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| Anlage 6 (zu Nr. 13.4 VwVSächsSÜG) |
Hinweise zur Sicherheitsüberprüfung
Die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen sind im Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Freistaat Sachsen (SächSÜG) vom 19. Februar 2004 (SächsGVBl. S. 44) geregelt. Durch die folgenden Informationen soll eine kurze Zusammenfassung darüber gegeben werden, wer zu überprüfen ist, wozu die Sicherheitsüberprüfung dient und was sie im wesentlichen umfasst. Für weitere Fragen steht der Geheimschutzbeauftragte zur Verfügung.
Wer wird überprüft?
Überprüft werden Personen, die eine Tätigkeit ausüben sollen, bei der sie Zugang zu geheimhaltungsbedürftigen Angelegenheiten erhalten oder sich verschaffen können und ihrer Sicherheitsüberprüfung zugestimmt haben. Hierzu gehören zum Beispiel Bearbeiter von Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS-VERTRAULICH oder höher. Tätigkeiten der genannten Art werden als "sicherheitsempfindliche Tätigkeiten" bezeichnet.
Wozu eine Sicherheitsüberprüfung?
Ausländische Nachrichtendienste versuchen fortwährend auch an im staatlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten zu gelangen (zum Beispiel durch nachrichtendienstliche Anwerbung von Personen). Dies bedeutet eine ständige Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, die nach dem Grundgesetz verpflichtet ist, für die innere und äußere Sicherheit des Landes und seiner Bürger zu sorgen. Die Sicherheitsüberprüfung von Personen, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausüben sollen, ist deshalb eine verfassungsgemäße Aufgabe und Pflicht.
Die Bundesrepublik Deutschland ist aber auch als Mitglied der NATO und anderer über-/zwischenstaatlicher Organisationen verpflichtet, beim Austausch von Verschlusssachen mit den Partnerstaaten bestimmte Sicherheitsvorkehrungen auf dem Gebiet des personellen Geheimschutzes einzuhalten. Dies geschieht sowohl im nationalen Interesse der Bundesrepublik Deutschland als auch im Interesse der Sicherheit jedes einzelnen.
Was soll die Sicherheitsüberprüfung?
Durch die Sicherheitsüberprüfung soll individuell festgestellt werden, ob einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen werden kann oder ob tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die die Zuweisung bzw. Betrauung mit einer solchen Tätigkeit aus Gründen des staatlichen Geheimschutzes verbieten (so genannte "Sicherheitsrisiken"). Sicherheitsrisiken sind gegeben, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die
Ein Sicherheitsrisiko kann auch auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Person des Ehegatten/Lebenspartners/Lebensgefährten gegeben sein.
Bei der Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalles maßgebend. Auf ein Verschulden kommt es nicht an.
Welche Maßnahmen umfasst die Sicherheitsüberprüfung?
Es gibt drei Arten von Sicherheitsüberprüfungen, die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1), die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) und die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3).
Die jeweilige Art der durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung richtet sich nach der Sicherheitsempfindlichkeit der Tätigkeit, die der Betroffene wahrnehmen soll. Sie hängt grundsätzlich ab von der Höhe des Geheimhaltungsgrades der Verschlusssachen, zu denen Zugang gewährt werden soll oder sich Zugang verschafft werden kann.
Die Sicherheitsüberprüfung erfolgt durch den Geheimschutzbeauftragten unter Mitwirkung des Landesamtes für Verfassungsschutz, das erforderliche Anfragen und Ermittlungen durchführt.
Die Grundlage für die Sicherheitsüberprüfung ist die vom Betroffenen abgegebene "Sicherheitserklärung". Die Angabe personenbezogener Daten erfolgt auf freiwilliger Basis. Stimmt der Betroffene seiner Sicherheitsüberprüfung zu, ist er zugleich auch verpflichtet, die in der Sicherheitserklärung geforderten Daten anzugeben.
Je nach Überprüfungsart kann die Sicherheitsüberprüfung unter anderem noch folgende Maßnahmen umfassen: - Prüfung der Angaben in der Sicherheitserklärung.
Rechtsstaatliches Verfahren, Zweckbindung der Daten, Auskunftsrecht
Sicherheitsüberprüfungen werden unter Wahrung der rechtsstaatlichen Grundsätze durchgeführt. Der Betroffene hat Anspruch, gehört zu werden, bevor er für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit abgelehnt wird. Zu der Anhörung kann er einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
Gegen die ablehnende Entscheidung kann er Rechtsmittel einlegen. Der Ehegatte/Lebenspartner/Lebensgefährte wird ebenfalls gehört, wenn sich sicherheitserhebliche Erkenntnisse zu seiner Person ergeben haben, die zur Ablehnung des Betroffenen führen würden.
Die bei der Sicherheitsüberprüfung erhobenen personenbezogenen Daten dürfen nur für die Sicherheitsüberprüfung selbst, für bestimmte sonstige Aufgaben des Verfassungsschutzes, notwendige und disziplinarrechtliche bzw. bestimmte strafrechtliche Verfolgungsmaßnahmen, und auf Anforderung von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen genutzt werden.
Dem Betroffenen und dem in die Sicherheitsüberprüfung einbezogenen Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten sowie den im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung befragten Referenz- und Auskunftspersonen ist auf Antrag Auskunft zu erteilen über ihre im Zusammenhang mit der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten.
Die "goldene Brücke" bei nachrichtendienstlicher Verstrickung
Jeder kann ohne eigenes Verschulden zum Zielobjekt ausländischer Nachrichtendienste werden. Wer Verrat begeht, schadet nicht nur seinem Land, sondern auch sich selbst. Häufig erkennen die Betroffenen aber zu spät, wofür sie missbraucht wurden.
Um aus einer nachrichtendienstlichen Verstrickung oder Verratstätigkeit mit möglichst geringem persönlichen Schaden herauszukommen, bleibt nur die Möglichkeit, sich bei den zuständigen Abwehrbehörden freiwillig zu offenbaren, da diese in einem solchen Falle grundsätzlich von einer Anzeige absehen können. Aber auch für das Strafverfahren und bei den Strafbestimmungen hat der Gesetzgeber "goldene Brücken" gebaut. Nach § 153e der Strafprozessordnung und § 98 des Strafgesetzbuches kann in solchen Fällen von einer Strafverfolgung oder Bestrafung abgesehen werden.
Nutzen Sie gegebenenfalls diese Möglichkeiten!
Ansprechpartner sind:
| Ihr Geheimschutzbeauftragter | Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen Neuländer Straße 60 01129 Dresden Tel.: (03 51) 85 85-0 | Jede Polizeidienststelle |
| Anlage 7 (zu § 12 Abs. 4 SächsSÜG, Pkt. 12.4 VwVSächsSÜG) |
| ____________________________________________ Dienststelle | ____________________________________________ PLZ, Ort, Datum |
| ____________________________________________ Aktenzeichen | ____________________________________________ Telefon (Vorwahl und Rufnummer) |
Bundesbeauftragte
für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes
der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
Glinkastraße 35
10117 Berlin
Antrag
auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik für
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Gründe für die besondere Eilbedürftigkeit der Bearbeitung:
| [ ] | Sicherheitsüberprüfung der vorgenannten Person (§ 19 Abs. 5 Nr. 3 StUG). |
| [ ] | Einbeziehung der vorgenannten Person in die Sicherheitsüberprüfung des/der ............................................ (§ 19 Abs. 5 Nr. 3 StUG). |
| Ort, Datum
_______________________________________________ _______________________________________________ Unterschrift der betroffenen |
Im Auftrag
| Anlage 8 (zu § 13 Abs. 5 SächsSÜG, Pkt. 13.7 VwVSächsSÜG) |
| __________________________________________ Dienststelle | __________________________________________ PLZ, Ort, Datum |
| __________________________________________ Aktenzeichen | __________________________________________ Telefon (Vorwahl und Rufnummer) |
Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen
Leiter des Referates 33 - persönlich -
o.V.i.A. - persönlich -
PF 10 02 42
01072 Dresden
Betr.: Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung
Anlage(n):
Ich übersende Ihnen eine
| [ ] | Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1), vgl. § 8 SächsSÜG, | ||
| [ ] | Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2), vgl. § 9 SächsSÜG, | ||
| [ ] | Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3), vgl. § 10 SächsSÜG | ||
| mit der Bitte um Durchführung der Sicherheitsüberprüfung | |||
| [ ] | Es liegt ein Ausnahmefall nach § 15 SächsSÜG vor. Ich bitte daher um Mitteilung eines vorläufigen Ergebnisses. | ||
| Die Prüfung der Angaben in der Sicherheitserklärung gemäß § 13 Abs. 5 SächsSÜG hat | |||
| [ ] | keine | [ ] | folgende Unstimmigkeiten ergeben: 4 |
| [ ] | ergeben, dass folgende Angaben der Sicherheitserklärung nicht geprüft werden konnten weil die Personalakte nicht - vollständig - zur Verfügung stand: 4 | ||
| Weitere Informationen, die für die Sicherheitsüberprüfung von Bedeutung sein können, liegen mir | |||
| [ ] | nicht vor | [ ] | wie folgt vor 4 |
| [ ] | Ein BStU-Auskunftsersuchen ist eingeleitet. Sollten dabei Erkenntnisse anfallen, wird umgehend nachberichtet | ||
| [ ] | Eine BSW-Auskunft zum Betroffenen liegt bereits vor (Kopie liegt bei). | ||
Im Auftrag
_________________________________________________________
(Unterschrift und Name des Geheimschutzbeauftragten)
| Anlage 9 (zu § 14 Abs. 1 SächsSÜG, Pkt. 14.1 VwVSächsSÜG) |
| Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen
AZ __________________________________________ | PLZ, Ort, Datum
__________________________________________ __________________________________________ |
| Frau/Herrn (Name des Geheimschutzbeauftragten) __________________________________________ | |
| - persönlich - o.V.i.A. - persönlich - | |
| Dienststelle __________________________________________ Straße, Hausnummer PLZ, Ort | |
| Betr.: | Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung von Frau/Herrn (Name, Vorname(n), Geburtsdatum) | |
| Bezug: | Ihr Überprüfungsauftrag vom (Datum) | Aktenzeichen |
Es wurde eine
| [ ] | einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) durchgeführt. | ||
| [ ] | erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) durchgeführt. | ||
| [ ] | erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) durchgeführt. | ||
| Die Sicherheitsüberprüfung hat keine Umstände ergeben, die im Hinblick auf die vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach Beurteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz ein Sicherheitsrisiko darstellen.
Sicherheitserhebliche Erkenntnisse anderer Art liegen | |||
| [ ] | nicht vor. | [ ] | wie folgt vor 4 Es wird unverzüglich um Unterrichtung über das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gebeten. |
| Sicherheitshinweise werden | |||
| [ ] | nicht gegeben. | [ ] | gegeben wie folgt: 4 |
_____________________________________
(Unterschrift und Name)
| Anlage 10 (zu § 14 Abs. 2 SächsSÜG, Pkt. 14.2 VwVSächsSÜG) |
| Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen
AZ __________________________________________ | PLZ, Ort, Datum
__________________________________________ __________________________________________ |
| Frau/Herrn (Name des Geheimschutzbeauftragten) __________________________________________ | |
| - persönlich - o.V.i.A. - persönlich - | |
| Dienststelle __________________________________________ Straße, Hausnummer PLZ, Ort | |
| Frau/Herrn (Name des Geheimschutzbeauftragten) | |
| - persönlich - o.V.i.A. - persönlich - | |
| Dienststelle __________________________________________ Straße, Hausnummer PLZ, Ort | |
| Betr.: | Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung von Frau/Herrn (Name, Vorname(n), Geburtsdatum) | |
| Bezug: | Ihr Überprüfungsauftrag vom (Datum) | Aktenzeichen |
| Es wurde eine | |||
| [ ] | einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1) durchgeführt. | ||
| [ ] | erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2) durchgeführt. | ||
| [ ] | erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) durchgeführt. | ||
| Die Sicherheitsüberprüfung hat Umstände ergeben, die im Hinblick auf eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach Beurteilung des Landesamtes für Verfassungsschutz Sachsen ein Sicherheitsrisiko darstellen.
Begründung: Für die Anhörung/Unterrichtung des Betroffenen werden | |||
| [ ] | keine | [ ] | folgende Hinweise gegeben: 4 |
| Es wird unverzüglich um Unterrichtung über das Ausscheiden aus oder die Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit gebeten.
_________________________________________ | |||
| Anlage 11 (zu § 15 SächsSÜG, Pkt. 13.7, 15 VwVSächsSÜG) |
| Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen
AZ __________________________________________ | PLZ, Ort, Datum
__________________________________________ __________________________________________ |
| Frau/Herrn (Name des Geheimschutzbeauftragten) __________________________________________ | |
| - persönlich - o.V.i.A. - persönlich - | |
| Dienststelle __________________________________________ Straße, Hausnummer PLZ, Ort | |
| Betr.: | Vorläufiges Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung von Frau/Herrn (Name, Vorname(n), Geburtsdatum) | |
| Bezug: | Ihr Überprüfungsauftrag vom (Datum) | Aktenzeichen |
| [ ] | Die Maßnahmen gemäß § § 15 SächsSÜG haben keine Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko ergeben. | |
| [ ] | Gegen die vorläufige Zuweisung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach | |
| [ ] | § 8 SächsSÜG | |
| [ ] | § 9 SächsSÜG | |
| [ ] | § 10 SächsSÜG | |
| [ ] | bestehen keine Bedenken. | |
| [ ] | Es müssen noch weitere Informationen eingeholt werden, bevor ein vorläufiges Ergebnis mitgeteilt werden kann. | |
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_________________________________ | ||
| Anlage 12 (zu § § 17 Abs. 1, 18 Abs. 1., 19 Abs. 5 Satz 1 SächsSÜG, Pkt. 17.1,18.1. 19.6, 19.7, 20.2 VwVSächsSÜG) |
| Dienststelle __________________________________________ | PLZ, Ort, Datum __________________________________________ |
| AZ __________________________________________ | Telefon (Vorwahl, Rufnummer) __________________________________________ |
Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen
Leiter des Referates 33 - persönlich -
o.V.i.A. - persönlich -
PF 10 02 42
01072 Dresden
| Betr.: | Nachbericht zur Sicherheitsüberprüfung von Frau/Herrn (Name, Vorname(n), Geburtsdatum) | |
| Bezug: | Mein Schreiben / Ihr Bericht vom (Datum) | Aktenzeichen |
| Anlg.: | ||||
| [ ] | 1. | Die oben genannte Person hat keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen. Sie hat einer über die Löschungsfrist hinausgehenden Aufbewahrung ihrer Sicherheitsakte - nicht - zugestimmt (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 1 SächsSÜG). | ||
| [ ] | 2. | Die oben genannte Person übt keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit mehr aus und es ist auch nicht beabsichtigt, der betroffenen Person in absehbarer Zeit erneut eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zuzuweisen.. Sie hat einer über die Löschungsfrist hinausgehenden Aufbewahrung ihrer Sicherheitsakte - nicht - zugestimmt (vgl. § 20 Abs. 2 Satz 2 SächsSÜG). | ||
| [ ] | 3. | Am _____________ wurde die Sicherheitsakte der o.g. Person vernichtet (vgl. § 20 Abs. 2, § 19 Abs. 5 Satz 2 SächsSÜG). | ||
| [ ] | 4. | Ab ______________ ist die Zuständigkeit im Hinblick auf o.g. Person aus folgendem Grund auf uns übergegangen (vgl. § 3 SächsSÜG): | ||
| | ||||
| [ ] | 5. | Zu o. g Person haben sich sicherheitserhebliche Veränderungen/Umstände ergeben (vgl. § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1, § 19 Abs. 5 Satz 1 SächsSÜG). | ||
| [ ] | Wir bitten, weitere Einzelheiten der beigefügten | |||
| [ ] | Anlage zu entnehmen. | |||
| [ ] | Kopie der ergänzten Sicherheitserklärung zu entnehmen (die Änderungen sind kenntlich gemacht). | |||
| [ ] | neuen Sicherheitserklärung zu entnehmen. Wir verweisen auf die Angaben unter Nummer(n): | |||
| [ ] | 6. | Die o. g. Person übt nur noch eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach | ||
| [ ]
[ ] | § 8 SächsSÜG (Ü1) aus
9 SächsSÜG (Ü21) aus | |||
Im Auftrag
____________________________________________________
(Unterschrift und Name des Geheimschutzbeauftragten)
| Muster für ein Anschreiben, das individuell gestaltet werden kann | Anlage 13 (zu § 20 SächsSÜG, Pkt. 20.2 VwVSächsSÜG |
| Die/Der Geheimschutzbeauftragte im | |
| ____________________________________________ Dienststelle | ____________________________________________ PLZ. Ort, Datum |
| ____________________________________________ Aktenzeichen | ____________________________________________ Telefon (Vorwahl und Rufnummer) |
Betr.: Sicherheitsüberprüfung
Vernichtung Ihrer Sicherheitsakte und Löschung der hier im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung gespeicherten Daten
Sehr geehrte(r) Frau/Herr
die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist Ihrer Sicherheitsakte ist abgelaufen. Die Akte steht zur Vernichtung an. Die über Sie gespeicherten Daten sollen vernichtet werden.
Gem. § 20 Abs. 2 und § 23 Abs. 2 Nr. 1 des Sächsischen Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SächsSÜG) besteht jedoch die Möglichkeit, die Aufbewahrungs- und Speicherfristen mit Ihrer Einwilligung zu verlängern. Eine längere Aufbewahrung der Sicherheitsakte ist dann sinnvoll, wenn mit der Möglichkeit gerechnet wird oder der Wunsch besteht, wieder in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit eingesetzt zu werden. In diesen Fällen könnte dann auf die noch vorhandenen Unterlagen zurückgegriffen und auf eine neue Überprüfung verzichtet werden, so dass eine zügige Umsetzung in den sicherheitsempfindlichen Bereich möglich wäre.
Sollten Sie mit der weiteren Aufbewahrung Ihrer Sicherheitsakte einverstanden sein, bitte ich Sie, dies auf beigefügten Vordruck zu bestätigen. Bitte leiten Sie mir Ihre Einverständniserklärung in einem verschlossenen Umschlag zu. Falls mir Ihre Einverständniserklärung nicht bis zum vorliegt, gehe ich davon aus, dass Sie an einer weiteren Aufbewahrung nicht interessiert sind. Die über Sie im Rahmen der Sicherheitsüberprüfung hier gespeicherten Daten werden dann unverzüglich gelöscht und die Sicherheitsakte vernichtet.
Sollten Sie noch Fragen haben, wenden Sie sich bitte an mich (Tel. ) oder an
| Frau/Herrn | Telefon |
Mit freundlichen Grüßen
___________________________________
(Unterschrift und Name)
Anlage: Vordruck Einwilligungserklärung
| Muster für eine Einwilligungserklärung | Anlage 14 (zu § 20 Abs. 2, § 23 Abs. 2 Nr. 1 SächsSÜG, Pkt. 20.2 VwVSächsSÜG) |
Einwilligungserklärung
| der/des | _________________________________________________________________________________ | |
| Name, Vorname(n) | Geburtsdatum | |
Hiermit willige ich ein in die weitere Aufbewahrung der Sicherheitsakte nach § 20 Abs. 2 SächsSÜG sowie die weitere Speicherung meiner mit der Sicherheitsüberprüfung verbundenen Daten nach § 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsSÜG für die Dauer von fünf Jahren ein.
_________________________________________
Ort, Datum
_________________________________________
Unterschrift
| Muster für ein Anschreiben, das individuell gestaltet werden kann | Anlage 15 (Pkt. 19.1 VwVSächsSÜG) |
Vorblatt zur Sicherheitsakte
| Name: | Vorname(n): | |||||||||||||||||||||||||||||||
| Geburtsdatum: | Geburtsort: | |||||||||||||||||||||||||||||||
| Wohnsitz: _______________________________________________________________ | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||
| Überprüfungsart | eingeleitet am | abgeschlossen am | Erkenntnisse | Blatt | ||||||||||||||||||||||||||||
| ja | nein | |||||||||||||||||||||||||||||||
| [ ] Ü1
- Korresp. Az. - | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| [ ] Ü 2
- Korresp. Az. - | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| [ ] Ü 3
- Korresp. Az. - | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| [ ] WÜ (Wiederholungsüberprüfung)
- Korresp. Az. - | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| Tätigkeit im | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| ab | Organisations- einheit | Ernennung / Höhergruppierung | Umsetzung am | Abordnung am | Versetzung am | nach/zum | Blatt | |||||||||||||||||||||||||
| VS-Ermächtigung | Sicherheitsakte aktualisiert (§ 17 Abs. 1 SOG) LfV unterrichtet | |||||||||||||||||||||||||||||||
| erteilt am | bis Geheimhaltungsgrad | aufgehoben/erloschen am | Blatt | am | ja | nein | Blatt | |||||||||||||||||||||||||
| Personalakte eingesehen | Es liegen | |||||||||||||||||||||||||||||||
| am | Anlass | Blatt | [ ] | keine sicherheitserheblichen Erkenntnisse vor: | Blatt | |||||||||||||||||||||||||||
| [ ] | folgende sicherheitserheblichen Erkenntnisse vor: | |||||||||||||||||||||||||||||||
| ____________________________ | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| ____________________________ | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| ____________________________ | ||||||||||||||||||||||||||||||||
| ||||||||||||||||||||||||||||||||
| Anlage 16 (zu § 18 Abs. 1 SächsSÜG) |
| ____________________________________________ Dienststelle | ____________________________________________ PLZ. Ort, Datum |
| ____________________________________________ Aktenzeichen | ____________________________________________ Telefon (Vorwahl und Rufnummer) |
| Betr.: Aktualisierung (Ergänzung) der Sicherheitserklärung gem. § 18 Abs. 1 SächsSÜG;
hier: ............................................................................................................................................................................ | ||
| 1 | . Für die Aktualisierung der Sicherheitsakte der o.g. Person nach § 18 Abs. 1 SächsSÜG liegt eine | |
| [ ] | ergänzte Sicherheitserklärung | |
| [ ] | neue Sicherheitserklärung | |
| vom ....................................... vor. | ||
| Die Angaben wurden unter Hinzuziehung | ||
| [ ] | der Sicherheitsakte | |
| [ ] | der Personalakte | |
| [ ] | folgender Unterlagen: ...................................................................................................................................................................... | |
| überprüft. | ||
| 2. | Die Prüfung hat | |
| [ ] | keine | |
| [ ] | folgende | |
| sicherheitserheblichen Umstände und Veränderungen ergeben: ................................................................................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................................................................................. ................................................................................................................................................................................................................. | ||
| 3. | Eine Unterrichtung des Landesamtes für Verfassungsschutz gemäß § 17 Abs. 1 und Mitteilung von Veränderungen im Sinne von § 18 Abs. l SächsSÜG ist | |
| [ ] | nicht erforderlich | |
| [ ] | erforderlich und erfolgt. | |
| 4. | Eine Wiederholungsüberprüfung gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 oder 2 SächsSÜG ist | |
| [ ] | nicht erforderlich | |
| [ ] | erforderlich und eingeleitet. | |
| 5. | Weiter ist | |
| [ ] | nichts | |
| [ ] | folgendes | |
| zu veranlassen: ........................................................................................................................................................................................... | ||
| 6. | Die Personalakte wurde an das Personalreferat zurückgegeben. | |
| 7. | Zur Sicherheitsakte | |
|
(Unterschrift) | ||
| Anlage 17 (Austauschblätter zu § 27 Abs. 1 SächsSÜG) |
- nicht eingefügt -
| Anlage 18 (Austauschblätter zu § 27 Abs. 1 SächsSÜG) |
- nicht eingefügt -
| Anlage 19 (Austauschblätter zu § 27 Abs. 2 SächsSÜG) |
- nicht eingefügt -
| Anlage 20 (Austauschblätter zu § 27 Abs. 2 SächsSÜG) |
- nicht eingefügt -
| Anlage 21 (zu § 29 Abs. 2 SächsSÜG, Pkt. 29 VwVSächsSÜG) |
| ________________________________________________ Dienststelle | ____________________________________________ PLZ, Ort, Datum |
| ________________________________________________ Aktenzeichen | ____________________________________________ Telefon (Vorwahl und Rufnummer) |
Landesamt für Verfassungsschutz Sachsen
Leiter des Referates 33 - persönlich -
o.V.i.A. - persönlich -
PF 10 02 42
01072 Dresden
Betr.: Durchführung der Aktualisierung einer Sicherheitserklärung - nicht-öffentlicher Bereich
Anlage(n):
| Ich übersende Ihnen eine | |
| [ ] | Sicherheitserklärung für die einfache Sicherheitsüberprüfung (Ü 1), vgl. § 8 SächsSÜG, |
| [ ] | Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung (Ü 2), vgl. § 9 SächsSÜG, |
| [ ] | Sicherheitserklärung für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3), vgl. § 10 SächsSÜG |
mit der Bitte um Durchführung der Maßnahmen nach § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SächsSÜG.
Im Auftrag
__________________________________________________
(Unterschrift und Name des Geheimschutzbeauftragten)
______________________________
1) Ministerium für Staatssicherheit (MfS), Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des MfS, Verwaltung Aufklärung im Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) bzw. Bereich Aufklärung im MfNV; Ende 1989/Januar 1990 umbenannt in: Amt für Nationale Sicherheit (AfNS), Nachrichtendienst der DDR, Informationszentrum (IZ) im Ministerium für Abrüstung und Verteidigung
2) Festgelegt durch das Bundesministerium des Innern im Sinne von § 13 Abs. 1 Nr. 17 SOG.
3) Die Schreibweise der Staatennamen richtet sich nach dem vom Auswärtigen Amt herausgegebenen "Verzeichnis der Staatennamen für den amtlichen Gebrauch in der Bundesrepublik Deutschland" in der jeweils geltenden Fassung, die im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben wird.
4) Ggf. Fortsetzung auf separatem Blatt.
| ENDE | |