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LSÜG - Landessicherheitsüberprüfungsgesetz
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen im Land Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 10. Dezember 2003
(ABl. Nr. 3 vom 19.01.2004 S. 21; 31.10.2008; 05.11.2013 S. 956; 16.03.2015 S.98 15)
Gl. Nr.: 122.1


Red. Anm.Änderung vom 16.03.2015 Ressortbezeichnungen ersetzen -> (Art. 8 LVO v. 16.03.2015, GVOBl. S. 96)

Vorbemerkungen

Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift behandelt den personellen Geheimschutz bei Zugang zu Verschlusssachen und den personellen Sabotageschutz bei Beschäftigung an sicherheitsempfindlicher Stelle lebens- oder verteidigungswichtiger Einrichtungen und richtet sich insbesondere

Der materielle Geheimschutz, der die technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen umfasst, wird durch die Verschlusssachenanweisung für das Land Schleswig-Holstein (VSA SH) und die dazu ergangenen ergänzenden Vorschriften geregelt.

Zu § 2

Zu Absatz 1 Nummern 1 und 2:

Zugang zu Verschlusssachen haben Personen, die Verschlusssachen bearbeiten, verwalten, kontrollieren oder sonst geschäftsmäßig behandeln und dabei Kenntnis von ihrem Inhalt nehmen. Auf die Art der Kenntnisnahme kommt es nicht an. Es hat auch Zugang, wer in Besprechungen oder Sitzungen von Verschlusssacheninformationen hört. Auch enge Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mitglieder der Landesregierung und der Staatssekretärinnen und Staatssekretäre, bei denen Umgang mit Verschlusssachen anfällt, werden daher sicherheitsüberprüft.

Erfasst wird auch, wer von der Verschlusssache keine inhaltliche Kenntnis nehmen soll, aber die Möglichkeit dazu hat. Dies liegt z.B. vor bei Personen, die Verschlusssachen transportieren oder bewachen, die informationstechnische Einrichtungen wie z.B. Datenverarbeitungssysteme warten oder instand setzen, mit deren Hilfe Verschlusssachen übertragen, verarbeitet oder gesichert werden.

Zu Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2:

Der Anwendungsbereich beschränkt den Sabotageschutz auf ausschließlich öffentliche Interessen; nicht geschützt werden wirtschaftliche Belange.

Zu § 3

Zu Absatz 1:

Satz 2 dient auch als Übergangsvorschrift beim Inkrafttreten dieses Gesetzes, um Sicherheitsüberprüfungen, die bisher nicht nach diesem Gesetz durchgeführt werden konnten, die aber gleichwertig sind, als ausreichende Grundlage für eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit anzuerkennen. Dies sind in jedem Fall die nach den bisherigen Sicherheitsrichtlinien durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen.

Zu Absatz 2:

Die Einbeziehung des Ehe-, Lebenspartners oder Lebensgefährten ist der Grundsatz, da Sicherheitsrisiken, die in seiner Person liegen, sich aufgrund der engen persönlichen Beziehung auf die betroffene Person auswirken. In der Vergangenheit sind z.B. fremde Agenten wiederholt mit "Zielpersonen" Ehen oder eheähnliche Verhältnisse eingegangen. Aber auch andere beim Ehe-, Lebenspartner oder Lebensgefährten gegebene Umstände, z.B. Sachverhalte, die sich für eine Erpressung durch einen fremden Nachrichtendienst eignen, können für die sicherheitsmäßige Beurteilung der betroffenen Person von erheblicher Bedeutung sein.

Voraussetzungen und Wirkungen der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare ergeben sich aus dem Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG -) vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266). Unter einer auf Dauer angelegten

Gemeinschaft, das LSÜG verwendet für die Partner die Begriffe Lebensgefährtin oder Lebensgefährte, ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu einer eheähnlichen Gemeinschaft (BVerfGE 87, 234, 264, 265) eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau oder zwischen gleichgeschlechtlichen Partnern zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Die Bindungen der Partner müssen so eng sein, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (Verantwortungs- und Einstehungsgemeinschaft). Zu der Frage, ob eine Einstehungsgemeinschaft in diesem Sinne vorliegt, hat die Rechtsprechung auf das Vorliegen von Hinweistatsachen abgestellt. Als Hinweistatsachen kommen folgende Indizien in Betracht: die Wohngemeinschaft und die Dauer des Zusammenlebens als gewichtigstes Indiz; die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt sowie die Befugnis, über Einkommens- und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen. Das Bundesverfassungsgericht führt weiter aus, dass die Hinweistatsachen weder abschließend seien noch kumulativ vorliegen müssen, entscheidend sei stets das Gesamtbild der feststellbaren Indizien. Stellen die Partner einer Gemeinschaft zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicher, bevor sie ihr persönliches Einkommen für die Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, könne im Regelfall auf das Vorliegen auch der inneren Bindungen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, geschlossen werden. Schwieriger ist der Nachweis der Gemeinschaft, wenn die Partner erst kurz zusammenleben. In diesem Fall kommen als Hinweistatsachen in Betracht die Dauer und die Intensität der Bekanntschaft vor der Begründung der Wohngemeinschaft, der Anlass für das Zusammenziehen, die konkrete Lebenssituation der Partner während des Zusammenlebens und die nach außen erkennbare Intensität der gelebten Gemeinschaft (BVerwG NJW 1995, 2802, 2803).

Ein Beispiel für die Ausnahme sind z.B. getrennt lebende Eheleute, Partner einer begründeten Lebenspartnerschaft oder Lebensgefährten einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft, zwischen denen enge persönliche Beziehungen nicht mehr bestehen.

Die Verwaltungsvorschrift verwendet für verheiratete, in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft lebende Personen den Begriff "Ehe-, Lebenspartner oder Lebensgefährte".

Zu § 4

Zu Absatz 1:

Im öffentlichen Bereich weist in der Regel die Behördenleiterin oder der Behördenleiter die sicherheitsempfindliche Tätigkeit zu, überträgt sie oder ermächtigt dazu. Nach § 3 VSA SH sind bei den obersten Landesbehörden, bei den ihnen zugeordneten Ämtern und bei den Landesoberbehörden, wenn sie mit VS-VERTRAULICH oder höher eingestuften Verschlusssachen zu tun haben, eine Geheimschutzbeauftragte oder ein Geheimschutzbeauftragter und deren Vertretung zu bestellen. Andere Verschlusssachen verwaltende Behörden können Geheimschutzbeauftragte bestellen.

Die oder der Geheimschutzbeauftragte ist "Herrin/ Herr des Verfahrens" und hat unabhängig von ihren oder seinen Aufgaben nach der VSA SH in ihrer oder seiner Behörde für die Durchführung des LSÜG zu sorgen und die Behördenleiterin oder den Behördenleiter in allen Fragen des personellen Geheimschutzes zu beraten. Sie oder er sollten der Behördenleiterin oder dem Behördenleiter unmittelbar unterstellt werden. Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfungen aus Gründen des personellen Sabotageschutzes obliegt ebenfalls der oder dem Geheimschutzbeauftragten.

Neben der grundsätzlichen Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörde für die Sicherheitsüberprüfung besteht die Möglichkeit, Sicherheitsüberprüfungen von nachgeordneten Behörden oder sonstigen öffentlichen Stellen bei der obersten Landesbehörde, der obersten Aufsichtsbehörde oder auch bei einer Landesoberbehörde zusammenzufassen. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass Sicherheitsüberprüfungen nur mit geschultem und dauernd praktizierendem Personal durchgeführt werden sollen. Ferner ist es für die Sicherheitsüberprüfung von herausgehobenen Personen, z.B. Behördenleitung, Geheimschutzbeauftragte nachgeordneter Behörden oder sonstiger öffentlicher Stellen, kommunale Wahlbeamte, dass z.B. die oberste Landesbehörde diese Aufgabe übernimmt.

Die Trennung des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens von der Personalverwaltung ist ein wesentlicher Grundsatz des personellen Geheimschutzes. Sie soll die betroffene Person davor schützen, dass Erkenntnisse aus der Sicherheitsüberprüfung in unzulässiger Weise auch für personalverwaltende Zwecke genutzt werden. Eine solche Nutzung ist nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Satz 3 zulässig.

Zu Absatz 2:

Wird es erforderlich, politischen Parteien staatliche Verschlusssachen zu übergeben, müssen für bestimmte Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter Sicherheitsüberprüfungen durchgeführt werden. Die Parteien sind aufgrund ihrer verfassungsmäßigen Stellung selbst zuständige Stelle für die Sicherheitsüberprüfung.

Zu Absatz 5:

Die Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei der Festlegung der sicherheitsempfindlichen Stellen richtet sich nach dem Mitbestimmungsgesetz bzw. dem Betriebsverfassungsgesetz.

Zu § 5

Zu Absatz 2:

Definiert werden alle Geheimhaltungsgrade der Verschlusssachen. Eine Sicherheitsüberprüfung ist aber erst bei Verschlusssachen des Grades VSVERTRAULICH und höher erforderlich.

Zu § 6

Zu Absatz 2:

Ein Sicherheitsrisiko können nur tatsächliche Anhaltspunkte begründen, nicht abstrakte Möglichkeiten oder Vermutungen. Die tatsächlichen Anhaltspunkte müssen für den Einzelfall, bezogen auf die sicherheitsempfindliche Tätigkeit, die die zu überprüfende Person ausübt bzw. ausüben soll, vorliegen. Kann eine Überprüfung z.B. wegen versagter Zustimmung zur Sicherheitsüberprüfung nicht stattfinden, führt das nicht zur Annahme eines Sicherheitsrisikos im Sinne des Gesetzes. Die Übertragung sicherheitsempfindlicher Tätigkeit scheitert aber an der Undurchführbarkeit der Sicherheitsüberprüfung. Gleiches gilt, wenn der Ehe-, Lebenspartner oder Lebensgefährte bei der Sicherheitsüberprüfung nach § § 10 und 11 seine Zustimmung zur Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung ( § 7 Abs. 5 Satz 2) verweigert und nicht ausnahmsweise auf die Einbeziehung verzichtet werden kann und wenn der Ehe-, Lebenspartner oder Lebensgefährte bei der Sicherheitsüberprüfung nach § 9 sein Einverständnis zur Datenangabe ( § 7 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1) verweigert.

Zweifel an der Zuverlässigkeit (Abs. 2 Nr. 1) können sich aus den verschiedensten Anhaltspunkten ergeben, z.B. aus strafrechtlichen Verfahren/Verurteilungen, übermäßigem Alkoholgenuss, der Einnahme bewusstseinsverändernder Drogen.

Das Sicherheitsrisiko nach Absatz 2 Nummer 2 beruht auf den Erfahrungen aus der Spionageabwehr. Persönliche Schwächen, z.B. Überschuldung, Spielsucht oder Verhaltensweisen, die die betroffene Person unbedingt verborgen halten will, können fremde Nachrichtendienste als Druckmittel benutzen, um sie zu nachrichtendienstlicher Tätigkeit zu zwingen. Auch häufige Reisen in Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, können zu einer besonderen Gefährdung durch fremde Nachrichtendienste führen.

Ein Sicherheitsrisiko bei der betroffenen Person kann sich auch ergeben, wenn in der Person des Ehe-, Lebenspartners oder Lebensgefährten, aber auch bei anderen mit ihr in enger persönlicher Beziehung stehenden Personen ein Sicherheitsrisiko vorliegt.

Zu Absatz 3:

Die Definition der sicherheitserheblichen Erkenntnis ist erforderlich, weil sie als Vorstufe zu möglichen Sicherheitsrisiken Maßnahmen auslöst, wie z.B. Mitteilungspflichten und Prüfmaßnahmen, die als Eingriffe in das informationelle Selbstbestimmungsrecht gesetzlich festgelegt werden ( § 15 Abs. 1, § § 17, 18 Abs. 2).

Zu § 7

Zu Absatz 1:

Die betroffene Person ist vor Beginn der Sicherheitsüberprüfung zu unterrichten über

Nähere Erläuterungen finden sich sowohl in der jeweiligen Ausfüllanleitung zur Sicherheitserklärung als auch in den Hinweisen zur Sicherheitsüberprüfung, die der betroffenen Person ausgehändigt werden sollen.

Die Unterrichtung ist auch dann notwendig, wenn eine Erhöhung der Sicherheitsüberprüfung oder entsprechende Einzelmaßnahmen der nächst höheren Sicherheitsüberprüfung erforderlich werden. Ohne Zustimmung wären Einzelmaßnahmen nur durch die mitwirkende Behörde und nur unter den in § 14 Abs. 5 genannten Voraussetzungen zulässig.

Zu Absatz 2:

Die Einwilligung als Voraussetzung für die Sicherheitsüberprüfung stellt sicher, dass niemand zwangsweise überprüft wird.

Dienstrechtliche, arbeitsrechtliche oder vertragliche Mitwirkungspflichten können sich jedoch z.B. aus individuellen Vereinbarungen des Dienstherrn, der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers oder des Vertragspartners mit dem Betroffenen ergeben ( § 12 Abs. 1). So kann z.B. bei der Einstellung vereinbart werden, dass die Person bereit ist, auch eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit auszuüben und sich der erforderlichen Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen.

Zu Absatz 3:

Nahe Angehörige im Sinne von § 52 Abs. 1 StPO sind

Die Unterrichtung nach § 24 BDSG über das Recht auf Widerspruch gegen die datenschutzrechtliche Kontrolle erfolgt aus praktischen Gründen bei der zuständigen Stelle und ist aktenkundig zu machen; die mitwirkende Behörde erhält bei einem Widerspruch eine dementsprechende Mitteilung.

Der durch Heirat, Eintragung einer Lebenspartnerschaft oder Begründung einer auf Dauer angelegten

Gemeinschaft während oder nach der Sicherheitsüberprüfung zugezogene Ehe-, Lebenspartner oder Lebensgefährte gilt ab der erweiterten Sicherheitsüberprüfung als in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehende Person und soll nachträglich überprüft werden ( § 3 Abs. 2).

Zu Absatz 4:

Der Anspruch der betroffenen und gegebenenfalls der einbezogenen Person auf Anhörung ist ein wesentlicher Teil der Parteiöffentlichkeit des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens und stellt ein bedeutsames Recht dar. Die Anhörung ist auch ein wichtiges Mittel zur Aufklärung von Sachverhalten.

Das Anhörungsverfahren muss allerdings den Schutz nachrichtendienstlicher Quellen und die Interessen dritter Personen (Referenz- und Auskunftspersonen) sicherstellen. Ein Nachteil für die Sicherheit des Bundes oder eines Landes entsteht z.B., wenn eine Offenbarung der Identität von Quellen oder Auskunftspersonen der Zusage, dass sie unerkannt und ungefährdet blieben, zuwider liefe und damit künftig die Gewinnung vertraulicher Informationen in Frage gestellt wäre.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die Wahrnehmung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden weitgehend eine Geheimhaltung ihrer Ermittlungen erfordere. Das Geheimhaltungsbedürfnis erstrecke sich dabei nicht nur auf die Informationen, sondern auch auf die Informanten. Die Sicherheitsbehörden seien zur Erfüllung ihrer Aufgaben auf den Einsatz derartiger Informanten angewiesen und haben grundsätzlich deren Identität auch nach dem Einsatz geheim zu halten (BVerwGE 31, 301, 306; BVerfGE 57, 250, 284). Zu schützen sind auch die Referenz- und Auskunftspersonen, die zumeist bei der erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen zur betroffenen Person Angaben machen. Diesem Personenkreis wird die Vertraulichkeit bei der Befragung zugesichert, die eingehalten werden muss. Ansonsten würde die Bereitschaft zu wahrheitsgemäßen Angaben erheblich sinken (BayVGH, 12. Februar 1990, DÖV 1990, 530, 531). Die Interessen der Referenz- und Auskunftspersonen müssen allerdings schutzwürdig sein. Hat eine Informantin oder ein Informant bewusst oder in grob fahrlässiger Weise unbewusst Unwahrheiten über die betroffene Person geäußert, ist ihre oder seine Anonymität nicht schutzwürdig. Hier muss dem Recht der betroffenen Person der Vorrang eingeräumt werden, sich gegen Verleumdungen und üble Nachreden zur Wehr setzen zu können.

Quellenschutz und Schutz der Referenz- und Auskunftspersonen führen in der Regel nicht dazu, dass die Anhörung unterbleibt. Zumeist gelingt es der mitwirkenden Behörde, die Erkenntnisse, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, auch aus anderen, offenen Informationsquellen nachzuweisen. Ist dies im Einzelfall nicht möglich, ist zu prüfen, ob die Anhörung in abstrakter Form, unter Wahrung der Anonymität der Quelle, durchgeführt werden kann.

Kosten für einen anwaltlichen Beistand werden nicht erstattet.

Die Anhörung von Bewerberinnen und Bewerbern der Verfassungsschutzbehörde unterbleibt generell, um zu verhindern, dass durch gesteuerte Bewerbungen nachrichtendienstlich verstrickter Personen der Erkenntnisstand der Nachrichtendienste bzw. deren Einstellungspraktiken ausgeforscht werden.

Zu § 8

Zu Absatz 1:

Die drei Sicherheitsüberprüfungsarten können abgekürzt mit Ü 1 für die einfache Sicherheitsüberprüfung, Ü 2 für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung und U 3 für die erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen bezeichnet werden.

Zu Absatz 2:

Die Gründe für die Anordnung der nächst höheren Art der Sicherheitsüberprüfung sind aktenkundig zu machen.

Zu § 9

Zu Absatz 2:

Bei Personen, die nur kurzfristig (in der Regel bis zu 14 Tagen) im Sicherheitsbereich tätig werden sollen (z.B. für Instandsetzungs- oder Wartungsarbeiten), kann die oder der Geheimschutzbeauftragte von einer Sicherheitsüberprüfung absehen. In diesen Fällen genügt eine ständige Beaufsichtigung (§ 52 Abs. 3 VSA SH).

Zu § 10

Zugang zu einer hohen Anzahl VS-VERTRAULICH eingestufter Verschlusssachen kann sich durch die einmalige Befassung mit vielen solcher Verschlusssachen (z.B. im Rahmen eines zeitlich begrenzten Arbeitsauftrages bei Prüfungs- oder Untersuchungsverfahren) oder durch eine auf Dauer angelegte Tätigkeit mit der Bearbeitung entsprechender Verschlusssachen ergeben.

Zu § 11

Den Geheimschutzbeauftragten wird die Möglichkeit eingeräumt, eine niedrigere Überprüfungsart anzuordnen, wenn sie nach Art und Dauer der Tätigkeit als ausreichend erscheint. Die zeitliche Begrenzung liegt bei etwa sechs Monaten.

Eine für die niedrigere Überprüfungsart in Frage kommende Tätigkeit wäre z.B.

Zu § 12

Zu Absatz 1:

Der Hinweis auf den Zweck der Erhebung umfasst folgende Angaben:

Die erforderliche Belehrung erfolgt regelmäßig durch die Ausfüllanleitung zur Sicherheitserklärung und in den Hinweisen zur Sicherheitsüberprüfung. Zum Schutz der betroffenen Person oder der Verfassungsschutzbehörde wird die Befugnis eingeräumt, von der Angabe der erhebenden Stelle abzusehen. Dies kann im Interesse der betroffenen Person liegen, da hierdurch Missverständnisse bei den befragten Personen über die Integrität der zu überprüfenden Person vermieden werden können. Für Bewerberinnen und Bewerber und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verfassungsschutzbehörde sollen eine Enttarnung und die damit verbundenen Gefahren verhindert werden.

Zu Absatz 2:

Ein schutzwürdiges Interesse nach Absatz 2 Satz 2 kann z.B. vorliegen, wenn eine direkte Konfrontation mit Anhaltspunkten für ein bisher nicht verifiziertes mögliches Sicherheitsrisiko bei der betroffenen oder der einbezogenen Person zu einer psychischen Überreaktion (Aggression oder Depression) führen würde. In solchen Fällen ist es vorzuziehen, Datenerhebungen zur Verifikation zunächst bei anderen Stellen oder Personen durchzuführen.

Zu § 13

Zu Absatz 1:

Die oder der Geheimschutzbeauftragte entscheidet über das Erfordernis und über die Art der Sicherheitsüberprüfung.

Der Kreis der betroffenen Personen ist auf das fachlich und organisatorisch unbedingt erforderliche Maß zu beschränken. Im Interesse einer effektiven Verwaltung ist die Zahl der Sicherheitsüberprüfungen möglichst gering zu halten. Sicherheitsüberprüfungen "auf Vorrat" sind nicht zulässig.

Gleichzeitig mit dem Erklärungsvordruck ( Anlage 2 oder 3) leitet die oder der Geheimschutzbeauftragte der betroffenen Person je nach Überprüfungsart folgende Unterlagen zu:

Gehört die betroffene Person zu dem Personenkreis, für den nach § 14 Abs. 4 eine Anfrage bei der oder dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) erfolgen soll, ist sie zugleich aufzufordern, die hierfür notwendigen Angaben gemäß Anlage 8 zu machen und gegebenenfalls diese auch von ihrem Ehe-, Lebenspartner oder Lebensgefährten zu erbitten; vergleiche auch Ausführungen zu § 14 Abs. 4.

Aus der Zugehörigkeit zu Organisationen (Sekten o.ä.), die von ihren Anhängern unbedingten Gehorsam und die völlige Unterwerfung unter ihre Ziele und Interessen verlangen (Nummer 16), können sich Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ergeben. So kann z.B. die Forderung nach Offenbarung aller privaten und beruflichen Vorgänge und Sachverhalte zur Verletzung der Pflichten - vor allem der Verschwiegenheitspflicht - gegenüber dem Dienstherrn/der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber führen.

Eine Übersicht über die Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken (Nummer 18) enthalten die Anlagen 4 und 5. Die Liste wird laufend überprüft und den aktuellen Sicherheitserfordernissen angepasst. Zu Absatz 3:

Zur Person des Ehe-, Lebenspartners oder Lebensgefährten sind mit deren Einverständnis die in Satz 1 genannten Daten immer anzugeben ( § 7 Abs. 5 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 1). Diese Daten werden von der Verfassungsschutzbehörde bewertet ( § 14 Abs. 1), weil sie für die Aussage über die Zuverlässigkeit der betroffenen Person erforderlich sind.

Bei einer Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung ( § 3 Abs. 2) ist die Einwilligung erforderlich; weitere Daten sind zusätzlich anzugeben ( § 7 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. § 13 Abs. 3 Satz 2).

Werden Einverständnis oder Einwilligung zur Datenangabe verweigert, ist die Sicherheitsüberprüfung nicht durchführbar.

Satz 3 trägt einem etwaigen Wunsch des Ehe-, Lebenspartners oder Lebensgefährten Rechnung, Angaben zu seiner Person der betroffenen Person nicht zur Kenntnis gelangen zu lassen.

Zu Absatz 5:

Stellt die zuständige Stelle bereits aufgrund ihrer Prüfung bei der betroffenen Person ein Sicherheitsrisiko fest, das einer Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit entgegensteht, ist nach § 15 Abs. 2 zu verfahren; § 7 Abs. 4 und 6 sind zu beachten.

Zu § 14

Zu Absatz 1: Zu Nummer 1: Die Anfrage der Verfassungsschutzbehörde bei den für Verfassungsschutz zuständigen Stellen anderer Bundesländer und des Bundes nach eventuell dort vorliegenden Erkenntnissen über den Ehe-, Lebenspartner oder Lebensgefährten und über die weiteren in der Sicherheitserklärung genannten Personen bedeutet keine Einbeziehung in die Sicherheitsüberprüfung. Grundsätzlich beschränkt sich die Abfrage auf eine Suchanfrage an das "Nachrichtendienstliche Informationssystem" (NADIS), eine Verbunddatei der Verfassungsschutzbehörden nach § 6 BVerfSchG. Die Einbeziehung liegt ausschließlich dann vor, wenn Ehe-, Lebenspartner oder Lebensgefährten aufgrund des § 3 Abs. 2 umfassend nach § 14 überprüft werden.

Zu Nummer 2:

Die in Satz 1 Nummer 2 genannte Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister erfolgt nach Maßgabe des § 492 Abs. 4 StPO.

Zu Absatz 3:

Bei Befragungen der Referenz- und Auskunftspersonen ist die Bekanntgabe personenbezogener Daten der betroffenen Person grundsätzlich zu beschränken auf die zur Identifizierung unerlässlichen Daten wie Name, Vorname, Anschrift und gegebenenfalls Geburtsdatum. Im Übrigen hat die Befragung zu Sicherheitsrisiken in einer Form zu erfolgen, die eine Weitergabe personenbezogener Daten der betroffenen Person, die bereits bei anderen Stellen oder Personen erhoben wurden, an die Referenz- bzw. Auskunftsperson vermeidet.

Zu Absatz 4:

Der Begriff "Tätigkeit" umfasst alle Formen des Tätigwerdens für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Die Anfrage bei der oder dem BStU ist nur mit Kenntnis (§ 21 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe g StUG) der betroffenen Person zulässig, die mit der Einleitung der Sicherheitsüberprüfung durch die zuständige Stelle anzufordern ist ( Anlage 8). Von Personen, die in die Sicherheitsüberprüfung einbezogen werden, ist deren Einwilligung erforderlich.

1 Die Anfragen der oder des Geheimschutzbeauftragten an die oder den BStU erfolgen bei zwei Fallgestaltungen. Bei Bewohnerinnen und Bewohnern der ehemaligen DDR bezieht sich die Auskunft auf die Frage, ob die betroffene Person hauptamtlich oder inoffiziell für den Staatssicherheitsdienst tätig war (§§ 20 und 21 jeweils Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe g StUG). Zu Personen, die nicht in der ehemaligen DDR gewohnt haben, wird die Anfrage nur gestellt, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst vermuten lassen.

Der Stichtag 1. Januar 1970 und Wohnsitz in der ehemaligen DDR ist durch die Tatsache bedingt, dass im Jahre 1989 die friedliche Revolution das Ende des SED-Regimes und damit der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes einleitete. Die nach dem 1. Januar 1970 Geborenen waren kurz nach Eintritt der Volljährigkeit nicht mehr dem Zugriff des Staatssicherheitsdienstes ausgesetzt, so dass Unterlagen über sie, die sich auf die Zeit nach der Volljährigkeit beziehen, nicht vorhanden sein dürften. Weitere ungeschriebene Voraussetzung für eine Anfrage ist, dass die Bewohnerinnen und Bewohner der ehemaligen DDR diese als Volljährige verlassen haben. Zu Personen, die in der ehemaligen DDR geboren sind und diese als Minderjährige verlassen haben, ist eine BStU-Anfrage nur zu stellen, wenn die Voraussetzungen der zweiten Alternative vorliegen.

Die unterschiedlichen Anfragevoraussetzungen berücksichtigen die Tatsache, dass die Bewohnerinnen und Bewohner der ehemaligen DDR dem unmittelbaren Einfluss des Staatssicherheitsdienstes ausgesetzt waren und damit bedeutend leichter für eine hauptamtliche oder inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst geworben werden konnten.

2 Bei Anfragen an die oder den BStU für vor dem 1. Januar 1970 geborene Personen, die entweder in dem Gebiet der ehemaligen DDR bis zu deren Beitritt zur Bundesrepublik Deutschland wohnhaft waren oder früher in der ehemaligen DDR gewohnt haben, ist im Einzelnen wie folgt zu verfahren:

2.1 Anfragen bei erstmaligen Sicherheitsüberprüfungen:

2.1.1 Die betroffene Person wird im Rahmen der Einleitung der Sicherheitsüberprüfung zugleich aufgefordert, auch die für eine Anfrage an die oder den BStU notwendigen Angaben im "Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst" zu machen.

2.1.2 Ist der Ehe-, Lebenspartner oder Lebensgefährte in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehen, so wird die betroffene Person gleichzeitig aufgefordert, diesen zu bitten, die notwendigen Angaben zu machen und die Zustimmung zur Anfrage einzuholen.

2.1.3 Liegt der personalverwaltenden Stelle bereits eine Auskunft der oder des BStU für die betroffene Person vor, so wird diese von der oder dem Geheimschutzbeauftragten beigezogen und im Rahmen des weiteren Verfahrens berücksichtigt. 2.1.4 Enthält die Auskunft der oder des BStU sicherheitserhebliche Erkenntnisse, die bereits nach eigener Bewertung der oder des Geheimschutzbeauftragten ein Sicherheitsrisiko im Sinne von § 6 darstellen, das einer Verwendung in sicherheitsempfindlicher Tätigkeit entgegensteht, hat sie oder er dies der betroffenen Person mitzuteilen. Für das Verfahren gilt § 15 Abs. 2.

2.1.5 Bei der Übersendung der Überprüfungsunterlagen an die Verfassungsschutzbehörde teilt die oder der Geheimschutzbeauftragte - je nach Fallgestaltung - zugleich mit, dass für die betroffene Person und gegebenenfalls die in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehende Person eine Anfrage bei der oder dem BStU erfolgt ist (Datum, Aktenzeichen) und über das Ergebnis unverzüglich nachberichtet wird. Sofern bereits eine Auskunft der oder des BStU vorliegt, ist eine Kopie zu übersenden.

2.1.6 Der Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst und auch die Auskunft der oder des BStU sind zu der Sicherheitsakte der betroffenen Person zu nehmen (siehe auch VV zu § 19).

2.2 Anfragen bei abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfungen:

2.2.1 Ist der Ehe-, Lebenspartner oder Lebensgefährte gemäß § 3 Abs. 2 nachträglich in die Sicherheitsüberprüfung einzubeziehen, so wird die betroffene Person im Rahmen der Einleitung dieser Einbeziehung auch aufgefordert, die einzubeziehende Person zu bitten, die notwendigen Angaben gemäß Anlage 8 zu machen. Bei der Übersendung der Überprüfungsunterlagen an die Verfassungsschutzbehörde mit "Nachbericht zur Sicherheitsüberprüfung" gemäß Anlage 13 wird dieser zugleich mitgeteilt, dass für die einzubeziehende Person eine Anfrage bei der oder dem BStU erfolgt ist (Datum, Aktenzeichen) und über das Ergebnis unverzüglich gegebenenfalls durch Übersendung einer Kopie der Auskunft der oder des BStU nachberichtet wird.

2.2.2 Im Rahmen der Aktualisierung von Sicherheitsüberprüfungen ( § 18 Abs. 1) und von Wiederholungsüberprüfungen ( § 18 Abs. 2) ist eine Anfrage bei der oder dem BStU

Über das Ergebnis der Auskunft (bei der Wiederholungsüberprüfung zuvor auch über die erneut erfolgte Anfrage bei der oder dem BStU) ist die Verfassungsschutzbehörde entsprechend Nummer 2.1.5 zu unterrichten.

3 Für Bewohnerinnen und Bewohner der Bundesrepublik, die nicht Bewohnerinnen oder Bewohner der ehemaligen DDR waren, ist eine Anfrage an die oder den BStU nur zulässig, wenn bei ihnen z.B. aufgrund von bereits vorhandenen Erkenntnissen der Nachrichtendienste oder durch Hinweise von Referenz- oder Auskunftspersonen Anhaltspunkte für eine Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR vorliegen.

Zu Absatz 5:

Liegt ein sicherheitserheblicher Sachverhalt vor, können zu dessen Klärung weitere Maßnahmen erforderlich sein. Das Gesetz sieht vor, dass zunächst die Befragung der betroffenen Person selbst oder ihres Ehe-, Lebenspartners oder Lebensgefährten durchgeführt oder festgestellt wird, dass deren Befragung schutzwürdige Interessen entgegenstehen. Schutzwürdige private Interessen können sowohl solche der betroffenen Person und ihres Ehe-, Lebenspartners oder Lebensgefährten wie auch Dritter (z.B. Referenzpersonen) sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nicht verifizierte Verdächtigungen noch nicht vorgehalten werden sollen. Überwiegende öffentliche Interessen stehen regelmäßig dann entgegen, wenn durch die Befragung die Aufklärung des sicherheitserheblichen Sachverhalts gefährdet wäre.

Weitere Personen im Sinne von Satz 1 Nummer 2 können insbesondere Personen des privaten und beruflichen Umfeldes sein.

Bei den Auskunftsersuchen an Stellen gemäß Satz 1 Nummer 3 ergibt sich aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit, dass diese aller Voraussicht nach einen objektiven Beitrag zur Aufklärung des sicherheitserheblichen Sachverhalts leisten können.

Zu § 15

Zu Absatz 1:

Kommt die mitwirkende Behörde auch nach Durchführung der Maßnahmen nach § 14 Abs. 5 zu dem Ergebnis, dass vorliegende sicherheitserhebliche Erkenntnisse ein Sicherheitsrisiko begründen können, unterrichtet sie die zuständige Stelle ( Anlage 11 a). Über Eintragungen in einer unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister, die in ein Führungszeugnis nicht aufgenommen werden (§ 41 Abs. 1 BZRG), unterrichtet sie nur, soweit diese nach ihrer Beurteilung sicherheitserheblich sind. Ob im Fall eines Sicherheitsrisikos gegebenenfalls die Voraussetzungen für die Weitergabe an nachgeordnete Behörden vorliegen (siehe auch § 43 BZRG), bedarf der Prüfung durch die oberste Landesbehörde im Einzelfall.

Zu Absatz 2:

Kommt die oder der Geheimschutzbeauftragte zu einer anderen sicherheitsmäßigen Beurteilung als die mitwirkende Behörde, so hat sie oder er dies mit ihr zu erörtern. Vor einer ablehnenden Entscheidung hat die zuständige Stelle das Anhörungs- bzw. Äußerungsverfahren nach § 7 Abs. 4 und 6 durchzuführen.

Zu § 16

Da die Gefahr besteht, dass bis zum Abschluss der Sicherheitsüberprüfung ein Sicherheitsrisiko festgestellt wird und ein Schaden bereits eingetreten sein kann, ist von der vorläufigen Betrauung nur in unaufschiebbaren Fällen Gebrauch zu machen.

Zu § 17

Zu Absatz 2:

Die Prüfung der mitwirkenden Behörde setzt keine erneute Zustimmung der betroffenen Person voraus. Aufgrund der Stellungnahme der mitwirkenden Behörde entscheidet die zuständige Stelle, ob eine Wiederholungsüberprüfung einzuleiten ist.

Führt die Überprüfung zu dem Ergebnis, dass ein Sicherheitsrisiko vorliegt, muss entsprechend § 7 Abs. 4 und § 15 Abs. 2 verfahren werden.

Zu § 18

Zu Absatz 1:

Bei der Aktualisierung in fünfjährigem Abstand erlaubt die Formulierung "in der Regel" einen kürzeren Zeitabstand, aber auch eine Zeitüberschreitung. Auch hinsichtlich der Aktualisierung steht der betroffenen Person das Verweigerungsrecht zu. Bezüglich der Folgen wird auf die Ausführungen zu § 7 verwiesen. Auf eine Aktualisierung kann verzichtet werden, wenn die betroffene Person innerhalb von etwa drei Jahren aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausscheidet.

Zu Absatz 2:

Das Verfahren bei der Wiederholungsüberprüfung entspricht grundsätzlich dem der Erstüberprüfung. Die Überprüfung ist jedoch nur soweit durchzuführen, wie der Überprüfungszweck es erfordert. Zuständige Stelle und mitwirkende Behörde können demnach aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf einzelne Überprüfungsmaßnahmen verzichten.

Auf eine Wiederholungsüberprüfung kann im Übrigen verzichtet werden, wenn die betroffene Person innerhalb der nächsten fünf Jahre aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausscheidet und Anhaltspunkte für ein Sicherheitsrisiko nicht vorliegen.

Zu § 19

Zu Absatz 1:

Die Sicherheitsüberprüfung betreffende Informationen sind insbesondere

Zu Absatz 2:

Soweit die entsprechenden Informationen bei der personalverwaltenden Stelle anfallen, sind sie unverzüglich der oder dem Geheimschutzbeauftragten mitzuteilen. Die Weitergabe der Informationen ist durch Absprachen zwischen den beteiligten Stellen sicherzustellen. Die oder der Geheimschutzbeauftragte hat gegebenenfalls diese Daten umgehend an die mitwirkende Behörde weiterzuleiten ( Anlage 13).

Bei der Weitergabe von Informationen nach Nummer 6 obliegt der personalverwaltenden Stelle wie

auch der oder dem Geheimschutzbeauftragten eine besondere Verantwortung. Regelmäßig wird eine Weitergabe nur in den Fällen in Betracht kommen, in denen derartige Störungen amtlich festgestellt werden und/oder Anlass für entsprechende personalrechtliche Maßnahmen gegeben haben.

Zu Absatz 5:

Die Trennung zwischen Sicherheitsakte/Sicherheitsüberprüfungsakte und Personalakte dient dem Schutz der betroffenen Person und soll verhindern, dass ausschließlich sicherheitsrelevante Erkenntnisse für nachteilige personalverwaltende Maßnahmen genutzt werden können. Ausnahmen ergeben sich aus § 22 Abs. 1 Satz 3.

Die betroffene Person kann Einsicht in die Sicherheitsakte und die Sicherheitsüberprüfungsakte nur unter den in § 24 genannten Voraussetzungen nehmen. Die Zuständigkeit für die Führung der Sicherheitsakten ist Regelungen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 anzupassen.

Die Abgabe einer Sicherheitsakte hat in verschlossenem Umschlag zu erfolgen, der nur von der oder dem Geheimschutzbeauftragten geöffnet werden darf. Damit Sendungen mit Unterlagen in personellen Sicherheitsangelegenheiten ungeöffnet zugeleitet werden, sind sie wie folgt zu adressieren: Frau/Herrn

(Name der oder des Geheimschutzbeauftragten) - persönlich - oder Vertreter im Amt - persönlich - (Behörde, Anschrift)

Enthalten solche Sendungen VS-VERTRAULICH oder höher eingestufte Verschlusssachen, sind zusätzlich die §§ 41 und 42 VSA SH zu beachten.

Zu § 20

Zu Absatz 1:

Die bei Sicherheitsüberprüfungen anfallenden Informationen sind absolut vertraulich zu behandeln. Um unbefugten Zugriff auf die Sicherheitsakten zu verhindern genügt es, die Behältnisse oder den Raum gegebenenfalls nach Beratung durch die Verfassungsschutzbehörde entsprechend zu sichern. Alternativ können auch VS-Verwahrgelasse benutzt werden.

Zu Absatz 2:

Um festzustellen, ob die betroffene Person in eine längere Aufbewahrung der Überprüfungsunterlagen - in der Regel für weitere fünf Jahre - einwilligt, fragt die oder der Geheimschutzbeauftragte schriftlich ( Anlage 15) oder mündlich nach und bittet gegebenenfalls um Abgabe einer Einwilligungserklärung ( Anlage 16). Die Anfrage erübrigt sich, wenn die betroffene Person aus dem öffentlichen Dienst ausgeschieden ist.

Willigt die betroffene Person schriftlich in die weitere Aufbewahrung der Sicherheitsakte ein, teilt die zuständige Stelle dies der mitwirkenden Behörde mit ( Anlage 13). Während der Aufbewahrungszeit ruht das Verfahren. Die § § 17 und 19 finden keine Anwendung. Dies bedeutet z.B., dass die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde auf die gegenseitige Nachunterrichtung verzichten. Soll die betroffene Person innerhalb der Aufbewahrungszeit erneut mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit betraut werden, ist die Sicherheitsakte auf den neuesten Stand zu bringen.

Die Durchführung der Vernichtung der Unterlagen über Sicherheitsüberprüfungen richtet sich nach § 30 VSA SH.

Zu Absatz 3:

Die längeren Aufbewahrungsfristen im Falle der Nummer 2 sind erforderlich, um bei den höheren Überprüfungsarten bei Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörde über mögliche nachrichtendienstliche Gefährdungen überprüfter Personen geeignete Schutzmaßnahmen einleiten zu können.

Zu § 21

Zu Absatz 1:

Die oder der Geheimschutzbeauftragte der zuständigen Stelle darf nur die personenbezogenen Daten in Dateien speichern, verändern und nutzen, die zum Auffinden der Sicherheitsakte erforderlich sind. Hinzu kommen Verfügungen zur Bearbeitung, wie z.B. Einleitung des Verfahrens, Wiedervorlagefristen, VS-Zugangsermächtigungen und deren Aufhebungen sowie das eigene und das Aktenzeichen der mitwirkenden Behörde.

Zu Absatz 2:

Die Daten zu Verfügungen zur Bearbeitung des Vorganges sowie Daten zu sicherheitserheblichen Erkenntnissen und Erkenntnissen, die ein Sicherheitsrisiko begründen, dürfen nur der mitwirkenden Behörde unmittelbar zugänglich sein.

Die Identifizierungsdaten zur betroffenen und zur einbezogenen Person dürfen in der Verbunddatei NADIS gespeichert werden, um sicherzustellen, dass auch bei Erkenntnissen anderer Verfassungsschutzbehörden eine schnelle Zuordnung erfolgen kann.

Zu § 22

Zu Absatz 1: Zu Satz 3:

Die Voraussetzungen für die Ausnahme sind erfüllt, wenn nach Ansicht der oder des Geheimschutzbeauftragten zur Gewährleistung des Geheimschutzes oder des Sabotageschutzes Disziplinarmaßnahmen erforderlich sind, um die betroffene Person z.B. zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu veranlassen oder wenn die oder der Geheimschutzbeauftragte eine Umsetzung oder Versetzung aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit unter Entzug der VS-Ermächtigung für nötig hält.

Zu § 24

Zu Absatz 1:

Anfragende Personen können die betroffene oder die einbezogene Person, aber auch Referenz- und Auskunftspersonen sein.

Verlangt eine Referenz- oder Auskunftsperson Auskunft über die zu ihr gespeicherten Daten, ist die Auskunft auf die ihrer Identifizierung dienenden Daten und ihre in der Sicherheitsüberprüfungsakte dokumentierte Aussage zu beschränken.

Zu Absatz 2:

Die Einschränkung der Auskunftsverpflichtung räumt die Möglichkeit ein, Sicherheitsinteressen oder operative Belange zu schützen. Die Einwilligung kann allerdings nur unter den in Absatz 3 genannten Voraussetzungen verweigert werden.

Zu Absatz 3:

Die Gründe dafür, dass die Auskunftserteilung unterbleiben muss, entsprechen überwiegend denen, die im allgemeinen Datenschutzrecht gelten ( § 27 Abs. 3 LDSG). Bei Vorliegen der Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3 ist die oder der Geheimschutzbeauftragte oder die Verfassungsschutzbehörde verpflichtet, die Auskunft zu verweigern; ein Ermessensspielraum besteht nicht.

Die Auskunftsversagung ist ein Verwaltungsakt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

Zu § 25

Die Sonderregelungen in den § § 25 bis 32 enthalten zusätzliche und abweichende Regelungen gegenüber den anderen Vorschriften dieses Gesetzes und gehen deshalb vor. Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des Gesetzes. Der Begriff "nicht öffentliche Stelle" umfasst vor allem Unternehmen der Wirtschaft.

Die Sicherheitsüberprüfung für nicht öffentliche Stellen ist Teil des amtlichen Geheimschutzverfahrens und dient dazu, Verschlusssachen bei nicht öffentlichen Stellen ebenso zu schützen wie im öffentlichen Bereich.

Zu § 26

Zu Absatz 1:

Während die Festlegung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen durch Ministeriumsverordnung erfolgt, fällt die Bestimmung der sicherheitsempfindlichen Stellen in die Zuständigkeit des Wirtschaftsressorts.

Zu Absatz 2:

Auch für die nicht öffentliche Stelle gilt grundsätzlich das Trennungsgebot zwischen Geheimschutz und Personalverwaltung. Bei Kleinunternehmen kann es jedoch vorkommen, dass nicht genügend Personen zur Verfügung stehen, um das Trennungsprinzip zu vollziehen. In diesen Fällen kann der Grundsatz der Aufgabentrennung durchbrochen werden, damit auch solchen Unternehmen Verschlusssachenaufträge erteilt werden können. Die Ausnahmen sind jedoch eng zu begrenzen, wobei sicherzustellen ist, dass die Sicherheitsakten von den Personalakten getrennt und vor unbefugtem Zugriff geschützt sind.

Die nicht öffentliche Stelle bestellt zur Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben beim Geheim- und Sabotageschutz einen geeigneten Mitarbeiter zum Sicherheitsbevollmächtigten.

Zu § 28

Die Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen spricht die zuständige Stelle aus.

Zu § 29

Unter die Änderung wesentlicher personenbezogener Daten fallen:

Zu § 30

Zu Absatz 2:

Abweichend von den Sicherheitsüberprüfungen für öffentliche Stellen ist bei der Aktualisierung für betroffene Personen im nicht öffentlichen Bereich erneut eine Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister und eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einzuholen und beim Landeskriminalamt anzufragen, weil die nicht öffentliche Stelle über Strafverfahren sowie Erkenntnisse aus den anderen Diensten nicht unterrichtet wird.

Zu § 33

Zu Absatz 1:

Staaten, für die besondere Sicherheitsregelungen gelten, werden vom Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes bestimmt. Grundlage hierfür ist die entsprechende "Staatenliste" des Bundesministeriums des Innern. Da die Gefährdung nicht abstrakt generell für alle Geheimnisträger gleich sein muss, ist es möglich, Reisebeschränkungen nur für einen bestimmten Kreis von Geheimnisträgern festzulegen.

Zweck der Anzeige ist zum einen die Prüfung, ob die Reise untersagt werden muss, zum anderen, sofern keine Untersagungsgründe vorliegen, die Unterrichtung der betroffenen Person über die nachrichtendienstliche Gefährdungssituation in dem Reiseland.

Zu Absatz 2:

Anhaltspunkte zur Person können sich z.B. daraus ergeben, dass die betroffene Person bereits einmal nachrichtendienstlich von Vertretern des Reiselandes angesprochen worden oder bekanntermaßen dort einer Strafverfolgung ausgesetzt ist. Außerdem können Art, Umfang und Bedeutung der dienstlichen Tätigkeit der betroffenen Person Untersagungsgründe sein.

Zu § 36

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes sind die Richtlinien für die Sicherheitsüberprüfung von Personen im Rahmen des Geheimschutzes - Sicherheitsrichtlinien/SiR SH - vom 12. April 1988 und die dazu ergangenen Erlasse des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten gegenstandslos geworden.

Für die Anerkennung und Vergleichbarkeit der nach den bisherigen Sicherheitsrichtlinien durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen gilt, dass die Ergebnisse der nach den bisherigen Vorschriften bereits durchgeführten Sicherheitsüberprüfungen fortgelten.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2004 in Kraft und ist befristet gültig bis zum 31. Dezember 2018. Ministerium für Staatssicherheit (MfS), Hauptverwaltung Aufklärung (HVA) des MfS, Verwaltung Aufklärung im Ministerium für Nationale Verteidigung (MfNV) bzw. Bereich Aufklärung im MfNV, Ende 1989/Januar 1990 umbenannt in: Amt für Nationale Sicherheit (AfNS), Nachrichtendienst der DDR, Informationszentrum (IZ) im Ministerium für Abrüstung und Verteidigung

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