Änderungstext

Fünfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung

- Sachsen -

Vom 25. Oktober 2017
(SächsGVBl. Nr. 15 vom 14.11.2017 S. 552)



Auf Grund

verordnet das Staatsministerium der Justiz:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Justizorganisationverordnung

Die Sächsische Justizorganisationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2016 (SächsGVBl. S. 103) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5b wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5b Zuständigkeit im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe " § 5b Zuständigkeit in Verfahren über die Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe".

b) Die Angabe zu § 29b wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 29b Zuständigkeiten nach der Justizbeitreibungsordnung " § 29b Zuständigkeiten nach dem Justizbeitreibungsgesetz".

c) Nach der Angabe zu § 29d wird folgende Angabe eingefügt:

" § 29e Gerichtsbarkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten".

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort "besteht" die Wörter "bis zum 30. November 2017" eingefügt.

b) Absatz 6

(6) Im Bezirk des Amtsgerichts Marienberg besteht bis zum 1. Juli 2016 eine amtsgerichtliche Zweigstelle in Annaberg-Buchholz. Der Bezirk der Zweigstelle umfasst die Gemeinden Annaberg-Buchholz, Bärenstein, Crottendorf, Ehrenfriedersdorf, Elterlein, Gelenau/Erzgeb., Geyer, Jöhstadt, Königswalde, Mildenau, Oberwiesenthal, Scheibenberg, Schlettau, Sehmatal, Tannenberg, Thermalbad Wiesenbad und Thum.

wird aufgehoben.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter "Zweigstellen nach § 3 Absatz 1 und 6 sind" durch die Wörter "Zweigstelle nach § 3 Absatz 1 ist" ersetzt.

b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Für die richterlichen Geschäfte kann das Präsidium im Rahmen seiner Zuständigkeit Abweichendes beschließen."

4. § 5b wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5b Zuständigkeit im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe " § 5b Zuständigkeit in Verfahren über die Bewilligung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe".

b) In Satz 1 werden die Wörter "In der ordentlichen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter "In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

c) Folgender Satz wird angefügt:

"Die Sätze 1 bis 3 gelten für die Verfahrenskostenhilfe entsprechend."

5. In § 14 Nummer 4 wird die Angabe "GeschmMG" durch die Wörter "des Designgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2014 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

6. § 29a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. zur Untersagung der Rechtsdienstleistung nicht registrierter Personen nach § 9 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG) vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840) , das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. S. 2449, 2472) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung; "1. zur Untersagung der Rechtsdienstleistung nicht registrierter Personen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs nach § 15b des Rechtsdienstleistungsgesetzes;"

bb) In Nummer 2 wird jeweils die Angabe "RDG" durch die Wörter "des Rechtsdienstleistungsgesetzes" ersetzt.

cc) In Nummer 3 werden die Wörter "Absatz 3 und 5 RDG" durch die Wörter "Absatz 3 und 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes" ersetzt.

dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. zur Aufsicht nach § 13a Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und zur Ergreifung von Maßnahmen nach § 13a Absatz 2 bis 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes;".

ee) Diebisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. zur Aufsicht nach § 16 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz - GwG) vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2959) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die im Sinne des § 10 RDG registrierten Personen, soweit sie Verpflichtete gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 7a GwG sind, "5. zur Aufsicht nach § 50 Nummer 9 und § 51 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registrierten Personen, soweit sie Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Geldwäschegesetzes sind,"

ff) In dem Satzteil nach Nummer 5 wird die Angabe "RDG" durch die Wörter "des Rechtsdienstleistungsgesetzes" ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "RDG" durch die Wörter "des Rechtsdienstleistungsgesetzes" ersetzt.

bb) In Nummer 1 wird die Angabe "RDG," durch die Wörter "des Rechtsdienstleistungsgesetzes und zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs nach § 15b des Rechtsdienstleistungsgesetzes;" ersetzt.

cc) In Nummer 2 wird jeweils die Angabe "RDG" durch die Wörter "des Rechtsdienstleistungsgesetzes" ersetzt.

dd) In Nummer 3 werden die Wörter "Absatz 3 und 5 RDG" durch die Wörter "Absatz 3 und 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes" ersetzt.

ee) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. zur Aufsicht nach § 13a Absatz 1des Rechtsdienstleistungsgesetzes und zur Ergreifung von Maßnahmen nach § 13a Absatz 2 bis 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes;".

ff) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und wird wie folgt gefasst:

alt neu
5. zur Aufsicht nach § 16 GwG über die im Sinne des § 10 RDG registrierten Personen, soweit sie Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 7a GwG sind, "5. zur Aufsicht nach § 50 Nummer 9 und § 51 des Geldwäschegesetzes über die im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registrierten Personen, soweit sie Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Geldwäschegesetzes sind,"

7. § 29b wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter "der Justizbeitreibungsordnung" durch die Wörter "des Justizbeitreibungsgesetzes" ersetzt.

b) In Satz 1 werden die Wörter "der Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichen bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 Absatz 13 des Gesetzes vom 17. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3171, 3173)" durch die Wörter "des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), das durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094)" ersetzt.

c) In Satz 2 werden die Wörter "[GKG] vom 5. Mai 2004 [BGBl. I S. 718], das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007 [BGBl. I. S. 3189, 3193]" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 [BGBl. I S. 154], das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 [BGBl. I S. 2739]" ersetzt.

8. Nach § 29d wird folgender § 29e eingefügt:

" § 29e Gerichtsbarkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten

Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse und Aufgaben zur Ernennung der ehrenamtlichen Richter nach § 99 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1682) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden auf den Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden übertragen."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 171853

ENDE