Änderungstext

Gesetz zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen
und zur Änderung anderer Gesetze

- Sachsen -

Vom 29. Januar 2008
(GVBl. Nr. 2 vom 05.02.2008 S. 102)



Der Sächsische Landtag hat am 23. Januar 2008 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
SächsKrGebNG - Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz
Gesetz zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen

(nicht enthalten)

Artikel 2
Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 1), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 486), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 35 folgende Angabe eingefügt:

" § 35a Übergangsregelungen".

2. In § 15 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "das zuständige Regierungspräsidium" durch die Wörter "die zuständige Landesdirektion" ersetzt.

3. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Nach Nummer 5 wird die Nummer 6 angefügt.

4. In § 26 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "die Regierungspräsidien" durch die Wörter "die Landesdirektionen" ersetzt.

5. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "die Regierungspräsidien" durch die Wörter "die Landesdirektionen" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden die Wörter "den Regierungspräsidien" durch die Wörter "den Landesdirektionen" ersetzt.

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Die Zuweisungen nach den §§ 16 und 21 werden vierteljährlich am Fünfzehnten des zweiten Monats zu je einem Viertel des Gesamtbetrages ausgezahlt. "Die Zuweisungen nach den §§ 16, 21 und 22 Abs. 2 Nr. 6 werden vierteljährlich am Fünfzehnten des zweiten Monats zu je einem Viertel des Gesamtbetrages ausgezahlt."

6. Nach § 35 wird der § 35a eingefügt.

Artikel 3
Änderung der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen

Die Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 482), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 2 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:

"Die Weisungen sollen sich auf allgemeine Anordnungen beschränken und in der Regel nicht in die Einzelausführung eingreifen."

2. In § 20 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "15" durch die Angabe "10" ersetzt.

3. In § 21 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe "15" durch die Angabe "10" ersetzt.

4. § 25 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Die Zahl der Kreisräte beträgt in Landkreisen mit bis zu 100.000 Einwohnern 50, bis zu 125.000 Einwohnern 54, bis zu 150.000 Einwohnern 58, bis zu 175.000 Einwohnern 62, mehr als 175 000 Einwohnern 70. "(2) Die Zahl der Kreisräte beträgt in Landkreisen mit
  1. bis zu 180.000 Einwohnern 74,
  2. bis zu 220.000 Einwohnern 80,
  3. bis zu 260.000 Einwohnern 86,
  4. bis zu 300.000 Einwohnern 92,
  5. mehr als 300.000 Einwohnern 98."

5. § 31a Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Der Landkreis kann den Fraktionen Mittel aus seinem Haushalt für die sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung gewähren. "Der Landkreis gewährt aus seinem Haushalt den Fraktionen angemessene Mittel jeweils für Sach- und Personalkosten zur Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben."

6. § 50 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) In jedem Landkreis ist als Stellvertreter des Landrats ein hauptamtlicher Beigeordneter zu bestellen. In Landkreisen mit mehr als 100.000 Einwohnern kann die Hauptsatzung bestimmen, daß ein weiterer Beigeordneter bestellt wird. "(1) In jedem Landkreis sind als Stellvertreter des Landrats zwei hauptamtliche Beigeordnete zu bestellen. Die Hauptsatzung kann bestimmen, dass ein weiterer Beigeordneter bestellt wird."

b) In Absatz 3 wird die Angabe "Satz 2" gestrichen.

7. § 65 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "das Regierungspräsidium" durch die Wörter "die Landesdirektion" ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

" § 2 Abs. 3 Satz 3 findet keine Anwendung."

Artikel 4
Weitere Änderungen der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen

§ 50 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen, die zuletzt durch Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort "sind" durch das Wort "ist" und die Wörter "zwei hauptamtliche Beigeordnete" durch die Wörter "ein hauptamtlicher Beigeordneter" ersetzt.

2. In Absatz 3 wird nach der Angabe "des Absatzes 1" die Angabe "Satz 2" eingefügt.

Artikel 5
Änderung des Kommunalwahlgesetzes

Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428, 2004 S. 182), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196, 199), wird wie folgt geändert:

1. § 6b Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (3) Der Wahlvorschlag einer Partei, die im Sächsischen Landtag vertreten ist oder seit der letzten regelmäßigen Wahl im Gemeinderat vertreten war, bedarf abweichend von Absatz 1 und 2 keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören, unterschrieben ist. "(3) Der Wahlvorschlag einer Partei, die aufgrund eigenen Wahlvorschlags
  1. im Sächsischen Landtag vertreten ist oder
  2. seit der letzten Wahl im Gemeinderat der Gemeinde vertreten ist oder im Gemeinderat einer an einer Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung beteiligten früheren Gemeinde im Wahlgebiet vertreten war,

bedarf abweichend von Absatz 1 und 2 keiner Unterstützungsunterschriften. Dies gilt entsprechend für den Wahlvorschlag einer Wählervereinigung, wenn er von der Mehrheit der für die Wählervereinigung Gewählten, die dem Gemeinderat zum Zeitpunkt der Einreichung angehören oder zum Zeitpunkt der Gemeindeeingliederung oder Gemeindevereinigung angehört haben, unterschrieben ist."

2. In § 35a Satz 4 werden nach den Wörtern "einer Partei oder Wählervereinigung, die" die Wörter "aufgrund eigenen Wahlvorschlags" eingefügt.

3. In § 50 Abs. 2 Satz 6 Halbsatz 1 und 2 wird die Angabe "100 000" jeweils durch die Angabe "300 000" ersetzt.

Artikel 6
Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Vermögensgesetzes

Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 360), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Ab 1. August 2008 obliegt der Vollzug der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben
  1. der Kreisfreien Stadt Chemnitz für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Chemnitz und für das Gebiet des Erzgebirgskreises, des Vogtlandkreises, des Landkreises Zwickau sowie des Landkreises Mittelsachsen mit Ausnahme der Gemeinden Bockelwitz, Döbeln, Ebersbach, Großweitzschen, Hartha, Leisnig, Mochau, Niederstriegis, Ostrau, Roßwein, Waldheim, Zschaitz-Ottewig, Ziegra-Knobelsdorf,
  2. der Kreisfreien Stadt Dresden für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Dresden und für das Gebiet des Landkreises Görlitz, des Landkreises Bautzen, des Landkreises Meißen sowie des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und
  3. der Kreisfreien Stadt Leipzig für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Leipzig und für das Gebiet des Landkreises Leipzig, des Landkreises Nordsachsen sowie der Gemeinden Bockelwitz, Döbeln, Ebersbach, Großweitzschen, Hartha, Leisnig, Mochau, Niederstriegis, Ostrau, Roßwein, Waldheim, Zschaitz-Ottewig und Ziegra-Knobelsdorf

als Weisungsaufgaben."

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter "und die Kreisfreien Städte Görlitz, Plauen und Zwickau" gestrichen.

bb) Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "und Kreisfreien Städte" gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "und Kreisfreien Städte, die den Ausgangsbescheid erlassen haben" durch die Wörter ", in deren Gebiet der Ausgangsbescheid erlassen wurde" ersetzt.

b) Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "der" wird durch das Wort "dieser" ersetzt.

bb) Die Angabe ," die die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2000 wahrzunehmen hatten," wird gestrichen.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" durch die Wörter "Die Landesdirektion Dresden" ersetzt.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Dieser steht ein Beanstandungsrecht, ein Anordnungsrecht und ein Recht zur Ersatzvornahme zu; die §§ 114 bis 116 SächsGemO gelten entsprechend."

b) In Absatz 2 werden die Wörter "das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen" durch die Wörter "die Landesdirektion Dresden" ersetzt.

Artikel 7
Änderung des Landesplanungsgesetzes

Das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPIG) vom 14. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 716), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter "den Regierungspräsidien" durch die Wörter "den Landesdirektionen" ersetzt.

2. § 9 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (1) Der Freistaat Sachsen ist in fünf Planungsregionen eingeteilt:
  1. die Planungsregion "Chemnitz-Erzgebirge" umfasst das Gebiet der Kreisfreien Stadt Chemnitz sowie der Landkreise Annaberg, Chemnitzer Land, Freiberg, Mittlerer Erzgebirgskreis, Mittweida und Stollberg;
  2. die Planungsregion "Oberes Elbtal/Osterzgebirge" umfasst das Gebiet der Kreisfreien Stadt Dresden sowie der Landkreise Meißen, Riesa-Großenhain, Sächsische Schweiz und Weißeritzkreis;
  3. die Planungsregion "Oberlausitz-Niederschlesien" umfasst das Gebiet der Kreisfreien Städte Görlitz und Hoyerswerda sowie der Landkreise Bautzen, Kamenz, Löbau-Zittau und Niederschlesischer Oberlausitzkreis;
  4. die Planungsregion "Südwestsachsen" umfasst das Gebiet der Kreisfreien Städte Plauen und Zwickau sowie der Landkreise Aue-Schwarzenberg, Vogtlandkreis und Zwickauer Land;
  5. die Planungsregion "Westsachsen" umfasst das Gebiet der Kreisfreien Stadt Leipzig sowie der Landkreise Delitzsch, Döbeln, Leipziger Land, Muldentalkreis und Torgau-Oschatz.
"(1) Der Freistaat Sachsen ist in vier Planungsregionen eingeteilt:
  1. die Planungsregion Westsachsen umfasst das Gebiet der Kreisfreien Stadt Leipzig sowie die Gebiete des Landkreises Leipzig und des Landkreises Nordsachsen,
  2. die Planungsregion Südsachsen umfasst das Gebiet der Kreisfreien Stadt Chemnitz sowie die Gebiete des Landkreises Mittelsachsen, des Erzgebirgskreises, des Vogtlandkreises und des Landkreises Zwickau,
  3. die Planungsregion Oberes Elbtal/Osterzgebirge umfasst das Gebiet der Kreisfreien Stadt Dresden sowie die Gebiete des Landkreises Meißen und des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge,
  4. die Planungsregion Oberlausitz-Niederschlesien umfasst die Gebiete des Landkreises Görlitz und des Landkreises Bautzen."

3. § 10 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Das Wort "sind" wird durch das Wort "ist" ersetzt.

b) Die Zahl "50 000" wird durch die Zahl "75 000" ersetzt.

c) Das Wort "sieben" wird durch das Wort "fünf" ersetzt.

4. In § 11 Abs. 4 werden die Wörter "Umwelt und Geologie" durch die Wörter "Umwelt, Landwirtschaft und Geologie" ersetzt.

5. § 14 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Chemnitz-Erzgebirge" werden durch das Wort "Südsachsen" ersetzt.

bb) Die Zahl "750 700" wird durch die Zahl "1.316.800" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort "und" ersetzt.

c) Nummer 4

4. dem Regionalen Planungsverband Südwestsachsen 566.100 EUR

wird gestrichen.

d) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4.

6. In § 23 Abs. 2 wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

7. § 24 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5

(5) Innerhalb eines Monats nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes stellt der Freistaat Sachsen
  1. dem Regionalen Planungsverband Chemnitz-Erzgebirge 51.800 EUR,
  2. dem Regionalen Planungsverband Oberes Elbtal/Osterzgebirge 48.700 EUR,
  3. dem Regionalen Planungsverband Oberlausitz-Niederschlesien 51.400 EUR und
  4. dem Regionalen Planungsverband Südwestsachsen 52.300 EUR

zur Verfügung. Der Freistaat Sachsen und die Regionalen Planungsverbände regeln durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung die Einzelheiten zu dem Übergang der Aufgabenwahrnehmung auf die Regionalen Planungsverbände gemäß dem Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes. In der Vereinbarung sind insbesondere Regelungen über das konkret zu übernehmende Personal und die Übertragung von Sachmitteln zu treffen.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.

c) Nach dem neuen Absatz 5 werden die Absätze 6 bis 8 angefügt.

8. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 I. Braunkohlenplangebiet "Westsachsen"
  1. Teile des Muldentalkreises
    Bad Lausick, Stadt
    Belgershain
  2. Teile des Landkreises Delitzsch
    Delitzsch, Stadt
    Döbemitz
    Krostitz
    Löbnitz
    Neukyhna
    Rackwitz
    Schkeuditz, Stadt
    Schönwölkau
    Wiedemar
    Zschortau
    Zwochau
  3. Teile des Landkreises Leipziger Land
    Böhlen, Stadt
    Borna, Stadt
    Deutzen
    Elstertrebnitz
    Espenhain
    Frohburg, Stadt
    Groitzsch, Stadt
    Großpösna
    Heuersdorf
    Kitzen
    Kitzscher, Stadt
    Lobstädt
    Markkleeberg, Stadt
    Markranstädt, Stadt
    Neukieritzsch
    Pegau, Stadt
    Regis-Breitingen, Stadt
    Rötha, Stadt
    Wyhratal
    Zwenkau, Stadt
  4. Stadt Leipzig

II. Braunkohlenplangebiet "Oberlausitz-Niederschlesien"

  1. Teile des Landkreises Bautzen
    Guttau
  2. Teile des Landkreises Kamenz
    Bernsdorf, Stadt
    Elsterheide
    Knappensee
    Laubusch
    Lauta, Stadt
    Leippe-Torno
    Lohsa
    Oßling
    Spreetal
    Wiednitz
    Wittichenau, Stadt
  3. Teile des Landkreises Löbau-Zittau
    Hirschfelde
    Olbersdorf
    Schönau-Berzdorf
    Zittau, Stadt
  4. Teile des Niederschlesischen Oberlausitzkreises
    Bad Muskau
    Boxberg Hamor
    Gablenz Jablofic
    Groß Düben
    Klitten
    Krauschwitz
    Kreba-Neudorf
    Markersdorf
    Rietschen
    Schleife
    Trebendorf
    Uhyst
    Weißkeißel
    Weißwasser, Stadt
  5. Stadt Hoyerswerda
  6. Stadt Görlitz
"Anlage 1 (zu § 4 Abs. 5)

I. Braunkohlenplangebiet "Westsachsen"

  1. Teile des Landkreises Leipzig
    Bad Lausick, Stadt
    Belgershain
    Böhlen, Stadt
    Borna, Stadt
    Deutzen
    Elstertrebnitz
    Espenhain
    Frohburg, Stadt
    Groitzsch, Stadt
    Großpösna
    Kitzen
    Kitzscher, Stadt
    Lobstädt
    Markkleeberg, Stadt
    Markranstädt, Stadt
    Neukieritzsch
    Pegau, Stadt
    Regis-Breitingen, Stadt
    Rötha, Stadt
    Zwenkau, Stadt
  2. Teile des Landkreises Nordsachsen
    Delitzsch, Stadt Krostitz
    Löbnitz
    Neukyhna
    Rackwitz
    Schkeuditz, Stadt
    Schönwölkau Wiedemar
    Zwochau
  3. Stadt Leipzig

II. Braunkohlenplangebiet "Oberlausitz-Niederschlesien"

1. Teile des Landkreises Bautzen  
  Bernsdorf, Stadt  
  Elsterheide Halstrowska Hola
  Guttau Hucina
  Hoyerswerda, Stadt Wojerecy, mesto
  Lauta, Stadt  
  Lohsa Laz
  Oßling Wöslink
  Spreetal Sprjewiny Dol
  Wiednitz  
  Wittichenau, Stadt Kulow, mesto
2. Teile des Landkreises Görlitz  
  Bad Muskau, Stadt Muzakow
  Boxberg/O.L. Hamor
  Gablenz Jablonc
  Görlitz, Stadt  
  Groß Düben Dzewin
  Klitten Kletno
  Krauschwitz Kruswica
  Kreba-Neudorf Chrjebja - Nowa Wjes
  Markersdorf  
  Olbersdorf  
  Rietschen Recicy
  Schleife Slepo
  Schönau-Berzdorf  
  Trebendorf Trjebin
  Uhyst Delni Wujezd
  Weißkeißel Wuskidz
  Weißwasser/O.L., Stadt Bela Woda, mesto
  Zittau, Stadt".

Artikel 8
Änderung der Sächsischen Bauordnung

Die Sächsische Bauordnung (SächsBO) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200) wird wie folgt geändert:

1. § 57 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 (2) Untere Bauaufsichtsbehörden sind auch Gemeinden, Verwaltungsverbände sowie erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften, die dies bis zum 1. Oktober 2003 geworden sind. "(2) Untere Bauaufsichtsbehörden sind auch die nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz - SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) eingekreisten Städte owie Gemeinden, Verwaltungsverbände und erfüllende Gemeinden von Verwaltungsgemeinschaften, die dies bis zum 1. Oktober 2003 geworden sind."

2. § 85 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "des Regierungspräsidiums" durch die Wörter "der Landesdirektion" ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter "das Regierungspräsidium" durch die Wörter "die Landesdirektion" ersetzt.

c) In Absatz 4 werden die Wörter "das Regierungspräsidium" durch die Wörter "die Landesdirektion" ersetzt.

3. § 86 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 Nr. 1 wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

b) In Satz 2 wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

Artikel 9
Änderung des Sächsischen Justizgesetzes

Das Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG) vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482, 2001 S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 303, 304), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:

" § 27 Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten in Selbstverwaltungsangelegenheiten sowie im Vermessungs-, Aufstiegsfortbildungsförderungs-, sozialen Entschädigungs- und Umweltrecht".

b) Die Angabe zu Teil 4 Abschnitt 3 wird wie folgt gefasst:

"Abschnitt 3 (aufgehoben)".

c) Es wird folgende Angabe angefügt:

"Anlage (zu § 1 Abs. 4)".

2. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Annaberg-Buchholz," werden das Wort "Aue," und nach dem Wort "Chemnitz," das Wort "Döbeln," eingefügt.

bb) Das Wort "Hohenstein-Ernstthal," wird gestrichen.

b) In Nummer 5 wird das Wort "Döbeln," gestrichen.

c) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa) Das Wort "Aue," wird gestrichen.

bb) Nach dem Wort "Auerbach," wird das Wort "Hohenstein-Ernstthal," eingefügt.

3. § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  1. in Chemnitz mit Zuständigkeit für den Regierungsbezirk Chemnitz;
  2. in Dresden mit Zuständigkeit für den Regierungsbezirk Dresden;
  3. in Leipzig mit Zuständigkeit für den Regierungsbezirk Leipzig.
  1. in Chemnitz
    mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Chemnitz, den Landkreis Mittelsachsen, den Erzgebirgskreis, den Vogtlandkreis und den Landkreis Zwickau;
  2. in Dresden
    mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Dresden, den Landkreis Görlitz, den Landkreis Bautzen, den Landkreis Meißen und den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge;
  3. in Leipzig
    mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Leipzig, den Landkreis Leipzig und den Landkreis Nordsachsen."

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Nr. 1 bis 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  1. in Bautzen mit Zuständigkeit für die Landkreise Bautzen, Kamenz, Löbau-Zittau, Niederschlesischer Oberlausitzkreis sowie für die Kreisfreien Städte Görlitz und Hoyerswerda;
  2. in Chemnitz mit Zuständigkeit für die Landkreise Annaberg, Chemnitzer Land, Freiberg, Mittlerer Erzgebirgskreis, Mittweida und Stollberg sowie für die Kreisfreie Stadt Chemnitz;
  3. in Dresden mit Zuständigkeit für die Landkreise Meißen, Riesa-Großenhain, Sächsische Schweiz und Weißeritzkreis sowie für die Kreisfreie Stadt Dresden;
  4. in Leipzig mit Zuständigkeit für die Landkreise Delitzsch, Döbeln, Leipziger Land, Muldentalkreis und Torgau-Oschatz sowie für die Kreisfreie Stadt Leipzig;
  5. in Zwickau mit Zuständigkeit für die Landkreise Aue-Schwarzenberg, Vogtlandkreis, Zwickauer Land sowie für die Kreisfreien Städte Plauen und Zwickau.
  1. in Bautzen mit Zuständigkeit für den Landkreis Görlitz und den Landkreis Bautzen;
  2. in Chemnitz mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Chemnitz, den Landkreis Mittelsachsen und den Erzgebirgskreis;
  3. in Dresden mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Dresden, den Landkreis Meißen und den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge;
  4. in Leipzig mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Leipzig, den Landkreis Leipzig und den Landkreis Nordsachsen;
  5. in Zwickau mit Zuständigkeit für den Vogtlandkreis und den Landkreis Zwickau."

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "den Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis, die Kreisfreie Stadt Görlitz sowie aus dem Landkreis Löbau-Zittau für" durch die Wörter "die Gemeinden Görlitz, Bad Muskau/ Muzakow, Boxberg/O.L./Hamor, Gablenz/Jablonc, Groß-Düben/Dzewin, Hähnichen, Hohendubrau/Wysoka Dubrawa, Horka, Klitten/Kletno, Kodersdorf, Königshain, Krauschwitz/Kruswica, Kreba-Neudorf/ Chrjebja-Nowa Wjes, Markersdorf, Mücka/Mikow, Neißeaue, Niesky, Quitzdorf am See, Reichenbach/O.L., Rietschen/Recicy, Rothenburg/O.L., Schleife/Slepo, Schöpstal, Sohland a. Rotstein, Trebendorf/Trjebin, Uhyst/ Delni Wujezd, Vierkirchen, Waldhufen, Weißkeißel/ Wuskidz, Weißwasser/O.L./Beta Woda," ersetzt.

5. § 4 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  1. in Chemnitz mit Zuständigkeit für den Regierungsbezirk Chemnitz;
  2. in Dresden mit Zuständigkeit für den Regierungsbezirk Dresden;
  3. in Leipzig mit Zuständigkeit für den Regierungsbezirk Leipzig.
  1. in Chemnitz
    mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Chemnitz, den Landkreis Mittelsachsen, den Erzgebirgskreis, den Vogtlandkreis und den Landkreis Zwickau;
  2. in Dresden
    mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Dresden, den Landkreis Görlitz, den Landkreis Bautzen, den Landkreis Meißen und den Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge;
  3. in Leipzig
    mit Zuständigkeit für die Kreisfreie Stadt Leipzig, den Landkreis Leipzig und den Landkreis Nordsachsen."

6. In § 26 Satz 1 werden die Wörter "das Regierungspräsidium" durch die Wörter "die Landesdirektion" ersetzt.

7. § 27 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 27 Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten einer Gemeinde, eines Verwaltungsverbandes oder eines Zweckverbandes " § 27 Widerspruchsbehörde bei Verwaltungsakten in Selbstverwaltungsangelegenheiten sowie im Vermessungs-, Aufstiegsfortbildungsförderungs-, Sozialen Entschädigungs- und Umweltrecht".

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach dem Wort "Gemeinde" wird die Angabe "mit bis zu 5 000 Einwohnern" eingefügt.

bb) Die Wörter ", die der Rechtsaufsicht des Landratsamtes unterstehen," werden gestrichen.

c) Nach Absatz 1 wird der Absatz 2 eingefügt.

d) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wie folgt geändert:

Nach der Angabe "Absatz 1" werden die Wörter "unabhängig von der Zahl der Einwohner" eingefügt.

e) Nach dem neuen Absatz 3 werden die Absätze 4 bis 9 angefügt.

8. Teil 4 Abschnitt 3

Abschnitt 3
Genehmigungspflichtiger Grundstücksverkehr

§ 54 Freigrenzen

(1) Keiner Genehmigung nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur und zur Sicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe (Grundstücksverkehrsgesetz - GrdStVG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7810-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Nr. 22 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191, 2235) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bedürfen die Verpflichtung zur Veräußerung und die Veräußerung eines Grundstücks, das folgende Größe nicht übersteigt:

1. bei Veräußerung an Gemeinden, Verwaltungsverbände oder Landkreise, in deren Gebiet das Grundstück liegt, 1,0 ha,
2. bei allen anderen Veräußerungen 0,5 ha.

Bildet das Grundstück mit anderen Grundstücken des Veräußerers eine zusammenhängende Fläche, gilt als Grundstück im Sinne von Satz 1 die jeweils einheitlich bewirtschaftete Fläche.

(2) Absatz 1 gilt nicht für ein Rechtsgeschäft über ein Grundstück, auf dem sich eine Hofstelle befindet oder das dem Weinbau, dem Erwerbsgartenbau oder der Teichwirtschaft dient.

wird aufgehoben.

9. Die Anlage wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Anlage (zu § 1 Abs. 4)
Amtsgericht Zuständigkeit für die Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden
1. Annaberg- Buchholz Landkreis Annaberg
2. Aue Landkreis Aue-Schwarzenberg
3. Auerbach aus dem Landkreis Vogtlandkreis die Gemeinden Auerbach/Vogtl.,
4. Bautzen Ellefeld, Falkenstein/Vogtl., Grünbach, Hammerbrücke, Heinsdorfergrund, Klingenthal/Sa., Lengenfeld, Limbach, Morgenröthe-Rautenkranz, Mylau, Netzschkau, Neuensalz, Neumark, Neustadt/Vogtl., Rebesgrün, Reichenbach/Vogtl., Rodewisch, Steinberg, Tannenbergsthal/Vogtl., Treuen und Zwota Landkreis Bautzen
5. Borna Landkreis Leipziger Land
6. Chemnitz Kreisfreie Stadt Chemnitz
7. Dippoldiswalde Landkreis Weißeritzkreis
8. Döbeln Landkreis Döbeln
9. Dresden Kreisfreie Stadt Dresden
10. Eilenburg Landkreis Delitzsch
11. Freiberg Landkreis Freiberg
12. Görlitz Kreisfreie Stadt Görlitz
13. Grimma aus dem Landkreis Niederschlesischer Oberlausitzkreis die Gemeinden Horka, Kodersdorf, Königshain, Markersdorf, Neißeaue, Reichenbach/O.L., Schöpstal, Sohland a. Rotstein und Vierkirchen Landkreis Muldentalkreis
14. Hainichen Landkreis Mittweida
15. Hohenstein- Ernstthal Landkreis Chemnitzer Land
16. Hoyerswerda Kreisfreie Stadt Hoyerswerda
17. Kamenz aus dem Landkreis Kamenz die Gemeinden Bernsdorf, Elsterheide, Knappensee, Laubusch, Lauta, Leippe-Torno, Lohsa, Spreetal, Straßgräbchen, Wiednitz und Wittichenau alle Gemeinden des Landkreises Kamenz mit Ausnahme der Gemeinden, die nach Nummer 16 dem Amtsgerichtsbezirk Hoyerswerda zugeordnet sind
18. Leipzig Kreisfreie Stadt Leipzig
19. Löbau alle Gemeinden des Landkreises Löbau-Zittau mit Ausnahme der Gemeinden, die nach Nummer 29 dem Amtsgerichtsbezirk Zittau zugeordnet sind
20. Marienberg Landkreis Mittlerer Erzgebirgskreis
21. Meißen Landkreis Meißen
22. Oschatz aus dem Landkreis Torgau-Oschatz die Gemeinden Cavertitz, Dahlen, Liebschützberg, Mügeln, Naundorf, Oschatz, Sornzig-Ablaß und Wermsdorf
23. Pirna Landkreis Sächsische Schweiz
24. Plauen Kreisfreie Stadt Plauen
alle Gemeinden des Landkreises Vogtlandkreis mit Ausnahme der Gemeinden, die nach Nummer 3 dem Amtsgerichtsbezirk Auerbach zugeordnet sind
25. Riesa Landkreis Riesa-Großenhain
26. Stollberg Landkreis Stollberg
27. Torgau alle Gemeinden des Landkreises Torgau-Oschatz mit Ausnahme der Gemeinden, die nach Nummer 22 dem Amtsgerichtsbezirk Oschatz zugeordnet sind
28. Weißwasser/O.L. alle Gemeinden des Landkreises Niederschlesischer Oberlausitzkreis mit Ausnahme der Gemeinden, die nach Nummer 12 dem Amtsgerichtsbezirk Görlitz zugeordnet sind
29. Zittau aus dem Landkreis Löbau-Zittau die Gemeinden Bertsdorf-Hörnitz, Dittelsdorf, Großschönau, Hainewalde, Hirschfelde, Jonsdorf, Leutersdorf, Mittelherwigsdorf, Oderwitz, Olbersdorf, Ostritz, Oybin, Schlegel, Seifhennersdorf, Waltersdorf und Zittau
30. Zwickau Landkreis Zwickauer Land Kreisfreie Stadt Zwickau
"Anlage (zu § 1 Abs. 4)
Amtsgericht Zuständigkeit für die Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden
1. Annaberg- Buchholz die Gemeinden Annaberg-Buchholz, Crottendorf, Ehrenfriedersdorf, Gelenau/Erzgeb., Jöhstadt, Mildenau, Oberwiesenthal, Sehmatal, Thum, Thermalbad Wiesenbad, Bärenstein, Königswalde, Elterlein, Geyer, Tannenberg, Scheibenberg und Schlettau
2. Aue die Gemeinden Aue, Grünhain-Beierfeld, Bernsbach, Johanngeorgenstadt, Lauter/Sa., Lößnitz, Bad Schlema, Schneeberg, Schönheide, Schwarzenberg/Erzgeb., Stützengrün, Breitenbrunn/Erzgeb., Raschau- Markersbach, Bockau, Zschorlau, Eibenstock und Sosa
3. Auerbach die Gemeinden Auerbach/Vogtl., Ellefeld, Falkenstein/Vogtl., Grünbach, Hammerbrücke, Heinsdorfergrund, Klingenthal/Sa., Lengenfeld, Limbach, Morgenröthe-Rautenkranz, Mylau, Netzschkau, Neuensalz, Neumark, Neustadt/Vogtl., Reichenbach im Vogtland, Rodewisch, Steinberg, Tannenbergsthal, Treuen und Zwota
4. Bautzen die Gemeinden Bautzen/Budygin, Burkau, Cunewalde, Demitz-Thumitz, Doberschau-Gaußig/Dobrusa- Huska, Göda/Hodzij, Großdubrau/Wulka Dubrawa, Hochkirch/Bukecy, Königswartha/Rakecy, Kubschütz/Kubsicy, Neukirch/Lausitz, Radibor/Radwor, Schmölln-Putzkau, Sohland a. d. Spree, Steinigtwolmsdorf, Weif3enberg/Wöspork, Wilthen, Guttau/Hucina, Malschwitz/Malesecy, Crostau, Kirschau, Schirgiswalde, Frankenthal, Großharthau, Bischofswerda, Rarnmenau, Großpostwitz/O.L./ Budestecy, Obergurig/Hornja Hörka, Neschwitz/Njeswacidlo und Puschwitz/Böticy
5. Borna die Gemeinden Böhlen, Borna, Eulatal, Frohburg, Groitzsch, Großpösna, Kitzscher, Kohren-Sahlis, Markkleeberg, Markranstädt, Zwenkau, Espenhain, Rötha, Deutzen, Regis-Breitingen, Elstertrebnitz, Kitzen, Pegau, Lobstädt, Neukieritzsch, Geithain und Narsdorf
6. Chemnitz die Kreisfreie Stadt Chemnitz
7. Dippoldiswalde die Gemeinden Bannewitz, Dippoldiswalde, Freital, Geising, Glashütte, Höckendorf, Kreischa, Rabenau, Schmiedeberg, Wilsdruff, Altenberg, Hermsdorf/Erzgeb., Hartmannsdorf-Reichenau, Pretzschendorf, Dorfhain und Tharandt
8. Döbeln die Gemeinden Bockelwitz, Großweitzschen, Hartha, Leisnig, Mochau, Niederstriegis, Roßwein, Döbeln, Ebersbach, Ostrau, Zschaitz-Ottewig, Waldheim und Ziegra-Knobelsdorf
9. Dresden die Kreisfreie Stadt Dresden
10. Eilenburg die Gemeinden Bad Di.iben, Delitzsch, Doberschütz, Eilenburg, Löbnitz, Rackwitz, Schkeuditz, Taucha, Laußig, Krostitz, Schönwölkau, Jesewitz, Zschepplin, Neukyhna, Wiedemar und Zwochau
11. Freiberg die Gemeinden Augustusburg, Bobritzsch, Brand-Erbisdorf, Eppendorf, Frauenstein, Großhartmannsdorf, Großschirma, Halsbrücke, Leubsdorf, Mulda/Sa., Neuhausen/Erzgeb., Niederwiesa, Oberschöna, Rechenberg-Bienenmühle, Reinsberg, Frankenstein, Oederan, Falkenau, Flöha, Lichtenberg/Erzgeb., Weißenborn/Erzgeb., Freiberg, Hilbersdorf, Dorfchemnitz und Sayda
12. Görlitz die Gemeinden Görlitz, Horka, Kodersdorf, Königshain, Markersdorf, Neißeaue, Reichenbach/O.L., Schöpstal, Sohland a. Rotstein und Vierkirchen
13. Grimma die Gemeinden Bennewitz, Borsdorf, Brandis, Colditz, Falkenhain, Grimma, Großbothen, Hohburg, Machern, Mutzschen, Nerchau, Thallwitz, Thümmlitzwalde, Trebsen, Wurzen, Zschadraß, Bad Lausick, Otterwisch, Belgershain, Naunhof und Parthenstein
14. Hainichen die Gemeinden Lichtenau, Claußnitz, Erlau, Frankenberg/Sa., Geringswalde, Hainichen, Hartmannsdorf, Königshain-Wiederau, Kriebstein, Lunzenau, Penig, Rossau, Wechselburg, Königsfeld, Rochlitz, Seelitz, Zettlitz, Burgstädt, Mühlau, Taura, Altmittweida, Mittweida, Striegistal und Tiefenbach
15. Hohenstein- die Gemeinden Callenberg, Gersdorf, Glauchau, Hohenstein-Ernstthal, Oberlungwitz, Bernsdorf,
Ernstthal Lichtenstein/Sa., St. Egidien, Oberwiera, Remse, Waldenburg, Meerane, Schönberg, Limbach-Oberfrohna und Niederfrohna
16. Hoyerswerda die Gemeinden Bernsdorf, Elsterheide/Halstrowska Hola, Hoyerswerda/Wojerecy, Lauta, Lohsa/Laz, Spreetal/Sprjewiny Dol, Wiednitz und Wittichenau/Kulow
17. Kamenz die Gemeinden Arnsdorf, Elstra, Haselbachtal, Oßling, Ottendorf-Okrilla, Radeberg, Schwepnitz, Wachau, Königsbrück, Laußnitz, Neukirch, Großnaundorf, Lichtenberg, Oberlichtenau, Ohorn, Pulsnitz, Steina, Kamenz/Kamjenc, Schönteichen, Bretnig-Hauswalde, Großröhrsclorf, Crostwitz/Chrüscicy, Nebelschütz/Njebjelcicy, Panschwitz-Kuckau/Pancicy-Kukow, Räckelwitz/Worklecy und Ralbitz-Rosenthal/Ralbicy-Rö2ant
18. Leipzig die Kreisfreie Stadt Leipzig
19. Löbau die Gemeinden Ebersbach/Sa., Eibau, Neugersdorf, Dürrhennersdorf, Neusalza-Spremberg, Schönbach, Beiersdorf, Oppach, Bernstadt a. d. Eigen, Schönau-Berzdorf a. d. Eigen, Großschweidnitz, Lawalde, Löbau, Rosenbach, Niedercunnersdorf, Obercunnersdorf, Berthelsdorf, Großhennersdorf, Herrnhut und Strahwalde
20. Marienberg die Gemeinden Amtsberg, Großolbersdorf, Großrückerswalde, Lengefeld, Olbernhau, Pfaffroda, Pockau, Wolkenstein, Zöblitz, Marienberg, Pobershau, Deutschneudorf, Heidersdorf, Seiffen/Erzgeb., Gornau/Erzgeb., Zschopau, Drebach, Venusberg, Börnichen/Erzgeb., Borstendorf, Grünhainichen und Waldkirchen/Erzgeb.
21. Meißen die Gemeinden Coswig, Diera-Zehren, Käbschütztal, Klipphausen, Lommatzsch, Meißen, Moritzburg, Niederau, Nossen, Radebeul, Radeburg, Triebischtal, Weinböhla, Ketzerbachtal und Leuben-Schleinitz
22. Oschatz die Gemeinden Cavertitz, Dahlen, Liebschützberg, Mügeln, Naundorf, Oschatz, Sornzig-Ablaß und Wermsdorf
23. Pirna die Gemeinden Dürrröhrsdorf-Dittersbach, Heidenau, Hohnstein, Neustadt i. Sa., Stolpen, Gohrisch, Königstein/Sächs. Schw., Rathen, Rosenthal-Bielatal, Struppen, Kirnitzschtal, Sebnitz, Lohmen, Stadt Wehlen, Bad Gottleuba-Berggießhübel, Bahretal, Liebstadt, Bad Schandau, Porschdorf, Rathmannsdorf, Reinhardtsdorf-Schöna, Dohna, Müglitztal, Dohma und Pirna
24. Plauen die Gemeinden Adorf/Vogtl., Bad Brambach, Bad Elster, Elsterberg, Plauen, Pöhl, Erlbach, Markneukirchen, Mühlental, Schöneck/Vogtl., Burgstein, Reuth, Weischlitz, Mühltroff, Pausa/Vogtl., Bösenbrunn, Eichigt, Oelsnitz, Triebel/Vogtl., Leubnitz, Mehltheuer, Syrau, Bergen, Theuma, Tirpersdorf und Werda
25. Riesa die Gemeinden Ebersbach, Großenhain, Hirschstein, Priestewitz, Riesa, Stauchitz, Strehla, Zeithain, Gröditz, Nauwalde, Glaubitz, Nünchritz, Röderaue, Wülknitz, Tauscha, Thiendorf, Wildenhain, Zabeltitz, Lampertswalde, Schönfeld und Weißig a. Raschütz
26. Stollberg die Gemeinden Burkhardtsdorf, Hohndorf, Jahnsdorf/Erzgeb., Neukirchen/Erzgeb., Oelsnitz/Erzgb., Thalheim/Erzgeb., Zwönitz, Erlbach-Kirchberg, Lugau/Erzgeb., Niederwürschnitz, Niederdorf, Stollberg/Erzgeb., Auerbach, Gornsdorf und Hormersdorf
27. Torgau die Gemeinden Belgern, Mockrehna, Schildau/Gneisenaustadt, Arzberg, Beilrode, Großtreben-Zwethau, Dreiheide, Plückuff, Torgau, Zinna, Dommitzsch, Elsnig und Trossin
28. Weißwasser/O.L. die Gemeinden Krauschwitz/Kruswica, Niesky, Boxberg/O.L./Hamor, Klitten/Kletno, Hähnichen, Rothenburg/O.L., Groß Düben/DZewin, Schleife/Slepo, Trebendorf/Trjebin, Bad Muskau/Muzakow, Gablenz/Jablonc, Weißkeißel/Wuskidz, Weißwasser/O.L./Bela Woda, Kreba-Neudorf/Chrjebja-Nowa Wjes, Rietschen/Recicy, Hohendubrau/Wysoka Dubrawa, Mücka/Mikow, Quitzdorf am See und Waldhufen
29. Zittau die Gemeinden Bertsdorf-Hömitz, Großschönau, Hainewalde, Jonsdorf, Leutersdorf, Mittelherwigsdorf, Oderwitz, Olbersdorf, Ostritz, Oybin, Seifhennersdorf und Zittau
30. Zwickau die Gemeinden Fraureuth, Hartenstein, Langenbernsdorf, Langenweißbach, Lichtentanne, Mülsen, Neukirchen/Pleiße, Reinsdorf, Werdau, Wildenfels, Wilkau-Haßlau, Crimmitschau, Dennheritz, Crinitzberg, Hartmannsdorf b. Kirchberg, Hirschfeld, Kirchberg und Zwickau".

Artikel 10
Änderung des Sächsischen Sorbengesetzes

Das Gesetz über die Rechte der Sorben im Freistaat Sachsen (Sächsisches Sorbengesetz - SächsSorbG) vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161) wird wie folgt geändert:

a) § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "(1) Als sorbisches Siedlungsgebiet im Sinne dieses Gesetzes gelten diejenigen Gemeinden und Gemeindeteile der Landkreise Görlitz und Bautzen, in denen die überwiegende Mehrheit der im Freistaat Sachsen lebenden Bürger sorbischer Volkszugehörigkeit ihre angestammte Heimat hat und in denen eine sorbische sprachliche oder kulturelle Tradition bis in die Gegenwart nachweisbar ist."

b) Die Anlage wird wie folgt gefasst: (Anlage nicht enthalten)

Gemeinden. von denen nur Teile zum sorbischen Siedlungsgebiet gehören; die sorbischsprachige Bezeichnung der Gemeinde ist deshalb in Klammern gesetzt. Ist nach dem Verzeichnis der Gemeinden und Gemeindeteile im Freistaat Sachsen kein Gemeindeteil+

2. Die sorbischsprachige Fassung des Gesetzes über die Rechte der Sorben im Freistaat Sachsen vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 173) wird wie folgt geändert:

a) § 3 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

"(1) Jako serbski sydlenski teritorij w zmysle tutoho zakonja placa te gmejny a diele gmejnow wokrjesow Zhorjelc a Budy § in, w kotrychi ma piewaina wjet § ina w Swobodnym stalle Sakskej bydlacych stacanow, kotrii serbskemu ludej pris#u § eja, swoju starodawnu domiznu a w kotrychz je serbska recna abo kulturna tradicija hac do pfitomnosce dopokazujomna."

b) Die Anlage wird wie folgt gefasst: (Anlage nicht enthalten)

Artikel 10a
Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen

Das Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG) vom 14. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 412, 449), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 196, 200), wird wie folgt geändert:

1. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Den Großen Kreisstädten, die aufgrund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz - SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) die Kreisfreiheit verloren haben, ist auf Antrag die Aufgabe des öffentlichen Personennahverkehrs zu übertragen."

2. In § 4 Abs. 1 wird nach den Wörtern "Kreisfreien Städte" die Angabe "und Gemeinden, denen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 die Aufgabe übertragen wurde," eingefügt.

Artikel 10b
Änderung des Sächsischen Gesetzes über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz

Das Sächsische Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) vom 24. Juni 2004 (SächsGVBl. S. 245, 647), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 266, 267), wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort "Regierungspräsidien" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

2. In § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort "Regierungspräsidien`" durch das Wort "Landesdirektionen" ersetzt.

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt.

(2) Auf Antrag kreisangehöriger Städte mit Berufsfeuerwehr überträgt die intere Brandschutz-, Rettungsdienst- und Katastrophenschutzbehörde diesen auf dem Gebiet des Brandschutzes durch Rechtsverordnung die sachliche Zuständigkeit für einzelne Aufgaben nach Absatz 1."

b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

4. Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

"Die Möglichkeit der Großen Kreisstädte, die aufgrund von § 2 Abs. 2 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz - SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) die Kreisfreiheit verloren haben, eine Berufsfeuerwehr zu unterhalten, bleibt unberührt."

5. § 31 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "Kreisfreien" und "Kreisfreie" werden gestrichen.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Bei den Großen Kreisstädten, die aufgrund von § 2 Abs. 2 SächsKrGebNG die Kreisfreiheit verloren und eine Berufsfeuerwehr eingerichtet haben, wird auf Antrag beim Träger des Rettungsdienstes von der Übertragung von höchstens einem Viertel der im Bereichsplan für diese Stadt festgelegten Einsatzbereiche abgesehen."

Artikel 10c
Änderung der Kommunalbesoldungs-Verordnung

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Besoldung der kommunalen Wahlbeamten (Kommunalbesoldungs-Verordnung - KomBesVO) vom 20. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 79), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 367), wird aufgrund von § 21 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1457) geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "1. In den Landkreisen
Größengruppe des Landkreises
Einwohnerzahl Landrat Beigeordneter, als erster Vertreter weitere Beigeordnete allgemeiner
bis 200.000 B 6 B 4 B 3
über 200.000 B 7 B 5 B 4".

2. In § 3 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt: "Satz 1 gilt nicht für die Ämter der kommunalen Wahlbeamten eines Landkreises."

Artikel 11
Übergangsvorschriften

Die Rechtsverhältnisse der vor dem 1. Oktober 2015 gewählten Beigeordneten werden durch die sich aus Artikel 4 ergebende Neufassung des § 50 SächsLKrO für die in diesem Zusammenhang laufende Amtszeit nicht berührt.

Artikel 12
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2008 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist. Gleichzeitig tritt das Sächsische Gesetz zur Kreisgebietsreform (Kreisgebietsreformgesetz - SächsKrGebRefG) vom 24. Juni 1993, zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 160) außer Kraft.

(2) Artikel 1 § 4 Abs. 3, §§ 8, 11, 12 und 15, der Abschnitt 6 und § 26 sowie Artikel 3 Nr. 4 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(3) Artikel 2 Nr. 3 und 5 Buchst. b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2008 in Kraft.

(4) Artikel 4 tritt am 1. Oktober 2015 in Kraft.

(5) Artikel 2 Nr. 1 und 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.