Änderungstext

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Änderung der Verordnung zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften
- Sachsen -

Vom 10. Oktober 2018
(SächsGVBl. Nr. 14 vom 19.10.2018 S. 622)



Auf Grund

verordnet das Staatsministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausführung personenstandsrechtlicher und familienrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 3), die durch Artikel 5 der Verordnung vom 1. März 2012 (SächsGVBl. S. 173) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird die Angabe "(SächsPStVO)" durch die Wörter "(SächsPStVO - Sächsische Personenstandsverordnung)" ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

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§ 1 Bestellung zum Standesbeamten

(1) Zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer

  1. die Laufbahnprüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst oder eine vergleichbare Angestelltenprüfung bestanden hat,
  2. an einem Grundseminar für Standesbeamte an der Akademie für Personenstandswesen mit Erfolg teilgenommen hat und
  3. als Sachbearbeiter oder zur Einweisung in einem Standesamt mindestens sechs Monate tätig gewesen ist.

(2) Die untere Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Erfordernissen nach Absatz 1 zulassen, wenn die nach Ausbildung und Persönlichkeit für das Amt des Standesbeamten erforderliche Eignung in anderer Weise sichergestellt und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung im Standesamt gewährleistet ist.

(3) Die Standesbeamten werden von der Gemeinde durch Aushändigung einer Urkunde bestellt. In einem gemeinsamen Standesamtsbezirk nach § 2 SächsAGPStG obliegt die Bestellung der Körperschaft, die die Aufgaben des Standesamtes wahrnimmt.

" § 1 Bestellung zum Standesbeamten

(1) Zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer

  1. zum Rechtsträger des Standesamtes in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht,
  2. die fachliche Eignung
    1. durch die Befähigung für die erste Einstiegsebene der Laufbahn der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Allgemeine Verwaltung mit dem fachlichen Schwerpunkt allgemeiner Verwaltungsdienst aufweist oder
    2. durch den erfolgreichen Abschluss der Angestelltenprüfung II, der Fortbildungsprüfung zum Verwaltungsfachwirt oder einer vergleichbaren Prüfung nachgewiesen hat,
  3. an einem Einführungslehrgang für Standesbeamte an der Akademie für Personenstandswesen des Bundesverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten mit Erfolg teilgenommen hat und
  4. als Sachbearbeiter oder zur Einweisung in einem Standesamt mindestens sechs Monate tätig gewesen ist.

(2) Die obere Aufsichtsbehörde kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn die nach Ausbildung und Persönlichkeit für das Amt des Standesbeamten erforderliche Eignung in anderer Weise sichergestellt und die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung im Standesamt gewährleistet ist.

(3) Abweichend von Absatz 1 können

  • Gemeinden ihre Bürgermeister und Beigeordneten,
  • Verwaltungsverbände die Bürgermeister und Beigeordneten ihrer Mitgliedsgemeinden und
  • Verwaltungsgemeinschaften die Bürgermeister und Beigeordneten der beteiligten Gemeinden

zu Eheschließungsstandesbeamten bestellen. Die Bestellung zum Eheschließungsstandesbeamten ist sachlich beschränkt auf:

  1. die Vornahme von Eheschließungen,
  2. die damit im Zusammenhang stehenden Beurkundungen, die Beurkundung oder Beglaubigungen von Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung und von darauf bezogenen Anschlusserklärungen sowie
  3. die Erstausstellung von Eheurkunden.

Zum Eheschließungsstandesbeamten darf nur bestellt werden, wer an einer die Aufgabenbereiche nach Satz 2 umfassenden personenstandsrechtlichen Schulung des Landesfachverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten des Freistaates Sachsen e. V. oder an der Akademie für Personenstandswesen des Bundesverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten mit Erfolg teilgenommen hat. Im Falle einer lebensgefährlichen Erkrankung eines Eheschließenden im Sinne von § 13 Absatz 3 Satz 1 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787) geändert worden ist, darf der Eheschließungsstandesbeamte keine Trauung vornehmen.

(4) Die Standesbeamten werden von der Gemeinde durch Aushändigung einer Urkunde bestellt. In einem gemeinsamen Standesamtsbezirk nach § 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes obliegt die Bestellung der Körperschaft, die die Aufgaben des Standesamtes wahrnimmt.

(5) Zur Aufrechterhaltung der erforderlichen Eignung sind die Standesbeamten verpflichtet, regelmäßig an fachbezogenen Fortbildungen teilzunehmen. Sie sollen mindestens alle drei Jahre an einer mehrtägigen fachbezogenen Fortbildung teilnehmen."

3. § 2 wird wie folgt gefasst:

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§ 2 Widerruf der Bestellung

(1) Die Bestellung zum Standesbeamten kann von der nach § 1 Abs. 3 zuständigen Stelle schriftlich widerrufen werden. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn

  1. sich der Standesbeamte als persönlich oder fachlich ungeeignet erweist,
  2. der Standesbeamte während eines Zeitraums von mehr als einem Jahr keine Eintragung in ein Personenstandsregister vorgenommen und beurkundet hat oder
  3. der Standesbeamte während eines Zeitraums von mehr als zwei Jahren an keiner fachbezogenen Fortbildungsveranstaltung teilgenommen hat.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 kann der Widerruf der Bestellung von der unteren Aufsichtsbehörde, bei Kreisfreien Städten von der oberen Aufsichtsbehörde angeordnet werden.

" § 2 Beendigung der Bestellung

(1) Die Bestellung erlischt, wenn das Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu der bestellenden Körperschaft endet. Die Bestellung eines nach § 1 Absatz 3 bestellten Eheschließungsstandesbeamten erlischt spätestens mit Ablauf seiner Amtszeit.

(2) Die Bestellung kann jederzeit schriftlich durch die nach § 1 Absatz 4 zuständige Körperschaft widerrufen werden. Ein Widerruf kann insbesondere dann erfolgen, wenn der Standesbeamte während eines Zeitraums von mehr als einem Jahr keine Eintragung in ein Personenstandsregister vorgenommen und beurkundet hat. Vom Widerruf kann abgesehen werden, wenn dem Standesbeamten nach einer längeren Abwesenheit eine angemessene Wiedereinarbeitungszeit im Standesamt ermöglicht wird. In dieser Zeit hat der betreffende Standesbeamte keine Beurkundungen vorzunehmen. Die Dauer der Wiedereinarbeitungszeit ist im Einvernehmen mit der unteren Aufsichtsbehörde für den Einzelfall festzulegen.

(3) Die Bestellung ist unverzüglich zu widerrufen, wenn sich der Standesbeamte als persönlich oder fachlich ungeeignet erweist.

(4) Die Bestellung soll widerrufen werden, wenn der Standesbeamte während eines Zeitraums von mehr als zwei Jahren an keiner fachbezogenen Fortbildungsveranstaltung teilgenommen hat. Von dem Widerruf nach Satz 1 kann nur im Ausnahmefall mit Zustimmung der unteren Aufsichtsbehörde abgesehen werden.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 kann der Widerruf der Bestellung auch von der unteren Aufsichtsbehörde, bei Kreisfreien Städten von der oberen Aufsichtsbehörde angeordnet werden.

(6) Für Eheschließungsbeamte finden Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 4 keine Anwendung."

4. Dem § 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

"(4) Für eine Leistung des Standesamtes, die in der Anlage zu Absatz 1 nicht enthalten ist, wird eine Gebühr erhoben, die einer vergleichbaren Leistung entspricht. Fehlt ein vergleichbarer Tatbestand, wird eine Verwaltungsgebühr von 5 - 500 Euro erhoben."

5. § 4

§ 4 Gebührenfreiheit

(1) Liegt die Amtshandlung ganz oder überwiegend im öffentlichen Interesse, sind keine Gebühren zu erheben. Gebührenfrei ist auch die Ausstellung von Personenstandsurkunden, wenn sie von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt wird, sofern die Gebührenfreiheit zwischenstaatlich vereinbart ist oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder die Gegenseitigkeit der Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden auf andere Weise gewährleistet ist.

(2) Gebührenfrei ist darüber hinaus:

  1. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Bestimmung eines Ehe- oder Lebenspartnerschaftsnamens bei der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft,
  2. die Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburtsnamens des Kindes nach § 1617 BGB,
  3. die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Deutschen, wenn die Gebührenfreiheit im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist,
  4. die Ausstellung einer Bescheinigung zum Nachweis der Namensführung in der Ehe oder Lebenspartnerschaft, wenn sie zusammen mit der Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde erteilt wird.


wird aufgehoben.

6. In § 5 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter "oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft" gestrichen.

7. § 6 wird wie folgt gefasst:

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§ 6 Anträge auf Aufhebung einer Ehe; Anfechtung der Vaterschaft

(1) Die Landesdirektion Sachsen ist antragsberechtigte Verwaltungsbehörde nach § 1316 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 BGB für die Verfahren auf Aufhebung einer Ehe.

(2) Die Landesdirektion Sachsen ist anfechtungsberechtigte Behörde gemäß § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB für die Verfahren auf Anfechtung der Vaterschaft

" § 6 Anträge auf Aufhebung einer Ehe

Für die Verfahren auf Aufhebung einer Ehe ist die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 1316 Absatz 1 Nummer 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Landesdirektion Sachsen; bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind auch die Jugendämter antragsberechtigt."

8. Die Anlage zu § 3 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

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  Amtshandlung Gebühr
Eheschließung
1. Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 13 PStG)  
a) bei Anmeldung der Eheschließung (§ 12 PStG) 40
b) bei Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (§ 39 PStG) 40
c) wenn in den Fällen der Buchstaben a und b bei einem Eheschließenden ausländisches Recht zu beachten ist 70
d) wenn in den Fällen der Buchstaben a und b bei beiden Eheschließenden ausländisches Recht zu beachten ist 90
2. Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Abs. 2 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes [Personenstandsverordnung - PStV] vom 22. November 2008 [BGBl. I S. 2263], in der jeweils geltenden Fassung) 20
3. Durchführung der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt (§ 11 PStG) 20
4. Durchführung der Eheschließung außerhalb der Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen Eheschließungen bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 13 Abs. 3 PStG 70
5. Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer (§ 1309 BGB) 40
6. Für die Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe (§ 34 Abs. 1 PStG)  
a) wenn bei Eheschließung beide Partner deutsche Staatsangehörige waren 60
b) wenn bei Eheschließung ein Partner ausländischer Staatsangehöriger war 90
c) wenn bei Eheschließung beide Partner ausländische Staatsangehörige waren 110
7. Für die Beurkundung einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe (§ 34 Abs. 2 PStG)  
a) wenn bei Eheschließung beide Partner die gleiche Staatsangehörigkeit besaßen 90
b) wenn bei Eheschließung die Partner unterschiedliche Staatsangehörigkeiten besaßen 110
8. Aufnahme eines Antrags für die Durchführung des Verfahrens zur Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen 10
Begründung einer Lebenspartnerschaft
9. Prüfung der Voraussetzungen der Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 17 PStG)  
a) bei Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft 40 bis 70
b) wenn bei der Anmeldung bei einem Partner ausländisches Recht zu beachten ist 70 bis 100
c) wenn bei der Anmeldung bei beiden Partnern ausländisches Recht zu beachten ist 90 bis 120
10. Erneute Prüfung der Voraussetzungen der Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 30 in Verbindung mit § 29 Abs. 2 PStV) 20 bis 50
11. Begründung einer Lebenspartnerschaft durch ein anderes als das für die Anmeldung zur Begründung der Lebenspartnerschaft zuständige Standesamt 20
12. Begründung der Lebenspartnerschaft außerhalb der Öffnungszeiten des Standesamtes, ausgenommen bei lebensgefährlicher Erkrankung eines Erklärenden nach § 17 in Verbindung mit § 13 Abs. 3 PStG 70
13. Für die Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft (§ 35 Abs. 1 PStG)   
a) wenn bei Begründung der Lebenspartnerschaft beide Partner deutsche Staatsangehörige waren 60 bis 80
b) wenn bei Begründung der Lebenspartnerschaft ein Partner ausländischer Staatsangehöriger war 90 bis 110
c) wenn bei Begründung der Lebenspartnerschaft beide Partner ausländische Staatsangehörige waren 110 bis 130
Geburt/Sterbefall im Ausland  
14. Beurkundung einer Geburt oder eines Sterbefalls im Ausland (§ 36 PStG) 60
Namensrechtliche Erklärungen
15. Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften (§§ 41, 42, 45 PStG) soweit nicht gebührenfrei gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 25
16. Erteilung einer Bescheinigung über eine Erklärung zur Namensführung soweit nicht gebührenfrei gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 10
17. Erteilung einer Bescheinigung über eine Namensangleichung 10
Sonstige Amtshandlungen
18. Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt (§ 9 Abs. 2 Satz 2 PStG) 20
19. Erteilung einer beglaubigten Abschrift aus  
a) dem Eheregister,  
b) dem Lebenspartnerschaftsregister,  
c) dem Geburtenregister,  
d) dem Sterberegister,  
e) den Standesregistern,  
f) einem in der Zeit vom 1. Juli 1938 bis zum 31. Dezember 1957 angelegten Familienbuch,  
g) einem in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum 31. Dezember 2008 angelegten und als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch je 10
20. Erteilung einer Personenstandsurkunde 10
21. Jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird 5
22. Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das registerführende Standesamt (§ 56 Abs. 4 Satz 2 PStG) 8
23. Übermittlung der Daten durch das registerführende Standesamt an das Ausstellungsstandesamt (§ 56 Abs. 4 Satz 1 PStG) 8
24. Erteilung einer Auskunft aus einem oder die Gewährung der Einsicht (§ 62 PStG)  
a) in ein Personenstandsregister 7
b) in die Sammelakte 10
25. Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür zum Aufsuchen notwendige Angaben (zum Beispiel Datum oder Standesamt) nicht gemacht werden können (§ 62 PStG) 10 je angefangene halbe Stunde, höchstens 100
26. Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV) 10
27. Berichtigung eines Registereintrags (§§ 47, 48 PStG), wenn sie aufgrund vorsätzlicher falscher Angaben des Antragstellers oder Erklärenden erforderlich ist 10 je angefangene halbe Stunde, höchstens 50


Tarifstelle Amtshandlung Gebühr in Euro
1. Eheschließung
1.1 Prüfung der Ehevoraussetzungen
1.1.1 Nach § 13 PStG 50
1.1.2 Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Deutschen nach §§ 39, 13 PStG 50
1.1.3 Wenn in den Fällen der Tarifstellen 1.1.1 und 1.1.2 auch ausländisches Recht zu beachten ist, erhöht sich die Gebühr für jedes zu beachtende ausländische Recht um 25
1.1.4 Wenn in den Fällen der Tarifstellen 1.1.1 und 1.1.2 die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, erhöht sich die Gebühr um 25
1.1.5 Ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 1309 Absatz 2 BGB oder § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG, aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um 20
1.1.6 Soweit Gebührenbefreiung in den Fällen der Tarifstelle 1.1.2 im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist gebührenfrei
1.1.7 Bei Einsichtnahme in das Melderegister im Rahmen der Prüfung nach Tarifstellen 1.1.1 und 1.1.2 erhöht sich die Gebühr je Einsichtnahme um 5
1.2 Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Absatz 2 PStV) 20
1.3.1 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für einen Ausländer 50
1.3.2 Ist die Gebührenbefreiung für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen gebührenfrei
1.4 Durchführung der Eheschließung nach § 14 PStG
1.4.1 Am Amtssitz des Standesamts zu den allgemeinen Öffnungszeiten oder bei lebensgefährlicher Erkrankung eines der Eheschließenden (§ 13 Absatz 3 PStG) gebührenfrei
1.4.2 Am Amtssitz des Standesamts außerhalb der Öffnungszeiten 70
1.4.3 Außerhalb des Amtssitzes des Standesamts zu den allgemeinen Öffnungszeiten 70
1.4.4 Außerhalb des Amtssitzes des Standesamts außerhalb der Öffnungszeiten 100
1.4.5 Durchführung der Eheschließung durch ein anderes als das für die Anmeldung der Eheschließung zuständige Standesamt (§ 12 PStG) 20
1.4.6 Umwandlung einer in einem deutschen Lebenspartnerschaftsregister eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe (§ 17a PStG) gebührenfrei
1.5 Beurkundung einer Eheschließung
1.5.1 Bei Eheschließung im Inland (§ 15 PStG) gebührenfrei
1.5.2 Bei Eheschließung im Ausland oder von einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe (§ 34 PStG) 75
1.5.2.1 Ist bei der Beurkundung ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr je Ehegatten, für den ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht um 25
1.5.2.2 Wenn hierbei die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, erhöht sich die Gebühr um 25
1.5.2.3 Ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 1309 Absatz 2 BGB oder § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um 20
1.6 Beurkundung einer Lebenspartnerschaft
1.6.1 Beurkundung einer im Ausland begründeten Lebenspartnerschaft 75
1.6.2 Ist bei der Beurkundung ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr je Ehegatten, für den ausländisches Recht zu beachten ist, für jedes zu beachtende ausländische Recht um 25
1.6.3 Wenn hierbei die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder in Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, erhöht sich die Gebühr um 25
1.6.4 Ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 1309 Absatz 2 BGB oder § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen erforderlich, erhöht sich die Gebühr um 20
2. Geburt
2.1 Beurkundung einer Geburt im Inland (§ 21 PStG) gebührenfrei
2.2.1 Nachträgliche Beurkundung einer Geburt im Ausland (§§ 36, 37 PStG) 75
2.2.2 Wenn hierbei die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, erhöht sich die Gebühr um 25
2.2.3 Ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 1309 Absatz 2 BGB oder § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um 20
2.2.4 Wenn eine Adoption im Ausland zu prüfen ist, zusätzlich 40
2.3 Beurkundungen von Erklärungen zur Anerkennung der Vaterschaft und der Mutterschaft nach § 44 PStG gebührenfrei
2.4 Erteilung einer Bescheinigung über eine Fehlgeburt 10
3. Sterbefall
3.1 Beurkundung eines Sterbefalls im Inland (§ 31 PStG) gebührenfrei
3.2.1 Nachträgliche Beurkundung eines Sterbefalls im Ausland, §§ 36, 37 PStG 75
3.2.2 Wenn hierbei die Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durch das Standesamt durchzuführen ist, erhöht sich die Gebühr um 25
3.2.3 Ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 1309 Absatz 2 BGB oder § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um 20
3.3 Erteilung einer Bescheinigung über das Zurückstellen der Beurkundung eines Sterbefalls 10
4. Namensrechtliche Erklärungen
4.1 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung auf Grund familienrechtlicher Vorschriften (§§ 41, 42, 45 PStG) 25
4.2 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung, wenn der in der Ehe zu führende Name bei der Eheschließung bestimmt wird gebührenfrei
4.3 Beurkundung oder Beglaubigung der Erklärung der Eltern zur Bestimmung des Geburts- namens bei der Geburtsbeurkundung (§ 1617 Absatz 1 Satz 1 BGB) gebührenfrei
4.4 Beurkundung oder Beglaubigung einer Namensangleichung nach Artikel 47 EGBGB oder § 94 des Bundesvertriebenengesetzes sowie über die Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB (§ 43 Absatz 1 PStG) 25
4.5 Erteilung einer Bescheinigung über die Erklärung zur Namensführung nach § 46 PStV 10
4.6 Erstmalige Ausstellung einer Bescheinigung, wenn sie im Zusammenhang mit der Entgegennahme einer Erklärung über die Angleichung von Familien- und Vornamen erstellt wird gebührenfrei
4.7 Ist im Fall der Tarifstelle 4.1 eine Überprüfung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen oder Lebenspartnerschaftssachen durchzuführen, oder ist ein Antrag auf Anerkennung einer ausländischen Entscheidung in Ehesachen an die Landesjustizverwaltung nach § 1309 Absatz 2 BGB oder § 107 Absatz 1 Satz 1 FamFG aufzunehmen, erhöht sich die Gebühr um 20
4.8 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Reihenfolge der Vornamen (§ 45a PStG) 25
5. Personenstandsurkunden; Benutzung der Personenstandsregister
5.1 Erteilung einer Personenstandsurkunde nach § 55 Absatz 1, § 76 Absatz 3 und § 77 Absatz 3 PStG und § 70 Absatz 1 PStV sowie Ausstellung eines mehrsprachigen Auszugs aus den Personenstandsregistern § 50 PStV 10
5.2 Jedes weitere Exemplar einer Personenstandsurkunde, wenn es gleichzeitig beantragt und in einem Arbeitsgang hergestellt wird 5
5.3 Ausstellung einer öffentlichen Urkunde aus dem nach § 77 PStG fortgeführten Familien- buch 10
5.4 Übermittlung von Urkundsdaten durch das registerführende Standesamt an das Ausstellungsstandesamt (§ 56 Absatz 4 Satz 1 PStG) 8
5.5 Ausstellung einer Personenstandsurkunde durch ein anderes als das registerführende Standesamt (§ 56 Absatz 4 Satz 2 PStG) 8
5.6 Erteilung von Personenstandsurkunden an Behörden und Gerichte gebührenfrei
5.7 Personenstandsurkunden oder beglaubigte Abschriften wenn sie von der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden verbürgt ist (§ 65 Absatz 3 PStG) gebührenfrei
5.8 Benutzung der Registereinträge und Sammelakten für wissenschaftliche Zwecke gemäß § 66 PStG gebührenfrei
5.9 Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie 10
5.10 Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsbuch oder -register oder die Gewährung der Einsicht in ein Personenstandsbuch oder -register (§ 62 PStG) 7
5.11 Erteilung einer Auskunft aus einer Sammelakte oder die Gewährung der Einsicht in eine Sammelakte (§ 62 PStG) 10
5.12 Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn zum Aufsuchen notwendige Angaben (zum Beispiel Datum oder Standesamt) nicht gemacht werden können (§ 62 PStG) 10 je angefangene
halbe Stunde, höchstens 100
6. Sonstiges Amtshandlungen
6.1 Eintragung einer Folgebeurkundung gebührenfrei
6.2 Berichtigung eines Registereintrags nach Abschluss einer Beurkundung einschließlich zu stellender Berichtigungsanträge, wenn der zu berichtigende Fehler aufgrund vorsätzlicher falscher Angaben des Antragstellers oder Erklärenden erforderlich ist (§§ 47, 48 PStG) 10 je angefangene
halbe Stunde, höchstens 150
6.3 Sonstige Berichtigungen gebührenfrei
6.4 Eintragung eines Sperrvermerks zu einem Personenstandseintrag (§ 64 PStG) gebührenfrei
6.5 Abnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt (§ 9 Absatz 2 Satz 2 PStG) 30


Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 8 Tarifstelle 4.8 tritt am 1. November 2018 in Kraft.

ID 181711

ENDE