Änderungstext
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik und der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung
Vom 20. Dezember 2011
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 30.12.2011 S. 657)
Es wird verordnet aufgrund von
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik - SächsKomHVO-Doppik) vom 8. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 202), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2008 (SächsGVBl. S. 638), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
" § 12 Investitionen sowie Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen".
b) Die Angabe zu § 61 wird wie folgt gefasst:
" § 61 Erstmalige Bewertung und weitere Angaben zur Eröffnungsbilanz".
c) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:
" § 62 Berichtigung der Eröffnungsbilanz, des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses".
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Nummer 3 folgende Nummer 4 angefügt:
"4. einer zusammengefassten Übersicht, aufgegliedert nach Konten."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. eine Übersicht über die im Ergebnishaushalt zu veranschlagenden Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen von erheblichem Umfang;".
bb) Die bisherigen Nummern 5 bis 8 werden die Nummern 6 bis 9.
cc) In der neuen Nummer 7 wird nach dem Wort "neuesten" das Wort "geprüften" eingefügt.
dd) In der neuen Nummer 9 werden nach dem Wort "die" das Wort "festgestellten" eingefügt und die Wörter "des Haushaltsjahres und" gestrichen.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. Zuwendungen (Zuweisungen und Zuschüsse) und Umlagen nach Arten sowie aufgelöste Sonderposten; | "2. Zuwendungen und Umlagen nach Arten sowie aufgelöste Sonderposten;". |
bb) Nummer 16 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 16. Transferaufwendungen wie Abschreibungen auf Investitionsförderungsmaßnahmen; | "16. Transferaufwendungen und Abschreibungen auf Sonderposten für geleistete Investitionsförderungsmaßnahmen;". |
cc) In Nummer 20 wird nach dem Wort "die" das Wort "veranschlagte" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Unter den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" sind die außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit anfallenden Erträge und Aufwendungen sowie Gewinne und Verluste aus Vermögensveräußerung auszuweisen. | "(2) Unter den Posten "außerordentliche Erträge" und "außerordentliche Aufwendungen" sind die außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit anfallenden Erträge und Aufwendungen sowie Erträge und Aufwendungen aus Vermögensveräußerung und Vermögensübertragung auszuweisen." |
4. § 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 3 Finanzhaushalt
(1) Der Finanzhaushalt enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Nr. 3 SächsGemO:
(2) Der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus fremden Finanzmitteln (§ 15) ist nachrichtlich anzugeben. | " § 3 Finanzhaushalt
(1) Der Finanzhaushalt enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Nr. 3 SächsGemO:
(2) Der Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen aus fremden Finanzmitteln (§ 15), der Betrag der Einzahlungen aus der Aufnahme von Krediten und diesen wirtschaftlich gleichkommenden Rechtsgeschäften für Investitionen, der sich auf übertragene Kreditermächtigungen bezieht, sowie als Investitionsauszahlungen veranschlagte Tilgungsanteile der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften sind nachrichtlich anzugeben." |
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Jeder Teilhaushalt muss mindestens aus einer Bewirtschaftungseinheit (Budget) bestehen. Die Budgets sind jeweils einem Verantwortungsbereich zuzuordnen. In den Teilhaushalten sind die Produktgruppen darzustellen; zusätzlich sollen die Schlüsselprodukte, die Leistungsziele und die Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung dargestellt werden. | "(2) Jeder Teilhaushalt muss mindestens aus einer Bewirtschaftungseinheit (Budget) bestehen. Für Aufgabenbereiche mit sachlichem Zusammenhang können durch Vermerk mehrere Teilhaushalte zu einem Budget verbunden werden oder Budgets über mehrere Teilhaushalte gebildet werden. Die Budgets sind jeweils einem Verantwortungsbereich zuzuordnen. In den Teilhaushalten sind die Produktgruppen zu benennen; zusätzlich sollen Schlüsselprodukte sowie deren Leistungsziele und Kennzahlen zur Messung der Zielerreichung dargestellt werden." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 3 werden nach dem Wort "zentral" die Wörter "in einem Teilhaushalt" eingefügt.
bb) Die Nummer 5
5. die anteilige Abdeckung von Fehlbeträgen aus Vorjahren (§ 2 Abs. 1 Nr. 20);
wird gestrichen.
cc) Die bisherigen Nummern 6 bis 12 werden die Nummern 5 bis 11.
dd) In der neuen Nummer 5 wird die Angabe "und 5" gestrichen.
ee) In der neuen Nummer 10 wird die Angabe "Nummer 7" durch die Angabe "Nummer 6" und die Angabe 8 bis 10 "durch die Angabe 7 bis 9" ersetzt.
ff) In der neuen Nummer 11 wird die Angabe "6 und 11 " durch die Angabe "5 und 10" ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(4) Der Teilfinanzhaushalt enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Nr. 3 SächsGemO:
Nummer 1 und aus dem Saldo aus den Nummern 2 und 3. Abweichend von Satz 1 kann die Darstellung im Teilfinanzhaushalt auf Satz 1 Nr. 2 und 3 beschränkt werden. Die Investitionen sind einzeln unter Angabe der Gesamtinvestitionssumme, der Einzahlungen und Auszahlungen sowie der Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre entsprechend § 9 Abs. 2 darzustellen. Maßnahmen von geringer finanzieller Bedeutung dürfen zusammengefasst werden. | "(4) Der Teilfinanzhaushalt enthält in Form des vorgegebenen Musters nach § 128 Nr. 3 SächsGemO:
Abweichend von Satz 1 kann die Darstellung im Teilfinanzhaushalt auf Satz 1 Nr. 6 und 7 beschränkt werden. Die Investitionen sind einzeln unter Angabe der Gesamtinvestitionssumme, der Einzahlungen und Auszahlungen sowie der Verpflichtungsermächtigungen für die Folgejahre entsprechend § 9 Abs. 2 darzustellen. Maßnahmen von geringer finanzieller Bedeutung dürfen zusammengefasst werden." |
6. § 6 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach dem Semikolon die Wörter "zusätzlich ist die durchschnittliche rechnerische Tilgungsdauer sowie die durchschnittliche Nutzungsdauer des gesamten abnutzbaren Anlagevermögens anzugeben;" angefügt.
b) In Nummer 5 Satz 2 wird die Angabe "verfügbare Mittel aus der Liquiditätsreserve zur Verwendung im Finanzhaushalt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 28 sowie in welchem Umfang Mittel aus langfristigen Rückstellungen gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe "liquide Mittel, welche für die Inanspruchnahme von langfristigen Rückstellungen notwendig sind," ersetzt.
7. In § 7 Abs. 3 wird die Angabe "6, 7 und 8" durch die Angabe "6 und 7" ersetzt.
8. In § 8 Abs. 2 wird die Angabe "Nr. 4" durch die Angabe "Nr. 3" ersetzt.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 12 Investitionen | " § 12 Investitionen sowie Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen". |
b) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "Kostenberechnungen" durch das Wort "Berechnungen" ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Instandsetzungen entsprechend. | "(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für im Haushaltsjahr zu veranschlagende Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen entsprechend." |
10. In § 13 Satz 1 wird das Wort "Ergebnishaushalt" durch das Wort "Haushalt" ersetzt.
11. In § 14 wird die Angabe "durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 478, 484)" durch die Angabe "zuletzt durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144)" ersetzt.
12. In § 16 Abs. 3 werden die Wörter "in den Teilhaushalten" durch die Wörter "zwischen den Produkten" ersetzt.
13. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Aufwendungen" die Wörter "und Erträge" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern "zahlungswirksamer Aufwendungen" die Wörter ", zahlungsunkwirksame Erträge nicht zugunsten zahlungswirksamer Erträge" eingefügt.
b) In Absatz 4 wird das Wort "des" durch das Wort "eines" ersetzt.
14. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die Ansätze für Auszahlungen für Investitionen bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Bau oder der Gegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. | "(1) Die Ansätze für Auszahlungen und Einzahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen bleiben bei Übertragung in Folgejahre bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann. Ansätze für Investitionen, die für Auszahlungen von Sicherheitseinbehalten in Folgejahre übertragen werden, bleiben längstens fünf Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Vermögensgegenstand in seinen wesentlichen Teilen in Benutzung genommen werden kann, verfügbar." |
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "bis zum Ende des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres" durch die Wörter "zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres" ersetzt.
c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
"(3) Sind Erträge oder Einzahlungen auf Grund rechtlicher Verpflichtungen zweckgebunden, bleiben die Ermächtigungen zur Leistung der entsprechenden Aufwendungen bis zur Erfüllung des Zwecks und die Ermächtigungen zur Leistung der entsprechenden Auszahlungen bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung verfügbar."
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
e) Im neuen Absatz 4 wird die Angabe "und 2" durch die Angabe "bis 3" ersetzt.
15. In § 22 Abs. 2 wird die Angabe "aus angesammelten langfristigen Rückstellungen gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 für andere Zwecke" durch die Wörter ", welche für die Inanspruchnahme von langfristigen Rückstellungen benötigt werden," ersetzt.
16. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter "realisierbare außerordentliche Erträge" durch die Wörter "Überschüsse beim Sonderergebnis im laufenden Haushaltsjahr" ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe "Nr. 8" durch die Angabe "Nr. 17" ersetzt.
17. § 25 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Ein Fehlbetrag beim Sonderergebnis ist durch Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses zu verrechnen. Soweit dies nicht möglich ist, ist der Fehlbetrag auf das Basiskapital zu verrechnen. | "(5) Ein Fehlbetrag beim Sonderergebnis ist mit Aufstellung des Jahresabschlusses durch Entnahme aus der Rücklage aus Überschüssen des Sonderergebnisses zu verrechnen. Ein nach Satz 1 verbleibender Fehlbetrag kann auf neue Rechnung vorgetragen werden und ist spätestens im vierten Folgejahr auf das Basiskapital zu verrechnen." |
18. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort "Deckungsmittel" durch das Wort "Finanzierungsmittel" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort "Mittel" durch das Wort "Ansätze" ersetzt.
19. In § 30 Satz 1 werden die Wörter "Leiter der Finanzverwaltung" durch die Wörter "Fachbediensteten für das Finanzwesen" ersetzt.
20. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Ansprüche der Gemeinde, die diese als dauerhaft uneinbringlich einschätzt, sowie erlassene Ansprüche, sind auszubuchen und dürfen nicht im Inventar geführt werden."
b) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
21. In § 33 Abs. 1 wird das Wort "Euro" durch die Angabe "EUR" ersetzt.
22. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird nach Satz 1 folgender Satz angefügt:
"Bei Anwendung des Buchinventurverfahrens darf das Intervall für die körperliche Bestandsaufnahme für körperliche bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens bis zu 3 Jahre, für körperliche unbewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens bis zu 5 Jahre betragen."
b) In Absatz 4 wird die Angabe "150" durch die Angabe "410" ersetzt.
23. § 36 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) In der Vermögensrechnung (Bilanz) sind alle Vermögensgegenstände, unbeschadet § 90 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO, sowie das Basiskapital, die Sonderposten, Rücklagen, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen. | "(1) In der Vermögensrechnung (Bilanz) sind unbeschadet § 90 Abs. 1 Satz 1 SächsGemO alle der Gemeinde wirtschaftlich zuzurechnenden Vermögensgegenstände und Schulden sowie das Basiskapital, die Sonderposten, Rücklagen, Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten vollständig auszuweisen." |
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Vollständig abgeschriebene, aber noch genutzte bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuerbetrag, 1 000 EUR übersteigen, sind weiterhin in der Anlagenbuchhaltung nachzuweisen. Ergibt sich aus dieser Verordnung kein anderer Wert, ist ein Erinnerungswert in Höhe von 1 EUR anzusetzen. | "(3) Vollständig abgeschriebene, aber noch genutzte bewegliche Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sowie diesen nach § 40 Abs. 2 zugeordnete Sonderposten sind weiterhin in der Buchhaltung nachzuweisen. Ergibt sich aus dieser Verordnung kein anderer Wert, ist ein Erinnerungswert in Höhe von 1 EUR anzusetzen." |
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter "in gleichen Jahresraten über die Nutzungsdauer" durch die Wörter "entsprechend der Bilanzwertentwicklung" ersetzt.
bb) In Satz 4 wird die Angabe "gemäß § 40 Abs. 1" gestrichen.
d) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (7) Investive Schlüsselzuweisungen nach § 15 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Finanzausgleichsgesetz - FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 2007 (SächsGVBl. S. 1), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 109) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, dürfen nicht ertragswirksam aufgelöst werden und sind der Rücklage aus nicht ertragswirksam aufzulösenden Zuwendungen zuzuführen. Sie dürfen ins Basiskapital übertragen werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen wurde. | "(7) Kapitalzuschüsse im Sinne des § 13 Abs. 1 SächsKAG werden nicht ertragswirksam aufgelöst. Kapitalzuschüsse nach § 13 Abs. 2 SächsKAG sind direkt dem Basiskapital zuzuführen. Sonstige Kapitalzuschüsse sind der Rücklage aus nicht ertragswirksam aufzulösenden Zuwendungen zuzuführen. Sie sind in das Basiskapital zu übertragen, wenn die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen wurde." |
e) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (8) Zuwendungen, die die Gemeinde im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben an Dritte für Investitionen geleistet hat, können als Sonderposten für geleistete Investitionszuwendungen aktiviert werden. | "(8) Für Zuwendungen und Umlagen sowie für Kostenerstattungen, Beiträge und ähnliche Entgelte, die die Gemeinde im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben oder aufgrund gesetzlicher oder satzungsrechtlicher Verpflichtungen an Dritte für Investitionen geleistet hat, dürfen Sonderposten für geleistete Investitionszuwendungen aktiviert werden. Die Sonderposten sind aufwandswirksam in gleichen Jahresraten über die Zweckbindungsfrist des bezuschussten Vermögensgegenstandes oder in zehn gleichen Jahresraten vollständig abzuschreiben." |
24. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 wird das Wort "das" durch das Wort "welches" ersetzt.
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort "dem" die Wörter "entweder durch Einzel- oder Pauschalwertberichtigung verminderten" eingefügt und die Angabe "und, soweit erforderlich, um Abschreibungen zu vermindern" gestrichen.
25. § 39 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort "Auszahlungen" durch das Wort "Ausgaben" ersetzt.
b) In Absatz 4 (sinngemäß Absatz 2) wird das Wort "Einzahlungen" durch das Wort "Einnahmen" ersetzt.
26. § 40 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 40 Wertansätze für Sonderposten
(1) Als Sonderposten sind insbesondere Zuwendungen, Beiträge, Kostenerstattungen und ähnliche Entgelte sowie zweckgebundene Geld- und Sachgeschenke für Investitionen auszuweisen. Sonderposten sind mit den ursprünglich erhaltenen Beträgen abzüglich der bis zum Bilanzstichtag vorzunehmenden Auflösungen anzusetzen. Bei Zuwendungen für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände unterbleibt eine Auflösung des Sonderpostens bis zum Abgang des Vermögensgegenstands. (2) Sonderposten nach Absatz 1 sind den damit bezuschussten Vermögensgegenständen sachgerecht zuzuordnen. Die Auflösung nach Absatz 1 Satz 2 bemisst sich nach der Nutzungsdauer des bezuschussten Vermögensgegenstands, bei zeitlich nicht korrespondierender Anschaffung oder Herstellung und Zuschussgewährung nach der Restnutzungsdauer. (3) Gebührenüberschüsse kostenrechnender Einrichtungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraums nach § 10 Abs. 2 SächsKAG ergeben, sind als Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen. | " § 40 Wertansätze für Sonderposten
(1) Als Sonderposten sind insbesondere Zuwendungen, Zuweisungen gemäß § 15 des Gesetzes über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), das durch Gesetz vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 406) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Beiträge gemäß §§ 26 bis 32 SächsKAG, Beiträge gemäß Baugesetzbuch (BauGB) vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 (BGBl. I S. 1509) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, Kostenerstattungen und ähnliche Entgelte sowie zweckgebundene Geld- und Sachgeschenke für Investitionen auszuweisen. Ferner sind Sonderposten für erhaltene investive Umlagen und für unentgeltliche Vermögensübertragungen auszuweisen. Sonderposten sind mit den ursprünglichen Beträgen abzüglich der bis zum Bilanzstichtag vorzunehmenden Auflösungen anzusetzen. Bei Zuwendungen für nicht abnutzbare Vermögensgegenstände unterbleibt eine Auflösung des Sonderpostens bis zum Abgang des Vermögensgegenstands. Im Zusammenhang mit Vermögensveräußerungen oder außerhalb der gewöhnlichen Geschäfts- und Verwaltungstätigkeit anfallende Auflösungsbeträge sind im Sonderergebnis auszuweisen. (2) Sonderposten nach Absatz 1 sind den damit bezuschussten Vermögensgegenständen sachgerecht zuzuordnen. Die Auflösung nach Absatz 1 Satz 3 bemisst sich nach der Bilanzwertentwicklung des bezuschussten Vermögensgegenstands. (3) Gebührenüberschüsse kostenrechnender Einrichtungen sind spätestens am Ende des Bemessungszeitraums nach § 10 Abs. 2 SächsKAG als Sonderposten für den Gebührenausgleich anzusetzen." |
27. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. Entgeltzahlung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeit, Urlaubsansprüche, Überstunden und ähnliche Maßnahmen; | "2. Entgeltzahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeit;". |
bb) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 7. drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichtsverfahren und Verwaltungsverfahren; | "7. drohende Verpflichtungen aus anhängigen Gerichts- und Verwaltungsverfahren;". |
cc) In Nummer 10 werden vor dem Wort "vertragliche" das Wort "sonstige" und nach dem Wort "vertragliche" die Wörter "oder gesetzliche" eingefügt.
dd) Nach Nummer 10 wird folgender Satz angefügt:
"Für weitere ungewisse Verbindlichkeiten können Rückstellungen gebildet werden."
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften dürfen nicht gebildet werden. | "(2) Für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und aus laufenden Verfahren sind Rückstellungen anzusetzen, sofern der voraussichtliche Verlust nicht geringfügig sein wird." |
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Rückstellungen sind nur in der Höhe anzusetzen, in der mit einer Inanspruchnahme zu rechnen und die auf der Grundlage einer sachgerechten und nachvollziehbaren Schätzung notwendig ist. Rückstellungen werden nur abgezinst, soweit die ihnen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten einen Zinsanteil enthalten. | "Rückstellungen sind in der Höhe des auf der Grundlage einer sachgerechten und nachvollziehbaren Schätzung ermittelten notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen." |
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Pensionsrückstellung für aktive Mitarbeiter wird mit dem versicherungsmathematischen Barwert nach dem Teilwertverfahren der bis zum Abschlussstichtag erworbenen Versorgungsanwartschaft und unter Berücksichtigung biometrischer Rechnungsgrundlagen für Invaliditäts- und Sterbewahrscheinlichkeiten angesetzt. | " § 253 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt, Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 288, 307) geändert worden ist, gilt entsprechend." |
cc) In Satz 4 wird die Angabe "19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210, 2003 I S. 179), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3150)" durch die Angabe "8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist" ersetzt.
28. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Rückzahlungsbetrag, Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, zu ihrem Barwert anzusetzen. | "(1) Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag anzusetzen. Für Rentenverpflichtungen, für die eine Gegenleistung nicht mehr zu erwarten ist, gilt § 253 Abs. 2 des Handelsgesetzbuches entsprechend." |
b) Absatz 2
(2) Zu erbringende Sach- und Dienstleistungen sind mit dem Betrag anzusetzen, der erforderlich ist, um die Sach- und Dienstleistungen durch Geldzahlungen abzulösen.
wird gestrichen.
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
d) Der neue Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die noch nicht zweckgerecht verwendeten Zuwendungen mit schwebender Rückzahlungsverpflichtung und bereits zurückgeforderten Zuwendungen sind als "sonstige Verbindlichkeiten" auszuweisen. Ganz oder teilweise eingegangene Vorauszahlungen sind als "erhaltene Anzahlungen" auszuweisen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Vorauszahlungen nach den §§ 15 und 23 SächsKAG, Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2.414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3.316) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und ähnliche aufgrund gesetzlicher oder ortsrechtlicher Regelungen erhobene Vorleistungen. | "(2) Die noch nicht zweckgerecht verwendeten Zuwendungen mit schwebender Rückzahlungsverpflichtung und bereits zurückgeforderten Zuwendungen sind als "sonstige Verbindlichkeiten" auszuweisen. Satz 1 gilt entsprechend für Vorausleistungen nach § 133 Abs. 3 BauGB und ähnliche aufgrund gesetzlicher oder ortsrechtlicher Regelungen erhobene Vorleistungen." |
29. In § 43 Satz 1 werden die Wörter "oder in einer sonstigen bestimmten Folge" gestrichen.
30. § 44 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 4 wird das Komma nach dem Wort "angewendete" gestrichen.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die selbstständig genutzt werden können und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 150 EUR nicht übersteigen, stellen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe Aufwand dar. Für abnutzbare bewegliche Vermögensgegenstände, die selbstständig genutzt werden können und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 150 EUR, aber 1 000 EUR nicht übersteigen, ist im Jahr der Anschaffung oder Herstellung ein Sammelposten zu bilden. Der Sammelposten ist im Jahr der Bildung und den folgenden vier Jahren mit jeweils einem Fünftel abzuschreiben. Scheidet ein Vermögensgegenstand im Sinne des Satzes 2 aus dem Anlagevermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert. | "(5) Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren beweglichen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die selbstständig genutzt werden können und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen abzugsfähigen Vorsteuerbetrag, für den einzelnen Vermögensgegenstand 410 EUR nicht übersteigen, stellen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe Aufwand dar." |
c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
"(8) Abnutzbare, unbewegliche Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens dürfen für Zwecke der Abschreibung in wesentliche, abgrenzbare Komponenten aufgeteilt werden."
31. § 45 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 45 Währungsumrechnung
Am Abschlussstichtag auf ausländische Währungen lautende Verbindlichkeiten und erhaltene Anzahlungen sind zum Geldkurs, Forderungen und geleistete Anzahlungen zum Briefkurs anzusetzen. | " § 45 Währungsumrechnung
Auf fremde Währung lautende Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten sind zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag umzurechnen. Bei einer Restlaufzeit von einem Jahr oder weniger ist § 37 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Satz 3 nicht anzuwenden." |
32. In § 47 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter "der Finanzrechnungen" durch das Wort "Finanzrechnungen" ersetzt.
33. § 48 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 24 wird das Wort "geplante" durch das Wort "veranschlagte" ersetzt.
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
8. Fehlbeträge des Sonderergebnisses, die auf Folgejahre vorgetragen werden;".
bb) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.
34. § 49 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(2) In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen mindestens wie folgt auszuweisen:
| "(2) In der Finanzrechnung sind die im Haushaltsjahr eingegangenen Einzahlungen und geleisteten Auszahlungen mindestens wie folgt auszuweisen:
Einzahlungen und Auszahlungen dürfen nicht miteinander verrechnet werden. Auszahlungen für den Tilgungsanteil der Zahlungsverpflichtungen aus kreditähnlichen Rechtsgeschäften, die nicht in der Position nach Nummer 37 enthalten sind, sind nachrichtlich anzugeben." |
35. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort "Planansätze" durch die Wörter "fortgeschriebenen Planansätze" ersetzt.
b) Absatz 3
(3) Der Zahlungsmittelsaldo aus laufender Verwaltungstätigkeit nach § 49 Abs. 2 Nr. 17 soll zusätzlich in der Form nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 ermittelt werden.
wird gestrichen.
36. § 51 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aa) Das Wort "Ergebnis" durch das Wort "Fehlbeträge" ersetzt.
bb) In Doppelbuchstabe aa wird nach dem Wort "Fehlbeträgen" die Wörter "des ordentlichen Ergebnisses" eingefügt.
cc) Nach Doppelbuchstabe aa wird folgender Doppelbuchstabe bb eingefügt:
"bb) Vortrag von Fehlbeträgen des Sonderergebnisses aus den Vorjahren,".
dd) Der bisherige Doppelbuchstabe bb wird Doppelbuchstabe cc.
ee) Im neuen Doppelbuchstaben cc werden die Wörter "Jahresüberschuss oder" gestrichen.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| b) für Entgeltzahlung für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeit, Urlaubsansprüche, Überstunden und ähnliche Maßnahmen; | "b) für Entgeltzahlungen für Zeiten der Freistellung von der Arbeit im Rahmen von Altersteilzeit;". |
bb) In Buchstabe g wird das Wort "Gerichtsverfahren" durch die Wörter "Gerichts- und Verwaltungsverfahren" ersetzt.
cc) In Buchstabe i werden nach dem Wort "vertragliche" die Wörter "oder gesetzliche" eingefügt.
dd) Nach dem Buchstaben i werden folgende Buchstaben j und k eingefügt:
"j) für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften und aus laufenden Verfahren;
k) sonstige Rückstellungen."
37. § 52 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 werden nach dem Wort "Trägerschaft" die Wörter "sowie Angaben zu übertragenen Sparkassenträgerschaften entsprechend" eingefügt.
b) In Nummer 9 wird das Wort "kommunalen" durch das Wort "örtlichen" ersetzt.
38. In § 54 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter "von einem" durch die Wörter "von mehr als einem" ersetzt.
39. § 58 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1
Für Sondervermögen und Treuhandvermögen, auf die die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebes angewendet werden, gelten die §§ 8, 11 und 34, bei Maßnahmen im Rahmen des Vermögensplans § 12 Abs. 2 bis 4 und § 28 Abs. 2 entsprechend.
wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Treuhandvermögen" die Angabe "nach Absatz 1" eingefügt.
bb) Satz 2
Die Vorschriften über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen des Eigenbetriebs bleiben unberührt.
wird gestrichen.
40. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. Anlagenabnutzungsgrad: Verhältnis der in der Anlagenübersicht für das gesamte Abnutzbahre Anlagevermögen ausgewiesenen kumulierten Abschreibungen zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Sachanlagevermögens;".
b) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden die Nummer 5 bis 7.
c) Nach der neuen Nummer 7 wird folgende Nummer 8 eingefügt:
8. Ausgaben:
Verringerung des Geldvermögens durch Auszahlungen, den Abgang von Forderungen oder den Zugang von Verbindlichkeiten;".
d) Die bisherigen Nummern 7 bis 10 werden die Nummern 9 bis 12.
e) Die neue Nummer 11 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 11.Briefkurs: Verkaufskurs der Bank bei Währungsumrechnung; | "11. Devisenkassamittelkurs: Nominaler Einheitskurs bei Währungsumrechnung;". |
f) In der neuen Nummer 12 wird vor dem Wort "Beträge" das Wort "haushaltsunwirksame" eingefügt.
g) Nach der neuen Nummer 12 wird folgende Nummer 13 eingefügt:
"13. Einnahmen:
Erhöhung des Geldvermögens durch Einzahlungen, den Zugang von Forderungen oder den Abgang von Verbindlichkeiten;".
h) Die bisherigen Nummern 11 bis 15 werden die Nummern 14 bis 18.
i) Die neue Nummer 18 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 18. Geldkurs: Ankaufskurs der Bank bei Währungsumrechnung; | "18. fortgeschriebener Planansatz: Fortgeschriebene Planansätze bestehen aus dem ursprünglichen Ansatz, übertragenen Ermächtigungen und gegebenenfalls Ansätzen von Nachtragshaushalten sowie Ansätzen für über- und außerplanmäßige Erträge und Einnahmen und bewilligte über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen;". |
j) Die bisherigen Nummern 16 bis 47 werden die Nummern 19 bis 50.
k) In der neuen Nummer 23 werden die Wörter "Veränderung des Sach- und Finanzanlagevermögens" durch die Wörter "Mehrung des Anlagevermögens" ersetzt.
l) In der neuen Nummer 28 Satz 2 werden nach dem Wort "Jugendeinrichtungen" die Wörter "sowie die Hilfsbetriebe der Verwaltung wie Baubetriebshöfe, Kantinen, Betriebskindergärten" eingefügt.
m) In der neuen Nummer 38 wird nach dem Wort "Sonderposten" das Wort ", Rückstellungen" eingefügt.
n) In der neuen Nummer 42 werden die Wörter "aktivischer und passivischer" durch die Wörter "aktiver oder passiver" und das Wort "Zahlungen" durch die Wörter "Einnahmen und Ausgaben" ersetzt.
o) Nach der neuen Nummer 50 wird folgende Nummer 51 eingefügt:
"51. Umlage, investive:
Teil des gesamten Umlagebetrages, der ausschließlich im Finanzhaushalt zu veranschlagen ist;".
p) Die bisherigen Nummern 48 bis 53 werden die Nummern 52 bis 57.
q) Nach der neuen Nummer 57 wird folgende Nummer 58 eingefügt:
"58. Vermögensübertragung:
Transfer von Vermögensgegenständen zum Beispiel durch Schenkungen oder Umwidmung, ohne dass eine Gegenleistung erbracht wird oder bei der die Gegenleistung nicht dem vollen Wert des übertragenen Vermögensgegenstandes entspricht.
Die Übertragung kann zum Beispiel vom Land auf die kommunale Ebene oder von einer Kommune auf eine andere Kommune erfolgen.
Die bilanzielle Zusammenführung von Vermögensgegenständen im Rahmen von Gebietsreformen und Gemeindezusammenschlüssen stellt keine Vermögensübertragung im Sinne dieser Vorschrift dar;"
r) Die bisherigen Nummern 54 und 55 werden die Nummern 59 und 60.
41. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 61 Erstmalige Bewertung (Eröffnungsbilanz) | " § 61 Erstmalige Bewertung und weitere Angaben zur Eröffnungsbilanz". |
b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "ist die Anwendung von § 34 und § 44 Abs. 5 freigestellt" durch die Angabe "und diesen gemäß § 40 Abs. 2 zugeordnete Sonderposten ist die Anwendung von § 34 und § 36 Abs. 3 freigestellt" ersetzt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
"Bei der Ermittlung der aktuellen Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Zwecke der Ersatzbewertung dürfen Umsatzsteuerbeträge unberücksichtigt bleiben."
d) In Absatz 4 wird das Wort "beweglichen" durch die Wörter "den übrigen" ersetzt.
e) In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort "Unternehmen" die Angabe "und Zweckverbänden sowie Sondervermögen nach § 91 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO" und werden nach dem Wort "mit" die Wörter "den Anschaffungskosten oder" eingefügt.
f) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter "für gewidmete Grundstücke oder Gemeinbedarfsflächen" gestrichen.
bb) Nummer 2 wird folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. Gebäude werden nach dem in den §§ 21 bis 25 der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung - WertV) vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genormten Sachwertverfahren auf der Grundlage von Normalherstellungskosten bewertet. Der so ermittelte Herstellungswert ist unter Berücksichtigung von Absatz 4 auf den Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung rückzurechnen und sodann um Abschreibungen gemäß § 44 zu vermindern. Soweit in Einzelfällen die Anwendung des Sachwertverfahrens unter kaufmännischen Gesichtspunkten nicht sachdienlich ist, können die in den §§ 13 bis 20 WertV normierten Verfahren angewendet werden. | "2. Gebäude werden nach dem in den §§ 21 bis 23 der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV) vom 19. Mai 2010 (BGBl. I S. 693), in der jeweils geltenden Fassung, normierten Sachwertverfahren auf der Grundlage von Normalherstellungskosten bewertet. Der so ermittelte Herstellungswert ist unter Berücksichtigung von Absatz 4 auf den Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung rückzurechnen und sodann um Abschreibungen gemäß § 44 zu vermindern. Soweit in Einzelfällen die Anwendung des Sachwertverfahrens unter kaufmännischen Gesichtspunkten nicht sachdienlich ist, kann das in den §§ 17 bis 20 ImmoWertV normierte Verfahren angewendet werden." |
cc) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a wird die Angabe "durch Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. April 2005 (BGBl. I S. 1138,1148)" durch die Angabe "zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585, 2617)" ersetzt.
bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| b) für den Verkehrsflächenkörper durchschnittliche Herstellungskosten pro Quadratmeter je nach Bauklasse nach der Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001 (RStO 01) in der Bekanntmachung mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 34/2.001 vom 25. September 2001 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, beziehbar beim Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstraße 14, 44.287 Dortmund, Bestellnummer B 5060, in der jeweils geltenden Fassung, zu ermitteln sind. Der ermittelte Wert ist um Abschreibungen nach § 44 zu vermindern. Darüber hinaus sind Wertminderungen nach § 44 Abs. 6 zu berücksichtigen. | "b) für den Verkehrsflächenkörper durchschnittliche Herstellungskosten pro Quadratmeter je nach Bauklasse nach der Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen, Ausgabe 2001 (RStO 01) in der Bekanntmachung mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 34/2001 vom 25. September 2001 des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, beziehbar beim Verkehrsblatt-Verlag, Schleefstraße 14, 44287 Dortmund, Bestellnummer B 5060, in der jeweils geltenden Fassung, zu ermitteln sind. Der ermittelte Wert ist um die auf der Grundlage einer Zustandsbestimmung errechneten Abschreibungen zu mindern." |
g) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (9) Soweit Zuwendungen für Investitionen, die bis zum 31. Dezember 2000 empfangen worden sind, nicht nach § 40 Abs. 2 Satz 1 zugeordnet werden können, sind sie als Sammel-Sonderposten für Investitionszuwendungen zu passivieren und pauschal nach der durchschnittlichen Nutzungsdauer des gesamten abnutzbaren Anlagevermögens aufzulösen. Für Anlagegegenstände, die als abgeschrieben gelten, darf kein Sonderposten für empfangene Investitionszuwendungen gebildet werden. Empfangene Zuwendungen für die Beseitigung von Hochwasserschäden des Augusthochwassers 2002 gelten als Kapitalzuschüsse, soweit die jeweils erhaltene Zuwendung in ihrer Höhe die nach den Fachförderprogrammen im Jahr 2002 üblicherweise vorgesehenen Zuwendungen übersteigt. Sind Zuwendungen für Anlagevermögen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand einem Fachförderprogramm zuordenbar, sind pauschal 40 Prozent als Kapitalzuschuss anzusetzen. | "(9) Empfangene Zuwendungen für die Beseitigung von Hochwasserschäden des Augusthochwassers 2002 gelten als Kapitalzuschüsse und sind dem Basiskapital zuzuordnen, soweit die jeweils erhaltene Zuwendung in ihrer Höhe die nach den Fachförderprogrammen im Jahr 2002 üblicherweise vorgesehenen Zuwendungen übersteigt. Sind Zuwendungen für Anlagevermögen nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand einem Fachförderprogramm zuordenbar, sind pauschal 40 Prozent als Kapitalzuschuss zu behandeln. Zweckgebundene Geld- und Sachgeschenke für Investitionen sind wie Zuwendungen zu behandeln. Für Vermögensübertragungen zwischen Gemeinden, Sondervermögen nach § 91 SächsGemO, Zweckverbänden oder anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts, auf die die Vorschriften der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen über die Haushaltswirtschaft Anwendung finden, sind in der Eröffnungsbilanz keine Sonderposten im Sinne des § 40 anzusetzen. Für empfangene investive Schlüsselzuweisungen ist ein pauschal um einen anhand des Anlagenabnutzungsgrades ermittelten Betrag geminderter Sammel-Sonderposten zu bilden, der pauschal in gleichen Jahresraten nach der zum Stichtag des ersten Jahresabschlusses ermittelten durchschnittlichen Restnutzungsdauer des gesamten Abnutzbahren Anlagevermögens aufzulösen ist." |
h) Absatz 10 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (10) Die in der Eröffnungsbilanz nach den Absätzen 2 bis 9 angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- oder Herstellungskosten. | "(10) Die in der Eröffnungsbilanz nach den Absätzen 2 bis 9 angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände sind für die künftigen Haushaltsjahre fortzuführen. Für Vermögensgegenstände, die nach dem Eröffnungsbilanzstichtag unentgeltlich erworben werden oder deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht ermittelt werden können, gelten die Bewertungs-Grundsätze der Absätze 3 bis 9 entsprechend." |
i) Nach Absatz 10 wird folgender Absatz 11 eingefügt:
"(11) In der Anlagenübersicht ist die Entwicklung des Anlagevermögens bis zum Eröffnungsbilanzstichtag unter Angabe historischer Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder hilfsweise deren Ersatzwerte, der kumulierten Abschreibungen und der Buchwerte zum Eröffnungsbilanzstichtag darzustellen."
j) Die bisherigen Absätze 11 und 12 werden die Absätze 12 und 13.
42. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 62 Berichtigung der Eröffnungsbilanz | " § 62 Berichtigung der Eröffnungsbilanz, des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses". |
b) In Absatz 2 werden die Wörter "des Korrekturjahres" gestrichen.
c) Der bisherige Absatz 3
(3) Eine Berichtigung kann letztmals im vierten der Eröffnungsbilanz folgenden Jahresabschluss vorgenommen werden.
wird gestrichen.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.
e) Nach dem neuen Absatz 3 werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:
"(4) Die sich aus Berichtigungen ergebenden Wertveränderungen berühren das laufende Jahresergebnis nicht und sind mit der Kapitalposition zu verrechnen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Jahresabschlüsse und Gesamtabschlüsse entsprechend."
43. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft (Kommunalhaushaltsverordnung - KomHVO) vom 26. März 2002 (SächsGVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Oktober 2005 (SächsGVBl. S. 286), in der jeweils geltenden Fassung," durch die Angabe "Kommunalhaushaltsverordnung" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "in ihrer am 1. März 2008 geltenden Fassung" gestrichen.
c) In Absatz 3 wird die Angabe "Nr. 24 und 25" durch die Angabe "Nr. 36 und 37" ersetzt.
d) Nach Absatz 4 werden die folgenden Absätze 5 bis 8 angefügt:
"(5) Für das erste Haushaltsjahr, in dem die Gemeinde diese Verordnung anwendet, sind der Rechtsaufsichtsbehörde mit dem Haushaltsplan der der Haushaltsplanung zugrunde liegende Entwurf der Eröffnungsbilanz oder andere geeignete Nachweise für die Haushaltsansätze vorzulegen.
(6) Der überörtlichen Prüfungseinrichtung und der Rechtsaufsichtsbehörde sind die Eröffnungsbilanz einschließlich des Anhangs mit allen Anlagen und des Rechenschaftsberichts sowie die ersten beiden Jahresabschlüsse einschließlich der Anhänge mit allen Anlagen und der Rechenschaftsberichte jeweils unverzüglich nach Feststellung durch den Gemeinderat vorzulegen.
(7) Wertansätze für Gebäude, welche vor dem 30. Dezember 2011 nach den §§ 13 bis 25 der Verordnung über Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Grundstücken (Wertermittlungsverordnung - WertV) vom 6. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2209), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. August 1997 (BGBl. I S. 2081, 2110) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelt worden sind, dürfen beibehalten werden.
(8) Änderungen in Wertansätzen, die sich aus der Änderung dieser Verordnung ergeben, berühren das Jahresergebnis nicht und sind mit dem Basiskapital zu verrechnen."
Artikel 2
Änderung der Sächsischen Eigenbetriebsverordnung
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wirtschaftsführung, das Rechnungswesen und die Jahresabschlussprüfung der kommunalen Eigenbetriebe (Sächsische Eigenbetriebsverordnung - SächsEigBVO) vom 15. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 57) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
"Die §§ 32 und 33 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (Sächsische Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik - SächsKomHVO-Doppik) vom 8. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 655) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend."
2. Dem § 5 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Im Liquiditätsplan darf über Ansätze für Auszahlungen nur verfügt werden, soweit Finanzierungsmittel rechtzeitig bereitgestellt werden können. Dabei darf die Finanzierung anderer, bereits begonnener Maßnahmen nicht beeinträchtigt werden."
3. Dem § 6 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
" § 12 Abs. 2 bis 5 SächsKomHVO-Doppik gilt entsprechend."
4. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird dem bisherigen Satz 1 folgender Satz vorangestellt:
"Beiträge, die nach §§ 17 bis 25 SächsKAG erhoben werden, sind der Kapitalrücklage zuzuführen."
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Beiträge und" gestrichen.
c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (SächsKomHVO-Doppik) vom 8. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 202), das zuletzt durch Verordnung vom 12. November 2008 (SächsGVBl. S. 638) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," durch die Angabe "SächsKomHVO-Doppik" ersetzt.
5. § 17 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 17 Übergangsregelung
Auf Eigenbetriebe, welche bereits am 11. Juli 2009 bestanden, findet die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der kommunalen Eigenbetriebe (Sächsische Eigenbetriebsverordnung - SächsEigBVO) vom 30. Dezember 1994 (SächsGVBl. 1995 S. 10), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. Dezember 2001 (SächsGVBl. 2002 S. 3, 4), bis zum 10. Juli 2010 Anwendung. | " § 17 Übergangsbestimmung
Beiträge, die vor Inkrafttreten der Regelung in § 12 Abs. 1 Satz 1 erhoben wurden, sind spätestens im Wirtschaftsplan für das Jahr 2013 nicht mehr ertragswirksam aufzulösen und in ihrer dann noch vorhandenen Höhe im Jahresabschluss der Kapitalrücklage zuzuführen." |
Artikel 3
Neufassung der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik
Das Staatsministerium des Innern kann den Wortlaut der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.