Änderungstext

Neunte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
- Sachsen -

Vom 24. Oktober 2022
(SächsGVBl. Nr. 31 vom 15.11.2022 S. 542)



Auf Grund

verordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung

Die Sächsische Justizorganisationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2016 (SächsGVBl. S. 103), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. Dezember 2019 (SächsGVBl. 2020 S. 17) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden nach den Wörtern "Staatsministeriums der Justiz" die Wörter "und für Demokratie, Europa und Gleichstellung" eingefügt.

2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Unterabschnitt 4
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
"Unterabschnitt 4
Schutz von Geschäftsgeheimnissen, gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht".

b) Vor der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:

" § 13a Streitsachen nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen".

c) Die Angabe zu § 29c wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 29c Disziplinargericht für Notare " § 29c Disziplinargericht für Notarinnen und Notare".

d) Die Angabe zu § 29e wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 29e Gerichtsbarkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten " § 29e Gerichtsbarkeit in Steuerberatungs- und Steuerbevollmächtigtensachen".

3. In § 5 Absatz 2 wird das Wort "Richter" durch die Wörter "Richterinnen und Richter" ersetzt.

4. § 5a wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe "(RPflG)" gestrichen und die Angabe "RPflG" durch die Wörter "des Rechtspflegergesetzes" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "der Rechtspfleger" durch die Wörter "die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger" und die Wörter "dem Richter" durch die Wörter "der Richterin oder dem Richter" ersetzt.

5. § 5b wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "den Rechtspfleger vorzunehmen, wenn der Vorsitzende das Verfahren dem Rechtspfleger" durch die Wörter "die Rechtspflegerin oder den Rechtspfleger vorzunehmen, wenn die oder der Vorsitzende das Verfahren der Rechtspflegerin oder dem Rechtspfleger" ersetzt.

b) In Satz 3 werden die Wörter "der Rechtspfleger die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Rechtspfleger in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen" durch die Wörter "die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt die Rechtspflegerin oder der Rechtspfleger in den Prozessakten, dass der antragstellenden Person nach ihren" ersetzt.

6. § 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 10 Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten

Dem Landgericht Leipzig obliegt für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden die Entscheidung über

  1. die Zusammensetzung des Aufsichtsrates (§ 98 Absatz 1 des Aktiengesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 30 Absatz 3, § 31 Absatz 3 des Aktiengesetzes, § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, § 6 Absatz 2, § 99 Absatz 1 InvG, § 35 Absatz 3 Satz 1 VAG, § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 5 DrittelbG);
  2. den Streit gemäß § 98 Absatz 3 des Aktiengesetzes;
  3. das Auskunftsrecht (§ 132 Absatz 1 des Aktiengesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 51b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, § 36 Satz 1 VAG);
  4. die abschließenden Feststellungen der Sonderprüfer (§ 260 Absatz 1 des Aktiengesetzes, § 36 Satz 1 VAG);
  5. die Bestellung der Vertragsprüfer, der Eingliederungsprüfer und der Barabfindungsprüfer einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung (§ 293c Absatz 1 Satz 1, § 320 Absatz 3 Satz 2 und 3, § 327c Absatz 2 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 318 Absatz 5 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. November 2007 [BGBl. I S. 2631, 2668] geändert worden ist);
  6. die Bestellung der Verschmelzungsprüfer einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung (§ 10 Absatz 1 Satz 1 UmwG, jeweils auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2, § 36 Absatz 1 Satz 1, § 44 Satz 1, § 48 Satz 1, §§ 60, 81 Absatz 2, § 100 Satz 1 UmwG, alle jeweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 3 UmwG und § 318 Absatz 5 Satz 2 des Handelsgesetzbuches);
  7. die Bestellung der Spaltungsprüfer einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung (§ 125 Satz 1 UmwG in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 und § 3 UmwG sowie § 318 Absatz 5 Satz 2 des Handelsgesetzbuches);
  8. Spruchverfahren nach § 1 SpruchG, nämlich die Bestimmung
    1. des Ausgleichs für außenstehende Aktionäre und der Abfindung solcher Aktionäre bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);
    2. der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes);
    3. der Barabfindung von Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes);
    4. der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern anlässlich der Umwandlung von Rechtsträgern (§§ 15, 34, 122h, 122i, 176 bis 181, 184, 186, 196 oder § 212 UmwG);
    5. der Zuzahlung an Anteilsinhaber oder der Barabfindung von Anteilsinhabern bei der Gründung oder Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung [EG] Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft [SE] [SE-Ausführungsgesetz - SEAG] vom 22. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3675], das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 11 des Gesetzes vom 10. November 2006 [BGBl. I S. 2553, 2585] geändert worden ist);
    6. der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des Gesetzes zur Ausführung der Verordnung [EG] Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft [SCE] [SCE-Ausführungsgesetz - SCEAG] vom 14. August 2006 [BGBl. I S. 1911], das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 11a des Gesetzes vom 10. November 2006 [BGBl. I S. 2553, 2585] geändert worden ist);
  9. den Ausgleich beim Erlöschen von Mehrstimmrechten und den Antrag auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs (§ 5 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 Einführungsgesetz zum Aktiengesetz);
  10. den Antrag auf Klagezulassung (§ 148 Absatz 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 VAG);
  11. die Bestellung der Sonderprüfer (§ 142 Absatz 2 und 4, § 315 Satz 1 und 2 des Aktiengesetzes sowie § 36 Satz 1 VAG);
  12. die Feststellung der Nichtigkeit und die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses (§ 246 Absatz 1, § 249 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 VAG);
  13. die Gestattung der Nichtaufnahme von Tatsachen in den Prüfbericht (§ 145 Absatz 4 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 VAG);
  14. die Feststellung der Nichtigkeit und die Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 253 Absatz 2, § 253 Absatz 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 VAG);
  15. die Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses und die Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung oder oberste Vertretung (§ 256 Absatz 7 Satz 1, § 257 Absatz 1 des Aktiengesetzes und § 36 Satz 1 VAG);
  16. die Anfechtung der Kapitalerhöhung (§ 255 Absatz 1 des Aktiengesetzes);
  17. die Feststellung der Nichtigkeit und die Anfechtung der Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes durch die Hauptversammlung (§ 255 Absatz 3 Satz 1, § 251 Absatz 3 des Aktiengesetzes).
" § 10 Gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten

Dem Landgericht Leipzig obliegt für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden die Entscheidung über

  1. die Zusammensetzung des Aufsichtsrates (§ 98 Absatz 1, jeweils auch in Verbindung mit § 30 Absatz 3 und § 31 Absatz 3 des Aktiengesetzes, § 27 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz, § 18 Absatz 2, § 108 Absatz 2 Satz 1 und § 140 Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs vom 4. Juli 2013 [BGBl. I S. 1981], das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 [BGBl. I S. 911] geändert worden ist, § 189 Absatz 3 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 [BGBl. I S. 434], das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 [BGBl. I S. 1166] geändert worden ist, sowie § 1 Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Drittelbeteiligungsgesetzes vom 18. Mai 2004 [BGBl. I S. 974], das zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. August 2021 [BGBl. I S. 3311] geändert worden ist);
  2. den Streit gemäß § 98 Absatz 3 des Aktiengesetzes;
  3. das Auskunftsrecht (§ 132 Absatz 1 des Aktiengesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 51b Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4123-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 [BGBl. I S. 1146] geändert worden ist, und § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes);
  4. die abschließenden Feststellungen der Sonderprüferinnen und Sonderprüfer (§ 260 Absatz 1 des Aktiengesetzes und § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes);
  5. die Bestellung der Vertragsprüferinnen und Vertragsprüfer, der Eingliederungsprüferinnen und Eingliederungsprüfer sowie der Barabfindungsprüferinnen und Barabfindungsprüfer einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung (§ 293c Absatz 1 Satz 1, § 320 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie § 327c Absatz 2 Satz 3 und 4 des Aktiengesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 293c Absatz 1 Satz 5 des Aktiengesetzes und § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2022 [BGBl. I S. 1146] geändert worden ist);
  6. die Bestellung der Verschmelzungsprüferinnen und Verschmelzungsprüfer einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung (§ 10 Absatz 1 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes vom 28. Oktober 1994 [BGBl. I S. 3210; 1995 I S. 428], das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 10. August 2021 [BGBl. I S. 3436] geändert worden ist, jeweils auch in Verbindung mit § 30 Absatz 2 Satz 2, § 36 Absatz 1 Satz 1, § 44 Satz 1, § 48 Satz 1, § 60, § 81 Absatz 2 und § 100 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes, alle jeweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 3 des Umwandlungsgesetzes und § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs);
  7. die Bestellung der Spaltungsprüferinnen und Spaltungsprüfer einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung (§ 125 Satz 1 des Umwandlungsgesetzes in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Satz 1 und 3 des Umwandlungsgesetzes sowie § 318 Absatz 5 des Handelsgesetzbuchs);
  8. Spruchverfahren nach § 1 des Spruchverfahrensgesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, nämlich die Bestimmung
    1. des Ausgleichs für außenstehende Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihrer Abfindung bei Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen (§§ 304 und 305 des Aktiengesetzes);
    2. der Abfindung von ausgeschiedenen Aktionärinnen und Aktionären bei der Eingliederung von Aktiengesellschaften (§ 320b des Aktiengesetzes);
    3. der Barabfindung von Minderheitsaktionärinnen und Minderheitsaktionären, deren Aktien durch Beschluss der Hauptversammlung auf die Hauptaktionärin oder den Hauptaktionär übertragen worden sind (§§ 327a bis 327f des Aktiengesetzes);
    4. der Zuzahlung an Anteilsinhaberinnen und Anteilsinhaber sowie ihrer Barabfindung anlässlich der Umwandlung von Rechtsträgern (§§ 15, 34, 122h, 122i, 176 bis 181, 184, 186, 196 und 212 des Umwandlungsgesetzes);
    5. der Zuzahlung an Anteilsinhaberinnen und Anteilsinhaber sowie ihrer Barabfindung bei der Gründung oder Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft (§§ 6, 7, 9, 11 und 12 des SE-Ausführungsgesetzes vom 22. Dezember 2004 [BGBl. I S. 3675], das zuletzt durch Artikel 62 des Gesetzes vom 10. August 2021 [BGBl. I S. 3436] geändert worden ist);
    6. der Zuzahlung an Mitglieder bei der Gründung einer Europäischen Genossenschaft (§ 7 des SCE-Ausführungsgesetzes vom 14. August 2006 [BGBl. I S. 1911], das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Juni 2017 [BGBl. I S. 1476] geändert worden ist);
  9. den Ausgleich beim Erlöschen von Mehrstimmrechten und den Antrag auf gerichtliche Bestimmung des angemessenen Ausgleichs (§ 5 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 Satz 2 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz);
  10. den Antrag auf Klagezulassung (§ 148 Absatz 1 des Aktiengesetzes und § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes);
  11. die Bestellung der Sonderprüferinnen und Sonderprüfer einschließlich der Festsetzung von Auslagen und Vergütung (§ 142 Absatz 2, 4 und 6, § 315 Satz 1 bis 4 des Aktiengesetzes und § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes);
  12. die Feststellung der Nichtigkeit und die Anfechtung eines Hauptversammlungsbeschlusses (§ 246 Absatz 1 und § 249 Absatz 1 Satz 1 des Aktiengesetzes sowie § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes);
  13. die Gestattung der Nichtaufnahme von Tatsachen in den Prüfbericht (§ 145 Absatz 4 und § 259 Absatz 1 Satz 3 des Aktiengesetzes sowie § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes);
  14. die Feststellung der Nichtigkeit und die Anfechtung des Beschlusses über die Verwendung des Bilanzgewinns (§ 253 Absatz 2 und § 254 Absatz 1 des Aktiengesetzes sowie § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes);
  15. die Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses und die Anfechtung der Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung oder oberste Vertretung (§ 256 Absatz 7 Satz 1 und § 257 Absatz 1 des Aktiengesetzes sowie § 191 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes);
  16. die Anfechtung der Kapitalerhöhung (§ 255 Absatz 1 des Aktiengesetzes);
  17. die Feststellung der Nichtigkeit und die Anfechtung der Wahl eines Aufsichtsratsmitgliedes durch die Hauptversammlung (§ 250 Absatz 3 Satz 1 und § 251 Absatz 3 des Aktiengesetzes)."

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Im Wortlaut wird die Angabe " § 13 Absatz 1 UWG" durch die Angabe " § 14 Absatz 1 und 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

" § 14 Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb bleibt unberührt."

8. Die Überschrift zu Unterabschnitt 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Unterabschnitt 4
Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
"Unterabschnitt 4
Schutz von Geschäftsgeheimnissen, gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht".

9. Dem § 14 wird folgender § 13a vorangestellt:

" § 13a Streitsachen nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Für Streitsachen nach § 15 Absatz 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen vom 18. April 2019 (BGBl. I S. 466) sind zuständig:

  1. das Landgericht Leipzig für die Bezirke der Landgerichte Leipzig, Chemnitz und Zwickau;
  2. das Landgericht Dresden für die Bezirke der Landgerichte Dresden und Görlitz."

10. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 werden die Wörter "der zuständige Richter oder der Richter des nächsten Amtsgerichts oder der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Beschuldigte" durch die Wörter "die zuständige Richterin oder der zuständige Richter, die Richterin oder der Richter des nächsten Amtsgerichts oder die Richterin oder der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die beschuldigte Person" ersetzt.

b) In Nummer 2 werden die Wörter "der Staatsanwalt" durch die Wörter "die Staatsanwältin oder der Staatsanwalt" ersetzt.

c) In Nummer 3 werden die Wörter "der Beschuldigte oder einer der Beschuldigten" durch die Wörter "eine beschuldigte Person" und die Wörter "den Beschuldigten" durch die Wörter "die beschuldigte Person" ersetzt

11. In § 27 werden die Angabe "FamFG" durch die Wörter "des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" und die Wörter "den Präsidenten" durch die Wörter "die Präsidentin oder den Präsidenten" ersetzt.

12. In § 28 werden die Wörter "eines zugelassenen Vertreters" durch die Wörter "einer zugelassenen Vertreterin oder eines zugelassenen Vertreters" und die Wörter "den Präsidenten" durch die Wörter "die Präsidentin oder den Präsidenten" ersetzt

13. In § 29 Satz 1 werden die Wörter "BGB ist der Präsident des Oberlandesgerichts" durch die Wörter "des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden" ersetzt.

14. § 29a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 4 werden die Angabe " § 13a Absatz 1" durch die Angabe " § 13h Absatz 1" und die Wörter " § 13a Absatz 2 bis 4" durch die Wörter " § 13h Absatz 2, 4 und 5" ersetzt.

bbb) Im Satzteil nach Nummer 5 werden die Wörter "die Präsidenten" durch die Wörter "die Präsidentinnen oder Präsidenten" ersetzt

bb) In den Sätzen 2 und 3 werden die Wörter "Dem Präsidenten" jeweils durch die Wörter "Der Präsidentin oder dem Präsidenten" ersetzt.

b) In Absatz 2 Satzteil nach Nummer 5 werden die Wörter "dem Präsidenten" durch die Wörter "der Präsidentin oder dem Präsidenten" ersetzt.

c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

"(3) Die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts ist zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5 bis 7, 15 bis 22, 25 bis 40, 45, 53, 67 bis 70, 73 und 74 sowie Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 3 und 5 bis 7 des Geldwäschegesetzes, sofern sie oder er gemäß § 50 Nummer 5 des Geldwäschegesetzes Aufsichtsbehörde ist."

15. § 29c wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 29c Disziplinargericht für Notare " § 29c Disziplinargericht für Notarinnen und Notare".

b) In Satz 1 werden die Wörter "Beisitzer am Disziplinargericht für Notare" durch die Wörter "Beisitzerinnen und Beisitzer am Disziplinargericht für Notarinnen und Notare" und die Wörter "den Präsidenten" durch die Wörter "die Präsidentin oder den Präsidenten" ersetzt.

16. § 29d wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 2 wird die Angabe "AuRAG" durch die Wörter "des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes vom 5. Juli 1974 (BGBl. I S. 1433), das zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist," ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe "AuRAG" durch die Wörter "des Auslands-Rechtsauskunftgesetzes" ersetzt

c) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
4. der Zentralstelle nach Artikel 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten ("Zustellung von Schriftstücken") und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. Nr. L 324 vom 10.12.2007 S. 79); "4. der Zentralstelle nach Artikel 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 02.12.2020 S. 40, L 173 vom 30.06.2022 S. 133), in der jeweils geltenden Fassung;"

d) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. der Zentralstelle im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 und Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1206/2001 des Rates vom 28. Mai 2001 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (ABl. Nr. L 174 vom 27.06.2001 S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1103/2008 (ABl. Nr. L 304 vom 14.11.2008 S. 80) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, werden für den Freistaat Sachsen vom Präsidenten des Oberlandesgerichts Dresden wahrgenommen. "6. der Zentralstelle im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1783 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zusammenarbeit zwischen den Gerichten der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Beweisaufnahme in Zivil- oder Handelssachen (Beweisaufnahme) (ABl. L 405 vom 02.12.2020 S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,"

e) Im Satzteil nach Nummer 6 werden die Wörter "vom Präsidenten" durch die Wörter "von der Präsidentin oder dem Präsidenten" ersetzt.

17. § 29e wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 29e Gerichtsbarkeit der Steuerberater und Steuerbevollmächtigten " § 29e Gerichtsbarkeit in Steuerberatungs- und Steuerbevollmächtigtensachen".

b) Im Wortlaut wird das Wort "Richter" durch die Wörter "Richterinnen und Richter" und die Wörter "den Präsidenten" durch die Wörter "die Präsidentin oder den Präsidenten" ersetzt.

18. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 Spalte 2 wird die Angabe "BGB" durch die Wörter "des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt

b) In Nummer 3.2 Spalte 2 werden die Wörter "den Gläubiger" durch die Wörter "die Gläubigerin oder den Gläubiger" und die Wörter "Gesetzes über das Hinterlegungsverfahren im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hinterlegungsgesetz SächsHintG)" durch die Wörter "Sächsischen Hinterlegungsgesetzes" ersetzt.

c) In Nummer 4.1 Spalte 2 werden die Wörter "Dolmetschern, Übersetzern oder Gebärdensprachdolmetschern" durch die Wörter "Dolmetscherinnen und Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern oder Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern" und die Wörter "ein Dolmetscher oder Übersetzer, der" durch die Wörter "eine Dolmetscherin, ein Dolmetscher, eine Übersetzerin oder ein Übersetzer, die oder der" ersetzt.

d) In Nummer 6 Spalte 2 werden die Wörter "des Eigentümers" durch die Wörter "der Eigentümerin oder des Eigentümers" ersetzt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

ID: 240075


ENDE