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LRG - Landesrundfunkgesetz
Rundfunkgesetz für das Land Schleswig-Holstein

- Schleswig-Holstein -

Vom 7. Dezember 1995
(GVOBl. Schl.-H. S. 422;...; 08.02.2005 S. 128)



Erster Teil
Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Rundfunk, insbesondere für die

  1. Veranstaltung von Hörfunk und Fernsehen,
  2. Weiterverbreitung vorhandener Rundfunkprogramme in Kabelanlagen,
  3. Offenen Kanäle (Bürgerfunk),
  4. Zuordnung von Übertragungskapazitäten.

(2) Auf Rundfunkanstalten des öffentlichen Rechts findet dieses Gesetz keine Anwendung, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. Der Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk (NDR), der ZDF-Staatsvertrag sowie der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschland Radio" in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(3) Für den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien gilt der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

(4) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Rundfunkprogramme, die in Kabelanlagen mit bis zu 100 angeschlossenen Wohneinheiten (Kleinanlagen) verbreitet werden,
  2. Mediendienste nach dem Mediendienste-Staatsvertrag, Teledienste nach dem Teledienstgesetz; Absatz 3 bleibt unberührt.

In Zweifelsfällen entscheidet die Landesanstalt bei landesweiten Angeboten darüber, ob Rundfunk im Sinne dieses Gesetzes veranstaltet wird oder Fälle nach Satz 1 Nr. 1 und 2 vorliegen. § 20 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt.

§ 2 Grundsätze für die Veranstaltung von Rundfunk

(1) Das Recht zur Veranstaltung von Rundfunk wird nach Maßgabe dieses Gesetzes gewährleistet.

(2) Rundfunkveranstalter können zum Zwecke der Herstellung, Gestaltung, Verbreitung und Auswertung von Programmen mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten sowie anderen im In- oder Ausland rechtmäßig zugelassenen Rundfunkveranstaltern zusammenarbeiten.

§ 3 Begriffsbestimmungen

(1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet oder vermittelt werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind.

(2) Ein Rundfunkprogramm ist die planvolle und zeitlich geordnete Folge von Darbietungen eines Veranstalters, die über eine im Voraus bestimmte Frequenz oder über einen im Voraus bestimmten Kanal verbreitet werden.

(3) Vollprogramme sind Rundfunkprogramme mit vielfältigen Inhalten, in welchen Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung jeweils einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden.

(4) Spartenprogramme sind Rundfunkprogramme mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten.

(5) Fensterprogramme sind zeitlich begrenzte Rundfunkprogramme, die für ein regionales Verbreitungsgebiet im Rahmen eines weiterreichenden, mindestens landesweiten Rundfunkprogramms verbreitet werden. Satellitenfensterprogramme sind zeitlich begrenzte Rundfunkprogramme mit bundesweiter Verbreitung im Rahmen eines weiterreichenden Programmes (Hauptprogramm) und Regionalfensterprogramme zeitlich und räumlich begrenzte Rundfunkprogramme mit im Wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogrammes.

(6) Ein Programmschema ist die nach Wochentagen entsprechend der jeweiligen Programmkategorie (Vollprogramm, Spartenprogramm) gegliederte Übersicht über die wesentliche Verteilung der täglichen Sendezeit innerhalb der Bereiche Unterhaltung, Information, Bildung und Beratung mit einer Darstellung der vorgesehenen wesentlichen Programminhalte.

(7) Eine Sendung ist ein inhaltlich zusammenhängender, in sich geschlossener, zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms. Ebenfalls gilt die einzelne Folge einer Serie als Sendung, wenn die Serie aus in sich geschlossenen, aber inhaltlich zusammenhängenden Folgen besteht.

(8) Ein Beitrag ist ein inhaltlich in sich geschlossener Teil einer Sendung.

(9) Rundfunkveranstalter ist, wer in rechtlich zulässiger Weise ein Rundfunkprogramm veranstaltet.

(10) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Übertragungskapazitäten: Frequenzen und Kanäle;
  2. Programmarten: Hörfunk, Fernsehen,
  3. Programmkategorien: Vollprogramme und Spartenprogramme unter Einschluss von Entgelt-Fernsehen.
  4. Ortsübliche Programme: Rundfunkprogramme, die mit einer drahtlosen erdgebundenen Übertragungskapazität ausgestrahlt werden und im gesamten Bereich einer Kabelanlage mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbar sind.

(11) Landesanstalt ist die Unabhängige Landesanstalt für Rundfunk und neue Medien (ULR).

(12) Hinsichtlich der Begriffe Werbung, Schleichwerbung, Sponsoring und Teleshopping findet § 2 Abs. 2 Nr. 5 bis 8 des Rundfunkstaatsvertrages Anwendung.

(13) Hinsichtlich der Begriffe Telemedien, Angebote und Anbieter findet § 3 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Anwendung.

§ 4 Zuordnung von technischen Übertragungskapazitäten

(1) Der Landtag entscheidet auf Vorschlag der Landesregierung durch Beschluss darüber, ob Übertragungskapazitäten entweder der Landesanstalt für die programmliche Nutzung durch Rundfunkveranstalter nach diesem Gesetz bzw. für die Durchführung des Offenen Kanals nach Abschnitt V des Zweiten Teils dieses Gesetzes oder einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zugeordnet werden und für welche Programmarten sie zu nutzen sind. Ausgenommen davon sind die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vom Norddeutschen Rundfunk, vom Zweiten Deutschen Fernsehen, von der Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschland Radio" und von Rundfunkveranstaltern nach diesem Gesetz genutzten Übertragungskapazitäten sowie künftige Zuordnungen auf Grund von Verpflichtungen aus Staatsverträgen, an denen das Land Schleswig-Holstein beteiligt ist.

(2) Die Zuordnung von Übertragungskapazitäten nach Absatz 1 soll dabei gewährleisten, dass

  1. die technische Vollversorgung mit Rundfunk durch mindestens je drei landesweite private Vollprogramme in Hörfunk und Fernsehen gesichert ist;
  2. die technische Vollversorgung mit Rundfunk durch den Norddeutschen Rundfunk und durch das Zweite Deutsche Fernsehen für die am 30. April 1994 bestehenden Programme gesichert ist;
  3. der Norddeutsche Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und der private Rundfunk an der weiteren Entwicklung in sendetechnischer und programmlicher Hinsicht teilnehmen können;
  4. die technische Vollversorgung mit zwei Hörfunkprogrammen durch die Körperschaft des öffentlichen Rechts "DeutschlandRadio" ermöglicht wird;
  5. die Landesanstalt mindestens je einen regionalen Offenen Kanal im Hörfunk und im Fernsehen betreiben kann.

(3) § 52a des Rundfunkstaatsvertrages gilt entsprechend.

(4) Zur Vorbereitung des Vorschlages nach Absatz 1 hat die Landesregierung die Regulierungsbehörde nach § 66 des Telekommunikationsgesetzes, die Landesanstalt und den Norddeutschen Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen und die Körperschaft des öffentlichen Rechts "DeutschlandRadio" zu beteiligen und ihnen Gelegenheit zu geben, binnen einer Frist von zwei Monaten zu der beabsichtigten Zuordnung Stellung zu nehmen. Die Landesanstalt beteiligt die von ihr zugelassenen Rundfunkveranstalter.

(5) Gemäß dem Beschluss des Landtages nach Absatz 1 ordnet die Landesregierung die Übertragungskapazitäten zu.

(6) Zugeordnete Übertragungskapazitäten dürfen an Dritte nicht übertragen werden; auch eine teilweise Übertragung an Dritte ist unzulässig. Für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bleibt § 52a Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages unberührt. Private Rundfunkveranstalter sind mit Zustimmung der Landesanstalt berechtigt, die analoge terrestrische Versorgung schrittweise einzustellen, um zu angemessenen Bedingungen Zug um Zug den Ausbau und die Zuordnung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen.

§ 5 Ersatzübertragungskapazitäten

(1) Wird eine nach § 4 zugeordnete Übertragungskapazität aus fermeldetechnischen Gründen auf Dauer nicht mehr nutzbar, ordnet die Landesregierung eine verfügbare andere Übertragungskapazität je nach dem betroffenen Nutzungsfortfall der Landesanstalt, dem Norddeutschen Rundfunk, dem Zweiten Deutschen Fernsehen oder der Körperschaft der öffentlichen. Rechts "DeutschlandRadio" zu, ohne dass es eines Beschlusses des Landtages nach § 4 Abs. 1 bedarf.

(2) Ändert sich ein wesentliches Versorgungsmerkmal einer nach § 4 zugeordneten Übertragungskapazität, zeigen die Regulierungsbehörde nach § 66 des Telekommunikationsgesetzes, der Senderbetreiber, die Landesanstalt und der Norddeutsche Rundfunk, das Zweite Deutsche Fernsehen oder die Körperschaft des öffentlichen Rechts "DeutschlandRadio" dies der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten an. Sie oder er entscheidet unter Berücksichtigung der Kriterien nach § 4 Abs. 2 und der auf Grund von § 4 Abs. 1 vorgegebenen rundfunktechnischen Strukturen, ob die Einleitung eines erneuten Zuordnungsverfahrens nach § 4 erforderlich ist.

§ 6 Restübertragungskapazitäten

(1) Einzelne drahtlose erdgebundene Übertragungskapazitäten, die nach § 4 der Landesanstalt zugeordnet worden und für eine eigenständige Rundfunkveranstaltung (§ 15 Abs. 2) nicht nutzbar sind, können zur Ergänzung bestehender Verbreitungstechnik verwendet werden. Die Landesanstalt gibt dazu, abweichend vom Verfahren nach § 9, je nach der betroffenen Programmart lediglich den von ihr zugelassenen Rundfunkveranstaltern Gelegenheit, die Ergänzung ihrer jeweiligen Verbreitungstechnik zu beantragen.

(2) Unter mehreren Antragstellenden soll diejenige oder derjenige Vorrang haben, deren oder dessen Verbreitungstechnik hinsichtlich drahtloser erdgebundener Übertragungskapazitäten im jeweiligen Versorgungsgebiet die geringste Reichweite hat. Daneben gilt § 17 Abs. 2 entsprechend.

§ 7 Widerruf der Zuordnungsentscheidung

Wird eine nach § 4 Abs. 4 zugeordnete Übertragungskapazität nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Zuordnungsentscheidung für Rundfunkzwecke genutzt, kann die Landesregierung die Zuordnungsentscheidung widerrufen und ein erneutes Verfahren nach § 4 einleiten. Auf Antrag der Empfängerin oder des Empfängers der Zuordnung kann die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident die Frist verlängern.

§ 8 Kurzberichterstattung

Für das Recht auf Kurzberichterstattung gilt § 5 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.

Zweiter Teil
Veranstaltung von Rundfunkprogrammen

Abschnitt I
Zulassung von Rundfunkveranstaltern

§ 9 Zulassungspflicht und Verfahren

(1) Wer Rundfunk veranstalten will, bedarf einer Zulassung durch die Landesanstalt. Die Zulassung wird auf schriftlichen Antrag nach Maßgabe dieses Gesetzes erteilt.

(2) Anträge können erst gestellt werden, wenn die Landesanstalt die ihr zugeordneten Übertragungskapazitäten im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt gemacht hat. In der Bekanntgabe ist darauf hinzuweisen, dass Anträge innerhalb einer von der Landesanstalt gesetzten Frist (Ausschlussfrist) zu stellen sind. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(3) Die Bekanntmachung nach Absatz 2 muss außer den technischen Hinweisen die wesentlichen sachlichen Anforderungen an die Veranstaltung der jeweiligen Programmart enthalten. Die Landesanstalt soll darauf hinwirken, dass in Hörfunk und Fernsehen mindestens je drei Vollprogramme veranstaltet werden.

(4) Die Erteilung der Zulassung und ihr Inhalt sind durch die Landesanstalt im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.

(5) Wer nachweist, dass für das von ihm zu veranstaltende Programm bereits Übertragungskapazitäten auf einem Satelliten zur Verfügung stehen, die nicht dem Land Schleswig-Holstein zugeordnet sind, kann für dieses Programm eine auf diese Übertragungskapazität bezogene Zulassung erhalten; die Absätze 2 und 3 sowie § 17 finden keine Anwendung.

(6) Die Landesanstalt ist befugt, die Veranstaltung von Rundfunk ohne Zulassung zu untersagen.

§ 10 Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung darf nur erteilt werden

  1. einer juristischen Person des Privatrechts oder
  2. einer nicht rechtsfähigen Personenvereinigung des Privatrechts, die auf Dauer angelegt ist.

Für Fernsehen darf die Zulassung auch einer natürlichen Person erteilt werden. Für Hörfunk darf die Zulassung nur einer Veranstaltergemeinschaft aus mindestens drei Beteiligten erteilt werden. Bei Hörfunkvollprogrammen und Hörfunkspartenprogrammen mit dem Schwerpunkt Information darf an der Veranstaltergemeinschaft keiner der Beteiligten 50 % oder mehr der Kapital- oder Stimmrechtsanteile innehaben oder sonst einen vergleichbaren vorherrschenden Einfluss ausüben. Als Rundfunkveranstalter kann nur zugelassen werden, wer einen Sitz oder Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.

(2) Die Zulassung darf nur erteilt werden, wenn die Person oder die Mitglieder und die gesetzliche oder satzungsmäßige Vertretung der juristischen Person oder Personenvereinigung

  1. unbeschränkt geschäftsfähig sind und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter infolge Richterspruchs nicht verloren und das Grundrecht der freien Meinungsäußerung nicht nach Artikel 18 des Grundgesetzes verwirkt haben,
  2. gerichtlich unbeschränkt verfolgt werden können.

Die Zulassung darf nicht erteilt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragstellende die erforderliche Zuverlässigkeit für die Erfüllung der einem Rundfunkveranstalter nach dem Rundfunkstaatsvertrag und den ergänzenden landesrechtlichen Regelungen obliegenden Verpflichtungen nicht besitzt.

(3) Die Zulassung darf nicht erteilt werden an Antragstellende,

  1. an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts beteiligt sind - ausgenommen Kirchen und andere öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften im Sinne des Artikels 140 des Grundgesetzes sowie öffentlich-rechtliche Sparkassen,
  2. die oder in denen Mitglieder oder die gesetzliche oder satzungsmäßige Vertretung zugleich gesetzliche Vertretung von in Nummer 1 ausgeschlossenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Personen sind, die jeweils in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis in leitender Stellung zu diesen juristischen Personen stehen,
  3. die oder in denen Mitglieder oder die gesetzliche oder satzungsmäßige Vertretung zugleich Angehörige einer gesetzgebenden Körperschaft oder Mitglieder einer Bundes- oder Landesregierung sind,
  4. an denen politische Parteien oder Wählergruppen beteiligt sind,
  5. die oder in denen Mitglieder oder die gesetzliche oder satzungsmäßige Vertretung zugleich Mitglieder von Aufsichtsorganen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten sind,
  6. die von in Nummer 1 ausgeschlossenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von politischen Parteien oder Wählergruppen abhängig sind oder an denen diese Beteiligungen halten.

§ 11 Zulassungsgrundsätze für bundesweites Fernsehen

Für bundesweit verbreitetes Fernsehen gelten die §§ 21 bis 39 des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 12 Zulassungsgrundsätze für landesweites Fernsehen und für den Hörfunk

(1) Für landesweites Fernsehen und für den Hörfunk gelten hinsichtlich

  1. der Grundsätze für das Zulassungsverfahren,
  2. der Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse der Landesanstalt,
  3. der Publizitätspflicht und sonstigen Vorlagepflichten der Veranstalter sowie
  4. der Vertraulichkeit bei der Landesanstalt

die §§ 21 bis 24 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. Dies gilt hinsichtlich § 23 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Bekanntmachung die Vorlage bei der Landesanstalt tritt, bei der Dritten bei nachgewiesenem Interesse Einsicht zu gewähren ist.

(2) Für landesweites Fernsehen und für den Hörfunk gelten hinsichtlich

  1. der Zurechnung von Programmen und
  2. der Veränderung von Beteiligungsverhältnissen

die §§ 28 und 29 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend. Die Entscheidung nach § 29 Satz 5 des Rundfunkstaatsvertrages trifft die Landesanstalt.

(3) Ein Veranstalter darf in Schleswig-Holstein landesweit im Hörfunk und im Fernsehen jeweils bis zu drei Programme verbreiten, darunter jeweils zwei Vollprogramme. Bei der Bestimmung der zulässigen Programmzahl sind auch anderweitige deutschsprachige Programme des Veranstalters einzubeziehen, die landesweit empfangbar sind.

(4) Wer am Veranstalter eines landesweit verbreiteten Rundfunkvollprogramms mit 25 % und mehr, aber weniger als 50 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile beteiligt ist, oder sonst maßgeblich Einfluss nehmen kann (§ 28 Abs. 2 und 3 Rundfunkstaatsvertrag), darf in gleichem Umfang an einem oder mit weniger als 25 % der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an drei weiteren Veranstaltern entsprechender Programme beteiligt sein oder sonst entsprechenden Einfluss ausüben.

(5) Von den Bestimmungen in den Absätzen 3 und 4 kann die Landesanstalt Ausnahmen zulassen, wenn gewährleistet ist, dass eine einseitige Einwirkung auf die Meinungsbildung durch privaten Rundfunk ausgeschlossen ist. Diese Voraussetzung kann erfüllt sein, wenn ein innerhalb der Veranstaltergemeinschaft eingerichteter Programmbeirat, der aus Vertreterinnen und Vertretern von mindestens zwölf gesellschaftlich relevanten Gruppen besteht, entsprechend § 32 des Rundfunkstaatsvertrages wirksamen Einfluss auf die Struktur des Rundfunkprogramms ausübt. Einrichtung, Zusammensetzung und Aufsichtsbefugnisse des Programmbeirates sind im Amtsblatt für Schleswig-Holstein zu veröffentlichen.

(6) Wer Tageszeitungen oder Zeitschriften mit inhaltlichem Bezug auf Schleswig-Holstein mit einer Gesamtauflage von jeweils mehr als 100.000 oder von zusammen mehr als 150.000 Exemplaren im Jahresdurchschnitt verlegt oder verbreitet und dabei eine marktbeherrschende Stellung hat, darf sich an zwei Veranstaltern für ein landesweites Programm mit jeweils höchstens 25 % des Kapitals oder der Stimmrechte beteiligen. Er darf auf den Veranstalter weder unmittelbar noch mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben. Sind bestimmte Sendeteile eines solchen Beteiligten vorgesehen, darf der entsprechende Anteil an dem jeweiligen Programm und an den Informationssendungen als Teil des Programms ebenfalls 25 % der gesamten Sendezeit nicht übersteigen; dies gilt entsprechend für Fensterprogramme. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn jemand über Programmverwertungsrechte verfügt, ohne Verlegerin oder Verleger zu sein, und mehr als 25 % zu dem jeweiligen Programm zuliefert.

(7) Der Rundfunkveranstalter kann bei der Landesanstalt für sein zugelassenes Programm zur Stabilisierung der Reichweite ergänzend Übertragungskapazitäten in anderer Verbreitungstechnik beantragen, soweit der Landesanstalt solche nach § 4 zugeordnet sind und eine entsprechende Bekanntmachung nach § 9 Abs. 2 erfolgt ist.

(8) Als Programme im Sinne der Absätze 3, 4 und 6 zählen solche, die für mindestens 30 % der Bevölkerung tatsächlich empfangbar sind. § 15 Abs. 2 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 13 Kulturelle Programmbeiträge

Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Landesanstalt darauf hinwirken, dass an dem Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht.

§ 14 Bericht über die Entwicklung der Meinungsvielfalt

(1) Die Landesanstalt veröffentlicht nach § 26 Abs. 6 des Rundfunkstaatsvertrages gemeinsam mit den anderen Landesmedienanstalten alle drei Jahre oder auf Anforderung der Länder einen Bericht der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Berücksichtigung von

  1. Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten,
  2. horizontalen Verflechtungen zwischen Rundfunkveranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebieten und
  3. internationalen Verflechtungen im Medienbereich.

(2) Der Bericht soll auch zur Anwendung der §§ 26 bis 32 des Rundfunkstaatsvertrages und zu erforderlichen Änderungen dieser Bestimmungen Stellung nehmen.

(3) Die Landesanstalt veröffentlicht nach § 26 Abs. 7 des Rundfunkstaatsvertrages gemeinsam mit den anderen Landesmedienanstalten jährlich eine von der KEK zu erstellende Programmliste. In die Programmliste sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen. Die Landesanstalt fügt der Programmliste eine entsprechende Darstellung für die landesweiten Programme bei.

§ 15 Inhalt der Zulassung

(1) Die Zulassung erteilt die Landesanstalt für

  1. die Programmart,
  2. das Verbreitungsgebiet,
  3. die Programmkategorie (bei einem Spartenprogramm mit der Beschreibung des wesentlichen Inhalts),
  4. die Dauer und die zeitliche Lage des Programms sowie
  5. das Programmschema.

Ferner soll die Zulassung die Verbreitungstechnik (drahtlose Verbreitung durch erdgebundene Sender, Satelliten oder durch die Verbreitung in Kabelanlagen) bezeichnen, die auf der Grundlage des § 4 fernmelderechtlich von der Regulierungsbehörde nach § 66 des Telekommunikationsgesetzes oder betrieblich von einem Dritten zur Verfügung gestellt wird.

(2) Voll- und Spartenprogramme sind - im Rahmen der technischen Möglichkeiten - mindestens landesweit im jeweils zugelassenen Verbreitungsgebiet zu senden. Landesweit verbreitete Hörfunk-Vollprogramme sollen, andere Rundfunkprogramme können zwei Stunden der täglichen Sendezeit Fensterprogramme enthalten, in denen das politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Leben in der Region aktuell dargestellt wird. Dabei sollen auch die vorhandenen regionalen Sprachen zur Geltung kommen.

(3) In bundesweit verbreitete Fernsehvollprogramme sollen bei drahtloser Verbreitung durch erdgebundene Sender in Schleswig-Holstein Fensterprogramme aufgenommen werden, die aktuell die Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Schleswig-Holstein darstellen. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch die bundesweiten Veranstalter sicherzustellen. Die Landesanstalt stimmt die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter mit den anderen Landesmedienanstalten ab.

(4) Die Zulassung wird für fünf bis zehn Jahre erteilt. Die Zulassung ist nicht übertragbar. Eine Verlängerung um jeweils fünf bis zehn Jahre ist zulässig, wenn der Rundfunkveranstalter im Zeitpunkt der Entscheidung die Anforderungen dieses Gesetzes erfüllt. Bei der Entscheidung soll die Landesanstalt berücksichtigen, ob und in welchem Maße gegen den Rundfunkveranstalter im zurückliegenden Zulassungszeitraum Aufsichtsmaßnahmen nach § 19 Abs. 2 oder 3 oder Ahndungen von Ordnungswidrigkeiten nach § 72 erfolgt sind. Vor der Entscheidung über eine Verlängerung ist auf Antrag eine Anhörung aller Beteiligten durchzuführen; im Übrigen kann eine Anhörung durchgeführt werden. Nach Ablauf der Verlängerung ist die Erteilung einer neuen Zulassung nach § 9 zulässig. § 17 Abs. 1 bleibt unberührt.

(5) Gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Zulassung und gegen die Erteilung einer Zulassung an einen anderen Antragstellenden kann unmittelbar Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben werden. Ein Vorverfahren findet nicht statt.

§ 16 Anforderungen an Antragstellende und Rundfunkveranstalter

(1) Mit dem Zulassungsantrag sind alle Angaben zu machen, die zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen (§ 10), der Zulassungsgrundsätze (§§ 11, 12) und für den Inhalt der Zulassung (§ 15) erforderlich sind.

(2) Antragstellende müssen die wirtschaftliche und organisatorische Gewähr dafür bieten, dass sie das Programm entsprechend der beantragten Zulassung nach anerkannten journalistischen Grundsätzen gestalten und verbreiten können. Für die Prüfung dieser Voraussetzungen sind mit dem Antrag vorzulegen:

  1. ein Programmschema, das erkennen lässt, wie der Antragstellende den Anforderungen der jeweiligen Programmkategorie gerecht wird,
  2. ein Finanzplan,
  3. eine Darstellung, die erkennen lässt, durch welche organisatorischen und personellen Maßnahmen der Antragstellende den Jugendschutz gewährleisten will.

(3) Will der Rundfunkveranstalter auf Dauer das Programmschema oder die festgelegte Programmdauer ändern, so hat er dies mindestens einen Monat vorher der Landesanstalt anzuzeigen. Die Unbedenklichkeit gilt als bestätigt, wenn die Landesanstalt dem Rundfunkveranstalter nicht innerhalb dieses Monats mitteilt, dass sie eine Prüfung eingeleitet hat. Über eine eingeleitete Prüfung hat die Landesanstalt innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Anzeige zu entscheiden. Voraussetzung für die Unbedenklichkeit der Änderungen nach Satz 1 ist, dass

  1. die Meinungsvielfalt mindestens in gleicher Weise wie bei dem Programmschema und der Programmdauer, für die die Zulassung erteilt wurde, gewährleistet wird und
  2. bei Vollprogrammen weiter vielfältige Inhalte mit wesentlichen Anteilen an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung bestehen.

Vollzieht ein Rundfunkveranstalter eine geplante Änderung, die nicht als unbedenklich eingestuft werden kann, fordert die Landesanstalt den Rundfunkveranstalter auf, binnen angemessener Frist ein Programmschema oder eine Programmdauer zu gewährleisten, die nach Satz 2 als unbedenklich bestätigt werden können. Kommt der Rundfunkveranstalter dieser Aufforderung nicht nach, findet § 19 Abs. 3 entsprechend Anwendung.

(4) Der Veranstalter ist verpflichtet, der Landesanstalt die in Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 40) aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Dies gilt entsprechend, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen bestehen.

§ 17 Vorrangige Zulassung

(1) Reichen die der Landesanstalt zugeordneten Übertragungskapazitäten nicht aus, um allen Antragstellenden, welche die Voraussetzungen nach den §§ 10 bis 12 und 16 Abs. 1 und 2 erfüllen, die Zulassung für die Veranstaltung von Rundfunk zu erteilen, verfährt die Landesanstalt wie folgt: Sie gibt diesen Antragstellenden Gelegenheit, sich innerhalb einer angemessenen Frist zu einigen. Kommt eine Einigung innerhalb dieser Frist zu Stande, soll die Zulassung nach Maßgabe der Einigung und unter Berücksichtigung der Kriterien des Absatzes 2 erteilt werden. Kommt eine Einigung innerhalb der gesetzten Frist nicht zu Stande, trifft die Landesanstalt die Auswahl nach den Grundsätzen des Absatzes 2.

(2) Unter mehreren Antragstellenden hat grundsätzlich jeweils Vorrang, wer als neuer, bisher in Schleswig-Holstein noch nicht tätiger Veranstalter oder mit seiner Programmqualität den größten Beitrag zur Förderung der Vielfalt erwarten lässt. § 12 Abs. 7 und 8 bleiben unberührt. Dabei sind insbesondere folgende Bewertungskriterien für eine Rangordnung der Antragstellenden heranzuziehen:

  1. bei Vollprogrammen das Angebot an Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung unter Einschluss der nach dem Programmschema zu erwartenden journalistisch aufbereiteten Darstellung des öffentlichen Geschehens, der politischen Ereignisse sowie des kulturellen Lebens im Lande Schleswig-Holstein,
  2. die Zusammensetzung der Veranstaltergemeinschaft (Verschiedenartigkeit der politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte),
  3. der Anteil von Eigen- und Auftragsproduktionen am Programm,
  4. die Art und Weise, in der redaktionellen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Einfluss auf die Programmgestaltung eingeräumt wird, etwa durch ein Redaktionsstatut,
  5. die Art und Weise, in der Kinder- und Jugendschutz in Organisation und Programmschema verankert sind.

Ergänzend kann in die Bewertung einbezogen werden, ob und in welchem Umfang die studiotechnische Abwicklung des Programms in Schleswig-Holstein durchgeführt werden soll und in welchem Umfang der Antrag die Verpflichtung enthält, in Schleswig-Holstein Programmteile herzustellen, herstellen zu lassen oder die Entwicklung des privaten Rundfunks oder der Medienwirtschaft im Lande auf andere Weise zu fördern.

§ 18 Vereinfachtes Zulassungsverfahren

(1) Die Landesanstalt kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren durchführen, wenn Sendungen

  1. im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder
  2. für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.

(2) Soweit Sendungen über eine drahtlose erdgebundene Übertragungskapazität von geringer Reichweite verbreitet werden sollen, setzt die Erteilung einer Zulassung nach Absatz 1 voraus, dass die Frequenzen nicht für die Verbreitung eines Programms benötigt werden, für das ein vereinfachtes Zulassungsverfahren nicht gilt. Hierüber befindet die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident im Einvernehmen mit der Landesanstalt. § 4 findet in diesem all keine Anwendung.

Die Zulassung wird in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 für die Dauer des zeitlichen Zusammenhangs mit der Veranstaltung und in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 längstens für drei Jahre erteilt.

(4) Näheres kann die Landesanstalt durch Satzung regeln.

§ 18a Regionalfensterprogramme

(1) In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind mindestens werktäglich außer an Sonnabenden im Vorabendprogramm Fensterprogramme mit einer Dauer von mindestens 30 Minuten zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in Schleswig-Holstein (Schleswig-Holstein-Bezug) aufzunehmen. Der zeitliche und räumliche Umfang des Schleswig-Holstein-Bezugs darf nicht geringer sein als der zum 1. Juli 2002. Soweit dies aus technischen Gründen nicht möglich ist, kann die Landesanstalt hiervon in der Zulassung abweichen.

(2) Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleistet ist. Fensterprogrammveranstaltern ist eine gesonderte Zulassung zu erteilen. Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 28 des Rundfunkstaatsvertrages stehen.

(3) Die Landesanstalt schreibt nach Anhörung des Hauptprogrammveranstalters das Fensterprogramm entsprechend § 9 aus. Sie prüft die eingehenden Anträge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Rundfunkstaatsvertrages und teilt dem Hauptprogrammveranstalter die zulassungsfähigen Anträge mit. Sie erörtert mit dem Hauptprogrammveranstalter die Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande, wählt sie nach erneuter Anhörung des Hauptprogrammveranstalters den Antragstellenden aus, dessen Programm die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 am besten erwarten lässt.

(4) Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen. Ist ein Antragstellender für das Fensterprogramm nach Absatz 3 ausgewählt, schließen der Hauptprogrammveranstalter und der Antragstellende eine Vereinbarung über die Veranstaltung des Fensterprogramms im Rahmen des Hauptprogramms. In diese Vereinbarung ist insbesondere die Verpflichtung des Hauptprogrammveranstalters aufzunehmen, dem Fensterprogrammveranstalter eine ausreichende Finanzierung des Regionalfensterprogramms zu gewährleisten. Die Vereinbarung muss ferner vorsehen, dass eine Kündigung während der Dauer der Zulassung nach Absatz 5 nur wegen schwer wiegender Vertragsverletzungen oder aus einem sonstigen wichtigen Grund mit einer Frist von sechs Monaten zulässig ist.

(5) Auf der Grundlage der Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen nach Absatz 4 ist dem Fensterprogrammveranstalter durch die Landesanstalt die Zulassung zu erteilen. In die Zulassungsbescheide für den Hauptprogrammveranstalter und den Fensterprogrammveranstalter sind die wesentlichen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nach Absatz 4 aufzunehmen. Die Zulassung für den Fensterprogrammveranstalter soll auf die Dauer von fünf Jahren erteilt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Zulassung für den Hauptprogrammveranstalter. Im Übrigen gilt § 15 Abs. 4 entsprechend.

(6) Im Übrigen bleiben § 25 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages und § 15 Abs. 3 unberührt.

Abschnitt II
Bestand der Zulassung

§ 19 Aufsichtsmaßnahmen

(1) Die Landesanstalt kann zur Wahrnehmung der Programmaufsicht vom Rundfunkveranstalter Auskünfte sowie die Vorlage von Programmaufzeichnungen und Unterlagen verlangen.

(2) Die Landesanstalt kann feststellen, dass durch ein Rundfunkprogramm, eine einzelne Sendung oder einen Beitrag oder sonst gegen dieses Gesetz, die auf dessen Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften oder Entscheidungen, gegen andere Rechtsvorschriften oder Bestimmungen des Zulassungsbescheides verstoßen wird. Wird ein Verstoß festgestellt, fordert die Landesanstalt den Rundfunkveranstalter, die für das Rundfunkprogramm, die Sendung oder den Beitrag verantwortliche Person unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung der Anordnung auf, den Verstoß zu beheben oder künftig zu unterlassen. § 26 bleibt unberührt.

(3) Bei Fortdauer des Verstoßes oder bei einer weiteren Rechtsverletzung kann die Landesanstalt anordnen, dass die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum, der sechs Monate nicht überschreiten darf, ruht. Diese Anordnung ist aufzuheben, wenn keine Gefahr von Verstößen mehr besteht.

(4) Für bundesweit verbreitete private Rundfunkprogramme gilt bei Beanstandungen durch die Landesanstalt § 38 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages.

(5) Einzelheiten kann die Landesanstalt durch Satzung regeln. Maßnahmen der Landesanstalt sind insbesondere nach der Schwere und Häufigkeit der Rechtsverletzungen und den Grundsätzen von Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit, insbesondere auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen für den Rundfunkveranstalter abzustufen.

§ 20 Rücknahme und Widerruf

(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn

  1. der Rundfunkveranstalter sie durch unvollständige oder unrichtige Angaben, durch Täuschung oder in sonstiger Weise rechtswidrig erwirkt hat,
  2. die Voraussetzungen für die Zulassung nach den §§ 10 bis 12 und 16 Abs. 2 im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung nicht vorgelegen haben und auch nach Aufforderung nicht erfüllt

werden können.

§ 116 des Landesverwaltungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(2) Die Zulassung ist zu widerrufen,

  1. wenn eine der Zulassungsvoraussetzungen nach den §§ 10 bis 12 und 16 Abs. 2 nachträglich entfällt oder ein Versagungsgrund eingetreten ist,
  2. wenn eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse oder der sonstigen Einflüsse vollzogen wird, die von der Landesanstalt nicht als unbedenklich bestätigt worden ist (§§ 11 und 12 in Verbindung mit § 29 des Rundfunkstaatsvertrages),
  3. wenn die Veranstaltung des Rundfunkprogramms nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen oder später aus Gründen, die vom Veranstalter zu vertreten sind, mehr als einen Monat unterbrochen worden ist oder die Versorgungs- und Betriebspflicht nach § 27 auch nach einer Übergangsfrist nicht erfüllt wird,
  4. wenn der Rundfunkveranstalter bei einem Rechtsverstoß einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 Abs. 2 nicht Folge leistet und das Verfahren nach § 19 Abs. 3 erfolglos geblieben ist,
  5. wenn eine Änderung des Programmschemas oder der festgelegten Programmdauer vollzogen wird, die von der Landesanstalt nicht nach § 16 Abs. 3 als unbedenklich bestätigt worden ist, und der Rundfunkveranstalter der Aufforderung der Landesanstalt nach § 16 Abs. 3 Satz 5 nicht fristgemäß nachkommt.

§ 117 des Landesverwaltungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(3) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn der Veranstalter Maßnahmen nicht ergreift, die die Landesanstalt ihm zur Sicherung der Meinungsvielfalt auferlegt hat. Vor Ausspruch des Widerrufs hat die Landesanstalt den Rundfunkveranstalter unter Hinweis auf die möglichen Folgen einer Nichtbeachtung aufzufordern, den Anforderungen zu genügen. § 117 des Landesverwaltungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(4) Rücknahme und Widerruf der Zulassung veröffentlicht die Landesanstalt im Amtsblatt für Schleswig-Holstein.

Abschnitt III
Anforderungen an Rundfunkprogramme

§ 21 Freiheit und öffentliche Verantwortung des Rundfunks

(1) Die Veranstaltung von Rundfunk dient der freien Meinungsbildung und erfolgt auf der Grundlage der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit. Rundfunkveranstalter stehen insoweit in öffentlicher Verantwortung. Im Übrigen veranstalten die Rundfunkveranstalter die Rundfunkprogramme in eigener Verantwortung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der nach diesem Gesetz zu treffenden Entscheidungen der Landesanstalt.

(2) Vollprogramme haben zu einer umfassenden Information und vielfältigen Meinungsbildung beizutragen, der Unterhaltung. Bildung und Beratung zu dienen und dem kulturellen Auftrag des Rundfunks zu entsprechen. Dabei ist auch das politische, gesellschaftliche und kulturelle Geschehen in Schleswig-Holstein darzustellen. Dies gilt auch für allgemeine Informationssendungen in Spartenprogrammen.

§ 22 Sicherung der Meinungsvielfalt

(1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.

(2) Ein einzelnes Rundfunkprogramm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichgewichtig beeinflussen.

§ 23 Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen

(1) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen sollen die Fernsehveranstalter den Hauptteil ihrer insgesamt für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare Produktionen vorgesehenen Sendezeit europäischen Werken entsprechend dem europäischen Recht vorbehalten.

(2) Fernsehvollprogramme sollen einen wesentlichen Anteil an Eigenproduktionen sowie Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum enthalten. Das Gleiche gilt für Fernsehspartenprogramme, soweit dies nach ihren inhaltlichen Schwerpunkten möglich ist.

§ 24 Programmgrundsätze

(1) Für die nach diesem Gesetz zugelassenen Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Familie, der Jugend und zur Gleichstellung von Frauen und Männern sowie des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Die Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Bevölkerung zu achten.

(3) Die Rundfunkprogramme sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland und die internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit auffordern, zum Abbau von Fremdenfeindlichkeit, zur sozialen Integration fremdländischer und ausländischer Mitbürgerinnen und Mitbürger, zur Gleichstellung von Frauen und Männern und zum Schutz und zur Förderung von Minderheiten sowie zur Achtung der Umwelt und der natürlichen Lebensgrundlagen beitragen. Hierbei soll auf die Gewaltfreiheit der Programme besonders Wert gelegt werden.

§ 25 Programmgestaltung

(1) Jeder Rundfunkveranstalter ist in seinen Sendungen zur Wahrheit verpflichtet.

(2) Informationssendungen sollen die Rundfunkteilnehmerinnen und -teilnehmer sachlich und umfassend unterrichten und zu ihrer selbstständigen Urteilsbildung beitragen sowie dem Gebot journalistischer Fairness entsprechen.

(3) Alle Sendungen mit Bedeutung für die Information und Meinungsbildung haben anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Sie sind gründlich und gewissenhaft zu recherchieren.

Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu überprüfen. Die Nachrichtengebung muss allgemein, unabhängig und objektiv sein. Kommentare sind deutlich von der Berichterstattung zu trennen und unter Nennung der Verfasserin oder des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

(4) Bei Meinungsumfragen, die im Rundfunk durchgeführt oder wiedergegeben werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ angelegt sind und ein entsprechend abgesichertes Meinungsbild darstellen.

§ 26 Unzulässige Angebote, Jugendmedienschutz

(1) Angebote, die gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen, sind unzulässig.

(2) Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden bei länderübergreifenden Angeboten Anwendung.

(3) Die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden bei länderübergreifenden Angeboten mit Ausnahme seiner §§ 14 bis 21 sowie 24 Abs. 4 Satz 6 Anwendung.

(4) Bei nicht länderübergreifenden Angeboten soll die Landesanstalt bei der Kommission für den Jugendmedienschutz (KJM) einen Antrag auf gutachterliche Befassung auf der Grundlage von § 14 Abs. 2 Satz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages stellen.

(5) Ist der Anbieter eines nicht länderübergreifenden Angebotes einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages angeschlossen, verfährt die Landesanstalt bei der Aufsicht entsprechend § 20 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.

Abschnitt IV
Besondere Pflichten des Rundfunkveranstalters

§ 27 Versorgungs- und Betriebspflicht

(1) Jeder Rundfunkveranstalter muss im Rahmen der fernmelderechtlich von der Regulierungsbehörde nach § 66 des Telekommunikationsgesetzes oder betrieblich von Dritten zur Verfügung gestellten und nach § 15 Abs. 1 von der Zulassung umfassten technischen Möglichkeiten die vollständige und gleichwertige Versorgung des Landes mit dem Programm sicherstellen. Er hat die in der Zulassung bestimmte Programmdauer einzuhalten.

(2) Die Landesanstalt kann dem Rundfunkveranstalter in begründeten Fällen angemessene Übergangsfristen und einmalig eine Unterbrechung der Versorgungs- und Betriebspflicht einräumen, die sechs Monate nicht überschreiten darf.

§ 28 Verantwortlichkeit für das Rundfunkprogramm

(1) Ein Rundfunkveranstalter muss der Landesanstalt mindestens eine für den Inhalt des Rundfunkprogramms verantwortliche Person mit Namen und Anschrift benennen. Werden mehrere verantwortliche Personen benannt, ist zusätzlich anzugeben, für welchen Teil des Programms jede einzelne verantwortlich ist.

(2) Zur verantwortlichen Person darf nur benannt werden, wer die Voraussetzungen entsprechend § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 erfüllt und seine Wohnung im Verbreitungsgebiet des Rundfunkprogramms hat.

§ 29 Auskunftspflichten und Beschwerderecht

(1) Zu Beginn und am Ende des Rundfunkprogramms ist der Rundfunkveranstalter, zu Beginn oder am Ende jeder Sendung die für den Inhalt verantwortliche Redakteurin oder der für den Inhalt verantwortliche Redakteur anzugeben.

(2) Die Landesanstalt teilt auf Verlangen Namen oder Firma und Geschäftsanschrift des Rundfunkveranstalters sowie der für den Inhalt des Programms verantwortlichen Person mit.

(3) Beschwerden, in denen ein Verstoß gegen Programmanforderungen dargelegt wird, sind innerhalb von drei Monaten nach Ausstrahlung der Sendung an die Landesanstalt zu richten. Sie kann den Rundfunkveranstalter zur Stellungnahme auffordern. Die Landesanstalt hat der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise sie tätig geworden ist.

§ 30 Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, Einsichtsrecht

(1) Alle Sendungen sind vom Rundfunkveranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren oder seine Wiederbeschaffung sicherzustellen.

(2) Nach Ablauf von drei Monaten seit dem Tag der Verbreitung können Aufzeichnungen gelöscht werden, soweit keine Beanstandungen mitgeteilt worden sind. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, darf die Aufzeichnung oder die gespeicherte Sendung erst gelöscht werden, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Die Landesanstalt kann Ausnahmen von der Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Wiederbeschaffungspflicht nach Absatz 1 zulassen. Auf Antrag von drei Mitgliedern des Medienrates ordnet die Landesanstalt an, dass eine Aufzeichnung oder ein Film über die Frist des Absatzes 2 hinaus bis zur Erledigung der Angelegenheit aufzubewahren oder die Wiederbeschaffung sicherzustellen ist.

(4) Die Landesanstalt kann Aufzeichnungen und Filme nach Ausstrahlung durch den Rundfunkveranstalter einsehen.

(5) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann vom Rundfunkveranstalter Einsicht in die Aufzeichnung oder den Film verlangen. Auf Verlangen sind der antragstellenden Person auf deren Kosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.

(6) Für weitergehende Auskunftsansprüche gilt § 21 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entsprechend.

§ 31 Gegendarstellungspflicht

(1) Der Rundfunkveranstalter ist verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person, Gruppe oder Stelle zu verbreiten, die durch eine in einer Sendung aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Diese Pflicht besteht nicht, wenn die betroffene Person, Gruppe oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist. Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung, gilt sie als angemessen.

(2) Die Gegendarstellung muss unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten nach der beanstandeten Sendung schriftlich verlangt werden und von der oder dem Betroffenen oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Sie muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.

(3) Die Gegendarstellung muss unverzüglich im gleichen Programmbereich und zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung hat in einer der beanstandeten Sendung entsprechenden audiovisuellen Gestaltung zu erfolgen. Die Gegendarstellung ist auf Wunsch der oder des Betroffenen von ihr oder ihm persönlich zu verlesen.

(4) Die Gegendarstellung muss ohne Einschaltungen und Weglassungen verbreitet werden. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(5) Wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so ist die Gegendarstellung für die Dauer der Bereitstellung mit der Sendung zu verbinden. Wird die Sendung nicht mehr bereitgestellt oder endet die Bereitstellung vor Ablauf eines Monats nach Aufnahme der Gegendarstellung, ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle solange bereitzuhalten, wie die oder der Betroffene es verlangt, höchstens jedoch einen Monat.

(6) Die Gegendarstellung wird kostenlos verbreitet.

(7) Verweigert der Rundfunkveranstalter die Verbreitung einer Gegendarstellung, entscheiden auf Antrag der oder des Betroffenen die ordentlichen Gerichte. Für die Geltendmachung des Anspruches finden die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechende Anwendung. Eine Gefährdung des Anspruches braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden und beschließenden Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie über öffentliche Sitzungen der Gerichte.

§ 32 Verlautbarungspflicht

Der Veranstalter eines Vollprogramms hat der Bundesregierung und der Landesregierung für amtliche Verlautbarungen unverzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn dies zur Abwendung einer konkreten Gefahr erforderlich ist. Für Inhalt und Gestaltung der Sendung ist verantwortlich, wem die Sendezeit zur Verfügung gestellt worden ist. Der Rundfunkveranstalter kann nach Maßgabe des § 670 des Bürgerlichen Gesetzbuches Ersatz der Aufwendungen verlangen.

§ 33 Besondere Sendezeiten

(1) Der Rundfunkveranstalter eines landesweiten Vollprogramms hat Parteien und Vereinigungen, für die im Land Schleswig-Holstein ein Wahlvorschlag zum Landtag, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, angemessene Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen einzuräumen. Bei Gemeinde- und Kreiswahlen gilt dies entsprechend für Parteien und Vereinigungen,

  1. die im Landtag vertreten sind oder
  2. für die in der Mehrzahl der Kreise und kreisfreien Städte Wahlvorschläge für die Wahl zu den Kreis- und Stadtvertretungen zugelassen worden sind; dieses Erfordernis gilt nicht für die Parteien der dänischen Minderheit.

Alle Parteien und Wählergruppen sind gleichzubehandeln; § 5 Abs. 1 Satz 2 bis 4 des Parteiengesetzes gilt entsprechend.

(2) Den Kirchen, anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts und den Jüdischen Kultusgemeinden im Land Schleswig-Holstein sind auf Wunsch in einem Vollprogramm angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen sowie Feierlichkeiten zu gewähren. Für religiöse Beiträge im Rahmen ihres Verkündungsauftrages können ihnen Sendezeiten eingeräumt werden.

(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann der Veranstalter die Erstattung seiner Selbstkosten verlangen.

(4) Für Inhalt und Gestaltung der Sendung ist diejenige oder derjenige verantwortlich, der oder dem die Sendezeit eingeräumt worden ist. § 24 Abs. 1 und 2, 26 sowie § 28 gelten entsprechend.

(5) In bundesweit verbreiteten Rundfunkprogrammen erhalten politische Parteien und Vereinigungen, für die ein Wahlvorschlag zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen ist, zur Vorbereitung der Wahlen angemessene Sendezeiten entsprechend § 5 Abs. 1 und 3 des Parteiengesetzes ; sie sind bei einer Kostenerstattung gemäß dem Umfang der jeweiligen Sendungen gleichzubehandeln. Absatz 1 bleibt hiervon unberührt.

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