist zum Beispiel bei Instandsetzungs-, Wartungs- und Reinigungsarbeiten ohne VS-Zulassung gegeben. Hier genügt eine ständige Beaufsichtigung während der Tätigkeit. Unter Tätigkeitsdauer in diesem Sinne ist eine kurzzeitige Tätigkeit, in der Regel etwa bis zu 14 Tagen, bei absehbarem wiederholten Einsatz von entsprechender Gesamtdauer, zu verstehen.
9. Erweiterte Sicherheitsüberprüfung
(zu § 9 SächsSÜG)
Zugang zu einer hohen Anzahl von VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen ( § 9 Nr. 2 SächsSÜG) kann sich durch die einmalige Befassung mit vielen solcher Verschlusssachen im Rahmen eines zeitlich begrenzten Projekts ergeben, zum Beispiel eines Untersuchungsverfahrens, oder durch eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, bei der immer wieder entsprechend eingestufte Verschlusssachen bearbeitet werden sollen.
Die Zuständige Stelle hat die Möglichkeit, im Einzelfall trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 SächsSÜG eine Ü 1 durchzuführen, wenn sie nach Art und Dauer der Tätigkeit für ausreichend gehalten wird. Hierbei sind infolge der höheren Sicherheitsempfindlichkeit beide Voraussetzungen, also sowohl die Tätigkeitsart als auch die Tätigkeitsdauer, zu prüfen.
Eine solche Tätigkeit kann zum Beispiel vorliegen bei Bearbeitung nur eines bestimmten GEHEIM eingestuften VS-Vorgangs, oder einer vorübergehender Beförderung von Verschlusssachen bis einschließlich zum Geheimhaltungsgrad GEHEIM. Unter Tätigkeitsdauer ist hier ein Zeitraum von etwa drei Monaten, bei absehbarem wiederholten Einsatz von entsprechender Gesamtdauer, zu verstehen.
10. Erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen
(zu § 10 SächsSÜG)
Auch § 10 SächsSÜG räumt der zuständigen Stelle ein Ermessen ein, niedrigere Überprüfungsarten anzuordnen, wenn es nach Art und Dauer der Tätigkeit für ausreichend gehalten wird. Die Grenze liegt auch hier bei einem Zeitraum von etwa drei Monaten, bei absehbarem wiederholten Einsatz von entsprechender Gesamtdauer der Tätigkeit.
Eine solche Tätigkeit kann zum Beispiel vorliegen bei Bearbeitung nur eines bestimmten STRENG GEHEIM eingestuften VS-Vorgangs, bei einer vorübergehenden Beförderung von Verschlusssachen bis zum Geheimhaltungsgrad STRENG GEHEIM
oder bei einer vorübergehenden Tätigkeit beim LfV oder bei der Staatsschutzabteilung des Landeskriminalamts. In diesen Fällen kann gegebenenfalls eine Ü 2 ausreichend sein.
III. Datenerhebung und Verfahren
11. Befugnis zur Datenerhebung
(zu § 11 SächsSÜG)
Welche Daten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 SächsSÜG erhoben werden dürfen, ergibt sich aus den § § 12 und 13 SächsSÜG.
Der Hinweis gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 SächsSÜG erfolgt im Hinblick auf die betroffene und die gegebenenfalls einbezogene Person durch die Ausfüllanleitung zur Sicherheitserklärung (je nach Überprüfungsart Anlage 4 oder 5) und den Hinweisen zur Sicherheitsüberprüfung (Anlage 6), die mit der Sicherheitserklärung ausgehändigt werden sollen.
Zum Schutz der betroffenen Person oder des LfV räumt § 11 Abs. 1 Satz 3 die Befugnis ein, von der Angabe der erhebenden Stelle abzusehen. Diese Schutzvorschrift ist erforderlich, um bei Sicherheitsüberprüfungen von Bewerbern oder Mitarbeitern des LfV ihre Enttarnung und möglicherweise damit verbundene Gefahren für Leib und Leben oder die Offenlegung der operativen Tätigkeit des LfV zu verhindern.
In § 11 Abs. 2 Satz 1 SächsSÜG ist der Grundsatz für die zuständige Stelle angeordnet, Daten grundsätzlich bei der betroffenen oder der einbezogenen Person zu erheben. In den in § 11 Abs. 2 Satz 2 SächsSÜG genannten Fällen ist eine Erhebung ausnahmsweise ohne die Mitwirkung der betroffenen oder einbezogenen Person möglich.
Ein schutzwürdiges Interesse kann zum Beispiel vorliegen, wenn eine direkte Konfrontation mit Anhaltspunkten für ein bisher nicht verifiziertes mögliches Sicherheitsrisiko zu einer psychischen Überreaktion (Aggression oder Depression) führen würde. In solchen Fällen kann daher eine Datenerhebung zur Verifikation zunächst bei anderen Stellen oder Personen durchgeführt werden. Die betroffene Person wird hierdurch nicht schutzlos, denn wenn sich herausstellt, dass Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sicherheitsrisikos bestehen, hat sie spätestens bei der Anhörung nach § 6 SächsSÜG die Möglichkeit der Kenntnisnahme und Gegendarstellung.
12. Maßnahmen der zuständigen Stelle und der mitwirkenden Behörde
(zu § 12 SächsSÜG)
Die bloße Anfrage des LfV bei anderen Verfassungsschutzbehörden nach den eventuell dort vorliegenden Erkenntnissen über den Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten und die anderen in der Sicherheitserklärung genannten Personen oder Objekte bedeutet keine Einbeziehung dieser Personen in die Sicherheitsüberprüfung ( § 12 Abs. I Nr. 1 SächsSÜG). Eine Einbeziehung liegt erst vor, wenn bei Sicherheitsüberprüfungen nach § § 9 und 10 SächsSÜG Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten vollständig nach § 12 SächsSÜG überprüft werden.
Bei den Befragungen der Referenz- und Auskunftspersonen ( § 12 Abs. 3 SächsSÜG) ist die Bekanntgabe personenbezogener Daten des Betroffenen grundsätzlich zu beschränken auf die zur Identifizierung unerlässlichen personenbezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, gegebenenfalls Wohnort). Im Übrigen soll die Befragung zu eventuell Sicherheitsrisiken in einer Form erfolgen, die nach Möglichkeit die Weitergabe personenbezogener Daten des Betroffenen, die bereits bei anderen Stellen oder Personen erhoben wurden, an die Befragten vermeidet.
Zur Klärung eines sicherheitserheblichen Sachverhalts können weitere Maßnahmen erforderlich sein. § 12 Abs. 5 SächsSÜG verlangt, dass die mitwirkende Behörde zunächst die Befragung des Betroffenen oder seines Ehegatten oder Lebenspartners durchgeführt wird. Erst wenn die Befragung nicht ausreicht oder nicht möglich ist, weil schutzwürdige Interessen entgegenstehen, sind weitere Maßnahmen zulässig. Schutzwürdige Interessen könnten zum Beispiel verletzt werden, wenn Personen mit schwerwiegenden Verdächtigungen konfrontiert würden, bevor der Wahrheitsgehalt erforscht ist. Schutzwürdig können aber auch Interessen von Auskunfts- und Referenzpersonen sein, die sicherheitserhebliche Erkenntnisse über den Betroffenen angegeben haben.
Andere geeignete Stellen, die befragt werden können, sind Behörden, Verbände, Arbeitskollegen, Geschäftspartner, Arbeitgeber und andere, sofern sie zur Aufklärung der sicherheitserheblichen Erkenntnisse objektiv beitragen können.
Bei Anfragen an den Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BSW) fordert die zuständige Stelle mit Einleitung der Sicherheitsüberprüfung die vor dem 1. Januar 1970 geborene betroffene Person auf, auch die für eine Anfrage an den BStU notwendigen Angaben im Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Anlage 7) zu machen und seine Zustimmung zu erteilen. Ist gegebenenfalls eine vor dem 1. Januar 1970 geborene Person in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehen, sind auch insoweit die notwendigen Angaben zu erbitten und die Zustimmung zur Anfrage einzuholen ( § 12 Abs. 4 SächsSÜG).
Liegt der personalverwaltenden Stelle bereits eine Auskunft des BStU vor, die nicht älter als sechs Monate sein sollte, kann diese mit Zustimmung der betroffenen Person beigezogen werden. Sofern die Auskunft sicherheitserhebliche Erkenntnisse enthält, die nach eigener Bewertung der zuständigen Stelle einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit entgegen stehen, ist dies dem Betroffenen mitzuteilen ( § 6 Abs. 2 und 3 und § 13 Abs. 5 Satz 3 SächsSÜG).
Der Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit sowie die Auskunft des BStU sind zur Sicherheitsakte zu nehmen. Bei der Übersendung der Überprüfungsunterlagen an das LfV ( § 13 Abs. 5 Satz 4 SächsSÜG) ist je nach Fallgestaltung mitzuteilen, dass für die betroffene Person und die gegebenenfalls einzubeziehende Person eine Anfrage beim BStU erfolgt ist und über das Ergebnis nachberichtet wird oder für den Betroffenen bereits eine Auskunft des BStU vorliegt. Sofern sich insoweit sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben haben, die nicht schon nach eigener Bewertung der zuständigen Stelle ein Sicherheitsrisiko begründen, sind diese zur Bewertung an das LfV zu übermitteln ( § 12 Abs. 4 Satz 2 SächsSÜG). Die Auskunft des BStU soll in Kopie beigefügt werden. (Anlage 8).
Im Rahmen der Aktualisierung der Sicherheitsüberprüfung (§ 18 Abs. 1 SächsSÜG) oder von Wiederholungsüberprüfungen ( § 18 Abs. 2 SächsSÜG) ist eine Anfrage beim BStU so lange zu wiederholen, wie dessen Auskunft unter einem Vorbehalt steht.
13. Sicherheitserklärung
(zu § 13 SächsSÜG)
Die in der Sicherheitserklärung sowohl für die Ü 1 (Anlage 2) als auch die Ü 2 und Ü 3 (Anlage 3) anzugebenden Daten sind in § 13 Abs. 1 bis 4 SächsSÜG abschließend aufgeführt.
Die Staaten im Sinne von Nummer 15 sind je nach Überprüfungsart in der Anlage 4 oder 5 aufgeführt. Die Listen werden fortlaufend überprüft und den aktuellen Sicherheitserfordernissen angepasst.
Die Kosten für die Lichtbilder werden nicht erstattet.
Die in § 13 Abs. 2 Satz 2 SächsSÜG genannten Daten zur Person des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten sind immer anzugeben, auch wenn keine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird, bei der diese Person einbezogen wird. Diese Daten werden vom LfV gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 SächsSÜG bewertet, weil sie für die Prognose über die Zuverlässigkeit des Betroffenen erforderlich sind. Wird das Einverständnis zur Datenweitergabe verweigert, ist die Sicherheitsüberprüfung des Betroffenen nicht durchführbar.
Zur Einleitung der Sicherheitsüberprüfung fordert die zuständige Stelle die betroffene Person schriftlich (Anlage 1) oder mündlich auf, eine Sicherheitserklärung (je nach Überprüfungsart Anlage 2 oder 3) abzugeben und zwei aktuelle Lichtbilder beizufügen. Gehört sie zum Personenkreis, zu dem gemäß § 12 Abs. 4 SächsSÜG eine Anfrage beim BStU erfolgt, ist sie zugleich aufzufordern, die hierfür notwendigen Angaben, gegebenenfalls auch zur einbeziehenden Person, nach Anlage 7 zu machen, sowie insoweit die Zustimmung zu erteilen oder einzuholen (vergleiche Nummer 12 Abs. 5). Gleichzeitig mit dem Erklärungsvordrucken werden dem Betroffenen folgende Unterlagen zugeleitet:
Die zuständige Stelle überprüft die Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit anhand der Personalakte ( § 13 Abs. 5 Sätze 2 und 3 SächsSÜG). Falls in der Sicherheitserklärung Angaben fehlen, kann der Geheimschutzbeauftragte diese im Einzelfall auch telefonisch erfragen und in der Sicherheitserklärung nachtragen. Dieser Vorgang ist in geeigneter Weise zu dokumentieren, zum Beispiel durch Vermerk am Rande der Erklärung.
Sofern die Angaben der Sicherheitserklärung nicht geprüft werden konnten, weil die Personalakte nicht oder nicht vollständig zur Verfügung stand, teilt dies die zuständige Stelle dem LfV mit (Anlage 8).
Stellt die zuständige Stelle bereits aufgrund ihrer Prüfung fest, dass ein Sicherheitsrisiko einer Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit entgegensteht, hat sie dies dem Betroffenen mitzuteilen ( § 6 Abs. 2 und 3 und § 13 Abs. 5 Satz 3 SächsSÜG). Zur Durchführung der Sicherheitsüberprüfung übersendet die zuständige Stelle die Sicherheitserklärung dem LfV im Original mit einem Schreiben gemäß Anlage 11 und teilt die ihr vorliegenden Informationen mit, die für die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sein können.
In Ausnahmefällen, insbesondere wenn die betroffene Person kurzfristig ermächtigt werden soll, kann das LfV gebeten werden, ein vorläufiges Ergebnis gemäß § 15 SächsSÜG mitzuteilen.
14. Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
(zu § 14 SächsSÜG)
§ 14 Abs. 1 SächsSÜG regelt den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung ohne Vorliegen eines Sicherheitsrisikos (Anlage 9). Die Formulierung in § 14 Abs. 1 SächsSÜG ,... kommt zu dem Ergebnis ... ` berücksichtigt sowohl die Fallgestaltung, dass keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse vorliegen, als auch die Möglichkeit, dass zwar sicherheitserhebliche Erkenntnisse vorliegen, das LfV hieraus aber kein Sicherheitsrisiko ableitet. Die Anhaltspunkte können zum Beispiel zu vage sein, oder sie betreffen einen bereits länger zurückliegenden Sachverhalt, der aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr als Sicherheitsrisiko bewertet wird.
Das LfV ist nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SächsSÜG verpflichtet, der zuständigen Stelle die sicherheitserheblichen Erkenntnisse mitzuteilen. Hiermit im Zusammenhang können Sicherheitshinweise gegeben werden, das heißt fallbezogene Empfehlungen, die als weitere Sicherheitsvorkehrungen im Hinblick auf den Betroffenen zum Beispiel aus Anlass von Beziehungen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken oder aufgrund finanzieller Belastungen notwendig erscheinen. Die zuständige Stelle hat dadurch Gelegenheit, dem LfV gegebenenfalls eine abweichende Auffassung zu übermitteln und eine nochmalige Bewertung durch das LfV zu erreichen. Weiterhin wird die zuständige Stelle in die Lage versetzt festzustellen, ob sich künftig, wenn weitere Informationen hinzukommen, möglicherweise ein Sicherheitsrisiko ergibt.
Kommt die mitwirkende Behörde zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, unterrichtet sie die zuständige Stelle schriftlich (Anlage 10) und unter Darlegung der Gründe und ihrer Bewertung ( § 14 Abs. 2 SächsSÜG). Die Gründe und ihre Bewertung sollen so umfassend dargelegt sein, dass die zuständige Stelle ohne Nachfrage bei der mitwirkenden Behörde und ohne Einsicht in die Sicherheitsüberprüfungsakte in die Lage versetzt wird, die Anhörung nach § 6 SächsSÜG durchzuführen. Handelt es sich um eine nachgeordnete Behörde, erfolgt die Unterrichtung über den Geheimschutzbeauftragten der zuständigen obersten Landesbehörde. Dieser erhält dadurch die Möglichkeit, sich in das Verfahren einzuschalten. Diese kann sich zum Beispiel der Beurteilung des LfV anschließen und, sofern aus ihrer Sicht notwendig, das LfV und/oder die nachgeordnete Behörde um zusätzliche Informationen bitten.
Über Eintragungen in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Zentralregister, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden (vergleiche § 41 Abs. 1 des Gesetzes über das Zentralregister und das Erziehungsregister [Bundeszentralregistergesetz BZRG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 [BGBl. I S. 1229, 1985 S. 195], das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2003 [BGBl. I S. 2834] geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung) berichtet das LfV nur, soweit diese nach seiner Beurteilung sicherheitserheblich sind. Das LfV berichtet über solche Eintragungen nur an die zuständige oberste Landesbehörde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 43 BZRG. Ob im Falle eines Sicherheitsrisikos die Voraussetzungen des § 43 BZRG für die Weitergabe an die nachgeordnete Behörde, wenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den Bund oder ein Land unerlässlich ist oder wenn anderenfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben erheblich gefährdet oder erschwert würde", vorliegen, bedarf im Einzelfall der Prüfung durch die oberste Landesbehörde.
Die zuständige Stelle entscheidet auf der Grundlage des vom LfV abgegeben Votums ( § 14 SächsSÜG) und unter Berücksichtigung des Einzelfalls, vor allem im Hinblick auf die vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit. Die Entscheidung sollte möglichst im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde erfolgen. Sie kann aber auch gegen deren Votum getroffen werden. Im Zweifel ist den Sicherheitsinteressen Vorrang einzuräumen, da die Sicherheit des Staates als verfasste Friedens- und Ordnungsmacht und die von ihm zu gewährleistende Sicherheit seiner Bevölkerung unverzichtbare Verfassungswerte sind (vergleiche BVerfGE 49, 24, 56 ff.). Die Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko begründen, darf die zuständige Stelle nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 SächsSÜG übermitteln.
Der Geheimschutzbeauftragte trifft die abschließende Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen. Erhält er im Rahmen einer Sicherheitsüberprüfung zum Beispiel von seinem Vorgesetzten eine fachliche Weisung, die er für nicht sachgerecht hält, kann er von seinem unmittelbaren Vortragsrecht beim Dienststellenleiter Gebrauch machen.
Kommt das LfV zu dem Ergebnis, dass die sicherheitserheblichen Erkenntnisse die Annahme eines Sicherheitsrisikos rechtfertigen, ist die zuständige Stelle umfassend über alle relevanten be- und entlastenden Informationen zu unterrichten, die für ihre Entscheidung von Bedeutung sein können. Die zuständige Stelle kann vom LfV ergänzende Erläuterungen verlangen.
Kommt die zuständige Stelle zu einer anderen sicherheitsmäßigen Beurteilung als das LfV, so hat sie dies vor der Entscheidung mit ihm zu erörtern.
Vor einer ablehnenden Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten ist das Anhörungsverfahren nach § 6 SächsSÜG durchzuführen.
Die Mitteilung nach § 14 Abs. 4 SächsSÜG, dass die Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit aufgrund eines festgestellten Sicherheitsrisikos abgelehnt wird, ist ein anfechtbarer
Verwaltungsakt und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
Die Ablehnung ist auf Antrag schriftlich zu begründen. § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 SächsSÜG gilt entsprechend.
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