Änderungstext

Elfte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
- Sachsen -

Vom 11. Dezember 2023
(SächsGVBl. Nr. 20 vom 30.12.2023 S. 932)



Auf Grund

verordnet das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung:

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung

Die Sächsische Justizorganisationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2016 (SächsGVBl. S. 103), die zuletzt durch die Verordnung vom 12. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 769) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 9 durch die folgende Angabe ersetzt:

alt neu
§ 9 Führung des Vereins-, Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregisters sowie unternehmensrechtlicher Verfahren " § 9 Führung des Vereins-, Handels-, Partnerschafts-, Gesellschafts- und Genossenschaftsregisters sowie unternehmensrechtlicher Verfahren".

2. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 9 Führung des Vereins-, Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregisters sowie unternehmensrechtlicher Verfahren " § 9 Führung des Vereins-, Handels-, Partnerschafts-, Gesellschafts- und Genossenschaftsregisters sowie unternehmensrechtlicher Verfahren".

b) Im Wortlaut werden im Satzteil vor Nummer 1 die Wörter "des Partnerschafts- und des Genossenschaftsregisters sowie der unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nummer 1, 3 bis 14 und 16" durch die Wörter "des Partnerschafts-, des Gesellschafts- und des Genossenschaftsregisters sowie der unternehmensrechtlichen Verfahren nach § 375 Nummer 1, 3 bis 14, 16 und 17" ersetzt.

3. § 14 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
6. Gemeinschaftsmarkenstreitsachen und Kennzeichenstreitsachen (§ 125e Absatz 3 und § 140 Absatz 2 MarkenG) und "6. Gemeinschaftsmarkenstreitsachen nach § 122 Absatz 3 Satz 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156); 1996 I S. 682), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 272) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und Kennzeichenstreitsachen nach § 140 Absatz 2 des Markengesetzes sowie"

4. § 30 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4.1 Spalte 2 werden die Wörter "Dolmetscherinnen und Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern oder Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern" durch die Wörter "Gerichtsdolmetscherinnen, Gerichtsdolmetschern, Behördendolmetscherinnen, Behördendolmetschern, Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetschern, Übersetzerinnen oder Übersetzern" ersetzt.

b) Nummer 4.2 wird durch die folgenden Nummern 4.2 und 4.3 ersetzt:

Alt:

4.2 Wenn der Antrag auf Beeidigung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird, ermäßigt sich die Gebühr nach 4.1 auf 40 EUR


Neu:

"4.2 Antrag auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung von Gerichtsdolmetscherinnen, Gerichtsdolmetschern, Behördendolmetscherinnen, Behördendolmetschern, Gebärdensprachdolmetscherinnen, Gebärdensprachdolmetschern, Übersetzerinnen oder Übersetzern 60 EUR
4.3 Wenn der Antrag auf allgemeine Beeidigung oder auf Verlängerung der allgemeinen Beeidigung zurückgenommen oder zurückgewiesen wird, ermäßigt sich die Gebühr
jeweils auf
40 EUR".

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

ID: 240014


ENDE