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LDÜVO - Landesdatenübermittlungsverordnung
Landesverordnung zur Durchführung von Datenübermittlungen der Melde-, Pass- und Personalausweisbehörden
- Schleswig-Holstein -
Vom 5. November 2015
(GVOBl. Nr. 15 vom 26.11.2015 S. 390; 25.03.2022 S. 463 22 i.K., 22a, 22b; 08.04.2025 Nr. 54 25 i.K)
Gl.Nr. 210-3-7
Überschrift geändert 22
Aufgrund des § 11 des Landesmeldegesetzes (LMG) vom 20. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 344) verordnet das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten:
Abschnitt 1
Erfüllung der Meldepflicht, vorausgefüllter Meldeschein
§ 1 Vorausgefüllter Meldeschein, Identifizierungsdaten, Unterschrift 22
(1) Für die Anmeldung nach § 23 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl I S.1084), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591), ist der elektronische vorausgefüllte Meldeschein nach § 23 Absatz 3 und 4 BMG zu verwenden.
Folgende Daten der meldepflichtigen Person dürfen abgerufen werden:
(2) Sofern die anmeldende Person über ein Ausweisdokument verfügt, aus welchem die Identifizierungsdaten nach § 23 Absatz 4 BMG elektronisch ausgelesen und verarbeitet werden können, ist dieses Dokument für den vorausgefüllten Meldeschein nach § 23 Absatz 3 und 4 BMG zu nutzen.
(3) Wird der Meldeschein ausschließlich elektronisch erzeugt und aufbewahrt, kann die Unterschrift der anmeldenden Person auf dem Meldeschein über ein Signaturpad erfolgen. Die Richtigkeit des Meldescheins und der Unterschrift ist in diesem Fall durch die Meldebehörde mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu bestätigen.
§ 2 Anmeldung und Abmeldung von Seeleuten ohne Wohnung in Deutschland
Für die Anmeldung erhebt die Reederin oder der Reeder folgende Daten:
Für die Abmeldung erhebt die Reederin oder der Reeder folgende Daten:
§ 3 Aufbewahrung der Meldescheine und Änderungsmitteilungen
Die Meldescheine und Änderungsmitteilungen hat die Meldebehörde bis zum Ablauf des fünften auf den Wegzug oder Tod einer Person folgenden Kalenderjahres aufzubewahren und danach zu vernichten. Innerhalb dieses Zeitraumes ist die ausschließlich elektronische Aufbewahrung zulässig, wenn die Dokumente bei der elektronischen Erfassung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. Für die elektronische Aufbewahrung gilt Satz 1.
Abschnitt 2
Datenübermittlungen an andere Behörden oder sonstige Stellen
§ 4 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatskanzlei
Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt der Staatskanzlei am 1. eines jeden Monats für die im nächsten Monat stattfindenden Alters-, Ehe- und Lebenspartnerschaftsjubiläen folgende Daten der Person nach § 2 LMG:
§ 5 Regelmäßige Datenübermittlungen an die untere Standesamtsaufsichtsbehörde 22 22b
Die Meldebehörde übermittelt nach § 3 LMG an die untere Standesamtsaufsichtsbehörde folgende Daten:
| DSMeld Blatt | ||
| 1. | Vor- und Familiennamen | 0101 bis 0106, 0301 und 0302, |
| 2. | frühere Namen | 0201 bis 0204 und 0303, |
| 3. | Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, |
| 4. | Geschlecht | 0701, |
| 5. | Staatsangehörigkeiten | 1001, |
| 6. | gegenwärtige und frühere Anschrift | 1200 bis 1213, |
| 7. | Tag des Ein- oder Auszugs | 1301, 1301a, 1305 und 1306, |
| 8. | Familienstand, beschränkt auf die Angabe verheiratet zusätzlich bei Eheschließung im Ausland, den Staat, | 1401, 1402 und 1408, |
| 9. | Daten zum Ehegatten | |
| a) Familiennamen | 1501 bis 1502, | |
| b) Vornamen | 1503, | |
| c) Geburtsdatum | 1505, | |
| d) gegenwärtige Anschriften | 1200 bis 1213 und 1524, | |
| e) Sterbedatum | 1532 sowie | |
| 10. | Auskunftssperre nach § 51 Bundesmeldegesetz. | |
§ 6 Datenübermittlungen an öffentliche Stellen 22 22a
(1) Die Meldebehörde teilt den zuständigen Ordnungswidrigkeitenbehörden nach § 4 Absatz 1 LMG auf Ersuchen die Pass- und Personalausweisbehörde mit, die den Personalausweis oder Reisepass der betroffenen Person ausgestellt hat (DSMeld Blatt 1701 oder 1705).
(2) Die Meldebehörde übermittelt anlässlich einer An- oder Abmeldung, Namensänderung und eines Sterbefalles der zuständigen Polizeibehörde in Schleswig-Holstein bei jedem Anlass folgende Daten nach § 4 Absatz 2 LMG:
| DSMeld Blatt | ||
| 1. | Familiennamen | 0101 bis 0106, |
| 2. | Vornamen | 0301 und 0303, |
| 3. | frühere Namen | 0201 bis 0204 und 0303, |
| 4. | Ordens- und Künstlername | 0501 und 0502, |
| 5. | Tag und Ort der Geburt | 0601 und 0602, |
| 6. | Geschlecht | 0701, |
| 7. | Staatsangehörigkeiten | 1001, |
| 8. | gegenwärtige Anschriften | 1200 bis 1213, |
| 9. | Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG. |
Bei einer Anmeldung ist zusätzlich der Tag des Einzugs und die frühere Anschrift zu übermitteln, bei einer Abmeldung ist zusätzlich der Tag des Auszugs und bei einem Sterbefall zusätzlich das Sterbedatum zu übermitteln.
(3) Die Pass- und Personalausweisbehörde hat den nach § 25 Absatz 2 Satz 4 Personalausweisgesetz (PAuswG) vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281), und § 22a Absatz 2 Satz 5 Passgesetz (PaßG) vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I S. 2281), genannten Behörden auf Ersuchen jederzeit das Lichtbild zu übermitteln.
§ 7 Datenübermittlungen an andere öffentliche Stellen 22
Die Meldebehörde übermittelt nach § 5 LMG zur Durchführung der Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen nach dem Landesabfallwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Januar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 16), der zuständigen Behörde oder der von ihr mit der Durchführung betrauten Stelle
| DSMeld Blatt | ||
| 1. | Vor- und Familiennamen | 0101 bis 0106, 0301 und 0302, |
| 2. | frühere Namen | 0201 bis 0204 und 0303, |
| 3. | gegenwärtige und letzte früherer Anschriften, gekennzeichnet nach Hauptwohnung und Nebenwohnung | 1201 bis 1213, |
| 4. | Tag des Ein- oder Auszugs | 1301, 1301a, 1305 und 1306. |
§ 8 Regelmäßige Datenübermittlungen an das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein
Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt dem Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein nach Mitteilung eines Sterbefalles durch das Standesamt unverzüglich folgende Daten nach § 6 LMG:
§ 9 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Staatsangehörigkeitsbehörde 22
Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt nach § 34 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) in der im Bundegesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. August 2021 (BGBl. I S. 3538), der Staatsangehörigkeitsbehörde bis zum zehnten Tag jeden Kalendermonats für Personen, die im folgenden Monat das 21. Lebensjahr vollenden, folgende Daten der betroffenen Person:
§ 10 Regelmäßige Datenübermittlungen an Schulen 22
Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt der zuständigen Grundschule nach § 30 Absatz 6 und dem zuständigen Schulamt nach § 30 Absatz 7 des Schulgesetzes vom 24. Januar 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 39, ber. S. 276), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 130), folgende Daten:
§ 11 Regelmäßige Datenübermittlungen an das Statistische Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein 22
(1) Die Meldebehörde übermittelt dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein oder einer von ihm beauftragten Stelle elektronisch nach § 4 Bevölkerungsstatistikgesetz vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 826), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1649), nach Auswertung der Rückmeldung aus Anlass einer An- oder Abmeldung einer alleinigen Wohnung oder Hauptwohnung sowie eines Wohnungsstatuswechsels folgende Daten als Erhebungsmerkmale:
Als Hilfsmerkmale werden übermittelt:
(2) Die Meldebehörde übermittelt dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein oder einer von ihm beauftragten Stelle elektronisch nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 Bevölkerungsstatistikgesetz aus Anlass des Erwerbs oder Verlustes der deutschen Staatsangehörigkeit folgende Daten als Erhebungsmerkmale:
Als Hilfsmerkmale werden übermittelt:
(3) Die Meldebehörde übermittelt dem Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein oder einer von ihm beauftragten Stelle elektronisch nach § 5 Absatz 2 Nummer 2 Bevölkerungsstatistikgesetz aus Anlass der Beendigung einer Ehe oder Lebenspartnerschaft folgende Daten:
Als Hilfsmerkmale werden übermittelt:
§ 12 Regelmäßige Datenübermittlungen an Ausländerbehörden 22
Die Meldebehörde übermittelt an die Ausländerbehörden nach § 72 der Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682), bei jedem der nachfolgenden Anlässe folgende Daten:
Zusätzlich sind zu übermitteln:
§ 13 Regelmäßige Datenübermittlungen an die Waffenerlaubnisbehörde 22
Die Meldebehörde übermittelt an die Waffenerlaubnisbehörde nach § 44 Waffengesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, zuletzt ber. 2003 S. 1957), zuletzt geändert durch Artikel 228 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), aus Anlass einer Namensänderung, eines Wegzuges und des Todes folgende Daten:
§ 13a Datenübermittlungen an amtsangehörige Gemeinden 22
Die Meldebehörde übermittelt nach § 6 der Amtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 112), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 4. März 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 154), den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern der amtsangehörigen Gemeinden folgende Daten:
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DSMeld Blatt | ||
| 1. | bei der An- und Abmeldung | |
| a) Vor- und Familiennamen | 0101 bis 0106, 0301 und 0302, | |
| b) Doktorgrad | 0401, | |
| c) Ordens- oder Künstlernamen | 0501, | |
| d) Geschlecht | 0701, | |
| e) Staatsangehörigkeiten | 1001, | |
| f) gegenwärtige Anschrift und | 1201 bis 1213, | |
| g) Tag des Ein- oder Auszugs | 1301, 1301a, 1305 und 1306, | |
| bei der Abmeldung zusätzlich das Datenblatt | 1200, | |
| 2. | bei der Geburt eines Kindes | |
| a) Vor- und Familiennamen | 0101 bis 0106, 0301 und 0302, | |
| b) Tag der Geburt | 0601, | |
| c) Geschlecht | 0701, | |
| d) gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter und | 0902 bis 0904, | |
| e) gegenwärtige Anschrift | 1201 bis 1213, | |
| 3. | bei einem Sterbefall | |
| a) Vor- und Familiennamen | 0101 bis 0106, 0301 und 0302, | |
| b) Doktorgrad | 0401, | |
| c) Ordens- oder Künstlernamen | 0501, | |
| d) Geschlecht | 0701, | |
| e) gegenwärtige Anschrift und | 1201 bis 1213, | |
| f) Sterbetag | 1901, | |
| 4. | aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen | |
| a) Vor- und Familiennamen | 0101 bis 0106, 0301 und 0302, | |
| b) Doktorgrad | 0401, | |
| c) Ordens- oder Künstlernamen | 0501, | |
| d) Geschlecht | 0701, | |
| e) gegenwärtige Anschrift und | 1201 bis 1213, | |
| f) Datum und Art des Jubiläums. | ||
§ 14 Datenübermittlungen an den Norddeutschen Rundfunk 22
Die Meldebehörde übermittelt dem Norddeutschen Rundfunk oder der nach § 10 Absatz 7 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages vom 21. Dezember 2010 (Artikel 1 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 16. Dezember 2011, GVOBl. Schl.-H. S. 345), zuletzt geändert durch Vertrag vom 28. Oktober 2019 in Verbindung mit dem Zustimmungsgesetz vom 27. Januar 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 38), von ihm beauftragten Stelle zum Zwecke der Einziehung der Rundfunkbeiträge nach § 8 Absatz 1 und 2 LMG folgende Daten volljähriger Einwohnerinnen und Einwohner:
Die Daten Betroffener, für die eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 BMG im Melderegister gespeichert ist, dürfen nicht übermittelt werden.
§ 15 Datenübermittlungen zwischen Meldebehörden und öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften 22
(1) Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder der von ihnen beauftragten Stelle nach § 42 BMG und § 9 LMG im Falle der Anmeldung, Abmeldung oder des Todes Daten ihrer Mitglieder. Dies gilt auch bei Änderung der übermittelten Daten. Im Fall der Anmeldung übermittelt die Meldebehörde folgende Daten:
Im Fall der Abmeldung übermittelt die Meldebehörde folgende Daten:
Im Todesfall übermittelt die Meldebehörde folgende Daten:
(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
§ 16 Datenübermittlungen an Suchdienste 22
Die Meldebehörde der alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung übermittelt Suchdiensten gemäß § 43 BMG von Personen, die aus den in § 1 Absatz 2 Nummer 3 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), zuletzt geändert durch Artikel 162 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), bezeichneten Gebiete stammen und vor dem 2. September 1939 geboren sind, auf Ersuchen folgende Daten:
| DSMeld Blatt | ||
| 1. | Vor- und Familiennamen | 0101 bis 0106 und 0301, |
| 2. | frühere Namen | 0201 bis 0204 und 0303, |
| 3. | Tag und Ort der Geburt | 0601 bis 0603, |
| 4. | Geschlecht | 0701, |
| 5. | derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001, |
| 6. | gegenwärtige und frühere Anschriften | 1201 bis 1212, |
| 7. | Tag des Ein- und Auszuges | 1301 und 1306, |
| 8. | die Anschrift am 1. September 1939 | 3991, |
| 9. | Sterbedatum | 1901. |
§ 17 Datenübermittlung nach dem Landeskrebsregistergesetz 22
(1) Zur Aktualisierung und zur Berichtigung der von der Vertrauensstelle gespeicherten Daten übermitteln die Meldebehörden nach § 17 Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das Krebsregister des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 2015 (GVOBl. 2015, S.372, zuletzt geändert durch Art. 33 Ges. v. 02.05.2018, GVOBl. S. 162, der Vertrauensstelle einmalig für Personen, die seit 1. Januar 2000 verstorben oder nach außerhalb von Schleswig-Holstein verzogen sind:
und danach aus Anlass
(2) Die Meldebehörden übermitteln der Vertrauensstelle auf deren Anforderung folgende Daten:
§ 18 Nachträgliche Unterrichtung über die Berichtigung von Daten
Wird eine Behörde oder eine sonstige Stelle, der im Rahmen regelmäßiger Datenübermittlungen nach diesem Abschnitt unrichtige Daten übermittelt worden sind, nach § 6 Absatz 1 Satz 2 BMG von der Berichtigung der Daten unterrichtet, sind ihr außer den berichtigten Daten zur Identifizierung der Person folgende Daten zu übermitteln:
Abschnitt 3
Vermittlungsstelle, Spiegeldatenbank
§ 19 Benennung und Aufgaben 22a
(1) Die Aufgabe der Vermittlungsstelle nach Satz 3 und nach § 20 wird Dataport, Anstalt des öffentlichen Rechts, übertragen. Sie führt die Bezeichnung "Vermittlungsstelle des Landes Schleswig-Holstein". Die Vermittlungsstelle hat die Aufgabe, für die Melde-, Pass- und Personalausweisbehörden
(2) Die Meldebehörde hat die Aufgabe,
(3) Die Pass- und Personalausweisbehörde hat die Aufgabe, neben dem aktuellen Lichtbild und Unterschriftsbild des jeweiligen Dokumentes, die Daten nach § 4 Absatz 1 der Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3682) in die Spiegeldatenbank zu übergeben. Die Daten nach Satz 1 sind spätestens nach fünf Jahren nach dem Ablauf der Gültigkeit des Dokumentes zu löschen.
(4) Der Datenumfang nach Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Satz 1 wird durch eine Befüllungsvorschrift festgelegt.
Abschnitt 4
Form und Verfahren
(1) Standardisierte Datenübertragungen auf Basis von OSCI-XMeld gemäß § 3 Erste Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S.I 2744), erfolgen über die für Schleswig-Holstein eingerichtete zentrale Vermittlungsstelle nach Abschnitt III. Hierbei ist zu gewährleisten, dass die Daten verarbeitende Stelle, der Zeitpunkt und Umfang der Datenverarbeitung festgestellt werden kann. Zum Nachweis der Fristwahrung ist eine elektronische Quittung auszustellen.
(2) Datenübermittlungen an die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister von amtsangehörigen Gemeinden der Meldebehörde des Amtes gemäß § 6 der Amtsordnung dürfen in Papierform erfolgen.
(3) Die Datenübermittlung zwischen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und den Meldebehörden erfolgt nach Absatz 1, wenn die öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft zugestimmt hat.
(4) Regelmäßige Datenübermittlungen der Meldebehörden an schleswigholsteinische Behörden oder sonstige öffentliche Stellen sollen automatisiert erfolgen.
Abschnitt 5
Übergangsvorschriften, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
| ENDE | |