Änderungstext
Fünftes Gesetz zu den Finanzbeziehungen zwischen dem Freistaat Sachsen und seinen Kommunen
- Sachsen -
Vom 27. Juni 2025
((SächsGVBl. Nr. 10 vom 09.07.2025 S. 296)
Der Sächsische Landtag hat am 26. Juni 2025 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über die Festlegung der Finanzausgleichsmassen und der Verbundquoten in den Jahren 2025 und 2026
(Finanzausgleichsmassengesetz 2025/2026 - FAMG 2025/2026)
(Nicht dargestellt)
Artikel 2
Änderung des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes
Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 2021 (SächsGVBl. S. 487), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. September 2023 (SächsGVBl. S. 778) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abschnitt 7 Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe | "Abschnitt 7 Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs". |
b) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 22 Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe | " § 22 Allgemeines". |
c) Die Angaben zu den §§ 22b, 22c, 23a und 26a
§ 22b Zuweisungen für die Schaffung digitaler Infrastruktur und zur Digitalisierung§ 22c Zuweisungen zur Überwindung der Belastungen durch die COVID-19-Pandemie
§ 23a Kommunaler Strukturfonds
§ 26a (aufgehoben)
werden gestrichen.
d) Die Angabe zu Abschnitt 11 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abschnitt 11 Gemeinsame Zahlungsverpflichtungen des Freistaates Sachsen und seiner Kommunen | "Abschnitt 11 Gemeinsame Zahlungsverpflichtungen". |
e) Die Angabe zu § 29 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 29 (aufgehoben) | " § 29 Zuweisungen für herausgehobene Maßnahmen". |
2. § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| c) (aufgehoben) | "c) der Betrag, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund von Artikel 4 Nummer 1 und Artikel 6 des Gesetzes zur periodengerechten Veranschlagung von Zinsausgaben im Rahmen der staatlichen Kreditaufnahme und Dritten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung vom 21. November 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 361) entspricht," |
b) Buchstabe d
d) die Beträge, die dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des in der Begründung zu Artikel 8 des Entwurfs eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes der Fraktionen der CDU/CSU und SPD (Bundestagsdrucksache 18/6185) beschriebenen Abrechnungsverfahrens und der sich daraus ergebenden Änderungen von § 1 Absatz 2 des Finanzausgleichsgesetzes entsprechen,
wird aufgehoben.
c) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| f) der Betrag, der im Falle der Erhöhung des Umsatzsteueranteils der Länder zum Zweck der Fortführung der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen, dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht, | "f) der Betrag, der im Falle der Beteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Kosten von Ländern und Kommunen dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder entspricht," |
d) Buchstabe g wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| g) (aufgehoben) | "g) der Betrag, der im Zuge der Umsetzung des Wärmeplanungsgesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 394) dem Anteil des Freistaates Sachsen an den für diesen Zweck den Ländern zusätzlich zustehenden Umsatzsteuereinnahmen auf Grund des Artikels 1 des FAG-Änderungsgesetzes 2024 vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) entspricht," |
e) Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| i) ein Betrag in Höhe von 20.425 000 Euro im Jahr 2021 und ein Betrag in Höhe von 40.850 000 Euro im Jahr 2022, der jeweils dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder auf Grund des Artikels 4 Nummer 2 des Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetzes vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2931) entspricht, und | "i) der Betrag, der im Zuge der Umsetzung des Startchancen-Programms des Bundesministeriums für Bildung und Forschung dem Anteil des Freistaates Sachsen an den für diesen Zweck den Ländern zusätzlich zustehenden Umsatzsteuereinnahmen auf Grund des Artikels 1 des FAG-Änderungsgesetzes 2024 vom 30. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 254) entspricht," |
f) Folgender Buchstabe j wird angefügt:
"j) der Betrag, der dem Anteil des Freistaates Sachsen an den zusätzlichen Umsatzsteuereinnahmen der Länder gemäß § 1 Absatz 5 des Finanzausgleichsgesetzes entspricht, und".
3. § 3 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe d
d) den kommunalen Vorsorgefonds nach § 23,
wird aufgehoben.
b) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| f) (aufgehoben) | "f) Zuweisungen für herausgehobene Maßnahmen nach § 29," |
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Zur Ermittlung der Finanzkraft des Jahres 2023 wird die Finanzkraft des Jahres 2022 des kreisangehörigen Raumes mit 1.368,18 Euro je Einwohnerin oder Einwohner und die des kreisfreien Raumes mit 1.949,25 Euro je Einwohnerin oder Einwohner angesetzt. | "Zur Ermittlung der Finanzkraft des Jahres 2025 wird die Finanzkraft des Jahres 2024 des kreisangehörigen Raumes mit 1.732,51 Euro je Einwohnerin oder Einwohner und die des kreisfreien Raumes mit 2.468,31 Euro je Einwohnerin oder Einwohner angesetzt." |
bb) In Satz 3 wird die Angabe "2023" durch die Angabe "2025" ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Schlüsselmassen des kreisangehörigen Raumes im Jahr 2023 wird die Höhe der Schlüsselzuweisungen je Einwohnerin oder Einwohner des Jahres 2022 für die kreisangehörigen Gemeinden mit 361,48 Euro und für die Landkreise mit 247,73 Euro angesetzt. | "Als Basis für die Berechnung der Aufteilung der Schlüsselmassen des kreisangehörigen Raumes im Jahr 2025 wird die Höhe der Schlüsselzuweisungen je Einwohnerin oder Einwohner des Jahres 2024 für die kreisangehörigen Gemeinden mit 447,45 Euro und für die Landkreise mit 305,80 Euro angesetzt." |
c) Absatz 5 Satz 2 und 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
Der Anteil der zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt bei den
Die Anteile der zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen an der Gesamtschlüsselmasse unterliegen auf der Grundlage aktueller Ergebnisse der Steuerschätzung einer zweijährigen Überprüfung und Anpassung. | "Der Anteil der zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen an der Gesamtschlüsselmasse beträgt in den Jahren 2025 und 2026 0 Prozent. Er unterliegt auf der Grundlage aktueller Ergebnisse der Steuerschätzung einer zweijährigen Überprüfung und Anpassung." |
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sie wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet."
b) Absatz 4 Satz 4 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 6. Berufsschulen, Fachoberschulen, Berufsfachschulen und Fachschulen (Teilzeit) mit 55 Prozent, | "6. Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachoberschulen (Teilzeit) mit 55 Prozent," |
6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer, der Gemeindeanteile an der Einkommensteuer und Umsatzsteuer sowie die Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und nach § 2 Absatz 1 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder vom 16. Dezember 2020 (SächsGVBl. S. 729) zusammengezählt werden. | "(1) Die Steuerkraftmesszahl wird berechnet, indem die Steuerkraftzahlen der Grundsteuern, der Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteile an Einkommensteuer und Umsatzsteuer zusammengezählt werden. Sie wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet." |
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 1. als Steuerkraftzahl der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Grundsteuer A) sowie von den Grundstücken (Grundsteuer B) die Grundbeträge, die nach Absatz 3 ermittelt werden, vervielfältigt mit dem gewogenen landesdurchschnittlichen Hebesatz, abgerundet auf den nächsten durch 7,5 teilbaren Hebesatz (Nivellierungshebesatz); | "1. als Steuerkraftzahl der Grundsteuer die nach den Absätzen 3 und 3a ermittelten Grundbeträge für
|
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 2. als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die Grundbeträge, die nach Absatz 3 ermittelt werden, vervielfältigt mit dem nach oben auf 390 Prozent begrenzten Nivellierungshebesatz und vermindert um die Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Absatz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2051) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder erhöht um die Gewerbesteuerumlageerstattungen gemäß § 6 Absatz 6 Gemeindefinanzreformgesetz; | "2. als Steuerkraftzahl der Gewerbesteuer die nach Absatz 3 ermittelten Grundbeträge, vervielfältigt mit dem nach oben auf 390 Prozent begrenzten Nivellierungshebesatz und vermindert um die Gewerbesteuerumlage gemäß § 6 Absatz 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes oder erhöht um die Gewerbesteuerumlageerstattungen gemäß § 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes;" |
cc) In Nummer 3 werden die Wörter ", der Anteil" durch die Wörter "der Betrag" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Bei der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuer und die Gewerbesteuer ist das Ist-Aufkommen des dritten und vierten Quartals des vorvergangenen Jahres sowie des ersten und zweiten Quartals des vergangenen Jahres zu Grunde zu legen. | "Bei der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuern und die Gewerbesteuer ist das Ist-Aufkommen des dritten und vierten Quartals des vorvergangenen Jahres sowie des ersten und zweiten Quartals des vergangenen Jahres zu Grunde zu legen, soweit in Absatz 3a nichts Abweichendes geregelt ist." |
bb) In Satz 3 werden die Wörter "(Grundsteuer A und B sowie Gewerbesteuer)" durch die Wörter "(Grundsteuern und Gewerbesteuer)" ersetzt.
cc) Satz 5
Bei der Berechnung der Steuerkraftmesszahl sind die im dritten und vierten Quartal des vorvergangenen Jahres sowie die im ersten und zweiten Quartal des vergangenen Jahres zugeflossenen Zuweisungen nach § 22c Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 und nach § 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes zum Ausgleich von Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden infolge der COVID-19-Pandemie durch Bund und Länder zu Grunde zu legen.
wird aufgehoben.
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) In den Ausgleichsjahren 2026 bis 2029 ist bei der Berechnung der Grundbeträge für die Grundsteuern zugrunde zu legen:
Soweit Steuernachzahlungen für frühere Jahre das Ist-Aufkommen der Grundsteuern im Jahr 2024 erheblich erhöhen, kann auf Antrag der Gemeinde bei der Feststellung ihrer Steuerkraftmesszahl ein Abzugsbetrag gewährt werden. Eine Erhöhung ist insbesondere erheblich, wenn das Ist-Aufkommen des Jahres 2024 der Grundsteuer A das 1,8-fache oder das der Grundsteuer B das 1,2-fache des Aufkommens jeweils beider Vorjahre übersteigt."
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (5) Werden in einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 9 der Sächsischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Februar 2022 (SächsGVBl. S. 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteuer- oder Gewerbesteueraufkommens für den nach § 8 Absatz 3 bestimmten Zeitraum getroffen, sind diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl zu berücksichtigen. § 31 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. | "(5) Werden in einer Vereinbarung nach § 8 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 9 der Sächsischen Gemeindeordnung oder in einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung Bestimmungen über die Aufteilung des Grundsteuer- oder Gewerbesteueraufkommens für den nach den Absätzen 3 und 3a bestimmten Zeitraum getroffen, sind diese bei der Ermittlung der Steuerkraftmesszahl zu berücksichtigen." |
7. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sie wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet."
8. Dem § 13 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
"Sie wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet."
9. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe " § 22a" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
b) Absatz 4
(4) Zur Überbrückung pandemiebedingter Einnahmeausfälle können in den Jahren 2021 und 2022 12,5 Prozent der Einzahlungen aus zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten, die für Investitionen im Schulbereich und im Bereich der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung aufgenommen worden sind, eingesetzt werden. Der Einsatz für diesen Zweck ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Regelung gilt der Erprobung und wird zum 30. September 2022 evaluiert.
wird aufgehoben.
10. § 16 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 7. (4) Zur Überbrückung pandemiebedingter Einnahmeausfälle können in den Jahren 2021 und 2022 12,5 Prozent der Einzahlungen aus zweckgebundenen Schlüsselzuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen zur ordentlichen Tilgung von Krediten, die für Investitionen im Schulbereich und im Bereich der Einrichtungen der Kindertagesbetreuung aufgenommen worden sind, eingesetzt werden. Der Einsatz für diesen Zweck ist der Rechtsaufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Regelung gilt der Erprobung und wird zum 30. September 2022 evaluiert. | "7. Kreisfreie Städte 48,39 Euro je Einwohnerin und Einwohner," |
b) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 8. Landkreise 48,38 Euro je Einwohnerin und Einwohner im Jahr 2023 sowie 48,36 Euro je Einwohnerin und Einwohner im Jahr 2024 | 8. Landkreise 35,84 Euro je Einwohnerin und Einwohner." |
11. In § 17 Absatz 1 Nummer 2a werden die Wörter "in den Jahren 2023 und 2024" gestrichen.
12. In § 20b Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter "vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. S. 1777), die zuletzt durch die Richtlinie vom 10. Dezember 2019 (SächsABl. S. 1840) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 28. November 2021 (SächsABl. SDr. S. S 224)" durch die Wörter "vom 11. Mai 2023 (SächsABl. S. 620), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300)" ersetzt.
13. Die Überschrift des Abschnittes 7 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Abschnitt 7 Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe | "Abschnitt 7 Zuweisungen zum Ausgleich besonderen Bedarfs". |
14. § 22 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 22 Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Bedarfe
Zum Ausgleich besonderer Bedarfe werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen sowie den kommunalen Landesverbänden und der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung Zuweisungen nach Maßgabe der §§ 22a bis 22c zur Verfügung gestellt. Es werden 223.140 000 Euro im Jahr 2023 und 75.000 000 Euro im Jahr 2024 zur Verfügung gestellt. Über die Zuweisungen nach den §§ 22a und 22b Nummer 1 bis 4wird dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages halbjährlich unter Aufschlüsselung nach Verwendungsbereichen durch das Staatsministerium der Finanzen berichtet. Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich durch Zuführungen aus dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet" vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 783), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuführungen sind ausschließlich für Bewilligungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe c bestimmt. Darüber hinaus können Mittel nach Maßgabe des Staatshaushaltes für Bewilligungen nach § 22a Nummer 4 gewährt werden. | " § 22 Allgemeines
Zum Ausgleich besonderen Bedarfs werden den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen sowie den kommunalen Landesverbänden und der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung Zuweisungen nach Maßgabe des § 22a zur Verfügung gestellt. Es werden 104.907 000 Euro im Jahr 2025 und 55.603 000 Euro im Jahr 2026 zur Verfügung gestellt. Über die Zuweisungen wird dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages halbjährlich unter Aufschlüsselung nach Verwendungsbereichen durch das Staatsministerium der Finanzen berichtet. Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich
|
15. § 22a wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 wird das Wort "sowie" durch ein Komma ersetzt.
b) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| 9. Zuweisungen im Jahr 2023 in Höhe von insgesamt 133.140.000 Euro, die den Landkreisen und Kreisfreien Städten zu gleichen Teilen gewährt werden. | "9. Zuweisungen für Investitionen und Instandsetzungen in Höhe von 41.000 000 Euro in den Jahren 2025 und 2026, die den kreisangehörigen Gemeinden zu dem am 1. Januar 2024 gültigen Gebietsstand jährlich jeweils zur Hälfte des Gesamtbetrags zu gleichen Teilen sowie nach ihrem jeweiligen Anteil an der Einwohnerzahl der kreisangehörigen Gemeinden insgesamt gewährt werden, und". |
c) Folgende Nummer 10 wird angefügt:
"10. Zuweisungen zum Ausgleich besonderer Belastungen im Sozialbereich, die den Landkreisen in Höhe von 125.000 000 Euro und den Kreisfreien Städten in Höhe von 37.500 000 Euro in den Jahren 2025 und 2026 gewährt werden."
d) Folgender Satz 2 wird angefügt:
"Im Fall von Satz 1 Nummer 10 erfolgt die Zuweisung jährlich jeweils zur Hälfte des entsprechenden Gesamtbetrags zu gleichen Teilen sowie anteilig nach der Anzahl der Bedarfsgemeinschaften, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhalten, wobei der Ermittlung der Zuweisungen die jahresdurchschnittliche Anzahl der Bedarfsgemeinschaften nach den Daten der Statistik über die Grundsicherung für Arbeitsuchende gemäß § 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nach einer Wartezeit von drei Monaten (revidierte Daten) im jeweiligen Vorvorjahr zu Grunde zu legen ist."
§ 22b Zuweisungen für die Schaffung digitaler Infrastruktur und zur Digitalisierung 22 25Die Mittel nach § 22 sind zudem für folgende Bedarfe bestimmt:
- den Aufbau und die Unterhaltung eines kommunalen Basisdatennetzes,
- die Schaffung einheitlicher, landesweiter Standards in den Kommunen,
- die Beteiligung der Kommunen am
- Betriebsaufwand für den landesweiten Digitalfunk für Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben in Höhe von jährlich 2.917 701 Euro,
- Betriebs- und Personalaufwand, der für die Nutzung der E-Government-Basiskomponenten des Freistaates Sachsen entsteht, in Höhe von jährlich 720.000 Euro in den Jahren 2023 und 2024,
- Aufwand, der für die Umsetzung des Onlinezugangsgesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122, 3138), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsteht, in Höhe von jährlich 3.000 000 Euro in den Jahren 2023 und 2024, wobei ein Teilbetrag in Höhe von 1.000 000 Euro im Jahr 2023 und ein Teilbetrag in Höhe von 500.000 Euro im Jahr 2024 das Vorliegen eines vom Beirat für den kommunalen Finanzausgleich (§ 34) bestätigten Betriebskonzeptes voraussetzt,
- Aufwand, der für die Anschubfinanzierung des Projektes "Digital-Lotsen Sachsen" in Höhe von jährlich 561.000 Euro in den Jahren 2023 und 2024 entsteht sowie
- den Aufwand der Landkreise und Kreisfreien Städte bei der Schaffung digitaler Infrastruktur und der Digitalisierung
- für die Koordinierungs- und Steuerungsfunktion je Landkreis in Höhe von jährlich 100.000 Euro für die Jahre 2021 und 2022,
- in Höhe von einmalig 5.000 000 Euro je Landkreis und 1.500 000 Euro je Kreisfreier Stadt im Jahr 2019 sowie
- in Höhe der Aufwendungen, die die pauschale Zuweisung gemäß Buchstabe b übersteigen, höchstens jedoch bis zum endgültigen Betrag des Eigenanteils der Vorjahre bis einschließlich 2013 aller im jeweiligen Landkreis beteiligten Zuwendungsempfänger bei der Breitbandförderung des Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie des Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft; entsprechendes gilt für die Kreisfreien Städte und
- die Beteiligung der Kommunen am Aufwand für den Gigabitausbau der Telekommunikationsnetze in Höhe von 15.000 000 Euro jährlich in den Jahren 2023 bis 2028 durch Zuführung an den Fonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet"; nach Abschluss aller nach der Richtlinie "Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland" vom 26. April 2021 (BAnz AT 21.05.2021 B3) geförderten Maßnahmen der sächsischen Kommunen ermittelt der Fondsverwalter die dafür aufgewendeten Gesamtausgaben; überschreitet der Gesamtbetrag der Zuführungen nach Halbsatz 1 zehn Prozent der ermittelten Gesamtausgaben, wird der übersteigende Betrag an die Finanzausgleichsmasse zurückgeführt; unterschreitet der Gesamtbetrag der Zuführungen nach Halbsatz 1 zehn Prozent der ermittelten Gesamtausgaben, erfolgt spätestens im zweiten Jahr nach erfolgter Abrechnung eine Zuführung an den Fonds nach dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet" in Höhe des Fehlbetrages.
wird aufgehoben.
§ 22c Zuweisungen zur Überwindung der Belastungen durch die COVID-19-Pandemie(1) Die Mittel nach § 22 sind zudem für folgende Bedarfe bestimmt, die sich aus der Bewältigung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ergeben:
- (aufgehoben)
- für den Ersatz weiterer Steuermindereinnahmen der Gemeinden in Höhe von 59.651 500 Euro im Jahr 2021 und in Höhe von 103.501 500 Euro im Jahr 2022; die Zuweisung an die einzelne Gemeinde wird bemessen, indem für jede Gemeinde ein Drittel der im Zeitraum vom zweiten Quartal 2017 bis zum ersten Quartal 2020 kassenmäßigen Aufkommen aus der Gewerbesteuer (netto), dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer und dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer mit dem Anpassungssatz nach Halbsatz 5 vervielfältigt und anschließend um die jeweils aktuellen kassenmäßigen Aufkommen dieser Steuerarten nach Halbsatz 4 vermindert wird; ist das Ergebnis kleiner als Null, erfolgt keine Zuweisung; für die Bemessung der jeweils aktuellen kassenmäßigen Aufkommen werden für die Zuweisungen im Jahr 2021 der Zeitraum vom zweiten Quartal 2020 bis zum ersten Quartal 2021 und für die Zuweisungen im Jahr 2022 der Zeitraum vom zweiten Quartal 2021 bis zum ersten Quartal 2022 herangezogen; der Anpassungssatz ist ein durch Näherung bestimmter Wert, der so festzulegen ist, dass die Mittel nach Halbsatz 1 rechnerisch aufgebraucht werden,
- für den Ausgleich der Belastungen aus pandemiebedingten Mehrausgaben der Landkreise und Kreisfreien Städte, insbesondere der Gesundheits- und Ordnungsämter sowie im pflichtigen Aufgabenbereich der Sozialgesetzbücher, im Jahr 2020 in Höhe von 147.500 000 Euro; die Zuweisungen je Landkreis und Kreisfreie Stadt bemessen sich nach dem Anteil ihrer jeweiligen Einwohnerzahl nach § 30 an der Gesamteinwohnerzahl des Freistaates Sachsen.
(2) Gewährt der Bund den Gemeinden in den Jahren 2021 oder 2022 einen von den Ländern weiterzuleitenden Ausgleich für Mindereinnahmen aus Gemeindesteuern als Folge der COVID-19-Pandemie, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 zur Verteilung der Mittel auf die Gemeinden Bestimmungen über die Bemessung und Auszahlung der Zuweisungsbeträge zu treffen.
(3) Die Belastungen nach Absatz 1 Nummer 3 Halbsatz 1 werden im Jahr 2021 auf Basis der finanzstatistischen Daten des Haushaltsjahres 2020 des kommunalen Kernhaushaltes der Landkreise und Kreisfreien Städte untersucht. Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Benehmen mit dem Staatsministerium des Innern und nach Anhörung des Beirates gemäß § 34 das Verfahren zur Untersuchung nach Satz 1, einschließlich der einzubeziehenden Daten, und die Mitwirkungspflichten der Zuweisungsempfänger zu bestimmen. Die Zuweisungen nach Absatz 1 Nummer 3 werden auf der Grundlage der Untersuchung gemäß Satz 1 überprüft.
wird aufgehoben.
18. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Entnahmen aus dem Vorsorgefonds werden durch Gesetz geregelt. | "Aus dem Kommunalen Vorsorgefonds wird im Jahr 2025 ein Betrag in Höhe von 300.000 000 Euro entnommen." |
b) In Absatz 3 werden die Wörter "spätestens zum 31. Dezember 2026" durch die Wörter "zum 31. Dezember 2025" ersetzt.
§ 23a Kommunaler StrukturfondsAus dem im Jahr 2020 durch das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Kommunaler Strukturfonds" vom 14. September 2018 (SächsGVBl. S. 797, 806) gebildeten Sondervermögen Kommunaler Strukturfonds werden nach § 22 in Verbindung mit § 22a Nummer 7 folgende Beträge entnommen:
- im Jahr 2021 44.894 300 Euro,
- im Jahr 2022 33.357 000 Euro,
- im Jahr 2023 21.819 700 Euro und
- im Jahr 2024 16.429 000 Euro.
wird aufgehoben.
20. In § 24 Absatz 1 wird im Satzteil vor Nummer 1 die Angabe "2023 und 2024" durch die Angabe "2025 und 2026" ersetzt.
21. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird nach der Angabe " § 22a" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
"(4a) Ist absehbar, dass es für das gesamte Haushaltsjahr zu keiner Festsetzung des Umlagesatzes kommt, hat der Landkreis spätestens am Ende des Haushaltsjahres eine endgültige Festsetzung der Kreisumlage für die kreisangehörigen Gemeinden vorzunehmen. Als Berechnungsgrundlage sind die nach Absatz 3 Satz 1 für das laufende Haushaltsjahr geltenden Umlagegrundlagen heranzuziehen. Hierbei darf der Umlagesatz der letzten gültigen Haushaltssatzung nicht überschritten werden."
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
"(6) Zur Heilung von Fehlern bei der Bestimmung der Kreisumlage kann der Umlagesatz auch nach Ablauf des Haushaltsjahres festgesetzt werden. Die Höhe des ursprünglichen und nicht wirksamen Umlagesatzes darf nicht überschritten werden. Für die Heilung nach Satz 1 finden die Vorschriften über die Nachtragssatzung keine Anwendung."
22. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 1 Nummer 5 wird nach der Angabe " § 22a" die Angabe "Satz 1" eingefügt.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:
"(6) § 26 Absatz 6 gilt entsprechend."
23. § 28 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 171), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Juni 2018 (SächsGVBl. S. 472) geändert worden ist" durch die Wörter "in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Februar 2024 (SächsGVBl. S. 160), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. März 2024 (SächsGVBl. S. 325) geändert worden ist" ersetzt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt: "(6) § 26 Absatz 6 gilt entsprechend."
24. In der Überschrift des Abschnittes 11 werden die Wörter "des Freistaates Sachsen und seiner Kommunen" gestrichen.
25. § 29 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 29 (aufgehoben) | " § 29 Zuweisungen für herausgehobene Maßnahmen
(1) Den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten, Landkreisen, kommunalen Landesverbänden, der Sächsischen Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung, kommunalen Zweckverbänden sowie juristischen Personen des privaten Rechts, an denen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind, können für herausgehobene Maßnahmen von grundlegender und kommunenübergreifender Bedeutung Zuweisungen gewährt werden. Hierfür werden im Jahr 2025 61 213 000 Euro und im Jahr 2026 63 649 000 Euro zur Verfügung gestellt. Die zur Verfügung stehenden Mittel erhöhen sich durch Zuführungen aus dem Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet" vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 783), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 558) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Zuführungen sind ausschließlich für Bewilligungen nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe e bestimmt. (2) Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind insbesondere:
(3) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich Mittel an Stellen innerhalb der Staatsverwaltung zur Verfügung zu stellen, soweit diese Stellen Maßnahmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 zentralisiert durchführen. In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 4 ist die Anhörung des Beirates für den kommunalen Finanzausgleich nicht erforderlich. (4) Das Staatsministerium der Finanzen berichtet dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages über die Zuweisungen halbjährlich unter Aufschlüsselung nach Verwendungsbereichen. Dies gilt nicht für die Zuweisungen nach Absatz 2 Nummer 4." |
26. § 29b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 109 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 des Grundgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung," durch die Wörter "Artikel 109 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "Artikel 109 Absatz 5 Satz 3 Halbsatz 2 des Grundgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung," durch die Wörter "Artikel 109 Absatz 5 Satz 2 Halbsatz 2 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland" ersetzt.
27. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 1a ersetzt:
| alt | neu |
| (1) Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz werden mit Ausnahme der Zuweisungen nach den §§ 21, 22, 22a Nummer 1 bis 6, 8 und 9 sowie den §§ 22b, 22c Absatz 1 Nummer 4 und § 24 vom Statistischen Landesamt berechnet. Auf der Grundlage der Berechnung des Statistischen Landesamtes setzt die Landesdirektion Sachsen die Zuweisungen nach Satz 1 für die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise fest. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Finanzausgleichsumlage nach § 25a entsprechend. Zuweisungen nach den §§ 22, 22a Nummer 1 bis 9 und § 22b Nummer 1, 2 sowie Nummer 4 Buchstabe a und b werden durch die Landesdirektion Sachsen bewilligt. Die Festsetzung der Zuweisungen nach § 22b Nummer 4 Buchstabe c erfolgt jährlich durch die Landesdirektion Sachsen von Amts wegen bis zum 30. Juni. Zuweisungen nach § 22b Nummer 5 werden durch das Staatsministerium für Kultus bewilligt. Dieses kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einer anderen Stelle für die Bewilligung bestimmen. Die Bewilligung von Zuweisungen nach den §§ 22, 22a Nummer 1 bis 5 sowie nach § 22b Nummer 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. Dieses kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einer anderen Stelle für die Bewilligung bestimmen und durch Verwaltungsvorschrift auf die Zustimmung nach Satz 8 ganz oder zum Teil verzichten. § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 bleibt unberührt. Das Statistische Landesamt berechnet die Kommunalbudgets nach § 20b Absatz 2. Die Prioritätenlisten nach § 20b Absatz 3 Satz 1 sind bis zum 15. Februar des jeweiligen Jahres bei der Landesdirektion Sachsen vorzulegen. Davon abweichend sind die Prioritätenlisten im Jahr 2023 bis zum 15. April 2023 vorzulegen. Die Landesdirektion Sachsen nimmt die Festsetzungen und Auszahlungen nach § 20b Absatz 3 unverzüglich nach Vorlage der Prioritätenlisten vor. | "(1) Die auf die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise entfallenden Zuweisungen nach diesem Gesetz werden mit Ausnahme der Zuweisungen nach den §§ 21, 22, 22a Satz 1 Nummer 1 bis 6 und 8 sowie den §§ 24 und 29 vom Statistischen Landesamt berechnet.
Auf der Grundlage dieser Berechnung setzt die Landesdirektion Sachsen die Zuweisungen nach Satz 1 für die kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städte und Landkreise fest.
Die Sätze 1 und 2 gelten für die Finanzausgleichsumlage nach § 25a entsprechend.
Die Landesdirektion Sachsen entscheidet über Anträge nach § 8 Absatz 3a Satz 2 sowie über die Bewilligung von Zuweisungen nach den §§ 22 und 22a . Sie entscheidet außerdem über die Bewilligung von Zuweisungen nach § 29 an Empfänger außerhalb der Staatsverwaltung.
Die Bewilligung von Anträgen nach § 8 Absatz 3a Satz 2 sowie Zuweisungen nach den §§ 22, 22a Satz 1 Nummer 1 bis 5 und § 29 bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.
Dieses kann durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit einer anderen Stelle bestimmen und durch Verwaltungsvorschrift auf die Zustimmung nach Satz 6 ganz oder zum Teil verzichten. § 34 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 bleibt unberührt. Die Landesdirektion Sachsen setzt die Zuweisungen nach § 29 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe e jährlich von Amts wegen bis zum 30. September fest.
(1a) Das Statistische Landesamt berechnet die Kommunalbudgets nach § 20b Absatz 2. Die Prioritätenlisten nach § 20b Absatz 3 Satz 1 sind bis zum 15. Februar des jeweiligen Jahres bei der Landesdirektion Sachsen vorzulegen. Die Landesdirektion Sachsen nimmt die Festsetzungen und Auszahlungen nach § 20b Absatz 3 unverzüglich nach Vorlage der Prioritätenlisten vor." |
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter " § 22c Absatz 1 Nummer 1 bis 3" durch die Wörter " § 22a Nummer 9 und 10" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
(3) Die Zuweisungen werden wie folgt ausgezahlt:
Die Zuführung gemäß § 22b Nummer 5 Halbsatz 1 erfolgt jährlich zum 1. Februar. Die Zuführung gemäß § 23 Absatz 1 erfolgt am 30. Juni 2024. Die Entnahme gemäß § 23a erfolgt jährlich zum 1. Februar. Die Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a ist am Achten eines jeden Monats fällig. Die zahlungspflichtige Gemeinde zahlt den fälligen Betrag an den für sie zuständigen Landkreis. Der jeweils zuständige Landkreis wird zur Einziehung der zu zahlenden Finanzausgleichumlage ermächtigt. § 26 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Der Anteil der Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a Absatz 2 Satz 4 wird von den Schlüsselzuweisungen der Landkreise abgesetzt, soweit sie den Anspruch aus Schlüsselzuweisungen der betroffenen Landkreise ( § 14) unterschreitet. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage haben keine aufschiebende Wirkung. | "(3) Die Zuweisungen werden wie folgt ausgezahlt:
Die Entnahme gemäß § 23 Absatz 2 Satz 1 erfolgt zum 30. Juni 2025. Die Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a ist am Achten eines jeden Monats fällig. Die zahlungspflichtige Gemeinde zahlt den fälligen Betrag an den für sie zuständigen Landkreis. Der jeweils zuständige Landkreis wird zur Einziehung der zu zahlenden Finanzausgleichumlage ermächtigt. § 26 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. Der Anteil der Finanzausgleichsumlage gemäß § 25a Absatz 2 Satz 5 wird von den Schlüsselzuweisungen der Landkreise abgesetzt, soweit sie den Anspruch aus Schlüsselzuweisungen der betroffenen Landkreise (§ 14) unterschreitet. Rechtsbehelfe gegen die Festsetzung der Finanzausgleichsumlage haben keine aufschiebende Wirkung. Die Zuführung gemäß § 29 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe f Halbsatz 1 und Buchstabe g Halbsatz 1 erfolgt jährlich zum 1. Februar." |
d) In Absatz 5 wird das Wort "fälliger" durch das Wort "fälligen" ersetzt.
e) In Absatz 7 wird nach der Angabe " § 4 Absatz 1" die Angabe "und 3" eingefügt.
28. In § 34 wird Absatz 2 Satz 2 und 3 durch folgenden Satz ersetzt:
| alt | neu |
Er ist zu hören bei:
Der Beirat prüft das gemäß § 22b Nummer 3 Buchstabe c vorzulegende Betriebskonzept. | "Er ist zu hören:
|
29. Anlage 2 wird wie folgt gefasst:
Alt:
Anlage 2 Mehrbelastungsausgleich für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008 - in TEUR-
(zu § 16 Absatz 2)
Aufgabe Indikator Summe Mehrbelastungsausgleich Erzgebirgskreis Mittelsachsen Vogtlandkreis Zwickau Bautzen Görlitz Meißen Sächsische Schweiz- Osterzgeb. Leipzig Nordsachsen Chemnitz Stadt Dresden, Stadt Leipzig,
StadtSpalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4 Spalte 5 Spalte 6 Spalte 7 Spalte 8 Spalte 9 Spalte 10 Spalte 11 Spalte 12 Spalte 13 Spalte 14 Spalte 15 Spalte 16 Spalte 17 Vermessungsämter 5
%gleichmäßig 25.975,8 2.622,3 2.729,4 2.469,1 2298,6 2.832,0 2.726,9 2.484,7 2.558,7 2.557,4 2.696,6 - - LVermA der KfS 6
nach Anz. d.
Aufgaben-
träger und %3.035,8 - - - - - - - - - 956,9 1.053,1 1.025,7 Landesvermessungsamt 7
nach Anteil
Fläche368,0 37,2 38,7 35,0 32,6 40,1 38,6 35,2 36,2 36,2 38,2 - - - Zwischensumme
29.379,6 2.659,5 2.768,1 2.504,1 2.331,2 2.872,1 2.765,5 2.519,9 2.594,9 2.593,6 2.734,8 956,9 1.053,1 1.025,7 Planung, Bau Kreisstraßen 13
4.511,9 282,9 585,6 457,1 264,9 660,1 403,8 472,8 448,9 458,9 476,9 - - - Unterhaltung Kreisstraßen 14
km 3.690,1 231,4 479,0 373,8 216,6 539,8 330,3 386,7 367,2 375,3 390,0 - - - Unterhaltung Staatsstraßen 15
26.338,3 3.339,7 3.626,8 2.059,6 1.730,4 3.373,9 2.712,8 1.727,8 3.134,3 2.146,6 2.075,5 71,1 179,1 160,7 Unterhaltung Bundesstraßen 16
2.555,4 343,7 300,0 238,2 144,6 265,8 281,6 208,3 117,8 259,6 331,2 21,7 13,5 29,4 Zwischensumme
37.095,8 4.197,7 4.991,4 3.128,7 2.356,5 4.839,6 3.728,5 2.795,6 4.068,2 3.240,4 3.273,6 92,8 192,6 190,1 Agrarstruktur, Landpacht- und Grundstücksverkehr 25
ha 1.505,0 107,3 219,0 95,4 86,8 160,0 137,3 147,2 126,4 150,2 190,8 24,2 31,0 29,4 Berufsbildung 26
ha (KfS x2) 1.349,1 96,2 218,0 85,5 77,9 143,4 123,0 159,8 113,3 160,9 171,1 - - - Ländliche Entwicklung 27
ha (KfS x2) 5.108,9 762,8 695,3 414,2 329,8 667,3 475,4 288,4 360,2 507,3 321,1 82,2 105,2 99,7 Flurneuordnung / -bereinigung 28
50% ha und 50% in der Flurbereinigung befindl. Fläche Waldfläche in 17.567,2 1.343,0 2.282,8 898,6 903,9 2.148,4 2.020,2 1.587,2 1.419,4 1.825,3 2.855,6 72,9 109,8 100,1 Teile der hoheitlichen Aufgaben 30
ha ohne Bundeswald 10294,4 1.731,5 710,3 1.188,0 347,0 1.770,6 1.256,9 427,2 1260,0 514,7 812,3 66,9 157,5 51,5 Zwischensumme
35.824,6 4.040,8 4.125,4 2.681,7 1.745,4 4.889,7 4.012,8 2.609,8 3.279,3 3.158,4 4.350,9 246,2 403,5 280,7 Vermessungsverwaltung 31
75 %
Sockelbetrag
und 25%
Fläche km23.533,0 291,4 305,1 271,4 249,3 318,5 304,9 273,5 283,1 282,9 301,0 214,4 219,5 218,0 Summe (ohne Aufgabe 31)
102.300,0 10.898,0 11.884,9 8.314,5 6.433,1 12.601,4 10.506,8 7.925,3 9.942,4 8.992,4 10.359,3 1.295,9 1.649,2 1.496,5 Summe (mit Aufgabe 31)
105.833,0 11.189,4 12.190,0 8.585,9 6.682,4 12.919,9 10.811,7 8.198,8 10225,5 9.275,3 10.660,3 1.510,3 1.868,7 1.714,5
Neu:
"Anlage 2 Mehrbelastungsausgleich für die Verwaltungs- und Funktionalreform 2008 in Tausend Euro
(zu § 16 Absatz 2)
Artikel 3
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens
"Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet"
Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Fonds für digitale Teilhabe und schnelles Internet" vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782, 783), das zuletzt durch das Gesetz vom 5. Juli 2023 (SächsGVBl. S. 558) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter " § 22b Nummer 4 Buchstabe b und c" durch die Wörter " § 29 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe e" ersetzt.
2. § 4 Absatz 10 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter " § 22b Nummer 5 erster Halbsatz" durch die Wörter " § 29 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe f erster Halbsatz" ersetzt.
b) In Satz 4 werden die Wörter " § 22b Nummer 5 vierter Halbsatz" durch die Wörter " § 29 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe f vierter Halbsatz" ersetzt.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Sondervermögens "Kommunaler Vorsorgefonds"
Das Gesetz über die Errichtung eines Sondervermögens "Kommunaler Vorsorgefonds" vom 20. Dezember 2022 (SächsGVBl. S. 743, 750) wird wie folgt geändert:
Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:
" § 8 Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft."
Artikel 5
Bekanntmachungserlaubnis
Das Staatsministerium der Finanzen kann den Wortlaut des Sächsischen Finanzausgleichsgesetzes in der vom 1. Januar 2025 an geltenden Fassung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt machen.
Artikel 6
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit Wirkung vom 1. Januar 2025 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe d und e tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe f tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
ID: 251439
| ENDE |