Änderungstext
HBG 2025/2026 - Haushaltsbegleitgesetz 2025/2026
Gesetz begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2025/2026
- Sachsen -
Vom 27. Juni 2025
(SächsGVBl. Nr. 10 vom 09.07.2025 S. 285)
Der Sächsische Landtag hat am 26. Juni 2025 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Sächsischen Haushaltsordnung
Die Sächsische Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 2a ersetzt:
| alt | neu |
| "(1) Der Haushaltsplan ist ohne Einnahmen aus Krediten auszugleichen, soweit nachfolgend oder nach den Vorgaben des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland nichts Abweichendes geregelt ist.
(2) Eine Kreditaufnahme nach der Verfassung des Freistaates Sachsen ist nur zulässig
(2a) Voraussetzung für die Aufnahme von Krediten ist die haushaltsgesetzliche Ermächtigung nach Absatz 7 Satz 1 Nummer 1. In den Fällen des Absatzes 2 bedarf die Feststellung der Ausnahmen des Beschlusses des Landtags gemäß Artikel 95 Absatz 6 Satz 1 und 2 der Verfassung des Freistaates Sachsen." |
b) In Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 Satz 1 und 2 wird jeweils die Angabe "Satz 1 Nr." durch die Angabe "Nummer" ersetzt.
2. Nach § 63 Absatz 6 wird der folgende Absatz 7 eingefügt:
"(7) Abweichend von Absatz 2 und 3 kann Kulturgut veräußert werden, wenn dies aufgrund einer Entscheidung des Schiedsgerichtes erfolgt, welches auf der Grundlage eines Verwaltungsabkommens zur Einrichtung einer Gemeinsamen Schiedsgerichtsbarkeit für Rückgabestreitigkeiten über NS-Raubgut errichtet wurde, und der Schiedsspruch den Freistaat Sachsen zur Rückübereignung oder zur Veräußerung mit Erlösteilung verpflichtet."
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes
Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 733) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
"4. einer Justizvollzugsärztin, eines Justizvollzugsarztes oder".
c) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.
2. In § 95 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2026" durch die Angabe "31. Dezember 2027" ersetzt.
3. § 144a wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach dem neuen Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 und 3 eingefügt:
"(2) Die Staatsregierung kann nach Zustimmung des Landtags für beamtete Lehrkräfte eine ungleiche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit durch Rechtsverordnung regeln. Hierbei soll die tägliche Arbeitszeit zehn Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit in einem Bezugszeitraum von vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten. Die ungleiche Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit soll einen Bezugszeitraum von sieben Jahren nicht überschreiten. In der Rechtsverordnung sind insbesondere die Ausgestaltung freiwilliger Vereinbarungen zur ungleichen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, insbesondere
zu regeln. Die Rechtsverordnung kann für den Ausgleich nach Satz 4 Nummer 2 eine volle Freistellung vom Dienst vorsehen.
(3) Treten während der Zeitdauer einer ungleichen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit Umstände ein, welche die vorgesehene Abwicklung unmöglich machen, ist ein Ausgleich durch finanzielle Abgeltung in Höhe der Mehrarbeitsvergütung für Lehrkräfte zu zahlen."
Artikel 3
Weitere Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes
Das Sächsische Beamtengesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 144a Absatz 2 Satz 4 wird durch folgende Sätze ersetzt:
| alt | neu |
In der Rechtsverordnung sind insbesondere die Ausgestaltung freiwilliger Vereinbarungen zur ungleichen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, insbesondere
zu regeln. | "In der Rechtsverordnung sind insbesondere zu regeln
|
Artikel 4
Änderung des Sächsischen Besoldungsgesetzes
Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 6. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 467, 476), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 454) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Anlage 1 Ziffer I Besoldungsgruppe A 16 wird wie folgt geändert:
a) Die Wörter " als Leiterin oder Leiter der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz -" werden gestrichen.
b) Die Wörter "Prorektorin, Prorektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)" werden durch die Wörter "Prorektorin, Prorektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH) 4" ersetzt.
c) Nach den Wörtern "Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7." werden ein Zeilenumbruch und die Wörter "4 Soweit nicht in der Besoldungsgruppe W 3." eingefügt.
2. Anlage 2 wird wie folgt geändert:
a) Besoldungsgruppe B 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern "Direktorin, Direktor beim Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement1)" werden ein Zeilenumbruch und die Wörter "Direktorin, Direktor der Leitstelle für Informationstechnologie der sächsischen Justiz" eingefügt.
bb) Die Wörter "Direktorin, Direktor der Justizvollzugsanstalt - als Leiterin oder Leiter einer Justizvollzugsanstalt mit mehr als 700 Haftplätzen 2 -" und die Wörter "Kaufmännische Direktorin, Kaufmännischer Direktor - als Geschäftsführerin, Geschäftsführer des Staatsbetriebs Staatliche Kunstsammlungen Dresden 3 -" werden gestrichen.
cc) Die Angabe "250.000 Einwohnern 4" wird durch die Angabe "250.000 Einwohnern 2" ersetzt.
dd) Die Wörter "Ministerialrätin 5, Ministerialrat 5" werden durch die Wörter "Ministerialrätin 3, Ministerialrat 3" ersetzt.
ee) Die Fußnoten 2 und 3 werden gestrichen.
ff) Die Fußnoten 4 und 5 werden die Fußnoten 2 und 3.
b) In der Besoldungsgruppe B 3 werden nach den Wörtern "Direktorin, Direktor beim Staatsbetrieb Sächsisches Immobilien- und Baumanagement 1" ein Zeilenumbruch, die Wörter "Direktorin, Direktor der Justizvollzugsanstalt", ein weiterer Zeilenumbruch und die Wörter " als Leiterin oder Leiter einer Justizvollzugsanstalt mit mehr als 700 Haftplätzen -" eingefügt.
3. Anlage 3 Besoldungsgruppe R 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Besoldungsgruppe R 1
Richterin, Richter am Amtsgericht 1 Richterin, Richter am Arbeitsgericht 1 Richterin, Richter am Landgericht Richterin, Richter am Sozialgericht 1 Richterin, Richter am Verwaltungsgericht Direktorin, Direktor des Amtsgerichts 2 Direktorin, Direktor des Arbeitsgerichts 2 Direktorin, Direktor des Sozialgerichts 2 Staatsanwältin, Staatsanwalt 3 |
4. Anlage 4 Besoldungsgruppe W 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern "Prorektorin, Prorektor der ... 2" werden ein Zeilenumbruch und die Wörter "Prorektorin, Prorektor der Hochschule der Sächsischen Polizei (FH)3)" eingefügt.
b) Nach den Wörtern "der Amtsinhabende angehört.
werden ein Zeilenumbruch und die Wörter "3) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 16." eingefügt.
5. Anlage 7 wird wie folgt geändert:
a) Der Abschnitt "Besoldungsordnung B" wird aufgehoben.
b) Die Angabe "1, 2" wird durch die Angabe "1 bis 3" ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetzes
Das Sächsische Coronabewältigungsfondsgesetz vom 9. April 2020 (SächsGVBl. S. 166), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Aus dem Fonds können auch die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahmen entstehenden Verwaltungsausgaben, Zinsausgaben und Ausgaben zur Tilgung der notlagenbedingten Kreditaufnahme finanziert werden." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(2) Ab 2025 dürfen keine neuen Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 mehr bewilligt werden. Ausgaben aus bereits bewilligten Maßnahmen und nach Absatz 1 Satz 3 können bis zur Auflösung des Fonds nach § 9 finanziert werden." |
c) Absatz 3 wird aufgehoben.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "2031" durch die Angabe "2030" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "und 2" gestrichen.
cc) Satz 3 wird aufgehoben.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Die Tilgung beträgt jeweils 114.500 000 Euro in 2025 und 2026, jeweils 487.398 713,27 Euro in 2027, 2028 und 2029 sowie 406.249 236,68 Euro in 2030." |
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Frühere Tilgungen sind gleichmäßig auf die noch ausstehenden Tilgungsverpflichtungen anzurechnen." |
d) Absatz 4 wird Absatz 3.
e) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "und 2" gestrichen.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "und Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren eingehen" gestrichen.
f) Absatz 6 wird Absatz 5 und die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| "Mittel, die dem Fonds aufgrund von Rückzahlungen von nach § 2 Absatz 1 Satz 2 gewährten Darlehen zufließen, werden abweichend als Einnahmen gebucht." |
g) Absatz 7 wird Absatz 6 und wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(6) Dem Fonds können zu Gunsten des Staatshaushaltes die Mittel entnommen werden, die für die Abfinanzierung der bestehenden Verpflichtungen dauerhaft nicht mehr benötigt werden." |
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "und 2" gestrichen.
b) Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Absatz 3 ersetzt:
| alt | neu |
| "(3) Der Fondsverwalter berichtet dem Landtag jährlich über den Vollzug des Gesetzes. Der Bericht umfasst auch die Tilgungen nach § 4 Absatz 2. Der Fondsverwalter berichtet darüber hinaus nach Aufforderung durch den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages." |
4. § 7 Absatz 3 und 4 wird aufgehoben.
5. Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
" § 8 Haushaltsvollzug 2025
Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, alle seit dem 1. Januar 2025 im Staatshaushalt im Sinne von § 2 getätigten Ausgaben in den Fonds umzubuchen."
6. Der bisherige § 8 wird § 9 und in Satz 1 wird die Angabe "2031" durch die Angabe "2030" ersetzt.
7. Der bisherige § 9 wird § 10 und die Angabe "2031" wird durch die Angabe "2030" ersetzt.
Artikel 6
SächsKomEigVStärkG - Kommunaleigenverantwortungsstärkungsgesetz
Gesetz zur Stärkung der kommunalen Eigenverantwortung bei der Durchführung von Förderverfahren im Freistaat Sachsen
§ 1 Zuweisung
Zur Stärkung der kommunalen Eigenverantwortung können im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt in den Bereichen
die im Haushaltsplan des Freistaates Sachsen für die Förderung dieser Bereiche vorgesehenen Mittel abweichend von § 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, den Landkreisen und Gemeinden als pauschalierte zweckgebundene Zuweisung gewährt werden.
§ 2 Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, insbesondere über
§ 3 Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2027 außer Kraft.
Artikel 7
Änderung des Sächsischen Spielbankengesetzes
Das Sächsische Spielbankengesetz vom 26. Juni 2009 (SächsGVBl. S. 318), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. März 2023 (SächsGVBl. S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
" § 13a Ausgleichsabgabe
(1) Sofern die Steuerlast nach den §§ 12 und 13 niedriger ist als eine fiktive Steuerlast bei Nichtanwendung der Steuerbefreiungen für Spielbanken nach Bundesrecht und § 17 (fiktive Vergleichsberechnung), ist der Differenzbetrag vom Spielbankunternehmen zusätzlich als Ausgleichsabgabe an den Freistaat Sachsen zu entrichten. Bemessungsgrundlage für die Ausgleichsabgabe ist der um die Erträge aus der Veranstaltung anderer Glücksspiele als dem Betrieb der Spielbanken bereinigte Gewinn des Spielbankunternehmens im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 1 und des § 5 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes. Die Ausgleichsabgabe mindert die Bemessungsgrundlage nicht. Bei der Berechnung der fiktiven Steuerlast bleibt die Steuerlast nach den §§ 12 und 13 außer Ansatz. Die fiktive örtliche Vergnügungsteuer ist mit dem sich aus der jeweiligen Satzung ergebenden Betrag, höchstens aber mit 25 Prozent des Bruttospielertrages anzusetzen. Sofern ertragsteuerlich unterschiedliche Steuersätze in Betracht kommen, ist vom Höchststeuersatz entsprechend der Rechtsform des Spielbankunternehmens auszugehen.
(2) Die Ausgleichsabgabe entsteht mit Ablauf des Geschäftsjahres."
2. § 15 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Die Gewinnabgabe ist vom Spielbankunternehmen selbst" durch die Wörter "Die Gewinnabgabe und die Ausgleichsabgabe sind vom Spielbankunternehmen jeweils selbst" ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter "Die Steueranmeldung ist" durch die Wörter "Die Steueranmeldungen sind" ersetzt.
c) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Die Gewinnabgabe und die Ausgleichsabgabe sind innerhalb eines Monats nach Eingang der jeweiligen Steueranmeldung zu entrichten." |
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Die Spielbankabgabe und die Gewinnabgabe" durch die Wörter "Die Spielbankabgabe, die Gewinnabgabe und die Ausgleichsabgabe" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Für die Spielbankabgabe und die Gewinnabgabe" durch die Wörter "Für die Spielbankabgabe, die Gewinnabgabe und die Ausgleichsabgabe" ersetzt.
4. In § 17 werden die Wörter "Spielbankabgabe und der Gewinnabgabe" durch die Wörter "Spielbankabgabe, der Gewinnabgabe und der Ausgleichsabgabe" ersetzt.
Artikel 8
Änderung der Finanzverwaltungszuständigkeitsverordnung
In Ziffer I Nummer 2.1 Spalte 2 der Anlage zur Finanzverwaltungszuständigkeitsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Oktober 2004 (SächsGVBl. S. 539), die zuletzt durch die Verordnung vom 10. November 2023 (SächsGVBl. S. 892) geändert worden ist, werden die Wörter "Spielbankabgabe und der Gewinnabgabe" durch die Wörter "Spielbankabgabe, der Gewinnabgabe und der Ausgleichsabgabe" ersetzt.
Artikel 9
Änderung des Sächsischen Verwaltungsorganisationsgesetzes
Das Sächsische Verwaltungsorganisationsgesetz vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 7a Satz 1 wird die Angabe "Nummer 1 Buchstabe b" durch die Angabe "Nummer 2" ersetzt.
2. In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe "das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom 12. August 2020 (BGBl. I S. 1879) geändert worden ist" durch die Angabe "das zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes vom 2. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 387) geändert worden ist" ersetzt.
3. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "und für Demokratie, Europa und Gleichstellung" gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "und für Demokratie, Europa und Gleichstellung" wird gestrichen.
bb) In Nummer 3 wird die Angabe "Justiz," durch die Angabe "Justiz." ersetzt.
cc) Nummer 4
4. die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung.
wird gestrichen.
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe "1, 3 und 4" durch die Angabe "1 und 3" ersetzt.
bb) Satz 2
Die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung nimmt insbesondere die Förderung von Maßnahmen der politischen Bildung auf überparteilicher Grundlage wahr.
wird gestrichen.
d) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe "und für Demokratie, Europa und Gleichstellung" gestrichen.
4. § 11 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
| Dem Staatsministerium für Kultus ist das Landesamt für Schule und Bildung unmittelbar nachgeordnet. | "Dem Staatsministerium für Kultus sind unmittelbar nachgeordnet
|
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Das Landesamt für Schule und Bildung nimmt die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben, die Lehrplanarbeit, Aufgaben im Rahmen von Schulversuchen, Aufgaben der konzeptionellen Fortentwicklung des Schulwesens und Aufgaben der Lehrerbildung einschließlich der Abnahme der Ersten und Zweiten Staatsprüfung wahr. | "(2) Die Sächsische Landeszentrale für politische Bildung nimmt insbesondere die Förderung von Maßnahmen der politischen Bildung auf überparteilicher Grundlage wahr. Das Landesamt für Schule und Bildung nimmt die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben, die Lehrplanarbeit, Aufgaben im Rahmen von Schulversuchen, Aufgaben der konzeptionellen Fortentwicklung des Schulwesens und Aufgaben der Lehrerbildung einschließlich der Abnahme der Ersten und Zweiten Staatsprüfung wahr." |
5. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "Arbeit und Verkehr" durch die Angabe "Arbeit, Energie und Klimaschutz" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "Arbeit und Verkehr" wird durch die Angabe "Arbeit, Energie und Klimaschutz" ersetzt.
bb) Nummer 1
1. das Landesamt für Straßenbau und Verkehr,
wird gestrichen.
cc) Die Nummern 2 bis 4 werden zu den Nummern 1 bis 3.
c) Absatz 2 Satz 1
Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr nimmt die in den jeweiligen Fachgesetzen beschriebenen Aufgaben wahr.
wird gestrichen.
6. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "Soziales und" durch die Angabe "Soziales, Gesundheit und" ersetzt.
b) In Absatz 1 wird die Angabe "Soziales und" durch die Angabe "Soziales, Gesundheit und" ersetzt.
c) In Absatz 2 wird die Angabe "Die psychiatrischen Krankenhäuser in Trägerschaft des Freistaates Sachsen, das Heim "Haus am Karswald" in Arnsdorf, der Staatsbetrieb für Mess- und Eichwesen sowie die Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen" durch die Angabe "Die in Absatz 1 genannten Behörden" ersetzt.
7. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "Energie, Klimaschutz," gestrichen.
b) In Absatz 1 wird die Angabe "Energie, Klimaschutz," gestrichen.
c) Absatz 2 Satz 2
Ferner nehmen wahr
wird gestrichen.
d) Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 bis 5 eingefügt:
"(3) Dem Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
(4) Dem Staatsbetrieb Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft obliegen insbesondere die Aufgaben der Datenerhebung über den Zustand von Wasser, Boden, Luft sowie über die Umweltradioaktivität, des Betriebs der dazugehörigen Messnetze, der Vornahme von Stoffanalysen im Bereich des Chemikalienrechts sowie Analysenqualitätssicherung bei der Zulassung und Kontrolle des privaten landwirtschaftlichen Untersuchungswesens.
(5) Dem Staatsbetrieb Sächsische Gestütsverwaltung obliegen insbesondere die Aufgaben der Förderung der Landespferdezucht durch Hengsthaltung und Remontenproduktion, der Erhaltungszucht existenzbedrohter Pferderassen, die Vorbereitung von Pferden für die Leistungsprüfung und der beruflichen Aus- und Weiterbildung im Bereich Pferdezucht."
8. § 15a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe "Regionalentwicklung" durch die Angabe "Infrastruktur und Landesentwicklung" ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "Regionalentwicklung" wird durch die Angabe "Infrastruktur und Landesentwicklung" ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe "Denkmalpflege und" durch die Angabe "Denkmalpflege," ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe "Sachsen." durch die Angabe "Sachsen und" ersetzt.
dd) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
"3. das Landesamt für Straßenbau und Verkehr."
c) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe "das zuletzt durch das Gesetz vom 24. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 431) geändert worden ist" durch die Angabe "das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) geändert worden ist" ersetzt.
9. § 17 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Nummer 1 und Absatz 6 wird jeweils die Angabe "Energie, Klimaschutz," gestrichen.
b) In Absatz 5 Nummer 2 wird jeweils die Angabe "Arbeit und Verkehr" durch die Angabe "Arbeit, Energie und Klimaschutz" ersetzt.
c) In Absatz 5 Nummer 4 wird jeweils die Angabe "Regionalentwicklung" durch die Angabe "Infrastruktur und Landesentwicklung" ersetzt.
Artikel 10
WPUntG - Sächsisches Wärmeplanungsunterstützungsgesetz
Gesetz über den Mehrbelastungsausgleich für die Durchführung der Wärmeplanung und zur Datenbereitstellung im Freistaat Sachsen
§ 1 Zweck des Gesetzes
Zweck dieses Gesetzes ist die Regelung des finanziellen Ausgleichs zur Durchführung der Wärmeplanung und der Datenbereitstellung nach Teil 2 des Wärmeplanungsgesetzes in Verbindung mit der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung.
§ 2 Ausgleichsbetrag für die erstmalige Erstellung eines Wärmeplans
(1) Gemeinden erhalten für die Mehrbelastung, die wegen der Pflicht zur erstmaligen Erstellung eines Wärmeplans entsteht, einen Ausgleichsbetrag, sofern die Pflicht nicht nach § 1 Absatz 2 der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung entfällt. Gemeinden
(2) Der Ausgleichsbetrag wird jeweils zur Hälfte spätestens zum 1. Dezember 2026 und spätestens zum 1. Dezember 2028 ausgezahlt. Die Auszahlung des Ausgleichsbetrags im Jahr 2028 bedarf einer Anzeige des Wärmeplans durch die Gemeinde gegenüber der zuständigen Behörde.
§ 3 Ausgleichsbetrag für die Überprüfung des Wärmeplans
(1) Für die Überprüfung des Wärmeplans nach § 25 Absatz 1 des Wärmeplanungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung erhalten Gemeinden
(2) Für die Überprüfung des Wärmeplans nach § 25 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung erhalten Gemeinden in Abhängigkeit der Einwohnerinnen- und Einwohneranzahl die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Ausgleichsbeträge, erstmalig spätestens zum 1. Dezember 2031 und danach in jedem fünften Jahr.
§ 4 Ausgleichsbetrag für die Fortschreibung des Wärmeplans
(1) Für die bedarfsabhängige Fortschreibung des Wärmeplans nach § 25 Absatz 1 Satz 2 des Wärmeplanungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung erhalten Gemeinden
(2) Die Auszahlung des Ausgleichsbetrags nach Absatz 1 setzt eine Anzeige des überarbeiteten Wärmeplans durch die Gemeinde gegenüber der zuständigen Behörde voraus.
(3) Bei Anzeige des überarbeiteten Wärmeplans nach Absatz 2 erhalten Gemeinden
(4) Für die bedarfsabhängige Fortschreibung eines Wärmeplans nach § 25 Absatz 3 des Wärmeplanungsgesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 2 der Sächsischen Wärmeplanungsverordnung erhalten Gemeinden den Ausgleichsbetrag nach Absatz 1 erstmalig spätestens zum 1. Dezember 2031 und anschließend höchstens einmal alle fünf Jahre. Die Auszahlung des Ausgleichsbetrags setzt eine entsprechende Anzeige des überarbeiteten Wärmeplans durch die Gemeinde gegenüber der zuständigen Behörde voraus.
§ 5 Bestimmung der Einwohnerinnen- und Einwohneranzahl
(1) Die Grundlage für die Berechnung der Ausgleichsbeträge nach § 2 ist die zum 31. Dezember 2023 beim Statistischen Landesamt auf Basis des Zensus von 2022 fortgeschriebene Einwohnerzahl der jeweiligen Gemeinde.
(2) Die Grundlage für die Berechnung der Ausgleichsbeträge nach den §§ 3 und 4 bildet die vom Statistischen Landesamt aufgrund einer allgemeinen Zählung der Bevölkerung oder deren Fortschreibung ermittelte Bevölkerung. Maßgeblicher Stichtag für die Feststellung ist der 31. Dezember des vorvergangenen Jahres, umgerechnet auf den Gebietsstand vom 1. Januar des Auszahlungsjahres. Liegen die Ergebnisse der letzten Volkszählung noch nicht vor, so ist die Fortschreibung der vorangegangenen Zählung maßgebend.
§ 6 Datenbereitstellung
(1) Sofern der Freistaat Sachsen ein berechtigtes Interesse hat, darf das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz oder die durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde Daten nach Maßgabe von Teil 2 Abschnitt 3 des Wärmeplanungsgesetzes erheben und verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erforderlich ist und andere Gesetze dem nicht entgegenstehen.
(2) Die bei der Wärmeplanung erhobenen Daten dürfen auch zu anderen Zwecken als denjenigen, zu denen die Daten ursprünglich erhoben wurden, durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz oder die durch Rechtsverordnung bestimmte Behörde verarbeitet und weitergegeben werden, soweit es sich nicht um personenbezogene Daten handelt und dies zur Erfüllung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erforderlich ist. Dies ist insbesondere anzunehmen für die Erstellung von Wärmekatastern oder ähnlichen Planungshilfen durch eine öffentliche Stelle, soweit die Erstellung zumindest auch der Durchführung oder Umsetzung der Wärmeplanung dient.
(3) Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz entwickelt digitale und geodatenbasierte Vorlagen zur Datenübermittlung und passt diese bei Bedarf an. Diese digitalen und geodatenbasierten Vorlagen sowie mögliche Anpassungen werden durch das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz bekanntgegeben und den Gemeinden sowie Dritten für die Informationsübermittlung zur Verfügung gestellt.
§ 7 Verordnungsermächtigung
Das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
Artikel 11
SaFoG - Sachsenfonds-Gesetz
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Sachsenfonds"
§ 1 Errichtung des Fonds
Der Freistaat Sachsen errichtet einen Fonds "Sachsenfonds" als Sondervermögen.
§ 2 Zweck und Mittelverwendung des Fonds
(1) Zweck des Fonds ist die Ermöglichung von strategisch bedeutenden Investitionsvorhaben im Freistaat Sachsen, deren Abbildung in einem Sondervermögen besonders wirtschaftlich ist und der Verfahrensvereinfachung und Verfahrensbeschleunigung dient. Hiervon ist insbesondere bei neuen Vorhaben auszugehen, die aufgrund ihrer finanziellen Bedeutung und aufgrund der anzunehmenden Umsetzungszeit nicht in den gewöhnlichen Finanzplanungszeitraum eingeordnet werden können und deren Gesamtinvestitionsvolumen mindestens 7,5 Millionen Euro beträgt.
(2) Darüber hinaus stehen die Mittel des Fonds für Zuweisungen zur Stärkung der kommunalen Investitionskraft zur Verfügung, sofern das Gesamtinvestitionsvolumen der einzelnen Maßnahme mindestens 250.000 Euro beträgt.
(3) Die Fondsmittel sind für Investitionsvorhaben, insbesondere in folgenden Bereichen zu verwenden:
Es werden vorrangig Maßnahmen berücksichtigt, die dazu beitragen, mittelfristig Kosten in den öffentlichen Haushalten zu sparen sowie nachhaltig zur Krisenfestigkeit der Infrastruktur oder zur Daseinsvorsorge im Freistaat Sachsen beizutragen.
(4) Die Mittel stehen ab 2027 in Höhe von bis zu 200 Millionen Euro jährlich für Tilgungsleistungen nach § 4 Absatz 3 des Sächsischen Coronabewältigungsfondsgesetzes vom 9. April 2020 (SächsGVBl. S. 166), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung zur Verfügung. Ausgenommen hiervon sind Mittel nach § 4 Absatz 2, die der Bund den Ländern über ein Sondervermögen für Infrastrukturinvestitionen gewährt.
§ 3 Stellung im Rechtsverkehr
Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Das Staatsministerium der Finanzen verwaltet den Fonds (Fondsverwalter).
§ 4 Finanzierung des Fonds, Vermögen und Verwaltung
(1) Der Fonds erhält Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans.
(2) Mittel, die der Bund den Ländern über ein Sondervermögen für Infrastrukturinvestitionen gewährt, fließen dem Fonds direkt zu.
(3) Das Fondsvermögen verbleibt unverzinst im Liquiditätsmanagement des Freistaates Sachsen. Die Aufnahme von Krediten durch den Fonds ist ausgeschlossen.
(4) Die Mittel werden direkt aus dem Fonds an die Empfänger ausgereicht. Der Fonds kann im Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden ungebundenen Fondsvermögens und der ihm von anderer Seite rechtsverbindlich zugesagten Mittel Verpflichtungen zur Tätigung von Ausgaben eingehen. Die erforderlichen Verpflichtungsermächtigungen gelten in dieser Höhe als ausgebracht. Rückzahlungen von den Empfängern fließen den jeweiligen Ausgabetiteln des Fonds zu.
(5) Der Fondsverwalter wird ermächtigt, die für die Umsetzung der Maßnahmen nach § 2 erforderlichen Ausgabetitel und Einnahmetitel einzurichten.
§ 5 Wirtschaftsplan
Der Fondsverwalter erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan. Das Wirtschaftsjahr ist das Haushaltsjahr. Der Wirtschaftsplan enthält alle im Wirtschaftsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben. Der Wirtschaftsplan ist dem Staatshaushaltsplan für das jeweilige Haushaltsjahr als Anlage beizufügen.
§ 6 Beteiligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages
(1) Ausgaben für Maßnahmen nach § 2 Absatz 1, die einen Betrag von 12,5 Millionen Euro überschreiten, bedürfen der Einwilligung des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtages.
(2) Der Fondsverwalter berichtet dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages jährlich über den Vollzug des Gesetzes.
§ 7 Jahresrechnung
(1) Der Fondsverwalter stellt zum Schluss des Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.
(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Fonds.
(3) Die Jahresrechnung unterliegt der Prüfung durch den Sächsischen Rechnungshof.
§ 8 Verordnungsermächtigung
Die Staatsregierung regelt im Benehmen mit den kommunalen Landesverbänden durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Voraussetzungen der Zuweisungen nach § 2 Absatz 2, zur Höhe und zum Abrechnungsverfahren der Zuweisungen, zur Selbstbeteiligung der Kommunen sowie zu den Zuständigkeiten für die Bewilligung.
Artikel 12
Änderung des Gesetzes über das Kommunale Energie- und Klimabudget
In § 4 Absatz 1 des Gesetzes über das Kommunale Energie- und Klimabudget vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705, 737) wird die Angabe "31. Dezember 2025" durch die Angabe "31. Dezember 2026" ersetzt.
Artikel 13
Änderung des Gesetzes über Kindertagesbetreuung
Das Gesetz über Kindertagesbetreuung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 225), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 662) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt ersetzt:
| alt | neu |
| Abschnitt 5 Übergangsvorschrift | "Abschnitt 5 Übergangsvorschriften". |
b) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt ersetzt:
| alt | neu |
| § 23 Übergangsvorschrift | " § 23 Übergangsvorschriften". |
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 5
Die Kosten für zusätzliches Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung werden den Gemeinden vom Freistaat Sachsen im Rahmen des Landeszuschusses nach § 18 Absatz 1 erstattet
wird aufgehoben.
b) Nach dem neuen Satz 5 wird der folgende Satz eingefügt:
"Satz 5 ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 anzuwenden."
3. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Sätze 1 und 2 werden durch die folgenden Sätze ersetzt:
| alt | neu |
Es gelten in der Regel folgende Personalschlüssel:
Der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannte Personalschlüssel gilt auch als erfüllt, wenn im Umfang von bis zu 20 Prozent des nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erforderlichen Personals Assistenzkräfte eingesetzt werden; Satz 1 Nummer 5 und 6 sowie Absatz 3 Satz 1 gelten entsprechend. | "Es gelten in der Regel folgende Finanzierungsschlüssel für pädagogische Fachkräfte:
Vollzeitäquivalente nach den Nummern 1 bis 3. Der in Satz 1 Nummer 1 bis 3 genannte Finanzierungsschlüssel kommt auch zur Anwendung, wenn im Umfang von bis zu 20 Prozent des nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erforderlichen Personals Assistenzkräfte eingesetzt werden; Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend." |
b) In Satz 4 werden die Wörter "eine vollbeschäftigte pädagogische Fachkraft" durch die Wörter "ein Vollzeitäquivalent" ersetzt.
c) In Satz 5 wird jeweils das Wort "Personalschlüssel" durch das Wort "Finanzierungsschlüssel" ersetzt.
4. § 14 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2
Die Kosten für zusätzliches Personal zur Umsetzung der Schulvorbereitung nach § 2 Abs. 3 sind hierbei nicht zu berücksichtigen.
wird aufgehoben.
b) Nach Absatz 6 Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
"Zudem erhält jede Kindertagespflegeperson, die mindestens ein Kind im Monat betreut, einen zusätzlichen monatlichen Betrag in Höhe von 120 Euro als Landespauschale zum Ausgleich unterjähriger Belegungsschwankungen der Kindertagespflegestelle."
5. In § 15 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter " § 14 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter " § 14 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
6. In § 17 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe " § 14 Abs. 2 Satz 3" durch die Wörter " § 14 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 4 wird die Angabe "3 455" durch die Angabe "3 570" ersetzt.
bb) In Satz 5 wird die Angabe "75" durch die Angabe "130" ersetzt und die Angabe "gemäß § 2 Absatz 3" wird gestrichen.
b) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Für jede Kindertagespflegeperson wird ein zusätzlicher Landeszuschuss in Höhe von 1.440 Euro als Pauschale zum Ausgleich unterjähriger Belegungsschwankungen der Kindertagespflegestelle gezahlt."
c) Nach Absatz 5 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
"Für die Gewährung des Landeszuschusses nach Absatz 3a ist zudem die Anzahl der Kindertagespflegepersonen zu melden, von denen zum 1. April des Jahres Kinder betreut wurden."
8. In § 19 Satz 4 werden die Wörter "der Personalschlüssel" durch die Wörter "des Personals" ersetzt.
9. Die Überschrift des Abschnittes 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
| alt | neu |
| Abschnitt 5 Übergangsvorschrift | "Abschnitt 5 Übergangsvorschriften". |
10. § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt:
| alt | neu |
| § 23 Übergangsvorschrift
§ 18 Absatz 1 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Juli 2023 auf 3.237 Euro beläuft. | " § 23 Übergangsvorschriften
(1) § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 gilt mit der Maßgabe, dass der Finanzierungsschlüssel zwischen dem 1. August 2025 und dem 31. Juli 2026 ein Vollzeitäquivalent für 4,6064 Kinder beträgt. § 18 Absatz 1 Satz 4 gilt mit der Maßgabe, dass sich der Landeszuschuss zwischen dem 1. August 2025 und dem 31. Juli 2026 auf 3.510 Euro beläuft. (2) Im Jahr 2025 wird den Gemeinden einmalig ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 7 Euro für jedes in der Kindertagespflege aufgenommene Kind zum Stichtag 1. April 2025 zur Finanzierung des mit der Umsetzung nach § 18 Absatz 3a verbundenen Erfüllungsaufwandes gezahlt." |
Artikel 14
Änderung des Gesetzes zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr
Das Gesetz zur Finanzierung des Ausbildungsverkehrs im Öffentlichen Personennahverkehr vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 883), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (SächsGVBl. S. 329) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "im Jahr 2023 mit einem Festbetrag von 68.379 245 Euro und in den Jahren ab 2024 mit einem Festbetrag von 69.232 900 Euro" durch die Wörter "im Jahr 2025 mit einem Festbetrag von 70.479 103 Euro und in den Jahren ab 2026 mit einem Festbetrag von 71.747 724 Euro" ersetzt.
b) Absatz 1a wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "ab dem Jahr 2023" durch die Wörter "ab dem Jahr 2025" und die Wörter "ab dem 1. Januar 2023" durch die Wörter "ab dem 1. Januar 2025" ersetzt.
bb) In Satz 7 wird die Angabe "2023" durch die Angabe "2025" ersetzt.
cc) In Satz 8 wird die Angabe "2024" durch die Angabe "2026" ersetzt.
dd) Die Sätze 10 bis 12 werden gestrichen.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
| alt | neu |
"(1) Von dem Festbetrag für das Jahr 2025 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten als Grundbeträge in Euro:
(2) Von dem Festbetrag für das Jahr 2025 nach § 1 Absatz 1 Satz 1 erhalten weitere Mittel in Euro:
(3) Von dem Betrag für das Jahr 2025 nach § 1 Absatz 1a erhalten in Euro:
|
b) In Absatz 4 wird der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "Die von dem Festbetrag nach § 1 Absatz 1 Satz 1 im Jahr 2026 auf die Landkreise und Kreisfreien Städte jeweils entfallenden Mittel werden 2025 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2024 vorliegenden Angaben des Statistischen Landesamtes in einem zweistufigen Verfahren wie folgt berechnet:". |
c) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| "(6) Die Ergebnisse der Berechnungen nach Absatz 4 werden vom Staatsministerium für Infrastruktur und Landesentwicklung bis zum 30. November 2025 im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht." |
3. § 3 Absatz 1 wird durch folgenden Absatz 1 ersetzt:
| alt | neu |
| "(1) Das Landesamt für Straßenbau und Verkehr zahlt die Mittel nach § 1 Absatz 1 an die Landkreise, Kreisfreien Städte und Großen Kreisstädte sowie die Mittel nach § 1 Absatz 1a an die Landkreise und Kreisfreien Städte zum 1. April und zum 1. Oktober jeweils zu gleichen Teilen aus. Abweichend davon ergibt sich der Auszahlungsbetrag zum 1. Oktober 2025 aus der Differenz zwischen dem Gesamtbetrag der jeweiligen Jahresmittel für 2025 und dem zum 1. April 2025 ausgezahlten Betrag." |
Artikel 15
Änderung der Sächsischen Gemeindeordnung
Die Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 129 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:
"(3) Das Staatsministerium des Innern kann im Fall von durch äußere Umstände ausgelösten außergewöhnlichen Haushaltslagen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift Ausnahmen oder Befreiungen von den Vorschriften in § 72 Absatz 3 bis 7, § 73 Absatz 4, § 77 Absatz 2, § 78 Absatz 2 Satz 1, § 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, in § 81, § 82 Absatz 1, 2 und 4 sowie in § 84 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 zulassen."
Artikel 16
Änderung der Sächsischen Landkreisordnung
Die Sächsische Landkreisordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 99), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 70 Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
| alt | neu |
| (2) Das Staatsministerium des Innern kann im Fall von Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die bei den betroffenen Landkreisen zu unabweisbaren Auszahlungen oder Aufwendungen führen, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Verwaltungsvorschrift Ausnahmen oder Befreiungen von den Vorschriften in § 72 Absatz 3 bis 7, § 77 Absatz 2, § 78 Absatz 2 Satz 1, § 79 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, §§ 81, 82 Absatz 1 und § 84 Absatz 3 der Sächsischen Gemeindeordnung zulassen. | "(2) § 129 Absatz 2 und 3 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend." |
Artikel 17
Änderung des Sächsischen Wassergesetzes
In § 91 Absatz 2 Nummer 7 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636) geändert worden ist, wird die Angabe "31. Dezember 2025" durch die Angabe "30. Juni 2025" ersetzt.
Artikel 18
Änderung des Sächsischen Klimafondsgesetzes
Das Sächsische Klimafondsgesetz vom 21. Mai 2021 (SächsGVBl. S. 578, 587), das durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 705) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 2 wird durch die folgenden Nummern 2 und 3 ersetzt:
"2. weitere Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans,
3. Das Aufkommen aus der Wasserentnahme nach § 91 Absatz 2 Nummer 7 des Sächsischen Wassergesetzes vom 12. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 503) des Jahres 2025, das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, zur Finanzierung von Maßnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstaben a bis e."
b) Nach Satz 2 wird der folgende Satz 3 eingefügt:
"Dem Fonds werden diejenigen Mittel zugeführt, die dem Staatshaushalt aus dem Klima- und Transformationsfonds zufließen."
Artikel 19
Inkrafttreten
( 1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 7 am Tag nach der Verkündung (10.07.2025) in Kraft.
( 2) Artikel 7 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
( 3) Artikel 2 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2025 in Kraft.
( 4) Artikel 2 Nummer 2 und Artikel 13 treten am 1. August 2025 in Kraft.
( 5) Artikel 4 tritt am 1. August 2025 in Kraft.
( 6) Artikel 6 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
( 7) Artikel 3 tritt am 1. August 2026 in Kraft.
ID: 251554
| ENDE |