(1) Die Übernahme von Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen, die zu Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren führen können, bedürfen nach Artikel 53 der Landesverfassung einer der Höhe nach bestimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz.
(2) Die Höhe der Verpflichtungen des Landes aus solchen Sicherheitsleistungen einschließlich der schon bestehenden wird gemäß § 39 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung im Haushaltsgesetz festgestellt.
(3) Das Land Schleswig-Holstein, vertreten durch das Finanzministerium und das jeweils zuständige Fachministerium, kann im Rahmen der Ermächtigung durch das jeweilige Haushaltsgesetz nach Maßgabe dieser Richtlinien Bürgschaften, Garantien und sonstige Gewährleistungen übernehmen.
(4) Die Übernahme einer Bürgschaft erfolgt unter Beachtung der beihilferechtlichen Vorgaben der Europäischen Gemeinschaft gemäß bundeseinheitlichem Prüfraster (Anlage 1) in der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung jeweils geltenden Fassung.
(5) Ein Rechtsanspruch auf Übernahme einer Bürgschaft besteht nicht.
Bürgschaften können zur Absicherung von Krediten übernommen werden, um im Interesse des Landes volkswirtschaftlich förderungswürdige und betriebswirtschaftlich sowie haushaltsrechtlich vertretbare Maßnahmen zu ermöglichen.
Dabei muss der zu erwartende Erfolg in einem angemessenen Verhältnis zum Bürgschaftsrisiko stehen.
(1) Bürgschaften werden in der Regel nur dann übernommen, wenn bankmäßig ausreichende Sicherheiten nicht in dem erforderlichen Maße zur Verfügung stehen und Bürgschaften der
(2) Bürgschaften dürfen nur für Kredite übernommen werden, deren Rückzahlung durch die Kreditnehmer bei normalem wirtschaftlichen Ablauf erwartet werden kann.
(3) Die Gesamtfinanzierung der zu fördernden Maßnahme muss unter Berücksichtigung angemessener Eigenmittel gesichert sein.
(4) Der Antrag auf Übernahme einer Bürgschaft muss in der Regel vor Beginn der Maßnahme gestellt sein.
Für bereits ausgereichte Kredite kann eine Bürgschaft grundsätzlich nicht gewährt werden.
(1) Bürgschaften werden grundsätzlich als modifizierte Ausfallbürgschaften mit anteiligem Risiko der Kreditgeber (mindestens 20 Prozent) übernommen.
(2) Zinsen und Fremdkosten werden nach Maßgabe der Ziffer 19 Absatz 2 der Allgemeinen Bestimmungen für Bürgschaften des Landes Schleswig-Holstein (Anlage 2) im Rahmen der Bürgschaftshaftung mit erfasst.
(3) Bürgschaften sind zu befristen.
Die Laufzeit von Bürgschaften soll in der Regel 15 Jahre nicht überschreiten.
Antragsberechtigt sind grundsätzlich Kreditinstitute im Sinne des § 1 Kreditwesengesetz, Bausparkassen, Versicherungsunternehmen, Leasinggesellschaften und Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die eine ausreichende Überwachung der zu verbürgenden Engagements gewährleisten.
(1) Anträge auf Übernahme einer Landesbürgschaft sind formlos beim zuständigen Fachministerium einzureichen.
Durchschriften des Antrages sind dem Finanzministerium und der Bürgschaftsbank zuzusenden.
(2) Die Anträge müssen Angaben enthalten über
Name, Sitz, Rechtsform und verbundene Unternehmen der Kreditnehmer sowie deren Gesellschafterverhältnisse;
Gegenstand und Umfang der Unternehmen (Betriebsstätten, Beschäftigte);
Finanzierung der Vorhaben, Verwendungszweck und Absicherung der Kredite sowie vorgesehene Auflagen und Bedingungen;
Beurteilung der Kreditnehmer und deren Vorhaben verbunden mit einer Kreditbereitschaftserklärung;
Höhe und Absicherung sowie Auflagen und Bedingungen bereits gewährter Kredite.
(3) Den Anträgen sind Unterlagen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse und künftigen Kapitaldienstfähigkeit der Kreditnehmer beizufügen. Dazu gehören insbesondere
aktuelle Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen mit Erläuterungen sowie Berichte über Bilanzprüfungen,
zeitnaher Status,
zeitnahe Übersichten über bisherige Umsatzentwicklung, Auftragsbestand, Kredit- und Bürgschaftsverpflichtungen,
Liquiditätspläne und Rentabilitätsvorausschauen.
Auf Verlangen sind weitere Unterlagen nachzureichen.
(4) Mit den Anträgen sind folgende Erklärungen einzureichen:
durch die Kreditgeber sowie die Kreditnehmer unterzeichnete Subventionserklärungen;
Ermächtigung der Finanzbehörden, ab Antragstellung bis zur Rückzahlung der zu verbürgenden Kredite dem Finanzministerium, unter Befreiung vom Steuergeheimnis alle Auskünfte über die durch § 30 Abgabenordnung geschützten Verhältnisse der Kreditnehmer zu erteilen mit der Befugnis, diese Auskünfte an alle am Bürgschaftsverfahren Beteiligten weiterzuleiten.
Alle Verhandlungen, Beratungen, Unterlagen und Auskünfte sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten gegenüber nicht offenbart werden.
Alle an Entscheidungen über Bürgschaften Beteiligten sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
(1) Für die Übernahme einer Landesbürgschaft und die Erteilung einer Bürgschaftszusage werden nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen einmalige und laufende Entgelte erhoben:
Einmaliges Bearbeitungsentgelt
0,75 Prozent vom Bürgschaftsbetrag, höchstens Euro 37.500,--.
Bei Bürgschaften zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß bundeseinheitlichem Prüfraster (Anlage 1) in der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung jeweils geltenden Fassung beträgt das einmalige Bürgschaftsentgelt 1,5 Prozent vom Bürgschaftsbetrag, höchstens Euro 50.000,--.
In Fällen der Obligoausweitung einer bereits bestehenden Bürgschaft wird ein auf den zusätzlich übernommenen Bürgschaftsbetrag zu berechnendes Bearbeitungsentgelt in gleicher Höhe fällig.
Das einmalige Bearbeitungsentgelt wird fällig mit Aushändigung der Bürgschaftsurkunde bzw. Erteilung der Bürgschaftszusage.
Für die Bearbeitung von Anträgen auf Sicherheitenänderungen, Laufzeitverlängerungen, Modifizierung von Auflagen/ Bedingungen, etc. ist pro Antrag ein pauschales Bearbeitungsentgelt von Euro 250,-- zu entrichten, das mit der Entscheidung über den jeweiligen Antrag fällig wird.
Laufendes Bürgschaftsentgelt
Bei Krediten mit wechselnden Inanspruchnahmen, Auftragsfinanzierungs- und Avalkrediten beträgt das laufende Bürgschaftsentgelt ein Prozent p.a. des übernommenen Bürgschaftsbetrages.
Bei Krediten mit fest vereinbarten Rückzahlungsmodalitäten wird ein laufender Bürgschaftsentgelt in Höhe von ein Prozent p.a. des jeweils am Beginn eines Kalenderhalbjahres valutierenden Bürgschaftsbetrages erhoben; bis zum Zeitpunkt der Vollvalutierung ist ein Bereitstellungsentgelt in halber Höhe zu entrichten.
Bei Bürgschaften zu Gunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß bundeseinheitlichem Prüfraster (Anlage 1) in der zum Zeitpunkt der Bürgschaftsbewilligung jeweils geltenden Fassung wird ein laufendes Bürgschaftsentgelt in Höhe von zwei Prozent p.a. erhoben.
Für Bürgschaftszusagen sowie bereits herausgelegte Bürgschaftserklärungen, bei denen eine erstmalige Valutierung des verbürgten Kreditbetrages noch aussteht, ist eine Zusageprovision in halber Höhe des vereinbarten Entgeltsatzes zu entrichten.
Das laufende Bürgschaftsentgelt ist vom Tage der Ausstellung der Urkunde oder Erteilung der Zusage jeweils kalenderhälbjährlich im Voraus bis zur Entlassung des Landes aus der Bürgschaftshaftung zu leisten.
Bei Verzicht auf die Bürgschaft ist das Entgelt für den Monat, in dem die Rückgabe erfolgt, voll zu entrichten.
Eine Erstattung erfolgt nur, wenn der Erstattungsbetrag Euro 250,-- übersteigt.
(2) Die Bürgschaftsentgelte sind von den Kreditnehmern zu entrichten und werden in der Regel von der Bürgschaftsbank eingezogen.
Der Bürgschaftsbank ist dafür grundsätzlich eine entsprechende Einzugsermächtigung' zu erteilen.
Die Kreditgeber haben die Abführung der Bürgschaftsentgelte und deren (Einbeziehung in die vertraglichen Regelungen mit den Kreditnehmern sicherzustellen.
(3) Abweichungen von den vorstehenden Entgeltsregelungen sind nur in Ausnahmefällen nach Zustimmung des Finanzministeriums zulässig.
(4) Für den Bereich Schiffbau/Schifffahrt bestehen gesonderte Entgeltregelungen.
(1) Über die Bürgschaft wird eine Urkunde ausgefertigt.
Die Allgemeinen Bestimmungen für Bürgschaften des Landes Schleswig-Holstein (Anlage 2) werden Gegenstand des Bürgschaftsvertrages.
(2) Die Haftung des Landes wird mit der Aushändigung der Urkunde oder Erteilung der Zusage wirksam.
(3) Die Ausstellung und Aushändigung der Bürgschaftsurkunde erfolgt grundsätzlich durch die Bürgschaftsbank.
Sie handelt insofern im Namen und für Rechnung des Landes.
(4) Die Bürgschaftsbank ist darüber hinaus im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungen beauftragt, Bürgschaften im Namen und für Rechnung des Landes nach diesen Richtlinien in einem vom Land bestimmten Umfang zu übernehmen.
(5) Die Verwaltung einer Bürgschaft erfolgt in der Regel durch die Bürgschaftsbank.
Sie ist beauftragt, die Rechte des Landes als Bürge wahrzunehmen.
(1) Neben diesen Richtlinien bestehende oder künftig zu erstellende Sonderrichtlinien für bestimmte Förderbereiche bleiben unberührt. Die sich daraus ergebenden speziellen Anforderungen sind zusätzlich zu den Regelungen in diesen Richtlinien zu beachten.
(2) Die Angaben des Antragstellers im Antrag und in den sonstigen eingereichten Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne von § 264 StGB und § 1 Landessubventionsgesetz. Ändern sich subventionserhebliche Tatsachen im Laufe der Bürgschaftsgewährung, so ist dies der Bürgschaftsbank vom Antragsteller unverzüglich mitzuteilen.
(3) Diese Richtlinien finden entsprechende Anwendung auf Garantien und sonstige Gewährleistungen.
(4) Diese Neufassung der Bürgschaftsrichtlinien vom 1. Februar 1991, geändert mit Wirkung vom 1. Juli 1995, tritt mit dem Tag der Veröffentlichung im Amtsblatt Schleswig-Holstein in Kraft und gilt bis zum 30. April 2011.
1.1 Prinzipielles Beihilfenverbot nach Artikel 87 Abs. 1 EG-Vertrag
Nach Artikel 87 Absatz 1 des EG-Vertrages sind staatliche Beihilfen, gleich welcher Art, die durch Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen.
Keine Beihilfen sind Bürgschaften, die aus einem sich selbst tragenden Bürgschaftssystem (pure cover/Versicherungsansatz) oder nach den Voraussetzungen der deminimis-Regel vergeben werden.
1.2 Beihilfeaufsicht durch die Europäische Kommission
Ausnahmen von der prinzipiellen Unvereinbarkeit staatlicher Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt finden sich z.B. in Artikel 87 Absatz 3 A und c. Über die Ausnahme von der Unvereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt entscheidet die Europäische Kommission aufgrund einer entsprechenden Notifizierung nach Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag.
1.3 Notifizierungspflicht und Verbot der Beihilfegewährung vor Genehmigung durch die Europäische Kommission
Nach Artikel 88 Absatz 3 Satz 3 des EG-Vertrages dürfen anmeldungspflichtige Beihilfen nicht gewährt werden, bevor die Kommission eine diesbezügliche Genehmigungsentscheidung erlassen hat (sogenanntes Durchführungsverbot).
Vorhaben zur Gewährung neuer Beihilfen (Beihilferegelung oder Einzelbeihilfe) sind der Kommission mitzuteilen.
Eine Ausnahme gilt aufgrund der Gruppenfreistellungsverordnungen für "deminimis"-, KMU- und Ausbildungsbeihilfen (Fundstellen siehe unten). Bei Vorliegen der Voraussetzungen können Beihilfen ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission gewährt werden.
Eine Beihilferegelung ist eine Regelung, aufgrund derer Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, Beihilfen gewährt werden können.
Einzelbeihilfen sind solche Beihilfen, die nicht aufgrund einer Beihilferegelung gewährt werden, sowie einzelne, aufgrund spezieller Notifizierungsvorschriften anmeldungspflichtige Maßnahmen aufgrund einer Beihilferegelung.
1.4 Notifizierungspflichten aus speziellen Beihilferegimen
Horizontale Regelungen
Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (ABl. C 70 vom 19. März 2002), geändert durch Mitteilung der Kommission (ABl. C 263/3 vom 1. November 2003).
Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, gültig ab 10. Oktober 2004 (ABl. C 244/2 vom 1. Oktober 2004).
FuE-Beihilfen (Gemeinschaftsrahmen, ABl. C 45 vom 17. Februar 1996), geändert durch Mitteilung der Kommission (ABl. C 48/2 vom 13. Februar 1998).
KMU-Beihilfen:
Artikel 6 und 6 A Absatz 2 der Verordnung (EG) Nummer 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an KMU (ABl. Nr. 10 vom 13. Januar 2001, S. 33), geändert durch VO (EG) Nummer 364/2004 (ABl. Nr. 63/22 vom 28. Februar 2004).
Ausbildungsbeihilfen:
Artikel 5 Verordnung (EG) Nummer 68/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Ausbildungsbeihilfen (ABl. Nr. 10 vom 13. Januar 2001, S. 20), geändert durch VO (EG) Nummer 363/2004 (ABl. Nr. 63/20 vom 28. Februar 2004).
Umweltschutz (Gemeinschaftsrahmen, ABl. C 37 vom 3. Februar 2001, S. 3).
Beschäftigungsbeihilfen:
Artikel 9 Absatz 3 Verordnung (EG) Nummer 2204/2002 der Kommission über die Anwendung von Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf Beschäftigungsbeihilfen.
Sektorale Regelungen
Schiffbau, Schiffsumbau und Schiffsreparatur:
Rahmenbestimmungen für Beihilfen an den Schiffbau (ABl. C 317/11 vom 30. Dezember 2003).
Verkehr (Verordnung (EWG) Nummer 1107/70 des Rates vom 4. Juni 1970 über Beihilfen im Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffverkehr (ABl. Nr. 130 vom 15. Juni 1970), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nummer 543/97 des Rates vom 17. März 1997 (ABl. Nr. 84/6 vom 26. März 1997
Steinkohle (Verordnung (EG) Nummer 1407/2002 des Rates vom 23. Juli 2002 über staatliche Beihilfen für den Steinkohlenbergbau; ABl. Nr. 205 vom 2. August 2002, S. 1 bis 8).
Kraftfahrzeugindustrie und Kunstfaserindustrie: "Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben" (ABl. C 70 vom 19. März 2002, S. 8 bis 20, insbesondere RdNr. 42, 46), geändert durch Mitteilung der Kommission (ABl. C 263/3 vom 1. November 2003).
Stahlindustrie:
Seit dem 24. Juli 2002 gelten der "Multisektorale Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben" (ABl. C 70 vom 19. März 2002, S. 8 bis 20), geändert durch Mitteilung der Kommission (ABl. C 263/3 vom 1. November 2003), und die Mitteilung der Kommission über Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen und Schließungsbeihilfen für die Stahlindustrie (ABl. C 70 vom 19. März 2002, S. 21 bis 22).
Landwirtschaft einschließlich Verarbeitung (Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen im Agrarsektor) (ABl. C 28/2 vom 1. Februar 2000, berichtigt durch ABl. C 232/17 vom 12. August 2000) sowie Verordnung (EG) Nummer 1/2004 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen, ABl. Nr. 1/1 vom 3. Januar 2004.
Fischerei und Aquakultursektor:
Leitlinien für die Prüfung der einzelstaatlichen Beihilfen im Fischerei-Aquasektor (ABl. C 229/5 vom 14. September 2004).
Für die Einhaltung von Förderhöchstgrenzen insbesondere bei der Kumulierung mit anderen Beihilfen sowie für die Anwendung der deminimis-Regel kommt es auf die Beihilfeintensität von Bürgschaften an. Hierbei ist zwischen sogenannten gesunden Unternehmen und solchen in Schwierigkeiten zu unterscheiden.
Für gesunde Unternehmen ist unabhängig von der Laufzeit eine Beihilfeintensität von 0,5 Prozent des Bürgschaftsbetrages zugrunde zu legen (bestätigt durch Schreiben der KOM D/54.570 vom 11. November 1998).
Der Beihilfewert einer staatlichen Bürgschaft an ein Unternehmen in Schwierigkeiten bestimmt sich nach der Ausfallwahrscheinlichkeit zum Zeitpunkt der Bürgschaftsentscheidung.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Bürgschaften nach dem Haushaltsrecht nur unter engen Voraussetzungen ausgereicht werden können. .
2 Gemeinschaftsrechtliche Grundlagen für Bürgschaftsübernahmen
Staatliche Bürgschaften sind mit Artikel 87 1 EG-Vertrag vereinbar, wenn sie
gemäß den deminimis-Bestimmungen oder
im Rahmen eines geschlossenen und in sich selbst durch Beiträge finanzierten Systems (pure cover/Versicherungsansatz)
übernommen werden.
Einzelheiten zum notifizierungsfreien pure cover-Ansatz enthält Abschnitt 4 der Mitteilung der Kommission Nummer 2000/C 71/07 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (ABl. C 71/14).
Zu beachten ist aber, dass die nachträgliche staatliche Verbürgung eines bereits gewährten Kredites eine Beihilfe an den Kreditgeber darstellen kann (siehe o.g. Mitteilung der Kommission 2000/C 71/07, Abschnitt 2.2.2). Keine Beihilfen sind jedoch Leistungen der öffentlichen Hand aus eingegangenen Bürgschaften bei Umschuldungen, wenn die Leistungen dem Kriterium des privaten Kapitalgebers entsprechen (EuG, Urteil vom 11. Juli 2002, Rs. T-152/99, Hamsa/Kommission, Slg. 2002, 11-3049).
Nicht beihilfefreie Bürgschaften sind auf der Grundlage der nachstehenden Rechtsgrundlagen genehmigungsfähig bzw. freigestellt:
bei gesunden Unternehmen z.B.
Verordnung (EG) Nummer 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an KMU (ABl. Nr. 10 vom 13. Januar 2001, S. 33), geändert durch VO (EG) Nummer 364/2004 im Hinblick auf die Erstreckung ihres Anwendungsbereichs auf F & E-Beihilfen (ABl. Nr. 63/22 vom 28. Februar 2004);
Regionalleitlinien (ABl. C 74 vom 10. März 1998, S. 9) und Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für Großinvestitionsvorhaben (Abi. C 70 vom 19. März 2002, S. 8 bis 20), geändert durch Mitteilung der Kommission (ABl. C 263/3 vom 1. November 2003);
Gemeinschaftsrahmen für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen (ABl. C 45 vom 17. Februar 1996, S. 5);
Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 37 vom 3. Februar 2001, S. 3);
bei Unternehmen in Schwierigkeiten
Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 244/2 vom 1. Oktober 2004);
Mitteilung der Kommission über Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen und Schließungsbeihilfen für die Stahlindustrie (ABl. C 70 vom 19. März 2002, S. 21 bis 22);
Mitteilung der Kommission zu staatlichen Beihilfen im Luftverkehr (ABl. C 350 vom 10. Dezember 1994, S. 5).
Soweit auf der Grundlage der o.g. Beihilfevorschriften genehmigte oder freigestellte Programme (z.B. KMU-/ FuE-/Umweltprogramme der Länder, Rückbürgschafts-/ Rückgarantieprogramm gegenüber den Bürgschaftsbanken, Großbürgschaftsprogramm für die neuen Bundesländer sowie Bürgschaftsprogramm der KfW für die neuen Länder einschließlich Berlin-Ost) vorliegen, erübrigt sich eine Einzelfallnotifizierungspflicht.
3 Bürgschaften an gesunde Unternehmen auf der Grundlage der deminimis-Regelungen bzw. genehmigter/freigestellter Programme/Richtlinien
Für gesunde Unternehmen sind die deminimis-Regelungen bzw. genehmigte/angepasste oder freigestellte Programme/Programmvarianten nach dem KMU-Rahmen bzw. der KMU-Freistellungsverordnung und den Regionalleitlinien von vorrangiger praktischer Relevanz.
In der Praxis der Bearbeitung von Bürgschaftsanträgen empfiehlt es sich, zunächst zu prüfen, ob der Bürgschaftsgewährung die deminimis-Regelungen (Fundstelle siehe unten Abschnitt 3.3) zugrundegelegt werden kann.
3.2 Generelle Eckwerte für Bürgschaften an gesunde Unternehmen
Staatliche Bürgschaften werden grundsätzlich für eine auf 15 Jahre begrenzte Laufzeit übernommen.
Ausnahmen mit längerer Laufzeit sind
Binnenschiff-Finanzierung,
Baufinanzierung,
Programmkredite der Förderbanken.
Bei staatlichen Bürgschaften muss der darlehensgewährenden Bank ein Eigenobligo von mindestens 20 Prozent verbleiben (vergleiche aber die Sonderregelung bei Bürgschaften an Unternehmen in Schwierigkeiten, siehe unten Abschnitt 4.2.2.8).
Die deminimis-Freistellungsverordnung (EG) Nummer 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf ,;deminimis"-Beihilfen (ABl. Nr. 10 vom 13. Januar 2001, S. 30) erlaubt außerhalb bestimmter Sektoren (siehe unten) Bürgschaften zur Finanzierung u.a. von Erstinvestitionen, Ersatzinvestitionen, Betriebsmitteln und Avalen unabhängig von der Größe der begünstigten Unternehmen und ohne regionale Einschränkungen. Auf der Grundlage einer Beihilfeintensität von 0,5 Prozent des Bürgschaftsbetrages- ist ein Bürgschaftsvolumen von bis zu 20 Mio. EUR beihilfefrei 1. Die Gesamtsumme der einem Unternehmen gewährten deminimis-Beihilfen darf 100.000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren nicht übersteigen.
Dieser Schwellenwert gilt für Beihilfen gleich welcher Art und Zielsetzung.
Nicht auf den Höchstbetrag von 100.000 EUR anzurechnen sind andere Beihilfen, die aufgrund von der Kommission genehmigter Regelungen oder freigestellter Beihilfen gewährt werden. Die Einhaltung der Drei-Jahresregelung ist durch Aufnahme entsprechender Bewilligungsbedingungen und Antragsgestaltungen dem Empfänger aufzuerlegen.
Der Empfänger erhält mit Bewilligung jeder deminimis-Beihilfe eine "deminimis-Bescheinigung", die er 10 Jahre aufzubewahren und bei Beantragung jeder weiteren deminimis-Beihilfe vorzulegen hat. Zu beachten ist insbesondere, dass
der Verkehrssektor und Beihilfen für Tätigkeiten, die die Herstellung, Verarbeitung oder Vermarktung von in Anhang 1 des EG-Vertrages aufgeführten Waren zum Gegenstand haben, vom Anwendungsbereich der Verordnung 69/2001 ausgeschlossen sind (siehe aber unten Abschnitt 3.3 b), ebenso wie Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten (Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen) und Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden,
für den Zeitraum der letzten drei Jahre zur Feststellung der Einhaltung der deminimis-Grenze eine Subventionswertberechnung vorzunehmen ist.
Die Verordnung (EG) Nummer 1860/2004 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf deminimis-Beihilfen im Agrar- und Fischereisektor (ABl. Nr. 325/4 vom 28. Oktober 2004) gestattet dem Beihilfegeber im Rahmen der ihm zugeteilten Quote und unter bestimmten Bedingungen Beihilfen bis 3.000 EUR bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren (VO-Text sowie Merkblatt des BMVEL unter http://www.verbraucherministerium.de/index-0005FE6D138D106.093.016.521 COA8 D816.html).
3.4 Freigestellte Programme nach den KMU-Freistellungsverordnungen
Die Definition der KMU ergibt sich aus dem Anhang 1 der KMU-Freistellungs-VO Nummer 70/2001, geändert durch Verordnung (EG) Nummer 364/2004 der Kommission (ABl. Nr. 63/22, 27 vom 28. Februar 2004) 2. Danach sind KMU-Unternehmen, die
weniger als 250 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft und
nicht zu 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile direkt oder indirekt von öffentlichen Stellen/Körperschaften kontrolliert werden (Einzelheiten und Ausnahmen siehe ABl. Nr. 63/27 vom 28. Februar 2004).
Bei der Feststellung, ob die o.g. Kriterien erfüllt sind, müssen ab 1. Januar 2005 Unternehmen die Daten von verbundenen Unternehmen in voller Höhe mit ansetzen.
Die Daten von Partnerunternehmen werden zu der Quote angesetzt, die dem Beteiligungsanteil entspricht.
Dabei sind weitere mit dem Verbund- oder Partnerunternehmen verbundene oder partnerschaftlich verbundene Unternehmen ebenfalls zu berücksichtigen.
Einzelheiten sind Artikel 3 des Anhangs 1 der VO Nummer 364/2004 (ABl. Nr. 63/22, 27 vom 28. Februar 2004) zu entnehmen.
In einer weiteren Unterscheidung werden kleine Unternehmen definiert als Unternehmen, die
weniger als 50 Personen beschäftigen und
dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 10 Mio. EUR nicht übersteigt.
3.4.2 Bürgschaftsrelevante Vorschriften der KMU-Freistellungs-VO von 2001
Beihilferegelungen für KMU, die den Erfordernissen der Freistellungsverordnung entsprechen, müssen der Kommission nicht mehr notifiziert werden, sondern lediglich durch Kurzbeschreibung (Anlage II der KMU-Freistellungs-VO) innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Erlass angezeigt werden.
Beihilferegelungen können aber nach wie vor notifiziert werden.
Die Freistellungsverordnung gilt nicht für Beihilfen für den Steinkohlenbergbau, für Tätigkeiten, die die Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von in Anhang 1 des EG-Vertrages aufgeführten Waren zum Gegenstand haben (Ausnahme FuE) sowie für Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten (Beihilfen, die unmittelbar mit den ausgeführten Mengen, der Errichtung und dem Betrieb eines Vertriebsnetzes oder den laufenden Ausgaben einer Exporttätigkeit in Zusammenhang stehen) und Beihilfen, die von der Verwendung heimischer Erzeugnisse zu Lasten von Importwaren abhängig gemacht werden.
Sonderregelungen anderer Verordnungen oder Richtlinien sind zu beachten.
Aufgrund der KMU-Freistellungsverordnung sind Bürgschaften möglich zur Finanzierung von Investitionen in Sachanlagen, d.h.
Anlageinvestitionen im Zusammenhang mit der Gründung eines neuen Betriebes;
Anlageinvestitionen im Zusammenhang mit der Erweiterung eines bestehenden Betriebes;
Anlageinvestitionen im Zusammenhang mit einem Produktwechsel oder der Änderung des Produktionsverfahrens in einem bestehenden Betrieb (u.a. Rationalisierung, Diversifizierung oder Modernisierung);
Übernahme eines Betriebs, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn die Übernahme nicht erfolgt wäre
oder von immateriellen Investitionen, d.h. Investitionen in Technologietransfer (Erwerb von Patenten, Lizenzen, Knowhow oder nicht patentiertes technisches Wissen), oder zur anteiligen Finanzierung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben.
Die genauen Fördervoraussetzungen im FuE-Sektor ergeben sich aus Artikel 5a bis 5c der KMU-Freistellungs-VO.
Förderfähige Kosten:
Materielle Investitionen:
Grundstücke, Gebäude, Maschinen und Ausrüstungen, ausgenommen sind die Ausgaben für den Erwerb von Beförderungsmitteln durch Verkehrsunternehmen.
Immaterielle Investitionen:
Erwerb von Technologie
oder die über zwei Jahre kalkulierten Lohnkosten für neu geschaffene Arbeitsplätze, wenn
die Arbeitsplätze innerhalb von drei Jahren nach Tätigen der (im)materiellen Investition geschaffen wurden,
durch das Investitionsvorhaben ein Nettozuwachs der Beschäftigten erfolgt ist und die neu geschaffenen Arbeitsplätze mindestens fünf Jahre erhalten bleiben
oder eine Mischung aus den Investitions- und Lohnkosten.
Der günstigste Beihilfebetrag, der sich aus der einen oder anderen Bemessungsgrundlage ergibt, darf jedoch nicht überschritten werden.
Im Rahmen der Förderung im FuE-Sektor ergeben sich Besonderheiten hinsichtlich der förderfähigen Kosten aus Artikel 5a Absatz 5 der KMU-Freistellungs-VO.
In jedem Fall muss der Bürgschaftsantrag vor Investitionsbeginn gestellt sein.
Ohne eine Differenzierung nach Fördergebieten und Nicht-Fördergebieten beträgt das maximale Bruttosubventionsäquivalent einer KMU-Förderung, auf das der Beihilfewert einer Bürgschaft in Höhe von 0,5 Prozent bei Kumulation mit anderen staatlichen Beihilfen anzurechnen 3 ist
für kleine Unternehmen 15 %,
für mittlere Unternehmen 7,5 %.
Die jeweiligen Förderhöchstsätze sind auch im Falle der Kumulierung mit anderen Beihilfen einzuhalten.
In Regionalfördergebieten können die im jeweils gültigen Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" definierten Fördergebiete und festgesetzten Förderhöchstsätze angewandt werden, wenn
ein Eigenbeitrag des begünstigten Unternehmens in Höhe von 25 Prozent der geförderten Investition erfolgt,
gewährleistet ist, dass die geförderte Investition während eines Verbleibenszeitraums von mindestens fünf Jahren in der Empfängerregion erhalten bleibt.
Bei Einhaltung der vorgenannten Bedingungen ist - unterhalb der Schwellenwerte der "Durchstoß"-Regelung des Artikels 6 der KMU-Freistellungs-VO - eine Notifizierung von Bürgschaften zugunsten von KMU nicht erforderlich 4. Zu beachten sind aber gemeinschaftsrechtliche beihilferechtliche Sondervorschriften für Kohle- und Schiffbauindustrie sowie Fischerei, Verkehr und Erzeugnisse des Anhangs I des EG-Vertrages (für Tätigkeiten auf der Ebene der Erzeugung sowie auf der Ebene der Verarbeitung und/oder Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte). Im Bereich der Stahl- und Kunstfaserindustrie können keine Regionalzuschläge gewährt werden (siehe hierzu Textziffer 3.6). Im Bereich der Stahlindustrie gilt das Verbot, auch über die Schwellenwerte des Artikels 6 der VO Nummer 70/2001 hinaus zu fördern.
Im Bereich der Kfz-Industrie ist zu beachten, dass Regionalzuschläge gegebenenfalls zu kürzen sind (siehe hierzu Textziffer 3.6).
3.4.3 KMU-Freistellungs-Verordnungen im Agrar- und Fischereibereich
Für KMU gemäß Anhang 1 der VO Nummer 70/2001 in der Fassung vom 25. Februar 2004 (ABl. Nr. 63/27 vom 28. Februar 2004) gelten im Agrar- und Fischereibereich
Verordnung (EG) Nummer 1/2004 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen (ABl. Nr. 1/1 vom 3. Januar 2004),
Verordnung (EG) Nummer 1595/2004 der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Fischereierzeugnissen tätige Unternehmen (ABl. Nr. 291 /3 vom 14. September 2004).
3.5 Genehmigte bzw. angepasste Programme/Programmvarianten nach den Regionalleitlinien
Die Regionalleitlinien regeln staatliche Beihilfen in regionalen Fördergebieten unabhängig von der Größe der begünstigten Unternehmen.
Sie erlauben Bürgschaften nur zur Finanzierung von Erstinvestitionen.
Beihilfen, die nicht der Finanzierung von Erstinvestitionen dienen (Betriebsbeihilfen), sind grundsätzlich verboten; dazu zählen auch Ersatzinvestitionen und Avale.
Sie können jedoch in solchen Gebieten gewährt werden, die in den Anwendungsbereich des Artikels 87 Absatz 3 A EG-Vertrag fallen.
Diese Beihilfen müssen zeitlich begrenzt und degressiv gestaffelt sein.
Unter Erstinvestitionen sind zu verstehen:
Anlageinvestitionen bei der Errichtung einer neuen Betriebsstätte;
Anlageinvestitionen bei der Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte;
Vornahme einer grundlegenden Änderung des Produkts oder des Produktionsverfahrens einer bestehenden Betriebsstätte (durch Rationalisierung, Produktumstellung oder Modernisierung);
Übernahme eines Betriebes, der geschlossen worden ist oder geschlossen worden wäre, wenn die Übernahme nicht erfolgt wäre.
Förderfähige Kosten:
Grundstücke, Gebäude, Anlagen, bestimmte immaterielle Investitionen (Erwerb von Patenten, Betriebslizenzen oder patentierte technische Kenntnisse, nicht patentierte technische Kenntnisse) 5, ausgenommen sind die Ausgaben für den Erwerb von Beförderungsmitteln durch Verkehrsunternehmen.
Das maximale Bruttosubventionsäquivalent, auf das der Beihilfewert einer Bürgschaft in Höhe von 0,5 Prozent-Punkten anzurechnen 6 ist, unterscheidet sich je nach Fördergebiet; es gelten die im jeweils gültigen Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" definierten Fördergebiete und festgesetzten Förderhöchstsätze.
Die jeweiligen Förderhöchstsätze sind auch im Falle der Kumulierung mit anderen Beihilfen einzuhalten.
Zu beachten ist insbesondere, dass
der Bürgschaftsantrag vor Investitionsbeginn gestellt sein muss.
Bei Investitionskostenerhöhung sind nachträgliche betriebsgerechte Finanzierungen dadurch nicht grundsätzlich ausgeschlossen;
der Beitrag des Beihilfeempfängers zur Finanzierung der geförderten Investition mindestens 25 Prozent betragen muss.
Dieser Mindestbetrag darf keine Beihilfe enthalten.
Eine Beihilfe ist beispielsweise dann enthalten, wenn ein zinsgünstiges oder ein staatlich verbürgtes Darlehen vorliegt, das staatliche Beihilfeelemente enthält. Das Eigenobligo der Banken wird auf den beihilfefreien Eigenbeitrag angerechnet (letzteres durch Schreiben der Europäischen Kommission D/53.440 vom 13. August 1998 bestätigt);
bei Beihilfen für Erstinvestitionen gewährleistet sein muss, dass die betreffende Investition während eines Verbleibenszeitraums von mindestens fünf Jahren erhalten bleibt;
die Regionalleitlinien nicht anwendbar sind auf die Verarbeitung und Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse des Anhangs 1 des EG-Vertrages, die Fischerei und den Kohlebergbau;
Sonderbestimmungen für die Wirtschaftsbereiche Verkehr, Schiffbau und Kfz-Industrie gelten.
In der Stahlindustrie sowie in der Kunstfaserindustrie ist die Gewährung von Regionalbeihilfen verboten.
In der Kfz-Industrie ist die Beihilfehöchstintensität für regionale Investitionsbeihilfen, die im Rahmen bestehender Beihilferegelungen gewährt werden und deren Beihilfevolumen (Bruttosubventionsäquivalent) über 5 Mio. EUR liegt, auf 30 Prozent des jeweiligen regionalen Beihilfehöchstsatzes begrenzt.
Im Bereich Schiffbau ist in jedem Fall bei der Gewährung von regionalen Investitionsbeihilfen eine Notifizierung erforderlich.
Über die Anwendung der Bürgschaftsprogramme ist ein standardisierter Jahresbericht (vereinfachter Jahresbericht), gegebenenfalls stark vereinfachter Jahresbericht, entsprechend dem Anhang 1 Abschnitt A 2 zum Schreiben der Europäischen Kommission D/20.506 vom 2. August 1995 anzufertigen. "Zusätzlich zu den üblichen Angaben über die Aufwendungen sollten die der Kommission jährlich vorzulegenden Berichte auch (sowohl für Garantieregelungen 7 als auch über Einzelgarantien) Angaben über den Gesamtbetrag der ausstehenden staatlichen Garantien, den Gesamtbetrag der im Vorjahr vom Staat an nichtzahlende Schuldner geleisteten Zahlungen. (abzüglich erstatteter Beträge) und die im gleichen Jahr für staatliche Garantien gezahlten Prämien aufweisen" (Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften, ABl. C 71 /14 vom 11. März 2000, Abschnitt 7.1).
Über Bürgschaftsprogramme, die unter die KMU-Freistellungsverordnung fallen, ist ein Jahresbericht entsprechend Anhang III der KMU-Freistellungsverordnung anzufertigen.
4 Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten
Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen (R & U-Beihilfen) sind nach Artikel 87 Absatz 3 c EG-Vertrag genehmigungsfähig, wenn die Voraussetzungen der Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen (fortan LL UiS) vorliegen.
Beihilfen für Großunternehmen (d.h. alle Unternehmen, die keine KMU sind) sind einzeln zu notifizieren (zu den Kriterien siehe unten Abschnitt 4.2). Für Beihilfen zugunsten von KMU sind Beihilferegelungen genehmigungsfähig, in deren Rahmen Mitgliedstaaten ohne weitere Notifizierung R & U-Beihilfen gewähren können (Einzelheiten siehe unten Abschnitt 4.3). Sofern keine Beihilferegelungen für KMU bestehen und in bestimmten Fällen (siehe unten Abschnitt 4.1.3) müssen allerdings auch R & U-Beihilfen an KMU einzelnotifiziert werden.
Keine Beihilfen sind Leistungen der öffentlichen Hand aus eingegangenen Bürgschaften bei Umschuldungen, die dem Kriterium des privaten Kapitalgebers entsprechen (EuG, Urteil vom 11. Juli 2002, Rs. T-152/99, Hamsa/Kommission, Slg. 2002, 11-3049). Dieses Kriterium kann in der Regel als erfüllt angesehen werden, wenn parallel zum "Antritt" der öffentlichen Hand aus ihrer Bürgschaft die wesentlichen Gläubiger und Gesellschafter substantielle und für die Sanierung voraussichtlich ausreichende Beiträge leisten. 8
4.1.1 Definition des Unternehmens in Schwierigkeiten
Ein Unternehmen ist als in Schwierigkeiten befindlich anzusehen, wenn "es nicht in der Lage ist, mit eigenen finanziellen Mitteln oder anderen Mitteln, die ihm von seinen Eigentümern/Anteilseignern oder Gläubigern zur Verfügung gestellt werden, Verluste aufzufangen, die das Unternehmen kurz- oder mittelfristig so gut wie sicher in den wirtschaftlichen Untergang treiben werden, wenn die öffentliche Hand nicht eingreift" (LL UiS 2004, RdNr. 9). Konkrete Fälle sind Unternehmen mit folgenden sogenannten operationellen Kriterien (vergleiche RdNr. 10 LL UiS 2004):
Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung im Sinne der Insolvenzordnung,
verlustbedingte Aufzehrung von mehr als der Hälfte des buchmäßigen Eigenkapitals bei Personengesellschaften bzw. bei Kapitalgesellschaften, mehr als der Hälfte des Grund-/Stammkapitals im Sinne der § 92 Aktiengesetz und § 49 GmbH-Gesetz und mehr als 25 Prozent des buchmäßigen Eigenkapitals bzw. des Grund-/Stammkapitals innerhalb der letzten zwölf Monate.
Selbst wenn keines der genannten operationellen Kriterien erfüllt ist, kann ein Unternehmen als in Schwierigkeiten angesehen werden, wenn die hierfür typischen Symptome auftreten, wie steigende Verluste, sinkende Umsätze, u.a. (vergleiche RdNr. 11 LL UiS 2004), sofern es nachweislich nicht in der Lage ist, sich aus eigener Kraft oder mit Mitteln seiner Eigentümer/Anteilseigner oder Fremdmitteln zu sanieren.
Neugegründete Unternehmen - einschließlich solcher, die aus der Abwicklung oder aus der Übernahme der Vermögenswerte eines anderen Unternehmens hervorgegangen sind - kommen nicht für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht.
Ein Unternehmen gilt grundsätzlich in den ersten drei Jahren nach Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit als neu gegründet.
4.1.2 Konzernangehörige Unternehmen in Schwierigkeiten
Für Unternehmen, die einer Unternehmensgruppe angehören, kommen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen nur dann in Frage, wenn es sich um spezifische Schwierigkeiten des betreffenden Unternehmens handelt, diese nicht auf eine willkürliche Kostenverteilung innerhalb .der Gruppe zurückzuführen sind und außerdem zu gravierend sind, um von der Gruppe selbst bewältigt zu werden.
Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen werden grundsätzlich in allen Sektoren nach den Leitlinien für Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten beurteilt.
Sektorale Regelungen für Unternehmen in Schwierigkeiten bleiben unberührt (zurzeit gültig für den Luftverkehr, ABl. C 350 vom 10. Dezember 1994, S. 5). Im Stahlsektor und in der Kohleindustrie kommen R & U-Beihilfen nicht in Betracht, wohl aber sind Schließungsbeihilfen nach der Mitteilung über Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen und Schließungsbeihilfen für die Stahlindustrie möglich (Amtsbl.
EG Nr. C 70 vom 19. März 2002, S. 21 bis 22).
Die LL UiS 2004 gelten auch für den Agrarsektor, einschließlich Verarbeitungsbetriebe, soweit im Anhang 1 zum EG-Vertrag aufgeführt, allerdings mit Sonderbestimmungen (siehe unten Abschnitt 4.4).
4.1.4 Einzelfallnotifizierungspflichten Einzeln zu notifizieren sind
R & U-Hilfen an Unternehmen, die nicht die gemeinschaftliche KMU-Definition (siehe oben Abschnitt 3.4.1) erfüllen;
R & U-Hilfen an KMU, sofern keine Beihilferegelungen (vergleiche unten Abschnitt 4.3) bestehen;
R & U-Hilfen an KMU in Schwierigkeiten, die aufgrund einer bestehenden Beihilferegelung vergeben werden sollen, sind dennoch anmeldungspflichtig ("Durchstoß" der genehmigten Beihilferegelung), wenn
das Unternehmen auf Märkten mit langfristigen strukturellen Überkapazitäten tätig ist,
eine Rettungsbeihilfe für einen längeren Zeitraum als sechs Monate gewährt oder nicht nach sechs Monaten zurückgezahlt worden ist,
der kumulierte Betrag der Beihilfen bei gemeinsamer Betrachtung von Rettungs- und Umstrukturierungsphase 10 Mio. EUR übersteigt,
sonstige Bedingungen der Regelung nicht eingehalten werden,
das KMU die Aktiva eines anderen Unternehmens übernommen hat, das selbst bereits R- oder U-Beihilfen erhalten hat.
Beihilfen an mittlere bzw. große Unternehmen während des Umstrukturierungszeitraumes nach Gewährung einer Umstrukturierungsbeihilfe (vergleiche unten Abschnitt 4.2.2.1) sind in folgendem Fall einzelnotifizierungspflichtig:
Die Kommission hatte die Umstrukturierungsbeihilfe genehmigt und war zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung über die Umstrukturierungsbeihilfe von der späteren Beihilfe während der Umstrukturierungsphase nicht unterrichtet.
Ausgenommen von dieser Einzelnotifizierungspflicht sind Beihilfen, die unter die deminimis-Regeln oder unter eine Freistellungs-VO fallen (siehe RdNr. 70 i.V.m. RdNr. 69).
Siehe hierzu auch unten Abschnitt 4.3. 4.1.5 Grundsatz der "einmaligen Beihilfe"
Hat ein Unternehmen eine Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe (einschließlich nicht angemeldeter Beihilfen) erhalten, und liegt es weniger als 10 Jahre zurück, dass eine Rettungsbeihilfe gewährt oder die Umstrukturierungsphase abgeschlossen oder die Durchführung eingestellt worden ist, genehmigt die Kommission eine weitere Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfe nur unter engen Voraussetzungen (vergleiche RdNr. 72 ff. LL UiS 2004).
4.2 Voraussetzungen für die Genehmigung von einzeln zu notifizierenden Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen
Nur Darlehensbürgschaften/-garantien oder Darlehen.
In beiden Fällen mindestens Marktzinssatz des Darlehens (Referenzzinssatz).
Das verbürgte Darlehen muss spätestens sechs Monate nach der ersten Auszahlung an das Unternehmen zurückgezahlt werden; die Frist verlängert sich bis zu einer Entscheidung der Kommission zu einem rechtzeitig eingereichten Umstrukturierungsplan; Kommission kann aber entscheiden, dass Verlängerung nicht gerechtfertigt ist.
Die Höhe der Rettungsbeihilfe muss auf einen Betrag begrenzt sein, der für die Weiterführung des Unternehmens während eines Zeitraums von längstens sechs Monaten erforderlich ist (zur indikativen Berechnung dieses Betrages wird die Formel "Betriebsergebnis vor Zinsaufwand und Steuern, wie im Jahresabschluss des Vorjahres ausgewiesen, + Abschreibungen des Vorjahres + Veränderung des Nettoumlaufvermögens in den letzten beiden Jahren dividiert durch zwei" angewendet; Beihilfen über diesen Betrag hinaus sind eingehend zu begründen).
Dringende strukturelle Maßnahmen sind nicht (mehr) ausgeschlossen.
Rechtfertigung aus akuten sozialen Gründen.
Keine gravierenden Ausstrahlungseffekte in andere Mitgliedstaaten.
Verpflichtung, innerhalb von sechs Monaten nach der Genehmigung bzw. - im Falle nicht angemeldeter Beihilfen - nach Auszahlung der Beihilfe einen Umstrukturierungsplan vorzulegen oder die Beihilfe zurückzuzahlen.
Neu ist ein vereinfachtes Verfahren zur Genehmigung von Rettungsbeihilfen an Unternehmen, die eines der operationellen Kriterien (siehe Abschnitt 4.1.1) aufweisen, sofern alle oben genannten Vorraussetzungen erfüllt sind und sich die Höhe der Beihilfe auf den Betrag beschränkt, der sich aus der o.g. Formel ergibt und maximal 10 Mio. EUR beträgt. Über Anträge nach dem vereinfachten Verfahren will die Kommission innerhalb eines Monats entscheiden.
4.2.2.1 Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität
Umstrukturierungsbeihilfe muss an Vorlage und Durchführung eines tragfähigen Umstrukturierungsplans geknüpft sein.
Umstrukturierungspläne für Großunternehmen müssen von der Kommission genehmigt werden.
Umstrukturierungspläne für KMU müssen vom Mitgliedstaat genehmigt und an die Kommission übermittelt werden.
Voraussetzung eines solchen Umstrukturierungsplans ist die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität des Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums auf der Grundlage realistischer Annahmen hinsichtlich seiner künftigen Betriebsbedingungen.
Die Bürgschaftsentscheidung wird auf der Grundlage des vorgelegten Umstrukturierungsplanes die Dauer der Umstrukturierungsphase bestimmen.
Die Laufzeit der Bürgschaft ist davon unbeschadet.
Zur Minimierung der Wettbewerbsverzerrungen aus Umstrukturierungsbeihilfen sind Ausgleichsmaßnahmen obligatorisch; lediglich kleine Unternehmen sind ausgenommen, es sei denn, sektorspezifische Vorschriften sehen etwas anderes vor oder das Unternehmen ist auf einem Markt tätig, der über lange Zeit unter Überkapazitäten leidet.
In Betracht kommen die Veräußerung von Vermögenswerten, Reduzierungen der Kapazitäten oder der Marktpräsenz und die Verminderung von Marktzutrittsschranken auf den betreffenden Märkten.
Die Ausgleichsmaßnahmen müssen sich vor allem auf die Märkte beziehen, auf denen das beihilfebegünstigte UiS nach der Umstrukturierung eine bedeutende Stellung hat; die Schließung verlustträchtiger Bereiche gilt nicht als Ausgleichsmaßnahme.
4.2.2.3 Beschränkung der Beihilfe auf das notwendige Maß
Beihilfe muss sich auf das für die Umstrukturierung unbedingt notwendige Mindestmaß beschränken.
Der Beihilfeempfänger muss einen bedeutenden Beitrag zur Finanzierung der Umstrukturierungskosten erbringen; dies kann beispielsweise durch den Verkauf von Vermögenswerten, wenn diese für den Fortbestand des Unternehmens nicht unerläßlich sind, oder durch Fremdfinanzierung zu Marktbedingungen erfolgen.
Die Kommission will im Regelfall folgende Eigenbeiträge des Begünstigten zur Umstrukturierung als ausreichend erachten; mindestens 25 Prozent im Fall kleiner Unternehmen, mindestens 40 Prozent für mittlere Unternehmen und mindestens 50 Prozent für große Unternehmen. "In außergewöhnlichen Umständen und in Härtefällen, die der betreffende Mitgliedstaat nachzuweisen hat, kann die Kommission ausnahmsweise einen geringeren (Eigen)Beitrag akzeptieren" (LL UiS 2004, RdNr. 44). Dabei ist das Eigenobligo eines verbürgten Bankkredites anrechenfähig, sofern der Bankkredit zu Marktkonditionen gewährt wurde (vergleiche Entscheidung der Kommission zur Ambau, Stahl- und Anlagenbau, Amtsbl.
L 103/50 vom 24. April 2003).
Änderungen des Umstrukturierungsplanes sind zulässig.
Falls eine Umstrukturierungsbeihilfe im Einzelfall von der Kommission genehmigt ist, bedürfen das nachträgliche Heraufsetzen des ursprünglichen Beilhilfebetrages, das Herabsetzen der Gegenleistung oder die Verzögerung bei der Umsetzung des Zeitplanes für die Gegenleistung der Notifizierung im Einzelfall.
Eine Änderung des Umstrukturierungsplanes ist während der Laufzeit der Umstrukturierungsperiode unter der Voraussetzung zulässig, dass auch der geänderte Umstrukturierungsplan (der den Voraussetzungen oben unter Abschnitt 4.2.2.1 bis 4.2.2.3 genügt) die Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität innerhalb einer angemessenen Frist erkennen lässt. Eine Änderung des Beihilfebetrages während der Umstrukturierungsphase ist bei Einhaltung der Voraussetzungen genehmigungsfähig und stellt dann grundsätzlich keine wiederholte Umstrukturierungsbeihilfe dar.
Neue Beihilfen während der Umstrukturierungsphase an mittlere bzw. große Unternehmen können notifizierungspflichtig sein, vergleiche oben Abschnitt 4.1.4.
Der Kommission sind regelmäßig ausführliche Berichte über die Durchführung des Umstrukturierungsplans zu übermitteln.
Bei Beihilfen an Großunternehmen ist der erste Bericht in der Regel sechs Monate nach der Genehmigung vorzulegen, danach mindestens jährlich zu einem bestimmten Termin.
Die Berichte müssen alle sachdienlichen Informationen zur Durchführung des Umstrukturierungsplans, zum Zeitpunkt der Zahlungen an das Unternehmen, zur Finanzlage des Unternehmens und zu der Einhaltung der in der Entscheidung enthaltenen Auflagen und Bedingungen enthalten (vergleiche RdNr. 50 LL UiS 2004).
Bei Beihilfen an KMU reicht die jährliche Übermittlung der Gewinn- und Verlustrechnung und der Bilanz des Unternehmens aus, sofern nicht in der Genehmigungsentscheidung strengere Anforderungen festgelegt wurden.
Bei der Anmeldung einer Umstrukturierungsbeihilfe für ein großes oder mittleres Unternehmen müssen alle Beihilfen, die während der Umstrukturierungsphase ausgereicht werden sollen, angegeben werden, außer wenn sie unter die deminimis-Regelung oder unter eine Freistellungsverordnung fallen.
Bei staatlichen Bürgschaften zugunsten von Unternehmen in Schwierigkeiten muss bei der darlehensgewährenden Bank ein Eigenobligo von mindestens 10 Prozent verbleiben.
Die Kommission genehmigt Regelungen der Mitgliedstaaten, unter denen R & U-Beihilfen an KMU gewährt werden können, unter den in Titel 4 der Leitlinien für Unternehmen in Schwierigkeiten von 2004 genannten Bedingungen.
Förderungswürdigkeit Eine Freistellung von der Einzelnotifizierungspflicht kann nur für Unternehmen vorgesehen werden, die eines der operationellen Kriterien (siehe oben Abschnitt 4.1.1) erfüllen.
Beihilfen an Unternehmen, die auf einem Markt tätig sind, auf dem seit langem Überkapazitäten bestehen, müssen unabhängig von der Größe einzeln angemeldet werden.
Höchstbetrag Die für den Einzelfall vorgesehenen Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, einschließlich der Beihilfen aus anderen Quellen oder anderen Regelungen, dürfen 10 Mio. EUR nicht überschreiten.
Der Höchstbetrag, der demselben Unternehmen gewährt werden kann, muss in der Regelung angegeben werden.
Die Beihilfen, die diesen Höchstbetrag überschreiten, müssen einzeln angemeldet werden.
Die Regelungen müssen die Einhaltung der für adhoc-Rettungsbeihilfen aufgestellten Kriterien vorsehen (Form der Beihilfe, Vorliegen akuter sozialer Gründe, keine gravierenden Ausstrahlungswirkungen in andere Mitgliedstaaten, Begrenzung der Beihilfe auf das Minimum). Rettungsbeihilfen dürfen nur für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vorgesehen werden.
Festgelegt werden muss, dass der Mitgliedstaat vor Ablauf der Frist entweder einen Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan zu billigen oder von dem Begünstigten das Darlehen und die der Risikoprämie entsprechende Beihilfe zurückzufordern hat.
Rettungsbeihilfen, die für Zeitraum von mehr als sechs Monaten gewährt oder nicht nach sechs Monaten zurückgezahlt werden, sind der Kommission einzeln anzumelden.
4.3.3 Beihilferegelungen für Umstrukturierungsbeihilfen
In der Regelung muss die Gewährung der Umstrukturierungsbeihilfe von der vollständigen Durchführung eines vom Mitgliedstaat zuvor gebilligten Umstrukturierungsplan abhängig gemacht werden, der die für adhoc-Beihilfen genannten Voraussetzungen der Wiederherstellung der Rentabilität und Begrenzung der Beihilfen auf das notwendige Mindestmaß erfüllt. Gleiches gilt für die Anforderungen an Ausgleichsmaßnahmen, die von mittleren Unternehmen in jedem Fall, von kleineren Unternehmen nur bei entsprechenden sektorspezifischen Regelungen, zu verlangen sind.
Für kleinere Unternehmen muss zusätzlich vorgesehen werden, dass sie keine Kapazitätsaufstockung vornehmen dürfen.
Die Genehmigung von Änderungen des Umstrukturierungsplanes darf nur unter den Voraussetzungen der in den Leitlinien für adhoc-Beihilfen vorgesehenen Regelungen vorgesehen werden.
Der Grundsatz der einmaligen Beihilfe ist einzuhalten.
Beihilfen an ein Unternehmen, das Vermögenswerte eines anderen Unternehmens übernimmt, das selbst bereits Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen erhalten hat, sind einzeln anzumelden.
Die Genehmigung einer Regelung wird mit der Auflage verbunden, einen, normalerweise jährlichen, Bericht über die Durchführung vorzulegen 9.
Soweit nach den Bürgschaftsrichtlinien Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen vergeben werden, sind in der jährlichen Berichterstattung demnach zusätzlich zu den in den standardisierten Jahresberichten erforderlichen Informationen alle geförderten Unternehmen aufzulisten unter Angabe von Firma, sektoralem Code - nach der dreistelligen NACE-Systematik der Wirtschaftszweige -, Zahl der Beschäftigten, Jahresumsatz und Bilanzsumme, Umfang der im Berichtsjahr gewährten Beihilfe, gegebenenfalls Bestätigung während der beiden Vorjahre gewährter Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen, Höhe und Art der Eigenleistungen, gegebenenfalls Art und Umfang der Ausgleichsleistungen und gegebenenfalls Gesamtbetrag der bisher gewährten Beihilfen; ferner sind Angaben über die Ausfallquote sowie die Zahl der Unternehmen, für die ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, zu übermitteln.
Für R & U-Beihilfen im Agrarsektor einschließlich Verarbeitungsbetriebe gemäß Anhang 1 des EG-Vertrages gelten die Sonderbestimmungen des Titels 5 der Leitlinien für Unternehmen in Schwierigkeiten.
Dieser Titel gilt auch für KMU im Agrarsektor.
Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen für die Stahlindustrie sind unzulässig.
Für Unternehmen der Stahlindustrie im Sinne von Anhang B des multisektoralen Beihilferahmens können jedoch als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden:
Beihilfen für Entlassungs- oder Vorruhestandszahlungen an Arbeitnehmer von Stahlunternehmen;
Beihilfen für Unternehmen, die ihre Produktionstätigkeit endgültig einstellen.
Allgemeine Bestimmungen für Bürgschaften des Landes Schleswig-Holstein
Anlage 2
Der Kreditgeber hat bei der Einräumung, Überwachung, Verwendung und Verwaltung verbürgter Kredite, der Bestellung, Überwachung und Verwertung von Sicherheiten sowie bei der Abwicklung notleidender Kredite die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes anzuwenden.
Dem Kreditgeber sind Sicherheiten zu stellen.
Im Falle ungenügender Sicherung oder einer wesentlichen Wertminderung der Sicherheiten sind die Kreditnehmer verpflichtet, diese auf Verlangen des Kreditgebers oder des Landes zu verstärken.
Eine gesonderte Absicherung des Haftungsanteils des Kreditgebers ist nicht zulässig.
Soweit bei grundbuchlicher Absicherung vorrangige Grundpfandrechte dem Kreditgeber zustehen, ist eine unmittelbar anschließende nachrangige Mitsicherung des verbürgten Kredites vorzunehmen.
Solche vorrangigen Grundpfandrechte dienen im Verhältnis zum Land ausschließlich zur Sicherstellung von Forderungen, die dem Land bei Bürgschaftsübernahme bekannt waren oder später mit seiner Zustimmung in die Zweckbindung dieser Grundpfandrechte einbezogen worden sind.
Bei sonstigen vorgehenden Grundschulden ist der Anspruch auf künftige Rückübertragung der Grundschulden an den Kreditgeber abzutreten.
Nachträgliche Valutierungen vorrangiger Grundschulden bedürfen der Zustimmung des Landes.
(1) Dem Kreditgeber für sonstige Kredite zur Verfügung stehende Sicherheiten haften unmittelbar anschließend für die landesverbürgten Kredite. (2) Sicherungsübereignete Sachen sollen frei von Rechten Dritter sein. (3) Risiken sind, soweit üblich, zu versichern.
Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, deren Haftung eingeschränkt ist, und verbundene Unternehmen sind grundsätzlich in geeigneter Weise mit zu verpflichten.
Dies gilt in besonders begründeten Fällen auch für Ehegatten.
Sicherheitsbürgen sind zu verpflichten, keinen Ausgleichsanspruch nach §§ 774, 426 BGB gegen das Land geltend zu machen.
Umgekehrt ist vorzusehen, dass die Forderungen des Kreditgebers gegen den Sicherheitsbürgen nach §§ 401, 412 BGB mit den etwa von Sicherheitsbürgen bestellten Sicherheiten und unter Ausschluss des § 774 Abs. 2 BGB auf das Land übergehen, wenn und soweit dieses den Gläubiger befriedigt (§ 774 Abs. 1 BGB). Soweit die Sicherheiten nicht kraft Gesetzes übergehen, ist zu vereinbaren, dass sie vertraglich auf das Land übertragen werden dürfen.
Mit der Einsicht in die Kreditunterlagen übernimmt das Land keine Mitverantwortung dafür, dass die von dem Kreditgeber geschlossenen Verträge rechtswirksam sind.
Kreditgeber und Kreditnehmer haben dem Land und dessen Beauftragten alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Unaufgefordert sind über jede wesentliche Änderung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Kreditnehmer zu berichten, die Jahresabschlussbilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen mit Erläuterungen und auf Verlangen einen Status bzw. Bericht über die jeweilige Geschäftslage einzureichen.
Die Kreditnehmer sind zu verpflichten, dem Land und seinen Beauftragten sowie dem Landes-/Bundesrechnungshof jederzeit Auskünfte zu erteilen, die Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und die Prüfung ihrer Geschäftsbetriebe auf ihre Kosten zu gestatten.
Der Kreditgeber ist verpflichtet, dem Land und seinen Beauftragten sowie dem Landes-/Bundesrechnungshof die Unterlagen über verbürgte Kredite und deren Verwendung zur Prüfung vorzulegen.
Der Kreditgeber ist ferner zur Unterrichtung verpflichtet, wenn
Kredite bestimmungswidrig verwendet werden,
Kreditnehmer wesentliche Auflagen aus dem Kreditvertrag verletzen,
Angaben der Kreditnehmer über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sich nachträglich als unrichtig oder unvollständig erweisen,
sonstige Umstände bekannt werden, durch die die Rückzahlung landesverbürgter Kredite gefährdet erscheinen,
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kreditnehmer beantragt worden ist oder diese ihre Zahlung einstellen oder zahlungsunfähig werden,
das Unternehmen oder wesentliche Teile des Unternehmens der Kreditnehmer ohne Einwilligung des Landes aus Schleswig-Holstein verlegt werden oder wesentliches Sicherungsgut ins Ausland verbracht wird,
die Rechtsform oder die Gesellschafterverhältnisse der Kreditnehmer geändert werden,
beabsichtigt ist, dass die mit dem Kredit geförderte Maßnahme ganz oder teilweise außerhalb des Landes ausgeführt werden soll; das gilt nicht für Zulieferungen.
Per Kreditgeber hat in seinem Kreditvertrag das Recht fristloser Kündigung für den Fall vorzusehen, dass einer der Tatbestände der Ziffer 10 eintritt.
Er ist verpflichtet, fristlos zu kündigen, wenn das Land es verlangt.
Will er Kredite von sich aus fristlos kündigen, so soll er dies dem Land rechtzeitig mitteilen.
Diese Bestimmungen gelten auch für verbindliche, aber noch nicht valutierte Kreditzusagen.
Verbürgte Kredite sind auf Sonderkonten zu führen.
Unverbürgte Kontokorrent-Kreditlinien und unverbürgte Avalrahmen, die bereits zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme zur Verfügung stehen, sind vorrangig in Anspruch zu nehmen und gelten im etwaigen Abwicklungsfall im Verhältnis zu entsprechenden verbürgten Krediten vorab als ausgeschöpft.
Zur Abtretung und zum Verkauf verbürgter Kreditforderungen ist die Zustimmung des Landes einzuholen.
Ohne seine Zustimmung erlischt die Bürgschaft.
Die Zustimmung gilt für Abtretungen an refinanzierende Zentralkreditinstitute als erteilt.
Abtretungen in diesen Fällen sind dem Land anzuzeigen.
Änderungen, die verbürgte Kredite mittelbar und unmittelbar betreffen, sind im Vorwege mit dem Land bzw. dessen Beauftragten abzustimmen.
Die Rechtswirksamkeit der Änderungen tritt erst nach Zustimmungserklärung des Landes oder seines Beauftragten ein.
Bei zu vertretender Nichterfüllung einer ihm auferlegten Verpflichtung hat der Kreditgeber das Land so zu stellen, wie es stehen würde, wenn die Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt wäre.
Nach Bewilligung der Bürgschaft eingeräumte weitere Kredite sind unverzüglich anzuzeigen.
(1) Soweit das Bürgschaftsobligo durch Tilgung des Kredites gemindert worden ist, ist eine Wiedererhöhung des Kredites nur mit Zustimmung des Landes zulässig. (2) Tilgungen auf verbürgte Kredite vermindern proratarisch das Bürgschaftsobligo des Landes und den Selbstbehalt des Kreditgebers.
Bei Verbürgung von letztrangigen Kreditteilbeträgen sind die Tilgungen auf die Gesamtkredite grundsätzlich voll auf die verbürgten Kreditteile zu verrechnen.
(1) Erstattet der Kreditgeber nicht innerhalb eines Monats die Anzeige nach Ziffer 10a bis h, wird das Land aus seiner Bürgschaft für die rückständigen und anzeigepflichtigen Zins- und Tilgungsbeträge frei. (2) Darüber hinaus gelten Zins- und Tilgungsleistungen als erbracht, wenn der Kreditgeber dem Land nicht spätestens zwei Monate nach Fälligkeit den Leistungsverzug anzeigt.
(1) Das Land kann aus Ausfallbürgschaften erst dann in Anspruch genommen werden, wenn und soweit erwiesen ist, dass die Kreditnehmer zahlungsunfähig sind und dass aus der Verwertung der Sicherheiten oder des sonstigen Vermögens der Kreditnehmer nennenswerte Eingänge nicht mehr zu erwarten sind.
Der Nachweis der Zahlungsunfähigkeit ist als geführt anzusehen, wenn die Kreditnehmer die Zahlungen einstellen oder die Versicherung gemäß § 807 ZPO geleistet haben oder wenn das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet worden ist. Aus der Ausfallbürgschaft kann das Land auch dann in Anspruch genommen werden, wenn zwar Eingänge noch zu erwarten sind, jedoch ein Jahr seit Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Kreditnehmer verstrichen ist. Im Falle der Inanspruchnahme ist das Land wahlweise berechtigt, den Kreditgeber zu befriedigen oder in die Bedingungen des zugrunde liegenden Vertrages einzutreten. (2) Das Land haftet für die jeweils valutierende Hauptforderung zuzüglich der vertraglich vereinbarten Zinsen oder bis zu gleicher Höhe für den Ausgleich des Verzugsschadens, der im Falle der Kreditkündigung an ihre Stelle tritt, jedoch ab dem Gefährdungszeitpunkt, den das Land bei Eintritt eines Ereignisses gemäß Ziffer 10 d bis f festsetzt, höchstens bis zur Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes gemäß § 247 BGB. Die Zinshaftung ist auf maximal 18 Monate begrenzt.
Von der Haftung des Landes sind ferner anteilige Fremdkosten der Sicherheitenverwertung bzw. der Rechtsverfolgung, die im Zusammenhang mit der Abwicklung des verbürgten Kredites oder Kreditteiles entstehen, erfasst. Die Gesamthaftung des Landes ist auf den sich aus der jeweiligen Bürgschaftserklärung ergebenden Bürgschaftshöchstbetrag begrenzt. (3) Wird das Land nicht innerhalb von 13 Monaten nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit in Anspruch genommen, so erstreckt sich seine Bürgschaftsverpflichtung nicht mehr auf die während der Verzögerung auflaufenden Zinsen und den Verzugsschaden. (4) Alle Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten jeder Art sind gemäß § 367 Abs. 1 BGB zu verrechnen. (5) Der Kreditgeber hat in seinem Namen alle zur Einziehung der Forderungen und zur Verwertung von Sicherheiten geeigneten Maßnahmen ohne Berechnung eigener Aufwendungen durchzuführen.
Das Land wird in Höhe seines Haftungsanteils die entstandenen Auslagen erstatten.
Bei einem Insolvenzverfahren ist der Kreditgeber auf Verlangen des Landes auch nach Zahlung des Ausfalls verpflichtet, treuhänderisch ohne Berechnung eigener Aufwendungen, jedoch gegen Erstattung der Auslagen, am Verfahren weiter teilzunehmen.
Die Inanspruchnahme des Landes darf weder mittel- noch unmittelbar erhöht werden durch
Straf- und Zinseszinsen, Verzugszinsen, Stundungs-, Provisions- und Überziehungszinsen sowie Bürgschaftsprovisionen,
Vorfälligkeitsentschädigungen des Kreditgebers und sonstige Verzugsschäden,
abstrakte Grundschuldzinsen für vorrangige grundbuchlich abgesicherte sonstige Kredite des Kreditgebers.
(1) Eingänge aus der Verwertung von Sicherheiten sind im Verhältnis der Risikoanteile zwischen dem Land und dem Kreditgeber aufzuteilen.
Hat das Land den Kreditgeber befriedigt, so kann es verlangen, dass ihm insoweit die Sicherheiten übertragen werden, die dem Kreditgeber nach dem Kreditvertrag zustehen und nicht schon nach §§ 774, 401 BGB auf das Land als Bürgen kraft Gesetzes übergegangen sind.
Andere Erlöse und Zahlungseingänge nach Kreditkündigung, die nicht aus der Verwertung von Sicherheiten stammen, sind auf alle schuldrechtlichen Ansprüche des Instituts und des Landes anteilig zu verteilen. (2) Der Kreditgeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Landes diese Sicherheiten auch nach der Übertragung auf das Land für dieses treuhänderisch ohne Entgelt zu verwalten und zu verwerten.
Gehen nachträglich Beträge ein aus der Verwertung von Sach- und Personalsicherheiten für Kredite, bei denen das Land bereits als Bürge in Anspruch genommen worden ist, hat der Kreditgeber sie unverzüglich an das Land abzuführen, soweit sie diesem gebühren.
Die Kosten und Auslagen sind in diesen Fällen entsprechend den Anteilen am Haftungsrisiko aufzuteilen und zu erstatten.
Der Kreditgeber ist auch nach Inanspruchnahme des Landes aus der Bürgschaft verpflichtet, sich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ohne Berechnung eigener Aufwendungen um die Verwertung von restlichen Sach- und Personalsicherheiten zu bemühen.
Der Kreditgeber hat dem Land den Ausfall detailliert durch eine Ausfallabrechnung nachzuweisen.
Die Bürgschaftserklärung kann nur schriftlich geändert werden.
Im Übrigen gelten die Bedingungen, die mit dem Kreditgeber besonders vereinbart werden.
Bei Garantien und sonstigen Gewährleistungen sind die Allgemeinen Bestimmungen entsprechend anzuwenden.
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen Kreditinstituts gelten im Verhältnis zum Land nur, soweit sie nicht im Widerspruch zum Inhalt der Bestimmungen des Kreditvertrages, der Bürgschaftserklärung (einschließlich ergänzender Erklärungen) und zu den Bürgschaftsrichtlinien/Allgemeinen Bestimmungen für Bürgschaften des Landes Schleswig-Holstein in ihrer jeweils geltenden Fassung stehen.
Erfüllungsort für alle sich aus den Bürgschaftsübernahmen ergebenden Ansprüche. und Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist Kiel, soweit nicht ein anderer Gerichtsstand gesetzlich begründet ist.
_____________________ *) Ersetzt Bek. vom 1. Februar 1991, Gl.-Nr.: 651.1Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein GmbH (Bürgschaftsbank) nicht erreichbar sind.
1) Keine Anrechnung von deminimis-Beihilfen auf andere Beihilfen.
Anrechnung nur auf andere deminimis-Beihilfen zur Einhaltung der deminimis-Grenze.
2) Diese Definition gilt seit 1. Januar 2005. Die zuvor geltende KMU-Definition des Gemeinschaftsrahmens KMU von 1996 - übernommen in Anhang 1 der VO Nummer 70/2001 (ABl. Nr. 10/39 vom 13. Januar 2001) - gilt weiterhin, sofern diese "alte" Definition als Text in eine genehmigte Regelung aufgenommen oder in einer genehmigten Regelung auf diese Definition im Wege der statischen Verweisung verwiesen wurde.
3) Keine Anrechnung, wenn neben einer KMU-Beihilfe eine deminimis-Bürgschaft gewährt wird.
4) Zur Notifizierung von Beihilfen an KMU in Schwierigkeiten siehe Abschnitt 4.1.4.
5) Für große Unternehmen beschränkt auf 25 Prozent der einheitlichen Bemessungsgrundlage.
6) Keine Anrechnung, wenn neben einer Regionalbeihilfe eine deminimis-Bürgschaft gewährt wird.
7) Die Kommissions-Mitteilung 2000/C 71 /07 verwendet den Begriff "Garantie" als Oberbegriff zu Bürgschaften und Haftungsverpflichtungen.
8) Nachrichtlich:
Das deutsche Haushaltsrecht sieht weitere Bedingungen vor.
9) Die Angaben sollen den Weisungen der Kommission zu den standardisierten Jahresberichten entsprechen und ein Verzeichnis aller begünstigten Unternehmen sowie nähere Angaben zu den Unternehmen enthalten; vergleiche RdNr. 86 mit Verweis auf Anhang III der VO (EG) Nummer 794/2004 zur Durchführung der VO (EG) Nummer 659/1999.