Änderungstext

Sechzehnte Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz zur Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung
- Sachsen -

Vom 16. März 2026
(SächsGVBl. Nr. 4 vom 31.03.2026 S. 88)



EU-Rechtsakte

Das Staatsministerium der Justiz verordnet aufgrund

Artikel 1
Änderung der Sächsischen Justizorganisationsverordnung

Die Sächsische Justizorganisationsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2016 (SächsGVBl. S. 103), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. Oktober 2025 (SächsGVBl. S. 368) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
SächsJOrgVO - Sächsische Justizorganisationsverordnung
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Organisation der Justiz
"Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Organisation der Justiz
(Sächsische Justizorganisationsverordnung - SächsJOrgVO)".

2. Die Angaben zu Teil 5 werden durch folgende Angabe ersetzt:

alt neu
Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Übergangsvorschriften

§ 32 (aufgehoben)

"Teil 5
Erprobung eines Online-Verfahrens, Übergangsvorschriften

§ 31 Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit

§ 32 Übergangsvorschriften".

3. § 26a wird durch folgenden § 26a ersetzt:

alt neu
§ 26a Asylstreitigkeiten

(1) Für den Bezirk des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz zuständig

  1. das Verwaltungsgericht Chemnitz hinsichtlich der Herkunftsstaaten Albanien, Angola, Armenien, Belarus, Bosnien-Herzegowina, Ghana, Guinea, Jemen, Kosovo, Mali, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Sudan, Tadschikistan und Ukraine;
  2. das Verwaltungsgericht Dresden hinsichtlich der Herkunftsstaaten Ägypten, Aserbaidschan, Äthiopien, Bangladesch, Benin, Eritrea, Gambia, Jordanien, Myanmar, Senegal, Sierra Leone, Sri Lanka, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigte Staaten und Vietnam;
  3. das Verwaltungsgericht Leipzig hinsichtlich des Herkunftsstaats Türkei.

(2) Die Zuweisungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 umfassen auch die am 30. April 2024 anhängigen Verfahren, mit Ausnahme der Verfahren, die bereits terminiert sind, für die ein Gerichtsbescheid oder ein Urteil, welches ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, bereits der Geschäftsstelle übermittelt worden ist, für die ein Urteil bereits verkündet worden ist, für die ein Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle übermittelt worden ist oder die Frist des § 116 Absatz 2 zweiter Halbsatz der Verwaltungsgerichtsordnung noch nicht abgelaufen ist.

(3) Die Zuweisung nach Absatz 1 Nummer 3 umfasst auch die bis zum 30. Juni 2023 eingegangenen und am 30. April 2024 noch anhängigen Verfahren; Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 3 treten am 1. Mai 2026 außer Kraft.

(5) Herkunftsstaat im Sinne des Absatzes 1 ist der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die klagende oder antragstellende Person besitzt. Bei Staatenlosen sowie bei Personen mit mehreren oder ungeklärten Staatsangehörigkeiten ist der Staat Herkunftsstaat, in dem die Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

" § 26a Asylstreitigkeiten

(1) Für den Bezirk des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts ist für Streitigkeiten nach dem Asylgesetz zuständig:

  1. das Verwaltungsgericht Chemnitz hinsichtlich der folgenden Herkunftsstaaten
    1. des europäischen Kontinents: Albanien, Andorra, Belarus, Bosnien und Herzegowina, Island, Kosovo, Liechtenstein, Monaco, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen, Republik Moldau, San Marino, Schweiz, Serbien, Ukraine, Vatikanstadt, Vereinigtes Königreich und die Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
    2. des asiatischen Kontinents: Armenien, Bahrain, Bhutan, Brunei Darussalam, China, Demokratische Volksrepublik Korea, Demokratische Volksrepublik Laos, Indien, Indonesien, Japan, Jemen, Kambodscha, Kasachstan, Katar, Kirgisistan, Kuwait, Malaysia, Malediven, Mongolei, Nepal, Oman, Pakistan, Philippinen, Republik Korea, Saudi-Arabien, Singapur, Tadschikistan, Thailand, Timor-Leste und Vereinigte Arabische Emirate,
    3. des afrikanischen Kontinents: Angola, Ghana, Guinea, Sudan und Südsudan,
  2. das Verwaltungsgericht Dresden hinsichtlich der folgenden Herkunftsstaaten
    1. des afrikanischen Kontinents: Ägypten, Algerien, Äquatorialguinea, Äthiopien, Benin, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, Cabo Verde, Côte d'Ivoire, Demokratische Republik Kongo, Dschibuti, Eritrea, Eswatini, Gabun, Gambia, Guinea-Bissau, Kenia, Komoren, Kongo, Lesotho, Liberia, Madagaskar, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mosambik, Namibia, Niger, Nigeria, Ruanda, Sambia, São Tomé und Príncipe, Senegal, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Südafrika, Togo, Tschad, Tunesien, Uganda, Vereinigte Republik Tansania und Zentralafrikanische Republik,
    2. des asiatischen Kontinents: Aserbaidschan, Bangladesch, Jordanien, Myanmar, Sri Lanka, Turkmenistan, Usbekistan und Vietnam,
    3. des amerikanischen Kontinents: Kanada und Vereinigte Staaten,
  3. das Verwaltungsgericht Leipzig hinsichtlich der Herkunftsstaaten Georgien und Türkei.

(2) Herkunftsstaat im Sinne des Absatzes 1 ist der Staat, dessen Staatsangehörigkeit die klagende oder antragstellende Person besitzt. Bei Staatenlosen sowie bei Personen mit mehreren oder ungeklärten Staatsangehörigkeiten ist der Staat Herkunftsstaat, in dem die Person ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.

(3) Für Streitigkeiten, die vor dem 1. April 2026 anhängig gemacht wurden, gilt § 26a in der bis zum 31. März 2026 geltenden Fassung fort."

4. Die Überschrift des Teils 5 wird durch die folgende Überschrift ersetzt:

alt neu
Teil 5
Übergangs- und Schlussvorschriften
"Teil 5
Erprobung eines Online-Verfahrens, Übergangsvorschriften".

5. Vor § 31 wird der folgende § 31 eingefügt:

" § 31 Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit

(1) Das Amtsgericht Leipzig und das Amtsgericht Eilenburg nehmen nach Maßgabe des § 1122 der Zivilprozessordnung an der Erprobung des Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit teil. Für das Amtsgericht Eilenburg wird die Erprobung auf Streitigkeiten über Ansprüche nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 beschränkt.

(2) Ab dem 15. April 2026 wird bei den in Absatz 1 genannten Amtsgerichten das Online-Verfahren mittels digitaler Klageeinreichung nach § 1124 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Zivilprozessordnung eingeführt."

6. Der bisherige § 31 wird zu § 32.

7. Der bisherige § 32

§ 32 (aufgehoben)

wird gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2026 in Kraft.

EU-Rechtsakte:

Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 046 vom 17.02.2004 S. 1; L 119 vom 07.05.2019 S. 202; L, 2025/90784, 7.10.2025, S. 1)

ID 260910

ENDE