Änderungstext
Gesetz zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen
Vom 18. Oktober 2012
(Sächs.GVBl. Nr. 15 vom 17.12.2012 S. 568)
Der Sächsische Landtag hat am 26. September 2012 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes
Das Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz- SächsHSG) vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 4. Oktober 2011 (SächsGVBl. S. 380, 391), wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| SächsHSG - Sächsisches Hochschulgesetz Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen | "Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)". |
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
" § 13 Grundordnung, Ordnungen".
b) Die Angaben zu den §§ 102 und 103 werden wie folgt gefasst:
" § 102 Palucca Hochschule für Tanz Dresden
§ 103 Erweiterung der Autonomie, Stärkung der Flexibilisierung".
3. In § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. C wird die Angabe "Palucca Schule Dresden - Hochschule für Tanz" durch die Wörter "Palucca Hochschule für Tanz Dresden" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Fachhochschulen tragen die Bezeichnung , Fachhochschule - Hochschule für angewandte Wissenschaften".
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376)" durch die Angabe "Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387,401)" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(3) Die Hochschule kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 wirtschaftliche Unternehmen gründen, übernehmen oder sich an solchen beteiligen, wenn
Näheres regelt die Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 4 Satz 3. Wirtschaftliche Unternehmen der Hochschule sind unter Beachtung von Satz 1 zu führen. Die Gründung von Unternehmen, deren wesentliche Erweiterung sowie die Beteiligung an Unternehmen bedürfen der Einwilligung des Hochschulrates und im Falle von § 11 Abs. 5 der Einwilligung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Staatsministeriums der Finanzen. Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes sind zu gewährleisten. | "(3) Die Hochschule kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 5 Abs. 2 Unternehmen gründen, übernehmen oder sich an solchen beteiligen. Entscheidungen und Maßnahmen nach Satz 1 bedürfen der Einwilligung des Hochschulrates und des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst. Die Haftung der Hochschule ist auf die Einlage oder den Wert des Gesellschaftsanteils zu beschränken. Die Prüfungsrechte des Rechnungshofes sind zu gewährleisten." |
6. § 9 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort "jährlich" durch die Wörter "mindestens alle 2 Jahre" ersetzt.
b) Satz 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Hierzu sollen jährlich Studentenbefragungen durchgeführt werden. | "Auch hierzu sollen mindestens alle 2 Jahre Studentenbefragungen durchgeführt werden." |
7. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:
| "Hierbei sind insbesondere zu vereinbaren:
|
bb) Die Sätze 3 und 5
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst stellt fest, inwieweit die Zielvereinbarung erfüllt wurde. Der Grad der Zielerreichung beeinflusst maßgeblich die Zuweisung staatlicher Mittel nach § 11 Abs. 7 und ist Grundlage für die anschließende Zielvereinbarung.
werden gestrichen.
b) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Wenn eine Zielvereinbarung mit einer Hochschule nicht zu Stande kommt, findet Absatz 2 Satz 3 entsprechende Anwendung. Kommt eine Zielvereinbarung nicht zu Stande, soll darüber hinaus bis zum Vorliegen einer Zielvereinbarung das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Ziele gemäß Absatz 2 bestimmen.
(4) Das Nähere zur Steuerung, zum Abschluss von Zielvereinbarungen nach Absatz 2 und zum Verfahren zur Feststellung nach § 11 Abs. 2 Satz 6 und 7 regelt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung. Vor Erlass der Rechtsverordnung ist diese den für Finanzen und Wissenschaft zu-ständigen Ausschüssen des Landtages zur Kenntnis zu geben."
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 5 bis 7 und in Absatz 7 Satz 1 werden die Angabe "Absatz 4" durch die Angabe "Absatz 6" und die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Hochschulen nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 können sich abweichend von Satz 1 für eine kamerale Wirtschaftsführung entscheiden."
b) In Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe " § 10 Abs. 4" durch die Angabe " § 10 Abs. 6" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "Artikel 10 des Gesetzes vom 12. August 2008 (BGBl. I S. 1666)" durch die Angabe "Artikel 2 Abs. 39 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046)" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "Hochschulen" die Wörter "bei unbeweglichem Anlagevermögen" eingefügt.
cc) In Satz 3 wird die Angabe "das zuletzt geändert durch Artikel 123 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2421)" durch die Angabe "das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671)" ersetzt.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die §§ 1 bis 54, 56 bis 87 und 106 bis 109 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, finden keine Anwendung. | "Die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung - SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387,388), in der jeweils geltenden Fassung, findet mit Ausnahme der §§ 1 bis 54, 56 bis 64, § 65 Abs. 2 bis 5, §§ 66 bis 87 sowie 106 bis 109 SäHO Anwendung." |
bb) In Satz 3 werden nach dem Wort "Vermögensrechnung" das Komma und die Wörter "zur Gründung, Übernahme eines Unternehmens oder einer Beteiligung an einem solchen nach § 6 Abs. 3" gestrichen.
cc) Satz 4
Vor Erlass der Rechtsverordnung ist diese den für Finanzen und Wissenschaft zuständigen Ausschüssen des Landtages zur Kenntnis zu geben.
wird gestrichen.
e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "findet Absatz 4 Satz 1 keine Anwendung" durch die Angabe "gilt abweichend von Absatz 4 Satz 1 ausnahmslos die Sächsische Haushaltsordnung" ersetzt.
bb) Satz 4
In den Fällen der Sätze 1 und 2 findet Absatz 6 Satz 4 keine Anwendung.
wird gestrichen.
f) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort "Investitionen" die Wörter "als Globalbudget" eingefügt.
bb) Satz 4
Bei der Besetzung des Stellenplans für Arbeitnehmer, die als akademische oder sonstige Mitarbeiter nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 oder diesen ersetzende Tarifverträge zu beschäftigen sind, kann die Hochschule unter Einhaltung der Kostenneutralität im Umfang von bis zu 20 Prozent des Gesamtsolls den Stellenplan überschreiten und von der ausgewiesenen Wertigkeit der Stellen abweichen.
wird gestrichen.
g) Dem Absatz 8 werden folgende Sätze angefügt:
"Dies gilt nicht für Rechtsgeschäfte, die die Hochschule mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen und des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst für Rechnung eines nicht rechtsfähigen Sondervermögens der Hochschule eingeht. Die Haftung der Hochschule ist in diesem Fall gegenständlich auf das Sondervermögen zu beschränken; darauf muss die Hochschule den Vertragspartner vor Abschluss des Rechtsgeschäfts hinweisen. Die Einwilligung darf nur erteilt werden, wenn das jeweilige Rechtsgeschäft nach Art und Umfang der sachgerechten Erfüllung von Aufgaben des Sondervermögens dient. Sie kann unter Bedingungen oder Auflagen erteilt werden."
h) In Absatz 9 Satz 3 wird die Angabe "zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538)" durch die Angabe "geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Juli 2008 (SächsABl. SDr. S. S 502), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702)" ersetzt.
i) In Absatz 11 Satz 2 wird die Angabe "29. November 2007 (SächsABl. SDr. S. S 639)" durch die Angabe "10. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1790)" ersetzt.
9. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "Hochschulabschluss" die Wörter "oder einem ersten Hochschulabschluss mit staatlicher oder kirchlicher Abschlussprüfung" eingefügt und nach dem Wort "erhoben" ein Komma und die Wörter "soweit sich aus den nachfolgenden Absätzen nichts Abweichendes ergibt" eingefügt.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Sofern die in der Prüfungsordnung festgelegte Regelstudienzeit in einem Studiengang, der zu einem ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss oder zu einem ersten Hochschulabschluss mit staatlicher oder kirchlicher Abschlussprüfung führt oder ein Masterstudiengang auf der Grundlage eines Bachelorabschlusses ist, um mehr als 4 Semester überschritten wird, wird für jedes weitere Semester eine Gebühr von 500 EUR bei der Rückmeldung erhoben. Die Gebühr entsteht mit der Rückmeldung. Die §§ 11, 17, 18 und 21 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 31 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert wurde, in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung. Die Einnahmen kommen der jeweiligen Hochschule zugute und sind für Maßnahmen zur Verbesserung der Lehre zu verwenden.
(3) Für Studenten, die nicht Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, können die Hochschulen in den in Absatz 2 genannten Studiengängen Gebühren erheben, wenn sie für diesen Personenkreis ein Stipendienprogramm anbieten."
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abweichend von den Absätzen 1 und 2 werden für das Studium Gebühren erhoben, wenn der Studiengang nach Maßgabe eines Programmes der Europäischen Union, das die Gebührenerhebung vorsieht, gefördert werden soll. | "Für das Studium sind Gebühren zu erheben, wenn der Studiengang nach Maßgabe eines Programmes der Europäischen Union, das die Gebührenerhebung vorsieht, gefördert werden soll." |
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in Nummer 4 wird die Angabe "Palucca Schule Dresden - Hochschule für Tanz" durch die Wörter "Palucca Hochschule für Tanz Dresden" ersetzt.
f) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und in Satz 2 wird die Angabe "Absätze 1 und 2" durch die Angabe "Absätze 1 bis 4" ersetzt.
g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Entgelte" die Angabe "nach den Absätzen 3 bis 7" eingefügt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe "des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 302, 303) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," durch die Angabe "SächsVwKG" ersetzt.
h) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 9 und in Satz 1 wird die Angabe "Absätze 5 und 6" durch die Angabe "Absätze 7 und 8" ersetzt.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 13 Grundordnung, Erprobungsklausel, Ordnungen | " § 13 Grundordnung, Ordnungen". |
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "insbesondere" die Wörter "Studien-, Prüfungs-," eingefügt.
bb) Satz 2
Studien- und Prüfungsordnungen erlässt der Fakultätsrat im Benehmen mit dem Senat.
wird gestrichen.
c) Absatz 7
(7) Die Grundordnung kann zur Erprobung neuer Organisationsformen in Studium und Lehre sowie von den §§ 59 bis 61 und 87 bis 91 abweichende Regelungen treffen, sofern die Mitwirkungsgrundsätze der Gruppenhochschule nach Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes gewährleistet sind (Erprobungsklausel). In diesem Falle kann das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst die Genehmigung auch aus fachlichen Gründen versagen. Die Erprobung ist zu befristen und soll nach 3 Jahren evaluiert werden.
wird aufgehoben.
11. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:
"Die Hochschule darf personenbezogene Daten ehemaliger Absolventen verarbeiten, soweit dies für die Kontaktpflege erforderlich ist. Eine Verarbeitung durch die Hochschule für Zwecke der Kontaktpflege ehemaliger Absolventen untereinander oder mit Dritten ist nur zulässig, soweit die Betroffenen hierin eingewilligt haben. Die Hochschule darf personenbezogene Daten ehemaliger Absolventen verarbeiten, soweit dies für die Einholung einer Einwilligung nach Satz 2 erforderlich ist."
12. Dem § 16 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
"Prüfungs- und Studienordnungen können in einer Ordnung erlassen werden."
13. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 5 wird die Angabe "Absatz 8" durch die Angabe "Absatz 12" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Komma durch das Wort "oder" ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch einen Satzpunkt ersetzt.
ccc) Nummer 4
die Meisterprüfung.
wird gestrichen.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "und 4" gestrichen.
c) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Die für den Zugang zu einem Studium erforderliche Qualifikation kann auch durch eine andere als die in Absatz 2 Satz 1 genannte Vorbildung nachgewiesen werden, wenn sie durch die Hochschule als gleichwertig anerkannt wurde.
(4) Studienbewerber ohne allgemeine Hochschulreife, die an einer Hochschule eine Zwischenprüfung bestanden haben, sind berechtigt, das Studium in einem Studiengang mit gleicher fachlicher Ausrichtung an einer anderen Hochschule der gleichen Hochschulart aufzunehmen. Studienbewerber, die an einer Hochschule eine Abschlussprüfung bestanden haben, sind in allen Studiengängen berechtigt, ein Studium aufzunehmen. (5) Studienbewerber ohne Qualifikation nach Absatz 2 können die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule in einem bestimmten Studiengang durch Bestehen einer Zugangsprüfung erwerben. Zur Zugangsprüfung wird zugelassen, wer eine Berufsausbildung abgeschlossen hat. Die Anforderungen an die Zugangsprüfung sind so zu gestalten, dass deren Bestehen die grundsätzliche Befähigung des Bewerbers nachweist, das Studium nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung innerhalb der Regelstudienzeit erfolgreich abzuschließen. Das Nähere, insbesondere Form, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, die Bewertungskriterien, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Verfahren bei Unregelmäßigkeiten während der Prüfung und die Wiederholbarkeit der Zugangsprüfung regeln die Hochschulen durch Ordnung. | "(3) Die Inhaber der nachfolgend genannten Abschlüsse der beruflichen Aufstiegsfortbildung verfügen nach einem Beratungsgespräch an der Hochschule, an der ein Studium begonnen werden soll, über den Hochschulzugang nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1:
(4) Die für den Zugang zu einem Studium erforderliche Qualifikation nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 kann auch durch andere berufliche Fortbildungsabschlüsse als die in Absatz 3 genannten nachgewiesen werden, wenn sie durch die Hochschule als gleichwertig anerkannt sind. Die Anerkennung setzt voraus, dass die berufliche Fortbildung auf einer mindestens zweijährigen Berufsausbildung aufbaut, eine Aufstiegsfortbildung beinhaltet, mindestens 400 Unterrichtsstunden umfasst und in Inhalt und Ausbildungstiefe einer Meisterprüfung entspricht. Gleiches gilt für Fortbildungen, die an staatlichen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien angeboten werden und in Inhalt und Ausbildungstiefe einer Meisterprüfung entsprechen. (5) Beruflich Qualifizierte, die eine mindestens zweijährige staatlich geregelte Berufsausbildung abgeschlossen haben und über eine dreijährige Berufserfahrung im erlernten Beruf verfügen sowie ein Beratungsgespräch an der Hochschule, an der ein Studium begonnen werden soll, wahrgenommen haben, verfügen über die fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung, sofern sie die entsprechende Hochschulzugangsprüfung dieser Hochschule bestanden haben." |
d) Nach Absatz 5 werden die folgenden Absätze 6 bis 9 eingefügt:
"(6) Die Anforderungen an die Hochschulzugangsprüfung sind so zu gestalten, dass deren Bestehen die grundsätzliche Befähigung des Bewerbers nachweist, das Studium nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnung innerhalb der Regelstudienzeit erfolgreich abzuschließen. Sie besteht aus einem mündlichen und einem schriftlichen Teil. Das Nähere, insbesondere Form, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Prüfungsleistungen, die Bewertungskriterien, die Zusammensetzung der Prüfungskommission, das Verfahren bei Unregelmäßigkeiten während der Prüfung und die Wiederholbarkeit der Prüfung regeln die Hochschulen durch Ordnung.
(7) Beruflich Qualifizierte ohne allgemeine Hochschulzugangsberechtigung verfügen nach einem Studium von 2 Semestern an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule, in dem sie die geforderten Leistungsnachweise erbracht haben, über die Hochschulzugangsberechtigung zum Zwecke des Weiterstudiums im gleichen oder entsprechenden Fach an allen Hochschulen nach § 1 Abs. 1.
(8) Für den Zugang zum Studium kann zusätzlich auch der Nachweis einer berufspraktischen Ausbildung oder Tätigkeit verlangt werden, wenn der Studiengang dies erfordert.
(9) Soweit für einen künstlerischen Studiengang praktische Fähigkeiten erforderlich sind, können Hochschulen zusätzlich zur Hochschulzugangsberechtigung nach Absatz 2 bis 5 und 7 den Nachweis einer entsprechenden Ausbildung oder Tätigkeit verlangen."
e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 10 und in Satz 1 werden nach dem Wort "Hochschulabschluss" die Wörter "oder ein Abschluss einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie" eingefügt.
f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 11 und Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Für die Zulassung zu einem künstlerischen Studiengang kann die Hochschule eine Immatrikulation auf Probe vornehmen. | "Die Immatrikulation in einen künstlerischen Studiengang kann auf Probe vorgenommen werden." |
g) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 12.
14. § 20 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Angabe "Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748, 2756)" durch die Angabe "Artikel 34 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854, 2924)" und die Angabe "geändert durch Artikel 10 Abs. 8 des Gesetzes vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970, 2008)" durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298, 2301)" ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird nach dem Wort "Studentenschaft" das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort "Studentenwerkes" werden die Wörter "oder der Studienkommission" eingefügt.
15. Dem § 24 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:
"Studenten können ihren Austritt aus der verfassten Studentenschaft erstmals nach Ablauf eines Semesters erklären. Ein Wiedereintritt ist möglich. Der Austritt aus der Studentenschaft und der Wiedereintritt sind schriftlich mit der Rückmeldung zu erklären."
16. § 29 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Studenten sind verpflichtet, für die Erfüllung der Aufgaben der Studentenschaft und der Fachschaften Beiträge zu entrichten. | "Die Studenten, die Mitglied in der verfassten Studentenschaft sind, sind verpflichtet, für die Erfüllung der Aufgaben der Studentenschaft und der Fachschaften Beiträge zu entrichten." |
b) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt: "Der Studentenrat hat den Fachschaftsräten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 25 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 24 Abs. 3 notwendigen Mittel zuzuweisen."
17. § 35 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "Hochschulabschlussprüfungen" die Wörter "in nicht modularisierten Studiengängen" eingefügt.
b) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (9) Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule erbracht worden sind, werden auf Antrag anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt worden ist. Die Feststellung der Gleichwertigkeit trifft die in den Prüfungs- oder Promotionsordnungen oder sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehene Stelle. | "(9) Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer Hochschule erbracht worden sind, werden auf Antrag angerechnet, es sei denn, es bestehen wesentliche Unterschiede hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen. An Kunsthochschulen werden abweichend von Satz 1 Studien- und Prüfungsleistungen auf Antrag anerkannt, wenn ihre Gleichwertigkeit festgestellt worden ist. Die Nichtanrechnung ist schriftlich zu begründen. Über die Anrechnung und die Feststellung der Gleichwertigkeit entscheidet die in den Prüfungs- oder Promotionsordnungen oder sonstigen Rechtsvorschriften vorgesehene Stelle." |
18. In § 36 Abs. 8 werden nach dem Wort "konsekutiven" das Komma und das Wort "nichtkonsekutiven" gestrichen.
19. Dem § 38 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
"Weiterbildende Studiengänge können auch als Fernstudiengänge angeboten werden."
20. § 39 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst legt durch Rechtsverordnung die Bezeichnung von Hochschulgraden fest.
wird gestrichen.
b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " § 40 Abs 6" durch die Angabe " § 40 Abs. 9" ersetzt.
21. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "und das Internationale Hochschulinstitut Zittau" gestrichen.
bb) Die Sätze 3 bis 6
Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat. Absolventen einer Fachhochschule sollen zur Promotion zugelassen werden, wenn sie vom zuständigen Fakultätsrat der Fachhochschule zur Promotion vorgeschlagen werden; im kooperativen Promotionsverfahren wirken Fachhochschule und Universität zusammen. Inhaber des Bachelorgrades einer Universität können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden. Satz 5 gilt für Inhaber des Bachelorgrades einer Fachhochschule für die Zulassung im kooperativen Promotionsverfahren nach Absatz 2 Nr. 3 entsprechend.
werden gestrichen.
b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4 eingefügt:
"(2) Zur Promotion kann zugelassen werden, wer einen Diplom-, Master- oder Magistergrad an einer Hochschule oder das Staatsexamen erworben hat. Bei der Zulassung sind Absolventen von Universitäten und Fachhochschulen gleich zu behandeln.
(3) Inhaber eines Bachelorgrades einer Hochschule können auch ohne Erwerb eines weiteren Grades im Wege eines Eignungsfeststellungsverfahrens zur Promotion zugelassen werden.
(4) Universitäten und Fachhochschulen wirken zur Promotion von Fachhochschulabsolventen in kooperativen Promotionsverfahren zusammen."
c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 5 und 6 und der neue Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (6) Zur Promotion ist eine selbständig erstellte, schriftliche wissenschaftliche Arbeit, die das Wissenschaftsgebiet weiterentwickelt (Dissertation) vorzulegen. Der Doktorgrad wird aufgrund der Dissertation, die öffentlich verteidigt wird, verliehen. Die Dissertation ist zu veröffentlichen. Sie wird von 2 Hochschullehrern bewertet. | "(6) Zur Promotion ist eine selbständig erstellte, schriftliche wissenschaftliche Arbeit, die das Wissenschaftsgebiet weiterentwickelt (Dissertation), vorzulegen. Sie ist auch in elektronischer Form einzureichen. Der Doktorgrad wird aufgrund der Dissertation, die öffentlich verteidigt wird, verliehen. Die Dissertation ist zu veröffentlichen. Sie wird von mindestens zwei Gutachtern bewertet. Ein Gutachter muss ein nach § 60 oder § 62 berufener Professor an einer Universität sein. Weitere Gutachter können Fachhochschul- oder Juniorprofessoren sein oder sie müssen mindestens habilitations-adäquate Leistungen nachweisen. In Promotionsverfahren nach § 40 Abs. 1 Satz 2 darf ein Gutachter abweichend von Satz 6 berufener Professor einer Kunsthochschule sein." |
d) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden die Absätze 7 bis 9.
e) Folgender Absatz 10 wird angefügt:
"(10) Universitäten können Promotionsstudiengänge einrichten, die den Abschluss , Doctor of Philosophy (Ph. D.)" ermöglichen. In diesen Promotionsstudiengängen darf nur der Abschluss , Doctor of Philosophy (Ph. D.)" verliehen werden."
22. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Sätze 3 bis 5
Mit der Habilitation wird die Lehrbefugnis zuerkannt. Der Doktorgrad kann um den Zusatz "PD" (Privatdozent) oder den Zusatz "habil." ergänzt werden. Das Nähere regelt eine Habilitationsordnung.
gestrichen.
b) Die folgenden Absätze 3 bis 5 werden angefügt:
"(3) Mit der Habilitation wird die Lehrbefugnis zuerkannt und die Befugnis eingeräumt, den Zusatz ,habil."zum Doktorgrad zu führen.
(4) Auf Antrag verleiht der Fakultätsrat einem Habilitierten die Bezeichnung , Privatdozent", wenn er sich zur Übernahme von Lehrverpflichtungen in seinem Fachgebiet von mindestens 2 Semesterwochenstunden verpflichtet. Das Nähere regelt die Hochschule in einer Ordnung nach § 13 Abs. 3 Satz 1.
(5) Das Nähere zur Habilitation regelt eine Habilitationsordnung."
23. In § 42 Abs. 1 werden nach dem Wort "Universitäten" das Komma und die Wörter "dem Internationalen Hochschulinstitut Zittau" gestrichen.
24. § 43 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1 und 2 wird das Wort "Familienzuschlages" jeweils durch das Wort "Kinderzuschlages" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird das Wort "Auslandszuschläge" durch die Wörter "Kosten eines Auslandsaufenthaltes" ersetzt.
25. § 50 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort "haben" ein Komma und die Wörter "die Gruppe der Hochschullehrer aber über die Mehrheit der Stimmberechtigten verfügt" eingefügt.
b) Satz 3
Dies gilt nicht für die Gruppe der Hochschullehrer.
wird gestrichen.
26. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:
"(3) Nach näherer Regelung in der Wahlordnung können Wahlkreise gebildet werden. Bei dem Zuschnitt der Wahlkreise ist auf ein angemessenes Verhältnis der Zahl der Hochschulmitglieder in den Wahlkreisen und die Bedeutung des Wahlkreises für das wissenschaftliche Profil der Hochschule zu achten.
(4) Die Grundordnung kann bestimmen, dass die Wahl der studentischen Vertreter in den Senat und den Erweiterten Senat durch mittelbare Wahl erfolgt."
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
27. § 52 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "von 5 Jahren" durch die Wörter "der Wahlperiode" ersetzt.
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
"Die Wahlperiode des Fakultätsrates, des Senates und des Erweiterten Senates beträgt 5 Jahre. Sie endet mit dem Zusammentritt des neu gewählten Organs."
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Wurde der Gleichstellungsbeauftragte aus der Gruppe der Studenten gewählt, so beträgt seine Amtszeit ein Jahr."
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (3) Kommt die Wahl des Rektors oder des Dekans bis zum Ablauf der Wahlperiode des Amtsinhabers nicht zustande, verlängert sich die Amtszeit des Rektors und der Prorektoren oder des Dekans bis zum Amtsantritt des neu gewählten Rektors oder des neugewählten Dekans. | "(3) Rektor, Prorektor oder Dekan führen nach Ablauf ihrer Amtszeit die Geschäfte bis zum Amtsantritt ihres jeweiligen Amtsnachfolgers unter Fortdauer ihres Dienstverhältnisses weiter. Dies gilt nicht im Fall ihrer Abwahl. Satz 1 gilt für verbeamtete Amtsträger nicht, wenn für sie ein Beendigungsgrund nach § 21 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz- Beamt StG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorliegt." |
28. Dem § 54 Abs. 3 werden folgende Sätze angefügt:
"Abweichend von Absatz 2 können Beschlüsse des Hochschulrates, die nicht unter § 86 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 fallen, auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn alle Mitglieder dem Umlaufverfahren zustimmen. Die Zustimmung muss dabei für jeden Beschluss gesondert erteilt werden."
29. § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Die Funktionsbeschreibung kann vorsehen, dass Aufgaben überwiegend in der Lehre oder überwiegend in der Forschung wahrzunehmen sind. | "Die Funktionsbeschreibung kann vorsehen, dass Aufgaben verstärkt, befristet bis 31. Dezember 2017 auch ausschließlich, in der Lehre oder überwiegend in der Forschung wahrzunehmen sind." |
b) Satz 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Wenn ein besonderes Interesse der Hochschule besteht, kann der Professor gemäß § 50 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die Altersgrenze nach § 69 Abs. 6 hinaus weiterbeschäftigt werden. | "Besteht ein besonderes Interesse der Hochschule, kann gemäß § 50 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz - SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 140) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, der Eintritt in den Ruhestand nach § 69 Abs. 6 für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt 3 Jahre nicht übersteigen darf, hinausgeschoben werden." |
30. § 60 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Die Grundordnung kann vor der Ruferteilung eine Anhörung des Senates vorsehen. Weitere Einzelheiten des Berufungsverfahrens regelt die Hochschule durch Ordnung. | "(5) Einzelheiten des Berufungsverfahrens regelt die Hochschule durch Ordnung." |
31. § 61 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort "ein" wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.
b) Der bisherige Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| ihr gehören mindestens 4 externe auf dem Fachgebiet anerkannte Wissenschaftler mit Stimmrecht und der Gleichstellungsbeauftragte mit beratender Stimme an. | "Ihr gehören mindestens 4 externe, auf dem Fachgebiet anerkannte Wissenschaftler mit Stimmrecht und der Gleichstellungsbeauftragte der Hochschule mit beratender Stimme an." |
32. § 62 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Ein Professor kann in Abweichung von § 69 Abs. 1 ohne Begründung eines Beamtenverhältnisses oder eines Arbeitnehmerverhältnisses gemeinsam berufen werden. Wer nach Satz 1 berufen ist und die Berufungsvoraussetzungen nach § 58 erfüllt, hat das Recht, den Titel , Professor" zu führen. § 69 Abs. 5 gilt entsprechend."
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
33. In § 63 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter "besonders herausgehobene" durch das Wort "herausragende" ersetzt.
34. § 65 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Honorarprofessoren sind berechtigt, sich an Prüfungen und an der Forschung zu beteiligen. | "Honorarprofessoren können die Berechtigung erhalten, sich an der Forschung zu beteiligen." |
b) Folgender Satz wird angefügt:
"Sie sollen in der Regel Lehrverpflichtungen im Umfang von 2 Semesterwochenstunden in ihrem Fachgebiet übernehmen und können verpflichtet werden, Prüfungen abzunehmen."
35. § 69 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern "eingestellt werden," die Wörter "wenn die Aufgabe befristet übertragen werden soll" eingefügt.
b) Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:
"Das Rektorat kann auf Antrag des nach § 89 Abs. 1 Satz 2 zuständigen Dekans einem im Ruhestand befindlichen Professor, dem der Status eines Angehörigen nach § 49 Abs. 2 Satz 2 zuerkannt worden ist, Ressourcen für eigene Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen."
36. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1
die Abgrenzung zwischen Dienstaufgaben und Nebentätigkeiten,
wird gestrichen.
b) Die Nummern 2 bis 4 werden die Nummern 1 bis 3.
c) Nummer 5 wird Nummer 4 und die Wörter "des Dienstherrn" werden durch die Wörter "der Dienstbehörde" ersetzt.
d) Die Nummern 6 und 7 werden die Nummern 5 und 6.
37. In § 77 Abs. 7 Satz 1 wird die Angabe "Absatz 1 Satz 2 und" gestrichen und wird nach dem Wort "Absätze" die Angabe "1," eingefügt.
38. Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Es kann einzelne Befugnisse durch Verwaltungsvorschrift auf die Hochschule übertragen."
39. § 81 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2
die Erteilung des Einvernehmens zum Wahlvorschlag des Hochschulrates für die Wahl des Rektors,
wird gestrichen.
bb) Die Nummern 3 bis 8 werden die Nummern 2 bis 7.
cc) Nummer 9
die Stellungnahme zu Studien- und Prüfungsordnungen nach § 13 Abs. 4 Satz 2,
wird gestrichen.
dd) Die Nummern 10 bis 20 werden die Nummern 8 bis 18.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 6 werden die Wörter "Der Rektor," gestrichen und das Wort "die" vor dem Wort "Prorektoren" wird durch das Wort "Die" ersetzt.
bb) Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
"Auch der Rektor gehört dem Senat nur mit beratender Stimme an, er entscheidet jedoch bei Stimmengleichheit."
40. § 82 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Vor Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Der Rektor leitet die Hochschule."
bb) Im neuen Satz 2 werden die Wörter "Der Rektor" durch das Wort "Er" ersetzt.
cc) Es wird folgender Satz angefügt:
"Er bestimmt einen Prorektor zu seinem Vertreter."
b) In Absatz 6 Satz 3 wird das Wort "Einvernehmen" durch das Wort "Benehmen" ersetzt.
c) Dem Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
"Mit seiner Abwahl ist der Rektor aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen."
41. § 83 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1
Die Hochschule wird von einem Rektorat geleitet.
wird gestrichen.
bb) Der neue Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Nach Maßgabe der Grundordnung können Prorektoren hauptberuflich oder nebenberuflich tätig sein. | "Die Grundordnung bestimmt die Anzahl der Prorektoren und regelt, ob diese haupt- oder nebenberuflich tätig sind." |
b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 wird nach der Angabe "(SächsGVBl. S. 21)," die Angabe "geändert durch Verordnung vom 1. September 2010 (SächsGVBl. S. 239)," eingefügt.
bb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 10a eingefügt:
"10a. Erstellung des Jahresabschlusses,".
42. § 85 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "er sie für unzweckmäßig hält" durch die Wörter "diese nicht den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen" ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach dem Wort "Hochschule" die Angabe "unterhalb der zentralen Ebene nach Teil 7 Abschnitt 1" eingefügt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Für die Kanzler der Kunsthochschulen entfällt die Begrenzung des Beanstandungsrechts nach Satz 1 auf Beschlüsse eines Organs unterhalb der zentralen Ebene nach Teil 7 Abschnitt 1."
c) In Absatz 8 Satz 3 wird nach der Angabe "(SächsGVBl. S. 54)," die Angabe "das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist," eingefügt.
43. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "von der Staatsregierung" durch die Wörter "vom Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst" ersetzt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
"(5) Führt die Hochschule während der Amtszeit des Hochschulrates eine Wirtschaftsführung nach Maßgabe des § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 6 und 7 ein, so bleiben die Mitglieder des Hochschulrates bis zum Ende ihrer Amtszeit im Amt. Sieht die Grundordnung der Hochschule für diesen Fall eine höhere Zahl von Mitgliedern des Hochschulrates vor, so benennt das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst diese zusätzlichen Mitglieder."
c) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 6 bis 9.
d) Folgende Absätze 10 und 11 werden angefügt:
"(10) Mitglieder des Hochschulrates, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben der Hochschule den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Haben mehrere Mitglieder des Hochschulrates gemeinsam den Schaden verursacht, haften sie als Gesamtschuldner.
(11) Die externen Mitglieder des Hochschulrates erhalten eine angemessene Reisekostenentschädigung, die die Hochschule mit der Einwilligung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Staatsministeriums der Finanzen in einer Ordnung regelt. Solange keine Regelung nach Satz 1 besteht, werden die Reisekosten in Anwendung des Sächsischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876) in der jeweils geltenden Fassung, erstattet."
44. In § 88 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 wird nach dem Wort "von" das Wort "mindestens" eingefügt.
45. § 89 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter "hat aufschiebende Wirkung" durch die Wörter "ist schriftlich zu begründen" ersetzt.
b) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
"Sie hat aufschiebende Wirkung."
46. § 92 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "errichten" die Wörter "und aufheben" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| In diesem Fall können ihr im Benehmen mit dem Senat Rechte einer Fakultät teilweise übertragen werden. | "In diesem Fall sind ihnen im Benehmen mit dem Senat die benötigten Zuständigkeiten nach § 88 Abs. 1 zu übertragen." |
bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:
" § 16 Abs. 2 gilt entsprechend. Ihre Arbeitsfähigkeit ist durch die Zuordnung eigener Ressourcen abzusichern."
47. § 102 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 102 Palucca Schule Dresden - Hochschule für Tanz | " § 102 Palucca Hochschule für Tanz Dresden". |
b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "Palucca Schule Dresden - Hochschule für Tanz" durch die Wörter "Palucca Hochschule für Tanz Dresden" ersetzt.
c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
" § 86 Abs. 11 gilt entsprechend."
48. § 103 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 103 Internationales Hochschulinstitut Zittau
(1) Die Regelungen für Universitäten nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 gelten auch für das Internationale Hochschulinstitut Zittau, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. (2) Das Internationale Hochschulinstitut Zittau führt Studenten auf der Grundlage von Vereinbarungen mit anderen Hochschulen, insbesondere deutschen, polnischen und tschechischen Partnerhochschulen, zu einem universitären Hochschulabschluss. (3) Organe des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau sind der Institutsrat, das Rektorat und der Hochschulrat. Es wird nicht in Fakultäten gegliedert. Die Aufgaben des Senates nach § 81 Abs. 1, des Erweiterten Senates und des Fakultätsrates nach § 88 Abs. 1 und nach § 91 Abs. 1 und 2 nimmt der Institutsrat wahr. Die Aufgaben des Dekans nach § 89 Abs. 1 Satz 4 und 5 sowie § 91 Abs. 1 Satz 1 nimmt der Rektor wahr. (4) Dem Institutsrat gehören gewählte Vertreter jeder Mitgliedergruppe nach § 50 Abs. 1 sowie Vertreter der Partnerhochschulen nach Absatz 2 an. Für die Hochschullehrer sind so viele Sitze vorzusehen, dass sie über die Mehrheit von einem Sitz verfügen. Juniorprofessoren sollen angemessen vertreten sein. Der Rektor, die Prorektoren und der Kanzler gehören dem Institutsrat mit beratender Stimme an. Das gilt für den Gleichstellungsbeauftragten entsprechend, sofern er nicht gewähltes Mitglied ist. (5) Zum Rektor wird abweichend von § 82 Abs. 6 Satz 1 und 4 ein Professor des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau gewählt. Abweichend von § 82 Abs. 7 ist eine mehrmalige Wiederwahl möglich. (6) Die Grundordnung benennt auch die Partnerhochschulen nach Absatz 2 und legt Folgendes fest:
(7) Das Internationale Hochschulinstitut Zittau und die Hochschule Zittau/Görlitz nehmen ihre Verwaltungsaufgaben kooperativ wahr. Die Hochschule Zittau/Görlitz stellt den Mitgliedern und Angehörigen des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau ihre Zentralen Einrichtungen im gleichen Umfang zur Verfügung wie ihren Mitgliedern. | " § 103 Erweiterung der Autonomie, Stärkung der Flexibilisierung
(1) Die Grundordnung kann zur Erprobung neuer Organisationsformen in Studium und Lehre sowie von den §§ 59 bis 61 und 87 bis 91 abweichende Regelungen treffen, sofern die Mitwirkungsgrundsätze der Gruppenhochschule nach Artikel 5 Abs. 3 des Grundgesetzes gewährleistet sind. Die Grundordnung einer Kunsthochschule kann auch die Zuständigkeiten des Fakultätsrates ganz oder teilweise dem Senat zuweisen. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann in den Fällen der Sätze 1 und 2 die Genehmigung auch aus fachlichen Gründen versagen. Die Erprobung ist zu befristen und soll nach 3 Jahren evaluiert werden. (2) Das Rektorat kann im Einvernehmen mit dem Hochschulrat die Übernahme der Bewirtschaftung der selbst genutzten Liegenschaften beschließen. Die Umsetzung dieser Entscheidung erfolgt nach Abschluss einer Zielvereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 7 und frühestens nach Ablauf des Haushaltsjahres, in welchem das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestandskräftig festgestellt hat, dass die Hochschule die Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 6 und 7 erfüllt. Die Umsetzung der Entscheidung nach Satz 1 ist in der Zielvereinbarung nach Satz 2 zu regeln. (3) Das Rektorat kann im Einvernehmen mit dem Hochschulrat beschließen, dass die Hochschule für ihr nicht beamtetes Personal nicht mehr an den Stellenplan gebunden ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Hochschule werden die Mittel für ihr Personal als Globalbudget nach Maßgabe des Staatshaushaltplans zur Verfügung gestellt." |
49. In § 104 Abs. 8 Satz 3 wird das Wort "der" durch die Wörter "für Steuern und" ersetzt.
50. In § 105 Abs. 4 werden die Angabe " § 40 Abs. 2" durch die Angabe " § 40 Abs. 5" und die Angabe " § 41 Abs. 2" durch die Angabe " § 41 Abs. 5" ersetzt.
51. § 107 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
"(4) Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann dem Träger einer staatlich anerkannten Hochschule, die über das Promotionsrecht verfügt, gestatten, den nebenberuflich Lehrenden für die Dauer ihrer nebenberuflichen Lehrtätigkeit die Bezeichnung , Professor" zu verleihen. § 65 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend."
b) Die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden die Absätze 5 bis 8.
52. § 109 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
"Die Studentenwerke berücksichtigen im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit die besonderen Bedürfnisse von Studenten mit Kindern, behinderten Studenten und ausländischen Studenten und fördern die Vereinbarkeit von Studium und Familie."
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Den Studentenwerken obliegen die staatliche Ausbildungsförderung und der Vollzug der Bewilligung von Stipendien aus Mitteln des Freistaates Sachsen als staatliche Aufgabe. Dies gilt nicht bei Stipendien, die ganz oder teilweise aus Mitteln der Europäischen Union finanziert werden. | "(5) Den Studentenwerken obliegt die staatliche Ausbildungsförderung. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann ihnen den Vollzug der Bewilligung von Stipendien aus Mitteln des Freistaates Sachsen als staatliche Aufgabe übertragen." |
c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 übermitteln die Hochschulen den jeweils örtlich zuständigen Studentenwerken auf Anforderung Namen und Matrikel-Nummer der Studenten und erteilen Auskunft, ob diese immatrikuliert, exmatrikuliert, rückgemeldet oder beurlaubt sind. Die Studentenwerke dürfen die übermittelten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 verarbeiten."
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.
53. § 111 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort "Hochschulen" die Wörter ", ein Vertreter des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 4. Zustimmung zu Gründung, Erwerb und zur Veräußerung von Unternehmen sowie zur Beteiligung an Unternehmen, analog § 6 Abs. 3 Nr. 1, Halbsatz 2 und Nr. 2 bis 5, | "4. Zustimmung zu Gründung, Erwerb und zur Veräußerung von Unternehmen oder zur Beteiligung an Unternehmen analog § 65 Abs. 1 SäHO, |
bb) In Satz 2 wird das Wort "Einwilligung" durch das Wort "Genehmigung" ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Für die Regelung des Beschäftigungsverhältnisses ist auch die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich. | "Für die Regelung des Beschäftigungsverhältnisses ist die Einwilligung des Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst und des Staatsministeriums der Finanzen erforderlich." |
54. In § 113 Abs. 2 Nr. 3 wird die Angabe " § 107 Abs. 6 Satz 2" durch die Angabe " § 107 Abs. 7 Satz 2" ersetzt.
55. § 114 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (6) Bis zum Ablauf des dritten Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird am Internationalen Hochschulinstitut Zittau ein Vorläufiger Institutsrat gebildet. Er besteht aus den gewählten Gruppenvertretern des bisherigen Institutsrates, den Rektoren der Partnerhochschulen des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes und einem nachzuwählenden Mitglied der Gruppe der Hochschullehrer. Der Rektor des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau hat nur aktives Wahlrecht. Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 4 das Verfahren für die Wahl des nachzuwählenden Mitgliedes zu regeln. Absatz 5 Satz 5 und 6 sowie die Absätze 8, 9 Satz 2 und Absatz 10 gelten entsprechend. | "(6) Das Internationale Hochschulinstitut Zittau wird zum 1. Januar 2013 in die Technische Universität Dresden eingegliedert. Es verliert damit seinen Status als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Technische Universität Dresden tritt in alle Rechte und Pflichten des Internationalen Hochschulinstituts Zittau ein. Mit der Eingliederung sind die Organe des Internationalen Hochschulinstituts Zittau und der Studentenschaft aufgelöst sowie die Amtszeit des Rektors, der Prorektoren und der Beauftragten beendet. Die am Internationalen Hochschulinstitut Zittau geltenden Studien- und Prüfungsordnungen gelten bis zu ihrer Aufhebung oder bis zum Inkrafttreten neuer Bestimmungen in ihrem bisherigen Anwendungsbereich entsprechend fort. Für diejenigen, die am 31. Dezember2012 im Doktorandenstudium des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau immatrikuliert sind und ihren Promotionsantrag bis zum 31. Dezember 2016 ordnungsgemäß gestellt haben, gilt die Promotionsordnung des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau noch entsprechend. Für diejenigen, die ihre Habilitation bis zum 31. Dezember 2012 beim Internationalen Hochschulinstitut Zittau ordnungsgemäß angezeigt haben, gilt die Habilitationsordnung des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau bis 31. Dezember 2016 entsprechend. Die Hochschulgebühren- und Entgeltordnung gilt für den Standort Zittau fort, bis das Rektorat der Technischen Universität Dresden diese aufhebt. Die Hochschule Zittau/Görlitz stellt den Mitgliedern und Angehörigen der Außenstelle der Technischen Universität Dresden in Zittau ihre Zentralen Einrichtungen im gleichen Umfang zur Verfügung wie ihren Mitgliedern. Bis zum 31. Dezember 2012 gilt § 103 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung fort." |
b) Absatz 7 Satz 1
Der Direktor des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau führt mit Inkrafttreten dieses Gesetzes während seiner Amtszeit den Titel "Rektor".
wird gestrichen.
c) In Absatz 10 Satz 1 werden nach dem Wort "Senat" das Komma und die Wörter "der Institutsrat" gestrichen.
d) In Absatz 17 Satz 2 wird die Angabe " § 12 Abs. 5 und 6" durch die Angabe " § 12 Abs. 7 und 8" ersetzt.
e) Nach Absatz 20 werden die folgenden Absätze 21 und 22 angefügt:
"(21) § 12 Abs. 2 gilt für alle Studenten, die ab dem Wintersemester 2012/2013 immatrikuliert werden.
(22) Für Hochschulen, denen das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen bestandskräftig bestätigt hat, dass sie die Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 6 und 7 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung erfüllen, gilt § 11 Abs. 6 Satz 4 des Sächsischen Hochschulgesetzes vom 10. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 900) in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung weiter, bis die Hochschulen von der Möglichkeit des § 103 Abs. 3 Gebrauch gemacht haben."
Artikel 2
Weitere Änderung des Sächsischen Hochschulgesetzes
§ 1 Abs. 1 des Sächsischen Hochschulgesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 2
als universitäre Einrichtung: das Internationale Hochschulinstitut Zittau,
wird gestrichen.
2. Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.
3. Die neue Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
3. die Fachhochschulen:
| "3. die Fachhochschulen - Hochschulen für angewandte Wissenschaften:
|
Artikel 3
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
Das Sächsische Besoldungsgesetz ( SächsBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2011 (SächsGVBl. S. 654), wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe " § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)" und die Angabe "Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377)" durch die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)" ersetzt.
2. In § 12 Abs. 2, § 13 Abs. 5, § 15 Abs. 2 und § 16 wird jeweils die Angabe "SächsHSG" durch die Angabe "SächsHSFG" ersetzt.
3. Dem § 14 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Für Hochschulen nach § 1 Abs. 1 SächsHSFG, die eine Zielvereinbarung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 7 SächsHSFG abgeschlossen haben und bezüglich derer das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst bestandskräftig festgestellt hat, dass sie die Anforderungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 6 und 7 SächsHSFG erfüllen, gelten die vorstehenden Absätze sowie § 34 des Bundesbesoldungsgesetzes nicht."
4. In der Anlage 1 wird in der Besoldungsordnung A Besoldungsgruppe A 15 die Amtsbezeichnung "Kanzler des Internationalen Hochschulinstitutes Zittau" gestrichen.
Artikel 4
Änderung des Sächsischen Hochschulzulassungsgesetzes
Das Gesetz über die Zulassung zum Hochschulstudium im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulzulassungsgesetz - SächsHZG) vom 7. Juni 1993 (SächsGVBl. S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2011 (SächsGVBl. S. 115), wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:
"(3) Bei der Ermittlung der Aufnahmekapazität bleibt die Personalausstattung, die aus Mitteln von Bund-Länder-Programmen für die Verbesserung der Qualität in der Lehre finanziert wird, unberücksichtigt."
2. In § 3 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe " § 17 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)" durch die Angabe " § 17 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)" und die Angabe "Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375,377)" durch die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)" ersetzt.
3. In § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. b und Satz 4 wird jeweils die Angabe "SächsHSG" durch die Angabe "SächsHSFG" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Universitätsklinika-Gesetzes
Das Gesetz über das Universitätsklinikum Leipzig an der Universität Leipzig und das Universitätsklinikum Carl Gustav Carus Dresden an der Technischen Universität Dresden (Universitätsklinika-Gesetz - UKG) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 207), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 401), wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe " § 4 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)" durch die Angabe " § 4 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)" und die Angabe "Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377)" durch die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)" ersetzt.
2. In § 11Abs.3Satz 3wird die Angabe " § 78Abs.2Satz 3 SächsHSG" durch die Angabe " § 78 Abs. 2 Satz 4 SächsHSFG" ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Sächsischen Berufsakademiegesetzes
§ 3 Abs. 6 des Gesetzes über die Berufsakademie im Freistaat Sachsen (Sächsisches Berufsakademiegesetz - SächsBAG) vom 11. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 276), das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387,401) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 wird die Angabe "des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)" durch die Angabe "des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)" und die Angabe "Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377)" durch die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)" ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe "SächsHSG" durch die Angabe "SächsHSFG" ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Gesetzes über die Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden
In § 5 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes über die Sächsische Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden (SächsLBG) vom 30. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 205), das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387,401) geändert worden ist, wird die Angabe "des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)" durch die Angabe "des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG) und die Angabe "Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377)" durch die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)" ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen
Das Gesetz über die Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen (FHSVG) vom 17. Juli 1992 (SächsGVBl. S. 339), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 2 wird die Angabe "des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)" durch die Angabe "des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)" und die Angabe "Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377)" durch die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)" ersetzt.
2. In § 17 Abs. 5 wird die Angabe "SächsHSG" durch die Angabe "SächsHSFG" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Sächsischen Polizeifachhochschulgesetzes
Das Gesetz über die Hochschule der Sächsischen Polizei Rothenburg (FH) (Sächsisches Polizeifachhochschulgesetz - SächsPolFHG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 1002), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 5 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe "des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochchulgesetz - SächsHSG)" durch die Angabe "des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)" und die Angabe "Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377)" durch die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)" ersetzt.
2. In § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "SächsHSG" durch die Angabe "SächsHSFG" ersetzt.
3. In § 17 Abs. 5 wird die Angabe "SächsHSG" durch die Angabe "SächsHSFG" ersetzt.
Artikel 10
Änderung des Sächsischen Frauenförderungsgesetzes
In § 18 Abs. 1 Satz 5 des Gesetzes zur Förderung von Frauen und der Vereinbarung von Familie und Beruf im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen (Sächsisches Frauenförderungsgesetz - SächsFFG) vom 31. März 1994 (SächsGVBl. S. 684), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 376) geändert worden ist, wird die Angabe "des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)" durch die Angabe "des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)" und die Angabe "Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377)" durch die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)" ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen
In § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen (SächsSozAnerkG) vom 13. Dezember 1996 (SächsGVBl. S. 501), das zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 144) geändert worden ist, wird die Angabe "nach dem Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)" durch die Angabe "nach dem Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)" und die Angabe "Artikel 10 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 375, 377)" durch die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)" ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr
In § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNVFin AusG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 155) geändert worden ist, wird die Angabe " § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)" durch die Angabe " § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)", die Angabe "Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Dezember201 0 (SächsGVBl. S. 387, 400)" durch die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 568)" sowie die Angabe " § 106 SächsHSG" durch die Angabe " § 106 SächsHSFG" ersetzt.
Artikel 13
Neufassung des Sächsischen Hochschulgesetzes
Das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst kann den Wortlaut des Sächsischen Hochschulgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 14
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 13, 21 Buchst. a Doppelbuchst. aa, Nr. 23, 55 Buchst. b und c sowie Artikel 2 und Artikel 3 Nr. 4 treten am 1. Januar 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.