Änderungstext
Dreizehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
- Sachsen -
Vom 27. Juni 2024
(SächsGVBl. Nr. 8 vom 29.07.2024 S. 648)
Auf Grund
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
Die Sächsische Justizorganisationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2016 (SächsGVBl. S. 103), die zuletzt durch die Verordnung vom 11. April 2024 (SächsGVBl. S. 443) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 5b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 5c Übertragung von Rechtspflegeraufgaben".
b) Die Angaben zu Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 werden durch folgende Angabe ersetzt:
| alt | neu |
| Unterabschnitt 2 Bürgerlich-rechtliche Angelegenheiten | "Unterabschnitt 2 (weggefallen)". |
c) Die Angabe zu § 21a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 21a Abschiebungshaft, Ausreisegewahrsam und Überstellungshaft | " § 21a Abschiebehaft, Ausreisegewahrsam, Überstellungshaft und Durchsuchungsanordnungen nach dem Aufenthaltsgesetz". |
d) Nach der Angabe zu § 24b wird folgende Angabe eingefügt:
" § 24c Audiovisuelle Vernehmungen".
e) Die Angabe zu § 29a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 29a Zuständigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungs- und dem Geldwäschegesetz | " § 29a Zuständigkeit nach dem Geldwäschegesetz". |
2. Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:
" § 5c Übertragung von Rechtspflegeraufgaben
Die nachfolgend aufgeführten, der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde in Straf- und Bußgeldsachen obliegenden Geschäfte der Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen, mit Ausnahme der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen, sind von der Urkundsbeamtin oder dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorzunehmen:
3. Teil 2 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2
Unterabschnitt 2
Bürgerlich-rechtliche Angelegenheiten
§ 7 Unterlassungsklageverfahren
Für Unterlassungsklageverfahren gegen unwirksame Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 1 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und verbraucherschutzgesetzwidrige Praktiken nach § 2 des Unterlassungsklagengesetzes ist das Landgericht Leipzig für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig.
§ 8 Führung des Güterrechtsregisters
Für die Führung des Güterrechtsregisters sind zuständig:
wird aufgehoben.
4. § 21a wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 21a Abschiebungshaft, Ausreisegewahrsam und Überstellungshaft
Für gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach den §§ 62 und 62b in Verbindung mit § 106 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2018 (BGBl. I S. 1147) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180, S. 31, ABl. L 49 vom 25.02.2017 S. 50), in der jeweils geltenden Fassung, ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig. | " § 21a Abschiebehaft, Ausreisegewahrsam, Überstellungshaft und Durchsuchungsanordnungen nach dem Aufenthaltsgesetz
(1) Für gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach den §§ 62 und 62b in Verbindung mit § 106 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und nach Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl. L 180 vom 29.06.2013 S. 31, L 49 vom 25.02.2017 S. 50), in der jeweils geltenden Fassung, ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig. (2) Für richterliche Durchsuchungsanordnungen nach § 48 Absatz 3 Satz 3 und § 58 Absatz 8 des Aufenthaltsgesetzes ist das Amtsgericht Dresden für den Bezirk des Oberlandesgerichts Dresden zuständig." |
5. Nach § 24b wird folgender § 24c eingefügt:
" § 24c Audiovisuelle Vernehmungen
Für richterliche audiovisuelle Vernehmungen nach § 58a der Strafprozessordnung sind zuständig
6. § 29a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 29a Zuständigkeiten nach dem Rechtsdienstleistungs- und dem Geldwäschegesetz | " § 29a Zuständigkeit nach dem Geldwäschegesetz". |
b) Absätze 1 und 2
(1) Die der Landesjustizverwaltung zustehenden Befugnisse
- zur Untersagung der Rechtsdienstleistung nicht registrierter Personen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs nach § 15b des Rechtsdienstleistungsgesetzes;
- zur Registrierung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3, Absatz 2 und 3, § 13 Absatz 1 und 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und zum Widerruf der Registrierung der vorgenannten Bereiche nach § 14 des Rechtsdienstleistungsgesetzes;
- zur Registrierung und Untersagung bei vorübergehenden Rechtsdienstleistungen nach § 15 Absatz 3 und 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes;
- zur Aufsicht nach § 13h Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und zur Ergreifung von Maßnahmen nach § 13h Absatz 2, 4 und 5 des Rechtsdienstleistungsgesetzes;
- zur Aufsicht nach § 50 Nummer 9 und § 51 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, über die im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registrierten Personen, soweit sie Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Geldwäschegesetzes sind werden mit Ausnahme der Rentenberatung im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes auf die Präsidentinnen oder Präsidenten der Amtsgerichte Chemnitz, Dresden und Leipzig, jeweils für den Landgerichtsbezirk, in dem sie ihren Sitz haben, übertragen. Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Amtsgerichts Chemnitz werden auch die Befugnisse hinsichtlich des Landgerichtsbezirks Zwickau übertragen. Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Amtsgerichts Dresden werden auch die Befugnisse hinsichtlich des Landgerichtsbezirks Görlitz übertragen.
(2) Die der Landesjustizverwaltung für den Bereich der Rentenberatung im Sinne von § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes zustehenden Befugnisse
- zur Untersagung der Rechtsdienstleistung nicht registrierter Personen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebs nach § 15b des Rechtsdienstleistungsgesetzes;
- zur Registrierung nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3, § 13 Absatz 1 und 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und zum Widerruf dieser Registrierung nach § 14 des Rechtsdienstleistungsgesetzes;
- zur Registrierung und Untersagung bei vorübergehenden Rechtsdienstleistungen nach § 15 Absatz 3 und 6 des Rechtsdienstleistungsgesetzes;
- zur Aufsicht nach § 13a Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und zur Ergreifung von Maßnahmen nach § 13a Absatz 2 bis 4 des Rechtsdienstleistungsgesetzes;
- zur Aufsicht nach § 50 Nummer 9 und § 51 des Geldwäschegesetzes über die im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes registrierten Personen, soweit sie Verpflichtete gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 11 des Geldwäschegesetzes sind,
werden der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts übertragen.
werden aufgehoben.
c) Die Absatzbezeichnung "(3)" wird gestrichen.
7. In § 30 Nummer 2.3 Spalte 2 Absatz 2 werden die Wörter " § 20 des Betreuungsorganisationsgesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882, 917), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung," durch die Wörter " § 21 des Betreuungsorganisationsgesetzes" ersetzt.
Artikel 2
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. August 2024 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe e und Nummer 6 tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
ID 241814
| ENDE |