Änderungstext

Achtes Gesetz zur Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes

Vom 13. Dezember 2012
(Sächs.GVBl. Nr. 17 vom 24.12.2012 S. 737)


Der Sächsische Landtag hat am 12. Dezember 2012 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 24), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 566), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zum Ersten Abschnitt wird die Angabe "Erster Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 1" ersetzt.

b) In der Angabe zum Zweiten Abschnitt wird die Angabe "Zweiter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 2" ersetzt.

c) In der Angabe zum Dritten Abschnitt wird die Angabe "Dritter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 3" ersetzt.

d) In der Angabe zum Ersten Unterabschnitt wird die Angabe "Erster Unterabschnitt" durch die Angabe "Unterabschnitt 1" ersetzt.

e) In der Angabe zum Zweiten Unterabschnitt wird die Angabe "Zweiter Unterabschnitt" durch die Angabe "Unterabschnitt 2" ersetzt.

f) In der Angabe zum Dritten Unterabschnitt wird die Angabe "Dritter Unterabschnitt" durch die Angabe "Unterabschnitt 3" ersetzt.

g) In der Angabe zum Vierten Abschnitt wird die Angabe "Vierter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 4" ersetzt.

h) In der Angabe zum Fünften Abschnitt wird die Angabe "Fünfter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 5" ersetzt.

i) Nach der Angabe zu § 16 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 16a Ergänzender Mehrbelastungsausgleich Verwaltungs- und Funktionalreform 2008".

j) In der Angabe zum Sechsten Abschnitt wird die Angabe "Sechster Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 6" ersetzt.

k) In der Angabe zum Ersten Unterabschnitt wird die Angabe "Erster Unterabschnitt" durch die Angabe "Unterabschnitt 1" ersetzt.

l) In der Angabe zum Zweiten Unterabschnitt wird die Angabe "Zweiter Unterabschnitt" durch die Angabe "Unterabschnitt 2" ersetzt.

m) In der Angabe zum Siebenten Abschnitt wird die Angabe "Siebenter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 7" ersetzt.

n) In der Angabe zum Achten Abschnitt wird die Angabe "Achter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 8" ersetzt.

o) In der Angabe zum Neunten Abschnitt wird die Angabe "Neunter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 9" ersetzt.

p) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 24 Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen " § 24 Investive Zweckzuweisungen".

q) In der Angabe zum Zehnten Abschnitt wird die Angabe "Zehnter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 10" ersetzt.

r) In der Angabe zum Elften Abschnitt wird die Angabe "Elfter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 11" ersetzt.

s) In der Angabe zum Zwölften Abschnitt wird die Angabe "Zwölfter Abschnitt" durch die Angabe "Abschnitt 12" ersetzt.

t) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 2 (zu § 22 Abs. 2 Nr. 7) "Anlage 2 (zu § 22 Abs. 2 Nr. 6)".

u) Die Angabe zu Anlage 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Anlage 3 (zu § 22 Abs. 2 Nr. 8) "Anlage 3 (zu § 22 Abs. 2 Nr. 7)".

v) Folgende Angabe wird angefügt: "Anlage 4 (zu § 16a)".

2. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird die Zählbezeichnung "Erster Abschnitt" durch die Zählbezeichnung "Abschnitt 1 " ersetzt.

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Verwaltungs- und Zweckausgaben" durch die Wörter "Aufwendungen und Auszahlungen" ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter "eigenen Einnahmen" durch die Wörter "sonstigen Einzahlungen" ersetzt.

4. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 4 wird die Angabe "Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671)" durch die Angabe "Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2012 (BGBl. I S. 1424, 1426)" ersetzt.

bb) Satz 7 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Finanzausgleichsmasse 2011 wird zum Ausgleich der Vorfinanzierung von Hochwasserhilfen zur Schadensbeseitigung aus dem Hochwasser 2010 aus Mitteln des Staatshaushaltes ein Betrag in Höhe von 3.000 000 EUR zugeführt. "Außerdem bleiben bei den Steuereinnahmen des Landes die Beträge unberücksichtigt, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entsprechen, die im Zuge der innerstaatlichen Umsetzung des Fiskalpaktes den Kommunen zum Ausbau der Betreuungsplätze für Kinder unter drei Jahren zur Verfügung gestellt werden."

cc) Satz 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben im Verhältnis zwischen dem Freistaat Sachsen und den Gemeinden und Landkreisen das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 2 anzupassen ist. "Im Abstand von zwei Jahren ist zu überprüfen, ob auf Grund von Veränderungen im Aufgabenbestand oder auf Grund der Entwicklung der notwendigen Ausgaben des Freistaates im Verhältnis zu den notwendigen Auszahlungen der Gemeinden und Landkreise das Finanzverteilungsverhältnis nach Satz 2 anzupassen ist."

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

"Bei der Berechnung des Ausgleichs werden die Einzahlungen aus Steuern auf der Grundlage der nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zu erfolgenden Meldungen der Gemeinden ermittelt."

bb) Im neuen Satz 4 wird die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388)" durch die Angabe "Artikel 46 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 147)" ersetzt.

5. § 3 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Buchstaben j und k (Anmerkung der Redaktion: Buchstabe k war nicht vorhanden)

j. die Erhöhung der Schlüsselmasse der Landkreise im Jahr 2011 um 3.000 000 EUR;

werden gestrichen.

b) Im Buchstaben i wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

6. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts wird die Zählbezeichnung "Zweiter Abschnitt" durch die Zählbezeichnung "Abschnitt 2" ersetzt.

7. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden das Wort "zwei" durch das Wort "vier" und das Wort "Ausgaben" durch das Wort "Auszahlungen" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Angabe "2009" durch die Angabe "2014", die Angabe "2008" durch die Angabe "2013", die Angabe "849,86 EUR" durch die Angabe "996,14 EUR" und die Angabe "1.296,60 EUR" durch die Angabe "1.490,67 EUR" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe "2009" durch die Angabe "2014" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Angabe "2009" durch die Angabe "2014", die Angabe "294,65 EUR" durch die Angabe "294,59 EUR" und die Angabe "202,52 EUR" durch die Angabe "202,51 EUR" ersetzt.

bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Nach Aufteilung der Schlüsselmasse gemäß Satz 2 wird die Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden um die nach § 25a zu zahlende Finanzausgleichsumlage entsprechend § 25a Abs. 2 Satz 4 erhöht. "Nach Aufteilung der Schlüsselmasse gemäß Satz 2 wird die Schlüsselmasse der kreisangehörigen Gemeinden um die nach § 25a zu zahlende Finanzausgleichsumlage entsprechend § 25a Abs. 2 Satz 4 erhöht."

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den
1. kreisangehörigen Gemeinden
  a) im Jahr 2011 6,48 Prozent,
  b) im Jahr 2012 5,42 Prozent;
2. Landkreisen
  a) im Jahr 2011 0,77 Prozent,
  b) im Jahr 2012 0,08 Prozent;
3. Kreisfreien Städten
  a) im Jahr 2011 3,94 Prozent,
  b) im Jahr 2012 3,48 Prozent.
"Der Anteil der investiven Schlüsselzuweisungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den
1. kreisangehörigen Gemeinden
a) im Jahr 2013 10,00 Prozent,
b) im Jahr 2014 13,78 Prozent;
2. Landkreisen
a) im Jahr 2013 3,81 Prozent,
b) im Jahr 2014 6,41 Prozent;
3. Kreisfreien Städten
a) im Jahr 2013 10,96 Prozent,
b) im Jahr 2014 13,74 Prozent."

bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Entwicklung der Einnahmen bei den Gemeinden und Landkreisen an allgemeinen Deckungsmitteln aus Steuern und allgemeinen Schlüsselzuweisungen ist zu berücksichtigen. "Die Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel bei den Gemeinden und Landkreisen aus Steuern und allgemeinen Schlüsselzuweisungen ist zu berücksichtigen."

8. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird die Zählbezeichnung "Dritter Abschnitt" durch die Zählbezeichnung "Abschnitt 3" ersetzt.

9. In § 5 Satz 1 werden die Wörter "eigenen Einnahmen" durch die Wörter "sonstigen Einzahlungen" ersetzt.

10. In der Überschrift des Ersten Unterabschnitts wird die Zählbezeichnung "Erster Unterabschnitt" durch die Zählbezeichnung "Unterabschnitt 1" ersetzt.

11. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 2 wird vor dem Wort "Interpolation" das Wort "lineare" eingefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

alt neu
Der Ausgleich für Schülerbeförderungskosten erfolgt über die Kreisumlage. Als Schülerzahlen werden angesetzt die Schüler bei
1. Grundschulen mit 100 Prozent,
2. Mittelschulen, Abendmittelschulen mit 100 Prozent,
3. Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs mit 85 Prozent,
4. Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, berufliche Gymnasien (Vollzeit) mit 112 Prozent,
5. Berufsbildenden Förderschulen mit 112 Prozent,
6. Berufsschulen, Fachoberschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen (Teilzeit) mit 45 Prozent,
7. Allgemeinbildenden Förderschulen
a) zur Lernförderung mit 165 Prozent,
b) für geistig Behindert mit 498 Prozent,
c) für Erziehungshilfe mit 297 Prozent,
d) für Körperbehinderte mit 595 Prozent,
e) für Blinde und Sehbehinderte mit 444 Prozent,
f) für Hörgeschädigte mit 484 Prozent,
g) Sprachheilschulen mit 166 Prozent,
h) Klinik- und Krankenhausschulen mit 89 Prozent.
"Als Schülerzahlen werden im Jahr 2013 angesetzt die Schüler bei
1. Grundschulen mit 100 Prozent,
2. Mittelschulen, Abendmittelschulen mit 100 Prozent,
3. Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs mit 84 Prozent,
4. Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, berufliche Gymnasien (Vollzeit) mit 106 Prozent,
5. Berufsbildenden Förderschulen mit 106 Prozent,
6. Berufsschulen, Fachoberschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen (Teilzeit) mit 43 Prozent,
7. Allgemeinbildenden Förderschulen
a) zur Lernförderung mit 165 Prozent,
b) für geistig Behinderte mit 451 Prozent,
c) für Erziehungshilfe mit 225 Prozent,
d) für Körperbehinderte mit 458 Prozent,
e) für Blinde und Sehbehinderte mit 324 Prozent,
f) für Hörgeschädigte mit 342 Prozent,
g) Sprachheilschulen mit 129 Prozent,
h) Klinik- und Krankenhausschulen mit 73 Prozent.
Als Schülerzahlen werden ab dem Jahr 2014 angesetzt die Schüler bei
1. Grundschulen mit 100 Prozent,
2. Mittelschulen, Abendmittelschulen mit 100 Prozent,
3. Gymnasien, Abendgymnasien und Kollegs mit 83 Prozent,
4. Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, berufliche Gymnasien (Vollzeit) mit 97 Prozent,
5. Berufsbildenden Förderschulen mit 97 Prozent,
6. Berufsschulen, Fachoberschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen (Teilzeit) mit 39 Prozent,
7. Allgemeinbildenden Förderschulen
a) zur Lernförderung mit 165 Prozent,
b) für geistig Behinderte mit 381 Prozent,
c) für Erziehungshilfe mit 118 Prozent,
d) für Körperbehinderte mit 253 Prozent,
e) für Blinde und Sehbehinderte mit 143 Prozent,
f) für Hörgeschädigte mit 129 Prozent,
g) Sprachheilschulen mit 75 Prozent,
h) Klinik- und Krankenhausschulen mit 48 Prozent."

bb) In Satz 6 wird die Angabe "gemäß Satz 5" durch die Angabe "nach den Sätzen 4 und 5" ersetzt.

cc) Satz 11 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Der Schüleransatz beträgt 179 Prozent der Schülerzahlen nach den Sätzen 5 bis 8. "Der Schüleransatz beträgt im Jahr 2013 303 Prozent der Schülerzahlen nach den Sätzen 4 und 6 bis 10 und ab dem Jahr 2014 309 Prozent der Schülerzahlen nach den Sätzen 5 bis 10."

12. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 Satz 3 wird die Angabe "nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst (Finanz- und Personalstatistikgesetz - FPStatG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" durch die Angabe "nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 FPStatG," ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Angabe " § 8 Abs. 2" durch die Angabe " § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" und die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325)" durch die Angabe "die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 563) geändert worden ist" ersetzt.

13. In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts wird die Zählbezeichnung "Zweiter Unterabschnitt" durch die Zählbezeichnung "Unterabschnitt 2" ersetzt.

14. § 10 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Kreisfreien Städte erhalten jährlich Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden berechnet und ausgezahlt werden (§ 6; § 7 Abs. 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 bis 3 und 5 bis 9, Abs. 5; §§ 8 und 9). Der Schüleransatz beträgt 83 Prozent der Schülerzahlen nach § 7 Abs. 4 Satz 5 bis B. Die Nivellierungshebesätze für die Kreisfreien Städte betragen bei der
1. Grundsteuer A 307,5 Prozent,
2. Grundsteuer B 540 Prozent,
3. Gewerbesteuer 450 Prozent
"(2) Die Kreisfreien Städte erhalten jährlich Schlüsselzuweisungen, die in entsprechender Anwendung der Bestimmungen für die Schlüsselzuweisungen an kreisangehörige Gemeinden berechnet und ausgezahlt werden (§§ 6, 7 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1 und 3, Abs. 4 Satz 1 bis 10, Abs. 5 sowie §§ 8 und 9). Der Schüleransatz beträgt im Jahr 2013 74 Prozent der Schülerzahlen nach § 7 Abs. 4 Satz 4 und 6 bis 10 und ab dem Jahr 2014 79 Prozent der Schülerzahlen nach § 7 Abs. 4 Satz 5 bis 10. Die Nivellierungshebesätze für die Kreisfreien Städte betragen bei der
1. Grundsteuer A 315 Prozent,
2. Grundsteuer B 575 Prozent,
3. Gewerbesteuer 450 Prozent."

15. In der Überschrift des Dritten Unterabschnitts wird die Zählbezeichnung "Dritter Unterabschnitt" durch die Zählbezeichnung "Unterabschnitt 3" ersetzt.

16. In § 11 Abs. 1 wird die Angabe " (§ 7 Abs. 4 Satz 1 bis 9)" durch die Angabe " (§ 7 Abs. 1 Satz 1 bis 10)" ersetzt.

17. § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Der Schüleransatz wird den Landkreisen gewährt, soweit sie Schulträger sind. Die Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 1 bis 9 gilt entsprechend. Der Schüleransatz beträgt 220 Prozent der Schülerzahl. "(4) Der Schüleransatz wird den Landkreisen gewährt, soweit sie Schulträger sind. Die Regelung in § 7 Abs. 4 Satz 1 bis 10 gilt entsprechend. Der Schüleransatz beträgt im Jahr 2013 250 Prozent der Schülerzahl nach § 7 Abs. 4 Satz 4 und 6 bis 10 und ab dem Jahr 2014 274 Prozent der Schülerzahl nach § 7 Abs. 4 Satz 5 bis 10."

18. In der Überschrift des Vierten Abschnitts wird die Zählbezeichnung "Vierter Abschnitt" durch die Zählbezeichnung "Abschnitt 4" ersetzt.

19. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2

Sie sind im Vermögenshaushalt zweckgebunden zu veranschlagen.

wird gestrichen.

bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Sie sind im Vermögenshaushalt zweckgebunden zu veranschlagen. "Sie können zur investiven Verwendung entsprechend Absatz 1 in späteren Haushaltsjahren zweckgebunden angesammelt werden."

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "zuständige Landesdirektion" durch die Wörter "Landesdirektion Sachsen" ersetzt.

20. In der Überschrift des Fünften Abschnitts wird die Zählbezeichnung "Fünfter Abschnitt" durch die Zählbezeichnung "Abschnitt 5" ersetzt.

21. § 16 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird die Angabe "34,96 EUR" durch die Angabe "34,97 EUR" ersetzt.

b) In Nummer 5 wird die Angabe "22,88 EUR" durch die Angabe "22,90 EUR" ersetzt.

22. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

" § 16a Ergänzender Mehrbelastungsausgleich Verwaltungs- und Funktionalreform 2008

Die Landkreise und Kreisfreien Städte erhalten zusätzlich zu dem im Sächsischen Mehrbelastungsausgleichsgesetz 2008 normierten Mehrbelastungsausgleich als weiteren Ausgleich für die mit dem Gesetz zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung (Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz - SächsVwNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138,144), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371, 373), übertragenen Aufgaben im Bereich der Vermessungsverwaltung ab dem Jahr 2013 jährlich die in der Anlage 4 bestimmten pauschalen steuerkraftunabhängigen allgemeinen Zuweisungen. § 1 Abs. 1 Satz 2 SächsMBAG 2008 gilt entsprechend."

23. In der Überschrift des Sechsten Abschnitts wird die Zählbezeichnung "Sechster Abschnitt" durch die Zählbezeichnung "Abschnitt 6" ersetzt.

24. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 4 wird die Angabe "Artikel 34 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 165)" durch die Angabe "Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 134)" ersetzt.

b) In Satz 5 werden die Wörter "zuständige Landesdirektion" durch die Wörter "Landesdirektion Sachsen" ersetzt.

25. In der Überschrift des Ersten Unterabschnitts wird die Zählbezeichnung "Erster Unterabschnitt" durch die Zählbezeichnung "Unterabschnitt 1" ersetzt.

26. § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "3.675 EUR" durch die Angabe "5.400 EUR" ersetzt.

b) In Satz 2 wird die Angabe "1,50 EUR" durch die Angabe "4 EUR" ersetzt.

27. In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts wird die Zählbezeichnung "Zweiter Unterabschnitt" durch die Zählbezeichnung "Unterabschnitt 2" ersetzt.

28. In § 21 Satz 1 werden die Wörter "eigenen Einnahmen" durch die Wörter "sonstigen Einzahlungen" ersetzt.

29. In der Überschrift des Siebenten Abschnitts wird die Zählbezeichnung "Siebenter Abschnitt" durch die Zählbezeichnung "Abschnitt 7" ersetzt.

30. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisungen ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltssicherungskonzept, das den Abbau der Haushaltsfehlbeträge in spätestens drei Jahren, die Erwirtschaftung notwendiger Zuführungen zum Vermögenshaushalt und die dafür erforderlichen Maßnahmen aufzeigt. "Voraussetzung für die Gewährung der Zuweisungen ist ein nach § 72 Abs. 4 SächsGemO und § 61 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Oktober 2012 (SächsGVBl. S. 562, 565) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 72 Abs. 4 SächsGemO aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltsstrukturkonzept."

b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
3. die Förderung der Einstellung von Studenten des gehobenen Dienstes der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen; "3. die Förderung der Einstellung von Studenten des gehobenen Dienstes der Fachhochschule der Sächsischen Verwaltung Meißen im Jahr 2013;".

c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. die Förderung von Eingliederungen und Vereinigungen von Gemeinden gemäß § 9 Abs. 3 und 4 SächsGemO. Die Förderung beträgt rückwirkend ab dem Jahr 2008 bis zu 100 EUR je Einwohner und ab dem 2. Januar 2013 bis zu 50 EUR je Einwohner für die ersten 5.000 Einwohner jeder beteiligten Gemeinde; die Verwendung kann auf Antrag auf investive Zwecke beschränkt werden. In Fällen besonderer haushaltswirtschaftlicher Belastungen kann eine abweichende Förderung erfolgen. Ist an der Eingliederung oder Vereinigung eine Gemeinde beteiligt, die aus einer geförderten Eingliederung in den Jahren 2000 bis 2007 hervorgegangen ist, beträgt die Förderung bis zu 50 EUR je Einwohner für die ersten 5.000 Einwohner dieser Gemeinde. Für Einwohner von Gemeinden, die aus einer späteren Eingliederung oder Vereinigung hervorgegangen sind, wird keine Förderung gewährt; "4. die Förderung von Eingliederungen und Vereinigungen von Gemeinden gemäß § 9 Abs. 3 und 4 SächsGemO. Die Förderung beträgt ab dem 2. Januar 2013 bis zum 1. Januar 2015 bis zu 50 EUR je Einwohner für die ersten 5.000 Einwohner jeder beteiligten Gemeinde; die Verwendung kann auf Antrag auf investive Zwecke beschränkt werden. In Fällen besonderer haushaltswirtschaftlicher Belastungen kann eine abweichende Förderung erfolgen. Ist an der Eingliederung oder Vereinigung eine Gemeinde beteiligt, die aus einer bereits geförderten Eingliederung seit dem Jahr 2000 hervorgegangen ist, wird für diese Gemeinde keine Förderung gewährt;".

d) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. den Aufbau und die Unterhaltung eines kommunalen Basisdatennetzes; "5. Den Aufbau und die Unterhaltung eines kommunalen Basisdatennetzes sowie im Einzelfall die Schaffung einheitlicher Standards;".

e) Nummer 6

die Förderung investiver Maßnahmen in Gemeinden, die gemäß § 3 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz - SächsKrGebNG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) ab dem 1. August 2008 nicht mehr Kreissitz sind oder die ihren Status als Kreisfreie Stadt verlieren, ohne Kreissitz eines neu gebildeten Landkreises zu werden. Diese Gemeinden erhalten ab 2008 für die Dauer von fünf Jahren eine besondere Finanzzuweisung in Form einer Förderpauschale für investive Maßnahmen, die in Höhe von bis zu 50 Prozent zum Schuldenabbau eingesetzt werden kann. Diese Zuweisung beträgt jährlich für die Gemeinde
Aue 433.627 EUR,
Delitzsch 391.130 EUR,
Dippoldiswalde 432.555 EUR,
Döbeln 279.299 EUR,
Glauchau 423.765 EUR,
Grimma 433.022 EUR,
Großenhain 397.226 EUR,
Hoyerswerda 150.000 EUR,
Marienberg 339.407 EUR,
Kamenz 483.711 EUR,
Mittweida 439.434 EUR,
Niesky 364.846 EUR,
Stollberg/Erzgeb. 344.361 EUR,
Werdau 413.686 EUR,
Zittau 433.929 EUR.

§ 15 Abs. 3 gilt entsprechend;

wird gestrichen.

f) Die Nummern 7 und 8 werden die Nummern 6 und 7.

g) Nummer 9

9. pauschale Zuweisungen zur Finanzierung von Fortbildungsmaßnahmen auf dem Gebiet des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens in Höhe von 2.000 000 EUR im Jahr 2011. Die Summe wird im Verhältnis der Einwohnerzahlen (§ 30) aufgeteilt. Im Jahr 2011 erhalten die Kreisfreien Städte 606.555 EUR, die kreisangehörigen Gemeinden 938.262 EUR und die Landkreise 455.183 EUR. Die Verteilung innerhalb der Gebietskörperschaftsgruppen erfolgt nach dem Verhältnis der Einwohnerzahl (§ 30). Die Mittel sind zweckgebunden zu verwenden. Es wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert;

wird gestrichen.

h) Nummer 10 wird Nummer 8.

31. In der Überschrift des Achten Abschnitts wird die Zählbezeichnung "Achter Abschnitt" durch die Zählbezeichnung "Abschnitt 8" ersetzt.

32. § 23 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 23 Kommunales Vorsorgevermögen

(1) Die Zuführung von Mitteln zu dem nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens ,Kommunaler Vorsorgefonds' vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 875) gebildeten kommunalen Vorsorgefonds wird für die Jahre ab 2013 im Jahr 2012 geprüft.

(2) Aus dem Kommunalen Vorsorgefonds wird am 30. Juni 2011 ein Betrag in Höhe von 120.700 000 EUR und am 30. Juni 2012 ein Betrag in Höhe von 73.700 000 EUR der Gesamtschlüsselmasse (§ 4 Abs. 1) zugeführt. Der verbleibende Betrag kann den Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs nach § 22 am 30. Juni 2012 zugeführt werden.

(3) Die von den Kommunen in den Jahren 2009 und 2010 in ihren Haushalten gebildete Vorsorgerücklage ist zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen. Die Vorsorgerücklage wird im Jahr 2011 zu 40 Prozent und im Jahr 2012 zu 60 Prozent des Gesamtbetrages zuzüglich der sich ergebenden Zinsen und unter Aufhebung der investiven Bindung aufgelöst. Der jeweils aufgelöste Betrag ist mit Ausnahme der Zinsen Teil der Umlagegrundlagen (§§ 26 bis 28). Die vorübergehende Inanspruchnahme der Mittel der Vorsorgerücklage für innere Darlehen im Vermögenshaushalt ist unzulässig. Soweit die Mittel zur Liquiditätssicherung eingesetzt werden, sind sie auf den Höchstbetrag der Kassenkredite gemäß § 84 SächsGemO anzurechnen. Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist der Rücklagenbestand nachzuweisen.

" § 23 Kommunales Vorsorgevermögen

(1) Es wird ein kommunales Vorsorgevermögen gebildet. Diesem werden 44.642 000 EUR im Jahr 2013 und 307.324 000 EUR im Jahr 2014 zugeführt.

(2) Der Anteil jeder Kommune an den Beträgen gemäß Absatz 1 ergibt sich aus ihrem Anteil an der Schlüsselmasse des jeweiligen Jahres der Bildung.

(3) Jede Kommune bildet in ihrem Haushalt einen Sonderposten für das Vorsorgevermögen. Die zugewiesenen Mittel werden nicht ergebniswirksam erfasst und dürfen bis zur Auflösung des Sonderpostens nicht für Auszahlungen des Finanzhaushalts und der Finanzrechnung verwendet werden. Die Mittel des Vorsorgevermögens sind zu marktüblichen Konditionen zu verzinsen. Für die Anlegung der Mittel des Vorsorgevermögens gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO sind die erforderlichen Auszahlungen zulässig. Eine Verwendung des Vorsorgevermögens für andere Zwecke ist unzulässig. Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist der Bestand des Sonderpostens nachzuweisen.

(4) Die Auflösung des Sonderpostens soll ab dem Jahr 2015, in Abhängigkeit von der Entwicklung der allgemeinen Deckungsmittel, erfolgen. Er soll jedoch bis spätestens zum 31. Dezember 2019 aufgelöst werden. Der jeweils aufgelöste Betrag ist Teil der Umlagegrundlagen gemäß §§ 26 bis 28."

33. In der Überschrift des Neunten Abschnitts wird die Zählbezeichnung "Neunter Abschnitt" durch die Zählbezeichnung "Abschnitt 9" ersetzt.

34. § 24 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 24 Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionen

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e

im Jahr 2011 für
1. Krankenhausbau (Einzelförderung) in Höhe von

10.500 000 EUR,

2. Krankenhausbau (Pauschalförderung) in Höhe von

5.500 000 EUR,

3. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Wasserbau in Höhe von

10.000 000 EUR,

4. Brandschutz in Höhe von

14.000 000 EUR,

5. Brachen, Städtebau, Denkmalschutz in Höhe von

10.000 000 EUR,

6. Straßenbau in Höhe von 20.000 000 EUR,
7. allgemeinen Schulhausbau in Höhe von 20.000 000 EUR
und im Jahr 2012 für
1. Krankenhausbau (Einzelförderung) in Höhe von

10.500 000 EUR,

2. Krankenhausbau (Pauschalförderung) in Höhe von

5.500 000 EUR,

3. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Wasserbau in Höhe von

10.000 000 EUR

4. Brandschutz in Höhe von

20.000 000 EUR,

5. Brachen, Städtebau, Denkmalschutz in Höhe von

10.000 000 EUR,

6. Straßenbau in Höhe von

20.000 000 EUR,

7. allgemeinen Schulhausbau in Höhe von

14.000 000 EUR.

(2) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien und die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind.

" § 24 Investive Zweckzuweisungen

(1) Kreisangehörige Gemeinden, Kreisfreie Städte, kommunale Zweckverbände und Landkreise erhalten Zweckzuweisungen zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e jeweils in den Jahren 2013 und 2014 für

1. Kindertagesstätten in Höhe von 15.000 000 EUR,
2. Krankenhausbau (Einzelförderung) in Höhe von 10000.000 EUR,
3. Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Wasserbau in Höhe von 10000.000 EUR,
4. Brandschutz in Höhe von 21000.000 EUR,
5. Brachen, Städtebau, Denkmalschutz in Höhe von - 10000.000 EUR,
6. Straßenbau in Höhe von 20000.000 EUR
und
7. Hochwasserschutz in Höhe von 4000.000 EUR.

(2) Kreisfreie Städte erhalten zur Förderung kommunaler Investitionsprojekte nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e jeweils in den Jahren 2013 und 2014 für den Schulhausbau 20.000 000 EUR. Die Mittel nach Satz 1 werden in den Jahren 2013 und 2014 mit jeweils 20.000 000 EUR aus Mitteln des Staatshaushaltes aufgestockt und den Kreisfreien Städten nach dem Anteil ihrer Einwohnerzahl als Budget zur Verfügung gestellt. Für die Verwendung der Mittel gelten die Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums für Kultus, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind.

(3) Für die Verteilung und Verwendung der Mittel nach Absatz 1 gelten die Verwaltungsvorschriften der zuständigen Staatsministerien und die sonstigen landesrechtlichen Regelungen, die im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erlassen sind."

35. In der Überschrift des Zehnten Abschnitts wird die Zählbezeichnung "Zehnter Abschnitt" durch die Zählbezeichnung "Abschnitt 10" ersetzt.

36. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erträge" ersetzt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe "der Vorsorgerücklagen nach § 23 Abs. 3 Satz 3." durch die Angabe "des Sonderpostens nach § 23 Abs. 4 Satz 3." ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort "Landesdirektionen" durch die Wörter "Landesdirektion Sachsen" ersetzt.

c) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe "Gesetz vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3161)" durch die Angabe "Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1084)" ersetzt.

d) Absatz 6

(6) Die Kreisumlage bedarf im Rahmen der Haushaltssatzung der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde, wenn der Umlagesatz 25 Prozent übersteigt. Die Genehmigung ist nach den Grundsätzen einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft zu erteilen oder zu versagen; sie kann unter Bedingungen und Auflagen erteilt werden.

wird aufgehoben.

37. In § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 wird die Angabe "der Vorsorgerücklagen nach § 23 Abs. 3 Satz 3." durch die Angabe "des Sonderpostens nach § 23 Abs. 4 Satz 3." ersetzt.

38. § 28 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort "Einnahmen" durch das Wort "Erträge" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird die Angabe "der Vorsorgerücklagen nach § 23 Abs. 3 Satz 3" durch die Angabe "des Sonderpostens nach § 23 Abs. 4 Satz 3" ersetzt.

39. In der Überschrift des Elften Abschnitts wird die Zählbezeichnung "Elfter Abschnitt" durch die Zählbezeichnung "Abschnitt 11" ersetzt.

40. § 29a Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Die Kommunen beteiligen sich an den Betriebskosten des landesweiten Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben mit 60 Prozent der jährlich entstehenden Kosten. Der Finanzierungsbeitrag an den Betriebskosten beträgt im Jahr 2011 3.238 700 EUR und 3. im Jahr 2012 6.275 200 EUR.
Überzahlungen und Nachzahlungen sind bei der Bemessung künftiger Finanzierungsbeiträge zu berücksichtigen. Die Abrechnung erfolgt in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 2 Satz 1 und 3.
"(1) Die Kommunen beteiligen sich bis zum Jahr 2019 an den Betriebskosten des landesweiten Digitalfunks für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben mit einem jährlichen Festbetrag in Höhe von 2.917 701 EUR."

41. In der Überschrift des Zwölften Abschnitts wird die Zählbezeichnung "Zwölfter Abschnitt" durch die Zählbezeichnung "Abschnitt 12" ersetzt.

42. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 21, 22 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 8 und 10 sowie § 24" durch die Angabe " §§ 21, 22 und 24" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "setzen die Landesdirektionen" durch die Wörter "setzt die Landesdirektion Sachsen" ersetzt.

cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Bewilligung von Bedarfszuweisungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen "Bedarfszuweisungen nach § 22 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 5 werden durch die Landesdirektion Sachsen und nach § 22 Abs. 2 Nr. 8 durch die Staatskanzlei bewilligt."

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " §§ 5, 15 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und den §§ 18 bis 20" durch die Angabe " §§ 5, 15, 16 Abs. 1 und den §§ 18 bis 20 und 23" ersetzt.

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe " §§ 5,15 Abs. 2 und § 22 Abs. 2 Nr. 7" durch die Angabe " §§ 5, 15 und 22 Abs. 2 Nr. 6" ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe " §§ 16, 21 und 22 Abs. 2 Nr. 6 und 8" durch die Angabe " §§ 16, 16a, 21 und 22 Abs. 2 Nr. 7" ersetzt.

cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Zuweisungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 9 werden am 30. Juni 2011 ausgezahlt. "Die Zuweisungen nach § 23 Abs. 2 werden jeweils am 30. Juni 2013 und am 30. Juni 2014 ausgezahlt."

d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe " §§ 5, 15 Abs. 2, §§ 16 und 17 Abs. 1 Nr. 1 " durch die Angabe " §§ 5, 15, 16 und 17 Abs. 1 Nr. 1" ersetzt.

e) Absatz 9 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern "Ausgaben des Freistaates oder" die Wörter "den Auszahlungen" eingefügt.

bb) Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
2. bei den Kommunen oder beim Freistaat in ihrer Summe zu Minderausgaben oder Mehrausgaben von mehr als 100.000.000 EUR fuhren. "2. in ihrer Summe bei den Kommunen zu Minderauszahlungen oder Mehrauszahlungen oder beim Freistaat zu Minderausgaben oder Mehrausgaben von mehr als 100.000 000 EUR führen."

43. § 32 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Für kreisangehörige Gemeinden und Kreisfreie Städte, die gemäß § 131 Abs. 2 SächsGemO, und Landkreise, die gemäß § 131 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit § 61 der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) in der Fassung vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 323, 325) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen bereits vor dem Haushaltsjahr 2013 anwenden, gilt Folgendes:
  1. Die nach § 15 Abs. 1 und 2 Satz 1 erhaltenen zweckgebundenen investiven Schlüsselzuweisungen sind im Finanzhaushalt zweckgebunden zu veranschlagen.
  2. Als Voraussetzung für die Gewährung von Bedarfszuweisungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 ist ein nach § 72 Abs. 4 SächsGemO aufgestelltes und vom Gemeinderat oder Kreistag beschlossenes Haushaltsstrukturkonzept vorzulegen.
  3. Der für das Vorsorgevermögen gebildete Sonderposten ist in entsprechender Anwendung von § 23 Abs. 3 aufzulösen. Bis zu seiner Auflösung darf er nicht für Auszahlungen des Finanzhaushaltes und der Finanzrechnung verwendet werden. Die für die Anlegung der Mittel der Vorsorgerücklage gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 SächsGemO erforderlichen Auszahlungen sind zulässig.
"(2) Für kreisangehörige Gemeinden, die gemäß § 131 Abs. 8 SächsGemO von der Anwendung der Bestimmungen des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens befristet freigestellt sind, gilt Folgendes:
  1. Voraussetzung für die Gewährung von Bedarfszuweisungen nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 ist ein aufgestelltes und vom Gemeinderat beschlossenes Haushaltssicherungskonzept, das den Abbau der Haushaltsfehlbeträge in spätestens drei Jahren, die Erwirtschaftung notwendiger Zuführungen zum Vermögenshaushalt und die dafür erforderlichen Maßnahmen aufzeigt.
  2. Anstelle des Sonderpostens gemäß § 23 Abs. 3 ist eine Rücklage für das Vorsorgevermögen zu bilden. Die vorübergehende Inanspruchnahme des Vorsorgevermögens für innere Darlehen im Vermögenshaushalt ist unzulässig. Soweit die Mittel bis zum Zeitpunkt ihrer Auflösung zur Liquiditätssicherung eingesetzt werden, sind sie auf den Höchstbetrag der Kassenkredite gemäß § 84 SächsGemO anzurechnen. Nach Ablauf des Haushaltsjahres ist der Rücklagenbestand nachzuweisen."

b) Absatz 3

(3) Landkreise, die gemäß § 131 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit § 61 SächsLKrO, das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen bereits vor dem Haushaltsjahr 2013 anwenden, erheben von den kreisangehörigen Gemeinden in entsprechender Anwendung des § 26 Abs. 2 bis 6 eine Kreisumlage, soweit ihre sonstigen Erträge nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken. Die Höhe des Finanzbedarfs der Landkreise bestimmt sich nach § 131 Abs. 6 SächsGemO.

wird aufgehoben.

44. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Übersicht über die Prozentsätze (Gewichtungsfaktoren) nach Einwohnern der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 7 Abs. 3  Anlage 1
(zu § 7 Abs. 3)
Einwohner   Prozentsatz (Gewichtungsfaktor)
bis 1.500 100
  4.000 112
  7.500 122
  12.500 133
  17.500 144
  25.000 152
  40.000 160
  55.000 165
  75.000 173
  105.000 200
"
Übersicht über die Prozentsätze (Gewichtungsfaktoren) nach Einwohnern der kreisangehörigen Gemeinden gemäß § 7 Abs. 3  Anlage 1
(zu § 7 Abs. 3)


Einwohner Prozentsatz (Gewichtungsfaktor)
bis 1500 100
4000 116
7500 122
15000 142
35000 161
100000 190".

45. In der Bezeichnung der Anlage 2 wird die Angabe "(zu § 22 Abs. 2 Nr. 7)" durch die Angabe "(zu § 22 Abs. 2 Nr. 6)" ersetzt.

46. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Bezeichnung wird die Angabe "(zu § 22 Abs. 2 Nr. 8)" durch die Angabe "(zu § 22 Abs. 2 Nr. 7)" ersetzt.

b) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "477000 EUR;" wird durch die Angabe "477.000 EUR," ersetzt.

bb) Nach der Angabe "477000 EUR," werden die Angaben

"im Jahr 2013 477.000 EUR,
im Jahr 2014 477.000 EUR,
im Jahr 2015 477.000 EUR;"

eingefügt.

c) In Nummer 2 werden die Angaben

"im Jahr 2013 1.784.000 EUR,
im Jahr 2014 1.189 000 EUR,
im Jahr 2015 595.000 EUR;"

durch die Angaben

"im Jahr 2013 5.117 000 EUR,
im Jahr 2014 5.117 000 EUR,
im Jahr 2015 5.117 000 EUR;"

ersetzt.

d) In Nummer 3 werden die Angaben

"im Jahr 2013 2.213 000 EUR,
im Jahr 2014 1475.000 EUR,
im Jahr 2015 738.000 EUR;"

durch die Angaben

"im Jahr 2013 5.272 000 EUR,
im Jahr 2014 5.272 000 EUR,
im Jahr 2015 5.272 000 EUR;"

ersetzt.

e) In Nummer 4 werden die Angaben

"im Jahr 2013 813.000 EUR,
im Jahr 2014 542.000 EUR,
im Jahr 2015 271000 EUR."

durch die Angaben

"im Jahr 2013 2.150 000 EUR,
im Jahr 2014 2.150 000 EUR,
im Jahr 2015 2.150 000 EUR."

ersetzt.

47. Folgende Anlage 4 wird angefügt:

"

Ergänzender Mehrbelastungsausgleich Verwaltungs- und Funktionalreform 2008 Anlage 4
(zu § 16a)
1. Landkreise
a) Erzgebirgskreis 283.530 EUR,
b) Mittelsachsen 294.833 EUR,
c) Vogtlandkreis 266.914 EUR,
d) Zwickau 248.422 EU R,
e) Bautzen 306.017 EUR,
f) Görlitz 294.633 EUR,
g) Meißen 268.512 EUR,
h) Sächsische Schweiz-Osterzgebirge 276.580 EUR,
i) Leipzig 276261 EUR,
j) Nordsachsen 291.198 EUR,
2. Kreisfreie Städte
a) Chemnitz 228.889 EUR,
b) Dresden 251820 EUR,
c) Leipzig 245391 EUR."

Artikel 2

Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.