Änderungstext

Dritte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses
- Sachsen -

Vom 18. März 2020
(SächsGVBl. Nr. 7 vom 06.04.2020 S. 100)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 2 bis 5, § 5, § 11 Absatz 1 Nummer 17 sowie § 13 Absatz 2, 3 und 5 Satz 2 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) und mit § 3 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), der durch Artikel 2 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, verordnet das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit der Staatskanzlei, dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung, dem Staatsministerium für Kultus, dem Staatsministerium für Wissenschaft, Kultur und Tourismus, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, dem Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt, dem Staatsministerium für Energie, Klimaschutz und Landwirtschaft sowie dem Staatsministerium für Regionalentwicklung:

Artikel 1
Änderung des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses

Das Neunte Sächsische Kostenverzeichnis vom 21. September 2011 (SächsGVBl. S. 410), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S . 639) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

I. Die §§ 1 und 2 werden wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Anwendungsbereich

Die Anlagen 1 bis 7 regeln

  1. die Höhe der Verwaltungsgebühren gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen,
  2. Fälle der Nichterhebung von Kosten gemäß § 7 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen,
  3. die Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen,
  4. die Höhe der Schreibauslagen gemäß § 13 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen,
  5. die Höhe der Gebühren und Auslagen gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen.
" § 1 Anwendungsbereich

Die Anlagen 1 bis 7 regeln

  1. die Höhe der Verwaltungsgebühren gemäß § 3 Absatz 1 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245),
  2. die Kostenpflichtigkeit von öffentlich-rechtlichen Leistungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes gemäß § 3 Absatz 3 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und von Zulassungen zu einer Prüfung, Abnahmen einer Prüfung sowie Erteilungen eines Zeugnisses über eine Prüfung gemäß § 11 Absatz 1 Nummer 17 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes,
  3. Fälle der Nichterhebung von Kosten gemäß § 4 Absatz 4 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes,
  4. die besonderen Auslagenregelungen gemäß § 13 Absatz 2 und 3 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes,
  5. die Höhe der Schreibauslagen gemäß § 13 Absatz 5 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes und
  6. die Höhe der Gebühren und Auslagen gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist."

2. In § 2 Satz 1 Nummer 16 werden die Angabe ", 2.1, 3.1, 5.6, 10.1, 11.2, 15.1, 16.1 und 17.3," durch die Angabe "und 5.6," und die Wörter " § 6 Absatz 2 Satz 2 bis 4" durch die Wörter " § 4 Absatz 2 Satz 1 bis 4" ersetzt.

II. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zur laufenden Nummer 29 wird wie folgt gefasst:

alt neu
29 (aufgehoben) "29 Druckluftverordnung".

b) Die Angabe zur laufenden Nummer 30 wird wie folgt gefasst:

alt neu
30 Druckluftverordnung "30 Druckwerkzulassung für öffentliche Schulen".

c) Die Angabe zur laufenden Nummer 37 wird wie folgt gefasst:

alt neu
37 (aufgehoben) "37 Feuerwehrwesen".

d) In der Angabe zur laufenden Nummer 51 werden nach dem Wort "Assistenzberufe" die Wörter "(Gesundheitsfachberufe) sowie soziale Berufe" eingefügt.

e) Die Angabe zur laufenden Nummer 62 wird wie folgt gefasst:

alt neu
62 (aufgehoben) "62 Kulturgutschutz (außer Archivgut)".

f) Die Angabe zur laufenden Nummer 73 wird wie folgt gefasst:

alt neu
73 (aufgehoben) "73 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht".

g) Die Angabe zur laufenden Nummer 84 wird wie folgt gefasst:

alt neu
84 Schulbuchzulassung für öffentliche Schulen "84 aufgehoben".

2. Satz 2 des Wortlauts vor der laufenden Nummer 1 Spalte Gegenstand wird wie folgt gefasst:

alt neu
Soweit Gebühren oder Gebührenrahmen nach § 6 Abs. 3 Satz 2 SächsVwKG aufgrund von Vorgaben im Bundesrecht oder in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft ermittelt wurden, sind die einschlägigen Gebührenbemessungskriterien aus der jeweiligen Anmerkung zu der Gebühr oder dem Gebührenrahmen zu entnehmen. "Soweit Gebühren oder Gebührenrahmen auf der Grundlage von Vorgaben im Bundesrecht oder gemäß § 4 Abs. 5 SächsVwKG auf der Grundlage von Vorgaben in Rechtsakten der Europäischen Union ermittelt wurden, sind die einschlägigen Vorgaben (insbesondere Gebührenbemessungskriterien) aus der jeweiligen Anmerkung zu der Gebühr oder dem Gebührenrahmen zu entnehmen."

3. Die laufende Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Tarifstelle 1.1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.

Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
1.1 Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen 5 bis 50

Neu:

Lfd.
Nr.

Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"1.1 Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens 8"

b) In der Tarifstelle 1.2.1 Spalte Gebühren werden die Wörter "1 je angefangene Seite, mindestens 5" durch die Wörter "1,50 je Seite, mindestens 8" ersetzt.

c) In der Tarifstelle 1.2.2 Spalte Gebühren werden die Wörter "2,60 ohne Rücksicht auf die Zahl der angefangenen Seiten" durch die Angabe "4" ersetzt.

d) In der Tarifstelle 1.2.3 wird die Spalte Gebühren wie folgt gefasst

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
0,50
je angefangene Seite der zu beglaubigenden Abschrift, Fotokopie und dergleichen,
mindestens 5,
höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr

Anmerkung:
Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,50 je angefangene Seite, mindestens jedoch 5.

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"0,75
je Seite der zu beglaubigenden Abschrift, Fotokopie und dergleichen,
mindestens 8,
höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr, soweit diese höher als 8 ist

Anmerkung:
Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,75 je angefangene Seite, mindestens jedoch 8."

e) In der Tarifstelle 2 Spalte Gebühren wird die Angabe "120" durch die Angabe "140" ersetzt.

f) In der Tarifstelle 3.1 Spalte Gebühren werden die Angabe "0,50" durch die Angabe "1" und die Angabe "5" durch die Angabe "8" ersetzt.

g) Tarifstelle 3.2. wird wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
3.2. Erteilung von Auskünften, die über § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsVwKG hinausgehen 25 bis 460

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"3.2. Erteilung von Auskünften, die über § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG hinausgehen 25 bis 550".

h) In der Tarifstelle 4 Spalte Gebühren wird die Angabe "50" durch die Angabe "60" ersetzt.

i) In der Tarifstelle 5.1 Spalte Gebühren wird die Angabe "mindestens 5" durch die Angabe "mindestens 10" ersetzt.

j) In der Tarifstelle 5.2 Spalte Gebühren wird die Angabe "25" durch die Angabe "30" ersetzt.

k) In der Tarifstelle 6 wird die Spalte Gebühren wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
10 Prozent bis 50 Prozent der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 5

Anmerkung:
Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,50 je angefangene Seite,
mindestens 5.

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"10 Prozent bis 50 Prozent der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 10

Anmerkung:
Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,75 je angefangene Seite, mindestens jedoch 10"

l) In der Tarifstelle 7 Spalte Gebühren werden die Angabe "2" durch die Angabe "4" und die Angabe "5" durch die Angabe "8" ersetzt.

m) In der Tarifstelle 8.1 Spalte Gebühren wird die Angabe "25" durch die Angabe "35" ersetzt.

n) In der Tarifstelle 8.2.1 Spalte Gebühren wird die Angabe "35" durch die Angabe "45" ersetzt.

o) In der Tarifstelle 8.2.2 Spalte Gebühren wird die Angabe "45" durch die Angabe "60" ersetzt.

p) In der Tarifstelle 8.3 Spalte Gebühren wird die Angabe "60" durch die Angabe "80" ersetzt.

q) In der Tarifstelle 8.4 Spalte Gebühren wird die Angabe "25" durch die Angabe "50" ersetzt.

r) In der Tarifstelle 8.5 Spalte Gebühren wird die Angabe "10" durch die Angabe "20" ersetzt.

s) In der Tarifstelle 8.6 Spalte Gebühren wird die Angabe "25" durch die Angabe "50" ersetzt.

t) In der Tarifstelle 8.7 Spalte Gebühren wird die Angabe "30" durch die Angabe "40" ersetzt.

4. Die laufende Nummer 4 wird wie folgt geändert:

a) Tarifstelle 2.2 wird wie folgt geändert:

aa) In Absatz 1 Spalte Gegenstand wird das Wort "Mittelschulen" durch das Wort "Oberschulen" ersetzt.

bb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
(4) Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr ableisten, soweit der Arbeitgeber dafür die Kosten nicht übernimmt

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"(4) Personen, die ein freiwilliges soziales Jahr, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder den Bundesfreiwilligendienst ableisten, soweit der Arbeitgeber dafür die Kosten nicht übernimmt".

b) In der Anmerkung zu Tarifstelle 10 Spalte Gegenstand werden die Wörter " § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 4 SächsVwKG" durch die Angabe " § 11 Abs. 1 Nr. 5 und § 12 SächsVwKG" ersetzt.

5. Die laufende Nummer 5 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut vor Tarifstelle 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "2016/27 (ABl. L 9 vom 14.01.2016 S. 4)" wird durch die Angabe "2019/1091 (ABl. L 173 vom 27.06.2019 S. 42)" ersetzt.

bb) Die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1, L 191 S. 1, L 204 vom 04.08.2007 S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.06.2014 S. 1) geändert worden ist" werden durch die Wörter "Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/ EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, L 137, S. 40, L 48 vom 21.02.2018 S. 44, L 322 vom 18.12.2018 S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019 S. 111) geändert worden ist" ersetzt.

cc) Die Angabe "L 113 vom 27.04.2006 S. 26)" wird durch die Wörter "L 113 vom 27.04.2006 S. 26, L 226 vom 01.09.2017 S. 31), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, L 137, S. 40, L 48 vom 21.02.2018 S. 44, L 322 vom 18.12.2018 S. 85) geändert worden ist" ersetzt.

b) In der Tarifstelle 2 Spalte Gegenstand werden die Wörter "nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2" durch die Wörter "und andere Maßnahmen nach Artikel 14 Abs. 1 sowie Artikel 27 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

c) In der Tarifstelle 14 Spalte Gegenstand werden die Wörter "des Anhangs V Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 882/2004" durch die Wörter "des Artikels 79 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/625" ersetzt.

d) Tarifstelle 14.2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
14.2 Warenproben, Mustersendungen und wissenschaftlichem Material zu Forschungszwecken, Diagnostika, die nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, L 348 vom 04.12.2014 S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 86) geändert worden ist, zu beurteilen sind, nach § 22 Abs. 4, § 24 in Verbindung mit Anlage 4 BmTierSSchV und der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung 17 bis 64
je Sendung

Anmerkung
zu den Tarifstellen 14.1 und 14.2:

Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb des Gebührenrahmens gelten die in Artikel 27 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätze.

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"14.2 Warenproben, Mustersendungen und wissenschaftlichem Material zu Forschungszwecken, Diagnostika, die nicht nach der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 1, L 348 vom 04.12.2014 S. 31), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1009 (ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 1, L 302, S. 129) geändert worden ist, zu beurteilen sind, nach § 22 Abs. 4, § 24 in Verbindung mit Anlage 4 BmTierSSchV und der Lebensmitteleinfuhr-Verordnung 17 bis 64
je Sendung

Anmerkung
zu den Tarifstellen 14.1 und 14.2:

Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gelten die in Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Bemessungsgrundsätze."


6. Die laufende Nummer 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Tarifstelle 2 Spalte Gegenstand wird die Angabe "11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2535)" durch die Angabe "11. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 409)" ersetzt.

b) In der Tarifstelle 4 Spalte Gegenstand wird die Angabe " § 42 Abs. 1 FSO" durch die Angabe " § 45 Abs. 1 FSO" ersetzt.

7. Die laufende Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.

Anlagensicherheit

Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Bereitstellung von Arbeitsmitteln und deren Benutzung bei der Arbeit, über Sicherheit beim Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen und über die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)

7 1. Erteilung einer Erlaubnis zur Montage, Installation, Betrieb und zur wesentlichen Veränderung
1.1 nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV
1.1.1 bis 1 MW 360
1.1.2 über 1 MW bis 10 MW 360,
zuzüglich 150 je weiteres angefangenes Megawatt über 1 MW
1.1.3 über 10 MW bis 100 MW 1 710,
zuzüglich 60 je angefangenes Megawatt über 10 MW,
höchstens 4.100
1.1.4 über 100 MW 4.100,
zuzüglich 80 je angefangene 10 MW
Anmerkung
zu den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.4:

Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Beheizungsleistungen der einzelnen Dampfkessel zur Berechnung der Gebühr zu addieren.

1.1.5 bei einer Dampfkesselanlage mit einem Abhitzedampfkessel 80 Prozent der Gebühren nach den Tarifstellen 1.1.1 bis 1.1.4, mindestens 300

Anmerkung
zu Tarifstelle 1.1.5:

Als Beheizungsleistung gilt der in den Abhitzedampfkessel eingebrachte Wärmestrom.

1.2 nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen 120 bis 2.000
1.3 nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Anlagen für leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten
1.3.1 Lageranlagen mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Litern
1.3.1.1 bis zu 50 m3 Fassungsvermögen 440
1.3.1.2 ab 50 m3 bis zu 6.000 m3 Fassungsvermögen 440, zuzüglich 1 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 50 m3 Fassungsvermögen
1.3.1.3 ab 6.000 m3 Fassungsvermögen 6.390, zuzüglich 0,25 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 6.000 m3 Fassungsvermögen
1.3.2 Füllstellen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 Litern je Stunde 75 bis 500
1.3.3 Tankstellen
1.3.3.1 bis zu 100 m3 Fassungsvermögen 150, zuzüglich 5 je angefangener Kubikmeter
1.3.3.2 ab 100 m3 Fassungsvermögen 650, zuzüglich 1,50 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 100 m3 Fassungsvermögen
1.4 nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV für Flugfeldbetankungsanlagen für entzündliche Flüssigkeiten
1.4.1 bis 1.000.000 EUR Errichtungskosten 0,4 Prozent der Errichtungskosten
1.4.2 über 1.000.000 EUR bis 5.000 000 EUR Errichtungskosten 4.000,
zuzüglich 0,2 Prozent der 1.000.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
1.4.3 über 5.000 000 EUR Errichtungskosten 12.000,
zuzüglich 0,1 Prozent der 5.000.000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
2. Erteilung einer Erlaubnis zu Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen

Anmerkung:
Bei einer wesentlichen Veränderung im Sinne des § 2 Abs. 6 BetrSichV sind Gebühren nach Tarifstelle 1 zu erheben.

2.1 nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV 10 Prozent bis zur Höhe der Gebühren nach Tarifstelle 1.1,
mindestens 200
2.2 nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen 50 bis 600
2.3 nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Lageranlagen für leichtentzündliche oder hochentzündliche Flüssigkeiten, Füllstellen und Tankstellen
2.3.1 bei Erhöhung des Fassungsvermögens beziehungsweise der Füllkapazität 300 bis 4.600
2.3.2 sonstige 100 bis 550
2.4 nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV für Flugfeldbetankungsanlagen Gebühr nach Tarifstelle 1.4
3. Anerkennung nach § 14 Abs. 6 Satz 2 BetrSichV 50 bis 250
4. Änderung einer Anerkennung oder Verlängerung einer befristet erteilten Anerkennung nach § 14 Abs. 6 Satz 2 BetrSichV 50 bis 150
5. Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 BetrSichV oder einer Anerkennung nach § 14 Abs. 6 Satz 2 BetrSichV 50 bis 410
6. Festlegung einer Prüffrist nach § 15 Abs. 4 Satz 3 BetrSichV 100 bis 550
7. Fristverlängerung oder Fristverkürzung nach § 15 Abs. 17 Nr. 1 oder 2 BetrSichV 100 bis 1.200
8. Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 16 Abs. 1 BetrSichV 50 bis 300

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"7 Anlagensicherheit
Verordnung über die Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV)
1. Entscheidung über eine Prüffrist nach § 15 Abs. 2 Satz 3 BetrSichV, § 16 Abs. 2 Satz 2 oder Anhang 2 Abschnitt 2 Nr. 4.1 Satz 7 BetrSichV 115 bis 600
2. Anerkennung einer befähigten Person nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV 55 bis 280
3. Änderung einer Anerkennung oder Verlängerung einer befristet erteilten Anerkennung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV 55 bis 175
4. Erteilung einer Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb
4.1 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV
4.1.1 bis 1 MW 400
4.1.2 über 1 MW bis 10 MW 400, zuzüglich 150 je weiteres angefangenes Megawatt über 1 MW
4.1.3 über 10 MW bis 100 MW 1750, zuzüglich 30 je angefangenes Megawatt über 10 MW
4.1.4 über 100 MW 4.450, zuzüglich 80 je angefangene 10 MW

Anmerkungen
zu den Tarifstellen 4.1.1 bis 4.1.4:

Besteht eine Dampfkesselanlage aus mehreren Dampfkesseln, die sicherheits- und betriebstechnisch so zusammengeschaltet sind, dass die Dampfkesselanlage nur als eine Betriebseinheit betrieben werden kann, sind die Beheizungsleistungen der einzelnen Dampfkessel zur Berechnung der Gebühr zu addieren.

4.2 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen oder nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Gasfüllanlagen 140 bis 2.200
4.3 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BetrSichV für Räume oder Bereiche zum Lagern entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Litern
4.3.1 bis zu 50 m3 Fassungsvermögen 440
4.3.2 über 50 m 3 bis zu 6.000 m3Fassungsvermögen 440, zuzüglich 1 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 50 m3 Fassungsvermögen
4.3.3 über 6.000 m3 Fassungsvermögen 6390, zuzüglich 0,25 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 6.000 m3 Fassungsvermögen
4.4 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BetrSichV für Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 Litern je Stunde 85 bis 600
4.5 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BetrSichV für Tankstellen für die Betankung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius
4.5.1 bis zu 100 m3 Fassungsvermögen 150, zuzüglich 6,50 je angefangener Kubikmeter
4.5.2 ab 100 m3 Fassungsvermögen 800, zuzüglich 1,50 je weiteren angefangenen Kubikmeter über 100 m3 Fassungsvermögen
4.6 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BetrSichV für Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare Flüssigkeiten
4.6.1 bis 1.000 000 EUR Errichtungskosten 0,5 Prozent der Errichtungskosten
4.6.2 über 1.000 000 EUR bis 5.000 000 EUR Errichtungskosten 5.000, zuzüglich 0,25 Prozent der 1.000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
4.6.3 über 5.000 000 EUR Errichtungskosten 15.000, zuzüglich 0,15 Prozent der 5.000 000 EUR übersteigenden Errichtungskosten
5. Erteilung einer Teilerlaubnis nach § 18 Abs. 3 Satz 2 BetrSichV für
5.1 die Errichtung einer Anlage 70 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.6 bezogen auf den Anlagenteil
5.2 den Betrieb einer Anlage 30 Prozent der Gebühr nach den Tarifstellen 4.1 bis 4.6 bezogen auf den Anlagenteil
6. Erteilung einer Erlaubnis zu Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen

Anmerkung:
Wenn die Änderungen die Anlage soweit verändern, dass Herstellerpflichten zu erfüllen sind, die sich aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere dem Produktsicherheitsgesetz oder einer Verordnung nach § 8 Abs. 1 des Produktsicherheitsgesetzes ergeben, sind Gebühren nach Tarifstelle 4 zu erheben.

6.1 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrSichV für Dampfkesselanlagen der Kategorie IV 10 Prozent bis 100 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 4.1, mindestens 200
6.2 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrSichV für Füllanlagen oder nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BetrSichV für Gasfüllanlagen 50 bis 700
6.3 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 BetrSichV für Räume oder Bereiche zum Lagern entzündbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10.000 Litern, für Füllstellen für entzündbare Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius und einer Umschlagkapazität von mehr als 1.000 Litern je Stunde oder für Tankstellen für die Betankung von Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius
6.3.1 bei Erhöhung des Fassungsvermögens beziehungsweise der Füllkapazität 350 bis 5.300
6.3.2 sonstige Änderungen 200 bis 630
6.4 nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BetrSichV für Flugfeldbetankungsanlagen für entzündbare Flüssigkeiten Gebühr nach Tarifstelle 4.6
7. Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 BetrSichV oder einer Anerkennung nach § 15 Abs. 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 2 Abschnitt 3 Nr. 3.2 Satz 1 BetrSichV nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG 55 bis 470
8. Zulassung von Ausnahmen von den Bestimmungen der §§ 8 bis 11 und des Anhangs 1 nach § 19 Abs. 4 Satz 1 BetrSichV 100 bis 1.300
9. Fristverlängerung oder Fristverkürzung nach § 19 Abs. 6 BetrSichV 110 bis 1.200
10. Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 19 Abs. 5 Satz 1 BetrSichV 70 bis 300".

8. In der laufenden Nummer 8 wird die Tarifstelle 1 wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
1. Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke und bis zu 3 Filialapotheken nach § 1 Abs. 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 ApoG 150 bis 2.000

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"1. Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke und bis zu 3 Filialapotheken und deren Änderung nach § 1 Abs. 2 oder § 14 Abs. 1 Satz 1 ApoG 50 bis 2.000".

9. Die laufende Nummer 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Tarifstellen 1 bis 3 werden durch die folgenden Tarifstellen 1 bis 3.2 ersetzt:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
1. Approbation nach § 4 Abs. 1 Satz 1 auch in Verbindung mit Abs. 1a der Bundes-Apothekerordnung, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 oder § 14b Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 der Bundesärzteordnung oder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 und § 20a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 110
2. Approbation nach § 4 Abs. 2 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung , nach § 3 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 100 bis 300
3. Approbation nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung , nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 100 bis 150

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"1. Approbation nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung, nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 130
2. Approbation nach

(1) § 4 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1a bis 1c der Bundes-Apothekerordnung,

(2) § 4 Abs. 1d der Bundes-Apothekerordnung,

(3) § 4 Abs. 2 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung,

(4) § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 bis 4, 6, 8 der Bundesärzteordnung,

(5) § 3 Abs. 2 Satz 1 der Bundesärzteordnung,

(6) § 14b Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 der Bundesärzteordnung,

(7) § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, 3, 5 bis 7 und 9 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde,

(8) § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde oder

(9) § 20a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

230
3. Approbation nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Bundes-Apothekerordnung, nach § 3 Abs. 3 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde
3.1 ohne vorherige Erteilung einer Erlaubnis oder Berufserlaubnis 380
3.2 nach vorheriger Erteilung einer Erlaubnis oder Berufserlaubnis 130".

b) In der Tarifstelle 4 Spalte Gebühren wird die Angabe "150 bis 400" durch die Angabe "355 bis 2 300" ersetzt.

c) Tarifstelle 5 wird durch die folgenden Tarifstellen 5 bis 5.4 ersetzt:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
5. Erteilung oder Verlängerung einer

(1) Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 der Bundes-Apothekerordnung,

(2) Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 der Bundesärzteordnung,

(3) Berufserlaubnis an Ärzte mit abgeschlossener Ausbildung in einem Drittland zur abhängigen Tätigkeit nach § 10 Abs. 1, 3 Satz 1 und 2 oder Abs. 5 Satz 1 der Bundesärzteordnung oder

(4) Erlaubnis nach den §§ 7a oder 13 Abs. 1, 3 Satz 1 und 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

100 bis 300

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"5. Erteilung oder Verlängerung von Berufserlaubnissen
5.1 Erteilung einer

(1) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 2 Satz 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung,

(2) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 1 Satz 1, Abs. 1a Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 bis 3 oder Abs. 5 der Bundesärzteordnung oder

(3) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 4 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

380
5.2 Verlängerung einer

(1) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des Apothekerberufes nach § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 der Bundes-Apothekerordnung,

(2) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach § 10 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Bundesärzteordnung oder

(3) Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheilkunde nach § 13 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde

130
5.3 Erteilung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 7a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 355 bis 2.300
5.4 Verlängerung einer Erlaubnis nach § 8 Abs. 1 der Bundesärzteordnung oder nach § 7a des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 130".

d) Tarifstelle 7 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
7. Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung in einem Drittland nach § 4 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung , § 3 Abs. 2 der Bundesärzteordnung oder § 2 Abs. 2 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde 100 bis 300

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"7. Feststellung der Gleichwertigkeit der Ausbildung nach § 4 Abs. 2 der Bundes-Apothekerordnung, § 3 Abs. 2 der Bundesärzteordnung oder § 2 Abs. 2 des Gesetzes über die Ausübung der Zahnheilkunde 200 bis 2.560".

e) In der Tarifstelle 8 Spalte Gebühren wird die Angabe "100" durch die Angabe "150" ersetzt.

10. Die laufende Nummer 13 wird wie folgt geändert:

a) In der Tarifstelle 1.1 Spalte Gebühren wird die Angabe "250" durch die Angabe "100" ersetzt.

b) Die Tarifstellen 1.2 und 1.3 werden wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
1.2 Erteilung einer Erlaubnis nach § 20b Abs. 1 Satz 1 oder § 20c Abs. 1 Satz 1 AMG, deren Änderung nach § 20b Abs. 1 Satz 1 und § 20c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 20c Abs. 6 AMG sowie Rücknahme oder Widerruf nach § 20b Abs. 3 Satz 1 und 2 oder § 20c Abs. 7 Satz 1 und 2 AMG 100 bis 3.000
1.3 Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln einschließlich der Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln in Apotheken nach § 52a Abs. 1 Satz 1 AMG sowie deren Änderung nach § 52a Abs. 1 AMG 245 bis 2.200

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"1.2 Erteilung einer Erlaubnis nach § 20b Abs. 1 Satz 1 oder § 20c Abs. 1 Satz 1 AMG, deren Änderung nach § 20b Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 und § 20c Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 6 AMG, Rücknahme oder Widerruf nach § 20b Abs. 3 Satz 1 und 2 oder § 20c Abs. 7 Satz 1 und 2 AMG sowie Entscheidung über eine Anzeige nach § 20b Abs. 2 Satz 2 bis 6 AMG 100 bis 3.000
1.3 Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln einschließlich der Erteilung einer Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln in Apotheken nach § 52a Abs. 1 Satz 1 AMG sowie deren Änderung nach § 52a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 8 AMG 65 bis 2.700"

c) In der Tarifstelle 2.1.2 Spalte Gebühren wird die Angabe "275 bis 1 000" durch die Angabe "100 bis 1 200" ersetzt.

d) Tarifstelle 2.1.3 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
2.1.3 Überwachung oder Nachbesichtigung von pharmazeutischen Unternehmen 300 bis 4.800

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"2.1.3 Überwachung oder Nachbesichtigung von pharmazeutischen Unternehmern und Herstellern 600 bis 5.400".

e) In der Tarifstelle 2.1.4 Spalte Gebühren wird die Angabe "200 bis 1 600" durch die Angabe "300 bis 4.800" ersetzt.

f) Nach Tarifstelle 2.1.7 wird folgende Tarifstelle 2.1.8 eingefügt:


Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"2.1.8 Überwachung von Betrieben und Einrichtungen, die zur Anwendung bei Tieren bestimmte Arzneimittel erwerben oder anwenden, die über die allgemeinen Überwachungsmaßnahmen hinausgeht, insbesondere bei

(1) begründeten Verdachtsfällen,

(2) begründeten Beschwerdefällen und

(3) Nachkontrollen

einschließlich eventuell notwendiger Anordnungen nach § 58d Abs. 3 und 4 AMG

105 bis 180".

11. In der laufenden Nummer 16 Tarifstelle 2 Spalte Gebühren wird die Angabe "1 200" durch die Angabe "2.000" ersetzt.

12. Die laufende Nummer 17 wird wie folgt geändert:

a) In der Tarifstelle 1.2 Spalte Gegenstand Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Indexzahl 1,00 für das Jahr 2010" durch die Wörter "Indexzahl 1,00 für das Jahr 2015" ersetzt.

b) In der Tarifstelle 1.4 Spalte Gegenstand Absatz 2 Satz 2 Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe "88" durch die Angabe "94" ersetzt.

c) In den Tarifstellen 4.1.1, 4.1.2 und 4.1.4 Spalte Gebühren wird jeweils die Angabe "mindestens 50" durch die Angabe "mindestens 70" ersetzt.

d) In den Tarifstellen 4.2, 4.4 und 4.5 Spalte Gebühren wird jeweils die Angabe "50" durch die Angabe "100" ersetzt.

e) In der Tarifstelle 4.6.1 Spalte Gebühren wird die Angabe "mindestens 30" durch die Angabe "mindestens 50" ersetzt.

f) In der Tarifstelle 4.6.2 Spalte Gebühren wird die Angabe "mindestens 30" durch die Angabe "mindestens 60" ersetzt.

g) In den Anmerkungen zu Tarifstelle 4.7 Spalte Gebühren wird in Absatz 2 die Angabe " § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SächsVwKG" durch die Angabe " § 11 Abs. 1 Nr. 6 SächsVwKG" ersetzt.

h) In der Tarifstelle 4.9.5 Spalte Gegenstand wird die Angabe " § 81 Abs. 2 Nr. 1 SächsBO" durch die Angabe " § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SächsBO" ersetzt.

i) In der Tarifstelle 4.9.6 Spalte Gegenstand wird die Angabe " § 81 Abs. 2 Nr. 2 SächsBO" durch die Angabe " § 81 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SächsBO" ersetzt.

j) Nach Tarifstelle 6.3.3 wird folgende Tarifstelle 6.3.4 eingefügt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"6.3.4 Beteiligung der Nachbarn nach § 70 Abs. 3 Satz 3 SächsBO 45, zuzüglich der Aufwendungen für die öffentliche Bekanntmachung".

k) In den Tarifstellen 4.10, 6.2.1, 6.2.2, 6.4 und 6.5 Spalte Gegenstand wird jeweils die Angabe " § 3 Abs. 1 SächsBO" durch die Angabe " § 3 Satz 1 SächsBO" ersetzt.

l) In den Anmerkungen zu Tarifstelle 7.1.1 Spalte Gebühren wird in Absatz 1 die Angabe " § 12 Abs. 1 Nr. 1 SächsVwKG" durch die Angabe " § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SächsVwKG" ersetzt.

13. Die laufende Nummer 18 wird wie folgt geändert:

a) Die Tarifstelle 2.2.5 einschließlich der Anmerkung wird wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
2.2.5 Fertigen von Ablichtungen, Ausdrucken und Auszügen nach den Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.4.3 gegenüber in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 SächsVwKG genannten Personen schreibauslagenfrei

Anmerkung:
§ 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SächsVwKG findet entsprechend Anwendung.

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"2.2.5 Fertigen von Ablichtungen, Ausdrucken und Auszügen nach den Tarifstellen 2.2.1 bis 2.2.4.3 gegenüber in § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SächsVwKG genannten Personen Schreibauslagenfrei

Anmerkung:
§ 12 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Abs. 2 SächsVwKG findet entsprechend Anwendung."

b) In der Tarifstelle 3.1.2 Spalte Gebühren wird die Angabe "500 bis 25.000" durch "1.000 bis 50.000" ersetzt.

c) In der Tarifstelle 3.3.2 Spalte Gebühren wird die Angabe "500 bis 12.500" durch die Angabe "680 bis 14.000" ersetzt.

14. In der laufenden Nummer 19 wird in der Anmerkung zu den Tarifstellen 1 bis 6 nach der Tarifstelle 6 Spalte Gegenstand die Angabe " § 12 SächsVwKG" durch die Angabe " § 13 SächsVwKG" ersetzt.

15. Die laufende Nummer 20 wird wie folgt geändert:

a) In der Tarifstelle 4 Spalte Gebühren wird die Angabe "230 bis 410" durch die Angabe "80 bis 470" ersetzt.

b) In der Tarifstelle 5 Spalte Gebühren wird die Angabe "230 bis 410" durch die Angabe "80 bis 315" ersetzt.

16. Die laufende Nummer 25 wird wie folgt geändert:

a) Im Wortlaut vor Tarifstelle 1 wird die Angabe "Nr. 1088/2013 (ABl. L 293 vom 05.11.2013 S. 29)" durch die Angabe "2017/605 (ABl. L 84 vom 30.03.2017 S. 3)" ersetzt.

b) In der Anmerkung zu Tarifstelle 2 nach der Tarifstelle 2.3.2 Spalte Gebühren wird die Angabe " § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwKG" durch die Angabe " § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG" ersetzt.

c) In der Tarifstelle 4.1 Spalte Gegenstand wird die Angabe "2" durch die Angabe "6" ersetzt.

d) In der Tarifstelle 4.2 Spalte Gegenstand wird die Angabe "5 Abs. 1 Nr. 8 oder" durch die Angabe "11" ersetzt.

e) In der Tarifstelle 4.3 Spalte Gegenstand wird die Angabe "5" durch die Angabe "11" ersetzt.

f) Tarifstelle 5.4 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
5.4 Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 19 Abs. 4 Satz 1 GefStoffV 40 bis 650

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"5.4 Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 19 Abs. 3 Satz 1 GefStoffV 70 bis 720".

g) In der Tarifstelle 5.5 Spalte Gegenstand wird die Angabe "6" durch die Angabe "5" ersetzt.

h) Tarifstelle 5.6


Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
5.6 Zulassung der Nichtanwendung von Vorschriften der Gefahrstoffverordnung nach § 19 Abs. 3 GefStoffV 100 bis 2.500

wird aufgehoben.

i) Die Tarifstellen 5.7 bis 5.13 werden die Tarifstellen 5.6 bis 5.12.

j) Tarifstelle 5.14 wird Tarifstelle 5.13 und in der Spalte Gegenstand werden die Wörter "5.6 bis 5.9, 5.12 und 5.13" durch die Wörter "5.6 bis 5.8, 5.11 und 5.12" ersetzt.

k) In der Tarifstelle 9.2 Spalte Gegenstand werden die Wörter "einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 1" durch die Wörter "eines Unternehmenszertifikates nach § 6 Abs. 2" ersetzt.

17. In der laufenden Nummer 28 Tarifstelle 1 Spalte Gebühren wird die Angabe "70" durch die Angabe "90" ersetzt.

18. Die laufende Nummer 30 wird die laufende Nummer 29.

19. Die laufende Nummer 30 wird wie folgt gefasst:

Alt:

30 Druckluftverordnung
Verordnung über Arbeiten in Druckluft (Druckluftverordnung)

Gesetz zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfZG)

1. Anordnung nach § 5 der Druckluftverordnung 25 bis 250
2. Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Satz 1 oder § 17 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung 25 bis 250
3. Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder § 17 Abs. 3 Satz 1 der Druckluftverordnung 25 bis 250
4. Anordnung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 der Druckluftverordnung 25 bis 100
5. Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Abs. 1 Satz 4 der Druckluftverordnung 25 bis 100
6. Rücknahme oder Widerruf einer Zulassung oder Anerkennung nach § 1 Satz 1 SächsVwVfZG in Verbindung mit § 48 Abs. 1 Satz 1 oder § 49 Abs. 2 Satz 1 VwVfG 50 bis 250
7. Ermächtigung nach § 13 der Druckluftverordnung 50 bis 150
je Einzelermächtigung
8. Zulassung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 der Druckluftverordnung 75
9. Erteilung eines Befähigungsscheins nach § 18 Abs. 2 Satz 2 der Druckluftverordnung 25 bis 100

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"30 1. Druckwerkzulassung für öffentliche Schulen

Sächsische Lernmittelzulassungsverordnung (SächsLernmitZVO)

Zulassung als Druckwerk für die Unterrichtsfächer Evangelische Religion, Katholische Religion oder Ethik für öffentliche Schulen nach § 1 Abs. 1 SächsLernmitZVO

Anmerkung:
Die in dieser Tarifstelle bezeichnete Amtshandlung unterliegt nicht § 11 Abs. 1 Nr. 15 SächsVwKG."

40 bis 1.600

20. In der laufenden Nummer 33 Tarifstelle 5 Spalte Gegenstand wird die Angabe ", § 21i" gestrichen.

21. Die laufende Nummer 36 wird wie folgt geändert:

a) In der Tarifstelle 2.1 Spalte Gebühren wird die Angabe "19,75" durch die Angabe "25,40" ersetzt.

b) In der Tarifstelle 2.2.1 Spalte Gebühren wird die Angabe "18,49" durch die Angabe "23,82" ersetzt.

c) In der Tarifstelle 2.2.2 Spalte Gebühren wird die Angabe "16,81" durch die Angabe "22,14" ersetzt.

d) In der Tarifstelle 2.3 Spalte Gebühren wird die Angabe "21,85" durch die Angabe "28,15" ersetzt.

22. Die laufende Nummer 37 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
37

(aufgehoben)

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"37 Feuerwehrwesen
Sächsische Feuerwehrverordnung (SächsFwVO) Anerkennung eines Lehrgangs nach § 4 SächsFwVO
kostenfrei".

23. In der laufenden Nummer 39 Tarifstelle 1 Spalte Gegenstand werden nach der Angabe "(Umwandlungsgenehmigung)" die Wörter "ohne Umweltverträglichkeitsprüfung" eingefügt.

24. Die laufende Nummer 40 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut vor Tarifstelle 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "2016/27 (ABl. L 9 vom 14.01.2016 S. 4)" wird durch die Angabe "2019/1091 (ABl. L 173 vom 27.06.2019 S. 42)" ersetzt.

bb) Die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1, L 191 S. 1, L 204 vom 04.08.2007 S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.06.2014 S. 1) geändert worden ist" werden durch die Wörter "Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/ EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, L 137, S. 40, L 48 vom 21.02.2018 S. 44, L 322 vom 18.12.2018 S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019 S. 111) geändert worden ist" ersetzt.

cc) Die Angabe "2015/1905 (ABl. L 278 vom 23.10.2015 S. 5)" wird durch die Angabe "2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241)" ersetzt.

dd) Nach den Wörtern "(ABl. L 309 vom 30.10.2014 S. 30) geändert worden ist" werden eine Leerzeile und die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/ EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/ EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 01.09.2009 S. 1, L 192 vom 22.07.2011 S. 71), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1903 (ABl. L 310 vom 06.12.2018 S. 22) geändert worden ist" eingefügt.

ee) Nach den Wörtern "(ABl. L 310 vom 06.12.2018 S. 22) geändert worden ist" werden eine Leerzeile und die Wörter "Verordnung (EU) 2015/786 der Kommission vom 19. Mai 2015 zur Festlegung von Kriterien für die Zulässigkeit von Entgiftungsverfahren, denen zur Tierernährung bestimmte Erzeugnisse unterzogen werden, gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 125 vom 21.05.2015 S. 10)" eingefügt.

b) Tarifstelle 1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
1. Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr.183/2005 oder, für Futtermittel der Kategorie "Kokzidiostatika und Histomonostatika" in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 141/2007 sowie § 29 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Futtermittelverordnung 200 bis 1.350
je Betriebsstätte

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"1. Zulassung von Betrieben nach Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 13 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005, nach der Verordnung (EG) Nr. 141/2007, nach Artikel 8 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 767/2009, nach der Verordnung (EU) Nr. 225/2012, nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2015/786 oder nach § 18 Abs. 2, 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 der Futtermittelverordnung 400 bis 1.350
je Betriebsstätte".

c) In der Tarifstelle 2 Spalte Gegenstand werden die Wörter "31 Abs. 1 der Futtermittelverordnung" durch die Wörter "21 Abs. 1 der Futtermittelverordnung oder Erteilung einer beantragten Kennnummer nach Artikel 17 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 767/2009" ersetzt.

d) Tarifstelle 3 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
3. amtliche Nachkontrollen im Rahmen der Futtermittelüberwachung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 LFGB, soweit Proben genommen werden, einschließlich Verpacken, Verplomben und Kennzeichnen 23 bis 106 je Probe

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"3. amtliche Nachkontrollen im Rahmen der Futtermittelüberwachung nach § 39 Abs. 1 Satz 2 LFGB (Überprüfungen und Probenahmen), soweit Proben genommen werden, einschließlich Verpacken, Verplomben und Kennzeichnen 27 bis 106
je Probe

Anmerkung:
Die Aufwendungen für die Untersuchungen durch Dritte sind als Auslagen zu erheben"

e) In der Tarifstelle 4 Spalte Gegenstand werden nach der Angabe "Nr. 999/2001" die Wörter "(Herstellung von Mischfuttermitteln für Nichtwiederkäuer)" eingefügt.

f) In der Tarifstelle 5 Spalte Gegenstand werden nach der Angabe "Nr. 999/2001" die Wörter "(Herstellung von Mischfuttermitteln in Betrieben, die auch Nichtwiederkäuerfutter herstellen)" eingefügt.

g) In der Tarifstelle 6 Spalte Gegenstand werden nach der Angabe "Nr. 999/2001" die Wörter "(Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln)" eingefügt.

h) In der Tarifstelle 7 Spalte Gegenstand werden nach der Angabe "Nr. 999/2001" die Wörter "(Herstellung von Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur)" eingefügt.

i) In der Tarifstelle 8 Spalte Gegenstand wird die Angabe "Unterabschnitt i" durch die Angabe "Ziffer i" ersetzt und nach der Angabe "Nr. 999/2001" die Wörter "(Herstellung von Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen)" eingefügt.

j) In der Tarifstelle 9 Spalte Gegenstand wird die Angabe "Buchst. c" durch die Angabe "Buchst. d" ersetzt und nach der Angabe "Nr. 999/2001" die Wörter "(Herstellung von Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer in Betrieben, die keine anderen Mischfuttermittel für Wiederkäuer herstellen)" eingefügt.

k) In der Tarifstelle 10 Spalte Gegenstand wird die Angabe "Buchst. c" durch die Angabe "Buchst. d" ersetzt und nach der Angabe "Nr. 999/2001" die Wörter "(Herstellung anderer Mischfuttermittel für Wiederkäuer in Betrieben, die auch Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer herstellen)" eingefügt.

l) Folgende Tarifstellen 11, 12 und 13 werden angefügt:


Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"11. Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt F Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten für Tiere in Aquakultur) 125 bis 230
12. Zulassung nach Anhang IV Kapitel IV Abschnitt F Buchst. b Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten, für Tiere in Aquakultur in Betrieben, die auch Mischfuttermittel für andere Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, herstellen) 125 bis 230
13 Zulassung nach Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nr. 3 Buchst. b Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Herstellung von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten zur Ausfuhr aus der Union oder Herstellung von Mischfuttermitteln für die Ausfuhr aus der Union und Mischfuttermitteln für Tiere in Aquakultur, die in der Union in den Verkehr gebracht werden sollen) 125 bis 230".

25. In der laufenden Nummer 44 wird in der Anmerkung zu Tarifstelle 12.2 Spalte Gebühren die Angabe " § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwKG" durch die Angabe " § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG" ersetzt.

26. In der laufenden Nummer 50 wird in der Anmerkung zu Tarifstelle 1 Spalte Gebühren die Angabe " § 12 SächsVwKG" durch die Angabe " § 13 SächsVwKG" ersetzt.

27. Die laufende Nummer 51 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden nach dem Wort "Assistenzberufe" die Wörter "(Gesundheitsfachberufe) sowie soziale Berufe" eingefügt.

b) Im Wortlaut vor Tarifstelle 1 werden die Wörter "Gesetz über die staatliche Anerkennung von Absolventen mit Diplom oder Bachelor in den Fachgebieten des Sozialwesens oder der Heilpädagogik im Freistaat Sachsen" durch die Wörter "Sächsisches Sozialanerkennungsgesetz" ersetzt.

c) In der Anmerkung zu Tarifstelle 1.3 Spalte Gegenstand wird die Angabe " § 12 SächsVwKG" durch die Angabe " § 13 SächsVwKG" ersetzt.

d) In der Tarifstelle 5 Spalte Gegenstand werden die Wörter "Heilpädagogin oder Heilpädagoge und Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge nach § 1 Abs. 1 oder § 2 Abs. 1 und 2" durch die Wörter "Kindheitspädagogin oder Kindheitspädagoge und Heilpädagogin oder Heilpädagoge nach § 1 Abs. 1 oder § 2" ersetzt.

e) In der Tarifstelle 5.1 Spalte Gebühren wird die Angabe "70" durch die Angabe "200" ersetzt.

f) In der Tarifstelle 5.2 Spalte Gebühren wird die Angabe "470" durch die Angabe "600" ersetzt.

28. Die laufende Nummer 55 wird wie folgt geändert:

a) Im Wortlaut vor Tarifstelle 1 werden die Wörter "Zehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualität von Kraft- und Brennstoffen - 10. BImSchV)" gestrichen.

b) Die Tarifstellen 1.1 und 1.1.1 werden wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
1.1 Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 BImSchG im förmlichen Verfahren bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von
1.1.1 bis zu 128.000 EUR 1,5 Prozent der Errichtungskosten, mindestens 1.000

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"1.1 Genehmigungen zur Errichtung und zum Betrieb von Anlagen nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchG im förmlichen Verfahren bei Errichtungskosten der Anlage in Höhe von
1.1.1 bis zu 128.000 EUR 1,5 Prozent der Errichtungskosten, mindestens 1.200".

c) Die Tarifstellen 1.4 und 1.5 werden wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
1.4 Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BImSchG
1.5 Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG 25 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4, mindestens 200

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"1.4 Änderungsgenehmigung nach § 16 Abs. 1 Satz 1, § 16a Satz 1 oder § 23b Abs. 1 Satz 1 BImSchG Gebühr nach Tarifstelle 1.1 oder 1.2, bezogen auf die Kosten der Änderung
1.5 Vorbescheid nach § 9 Abs. 1 BImSchG 25 Prozent bis 50 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3 oder 1.4, mindestens 400".

d) In der Tarifstelle 1.7 Spalte Gegenstand werden nach der Angabe " § 16 Abs. 1 Satz 1" die Wörter ", § 16a Satz 1 oder § 23b Abs. 1 Satz 1" eingefügt.

e) In der Tarifstelle 1.8.2 Spalte Gebühren wird die Angabe "200" durch die Angabe "350" ersetzt.

f) Die Tarifstellen 1.9 und 1.9.1 werden wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
1.9 Mitteilung zum Ergebnis der Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BImSchG
1.9.1 wenn die Anzeige ausschließlich die Änderung des Betriebs einer Anlage betrifft oder wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können oder wenn Errichtungskosten nur in untergeordnetem Maße entstehen 75 bis 3.500

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"1.9 Mitteilung zum Ergebnis der Prüfung einer Anzeige nach § 15 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 2a Satz 3 BImSchG oder Bekanntgabe einer Feststellung nach § 23a Abs. 2 Satz 2 BImSchG
1.9.1 wenn die Anzeige ausschließlich die Änderung des Betriebs einer Anlage betrifft oder wenn der Gebührenberechnung Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können oder wenn Errichtungskosten nur in untergeordnetem Maße entstehen 150 bis 3.600".

g) Die Tarifstellen 1.15 und 1.16 werden wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
1.15 Anordnung der Stilllegung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG 250 bis 2.500
1.16 Anordnung der Beseitigung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 BImSchG 600 bis 5.200

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"1.15 Anordnung der Stilllegung einer Anlagenach § 20 Abs. 2 Satz 1 oder § 25a Satz 1 BImSchG 280 bis 2.850
1.16 Anordnung der Beseitigung einer Anlagenach § 20 Abs. 2 oder § 25a BImSchG 690 bis 5.900".

h) In den Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.19 nach der Tarifstelle 1.19.2 Spalte Gebühren wird Absatz 6 Buchstabe d wie folgt gefasst:


alt neu
d) in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, um 500 bis 5.000 EUR, wenn die Darstellung und Bewertung der Auswirkungen des Vorhabens durch Dritte auf Kosten des Antragstellers erfolgte, um 500 bis 10.000 EUR im Übrigen. "d) in Fällen, in denen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde, um 500 bis 10.000 EUR,"

i) Die Tarifstellen 1.24 bis 1.24.2 werden wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
1.24 Bekanntgabe einer Stelle nach § 26 Satz 1 in Verbindung mit § 29b Abs. 1 BImSchG und § 12 Abs. 2 41. BImSchV für die Ermittlung von
1.24.1 Luftverunreinigungen 150 bis 5.500
1.24.2 Geräuschen und Erschütterungen 150 bis 4.000

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"1.24 Bekanntgabe einer Stelle nach § 29b Abs. 1 BImSchG und § 12 Abs. 2 41. BImSchV für die Ermittlung von
1.24.1 Luftverunreinigungen 150 bis 6.100
1.24.2 Geräuschen und Erschütterungen 150 bis 4.300".

j) Tarifstelle 1.29 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
1.29 Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29a Abs. 1 Satz 1 BImSchG 150 bis 1.800

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"1.29 Bekanntgabe eines Sachverständigen nach § 29b Abs. 1 BImSchG und § 12 Abs. 2 41. BImSchV 150 bis 1.900".

k) In der Tarifstelle 1.30 Spalte Gegenstand wird die Angabe "Abs. 1b" durch die Angabe "2" ersetzt.

l) In der Anmerkung zu Tarifstelle 1.30 nach der Tarifstelle 1.30.5 Spalte Gebühren wird die Angabe " § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwKG" durch die Angabe " § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG" ersetzt.

m) Die Tarifstellen 2 bis 3.2 werden durch die folgenden Tarifstellen 2 und 3 ersetzt:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
2. Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen
2.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 18 Abs. 2 Satz 1 1. BImSchV 100 bis 550
2.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 22 1. BImSchV 30 bis 500
3. Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen
3.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 12 Abs. 7 Satz 2 2. BImSchV 100 bis 1.200
3.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 17 2. BImSchV 50 bis 2.500

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"2. Zulassung von Ausnahmen nach § 22 1. BImSchV 30 bis 500
3. Zulassung von Ausnahmen nach § 19 2. BImSchV 50 bis 2.500".

n) In der Tarifstelle 4 Spalte Gebühren wird der Wortlaut

10 Prozent der Gebühr nach Tarifstelle 1.1, 1.2, 1.3, 1.4 oder 1.7,
mindestens 50

durch die Angabe "100 bis 1.100" ersetzt.

o) In der Tarifstelle 5.6 Spalte Gegenstand werden nach dem Wort "Lehrgangs" die Wörter "zur Vermittlung der Fachkunde" eingefügt.

p) Tarifstelle 7


Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
7. Bewilligung von Ausnahmen nach § 16 Abs. 1 10. BImSchV 60 bis 200

wird aufgehoben.

q) Die Tarifstellen 8 bis 9.1 werden die Tarifstellen 7 bis 8.1.

r) Die Tarifstellen 9.2 bis 9.6 werden durch die folgenden Tarifstellen 8.2 bis 8.5 ersetzt:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
9.2 Zulassung der Beschränkung von Informationen nach § 9 Abs. 6 12. BImSchV 60 bis 3.200
9.3 Äußerung zur Offenlegung von Teilen eines Sicherheitsberichts nach § 11 Abs. 3 Satz 2 12. BImSchV 150 bis 1.500
9.4 Verlangen der Einrichtung und Unterhaltung einer Verbindung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 12. BImSchV 100 bis 1.500
9.5 Mitteilung von Ergebnissen der Prüfung eines Sicherheitsberichts nach § 13 12. BImSchV 100 bis 12.600
9.6 Feststellung bezüglich eines Domino-Effekts nach § 15 12. BImSchV 200 bis 2.000

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"8.2 Zustimmung zu einem geänderten Sicherheitsbericht nach § 11 Abs. 6 Satz 2 12. BImSchV 150 bis 1.650
8.3 Verlangen der Einrichtung und Unterhaltung einer Verbindung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 12. BImSchV 100 bis 1.650
8.4 Mitteilung von Ergebnissen der Prüfung eines Sicherheitsberichts nach § 13 12. BImSchV 100 bis 12.600
8.5 Feststellung bezüglich eines Domino-Effekts nach § 15 Abs. 1 12. BImSchV 200 bis 2.000".

s) Die Tarifstellen 10 bis 14 werden die Tarifstellen 9 bis 13.

t) Die Tarifstellen 15 bis 15.2 werden durch folgende Tarifstelle 14 ersetzt:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
15. Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung
15.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 7 Abs. 3 Satz 1 27. BImSchV 100 bis 1.800
15.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 27. BImSchV 50 bis 2.500

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"14. Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 27. BImSchV 50 bis 2.500".

u) Tarifstelle 16 wird Tarifstelle 15.

v) Die Tarifstellen 16.1 bis 16.3 werden durch die folgenden Tarifstellen 15.1 und 15.2 ersetzt:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
16.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 8 Abs. 3 und 4 Satz 1 30. BImSchV 100 bis 1.200
16.2 Verlangen der Durchführung von Messungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 30. BImSchV 150 bis 300
16.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 16 30. BImSchV 300 bis 1.500

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"15.1 Verlangen der Durchführung von Messungen nach § 11 Abs. 3 Satz 1 30. BImSchV 150 bis 310
15.2 Zulassung von Ausnahmen nach § 16 30. BImSchV 300 bis 1.600".

w) Die Tarifstellen 17 bis 17.2.2 werden die Tarifstellen 16 bis 16.2.2.

x) Tarifstelle 17.3


Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
17.3 Bekanntgabe einer Stelle nach Anhang VI Nr. 2.1 Satz 1 31. BImSchV 100 bis 1.200

wird aufgehoben.

y) Tarifstelle 18 wird Tarifstelle 17.

z) Tarifstelle 19 wird Tarifstelle 18 und in der Spalte Gegenstand sowie Gebühren wird jeweils die Angabe "18" durch die Angabe "17" ersetzt.

29. Die laufende Nummer 60 wird wie folgt geändert:

a) In der Tarifstelle 1 Spalte Gebühren wird die Angabe "18" durch die Angabe "20" ersetzt.

b) In der Tarifstelle 2.1 Spalte Gebühren wird die Angabe "8" durch die Angabe "10" ersetzt.

30. Die laufende Nummer 62 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
62 (aufgehoben)

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"62 Kulturgutschutz (außer Archivgut)
Kulturgutschutzgesetz (KGSG)
1. Eintragung in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes auf Antrag nach § 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 KGSG
1.1 für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
1.2 im Übrigen
1.2.1 bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 150 bis 1.616
1.2.2 über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 200 bis 1.697
2. Zusicherungen nach § 10 Abs. 1 oder Abs. 7 Satz 1 KGSG auf Antrag eines Staatsbetriebes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einer überwiegend öffentlich finanzierte juristischen Person des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
3. Löschungen der Eintragung eines Kulturgutes in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes auf Antrag nach § 13 Abs. 1 KGSG
3.1 für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
3.2 im Übrigen
3.2.1 bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 150 bis 1.616
3.2.2 über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 200 bis 1.697
4. Feststellung des Nichtvorliegens der Eintragungsvoraussetzung nach § 14 Abs. 7 Satz 1 KGSG
4.1 bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 547 bis 1.616
4.2 über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 574 bis 1.697
5. Ausfuhrgenehmigungen
5.1 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von nationalem Kulturgut in einen EU-Mitgliedsstaat oder einen Drittstaat nach § 22 Abs. 1 KGSG
5.1.1 für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
5.1.2 im Übrigen
5.1.2.1 bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 60 bis 484
5.1.2.2 über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 89 bis 508
5.2 Genehmigung der Ausfuhr von Kulturgut nach § 24 Abs. 1 KGSG
5.2.1 bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 30 bis 309
5.2.2 über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 60 bis 324
5.3 Genehmigung der vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach § 25 Abs. 1 Satz 1 KGSG (allgemeine offene Genehmigung) auf Antrag eines Staatsbetriebes, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und einer überwiegend öffentlich finanzierte juristischen Person des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
5.4 Genehmigung der regelmäßigen vorübergehenden Ausfuhr von Kulturgut nach § 26 Abs. 1 KGSG (spezifische offene Genehmigung)
5.4.1 für Staatsbetriebe, juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
5.4.2 im Übrigen
5.4.2.1 bis zu 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 60 bis 484
5.4.2.2 über 100.000 EUR Wert des Kulturgutes 89 bis 508
6. Erteilung einer rechtsverbindlichen Rückgabezusage nach § 73 Abs. 1 Satz 1 oder § 74 Abs. 1 Satz 1 KGSG
6.1 für wissenschaftliche Staatsbetriebe, wissenschaftliche juristische Personen des öffentlichen Rechts und überwiegend öffentlich finanzierte wissenschaftliche juristische Personen des Privatrechts, soweit sie Kulturgut bewahren kostenfrei
6.2 im Übrigen 55 bis 188".

31. Die laufende Nummer 64 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut vor Tarifstelle 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/674 (ABl. L 116 vom 30.04.2016 S. 23) geändert worden ist" werden durch die Wörter "die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/428 (ABl. L 75 vom 19.03.2019 S.1) geändert worden ist" ersetzt.

bb) Die Angabe "2016/673 (ABl. L 116 vom 30.04.2016 S. 8)" wird durch die Wörter "2018/1584 (ABl. L 264 vom 23.10.2018 S. 1, L 68 vom 08.03.2019 S. 16)" ersetzt.

cc) Die Wörter "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz" werden durch die Wörter "Sächsische Öko-Beleihungsverordnung (SächsÖBelVO)" ersetzt.

b) in der Tarifstelle 3.1 Spalte Gegenstand werden jeweils die Wörter "Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Beleihung privater Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz" durch die Angabe "SächsÖBelVO" ersetzt.

32. Die laufende Nummer 66 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut vor Tarifstelle 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "L 66 vom 11.03.2015 S. 22), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2016/355 (ABl. L 67 vom 12.03.2016 S. 22) geändert worden ist" werden durch die Wörter "L 66 vom 11.03.2015 S. 22, L 13 vom 16.01.2019 S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.07.2019 S. 241) geändert worden ist" ersetzt.

bb) Die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 165 vom 30.04.2004 S. 1, L 191 S. 1, L 204 vom 04.08.2007 S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 189 vom 27.06.2014 S. 1 geändert worden ist" werden durch die Wörter "Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. Nr. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, L 137, S. 40, L 48 vom 21.02.2018 S. 44, L 322 vom 18.12.2018 S. 85), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2127 (ABl. Nr. L 321 vom 12.12.2019 S. 111) geändert worden ist" ersetzt.

cc) Nach der Angabe "L 322 vom 18.12.2018 S. 85)" werden eine Leerzeile und die Wörter "Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 der Kommission vom 15. März 2019 zur Festlegung einheitlicher praktischer Modalitäten für die Durchführung der amtlichen Kontrollen in Bezug auf für den menschlichen Verzehr bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2074/2005 der Kommission in Bezug auf amtliche Kontrollen (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 51, L 325, S. 183)" eingefügt.

dd) Nach der Angabe "L 325, S. 183)" werden eine Leerzeile und die Wörter "Delegierte Verordnung (EU) 2019/624 der Kommission vom 8. Februar 2019 mit besonderen Bestimmungen für die Durchführung amtlicher Kontrollen der Fleischerzeugung sowie von Erzeugungs- und Umsetzgebieten für lebende Muscheln gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 17.05.2019 S. 1)" eingefügt.

ee) Die Wörter "die durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.06.2013 S. 74) geändert worden ist" wird durch die Wörter "die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/595 (ABl. L 103 vom 12.04.2019 S. 22) geändert worden ist" ersetzt.

ff) Die Wörter "zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1608, 1620), in Verbindung mit dem Vorläufigem Biergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399), zuletzt geändert durch Artikel 109 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785, 2806), in der am 6. September 2005 geltenden Fassung" werden durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Januar 2019 (BGBl. I S. 33) geändert worden ist" ersetzt.

gg) Die Wörter "Vorläufiges Tabakgesetz" werden durch die Angabe "Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)" ersetzt.

b) In der Tarifstelle 3 Spalte Gegenstand werden die Wörter "Artikel 4 Abs. 7 in Verbindung mit Artikel 5 Satz 1 und Nr. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" durch die Wörter "Artikel 18 Abs. 1, 2, 4 und 5 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 4 der delegierten Verordnung (EU) 2019/624" ersetzt.

c) In der Tarifstelle 3.15 Spalte Gebühren wird die Angabe "30" durch die Angabe "42" ersetzt.

d) In der Tarifstelle 3.16 Spalte Gebühren wird die Angabe "17" durch die Angabe "30" ersetzt.

e) Die Tarifstellen 4.1 bis 7.1 werden wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle

Gegenstand

Gebühren
EUR

4.1 Lebendgeflügeluntersuchung nach Artikel 5 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Kapitel V Großbuchstabe A Nr. 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004
4.1.1 bei bis zu 4.000 Tieren 5 bis 75
4.1.2 von mehr als 4.000 Tieren 5 bis 141
4.2 Schlachttieruntersuchung bei Farmwild zur Überwachung des Geheges nach Artikel 5 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Kapitel VII Großbuchstabe A Nr. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 5 bis 139
je Jahr und Gehege
4.3 Untersuchungen nach nationalem Rückstandskontrollplan nach Artikel 5 Satz 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt I Kapitel II Großbuchstabe F Nr. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 von
4.3.1 Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen 0,15 bis 0,25
je geschlachtetes Tier
4.3.2 Geflügel 1,40 bis 2,50
je Tonne geschlachtetes Geflügel
4.4 Untersuchungen von Milch nach nationalem Rückstandskontrollplan nach Artikel 8 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 je 30 Tonnen
5. Hygienekontrollen in
5.1 Zerlegungsbetrieben nach Artikel 4 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Artikel 5 Nr. 1 und Anhang I Abschnitt III Kapitel II Nr. 4 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 1,50 bis 300
je Tonne
5.2 Kühl- und Gefrierhäusern gemäß Artikel 27 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang IV Abschnitt A Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 18
je angefangene viertel Stunde
6. Überwachung der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 7 in Verbindung mit Anhang III Kapitel I Nr. 1 Buchst. b Unterbuchst. iii und Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 854/2004, einschließlich
(1) Hygienekontrollen,

(2) stichprobenweiser Rückstandsuntersuchung,

(3) sonstiger Untersuchungen einschließlich Probenahme

0,5 bis 300
je Tonne
Anmerkungen
zu den Tarifstellen 3 bis 6:

(1) Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gelten die in Artikel 27 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgelegten Gebührenbemessungsgrundsätze.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 27 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 können die in Anhang IV Abschnitt B Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 bestimmten Mindestgebühren unterschritten werden.

7. Beaufsichtigung der
7.1 Zerlegung von Finnenfleisch nach Artikel 5 Nr. 1 in Verbindung mit Anhang I Abschnitt IV Kapitel IX Großbuchstabe B der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 18
je angefangene viertel Stunde

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"4.1 Lebendgeflügeluntersuchung nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 5 der delegierten Verordnung (EU) 2019/624
4.1.1 bei bis zu 4.000 Tieren 5 bis 75
4.1.2 von mehr als 4.000 Tieren 5 bis 141
4.2 Schlachttieruntersuchung bei Farmwild zur Überwachung des Geheges nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 und 3 der delegierten Verordnung (EU) 2019/624 5 bis 139
je Jahr und Gehege
4.3 Untersuchungen nach nationalem Rückstandskontrollplan nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. d Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625 von
4.3.1 Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen 0,15 bis 1,50
je geschlachtetes Tier
4.3.2 Geflügel 1,40 bis 2,50
je Tonne geschlachtetes Geflügel
5. Hygienekontrollen in
5.1 Zerlegungsbetrieben nach Artikel 18 Abs. 2 Buchst. d Ziffer i der Verordnung (EU) 2017/625 1,50 bis 300
je Tonne
5.2 Kühl- und Gefrierhäusern gemäß Artikel 80 der Verordnung (EU) 2017/625 18
je angefangene Viertelstunde
6. Überwachung der Verarbeitung von Fischereierzeugnissen und Erzeugnissen der Aquakultur nach Artikel 70 in Verbindung mit Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627, einschließlich

(1) Hygienekontrollen,

(2) stichprobenweiser Rückstandsuntersuchung,

(3) sonstiger Untersuchungen einschließlich Probenahme

0,5 bis 300
je Tonne

Anmerkungen
zu den Tarifstellen 3 bis 6:

(1) Für die Ermittlung der Gebühr innerhalb des jeweiligen Gebührenrahmens gelten die in Artikel 79 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Artikel 81 der Verordnung (EU) 2017/625 festgelegten Bemessungsgrundsätze.

7. Beaufsichtigung der (2) Die Gebühren können gemäß Artikel 79 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2017/625 unter Berücksichtigung der Vorgaben verringert werden.
7.1 Zerlegung von Finnenfleisch nach Artikel 30 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 18
je angefangene Viertelstunde".

f) In der Tarifstelle 11 Spalte Gegenstand werden die Wörter "nach Artikel 28 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004" durch die Wörter "nach Artikel 79 Abs. 2 Buchst. c Ziffer ii der Verordnung (EU) 2017/625" ersetzt

g) Tarifstelle 12 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
12. Maßnahmen im Falle eines Verstoßes nach Artikel 54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 sowie Anordnungen und Maßnahmen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB, sofern nicht bereits durch Artikel 54 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 erfasst 16
je angefangene viertel Stunde

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"12. Maßnahmen im Falle eines Verstoßes nach Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 sowie Anordnungen und Maßnahmen nach § 39 Abs. 2 Satz 1 LFGB, sofern nicht bereits durch Artikel 138 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2017/625 erfasst 16
je angefangene Viertelstunde".

h) Tarifstelle 19 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
19. Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1 ZVerkV oder Genehmigung zur Herstellung von jodiertem Speisesalz nach § 5a Abs. 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Zusatzstoffen und einzelnen wie Zusatzstoffe verwendeten Stoffen (Zusatzstoff-Verkehrsverordnung - ZVerkV) vom 10. Juli 1984 (BGBl. I S. 897), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2092) geändert worden ist, die gemäß Satz 3 der Verordnung über den Übergang auf das neue Zusatzstoffrecht vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 308), die durch Verordnung vom 16. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3175) geändert worden ist, fortgilt 50 bis 650

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"19. Genehmigung zur Herstellung von Nitritpökelsalz nach § 5 Abs. 5 Satz 1 ZVerKV 100 bis 720"

i) Die Tarifstellen 22.1 und 22.2 werden wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
22.1 Durchführung amtlicher Kontrollen nach Artikel 15 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 und § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB, einschließlich Probenahme 18
je angefangene viertel Stunde,
zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen

Anmerkung:
Soweit Gebühren für diese Kontrollen nach Artikel 15 Abs. 5 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 festgesetzt wurden, gelten diese vorrangig.

22.2 Durchführung amtlicher Kontrollen bei Verdacht oder Zweifel nach Artikel 18 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 18
je angefangene viertel Stunde,
zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"22.1 Durchführung amtlicher Kontrollen nach Artikel 44 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 und § 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 LFGB, einschließlich Probenahme 18
je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen
22.2 Durchführung amtlicher Kontrollen bei Verdacht oder Zweifel nach Artikel 65 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/625 18
je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen".

j) Tarifstelle 23 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
23. Einfuhrüberwachung und Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen nach § 41 Abs. 1 oder § 46b in Verbindung mit § 41 Abs. 1 des Vorläufigen Tabakgesetzes, soweit sie
(1) aufgrund eines Verdachtes oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß von der geltenden Norm festgestellt wird, oder

(2) infolge eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln oder nachzuweisen

17
je angefangene viertel Stunde,
zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"23. Einfuhrüberwachung und Überwachung von Betrieben einschließlich Probenahmen nach § 31 Abs. 1 und 2 des TabakerzG, soweit sie

(1) aufgrund eines Verdachtes oder einer Beschwerde durchgeführt wird und dabei ein Verstoß gegen die geltende Norm festgestellt wird, oder

(2) infolge eines Verstoßes notwendig wird, zum Beispiel um das Ausmaß eines Problems festzustellen und nachzuprüfen, ob Abhilfemaßnahmen getroffen wurden oder um Verstöße zu ermitteln oder nachzuweisen

17
je angefangene Viertelstunde, zuzüglich der Kosten für die Laboruntersuchungen".

33. Die laufende Nummer 68 wird wie folgt geändert:

a) In der Tarifstelle 1.1.2 Spalte Gebühren werden das Komma und die Angabe "mindestens 6,30" gestrichen.

b) In der Tarifstelle 1.1.4 Spalte Gebühren wird die Angabe "11,50" durch die Angabe "20" ersetzt.

c) In der Tarifstelle 1.2.1 Spalte Gebühren wird die Angabe "10,40" durch die Angabe "20" ersetzt.

34. Die laufende Nummer 70 wird wie folgt geändert:

a) Tarifstelle 1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
1. Erteilung einer Bescheinigung nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 8 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft und Kunst über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse) vom 30. Januar 1992 (SächsABl. SDr. S. S 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 905) 30

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"1. Erteilung einer Bescheinigung nach Artikel 37 Abs. 1 Satz 3 des Einigungsvertrages in Verbindung mit § 2 Abs. 8 der Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus über die Gleichwertigkeit von Bildungsabschlüssen (Hochschulabschlüsse, Abschlüsse an Kunst- und Musikhochschulen, Abschlüsse an kirchlichen Ausbildungseinrichtungen, Fach- und Ingenieurschulabschlüsse) vom 30. Januar 1992 (SächsABl. SDr. S. S 2), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2017 (SächsABl SDr S. S 417) 50"

b) In der Tarifstelle 2 Spalte Gebühren wird die Angabe "50" durch die Angabe "85" ersetzt.

35. Die laufende Nummer 71 wird wie folgt geändert:

a) Im Wortlaut vor Tarifstelle 1 wird die Angabe "1320/2014 (ABl. L 361 vom 17.12.2014 S. 1)" durch die Angabe "2019/1010 (ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 115)" ersetzt.

b) In der Tarifstelle 2.2 Spalte Gebühren wird die Angabe "25" durch die Angabe "50" ersetzt.

c) In der Tarifstelle 10.2 Spalte Gebühren wird die Angabe "50" durch die Angabe "100" ersetzt.

36. Die laufende Nummer 73 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
73 (aufgehoben)

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"73 Personenstandsrecht, öffentliches Namensrecht
Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndG)
1. Änderung oder Feststellung eines Familiennamens nach § 1 oder § 8 NamÄndG 5 bis 1.000
2. Änderung eines Vornamens nach § 11 NamÄndG 5 bis 500
3. Namensänderung bei Pflegekindern, die keinen Unterhalt von ihren Eltern erhalten und auch sonst über kein Einkommen verfügen kostenfrei".

37. Die laufende Nummer 75 wird wie folgt geändert:

a) Die Tarifstellen 1.1.1 und 1.1.2 werden wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
1.1.1 durch Kraftwagen 3,75
je angefangenen Kilometer und je Kraftwagen,
mindestens 28 je Transport, zuzüglich 20,75 je eingesetzten Bediensteten und je angefangene Stunde
1.1.2 durch Krafträder 3,45
je angefangenen Kilometer und je Kraftrad,
mindestens 28 je Transport, zuzüglich 20,75 je eingesetzten Bediensteten und je angefangene Stunde

Anmerkung
zu den Tarifstellen 1.1.1 und 1.1.2:
Wird eine Begleitung von Kraftwagen und Krafträdern gleichzeitig durchgeführt, ist die Mindestgebühr von 28 EUR nur einmal zu erheben.

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"1.1.1 durch Kraftwagen 4,20
je angefangenen Kilometer für jeden Kraftwagen, zuzüglich 24 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten, mindestens 50 je Transport
1.1.2 durch Krafträder 3,90
je angefangenen Kilometer für jedes Kraftrad, zuzüglich 24 je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten, mindestens 50 je Transport

Anmerkungen
zu den Tarifstellen 1.1.1 und 1.1.2:
(1) Wird eine beantragte Begleitung aus Gründen, die das Transportunternehmen zu vertreten hat, nicht durchgeführt (zum Beispiel unerfüllte Auflagen aus dem Genehmigungsbescheid), wird unter Berücksichtigung des § 7 Abs. 1 SächsVwKG eine Gebühr von 10 bis 75 Prozent der für die Begleitung festzusetzenden Verwaltungsgebühr erhoben.

(2) Wird eine Begleitung von Kraftwagen und Krafträdern gleichzeitig durchgeführt, ist die Mindestgebühr von 50 EUR nur einmal zu erheben."

b) Tarifstelle 2.1 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
2.1 Transport mit Polizeifahrzeug 40
je angefangene halbe Stunde

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"2.1 Transport mit Polizeifahrzeug 50
je angefangene halbe Stunde

Anmerkung:
Die Tarifstelle ist auch anzuwenden, wenn die in Gewahrsam genommene Person nicht in eine Gewahrsamseinrichtung, sondern an einen anderen Ort (zum Beispiel nach Hause) gebracht wird."

c) In der Tarifstelle 2.2.1 Spalte Gebühren wird die Angabe "35" durch die Angabe "40" ersetzt.

d) Tarifstelle 4 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
4. Abtransport von Fahrzeugen durch Dritte nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 SächsPolG
Zusätzlich sind die tatsächlichen Kosten des Dritten als Auslagen zu erheben.
65
Anmerkungen:
Wird nach Eintreffen des Abschleppfahrzeuges das ordnungswidrig abgestellte Fahrzeug durch den Fahrzeughalter oder einer zur Nutzung berechtigten Person entfernt, ist die Hälfte der Gebühr zu erheben.

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"4. Umsetzung von Fahrzeugen durch Dritte nach § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und § 6 Abs. 1 SächsPolG 70

Anmerkung:
Wird nach Eintreffen des Abschleppfahrzeuges das ordnungswidrig abgestellte Fahrzeug durch den Fahrzeughalter oder einer zur Nutzung berechtigten Person entfernt, ist die Hälfte der Gebühr zu erheben."

e) In der Tarifstelle 5.1 Spalte Gebühren wird die Angabe "160" durch die Angabe "190" ersetzt.

f) In der Tarifstelle 6 Spalte Gebühren wird die Angabe "30 bis 210" durch die Angabe "60 bis 300" ersetzt.

g) Die Tarifstellen 8.1 bis 8.2 einschließlich der Anmerkungen zu Tarifstelle 8 werden wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
8.1 bei Einsatz von Polizeifahrzeugen
8.1.1 für die erste angefangene Stunde 85
je eingesetztes Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
8.1.2 für weitere Stunden 37
je angefangene halbe Stunde
8.2 Einsatz von Polizeikräften 24
je angefangene halbe Stunde und je eingesetzten Bediensteten

Anmerkungen
zu Tarifstelle 8 Abs. 2 des Gegenstandes:

(1) Die Gebühren werden nicht erhoben, wenn, abgesehen von der Alarmgebung der Anlage, Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.

(2) Die Höchstgebühr für die Gebühr der jeweiligen Tarifstelle sowie für die Summe der Gebühren nach den Tarifstellen 8.1.1, 8.1.2 und 8.2 beträgt 250 EUR.

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"8.1 bei Einsatz von Polizeifahrzeugen 50
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten.
8.2 Einsatz von Polizeikräften 24
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten

Anmerkung:
zu Tarifstelle 8 Abs. 2 des Gegenstandes:

(1) Die Gebühren werden nicht erhoben, wenn, abgesehen von der Alarmgebung der Einbruchsmeldeanlage, Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen.

(2) Die Höchstgebühr für die Gebühr der jeweiligen Tarifstelle sowie für die Summe der Gebühren nach den Tarifstellen 8.1 und 8.2 beträgt 250 EUR.

Anmerkung:
zu Tarifstelle 8 Abs. 3 bis 5 des Gegenstandes:

Für Such-, Rettungs- oder Bergungsmaßnahmen werden nur dann Kosten erhoben, wenn die konkrete Gefahr vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt oder vorgetäuscht wurde.

Anmerkung:
zu Tarifstelle 8 Abs. 6 des Gegenstandes:

Für unmittelbaren Zwang, der lediglich einfache körperliche Gewalt beinhaltet und keinen bedeutsamen polizeilichen Mehraufwand verursacht, werden keine Kosten erhoben."

h) In der Tarifstelle 9 Spalte Gegenstand werden nach dem Wort "private" die Wörter "oder privatwirtschaftliche" eingefügt.

i) Die Tarifstellen 9.1 bis 9.2 werden wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
9.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen
9.1.1 für die erste angefangene Stunde 95
je eingesetztes Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
9.1.2 für weitere Stunden 37
je angefangene halbe Stunde
9.2 Einsatz von Polizeikräften 24
je angefangene halbe Stunde und je eingesetzten Bediensteten

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"9.1 Einsatz von Polizeifahrzeugen 60
je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte Fahrzeug einschließlich Besatzung bis zu zwei Bediensteten
9.2 Einsatz von Polizeikräften 24
je angefangene halbe Stunde für jeden eingesetzten Bediensteten."

j) In der Tarifstelle 10.2.1 Spalte Gebühren werden die Wörter "57 je angefangene halbe Stunde und je eingesetztes" durch die Wörter "60 je angefangene halbe Stunde für jedes eingesetzte" ersetzt.

k) In der Tarifstelle 10.2.2 Spalte Gebühren werden die Wörter "25 je angefangene halbe Stunde und je" durch die Wörter "26 je angefangene halbe Stunde für jeden" ersetzt.

38. Die laufende Nummer 76 wird wie folgt geändert:

a) In der Tarifstelle 1.1 Spalte Gebühren wird die Angabe "100 bis 240" durch die Angabe "130" ersetzt.

b) Tarifstelle 10 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
10. Erweiterung oder Änderung der staatlichen Anerkennung einer Einrichtung nach § 6 Abs. 1 PsychThG oder Bestätigung der Änderung wesentlicher Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nach § 6 Abs. 1 PsychThG 20 bis 250

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"10. Erweiterung oder Änderung der staatlichen Anerkennung einer Einrichtung nach § 6 Abs. 1 Psych ThG oder Bestätigung wesentlicher Änderungen der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nach § 6 Abs. 1 Psych ThG, Bestätigung des Neuabschlusses von Kooperationsverträgen zur Sicherstellung der praktischen Tätigkeit sowie der praktischen und theoretischen Ausbildung nach § 6 Abs. 3 Psych ThG in Verbindung mit den §§ 2 bis 4 Psych Th-APrV oder § 6 Abs. 3 Psych ThG in Verbindung mit den §§ 2 bis 4 KjPsych Th-APrV 30 bis 310."

c) Folgende Tarifstellen 12 und 13 werden angefügt:


Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"12. Feststellung der Gleichwertigkeit einer Ausbildung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 Psych ThG 190 bis 2.570
13. Bescheinigung nach § 9a Abs. 4 Satz 1 Psych ThG 50 bis 170."

39. Die laufende Nummer 84

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
84 Schulbuchzulassung für öffentliche Schulen
Lernmittelverordnung (LernmitVO)
1. Zulassung als Schulbuch und ihnen gleichgestellte Druckwerke für öffentliche Schulen nach § 1 LernmitVO 35 bis 1.500
Anmerkung:
Die in dieser Tarifstelle bezeichnete Amtshandlung unterliegt nicht § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 SächsVwKG.

wird aufgehoben.

40. In der laufenden Nummer 85 wird die Anmerkung zu Tarifstelle 4 Spalte Gebühren wie folgt gefasst:

alt neu
Anmerkung:
Für Regelprüfungen ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SächsVwKG und für anlassbezogene Prüfungen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 15 SächsVwKG zu beachten.
"Anmerkung:
Für Regelprüfungen ist § 11 Abs. 1 Nr. 5 SächsVwKG und für anlassbezogene Prüfungen § 11 Abs. 1 Nr. 2 SächsVwKG zu beachten."

41. Die laufende Nummer 87 wird wie folgt geändert:

a) In den Anmerkungen zu Tarifstelle 1.28 nach Tarifstelle 1.28.2 Spalte Gebühren wird in Absatz 1 die Angabe " § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwKG" durch die Angabe " § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG" ersetzt.

b) In den Anmerkungen zu Tarifstelle 2.2 nach Tarifstelle 2.2.2 Spalte Gebühren wird in Absatz 1 die Angabe " § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwKG" durch die Angabe " § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG" ersetzt.

c) In den Anmerkungen zu Tarifstelle 3.4 nach Tarifstelle 3.4.2 Spalte Gebühren wird in Absatz 1 die Angabe " § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SächsVwKG" durch die Angabe " § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SächsVwKG" ersetzt.

42. In der laufenden Nummer 90 werden im Wortlaut vor Tarifstelle 1 die Wörter "ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 213/2011 (ABl. L 59 vom 04.03.2011 S. 4)" durch die Wörter "ABl. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, L 271 vom 16.10.2007 S. 18, L 93 vom 04.04.2008 S. 28, L 33 vom 03.02.2009 S. 49, L 305 vom 24.10.2014 S. 115), die zuletzt durch den Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 (ABl. L 104 vom 15.04.2019 S. 1) geändert worden ist" ersetzt.

43. Die laufende Nummer 91 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut vor Tarifstelle 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Angabe "Nr. 1385/2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 86)" wird durch die Angabe "2019/1009 (ABl. L 170 vom 25.06.2019 S. 1)" ersetzt.

bb) Die Angabe "L 113 vom 27.04.2006 S. 26)" wird durch die Wörter "L 113 vom 27.04.2006 S. 26, L 226 vom 01.09.2017 S. 31), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 07.04.2017 S. 1, L 137, S. 40, L 48 vom 21.02.2018 S. 44, L 322 vom 18.12.2018 S. 85) geändert worden ist" ersetzt.

cc) Die Wörter "L 214 vom 13.08.2015 S. 29), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/9 (ABl. L 3 vom 07.01.2015 S. 10, L 214 vom 13.08.2015 S. 30) geändert worden ist" werden durch die Wörter "L 214, S. 29), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1177 (ABl. L 185 vom 11.07.2019 S. 26) geändert worden ist" ersetzt.

b) Tarifstelle 5 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
5. Ausnahmegenehmigung nach § 4 TierNebG sowie Genehmigung nach § 2 Absatz 2 SächsAGTierNebG 30 bis 1.300

Neu:

Lfd.
Nr.
Tarifstelle Gegenstand Gebühren
EUR
"5. Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 TierNebG sowie Genehmigung nach § 2 Abs. 2 SächsAGTierNebG 35 bis 1.450".

44. In der laufenden Nummer 100 Tarifstelle 1.1.5 Spalte Gegenstand werden nach den Wörtern "nach Wasserrecht widerruflich erteilt werden," die Wörter "obwohl nach dem Gesetz eine Erteilung auch ohne Widerrufsvorbehalt zulässig wäre," eingefügt.

III. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:

Alt:

Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Basisjahr 2010 = 1,00
Anlage 2
(zu Anlage 1 laufende Nr. 17 Tarifstelle 1.2)


Nummer Gebäudeart Rohbauwert
EUR/m3
1 Wohngebäude 106
2 Wochenendhäuser 93
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 142
4 Schulen 136
5 Kindergärten 121
6 Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten 121
7 Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten 141
8 Krankenhäuser 157
9 Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 aufgeführt 121
10 Kirchen 136
11 Leichenhallen und Friedhofskapellen 111
12 Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 80
13 Hallenbäder 131
14 sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern 102
15 Verkaufsstätten 1), soweit sie eingeschossig sind 80
16 Verkaufsstätten 2), soweit sie mehrgeschossig sind 143
17 Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 64
18 Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 78
19 Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 94
20 Tiefgaragen 145
21 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt
21.1 mit nicht geringen Einbauten 3) 70
21.2 ohne oder mit geringen Einbauten 3)
21.2.1 bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt
21.2.1.1 Bauart schwer 4) 50
21.2.1.2 sonstige Bauart 44
21.2.2 der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3
21.2.2.1 Bauart schwer 4) 44
21.2.2.2 sonstige Bauart 35
21.2.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3
21.2.3.1 Bauart schwer 4) 35
21.2.3.2 sonstige Bauart 27
22 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100.000 m3 Brutto-Rauminhalt
22.1 ohne oder mit geringen Einbauten 3) 102
22.2 mit nicht geringen Einbauten 3) 118
23 sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 86
24 Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller wie Nummer 21
25 Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 84
26 Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 39
27 Gewächshäuser
27.1 bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt 27
27.2 der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 17
1) Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 Satz 4.

2) Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 Satz 4.

3) Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 Satz 4.

4) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Anmerkungen :
In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten.

Bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 18 bis 20, um 10 Prozent zu erhöhen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten, Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.

Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, ist die Rohbausumme des von den Kranbahnen erfassten Hallenbereiches um 26 EUR/m2 zu erhöhen.

Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 zum Brutto-Rauminhalt mit zuzurechnen.

Die vor Inkrafttreten der Zweiten Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses vom 25. Juli 2016 (SächsGVBl. S. 301) durch das Staatsministerium des Innern nach laufender Nummer 17 Tarifstelle 1.2 der Anlage 1 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses erfolgte Bekanntmachung der fortgeschriebenen Rohbauwerte behält ihre Gültigkeit.

Neu:

Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte
Basisjahr 2015= 1,00
Anlage 2
(zu Anlage 1 laufende Nr. 17 Tarifstelle 1.2)


Tabelle der durchschnittlichen Rohbauwerte Basisjahr 2015 = 1,00
Nummer Gebäudeart Rohbauwert EUR/m3
1 Wohngebäude 116
2 Wochenendhäuser 102
3 Büro- und Verwaltungsgebäude, Banken und Arztpraxen 156
4 Schulen 149
5 Kindergärten 133
6 Hotels, Pensionen und Heime bis 60 Betten, Gaststätten 133
7 Hotels, Heime und Sanatorien mit mehr als 60 Betten 155
8 Krankenhäuser 172
9 Versammlungsstätten, soweit nicht unter Nummer 7 oder 12 aufgeführt 133
10 Kirchen 149
11 Leichenhallen und Friedhofskapellen 122
12 Turn- und Sporthallen, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt 88
13 Hallenbäder 144
14 sonstige, nicht unter den Nummern 1 bis 13 aufgeführte eingeschossige Gebäude, zum Beispiel Umkleideräume von Sporthallen und Schwimmbädern 112
15 Verkaufsstätten1), soweit sie eingeschossig sind 88
16 Verkaufsstätten2), soweit sie mehrgeschossig sind 157
17 Kleingaragen, ausgenommen offene Kleingaragen 70
18 Mittel- und Großgaragen, soweit sie eingeschossig sind 86
19 Mittel- und Großgaragen, soweit sie mehrgeschossig sind 103
20 Tiefgaragen 159
21 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, Tennishallen sowie einfache Sporthallen, soweit sie eingeschossig sind, bis 50.000 m3 Brutto-Rauminhalt
21.1 mit nicht geringen Einbauten3) 77
21.2 ohne oder mit geringen Einbauten3)
21.2.1 bis 2.000 m3 Brutto-Rauminhalt
21.2.1.1 Bauart schwer4) 55
21.2.1.2 sonstige Bauart 48
21.2.2 der 2.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 5.000 m3
21.2.2.1 Bauart schwer4) 48
21.2.2.2 sonstige Bauart 38
21.2.3 der 5.000 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt bis 50.000 m3
21.2.3.1 Bauart schwer4) 38
21.2.3.2 sonstige Bauart 30
22 Fabrik-, Werkstatt- und Lagergebäude, soweit sie mehrgeschossig sind, bis 100.000 m3 Brutto-Rauminhalt
22.1 ohne oder mit geringen Einbauten3) 112
22.2 mit nicht geringen Einbauten3) 129
23 sonstige kleinere gewerbliche Bauten, soweit sie eingeschossig sind, soweit nicht unter Nummer 21 aufgeführt 94
24 Stallgebäude, Scheunen und sonstige landwirtschaftliche Betriebsgebäude, ausgenommen Güllekeller wie Nummer 21
25 Güllekeller, soweit sie unter Ställen oder sonstigen landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden liegen 92
26 Schuppen, offene Kleingaragen, offene Feldscheunen und ähnliche Gebäude 43
27 Gewächshäuser
27.1 bis 1.500 m3 Brutto-Rauminhalt 30
27.2 der 1.500 m3 übersteigende Brutto-Rauminhalt 19
1) Bei Hallenbauten ohne oder mit geringen Einbauten ist der Rohbauwert um 30 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 Satz 4.

2) Bei mehrgeschossigen Verkaufsstätten mit geringen Einbauten, deren Nutzflächen fast ausschließlich dem Verkauf oder der Ausstellung dienen, ist der Rohbauwert um 40 Prozent zu reduzieren. Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 Satz 4.

3) Hierzu zählen auch Einbauten im Sinne der Anlage 1 laufende Nummer 17 Tarifstelle 1.2 Abs. 3 Satz 4.

4) Gebäude, deren Außenwände überwiegend aus Beton einschließlich Leicht- und Gasbeton oder aus mehr als 17,5 cm dickem Mauerwerk bestehen.

Anmerkungen:
In den Rohbauwerten ist die Umsatzsteuer enthalten.

Bei Gebäuden mit mehr als 5 Vollgeschossen ist der Rohbauwert um 5 Prozent, bei Hochhäusern um 10 Prozent und bei Gebäuden mit befahrbaren Decken, außer bei den Nummern 18 bis 20, um 10 Prozent zu erhöhen. Die in der Tabelle angegebenen Werte berücksichtigen nur Flachgründungen mit Streifen- oder Einzelfundamenten, Mehrkosten für andere Gründungen sind gesondert zu ermitteln; dies gilt auch für Außenwandverkleidungen, für die ein Standsicherheitsnachweis geführt werden muss. Bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ist für die Gebäudeteile mit verschiedenen Nutzungsarten der Rohbauwert anteilig zu ermitteln, soweit Nutzungsarten nicht nur Nebenzwecken dienen. Der nicht ausgebaute Dachraum eines Dachgeschosses ist, abweichend von DIN 277, nur mit einem Drittel seines Rauminhalts anzurechnen.

Bei Hallenbauten mit Kränen, bei denen der Standsicherheitsnachweis für die Kranbahnen geprüft werden muss, ist die Rohbausumme des von den Kranbahnen erfassten Hallenbereiches um 26 EUR/m2 zu erhöhen.

Bei Flächengründungen sind je Quadratmeter Sohlplatte 2 m3 zum Brutto-Rauminhalt mit zuzurechnen.

Die vor dem 7. April 2020 durch das Staatsministerium für Regionalentwicklung nach laufender Nummer 17 Tarifstelle 1.2 der Anlage 1 des Neunten Sächsischen Kostenverzeichnisses erfolgte Bekanntmachung der fortgeschriebenen Rohbauwerte behält ihre Gültigkeit."

IV. Anlage 6 wird wie folgt geändert:

1. Im Klammerzusatz nach der Bezeichnung "Anlage 6" wird die Angabe "zu § 1 Nr. 4" durch die Angabe "zu § 1 Nr. 5" ersetzt.

2. In der Überschrift wird die Angabe " § 13 SächsVwKG" durch die Angabe " § 13 Abs. 5 SächsVwKG" ersetzt.

3. In der Tarifstelle 1.4 Spalte Gegenstand wird die Angabe " § 12 SächsVwKG" durch die Angabe " § 13 SächsVwKG" ersetzt.

4. In der Tarifstelle 4 Spalte Gegenstand wird die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 und 4 SächsVwKG" durch die Angabe " § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 SächsVwKG" und die Angabe " § 4 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SächsVwKG" durch die Angabe " § 12 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 SächsVwKG" ersetzt.

V. Anlage 7 wird wie folgt geändert:

1. Im Klammerzusatz nach der Bezeichnung "Anlage 7" wird die Angabe "zu § 1 Nr. 5" durch die Angabe "zu § 1 Nr. 6" ersetzt.

2. Im Wortlaut vor Tarifstelle 1 werden die Wörter "das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (SächsGVBl. S. 86) geändert worden ist" durch die Wörter "das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID 200583

ENDE