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15. Vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit
(zu § 15 SächsSÜG)
Von der vorläufigen Zuweisung ist nur in unaufschiebbaren Fällen Gebrauch zumachen. Die Ausnahmemöglichkeit besteht entsprechend auch für bereits überprüfte Personen, für die eine höhere Stufe der Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird.
Bei vorläufiger Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit aufgrund eines vorläufigen Ergebnisses des HV, bei überprüften Personen auch in Form einer bereits abgeschlossenen niedrigeren Sicherheitsüberprüfung, muss sichergestellt sein, dass die vorgeschriebene Sicherheitsüberprüfung unverzüglich abgeschlossen wird.
Eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit darf ohne bereits abgeschlossene vorläufige Überprüfungsmaßnahmen nicht zugewiesen werden, es sei denn, dass bei erforderlicher Ü 2 oder Ü 3 bereits eine Sicherheitsüberprüfung der jeweils niedrigeren Art durchgeführt worden ist.
16. Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle
(zu § 16 SächsSÜG)
Die Aufzählung der mitzuteilenden Informationen ist nicht abschließend. Eine Unterrichtung durch die personalverwaltende Stelle hat stets dann zu erfolgen, wenn es sich um Informationen handelt, die für die sicherheitsmäßige Beurteilung erheblich sind.
17. Sicherheitserhebliche Erkenntnisse nach Abschluss der Sicherheitsüberprüfung
(zu § 17 SächsSÜG)
Die gegenseitige Unterrichtung gemäß § 17 Abs. 1 SächsSÜG soll sicherstellen, dass nachträglich entstehende Sicherheitsrisiken bereits im Ansatz erkannt werden können. Auch Erkenntnisse, die sich als unrichtig oder zum Nachteil des Betroffenen als unvollständig erweisen, sind unverzüglich zu korrigieren (Nachberichtspflicht; vergleiche auch Anlage 12). Die Übermittlungspflicht setzt voraus, dass vorab die Sicherheitserheblichkeit oder Unrichtigkeit der Erkenntnisse geprüft und bejaht wurde.
Zusammenstellung der Fälle, in denen das LfV unverzüglich zu unterrichten ist:
Die Prüfung der mitwirkenden Behörde setzt keine erneute Zustimmung der betroffenen Person voraus. Aufgrund der Stellungnahme des LfV entscheidet die zuständige Stelle auch, ob eine Wiederholungsüberprüfung gemäß § 18 Abs. 2 SächsSÜG durchzuführen ist.
18. Aktualisierung der Sicherheitserklärung, Wiederholungsüberprüfung
(zu § 18 SächsSÜG)
Bei der Aktualisierung der Sicherheitserklärung in fünfjährigem Abstand erlauben die Worte in der Regel kürzere Zeitabstände, aber auch geringfügige Zeitüberschreitungen, was auch für Wiederholungsüberprüfungen nach § 18 Abs. 2 SächsSÜG gilt. Hinsichtlich der Aktualisierung bestehen die Verweigerungsrechte gemäß § 6 Abs. 1 SächsSÜG.
Auf die routinemäßige Aktualisierung kann verzichtet werden, wenn feststeht, dass der Betroffene innerhalb von etwa zwei Jahren aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ausscheiden wird, zum Beispiel durch Erreichen der Altersgrenze.
Die zuständige Stelle prüft, ob sich sicherheitserhebliche Umstände aus der Ergänzung ergeben. Trifft dies zu, ist nach § 17 SächsSÜG zu verfahren. Im Übrigen sind dem LfV alle angegebenen Veränderungen mitzuteilen (Anlage 12), damit der Datenbestand ergänzt oder korrigiert werden kann (vergleiche § 19 Abs. 4 SächsSÜG).
Die Aktualisierung ist in der Sicherheitsakte zu dokumentieren (§ 19 Abs. 1 SächsSÜG; vergleiche Anlage 16).
Für einzelne Ermittlungen, die auf Grund von sicherheitserheblichen Erkenntnissen durchgeführt werden, gilt § 17 Abs. 2 SächsSÜG; sie sind keine Wiederholungsüberprüfung. Eine Wiederholungsüberprüfung richtet sich nach § 12 SächsSÜG. Auf eine erneute Identitätsprüfung kann verzichtet werden.
Auf eine Wiederholungsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn feststeht, dass die betroffene Person innerhalb der folgenden fünf Jahre aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit ausscheiden wird, zum Beispiel durch das Erreichen der Altersgrenze. In diesem Fall ist eine Aktualisierung ausreichend.
IV.
Akten über die Sicherheitsüberprüfung; Datenverarbeitung
19. Sicherheitsakte und Sicherheitsüberprüfungsakte
(zu § 19 SächsSÜG)
In der Sicherheitsakte sollen alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen, die der zuständigen Stelle mitgeteilt wurden, das heißt vor allem Bearbeitungs- und Verfahrensschritte, dokumentiert werden (§ 19 Abs. 1 SächsSÜG). Die Sicherheitsakte ist auf aktuellem Stand zu halten, umjederzeit eine vollständige Beurteilung erstellen zu können.
Zur Sicherheitsakte zu nehmen sind insbesondere folgende Unterlagen:
Die Sicherheitsakte sollte ein Vorblatt enthalten, das kurzfristig und umfassend Auskunft über die wichtigsten Daten zur Person des Betroffenen gibt (Anlage 15).
Informationen im Sinne des § 19 Abs. 2 SächsSÜG fallen nicht im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung an, sind aber für die sicherheitsmäßige Beurteilung der betroffenen Person erheblich. Die Aufzählung ist nicht abschließend. Die zuständige Stelle entscheidet über die sicherheitsmäßige Bedeutung und Aufnahme in die Sicherheitsakte. Nichterhebliche Informationen sind vom Geheimschutzbeauftragten zu vernichten.
Die Trennung zwischen Sicherheits- und Personalakte (§ 19 Abs. 3 Satz 2 SächsSÜG) dient dem Schutz des Betroffenen. Sie soll verhindern, dass Erkenntnisse, die nur der sicherheitsmäßigen Beurteilung dienen, für nachteilige personalverwaltende Maßnahmen genutzt werden. Der Betroffene soll in seiner sonstigen dienst- und arbeitsrechtlichen Stellung nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil für ihn eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wurde, bei der Erkenntnisse genutzt wurden, die im Rahmen des sonstigen dienst- und arbeitsrechtlichen Verhältnisses nicht angegeben werden müssen. Die personalverwaltende Stelle hat deshalb keine Befugnis zur Einsicht in die Sicherheitsakte.
Bei einem Wechsel der Dienststelle ist die Sicherheitsakte auf Anforderung an die zuständige Stelle der neuen Dienststelle abzugeben. Gibt eine oberste Landesbehörde eine Sicherheitsakte an eine nachgeordnete Behörde weiter, hat sie darauf zu achten, ob diese eine unbeschränkte Auskunft aus dem Zentralregister enthält, die nicht weitergegeben werden darf (vergleiche Nummer 14 Abs. 5).
Sicherheitsakten sind unmittelbar dem Geheimschutzbeauftragten zuzuleiten. Damit Unterlagen in Angelegenheiten des personellen Geheimschutzes ungeöffnet zugeleitet werden, sind offene und VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH eingestufte Sendungen wie folgt zu adressieren:
Frau/Herrn (Name des Geheimschutzbeauftragten)
- persönlich - o. V. i. A. - persönlich -
Dienststelle/Anschrift
VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Sendungen sind gemäß den Vorschriften der Verschlusssachenanweisung zu adressieren und zu versenden.
Nimmt ein Geheimschutzbeauftragter zugleich auch andere Funktionen wahr und hat er für die verschiedenen Funktionen verschiedene Vertreter, so ist durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass Unterlagen des personellen Geheimschutzes nur an den für Geheimschutz zuständigen Vertreter gelangen.
Die zuständige Stelle ist verpflichtet, die in § 19 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 SächsSÜG genannten Daten und sicherheitserhebliche Daten im Sinne des § 19 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SächsSÜG unverzüglich dem LfV zu übermitteln (§ 19 Abs. 5 Satz 1 SächsSÜG). Eine Übermittlung der in § 19 Abs. 2 Nr. 4 bis 6 SächsSÜG genannten Daten erfolgt also nur dann, wenn sie durch die zuständige Stelle als sicherheitserheblich bewertet werden und durch das LfV im Hinblick auf das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos bewertet werden sollen (§ 17 SächsSÜG; vergleiche auch Anlage 12).
Bei Nichtaufnahme oder Beendigung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit haben zuständige Stelle und LfV die in § 20 Abs. 2 und 3 und § 23 Abs. 2 SächsSÜG genannten Vernichtungs- und Löschungspflichten zu beachten. Die zuständige Stelle hat das
LfV über das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Ablauf der in § 23 Abs. 2 Nr. 1 SächsSÜG genannten Fristen zu unterrichten ( 19 Abs. 5 Satz 2 SächsSÜG), um eine Löschung nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 SächsSÜG durch das LfV zu ermöglichen (Anlage 12). Beruht die Nichtaufnahme oder Ausscheiden aus sicherheitsempfindlicher Tätigkeit auf einer sicherheitserheblichen Erkenntnis oder auf' Erkenntnissen, die ein Sicherheitsrisiko begründen, ist das LfV unverzüglich zu unterrichten (§ 23 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c SächsSÜG).
20. Aufbewahren und Vernichten der Unterlagen
(zu § 20 SächsSÜG)
Die Sicherheitsakten und die Hilfsmittel der Registratur, zum Beispiel Karteikarten, sind so aufzubewahren, dass Unbefugte sich nicht unbemerkt Zugang verschaffen können (§ 20 Abs. 1 SächsSÜG). Hierzu genügt es, die Behältnisse oder den Raum gegebenenfalls nach Beratung durch das LfV gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Alternativ können auch VS-Verwahrgelasse benutzt werden. Bei VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen ist die VSA zu beachten.
Sind die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung zu vernichten (§ 20 Abs. 2 SächsSÜG), weil sie nicht mehr benötigt werden und wünscht der Betroffene keine weitere Aufbewahrung, wird dies dem LfV mitgeteilt (Anlage 12).
Um festzustellen, ob der Betroffene in eine längere Aufbewahrung, in der Regel für weitere fünf Jahre, einwilligt, wird er schriftlich (Anlage 13) oder mündlich befragt und gebeten, gegebenenfalls eine schriftliche Einverständniserklärung (Anlage 14) abzugeben. Das Ergebnis ist unter Vorlage einer Kopie der Einwilligungserklärung dem LfV mitzuteilen. Die Anfrage beim Betroffenen erübrigt sich, wenn er aus dem Dienst ausgeschieden ist.
Hat die betroffene Person in die weitere Aufbewahrung eingewilligt, ruht das Verfahren. §§ 17 und 19 Abs. 1, 2, 4 und 5 SächsSÜG finden keine Anwendung. Das bedeutet zum Beispiel, dass zuständige Stelle und LfV auf Nachunterrichtungen verzichten. Soll der Betroffene innerhalb der Aufbewahrungszeit wieder mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, ist die Sicherheitsakte wieder zu aktualisieren.
Beabsichtigt bedeutet, dass im Einzelfall entweder konkret oder aber mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der betroffenen Person erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zugewiesen wird.
Die Durchführung der Vernichtung der Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung richtet sich nach § 30 VSA.
21. Speichern, Verändern und Nutzen personenbezogener Daten in Dateien
(zu § 21 SächsSÜG)
Die zuständige Stelle darf nur diejenigen personenbezogenen Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, die zum Auffinden der Sicherheitsakte der betroffenen Person und der dazu notwendigen Identifizierung erforderlich sind. Hinzu kommen Verfügungen zur Bearbeitung, zum Beispiel die Einleitung des Verfahrens, Wiedervorlagefristen, VS-Ermächtigungen und deren Aufhebungen sowie das eigene Aktenzeichen und das des Landesamtes für Verfassungsschutz.
Der Begriff "Datei" umfasst sowohl automatisierte als auch nicht-automatisierte Dateien (vergleiche § 3 Abs. 7 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen [Sächsisches Datenschutzgesetz - SächsSÜG] vom 25. August 2003 [SächsGVBl. S. 330], in der jeweils geltenden Fassung).
Die nach Absatz 2 Nr. 2 und 3 gespeicherten Daten dürfen nur dem LfV unmittelbar zugänglich sein. Ein Abruf dieser Daten im automatisierten Verfahren durch andere Sicherheitsbehörden ist unzulässig.
22. Übermittlung und Zweckbindung
(zu § 22 SächsSÜG)
Der Vorschrift liegt der so genannte funktionale Stellenbegriff, zu Grunde. Eine Übermittlung liegt danach immer vor, wenn Daten an eine Stelle gegeben werden, die keine Aufgaben der zuständigen Stelle im Sinne des SächsSÜG wahrnehmen. Dies gilt auch für die Weitergabe von Daten innerhalb des Amtes, der Abteilung, des Dezernats, Referats. Die Fälle, in denen die Zweckbindung aufgehoben werden kann, werden abschließend aufgezählt.
Datenübermittlungen gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 1 SächsSÜG an die personalführende Stelle sind zum Beispiel zulässig, wenn die zuständige Stelle zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes ein Disziplinarverfahren für erforderlich hält, um die betroffene Person zum ordnungsgemäßen Umgang mit Verschlusssachen zu veranlassen oder eine Umsetzung oder Versetzung aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit für nötig hält. Neben den in § 22 Abs. 1 Nr. 2 SächsSÜG aufgezählten Straftatbeständen ist auch § 138 StGB zu beachten.
§ 22 Abs. 2 Nr. 1 SächsSÜG ermöglicht die Datenweitergabe der über den Betroffenen in der Verbunddatei der Verfassungsschutzbehörden gespeicherten Daten.
Datenübermittlungen sind für Zwecke der Aufklärung von Bestrebungen gemäß § 2 Abs. 1 Nr. l, 4 und 5 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz - SächsVSG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44, 52) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, auf Fälle von erheblicher Bedeutung beschränkt. Im Übrigen ist die Übermittlung auch für alle anderen Aufgaben des § 2 Abs. 1 SächsSÜG zulässig (§ 22 Abs. 2 Nr. 3).
Entgegen stehende Regelungen im Sinne des Absatzes 3 können zum Beispiel § 29 des Gesetzes über die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Stasi-Unterlagen-Gesetz - StUG) vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2272), das zuletzt durch Gesetz vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1654) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder § 41 Abs. 4 BZRG sein.
23. Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten
(zu § 23 SächsSÜG)
Die Löschungsregelung in § 23 Abs. 2 Satz l Nr. 1 SächsSÜG bezieht sich auf die nach § 21 Abs. 1 SächsSÜG gespeicherten Daten.
Die lange Speichermöglichkeit von im Ergebnis elf Jahren beim LfV bei Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit beruht auf der Erfahrung, dass in den meisten Fällen die sicherheitsempfindliche Tätigkeit wegen eines Sicherheitsrisikos nicht aufgenommen werden kann. Diese Erkenntnisse müssen bei späteren Sicherheitsüberprüfungen berücksichtigt werden können. Liegt ein anderer Grund für die Nichtaufnahme vor, zum Beispiel die Rücknahme der Bewerbung, ist die lange Speicherdauer grundsätzlich nicht erforderlich und daher unzulässig. Die Speicherung ist in diesen Fällen nach Ablauf eines Jahres zu löschen und die Sicherheitsüberprüfungsakte zu vernichten, es sei denn, die betroffene Person hat in die weitere Speicherung und Aufbewahrung der Akten eingewilligt (vergleiche Nummer 20 Abs. 4 und 5).
Schutzwürdige Interessen im Sinne des § 23 Abs. 3 SächsSÜG können zum Beispiel ein Rehabilitationsinteresse oder ein noch schwebendes Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren über die Sicherheitsüberprüfung sein.
24. Auskunft
(zu § 24 SächsSÜG)
Der Auskunftsanspruch steht auch dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten, Lebenspartner oder Lebensgefährten und den im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung befragten Referenz- und Auskunftspersonen zu.
Die Auskunftsversagung (§ 24 Abs. 4 SächsSÜG) ist ein Verwaltungsakt, die mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 59 VwGO, in der jeweils geltenden Fassung, zu versehen ist.
Der Hinweis auf den Datenschutzbeauftragten sollte auch dessen Anschrift enthalten.
Die Auskunft des LfV (§ 24 Abs. 6 SächsSÜG) ist unentgeltlich. Ein Einsichtsrecht des Betroffenen in die Sicherheitsüberprüfungsakte besteht nicht.
V.
Regelungen bei Sicherheitsüberprüfungen im nicht-öffentlichen Bereich
25. Anwendungsbereich
(zu § 25 SächsSÜG)
Die Sicherheitsüberprüfung für nicht-öffentliche Stellen ist Teil des amtlichen Geheimschutzverfahrens. Sie dient dazu, Verschlusssachen bei nicht-öffentlichen Stellen ebenso zu schützen wie im öffentlichen Bereich. Sicherheitsüberprüfungen bei nicht-öffentlichen Stellen im Rahmen des vorbeugenden Sabotageschutzes sind dagegen abschließend im Sicherheitsüberprüfungsgesetz des Bundes in Verbindung mit der Verordnung des zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen (Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung - SÜFV) vom 30. Juli 2003 (BGBl. I S. 1553), in der jeweils geltenden Fassung, geregelt und werden daher in ausschließlicher Bundeszuständigkeit vollzogen.
Die Regelungen des fünften Abschnitts enthalten zusätzliche und abweichende Regelungen gegenüber den anderen Abschnitten und gehen deshalb vor. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften.
Die nach § 25 SächsSÜG zuständige Stelle schließt mit der nichtöffentlichen Stelle einen öffentlich-rechtlichen Vertrag, in dem sich die nicht-öffentliche Stelle verpflichtet, das Geheimschutzhandbuch einzuhalten. Das Geheimschutzhandbuch wird vom Bundesministerium für Wirtschaft erstellt und behandelt die Grundlagen und den Gang des Geheimschutzverfahrens in der Wirtschaft. Es enthält Regelungen für den personellen und materiellen Geheimschutz, den Sicherheitsbevollmächtigten in den Unternehmen und das Besuchskontrollverfahren.
Nicht-öffentliche Stellen sind vor allem Unternehmen der Wirtschaft. Nicht-öffentliche Stellen sind auch Parteien, sofern sie nicht im Landtag vertreten sind (§ 1 Abs. 5 SächsSÜG).
26. Zuständigkeit
(zu § 26 SächsSÜG)
Auch für nicht-öffentliche Stellen gilt der Grundsatz der Trennung zwischen personellem Geheimschutz und Personalverwaltung (§ 26 Abs. 2 Satz 1 SächsSÜG). Der Begriff "Personalverwaltung" ist weit auszulegen und auf alle Stellen im Unternehmen zu beziehen, die arbeitsrechtliche Entscheidungen treffen oder daran unmittelbar mitwirken. Dazu zählt auch der Betriebsrat. Mitglieder des Betriebsrates, einschließlich ihre Vertreter, sollen nicht gleichzeitig mit Aufgaben der nichtöffentlichen Stelle bei Sicherheitsüberprüfungen befasst sein.
Der Grundsatz der Aufgabentrennung kann durchbrochen werden (§ 26 Abs. 2 Satz 2 SächsSÜG). So kann die Landesdirektion Sachsen Ausnahmen zum Beispiel für Serviceunternehmen zulassen, deren Mitarbeiter überwiegend im Außendienst eingesetzt sind, und die nicht über genügend Verwaltungspersonal verfügen, um eine getrennte Aufgabenwahrnehmung zu gewährleisten. Die Verpflichtung der nicht-öffentlichen Stelle, Informationen aus der Sicherheitsüberprüfung nur für die Zwecke der Sicherheitsüberprüfung zu gebrauchen, erfolgt im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung.
27. Sicherheitserklärung
(zu § 27 SächsSÜG)
Der Betroffene legt seine Sicherheitserklärung der nicht-öffentlichen Stelle vor (je nach Überprüfungsart Anlage 17 oder 18). Die nicht-öffentliche Stelle prüft vor Ort die Richtigkeit der in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten und stellt ihre Vollständigkeit fest. Dazu darf sie, soweit erforderlich, die entsprechenden Personalunterlagen beiziehen. Stellt die nicht-öffentliche Stelle bei ihrer Prüfung bereits vorab sicherheitserhebliche Erkenntnisse fest, hat sie diese der zuständigen Stelle mitzuteilen. Im Falle der Einbeziehung des Ehegatten, Lebenspartners oder Lebensgefährten fügt sie deren Zustimmung bei und leitet die Sicherheitserklärung der zuständigen Stelle zu.
Liegt eine Ausnahme im Sinne des § 27 Abs. 2 SächsSÜG vor, ist die nicht-öffentliche Stelle verpflichtet die betroffene Person entsprechend zu unterrichten (vergleiche je nach Überprüfungsart Anlage 19 oder 20).
28. Abschluss der Sicherheitsüberprüfung; Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse
(zu § 28 SächsSÜG)
Die nicht-öffentliche Stelle erhält grundsätzlich keine Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung. Sie wird nur darüber unterrichtet, ob die betroffene Person ermächtigt wurde oder nicht. Damit soll eine Nutzung der Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung für andere Zwecke als die der Sicherheitsüberprüfung verhindert werden.
Ausnahmsweise können der nicht-öffentlichen Stelle sicherheitserhebliche Erkenntnisse mitgeteilt werden, wenn dies aus Gründen des Schutzes von Verschlusssachen auch unter Berücksichtigung schützenswerter Interessen der betroffenen Person erforderlich ist. Ein solcher Fall liegt zum Beispiel vor, wenn es ausreichend erscheint, die nicht-öffentliche Stelle lediglich zu veranlassen, ein bestimmtes Risiko zu beachten und die zuständige Stelle gegebenenfalls zu unterrichten, wenn es sich vergrößert. Eine Mitteilung ist auch zulässig, wenn die betroffene Person nach dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung bei etwaigen Reisen in bestimmte Länder nachrichtendienstlich besonders gefährdet ist. In diesem Falle ist die nicht-öffentliche Stelle zu veranlassen, die betroffene Person, auch zu deren Eigenschutz, über die besondere Gefährdung zu belehren. Auch sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die der nicht-öffentlichen Stelle ausnahmsweise mitgeteilt werden, dürfen bei der nicht-öffentlichen Stelle nur im Rahmen der Zweckbindung verwendet werden.
29. Aktualisierung der Sicherheitserklärung
(zu § 29 SächsSÜG)
Abweichend von den Regelungen der Aktualisierung im öffentlichen Bereich sind bei jeder Aktualisierung im nicht-öffentlichen Bereich eine erneute unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einzuholen und beim Bundeskriminalamt, dem Landeskriminalamt, der Grenzschutzdirektion und den Nachrichtendiensten des Bundes und der Länder anzufragen, weil eine nicht-öffentliche Stelle nicht von Amts wegen unterrichtet wird. Für einen entsprechenden Antrag an das LfV ist Anlage 21 zu verwenden.
30. Übermittlung von Informationen über persönliche und arbeitsrechtliche Verhältnisse
(zu § 30 SächsSÜG)
Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern. Die zuständige Stelle ist ihrerseits nach § 19 Abs. 5 SächsSÜG verpflichtet, die genannten Daten unverzüglich der mitwirkenden Behörde zu übermitteln.
31. Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle
(zu § 31 SächsSÜG)
Im Gegensatz zum öffentlichen Bereich wird die Sicherheitsakte der nicht-öffentlichen Stelle beim Wechsel zu einem neuen Arbeitgeber nicht weitergegeben, um interne Angelegenheiten des Unternehmens, die sich möglicherweise aus der Sicherheitsakte ergeben könnten, zu schützen.
32. Datenverarbeitung, Datennutzung und Datenberichtigung in automatisierten Dateien
(zu § 32 SächsSÜG)
Davon unberührt bleiben die Vorschriften für die zuständige Stelle zur Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten. Sie finden für die nicht-öffentliche Stelle ebenso Anwendung.
VI.
Reisebeschränkungen und Schlussvorschriften
33. Reisebeschränkungen
(zu § 33 SächsSÜG)
Die Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen erlassen oder geändert werden müssen (§ 33 Abs. 1 SächsSÜG), bestimmt das Staatsministerium des Innern.
34. Allgemeine Verwaltungsvorschriften
(zu § 35 SächsSÜG)
Bei den Anlagen 1 bis 21 handelt es sich um Musterformulare und Hinweise. Sie sind mit Ausnahme der Anlagen 1, 13, 14 und 16 inhaltlich verbindlich. Für Sicherheitsüberprüfungen des eigenen Dienstes beim LfV sind darüber hinaus die Anlagen 2 und 3 insofern nicht verbindlich, als sie nach Maßgabe des § 13 Abs. 4 SächsSÜG anzupassen sind.
C In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Juli 2004 in Kraft.
Mit dem In-Kraft-Treten des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes tritt die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung für die Sicherheitsüberprüfung von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Sicherheitsrichtlinien -SiR) vom 19. Mai 1992 (SächsABl. SDr. S. S347), zuletzt verlängert durch Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2002 (SächsABl. 2003 S. 35), außer Kraft.
D Schlussvorschriften
Für die Anerkennung und Vergleichbarkeit der nach den bisherigen Sicherheitsrichtlinien durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen gilt, dass die Ergebnisse der nach den bisherigen Vorschriften bereits durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen fortgelten. Die einzelne Überprüfungsart (Ü 1 bis Ü 3) der bisherigen Sicherheitsrichtlinien ist mit der korrespondierenden Überprüfungsart nach dem SächsSÜG (Ü1 bis Ü3) vergleichbar.
Für die routinemäßige Aktualisierung gemäß § 18 Abs. 1 SächsSÜG und die Wiederholungsüberprüfung gemäß § 18 Abs. 2 SächsSÜG werden die laufenden Fristen nicht unterbrochen.
| (Muster für ein Anschreiben, das individuell gestaltet werden kann.) | Anlage 1 (zu § 13 SächsSÜG, Pkt. 13.4 VwVSächsSÜG) |
| Die/Der Geheimschutzbeauftragte im | |
| __________________________________________ Dienststelle | __________________________________________ PLZ, Ort, Datum |
| __________________________________________ Aktenzeichen | __________________________________________ Telefon (Vorwahl und Rufnummer) |
| (Es ist nachfolgend nur das jeweils Zutreffende zu verwenden.) | |
Betr.: Sicherheitsüberprüfung
Anlage(n):
Sehr geehrte(r) Frau/Herr
Ihre - vorgesehene - Tätigkeit als _____________ erfordert nach dem Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SächsSÜG) vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44)
| [ ] | eine - einfache - erweiterte - Sicherheitsüberprüfung - mit Sicherheitsermittlungen - |
| [ ] | eine Ergänzung/Aktualisierung - Wiederholung - Ihren Sicherheitsüberprüfung. |
| [ ] | eine Einbeziehung Ihres Ehegatten/Ihres Lebenspartners/Ihres Lebensgefährten in Ihre Sicherheitsüberprüfung. |
| Ich bitte deshalb, | |
| [ ] | den beigefügten Vordruck "Sicherheitserklärung für die ..." unter Beachtung der "Anleitung zum Ausfüllen der Sicherheitserklärung" auszufüllen und durch Ihre Unterschrift Ihre Zustimmung zu erklären; |
| [ ] | wenn Sie in dem Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik wohnhaft waren, eine beglaubigte Kopie Ihrer Ausweise für Arbeit und Sozialversicherung beizufügen, ausgenommen sind Teile, die Krankheiten, Kuren und Behandlungen betreffen; |
| [ ] | Ihren Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten zu unterrichten, dass er nicht in Ihre Sicherheitsüberprüfung einbezogen wird. Jedoch werden zu ihm auch Angaben in der Sicherheitserklärung verlangt. Hierzu bitte ich, sein Einverständnis einzuholen und dies von ihm im Vordruck "Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung" auf Seite 4 unterschriftlich bestätigen zu lassen, |
| [ ] | Ihren Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten zu unterrichten, dass er in Ihre Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden soll. Hierzu bitte ich, seine Zustimmung einzuholen und dies von ihm im Vordruck "Sicherheitserklärung für die ..." auf Seite 7 unterschriftlich bestätigen zu lassen; |
| [ ] | zwei aktuelle Passbilder beizufügen; |
| [ ] | drei Referenzpersonen im Vordruck "Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen" unter Nummer 13 anzugeben, |
| [ ] | die Überprüfung und ggf. Ergänzung der Angaben auf Seite ... der Sicherheitserklärung durch Ihre Unterschrift mit Datumsangabe zu bestätigen und ggf. die auch dort vorgesehene Einverständnis-/ Zustimmungserklärung Ihres Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten einzuholen; |
| [ ] | und mir die Sicherheitserklärung in einem verschlossenen Umschlag bis zum ............... zurückzusenden. |
Sind Sie bzw. Ihr in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehender Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte vor dem 01. Januar 1970 geboren, ist es erforderlich ein Auskunftsersuchen an die Bundesbeauftragte für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zu richten, um zu prüfen, ob Sie oder Ihr Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik tätig waren.
Hierfür bitte ich, das für Sie beigefügte Exemplar des Formulares "Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik" in den umrandeten Teilen auf Seite 1 zu den Ziffern 1 bis 5 auszufüllen und den von Ihnen unterschriebenen Antrag (mit Orts- und Datumsangabe auf der Rückseite) Ihrer Sicherheitserklärung beizufügen.
Das für Ihren Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten beigefügte Exemplar bitte ich entsprechend ausfüllen und unterschreiben zu lassen und gleichfalls Ihrer Sicherheitserklärung beizufügen.
In den beigefügten "Hinweisen zur Sicherheitsüberprüfung" finden Sie Einzelheiten zum Zweck und Umfang der Sicherheitsüberprüfung.
Für Fragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sie können sich auch wenden an
| Frau/Herrn | Telefon |
Mit freundlichen Grüßen
_____________________________
(Unterschrift und Name)
| Anlage 2 (zu § 13 Abs. 1 und 2 SächsSÜG) |
VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH
- ohne Eintragungen offen -
| ________________________________________ (Dienststelle) | Wichtige Hinweise!
Anders ausgefüllte Vordrucke können aus Gründen der Datenverarbeitung nicht angenommen werden. |
| ________________________________________ (Az) | |
| ________________________________________ (vorgesehene Verwendung) | |
| ________________________________________ |
| Sicherheitserklärung für die Einfache Sicherheitsüberprüfung | Zutreffendes bitte an kreuzen bzw. ausfüllen | [X] |
| . | |