Landesverordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 8. Dezember 2008
(GVBl. Nr. 21 vom 18.12.2008 S. 752; 19.01.2011 S. 43 11; 16.03.2015 S.96 15; 11.05.2015 S. 126 15a; 27.10.2023 S. 514 23; 01.12.2025 Nr. 176 25)
Gl.-Nr.: 211-0-5
§ 1 Aufgaben der amtsfreien Gemeinden und Ämter, zuständige Behörden 11
(1) Die Aufgaben der Standesämter nach dem Personenstandsgesetz werden den amtsfreien Gemeinden und Ämtern übertragen, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Sachlich zuständig ist das bei ihnen gebildete Standesamt. Örtlich zuständig ist das Standesamt für seinen Standesamtsbezirk. Die Gemeinde oder das Amt bildet den Standesamtsbezirk.
(2) Die Bestellung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten wird den amtsfreien Gemeinden und Ämtern übertragen. Sachlich zuständig sind die Bürgermeisterinnen und die Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden, die Amtsdirektorinnen und Amtsdirektoren, in ehrenamtlich verwalteten Ämtern die Amtsvorsteherinnen und die Amtsvorsteher als Standesamt.
(3) Verträge nach den §§ 18 und 19 a der Bekanntmachung des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der Fassung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 122), geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 285), bleiben unberührt.
(4) Die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 werden als Aufgabe zur Erfüllung nach Weisung übertragen. § 2 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes bleibt unberührt.
§ 2 Aufgaben der Kreise und kreisfreien Städte, zuständige Behörden 11 15a 25
(1) Die Landrätinnen und Landräte sowie die Bürgermeisterinnen und Bürgermeister der kreisfreien Städte sind zuständige Verwaltungsbehörde für
(2) Ferner obliegt den Landrätinnen und Landräten sowie den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern der kreisfreien Städte
(3) Den Kreisen und kreisfreien Städten werden die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 zur Erfüllung nach Weisung übertragen.
§ 3 Fachaufsicht
Die Fachaufsicht über die Standesämter führen:
§ 4 Anforderungen an die Eignung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten 11 25
(1) Zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten darf nur bestellt werden, wer
(2) Mindestens eine der Standesbeamtinnen oder einer der Standesbeamten eines Standesamtsbezirks muss die Laufbahnbefähigung in der Fachrichtung Allgemeine Dienste für die Laufbahngruppe 2 im ersten Einstiegsamt oder eine vergleichbare Befähigung für Tarifbeschäftigte besitzen.
(3) Zur Leiterin oder zum Leiter eines Standesamtes darf nur eine hauptamtliche Standesbeamtin oder ein hauptamtlicher Standesbeamter berufen werden, die oder der überwiegend personenstandsrechtliche Aufgaben erledigt.
(4) Die Ausbildung in einem anderen Bundesland wird anerkannt, wenn sie den Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 2 vergleichbar ist. .
§ 5 Bestellung der Standesbeamtinnen und Standesbeamten 25
(1) Für jeden Standesamtsbezirk sind Standesbeamtinnen und Standesbeamte in der für die dortigen Aufgaben erforderlichen Anzahl zu bestellen. Die erforderliche Anzahl richtet sich nach den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere nach der Größe und dem Versorgungsauftrag des örtlichen Zuständigkeitsbereichs und der Anzahl der Beurkundungen.
(2) Die Bestellung erfolgt für den Standesamtsbezirk des Standesamtes durch Aushändigung einer Urkunde, die mit der Unterschrift der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters, der Amtsdirektorin oder des Amtsdirektors oder der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers auszufertigen ist.
(3) Im Ausnahmefall kann eine Standesbeamtin oder ein Standesbeamter eines anderen Standesamtsbezirks zur Standesbeamtin oder zum Standesbeamten bestellt werden. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der unteren Fachaufsichtsbehörde.
§ 6 Widerruf und Wiederbestellung 11 25
(1) Die Bestellung kann mit Nebenbestimmungen versehen und jederzeit widerrufen werden.
(2) Der Widerruf und die Kenntnisnahme der betroffenen Person sind zu dokumentieren.
(3) Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn sich die Standesbeamtin oder der Standesbeamte als persönlich oder fachlich ungeeignet erweist.
(4) Die Bestellung soll ferner widerrufen werden, wenn die Standesbeamtin oder der Standesbeamte während eines Zeitraums von mehr als vier Jahren an keiner Fortbildungsveranstaltung für Standesbeamtinnen und Standesbeamte teilgenommen oder seit zwei Jahren keine Amtshandlung als Standesbeamtin oder Standesbeamter vorgenommen hat.
(5) Im Falle der Absätze 3 und 4 kann die untere Fachaufsichtsbehörde den Widerruf verlangen.
(6) Die Bestellung erlischt, wenn die Standesbeamtin oder der Standesbeamte änger als zwei Jahre nicht mehr im Standesamt tätig ist oder aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis ausscheidet.
(7) Eine Standesbeamtin oder ein Standesbeamter, deren oder dessen Bestellung widerrufen oder erloschen ist, muss für die Wiederbestellung grundsätzlich die gleichen Voraussetzungen wie bei einer Neubestellung erfüllen. Die untere Fachaufsichtsbehörde kann Ausnahmen zulassen.
§ 7 Fortbildung
(1) Standesbeamtinnen und Standesbeamte sollen regelmäßig an den Frühjahrs- und Herbstlehrgängen des Landesverbandes der Standesbeamtinnen und Standesbeamten Schleswig-Holstein e.V. teilnehmen. Innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren sollen sie an mindestens einer mehrtägigen fachbezogenen Fortbildungsmaßnahme teilgenommen haben.
(2) Standesbeamtinnen und Standesbeamte, die eine fachbezogene Lehrtätigkeit ausüben, erfüllen diese Voraussetzungen durch ihre Lehrtätigkeit.
§ 8 Eheschließungstandesbeamtinnen oder Eheschließungsstandesbeamte 25
(1) Abweichend von den Vorgaben des § 4 können Bürgermeisterinnen und Bürgermeister zu Eheschließungsstandesbeamtinnen und Eheschließungsstandesbeamten für das Gebiet ihrer Gemeinde bestellt werden.
(2) Die Bestellung erfolgt durch die Behörde nach § 1 Abs. 2. Die Bestellung setzt die Teilnahme an einer speziellen Schulung voraus.
(3) Die Bestellung von Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern ist sachlich auf die Vornahme von Eheschließungen und die dabei möglichen Beurkundungen von Namenserklärungen der Ehepartner beschränkt.
(4) Die Eheschließungsstandesbeamtin oder der Eheschließungsstandesbeamte darf keine Eheschließung nach § 13 Abs. 3 des Personenstandsgesetzes (lebensgefährliche Erkrankung) vornehmen.
(5) Die Eheschließungsstandesbeamtin oder der Eheschließungsstandesbeamte soll regelmäßig an einer Fortbildung entsprechend ihres oder seines Einsatzbereiches teilnehmen.
(6) Für den Widerruf der Bestellung und die Wiederbestellung gilt § 6 entsprechend.
(7) Die Bestellung zur Eheschließungsstandesbeamtin oder zum Eheschließungstandesbeamten endet spätestens mit Ablauf ihrer oder seiner Amtszeit als Bürgermeisterin oder Bürgermeister.
§ 9 Anforderungen an die Aufbewahrung der Sammelakten 11 25
(1) Sammelakten sind jahrgangsweise und sachlich entsprechend ihrem Entstehungsgrund aufzubewahren. Die Zuordnung zu dem einzelnen Registereintrag ist zu gewährleisten.
(2) Die Sammelakten im Sinne von § 6 des Personenstandsgesetzes ( PStG) werden elektronisch aufbewahrt, sobald die technischen Voraussetzungen hierfür vorliegen; § 13 der Personenstandsverordnung vom 22. November 2008 (BGBl. I S. 2263) zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. April 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 112) gilt entsprechend.
(3) In Papierform vorliegende Schriftstücke und sonstige Unterlagen sind zur Ersetzung der Urschrift in ein elektronisches Dokument zu übertragen. Dabei ist entsprechend dem Stand der Technik sicherzustellen, dass das elektronische Dokument mit den vorliegenden Schriftstücken und sonstigen Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmt, wenn es lesbar gemacht wird. Das elektronische Dokument ist mit einem Übertragungsnachweis zu versehen, der das bei der Übertragung angewandte Verfahren und die bildliche und inhaltliche Übereinstimmung dokumentiert.
(4) Wird eine von den antragstellenden oder anzeigepflichtigen Personen oder Stellen oder einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten handschriftlich unterzeichnete öffentliche Urkunde oder sonstige von den antragstellenden oder anzeigepflichtigen Personen oder Stellen oder einer Standesbeamtin oder einem Standesbeamten handschriftlich unterzeichnete Erklärung übertragen, ist der Übertragungsnachweis mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Standesbeamtin oder des Standesbeamten zu versehen.
(5) Die in Papierform vorliegenden Schriftstücke und sonstigen Unterlagen können frühestens sechs Monate nach der Übertragung vernichtet werden, sofern sie nicht rückgabepflichtig sind oder an die antragstellende oder anzeigepflichtige Person übergeben wurden.
(6) Besondere Aktenbände, deren Daten und Beurkundungen nicht mit einem Personenstandsregister geführt werden, werden nicht in die elektronische Sammelakte überführt.
§ 10 Übertragung der Verordnungsermächtigungen auf das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport
Die Ermächtigungen aus § 28 des Landesverwaltungsgesetzes, die zuständigen Behörden nach dem Personenstandsgesetz zu bestimmen, sowie aus § 74 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Personenstandsgesetzes werden auf das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport übertragen; es ist insoweit ermächtigt, diese Verordnung zu ändern.
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