Änderungstext
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung und zur Aufhebung einer weiteren Verordnung
Vom 13. Dezember 2012
(Sächs.GVBl. Nr. 18 vom 31.12.2012 S. 782)
Es wird verordnet aufgrund von
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Europa über die Organisation der Justiz (Sächsische Justizorganisationsverordnung - SächsJOrgVO) vom 14. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. November 2010 (SächsGVBl. S. 438), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsangabe wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Teil 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Teil 1 Gerichtsverfassung und Bereitschaftsdienst | "Teil 1 Gerichtsverfassung, Bereitschaftsdienst und Aufhebung von Richtervorbehalten ". |
b) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 4 Auswärtige Zivilkammern und auswärtige Kammern für Handelssachen des Landgerichts Zwickau in Plauen | " § 4 Zuständigkeit der Zweigstellen" |
c) Nach der Angabe zu § 5 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 5a Aufhebung von Richtervorbehalten"
d) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| " § 27 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen" |
e) In der Angabe zu § 29a wird das Wort "Rechtsdienstleistungsgesetz" durch die Wörter "Rechtsdienstleistungs und dem Geldwäschegesetz" ersetzt.
f) Nach der Angabe zu § 29c wird die folgende Angabe eingefügt:
" § 29d Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen"
2. Die Überschrift von Teil 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Teil 1 Gerichtsverfassung und Bereitschaftsdienst | "Teil 1 Gerichtsverfassung, Bereitschaftsdienst und Aufhebung von Richtervorbehalten". |
3. Die § § 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 3 Zweigstellen der Amtsgerichte
(1) Im Bezirk des Amtsgerichts Grimma besteht eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Wurzen. Diese ist vorbehaltlich der Geschäftsverteilung für sämtliche amtsgerichtlichen Geschäfte zuständig, mit Ausnahme der
(2) Der Bezirk der Zweigstelle nach Absatz 1 umfasst die Gemeinden Bennewitz, Borsdorf, Brandis, Falkenhain, Hohburg, Machern, Thallwitz und Wurzen. Wird aus Gemeinden oder Gemeindeteilen, die den verschiedenen Zuständigkeitsbereichen angehören, eine Gemeinde neu gebildet, ist für diese das Hauptgericht zuständig. (3) Im Bezirk des Amtsgerichts Zwickau besteht als amtsgerichtliche Zweigstelle das Grundbuchamt Zwickau mit Sitz in Werdau. Diese ist in ihrem Bezirk für die Führung der Grundbücher zuständig. Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Crimmitschau, Crinitzberg, Dennheritz, Fraureuth, Hartenstein, Hartmannsdorf bei Kirchberg, Hirschfeld, Kirchberg, Langenbernsdorf, Langenweißbach, Lichtentanne, Mülsen, Neukirchen/ Pleiße, Reinsdorf, Werdau, Wildenfels, Wilkau-Haßlau und Zwickau. Im Amtsgerichtsbezirk Plauen bestehen zwei auswärtige Zivilkammern und eine auswärtige Kammer für Handelssachen des Landgerichts Zwickau in Plauen. | " § 3 Zweigstellen der Amtsgerichte
(1) Im Bezirk des Amtsgerichts Aue besteht eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Stollberg. Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Auerbach, Burkhardtsdorf, Erlbach-Kirchberg, Gornsdorf, Hohndorf, Hormersdorf, Jahnsdorf/Erzgeb., Lugau/Erzgeb., Neukirchen/Erzgeb., Niederdorf, Niederwürschnitz, Oelsnitz/Erzgeb., Stollberg/ Erzgeb., Thalheim/Erzgeb. und Zwönitz. (2) Im Bezirk des Amtsgerichts Döbeln besteht eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Hainichen. Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Altmittweida, Burgstädt, Claußnitz, Erlau, Frankenberg/Sa., Geringswalde, Hainichen, Hartmannsdorf, Königsfeld, Königshain-Wiederau, Kriebstein, Lichtenau, Lunzenau, Mittweida, Mühlau, Penig, Rochlitz, Rossau, Seelitz, Striegistal, Taura, Wechselburg und Zettlitz. (3) Im Bezirk des Amtsgerichts Torgau besteht eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Oschatz. Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Cavertitz, Dahlen, Liebschützberg, Mügeln, Naundorf, Oschatz und Wermsdorf. (4) Im Bezirk des Amtsgerichts Zittau besteht eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Löbau. Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Beiersdorf, Bernstadt a. d. Eigen, Berthelsdorf, Dürrhennersdorf, Ebersbach-Neugersdorf, Eibau, Großschweidnitz, Herrnhut, Lawalde, Löbau, Neusalza-Spremberg, Niedercunnersdorf, Obercunnersdorf, Oppach, Rosenbach, Schönau-Berzdorf a. d. Eigen und Schönbach. (5) Im Bezirk des Amtsgerichts Zwickau besteht als amtsgerichtliche Zweigstelle das Grundbuchamt Zwickau mit Sitz in Werdau. Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Crimmitschau, Crinitzberg, Dennheritz, Fraureuth, Hartenstein, Hartmannsdorf bei Kirchberg, Hirschfeld, Kirchberg, Langenbernsdorf, Langenweißbach, Lichtentanne, Mülsen, Neukirchen/Pleiße, Reinsdorf, Werdau, Wildenfels, Wilkau-Haßlau und Zwickau. (6) Im Bezirk des Amtsgerichts Marienberg besteht bis zum 31. Dezember 2014 eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Annaberg-Buchholz. Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Annaberg-Buchholz, Bärenstein, Crottendorf, Ehrenfriedersdorf, Elterlein, Gelenau/Erzgeb., Geyer, Jöhstadt, Königswalde, Mildenau, Oberwiesenthal, Scheibenberg, Schlettau, Sehmatal, Tannenberg, Thermalbad Wiesenbad und Thum. § 4 Zuständigkeit der Zweigstellen (1) Die Zweigstellen nach § 3 Abs. 1, 2, 4 und 6 sind vorbehaltlich der Geschäftsverteilung für sämtliche amtsgerichtlichen Geschäfte ihres Bezirks zuständig. (2) Die Zweigstelle nach § 3 Abs. 3 ist vorbehaltlich der Geschäftsverteilung für sämtliche amtsgerichtlichen Geschäfte ihres Bezirks zuständig. Satz 1 gilt, die Einsichtnahme in die Grundbücher und die Ausdruckerteilung aus diesen ausgenommen, nicht für Grundbuchsachen. (3) Die Zweigstelle nach § 3 Abs. 5 ist in ihrem Bezirk für die Führung der Grundbücher und, vorbehaltlich der Geschäftsverteilung, für Zwangsversteigerungs- und -verwaltungssachen zuständig." |
4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "den Bezirk des Landgerichts Bautzen" durch die Wörter "die Bezirke der Amtsgerichte Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz" ersetzt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter "den Bezirk des Landgerichts Görlitz" durch die Wörter "die Bezirke der Amtsgerichte Görlitz, Weißwasser und Zittau" ersetzt.
5. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
" § 5a Aufhebung von Richtervorbehalten
Die Richtervorbehalte nach dem Rechtspflegergesetz (RPflG) vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. II S. 178), in der jeweils geltenden Fassung, werden für die Geschäfte des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 RPflG aufgehoben. Soweit bei diesen Geschäften Einwände gegen den Erlass der beantragten Entscheidung erhoben werden, hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Richter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen."
6. In § 8 Nr. 2 wird das Wort "Bautzen," gestrichen.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe " § 375 Nr. 1, 3 bis 14 und 16 des Gesetzes über die Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512, 2517), in der jeweils geltenden Fassung," wird durch die Angabe " § 375 Nr. 1, 3 bis 14 und 16 FamFG in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort "Bautzen," gestrichen.
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 98 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes" durch die Angabe " § 98 Abs. 1 des Aktiengesetzes" ersetzt.
b) In Nummer 16 wird der Satzpunkt durch ein Semikolon ersetzt.
9. In § 13 Nr. 2 wird das Wort ", Bautzen" gestrichen.
10. In § 16 Nr. 2 wird das Wort "Bautzen," gestrichen.
11. § 17 wird wie folgt gefasst:
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| Für Angelegenheiten der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung ist jeweils das Amtsgericht am Sitz des Landgerichts für dessen Bezirk zuständig. | " § 17 Zwangsvollstreckung
(1) Die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts werden durch das Amtsgericht Zwickau wahrgenommen. (2) Für Angelegenheiten der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung sind zuständig:
|
12. § 19 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "Bautzen, Dresden," durch das Wort "Dresden" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird das Wort "Oschatz" durch das Wort "Torgau" ersetzt.
13. In § 20 Nr. 2 wird das Wort ", Bautzen" gestrichen.
14. § 22 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter "den Bezirk des Landgerichts Bautzen" durch die Wörter "die Bezirke der Amtsgerichte Bautzen, Hoyerswerda und Kamenz" ersetzt.
b) In Nummer 4 werden die Wörter "den Bezirk des Landgerichts Görlitz" durch die Wörter "die Bezirke der Amtsgerichte Görlitz, Weißwasser und Zittau" ersetzt.
15. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "die Bezirke der Landgerichte Bautzen und" durch die Wörter "den Bezirk des Landgerichts" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Soweit für die in Absatz 1 bezeichneten Strafsachen das Landgericht nach § 74 Abs. 1 GVG sachlich zuständig ist, obliegt die Entscheidung:
| "(2) Soweit für die in Absatz 1 bezeichneten Strafsachen das Landgericht nach § 74 Abs. 1 GVG sachlich zuständig ist, obliegt dem Landgericht Chemnitz die Entscheidung für die Bezirke der Landgerichte Chemnitz und Zwickau." |
c) Absatz 3
(3) Für Strafsachen nach § 266a StGB, die von den Regelungen in Absatz 1 und 2 nicht erfasst werden, findet Nummer 10 der Anlage 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über gerichtliche Zuständigkeiten und Zuständigkeiten in Justizverwaltungssachen (Justizzuständigkeitsverordnung - JuZustVO) vom 6. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 281), die zuletzt durch Verordnung vom 16. April 2004 (SächsGVBl. S. 136) geändert worden ist, weiterhin Anwendung.
wird aufgehoben.
16. In § 26 wird die Angabe " (§ 10 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG] in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 [BGBl. I S. 2535], das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. April 2007 [BGBl. I S. 554, 568] geändert worden ist)" durch die Angabe " (§ 10 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG])" ersetzt.
17. § 27 wird wie folgt gefasst:
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| § 27 Befugnisse nach dem Familienrechtsänderungsgesetz
Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (Artikel 7 § 1 Abs. 1 Satz 1 Familienrechtsänderungsgesetz) werden auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen. | " § 27 Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen
Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse bei der Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen (§ 107 FamFG) werden auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen." |
18. § 29a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort "Rechtsdienstleistungsgesetz" durch die Wörter "Rechtsdienstleistungs- und dem Geldwäschegesetz" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In Nummer 2 wird das Wort "sowie" durch ein Semikolon ersetzt.
bbb) In Nummer 3 wird nach der Angabe "RDG" ein Semikolon eingefügt.
ccc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. zur Aufsicht nach § 16 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die im Sinne des § 10 RDG registrierten Personen, soweit sie Verpflichtete gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7a GwG sind,"
bb) In Satz 3 werden die Wörter "der Landgerichtsbezirke Bautzen und" durch die Wörter "des Landgerichtsbezirks" ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 wird das Wort "sowie" durch ein Semikolon ersetzt.
bb) In Nummer 3 wird nach der Angabe "RDG" ein Semikolon eingefügt.
cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. zur Aufsicht nach § 16 GwG über die im Sinne des § 10 RDG registrierten Personen, soweit sie Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 7a GwG sind,"
19. Nach § 29c wird folgender § 29d eingefügt:
" § 29d Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen Die Aufgaben
1. der Zentralen Behörde im Sinne der Artikel 2 und 18 Abs. 3 des Haager Übereinkommens über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 15. November 1965 (BGBl. II 1977 S. 1453) sowie der Artikel 2 und 24 Abs. 2 des Haager Übereinkommens über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil- oder Handelssachen vom 18. März 1970 (BGBl. II 1977 S. 1472);
2. der Stelle, die für die Beantwortung von Auskunftsersuchen nach den §§ 5 und 8 AuRAG zuständig ist;
3. der Übermittlungsstelle nach § 9 Abs. 2 Satz 2 AuRAG;
4. der Zentralstelle nach Artikel 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (, Zustellung von Schriftstücken') und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2007 S. 79);
5. der Kontaktstelle nach Artikel 2 der Entscheidung 2001/ 470/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die Einrichtung eines Europäischen Justiziellen Netzes für Zivil- und Handelssachen (ABl. Nr. L 174 vom 27.06.2001 S. 25), die zuletzt durch die Entscheidung Nr. 568/2009/EG (Abl. L 168 vom 30.06.2009 S. 35) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;
6. der Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 17 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. Nr. L 174 vom 27.06.2001 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1103/2008 (ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 80) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden für den Freistaat Sachsen vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden wahrgenommen."
20. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummern 2.1 und 2.2 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu | ||||||||||||
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b) Nach Nummer 2.2 wird folgende Nummer 2.3 eingefügt:
| "2.3 | Einsicht in das Schuldnerverzeichnis (§ 882f der Zivilprozessordnung) je übermitteltem Datensatz
Die Gebühr entsteht auch, wenn die Information übermittelt wird, dass für den Schuldner kein Eintrag verzeichnet ist (Negativauskunft). Die Gebühr entsteht nicht im Fall einer Selbstauskunft. | 4,50 EUR" |
c) In Nummer 5.2 wird der Satzpunkt gestrichen.
d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
| "6. | Außerbetriebnahme eines Gerichtskostenstemplers auf Veranlassung des Eigentümers | 100 EUR" |
Artikel 2
Weitere Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
§ 4 der Sächsischen Justizorganisationsverordnung, die zuletzt durch Artikel 1 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1, 2, 4 und 6" durch die Angabe " § 3 Abs. 1, 4 und 6" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe "Zweigstelle nach § 3 Abs. 3 ist" durch die Angabe "Zweigstellen nach § 3 Abs. 2 und 3 sind" ersetzt.
Artikel 3
Weitere Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
§ 4 der Sächsischen Justizorganisationsverordnung, der zuletzt durch Artikel 2 dieser Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1, 4 und 6" durch die Angabe " § 3 Abs. 1 und 6" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 2 und 3" durch die Angabe " § 3 Abs. 2 bis 4" ersetzt.
Artikel 4
Neufassung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
Das Staatsministerium der Justiz und für Europa kann den Wortlaut der Sächsischen Justizorganisationsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 5
Aufhebung der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen
Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Rechtshilfe in Zivilsachen (SächsZRHZuVO) vom 16. September 1999 (SächsGVBl. S. 513), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 357), wird aufgehoben.
Artikel 6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Artikel 2 tritt am 1. März 2013 in Kraft.
(3) Artikel 3 tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.
(4) Artikel 1 Nr. 1 Buchst. a und c sowie Nr. 5 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.