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LMG - Landesmeldegesetz
Meldegesetz für das Land Schleswig-Holstein
- Schleswig-Holstein -
Vom 20.Oktober 2015
(GVOBl. Schl.-H. Nr.14 vom 29.10.2015 S. 344; 17.05.2016 S. 127 16; 04.03.2022 S. 154 22 i.K.; 08.04.2025 Nr. 54 25 i.K)
Gl.-Nr. 210-3
Archiv: 2004
§ 1 Meldebehörden
(1) Die Aufgaben nach dem Bundesmeldegesetz ( BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084), zuletzt geändert durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Juni 2015 (BGBl. I S. 970), nehmen die amtsfreien Gemeinden und die Ämter als Landesaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(2) Meldebehörden sind die Bürgermeisterinnen oder Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, die Amtsdirektorinnen oder Amtsdirektoren oder in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen oder Amtsvorsteher der Ämter als örtliche Ordnungsbehörden.
§ 2 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatskanzlei 22
(1) Zum Zwecke der Ehrung von Altersjubilarinnen und Altersjubilaren und Ehepaaren, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern durch die Ministerpräsidentin oder den Ministerpräsidenten oder durch die Bundespräsidentin oder den Bundespräsidenten übermittelt die Meldebehörde der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten zwei Monate vor Vollendung des 90., 100. und jedes weiteren Lebensjahres sowie aus Anlass des 50., 60., 65., 70., 75. und jedes weiteren Ehejubiläums oder Lebenspartnerschaftsjubiläums folgende Daten der Jubilarinnen und Jubilare:
Bei Ehejubiläen oder Lebenspartnerschaftsjubiläen ist zusätzlich der Tag der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft zu übermitteln. Spätestens einen Monat nach dem jeweiligen Anlass sind die Daten zu löschen.
(2) Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden; bei Ehejubiläen oder Lebenspartnerschaftsjubiläen gilt das auch für die Daten der Ehegattin oder des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners, für die eine solche Auskunftssperre nicht gespeichert ist.
(3) Die Betroffenen haben das Recht, der Datenübermittlung zu widersprechen. Auf das Widerspruchsrecht hat die Meldebehörde die Betroffenen bei der Anmeldung und bei jeder Ausstellung eines Personalausweises oder Reisepasses sowie jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
§ 3 Regelmäßige Datenübermittlungen an die untere Standesamtsaufsichtsbehörde 22
Zum Zweck der Prüfung der Einleitung von Verfahren zur Aufhebung von Minderjährigenehen nach § 1316 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, zuletzt ber. 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3515), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 1316 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches vom 26. Mai 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 199), Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 30), übermitteln die Meldebehörden der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung der unteren Standesamtsaufsichtsbehörde aus Anlass der An- oder Abmeldung, der Namensänderung oder der Änderung des Familienstands folgende Daten von Personen, die vor Eintritt der Volljährigkeit eine Ehe geschlossen haben:
§ 4 Datenübermittlungen an Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden 22
(1) Die Meldebehörde darf den für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden die Pass- und Personalausweisbehörde mitteilen, die den Personalausweis oder Reisepass der betroffenen Person ausgestellt hat.
(2) Zum Zwecke der Fahndung nach Personen, die zur Festnahme oder Aufenthaltsermittlung gesucht werden, zur Aufklärung des Schicksals von Vermissten und Unfallopfern und zur Fortschreibung von Angaben in kriminalpolizeilichen personenbezogenen Datensammlungen übermittelt die Meldebehörde der Polizeibehörde in Schleswig-Holstein anlässlich einer An- oder Abmeldung, Namensänderung und eines Sterbefalles folgende Daten:
Zusätzlich zu den Daten nach Satz 1 sind bei einer Anmeldung der Tag des Einzugs, die letzten früheren Anschriften, bei einer Abmeldung der Tag des Auszugs, die neue Anschrift sowie bei einem Sterbefall der Sterbetag zu übermitteln. Die übermittelten Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verarbeitet werden. Daten von Personen, nach denen nicht gefahndet wird oder die nicht als Vermisste oder Unfallopfer gesucht werden oder über die keine Angaben in kriminalpolizeilichen personenbezogenen Datensammlungen vorliegen, sind unverzüglich zu löschen.
§ 5 Datenübermittlungen an die Kreise und kreisfreien Städte oder die von ihr mit der Durchführung betrauten Stelle 22
Zur Durchführung der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen nach dem Landesabfallwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Artikel 1 Gesetzes vom 8. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 16), darf die Meldebehörde auf Ersuchen der zuständigen Behörde oder der von ihr mit der Durchführung betrauten Stelle folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner übermitteln:
§ 6 Regelmäßige Datenübermittlungen an das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit 22
Zur Vermeidung der rechtswidrigen Zahlung von
zur Feststellung der Anzahl der gültigen Behindertenausweise nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2598), übermittelt die Meldebehörde dem Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit im Falle des Todes einer Person folgende Daten:
Daten von Personen, die nicht für die genannten Zwecke benötigt werden, sind unverzüglich zu löschen.
§ 7 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatsangehörigkeitsbehörde
Zur Mitteilung der Tatsache, dass ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach § 29 Absatz 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2014 (BGBl. I S. 1714), eintreten kann, übermittelt die Meldebehörde der Staatsangehörigkeitsbehörde zur Durchführung des staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahrens bis zum zehnten Tag jeden Kalendermonats für Personen, die im folgenden Monat das 21. Lebensjahr vollenden folgende Daten der betroffenen Person:
§ 8 Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk
(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Norddeutschen Rundfunk (NDR) oder der nach § 10 Absatz 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages (Artikel 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 16. Dezember 2011, GVOBl. Schl.-H. S. 345) von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Einziehung der Rundfunkbeiträge nach § 11 Absatz 4 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner:
Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Datenübermittlungen auf Ersuchen.
(3) Die übermittelten Daten dürfen nur verarbeitet werden, um Beginn und Ende der Rundfunkbeitragspflicht sowie die Landesrundfunkanstalt zu ermitteln, welcher der Beitrag zusteht. Der Norddeutsche Rundfunk und die von ihm beauftragte Stelle haben durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass nur berechtigte Bedienstete zur rechtmäßigen Aufgabenerfüllung von den Daten Kenntnis erhalten und nicht mehr benötigte Daten unverzüglich gelöscht werden, spätestens jedoch innerhalb eines halben Jahres nach ihrer Übermittlung.
§ 9 Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften
(1) Die Meldebehörden dürfen einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft zusätzlich zu den Daten nach § 42 Absatz 1 und 2 BMG folgende Daten auch regelmäßig übermitteln:
(2) Die Feststellung nach § 42 Absatz 5 Satz 2 BMG trifft das Ministerium für Inneres auf Empfehlung des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz.
(3) Erfolgt seitens öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften eine Datenübermittlung über die Begründung oder Beendigung der Mitgliedschaft einer Person, speichern die Meldebehörden diese Daten.
§ 10 Besondere Meldescheine in Beherbergungsstätten 22
(1) Zur Erhebung der Kur- und Tourismusabgabe nach § 10 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), dürfen in dem besonderen Meldeschein die Daten nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 bis 8 BMG erhoben und den für die Kur- und Tourismusabgabeerhebung zuständigen Stellen für die genannten Zwecke übermittelt werden. Zusätzlich dürfen der Familienname, die Vornamen und das Geburtsdatum mitreisender Personen erhoben werden. In diesem Fall ist der Gast hierauf im Meldeschein hinzuweisen.
(2) Für Zwecke der Beherbergungsstatistik dürfen die auf dem besonderen Meldeschein nach § 30 Absatz 2 Nummer 1, 4, Nummer 4 beschränkt auf das Geburtsjahr, 6 und 7 BMG, Nummer 7 jedoch ohne die Angabe zur Staatsangehörigkeit, erhobenen Daten verarbeitet werden. Der Gast ist hierauf im Meldeschein hinzuweisen.
(3) Zur eindeutigen Zuordnung für die Tourismusabgabe sind auf dem besonderen Meldeschein der Name und die Anschrift der Beherbergungsstätte sowie eine vorhandene Wohnungsnummer durch den Beherbergungsbetrieb anzugeben.
§ 11 Verordnungsermächtigungen 22
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung Regelungen zu treffen über:
(2) Das Ministerium für Inneres wird ermächtigt, Form und Verfahrensvorschriften für Anmeldungen und Datenübermittlungen zu regeln.
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