Zweites Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für den Freistaat Sachsen
Vom 6. Oktober 2013
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 30.10.2013 S. 802)
Der Sächsische Landtag hat am 18. September 2013 das folgende Gesetz beschlossen:
Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614, 913), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 17 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 17 Eidesstattliche Versicherung | " § 17 Vermögensauskunft". |
2. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird die Angabe "1977" gestrichen.
3. In § 14 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "der Abgabenordnung" durch die Angabe "AO" ersetzt.
4. In § 16 werden die Wörter "der Abgabenordnung" durch die Angabe "AO" ersetzt.
5. § 17 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 17 Eidesstattliche Versicherung
(1) Nach Erteilung des Auftrages nach § 900 Abs. 1 Zivilprozessordnung durch die Vollstreckungsbehörde hat der Schuldner dem Gerichtsvollzieher ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn
Für den Inhalt des Vermögensverzeichnisses gilt § 807 Abs. 2 der Zivilprozessordnung entsprechend. (2) Der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. (3) Für das Verfahren gelten die §§ 899 bis 915g der Zivilprozessordnung entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungstitels tritt der schriftliche Vollstreckungsauftrag; er muss mindestens die in § 4 Abs. 3 bezeichneten Angaben enthalten. (4) Lehnt der Gerichtsvollzieher den Auftrag ab (§ 900 Abs. 1 der Zivilprozessordnung), ist dagegen die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung gegeben. Lehnt das Gericht den Auftrag ab (§ 900 Abs. 4 der Zivilprozessordnung) oder erlässt das Gericht den Haftbefehl nicht (§ 901 der Zivilprozessordnung), ist dagegen die sofortige Beschwerde nach § 793 der Zivilprozessordnung gegeben. | " § 17 Vermögensauskunft
(1) Der Vollstreckungsschuldner hat dem Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung zu erteilen, wenn die Vollstreckungsbehörde dem Gerichtsvollzieher ein schriftliches Vollstreckungsersuchen übergeben und ihm einen Auftrag nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 der Zivilprozessordnung erteilt hat. Für das Vollstreckungsersuchen gilt § 4 Abs. 3 entsprechend. (2) Hat die Vollstreckungsbehörde den Gerichtsvollzieher um die Vornahme der Pfändung beim Vollstreckungsschuldner ersucht und hat
kann der Gerichtsvollzieher dem Vollstreckungsschuldner die Vermögensauskunft auf Antrag der Vollstreckungsbehörde abweichend von § 802f Abs. 1 bis 4 der Zivilprozessordnung sofort abnehmen. § 802f Abs. 5 und 6 sowie § 807Abs. 2 der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung. (3) Für die Handlungen nach den Absätzen 1 und 2 gelten die §§ 802c bis 802i, 802k, 802l und 807 sowie 882b bis 882e der Zivilprozessordnung entsprechend. (4) Gegen die Ablehnung des Auftrags zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher kann die Vollstreckungsbehörde die Erinnerung nach § 766 der Zivilprozessordnung einlegen; das gilt ebenso, wenn der Vollstreckungsschuldner die Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft nach Absatz 1 bestreitet. Erlässt das Gericht den Haftbefehl gegen den Schuldner nach § 802g Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung nicht, ist dagegen die sofortige Beschwerde entsprechend § 793 der Zivilprozessordnung gegeben. (5) Die Landkreise, Kreisfreien Städte und Gemeinden können, anstatt den Auftrag nach Absatz 1 Satz 1 an den Gerichtsvollzieher zu erteilen, verlangen, dass der Vollstreckungsschuldner die Auskunft über sein Vermögen ihnen gegenüber erteilt. Die Vermögensauskunft des Vollstreckungsschuldners gegenüber den in Satz 1 genannten Körperschaften erfolgt in entsprechender Anwendung des § 284 AO. Für die Versicherung an Eides statt nach § 284 Abs. 3 Satz 1 AO gilt § 27 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749, 2753) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 Satz 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503, 553), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend." |
6. In § 23 Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe "Die §§ 904 bis 911" durch die Angabe " § 802g Abs. 2 sowie die §§ 802h und 802j Abs. 2" ersetzt.
7. In § 24 Abs. 4 Satz 4 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozentpunkte" ersetzt und die Angabe "in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1239) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" wird gestrichen.
8. In § 26 Abs. 3 Satz 4 werden die Wörter "der Abgabenordnung" durch die Angabe "AO" ersetzt.
9. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe "nach Erteilung des Auftrages nach § 900 Abs. 1 der Zivilprozessordnung" durch die Wörter "auf Ersuchen der Vollstreckungsbehörde gegenüber dem Gerichtsvollzieher" ersetzt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 wird die Angabe "die §§ 899 bis 902 und §§ 904 bis 913" durch die Angabe " § 802c Abs. 3 und § 802e" ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
"Die Vorschriften der §§ 802g und 802h der Zivilprozessordnung finden entsprechende Anwendung für den Fall, dass der Vollstreckungsschuldner sich weigert, die Versicherung an Eides statt nach Absatz 2 Satz 1 zu leisten."
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ENDE