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VerwGebVO - Verwaltungsgebührenverordnung
Landesverordnung über Verwaltungsgebühren

- Schleswig-Holstein -

Vom 26. September 2018
(GVBl. Nr. 15 vom 18.10.2018 S. 476; 17.11.2018 S. 759 18; 27.03.2020 S. 202 20)
Gl.-Nr. 2013-2-58



(Red. Anm.: Aufrgund umfangreicher Änderungen wurde VerwGebVO von der Redaktion neu dargestellt siehe VerwGebVO)

Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 8 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), verordnet die Landesregierung:

§ 1

Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen werden nach dem dieser Verordnung beigefügten allgemeinen Gebührentarif erhoben; er ist Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Zur Abgeltung mehrfacher gleichartiger Amtshandlungen, die dieselbe Kostenschuldnerin oder denselben Kostenschuldner und dieselbe Tarifstelle betreffen, können die Verwaltungsgebühren für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum von höchstens einem Jahr auf Antrag pauschal festgesetzt werden.

§ 3

Soweit die Verwaltungsgebühr in Prozent- oder Promillesätzen des Wertes eines Gegenstandes berechnet wird, ist der Wert zur Zeit der Beendigung der Amtshandlung maßgebend. Die Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes beträgt mindestens fünf Euro, wenn im allgemeinen Gebührentarif nicht eine andere Mindestgebühr festgesetzt ist. Cent-Beträge werden auf volle Euro abgerundet.

§ 4

Die Befugnis zum Erlass einer Landesverordnung über Verwaltungsgebühren wird übertragen auf

  1. das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration für
    1. die Vermessungs- und Katasterbehörden,
    2. Angelegenheiten der Bauaufsicht;
  2. das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus für die Straßenbauverwaltung;
  3. das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung für
    1. das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume, soweit die Fachaufsicht eines anderen Ressorts betroffen ist, mit dessen Einvernehmen,
    2. Pflanzenschutzangelegenheiten,
    3. den Saatgutverkehr, das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) in den Bereichen Futtermittel, Tierarzneimittel und Veterinärwesen,
    4. Angelegenheiten des Veterinärwesens;
  4. das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung für
    1. das Landeslabor Schleswig-Holstein (Lebensmittel-, Veterinär- und Umweltuntersuchungsamt) soweit nicht in Nummer 3 Buchstabe d etwas anderes bestimmt ist,
    2. Angelegenheiten der Lebensmittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und des Weinrechts;
  5. das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur für die Abnahme von Schulprüfungen;
  6. das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren für staatliche Medizinaluntersuchungsämter im Einvernehmen mit Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur;
  7. das Finanzministerium für Schuldbucheintragungen.

§ 5

(1) Die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden werden ermächtigt, den dieser Verordnung beigefügten allgemeinen Gebührentarif durch Verordnung zu ändern.

(2) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration wird ermächtigt, diese Verordnung und den allgemeinen Gebührentarif in der jeweils geltenden Fassung bekanntzumachen, wenn sie durch Änderungen unübersichtlich geworden sind. Es kann dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen, die Paragraphenfolge und die Nummerierung ändern.

(3) Das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration wird ermächtigt, die Beträge nach § 6 Absatz 2 durch Verordnung zu ändern.

§ 6

(1) Für die Ermittlung der Gebührenhöhe nach dem Zeitaufwand sind die Stundensätze nach Absatz 2 zugrunde zu legen. Die Stundensätze gelten grundsätzlich auch für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte). Bei speziell geschultem Personal oder besonderen Sachkosten kann in der Tarifstelle ein von Absatz 2 abweichender Stundensatz geregelt werden.

(2) Die Gebühren bemessen sich wie folgt:

Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt: 45,00 Euro

Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt: 51,00 Euro

Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt: 63,00 Euro

Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt: 82,00 Euro

(3) In der Tarifstelle kann geregelt werden, in welchen Stundenbruchteilen die Gebühr berechnet wird. Wird kein Stundenbruchteil angegeben, berechnet sich die Gebühr pro angefangene Stunde.

§ 7

Diese Verordnung tritt am 23. Oktober 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 22. Oktober 2023 außer Kraft.

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Allgemeiner Gebührentarif Anlage 18 20


Tarifstelle Gegenstand
1 Abfallrechtliche Angelegenheiten
2 Arbeits- und sozialrechtliche Angelegenheiten
3 Bergwesen
4 Besoldungs-, versorgungs- und tarifrechtliche Angelegenheiten
5 Einwohnerwesen
6 Enteignungs- und entschädigungsrechtliche Angelegenheiten
7 Jagd-, Fischerei- und Forstwesen
8 Fundsachen
9 Gesundheitsrechtliche und soziale Angelegenheiten
10 Immissionsschutz und Gentechnologie
11 Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes)
12 Handels- und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten
13 Handwerk und Berufsbildung
14 Natur- und Tierschutz sowie bodenschutzrechtliche Angelegenheiten
15 Landwirtschaftliche Angelegenheiten
16 Glücksspiele und Spielbanken
17 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure
18 Polizeiliche Angelegenheiten
19 Personenstandsrechtliche Angelegenheiten
20 Schul- und Hochschulwesen
21 Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten
22 Verkehrsrechtliche Angelegenheiten
23 Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten
24 Wasserrechtliche Angelegenheiten
25 Waffenrechtliche Angelegenheiten
26 Raumordnungsverfahren
27 Sonstiges


Tarifstelle

Gegenstand

Gebühr Euro

1 Abfallrechtliche Angelegenheiten
Anmerkung zu Tarifstelle 1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von beantragten Amtshandlungen

1.1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 9 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)
1.1.1 Anerkennung von Trägern der Qualitätssicherung nach § 12 Absatz 5 KrWG 2.000 bis 50.000
1.1.2 Anzeigeverfahren für Sammlungen nach § 18 KrWG
1.1.2.1 Entgegennahme und Prüfung der Anzeige einer Sammlung nach § 18 Absatz 1 KrWG 60 bis 5.000
1.1.2.2 Anordnung nach § 18 Absatz 5 KrWG 60 bis 5.000
1.1.2.3 Anordnung nach § 18 Absatz 6 Satz 1 oder 3 KrWG 60 bis 5.000
1.1.3 Freistellung nach § 26 Absatz 3 KrWG 100 bis 5.000
1.1.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 28 Absatz 2 KrWG 100 bis 2.500
1.1.5 Verpflichtungen und Festsetzungen nach § 29 KrWG 100 bis 5.000
1.1.6 Planfeststellung und Genehmigung nach § 35 KrWG
1.1.6.1 Planfeststellungen nach § 35 Absatz 2 KrWG und Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3 KrWG bei Herstellungskosten einschließlich abziehbarer Vorsteuern
1.1.6.1.1 bis zu 250.000 Euro 0,6 % der Herstellungskosten, mindestens 500
1.1.6.1.2 über 250.000 Euro bis zu 1.000.000 Euro 1.500 zuzüglich 0,5 % der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
1.1.6.1.3 über 1.000.000 Euro bis zu 10.000.000 Euro 5.250 zuzüglich 0,4 % der 1.000.000 Euro übersteigenden Kosten
1.1.6.1.4 über 10.000.000 Euro bis zu 50.000.000 Euro 41.250 zuzüglich 0,3 % der 10.000.000 Euro übersteigenden Kosten
1.1.6.1.5 über 50.000.000 Euro 161.250 zuzüglich 0,25 % der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten
1.1.6.2 Umweltverträglichkeitsprüfungen nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)
1.1.6.2.1 Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben nach Anlage 1 des UVPG 30 % bis 60 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1.6.1
1.1.6.2.2 Vornahme einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls nach Spalte 2 der Anlage 1 des UVPG, sofern anschließend kein Verfahren nach Tarifstelle 1.6.2.1 durchgeführt wird 5 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1.6.1; mindestens 100 und höchstens 5.000
1.1.6.2.3 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben nach § 15 UVPG vor Beginn eines Verfahrens nach § 35 Absatz 2 oder Absatz 3 KrWG auf Ersuchen des Vorhabenträgers. Wird anschließend ein Verfahren nach § 35 Absatz 2 oder Absatz 3 KrWG durchgeführt, entfällt die Gebührenpflicht für die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die jeweilige Entscheidung anzurechnen. 10 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1.6.1; mindestens 100 und höchstens 10.000
1.1.6.3 Zuschläge im Zusammenhang mit der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), in Verbindung mit dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162).
1.1.6.3.1 Feststellung, dass das beantragte Vorhaben keine Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung erfordert 60 bis 2.000
1.1.6.3.2 Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung 200 bis 5.000
1.1.6.4 Zuschlag für die Durchführung eines Erörterungstermins im Zusammenhang mit der Erteilung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 35 Absatz 2 KrWG
je Tag 1.000
1.1.6.5 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Anlagenach § 35 Absatz 4 KrWG 40 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.6.1; mindestens jedoch 500
1.1.7 Nachträgliche Anordnung oder Änderung von Nebenbestimmungen nach § 36 Absatz 4 Satz 3 KrWG 100 bis 5.000
1.1.8 Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 37 Absatz 1 KrWG 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.1.6.1; mindestens jedoch 500
1.1.9 Entscheidungen nach § 39 KrWG
1.1.9.1 Anordnungen nach § 39 Absatz 1 Satz 1 KrWG 100 bis 5.000
1.1.9.2 Untersagungen nach § 39 Absatz 1 Satz 2 KrWG 100 bis 5.000
Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1.6, 1.1.8 und 1.1.9:

Etwaige Kosten für die Prüfung von statischen Berechnungen sind als Auslagen zu erheben. In solchem Fall bleibt bei der Berechnung der Kosten der Anlagenach den Tarifstellen 1.6, 1.8 und 1.1.9 die Rohbausumme der baulichen Anlagen, soweit sie der Gebührenordnung der prüfenden Stelle nach § 1 der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen vom 21. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 705), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 369), zugrunde gelegen hat, außer Ansatz; mindestens sind 75 % der Gebühren nach den Tarifstellen 1.6, 1.8 oder 1.1.9 zu erheben.

1.1.10 Stilllegung von Deponien nach § 40 KrWG
1.1.10.1 Prüfung einer Anzeige nach § 40 Absatz 1 KrWG 100 bis 5.000
1.1.10.2 Anordnung nach § 40 Absatz 2 KrWG 100 bis 5.000
1.1.10.3 Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Absatz 3 KrWG 100 bis 5.000
1.1.10.4 Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase nach § 40 Absatz 5 KrWG 1000 bis 10.000
1.1.11 Allgemeine Überwachung nach § 47 KrWG
1.1.11.1 Überwachungsmaßnahmen nach § 47 KrWG einschließlich örtlicher Kontrollen, wenn diese zu einer Beanstandung geführt haben 60 bis 1.000
1.1.11.2 Überwachungsmaßnahmen nach § 47 Absatz 7 KrWG in Verbindung mit § 22a der Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), nach Zeitaufwand. Die Gebühr umfasst auch die Erstellung des Überwachungsberichtes und dessen Zugänglichmachung für den Betreiber und die Öffentlichkeit. Als Stundensätze sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Nach Zeitaufwand
1.1.11.3 Abfallrechtliche Marktüberwachung
1.1.11.3.1 Maßnahmen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrWG in Verbindung mit § 26 Absatz 2 des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, ber. 2012 S. 131), zuletzt geändert durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) 50 bis 2.500
1.1.11.3.2 Besichtigung und Prüfung nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrWG in Verbindung mit § 28 Absatz 1 ProdSG 50 bis 2.500
1.1.11.3.3 Anforderung von Unterlagen und Informationen nach § 47 Absatz 1 Satz 1 und 2 KrWG in Verbindung mit § 28 Absatz 2 Satz 1 ProdSG 50 bis 2.500
1.1.12 Anordnungen nach § 51 KrWG 60 bis 1.000
1.1.13 Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen nach § 53 Absatz 1 und 3 KrWG in Verbindung mit §§ 7 und 8 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234) 30 bis 120
1.1.14 Erlaubnisse nach § 54 KrWG in Verbindung mit §§ 10 und 11 AbfAEV 250 bis 5.000
1.1.15 Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben
1.1.15.1 Zustimmung zu einem Überwachungsvertrag nach § 56 Absatz 5 Satz 3 KrWG 60 bis 10.000
1.1.15.2 Anerkennung einer Entsorgungsgemeinschaft nach § 56 Absatz 6 Satz 2 KrWG 2.000 bis 50.000
1.1.15.3 Entziehungen und Untersagungen nach § 56 Absatz 8 Satz 2 KrWG 500 bis 5.000
1.1.16 Anordnung zur Bestellung eines oder mehrerer Abfallbeauftragter nach § 59 Absatz 2 KrWG 100 bis 260
1.1.17 Anordnung zur Bestellung eines anderen Abfallbeauftragten nach § 60 Absatz 3 Satz 1 KrWG in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) 100 bis 260
1.1.18 Anordnung zur Durchführung des KrWG und der auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen nach § 62 KrWG 60 bis 5.000
1.2 Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. November 2016 (BGBl. I S. 2452)
1.2.1 Anordnungen nach § 13 AbfVerbrG 100 bis 2.000
1.3 Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 S. 1, zuletzt ber. 2015, ABl. L 277 S. 61) zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/2002 vom 10. November 2015 (ABl. L 294 S. 1)
1.3.1 Zustimmung durch die zuständige Behörde am Versandort und am Bestimmungsort sowie durch die für die Durchführung zuständige Behörde (Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) 200 bis 20.000
1.3.2 Erhebung von Einwänden (Artikel 11 und 12 in Verbindung mit Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) 150 bis 2.000
1.3.3 Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung oder Zustimmung (Artikel 8 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 2 Nummer 3, Artikel 9 Absatz 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) 50 bis 2.000
1.3.4 Erteilung oder wesentliche Änderung einer Vorabzustimmung (Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) 250 bis 20.000
1.3.5 Zustimmung zu einer Änderung (Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006) 200 bis 20.000
1.3.6 Überwachung der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen, z.B. Entnahme von Proben (Artikel 50 Absatz 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit §§ 11 bis 12 AbfVerbrG) 100 bis 2.000
Anmerkung zu Tarifstelle 1.3.6:

Die für die Untersuchung von Proben anfallenden Kosten werden zusätzlich als Auslagen erhoben.

1.3.7 Anordnung der Wiedereinfuhr der Abfälle (Artikel 22 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit § 8 AbfVerbrG) 100 bis 2.500
Anmerkung zu Tarifstelle 1.3.7:

Die Kosten der Wiedereinfuhr der Abfälle einschließlich der Verbringung, Beseitigung oder Verwertung der Abfälle werden gemäß Artikel 23 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 in Verbindung mit § 8 AbfVerbrG gesondert erhoben.

1.4 Batteriegesetz (BattG) vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1582), zuletzt geändert durch Artikel 6 Absatz 10 des Gesetzes vom 13. April 2017 (BGBl. I S. 872)
1.4.1 Genehmigung nach § 7 Absatz 1 BattG 500 bis 5.000
Anmerkung zu Tarifstelle 1.4.1:

Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen.

1.4.2 Überwachungsmaßnahmen nach § 1 Absatz 3 BattG in Verbindung mit § 21 Absatz 2 Satz 1 BattG in Verbindung mit § 47 KrWG Gebühr nach der Tarifstelle 1.1.11.1 oder 1.1.11.3
1.4.3 Anordnungen nach § 21 Absatz 2 BattG in Verbindung mit § 62 KrWG Gebühr nach der Tarifstelle 1.1.18
1.5 Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966)
1.5.1 Überwachungsmaßnahmen nach § 2 Absatz 3 ElektroG in Verbindung mit § 47 KrWG Gebühr nach der Tarifstelle 1.1.11.1 oder 1.1.11.3
1.5.2 Anordnungen nach § 2 Absatz 3 ElektroG in Verbindung mit § 62 KrWG Gebühr nach der Tarifstelle 1.1.18
1.6 Verpackungsverordnung (VerpackV) vom 21. August 1998 (BGBl. I S. 2379), zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 10 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)
1.6.1 Systemfeststellung nach § 6 Absatz 5 VerpackV
1.6.1.1 Feststellung nach § 6 Absatz 5 Satz 1 VerpackV, dass ein System zur Rücknahme gebrauchter Verkaufsverpackungen flächendeckend eingerichtet ist 500 bis 12.500
1.6.1.2 Nachträgliche Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 6 Absatz 5 Satz 2 VerpackV 300 bis 1.000
1.6.1.3 Ermittlung und Anforderung von Sicherheitsleistungen nach § 6 Absatz 5 Satz 3 VerpackV 100 bis 500
1.6.1.4 Teilweiser oder vollständiger Widerruf der Feststellung nach § 6 Absatz 5 Satz 1 VerpackV aufgrund von § 6 Absatz 6 VerpackV 2.500 bis 7.500
1.6.1.5 Jährliche Prüfung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Anhang I Nummer 2 Absatz 3 VerpackV 100 bis 1.000
1.6.2 Branchenlösungen nach § 6 Absatz 2 VerpackV
1.6.2.1 Entgegennahme und Prüfung der Bescheinigung nach § 6 Absatz 2 VerpackV je Branche 100 bis 3.000
1.6.2.2 Entgegennahme und Prüfung von nachträglichen Änderungen der Bescheinigung der Branchenlösung auf Verlangen der Behörde 100 bis 1.000
1.6.2.3 Jährliche Überprüfung nach § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit Anhang I Nummer 1, Nummer 2 Absatz 4 und Nummer 4 VerpackV 100 bis 1.000
Anmerkung zu der Tarifstelle 1.6:

Kosten von der Behörde in Auftrag gegebener Gutachten werden als Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 5 und 7 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein gesondert erhoben.

1.7 Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)
1.7.1 Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § 33 Absatz 2 AbfKlärV 60 bis 1.500
1.8 Altholzverordnung (AltholzV) vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302), zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
1.8.1 Zustimmung nach § 6 Absatz 3 Satz 1 AltholzV 60 bis 1.500
1.8.2 Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § 6 Absatz 6 Satz 1 AltholzV 60 bis 1.500
1.8.3 Anordnung nach § 6 Absatz 6 Satz 4 AltholzV 60 bis 600
1.9 Nachweisverordnung (NachwV) vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 11 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)
1.9.1 Entgegennahme und Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung und Übersendung des Originals des Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises an den Abfallerzeuger nach den § 3 Absatz 1, § 4, § 5, § 6 und § 9 NachwV (Grundverfahren) je verantwortliche Erklärung nach Anlage 1 zur NachwV (Formblatt Verantwortliche Erklärung) 30 bis 10.000
1.9.2 Entgegennahme und Bestätigung der Zulässigkeit des Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises nach den § 3 Absatz 1, § 6, § 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1, 2, 4, 5 und 6 NachwV (privilegiertes Verfahren) je verantwortliche Erklärung nach Anlage 1 zur NachwV (Formblatt Verantwortliche Erklärung) 30 bis 150
1.9.3 Freistellung nach § 7 Absatz 3 NachwV 500 bis 10.000
1.9.4 Anordnung und/oder Widerruf nach § 8 NachwV 20 bis 5.000
1.9.5 Zulassung nach § 14 Satz 1 NachwV 100 bis 3.000
1.9.6 Anordnung nach § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 NachwV 100 bis 2.000
1.9.7 Freistellung nach § 26 Absatz 1 Satz 1 NachwV 100 bis 5.000
1.9.8 Anordnung der Registrierung weiterer Angaben nach § 26 Absatz 2 NachwV 60 bis 2.000
1.9.9 Erteilung der für die Nachweis- und Registerführung nach § 28 Absatz 1 und 2 NachwV erforderlichen Kenn- und Freistellungsnummern 60 bis 2.500
Anmerkung zu Tarifstelle 1.9.9:

Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Erteilung der Kenn- und Freistellungsnummern nicht im Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung erfolgt.

1.10 Bioabfallverordnung (BioAbfV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)
1.10.1 Zulassung einer Ausnahme nach § 3 Absatz 3 Satz 2 oder 4 BioAbfV 60 bis 1.500
1.10.2 Technische Abnahme nach § 3 Absatz 5 Satz 3 BioAbfV 100 bis 2.500
1.10.3 Zustimmung zur Abgabe der Materialien nach § 3 Absatz 5 Satz 5 BioAbfV 60 bis 600
1.10.4 Zulassung eines abweichenden Verfahrens der Temperaturmessung nach § 3 Absatz 6 Satz 3 oder 4 BioAbfV 60 bis 600
1.10.5 Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Absatz 6 Satz 7 BioAbfV 60 bis 1.500
1.10.6 Zulassung nach § 3 Absatz 7 Satz 2 BioAbfV 60 bis 600
1.10.7 Anordnung von Prüfungen nach § 3 Absatz 7 Satz 3 BioAbfV 60 bis 600
1.10.8 Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Absatz 7 Satz 6 BioAbfV 60 bis 600
1.10.9 Notifizierung von Untersuchungsstellen nach § 3 Absatz 8 Satz 1, § 4 Absatz 9 Satz 1 und § 9 Absatz 2 Satz 6 BioAbfV 60 bis 1.500
1.10.10 Zulassung nach § 4 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 5 BioAbfV 100 bis 1.500
1.10.11 Zulassung nach § 4 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 BioAbfV 60 bis 600
1.10.12 Anordnung von Untersuchungen nach § 4 Absatz 5 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 6 Satz 2 BioAbfV 60 bis 600
1.10.13 Entscheidung über das weitere Vorgehen nach § 4 Absatz 7 Satz 3 oder Absatz 8 Satz 3 BioAbfV 60 bis 600
1.10.14 Zulassung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 1 Satz 3 BioAbfV 60 bis 600
1.10.15 Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 einschließlich Anordnung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 BioAbfV 100 bis 1.500
1.10.16 Zustimmung nach § 6 Absatz 3 BioAbfV 60 bis 300
1.10.17 Zulassung einer Ausnahme nach § 9 Absatz 3 BioAbfV 60 bis 300
1.10.18 Zulassung nach § 9 Absatz 4 BioAbfV 60 bis 300
1.10.19 Zustimmung nach § 9a Absatz 1 Satz 1 BioAbfV 60 bis 300
1.10.20 Freistellung nach § 10 Absatz 2 Satz 1 bis 4 BioAbfV 60 bis 1.500
1.10.21 Widerruf der Freistellung nach § 10 Absatz 2 Satz 5 BioAbfV 60 bis 600
1.10.22 Festlegung einer Zeitspanne nach § 11 Absatz 1 Satz 3 BioAbfV 60 bis 300
1.10.23 Befreiung nach § 11 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3 oder 4 BioAbfV 100 bis 1.500
1.10.24 Widerruf der Befreiung nach § 11 Absatz 3a Satz 5 BioAbfV 60 bis 600
1.10.25 Zulassung einer Konformitätsprüfung nach § 13a Absatz 1 Satz 4 BioAbfV 100 bis 1.500
1.11 Deponieverordnung (DepV) vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)
1.11.1 Anerkennung eines Lehrgangs zur Weiterbildung nach § 4 Nummer 2 DepV 60 bis 600
1.11.2 Abnahme einer neuen Deponie, eines neuen Deponieabschnitts oder einer wesentlichen Änderung nach § 5 DepV 500 bis 4.000
1.11.3 Zustimmung zur Ablagerung von Abfällen nach § 6 Absatz 6 DepV 60 bis 1.500
1.11.4 Zustimmung zum Verzicht auf Abfalluntersuchungen nach § 8 Absatz 2 Satz 2 DepV 100 bis 1.500
1.11.5 Zustimmung zur Reduzierung der Häufigkeit von Beprobungen nach § 8 Absatz 3 Satz 3 DepV 100 bis 1.500
1.11.6 Zustimmung zur Reduzierung der Anzahl von Kontrolluntersuchungen nach § 8 Absatz 5 Satz 7 DepV 100 bis 1.500
1.11.7 Abweichende Regelung nach § 8 Absatz 9 Satz 3 DepV 500 bis 3.500
1.11.8 Festlegung von Auslöseschwellen und Grundwasser-Messstellen nach § 12 Absatz 1 Satz 1 DepV 60 bis 1.000
1.11.9 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 1 Satz 2 DepV 100 bis 1.500
1.11.10 Zulassung einer Ausnahme nach § 12 Absatz 3 Satz 3 DepV 100 bis 1.500
1.11.11 Zustimmung zu einem Maßnahmenplan nach § 12 Absatz 4 Satz 1 DepV 60 bis 1.000
1.11.12 Anordnung nach § 12 Absatz 5 Satz 1 DepV 100 bis 500
1.11.13 Freistellung nach § 13 Absatz 2 Satz 2 DepV 100 bis 500
Anmerkung zu Tarifstelle 1. 11. 13:

Die Gebühr ist nur zu erheben, soweit die Freistellung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den gebührenpflichtigen Amtshandlungen der Deponiezulassung oder der nachträglichen Änderung nach den Tarifstellen 1.1.6 oder 1.1.7 erfolgt ist.

1.11.14 Festsetzung nach § 18 Absatz 2 Satz 1 und 2, Überprüfung nach § 18 Absatz 3 Satz 1, erneute Festsetzung nach § 18 Absatz 3 Satz 2 oder Freigabe einer Sicherheit nach § 18 Absatz 3 Satz 6 oder 7 DepV 100 bis 5.000
1.11.15 Verlangen einer Überprüfung durch eine Sachverständige oder einen Sachverständigen nach § 24 Absatz 1 Satz 1 DepV 60 bis 1.000
1.11.16 Zulassung des Einbaus einer temporären Abdeckung nach § 25 Absatz 3 DepV 200 bis 2.500
1.11.17 Zulassung nach § 25 Absatz 4 DepV 200 bis 5.000
1.11.18 Zulassung der Verwendung von Bodenmaterial nach Anhang 3 Nummer 1 Tabelle 1 Fußnote 1 DepV 60 bis 5.000
1.11.19 Zulassung höher belasteter Deponieersatzbaustoffe nach Anhang 3 Nummer 1 Tabelle 1 Fußnote 2 Satz 1 DepV 60 bis 5.000
1.11.20 Zustimmung nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 2, 11 oder 12 DepV 60 bis 5.000
1.11.21 Zulassung der Ablagerung von Bodenmaterial nach Anhang 3 Nummer 2 Satz 6 DepV 60 bis 500
1.11.22 Zustimmung nach Anhang 3 Nummer 2 Tabelle 2 Fußnote 3 DepV 60 bis 5.000
1.11.23 Zustimmung nach Anhang 5 Nummer 3.1 Satz 1 Nummer 4 DepV 100 bis 1.500
1.11.24 Zustimmung nach Anhang 5 Nummer 3.2 Satz 3 DepV 60 bis 500
1.11.25 Zustimmung nach Anhang 5 Nummer 7 Satz 4 DepV 100 bis 1.500
Anmerkung zu den Tarifstellen 1.11.18 bis 1.11.25:

Eine Gebühr ist nur zu erheben, soweit die Amtshandlung nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit den gebührenpflichtigen Amtshandlungen der Deponiezulassung oder der nachträglichen Änderung nach den Tarifstellen 1.1.6 oder 1.1.7 erfolgt ist

1.12 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) vom 5. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4043), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)
1.12.1 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 4 Absatz 3 Satz 1, Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder Absatz 3 Satz 2 AbfAEV 60 bis 600
1.12.2 Anordnung zur Teilnahme an einem Lehrgang nach § 4 Absatz 5 AbfAEV 60 bis 150
1.12.3 Anordnung zur Erstellung und Vorlage eines Einarbeitungsplanes nach § 6 Satz 3 AbfAEV 60 bis 150
1.12.4 Anordnung zur Durchführung eines Erlaubnisverfahrens nach § 12 Absatz 2 AbfAEV 60 bis 150
1.12.5 Freistellung von der Pflicht zum Führen von Warntafeln nach § 13a Satz 1 AbfAEV 60 bis 150
1.12.6 Verlangen einer anderen geeigneten Kennzeichnung nach § 13a Satz 2 AbfAEV 60 bis 150
1.13 Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2770), geändert durch Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)
1.13.1 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 2 EfbV 60 bis 600
1.13.2 Widerruf der Zustimmung nach § 12 Absatz 4 EfbV 60 bis 5.000
1.13.3 Widerruf der Anerkennung nach § 16 Absatz 4 EfbV 500 bis 10.000
1.13.4 Gestattung nach § 26 Absatz 2 Satz 4 EfbV 60 bis 500
1.14 Abfallbeauftragtenverordnung (AbfBeauftrV) vom 2. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2789), geändert durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)
1.14.1 Anordnung zur Bestellung mehrerer Abfallbeauftragter nach § 3 AbfBeauftrV 100 bis 260
1.14.2 Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines Abfalbeauftragten für den Konzernbereich nach § 5 AbfBeauftrV 100 bis 260
1.14.3 Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Abfallbeauftragter nach § 6 AbfBeauftrV 100 bis 260
1.14.4 Entscheidung über die Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Abfallbeauftragten nach § 7 AbfBeauftrV 100 bis 260
1.14.5 Anerkennung eines Lehrgangs nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 Satz 2 AbfBeauftrV 60 bis 600
1.15 Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), geändert durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2234)
1.15.1 Bekanntgabe einer Stelle nach § 11 Absatz 4 Satz 1 GewAbfV 60 bis 600
1.16 POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV) vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2644)
1.16.1 Entgegennahme und Bestätigung der Zulässigkeit der Entsorgung und Übersendung des Originals des Entsorgungsnachweises/ Sammelentsorgungsnachweises an den Abfallerzeuger nach § 4 Absatz 1 Satz 3 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit den § 3 Absatz 1, § 4, § 5, § 6 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 sowie Absatz 2 bis 6 NachwV (Grundverfahren) je verantwortliche Erklärung nach Anlage 1 zur NachwV (Formblatt Verantwortliche Erklärung) Gebühr nach Tarifstelle 1.9.1
1.16.2 Entgegennahme und Bestätigung der Zulässigkeit des Entsorgungsnachweises/Sammelentsorgungsnachweises nach § 4 Absatz 1 Satz 3 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit den § 3 Absatz 1, § 6, § 7 Absatz 3 und § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, Absatz 2 und Absatz 4 bis 6 NachwV (privilegiertes Verfahren) je verantwortliche Erklärung nach Anlage 1 zur NachwV (Formblatt Verantwortliche Erklärung) Gebühr nach Tarifstelle 1.9.2
1.16.3 Freistellung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 7 Absatz 3 NachwV Gebühr nach Tarifstelle 1.9.3
1.16.4 Anordnung und/oder Widerruf nach § 4 Absatz 1 Satz 3 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 8 NachwV Gebühr nach Tarifstelle 1.9.4
1.16.5 Zulassung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 14 Satz 1 NachwV Gebühr nach Tarifstelle 1.9.5
1.16.6 Anordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 22 Absatz 2, auch in Verbindung mit Absatz 3 NachwV Gebühr nach Tarifstelle 1.9.6
1.16.7 Freistellung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 Gebühr nach Tarifstelle 1.9.7
1.16.8 Erteilung der für die Nachweis- und Registerführung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 oder § 5 Absatz 1 Satz 2 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 28 Absatz 1 und 2 NachwV erforderlichen Kenn- und Freistellungsnummern Gebühr nach Tarifstelle 1.9.9
Anmerkung zu Tarifstelle 1. 16.8:

Die Gebühr ist nur zu erheben, wenn die Erteilung der Kenn- und Freistellungsnummern nicht im Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Amtshandlung erfolgt.

1.16.9 Freistellung nach § 4 Absatz 3 Satz 3 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 26 Absatz 3 KrWG Gebühr nach Tarifstelle 1.1.3
1.16.10 Anordnung der Registrierung weiterer Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 2 POP-Abfall-ÜberwV in Verbindung mit § 26 Absatz 2 NachwV Gebühr nach Tarifstelle 1.9.8


Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
2 Arbeits- und Strahlenschutz, atomrechtliche Angelegenheiten
2.1 Technischer Arbeitsschutz
2.1.1 Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember 1973 (BGBl. I S. 1885), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868)
2.1.1.1 Zulassung nach § 7 Absatz 2 50 bis 250
2.1.1.2 Anordnung nach § 12 100 bis 500
2.1.1.3 Ausnahme nach § 18 50 bis 250
2.1.2 Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3836)
2.1.2.1 Anordnung oder Untersagung nach § 22 Absatz 3 100 bis 2.500
2.1.3 Arbeitsstättenverordnung vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2179), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960)
2.1.3.1 Ausnahmen nach § 3a Absatz 3 100 bis 2.500
2.1.4 Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882)
2.1.4.1 Ausnahmen nach §§ 6, 12 Absatz 1 und § 17 Absatz 2 100 bis 250
2.1.4.2 Anerkennung von Sachverständigen nach § 7 Absatz 1 oder § 17 Absatz 3 100 bis 250
2.1.4.3 Anordnung nach § 7 Absatz 4 110
2.1.4.4 Ermächtigung von Ärzten nach § 13 100 bis 250
2.1.4.5 Entscheidung nach § 11 Absatz 2 50 bis 250
2.1.4.6 Ausnahme nach § 17 Absatz 1 50 bis 250
2.1.4.7 Erteilung eines Befähigungsscheines nach § 18 Absatz 2 50 bis 150
2.1.5 Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, ber. 2012 S. 131), geändert durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
2.1.5.1 Besichtigung und Prüfung nach § 26 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 4 50 bis 2.500
2.1.5.2 Maßnahmen nach § 26 Absatz 2 50 bis 2.500
2.1.5.3 Anforderung von Unterlagen und Informationen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 50 bis 2.500
2.1.5.4 Anforderung von Auskünften und Unterlagen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 50 bis 2.500
2.1.5.5 Entscheidung über eine beantragte Fristverlängerung nach § 34 Absatz 4 Satz 2 100 bis 520
2.1.5.6 Maßnahmen nach § 35 50 bis 2.500
2.1.5.7 Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen einer nach § 37 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung während des Benennungszeitraumes nach Zeitaufwand. Zugrunde zu legen sind die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung.
2.1.6 Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2015 (BGBl. I S. 1187)
2.1.6.1 Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb nach § 18 Absatz 1
2.1.6.1.1 Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen 0,3 % der Errichtungskosten, mindestens 100
2.1.6.1.2 Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen 150 zuzüglich 0,2 % der 50.000 übersteigenden Kosten
2.1.6.1.3 Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis 250.000 Euro betragen 350 zuzüglich 0,15 % der 150.000 übersteigenden Kosten
2.1.6.1.4 Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen 500 zuzüglich 0,125 % der 250.000 übersteigenden Kosten
2.1.6.1.5 Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen 850 zuzüglich 0,1 % der 500.000 übersteigenden Kosten
Anmerkung zu der Tarifstelle 2.1.6.1:

Zusätzlich zu den Erlaubnisgebühren werden die nach Baugebührenverordnung vom 1. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 178), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 67), entstehenden Verwaltungsgebühren erhoben.

2.1.6.2 Erlaubnis zu Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise nach § 18 Absatz 1 50 % der Gebühr nach 2.1.6.1
2.1.6.3 Anerkennung von befähigten Personen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 50 bis 250
2.1.6.4 Entscheidungen über Prüffristen § 15 Absatz 2 Satz 3 100 bis 500
2.1.6.5 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 19 Absatz 5 100 bis 500
2.1.6.6 Verkürzung/Verlängerung von Prüffristen nach § 19 Absatz 6 100 bis 500
2.1.6.7 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 18 Absatz 4. Je angefangene Viertelstunde sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die anteiligen Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Nach Zeitaufwand
2.1.7 Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960)
2.1.7.1 Ausnahmen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 100 bis 1.000
2.1.7.2 Überprüfungen nach § 10 Absatz 1 Satz 3 100 bis 200
2.1.7.3 Aufheben nach § 10 Absatz 1 Satz 3 100 bis 200
2.1.8 Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 960)
2.1.8.1 Ausnahmen nach § 15 100 bis 500
2.1.9 Unfallverhütungsvorschriften (DGUV Vorschriften)
2.1.9.1 Anerkennung von Ausbildungslehrgängen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der DGUV Vorschrift 2, gültig ab 1. Oktober 2011 (Amtsbl. Schl.-H. S. 814) 250 bis 500
2.1.10 Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 2882)
2.1.10.1 Ausnahmen nach § 7 Absatz 2 80 bis 150
2.2.10.2 Prüfung und Entscheidung nach § 8 Absatz 3 80 bis 150
2.1.11 Nachbesichtigungen infolge festgestellter gravierender Verstöße gegen Arbeitsschutznormen. Je angefangene Viertelstunde sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die anteiligen Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Nach Zeitaufwand
2.2 Sozialer Arbeitsschutz
2.2.1 Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 (BGBl. I S. 1170), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 868)
2.2.1.1 Ausnahmen nach § 7 Absatz 5 je Arbeitnehmer 25,
mindestens 50,
höchstens 2.500
2.2.1.2 Ausnahmen nach § 12 je Arbeitnehmer 25,
mindestens 50,
höchstens 2.500
2.2.1.3 Feststellungsbeschied nach § 13 Absatz 3 Nummer 1 50 bis 200
2.2.1.4 Bewilligung nach § 13 Absatz 3 Nummer 2 je Sonn-/Feiertag 5 je Arbeitnehmer,
mindestens 50,
höchstens 2.500
2.2.1.5 Bewilligung nach § 13 Absatz 4 und 5 je Arbeitnehmer 25,
mindestens 50,
höchstens 2.500
2.2.1.6 Bewilligung von Mehrarbeit nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 und 2 5 je Arbeitnehmer, mindestens 50, höchstens 2.500
2.2.1.7 Bewilligung der Änderung von Ruhezeiten nach § 15 Absatz 1 Nummer 3 und 4 50 bis 2.500
2.2.1.8 Ausnahmen nach § 15 Absatz 2 je Arbeitnehmer 25,
mindestens 50, höchstens 2.500
2.2.1.9 Anordnung nach § 17 Absatz 2 50 bis 1.000
2.2.2 Offshore-Arbeitszeitverordnung vom 5. Juli 2013 (BGBl. I S. 2228)
2.2.2.1 Ausnahmen nach § 16 je Arbeitnehmer 25, mindestens 50, höchstens 2.500
2.2.3 Mutterschutzgesetz (MuSchG) vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228), Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228); Pflegezeitgesetz (PflegeZG) vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 896), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424); Familienpflegezeitgesetz (FPfZG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2564), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2462)
2.2.3.1 Zulassung einer Kündigung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 MuSchG, § 18 Absatz 1 Satz 4 und 5 BEEG, § 5 Absatz 2 Satz 1 PflegeZG oder § 2 Absatz 3 FPfZG in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Satz 1 PflegeZG 25 bis 1.000
2.2.3.2 Genehmigung nach § 28 Absatz 1 Satz 1 MuSchG 25 bis 500
2.2.3.3 Untersagung nach § 28 Absatz 2 Satz 3 MuSchG 50 bis 500
2.2.3.4 Maßnahmen nach § 29 Absatz 3 Satz 1 MuSchG 50 bis 500
2.2.3.5 Ausnahmen nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 MuSchG 50 bis 1.000
2.2.3.6 Verbot nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a MuSchG 50 bis 500
2.2.3.7 Verbot nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b MuSchG 50 bis 500
2.2.3.8 Anordnung nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 MuSchG 50 bis 1.000
2.2.3.9 Anordnung nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 4 MuSchG 50 bis 500
2.2.3.10 Anordnung von Maßnahmen nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 MuSchG 50 bis 1.000
2.2.3.11 Anordnung von Maßnahmen nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 6 MuSchG 50 bis 500
2.2.3.12 Verbot nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 7 MuSchG 50 bis 1.000
2.2.3.13 Bewilligung von Ausnahmen nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 8 MuSchG 50 bis 500
2.2.3.14 Anordnung nach § 29 Absatz 3 Satz 2 Nummer 9 MuSchG 50 bis 500
2.2.4 Heimarbeitsgesetz vom 14. März 1951 (BGBl. I S. 191), zuletzt geändert durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
2.2.4.1 Anmahnung bzw. Aufforderung zur Erfüllung von Pflichten nach §§ 6, 7, 7 a, 9 Absatz 1 und 23 Absatz 2 25 bis 100
2.2.4.2 Genehmigung nach § 9 Absatz 2 25 bis 100
2.2.4.3 Anordnung nach § 10 25 bis 500
2.2.4.4 Anordnung nach § 16a Satz 1 25 bis 500
2.2.4.5 Billigung nach § 19 Absatz 3 Satz 3 250 bis 2.500
2.2.4.6 Berechnungshilfe und Maßnahmen nach § 23 Absatz 2 (Entgeltprüfung). Als Stundensätze sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Nach Zeitaufwand
2.2.4.7 Aufforderung zur Nachzahlung von Minderbeträgen nach § 24 25 bis 100
2.2.4.8 Aufforderung nach § 26 25 bis 100
2.2.4.9 Wiederholung einer Aufforderung zur Erfüllung von Pflichten nach § 28 25 bis 100
2.2.4.10 Verbot der Aus- und Weitergabe von Heimarbeit nach § 30 25 bis 500
2.2.5 Jugendarbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (BGBl. I S. 965), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I S. 10)
2.2.5.1 Ausnahmen für Veranstaltungen nach § 6 Absatz 1 25 je Kind, mindestens 50
2.2.5.2 Feststellung nach § 27 Absatz 1 Satz 1 50 bis 500
2.2.5.3 Beschäftigungsverbot oder -beschränkung nach § 27 Absatz 1 Satz 2 50 bis 500
2.2.5.4 Untersagung nach § 27 Absatz 2 50 bis 500
2.2.5.5 Ausnahmen von Akkordarbeiten nach § 27 Absatz 3 50 bis 500
2.2.5.6 Anordnung nach § 28 Absatz 3 50 bis 500
2.2.5.7 Anordnung nach § 30 Absatz 2 50 bis 500
2.2.5.8 Zulassung von Arbeiten nach § 40 Absatz 2 50 bis 500
2.2.6 Kinderarbeitsschutzverordnung vom 23. Juni 1998 (BGBl. I S. 1508)
2.2.6.1 Feststellung einer zulässigen Beschäftigung nach § 3 50 bis 500
2.2.7 Fahrpersonalgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 640), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. März 2015 (BGBl. I S. 186)
2.2.7.1 Ausgabe der Kontrollgerätekarten § 4 a
Fahrerkarten 22
Unternehmerkarten 22
Werkstattkarten 30
Anmerkung zu Tarifstelle 2.2.7.1:

Die beim Kraftfahrtbundesamt entstandenen Aufwendungen sind als Auslagen zu erstatten.

2.3 Stofflicher Arbeitsschutz (Chemikalienrecht)
2.3.1 Chemikaliengesetz (ChemG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28, August 2013 (BGBl. I S. 3498, ber. S. 3498), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774).
2.3.1.1 Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nach Anhang 1 ChemG 150 bis 5.000
2.3.1.2 Überwachung von nach § 19b Absatz 1 zu zertifizierenden oder zertifizierten Prüfeinrichtungen nach GLP-Grundsätzen gemäß der allgemeinen Verwaltungsvorschrift aufgrund von § 19d Absatz 3 in Verbindung mit § 21. Als Stundensätze sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Nach Zeitaufwand
2.3.1.3 Überwachung nach § 21 100 bis 1.000
Anmerkung zu Tarifstelle 2.3.1.3:

Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn ein Verstoß gegen chemikalienrechtliche Vorschriften festgestellt wird. Wird eine Anordnung erlassen, erfolgt die Gebührenerhebung nach Tarifstelle 2.3.1.4, 2.3.1.5 oder 2.3.1.6.

2.3.1.4 Anordnungen nach § 23 Absatz 1 200 bis 1.500
Anmerkung zu Tarifstelle 2.3.1.4:

Die Gebühr umfasst auch die erforderlichen Nachbesichtigungen und die Besichtigungen, bei denen der Verstoß festgestellt worden ist, der zu der Anordnung geführt hat.

2.3.1.5 Anordnungen nach § 23 Absatz 1 a 250 bis 1.000
Anmerkung zu Tarifstelle 2.3.1.5:

Anordnungstatbestände nach § 23 Absatz 1 a können wegen der besonderen Problematik nicht von der Tarifstelle 2.3.1.3 mit erfasst werden. Sie bedürfen der Festlegung einer höheren Anfangsgebühr.

2.3.1.6 Anordnungen nach § 23 Absatz 2 500 bis 2.500
2.3.2 Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) vom 20. Januar 2017 (BGBl. I S. 94), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2774)
2.3.2.1 Erteilung von Erlaubnissen nach § 6 Absatz 1 * 75 bis 1.000
2.3.2.2 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 7 Absatz 1 30 bis 500
2.3.2.3 Prüfung des Sachkundenachweises nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 und 4 20 bis 100
2.3.2.4 Prüfung der Sachkunde nach § 11 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 50 bis 250
2.3.2.5 Anerkennung von Einrichtungen, die Sachkundeprüfungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen 100 bis 1.000
2.3.2.6 Anerkennung von Einrichtungen, die Fortbildungsveranstaltungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 durchführen 100 bis 1.000
2.3.3 Gefahrstoffverordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643), zuletzt geändert durch Artikel 148 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
2.3.3.1 Behördliche Ausnahmen, Anordnungen und Befugnisse nach § 19
2.3.3.1.1 Ausnahmen nach § 19 Absatz 1 einschließlich der Verkürzung von Anzeigefristen nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 2, Nummer 3.4 und Nummer 4.3.2 100 bis 500
2.3.3.1.2 Anordnungen nach § 19 Absatz 3, soweit sie nicht unter die Tarifstelle 2.3.3.1.3 fallen 100 bis 1.000
Anmerkung zu Tarifstelle 2.3.3.1.2:

Die Gebühr umfasst auch eine erforderliche Nachbesichtigung.

2.3.3.1.3 Anordnungen nach § 19 Absatz 5, soweit sie nicht unter die Tarifstelle 2.3.3.1.2 fallen 250 bis 1.000
Anmerkung zu Tarifstelle 2.3.3.1.3:

Anordnungstatbestände nach § 19 Absatz 6 können wegen der besonderen Problematik nicht vor der Tarifstelle 2.3.3.1.2 mit erfasst werden. Sie bedürfen der Festlegung einer höheren Anfangsgebühr.

2.3.3.2 Anerkennungen von Sachkunde und Sachkundelehrgängen nach Anhang I Nummer 2, Nummer 3 und Nummer 4 jeweils in Verbindung mit § 8 Absatz 8
2.3.3.2.1 Sachkundelehrgänge nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 100 bis 1.000
2.3.3.2.2 Gleichwertigkeit einer Sachkunde nach Anhang I Nummer 3.4 Absatz 6 Satz 2, soweit die Gleichwertigkeit der Ausbildung von der zuständigen Behörde nicht nachgewiesen ist. 200 bis 1.000
2.3.3.2.3 Sachkundelehrgänge nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 100 bis 1.000
2.3.3.3 Zulassungen, Erlaubnisse und Befähigungen
2.3.3.3.1 Zulassung als Fachbetrieb für Abbruch- und Sanierungsarbeiten nach Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 4 100 bis 1.000
2.3.3.3.2 Erlaubnis für Begasungen nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 1 100 bis 1.000
2.3.3.3.3 Erteilung von Befähigungsscheinen nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 100 bis 1.000
2.3.3.3.4 Änderungen und Fristverlängerungen behördlicher Anerkennungen, Zulassungen, Erlaubnisse und Befähigungsscheine gemäß Tarifstellen 2.3.3.2.1, 2,3.3.2.2, 2.3.3.3.1, 2.3.3.3.2 und 2.3.3.3.3 nach Prüfungsaufwand 70 bis 700
2.3.3.3.5 Abnahme von Prüfungen bei behördlichen anerkannten Sachkunde-Lehrgängen gemäß Anhang I Nummer 2.4.2 Absatz 3 Satz 3 und Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 Satz 3 100 bis 500
2.3.4 Biostoffverordnung vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2514)
2.3.4.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 mit Überprüfung des Antrages und der beigefügten Unterlagen, bei Bedarf Anforderung weiterer Unterlagen. Als Stundensätze sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Nach Zeitaufwand
2.3.4.2 Prüfung einer Anzeige nach § 16 oder Änderung einer erlaubten oder angezeigten Tätigkeit . Als Stundensätze sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Nach Zeitaufwand
2.3.4.3 Erteilung von Ausnahmen nach § 18 100 bis 1.000
2.3.5 Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Februar 2012 (BGBl. I S. 409), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739)

Anerkennung einer Fortbildungsveranstaltung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1

100 bis 1.000
2.3.6 Lösemittelhaltige Farben- und Lackverordnung vom 16. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3508), zuletzt geändert durch Artikel 432 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
2.3.6.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 3 Absatz 3 Buchstabe b 100 bis 500
2.3.6.2
2.3.7 Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Februar 2017 (BGBl. I S. 148)
2.3.7.1 Anerkennung von Aus- oder Fortbildungseinrichtungen oder Unternehmen nach § 5 Absatz 3 * 100 bis 1.000
2.3.7.2 Erteilung von Unternehmenszertifikaten nach § 6 Absatz 2 50 bis 1.000
2.4 Strahlenschutz
2.4.1 Übernahme radioaktiver Abfälle nach der jeweils geltenden Benutzungsordnung der Landessammelstelle 200-Liter-Rollreifenfässer, je Fass 500
Anmerkung zu Tarifstelle 2.4.1:

Die Gebühren werden zuzüglich der vom Bund festgelegten und an diesen abzuführenden Endlagergebühren erhoben.

2.4.2 Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001 (BGBl. I S. 1714), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930)
2.4.2.1 Genehmigungen, Freigabebescheid
(Umgang, Beförderung, Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen, Errichtung und Betrieb von Anlagen)
2.4.2.1.1 Genehmigung nach § 7 Absatz 1
a) zum Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen 100 bis 10.000
b) zur Beseitigung kernbrennstoffhaltiger Abfälle 100 bis 10.000
c) formelle Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a oder b, z.B. nach Umfirmierung 50
d) Entgegennahme und Prüfung der Bestellung eines neuen Strahlenschutzbeauftragten 50
2.4.2.1.2 Genehmigung nach § 11 Absatz 1
Errichtung einer Anlage
(Herstellungskosten zuzüglich abziehbarer Vorsteuern)
1 % der Kosten der Anlage, mindestens 500
2.4.2.1.3 Genehmigung nach § 11 Absatz 2
a) Betrieb einer Anlage 500 bis 20.000
b) Änderung des Betriebes einer Anlage 500 bis 20.000
c) formelle Änderung der Genehmigung nach Buchstabe a oder b, z.B. nach Umfirmierung 50
d) Entgegennahme und Prüfung der Bestellung eines neuen Strahlenschutzbeauftragten 50
2.4.2.1.4 Genehmigung nach § 11 Absatz 3
Betrieb einer medizinischen Bestrahlungsanlage als Bestandteil einer Anlagenach § 7 AtG
500 bis 5.000
2.4.2.1.5 Genehmigung nach § 14 Absatz 5 in Verbindung mit § 11 Absatz 2
Befristeter Probebetrieb einer Anlage
500 bis 20.000
2.4.2.1.6 Beschäftigung von strahlenexponierten Personen in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15 Absatz 1
a) Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung 100 bis 1.000
b) Verlängerung der Gültigkeit 75
c) formelle Änderung der Genehmigung, z.B. nach Umfirmierung oder Änderung der Anschrift 50
d) Entgegennahme und Prüfung der Bestellung eines neuen Strahlenschutzbeauftragten 50
2.4.2.1.7 Genehmigung nach § 16 Absatz 1 Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe 300 bis 2.500
2.4.2.1.8 Bescheid über die Freigabe nach § 29 Absatz 1 und 2 50 bis 10.000
2.4.2.1.9 Genehmigung nach § 106 Absatz 1 in Verbindung mit § 7 Absatz 1
Zusatz radioaktiver Stoffe zu bestimmten Produkten
100 bis 1.000
2.4.2.2 Sonstige Amtshandlungen
2.4.2.2.1 Ausstellung der Bescheinigung nach § 17 Absatz 3 Erfüllung der Haftpflichtvorschriften bei genehmigungsfreier Beförderung radioaktiver Erzeugnisse oder Abfälle, die Kernmaterialien sind 60 bis 1.500
2.4.2.2.2 Feststellung von Voraussetzungen nach § 29 Absatz 6 60 bis 1.000
2.4.2.2.3 Erteilung einer Fachkundebescheinigung nach § 30 Absatz 1 60 bis 150
2.4.2.2.4 Anerkennung von Kursen im Strahlenschutz oder anderen zur Fortbildung geeigneten Maßnahmen nach § 30 Absatz 2 Satz 1 100 bis 1.500
2.4.2.2.5 Anerkennung eines anderen Aktualisierungsnachweises nach § 30 Absatz 2 Satz 2 60 bis 150
2.4.2.2.6 Entzug der Bescheinigung des Erwerbs von Fachkunde oder Kenntnissen oder Erteilung von Auflagen nach § 30 Absatz 2 Satz 4, Absatz 4 Satz 2 oder § 118 Absatz 2 50 bis 200
2.4.2.2.7 Veranlassung einer Überprüfung von Fachkunde oder Kenntnissen nach § 30 Absatz 2 Satz 5, Absatz 4 Satz 2 oder § 118 Absatz 2 50 bis 200
2.4.2.2.8 Gestattung nach § 36 Absatz 2
Ausnahmen von den Abgrenzungs-, Kennzeichnungs- oder Absicherungspflichten für Sperrbereiche oder Kontrollbereiche
60 bis 1.000
2.4.2.2.9 Gestattung nach § 36 Absatz 3
Zulassung von zeitlichen Sperrbereichen oder Kontrollbereichen
60 bis 1.000
2.4.2.2.10 Gestattung nach § 37 Absatz 1 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen 60 bis 1.000
2.4.2.2.11 Gestattung nach § 40 Absatz 1
Ausnahme von der Pflicht zur Körperdosisermittlung
60 bis 1.000
2.4.2.2.12 Strahlenpass
a) Registrierung nach § 40 Absatz 2 bzw. § 95 Absatz 3 20
b) Verlängerung der Gültigkeit 20
c) Registrierung als Ersatz eines verloren gegangenen oder unleserlichen Passes nach § 40 Absatz 2 30
2.4.2.2.13 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Absatz 1 Satz 3 25 bis 250
2.4.2.2.14 Gestattung nach § 41 Absatz 4
Einreichung der Dosimeter in längeren Zeiträumen als einem Monat
60 bis 1.000
2.4.2.2.15 Gestattung nach § 45 Absatz 2
Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren
25 bis 250
2.4.2.2.16 Zulassung nach § 55 Absatz 1
Erhöhung der zulässigen effektiven Dosis für ein Jahr
25 bis 250
2.4.2.2.17 Zulassung nach § 55 Absatz 3
Festlegung von höheren Dosiswerten für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren
25 bis 250
2.4.2.2.18 Zulassung nach § 56 bzw. § 95 Absatz 5
Weitere Tätigkeit bei Überschreiten einer Berufslebensdosis von 400 mSv
60 bis 250
2.4.2.2.19 Zulassung nach § 57 bzw. § 95 Absatz 6
Weitere Tätigkeit bei Überschreiten von Dosisgrenzwerten
60 bis 250
2.4.2.2.20 Zulassung nach § 58 Absatz 1
Besondere Strahlenexposition mit vorheriger Rechtfertigung
60 bis 250
2.4.2.2.21 Entscheidung nach § 62 Absatz 1
Ersatz der Bescheinigung des ermächtigten Arztes
60 bis 250
2.4.2.2.22 Ermächtigung eines Arztes nach § 64 Absatz 1 60 bis 1.000
2.4.2.2.23 Bestimmung eines Sachverständigen nach § 66 Absatz 1 250 bis 2.500
2.4.2.2.24 Befreiung von Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach § 70 Absatz 5 60 bis 500
2.4.2.2.25 Anordnung von Maßnahmen nach § 113 Absatz 1, 4 oder § 118 Absatz 2 25 bis 5.000
2.4.2.2.26 Gestattung nach § 114
Ausnahmen von den Schutzvorschriften der §§ 34 bis 92, 95 bis 104, soweit nicht die Tarifstellen 2.4.2.2.8 bis 2.4.2.2.20 anzuwenden sind
25 bis 5.000
2.4.2.2.27 Überprüfungen durch die Ärztliche Stelle Überprüfung eines Inhabers einer Genehmigung zum
a) Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen zu diagnostischen Zwecken 100 bis 1.000
b) Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen zu therapeutischen Zwecken 100 bis 5.000
c) Umgang mit umschlossenen radioaktiven Stoffen zur Brachytherapie 200 bis 2.000
d) Betrieb einer Teletherapieeinrichtung 500 bis 5.000
2.4.3 Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2003 (BGBl. I S. 604)
2.4.3.1 Genehmigung nach § 3 100 bis 10.000
2.4.3.2 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 4 50 bis 1.000
2.4.3.3 Bestimmung von Sachverständigen nach § 4 a 250 bis 2.500
2.4.3.4 Entscheidung nach § 4 Absatz 2 Satz 3
Betrieb ohne Sachverständigenprüfung
60 bis 500
2.4.3.5 Genehmigung nach § 5 Absatz 1 Betrieb von Störstrahlern 60 bis 1.000
2.4.3.6 Erteilung der Fachkundebescheinigung nach § 18a Absatz 1 60 bis 150
2.4.3.7 Anerkennung von Kursen im Strahlenschutz oder anderen zur Fortbildung geeigneten Maßnahmen nach § 18a Absatz 2 Satz 1 100 bis 1.500
2.4.3.8 Anerkennung eines anderen Aktualisierungsnachweises nach § 18a Absatz 2 Satz 2 60 bis 150
2.4.3.9 Entzug der Bescheinigung des Erwerbs von Fachkunde oder Kenntnissen oder Erteilung von Auflagen nach § 18a Absatz 2 Satz 4 50 bis 200
2.4.3.10 Veranlassung einer Überprüfung von Fachkunde oder Kenntnissen nach § 18a Absatz 2 Satz 5 50 bis 200
2.4.3.11 Gestattung nach § 20 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 Betrieb außerhalb von Röntgenräumen 60 bis 1.000
2.4.3.12 Gestattung nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Aufenthalt weiterer Personen im Kontrollbereich 60 bis 1.000
2.4.3.13 Zulassung nach § 31a Absatz 1
Erhöhung der zulässigen effektiven Dosis für ein Jahr
25 bis 250
2.4.3.14 Zulassung nach § 31a Absatz 3
Festlegung von höheren Dosiswerten für Auszubildende und Studierende zwischen 16 und 18 Jahren
25 bis 250
2.4.3.15 Zulassung nach § 31 b
Weitere Tätigkeit bei Überschreiten einer Berufslebensdosis von 400 mSv
60 bis 250
2.4.3.16 Zulassung nach § 31 c
Weitere Tätigkeit bei Überschreiten von Dosisgrenzwerten
60 bis 250
2.4.3.17 Gestattung nach § 33 Absatz 6
Ausnahmen von den Schutzvorschriften der §§ 15 bis 18, 19 bis 32 und 34 bis 41, soweit nicht die Tarifstellen 2.4.3.4, 2.4.3.5 und 2.4.3.11 bis 2.4.3.16 anzuwenden sind
25 bis 1.000
2.4.3.18 Gestattung nach § 35 Absatz 1
Ausnahme von der Pflicht zur Körperdosisermittlung
60 bis 1.000
2.4.3.19 Strahlenpass
a) Registrierung nach § 35 Absatz 2 20
b) Verlängerung der Gültigkeit 20
c) Registrierung als Ersatz eines verloren gegangenen oder unleserlichen Passes nach § 35 Absatz 2 30
2.4.3.20 Gestattung nach § 35 Absatz 7
Einreichung der Dosimeter in längeren Zeiträumen als einem Monat
60 bis 1.000
2.4.3.21 Festlegung einer Ersatzdosis nach § 35 Absatz 8 Nummer 2 25 bis 250
2.4.3.22 Entscheidung nach § 39 Absatz 1
Ersatz der Bescheinigung des ermächtigten Arztes
60 bis 250
2.4.3.23 Ermächtigung eines Arztes nach § 41 Absatz 1 Satz 1 60 bis 1.000
2.4.3.24 Überprüfungen durch die Ärztliche Stelle oder Zahnärztliche Stelle
Überprüfung eines Betreibers einer Röntgeneinrichtung zu diagnostischen oder therapeutischen Zwecken
50 bis 5.000
2.5 Atomrechtliche Angelegenheiten
2.5.1 Gestattung von Ausnahmen nach § 8 Absatz 3 des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215) 31 bis 511
2.5.2 Inanspruchnahme der Aufsichtsbehörden nach § 19 Absatz 1 sowie den aufgrund der §§ 10, 11, 12 oder 54 des Atomgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen (Erstellung von Gutachten, Durchführung von Untersuchungen, Hilfeleistungen und Dekontaminationen, Suche nach verlorengegangenen radioaktiven Stoffen, Beratung, Erteilung von Auskünften usw.) nach Zeitaufwand. Als Stundensätze sind zugrunde zu legen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des
a) höheren Dienstes 82
b) gehobenen Dienstes 63
c) mittleren Dienstes 51
2.5.3 Festsetzung der Deckungsvorsorge in Anwendungsfällen der Strahlenschutzverordnung 60 bis 1.000
2.5.4 Fertigung einer Abschrift oder Vervielfältigung der Kurzbeschreibung bei Gewährung von Akteneinsicht nach § 6 Absatz 3 der Atomrechtlichen Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 180), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819),

je Seite

a) bis zum Format DIN B 4 0,50
b) bei größerem Format als DIN B 4 1
Anmerkung zu Tarifstelle 2:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.


Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
2.6 Sprengstoffrecht
2.6.1 Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3518), zuletzt geändert durch Artikel 626 Absatz 4 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
2.6.1.1 Festlegung besonderer Anforderungen an die Verwendung von sonstigen explosionsgefährlichen Stoffen und Sprengzubehör nach § 5 Absatz 6 50 bis 300
2.6.1.2 Erlaubnisse
2.6.1.2.1 Erlaubnis nach § 7
2.6.1.2.1.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 150 bis 500
Anmerkung zu Tarifstelle 2.6.1.2.1.1:

Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 2.6.1.2.1.1 ist eine Gebühr nach Nummer 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

2.6.1.2.1.2 Erstellung jeder weiteren Ausfertigung (ab 2. Ausfertigung) 25
2.6.1.2.1.3 Wesentliche Änderung einer Erlaubnis nach § 7 Absatz 1 50
Anmerkung zu Tarifstelle 2.6.1.2.1.3:

Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 2.6.1.2.1.3 ist eine Gebühr nach Nummer 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

2.6.1.2.2 Erlaubnis nach § 27
2.6.1.2.2.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 80
Anmerkung:

Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 2.6.1.2.2.1 ist eine Gebühr nach Nummer 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

2.6.1.2.2.2 Änderung und Verlängerung einer Erlaubnis nach § 27 Absatz 1 60
Anmerkung:

Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 2.6.1.2.2.2 ist eine Gebühr nach Nummer 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

2.6.1.3 Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung nach § 8 Absatz 4, § 8a Absatz 5 in Verbindung mit § 8 b Absatz 1 Satz 4 30 bis 250
2.6.1.4 Abnahme der Prüfung als Abschluss eines Grund- oder Sonderlehrgangs nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 36 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 13 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1257) 60 zuzüglich 10 je Teilnehmer
2.6.1.5 Abnahme der Prüfung nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 (gegebenenfalls zuzüglich Auslagen für Sachverständige) in Verbindung mit §§ 29 und 31 1. SprengV 50 bis 300 pro Person
2.6.1.6 Bewilligung der Fristverlängerung vor Erlöschen einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 11 Satz 2 50
2.6.1.7 Genehmigung einer Verbringungsgenehmigung nach § 15 Absatz 6 in Verbindung mit Absatz 7 Nummer 1 150 bis 300
2.6.1.8 Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1
2.6.1.8.1 Erteilung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sowie nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 28

Zur Berechnung der Gebühren wird als Richtwert die Höchstlagermenge (NEM) zugrunde gelegt. Die Gebühren betragen

  • bis maximal 500 kg NEM = 200 Euro
  • je weitere 500 kg bis maximal 5.000 kg NEM = 30 Euro
  • je weitere 500 kg oberhalb 5.000 kg NEM = 10 Euro.
200 bis 2.500
zuzüglich der nach Baurecht anfallenden Gebühren
2.6.1.8.2 Wesentliche Änderung einer Lagergenehmigung nach § 17 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 50 bis 1.250
2.6.1.9 Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4
2.6.1.9.1 Bauartzulassung von Bauteilen oder Systemen nach § 17 Absatz 4 70 bis 1.000
2.6.1.9.2 Wesentliche Änderung einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 70 bis 700
2.6.1.9.3 Nachträgliche Auflage zu einer Bauartzulassung nach § 17 Absatz 4 70 bis 700
2.6.1.10 Befähigungsschein nach § 20
2.6.1.10.1 Ausstellung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 40 bis 80
Anmerkung:

Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 2.6.1.10.1 ist eine Gebühr nach Nummer 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

2.6.1.10.2 Wesentliche Änderung eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 40
2.6.1.10.3 Verlängerung der Geltungsdauer eines Befähigungsscheines nach § 20 Absatz 1 40
2.6.1.11 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 21 Absatz 3 40
Anmerkung:

Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 2.6.1.11 ist eine Gebühr nach Nummer 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfungen zu erheben.

2.6.1.12 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 22 Absatz 5 60
2.6.1.13 Ungültigkeitserklärung bei Verlust einer Erlaubnis, einer Ausfertigung einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 35 Absatz 2 80 zuzüglich der Kosten der Bekanntmachung im Bundesanzeiger
2.6.1.14 Ersatzausfertigung für eine verloren gegangene Erlaubnis nach § 7 oder § 27 oder einen verloren gegangenen Befähigungsschein nach § 20 sowie einer Genehmigung nach § 17 50
2.6.1.15 Anordnung nach § 32 Absatz 1, 2 oder 5 sowie Anordnung nach § 48 40 bis 1.000
2.6.1.16 Anordnung vorläufiger Maßnahmen nach § 32a Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 40 bis 500
2.6.1.17 Rücknahme oder Widerruf einer Erlaubnis oder eines Befähigungsscheines nach § 34 Gebühr bis zu 75 % des Betrages, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen öffentlichen Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre
2.6.1.18 Untersagung nach § 12 Absatz 2, § 32 Absatz 3 und 4, § 32a Absatz 1 Satz 4 oder Absatz 4 sowie nach § 33 40 bis 400
2.6.1.19 Nachschau nach § 31 Absatz 2 und 4 50 bis 100
2.6.2 Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), Artikel 1 der Verordnung vom 11.06.2017 (BGBl. I S. 1617 (1. SprengV)
2.6.2.1 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über die Begrenzung der Mengen explosionsgefährlicher Stoffe nach § 2 Absatz 5 im Einzelfall 40 bis 300
2.6.2.2 Erteilung einer Zustimmung zum Abbrand durch den Hersteller nach § 3 Absatz 1 Nummer 12 im Einzelfall 40 bis 300
2.6.2.3 Zulassung von Ausnahmen von Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften nach § 19 Absatz 2 40 bis 300
2.6.2.4 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten nach § 24 Absatz 1 40 bis 300
2.6.2.5 Anerkennung eines Lehrgangs zur Vermittlung der Fachkunde nach § 32 Absatz 1 150 bis 1.000
2.6.2.6 Zulassung von Ausnahmen von der Verpflichtung zur Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang nach § 32 Absatz 5 Satz 2 40
2.6.2.7 Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Absatz 2 40
Anmerkung:

Zuzüglich zu der Gebühr nach Nummer 2.6.2.7 ist eine Gebühr nach Nummer 2.6.1.3 für die Einholung von Erkundigungen im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung zu erheben.

2.6.2.8 Prüfung von Unterlagen nach § 40 Absatz 5 40 bis 500
2.6.2.9 Überprüfung der Qualifikation nach § 40a Absatz 1 40 bis 500
2.6.2.10 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften über Führung, Inhalt, Aufbewahrung und Vorlage des Verzeichnisses nach § 44 Absatz 1 40 bis 300
2.6.3 Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2002 (BGBl. I S. 3543), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643)
2.6.3.1 Zulassung von Ausnahmen von den Vorschriften für die Aufbewahrung explosionsgefährlicher Stoffe nach § 3 40 bis 300
2.6.4 Dritte Verordnung zum Sprengstoffgesetz vom 23. Juni 1978 (BGBl. I S. 783), geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)
2.6.4.1 Zulassung von Ausnahmen von der Pflicht zur Anzeige oder der Anzeigefrist nach § 3 Absatz 2 30 bis 100
2.6.5 Öffentliche Leistungen, Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners oder durch ihn verursacht vorgenommen werden und nicht in den Nummern2.6.1 bis 2.6.4 dieser Anlage aufgeführt sind 30 bis 600
2.7 Marktüberwachung im Produktbereich
2.7.1 Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetz vom 27. Februar 2008 (BGBl. I S. 258), zuletzt geändert durch Artikel 332 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
2.7.1.1 Maßnahmen nach § 7 Absatz 3 50 bis 2.500
2.7.1.2 Besichtigung und Prüfung nach § 7 Absatz 4 50 bis 2.500
2.7.1.3 Anforderung von Unterlagen und Informationen nach § 7 Absatz 5 Satz 1 50 bis 2.500
2.7.1.4 Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung oder den Widerruf einer Anerkennung nach § 11 Absatz 2 100 bis 5.000
2.7.1.5 a) Überwachung einer zugelassenen Stelle nach § 11 Absatz 4 sowie die daraus resultierenden weiteren Amtshandlungen wie nach Besichtigungen. Als Stundensätze sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. Nach Zeitaufwand
2.7.2 Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 2194)
2.7.2.1 Maßnahmen nach § 8 Absatz 2 und 3 50 bis 2.500
2.7.2.2 Besichtigung und Prüfung nach § 10 Absatz 2 50 bis 2.500
2.7.2.3 Anforderung von Unterlagen und Informationen nach § 10 Absatz 3 50 bis 2.500


Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
3 Bergwesen
3.1 Bundesberggesetz (BBergG) vom 13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808)
3.1.1 Bergbauberechtigungen
3.1.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 6 in Verbindung mit § 7 oder § 11 BBergG
3.1.1.1.1 zu gewerblichen Zwecken 680 bis 6.850
3.1.1.1.2 zu wissenschaftlichen Zwecken 340 bis 1.360
3.1.1.2 Entscheidung über die Erteilung einer Bewilligung nach § 6 in Verbindung mit § 8 oder 12 BBergG 1.360 bis 17.100
3.1.1.3 Entscheidung über die Verleihung von Bergwerkseigentum nach § 6 in Verbindung mit § 9 oder § 13 BBergG 1.360 bis 20.450
3.1.1.4 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 16 Absatz 3 BBergG 340 bis 3.420
3.1.1.5 Entscheidung über die Verlängerung einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 4 BBergG
3.1.1.5.1 zu gewerblichen Zwecken 340 bis 3.420
3.1.1.5.2 zu wissenschaftlichen Zwecken 170 bis 680
3.1.1.6 Entscheidung über die Verlängerung einer Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 16 Absatz 5 BBergG 680 bis 10.250
3.1.1.7 Ausstellung der Berechtsamsurkunde nach § 17 BBergG 340 bis 680
3.1.1.8 Entscheidung über den Widerruf einer Erlaubnis oder Bewilligung oder von Bergwerkseigentum nach § 18 BBergG 340 bis 1.360
3.1.1.9 Fristverlängerung nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Halbsatz 2 BBergG 70 bis 340
3.1.1.10 Fristsetzung nach § 18 Absatz 2 Satz 2 BbergG 70 bis 340
3.1.1.11 Entscheidung über die Aufhebung einer Erlaubnis oder Bewilligung nach § 19 BBergG 136 bis 680
3.1.1.12 Entscheidung über die Aufhebung von Bergwerkseigentum nach § 20 BBergG 136 bis 1.360
3.1.1.13 Stellung eines Verlangens nach § 21 Absatz 2 BBergG 70 bis 340
3.1.1.14 Entscheidung über die Zustimmung zur Übertragung einer Erlaubnis oder Bewilligung oder Beteiligung Dritter nach § 22 Absatz 1 BBergG 136 bis 680
3.1.1.15 Entscheidung über die Genehmigung zur Veräußerung von Bergwerkseigentum und des schuldrechtlichen Vertrages hierüber nach § 23 Absatz 1 BBergG 136 bis 680
3.1.1.16 Entscheidung über die Genehmigung der Vereinigung von Bergwerksfeldern nach den §§ 25 bis 27 BBergG 680 bis 6.850
3.1.1.17 Entscheidung über die Genehmigung der Teilung von Bergwerksfeldern nach § 28 BBergG 680 bis 6.850
3.1.1.18 Entscheidung über die Genehmigung des Austausches von Bergwerksfeldern nach § 29 BBergG 680 bis 6.850
3.1.1.19 Entscheidung über einen Antrag auf Zulegung nach § 35 BBergG 136 bis 1.360
3.1.1.20 Bestellung einer Vertreterin oder eines Vertreters von Amts wegen nach § 36 Satz 1 Nummer 2 BBergG 70 bis 136
3.1.1.21 Beurkundung der Einigung über die Zulegung nach § 36 Satz 1 Nummer 3 BBergG 206 bis 2.040
3.1.1.22 Entscheidung über den Antrag auf Zulegung nach § 36 Satz 1 Nummer 4 BBergG 136 bis 1.360
3.1.1.23 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 36 Satz 1 Nummer 4 Satz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 3 BBergG 136 bis 680
3.1.1.24 Entscheidung über die Verlängerung einer Zulegung nach § 38 Absatz 1 in Verbindung mit § 16 Absatz 5 BBergG 136 bis 680
3.1.1.25 Entscheidung über die Ersetzung der Zustimmung der Grundeigentümerin oder des Grundeigentümers nach § 40 Absatz 1 BBergG 340 bis 1 710
3.1.1.26 Entscheidung über die Höhe des Entschädigungsanspruchs oder der Sicherheit nach § 40 Absatz 2 Satz 1 BBergG 340 bis 1 710
3.1.1.27 Entscheidung über die Gewinnung von Bodenschätzen bei der Aufsuchung nach § 41 BBergG 136 bis 680
3.1.1.28 Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei der Gewinnung nach § 42 Absatz 1 oder § 43 BBergG 136 bis 1.360
3.1.1.29 Entscheidung über die Trennung von Bodenschätzen und die Größe der Anteile nach § 42 Absatz 4, § 43 oder § 45 Absatz 2 BBergG 136 bis 680
3.1.1.30 Entscheidung über die Mitgewinnung von Bodenschätzen bei Anlegung von Hilfsbauen nach § 45 Absatz 1 BBergG 136 bis 680
3.1.1.31 Entscheidung über das Recht zur Benutzung fremder Grubenbau nach § 47 Absatz 4 BBergG 136 bis 380
3.1.2 Bergwerksbetrieb
3.1.2.1 Entscheidung über die Zulassung eines Betriebes nach §§ 51, 55 BBergG
3.1.2.1.1 Rahmenbetriebsplan ohne Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens 680 bis 20.450
3.1.2.1.2 Rahmenbetriebsplan mit Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens (einschließlich Umweltverträglichkeitsprüfung) 3.420 bis 500.000
Anmerkung zu Tarifstelle 3.1.2.1.2:

Schließt das Verfahren andere die Anlage betreffende Entscheidungen ein, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, erhöht sich die Gebühr um die für diese Entscheidungen vorgeschriebenen Gebühren.

3.1.2.1.3 Sonstiger Betriebsplan 340 bis 20.450
3.1.2.2 Entscheidung über die Befreiung von der Betriebsplanpflicht nach § 51 Absatz 3 Satz 1 BBergG 136 bis 680
3.1.2.3 Entscheidung über die Genehmigung einer Unterbrechung des Betriebes über zwei Jahre nach § 52 Absatz 1 Satz 2 BBergG 136 bis 680
3.1.2.4 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 56 Absatz 1 Satz 2 BBergG 340 bis 3.420
3.1.2.5 Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung eines Betriebsplanes nach § 56 Absatz 3 BBergG 340 bis 3.420
3.1.2.6 Entscheidung über die Zustimmung zur Nichteinreichung von Unterlagen nach § 63 Absatz 3 Satz 2 BBergG 136 bis 680
3.1.2.7 Entscheidung über die Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung, allgemeine Zulassung aufgrund einer nach den §§ 65 bis 68 BBergG erlassenen Bergverordnung oder einer nach § 176 Absatz 3 fortgeltenden Verordnung 340 bis 17.100
3.1.2.8 Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung der aufgrund einer nach den §§ 65 bis 68 BBergG erlassenen Bergverordnung oder aufgrund einer nach § 176 Absatz 3 BBergG fortgeltenden Verordnung erteilten Genehmigung, Erlaubnis, Zustimmung, Prüfung oder allgemeinen Zulassung 170 bis 8 550
3.1.2.9 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme von Vorschriften einer nach den §§ 65 bis 68 BBergG erlassenen Bergverordnung oder einer nach § 176 Absatz 3 BBergG fortgeltenden Verordnung 340 bis 3.420
3.1.2.10 Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung der aufgrund einer nach den §§ 65 bis 68 BBergG erlassenen Bergverordnung oder aufgrund einer nach § 176 Absatz 3 BBergG fortgeltenden Verordnung erteilten Ausnahmebewilligung 170 bis 1 710
3.1.2.11 Entscheidung über die Anerkennung einer Person oder Stelle als Sachverständige oder Sachverständiger aufgrund einer nach den §§ 65 bis 68 erlassenen Bergverordnung oder einer nach § 176 BBergG Absatz 3 BBergG fortgeltenden Verordnung 136 bis 680
3.1.2.12 Entscheidung über die Verlängerung, Ergänzung oder Änderung der aufgrund einer nach den §§ 65 bis 68 BBergG erlassenen Bergverordnung oder aufgrund einer nach § 176 Absatz 3 BBergG fortgeltenden Verordnung erteilten Anerkennung 66 bis 340
3.1.2.13 Anordnung von Maßnahmen im Einzelfall nach § 71 Absatz 1 BBergG 340 bis 3.420
3.1.2.14 Anordnung der Einstellung des Betriebes nach § 71 Absatz 2 BBergG 340 bis 3.420
3.1.2.15 Anordnung von Maßnahmen nach § 71 Absatz 3 BBergG 340 bis 6.850
3.1.2.16 Untersagung nach § 72 Absatz 1 Satz 1 BBergG 340 bis 3.420
3.1.2.17 Anordnung nach § 72 Absatz 1 Satz 2 BBergG 340 bis 3.420
3.1.2.18 Untersagung nach § 73 Absatz 1 Satz 1 BBergG 340 bis 3.420
3.1.2.19 Untersagung nach § 73 Absatz 1 Satz 2 BBergG 340 bis 3.420
3.1.2.20 Untersagung nach § 73 Absatz 2 BBergG 340 bis 3.420
3.1.2.21 Anordnung nach § 74 Absatz 1 BBergG 340 bis 3.420
3.1.3 Berechtsamsbuch, Berechtsamskarte
3.1.3.1 Inanspruchnahme von Bediensteten der Bergverwaltung bei der Gewährung der Einsicht in das Berechtsamsbuch, in die Berechtsamskarte, in die sonstigen Unterlagen nach § 76 Absatz 1 BBergG, bei der Anfertigung von Auszügen nach § 76 Absatz 2 BBergG sowie zur Erteilung einer schriftlichen Auskunft in Berechtsamsangelegenheiten

je angefangene Stunde sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

Nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 3.1.3.1:

Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Bearbeitung des Auskunftsersuchens weniger als eine halbe Stunde erfordert.

3.1.4 Grundabtretung
3.1.4.1 Entscheidung über einen Antrag auf Durchführung einer Grundabtretung nach § 77 BBergG 680 bis 10.250
3.1.4.2 Entscheidung über die Zustimmung zur Abtretung eines bebauten Grundstücks nach § 79 Absatz BBergG 680 bis 6.850
3.1.4.3 Entscheidung über eine Ergänzungsentschädigung nach § 89 Absatz 2 BBergG 206 bis 3.420
3.1.4.4 Entscheidung über die Neufestsetzung wiederkehrender Leistungen nach § 89 Absatz 3 BBergG 136 bis 1.360
3.1.4.5 Entscheidung über Leistung oder Freigabe einer Sicherheit nach § 89 Absatz 4 BBergG 136 bis 680
3.1.4.6 Anordnung der Wiederherstellung des früheren Zustandes nach § 90 Absatz 5 BBergG 136 bis 680
3.1.4.7 Entscheidung über den Antrag auf Vorabentscheidung nach § 91 BBergG 680 bis 6.850
3.1.4.8 Entscheidung über Leistung oder Freigabe einer Sicherheit nach § 92 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2 BBergG 136 bis 680
3.1.4.9 Beurkundung der Einigung über die Grundabtretung nach § 92 Absatz 1 Satz 3 BBergG 136 bis 680
3.1.4.10 Anordnung der vorzeitigen Ausführung der Grundabtretung nach § 92 Absatz 2 Satz 1 BBergG 136 bis 680
3.1.4.11 Entscheidung über den Antrag auf Fristverlängerung nach § 95 Absatz 2 BBergG 136 bis 680
3.1.4.12 Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Grundabtretung nach § 96 BBergG 136 bis 1.360
3.1.4.13 Entscheidung über den Antrag auf vorzeitige Besitzeinweisung nach § 97 BBergG 136 bis 6.850
3.1.4.14 Feststellung des Zustandes des Grundstücks nach § 99 BBergG 136 bis 680
3.1.4.15 Aufhebung oder Änderung der Besitzeinweisung oder Fristverlängerung nach § 101 Absatz 1 und Absatz 2 BBergG 136 bis 680
3.1.4.16 Entscheidung über den Antrag auf Festsetzung der Entschädigung oder auf den Anspruch der Verpflichtung zur Wiederherstellung nach § 102 Absatz 2 BBergG 136 bis 2.040
3.1.4.17 Entscheidung über die Entschädigung für eine Wertminderung eines Grundstücks nach § 109 Absatz 4 BBergG 136 bis 2.040
3.1.5 Transit-Rohrleitungen
3.1.5.1 Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der Errichtung nach § 133 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBergG 6.850 bis 68.500
3.1.5.2 Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Betriebes nach § 133 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBergG 6.850 bis 68.500
3.1.5.3 Entscheidung über die nachträgliche Änderung der Genehmigung oder die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 133 Absatz 1 und 2 BBergG 340 bis 6.850
3.1.5.4 Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Genehmigung angeordnet sind, nach § 133 Absatz 1 und 2 BBergG 340 bis 6.850
3.1.6 Unterwasserkabel
3.1.6.1 Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung der Errichtung nach § 133 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 BBergG 6.850 bis 68.500
3.1.6.2 Entscheidung über den Antrag auf Genehmigung des Betriebes nach § 133 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 4 BBergG 6.850 bis 68.500
3.1.6.3 Entscheidung über die nachträgliche Änderung der Genehmigung oder die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 133 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 BBergG 340 bis 6.850
3.1.6.4 Prüfungen und Untersuchungen, die in Nebenbestimmungen einer Genehmigung angeordnet sind, nach § 133 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 BBergG 340 bis 6.850
3.1.7 Alte Rechte und Verträge
3.1.7.1 Entscheidung über die Bestätigung der Aufrechterhaltung alter Rechte oder Verträge nach § 149 BBergG 136 bis 680
3.1.7.2 Entscheidung über die Verlängerung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge nach § 152 Absatz 2 Satz 2 oder § 153 Satz 2 BBergG 136 bis 3.420
3.1.7.3 Entscheidung über den Inhalt eines aufrechterhaltenen Rechts nach § 154 Absatz 1 Satz 3 BBergG 136 bis 680
3.1.7.4 Ausstellung einer Ersatzurkunde nach § 154 Absatz 2 BBergG 136 bis 680
3.1.7.5 Entscheidung über die Genehmigung zur Abtretung, Überlassung oder Änderung aufrechterhaltener Rechte oder Verträge nach § 156 Absatz 2 BBergG 136 bis 680
3.1.7.6 Entscheidung über die Ausdehnung von Bergwerkseigentum nach § 161 BBergG 340 bis 3.420
3.2 Markscheiderordnung vom 23. März 1923 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 68 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143)
3.2.1 Entscheidung über die Erteilung der Konzession nach §§ 3 und 4 Absatz 1 Markscheiderordnung je angefangene Stunde sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen. nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 87 und höchstens 225
3.3 Markscheider-Bergverordnung (Marksch BergV) vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 10. August 1998 (BGBl. I S. 2093)
3.3.1 Entscheidung über die Veränderung der Nachtragungs- und Einreichungsfristen nach § 10 Absatz 3 Marksch BergV 136
3.3.2 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme vom Erfordernis des Grubenbildes nach § 12 Marksch BergV 136
3.3.3 Entscheidung über die Anerkennung anderer Personen nach § 64 Absatz 1 Satz 2 BBergG in Verbindung mit § 13 Marksch-BergV

je angefangene Stunde sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

nach Zeitaufwand, jedoch mindestens 87 und höchstens 225
3.4 Markscheiderische Arbeiten
3.4.1 Markscheiderische Arbeiten oder Inanspruchnahme von Bediensteten bei der Gewährung der Einsicht in das Grubenbild (§ 63 Absatz 4 BBergG), in die Ergebnisse der Messungen nach § 63 Absatz 4 in Verbindung mit § 125 BBergG oder bei der Anfertigung von Auszügen

je angefangene Stunde sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 3.4.1:

Gebühren werden nicht erhoben, wenn die Bearbeitung weniger als eine halbe Stunde erfordert.

3.4.2 Material (Lichtpausen, Vergrößerungen, fotografische Aufnahme) 25 bis 206


Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
4 Besoldungs-, versorgungs- und tarifrechtliche Angelegenheiten
4.1.1 Auskünfte, deren Bearbeitung bis zu einer Stunde dauert 50
4.1.2 Auskünfte, deren Bearbeitung bis zu zwei Stunden dauert 90
4.1.3 Für die dritte und jede weitere angefangene Stunde jeweils 50
5 Einwohnerwesen
5.1 Datenübermittlungen, Melderegisterauskünfte und Anhörungen nach dem Bundesmeldegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970).
5.1.1 Datenübermittlungen nach den §§ 34 bis 36, 38, 42 und 43 unmittelbar an die jeweils genannten Datenempfänger sind gebührenfrei. Dies gilt auch für Anfragen nach § 755 ZPO. Auslagen sind zu erstatten.
5.1.1.1 Mittelbare Datenübermittlungen nach §§ 34, 35 und 38 im Wege eines Auftragsdatenverarbeitungsverhältnisses. Die Gebühr ist durch den Auftragnehmer zu entrichten.
a) Schriftlich 12
b) Datenübermittlung mit größerem Verwaltungsaufwand, insbesondere bei Rückgriff auf nicht automatisiert gespeicherte Daten. Gilt nicht in den Fällen der §§ 51 und 52. 16
c) Automatisiert
aa) Datenübermittlung an bei der Vermittlungsstelle Meldewesen Schleswig-Holstein registrierte Großanfrager 5
bb) in den übrigen Fällen der Datenübermittlung 4,50
cc) zusätzliche Gebühr nach Tarifstelle 5.1.1.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb für das Land Schleswig-Holstein 0,50
d) Gruppenauskünfte nach § 34 Absatz 2 35 zuzüglich 0,026 für jede registrierte Person und zuzüglich 0.077 für jede ausgewählte Person
5.1.2 Melderegisterauskünfte
5.1.2.1 a) Einfache Melderegisterauskünfte nach § 44 Absatz 1 12
b) Melderegisterauskünfte mit größerem Verwaltungsaufwand, insbesondere bei Rückgriff auf nicht automatisiert gespeicherte Daten. Dies gilt nicht in den Fällen der Tarifstelle 5.1.3 16
c) Einfache Melderegisterauskünfte nach § 49
aa) Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft an bei der Vermittlungsstelle Meldewesen Schleswig-Holstein registrierte Großanfrager 5,00
bb) in den übrigen Fällen der Erteilung einer einfachen Melderegisterauskunft 4,50
cc) zusätzlich zur Gebühr nach Tarifstelle 5.1.2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa und bb für das Land Schleswig-Holstein 0,50
5.1.2.2 Erweiterte Melderegisterauskünfte nach § 45 14
5.1.2.3 Gruppenauskünfte nach § 46 35
zuzüglich 0,026 für jede registrierte Person und zuzüglich 0,077 für jede ausgewählte Person
5.1.2.4 Melderegisterauskünfte nach § 50 Absatz 1 und 3
je Person 0,15
mindestens 35
5.1.2.5 Melderegisterauskünfte nach § 50 Absatz 2
je Jubiläumsfall 10
mindestens 15
5.1.3 Anhörungen nach §§ 51 und 52. Die Gebühr ist seitens der anfragenden Stelle nach § 44 Absatz 1 oder Tarifstelle 5. 1. 1.1 zu entrichten.
5.1.3.1 Anhörung nach § 51 Absatz 2 25
5.1.3.2 Anhörung nach § 52 Absatz 2 15
5.2 Erteilung von Bescheinigungen (z.B. Meldebescheinigungen, zusätzliche Meldebestätigungen)
a) Bescheinigung in einfachen Fällen 6
b) Bescheinigung mit größerem Verwaltungsaufwand, insbesondere bei Rückgriff auf nicht automatisiert gespeicherte Daten 15
Anmerkungen zu Tarifstellen 5.1.1 bis 5.2:
  1. Durch die Verwaltungsgebühr sind die mit der Amtshandlung entstehenden Auslagen im Sinne des § 10 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.
  2. Als Großanfrager gilt, wer über eine Datei einfache Melderegisterauskünfte beantragt.
  3. Wird im maschinellen Verfahren die neutrale Antwort nach § 38 Absatz 2 Satz 2 oder § 51 Absatz 2 Satz 3 erteilt, entfällt die Gebührenpflicht.
  4. Bei Anfragen nach Tarifstelle 5.1.1.1, 5.1.2.1 oder 5.1.2.2 zu Personen mit einer Auskunftssperre nach § 51 und einem bedingten Sperrvermerk nach § 52 erhält die anfragende Stelle im maschinellen Verfahren als Antwort der Meldebehörde einen Hinweis, dass durch die gesetzlich vorgeschriebene Anhörung eine Gebühr nach Tarifstelle 5.1.3.1 oder 5.1.3.2 ausgelöst wird, wenn die Meldebehörde die Anhörung durchführen soll. Nur bei Zustimmung der anfragenden Stelle, diese Gebühr zu entrichten, erfolgt die weitere Bearbeitung der Anfrage.
  5. Bei einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 Absatz 1 Satz 2 erhöht sich die Gebühr um 1 Euro.
  6. Bei einer einfachen Melderegisterauskunft nach § 44 Absatz 3 Satz 3 erhöht sich die Gebühr um 2 Euro.
  7. Für Anfragen zur Übermittlung von Daten ohne Personenbezug (z.B. Einwohnerzahl je Straße) gilt die Tarifstelle 5.1.2.3 entsprechend.


Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
6 Enteignungs- und entschädigungsrechtliche Angelegenheiten
6.1 Verleihung des Enteignungsrechts nach § 2 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 (GS S. 221) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153). Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Art. 8 LVO vom 16. März 2015, (GVOBl. Schl.-H. S. 96) 400 bis 3.600
6.2 Anordnung des vereinfachten Enteignungsverfahrens, wenn die Anordnung selbstständig erfolgt, nach § 1 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren vom 26. Juli 1922 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 182), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Art. 8 LVO vom 16. März 2015, (GVOBl. Schl.-H. S. 96). 400 bis 3.600
6.3 Ermächtigung zur Vornahme von Vorarbeiten auf Grundstücken nach § 5 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum und § 209 des Baugesetzbuches 150 bis 400
6.4 Planfeststellungsbeschluss nach den §§ 15 ff. des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum 250 bis 7.500
6.5 Vorläufige/Vorzeitige Besitzeinweisung nach
  • § 6 des Gesetzes über ein vereinfachtes Enteignungsverfahren,
  • § 18f des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122),
  • § 9e des Atomgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl l. I S. 1565), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808),
  • § 44b des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 und 2018 I S. 472),
  • § 116 des Baugesetzbuches,
  • § 38 des Landbeschaffungsgesetzes vom 23. Februar 1957 (BGBl. I S. 134) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 54-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 226 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474),
  • § 43 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 631, ber. 2004 S. 140), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. März 2018, (GVOBl. SH S. 68),
  • § 21 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, ber. 1994 S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808 und 2018 I S. 472),
  • § 27g des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 11 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I 2808 und 2018 I S. 472)
  • § 29a des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808), § 127 des Landeswassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 680), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 680 )

Besitzeinweisungsentschädigung, Sicherheitsleistung und sonstige Maßnahmen, soweit sie selbstständig angeordnet werden

150 bis 3.600
6.6 Feststellung der Entschädigung nach § 24 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum, § 28a des Luftverkehrsgesetzes, § 19a des Bundesfernstraßengesetzes, § 22a des Allgemeinen Eisenbahngesetzes 400 bis 3.600
6.7 Feststellung der Entschädigung bei Schäden nach den §§ 18, 28 Absatz 6, §§ 40 bis 42, 126 und 209 des Baugesetzbuches und §§ 8 und 9 Absatz 5 und 6 des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2550) 400 bis 3.600
6.8 Beurkundung einer Einigung nach § 26 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum und § 110 des Baugesetzbuches 200 bis 1.800
6.9 Beurkundung einer Teileinigung nach § 111 des Baugesetzbuches, § 37 des Landbeschaffungsgesetzes und des § 26 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum 200 bis 1.800
6.10 Enteignungsbeschluss nach § 32 des Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum, § 113 des Baugesetzbuches, § 47 des Landbeschaffungsgesetzes, Ausführungsanordnung nach § 117 des Baugesetzbuches und Ausführungsbescheid nach § 51 des Landbeschaffungsgesetzes 150 bis 400
6.11 Entscheidungen über Anträge nach §§ 18, 43, 102, 105 und 168 des Baugesetzbuches, die als unzulässig oder unbegründet abgelehnt oder vor einer Entscheidung vom Antragsteller zurückgenommen werden. 150 bis 3.000
Anmerkung zu Tarifstelle 6:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 6.1 bis 6.5 und 6.10 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

7 Jagd-, Fischerei- und Forstwesen
7.1 Jagdangelegenheiten
7.1.1 Jägerprüfungsverordnung vom 5. März 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 350) zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung der Jägerprüfungsverordnung vom 30. Januar 2017 (GVOBl. Schl.- H. S. 39)
7.1.1.1 Prüfung zum Erwerb des ersten Jagdscheines 180
7.1.1.2 Prüfung nicht bestandener oder nicht abgelegter Prüfungsabschnitte 90
7.1.2 Falknerprüfungsordnung vom 13. Juni 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 406)
7.1.2.1 Prüfung zur Erlangung des ersten Falknerjagdscheines 80
7.1.3 Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)

Landesjagdgesetz (LJagdG) in der Fassung vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300, ber. 2008 S. 135), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 21. Februar 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 58)

7.1.3.1 Erteilung von Jagdscheinen
a) Jahresjagdschein
aa) für ein Jagdjahr 35
bb) für zwei Jagdjahre 45
cc) für drei Jagdjahre 55
b) Tagesjagdschein 15
c) Falknerjagdschein
aa) für ein Jagdjahr 15
bb) für zwei Jagdjahre 20
cc) für drei Jagdjahre 25
d) Jahresjagdschein für Jugendliche 20
e) Doppelausfertigung 20
7.1.3.2 Ausnahme für Pächter nach § 11 Absatz 5 des Bundesjagdgesetzes 50
7.1.3.3 Einziehung und Sperre von Jagdscheinen gem. § 18 Bundesjagdgesetz und § 37 Absatz 2 LJagdG 50 bis 200
7.1.3.4 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Aushorsten von Junghabichten für Beizzwecke gem. § 22 Absatz 4 des Bundesjagdgesetzes 50 bis 200
7.1.3.5 Abrundung oder Änderung von Jagdbezirken nach § 3 LJagdG 50 bis 250
7.1.3.6 Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken gem. § 4 Absatz 2 LJagdG 50 bis 250
7.1.3.7 Erlaubnis zu einer beschränkten Jagdausübung im befriedeten Bezirk gem. § 4 Absatz 3 und 4 LJagdG 50 bis 150
7.1.3.8 Bestätigung und Widerruf einer Jagdaufseherin oder eines Jagdaufsehers nach § 20 LJagdG 40
7.1.3.9 Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken aus ethischen Gründen gemäß § 6a Bundesjagdgesetz 50 bis 1.500
7.1.4 Anerkennung von Fischzuchtanlagen nach der Landesverordnung über die Festsetzung einer Jagdzeit für Graureiher vom 1. September 1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 299), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 241) 50 bis 250
7.1.5 Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258)
7.1.5.1 Entscheidungen nach § 3 Absatz 4 25 bis 260
7.1.5.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Absatz 5 Nummer 3 10 bis 260
Anmerkung zu Tarifstelle 7.1.5:

Amtshandlungen sind gebühren- und auslagenfrei, soweit sie wissenschaftliche, Lehr- oder Forschungszwecke einschließlich der Nachzucht für diese Zwecke betreffen.

Anmerkungen zu Tarifstelle 7.1:
  1. Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 7.1.3, 7.1.4 und 7.1.5 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
  2. Sonstige Prüfungen, Untersuchungen und andere Amtshandlungen im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners, soweit keine Gebühr nach Tarifstelle 7.1 vorgesehen ist.
10 bis 50
7.2 Fischereiangelegenheiten
7.2.1 Landesfischereigesetz (LFischG) vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 211), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162),
7.2.1.1 Erteilung einer Genehmigung für zwei Kalenderjahre zur Ausübung der Fischerei mit Geräten der Erwerbsfischerei nach § 4 Absatz 5 25
7.2.1.2 Eintragung, Änderung oder Löschung eines Fischereirechts im Fischereibuch nach § 7 Absatz 2 25 bis 150
7.2.1.3 Regelung der Fischereirechte nach § 11 Absatz 5 25
7.2.1.4 Genehmigung eines Fischereipachtvertrages nach § 12 Absatz 4 und 5 25
7.2.1.5 Regelung der Fischereirechte nach § 12 Absatz 6 25
7.2.1.6 Festsetzung des Betretungsrechtes und der Höhe der Entschädigung nach § 15 Absatz 3 25
7.2.1.7 Aufstellen eines Hegeplanes nach erfolgloser Aufforderung nach § 21 Absatz 3 250 bis 2.500
7.2.1.8 Genehmigung einer Satzung einer Fischereigenossenschaft nach § 23 Absatz 2 25
7.2.1.9 Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Absatz 2 15 bis 50
Anmerkung zu Tarifstelle 7.2.1.9:

Genehmigungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erteilt werden, sind gebührenfrei.

7.2.1.10 Festsetzung von Beiträgen nach § 32 Absatz 2 und § 34 Absatz 3 25 bis 500
7.2.1.11 Erteilung einer Erlaubnis zur Ausübung der Muschelfischerei und der Muschelzucht nach § 40 Absatz 1 * 25 bis 500
7.2.1.12 Erteilung einer Befreiung nach § 40 Absatz 5 30 bis 500
7.2.1.13 Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung eines Muschelkulturbezirkes nach § 41 Absatz 2, je angefangene 10 ha Kulturf läche jährlich 56
7.2.1.14 Amtliche Bestätigung einer privaten Fischereiaufseherin oder eines privaten Fischereiaufsehers nach § 43 Absatz 4 20
7.2.2 Landesverordnung zur Durchführung des LandesfFischereigesetzes (LFischG-DVO) vom 1. Juni 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 354)
7.2.2.1 Eintragung von Berichtigungen wie Übertragungen oder Löschungen von selbständigen Fischereirechten nach § 1 25 bis 150
7.2.2.2 Erteilung eines Fischereischeins oder Ausstellung eines Ersatzes nach § 4 10
7.2.2.3 Genehmigung einer Ausnahme von der Fischereischeinpflicht nach § 5 Absatz 1 und 2 10
7.2.2.4 Ablegung der Fischereischeinprüfung und Ausstellung eines Fischereischeinprüfungszeugnisses nach §§ 6 und 7
a) für Personen über 18 Jahre 25
b) für Personen unter 18 Jahre 15
7.2.3 Schleswig-Holsteinische Küstenfischereiordnung vom 23. Juni 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 206), geändert durch Verordnung vom 10. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 125)
7.2.3.1 Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Absatz 1 20 bis 50
7.2.3.2 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 13 Absatz 5 (Besteckzeesen) 25
7.2.3.3 Erteilung einer Bescheinigung eines Fischereikennzeichens (Bootsbescheinigung) nach § 15 Absatz 2 Satz 1 20
7.2.3.4 Änderung der Bescheinigung bei wesentlichen Veränderungen am Fahrzeug nach § 15 Absatz 2 Satz 2 10
7.2.3.5 Erteilung einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 1 15 bis 60
7.2.3.6 Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen nach § 22 Absatz 1 und 3 15 bis 60
Anmerkung zu Tarifstellen 7.2.3.1 und 7.2.3.6:

Genehmigungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erteilt werden, sind gebührenfrei.

7.2.4 Schleswig-Holsteinische Binnenfischereiordnung vom 25. September 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 167)
7.2.4.1 Erteilung einer Genehmigung nach § 6 Absatz 1 20 bis 50
7.2.4.2 Erteilung von Befreiungen und Ausnahmen nach § 15 Absatz 1 und 3 10 bis 50
Anmerkung zu Tarifstellen 7.2.4.1 und 7.2.4.2:

Genehmigungen, die überwiegend im öffentlichen Interesse erteilt werden, sind gebührenfrei.

7.2.5 Landesverordnung über die Registrierung und Kennzeichnung von Fischereifahrzeugen in der Nordsee vom 20. September 1976 (GVOBl. Schl.-H. S. 236)
7.2.5.1 Erteilung einer Bescheinigung über die Eintragung in das Register nach § 3 Absatz 1 30
7.2.5.2 Änderung der Bescheinigung nach § 11 15
7.2.6 Verordnung über die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde vom 15. Februar 1960 in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Dezember 1971 (GVOBl. Schl.-H. S. 28)
7.2.6.1 Ausstellung eines Fischereiausweises gemäß des Abkommens über die gemeinsame Fischerei in der Flensburger Innenförde nach § 10 Absatz 1 10
7.2.7 Verordnung (EG) Nr. 708/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 über die Verwendung nicht heimischer und gebietsfremder Arten in der Aquakultur (Abl. EU Nummer L 168 S. 1)
7.2.7.1 Erteilung einer Genehmigung nach Artikel 6 in Verbindung mit 8 oder 9 * 50 bis 10.000
7.3 Forstangelegenheiten
7.3.1 Genehmigung zur Umwandlung von Wald nach § 9 Landeswaldgesetz vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Mai 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 162)
a) bei einer Fläche bis zu 1 ha 300
b) bei einer Fläche über 1 ha bis zu 2 ha 500
c) bei einer Fläche über 2 ha für jeden angefangenen ha der Gesamtfläche 250
d) bei Genehmigungsverfahren gemäß Landes-UVP-Gesetz (LUVPG) vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Artikel 9 der Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96) bei Vorverfahren 30 % Zuschlag auf die Gebühr nach der Tarifstelle 7.3.1 Buchstabe c
e) bei Genehmigungsverfahren gemäß LUVPG bei UVP-Pflicht 60 % Zuschlag auf die Gebühr nach der Tarifstelle 7.3.1 Buchstabe c
Anmerkungen zu Tarifstelle 7.3.1:
  1. Mit der Verwaltungsgebühr sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.
  2. Die Genehmigung im Rahmen von Maßnahmen, die ausschließlich im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen oder durch Zuwendungen der Naturschutzbehörden oder der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein gefördert werden, ist von Gebühren und Auslagen befreit.
7.3.2 Forstvermehrungsgutgesetz (FoVG) vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1658), geändert durch Artikel 414 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
7.3.2.1 Zulassungsverfahren von Ausgangsmaterial der Kategorie "Ausgewählt", Qualifiziert" und "Geprüft" nach § 4 Absatz 1 und FoVG 100
Anmerkung zur Tarifstelle 7.3.2.1:

Bei mehr als zwei Zulassungsverfahren für die Besitzerin oder den Besitzer eines Waldes oder Baumes oder einen fortwirtschaftlichen Zusammenschluss innerhalb eines Arbeitstages

250
7.3.2.2 Registrierung der Anlage eines Mutterquartieres zur Erzeugung von Vermehrungsgut der Baumarten, die dem FoVG unterliegen, nach § 6 Absatz 1 FoVG 100
7.3.2.3 Ausstellung eines Stammzertifikates nach § 8 FoVG 50
Anmerkung zur Tarifstelle 7.3.2.3:

Bei mehr als zwei Stammzertifikaten für die Besitzerin oder den Besitzer eines Waldes oder Baumes oder einen fortwirtschaftlichen Zusammenschluss innerhalb eines Arbeitstages

100
7.3.2.4 Ausstellung eines Stammzertifikates für Mischungen nach § 9 Absatz 2 FoVG 100
Anmerkung zu Tarifstelle 7.3.2.4

Für Mischungen von Ernten aus einem Bestand (eine Registernummer oder eine Zulassungseinheit) innerhalb eines Jahres, für die aufgrund tageweiser Abfuhren mehrere Stammzertifikate ausgestellt wurden, entfällt die Gebühr.

7.3.2.5 Ausstellung eines Stammzertifikates für Exporte nach § 16 Absatz 2 FoVG 10
7.3.2.6 Vollständige oder teilweise Untersagung der Fortführung eines Forstsamens- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Absatz 4 FoVG 500
7.3.2.7 Aufhebung der vollständigen oder teilweisen Untersagung der Fortführung eines Forstsamen- oder Forstpflanzenbetriebes nach § 17 Absatz 4 FoVG 250
7.3.2.8 Durchführung von amtlichen Kontrollen weiterer Baumarten und künstlicher Hybriden nach § 18 Absatz 7 FoVG 200 bis 1.000


Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
8 Fundsachen
8.1 Verwahrung von Fundsachen
a) im Wert bis zu 25 Euro 3
b) im Wert von über 25 bis 50 Euro 7
c) im Wert von über 50 Euro für den Mehrwert zusätzlich 2 %
Anmerkungen zu Tarifstelle 8.1:

Gebühren und Auslagen werden vom Finder nicht erhoben, wenn er auf das Recht des Eigentumserwerbs nach § 973 des Bürgerlichen Gesetzbuches gegenüber der zuständigen Behörde nach § 976 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches verzichtet hat. Aus Gründen der Billigkeit nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein können dem Finder Gebühren und Auslagen ermäßigt oder erlassen werden.

8.2 Bescheinigungen in Fundangelegenheiten 6
9 Gesundheitsrechtliche und soziale Angelegenheiten
9.1 Ärztinnen und Ärzte
9.1.1 Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1218), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945)
9.1.1.1 Approbation
a) an Deutsche, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder an heimatlose Ausländerinnen und Ausländer nach § 3 Absatz 1 und 2 130
b) in anderen Fällen nach § 3 Absatz 3 320
9.1.1.2 Berufserlaubnis nach § 10
a) Erteilung einer Erlaubnis
aa) bis zu einem Jahr 100
bb) für jedes weitere angefangene Jahr 50
b) Verlängerung der Erlaubnis
aa) bis zu einem Jahr 50
bb) für jedes weitere angefangene Jahr 50
9.1.2 Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)
9.1.2.1 Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen nach § 12 20 bis 40
9.1.2.2 Zweitschriften von Ergebnismitteilungen und Prüfungszeugnissen 25
9.1.3 Bestätigungsurkunde für Ausländerinnen und Ausländer über die abgeschlossene ärztliche Ausbildung 20
9.1.4 Ersatzurkunde (Approbation) 70
Anmerkung zu Tarifstelle 9.1:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.1.1.1, 9.1.1.2, 9.1.2.1 und 9.1.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

9.2 Zahnärztinnen und Zahnärzte
9.2.1 Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945)
9.2.1.1 Approbation
a) an Deutsche, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder an heimatlose Ausländerinnen und Ausländer nach § 2 Absatz 1 und 2 130
b) in anderen Fällen nach § 2 Absatz 3 320
9.2.1.2 Berufserlaubnis nach § 13
a) Erteilung der Erlaubnis
aa) bis zu einem Jahr 100
bb) für jedes weitere angefangene Jahr 50
b) Verlängerung der Erlaubnis
aa) bis zu einem Jahr 50
bb) für jedes weitere angefangene Jahr 50
9.2.2 Approbationsordnung für Zahnärzte vom 26. Januar 1955 (BGBl. I S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) 20 bis 40
9.2.3 Bestätigungsurkunde für Ausländerinnen und Ausländer über die abgeschlossene zahnärztliche Ausbildung 20
9.2.4 Ersatzurkunde (Approbation) 70
Anmerkung zu Tarifstelle 9.2:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.2.1.1, 9.2.1.2, 9.2.2 und 9.2.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

9.3 Apothekerinnen und Apotheker
9.3.1 Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945)
9.3.1.1 Approbation
a) an Deutsche, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder an heimatlose Ausländerinnen und Ausländer nach § 4 Absatz 1, 1 a und 2 130
b) in anderen Fällen nach § 4 Absatz 3 320
9.3.1.2 Berufserlaubnis nach § 11
a) Erteilung der Erlaubnis
aa) bis zu einem Jahr 100
bb) für jedes weitere angefangene Jahr 50
b) Verlängerung der Erlaubnis
aa) bis zu einem Jahr 50
bb) für jedes weitere angefangene Jahr 50
9.3.2 Approbationsordnung für Apotheker vom 19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1489), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)
9.3.2.1 Anrechnung von Ausbildungszeiten und Prüfungen nach § 22 20 bis 40
9.3.2.2 Zweitschriften von Ergebnismitteilungen und Prüfungszeugnissen 25
9.3.3 Bestätigungsurkunde für Ausländerinnen und Ausländer über die abgeschlossene Ausbildung 20
9.3.4 Ersatzurkunde (Approbation) 70
Anmerkung zu Tarifstelle 9.3:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.3.1.1, 9.3.1.2, 9.3.2.1 und 9.3.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

9.4 Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten Psychotherapeutengesetz vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686)
9.4.1 Approbation
a) an Deutsche, Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder an heimatlose Ausländerinnen und Ausländer nach § 2 Absatz 1 und 2 130
b) in anderen Fällen nach § 2 Absatz 3 320
c) nach § 12 210
9.4.2 Berufserlaubnis nach § 4
a) Erteilung der Erlaubnis
aa) bis zu einem Jahr 100
bb) für jedes weitere angefangene Jahr 50
b) Verlängerung der Erlaubnis
aa) bis zu einem Jahr 50
bb) für jedes weitere angefangene Jahr 50
9.4.3 Bestätigungsurkunde für Ausländerinnen und Ausländer über die abgeschlossene Ausbildung 20
9.4.4 Ersatzurkunde (Approbation) 70
Anmerkung zu Tarifstelle 9.4:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.4.1, 9.4.2 und 9.4.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

9.6 Andere Berufe im Gesundheitswesen und Berufe im Sozialwesen
9.6.1 Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach
§ 1 des Hebammengesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945),
§ 1 des Krankenpflegegesetzes vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945),
§ 1 des Gesetzes über technische Assistenten in der Medizin vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
§ 1 des Masseur- und Physiotherapeutengesetzes vom 26. Mai 1994 (BGB. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
§ 1 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
§ 1 des Diätassistentengesetzes vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
§ 1 des Ergotherapeutengesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
§ 1 des Gesetzes über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
§ 1 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
§ 1 des Notfallsanitätergesetzes vom 22 Mai 2013 (BGBl. I S. 1348)
§ 1 des Orthopistengesetzes vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
§ 1 des Podologengesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
§ 1 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) und nach anderen Vorschriften für Berufe im Gesundheitswesen
a) nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung 40
b) ohne Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung 40 bis 225
c) Ersatzurkunde, Zweitschriften von sonstigen Urkunden und Zeugnissen 60
9.6.2 Anerkenntnis zur Führung der Weiterbildungsbezeichnung nach § 6 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsberufen vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 625)
a) nach Ablegung der vorgeschriebenen Prüfung 70
b) in den Fällen des § 8 55 bis 225
c) Ersatzurkunde, Zweitschriften von sonstigen Urkunden und Zeugnissen 60
Anmerkung zu Tarifstelle 9.6:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.6.1 und 9.6.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

9.7 Apotheken
9.7.1 Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192)
a) Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke als Eigentümer oder Pächter oder einer Krankenhaus-Apotheke 350 bis 3.000
b) Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke 100 bis 1.000
c) Erlaubnis zur Verwaltung einer Apotheke oder Zweigapotheke 100 bis 200
d) Prüfung der Anzeige des Wechsels des Verantwortlichen für die Filialleitung 50 bis 300
e) Abnahmebesichtigung und Bescheinigung nach § 6 250 bis 4.000
f) Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11a 150 bis 500
g) Genehmigung von Verträgen zur Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern nach § 14 Absatz 2 oder 5, je Vertrag 100 bis 1.000
h) Ausfertigung einer neuen Betriebserlaubnis (ohne Erlaubnisverfahren) 50 bis 100
Anmerkung zu Tarifstelle 9.7.1 Buchstabe a

Bei Erteilung einer Mehrbesitzerlaubnis wird bei der Gebührenberechnung nur die neu hinzukommende Apotheke berücksichtigt.

9.7.2 Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2338)
a) Zulassung einer mehr als dreimonatigen Vertretung des Apothekenleiters nach § 2 Absatz 5 Satz 3 40 bis 150
b) Bewilligung einer Ausnahme nach § 35 Absatz 2 Satz 2 85 bis 285
Anmerkung zu Tarifstelle 9.7:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung sowie die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Genehmigung.

9.8 Arzneimittel

Arzneimittelgesetz (AMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222)

9.8.1 Herstellung von Arzneimitteln, Testsera, Testantigenen und Wirkstoffen, Gewinnung und Behandlung von Gewebe oder Gewebezubereitungen
a) Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimittel, Testsera, Testantigenen und Wirkstoffen nach § 13 oder für Gewinnung und Behandlung von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach §§ 20 b, 20 c 60 bis 30.000
b) für die Überbeglaubigung und Beglaubigung von Zertifikatsablichtungen 10 bis 25
9.8.2 Überwachung nach § 58a bis d AMG
9.8.2.1 Erfassung der Tierhaltung mit Nutzungsart (§ 58a Absatz 1 AMG) je Meldung 2 bis 20
9.8.2.2 Erfassung von Meldevollmachten (§ 58a Absatz 4 Satz 3 AMG) je Meldung 2 bis 20
9.8.2.3 Erfassung des Stichtagsbestandes (§ 58b Absatz 1 Nummer 5a AMG) je Meldung einer Nutzungsart 2 bis 20
9.8.2.4 Erfassung der Bestandsveränderungen (§ 58b Absatz 1 Nummer 5b und c AMG) je Zu- bzw. Abgangsmeldung 2 bis 20
9.8.2.5 Erfassung des Antibiotikaeinsatzes (§ 58b Absatz 1 Nummer 1 bis 4 AMG) je Meldung eines Einsatzes 2 bis 20
9.8.2.6 Erfassung der Versicherung des Tierhalters bezüglich Tierartanweisung (§ 58b Absatz 2 Satz 2 AMG) je Meldung 2 bis 20
9.8.2.7 Mitteilung der betrieblichen halbjährlichen Therapiehäufigkeit (BHT) an Tierhalter (§ 58c Absatz 5 Satz 1 AMG) je Mitteilung 2 bis 20
9.8.2.8 Auskünfte gemäß § 58c Absatz 5 Satz 2 AMG 10 bis 100
9.8.2.9 Prüfung des Minimierungsplanes nach § 58d Absatz 3 AMG 50 bis 300
9.8.2.10 Maßnahmen nach § 58d AMG 300 bis 5.000
9.8.3 Anerkennung von zentralen Beschaffungsstellen für Arzneimittel im Sinne von § 47 Absatz 1 300 bis 3.000
9.8.4 Bescheinigung nach § 47 Absatz 1 a
a) für eine Bescheinigung 20
b) für jede weitere Ausfertigung 6
9.8.5 Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52a einschließlich Besichtigung 50 bis 3.000
9.8.6 Überwachung nach §§ 64, Probenahme nach § 65 und Maßnahmen nach § 69
9.8.6.1 Überwachung von öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken

Bei Besichtigung einer öffentlichen Apotheke, Haupt- oder Filialapotheke oder Zweigapotheke allein durch eine Landespharmazierätin oder einen Landespharmazierat sind 250 Euro zu berechnen.

50 bis 4.000
9.8.6.2 Überwachung von Herstellern, pharmazeutischen Unternehmern, Großhändlern und Einrichtungen zur Gewinnung und Verarbeitung von Gewebe oder Gewebezubereitungen 100 bis 30.000
9.8.6.3 Überwachung der sonstigen Betriebe, Einrichtungen oder Personen 50 bis 4.000
9.8.6.4 Überwachung der klinischen Prüfung von Arzneimitteln nach § 15 der GCP-Verordnung vom 9. August 2004 (NGNl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2192) 50 bis 10.000
9.8.6.5 Probenahme, Bearbeitung und Bewertung von Arzneimittel- und Wirkstoffproben nach § 65, je Probe 50 bis 1.000
9.8.6.6 Bestellung als Sachverständige oder Sachverständiger für Aufgaben nach § 65 Absatz 4 50 bis 3.000
9.8.6.7 Maßnahmen nach § 69 100 bis 4.000
9.8.7 Einfuhr von Arzneimitteln, Testsera, Testantigenen und Wirkstoffen sowie von Gewebe und bestimmten Gewebezubereitungen
9.8.7.1 Einfuhrerlaubnis nach § 72 oder 72b 30 bis 5.000
9.8.7.2 Ausstellen einer Importbescheinigung
a) nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 oder § 72 b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 oder § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 75 bis 2.000
b) nach § 72a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder § 72b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 einschließlich Besichtigung 1.000 bis 35.000
9.8.7.3 Ausstellen einer Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Absatz 6
a) für ein Arzneimittel 25 bis 2.000
b) für jede weitere Ausfertigung 15 bis 30
9.8.8 Ausstellen eines Zertifikates nach § 73a Absatz 2
a) für ein Arzneimittel 75 bis 600
b) für jede weitere Ausfertigung 15
9.8.9 Anerkennung als Pharmaberaterin oder Pharmaberater im Sinne von § 75 Absatz 3 80 bis 300
9.8.10 Ausstellen eines Zertifikats nach § 64 Absatz 3 f AMG nach den Richtlinien für die Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel (GMP-Richtlinien) oder nach den Richtlinien für die Gute Vertriebspraxis (GDP-Richtlinie)
a) Erteilung eines Zertifikats einschließlich Besichtigung 100 bis 35.000
b) für die Überbeglaubigung und Beglaubigung von Zertifikatsablichtungen 25
9.8.11 Erstellen eines Inspektionsberichtes nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte (PIC-Berichte) vom 10. März 1983 (BGBl. II S. 158)
a) einschließlich Besichtigung im Inland 1.000 bis 35.000
b) ohne Besichtigung 100 bis 3.000
c) Besichtigung bei Arzneimittelherstellern und Herstellern von Wirkstoffen im Ausland ohne Antrag auf Ausstellung einer Importbescheinigung 1.000 bis 35.000
9.8.12 Sonstige Bescheinigungen, Entscheidungen oder Prüfung und Bestätigung von Anzeigen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arzneimittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen 50 bis 35.000
Anmerkungen zu Tarifstelle 9.8:

1. Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.8.1 bis 9.8.5 und 9.8.7 bis 9.8.12 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung sowie die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis, des Zertifikates oder andere Entscheidungen oder die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis.

2. Neben der Gebühr nach den Tarifstellen 9.8.1, 9.8.2, 9.8.5 bis 9.8.7 und 9.8.9 bis 9.8.12 kann für die notwendige Herbeiziehung von Sachverständigen und für die Untersuchung von Arzneimittel- und Wirkstoffproben Auslagenersatz berechnet werden.

9.9 Aus- und Weiterbildungseinrichtungen im Gesundheitswesen und im Sozialwesen
9.9.1 Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung von Lehranstalten oder Schulen für Berufe des Gesundheitswesens nach dem Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945), 40 bis 250
dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2945),
dem Gesetz über technische Assistenten in der Medizin vom 2. August 1993 (BGBl. I S. 1402), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
dem Masseur- und Physiotherapeutengesetz vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
dem Diätassistentengesetz vom 8. März 1994 (BGBl. I S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
dem Ergotherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1246), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
dem Gesetz über den Beruf des Logopäden vom 7. Mai 1980 (BGBl. I S. 529), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
dem Rettungsassistentengesetz vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
dem Orthopistengesetz vom 28. November 1989 (BGBl. I S. 2061), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686),
dem Podologengesetz vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686), und nach anderen Vorschriften für Berufe im Gesundheitswesen
sowie Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung als Altenpflegeschule oder als Außenstelle einer anerkannten Schule nach § 9 Absatz 1 Altenpflegeausbildungsgesetz vom 8. März 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 62)
9.9.2 Entscheidung über einen Antrag auf Ermächtigung von Privatanstalten zur Annahme und Beschäftigung von Praktikanten für Berufe im Gesundheitswesen (vgl. Tarifstelle 9.6.1) 50
9.9.2.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erweiterung einer bestehenden Ermächtigung 25 bis 150
9.9.3 Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung als Weiterbildungsstätte nach § 5 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsberufen vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 625) * 110 bis 340
9.9.4 Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2686) 110 bis 340
Anmerkung zu Tarifstelle 9.9:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.9.1, 9.9.2, 9.9.2.1, 9.9.3 und 9.9.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

9.10 Privat-Kranken-Anstalten
9.10.1 Konzession für Unternehmen nach § 30 der Gewerbeordnung 50 bis 4.000
9.10.2 Fristverlängerungen und Befristungen nach § 49 der Gewerbeordnung 5 % der Gebühr zu Tarifstelle 9.10.1
mindestens 15
Anmerkung zu Tarifstelle 9.10:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.10.1 und 9.10.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

9.12 Amtshandlungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S.1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1622)
9.12.1 Untersuchungen gemäß § 19 IfSG vorbehaltlich der Kostenregelung nach § 19 Absatz 2 IfSG 10 bis 40
9.12.2 Überwachung (Besichtigung und Nachkontrolle) der Einhaltung der Infektionshygiene gemäß § 23 IfSG einschließlich der Fertigung der Niederschrift 30 bis 5.000
9.12.3 Entnahme einer Wasserprobe je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen einer Begehung gemäß § 23 IfSG 10 bis 25
Für jede weitere Probenahme am selben Tag 5 bis 15
9.12.4 Entnahme von Wasserproben gemäß § 23 IfSG ohne weitere Amtshandlung 25 bis 800
9.12.5 Überwachung (Besichtigung und Nachkontrolle) der Einhaltung der Infektionshygiene gemäß § 36 IfSG einschließlich der Fertigung der Niederschrift 30 bis 2.500
9.12.6 Entnahme einer Wasserprobe je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen einer Begehung gemäß § 36 IfSG 10 bis 25
9.12.6.1 Für jede weitere Probenahme am selben Tag 5 bis 15
9.12.7 Entnahme von Wasserproben gemäß § 36 IfSG ohne weitere Amtshandlung 25 bis 800
9.12.8 Besichtigung und Überprüfung sowie Nachkontrolle einer Einrichtung des Badewesens (Schwimm- und Badebecken) einschließlich der Fertigung der Niederschrift gemäß § 37 IfSG 30 bis 1.000
9.12.9 Entnahme einer Schwimm- oder Badebeckenwasserprobe je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen der Besichtigung in Einrichtungen des Badewesens gemäß § 37 IfSG in Verbindung mit DIN 19643 10 bis 25
9.12.9.1 Für jede weitere Probenahme am selben Tag 5 bis 15
9.12.10 Entnahme von Schwimm- oder Badebeckenwasserproben gemäß § 37 IfSG in Verbindung mit DIN 19643 ohne weitere Amtshandlung 25 bis 800
9.12.11 Untersuchung einer Wasserprobe vor Ort je Wert der Einzelermittlung 5 bis 20
9.12.12 Anordnung und Überprüfung von Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften nach § 39 Absatz 2 IfSG" 25 bis 1.000
9.12.13 Mündliche und schriftliche Belehrung einschließlich Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 43 IfSG von Einzelpersonen in Gruppen 25 bis 50
9.12.14 Mündliche und schriftliche Belehrung einschließlich Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 43 IfSG von Einzelpersonen in Gruppen außerhalb der Dienststelle sowie Belehrung von Einzelpersonen 30 bis 75
Anmerkungen zu den Tarifstellen 9.12.13 und 9.12.14:
  1. Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
  2. Die Gebühren und Auslagen können gemäß § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein für Einzelpersonen oder Gruppen, die wegen ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit zur Belehrung gemäß § 43 IfSG verpflichtet sind, aufgrund des öffentlichen Interesses an ihrer Tätigkeit erlassen werden.
9.12.15 Zusätzliche Bescheinigungen und Zweitschriften für mündliche und schriftliche Belehrung als Arbeitgeber gemäß § 43 IfSG von Einzelpersonen in Gruppen 15
9.12.16 Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern gemäß § 44 IfSG 100 bis 2.000
Anmerkung zu der Tarifstelle 9.12.16: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
9.13 Amtshandlungen nach der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Januar 2018 (BGBl. I S. 99), in Verbindung mit §§ 37, 38 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615)
Anmerkung zu Abschnitt 9.13: Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben.
9.13.1 Erlass einer Anordnung oder Duldung gemäß § 9 TrinkwV 30 bis 1.500
9.13.2 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 10 TrinkwV 50 bis 1.500
Anmerkung zu den Tarifstellen 9.13.1 und 9.13.2: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
9.13.3 Erlass einer Ordnungsverfügung bei Nichterfüllung der Untersuchungspflichten gemäß § 14 TrinkwV 50 bis 1.000
9.13.4 Sichtung, Bewertung und Dokumentation der vorgelegten Laborergebnisse aufgrund der Probenahme gemäß " § 14b Absatz 1 TrinkwV 10 bis 500
9.13.5 Prüfung, Bewertung und Genehmigung oder Versagung einer Risikobewertung sowie gegebenenfalls Festlegung eines Untersuchungsplanes nach § 14 Absatz 2b TrinkwV 100 bis 1.500
9.13.6 Prüfung, Bewertung und Genehmigung oder Versagung einer Verlängerung der Risikobewertung sowie gegebenenfalls Festlegung eines Untersuchungsplanes nach § 14 Absatz 2b TrinkwV 100 bis 500
9.13.7 Zulassung als Trinkwasseruntersuchungsstelle gemäß § 15 Absatz 4 TrinkwV. 400 bis 900
Anmerkung zu der Tarifstelle 9.13.7: Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
9.13.8 Besichtigung und Nachkontrollekontrolle einer Wasserversorgungsanlage einschließlich der Fertigung der Niederschrift gemäß §§ 18, 19 TrinkwV 30 bis 1.300
9.13.9 Besichtigung und Nachkontrolle einer Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 13 Absatz 4 in Verbindung mit § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 TrinkwV 30 bis 500
9.13.10 Entnahme einer Wasserprobe je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen der Besichtigung einer Wasserversorgungsanlage gemäß §§ 19, 20 TrinkwV 10 bis 25
9.13.10.1 Für jede weitere Probenahme am selben Tag 5 bis 15
9.13.11 Entnahme von Wasserproben gemäß §§ 19, 20 TrinkwasserV ohne weitere Amtshandlung 25 bis 150
9.13.12 Untersuchung einer Wasserprobe vor Ort je Wert der Einzelermittlung 7 bis 20
9.13.13 Erlass einer Anordnung gemäß §§ 20, 20a TrinkwV 50 bis 500
9.14 Überwachung von Badestellen gemäß Badegewässerverordnung vom 9. April 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 169), in Verbindung mit § 11 Nummer 11 und § 14 Absatz 1 Gesundheitsdienstgesetz vom 14. Dezember 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 398), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 218)
9.14.1 Besichtigung und Überprüfung einer Badestelle an oberirdischen Gewässern einschließlich der Fertigung der Niederschrift ohne Probenahme 20 bis 150
9.14.2 Entnahme einer Wasserprobe aus oberirdischen Gewässern 15 bis 50
9.14.2.1 Für jede weitere Probenahme an derselben Badestelle am selben Tag 5 bis 15
9.14.3 Untersuchung einer Wasserprobe vor Ort je Wert der Einzelermittlung 5 bis 20
9.15 Internationale Gesundheitsvorschriften (IGV), am 23. Mai 2005 in Kraft getreten durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. II S. 930)
9.15.1 Zulassung als Gelbfieberimpfstelle einschließlich der Ablehnung von Anträgen 150 bis 400
9.15.2 Entzug der Zulassung als Gelbfieberimpfstelle 50 bis 150
9.15.3 Ausstellung eines Rezeptes für Betäubungsmittel für die Ausrüstung von Kauffahrteischiffen (§ 18 in Verbindung mit § 7 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1999)) 10
9.15.4 Bescheinigungen von free practique 75
9.16 Krankentransport und Notfallrettung

Rettungsdienstgesetz (RDG) vom 29. November 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 579, ber. 1992 S. 32), geändert durch Gesetz vom 6. November 2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 180), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241)

9.16.1 Entscheidung über die Genehmigung des Betriebs eines Unternehmens der Notfallrettung oder des Krankentransports außerhalb des Rettungsdienstes nach § 10 Absatz 1 RDG 51 bis 511
9.16.2 Entscheidung über die Genehmigung einer Erweiterung oder sonstigen wesentlichen Änderung des Betriebes nach § 10 Absatz 2 RDG 51 bis 256
9.16.3 Ergänzung der Genehmigungsurkunde in den Fällen des § 14 RDG in Verbindung mit § 17 Absatz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) Gebühr je Krankenkraftwagen 15
9.16.4 Berichtigung der Genehmigungsurkunde nach § 14 RDG in Verbindung mit § 17 Absatz 1 des Personenbeförderungsgesetzes, soweit nicht eine Gebühr nach Tarifstelle 9.16.2 oder 9.16.3 erhoben wird 5 bis 26
9.16.5 Beaufsichtigung und Überprüfung des Betriebes nach § 14 RDG in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 54 a des Personenbeförderungsgesetzes, sofern aufgrund einer Überprüfung aufsichtliche Maßnahmen erforderlich sind 26 bis 767
9.16.6 Bestätigung der Bestellung der Betriebsleiterin oder des Betriebsleiters, deren Stellvertreterin oder dessen Stellvertreter sowie der Vertreterin oder des Vertreters der auswärtigen Unternehmerin oder des auswärtigen Unternehmers nach § 15 RDG in Verbindung mit § 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 2 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. November 2007 (BGBl. I S. 2569) 51 bis 256
9.17 Medizinprodukte
9.17.1 Medizinproduktegesetz (MPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. August 2002 (BGBl. I S. 3146), zuletzt geändert durch Artikel 2 und Artikel 4 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)
9.17.1.1 Einstufung eines Produktes als Medizinprodukt und Klassifizierung von Medizinprodukten 115 bis 2.000
9.17.1.2 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach §§ 25 und 30 bs. 2 MPG 15 bis 1.000
9.17.1.3 Überwachung von Betrieben, Einrichtungen und Personen gemäß § 26 Absatz 1 MPG
9.17.1.3.1 Inspektionen und Überprüfungen 70 bis 2.500
9.17.1.3.2 Nachkontrollen bei festgestellten Mängeln 50 bis 1.500
9.17.1.4 Maßnahmen nach § 26 Absatz 2 MPG 60 bis 4.500
9.17.1.5 Maßnahmen bei unrechtmäßiger und unzulässiger Anbringung der CE-Kennzeichnung nach § 27 PMG 60 bis 2.000
9.17.1.6 Maßnahmen zum Schutz vor Risiken nach § 28 MPG 60 bis 5.000
9.17.1.7 Eine oder mehrere Bescheinigungen nach § 34 MPG 100 bis 2.000
9.17.2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3396), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. Juli 2017 (BGBl. I S. 2842)
9.17.2.3 Prüfung und Bestätigung einer Anzeige nach § 14 Absatz 6 MPBetreibV 25 bis 250
9.17.3 Medizinprodukte-Sicherheitsplanverordnung (MPSV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2131), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 10 Mai 2010 (BGBl. I S. 555). 57 bis 4.499
9.17.3.1 Maßnahmen gegen Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer oder Vertreiber nach § 15 MPSV 60 bis 4.500
9.17.3.2 Maßnahmen gegen Betreiber und Anwender nach § 17 MPSV 60 bis 4.500
Anmerkung:
  1. Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 9.17.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
  2. Neben der Gebühr nach Tarifstelle 9.17.1 kann für die notwendige Hinzuziehung von Sachverständigen und für die Probenahme und Untersuchung von Medizinprodukten Auslagenersatz berechnet werden.
9.18 Krebsregister

Landeskrebsregistergesetz (LKRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 78)

9.18.1 Genehmigung und Übermittlung zusammengeführter personenbezogener und epidemiologischer Daten nach § 9 Absatz 1 und 2 und § 11 Absatz 1 LKRG 1.000 bis 13.000
9.18.2 Zusammenstellung und Übermittlung epidemiologischer Daten nach § 6 Absatz 7 und § 15 LKRG 60 bis 600
Anmerkungen zu Tarifstelle 9.18:
  1. Bei Amtshandlungen für Maßnahmen des Gesundheitsschutzes sowie für ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse stehende Forschungsvorhaben kann die Vertrauensstelle Gebührenbefreiung und Auslagenbefreiung oder Gebührenermäßigung und Auslagenermäßigung zulassen.
  1. 2. Kosten nach der Tarifstelle 9.18.2 werden von anderen Krebsregistern und für Zwecke der "Dachdokumentation Krebs" (§ 7 Absatz 3 LKRG) nicht erhoben.
9.19 Amtshandlungen nach der Landesverordnung über die Ausbildung und Prüfung von Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter (RettSan-APO) vom 22. Februar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 289)
9.19.1 Ausstellung einer Zweitschrift des Zeugnisses 40
9.19.2 Entscheidung über eine Anrechnung von Ausbildungsabschnitten nach § 5 Absatz 2 30 bis 150
9.19.3 Entscheidung über eine Gleichwertigkeit einer Ausbildung nach § 19 Absatz 2 30 bis 150
9.19.4 Entscheidung über einen Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte nach § 3 Absatz 1 40 bis 250
Anmerkung zu Tarifstelle 9.19:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.19.1, 9.19.2, 9.19.3 und 9.19.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

9.20 Präimplantationsdiagnostik 0 bis 50
9.20.1 Zulassung als Präimplantationsdiagnostikzentrum (PID-Zentrum) gemäß § 3 , Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Verordnung zur Regelung der Präimplantationsdiagnostik vom 21. Februar 2013 (BGBl. I S. 323) 200 bis 3.000
Anmerkung zu Tarifstelle 9.20:

Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 9.20.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

9.21 Maßnahmen zur Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs
9.21.1 Spielhallengesetz vom 17. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S 431), Regeung der Prämplantaionsdiagnostik vom 21 Februar zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Juni 2014 (GVOBl. 2013 Schl.-H. S. 101), Prüfung von Sozialkonzepten nach § 5 Absatz 1 250
Anmerkung zu Tarifstelle 9.21.1:

Die Gebührenpflicht nach Tarfstelle 9.21.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandung


Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
10 Immissionsschutz und Gentechnologie
Anmerkungen zu Tarifstelle 10

* Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. (EG) Nr. L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich angefallenen Kosten nicht übersteigen.

** Bei allen Gebühren der Tarifstelle 10, die sich nach Zeitaufwand berechnen, sind für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

10.1 Immissionsschutz
10.1.1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1:

*** Sofern in den Fällen der Tarifstellen 10.1.1.1, 10.1.1.2, 10.1.1.5. 10.1.1.6, 10.1.1.7 und 10.1.1.9 Errichtungskosten nicht entstehen, wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet. Würden bei geringen Einrichtungskosten die Gebühren in einem Missverhältnis zum erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen, wird ebenfalls eine Gebühr nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr nach Zeitaufwand darf die jeweilige Mindestgebühr nicht unterschreiten.

10.1.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 4, § 16, § 16a oder § 23b BImSchG (außer für Genehmigungen nach § 4 BImSchG für Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern und Entscheidungen über die Erteilung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG für die Nachrüstung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen, siehe 10.1.1.2 und 10.1.1.3) bei Errichtungskosten zuzüglich abziehbarer Vorsteuern ***
a) bis zu 250.000 Euro 1,5 %
für §§ 16a oder 23b BImSchG mindestens 500
Im Übrigen mindestens 1.000
b) über 250.000 Euro bis zu 1.000.000 Euro 3.750 zuzüglich 0,6 % der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
c) über 1.000.000 Euro bis zu 10.000.000 Euro 8.250 zuzüglich 0,5 % der 1.000.000 Euro übersteigenden Kosten
d) über 10.000.000 Euro bis zu 50.000.000 Euro 53.250 zuzüglich 0,4 % der 10.000.000 Euro übersteigenden Kosten
e) über 50.000.000 Euro 213.250 zuzüglich 0,3 % der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten
10.1.1.2 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG für Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern ***
je kW Nennleistung und 6,50
je Meter Gesamthöhe über Grund 50
10.1.1.3 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 16 BImSchG für die Nachrüstung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Windenergieanlagen gemäß Nummer 17.4 i.V.m. Anhang 6 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Kennzeichnung von Luftfahrthindernissen vom 2. September 2004 (BAnz. S. 19937), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 26. August 2015 (BAnz AT 01.09.2015 B4). 250 bis 500
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.3:

Bei der Bemessung der Gebühr ist ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen

10.1.1.4 Zuschlag für die Durchführung eines Erörterungstermins im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung nach § 4 oder § 16 BImSchG
Je Tag und nach Aufwand 1.000 bis 3.000
10.1.1.5 Entscheidung über die Erteilung einer Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG *** Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.1 oder 10.1.1.2 für den genehmigten Teil der Anlage
Mindestens 1.000
10.1.1.6 Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8 a BImSchG*** 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.1, 10.1.1.2 oder 10.1.1.5
10.1.1.7 Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 BImSchG *** 30 % nach Tarifstelle 10.1.1.1, 10.1.1.2 oder 10.1.1.5
mindestens 500
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.7:

Die Gebühr kann auf die jeweilige Gebühr nach Tarifstellen 10.1.1.1, 10.1.1.2 oder 10.1.1.5 zur Hälfte.angerechnet werden, wenn der Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zur Genehmigung führt.

10.1.1.8 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370)
a) Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben nach Anlage 1 des UVPG 30 % bis 60 % der Gebühr nach 10.1.1.1, 10.1.1.2, 10.1.1.5 oder 10.1.1.7
b) Vornahme einer allgemeinen oder einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 7 Absatz 1 oder 2 UVPG, sofern anschließend kein Verfahren nach Buchstabe a) durchgeführt wird. 5 % der Gebühr nach 10.1.1.1, 10.1.1.2, 10.1.1.5 oder 10.1.1.7: mindestens 100 und höchstens 5.000
c) Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben nach § 2a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882), vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Ersuchen des Vorhabenträgers. Wird anschließend ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, entfällt die Gebührenpflicht für die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen bei UVP-pflichtigen Vorhaben nach § 2a der 9. BlmSchV. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen. 10 % der Gebühr nach 10. 1. 1. 1, 10.1.1.2, 10.1.1.5 oder 10.1.1.7: mindestens 100 und höchstens 10.000
d) Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG. Wird anschließend eine Vorprüfung nach § 7 durchgeführt, entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 UVPG. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen. 100 bis 2.500
10.1.1.8.1 Zuschläge im Zusammenhang mit der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), in Verbindung mit dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162)
a) Feststellung, dass das beantragte Vorhaben keine Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung erfordert 50 bis 2.000
b) Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung 200 bis 5.000
10.1.1.9 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Anlagenach § 15 oder 23a BImSchG***

bei Errichtungskosten der Änderung zuzüglich abziehbarer Vorsteuern

a) bis zu 250.000 Euro 0,6 %
für § 23a mindestens 100
im Übrigen mindestens 500
b) über 250.000 Euro bis zu 1.000.000 Euro 1.500 zuzüglich 0,24% der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
c) über 1.000.000 Euro bis zu 10.000.000 Euro 3.300 zuzüglich 0,2 % der 1.000.000 Euro übersteigenden Kosten
d) über 10.000.000 Euro bis zu 50.000.000 Euro 21.300 zuzüglich 0,16 % der 10.000.000 Euro übersteigenden Kosten
e) über 50.000.000 Euro 85.300 zuzüglich 0,12 % der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten
Soweit durch die Änderung der Anlage ausschließlich positive Auswirkungen hervorgerufen werden, 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.9
für § 23a mindestens 100
im Übrigen mindestens 250
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.9:

Im Falle eines sich unmittelbar anschließenden Genehmigungsverfahrens nach § 16 können 7/10 der Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.9 auf die Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.1 oder 10.1.1.2 angerechnet werden.

10.1.1.10 Entscheidung über eine beantragte Fristverlängerung
a) nach § 9 Absatz 2 BImSchG 250 bis 5.000
b) nach § 18 Absatz 3 BImSchG 250 bis 5.000
10.1.1.11 Nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG 500 bis 20.000
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.11:

Von der Erhebung der Gebühr und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein geboten ist.

10.1.1.12 Untersagung, Stilllegung oder Beseitigung nach § 20 BImSchG
a) Untersagung des Betriebes einer Anlagenach § 20 Absatz 1 BImSchG 200 bis 7.000
b) Untersagung des Betriebes einer Anlagenach § 20 Absatz 1a BImSchG 200 bis 7.000
c) Stilllegung oder Beseitigung einer Anlagenach § 20 Absatz 2 BImSchG 200 bis 7.000
d) Untersagung des Betriebes einer Anlage durch die den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebes Beauftragten nach § 20 Absatz 3 BImSchG 200 bis 7.000
10.1.1.13 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine andere Person nach § 20 Absatz 3 BImSchG 250
10.1.1.14 Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 BImSchG 100 bis 5.200
10.1.1.15 Entscheidung über die Bekanntgabe von Sachverständigen oder Stellen nach **
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.15:

Gleichzeitig zu entrichtende Gebühren nach den Unterpunkten dieser Tarifstelle können mit Ausnahme der gleichzeitigen Bekanntgabe nach § 29a BImSchG bis zur Hälfte reduziert werden.

a) § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BImSchG 250 bis 1.600
b) § 26 BImSchG 150 bis 1.600
c) § 29a BImSchG 250 bis 1.600
d) § 13 Absatz 3 und § 18 Absatz 2 der Verordnung über kleinere und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 16 Absatz 4 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) 250 bis 1.600
e) § 12 Absatz 7 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656) 250 bis 1.600
f) § 19 Absatz 3 und 4 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, ber. S. 3754), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2017 (BGBl. I S. 4007) 250 bis 2.000
g) § 15 Absatz 3 und 4 der Verordnung über die Verbrennung und Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, ber. S. 3754) 250 bis 3.000
h) § 7 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) 250 bis 1.600
i) § 8 Absatz 3 und 4 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) 250 bis 2.000
j) Anhang VI, Nummer 2.1 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), zuletzt geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656) 250 bis 2.000
k) Nummer 5.3.3.4 oder 5.3.3.6 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) 250 bis 2.000
10.1.1.16 Anordnung im Einzelfall nach § 24 BImSchG 200 bis 3.200
10.1.1.17 Untersagung des Betriebes einer Anlagenach § 25 oder Stilllegung oder Beseitigung einer Anlagenach § 25a BImSchG 200 bis 3.200
10.1.1.18 Anordnung zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen aus besonderem Anlass nach § 26 BImSchG 100 bis 3.200
10.1.1.19 Anordnung von erstmaligen und wiederkehrenden Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 28 BImSchG 100 bis 3.200
10.1.1.20 Entscheidung über die Zulassung von Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten nach § 28 Satz 2 BImSchG 50 bis 500
10.1.1.21 Anordnung von kontinuierlichen Messungen nach § 29 Absatz 1 BImSchG bei genehmigungsbedürftigen Anlagen 100 bis 3.200
10.1.1.22 Anordnung von kontinuierlichen Messungen nach § 29 Absatz 2 BImSchG bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen 100 bis 2 600
10.1.1.23 Anordnung zur Durchführung bestimmter Sicherheitsprüfungen oder Prüfung sicherheitstechnischer Unterlagen nach § 29a Absatz 1 BImSchG 100 bis 2 600
10.1.1.24 Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Absatz 1 BImSchG (Innen- und Außendienst)
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.24:

Besondere Amtshandlungen bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IED-Anlagen) (§ 3 Absatz 8 BImSchG) siehe Tarifstelle 10.1.1.29

10.1.1.24.1 Regelüberwachung bei genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürften Anlagen ** Nach Zeitaufwand
10.1.1.24.2 Anlassüberwachung bei genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen ** Nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.24.2:

Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt und Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind.

10.1.1.25 Anordnung zur Bestellung eines oder mehrerer Immissionsschutzbeauftragter nach § 53 Absatz 2 BImSchG 100 bis 260
10.1.1.26 Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Absatz 2 Satz 2 BImSchG 100 bis 260
10.1.1.27 Anordnung zur Bestellung eines oder mehrerer Störfallbeauftragter nach § 58a Absatz 2 BImSchG 100 bis 260
10.1.1.28 Anordnung zur Bestellung eines anderen Störfallbeauftragten nach § 58 c Absatz 1 in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 2 BImSchG 100 bis 260
10.1.1.29 Besondere Amtshandlungen bei Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) vom 17. Dezember 2010 (ABl. Nummer L 334 S. 17, ber. ABl. 2012 Nummer L 158 f S. 25) - Industrieemissions-Richtlinie (IED-Anlagen) (§ 3 Absatz 8 BImSchG)
10.1.1.29.1 Information der Öffentlichkeit nach § 5 Absatz 4 BImSchG 50
10.1.1.29.2 Öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Absatz 8 a BImSchG 50
10.1.1.29.3 Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung von IED-Anlagen nach Veröffentlichung eines neuen BVT-Merkblattes und den Schlussfolgerungen nach § 7 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2, § 12 Absatz 1a und 1b, § 48 Absatz 1a BImSchG ** Nach Zeitaufwand
10.1.1.29.4 Überwachung von IED-Anlagen nach § 52a BImSchG **
a) Durchführung der Inspektionen bei IED-Anlagen Nach Zeitaufwand
b) Erstellung des Überwachungsberichtes, Zugänglichmachung für den Betreiber und der Öffentlichkeit Nach Zeitaufwand
10.1.1.30 Emissions- und Immissionsmessungen durch verwaltungseigenes Personal ** Nach Zeitaufwand
Anmerkungen zu Tarifstelle 10.1.1.30:
  1. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter werden als Auslagen erhoben.
  2. Bei Einsatz weiterer komplexer Mess- und Prüfgeräte: Zu-schlag 15 % der Gebühr der Tarifstelle 10.1.1.30.
  3. Bei Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller geforderten Zeitpunkt durchgeführt werden: Zuschlag von 25 % der Gebühr der Tarifstelle 10.1.1.30.
  1. 4. Bei Prüfungen, die außerhalb der für den Bediensteten von seiner Dienststelle festgelegten Dienstzeit durchgeführt werden,: Zuschlag bis zu 100 % der Gebühr der Tarifstelle 10.1.1.30.
10.1.1.31 Entnahme von Proben und deren Untersuchung 50 bis 500
10.1.1.32 Entscheidung über die Erteilung sonstiger Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen, soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist. 100 bis 1.000


Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
10.1.2 1. BImSchV

Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 22

100 bis 700
10.1.3 2. BImSchV Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 19 100 bis 800
10.1.4 Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670)
10.1.4.1 Anordnung zur Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 2 100 bis 260
10.1.4.2 Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich nach § 4 100 bis 260
10.1.4.3 Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nichtbetriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 100 bis 260
10.1.4.4 Entscheidung über die Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 70 bis 260
10.1.4.5 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutz und Störfallbeauftragte nach § 7 Nummer 2
je Lehrveranstaltung 100 bis 1.800
10.1.4.6 Entscheidung über die Anerkennung einer Ausbildung, Qualifikation, Kenntnissen oder Ausbildung in anderen Fachbereichen als Voraussetzung der Fachkunde nach § 7 * 175
10.1.5 Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133)
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 70 bis 500
10.1.6 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl I S. 1890)
Entscheidung über die Zulassung von Ausnahme nach § 16 Absatz 1 50 bis 2.500
10.1.7 Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Januar 2017 (BGBl. I S. 42)
10.1.7.1 Entscheidung über einen Antrag auf Wegfall bestimmter Angaben nach § 3 Absatz 2 100 bis 1.000
10.1.7.2 Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung von der vorgeschriebenen elektronischen Form der Emissionserklärung nach § 3 Absatz 3 100 bis 1.000
10.1.7.3 Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 4 Absatz 2 100
10.1.7.4 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 6 100 bis 3.000
10.1.8 Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), zuletzt geändert durch Artikel 1a der Verordnung vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3882)
10.1.8.1 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 7 100 bis 5.000
10.1.8.2 Prüfung der vorgelegten Sicherheitsberichte nach § 9 in Verbindung mit der Mitteilung nach § 13 oder von Teilen der Berichte bei bestehenden Betriebsbereichen sowie bei erforderlichen Aktualisierungen , soweit diese Prüfung nicht Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens ist 100 bis 20.000
10.1.8.3 Inspektion, Erstellung eines Berichtes, Überprüfung der Folgemaßnahmen nach § 16 Absatz 2 ** Nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.8.3:

Die Kosten der Beauftragung eines Sachverständigen nach § 16 Absatz 3 werden als Auslagen erhoben.

10.1.9 13. BImSchV
10.1.9.1 Entscheidung über die Zulassung von einem Emissionsgrenzwert als Durchschnittswert über alle Prozessfeuerungen nach § 8 Absatz 3 100 bis 3.000
10.1.9.2 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 21 Absatz 1 300 bis 5.000
10.1.9.3 Entscheidung über die Billigung von Nachweisverfahren nach § 21 Absatz 6 100 bis 3. 000
10.1.10 17. BImSchV
10.1.10.1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von den geforderten Verbrennungsbedingungen nach § 6 Absatz 6 100 bis 3. 000
10.1.10.2 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 24 300 bis 5.000
10.1.11 Verordnung zu Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Otto-Kraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV) vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656)
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 11 100 bis 600
10.1.12 Verordnung zu Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. März 2017 (BGBl. I S. 656)
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 7 100 bis 600
10.1.13 Verordnung über elektromagnetische Felder (26 BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266)
10.1.13.1 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 7 100 bis 2.500
10.1.13.2 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 8 250 bis 3.100
10.1.14 27. BImSchV
10.1.14.1 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 6 50 bis 2.500
10.1.14.2 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 12 100 bis 3. 000
10.1.15 30. BImSchV
10.1.15.1 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 16 100 bis 3. 000
10.1.16 31. BImSchV
10.1.16.1 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 5 Absatz 2 50 bis 2.500
10.1.16.2 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 11 100 bis 3. 000
10.1.16.3 Fristverlängerung zur Umsetzung nach Anhang IV Buchstabe A Satz 3 100 bis 3. 000
10.1.16.4 Prüfung und Annahmen einer verbindlichen Erklärung nach § 5 Absatz 7 50 bis 5.000
10.1.17 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Absatz 2 50 bis 750
10.1.18 Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider (42. BImSchV) vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2379)
10.1.18.1 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme unter Berücksichtigung besonderer Umstände des Einzelfalls nach § 15 Absatz 1 42. BImSchV 100 bis 1.000
10.1.18.2 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Absatz 2 42. BImSchV 100 bis 1.000
10.1.18.3 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 15 Absatz 3 42. BImSchV 100 bis 1.000
10.1.19 Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 73 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Entnahme von Proben und deren Untersuchung in der Höhe der entstandenen Kosten nach § 5 Absatz 3 50 bis 550
10.1.20 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), zuletzt geändert durch Artikel 11 Absatz 12 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745)
10.1.20.1 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Absatz 1 TEHG in Verbindung mit Nummer 4.3 der Monitoring-Leitlinien vom 18. Juli 2007 (ABl. L 229 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Beschlusses vom 18. August 2011 (ABl. L 244 S. 1) 200 bis 2.500
10.1.20.2 Entscheidung über die Erteilung einer gesonderten Genehmigung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 TEHG 1.000 bis 10.000
10.1.21 Erteilung von Bescheinigungen über die Einhaltung eines Formaldehyd-Grenzwertes bei Biogas-Verbrennungsmotoranlagen nach § 27 Absatz 5 und § 66 Absatz 4 a Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730), aufgehoben durch Artikel 23 Satz 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), in Verbindung mit § 66 Absatz 1 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung und § 100 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2532) 350 bis 1.500
10.2 Gentechnologie
Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2421)
Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 57 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Anmerkungen zu Tarifstelle 10.2:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von Anträgen bzw. deren Rücknahme unter Beachtung des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96).

Die im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungs-verfahrens an die Kommission nach § 4 GenTG zu zahlenden Beträge sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.

Sofern in den Fällen der Tarifstellen 10.2.1 und 10.2.2 Herstellungskosten nicht entstehen, wird eine Gebühr nach Tarifstelle 10.2.1 Buchstabe a bzw. Tarifstelle 10.2.2 Buchstabe a erhoben.

10.2.1 Entscheidung über die Erteilung einer
  • Genehmigung nach § 8 Absatz 1 und § 8 Absatz 2 Satz 2 GenTG,
  • Teilgenehmigung nach § 8 Absatz 3 GenTG,
  • Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 GenTG bzw. § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2 GenTG,
  • Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten höherer Sicherheitsstufen als bei der Erstgenehmigung bzw. Anmeldung nach § 9 Absatz 4 GenTG.,
  • Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Absatz 2 Satz 2 bzw. § 9 Absatz 3 GenTG bei Herstellungskosten
a) bis zu 15.000 Euro 100 bis 500
b) 15.000 Euro bis 150.000 Euro mindestens 0,6 % der Kosten 500
c) über 150.000 Euro bis zu 500.000 Euro 900 zuzüglich 0,5 % der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
d) über 500.000 Euro bis zu 5.000.000 Euro 2.650 zuzüglich 0,4 % der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
e) über 5.000.000 Euro bis zu 50.000.000 Euro 20.650 zuzüglich 0,3 % der 5.000.000 Euro übersteigenden Kosten
f) über 50.000.000 Euro 155.650 zuzüglich 0,25 % der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten
Anmerkung zu Tarifstelle 10.2.1:

Bei mehreren Teilgenehmigungen nach § 8 Absatz 3 GenTG ist jede gesondert für den jeweils genehmigten Teil abzurechnen.

10.2.2 Prüfung einer Anzeige oder Anmeldung
  • zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG,
  • zu wesentlichen Änderungen nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG,
  • Anmeldung weiterer gentechnischer Arbeiten höherer Sicherheitsstufen als bei der Erstgenehmigung,
  • Anzeige oder Anmeldung nach § 9 Absatz 4 GenTG,
  • Anzeige weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Absatz 2 Satz 1 GenTG

bei Herstellungskosten

a) bis zu 15.000 Euro 100 bis 500
b) 15.000 Euro bis zu 150.000 Euro mindestens 0,5 % der Kosten 500
c) über 150.000 Euro bis zu 500.000 Euro 750 zuzüglich 0,4 % der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
d) über 500.000 Euro bis zu 5.000.000 Euro 2.150 zuzüglich 0,3 % der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
e) über 5.000.000 Euro bis zu 50.000.000 Euro 15.650 zuzüglich 0,2 % der 5.000.000 Euro übersteigenden Kosten
f) über 50.000.000 Euro 105.650 zuzüglich 0, 15 % der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten
10.2.3 Untersagung von angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Absatz 7 GenTG 150 bis 500
10.2.4 Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Antragsteller bzw. Anmelder nach § 17 Absatz 4 Satz 3 GenTG 150 bis 500
10.2.5 Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 GenTG 150 bis 2.600
10.2.6 Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 GenTG 150 bis 1.600
10.2.7 Maßnahmen der Überwachung nach § 25 GenTG (außer Entnahme und Untersuchung von Proben), wenn diese zu einer Beanstandung und den erforderlichen behördlichen Anordnungen geführt haben 30 bis 500
10.2.8 Entnahme und Untersuchung von Proben nach § 25 Absatz 3 Nummer 2 GenTG 50 bis 2.600
10.2.9 Behördliche Anordnungen nach § 26 GenTG 150 bis 2.600
10.2.10 Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3 GenTG 150
10.2.11 Entscheidung über die Erteilung sonstiger Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen, soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist 30 bis 1.600
10.2.12 Entscheidung über Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Absatz 4 GenTG 50 bis 1.100


Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
11 Gewerberechtliche Angelegenheiten (Ausübung des Gewerbes) *
Anmerkungen zu Tarifstelle 11:

* Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nummer L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich anfallenden Kosten nicht übersteigen.

** Für die Ermittlung der Gebührenhöhe nach dem Zeitaufwand wird auf § 6 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren verwiesen.

11.1 Gewerbeanzeige, Auskünfte aus Gewerbeanzeigen
11.1.1 a) Entgegennahme und Bescheinigung einer Gewerbeanmeldung oder Gewerbeummeldung nach § 15 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 Nummer 1 und 2 Gewerbeordnung (GewO), auch in Fällen des § 55 c GewO * 25
b) Wie Buchstabe a mit postalischem Schriftverkehr/bei Versand eines Gebührenbescheides, auch in Fällen des § 55c GewO * 30
Anmerkung zu Tarifstelle 11.1.1:

Bei erhöhtem Verwaltungsaufwand (z.B. schriftliche Aufforderung zur Gewerbean-, ab- oder ummeldung) ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 80 Euro zulässig.

11.1.2 Einfache Einzelauskunft (Name, betriebliche Anschrift und angezeigte Tätigkeit) * 10
11.1.3 Erweiterte Einzelauskunft, soweit deren Erteilung einen größeren Verwaltungsaufwand erforderlich macht * 15
11.1.4 Erstellen einer Zweitschrift der Gewerbean-, ab- oder ummeldung * 10
11.2 Bewachungsgewerbe
11.2.1 Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsunternehmens nach § 34a GewO 150 bis 550
Anmerkung zur Tarifstelle 11.2.1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

11.2.2 Nachträgliche Auflage bei einer nach § 34a GewO erteilten Erlaubnis 60 bis 750
11.2.3 Widerruf oder Rücknahme einer nach § 34a GewO erteilten Erlaubnis oder Untersagung des Gewerbes

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

150 bis 550
11.2.4 Überprüfung der Zuverlässigkeit von Bewachungspersonal gemäß § 34a Absatz 1 a Satz 3 GewO in Verbindung mit Ziffer 3.3 Bewach VwV (Mustererlass des Bund-Länder-Ausschusses "Gewerberecht" 25 bis 200
Anmerkung zu Tarifstelle 11.2.4:

Bei erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 350 Euro zulässig.

11.2.5 Untersagung der Beschäftigung von Wachpersonen gemäß § 34a Absatz 4 GewO

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

25 bis 300
11.3 Einzelhandel
11.3.1 Milch- und Margarinegesetz vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471)
11.3.1.1 Erlaubnis zum Handel mit Milch und Milcherzeugnissen nach § 4 10 bis 51
11.3.1.2 Vorläufige Zulassung zum Handel mit Milch und Milcherzeugnissen nach § 6 5 bis 26
Anmerkung zu Tarifstelle 11.3.1:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.3.1.1 und 11.3.1.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.4 Gaststätten
Gaststättengesetz (GastG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)
11.4.1. Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes nach § 2 GastG * 400 bis 3.000
11.4.1.1 Änderung einer bereits erteilen Erlaubnis ohne bauliche Prüfung oder Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit ohne besonderen Aufwand j * 50 bis 200
11.4.2 Überprüfung der gastgewerblichen Tätigkeit, sofern diese zur Erstellung eines Auflagen- oder Anordnungsbescheides nach § 5 Absatz 1 oder Absatz 2 GastG oder einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung bzw. Einhaltung bestehender Pflichten führt * nach Zeitaufwand **, mindestens der Stundensatz für Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt
11.4.3 Widerruf oder Rücknahme einer nach § 2 GastG erteilten Erlaubnis oder Untersagung des Gewerbes *

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

400 bis 3.000
11.4.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 6 GastG * 25
11.4.5 Verlängerung von Fristen nach den §§ 8, 9, 11 und 24 Absatz 1 GastG * 100
11.4.6 Stellvertretungserlaubnis nach § 9 GastG * 200
Anmerkung zu Tarifstelle 11.4.6:

Bei Betrieben mit besonders hohem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.500 Euro zulässig.

11.4.7 Vorläufige Erlaubnis nach § 11 GastG * 60 bis 100
Anmerkung zu Tarifstelle 11.4.7:

Bei Anlässen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.000 Euro zulässig.

11.4.8 Vorübergehende Gestattung nach § 12 Absatz 1 GastG * 20 bis 50
Anmerkung zu Tarifstelle 11.4.8:

Bei Anlässen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 1.000 Euro zulässig.

11.4.9 Untersagung nach § 21 GastG *

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

50 bis 1.000
Anmerkung zu Tarifstelle 11.4:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.4.1 und 11.4.4 bis 11.4.8 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.5 Das Ladenöffnungszeitengesetz vom 29. November 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 243)
11.5.1 Bewilligung nach § 10 Absatz 1 25 bis 250
11.5.2 Ausnahmegenehmigung nach § 11 50 bis 500
11.5.3 Bewilligung nach § 13 Absatz 3 25 bis 250
11.6 Pfandleiher und -vermittler
11.6.1 Erlaubnis zum Betrieb eines Pfandleiherunternehmens nach § 34 Absatz 1 GewO * 200
Anmerkung zu Tarifstelle 11.6.1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.6.2 Nachträgliche Auflage bei einer nach § 34 Absatz 1 GewO erteilten Erlaubnis * 60 bis 750
11.6.3 Widerruf oder Rücknahme einer nach § 34 Absatz 1 GewO erteilten Erlaubnis oder Untersagung des Gewerbes *

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

200
11.7 Reisegewerbe
11.7.1 Erteilung oder Entfristung einer Reisegewerbekarte nach § 55 GewO * 60
11.7.2 Nachträgliche Auflage bei einer nach § 55 GewO erteilten Erlaubnis * 60 bis 750
11.7.3 Widerruf oder Rücknahme einer nach § 55 GewO erteilten Erlaubnis oder Verhinderung der Gewerbeausübung nach § 60d GewO *

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

60
11.7.4 Verlängerung der Geltungsdauer einer Reisegewerbekarte, je angefangenes Jahr * 60
11.7.5 Ausstellung einer Zweitschrift der Reisegewerbekarte (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 60c Absatz 2 GewO) * 30
11.7.6 Erteilung einer Gewerbelegitimationskarte nach § 55b Absatz 2 GewO * 30
11.7.7 Eintragung von Nachträgen in die Reisegewerbekarte oder Gewerbelegitimationskarte (z.B. Ergänzung der Handelsgegenstände) * 30
11.7.8 Erlaubnis zum Feilbieten von Waren bei besonderen Gelegenheiten oder aus besonderem Anlass nach § 55a Ab. 1 Nummer 1 GewO * 20
11.7.9 Zulassung einer Ausnahme
a) für eine besondere Verkaufsveranstaltung unter Befreiung
vom Erfordernis der Reisegewerbekarte nach § 55a Absatz 2 GewO *
60
b) von der Sonn- und Feiertagsruhe nach § 55e Absatz 2 GewO * 60
c) im Einzelfall von den übrigen Verboten des § 55 Absatz 1 GewO (§ 56 Absatz 2 Satz 3 GewO) * 60
11.7.10 Untersagung eines Wanderlagers nach § 56a Absatz 2 GewO *

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

60 bis 300
11.7.11 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels nach § 60a Absatz 2 GewO 20 bis 150
11.7.12 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 60a Absatz 3 GewO 20 bis 200
11.7.13 Festsetzung und Entscheidungen nach § 60b Absatz 2 in Verbindung mit § 69 Absatz 1 und 2, §§ 69a und 69 b GewO * 60 bis 300
Anmerkung zu Tarifstelle 11.7:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.7.1, 11.7.5 bis 11.7.9 und 11.7.11 bis 11.7.13 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.8 Spielgeräte, andere Spiele, Spielhallen, Schaustellungen von Personen im stehenden Gewerbe
11.8.1 Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Absatz 1 GewO 500 bis 1.000
11.8.2 Bestätigung der Geeignetheit des Aufstellungsortes nach § 33c Absatz 3 GewO 30 bis 300
11.8.3 Erlaubnis zur Veranstaltung eines anderen Spiels nach § 33d Absatz 1 GewO 20 bis 400
11.8.4 Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 33i Absatz 1 GewO und/oder § 2 Spielhallengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 431) 400 bis 2.100
11.8.5 Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen nach § 33a GewO 100
11.8.6 Überprüfung der Tätigkeit in Spiel- und/oder Schaustellergewerbe, sofern diese zu einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung bzw. Einhaltung bestehender Pflichten und/oder nachträglichen Auflagen führt nach Zeitaufwand **, mindestens der Stundensatz für Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt
Anmerkung zu Tarifstelle 11.8:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.8.1 bis 11.8.5 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen sowie den Widerruf und die Rücknahme der erteilten Erlaubnisse.

11.8.7 Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens nach § 33i Absatz 1 GewO und/oder § 2 Spielhallengesetz des Landes Schleswig-Holstein vom 17. April 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 2 Nummer 17 des Gesetzes vom 12. November 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 328).

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung einer Änderung oder Erweiterung.

150 bis 1.500
11.9 Buchmacherinnen und Buchmacher

§ 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-14, veröffentlichten und bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 119 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)

11.9.1 Erlaubnis einer Wettannahmestelle und einer Buchmacherin oder eines Buchmachers für ein Kalenderjahr 650 bis 20.000
11.9.2 Erlaubnis einer Buchmachergehilfin oder eines Buchmachergehilfen für ein Kalenderjahr 450
11.9.3 Änderung oder Erweiterung der Erlaubnis 450
Anmerkung zu Tarifstelle 11.9:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.9.1 bis 11.9.3umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.10 Versteigerinnen und Versteigerer
11.10.1 Erlaubnis zu gewerbsmäßigen Versteigerungen nach § 34b Absatz 1 GewO * 200
11.10.2 Zulassung von Ausnahmen
a) Verkürzung der Frist für die Anzeige einer Versteigerung
(§ 3 Absatz 1 der Versteigererverordnung (VerstV) vom 24. April 2003 (BGBl. I S. 547), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 2010 (BGBl. I S. 264)) *
30
b) von der Vorschrift, mindestens zwei Stunden Gelegenheit zur Besichtigung des Versteigerungsgutes zu geben (§ 4 Satz 2 VerstV) * 30
c) von dem Verbot, neue Handelsware zu versteigern (§ 6 Absatz 1 VerstV) * 60
d) von dem Verbot, das Versteigerungsgut zum Zwecke der Versteigerung in eine andere Gemeinde zu verbringen (§ 6 Absatz 2 VerstV) * 60
11.10.3 Nachträgliche Auflage bei einer nach § 34b Absatz 3 GewO erteilten Erlaubnis * 60 bis 750
11.10.4 Untersagung, Aufhebung oder Unterbrechung der Versteigerung (§ 9 VerstV) *

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

60
Anmerkung zu Tarifstelle 11.10.4:

Bei erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 300 Euro zulässig.

Anmerkung zu Tarifstelle 11.10:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.10.1 und 11.10.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen sowie den Widerruf oder die Rücknahme der erteilten Erlaubnisse.

11.11 Gewerbeuntersagung, Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes
11.11.1 Gewerbeuntersagung nach § 35 Absatz 1 und 7a GewO - soweit nicht bei den einzelnen Tarifstellen gesondert geregelt * nach Zeitaufwand **, mindestens der Stundensatz für Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt
Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1:

Im Fall der offensichtlichen fehlenden finanziellen Leistungsfähigkeit kann auf die Erhebung der Gebühr verzichtet werden. Dies gilt auch für die bei den einzelnen Tarifstellen gesondert geregelten Untersagungen.

11.11.2 Gestattung der Wiederaufnahme des untersagten Gewerbebetriebes nach § 35 Absatz 6 GewO * 200
11.11.3 Gestattung nach § 35 Absatz 2 GewO * 150
Anmerkung zu Tarifstellen 11.11.2 und 11.11.3:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.11.4 Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes nach § 15 Absatz 2 GewO nach Zeitaufwand **, mindestens der Stundensatz für Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt
11.12 Stellvertretung in besonderen Fällen
11.12.1 Erlaubnis zur Stellvertretung für konzessionierte oder angestellte Personen nach § 47 GewO * 200
Anmerkung zu Tarifstelle 11.12.1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.12.2 Prüfung der persönlichen Zuverlässigkeit einer Vertretungsberechtigten oder eines Vertretungsberechtigten außerhalb eines Erlaubnisverfahrens (z.B. Geschäftsführer) * Nach Zeitaufwand **, mindestens der Stundensatz für Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt
11.13 Ingenieure
11.13.1 Genehmigung zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 2 des Ingenieurgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 219), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 330), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143) * 60 bis 300
11.13.2 Untersagung des Führens der Berufsbezeichnung nach § 4 des Ingenieurgesetzes *

Bezüglich der Gebühr für eine Untersagung wird auf die Anmerkung zu Tarifstelle 11.11.1 hingewiesen.

60 bis 300
Anmerkung zu Tarifstelle 11.13:

Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 11.13.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

11.14 Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG) - Pflegegesetzbuch Schleswig-Holstein - Zweites Buch - vom 17. Juli 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 402), geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 789)
Landesverordnung über stationäre Einrichtungen nach dem Selbstbestimmungsstärkungsgesetz (SbStG-Durchführungsverordnung - SbStG-DVO) vom 23. November 2011 (GVOBl. Schl.H. S. 380)
11.14.1 Befreiungen nach § 11 SbStG 111 bis 553
11.14.2 Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer besonderen Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform aufgrund einer Anzeige nach § 13 Absatz 1 SbStG
für jeden zugelassenen Platz: 22
mindestens jedoch: 221
11.14.3 Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer besonderen Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform aufgrund einer Anzeige nach § 13 Absatz 3 SbStG:
11.14.3.1 Wechsel des Trägers oder Wechsel der Rechtsform des Trägers nach § 13 Absatz 3 SbStG in Verbindung mit Absatz 1
Nummer 1 SbStG 11
für jeden betroffenen Platz: mindestens jedoch: 111
11.14.3.2 Änderung der Nutzungsart der Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform oder der Räume, die geändert wurden nach § 13 Absatz 3 SbStG in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 SbStG
für jeden zugelassenen Platz: 22
mindestens jedoch: 221
11.14.4 Prüfung der Anzeige über die vollständige oder teilweise Betriebseinstellung oder wesentliche Änderung der Vertragsbedingungen nach § 13 Absatz 4 SbStG 111 bis 553
11.14.5 Durchführung von Prüfungen in besonderen Wohn-, Pflege- oder Betreuungsformen nach § 8 Absatz 2 Satz 2 SbStG (wenn sich die konkreten Anhaltspunkte als begründet erweisen)
für jeden zugelassenen Platz: 11
mindestens jedoch: 221
11.14.6 Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung aufgrund einer Anzeige nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 1 SbStG
für jeden zugelassenen Platz: 33
mindestens jedoch: 332
11.14.7 Prüfung der Anforderungen an den Betrieb einer stationären Einrichtung aufgrund einer Änderungsanzeige nach § 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 SbStG
11.14.7.1 Wechsel eines Trägers oder Wechsel der Rechtsform des Trägers nach
§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 SbStG 11
für jeden zugelassenen Platz: mindestens jedoch: 111
11.14.7.2 Änderung der Nutzungsart einer stationären Einrichtung oder der Räume, die geändert wurden (§ 15 Absatz 2 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 3 SbStG)
für jeden zugelassenen Platz: 22
mindestens jedoch: 221
11.14.8 Prüfung der Anzeige über die vollständige oder teilweise Betriebseinstellung oder wesentliche Änderungen der Vertragsbedingungen nach § 13 Absatz 4 SbStG 111 bis 553
11.14.9 Durchführung der jährlichen Prüfung von stationären Einrichtungen nach § 20 Absatz 1 Satz 3 SbStG

für jeden zugelassenen Platz, inklusive aller eingestreuten Plätze der

Tages- oder Kurzzeitpflege, die zum Zeitpunkt der Prüfung als 11
Dauerpflegeplätze genutzt werden: mindestens jedoch: 221
11.14.10 Durchführung von anlassbezogenen Prüfungen von stationären Einrichtungen nach § 20 Absatz 1 Satz 2 SbStG (wenn sich ein Anlass als begründet erweist)
für jeden zugelassenen Platz, inklusive aller eingestreuten Plätze der Tages- oder Kurzzeitpflege, die zum Zeitpunkt der Prüfung als Dauerpflegeplätze genutzt werden: 11
mindestens jedoch: 221
11.14.11 Befreiung von der jährlichen Prüfung nach § 21 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 SbStG oder Aufhebung der Befreiung nach § 21 Absatz 2 Satz 3 SbStG 111 bis 332
11.14.12 Anordnungen zur Mängelbeseitigung nach § 23 SbStG 111 bis 1.105
11.14.13 Beschäftigungsverbot oder Bestellung einer kommissarischen Leitung nach § 24 SbStG 111 bis 884
11.14.14 Untersagung des Betriebs nach § 25 SbStG 553 bis 2.211
11.14.15 Feststellung der Eignung der Leitungskräfte nach § 9 Absatz 2 und 3 SbStG-DVO aufgrund einer Änderungsanzeige nach § 13 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 SbStG 111 bis 553
11.14.16 Ausnahmen nach § 10 Absatz 2 SbStG-DVO 332 bis 553
11.14.17 Ausnahmen und Abweichungen von Mindestanforderungen für Einrichtungsleitungen nach § 9 Absatz 2 Satz 2 und 3 SbStG-DVO 332 bis 553
11.14.18 Befreiungen und Ausnahmen von baulichen Mindestanforderungen
nach § 7 SbStG-DVO
für jeden zugelassenen Platz: 33
mindestens jedoch: 332
Anmerkung:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11. 14.15 bis 11.14.18 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.14.19 Allgemeine Beratung im Vorfeld gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 SbStG
auf Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters, die oder der eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 7 SbStG zu betreiben beabsichtigt
0 bis 1.016
11.14.20 Allgemeine Beratung im Vorfeld gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 3 SbStG
auf Antrag einer Leistungsanbieterin oder eines Leistungsanbieters, die oder der eine besondere Wohn-, Pflege- oder Betreuungsform im Sinne des § 8 SbStG zu betreiben beabsichtigt
0 bis 508
11.14.21 Nachprüfungen zur Feststellung der Mängelbeseitigung aus Anlass der vorangegangenen Feststellung von Mängeln im Rahmen einer vorangegangenen Regelprüfung oder Anlassprüfung 25 bis 305
Anmerkung:

Soweit im Rahmen der Nachprüfung neue Tatsachen festgestellt werden, welche nicht mit dem festgestellten Mangel, welcher den Anlass für die konkrete Nachprüfung bildet, identisch sind und diese Tatsachen einen weiteren Mangel begründen oder aus sonstigem Grund eine anlassbezogene Prüfung erfordern, ist bezogen auf diese neue Tatsache eine gesonderte Gebührenerhebung für spätere Nachprüfungen nach dieser Tarifstelle oder für anlassbezogene Prüfungen nach der Tarifstelle 11. 14.10 zulässig.


Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
11.15 Messen, Ausstellungen, Märkte
11.15.1 a) Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 As. 1 GewO (Erstantragsteller ) * 200
b) Festsetzung von Veranstaltungen nach § 69 Absatz 1 GewO (Folgeveranstaltungen) * 60
Anmerkung zu Tarifstelle 11.15.1:

Bei Veranstaltungen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 500 Euro zulässig.

11.15.2 Auflagen nach § 69a Absatz 2 GewO * 60
11.15.3 Änderungen nach § 69b Absatz 1 und 3 GewO * 60
Anmerkung zu den Tarifstellen 11.15.2 und 11.15.3:

Bei Auflagen und Änderungen mit erhöhtem Prüf- oder Bearbeitungsaufwand ist im Einzelfall eine Höchstgebühr bis zu 300 Euro zulässig.

Anmerkung zu Tarifstelle 11.15:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 11.15.1 und 11.15.3 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

11.16 Amtshandlungen nach dem Gesetz zur Regelung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - Prost SchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl .I S. 2372)* **
11.16.1 Erlaubnis für das Betreiben einer Prostituiertenstätte nach § 12 Absatz 1, Absatz 2 und Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17 und 18 Prost SchG.

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.

nach Zeitaufwand
11.16.2 Erlaubnis für das Bereitstellen eines Prostitutionsfahrzeugs nach § 12 Absatz 1, Absatz 4 und Absatz 5 in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17, 18 und 19 Prost SchG

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.

nach Zeitaufwand
11.16.3 Erlaubnis über die Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung nach § 12 Absatz 1, Absatz 3 und Absatz 5in Verbindung mit § 14 Absatz 1 und Absatz 2, §§ 16, 17, 18 und 20 Prost SchG

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.

nach Zeitaufwand
11.16.4 Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsvermittlung nach § 12 Absatz 1 und Absatz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 4 und Absatz 7 Prost SchG

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.

nach Zeitaufwand
11.16.5 Änderung oder Verlängerung einer bereits erteilten Erlaubnis nach § 12 Absatz 1, §§ 17 und 22 Prost SchG

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.

nach Zeitaufwand
11.16.6 Stellvertretungserlaubnis nach § 13 Prost SchG

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Versagung, den Widerruf und die Rücknahme einer Erlaubnis.

nach Zeitaufwand
11.16.7 Überprüfung der Zuverlässigkeit nach § 15 Absatz 2 und Absatz 3 und § 25 Absatz 2 und Absatz 3 Prost SchG nach Zeitaufwand
11.16.8 Überprüfung der gewerblichen Tätigkeit, sofern diese zum nachträglichen Erlass von Auflagen oder Anordnungen nach § 17 Absatz 1 Satz 2, § 20 Absatz 3, § 21 Absatz 3 und § 24 Absatz 5 Prost SchG oder zu einer Aufforderung zur Mängelbeseitigung oder Einhaltung bestehender Pflichten führt nach Zeitaufwand
11.16.9 Genehmigung von Ausnahmen nach § 18 Absatz 3 und Absatz 4 Prost SchG. nach Zeitaufwand
11.16.10 Prüfung der Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung nach § 20 Prost SchG

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Untersagung einer Veranstaltung.

nach Zeitaufwand
11.16.11 Prüfung der Anzeige einer Prostitutionsfahrzeug-Aufstellung nach § 21 Prost SchG

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Untersagung einer Aufstellung.

nach Zeitaufwand
11.16.12 Beschäftigungsuntersagung nach § 25 Absatz 3 Prost SchG nach Zeitaufwand
11.16.13 Anzeige gemäß § 37 Prost SchG einschließlich Beratung nach Zeitaufwand
12 Handels- und wirtschaftsrechtliche Angelegenheiten
12.1 Versicherungsunternehmen

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I 1993 S. 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3416)

12.1.1 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 5 VAG 46 bis 337
12.1.2 Versagung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 8 VAG 23 bis 169
12.1.3 Genehmigung einer Bestandsveränderung durch Übertragung auf ein anderes Unternehmen nach den §§ 14 u. 44 VAG 46 bis 337
12.1.4 Genehmigung einer Geschäftsplanänderung nach § 13 VAG 23 bis 169
12.1.5 Genehmigung eines Auflösungsbeschlusses nach § 43 VAG 23 bis 169
12.1.6 Genehmigung eines Grundstückserwerbs nach § 54a VAG 23 bis 169
12.1.7 Genehmigung zur Aufbewahrung des Deckungsstocks außerhalb des Sitzes der Unternehmung nach § 66 VAG 23 bis 169
12.1.8 Untersagung einer Beteiligung an einer Versicherungsunternehmung, die nicht der Aufsicht unterliegt, nach § 82 VAG 23 bis 169
12.1.9 Widerruf der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb nach § 87 VAG 23 bis 169
Anmerkung zu Tarifstelle 12.1:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 12.1.3 bis 12.1.7 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

12.2 Energiewirtschaft
12.2.1 Amtshandlungen nach dem Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, ber. S. 3621), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) und Amtshandlungen nach dem Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsgesetz (NABEG) vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690)
12.2.1.1 Genehmigungen nach § 4 Absatz 1 EnWG 200 bis 20.000
12.2.1.2 Genehmigungen der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a EnWG 1.000 bis 50.000
12.2.1.3 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 29 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) 500 bis 5.000
12.2.1.4 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 1 StromNEV 1.000 bis 15.000
12.2.1.5 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 2 StromNEV 1.000 bis 15.000
12.2.1.6 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 3 StromNEV 1.000 bis 15.000
12.2.1.7 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 29 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) 500 bis 5.000
12.2.1.8 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 1 GasNEV 1.000 bis 20.000
12.2.1.9 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 2 GasNEV 1.000 bis 20.000
12.2.1.10 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 30 Absatz 2 GasNEV 1.000 bis 20.000
12.2.1.11 Änderungen einer Festlegung oder Genehmigung nach § 29 Absatz 2 EnWG 1.000 bis 180.000
12.2.1.12 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 1 Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) vom 3. September 2010 (BGBl. I S. 1261) 10.000 bis 180.000
12.2.1.13 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 2 GasNZV 10.000 bis 175.000
12.2.1.14 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 3 Satz 1 oder 2 GasNZV 10.000 bis 90.000
12.2.1.15 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 4 GasNZV 25.000 bis 160.000
12.2.1.16 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 50 Absatz 5 GasNZV 8 000 bis 80.000
12.2.1.17 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 19 Absatz 2 StromNEV vom 25. Juli 2005 (BGBl. I. S. 2225), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) 500 bis 15.000
12.2.1.18 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 2 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) vom 29. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2529), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1690) 1.000 bis 80.000
12.2.1.19 Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 4 Absatz 4 ARegV 500 bis 40.000
12.2.1.20 Festlegungen und Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 und § 26 Absatz 2 ARegV 500 bis 50.000
12.2.1.21 Sonstige Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 1 ARegV 500 bis 100.000
12.2.1.22 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 2 ARegV 500 bis 50.000
12.2.1.23 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 3 ARegV 500 bis 50.000
12.2.1.24 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 4 ARegV 500 bis 50.000
12.2.1.25 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 4a ARegV 1.000 bis 100.000
12.2.1.26 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 5 ARegV 500 bis 50.000
12.2.1.27 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 6 ARegV 500 bis 100.000
12.2.1.28 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 7 ARegV 500 bis 50.000
12.2.1.29 Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 8 und § 23 ARegV 500 bis 80.000
12.2.1.30 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 8 ARegV 500 bis 100.000
12.2.1.31 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 8 a ARegV 1.000 100.000
12.2.1.32 Genehmigungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 9 und § 24 Absatz 4 Satz 3 ARegV 500 bis 10.000
12.2.1.33 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 9 ARegV 1.000 bis 50.000
12.2.1.34 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 10 ARegV 500 bis 100.000
12.2.1.35 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 1 Nummer 11 ARegV 500 bis 100.000
12.2.1.36 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 EnWG in Verbindung mit § 32 Absatz 2 ARegV 500 bis 100.000
12.2.1.37 Verpflichtung eine Zuwiderhandlung gegen § 30 Absatz 1 EnWG abzustellen nach § 30 Absatz 2 EnWG 2.500 bis 180.000
12.2.1.38 Ablehnungen eines Antrages nach § 31 Absatz 2 EnWG 50 bis 5.000
12.2.1.39 Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach § 31 Absatz 3 EnWG 500 bis 180.000
12.2.1.40 Anordnungen der Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Auferlegung der Zahlung des entsprechenden Geldbetrages gegenüber dem Unternehmen nach § 33 Absatz 1 EnWG 2.500 bis 75.000
12.2.1.41 Feststellung der Grundversorgungspflicht nach § 36 Absatz 2 Satz 3 EnWG 200 bis 5.000
12.2.1.42 Planfeststellungsverfahren nach § 43 EnWG und nach §§ 18, 25 und 26 NABEG in Verbindung mit § 2 NABEG und § 145 Landesverwaltungsgesetz
12.2.1.42.1 Planfeststellung je angefangenen Kilometer Leitungslänge 10.000 bis 40.000
12.2.1.42.2 Einheitliche Planfeststellung nach § 26 NABEG 110 % der Tarifstelle 12.2.1.42.1
12.2.1.43 Plangenehmigung 5.000 bis 15.000
12.2.1.44 Planänderung für Fertigstellung des Vorhabens 10.000 bis 40.000 für jeden von der Planänderung betroffenen angefangenen Kilometer Leitungslänge
12.2.1.45 Planänderung von unwesentlicher Bedeutung 5.000 bis 10.000
12.2.1.46 Verlängerung der Geltungsdauer eines Planfeststellungsbeschlusses oder eine Plangenehmigung 25 % der für die Planfeststellung oder die Plangenehmigung angefallenen Gebühr
12.2.1.47 Duldungsanordnung für Vorarbeiten nach § 44 Absatz 1 EnWG 2.500 pro Anordnung
12.2.1.48 Anordnung nachträglicher Auflagen nach § 142 Absatz 2 Satz 3 Landesverwaltungsgesetz (LVwG) 5.000 bis 25.000
12.2.1.49 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 144 LVwG 5.000
12.2.1.50 Festsetzung der Entschädigung nach § 44 Absatz 3 EnWG 0,5 % des festgesetzten Betrages, mindestens 2.500
12.2.1.51 Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung nach § 45 Absatz 2 Satz 2 EnWG 100 bis 5.000
12.2.1.52 Feststellung der UVP-Pflicht für Vorhaben nach Anlage 1 Nummer 19.1 und 19.2 UVPG in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986). Die Gebühr entfällt, wenn zugleich Gebühren nach Tarifstelle 12.2.1.42.1, 12.2.1.42.2 oder 12.2.1.43 erhoben werden 500 bis 2.500
12.2.1.53 Entscheidung über die Freistellung von einem förmlichen Verfahren nach § 43 Satz 6 EnWG oder nach § 25 Satz 6 NABEG 500 bis 2.500
12.2.1.54 Qualifizierte Beratungsleistung im Vorfeld einer Antragstellung in Angelegenheiten nach den Tarifstellen 12.2.1.42.1 bis 12.2.1.48, 12.2.1.52 und 12.2.1.53, ohne dass danach ein Antrag gestellt wird 500 bis 10.000
12.2.1.55 Aufsichtsmaßnahmen nach § 65 EnWG 500 bis 180.000
12.2.1.56 Entscheidungen nach § 110 Absatz 2 EnWG 500 bis 30.000
12.2.1.57 Entscheidungen nach § 110 Absatz 4 EnWG 500 bis 30.000
12.2.1.58 Erteilung von beglaubigten Abschriften nach § 91 Absatz 1 Nummer 4 EnWG 15
12.2.2 Anordnungen nach § 6 Absatz 2 der Konzessionsabgabenverordnung in Verbindung mit §§ 65 und 69 EnWG 150 bis 10.000
12.2.3 Beanstandungen angezeigter weiterer technischer Anforderungen nach § 17 Absatz 2 Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) 50 bis 3.000
12.2.4 Ausnahmegenehmigung nach § 18 Absatz 3 AVBFernwärmeV 50 bis 3.000
12.2.5 Gashochdruckleitungsverordnung (GasHDrLtgV) vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 928), zuletzt geändert durch Artikel 100 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
12.2.5.1 Ausnahme nach § 2 Absatz 3 GasHDrLtgV 910
12.2.5.2 Prüfung einer Anzeige nach § 5 GasHDrLtgV für eine Gashochdruckleitung
12.2.5.2.1 für Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen 0,3 % dieser Kosten, mindestens 112
12.2.5.2.2 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen 190 zuzüglich 0,2 % der 50.000 Euro übersteigenden Kosten
12.2.5.2.3 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen 435 zuzüglich 0,15 % der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
12.2.5.2.4 für Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen 620 zuzüglich 0,125 % der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
12.2.5.2.5 für Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen 1.007 zuzüglich 0,1 % der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
12.2.5.3 Fristsetzung nach § 6 Absatz 2 GasHDrLtgV 92
12.2.5.4 Untersagung nach § 6 Absatz 4 GasHDrLtgV 320
12.2.5.5 Anordnung von Nebenbestimmungen nach § 6 Absatz 4 GasHDrLtgV 320
12.2.5.6 Prüfung oder Beanstandung einer Anzeige nach § 7 Absatz 2 GasHDrLtgV Gebühr nach Tarifstelle 12.2.5.2 bezogen auf die Änderungskosten
12.2.5.7 Anordnung von Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 3 GasHDrLtgV 320
12.2.5.8 Anordnung nach § 10 Absatz 1 GasHDrLtgV 320
12.2.5.9 Anordnung nach § 10 Absatz 2 GasHDrLtgV 320
12.2.5.10 Anerkennung von Sachverständigen nach § 11 Absatz 1 GasHDrLtgV 300 bis 1.000
12.2.5.11 Überprüfung einer Berufsqualifikation nach § 18 Absatz 2 GasHDrLtgV 320
Anmerkung zu Tarifstelle 12.2:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 12.2.1.1, 12.2.1.42.1, 12.2.1.42.2, 12.2.1.43, 12.2.1.44, 12.2.1.45, 12.2.1.46, 12.2.1.47, 12.2.1.50, 12.2.1.56, 12.2.4 und 12.2.5 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.


Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
12.3 Anerkennung nach § 14 Absatz 2 des Gesetzes über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2765), zuletzt geändert durch Artikel 19a des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2010). 511 bis 2.556
Anmerkung zu Tarifstelle 12.3:

Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 12.3 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

12.4 Maßnahmen und Anordnungen nach dem Geldwäschegesetz (GwG) vom 23.Juni 2017 (BGBl I S. 1822), geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), gegenüber Verpflichteten im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 6, 8, 13, 14, 16 GwG
12.4.1 Befreiung von der Dokumentation der Risikoanalyse gemäß § 5 Absatz 4 GwG. 50 bis 1.500
Anmerkung zu Tarifstelle 12.4.1:

Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 12.4.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung

12.4.2 Vorherige Anzeige zur Durchführung von internen Sicherungsmaßnahmen

durch Dritte gemäß § 6 Absatz 7 GwG.

50 bis 1.500
Anmerkung zu Tarifstelle 12.4.2:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Untersagung der angezeigten Übertragung.

12.4.3 Einzelfallanordnung gemäß § 6 Absatz 8 GwG 50 bis 1.500
12.4.4 Einzelfallanordnung gemäß § 6 Absatz 9 GwG 50 bis 1.500
12.4.5 Befreiung von der Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten gemäß § 7 Absatz 2 GwG 50 bis 1.500
12.4.6 Anordnungen der Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten in den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 und 2 GwG 50 bis 1.500
12.4.7 Verlangen der Aufsichtsbehörde zum Widerruf der Bestellung einer oder eines Geldwäschebeauftragten oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters bzw. Vertreters gemäß § 7 Absatz 4 GwG 50 bis 1.500
12.4.8 Einzelfallanordnung gemäß § 9 Absatz 3 Satz 3 GwG 50 bis 1.500
12.4.9 Anordnungen zur verstärkten Überwachung von Transaktionen und Geschäftsbeziehungen sowie zur Erfüllung von risikoangemessenen Sorgfaltspflichten gemäß § 15 Absatz 8 GwG 50 bis 1.500
12.4.10 Verwarnung der oder des Verpflichteten gemäß § 51 Absatz 5 Satz 1 GwG 50 bis 1.500
12.4.11 Vorübergehende Untersagung der Ausübung des Geschäfts oder Berufs gemäß § 51 Absatz 5 Satz 1 und 3 GwG 50 bis 1.500
12.4.12 Vorübergehendes Verbot zur Ausübung einer Leitungsposition bei Verpflichteten gemäß § 51 Absatz 5 Satz 2 und 3 GwG 50 bis 1.500
12.4.13 Widerruf der Zulassung gemäß § 51 Absatz 5 Satz 1 und 3 GwG 50 bis 1.500
12.4.14 Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des GwG in einfachen Fällen (z.B. anhand Aktenlage) gemäß § 51 Absatz 3 GwG, sofern die oder der Verpflichtete besonderen Anlass zur Durchführung der Kontrolle gegeben hat 50 bis 1.500
12.4.15 Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des GwG in schwierigen Fällen oder mit erhöhtem Aufwand (z.B. Vor-Ort-Prüfungen oder komplexe Sachverhalte) gemäß § 51 Absatz 3 GwG, sofern die oder der Verpflichtete besonderen Anlass zur Durchführung der Kontrolle gegeben hat 250 bis 3.000
12.4.16 Sonstige Maßnahmen und Anordnungen gemäß § 51 Absatz 2 GwG, soweit nicht vorstehend geregelt. 50 bis 3.000
13 Handwerk und Berufsbildung *
13.1 Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3074, ber. 2006 S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749)*
13.1.1 Ausübungsberechtigung nach § 7a oder Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (unbefristet) nach den §§ 8, 9 148 bis 291
13.1.2 Ausnahmebewilligung zur Eintragung in die Handwerksrolle (befristet) nach § 8 74 bis 187
13.1.3 Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 22b Absatz 5 102
13.1.4 Untersagung der Fortsetzung des Betriebes nach § 16 Absatz 3 79
13.1.5 Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 24 Absatz 1 und 2 51 bis 256
13.1.6 Untersagung des Durchführens von Umschulungen nach § 42g Satz 2 51 bis 256
13.1.7 Genehmigung der Bezirksabgrenzung nach § 52 Absatz 3 30 bis 120
13.1.8 Genehmigung der Satzung oder der Satzungsänderung eines Innungsverbandes nach § 80 30 bis 2 400
13.1.9 Bescheinigung über die Zusammensetzung des Vorstandes nach § 83 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 66 Absatz 3 Satz 3 30 bis 75
Anmerkung zu Tarifstelle 13.1:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 13.1.1, 13.1.2, 13.1.7 und 13.1.8 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung .Die Gebührenpflicht nach der Tarifstelle 13.1.8 umfasst auch eine beantragte Vorprüfung vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens.

13.2 Berufsbildungsgesetz (BBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt geändert durch Artikel 9 b des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246)
13.2.1 Zuerkennung der fachlichen Eignung nach § 30 Absatz 6 BBiG 102
13.2.2 Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Absatz 1 und 2 BBiG 51 bis 256
13.2.3 Untersagung des Durchführens von Umschulungen nach § 60 Satz 2 BBiG 51 bis 256
13.2.4 Fortbildungsprüfung nach § 56 BBiG 120
Anmerkung zu Tarifstelle 13.2.4:

Für die Wiederholungsprüfung nach § 24 der Prüfungsordnung für die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen vom 26. Oktober 2004 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1126) ist bei Befreiung von einzelnen Prüfungsleistungen die Hälfte der Prüfungsgebühr zu zahlen.

13.3 Schornsteinfegerwesen

Schornsteinfegerhandwerksgesetz (SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495)

13.3.1 Bestellung zur bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder zum bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger (§ 10 SchfHwG) * 500
13.3.2 Aufhebung einer Bestellung, auch bei Kehrbezirkswechsel (§ 12 Absatz 1 SchfHwG) * 30 bis 240
13.3.3 Anordnung der vorübergehenden Wahrnehmung der Aufgaben in einem Kehrbezirk für die Dauer der Verhinderung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers (§ 11 Absatz 3 SchfHwG)* 10 bis 100
13.3.4 Erstellung eines Leistungsbescheides (§ 20 Absatz 3 SchfHwG) * 30 bis 240
13.3.5 Erstellung eines Zweitbescheides einschließlich der Androhung der Ersatzvornahme (§ 25 Absatz 2 SchfHwG) * 30 bis 240
13.3.6 Aufsichtsrechtliche Überprüfung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers nach § 21 Absatz 1 und 2 SchfHwG
13.3.6.1 Für die Feststellung wesentlicher Pflichtverletzungen * 60 bis 600
13.3.6.2 Aufsichtsrechtliche Überprüfung eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers auf eigenen Antrag * 60 bis 240
13.3.6.3 Auferlegung externer Überprüfungskosten (§ 21 Absatz 1 Satz 3 SchfHwG) * 30
13.3.7 Aussprechen eines Verweises nach § 21 Absatz 3 SchfHwG * 30 bis 120
Anmerkung zu Tarifstelle 13.3.8:

Die Gebühr ist entsprechend zu § 107 Absatz 1 OWiG zu erheben.

13.3.8 Verhängung eines Warnungsgeldes nach § 21 Absatz 3 SchfHwG * 20 bis 1.000
14 Natur- und Tierschutz sowie bodenschutzrechtliche Angelegenheiten
14.1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. September 2017 (BGBl. I S. 3434), in Verbindung mit dem Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.- H. S. 162)
14.1.1 Maßnahmen zur Abwehr von Zuwiderhandlungen gegen nach den naturschutzrechtlichen Vorschriften bestehende Verpflichtungen und zur Abwehr von Gefahren für Natur und Landschaft nach § 3 Absatz 2 BNatSchG oder § 2 Absatz 4 Satz 1 LNatSchG sowie Anordnungen nach § 3 Absatz 2 BNatSchG oder § 2 Absatz 4 Satz 2 LNatSchG (soweit nicht Tarifstelle 14.1.6) 10 bis 3.070
14.1.2 Genehmigung zur Beseitigung oder Veränderung einer gemäß § 15 BNatSchG festgesetzten und durchgeführten Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahme nach § 9 Absatz 2 LNatSchG 10 bis 5.110
14.1.3 Ökokonto
14.1.3.1 Anrechnung einer Maßnahme aus dem Ökokonto nach § 16 BNatSchG 30 bis 500
14.1.3.2 Aufnahme einer Maßnahme in das Ökokonto nach § 16 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 10 LNatSchG und § 2 Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung vom 28. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 223) 30 bis 500
14.1.4 Genehmigung zur Gewinnung oberflächennaher Bodenschätze oder zu anderen Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen sowie zum Auffüllen von Bodenvertiefungen nach § 17 Absatz 1 letzter Halbsatz BNatSchG in Verbindung mit § 11a LNatSchG 100 bis 5110
a) einfache Verfahren 100 bis 5.110
b) besonders aufwändige Verfahren 5.110 bis 10.230
14.1.5 Genehmigung von Eingriffen in die Natur nach § 17 Absatz 3 BNatSchG sowie nach § 11 Absatz 2 LNatSchG jeweils auch in Verbindung mit § 63 LNatSchG, soweit nicht besondere Gebührentatbestände nach der Tarifstelle 14.1 bestimmt sind 10 bis 510
a) einfache Verfahren 10 bis 5.110
b) besonders aufwändige Verfahren 5.110 bis 10.230
14.1.6 Maßnahmen insbesondere Einstellungsanordnung und Nutzungsuntersagung einschließlich der Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Verfügung sowie die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes, bei ungenehmigten Eingriffen in die Natur nach § 17 Absatz 8 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 7 und 8 LNatSchG 10 bis 3.070
14.1.7 Verlängerung der Eingriffsgenehmigung nach § 17 Absatz 9 Satz 3 BNatschG in Verbindung mit § 11 Absatz 9 LNatSchG 10 bis 510
14.1.8 Zulassung von Ausnahmen von Verboten nach § 30 Absatz 3 BNatSchG in Verbindung mit § 21 Absatz 3 LNatSchG für Kleingewässer und Knicks 10 bis 510
a) einfache Verfahren 25 bis 1.280
b) besonders aufwändige Verfahren 1.280 bis 2.560
14.1.9 Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach § 34 BNatSchG in Verbindung mit § 25 LNatSchG 30 % bis 60 % der Gebühren nach den Tarifstellen 14.1.4, 14.1.5 und 14.1.6
14.1.10 Durchführung der Prüfung, ob das Verfahren ein Projekt im Sinne von § 34 BNatSchG in Verbindung mit § 25 LNatSchG ist, soweit als Ergebnis die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist 30 % der Gebühren nach den Tarifstellen 14.1.4, 14.1.5 und 14.1.6

mindestens 15

14.1.11 Genehmigung des gewerbsmäßigen Entnehmens, Be- oder Verarbeitens wildlebender Pflanzen nach § 39 Absatz 4 BNatSchG * 30 bis 1.000
14.1.12 Genehmigung der Einrichtung, Erweiterung, wesentliche Änderung oder des Betriebes von Zoos nach § 42 Absatz 2 BNatSchG und Tiergehegen nach § 43 Absatz 5 BNatSchG in Verbindung mit § 28 LNatSchG einschließlich Ausstellung der Bescheinigung nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 10 bis 2.560
14.1.13 Kontrollen von Tiergehegen und Zoos
a) Anlass bezogene Kontrollen bei Tiergehegen nach § 3 Absatz 2 und § 43 Absatz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 28 LNatSchG 20 bis 300
b) Regelmäßige Prüfungen und Besichtigungen von Zoos gemäß § 42 Absatz 6 BNatSchG 20 bis 300
14.1.14 Zulassung von Ausnahmen nach § 28b Satz 2 LNatSchG 10 bis 150
14.1.15 Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Haltung gefährlicher Tiere wildlebender Arten nach § 29 LNatSchG 10 bis 500
14.1.16 Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Absatz 6 BNatSchG 10 bis 260
14.1.17 Zulassung von Ausnahmen nach § 45 Absatz 7 BNatSchG 10 bis 2.000
14.1.18 Ausstellung von Bescheinigungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/160 vom 20. Januar 2017 (Abl. L 27 S. 1), nach § 48 Absatz 1 Nummer 4 BNatSchG 10 bis 500
14.1.19 Befreiung von Verboten des § 44 BNatSchG nach § 67 Absatz 2 BNatSchG 10 bis 260
14.1.20 Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258, ber. S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) 10 bis 50
14.1.21 Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Absatz 2 BArtSchV bei Weinbergschnecken 10 bis 500
14.1.22 Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 BArtSchV 10 bis 260
14.1.23 Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Absatz 1 und 2 BArtSchV 10 bis 50
14.1.24 Genehmigung der Sperrung von Wegen in der freien Landschaft nach § 59 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG in Verbindung mit § 31 Absatz 1 LNatSchG 10 bis 100
14.1.25 Zulassung von Ausnahmen vom Verbot der Errichtung oder wesentlichen Erweiterung von baulichen Anlagen in Schutzstreifen an Gewässern nach § 61 BNatSchG in Verbindung mit § 35 Absatz 1 und 4 LNatSchG 10 bis 510
14.1.26 Genehmigung von Liegeplätzen außerhalb eines Hafens nach § 36 Absatz 2 LNatSchG 50 bis 610
Zuzüglich Entscheidung pro Liegeplatz 15
14.1.27 Genehmigung der Aufstellung und Benutzung von Zelten oder sonstigen beweglichen Unterkünften außerhalb von Campingplätzen
a) § 37 Absatz 1 Satz 3 LNatSchG 25
b) § 37 Absatz 1 Satz 5 LNatSchG 25 bis 510
14.1.28 Zulassung von Ausnahmen nach § 51 LNatSchG 10 bis 1.020
14.1.29 Befreiung von Ver- und Geboten nach § 67 Absatz 1 BNatSchG 10 bis 2.560
14.1.30 Befreiungen nach § 67 Absatz 2 BNatSchG von Verboten des § 33 Absatz 1 BNatSchG in Verbindung mit § 24 LNatSchG sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Absatz 3 BNatSchG 10 bis 2.560


Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
14.3 Nationalparkgesetz (NPG) vom 17. Dezember 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 518), zuletzt geändert durch Artikel 67 der Landesverordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143)
14.3.1 Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen nach § 6 Absatz 4
a) von dem Verbot der Entnahme von Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen 51 bis 511
b) von dem zum Schutz wildlebender Tiere in § 5 Absatz 1 Nummer 3 geregelten Verboten 51 bis 1.534
c) von dem Verbot der Aufstellung von Zelten, sonstigen beweglichen Unterkünften oder Wohnmobilen zu Übernachtungszwecken sowie Lagerung von Sachen nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 10 bis 256
d) von dem Verbot, Land- und Wattflächen mit Fahrzeugen zu befahren oder zu reiten nach § 5 Absatz 1 Nummer 5 51 bis 1.023
e) von dem Verbot des Betretens oder Befahrens der Schutzzonen 1 und 2 nach § 5 Absatz 2 Satz 1 10 bis 256
14.3.2 Genehmigung zur Sand- und Kiesfischerei nach § 6 Absatz 3 Nummer 3 102 bis 2 045
14.3.3 Genehmigung zur Entnahme von Schlick, Sole und Seewasser nach § 6 Absatz 3 Nummer 4 51 bis 1.023
14.3.4 Sonstige Entscheidungen nach dem Nationalparkgesetz, soweit Gebührentatbestände nach den Tarifstellen 14.3.1 bis 14.3.3 nicht bestimmt sind 26 bis 2.556
Anmerkung zu Tarifstelle 14.3:

Amtshandlungen im Interesse von Forschungsaufgaben, die in Zusammenarbeit mit der für den Nationalpark zuständigen Behörde durchgeführt werden, sind von Gebühren befreit.

14.4 Tierschutzrechtliche Angelegenheiten
14.4.1 Zulassungen, Erlaubnisse und Genehmigungen nach nationalem und europäischem Tierschutzrecht
14.4.1.1 Ausnahmegenehmigung nach § 4a Absatz 2 Nummer 2 Tierschutzgesetz (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 141 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) 51 bis 511
14.4.1.2 Ausnahmegenehmigung nach § 5 Absatz 1 Satz 3 TierSchG 26 bis 102
14.4.1.3 Erlaubnis nach § 6 Absatz 3 TierSchG 51 bis 511
14.4.1.4 Genehmigung nach § 8 Absatz 1 TierSchG 128 bis 1.023
14.4.1.5 Ausnahmegenehmigung nach § 8b Absatz 2 Satz 3 TierSchG 15 bis 51
14.4.1.6 Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 1 Satz 4 TierSchG 26 bis 77
14.4.1.7 Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 2 Nummer 7 TierSchG 26 bis 77
14.4.1.8 Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 TierSchG 26 bis 511
14.4.1.9 Zulassung als Tiertransportunternehmer nach Artikel 10 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 (ABl. EU 2005 Nummer L 3 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. EU 2017 Nummer L 95 S. 1), einschließlich Überprüfung der Zulassungsvoraussetzungen 15 bis 511
14.4.1.10 Zulassung weiterer Betäubungs- oder Tötungsverfahren nach § 13 Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchIV) vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2982) 51 bis 256
14.4.2 Kontrollen und/oder Bescheinigungen über die Einhaltung der Bestimmungen des Tierschutzrechtes in Betrieben, bei Tierversuchen und bei Tiertransporten
14.4.2.1 Überprüfung der Einhaltung der für die Durchführung von Tierversuchen geltenden Vorgaben nach §§ 9 und 9a in Verbindung mit § 16 Absatz 1 Nummer 3 TierSchG nach Zeitaufwand
14.4.2.2 Betriebskontrollen, Probenahmen, Prüfungen oder ähnliche Maßnahmen, die durch Auflagen oder Beanstandungen im Rahmen der Aufsicht nach §§ 16 und 16a TierSchG erforderlich sind oder infolge der Feststellung eines Verstoßes über normale Kontrolltätigkeiten hinausgehen nach Zeitaufwand
14.4.2.3 Kontrollen von Transporten zwischen Mitgliedstaaten und von und nach Drittländern nach Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 10 bis 102
14.4.2.4 Tarifstelle 14.4.2.3 in Verbindung mit der Ausfertigung einer Tiergesundheitsbescheinigung nach Anlage 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung (BMTierSSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl. I S. 957), zuletzt geändert durch Artikel 139 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) 3 bis 26
14.4.2.5 Feststellung der Transportfähigkeit von Tieren sowie Überprüfung der Ladebedingungen einschließlich der Ausfertigung der Transportbescheinigung für den innerstaatlichen Transport nach Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 10 bis 102
14.4.2.6 Kontrollen von Tiertransportschiffen beim Ver- und Entladen nach Artikel 20 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 nach Zeitaufwand
14.4.2.7 Kontrollen an Ausgangsorten und Grenzkontrollstellen nach Artikel 21 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 nach Zeitaufwand
14.4.3 Ausstellung von Bescheinigungen und Nachweisen
14.4.3.1 Erteilung der Sachkundebescheinigung oder des Befähigungsnachweises nach
  1. § 4 Absatz 3 TierSchIV
  2. Artikel 17 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates
26
14.4.3.2 Abnahme der theoretischen oder der praktischen Prüfung und Ausstellung der Prüfungsbescheinigung/des Befähigungsnachweises nach
  1. § 4 Absatz 4 TierSchIV
  2. Artikel 6 Absatz 5 Verordnung (EG) Nr. 1/2005
nach Zeitaufwand
14.4.3.3 Ausstellung von Zulassungsnachweisen für Straßentransportmittel und Tiertransportschiffe nach Artikel 18 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 1 Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates 51
14.4.4 Änderung oder Erweiterung bereits bestehender Erlaubnisse, Genehmigungen, Zulassungen oder Registrierungen 31 bis 511
Anmerkungen zu Tarifstelle 14.4:
  1. Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
  2. Für Amtshandlungen, die auf Antrag an Werktagen zwischen 18.00 Uhr und 7.00 Uhr, an Samstagen nach 15.00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen vorgenommen werden, erhöhen sich die Verwaltungsgebühren um 100 %.
    1. 3. Ist die Amtshandlung ohne Verschulden der Behörde nicht möglich oder kann eine Untersuchung zum festgesetzten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden oder wird ein überdurchschnittlicher Verwaltungsaufwand erforderlich, der von den Verfügungsberechtigten zu vertreten ist, sind Wege- und Wartezeiten nach Nummer 1 zu berechnen.
14.4.5 Anordnung nach § 16a TierSchG zur Beseitigung von Verstößen bei Tieren, die der Lebensmittelgewinnung dienen 25 bis 2.500
14.5 Bodenschutzrechtliche Angelegenheiten
Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten (Bundes-Bodenschutzgesetz - BBodSchG) vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465)
Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Landesbodenschutz- und Altlastengesetz - LBodSchG) vom 14. März 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 60), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juni 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 292)
14.5.1 Schriftliche Unterrichtung über die getroffene Feststellung und über die Ergebnisse der Bewertung auf Antrag (§ 9 Absatz 1 Satz 4 BBodSchG) 25 bis 500
14.5.2 Anordnungen nach § 9 Absatz 2 BBodSchG zur Durchführung von Untersuchungen durch die in § 4 Absatz 3, 5 und 6 BBodSchG genannten Personen bei hinreichendem Verdacht auf schädliche Bodenveränderungen oder eine Altlast 100 bis 10.000
14.5.3 Anordnungen nach § 10 Absatz 1 BBodSchG zur Erfüllung der Pflichten aus §§ 4 und 7 und den aufgrund von §§ 6 und 8 BBodSchG erlassenen Rechtsverordnungen gegenüber den Verpflichteten 100 bis 10.000
14.5.4 Anordnungen zur Durchführung einer Sanierungsuntersuchung oder zur Vorlage eines Sanierungsplanes nach § 13 Absatz 1 BBodSchG 200 bis 10.000
14.5.5 Verbindlichkeitserklärung des Sanierungsplanes nach § 13 Absatz 6 BBodSchG 100 bis 10.000
Anmerkung zu Tarifstelle 14.5.5:

Schließt der für verbindlich erklärte Sanierungsplan nach § 13 Absatz 6 Satz 2 BBodSchG andere die Sanierung betreffende Entscheidungen ein, sind die hierfür vorgesehenen Gebühren zu berücksichtigen.

14.5.6 Erstellung oder Ergänzung von Sanierungsplänen nach § 14 BBodSchG 500 bis 10.000
14.5.7 Anordnungen von Eigenkontrollmaßnahmen nach § 15 Absatz 2 BBodSchG 75 bis 10.000
14.5.8 Anordnungen zur Erfüllung der Pflichten aus dem Dritten Teil des Bundes-Bodenschutzgesetzes nach § 16 BBodSchG 20 bis 750
14.5.9 Anordnungen nach §§ 4 und 9 LBodSchG 75 bis 10.000
Anmerkung zu Tarifstelle 14.5.10:

Anordnungen nach § 4 LBodSchG für Zwecke des Bodeninformationssystems (§ 5 Absatz 2 Nummer 1 LBodSchG) sind gebührenfrei.

14.5.10 Datenübermittlung nach § 6 Absatz 2 LBodSchG an Unternehmen, die die öffentliche Ver- und Entsorgung leitungsgebunden durchführen 25 bis 500
Anmerkung zu Tarifstelle 14.5:

Kosten für die Inanspruchnahme Dritter können als Auslagen erhoben werden.

14.6 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), dem Landes-UVP-Gesetz (LUVPG) vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 365)
14.6.1 Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung 30 % bis 60 % der Gebühren nach den Tarifstellen 14.1.4, 14.1.5 und 14.1.6
14.6.2 Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG oder § 9 LUVPG, soweit der Vorhabenträger vor Beginn des Genehmigungsverfahrens darum ersucht. 30 % der Gebühren nach den Tarifstellen 14.1.4, 14.1.5 und 14.1.6

mindestens 15

14.6.3 Vornahme einer allgemeinen oder einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Absatz 1 UVPG oder § 6 LUVPG vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens, sofern als Ergebnis der Vorprüfung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist 30 % der Gebühren nach den Tarifstellen 14.1.4, 14.1.5 und 14.1.6

mindestens 15

Anmerkung zu Tarifstellen 14.6.1, 14.6.2 und 14.6.3:

Wird anschließend ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die vorgenannte Gebührenpflicht. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für das Entscheidungsverfahren anzurechnen.

Anmerkung zu Tarifstelle 14:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von beantragten Amtshandlungen.


Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
15 Landwirtschaftliche Angelegenheiten
15.1 Tierzuchtgesetz (TierZG) vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3294), zuletzt geändert durch Artikel 132 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626)
15.1.1 Entscheidung über die Anerkennung einer Zuchtorganisation nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 TierZG sowie der Widerruf der Anerkennung nach § 5 Absatz 3 TierZG 100 bis 5.000
15.1.2 Verlängerung einer Anerkennung nach § 5 Absatz 1 TierZG 100 bis 3.000
15.1.3 Zustimmung zu einer Änderung nach § 4 Absatz 5 Satz 2 TierZG 50 bis 500
15.1.4 Erlaubnis zum Betrieb einer Besamungsstation oder einer Embryo-Entnahmeeinheit nach § 17 Absatz 1 Satz 1 TierZG sowie der Widerruf der Erlaubnis 100 bis 2.500
15.1.5 Verlängerung einer Erlaubnis nach § 17 Absatz 6 TierZG 100 bis 1.500
15.1.6 Zustimmung zu einer Änderung nach § 17 Absatz 3 TierZG sowie der Widerruf der Zustimmung 50 bis 500
15.1.7 Zulassung von Ausnahmen nach § 13 Absatz 3 Satz 2 TierZG sowie der Widerruf der Zulassung 50 bis 2.500
15.1.8 Anordnung von Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 TierZG 50 bis 1.000
15.1.9 Genehmigung von Ausnahmen nach § 22 Absatz 6 TierZG sowie der Widerruf der Genehmigung 50 bis 1.000
15.1.10 Kontrolle von Drittlandseinfuhren nach § 19 TierZG und Anordnung von Maßnahmen nach § 22 Absatz 2 TierZG 50 bis 1.000
Anmerkung zu Tarifstellen 15.1.1 bis 15.1.9:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

15.2 Butterverordnung vom 3. Februar 1997 (BGBl. I S.144), zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272)
15.2.1 Erteilung der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "Deutsche Markenbutter" nach § 8 Absatz 1 51 bis 205
15.3 Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 18 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I S. 2272)
15.3.1 Genehmigung zur Verwendung der Bezeichnung "Markenkäse" nach § 11 51 bis 205
15.4 Landesverordnung zur Durchführung der Milch-Güteverordnung vom 11. November 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 355), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 2. Oktober 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 456), Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 67 der Verordnung vom 4. April 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 143)
15.4.1 Anerkennung von Probenahmegeräten in Milchsammelwagen und Überprüfung anerkannter Geräte nach § 2
a) bei bis zu 3 Probenahmegeräten an einem Ort je Gerät 148
b) bei mehr als 3 Probenahmegeräten an einem Ort je Gerät 118
c) Nachprüfung eines Gerätes am selben Tag und Ort 64
d) Nachprüfung bezüglich einer Verschleppung 64
15.5 Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nummer 2092/91 (ABl. EU Nummer L 189 S. 1, ber. ABl. L 300 S. 72), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 517/2013 vom 13. Mai 2013 (ABl. L 158 S. 1-71)

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 S. 1-84, zuletzt ber. ABl. L 359 S. 77), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/2273 vom 8. Dezember 2017 (ABl. L 326 S.42-43)

Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission vom 8. Dezember 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einführung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. L 334 S. 25-52), zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2018/949 vom 3. Juli 2018 (ABl. L 167 S. 3-10)

15.5.1 Erstkontrolle auf Aufnahme des Kontrollverfahrens einschließlich Prüfung der Verpflichtungserklärung nach Artikel 63 Absatz 2 Unterabsatz 2 Verordnung (EG) Nr. 889/2008, jährliche Inspektion sowie sonstige an- und unangemeldete Kontrollen einschließlich Berichtsanfertigung gemäß Artikel 65 Verordnung (EG) Nr. 889/2008, gegebenenfalls Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 29 Verordnung (EG) Nr. 834/2007
je Kontrolle 100 bis 3.000
15.5.2 Überprüfung von Erzeugnissen, die unter Verdacht stehen, nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und Verordnung (EG) Nr. 889/2008 zu entsprechen 50 bis 1.000
15.5.3 Verlangen der vorläufigen Nichtvermarktung von Erzeugnissen mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gemäß Artikel 91 Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 889/2008, Anordnung der Beseitigung des Bezugs auf die ökologische/biologische Produktion bei der Kennzeichnung und Werbung für Erzeugnisse gemäß Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 1 Verordnung (EG) Nr. 834/2007, Untersagung der Vermarktung von Erzeugnissen mit einem Bezug auf die ökologische/biologische Produktion in der Kennzeichnung und Werbung für bestimmte Dauer gemäß Artikel 30 Absatz 1 Unterabsatz 2 Verordnung (EG) Nr. 834/2007
je Maßnahme 250
15.5.4 Genehmigung einer Ausnahme von den Produktionsbedingungen des ökologischen Landbaus gemäß Artikel 9 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 1, Artikel 25c, Artikel 25 s Absatz 3 Buchstabe a, Artikel 27 Absatz 4, Artikel 39, Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe a Nummer v, Buchstabe b, Absatz 2, Artikel 42, Artikel 45 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 45 Absatz 5 Buchstabe d und Artikel 47 Verordnung (EG) Nr. 889/2008
je Genehmigung 25 bis 250
15.5.5 Anerkennung von Vorbewirtschaftungszeiten gemäß Artikel 36 Absatz 2 und Artikel 38a Absatz 2 Verordnung (EG) Nr. 889/2008
je Vorgang 50 bis 250
15.5.6 Versehen einer Kontrollbescheinigung mit einem Sichtvermerk gemäß Artikel 13 Absatz 8 Verordnung (EG) Nr. 1235/2008
je Vorgang 25 bis 500
Anmerkung zu den Tarifstellen 15.5.4 bis 15.5.6:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung sowie die Aufhebung von Anerkennungen, Genehmigungen, Prüfungsergebnissen, Zulassungen und Zustimmungen.

15.6 Fleischgesetz vom 9. April 2008 (BGBl. I S. 714), zuletzt geändert durch Artikel 4 Absatz 88 des Gesetzes vom 18. Juli 2016
15.6.1 Zulassung einer Klassifiziererin oder eines Klassifizierers einschließlich Aushändigung einer Zulassungsurkunde und eines Klassifiziererausweises sowie Ausgabe eines Stempels nach § 4 Absatz 1 Satz 1 120
15.6.2 Feststellung des Erlöschens der Zulassung einer Klassifiziererin oder eines Klassifizierers nach § 5 Absatz 1 Satz 2 25
15.6.3 Rücknahme oder Widerruf der Zulassung einer Klassifiziererin oder eines Klassifizierers nach § 6 Absatz 2 und 3 25
15.6.4 Ungültigkeitserklärung eines amtlichen Stempels oder Ausweises infolge Verlustes 25 bis 100
15.7 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (ABl. EU Nummer L 157 S. 1-163), geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2017/1185 vom 20. April 2017 (ABl. EU Nummer L 171 S. 113-130)
15.7.1 Konformitätskontrollen zur Sicherstellung, dass die Vermarktungsnormen eingehalten werden, nach Artikel 11 je volle Stunde
an Werktagen 16
an Sonn- und Feiertagen 21
Je angefangene halbe Stunde beträgt die Gebühr die Hälfte der für eine volle Stunde zu berechnenden Gebühr.
Anmerkungen zu Tarifstelle 15.7.1:
  1. Die Dauer der An- und Abfahrt der Kontrolleurin/des Kontrolleurs ist zeitlicher Bestandteil der Amtshandlung.

2. Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

15.8 Legehennenbetriebsregistergesetz vom 12. September 2003 (BGBl. I S. 1894), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308)
15.8.1 Registrierung eines Betriebes nach § 3 mit
a) bis zu 1.000 Hennenplätzen 100 bis 180
b) mehr als 1.000 bis zu 5.000 Hennenplätzen 130 bis 210
c) mehr als 5.000 Hennenplätzen 190 bis 270
Änderung der Registrierung hinsichtlich der Haltungsform 100 bis 280
15.9 Verordnung (EG) Nr. 589/2008 der Kommission vom 23. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier (Abl. EU Nummer L 163 S. 6)
15.9.1 Erteilung einer Erlaubnis zum Sortieren von Eiern nach Artikel 5 Absatz 2 bei einem Umsatz
a) bis zu 250.000 Eiern/Jahr 100 bis 180
b) von mehr als 250.000 bis 1 250.000 Eiern/Jahr 130 bis 210
c) von mehr als 1 250.000 Eiern/Jahr 190 bis 270
15.9.2 Entziehung der Erlaubnis nach Artikel 5 Absatz 4 80
15.9.3 Änderung der Erlaubnis zum Sortieren von Eiern oder Löschung einer Packstellen-Kennnummer jeweils auf Antrag 25
Anmerkung zu den Tarifstellen1 5.8.1 und 15.9.1:

Wird gleichzeitig eine Registrierung nach dem Legehennenbetriebsregistergesetz vorgenommen oder die Erlaubnis zum Sortieren von Eiern sowie eine Packstellen-Kennnummer erteilt, wird nur eine Gebühr erhoben.

15.10 Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 (mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. EU Nummer L 157 S. 46), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU Nummer L 347 S. 671)
15.10.1 Zulassung eines Schlachthofes nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 mit
a) bis zu 10.000 Schlachtungen/Jahr 100 bis 180
b) mehr als 10.000 bis 50.000 Schlachtungen/Jahr 130 bis 210
c) mehr als 50.000 Schlachtungen/Jahr 190 bis 270
15.10.2 Zulassung eines Erzeugers nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a mit
a) bis zu 10.000 Tieren/Jahr 100 bis 180
b) mehr als 10.000 bis 50.000 Tieren/Jahr 130 bis 210
c) mehr als 50.000 Tieren/Jahr 190 bis 270
Anmerkung zu Tarifstellen 15.8 bis 15.10:

Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.

15.11 Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2555), zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816)
Prüfung nach § 4a 51
Anmerkung zu Tarifstelle 15.11:

Mit der Verwaltungsgebühr sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.

15.12 Futtermittelrechtliche Angelegenheiten
15.12.1 Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2018/969 der Kommission vom 9. Juli 2018 (ABl. L 147 S. 12)
15.12.1.1 Zulassung eines landwirtschaftlichen Betriebes für die Herstellung von Mischfuttermitteln (Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer oder Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Nummer i) 50 bis 200
15.12.1.2 Zulassung eines gewerblichen Betriebes für die Herstellung von Mischfuttermitteln (Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 1 oder 2 oder in Verbindung mit Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Nummer i) 50 bis 1.000
15.12.1.3 Registrierung eines landwirtschaftlichen Betriebes für die Herstellung von Alleinfuttermitteln aus Mischfuttermitteln (Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III Abschnitt B Nummer 3 oder in Verbindung mit Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe d Nummer ii) 50 bis 200
15.12.1.4 Zulassung der Verwendung und Lagerung von Mischfuttermitteln in einem landwirtschaftlichen Betrieb (Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III Abschnitt D Nummer 2) 50 bis 200
15.12.1.5 Änderung einer Zulassung im Sinne der Tarifstellen 15.12.1.1, 15.12.1.2 oder 15.12.1.4 oder einer Registrierung im Sinne der Tarifstelle 15.12.1.3 50 bis 200
15.12.2 Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. L 35 S. 1, ber. 2008 ABl. L 50 S. 71), zuletzt geändert durch Verordnung 2015/1905 der Kommission vom 22. Oktober 2015 (ABl. L 278 S. 5)
15.12.2.1 Zulassung eines Futtermittelbetriebes nach Artikel 10 90 bis 1.500
15.12.2.2 Aussetzung einer Registrierung oder einer Zulassung nach Artikel 14 Satz 1 100 bis 500
15.12.2.3 Entzug einer Registrierung oder einer Zulassung nach Artikel 15 100 bis 500
15.12.2.4 Änderung einer Registrierung oder einer Zulassung eines Betriebes nach Artikel 16 100 bis 500
15.12.3 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. L 185 S. 1, zuletzt ber. 2007 ABl. L 204 S. 29), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung (EU) 2018/455 der Kommission vom 16.03.2018 (ABl. Nr. L 77 S. 4)
15.12.3.1 Amtliche Kontrollen nach Artikel 3 in der am 1. Januar 2016 gültigen Fassung
15.12.3.1.1 Inspektion
a) Inspektion mit hohem Aufwand 750
b) Inspektion mit mittlerem Aufwand 285
c) Inspektion mit geringem Aufwand 217
d) Inspektion mit sehr geringem Aufwand 170
15.12.3.1.2 Probenahme einschließlich Auslagen für die Analyse 224
15.12.3.1.3 Fahrkostenpauschale 141
15.12.3.2 Zusätzliche amtliche Kontrolle im Sinne von Artikel 28 Satz 1 nach Zeitaufwand
15.12.3.3 Maßnahmen nach Artikel 54 nach Zeitaufwand
15.12.3.4 Probenahme im Zusammenhang mit einer zusätzlichen amtlichen Kontrolle im Sinne der Tarifstelle 15.12.3.2 oder einer Maßnahme nach Artikel 54 im Sinne der Tarifstelle 15.12.3.3 nach Zeitaufwand
15.12.4 Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511 /EWG der Kommission, 82/471 /EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 S 1, ber. 2011 ABl. L 192 S. 71), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/2279 der Kommission vom 11. Dezember 2017 (ABl. L 328 S. 3)
15.12.4.1 Erteilung einer Kennnummer nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe C zweiter Spiegelstrich 50 bis 100
15.12.5 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2147)
15.12.5.1 Anordnung einer Maßnahme nach § 39 Absatz 2 Satz 1 und 2, Absatz 3, Absatz 5 oder Absatz 6 in Bezug auf Futtermittel nach Zeitaufwand
15.12.5.2 Probenahme im Zusammenhang mit einer Anordnung oder einer Maßnahme im Sinne der Tarifstelle 15.13.5.1 nach Zeitaufwand
15.12.5.3 Zulassung einer Ausnahme nach § 69 Satz 1 und 2 Nummer 2 120 bis 500
15.12.6 Futtermittelverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2004)
15.12.6.1 Zulassung oder Änderung einer Zulassung nach § 17 100 bis 500
15.12.6.2 Registrierung oder Änderung einer Registrierung nach § 21 100 bis 500
15.12.6.3 Rücknahme, Widerruf, Ruhensanordnung oder Feststellung der Nichtausübung nach § 24 50 bis 500
15.12.7 Bescheinigungen
15.12.7.1 Ausstellen oder Änderung einer Bescheinigung über eine Zulassung im Sinne der Tarifstellen 15.12.1.1, 15.12.1.2, 15.12.1.4 oder 15.12.2.1 oder über eine Registrierung im Sinne der Tarifstelle 15.12.1.3 40 bis 150
15.12.7.2 Ausstellen oder Änderung einer Bescheinigung über die Registrierung eines Unternehmens nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 40 bis 150
15.12.7.3 Ausstellen einer Bescheinigung für den Export von einem Produkt 40 bis 500
Anmerkung zu Tarifstelle 15.12:

Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.

Anmerkungen zu den Tarifstellen 15.12.1.5 und 15.12.2.3 sowie 15.12.6.3:

Rücknahmen von Zulassungen oder Registrierungen, die auf Rechtsänderungen beruhen, stellen keinen Gebührenanlass dar.

Anmerkung zu Tarifstelle 15.12.3.1.1:

Die Zuordnung der Betriebe zu den Aufwandsstufen erfolgt auf Grundlage ihrer Hauptbetriebsart und gegebenenfalls ihres Tätigkeitsprofils.

Anmerkung zu den Tarifstellen 15.12.3.1 bis 15.12.3.1.3:

Die Tarifstellen 15.12.3.1 bis 15.12.3.1.3 gelten nicht für Primärerzeuger im Sinne von Artikel 3 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 183/1005 1.

Anmerkung zu Tarifstelle 15.12.3.1.3:

Bei mehreren zusammenhängenden Betriebsbesuchen erfolgt eine anteilige Berechnung der Fahrkostenpauschale.

15.13 Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 343 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 (ABl. L 95 S. 1-142)
15.13.1 Kontrolle der Einhaltung der Spezifikation einer geschützten Ursprungsbezeichnung, einer geschützten geografischen Angabe und einer garantiert traditionellen Spezialität nach Artikel 37 nach Zeitaufwand
Anmerkung zu Tarifstelle 15.13:

Soweit eine Berechnung der Gebühren nach Zeitaufwand vorgesehen ist, sind je angefangene Viertelstunde die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.


Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
15.14 Düngerechtliche Angelegenheiten
15.14.1 Landesverordnung über Meldepflichten in Bezug auf Wirtschaftsdünger vom 18. Mai 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 126, ber. S. 158), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Juli 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 394)
Entgegennahme und Registrierung einer Meldung nach § 1
Grundgebühr pro Abgeberin oder Abgeber pro Jahr 80
Zuzüglich einer Gebühr für die Meldung nach § 1 der in Verkehr gebrachten Menge des Wirtschaftsdüngers, je Tonne Frischmasse bis 5 Cent
Anmerkungen zu der Tarifstelle 15.14.1
  1. Die Summe aus Grund- und Mengengebühr darf höchstens 500 Euro pro Abgeberin oder Abgeber pro Jahr betragen.
  2. Dieser Gebührentarif findet auf Gebührenschulden, die im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 26. Juli 2018 entstanden sind, mit der Maßgabe rückwirkend Anwendung, dass die rückwirkende Anwendung nicht zu höheren Kostenfestsetzungen führen darf, als dies nach den bis zum 26. Juli 2018 geltenden Gebührensätzen zulässig war.
15.14.2 Entgegennahme und Registrierung einer Mitteilung nach § 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen und Befördern von Wirtschaftsdünger vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 1062), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Mai 2017 (BGBl. I S. 1305) 25
15.15 Angemessenheitsbescheinigung durch das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume für mit öffentlichen Mitteln oder durch Kompensationsgelder geförderte und finanzierte Grundstücksan- und -verkäufe, langfristige Anpachtungen und Flächentausche
15.15.1 Angemessenheitsbescheinigung für ein zusammenhängendes Grundstück oder Grundstücke, die in einem räumlichen Bezug zueinander stehen 248
15.15.2 Fahrkostenpauschale 28,80
Anmerkung zu Tarifstelle 15.15.2:

Falls mehrere Grundstücke während einer Fahrt begutachtet werden, fallen die Fahrkosten nur anteilig an.

16 Glücksspiele und Spielbanken
16.1 Lotterien, Sportwetten, Online-Casinospiele und Poker
16.1.1 Entscheidung über einen Antrag auf Genehmigung zur Veranstaltung oder zum Vertrieb von Lotterien, Sportwetten, Online-Casinospielen oder Poker nach §§ 6 ff., 21 ff. und 18 ff. Glücksspielgesetz vom 20. Oktober 2011 (GVOBl. Schl.-H.S. 280), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 02. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162).Schl.-H. S. 493).
16.1.1.1 Lotterien
- Umsatz bis 250.000 Euro 2.500
- Umsatz über 250.000 Euro bis 1 Mio. Euro 10.000
- Umsatz über 1 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro 15.000
- Umsatz über 5 Mio. Euro bis 20 Mio. Euro 20.000
- Umsatz über 20 Mio. Euro bis 50 Mio. Euro 30.000
- Umsatz über 50 Mio. Euro 50.000
16.1.1.2 Sportwetten
- Umsatz bis 500.000 Euro 2.500
- Umsatz über 500.000 Euro bis 1 Mio. Euro 5.000
- Umsatz über 1 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro 7 500
- Umsatz über 5 Mio. Euro bis 20 Mio. Euro 10.000
- Umsatz über 20 Mio. Euro 15.000
16.1.1.3 Casinospiele und Poker
- Umsatz bis 500.000 Euro 2.000
- Umsatz über 500.000 Euro bis 1 Mio. Euro 4.000
- Umsatz über 1 Mio. Euro bis 5 Mio. Euro 6.000
- Umsatz über 5 Mio. Euro bis 20. Mio. Euro 8.000
- Umsatz über 20 Mio. Euro 12.000
16.1.2 Entscheidung über einen Antrag auf Erlaubnis der Veranstaltung oder der Vermittlung von Lotterien sowie auf Erlaubnis der Vermittlung von Sportwetten in Wettvermittlungsstellen nach dem Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) vom 15. Dezember 2011 (GVOBl. Schl.-H. 2013 S. 51), dem Gesetz zur Ausführung des Ersten Staatsvertrages zum Glücksspielwesen in Deutschland (Erster GlüÄndStV AG) vom 1. Februar 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 02. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), und der Sportwettvertriebsverordnung vom 17. Februar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 89).
16.1.2.1 Lotterien 100 bis 50.000
16.1.2.2 Wettvertriebsstätten
Wettlokale und Wettbüros 2.500 bis 5.000
Wettannahmestellen 250 bis 2.500
16.1.3 Änderung oder Aufhebung einer Genehmigung nach Tarifstelle 16.1.1 oder 16.1.2
Erstgenehmigung von Wettvertriebsstätten für Genehmigungsinhaber nach dem Glücksspielgesetz
- Wettlokale und Wettbüros 2.500 bis 5.000
- Wettannahmestellen 250 bis 2.500
- Sonstige Änderungen oder Aufhebung 120 bis 25.000
16.1.4 Überwachungsmaßnahmen nach dem Glücksspielgesetz oder dem GlüStV und Ersten GlüÄndStV AG 250 bis 25.000
16.1.5 Sonstige Amtshandlungen der Glücksspielaufsicht nach dem Glücksspielgesetz oder dem GlüStV und Ersten GlüÄndStV AG

Anmerkungen zu den Tarifstellen 16.1.1 bis 16.1.5: Amtshandlungen bei Lotterien von Körperschaften, Vereinigungen und Stiftungen, die gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, deren technische Durchführung nicht einem gewerblichen Unternehmen übertragen wird, sind gebührenfrei.

50 bis 25.000
16.1.6 Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz vom 16. Juni 1922 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 351), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2012 (BGBl. I S. 1424)
16.1.6.1 Totalisatorerlaubnis nach § 8 Absatz 1
für einen Renntag bis vier Renntage im Kalenderjahr 51
für jeden weiteren Renntag im Kalenderjahr 13
16.1.6.2 Entscheidung über die Änderung einer bestehenden Totalisatorerlaubnis 51 bis 256
16.2 Spielbanken
16.2.1 Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung oder Verlängerung einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank nach §§ 2 und 3 des Spielbankengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 29. Dezember 1995 (GVOBl. Schl.-H. 1996 S. 78), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 02. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162).. für jedes Erlaubnisjahr 0, 13 ‰ des Bruttospielertrages eines Geschäftsjahres
Anmerkung zu Tarifstelle 16.2.1:

Bei der erstmaligen Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank ist zunächst eine vorläufige Gebühr festzusetzen. Die endgültige Gebühr ist auf der Grundlage des Bruttospielertrages des zweiten Geschäftsjahres zu berechnen. Bei einer Verlängerung der Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank ist der Bruttospielertrag des letzten Geschäftsjahres zugrunde zu legen.

Als Bemessungsgrundlage gilt bei der Ablehnung einer erstmaligen Erteilung der für das erste Geschäftsjahr angenommene Bruttospielertrag

16.2.2 Genehmigung von Rechtsgeschäften, die aufgrund der Spielbankerlaubnis einer Genehmigungspflicht unterliegen 400 bis 4.000


Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
17 Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure

Gesetz über die Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (BerufsO-ÖbVI) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 294)

17.1 Feststellungen nach § 3 Absatz 2 BerufsO-ÖbVI 300
17.2 Bestellung als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur nach § 1 Absatz 2 BerufsO-ÖbVI 300
17.3 Bestellung als Vertreterin oder Vertreter einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nach § 9 Absatz 2 Satz 3 BerufsO-ÖbVI 150
Anmerkungen zu Tarifstelle 17:
  1. Die Gebührenpflicht nach Tarifstelle 17.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.
  2. Mit der Verwaltungsgebühr nach den Tarifstellen 17.1 bis 17.3 sind alle Auslagen abgegolten.
18 Polizeiliche Angelegenheiten
18.1 Anmeldung zur Durchführung von Schwerlasttransporten
a) Bearbeitungsgebühr je Anmeldung 124
b) Bereitstellungspauschale je Polizeifahrzeug 246
c) Zusätzlich für jeden begonnenen Begleitkilometer und je Polizeifahrzeug 6
18.2 Begleitung von Transportfahrzeugen mit gefährlichen Gütern durch die Polizei wie zu Tarifstelle 18.1
18.3 Begleitung von Transportfahrzeugen mit gefährdeten Gütern (z.B. Geld oder Kunstgegenstände) durch die Polizei
a) Bearbeitungsgebühr je Anmeldung 344 bis 3.944
b) Bereitstellungspauschale je Polizeifahrzeug 246
c) Zusätzlich für jeden begonnenen Begleitkilometer und je Begleitfahrzeug 14
Anmerkung zu Tarifstellen 18.1 bis 18.3:

Wird der Transport aus Gründen, die das Unternehmen zu vertreten hat, nicht durchgeführt, ist in einem Zeitraum vor Begleitbeginn von weniger als

  • 48 Stunden die halbe Bearbeitungsgebühr
  • 24 Stunden die volle Bearbeitungsgebühr und
  • 12 Stunden sowohl die Bearbeitungsgebühr als auch die Bereitstellungspauschale

zu erheben.

18.4 Begleitung von Transportfahrzeugen mit gefährlichen und gleichzeitig gefährdeten Gütern (z.B. Nukleartransporte) durch die Polizei
a) Als Grundbetrag je Begleitung 714 bis 7.134
b) Zusätzlich für den begleitenden Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde 62
Anmerkungen zu Tarifstelle 18.4:
  1. Unter "Begleitung" fallen nicht solche polizeilichen Maßnahmen, die zusätzlich im Hinblick auf mögliche Einwirkungen Dritter zum Schutz des Transportgutes und der sicheren Durchführung des Transportes getroffen werden.
  1. Die Anmerkung zu Tarifstellen 18.1 bis 18.3 gilt entsprechend.
18.5 Verwahrung sichergestellter Fahrzeuge durch die Polizei- und Ordnungsbehörden nach Wegfall der Sicherstellungs- oder Beschlagnahmegründe aufgrund der Strafprozessordnung für jeden angefangenen Tag
a) für Fahrräder 0,50
b) für Fahrräder mit Hilfsmotor 0,80
c) für Krafträder 1,00
d) für Krafträder mit Beiwagen 2,00
e) für Personenkraftwagen, Zugmaschinen und Anhänger 3,00
f) für Lastkraftwagen 5,50
g) für Omnibusse 5,50
Anmerkung zu Tarifstelle 18.5:

Die Gebühr für die Verwahrung darf 50 % des Veräußerungswertes nicht übersteigen. Der Veräußerungswert ist von der Polizei- oder Ordnungsbehörde nach billigem Ermessen zu schätzen.

18.6 Ungerechtfertigte Alarmierung
a) für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde 62
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,77
c) für jeden Einsatz von Schiffen, je angefangene Stunde bei einer Motorleistung
aa) bis 118 kW (rd. 160 PS) 25
bb) bis 295 kW (rd. 400 PS) 45
cc) bis 736 kW (1.000 PS) 100
dd) bis 1 472 kW (2.000 PS) 180
ee) über 1 472 kW (2.000 PS) 250
d) Einsatz eines Diensthundes 1,00
e) Einsatz eines Spezialdiensthundes 4,00
Anmerkungen zu Tarifstelle 18.6:
  1. Ungerechtfertigt ist eine Alarmierung, wenn
    1. die alarmierende Person nach Lage des Sachverhalts bei zumutbarer Prüfung hätte erkennen können, dass Gründe für ein polizeiliches Einschreiten nicht gegeben waren oder wenn sie aus Unachtsamkeit einen Alarm auslöst,
    2. der Alarm durch eine technische Anlage ausgelöst wird und kein Grund für ein polizeiliches Einschreiten festgestellt werden kann, es sei denn, dass die oder der Verfügungsberechtigte nachweist, dass der Alarm durch Vorgänge ausgelöst wurde, bei denen nach dem Zweck der Einrichtung Alarm ausgelöst werden soll,
    3. grob fahrlässige Alarmierung vorliegt oder
    4. missbräuchliche Alarmierung oder Vortäuschen einer Gefahrenlage oder einer Straftat vorliegt.
    5. 2. Die Gebühren können nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein erlassen werden, wenn ihre Erhebung offensichtlich unbillig wäre.
18.7 Verbesserung der Sicherheit in den schleswig-holsteinischen Hafenanlagen
18.7.1 Plan zur Gefahrenabwehr nach § 8 Absatz 3 des Hafensicherheitsgesetzes (HaSiG) vom 7. Januar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 18)
18.7.1.1 Erstmalige Genehmigung des Planes Jede Folgegenehmigung ist kostenfrei.

Die Tarifstelle 18.7.1.2 bleibt unberührt.

1.000 bis 3.000
Anmerkung zu Tarifstelle 18.7.1.1:

Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.

18.7.1.2 Wesentliche Änderung des Planes
a) für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters je angefangene Stunde 61
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,50
18.7.2 Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften durch die Hafenanlage nach § 8 Absatz 5 Satz 2 HaSiG 100
Anmerkung zu Tarifstelle 18.7.2:

Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.

18.7.3 Gestatten des Einlaufens nach § 9 HaSiG
(im Rahmen der Erteilung von Bedingungen und Auflagen)
500
a) für den Einsatz jeder Mitarbeiterin oder jedes Mitarbeiters
je angefangene Stunde
62
b) für jeden Einsatz von Schiffen,
je angefangener Stunde bei einer Motorleistung
aa) bis 118 kW (rd. 160 PS) 25
bb) bis 295 kW (rd. 400 PS) 45
cc) bis 736 kW (1.000 PS) 100
dd) bis 1 472 kW (2.000 PS) 180
ee) über 1 472 kW (2.000 PS) 250
18.8 Anerkennung als Facherrichter und Aufnahme von Errichterunternehmen (mechanisch/elektronisch) in die Adressennachweise 60
18.9 Aktenauskunft bei Verkehrsunfällen
je angefangene 15 Minuten
15
Anmerkung zu Tarifstelle 18.9:

Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.

18.10 Anbindungsplanung für baurechtlich auferlegte Objektfunkversorgungsanlagen
18.10.1 bauliche Anlagen gemäß Landesbauordnung
Antragsbearbeitung, Überprüfung und Abnahme einschließlich Anund Abfahrt 2.565
für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,77
18.10.2 sonstige bauliche (Neben-) Anlagen

Antragsbearbeitung, Überprüfung und Abnahme einschließlich An- und Abfahrt

a) je eingesetzter Mitarbeiterin oder eingesetztem Mitarbeiter
je angefangene Stunde
95
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,77
18.10.3 Überprüfung von Störungen im Zusammenhang mit Objektfunkversorgungsanlagen
a) je eingesetzter Mitarbeiterin oder eingesetztem Mitarbeiter
je angefangene Stunde
95
b) für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges 0,77
Anmerkung zu Tarifstelle 18.10:

Mit den Verwaltungsgebühren sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.


Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
19 Personenstandsrechtliche Angelegenheiten
19.1 Eheschließung
19.1.1 Prüfung der Ehefähigkeit (§ 13 Absatz 1, § 39 des Personenstandsgesetzes - PStG - vom 19. Februar 2007 (BGBl. I 122), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010). 50
a) wenn bei der Prüfung der Ehefähigkeit das Recht eines ausländischen Staates zu berücksichtigen ist, 80
b) wenn bei der Prüfung der Ehefähigkeit das Recht eines ausländischen Staates zu beachten ist, der kein anerkennungsfähiges Ehefähigkeitszeugnis ausstellt, zusätzlich je zu beachtendes Rechts. 20
19.1.2 Erneute Prüfung der Ehevoraussetzungen (§ 29 Absatz 2 der Personenstandsverordnung - PStV . vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263), wenn
a) nur deutsches Recht zu beachten ist 20
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist 30
19.1.3 Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Ausländerin oder einen Ausländer 40
19.1.4 Vornahme der Eheschließung vor einem anderen als dem für die Anmeldung der Eheschließung zuständigen Standesamt (§§ 11, 12 PStG) 40
19.1.5 Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes in den Diensträumen des Standesamtes 100
19.1.6 Vornahme der Eheschließung außerhalb der Diensträume des Standesamtes und innerhalb der öffentlichen Öffnungszeiten des Standesamtes 150
19.1.7 Vornahme der Eheschließung außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes und außerhalb der Diensträume des Standesamtes 200
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.1.4 bis 19.1.7:

Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die , Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 13 Absatz 3 PStG vorgenommen wird.

Anmerkung zu Tarifstelle 19.1.1:

Die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für eine Deutsche oder einen Deutschen ist gebührenfrei, wenn dies im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist.

19.2 Begründung einer Lebenspartnerschaft
19.2.1 Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 17 in Verbindung mit § 13 PStG), § 39 a in Verbindung mit § 39 PStG). 50
a) Wenn bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft das Recht eines ausländischen Staates zu berücksichtigen ist, 80
b) wenn bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft das Recht eines ausländischen Staates zu beachten ist, der keine anerkennungsfähige Bescheinigung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft ausstellt, zusätzlich je zu beachtenden Rechts. 20
19.2.2 Erneute Prüfung der Voraussetzungen für die Begründung einer Lebenspartnerschaft (§ 30 in Verbindung mit § 29 Absatz 2 PStV), wenn
a) nur deutsches Recht zu beachten ist 20
b) auch ausländisches Recht zu beachten ist 30
19.2.3 Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft vor einem anderen als dem für die Anmeldung zur Begründung einer Lebenspartnerschaft zuständigen Standesamt (§ 17 in Verbindung mit § 13 PStG) 40
19.2.4 Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes in den Diensträumen des Standesamtes. 100
19.2.5 Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes innerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes. 150
19.2.6 Mitwirkung an der Begründung einer Lebenspartnerschaft außerhalb der üblichen Öffnungszeiten des Standesamtes und außerhalb der Amtsräume des Standesamtes 200
Anmerkung zu den Tarifstellen 19.2.3 bis 19.2.6:

Eine Gebühr wird nicht erhoben, wenn die Amtshandlung bei lebensgefährlicher Erkrankung nach § 17 in Verbindung mit § 13 Absatz 3 PStG vorgenommen wird.

19.3 Personenstandsurkunden; besondere und familienrechtliche Beurkundungen
19.3.1 Personenstandsurkunden
19.3.1.1 Ausstellung 10
a) einer beglaubigten Abschrift aus den Personenstandsbüchern oder eines beglaubigten Ausdrucks aus den Personenstandsregistern sowie
b) von Personenstandsurkunden (§ 55 Absatz 1, §§ 58, 62, 67 Absatz 3, § 76 Absatz 2 PStG, §§ 48 bis 51 und 70 PStV)
c) einer beglaubigten Abschrift aus den früheren Standesregistern (§ 55 Absatz 1 Nummern 1 und 6 PStG) oder
d) einer Bescheinigung über eine Namensänderung (§ 46 PStV)
e) einer Bescheinigung nach § 31 Absatz 3 PStV entsprechend der Anlage 13 zur PStV
f) einer Bescheinigung über die Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB oder die Namensangleichung nach Artikel 47 EGBGB
19.3.1.2 Ausstellung einer Personenstandsurkunde (§ 55 Absatz 1, §§ 58, 62, § 76 Absatz 2 PStG, §§ 48 bis 51 und § 70 (PStV), die elektronisch über das Schleswig-Holstein-Portal beim registerführenden Standesamt beantragt wurde. 12
Anmerkung zu Tarifstelle 19.3.1.1 und 19.3.1.2:
  1. Die Gebühr entfällt, wenn die Personenstandsurkunden vor der diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines in der Bundesrepublik Deutschland vertretenen ausländischen Staates oder einer ausländischen Behörde beantragt werden, sofern dies vertraglich vereinbart ist, oder die Urkunden im amtlichen Interesse erbeten werden oder sonst die Gegenseitigkeit zur Ausstellung gebührenfreier Personenstandsurkunden verbürgt ist.
  2. Die Gebühr beträgt fünf Euro für ein zweites und jedes weitere Stück, wenn es gleichzeitig beantragt und in einen Arbeitsgang hergestellt wird.
19.3.1.3 Eintragung in ein internationales Stammbuch der Familie (§ 52 PStV) 10
19.3.2 Besondere Beurkundungen
19.3.2.1 Beurkundung einer Eheschließung im Ausland (§ 34 PStG)I 80
19.3.2.2 Beurkundung einer vor einer ermächtigten Person im Inland geschlossenen Ehe zwischen Ausländerinnen und Ausländern (§ 34 Absatz 2 PStG) 80
19.3.2.3 Beurkundung der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland (§ 35 PStG) 80
19.3.2.4 Beurkundung nach § 36 Absatz 1 PStG
a) einer Geburt im Ausland oder 80
b) eines Sterbefalls im Ausland 60
19.3.2.5 Aufnahme einer Folgebeurkundung über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft sowie die Änderung dieser Eintragung in einem Ehe- oder Geburtseintrag auf Wunsch (§ 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7, § 27 Absatz 3 Nummer 5 PStG) 10
19.3.3 Familienrechtliche Beurkundungen
19.3.3.1 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften (§ 41 Absatz 1, § 42 Absatz 1, § 45 Absatz 1 PStG) 30
Anmerkung zu Tarifstelle 19.3.3.1:

Gebührenfrei sind:

  1. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft oder der Mutterschaft (§ 44 Absatz 1 und 2 PStG) sowie
  2. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensführung, wenn der in der Ehe oder in der Lebenspartnerschaft zu führende Name bei der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft bestimmt wird oder der Geburtsname des Kindes bestimmt wird und das Kind dadurch erstmals einen Geburtsnamen erhält (§ 1617 BGB).
19.3.3.2 Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung zur Namensangleichung nach Artikel 47 EGBGB oder Namenswahl nach Artikel 48 EGBGB (§ 43 Absatz 1 PStG) 50
19.3.3.3 3 Beurkundung einer Erklärung zur Neubestimmung der Reihenfolge der Vornamen (§ 45a PStG) 30
19.4 Anerkennungen, Eidesstattliche Versicherung; Berichtigung
19.4.1 Prüfung und Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen (§§ 103, 107 Absatz 1 Satz 2 FamFG; Ziffer A 6.2 PStG-VwV) sowie in Kindschaftssachen (§§ 27, 36 PStG, §§ 2 ff. AdWirkG) je zu prüfender Entscheidung 30
19.4.2 Aufnahme einer Niederschrift über eine Versicherung an Eides statt (§ 9 Absatz 2, § 12 Absatz 3, § 13 Absatz 2, § 17 PStG) 30
19.4.3 Berichtigung eines aufgrund falscher Angaben fehlerhaften Personenstandsregisters in den Fällen des § 47 Absatz 1 Satz 3 PStG 80
19.4.4 Aufnahme eines Antrags auf Berichtigung eines aufgrund falscher Angaben fehlerhaften Personenstandsregisters in allen übrigen Fällen 40
19.5 Auskunft, Einsicht und beglaubigte Abschriften
19.5.1 Erteilung einer Auskunft aus einem Personenstandsbuch oder aus einem Personenstandsregister bzw. Gewährung eines Einsichtsrechts in ein Personenstandsbuch oder -register (§ 62 Absatz 2, § 76 Absatz 2 PStG) 7
Erteilung einer Auskunft aus einer Sammelakte bzw. Gewährung eines Einsichtsrechts in eine Sammelakte (§ 62 Absatz 2, 76 Absatz 2 PStG) 15
19.5.2 Suchen eines Eintrags oder Vorgangs, wenn hierfür entweder das Datum oder der Standesamtsbezirk oder sonstige zum Aufsuchen notwendigen Angaben nicht gemacht werden können, je angegangener Stunde 10
19.5.3 Beschaffung von Informationen aus anderen Registern, die zur Beurkundung eines Personenstandsfalles erforderlich sind 5 bis 15
19.5.4 Erstellung von beglaubigten Abschriften oder Ablichtungen aus dem als Heiratseintrag fortgeführten Familienbuch als einfache öffentliche Urkunde 10
Anmerkung zu Tarifstelle 19:
  1. Bei Unvermögen der Beteiligten oder aus Gründen der Billigkeit können Gebühren- und Auslageermäßigung oder Gebühren- und Auslagenbefreiung gewährt werden.
  2. Gebührenfrei sind
    1. die Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung über die Angleichung von Familiennamen und Vornamen nach § 94 BVFG (§ 43 Absatz 1 PStG)
    2. der Eintrag eines Sperrvermerks (§ 64 Absatz 1 PStG)
20 Schul- und Hochschulwesen
20.1 Schulwesen
20.1.1 Genehmigung zum Betrieb einer Ersatzschule in freier Trägerschaft nach § 115 Absatz 1 des Schulgesetzes 200 bis 1.200
20.1.2 Erteilung der Bescheinigung für die Befreiung von der Umsatzsteuer nach § 4 Nummer 21 a) bb) des Umsatzsteuergesetzes für private Unterrichtseinrichtungen 20 bis 300
20.1.3 Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ausländischer Schulzeugnisse mit entsprechenden deutschen Schulzeugnissen 10 bis 120
Anmerkung zu Tarifstelle 20.1.3:

Der Zeugnisinhaber wird auf Antrag von der Zahlung der Verwaltungsgebühr befreit, sofern er Fürsorgeleistungen zum Lebensunterhalt erhält oder sofern die Zahlung der Gebühr aus sonstigen Gründen eine unzumutbare Härte darstellen würde. Nach Abschluss des Zeugnisanerkennungsverfahrens ist eine Befreiung nicht mehr möglich.

20.1.4 Externenprüfung an der Fachschule für Sozialpädagogik zum Erwerb des Berufsabschlusses "Staatlich anerkannte Erzieherin" oder "Staatlich anerkannter Erzieher" und an der Fachschule für Heilerziehungspflege zum Erwerb des Berufsabschlusses "Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin" und "Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger" 400
20.1.5 Externenprüfung an einer Fachschule (mit Ausnahme der Ausbildungsgänge nach Tarifstelle 20.1.4) und an einer Berufsfachschule zum Erwerb eines Berufsabschlusses 350
20.2 Hochschulwesen
20.2.1 Bescheinigung über die Gleichwertigkeit ausländischer Studien- und Prüfungsleistungen oder Studiengänge mit entsprechenden deutschen Leistungen oder Studiengängen sowie Ausstellung einer Ranggleichheitsbescheinigung auf formeller Ebene 102
Anmerkungen zu Tarifstelle 20.2.1:

Von der Gebühr werden auf Antrag befreit:

  1. Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU)
  2. Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR)
  3. Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 des Landesaufnahmegesetzes vom 23. November 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 391), die über einen Nachweis nach § 15 Absatz 1 Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, verfügen
  4. Familienangehörige der Personen nach Buchstabe c, sofern das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes durch eine Bescheinigung nach § 15 Absatz 2 des Bundesvertriebenengesetzes nachgewiesen wird
  5. Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Landesaufnahmegesetzes
  6. Personen nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Landesaufnahmegesetzes
  7. In unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes aufgenommene Ausländer (z.B. jüdische Emigranten), sofern die Rechtstellung des Flüchtlings nachgewiesen werden kann.

Nach Abschluss des Antragsverfahrens ist eine Befreiung nicht mehr möglich.

20.2.2 Ausfertigung einer Urkunde über die Staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin bzw. Sozialpädagoge oder Sozialpädagogin/Sozialarbeiterin bzw. Sozialpädagoge/Sozialarbeiter oder Sozialpädagogin/Kindheitspädagogin bzw. Sozialpädagoge/Kindheitspädagoge 15
21 Sonn- und feiertagsrechtliche Angelegenheiten
21.1 Erlaubnis zur Durchführung einer marktähnlichen Veranstaltung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes über die Sonn- und Feiertage (SFTG) vom 28. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 213) 20 bis 200
21.2 Ausnahmegenehmigung nach § 8 SFTG 10 bis 100
Anmerkung zu Tarifstellen 21.1 und 21.2:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

22 Verkehrsrechtliche Angelegenheiten
22.1 Straßenpersonenverkehr (mit Ausnahme des entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehrs mit Kraftfahrzeugen); Personenbeförderungsgesetz (PBefG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1954)
22.1.1 Straßenbahn-, Oberleitungsbusverkehr;
Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung (BOStrab) vom 11. Dezember 1987 (BGBl. I S. 2648), zuletzt geändert durch Artikel 52a des Gesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467, 1481)
22.1.1.1 Planfeststellung mit Genehmigung für den Bau, die Linienführung und den Betrieb neuer oder die Änderung bestehender Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 28 Absatz 1 und § 41 Absatz 1 PBefG mit Erörterungstermin

Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt

für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro 14 ‰
für die weiteren Kosten bis 2.500.000 Euro 7 ‰
für die weiteren Kosten 2,5 ‰
mindestens 5.000
22.1.1.2 Planfeststellung mit Genehmigung für den Bau, die Linienführung und den Betrieb neuer oder die Änderung bestehender Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 28 PBefG Absatz 1 und § 41 Absatz 1 PBefG ohne Erörterungstermin

Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt

Gebühren der Tarifstelle 22.1.1.1
für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro 7 ‰
für die weiteren Kosten bis 2.500.000 Euro 2,5 ‰
für die weiteren Kosten 1,25 ‰
mindestens 2.500
22.1.1.3 Plangenehmigung Genehmigung für den Bau, die Linienführung und den Betrieb neuer oder die Änderung bestehender Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 28 Absatz 1a und § 41 Absatz 1 PBefG

Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt

1.000 bis 5.000
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro 4 ‰
b) für die weiteren Kosten bis 2.500.000 2 ‰
c) für die weiteren Kosten 0,5 ‰
mindestens 1.000
22.1.1.4 Feststellung des Entfallens von Planfeststellung und Plangenehmigung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 28 Absatz 2 und § 41 Absatz 1 PBefG 1.000 bis 10.000
22.1.1.5 Einstellung eines Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahrens nach § 28 und § 41 Absatz 1 PBefG 1.000 bis 5.000
22.1.1.6 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 77 VwVfG
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro 5 ‰
b) für die weiteren Kosten bis 2.500.000 3 ‰
c) für die weiteren Kosten 1 ‰
mindestens 2.000
22.1.1.7 Durchführung eines Planänderungsverfahrens vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in den Fällen der Ziffern 22.1.1.1 bis 22.1.1.3
zusätzlich zu der dort genannten Gebühr ein Viertel der Gebühr
125 %
22.1.1.8 Vorprüfung von Planunterlagen ohne nachfolgenden Antrag entsprechend den Ziffern 22.1.1.1 bis 22.1.1.4 innerhalb von drei Jahren 5 %
5 % der dort genannten Gebühr 300
22.1.1.9 Durchführung eines Scopingverfahrens nach LUVPG vor einem Verfahren nach § 28 und § 41 Absatz 1 PBefG
22.1.1.10 Genehmigung für den Bau, die Linienführung und den Betrieb neuer oder die Änderung bestehender Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 PBefG
22.1.1.11 Genehmigung für die Linienführung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 PBefG 1.000 bis 5.000
22.1.1.12 Genehmigung oder Erneuerung der Genehmigung für den Betrieb nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 PBefG 1.000 bis 5.000
22.1.1.13 Genehmigung einer Erweiterung oder wesentlichen Änderung des Unternehmens nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 PBefG 500 bis 2.000
22.1.1.14 Genehmigung der Übertragung der Rechte und Pflichten oder der Betriebsführung auf eine andere Person nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 und 3 in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nummer 1 und 2 PBefG 500 bis 2.000
22.1.1.15 Genehmigung von Abweichungen von Rechtsvorschriften nach § 2 Absatz 7 PBefG 300 bis 5.000
22.1.1.16 Zulassung von Ausnahmen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 PBefG 300 bis 1.500
22.1.1.17 Entbindung von der Betriebspflicht nach § 21 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 1 PBefG 300 bis 2.000
22.1.1.18 Widerruf der Genehmigung nach § 25 Absatz 1 oder 2 PBefG 450 bis 1.350
22.1.1.19 Zustimmung zu einer Vereinbarung nach § 31 Absatz 2 PBefG 200 bis 1.000
22.1.1.20 Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 31 Absatz 5 in Verbindung mit Absatz 1 und 3 PBefG 200 bis 2.000
22.1.1.21 Zustimmung zu den erforderlichen Vorarbeiten nach § 32 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 PBefG 20 % der Gebühren der Tarifstelle 22.1.1.1
22.1.1.22 Entscheidung über die Verpflichtung zur Duldung von technischen Einrichtungen nach § 32 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 Nummer 2 und in Verbindung mit § 41 Absatz 1 PBefG 20 % der Gebühren der Tarifstelle 22.1.1.1
22.1.1.23 Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 32 Absatz 4 in Verbindung mit § 31 Absatz 5 und § 41 Absatz 1 PBefG 1.000 bis 10.000
22.1.1.24 Genehmigung zur Aufnahme des Betriebes nach § 37 in Verbindung mit § 41 Absatz 1 PBefG 16 % der Gebühren der Tarifstelle 22.1.1.1
22.1.1.25 Entscheidung bei fehlender Einigung nach § 41 Absatz 2 in Verbindung mit § 31 Absatz 5 PBefG 500 bis 2.000
22.1.1.26 Beaufsichtigung und Überprüfung des Unternehmens nach den §§ 54 und 54 a PBefG in Verbindung mit den §§ 5 und 61 BOStrab 300 bis 3.000
22.1.1.27 Genehmigung von Ausnahmen nach § 6 BOStrab 1.000 bis 5.000
22.1.1.28. Prüfung oder Bestätigung eines Betriebsleiters nach BOStrab
a) Zulassung zur Betriebsleiterprüfung 60 bis 270 Die Aufwendungen für die fachliche Prüfung sind als Auslagen zu erstatten
b) Bestätigung der Bestellung einer Betriebsleiterin oder eines Betriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters nach § 9 BOStrab 200
22.1.1.29 Festsetzung der Höchstgeschwindigkeit nach § 50 Absatz 1 BOStrab 500 bis 3.000
22.1.1.30 Festsetzung von Inspektionsfristen nach § 57 Absatz 5 BOStrab 300 bis 1.000
22.1.1.31 Zustimmung zu Betriebsanlagen nach § 60 Absatz 3 BOStrab für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro 13 ‰
für die weiteren Kosten bis zu 10.000.000 Euro 10 ‰
für die weiteren Kosten 7 ‰
Wird die Betriebsanlage überwiegend nach Bauunterlagen hergestellt, für die eine Typzustimmung nach § 60 Absatz 8 BOStrab erteilt wurde, so ermäßigt sich die Gebühr um 50 %
Führt die Technische Aufsichtsbehörde die Abnahme selbst durch, wird zusätzlich eine Gebühr erhoben
für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro 2,5 ‰
für die weiteren Kosten bis zu 10.000.000 Euro 1,5 ‰
für die weiteren Kosten 0,5 ‰
Bei Prüfungen von statischen Berechnungen oder anderweitigen Sicherheitsnachweisen durch die Technische Aufsichtsbehörde erhöht sich die Gebühr
für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro um 7 ‰
für die weiteren Kosten bis zu 10.000.000 Euro um 5 ‰
für die weiteren Kosten um 3 ‰
22.1.1.31 Freistellung von der Prüfung nach § 60 Absatz 2 BOStrab 100 bis 1.000
22.1.1.32 Entscheidung über die Vorlage von Bauunterlagen nach § 60 Absatz 6 BOStrab 500
22.1.1.33 Bescheid über die Typzustimmung für Betriebsanlagen nach § 60 Absatz 8 BOStrab von den Baukosten der Anlage
25 ‰
22.1.1.34 Verlängerung der Geltungsfrist des Zustimmungsbescheids nach § 60 Absatz 9 Satz 2 BOStrab 200 bis 500
22.1.1.35 Erteilung eines Abnahmebescheids für Betriebsanlagen und sonstige Anlagen nach § 62 in Verbindung mit § 60 Absatz 10 BOStrab 200 bis 1.000
22.1.1.36 Erteilung eines Abnahmebescheids für Fahrzeuge nach § 62 Absatz 6 BOStrab 200 bis 2.000
22.1.1.37 Abnahme von Fahrzeugen nach § 62 Absatz 6 BOStrab einschließlich Prüfung der Bauunterlagen für das erste Fahrzeug in einer Serie von den Baukosten 13 ‰
mindestens 500
für jedes weitere Fahrzeug einer Serie von den Baukosten 4 ‰
mindestens 200
Führt die Technische Aufsichtsbehörde die Abnahme selbst durch, so wird zusätzlich eine Gebühr erhoben für das erste Fahrzeug einer Serie von den Baukosten 2,5 ‰
mindestens 200
für jedes weitere Fahrzeug einer Serie von den Baukosten 1,5 ‰
mindestens 200
22.1.1.38 Überprüfung von Bauunterlagen außerhalb eines Planfeststellungs-, Zustimmungs- oder Abnahmeverfahrens 500 bis 5.000
Anmerkung zu Tarifstelle 22.1.1:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 22.1.1.1 bis 22.1.1.9, 22.1.1.11 bis 22.1.1.17, 22.1.1.19, 22.1.1.20 und 22.1.1.23 bis 22.1.1.30 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.


Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
22.2 Eisenbahnverkehr
Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, ber. 1994, S. 2439), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 215)
Eisenbahnbetriebsleiterverordnung (EBV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023)
Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung (EBPV) vom 7. Juli 2000 (BGBl. I S. 1023, 1025)
Eisenbahn- Bau- und Betriebsordnung (EBO) vom 8. Mai 1967 (BGBl. II S. 1563), zuletzt geändert durch Artikel 106 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 1818, 2191)
Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1128)
Eisenbahn-Signalordnung (ESO) vom 7. Oktober 1959 (BGBl. II S. 1021), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2191)
Verordnung über den diskriminierungsfreien Zugang zur Eisenbahninfrastruktur und über die Grundsätze zur Erhebung von Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur (Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung - EIBV) vom 3. Juni 2005 (BGBl. I S. 1566)
Gesetz über die Bahneinheiten vom 19. August 1895 (GS. S. 237, Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241)
Landeseisenbahngesetz (LEisenbG) vom 27. Juni 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 266), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241)
Verordnung über den Bau und Betrieb von Anschlussbahnen (ABABauV) vom 14. November 1956, i.d.F.d.B.v. 31. Dezember1971 (GVOBl. Schl.-H. 1971, 182)
22.2.1 Maßnahmen bei Eisenbahnen
22.2.1.1 Erteilung und Versagung der Genehmigung (§ 6 AEG) 450 bis 3.150
22.2.1.2 Widerruf der Genehmigung (§ 6g AEG) 200 bis 1.350
22.2.1.3 Widerruf und Erteilung einer Genehmigung infolge von Umfirmierungen 200 bis 1.350
22.2.1.4 Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebes (§ 7f AEG, § 10 LEisenbG) 200
22.2.1.5 Weisungen der Eisenbahnaufsichtsbehörde (§ 5a AEG) 200 bis 3.150
22.2.1.6 Entscheidung über die Stilllegung von Eisenbahninfrastruktureinrichtungen (§ 11 AEG) 450 bis 3.150
22.2.1.7 Bestätigung (§ 2 Absatz 1 EBV) und Versagung (§ 2 Absatz 4 EBV) der Bestellung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters 200 bis 400
22.2.1.8 Bestätigung der Bestellung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters im Rahmen einer Ausnahme (§ 3 EBV) 200 bis 900
22.2.1.9 Zulassung zur Prüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 9 EBPV) 450
22.2.1.10 Zulassung zur 1. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Absatz 2 EBPV) 250
22.2.1.11 Zulassung zur 2. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Absatz 3 EBPV) 250
22.2.1.12 Prüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 10 EBPV) 1 850
22.2.1.13 1. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Absatz 2 EBPV) 1 490 bis 1 850
22.2.1.14 2. Wiederholungsprüfung einer Eisenbahnbetriebsleiterin oder eines Eisenbahnbetriebsleiters bzw. einer Stellvertreterin oder eines Stellvertreters (§ 23 Absatz 3 EBPV) 1 850
22.2.1.15 Genehmigung der Beförderungsbedingungen (§ 12 Absatz 3 Satz 1 AEG) 100 bis 600
22.2.1.16 Genehmigung der Beförderungsentgelte (§ 12 Absatz 3 Satz 2 AEG) 100 bis 1 600
22.2.1.19 Zustimmung zum Verkauf von Bahngrundstücken aus dem Eisenbahnvermögen nach dem Gesetz über die Bahneinheiten 450 bis 3.150
22.2.1.20 Anordnung zur Beseitigung einer unzulässigen baulichen Anlage oder Lichtreklame (§ 6 Abs. 3 LEisenbG) 200 bis 1.000
22.2.1.21 Ausnahmegenehmigung für nicht fest verbundene Anlagen auf benachbarten Grundstücken einer Eisenbahn (§ 7 Abs. 5 LEisenbG i.V.m. § 14 LEisenbG) 200 bis 1.000
22.2.1.22 Anordnung zur Anschlussgewährung eines nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens an ein öffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 13 AEG § 8 Abs. 1 LEisenbG) 200 bis 5.000
22.2.1.23 Entscheidung im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen und Kosten des Anschlusses (§ 8 Abs. 2 LEisenbG) 200 bis 5.000
22.2.1.24 Erlaubnis zur Beförderung von Personen durch nichtöffentliche Eisenbahnverkehrsunternehmen (§ 13 Abs. 1 LEisenbG) 200 bis 1.000
22.2.1.25 Erlaubnis des öffentlichen Verkehrs mit Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs im beschränktem Umfang (§ 13 Abs. 2 LEisenbG) 200 bis 1.000
22.2.1.26 Anordnung zur Anschlussgewährung eines nichtöffentlichen Eisenbahninfrastrukturunternehmens an ein nichtöffentliches Eisenbahninfrastrukturunternehmen (§ 13 AEG § 15 Abs. 1 LEisenbG) 200 bis 5.000
22.2.1.27 Entscheidung im Falle der Nichteinigung über die Bedingungen und Kosten des Anschlusses (§ 15 Abs. 2 LEisenbG) 200 bis 5.000
22.2.1.28 Anordnungen zur Gewährleistung der Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs, zum Schutz der Allgemeinheit, der Umwelt oder der Nachbarschaft vor Gefahren, erheblichen Nachteilen oder Belästigungen (§ 16 Abs. 2 LEisenbG) 200 bis 5.000
22.2.1.29 Genehmigung von höhengleichen Kreuzungen von Anschlussbahnen mit anderen Bahnen (§ 10 ABABauV) 400 bis 5.000
22.2.1.30 Ausnahmegenehmigungen (§ 2 Abs. 1 ABABauV) 200 bis 5.000
22.2.1.31 Anordnungen für Schmalspurbahnen (§ 2 Abs. 2 ABABauV) 200 bis 5.000
22.2.1.32 Zulassung kleinerer Halbmesser in Gleisbogen (§ 4 Abs. 1 ABABauV) 200 bis 5.000
22.2.1.33 Festlegung der Umgrenzung des lichten Raumes bei elektrischem Betrieb (§ 8 Abs. 2 BOA) 200 bis 1.000
22.2.1.34 Genehmigung der Inbetriebnahme neuer Triebfahrzeuge (§ 22 Abs. 1 BOA) 400 bis 5.000
22.2.1.35 Abnahme von Wagen vor der Inbetriebnahme (§ 23 Abs. 1 BOA) 400 bis 5.000
22.2.1.36 Abnahme von maschinellen Anlagen vor der Inbetriebnahme (§ 24 Abs. 2 BOA) 400 bis 5.000
22.2.1.37 Zulassung von neuen Waggonkippern (§ 24 Abs. 3 BOA) 400 bis 5.000
22.2.1.38 Bestätigung von Eisenbahnbetriebsleitern (§ 25 Abs. 1 BOA) 200 bis 400
22.2.1.39 Ausnahmegenehmigung und Anordnung der Sicherungsmaßnahmen für neue höhengleiche Kreuzungen (§ 2 Abs. 2 EKrG) 400 bis 5.000
22.2.1.40 Feststellung der Eisenbahneigenschaft (§ 2a Nr. 1., 2., 3. a, b AEG) Nach Zeitaufwand
22.2.1.41 Inbetriebnahmegenehmigung (§ 4 Abs. 2 AEG) Nach Zeitaufwand
22.2.1.42 Anerkennung von Prüfsachverständigen (§ 4b Abs. 1 AEG) 400 bis 5.000
22.2.1.43 Anerkennungen (§ 7d Nr. 2, 3 AEG) 400 bis 5.000
22.2.1.44 Entscheidung über Haupt- und Nebenbahnen (§ 1 Abs. 2 Nr. 2 EBO) 400 bis 5.000
22.2.1.45 Ausnahmen (§ 2 Abs. 3 EBO) 200 bis 1.000
22.2.1.46 Anweisungen (§ 2 Abs. 4 Nr. 2 EBO) 200 bis 5.000
22.2.1.47 Anweisung zur Ausrüstung von Strecken mit Zugbeeinflussung oder technischen Einrichtungen (§ 15 Abs. 4 EBO) 200 bis 5.000
22.2.1.48 Genehmigung von Bremstafeln (§ 35 Abs. 3 Nr. 2 EBO) 200 bis 5.000
22.2.1.49 Zulassung von Bremswegen (§ 35 Abs. 4 EBO) 200 bis 5.000
22.2.1.50 Genehmigung von Bremsvorschriften (§ 35 Abs. 5 EBO) 200 bis 5.000
22.2.2 Eisenbahnaufsicht
Für die Tarifstellen 22.2.2 bis 22.2.6 erfolgt die Abrechnung gemäß § 6 Absatz 1 Satz 3 der Gebührenverordnung Schleswig-Holstein nach Zeitaufwand. Für eine Stunde wird ein Pauschalsatz von 100,00 Euro berechnet; für jede angefangene Viertelstunde 25 Euro.
22.2.2.1 Betriebsdienst (§ 5 AEG)
  1. Regelüberwachung
    1. b) Sonderprüfungen
nach Zeitaufwand
22.2.2.2 Fahrzeugdienst
  1. Regelüberwachung
    1. b) Sonderprüfungen
nach Zeitaufwand
22.2.2.3 Technische Anlagen zur Behandlung und Instandhaltung von Schienenfahrzeugen
  1. Zulassung von Einzelanlagen mit einem Wiederbeschaffungswert
    1. b) Überwachung des betriebssicheren Zustandes
nach Zeitaufwand
22.2.2.4 Baudienst
  1. Regelüberwachung
  2. Sonderprüfungen
nach Zeitaufwand
22.2.2.5 Betriebssicherheit
  1. Anweisungen nach § 2 Absatz 4 Nummer 2 EBO
  2. Prüfung von Änderungen anerkannter Regeln der Technik (§ 2 Absatz 2 EBO)
nach Zeitaufwand
22.2.3 Bauaufsicht (§ 5 AEG)
22.2.3.1 Zulassung von und Zustimmung zu neuen Bauarten, Bauteilen oder Baustoffen; Zulassung von und Zustimmung im Einzelfall zu neuen Bauprodukten und Bauarten sowie eisenbahnspezifischen Bauprodukten und Bauarten nach Zeitaufwand
22.2.3.2 Bauaufsichtliche Prüfung und Abnahme
  1. Bauaufsichtliche Prüfung und Abnahme
  2. für Ingenieurbauwerke
  • für Verkehrsanlagen
  • für Hochbauten
  1. Bauaufsichtliche Beratung im Vorfeld einer Baumaßnahme
  2. Wiederholen der bauaufsichtlichen Prüfung bei Planungsänderungen mit einem Umfang von mehr als 1/20 der Ursprungsplanung
  3. Genehmigung von Umbauten eines vorhandenen Objektes mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand

e) Genehmigung des Abbruchs oder der Beseitigung baulicher Anlagen

nach Zeitaufwand
22.2.3.3 Bautechnische Prüfung
  1. Protokollpflichtige Zwischenabnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten durch die Aufsichtsbehörde sowie Ablehnung einer Abnahme oder Undurchführbarkeit einer Abnahmehandlung
  2. Zwischenabnahme bestimmter Bauteile oder Bauarbeiten durch Prüfingenieurinnen und Prüfingenieure sowie Ablehnung einer Abnahme oder Undurchführbarkeit einer Abnahmehandlung
nach Zeitaufwand
22.2.3.4 Aufsicht über den betriebssicheren Zustand baulicher Anlagen nach Zeitaufwand
22.2.3.5 Prüfen von Bauanträgen Dritter in eisenbahntechnischer Hinsicht ohne statische Überprüfung nach Zeitaufwand
22.2.4 Technische Aufsicht
22.2.4.1 Sicherheitsanlagen

Signal- und Telekommunikationsanlagen mit Sicherheitsfunktionen
(§ 5 AEG)

  1. Zulassung einer neuen oder geänderten Bauform (Typzulassung)
  2. Genehmigung der Ausführungsplanung (Neubau/Erweiterung/ Änderung)
  3. Abnahme einer Anlage (Neubau/Erweiterung/Änderung)
  4. Überwachung des betriebssicheren Zustandes (Regelüberwachung)
nach Zeitaufwand
22.2.4.2 Fahrzeuge (§§ 32 Absatz 1 und 33 Absatz 1 EBO)
  1. Abnahme des ersten Fahrzeuges einer Serie (Bauartzulassung und Prüfung vor Inbetriebnahme)
  2. Abnahme einer Änderung des ersten Fahrzeuges einer Serie (Bauartzulassung und Prüfung vor Inbetriebnahme)
  3. Abnahme eines Fahrzeuges aus dem Geltungsbereich der EBO
  4. Abnahme eines nicht aus dem Geltungsbereich der EBO kommenden Fahrzeuges
  5. Zulassung von Fahrzeugkomponenten (Bauartzulassung und Prüfung vor Inbetriebnahme)
  6. Prüfungen von Bauartänderungen an Fahrzeugkomponenten und Abnahme der ersten umgebauten Komponente einer Serie
  7. Fahrzeugabnahme auf der Grundlage des Konformitätsnachweises
  8. aa) Triebfahrzeug
  9. bb) Wagen
  10. h) Überwachung des Zustandes eines Schienenfahrzeuges (§ 2 Absatz 1 EBO)
nach Zeitaufwand
22.2.4.3 Zulassung und Überwachung von Fahrzeugwerkstätten für Schienenfahrzeuge (§ 32 Absatz 1 EBO) nach Zeitaufwand
22.2.4.4 Genehmigungen und Ausnahmen (§ 2 und § 3 EBO) nach Zeitaufwand
22.2.4.5 Zulassungen, Genehmigungen und Weisungen nach Abschnitt A Buchstabe A Absatz 3, 4 und 5 der Eisenbahn-Signalordnung (ESO) nach Zeitaufwand
22.2.5 Prüfung von Kreuzungsanlagen der Versorgungsträgerinnen oder der Versorgungsträger nach Zeitaufwand
22.2.7 Änderung, Erweiterung und Verlängerung der Gültigkeit eines Verwaltungsaktes 100, höchstens 50 % der jeweiligen Gebühr
22.2.8 Sonstige nicht genannte Amtshandlungen nach § 5a Absatz 1 AEG zur Überwachung der Einhaltung der in § 5 Absatz 1 AEG genannten Vorschriften wie vergleichbare Amtshandlungen, sonst nach Zeitaufwand
22.2.9 Planfeststellungsverfahren, Plangenehmigungen, Freistellungen
22.2.9.1 Durchführung des Planfeststellungsverfahrens mit Erörterungstermin nach §§ 18 ff. AEG
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro 14 ‰
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500.000 Euro 7 ‰
c) für die weiteren Kosten 2,5 ‰
mindestens 5.000
22.2.9.2 Durchführung des Planfeststellungsverfahrens ohne Erörterungstermin nach §§ 18 ff. AEG
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet.
Sie beträgt
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro 7 ‰
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500.000 Euro 3,5 ‰
c) für die weiteren Kosten 1,5 ‰
mindestens 2.500
22.2.9.3 Durchführung des Plangenehmigungsverfahrens nach §§ 18 ff. AEG
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet.
Sie beträgt
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro 4 ‰
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500.000 Euro 2 ‰
c) für die weiteren Kosten 0,5 ‰
mindestens 1.000
22.2.9.4 Feststellung des Entfallens von Planfeststellung und - genehmigung nach § 18 ff. AEG 1.000 bis 10.000
22.2.9.5 Durchführung einer Einstellung eines Planfeststellungsverfahrens nach §§ 18 ff. AEG 1.000 bis 5.000
22.2.9.6 Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 18c Nummer 1 AEG
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro 7 ‰
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500.000 Euro 3,5 ‰
c) für die weiteren Kosten 1,5 ‰
mindestens 2.500
22.2.9.7 Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 144 Landesverwaltungsgesetz
Die Gebühr wird aufgrund der voraussichtlichen Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet.
Sie beträgt
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro 5 ‰
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500.000 Euro 3 ‰
c) für die weiteren Kosten 1 ‰
mindestens 2.000
22.2.9.8 Durchführung des Anhörungsverfahrens ohne eigene Zuständigkeit der Anhörungsbehörde auch als Planfeststellungsbehörde nach den § 18a18 AEG
Die Gebühr wird aufgrund der Herstellungskosten des verfahrensgegenständlichen Vorhabens berechnet. Sie beträgt
a) für die Kosten bis zu 1.000.000 Euro 7 ‰
b) für die weiteren Kosten bis zu 2.500.000 Euro 3,5 ‰
c) für die weiteren Kosten bis zu 10.000.000 Euro 1,5 ‰
d) für die weiteren Kosten 0,5 ‰
mindestens 4.000
22.2.9.9 Durchführung eines Planänderungsverfahrens vor Erlass des Planfeststellungsbeschlusses
  1. in den Fällen der Ziffern 22.2.9.1 bis 22.2.9.3: ein Viertel der Gebühr nach Ziffer 22.2.9.1 bis 22.2.9.3 zusätzlich zu der Gebühr nach den Ziffern 22.2.9.1 bis 22.2.9.3
  2. in den Fällen der Ziffer 22.2.9.8: Hälfte der Gebühr nach Ziffer 2.2.9.8 zusätzlich zu der Gebühr nach der Ziffer 22.2.9.8
22.2.9.10 Rücknahme des Antrages auf Planfeststellung in den Fällen nach Ziffern 22.2.9.8 und 22.2.9.9 Buchstabe b): nach Beginn der sachlichen Bearbeitung bis zu drei Viertel der Gebühr nach Ziffer 22.2.9.8 und 22.2.9.9 Buchstabe b)
22.2.9.11 Vorprüfung von Planunterlagen ohne nachfolgenden Antrag in den Fällen nach Ziffern 22.2.9.1 bis 22.2.9.4 innerhalb von drei Jahren 5 %
5% der dort genannten Gebühr 300
22.2.9.12 Durchführung eines Scopingverfahrens nach LUVPG vor einem Verfahren nach § 18 AEG 500 bis 5.000
22.2.9.13 Durchführung eines Feststellungsverfahrens zur Feststellung der Aufhebung des eisenbahnrechtlichen Fachplanungsvorbehaltes sowie des Freistellungsverfahrens nach § 23 AEG 500 bis 5.000
22.3 Seilbahn

Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr (Landesseilbahngesetz - LSeilbG) vom 27. Mai 2004 (2004, 144) zuletzt geändert durch Artikel 3 Ges. v. 06. März 2007 (GVOBl. 2007, 136)

22.3.1 Genehmigung der technischen Planung und des Baus von Seilbahnen sowie von wesentlichen Änderungen der Anlagenach § 3 Absatz 1 LSeilbG) Nach Zeitaufwand
22.3.2 Anordnung der teilweisen oder völligen Beseitigung der Anlagen einer Seilbahn nach § 15 LSeilbG 7 ‰
Nach Zeitaufwand
22.3.3 Erlaubnis zur erstmaligen Aufnahme des Betriebes nach § 6 Absatz 1 LSeilbG 3,5 ‰200
22.3.4 Erlaubnis zur Aufnahme des Betriebes nach genehmigungspflichtigen Änderungen nach § 6 Absatz 3 LSeilbG 1,5 ‰200
22.3.5 Erlaubnis zur Weiterführung des Betriebes nach Eigentümer- oder Betreiberwechsel nach § 8 Absatz 1 LSeilbG 200
22.3.6 Widerruf der Erlaubnis zum Betrieb einer Seilbahn nach § 14 LSeilbG 200 bis 1.350
22.3.7 Bestätigung der Bestellung eines Seilbahnbetriebsleiters bzw. eines Stellvertretersmindestens 200
22.3.8 Überwachung der für den Bau und Betrieb der Seilbahnen geltenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie der aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen nach § 14 Absatz 1 LSeilbG Nach Zeitaufwand
22.3.9 Erlassen von Anordnungen betreffend die Betriebssicherheit, den Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren sowie erheblichen Nachteilen oder Belästigungen, den Schutz des Landschaftsbildes sowie sonstige zur Durchführung der Aufsicht nach § 14 Absatz 2 LSeilbG Nach Zeitaufwand
22.4 Sonstiges
22.4.1 Erlaubnis nach § 2 Absatz 1 der Landesverordnung über Motorsportveranstaltungen abseits öffentlicher Straßen vom 24. November 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 446) 15 bis 102
Anmerkung zu Tarifstelle 22.4.1:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.


Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
23 Vereins- und stiftungsrechtliche Angelegenheiten
23.1 Vereinsrecht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

23.1.1 Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein (§ 22 BGB) 100 bis 1.200
23.1.2 Genehmigung zur Änderung der Satzung eines Vereins (§ 33 Absatz 2 BGB) 50 bis 500
23.1.3 Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins (§§ 43, 44 BGB) 100 bis 3.000
23.2 Gesetz über rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts (Stiftungsgesetz - StiftG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 208), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Juni 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 153), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241)
23.2.1 Anerkennung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung (§ 2 StiftG) 200 bis 7.500
23.2.2 Zweckänderung, Zulegung, Zusammenlegung und Aufhebung einer Stiftung von Amts wegen (§ 6 StiftG i. V. m. § 87 BGB) 300 bis 7.500
23.2.3 Genehmigung nach § 5 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1 Satz 2 StiftG 60 bis 2 750
23.2.4 Verlegung des Sitzes der Stiftung nach § 5 Absatz 3 StiftG 55 bis 500
23.2.5 Anzeigen nach § 9 StiftG 60 bis 3.000
23.2.6 Prüfung der Jahresrechnung nach § 10 StiftG 50 bis 450
23.2.7 Aufsichtsmaßnahmen nach §§ 11 bis 14 StiftG 300 bis 4.000
23.3 Erteilung einer Vertretungsbescheinigung
  1. für Vereine (§ 22 BGB)
  2. für Stiftungen (§ 8 Absatz 3 StiftG)
25 bis 100
Anmerkung zu Tarifstellen 23.2 und 23.3:

Amtshandlungen nach den Tarifstellen 23.2 und 23.3 Buchstabe b sind gebührenfrei, wenn die Stiftung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung verfolgt.

24 Wasserrechtliche Angelegenheiten

Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)

Landeswassergesetz (LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 91), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. August 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 680).

24.1 Erteilung, Verlängerung und Änderung von
  1. Erlaubnissen (§ 8 Absatz 1 WHG)
  2. gehobenen Erlaubnissen (§ 10 Absatz 1 LWG, § 15 Absatz 1 WHG)
  3. Bewilligungen (§ 8 Absatz 1 WHG)
  4. Planfeststellungsbeschlüssen (§ 68 Absatz 1 WHG, § 35 Absatz 1 und § 68 LWG, § 20 Absatz 1 in Verbindung mit den Nummern 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370).
  5. Plangenehmigungen (§ 68 Absatz 2 WHG, § 35 Absatz 1 LWG, § 68 Absatz 1 LWG, § 20 Absatz 1 in Verbindung mit Nummer 19.3, 19.8 und 19.9 der Anlage 1 zum UVPG)
  6. Genehmigungen von Abwassereinleitungen
  7. aa) in öffentliche Abwasseranlagen - Indirekteinleitungen - (§ 58 Absatz 1 WHG, § 33 Absatz 1 LWG)
  8. bb) in private Abwasseranalgen (§ 59 Absatz 1 WHG)
    1. Genehmigungen von Anlagen an oberirdischen Gewässern (§ 56 Absatz 1 LWG)
    2. Genehmigungen in Wasserschutz-, Heilquellenschutz- und Überschwemmungsgebieten
    3. Genehmigungen für die Verstärkung oder Änderung von Deichen, Sicherungsdämmen oder Sperrwerken (§ 68 Absatz 2 LWG)
      1. j) Erteilung von Befreiungen von Verboten, Beschränkungen sowie Duldungs- und Handlungspflichten (§ 52 Absatz 1 Satz 2 WHG)
50 bis 10.000
Anmerkung zu Tarifstelle 24.1:

Erfordert die Entscheidung umfangreiche Prüfungen, je nach Umfang der Prüfungen

bis zu 500 % der vorstehenden Gebühren
24.2 Zulassung des vorzeitigen Beginns bei bei Gewässerbenutzungen nach
a) Erlaubnissen, gehobenen Erlaubnissen und Bewilligungen (§ 17 Absatz 1 WHG) § 9 Absatz 1 Nummer 1, 4 und 5 WHG für jeden Kubikmeter Wasser und Stoff der zugelassenen Jahresmenge, die entnommen, eingeleitet usw. werden soll, 0,00025, für jedes weitere Jahr der Geltungsdauer der Zulassung 1 % der berechneten Gebühr, wobei bei einer unbefristeten Zulassung eine Geltungsdauer von 30 Jahren anzunehmen ist;
b) Planfeststellungsbeschlüssen und Plangenehmigungen (§ 17 Abs. 1, § 69 Abs. 2 WHG, § 68 Abs. 4, §§ 125, 126 LWG) Im Übrigen nach dem Wert der Anlage oder dem Zeitwert der Stoffe, und zwar:
für die ersten 300.000 des Wertes 0,05 %,
für die weiteren 700.000 des Wertes 0,0125 %,
für den 1.000.000 übersteigenden Teil 0,005 %
mindestens 50
24.3 Nachträgliche Entscheidungen bei 50 bis 500
a) gehobenen Erlaubnissen und Bewilligungen (§ 14 Absatz 5, § 15 Absatz 2 WHG, § 10 Absatz 1 LWG)
b) Planfeststellungsbeschlüssen (§ 14 Absatz 5 WHG, § 126 Absatz 2 LWG)
24.4 Ausgleich von Rechten und Befugnissen (§ 22 WHG) 50 bis 150
24.5 Eignungsfeststellung (§ 63 Absatz 1 WHG) 50 bis 500
24.6 Überwachung von Indirekteinleitungen (§§ 58, 59 WHG, § 33 Absatz 3 LWG) nach Zeitaufwand
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.6:
  1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 Landesverwaltungsgesetz) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden.
  2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben.
  3. Für die Ermittlung der Gebührenhöhe sind die Stundenansätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
24.7 Festsetzung und Bezeichnung der Uferlinie (§ 95 Absatz 2 LWG) 1 je Meter für die ersten 100 m Länge und
0,50 für jeden weiteren Meter
mindestens 50
24.8 Genehmigung zum Befahren der Gewässer mit Motorfahrzeugen (§ 15 Absatz 1 LWG) 50 bis 500
24.9 Setzen einer Staumarke (§ 23 Absatz 3 LWG) und Genehmigung nach § 24 Absatz 2 und § 26 LWG 50 bis 750
24.10 Gewässeraufsicht (§ 100 Absatz 1 WHG, § 83 Absatz 1, § 85 LWG)
24.10.1 Überwachung nach § 100 Absatz 1 Satz 1 WHG

Wird die Überwachungsmaßname aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt oder Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind.

nach Zeitaufwand
24.10.2 Überwachung nach § 100 Absatz 2 WHG aufgrund des WHG und landesrechtlicher Vorschriften erteilter Zulassungen (regelmäßig und aus besonderem Anlass) nach Zeitaufwand
Anmerkungen Tarifstelle 24.10:
  1. Für Leistungen, die außerhalb der üblichen Arbeitszeit erbracht werden müssen (Überstunden), kann ein Aufschlag bis zu 25 %, während der Nachtzeit (§ 324 Landesverwaltungsgesetz) und an Sonntagen ein Aufschlag von bis zu 50 %, sowie an Feiertagen ein Aufschlag von bis zu 100 % auf die Gebühr erhoben werden.
  2. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben.
  3. Für die Ermittlung der Gebührenhöhe sind die Stundenansätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
Hinweis zu Tarifstelle 24.10:

Überwachung von Anlagen und Gewässerbenutzungen nach § 9 IZÜV siehe Tarifstelle 24.24.1.

24.11 Festsetzung von Zwangsrechten (§ 103 Absatz 1 LWG) 50 bis 2.500
24.12 Anordnungen zur Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände bei Zuwiderhandlungen gegen die nach wasserschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen (§ 100 Absatz 1 WHG, § 110 Absatz 1 LWG) 10 bis 500
24.13 Feststellen des Inhalts und Umfangs alter Rechte und alter Befugnisse (§ 145 Absatz 3 LWG) 50 bis 500
24.14 Zulassung von Untersuchungsstellen und Fachkundigen (§ 85b Absatz 1 LWG) 100 bis 500
24.15 Bauabnahme und Ausstellung des Abnahmescheins (§ 84 Absatz 1 LWG) 50 bis 500
24.16 Genehmigung und Planfeststellungen nach § 139 LWG
24.16.1 Genehmigung von Häfen, Fähren und Anlagen
a) bei gewerblichen Anlagen
aa) für die ersten 10.000 Euro des Baukostenwertes 2,25 %
mindestens 256
bb) für die weiteren 15.000 Euro 1,5 %
cc) für die weiteren 25.000 Euro 0,75 %
dd) für die weiteren 50.000 Euro 0,45 %
ee) für den 100.000 Euro übersteigenden Teil 0,3 %
Höchstgebühr 2.556
b) bei nichtgewerblichen Anlagen die Hälfte der vorstehenden Gebühren
Anmerkungen zu Tarifstelle 24.16.1 Buchstabe a:
1. Erfordert die Entscheidung umfangreiche Prüfungen, je nach Umfang der Prüfungen bis zu 150 % der vorstehenden Gebühren
2. Sind die Antragsunterlagen bereits in einem Genehmigungsverfahren nach dem Bundeswasserstraßengesetz durch die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes geprüft worden Höchstgebühr 1.023
24.16.2 Planfeststellung von Häfen
a) für die ersten 4.000.000 Euro des Baukostenwertes 0,2 %
mindestens 2.556
b) für die weiteren 6.000.000 Euro 0,15 %
c) für die weiteren 15.000.000 Euro 0,1 %
d) für den 25.000.000 Euro übersteigenden Teil 0,05 %
Höchstgebühr 40 903
24.16.3 Genehmigung von Sportboothäfen
  1. Genehmigung der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Sportboothafens nach § 139 Absatz 2 LWG
  2. zuzüglich Entscheidung pro Liegeplatz
75 bis 3.908
24.17 Hafenverordnung vom 9. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 21. Dezember 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 633)
24.17.1 Schriftliche Anordnung nach § 5 Absatz 3 26 bis 1.023
24.17.2 Schriftliche Ausnahmegenehmigung nach § 5 Absatz 4 26 bis 1.023
24.17.3 Erlaubnis zum Einlaufen in einen Hafen nach § 12 Absatz 1 26 bis 511
24.17.4 Befreiung von der An- und Abmeldepflicht nach § 13 Absatz 1 26 bis 256
24.17.5 Erlaubnis nach § 16 Absatz 2 26 bis 1.023
24.17.6 Befreiung von dem Erfordernis zur Annahme von Schlepperhilfe nach § 17 Absatz 4 102 bis 1.023
24.17.7 Erlaubnis zum Wechseln eines Liegeplatzes nach § 19 Absatz 1 26 bis 128
24.17.8 Erlaubnis zur vorübergehenden Benutzung eines anderen Liegeplatzes nach § 19 Absatz 4 26 bis 205
24.17.9 Erlaubnis zum Ankern nach § 19 Absatz 5 26 bis 1.023
24.17.10 Erlaubnis zur Verwendung verkehrsbehindernder Befestigungen nach § 20 Absatz 2 26 bis 511
24.17.11 Erlaubnis zur Befreiung von der Pflicht zur Annahme einer Festmacherin/eines Festmachers nach § 20 Absatz 3 26 bis 511
24.17.12 Schriftliche Ausnahmegenehmigung nach § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 26 bis 128
24.17.13 Erlaubnis zur Maschinen- und Pfahlprobe nach § 23 Absatz 1 Nummer 2 26 bis 511
24.17.14 Ausnahmegenehmigung nach § 25 Absatz 8 26 bis 1.023
24.17.15 Erlaubnisse nach § 27 Absatz 1 26 bis 1.023
24.18 Genehmigungen und Zulassungen an Deichen und Küsten nach dem siebten Teil des Landeswassergesetzes (§§ 62 bis 81 LWG)
24.18.1 Küstenschutzbehördliche Genehmigungen nach § 70 Absatz 3 oder § 75 Absatz 1
24.18.1.1 Genehmigung zum Treiben von Vieh, zum Weiden von Großvieh oder zum Halten von Haus- und Nutztieren nach § 70 Absatz 3 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummer 1 oder § 75 Absatz 1 Satz 2 (ausgenommen Schafbeweidung und Großvieh bis 450 kg)
a) für eine Grundfläche bis 1.000 m 80
b) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m 40
Höchstgebühr 400
24.18.1.2 Genehmigung zum Reiten oder zum Fahren oder Parken mit Fahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Deichverteidigungswege und der Überfahrten nach § 70 Absatz 3 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummer 2 oder § 75 Absatz 1 Satz 2 80
24.18.1.3 Genehmigung zum Lagern von Material, Geräten oder Booten nach § 70 Absatz 3 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummer 3 oder § 75 Absatz 1 Satz 2 (ausgenommen Boote, Geräte und Material der Erwerbsfischerei gemäß § 4 Absatz 3 und 4 Landesfischereigesetz) für eine Grundfläche bis
a) 400 m 80
b) 1.000 m 120
c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m 80
Höchstgebühr 2.500
24.18.1.4 Genehmigung für das Errichten oder wesentliche Ändern von Anlagen nach § 70 Absatz 3 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz oder § 75 Absatz 1 Satz 2 nach dem Wert der Anlage
a) für die ersten 300.000 Euro 0,12 %
b) für die weiteren 700.000 Euro 0,03 %
c) für den 1.000.000 Euro übersteigenden Teil 0,012 %
mindestens 150
höchstens 2.500
24.18.1.5 Genehmigung zur Durchführung von Veranstaltungen, zum Aufstellen, Lagern oder Ablagern von Gegenständen aller Art, insbesondere von Badekabinen, Strandkörben, Bänken, Buden oder Ständen, Errichten von Zäunen, Brücken oder Deichtreppen nach § 70 Absatz 3 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz und Nummer 5 oder § 75 Absatz 1 Satz 2 für eine Grundfläche
a) bis zu 400 m oder 50 lfd. m 80
b) bis 1.000 m oder 100 lfd. m 120
c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m oder angefangene 100 lfd. m 80
Höchstgebühr 2.500
24.18.1.6 Genehmigung zum Verlegen von Rohren oder Kabeln nach § 70 Absatz 3 in Verbindung mit § 70 Absatz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz oder § 75 Absatz 1 Satz 2 für eine Grundfläche
a) bis zu 400 m oder 50 lfd. m 120
b) bis 1.000 m oder 100 lfd. m 180
c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m oder angefangene 100 lfd. m 120
Höchstgebühr 3.500
24.18.1.7 Genehmigung für die vorübergehende Nutzung des Schutzstreifens nach § 75 Absatz 1 Satz 3 für eine Grundfläche
a) bis 50 m 80
b) bis 150 m 120
c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 100 m 80
Höchstgebühr 1.500
Anmerkungen zu Tarifstellen 24.1 und 24.2, 24.4 bis 24.9, 24.11, 24.13 bis 24.15 und 24.18.1:
  1. Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 24.1 und 24.2, 24.4 bis 24.9, 24.11, 24.13 bis 24.15 und 24.18.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
  2. Nachträgliche Änderung von Entscheidungen bei Amtshandlungen nach den vorgenannten Tarifstellen
mindestens 40 %
höchstens 80 % der nach der für die Entscheidung entsprechenden Tarifstelle berechneten Gebühr
24.18.2 Zustimmung für die Verbreiterung oder Erhöhung von Halligwarften nach § 75 Absatz 2
a) für eine betroffene Grundfläche bis 1.000 m oder ein Bodenbewegung bis 300 m 100
b) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m oder Bodenbewegung von 100 m 50
Höchstgebühr 2.000
24.18.3 Zulassung für die Benutzung des Vorlandes nach § 76 Satz 4 entsprechend Tarifstelle 24.18.1.1 bis 24.18.1.6
24.18.4 Genehmigung für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung von Küstenschutzanlagen wie Lahnungen, Buhnen, Mauern, Deckwerken, Sielen, Schleusen Dämmen oder Vor- und Aufspülungen und Aufschüttungen von Sand zu Küstenschutzzwecken sowie für sonstige Anlagen an der Küste wie Brücken, Treppen, Stege, Pfahlwerke, Zäune, Rohr- und Kabelleitungen, Gräben oder Wege nach § 77 Satz 1
a) bis 5.000 Euro Herstellungskosten 100
b) für jeden weiteren angefangenen Betrag von 5.000 Euro 20
Höchstgebühr 4.000
24.18.5 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten auf Küstenschutzanlagen (§ 77), in den Dünen und auf den Strandwällen nach § 78 Absatz 1 bis 3
24.18.5.1 Zulassung für eine wesentliche Veränderung oder Beseitigung von schützendem Bewuchs nach § 78 Absatz 4 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Nummer 1
a) für eine Grundfläche bis 1.000 m oder eine Bodenbewegung bis 300 m 250
b) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m oder Bodenbewegung von 100 m 100
Höchstgebühr 3.500
24.18.5.2 Zulassung für die Entnahme von Sand, Kies, Geröll, Steinen oder Grassoden nach § 78 Absatz 4 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Nummer 2 wie zu Tarifstelle 24.18.5.1
24.18.5.3 Zulassung für die Einrichtung von Liegeplätzen für Wasserfahrzeuge oder Netztrockenplätzen nach § 78 Absatz 4 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Nummer 3 (ausgenommen Liegeplätze und Netztrockenplätze der Berufsfischerei) wie zu Tarifstelle 24.18.1.3
24.18.5.4 Zulassung für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Aufstellung von Anlagen jeder Art nach § 78 Absatz 4 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Nummer 4 erster Halbsatz wie zu Tarifstelle 24.18.1.4
24.18.5.5 Zulassung für die Lagerung oder Ablagerung von Material, Gegenständen oder Geräten nach § 78 Absatz 4 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Nummer 4 zweiter Halbsatz wie zu Tarifstelle 24.18.1.5
24.18.5.6 Zulassung für das Auftreiben oder Laufenlassen von Vieh in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Nummer 5 (ausgenommen Schafbeweidung) wie zu Tarifstelle 24.18.1.1
24.18.5.7 Zulassung für die Vornahme von Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Bohrungen nach § 78 Absatz 4 in Verbindung mit § 78 Absatz 1 Nummer 6 wie zu Tarifstelle 24.18.2 nach Herstellungskosten entsprechend Tarifstelle 24.18.4
Höchstgebühr 3.500
24.18.5.8 Zulassung von Ausnahmen an Steilufern und innerhalb eines Bereiches von 50 m landwärts der oberen Böschungskante nach § 78 Absatz 4 in Verbindung mit § 78 Absatz 2 entsprechend Tarifstellen 24.18.5.1, 24.18.5.2, 24.18.5.4, 24.18.5.5 und 24.18.5.7
24.18.5.9 Zulassung von Ausnahmen auf dem Meeresstrand und auf dem Meeresboden in einem Bereich von weniger als 6 m Wassertiefe unter Seekarten-Null und von 200 m Entfernung von der Küstenlinie nach § 78 Absatz 4 in Verbindung mit § 78 Absatz 3 entsprechend Tarifstellen 24.18.5.1, 24.18.5.2 und 24.18.5.7
Anmerkung zu Tarifstellen 24.18.1 bis 24.18.5.9:

Bei besonderem Verwaltungsaufwand kann eine Gebühr bis zur doppelten Höhe erhoben werden; sie darf die Höchstgebühr nicht überschreiten.


Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
24.19 Hafensicherheitsverordnung vom 9. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 151)
24.19.1 Ausnahmegenehmigungen nach § 7 Absatz 1 51 bis 1.023
24.19.2 Zulassung geringerer Sicherheitsabstände auf Antrag eines Hafenbenutzers nach § 17 Absatz 4 26 bis 1.023
24.19.3 Genehmigung von Feuerarbeiten nach § 23 Absatz 2 26 bis 1.023
24.19.4 Erlaubnisse nach § 27 Absatz 2 26 bis 1.023
24.20 Hafenentsorgungsverordnung vom 9. Dezember 2002 (GVOBl. Schl.-H. S. 303), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 339)
24.20.1 Genehmigung der Abfallbewirtschaftungspläne nach § 5 500 bis 2.500
24.20.2 Ausnahme von der Verpflichtung zur Entsorgung nach § 7 Absatz 2 26 bis 1.023
24.20.3 Anordnung der Entsorgung durch die Hafenbehörde nach § 7 Absatz 3 Satz 2 26 bis 1.023
24.20.4 Ausnahmegenehmigung nach § 13 26 bis 1.023
24.21 Genehmigung und Fortschreibung der Abfallbewirtschaftungspläne nach § 5 Absatz 3 Sportboothafenverordnung vom 21. April 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 442)
je Einzelhafen 30 bis 250
Anmerkung zu Tarifstelle 24.21:

Die Genehmigung nach § 5 Absatz 3 beinhaltet auch Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Absatz 5

24.23 Überwachung nach § 13 Wasch- und Reinigungsmittelgesetz vom 29. April 2007 (BGBl. I S. 600), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I S. 2162)
24.23.1 Überwachung von Herstellern und Händlern von Wasch- und Reinigungsmitteln 50 bis 5.000
24.23.2 Nachbesichtigung im Rahmen der Überwachung, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich geworden ist 50 bis 5.000
24.23.3 Probenzug, Bearbeitung und Bewertung von Wasch- und Reinigungsmittelproben, je Probe 25 bis 1.000
24.24 Besondere Amtshandlungen bei Anlagen nach der Industriekläranlagen-Zulassung- und Überwachungsverordnung (IZÜV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, ber. S. 3756)
Anmerkung zu Tarifstelle 24.24:
  1. Für die Ermittlung der Gebührenhöhe sind die Stundensätze nach § 6 VwGebV in der jeweils geltenden Fassung zugrunde zu legen.
  2. Kosten für die öffentliche Bekanntmachung von Erlaubnissen und Genehmigungen nach § 4 IZÜV werden als Auslagen nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein gesondert erhoben.
24.24.1 Überwachung von Anlagen und Gewässerbenutzungen nach § 9 IZÜV
  1. Durchführung von Vor-Ort-Besichtigungen
  2. Erstellung des Überwachungsberichtes, Übermittlung des Überwachungsberichtes an den Inhaber der Erlaubnis oder der Genehmigung sowie Zugänglichmachung für die Öffentlichkeit
Gebühr nach Zeitaufwand
24.24.2 Überprüfung und Aktualisierung der Erlaubnis oder der Genehmigung nach Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung nach den §§ 57 Absatz 3 und 58 Absatz 3 WHG Gebühr nach Zeitaufwand
24.25 Besondere Amtshandlungen im Zusammenhang mit Rohrfernleitungen nach der Rohrfernleitungsverordnung (RohrFLtgV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3231).
24.25.1 Registrierung einer Anzeige nach § 4 Absatz 3 Satz 2 sowie § 7 Absatz 2 der RohrFLtgV 20 bis 250
24.25.2 Anordnung nach § 4 Absatz 5, § 5 Absatz 1 Satz 2, § 5 Absatz 2 sowie § 7 Absatz 3 Satz 1 der RohrFLtgV 60 bis 6.000
25 Waffenrechtliche Angelegenheiten
25.1 Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres, Ländliche Räume und Integration
25.1.1 Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernissen nach § 3 Absatz 3 Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, zuletzt ber. 2003 S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) 30 bis 60
25.1.2 Erstmalige Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Absatz 4 Satz 1 WaffG 20 bis 40
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.2:

Auf eine Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn ein Jagdschein erteilt oder eine Bescheinigung eines schießsportlichen Vereins eines anerkannten Schießsportverbandes vorgelegt wurde.

25.1.3 Nachträgliche Auflage nach § 9 Absatz 2 Satz 2 WaffG 25 bis 250
25.1.4 Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer Schießstätte nach § 9 Absatz 3 WaffG 40 bis 300
25.1.5 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe 70
25.1.6 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 13 Absatz 2 WaffG für Jäger einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Kurzwaffe 45
25.1.7 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 13 Absatz 3 WaffG für Jäger 15
25.1.8 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 14 Absatz 2 WaffG für Sportschützen einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe 60
25.1.9 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 14 Absatz 4 WaffG für Sportschützen 60
25.1.10 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 16 Absatz 1 WaffG für Brauchtumsschützen einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe 60
25.1.11 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG für Waffensammler 250
25.1.12 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 17 Absatz 3 WaffG durch Umschreibung der vom Waffensammler hinterlassenen Waffenbesitzkarte 150
25.1.13 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 18 Absatz 2 für Waffen- und Munitionssachverständige 150 bis 300
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.13:

Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen. *

25.1.14 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen des § 20 Absatz 2 WaffG für Erben 15
25.1.15 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 WaffG in Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nummer 1.1 WaffG einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe 50
25.1.16 Eintragen einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 1 a, § 13 Absatz 3 Satz 2, § 14 Absatz 4 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 WaffG 20
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.16:

Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses bei Waffensammlerinnen oder Waffensammlern, die Waffen besitzen, deren Modelle vor dem 1. Januar 1871 entwickelt wurden (Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.7 bis 1.9 WaffG) und die diese Waffen für öffentliche Ausstellungen in den letzten Jahren zur Verfügung gestellt haben ganz oder teilweise abgesehen werden.

25.1.17 Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 10 Absatz 1, § 13 Absatz 3, § 14 Absatz 4 oder § 20 Absatz 2 WaffG 15
25.1.18 Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 10 Absatz 2 Satz 2, § 17 oder § 18 WaffG 40
25.1.19 Eintragung einer Erwerbserlaubnis nach § 10 Absatz 1 WaffG zum Erwerb einer Schusswaffe in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte Gebühr in Höhe der Gebühr für die Ausstellung der jeweiligen Waffenbesitzkarte
25.1.20 Eintragung einer Erwerbserlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG zum Erwerb eines Schalldämpfers in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte 45
25.1.21 Eintragung einer weiteren Person in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte 35
25.1.21 Ausstellung einer Ersatzausfertigung für ein in Verlust geratenes oder unleserliches waffenrechtliches Dokument 25 bis 100
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.21:

Für die Ersatzausfertigung einer Waffenbesitzkarte soll eine Gebühr nicht unter 50 Euro genommen werden.

25.1.23 Korrekturen in Dokumenten, wenn Fehler nicht durch Waffenbehörden zu vertreten sind 10
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.22:

Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.

25.1.24 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe 60
25.1.25 Eintragung einer Erwerbserlaubnis in eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Absatz 2 Satz 2 WaffG für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung 50
25.1.26 Eintragung oder Änderung der verantwortlichen Person nach § 10 Absatz 2 WaffG 30
25.1.27 Eintragung der Berechtigung nach § 10 Absatz 3 Satz 1 WaffG zum Munitionserwerb 20
25.1.28 Ausstellung eines Munitionserwerbscheins nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb 40
25.1.29 Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb in einen Munitionserwerbsschein nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG 25
25.1.30 Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG für Waffen- und Munitionssammler einschließlich Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb 50 bis 200
25.1.31 Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 17 Absatz 2 WaffG für Waffen- und Munitionssammler (Änderung/Erweiterung des Sammelthemas) 50 bis 200
25.1.31 Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG für Waffen- und Munitionssachverständige einschließlich Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb 50 bis 200
25.1.33 Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Absatz 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 18 Absatz 2 WaffG für Waffen- und Munitionssachverständige 15 bis 40
Anmerkung zu den Tarifstellen 25.1.31 und 25.1.32:

Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen. *

25.1.34 Ausstellung eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Fällen des § 19 WaffG für gefährdete Personen 150
25.1.35 Ausstellung eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 1 WaffG in Fällen des § 28 WaffG für Bewachungsunternehmerinnen und Bewachungsunternehmer und ihre Wachpersonen 250
25.1.36 Verlängerung eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG in Fällen des § 19 WaffG für gefährdete Personen 100
25.1.37 Verlängerung eines Waffenscheins nach § 10 Absatz 4 Satz 2 WaffG in Fällen des § 28 WaffG für Bewachungsunternehmerinnen und Bewachungsunternehmer und ihre Wachpersonen 150
25.1.38 Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 4 Satz 4 WaffG zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein) 60
25.1.39 Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Absatz 5 WaffG zum Schießen mit einer Schusswaffe 50 bis 200
25.1.40 Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 WaffG 20
25.1.41 Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Absatz 2 WaffG 20
25.1.41 Erteilung einer Ausnahme von der Erlaubnispflicht gemäß § 12 Absatz 5 WaffG 30 bis 150
25.1.43 Erteilung einer Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Absatz 2 Satz 3 WaffG 45
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.42:

Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.

25.1.44 Erteilung einer Erwerbserlaubnis nach § 14 Absatz 3 WaffG für Sportschützen 60
25.1.45 Ausnahmebewilligung nach § 16 Absatz 2 WaffG zum Führen von Waffen zur Brauchtumspflege 70
25.1.46 Erteilung einer Erlaubnis nach § 16 Absatz 3 WaffG zum Schießen mit einer Schusswaffe zur Brauchtumspflege 50 bis 200
25.1.47 Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern nach § 17 Absatz 2 WaffG 100 bis 250
25.1.48 Änderung der Waffenbesitzkarte für Waffen- und Munitionssachverständige nach § 18 Absatz 2 WaffG 100 bis 250
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.47:

Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen. *

25.1.49 Eintragung der Sicherung einer Schusswaffe mit einem Blockiersystem nach § 20 Absatz 6 WaffG 10
25.1.50 Austragung der Sicherung einer Schusswaffe mit einem Blockiersystem nach § 20 Absatz 6 WaffG 10
25.1.51 Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Absatz 7 Satz 2 WaffG je Waffe einer Sammlung 20
25.1.52 Erlaubnis nach § 26 Absatz 1 WaffG zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen 75 bis 500
25.1.53 Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte nach § 27 Absatz 1 WaffG ohne Überprüfung nach § 12 Absatz 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133
a) ortsfeste Schießstätte 100 bis 600
b) ortsveränderliche Schießstätte 50 bis 300
25.1.54 Bewilligung einer Ausnahme vom Mindestalter nach § 27 Absatz 4 WaffG 30
25.1.55 Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen oder Munition an eine Wachperson nach § 28 Absatz 3 WaffG 35
25.1.56 Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in einen Waffenschein nach § 28 Absatz 4 WaffG 15
25.1.57 Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nach §§ 29 - 31 WaffG
a) eine Position 20
b) zwei bis fünf Positionen 40
c) sechs bis zehn Positionen 60
d) elf bis fünfzig Positionen 80
e) einundfünfzig bis einhundert Positionen 100
f) über einhundert Positionen 120
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.56:
  1. Bei Waffen:
    identische Angaben nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 AWaffV mit Ausnahme der Herstellungsnummer
  2. Bei Munition:
    identische Angaben nach § 29 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AWaffV mit identischem Geschoss
25.1.58 Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu anderen Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 31 Absatz 2 WaffG durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG 80
25.1.59 Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen und Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat) nach § 32 Absatz 1 Satz 1 und 2 WaffG 70
25.1.60 Verlängerung der Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen und Munition aus einem Drittstaat nach § 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG 35
25.1.61 Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes durch die Inhabern oder den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses (EFP) nach § 32 Absatz 1 Satz 3 WaffG 15
25.1.62 Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des EFP nach § 32 Absatz 1 Satz 2 WaffG 10
25.1.63 Erteilung einer Erlaubnis für Personen aus einem Drittstaat nach § 32 Absatz 4 WaffG 20 bis 80
25.1.64 Ausstellen eines EFP einschließlich Eintragung einer oder mehrerer Schusswaffen nach § 32 Absatz 6 WaffG 50
25.1.65 Ausstellung eines Folgedokuments für einen bereits vorhandenen EFP nach § 32 Absatz 6 WaffG 50
25.1.66 Eintragen oder Streichen einer oder mehrerer Schusswaffen in den bzw. aus dem ERP nach § 32 Absatz 6 WaffG 15
25.1.67 Änderungen von sonstigen Eintragungen im EFP (z.B. § 33 Absatz 1 Satz 3 AWaffV) 10
25.1.68 Eintragung des Überlassens einer Schusswaffe nach § 34 Absatz 2 Satz 2 WaffG 20
25.1.69 Eintragung des Überlassens mehrerer Schusswaffen nach § 34 Absatz 2 Satz 2 WaffG innerhalb eins Überlassungsvorgangs
a) bis 3 Schusswaffen je Schusswaffe 17
b) bis 6 Schusswaffen je Schusswaffe 15
c) ab 7 Schusswaffen je Schusswaffe 13
25.1.70 Eintragung des Überlassens einer Schusswaffe nach § 34 Absatz 2 Satz 2 WaffG zum Zwecke der Vernichtung 10
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.69:

Die Eintragung des Überlassens zum Zwecke der Vernichtung erfolgt gebührenfrei, sofern der Waffenbestand vollständig aufgelöst wird.

25.1.71 Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Absatz 3 Satz 2 WaffG 30 bis 100
25.1.72 Kontrolle der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Schusswaffen nach § 36 Absatz 3 Satz 2 und 3 WaffG 50 bis 120
Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen des öffentlichen Interesses ganz oder teilweise abgesehen werden."
25.1.73 Anordnung eines höheren Sicherheitsstandards nach § 36 Absatz 6 WaffG zur Aufbewahrung von Waffen und Munition 50 bis 200
25.1.74 Einziehung und Verwertung von Waffen und Munition nach § 37 Absatz 1 Satz 3 und 4 WaffG 20 bis 50
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.73:

Von der Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.

25.1.75 Anordnung zur Vorlage von Waffen oder Munition sowie Erlaubnisscheinen oder Ausnahmebewilligungen nach § 39 Absatz 3 WaffG 50
25.1.756 Sicherstellung einer oder mehrerer verbotener Waffen nach § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG 50 bis 100
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.75:

Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.

25.1.77 Untersagung nach § 41 WaffG 75 bis 250
25.1.78 Aufhebung der Untersagung nach § 41 WaffG 75 bis 250
25.1.79 Zulassung einer Ausnahme nach § 42 Absatz 2 WaffG vom Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen 50 bis 200
25.1.80 Anordnung von Maßnahmen nach § 46 Absatz 2 Satz 1 bzw. § 46 Absatz 3 Satz 1 WaffG 50 bis 100
25.1.81 Sicherstellung von Waffen oder Munition nach § 46 Absatz 2 Satz 2, § 46 Absatz 3 Satz 2 und § 46 Absatz 4 Satz 1 WaffG 50 bis 500
25.1.82 Einziehung, Verwertung oder Vernichtung von Waffen oder Munition nach § 46 Absatz 5 WaffG 50 bis 150
25.1.83 Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 2 AWaffV 50 bis 200
25.1.84 Staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde nach § 3 Absatz 2 Satz 1 AWaffV 200 bis 1.000
25.1.85 Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 AWaffV 100 bis 500
25.1.86 Zulassung von Ausnahmen von Beschränkungen des Schießbetriebs nach § 9 Absatz 2 AWaffV 25 bis 100
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.85:

Von der Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.

25.1.87 Festlegung der Anzahl von Aufsichtspersonen auf einer Schie ßstätte nach § 10 Absatz 1 Satz 5 AWaffV 30
25.1.88 Untersagung der Ausübung der Aufsicht auf einer Schießstätte nach § 10 Absatz 4 AWaffV 50 bis 100
25.1.89 Überprüfung der Schießstätten nach § 12 Absatz 1 AWaffV 100 bis 800
25.1.90 Untersagung der Benutzung von Schießstätten nach § 12 Absatz 2 AWaffV 50 bis 150
25.1.91 Zulassung einer gleichwertigen Aufbewahrung in einem Waffenraum nach § 13 Absatz 5 AWaffV 50 bis 200
25.1.92 Zulassung von Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder des Sicherheitsbehältnisses nach § 13 Absatz 6 AWaffV 50 bis 200
25.1.93 Abweichen von Vorgaben bei Waffen- oder Munitionssammlungen gemäß § 13 Absatz 7 AWaffV 50 bis 200
25.1.94 Absehen von den Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse oder an einen Waffenraum gemäß § 13 Absatz 8 AWaffV 50 bis 200
25.1.95 Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung nach § 14 AWaffV 100 bis 500
25.1.96 Gestattung der Teilnahme an einem Lehrgang im Verteidigungsschießen nach § 23 Absatz 2 AWaffV 25 bis 100
25.1.97 Untersagung von Lehrgängen im Verteidigungsschießen nach § 25 Absatz 1 AWaffV 100 bis 200
25.1.98 Anordnung der einstweiligen Einstellung einzelner Lehrgänge oder Schießübungen nach § 25 Absatz 2 AWaffV 100 bis 200
25.1.99 Für folgende Amtshandlungen werden aus Gründen des öffentlichen Interesses keine Gebühren erhoben:
  1. Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Absatz 7 Satz 1 WaffG
  2. Sicherstellung von Waffen oder Munition gemäß § 37 Absatz 1 Satz 2 WaffG nach Anzeige der Inbesitznahme
  3. Anordnung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung von Waffen oder Munition nach § 37 Absatz 1 Satz 2 und § 40 Absatz 5 Satz 2 WaffG
  4. Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition und zum Führen von Waffen nach § 55 Absatz 2 WaffG
  5. Bescheinigung für Staatsgäste und anderer Besucher nach § 56 WaffG


Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
25.2 Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
25.2.1 Erlaubnis nach § 21 Absatz 1, 1. Halbsatz WaffG zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition 300 bis 3.000
25.2.2 Erlaubnis nach § 21 Absatz 1, 2. Halbsatz WaffG zum Handel mit Schusswaffen oder Munition 300 bis 3.000
25.2.3 Verlängerung der Fristen nach § 21 Absatz 5 Satz 2 WaffG 25 Prozent der Gebühr der entsprechenden Erlaubnis
25.2.4 Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition 150 bis 1.500
25.2.5 Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG zum Handel mit Schusswaffen oder Munition 150 bis 1.500
25.2.6 Verlängerung der Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG gemäß § 21 Absatz 5 WaffG 25 Prozent der Gebühr der entsprechenden Erlaubnis
Anmerkung zu den Tarifstellen 25.2.1 bis 25.2.6:

Gemäß § 9 Absatz 1 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen,*

25.2.7 Prüfung der Fachkunde nach § 22 Absatz 1 WaffG 150 bis 300
25.2.8 Abstempeln der Karteiblätter des Waffenherstellungs- und des Waffenhandelsbuches nach § 17 Absatz 2 Satz 2 AWaffV (je angefangene 50 Karteiblätter) 15
25.2.9 Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Absatz 4 AWaffV 30
25.2.10 Anordnung einer Kennzeichnung einer Schusswaffe nach § 25 Absatz 2 WaffG 20
25.3 Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Inneres, Ländliche Räume und Integration und des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus
25.3.1 Rücknahme oder Widerruf nach § 45 WaffG; zu der die oder der Berechtigte Anlass gegeben hat Gebühr bis zur Höhe der Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis
25.3.2 Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners veranlasst wurden, und nicht in 25.1, 25.2 und 25.3.1 aufgeführt sind 10 bis 500
26 Raumordnungsverfahren
Landesplanungsgesetz (LaplaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. April 2017 (GVOBl. Schl.- H. S. 222),

Raumordnungsgesetz vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 14 b des Gesetzes vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2808),

Raumordnungsverordnung (RoV) vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 35 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212),

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94),l zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2017 (BGBl. I S. 3370),

26.1 Prüfung und Feststellung der Erforderlichkeit eines Raumordnungsverfahrens nach den §§ 15, 16 ROG in Verbindung mit §§ 14, 17 LaplaG

Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Beratung des Vorhabeträgers abgegolten.

300 bis 5.000
26.2 Durchführung eines Raumordnungsverfahrens nach § 15 ROG in Verbindung mit §§ 14, 15 LaplaG einschließlich der raumordnerischen Beurteilung nach § 15 Absatz 6 LaplaG

Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung eines Erörterungstermins sowie die Durchführung einer erforderlichen Ortsbesichtigung abgegolten.

5.000 bis 200.000
26.3 Durchführung eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens nach § 16 ROG in Verbindung mit § 17 LaplaG

Mit der Gebühr ist der Aufwand für die Durchführung einer erforderlichen Ortsbesichtigung abgegolten.

3 000 bis 100.000
26.4 Einstellung eines Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabenträgers, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist (Zustellung des Verfahrensergebnisses) bis 75 % der Gebühr nach Tarifstelle 26.2
26.5 Einstellung eines vereinfachten Raumordnungsverfahrens auf Veranlassung des Vorhabenträgers, bevor die Amtshandlung vollständig erbracht ist (Zustellung des Verfahrensergebnisses) bis 75 % der Gebühr nach Tarifstelle 26.3
Anmerkung zu Tarifstelle 26:

Mit der Gebühr sind die Auslagen für Vervielfältigung, Telekommunikations- und Postdienstleistungen, informationstechnische Systeme sowie Kosten für Dienstreisen abgegolten.

Weitere Aufwendungen, insbesondere für ortübliche Bekanntmachungen, die Erstellung von Gutachten durch Dritte sowie die Hinzuziehung von Sachverständigen sind in den Gebühren nicht einbezogen und als Auslage gesondert zu erheben. Die Gebühren und Auslagen der mitwirkenden Behörden bestimmen sich nach den für die mitwirkenden Behörden geltenden gebührenrechtlichen Vorschriften und werden zusätzlich erhoben.

27 Sonstiges
27.1 Beglaubigungen, Bescheinigungen, Ausweise und Zeugnisse
27.1.1 Beglaubigungen von Unterschriften, Handzeichen oder Lichtbildern 2
Anmerkung zu Tarifstelle 27.1.1:

Die Beglaubigung von Unterschriften bei Anträgen auf Entschädigung nach dem Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" vom 2. August 2000 (BGBl. I S. 1263) ist gebührenfrei.

27.1.2 Beglaubigungen von Abschriften, Ablichtungen usw., je Seite 2 bis 3
27.1.3 Bescheinigungen zur Vorlage bei der Finanzverwaltung 3 bis 307
27.1.4 Sonstige Bescheinigungen 3 bis 18
27.1.5 Zeugnisse (z.B. Ursprungszeugnisse) 3 bis 31
27.1.6 Beglaubigung von Urkunden, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind 10 bis 25
27.1.7 Erteilung von Auszügen und Abschriften bei der Gewährung von Akteneinsicht nach § 88 Absatz 5 des Landesverwaltungsgesetzes, je Seite (ohne Rücksicht auf Zeilen- und Silbenabstand)
a) bis zum Format DIN B 4 0,50
b) bei größerem Format als DIN B 4 1
27.1.8 Bescheinigung zur Befreiung vom Anschlusszwang an einen überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst nach § 24 Absatz 2 SGB VII 25 bis 250
Anmerkungen zu Tarifstellen 27.1.1 bis 27.1.8:
  1. Die Gebühr wird für das gesamte Beglaubigungsverfahren nur einmal, und zwar von der Stelle erhoben, die die Endbeglaubigung vornimmt.
  2. Gebührenfrei aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein sind Zeugnisse und Bescheinigungen in folgenden Angelegenheiten
    1. Arbeits- und Dienstleistungen,
    2. Besuch von Schulen und Hochschulen,
    3. Zahlung von Ruhegehältern, Witwen- und Waisengeldern, Krankengeldern, Unterstützungen und dergleichen aus öffentlichen und privaten Kassen,
    4. Gnadensachen,
    5. Hilfe zur Erziehung, frühere Fälle der Freiwilligen Erziehungshilfe und der Fürsorgeerziehung, Pflegekinderwesen,
    6. Nachweise der Bedürftigkeit,
    7. steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen für die Vergabe öffentlicher Aufträge,
    8. Bescheinigungen, Bescheidabschriften und Mitteilungen der Finanzämter über die Höhe von Einheitswerten,
    9. Bescheinigungen und Bescheidabschriften im Verfahren nach dem Feststellungsgesetz und dem Lastenausgleichsgesetz,
    10. die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung nach § 170 BGB sowie die Entgegennahme einer anderweitig beglaubigten oder beurkundeten Erklärung dieser Art.
    11. 3. In Angelegenheiten der Verwaltung der Kriegsopferversorgung werden aus Gründen der Billigkeit nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein Gebühren und Auslagen nicht erhoben.
27.1.9 Bescheinigung nach §§ 7h, 7i, 10f, 10g, 11a, 11b EStG 0,25 % von der bescheinigten Summe mindestens 25
27.2 Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (Verbraucherinformationsgesetz - VIG) in der Fassung vom 1. September 2012 (BGBl. I S. 2166, ber. S. 2725), zuletzt geändert durch Art. 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154)."
27.2.1 Erteilung von schriftlichen Auskünften
a) in einfachen Fällen 5 bis 51
b) in schwierigen oder komplexen Fällen 51 bis 2.045
27.2.2 Zurverfügungstellung von Informationen oder von Informationsträgern, von maschinenlesbaren Informationsträgern und erforderlichen Leseanweisungen oder von lesbaren Ausdrucken
a) in einfachen Fällen 5 bis 51
b) bei umfangreichen Maßnahmen zur Zusammenstellung der begehrten Informationen 51 bis 1.023
c) bei außergewöhnlich aufwändigen Maßnahmen zur Zusammenstellung der begehrten Informationen 1.023 bis 2.045
Anmerkung zu Tarifstelle 27.2:

Von der Erhebung der Gebühr kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses geboten ist.

27.3 Kirchenaustrittsgesetz vom 8. Dezember 1977 (GVOBl. Schl.- H. S. 491)
27.3.1 Entgegennahme und Bearbeitung einer Erklärung über den Austritt aus Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts in Schleswig-Holstein nach den §§ 2 und 4 des Kirchenaustrittsgesetzes einschließlich der erstmaligen Ausstellung einer Bescheinigung über den Austritt 20
27.3.2 Ausstellung jeder weiteren Ausfertigung einer Bescheinigung über den erfolgten Kirchenaustritt 10
27.3.3 Suchen eines Eintrags oder Vorgangs in den Sammelakten, je angefangener Stunde 10
27.4 Bescheinigungen nach § 7 Absatz 4 Nummer 2 oder § 32 Absatz 2 Nummer 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 15. März 1951 (BGBl. I S. 175), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1962
a) je Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienende Raumeinheit 50
b) bei besonders aufwändigen Verfahren (z.B. Ortsbesichtigung) 50 bis 100
Anmerkung zu Tarifstelle 27.4:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

27.5 Kampfmittelbeseitigung

Kampfmittelverordnung vom 7. Mai 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 539), zuletzt geändert durch Art. 1 der VO vom 27. März 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 222)

27.5.1 Amtshandlungen auf Antrag
27.5.1.1 Auswertung alliierter Luftbilder zwecks Überprüfung auf Kampfmittelfreiheit eines Grundstücks einschließlich der Mitteilung über das Ergebnis
a) je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters 35
b) vereinfachte Auskunft 35
27.5.1.2 Beratungsleistung, gutachterliche Stellungnahme wie z.B. Gefährdungsbeurteilungen, Räumkonzepte 35
27.5.2 Amtshandlungen von Amts wegen oder auf Antrag
27.5.2.1 Sondieren einer Verdachtsfläche (systematisches Absuchen eines verdächtigen Grundstücks oder einer verdächtigen Wasserfläche auf Belastung mit Kampfmitteln), Vermessungsarbeiten und Baustellenaufsicht
a) je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters 35
b) Zuschlag für Nachtarbeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr
je angefangene Stunde
9
27.5.2.2 Kosten für Spezialgerät zur Erstellung von Bohrlöchern für die Sondierung eines Verdachtsobjektes pro Tag (inklusive Baggerarbeiten) 250 bis 500
je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters 35
27.5.2.3 Freilegen eines Kampfmittels, Überprüfung eines Verdachtspunktes oder Verdachtsobjektes mit Spezialgerät einschließlich der sonstigen bei der Freilegung entstehenden Kosten durch Auftraggeber angegebenen Punkt (gegebenenfalls inklusive Baggereinsatz)
a) je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters 35
b) je nach tatsächlich anfallenden Kosten für Spezialgerät 35
27.5.2.4 Freilegen oder Bergen eines Kampfmittels oder Verdachtsobjektes außer Freilegen mit Spezialgerät nach Tarifstelle 27.5.2.3
je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters
35
27.5.2.5 Taucharbeiten
je angefangene halbe Tauchstunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters 35
a) Einsatz eines Schlauchbootes ohne Außenbordmotor je angefangene halbe Stunde 4
b) Einsatz eines Schlauchbootes mit Außenbordmotor je angefangene halbe Stunde 10
c) Einsatz eines Festrumpfbootes je angefangene halbe Stunde 20
d) Einsatz eines Spezialgerätes nach individueller Auftragslage 205
e) Anmietung eines Schiffes Je nach tatsächlich entstandenen Kosten
27.5.2.6 Beseitigung und Transport von Gegenständen mit Explosivstoffen je nach tatsächlich entstandenen Kosten
27.5.3 Amtshandlungen aufgrund schuldhaften Verhaltens
27.5.3.1 Entschärfen oder Vernichten eines Kampfmittels oder Verdachtsobjektes
je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters 35
27.5.3.2 Im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach Tarifstelle 27.5.3.1 wird zusätzlich erhoben
a) je Mitarbeiterin oder Mitarbeiter die nach Dienstvereinbarung je Einsatz zu zahlende Einsatzprämie bei einer unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung - USBV - (z.B. selbst hergestellter Sprengkörper), 128
b) in Sonderfällen, in denen die Entschärfung eines Sprengkörpers ein außergewöhnliches Gefahrenmoment in sich birgt oder eine Entschärfung oder Sprengung am Fundort nicht möglich ist und der Sprengkörper zur Sprengung abtransportiert werden muss, zusätzlich zur USBV-Einsatzprämie je Einsatz die nach § 4 Absatz 1 des Tarifvertrages zur Regelung der Arbeitsbedingungen der im Kampfmittelbeseitigungsdienst beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Landes Schleswig-Holstein zu zahlende Sondereinsatzprämie. 567
27.5.3.3 Maßnahmen der Kampfmittelbeseitigung im Zusammenhang mit einer USBV
a) Einsatz eines Fernlenkmanipulators 1.000
b) Einsatz einer Bombentransportkugel (einmalig) 500
27.5.4 Im Zusammenhang mit einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach den Tarifstellen 27.5.2, 275.3.1 und 27.5.3.3 werden im Einzelfall zusätzlich erhoben für
27.5.4.1 vor- und nachbereitende Arbeiten bei der jeweiligen Maßnahme der Kampfmittelbeseitigung, Abtransport und - außer bei Tarifstelle 27.5.2.6 - An- und Abfahrt
je angefangene halbe Stunde einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters 30
27.5.4.2 Einsatz eines Kraftfahrzeuges
für jeden angefangenen Kilometer des Hin- und Rückweges eines
a) Personenkraftwagens 0,50
b) Lastkraftwagens 1,50
Anmerkung zu Tarifstelle 27.5.4.2:

Bei Betrieb mit Anhänger ist ein Aufschlag von 25 % zu zahlen.


Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
27.6 Gesetz über das Halten von Hunden (Hundegesetz - HundeG) vom 26. Juni 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 193, ber. S. 369))
27.6.1 Erteilung einer Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes
(§ 8 Absatz 1 HundeG)
100
27.6.2 Rücknahme einer Einstufung als gefährlicher Hund (§ 7 Absatz 4 HundeG) 100
27.6.3 Befreiung von der Maulkorbpflicht (§ 14 Absatz 4 Satz 3 HundeG) 50
27.6.4 Erteilung einer Bescheinigung über die Eignung zum Führen eines gefährlichen Hundes (§ 14 Absatz 6 HundeG) 50
27.6.5 Anerkennung von Entscheidungen und Bescheinigungen anderer Länder (§ 17 HundeG) 20
Anmerkung zu Tarifstellen 27.6.1, 27.6.2 und 27.6.4:

Die Gebührenpflicht für Amtshandlungen nach den Tarifstellen 27.6.1, 27.6.2 und 27.6.4 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

27.7 Verwahrung von Pass- und Personalausweisen nach § 2 Absatz 1 des Personalausweisgesetzes oder nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 3 des Passgesetzes je angefangenen Tag 5,00
Anmerkungen zu Tarifstelle 27.7:

Der Gebühr wird fällig, sofern eine Person den eigenen Personalausweis oder Pass abgibt oder einsendet bzw. abgeben oder einsenden lässt und die Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist.

27.8 Produkte und Leistungen der Zentralen Geschäftsstelle der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Schleswig-Holstein

nach § 15 Absatz 2 Landesverordnung über die Bildung von Gutachterausschüssen und die Ermittlung von Grundstückswerten (Gutachterausschussverordnung - GAVO) vom 16. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 158)

27.8.1 Grundstücksmarktbericht für das Land Schleswig-Holstein
27.8.1.1 Grundstücksmarktbericht für das Land Schleswig-Holstein (analog oder digital) 50 Euro
27.8.1.2 Auszug aus dem Grundstücksmarktbericht für das Land Schleswig-Holstein (analog oder digital) 10 bis 50 Euro
27.8.1.3 Grundstücksmarktbericht für das Land Schleswig-Holstein auf Antrag eines Gutachterausschusses kostenfrei
27.8.2 Gebühren nach Zeitaufwand:

Für die auftragsgemäße Durchführung und Bereitstellung sonstiger überregionaler Auswertungen und Analysen je volle oder angefangene Arbeitsstunde

Gebühren nach § 6 Absatz 2 (der LVO über Verwaltungsgebühren)

_____
1) Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 35 S. 1, ber. 2008, ABl. L 50 S. 71), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2015/1905 der Kommission vom 22. Oktober 2015 (ABl. L 278 S. 5)

*) Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich anfallenden Kosten nicht übersteigen.

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