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Abschnitt V
Offener Kanal als regionaler Bürgerfunk
§ 34 Grundsätze
(1) Für Schleswig-Holstein wird im Hörfunk und im Fernsehen im Rahmen der Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten und der finanziellen Kapazität der Landesanstalt jeweils mindestens ein Offener Kanal für regionalen Bürgerfunk eingerichtet. Trägerin des Offenen Kanals ist die Landesanstalt. Sie gibt Gruppen und Personen, die selbst nicht Rundfunkveranstalter sind (Nutzerinnen und Nutzer), Gelegenheit eigene Beiträge im Hörfunk und im Fernsehen regional zu verbreiten. Der Offene Kanal wird
vornehmlich in Ballungsgebieten Schleswig-Holsteins verbreitet. Die Landesanstalt trifft die erforderlichen Vorkehrungen gegenüber den an der technischen Durchführung Beteiligten.
(2) Wer eine Kabelanlage betreibt, ist verpflichtet, der Landesanstalt auf deren Verlangen für die Durchführung des Bürgerfunks im Fernsehen einen Kanal zur Verfügung zu stellen. Dies hat unentgeltlich zu geschehen, wenn
§ 35 Zugangsvoraussetzungen
(1) Zugangsberechtigt zur Teilnahme am Offenen Kanal ist, wer in Schleswig-Holstein oder in der Amtskommune Syderjyland seine Wohnung oder seinen Sitz hat; § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend. Nicht zugangsberechtigt sind Rundfunkveranstalter sowie die in § 10 Abs. 3 Nr. 1 ausgeschlossenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Schulen sind zugangsberechtigt. In Zweifelsfällen entscheidet die Landesanstalt.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind auch Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, mit schriftlicher Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter zugangsberechtigt. Mit der Einwilligung haben die gesetzlichen Vertreter die Übernahme der Verantwortung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 zu erklären.
§ 36 Gestaltung des Offenen Kanals
(1) Bei der Gestaltung des Offenen Kanals und dessen Beiträgen sind die Programmgrundsätze des § 24 Abs. 1 und 2 und die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entsprechend einzuhalten. Werbung und Wahlwerbung sind unzulässig. Die Beiträge sind unentgeltlich zu erbringen. Beiträge, mit denen neue technische Möglichkeiten erprobt werden, sind zulässig.
(2) Für den Beitrag ist die Person, die ihn verbreitet, selbst verantwortlich; die Anforderungen an die Benennung einer verantwortlichen Person im Sinne von § 28 gelten entsprechend. Der Name der verantwortlichen Person ist am Anfang und am Ende des Beitrages anzugeben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über Auskunftspflichten und Beschwerderecht (§ 29) entsprechend.
(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 verantwortliche Person meldet den zur Verbreitung vorgesehenen Beitrag bei der Landesanstalt schriftlich an. Die Beiträge, die im Offenen Kanal drahtlos verbreitet werden, können gleichzeitig, vollständig und unverändert über Kabel weiterverbreitet werden. Die verantwortliche Person hat der Landesanstalt alle Angaben zu machen, die für die Verbreitung von Bedeutung sind; Änderungen hat sie der Landesanstalt unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Verbreitung erfolgt ohne Entgelt und darf nur versagt werden, wenn der Beitrag gegen die Anforderungen dieser Bestimmung verstößt. Die verantwortliche Person wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Versagung eintritt, nicht entschädigt.
(5) Die Verbreitung von Beiträgen aus den Ländern Hamburg, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern ist abweichend von § 35 möglich, soweit die übernommenen Beiträge inhaltliche Bezüge zum Land Schleswig-Holstein aufweisen. Bei der Zuteilung von Sendezeiten sind diese Programme nachrangig gegenüber Beiträgen aus Schleswig-Holstein zu behandeln.
§ 37 Aufgaben der Landesanstalt beim Offenen Kanal
(1) Die Landesanstalt schafft die personellen und sächlichen Voraussetzungen für den Offenen Kanal. Sie stellt sicher, dass der Offene Kanal in dem jeweiligen örtlichen Verbreitungsgebiet durchgeführt werden kann.
(2) Für die einzelnen Beiträge und die monatliche Gesamtsendezeit einer Gruppe oder Person legt die Landesanstalt allgemein eine Höchstdauer fest, die einen chancengleichen Zugang und eine Sendemöglichkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums für alle interessierten Gruppen und Personen eröffnet. Die Landesanstalt gewährleistet, dass keine Gruppe oder Person prägenden Einfluss innerhalb der Darbietungen des gesamten Offenen Kanals gewinnt. Die Beiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs verarbeitet. Die Landesanstalt kann unter Berücksichtigung der zeitlichen Wünsche der Nutzerinnen und Nutzer Abweichungen von dieser Reihenfolge für einen Teil der Gesamtsendezeit zulassen, insbesondere um
(3) Die Landesanstalt stellt sicher, dass alle im Offenen Kanal verbreiteten Beiträge aufgezeichnet und die Aufzeichnungen aufbewahrt werden. Ein Verlangen auf Gegendarstellung ist an die für den Beitrag verantwortlichen Personen zu richten; die Landesanstalt stellt sicher, dass die Gegendarstellung verbreitet wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Einsichtnahmen (§ 30) und die Gegendarstellung (§ 31) entsprechend.
(4) Die Landesanstalt berät die verantwortlichen Personen auf Antrag technisch und journalistisch bei der Vorbereitung und Durchführung des Beitrags. Sie stellt ihnen technische und sonstige Produktionshilfen bereit; ist dies nicht möglich, erstattet sie der verantwortlichen Person im Rahmen der dafür von der Landesanstalt zur Verfügung gestellten Mittel auf vorherigen Antrag Kosten für die Inanspruchnahme von Produktionshilfen Dritter.
(5) Einzelheiten über die Gestaltung, insbesondere über Sendeblöcke und feste Sendeplätze sowie die Durchführung des Offenen Kanals und dessen Finanzierung nach § 38, regelt die Landesanstalt durch Satzung, die im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht wird. Die Landesanstalt nimmt die Aufgaben, die den Offenen Kanal betreffen und nicht dem Medienrat vorbehalten sind, durch eine Beauftragte oder einen Beauftragen der Landesanstalt wahr. Eigene Beiträge, die Verbreitung von Werbung oder die Gestaltung eines eigenen Rahmenprogramms sind der Landesanstalt untersagt.
§ 38 Finanzierung des Offenen Kanals
(1) Die Landesanstalt finanziert den Offenen Kanal aus ihrem Anteil an der Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie aus ihren sonstigen nach § 61 zulässigen Einnahmen.
(2) Die Landesanstalt schafft im Rahmen ihres Haushaltes die produktionstechnischen Einrichtungen in den Gebieten Schleswig-Holsteins, in denen der Offene Kanal verbreitet wird (§ 34 Abs. 1). Im Rahmen der Mittel nach Absatz 1 stellt sie das dafür notwendige Personal und trägt die Kosten der Ausstrahlung der Beiträge bezogen auf die sendetechnische Abwicklung.
Abschnitt VI
(aufgehoben)
§§ 39 bis 41 (aufgehoben)
Dritter Teil
Finanzierung, Werbung, Teleshopping und Sponsoring
§ 42 Finanzierung
§ 43 des Rundfunkstaatsvertrages gilt entsprechend. § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages findet Anwendung.
§ 43 Werbung und Teleshopping
§§ 7 und 44 bis 45b des Rundfunkstaatsvertrages gelten entsprechend.
§ 44 Sponsoring
§ 8 des Rundfunkstaatsvertrages gilt entsprechend.
§ 45 Richtlinien
Die Landesanstalt erlässt gemeinsam mit den anderen Landesmedienanstalten Richtlinien zur Durchführung der §§ 26, 43 und 44. Mit den anderen Landesmedienanstalten stellt sie hierbei das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und führt einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch.
§ 46 Ausnahmen von Werberegelungen
Für nach § 9 zugelassene Fernsehveranstalter soll die Landesanstalt Ausnahmen von § 7 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 3 bis 5 sowie §§ 45 und 45a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend § 46a des Rundfunkstaatsvertrages vorsehen. Das Nähere regelt die Landesanstalt durch Satzung.
§ 47 (aufgehoben)
Vierter Teil
Weiterverbreitung vorhandener Rundfunkprogramme in Kabelanlagen
§ 48 Grundsätze
(1) Die inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Weiterverbreitung vorhandener Rundfunkprogramme in Kabelanlagen ist zulässig, soweit sie den Bestimmungen dieses Teiles entsprechen.
(2) Urheberrechtliche oder andere rechtliche Bindungen sowie telekommunikationsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.
§ 49 Anzeige- und Genehmigungspflicht
(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Kabelanlage hat der Landesanstalt zwei Monate vor Beginn die Weiterverbreitung schriftlich anzuzeigen. Hierbei sind alle Angaben zu machen, die für die Entscheidung über die Weiterverbreitung einschließlich der Rangfolge (§ 50) von Bedeutung sind.
(2) Keiner Genehmigung bedarf die Betreiberin oder der Betreiber einer Kabelanlage für die Weiterverbreitung
(3) Für die Weiterverbreitung anderer Rundfunkprogramme bedarf die Betreiberin oder der Betreiber einer Kabelanlage der Genehmigung der Landesanstalt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
(4) Die Genehmigung nach Absatz 3 wird für zwei Jahre erteilt; eine Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung für jeweils zwei Jahre ist zulässig. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Genehmigung haben keine aufschiebende Wirkung.
§ 50 Kanalbelegung in analogen Kabelanlagen
(1) Wer eine Kabelanlage in analoger Übertragungstechnik betreibt, ist verpflichtet, in der Kabelanlage Rundfunkprogramme zeitgleich, vollständig und unverändert weiterzuverbreiten,
Fensterprogramme (§ 15 Abs. 2) müssen in dem jeweiligen Bereich, für den sie zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind, weiterverbreitet werden. Die Betreiberin oder der Betreiber einer Kabelanlage hat die zur Erfüllung der Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen technischen Vorkehrungen zu treffen.
(2) Für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und deren Zuordnung zu bestimmten Kanälen (Kanalbelegung) in einer Kabelanlage besteht im Rahmen der technischen Kapazität ein Vorrang für die Einspeisung folgender Programme:
Für die zusätzliche Weiterverbreitung von Fensterprogrammen, die außerhalb des Bereichs, für den sie zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind, ortsüblich empfangbar sind, gilt im Bereich des ortsüblichen Empfangs der Vorrang nach Nr. 3, soweit diese Fensterprogramme in Abwägung mit anderen, nachrangigen Programmen geeignet sind, die Informationsvielfalt im Verflechtungsbereich der benachbarten Versorgungsgebiete zu fördern. Ein Rechtsanspruch auf zusätzliche Weiterverbreitung mehrerer Fensterprogramme eines Rundfunkveranstalters gleichzeitig auf mehreren Kanälen besteht nicht.
(3) Die Rangfolge mit der Bezeichnung des jeweiligen Rundfunkprogramms und dessen Zuordnung zu einem Kanal legt die Landesanstalt in einem Kanalbelegungsplan nach Maßgabe des Absatzes 2 im Einzelnen fest. Er ist so einzurichten, dass die vorrangig zu verbreitenden Programme von einer möglichst großen Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern empfangen werden können. Die Landesanstalt hat Auswahlentscheidungen dann zu treffen, wenn
Die Landesanstalt bezieht in ihre Entscheidungen ein, welches Programm am ehesten die Informationsvielfalt fördert. Ergänzend sollen die technischen Bedingungen für den Empfang der Programme berücksichtigt werden. Vor Festlegung oder Änderung des Kanalbelegungsplanes gibt die Landesanstalt den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Überprüfung des Kanalbelegungsplanes findet in regelmäßigen Abständen, in der Regel alle 18 Monate statt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Kanalbelegungsplan haben keine aufschiebende Wirkung.
(4) Sofern ein Rundfunkprogramm nur zeitlich begrenzten Umfang hat, kann die Landesanstalt nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 im Kabelbelegungsplan den gleichen Kanal für die restliche Zeit einem anderen Rundfunkprogramm zuordnen. In Einzelfällen kann ein Kanal zur Nutzung zu unterschiedlichen Zeiten oder in turnusmäßigem Wechsel für mehrere Programme zugeordnet werden, soweit und solange dadurch unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Absätzen 2 und 4 der Programmvielfalt eher entsprochen werden kann.
(5) Die Landesanstalt kann der Betreiberin oder dem Betreiber einer Kabelanlage gestatten, Kanäle ganz oder teilweise mit Mediendiensten nach dem Mediendienstestaatsvertrag zu belegen. Näheres regelt die Landesanstalt in den Grundsätzen zur Festlegung des Kanalbelegungsplans und im Kanalbelegungsplan.
§ 50a Kanalbelegung in digitalen Kabelanlagen
(1) Für die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen und Mediendiensten in digitalen Kabelanlagen gilt mit In-Kraft-Treten des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. April 2000 § 52 des Rundfunkstaatsvertrages.
(2) Über die Belegung von Kapazitäten nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages, die nicht durch die Belegung mit Programmen im Sinne dieser Vorschrift ausgeschöpft werden, entscheidet die Landesanstalt. Sie bezieht in ihre Entscheidung insbesondere ein, welches Programm am ehesten die Informations- und kulturelle Vielfalt im dualen Rundfunksystem fördert sowie den Interessen der Zuschauerinnen und Zuschauer in Schleswig-Holstein besonders Rechnung trägt.
(3) Erfüllt die Betreiberin oder der Betreiber einer digitalen Kabelanlage ihre oder seine Pflichten nach § 52 Abs. 3 und 4 des Rundfunkstaatsvertrages nicht, so entscheidet die Landesanstalt in einem Kanalbelegungsplan über die Auswahl der weiterzuverbreitenden digitalen Fernsehprogramme und die Belegung der digitalen Kanäle. Zuvor ist der Betreiberin oder dem Betreiber eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen zu setzen. Die Entscheidung der Landesanstalt erfolgt entsprechend den Regelungen in § 52 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 des Rundfunkstaatsvertrages.
§ 51 Untersagung und Widerruf
(1) Die Landesanstalt widerruft gegenüber der Betreiberin oder dem Betreiber der Kabelanlage die Genehmigung zur Weiterverbreitung oder untersagt ihr oder ihm die genehmigungsfreie Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms nach näherer Bestimmung der Absätze 2 bis 5, wenn
(2) Wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Kabelanlage die Rangfolge für die Weiterverbreitung gemäß § 50 nicht beachtet, weist die Landesanstalt sie oder ihn an, das jeweilige Rundfunkprogramm gemäß der Rangfolge des Kanalbelegungsplanes weiterzuverbreiten oder die Weiterverbreitung zu unterlassen.
(3) Liegt ein Untersagungsgrund vor Beginn der Weiterverbreitung vor, ordnet die Landesanstalt an, dass die Weiterverbreitung erst dann erfolgen darf, wenn sie festgestellt hat, dass dieses Gesetz der Weiterverbreitung nicht entgegensteht.
(4) Tritt nach Feststellung der Landesanstalt ein Untersagungs- oder Widerrufsgrund nach Beginn der Weiterverbreitung ein, weist sie die Betreiberin oder den Betreiber der Kabelanlage zunächst schriftlich darauf hin. Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, kann die Landesanstalt nach Anhörung die Weiterverbreitung
Hat die Landesanstalt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 dreimal durch Beschluss einen Verstoß als schwer wiegend festgestellt und nach Satz 1 gerügt, untersagt sie die Weiterverbreitung unbefristet oder widerruft die Genehmigung.
(5) Die Untersagung oder der Widerruf ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Kabelanlage und dem Rundfunkveranstalter zuzustellen.
(6) Rundfunkveranstalter und Betreiberinnen oder Betreiber von Kabelanlagen werden für Vermögensnachteile nicht entschädigt, die sie infolge einer berechtigten Untersagung oder eines berechtigten Widerrufs nach den Absätzen 1 bis 4 erleiden. § 117 des Landesverwaltungsgesetzes findet keine Anwendung.
(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung oder den Widerruf haben keine aufschiebende Wirkung.
Fünfter Teil
Unabhängige Landesanstalt für das Rundfunkwesen
§ 52 Zweck und Organe
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz besteht die am 1. Juni 1985 errichtete rechtsfähige Anstalt des öffentlicher, Rechts (Landesanstalt) mit Sitz in der Landeshauptstadt Kiel. Sie führt die Bezeichnung "Unabhängige Landesanstalt für Rundfunk und neue Medien (ULR)".
(2) Die Landesanstalt hat das Recht der Selbstverwaltung. Sie führt das kleine Landessiegel.
(3) Die Organe der Landesanstalt sind
§ 35 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt.
§ 53 Aufgaben der Landesanstalt
(1) Die Landesanstalt wacht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Ferner ist die Landesanstalt unbeschadet der Zuständigkeit anderer Stellen im Rahmen ihres Haushalts berechtigt zur finanziellen Förderung von nicht auf Gewinn abzielenden Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung im audiovisuellen Bereich und im Journalismus.
Sie kann ihnen auch produktionstechnische Einrichtungen der Landesanstalt (§ 38 Abs. 2) zur Verfügung stellen. § 73 Abs. 5 bleibt unberührt.
§ 54 Zusammensetzung des Medienrates
(1) Der Medienrat besteht aus neun Mitgliedern. Mindestens vier Mitglieder müssen Frauen sein. Für den Fall der nicht nur vorübergehenden Verhinderung eines Mitgliedes werden zwei Ersatzmitglieder gewählt, und zwar eine Frau und ein Mann. Die Vertretung soll jeweils das Ersatzmitglied gleichen Geschlechts übernehmen.
(2) Die Wahl des Medienrates erfolgt durch den Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die Mitglieder des Medienrates werden für eine Amtszeit gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.
(3) Für die Wahl des Medienrates ist jede gesellschaftlich relevante Gruppe, Organisation und Vereinigung von überörtlicher Bedeutung vorschlagberechtigt. In dem Vorschlag ist darzulegen, dass die Vorgeschlagenen die Eignung nach Absatz 6 haben und dass keine Unvereinbarkeit nach § 56 Abs. 4 besteht.
(4) Der Landtag hat rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit des Medienrates die Frist (Ausschlussfrist) zur Einreichung der Vorschläge bekannt zu machen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
(5) Scheidet ein Mitglied des Medienrates vorzeitig aus, ist das Ersatzmitglied gleichen Geschlechts für den Rest der Amtszeit Nachfolgerin oder Nachfolger. Aus den bis dahin unberücksichtigt gebliebenen Vorschlägen nach Absatz 3 ist ein neues zweites Ersatzmitglied zu wählen. Der Medienrat teilt dem Landtag das Ausscheiden des Mitgliedes mit.
(6) Die Mitglieder des Medienrates sollen als Sachverständige besondere Eignung auf dem Gebiet der Medienwirtschaft, Medienwissenschaft, der Rechtswissenschaft, der Medienpädagogik, der Rundfunktechnik, des Journalismus oder sonstiger Medienbereiche nachweisen. Zwei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben.
(7) Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder kann der Landtag Mitglieder des Medienrates oder Ersatzmitglieder abberufen, wenn sie
(8) Die Mitglieder haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie sind hierbei an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.
(9) Die Mitglieder des Medienrates dürfen an der Ausübung ihrer Aufgaben nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist es unzulässig, sie aus diesem Grunde zu entlassen oder ihnen zu kündigen. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so ist ihnen die für ihre Tätigkeit notwendige freie Zeit zu gewähren.
§ 55 Aufgaben des Medienrates
(1) Der Medienrat überwacht die Geschäftsführung der Direktorin oder des Direktors. Er nimmt alle der Landesanstalt zustehenden Aufgaben wahr. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(2) Der Medienrat entscheidet auch über Widersprüche. Die Entscheidungen über Programmbeschwerden (Absatz 1 Satz 3 Nr. 3) kann der Medienrat generell oder für bestimmte Fälle einem Ausschuss übertragen. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 10, 16 und 17 kann er generell oder für bestimmte Fälle der Direktorin oder dem Direktor übertragen.
Der Medienrat beschließt im Benehmen mit der Direktorin oder dem Direktor eine Geschäftsordnung für die Landesanstalt, die im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes insbesondere Regelungen über die Aufgaben und Zuständigkeitsverteilung zwischen Medienrat und Direktorin oder Direktor enthält.
§ 56 Amtszeit des Medienrates und Rechtsstellung der Mitglieder
(1) Die Amtszeit des Medienrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Medienrates weiter.
(2) Der Medienrat wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Er kann diese abberufen.
(3) Die Mitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Eine monatliche Aufwandsentschädigung wird nach Maßgabe der Satzung gewährt. Die Reisekostenerstattung erfolgt unter Berücksichtigung des Bundesreisekostenrechts.
(4) Mitglied kann nicht sein, wer
§ 57 Verfahren
(1) Die Sitzungen des Medienrates sind nicht öffentlich.
(2) Der Medienrat veranstaltet halbjährlich Fachtagungen mit öffentlicher Fragestunde zu seiner Arbeit.
(3) Der Medienrat kann zur Durchführung seiner Aufgaben Ausschüsse einrichten.
(4) Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des Medienrates teil.
(5) Näheres zu den Absätzen 1 bis 4 wird durch Satzung bestimmt.
(6) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist berechtigt, zu den Sitzungen des Medienrates eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter ist jederzeit zu hören.
§ 58 Beschlussfassung des Medienrates
(1) Der Medienrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.
(2) Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist der Medienrat beschlussfähig, wenn zu einer wegen Beschlussunfähigkeit aufgehobenen Sitzung unter ausdrücklichem Hinweis hierauf innerhalb einer angemessenen Frist erneut geladen wird.
(3) Der Medienrat fasst Beschlüsse 1 nach § 55 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 4, 6, 8, 9 und 14 mit einer Mehrheit von mindestens fünf Mitgliedern, 2. im Übrigen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
(4) Entscheidet der Medienrat über einen Widerspruch (§ 55 Abs. 2 Satz 1), ist die für die Ausgangsentscheidung vorgeschriebene Mehrheit erforderlich.
§ 59 Direktorin oder Direktor
(1) Die Direktorin oder der Direktor ist hauptamtlich tätig und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Sie oder er darf nicht dem Medienrat angehören. Sie oder er wird vom Medienrat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie oder er kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Die oder der Vorsitzende des Medienrates schließt den Dienstvertrag mit der Direktorin oder dem Direktor ab und nimmt die Befugnisse des Arbeitgebers gegenüber dieser oder diesem wahr.
(2) Die Direktorin oder der Direktor führt die Geschäfte der Landesanstalt und vertritt die Landesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben:
(3) Die Direktorin oder der Direktor nimmt die Befugnisse des Arbeitgebers gegenüber den Angestellten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahr.
(4) Nach Ablauf der Amtszeit führt die Direktorin oder der Direktor die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Direktorin oder des neuen Direktors weiter.
§ 60 Haushalts- und Rechnungswesen
(1) Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes hat die Landesanstalt die Grundsätze einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft zu wahren.
(2) Für die Landesanstalt gelten die §§ 105 bis 107 und 109 bis 111 der Landeshaushaltsordnung entsprechend. Ausnahmeregelungen bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde und des Landesrechnungshofes.
(3) Zur Sicherung ihrer Haushaltswirtschaft kann die Landesanstalt Rücklagen für besondere mittelfristige Projekte oder Investitionen bilden, soweit dies für die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die jährliche Zuführung auf Rücklagen darf insgesamt 5 % der jährlichen Einnahmen nach § 61 Abs. 1 nicht übersteigen. Grund, Ansammlungshöhe und -zeitraum jeder Rücklage sind im Haushaltsplan zu begründen.
(4) Das Nähere zur Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresabrechnung sowie zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung regelt die Landesanstalt durch Satzung
§ 61 Finanzierung der Landesanstalt
(1) Die Landesanstalt deckt ihren Finanzbedarf durch einen Anteil an der Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages, Rundfunkabgaben, Verwaltungsgebühren und Auslagenersatz, Einnahmen aus Bußgeldern nach § 72 Abs. 4 sowie sonstige Einnahmen. Diese Einnahmen werden gleichrangig verwendet, soweit nicht nach § 53 Abs. 2, § 72 Abs. 4 Satz 2 und § 73 Abs. 5 eine besondere Zweckbestimmung gilt.
(2) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Verwaltungsgebühren und Auslagen erhoben. Das Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein gilt entsprechend.
(3) Die Landesanstalt kann von einem Rundfunkveranstalter, der seine Programme ganz oder teilweise durch Werbung oder Entgelte finanziert, jährlich eine Rundfunkabgabe erheben. Die Rundfunkabgabe darf nicht mehr als 3 % der Bruttoeinnahmen aus Werbung und Entgelten oder des ihnen entsprechenden Wertes anderer wirtschaftlicher Vorteile betragen.
(4) Das Nähere über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen sowie die Rundfunkabgabe regelt die Landesanstalt durch Satzung.
§ 62 Medienforschung
(1) Die Veranstaltung von Rundfunk und der Offene Kanal sowie die Weiterverbreitung von Programmen nach diesem Gesetz sollen regelmäßig durch unabhängige Einrichtungen der Kommunikationsforschung wissenschaftlich untersucht werden. Die Aufträge dazu erteilt die Landesanstalt. Sie legt Fragestellungen und Methoden der Untersuchungen fest und veröffentlicht die Untersuchungsergebnisse. Sie soll dabei mit den nach Landesrecht zuständigen Stellen anderer Länder zusammenarbeiten. Die Landesanstalt gewährleistet die Unabhängigkeit der Kommunikationsforschung.
(2) Die Untersuchungen sollen zu unterschiedlichen Themen vorgenommen werden. In diese Themen sollen einbezogen werden:
Anhand der Forschungsergebnisse sollen Möglichkeiten untersucht werden, etwaigen nachteiligen Auswirkungen durch geeignete Maßnahmen einschließlich solche der Pädagogik, insbesondere der Medienpädagogik, entgegenzuwirken.
(3) Die Rundfunkveranstalter sowie die Betreiberinnen und Betreiber der Kabelanlagen haben den Einrichtungen der Kommunikationsforschung bei Untersuchungen, die mit Mitteln der Landesanstalt durchgeführt oder sonst von ihr gefördert werden, die für die Untersuchungen erforderlichen Angaben zu machen. In Zweifelsfällen entscheidet die Landesanstalt.
(4) Die Landesanstalt kann technische Einrichtungen für den Zugang und die Nutzung von audiovisuellen Angeboten prüfen, bewerten, zertifizieren und ein Gütesiegel verleihen. Das Nähere, insbesondere zur Ausgestaltung der Verfahren, der Zertifizierung, der Verleihung des Gütesiegels und der damit zusammenhängenden Haftungsfragen sowie der zu entrichtenden Verwaltungsgebühren, wird von der Landesanstalt durch Satzung bestimmt.
§§ 63 bis 66 (aufgehoben)
Sechster Teil
Datenschutzbestimmungen
§ 67 Geltung von Datenschutzvorschriften
Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet und genutzt werden.
§ 68 Schutz personenbezogener Verbindungs- und Abrechnungsdaten
(1) Personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme einzelner Programmangebote dürfen nur erhoben und weiterverarbeitet werden, soweit und solange diese im Rahmen des Vertragsverhältnisses zweckbestimmt erforderlich sind, um
(2) Die Speicherung der Abrechnungsdaten darf Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer in Anspruch genommener Programmangebote nicht erkennen lassen, es sei denn, die Teilnehmerin oder der Teilnehmer beantragt schriftlich eine nach einzelnen Programmangeboten aufgeschlüsselte Abrechnung der Entgelte.
(3) Die Übermittlung von Abrechnungs- und Verbindungsdaten an Dritte ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für den Austausch von Abrechnungsdaten zwischen dem Rundfunkveranstalter und seinem Auftragnehmer zum Zwecke der Einziehung einer Forderung, wenn diese Forderung auch nach Mahnung nicht beglichen wird.
(4) Abrechnungsdaten sind zu löschen, sobald sie zum Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind. Verbindungsdaten sind nach Ende der jeweiligen Verbindung zu löschen.
(5) Wer Abrechnungs- und Verbindungsdaten erhebt, verarbeitet oder nutzt, hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind um sicherzustellen, dass
§ 69 Datenverarbeitung zu eigenen publizistischen Zwecken,
(1) Für den Rundfunkveranstalter und seine Hilfsunternehmen gelten, soweit sie personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen publizistischen Zwecken verarbeiten, die §§ 5 und 9 des Bundesdatenschutzgesetzes.
(2) Führt die publizistische Verwendung personenbezogener Daten zu Gegendarstellungen der Betroffenen oder zu Unterlassungsverpflichtungserklärungen oder Widerrufen des Rundfunkveranstalters, so sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.
Siebenter Teil
Staatliche Rechtsaufsicht
§ 70 Rechtsaufsicht
Die Rechtsaufsicht über die Landesanstalt führt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident (Rechtsaufsichtsbehörde). Die §§ 122 bis 125 der Gemeindeordnung gelten entsprechend. In Programmangelegenheiten sind Weisungen ausgeschlossen.
§ 71 (aufgehoben)
Achter Teil
Bußgeldvorschrift, Verwendung des Anteils an der Rundfunkgebühr und Experimentierklausel
§ 72 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich
(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu einer Million DM geahndet werden.
(5) Die Landesanstalt ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Veranstalter, denen sie eine Zulassung erteilt hat, und für die Veranstalter, die in Schleswig-Holstein nicht zulassungspflichtigen Rundfunk verbreiten; sie ist ferner zuständig für Personen, die ohne Zulassung Rundfunk veranstalten oder als Nutzerinnen oder Nutzer des Offenen Kanals ordnungswidrig handeln. Die von ihr für Ordnungswidrigkeiten verhängten Bußgelder stehen der Landesanstalt zu; sie verwendet die Bußgelder als einen zusätzlichen Beitrag für die Förderungseinrichtungen nach § 73 Abs. 5 und für Förderungen nach § 53 Abs. 2. Über die Einleitung eines Verfahrens hat sie bei bundesweit verbreiteten Programmen die Landesmedienanstalten der übrigen Länder unverzüglich zu unterrichten.
(6) Für die Verjährung der Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 49 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.
§ 72a Strafbestimmung
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.
§ 73 Verwendung des Anteils an der Rundfunkgebühr
(1) Die Landesanstalt erhält 80 % des zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages, der sich nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 18. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 686) bemisst. Sie verwendet ihren Anteil
(2) Dem Norddeutschen Rundfunk stehen 20 % des zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages und die Mittel zu, die von der Landesanstalt nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden. Er verwendet sie im Rahmen seiner Aufgaben zur Förderung
Die Produktionen nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sollen von schleswigholsteinischen Produzentinnen und Produzenten oder von anderen Produzentinnen und Produzenten in Schleswig-Holstein durchgeführt werden.
Die Förderung nach Satz 2 Nr. 3 und 4 hat die Belange Schleswig-Holsteins zu berücksichtigen. Der Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk bleibt unberührt.
(3) Der Norddeutsche Rundfunk unterhält zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 eine Förderungseinrichtung, die eine Einrichtung des privaten Rechts sein kann. Bei der Einrichtung ist ein Beirat mit sechs Mitgliedern einzurichten, dem mehrheitlich fachkundige unabhängige Mitglieder aus dem kulturellen Bereich Schleswig-Holsteins, darunter auch eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der freien Produzenten und eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der kulturellen Filmarbeit angehören sollen. Jeweils ein Drittel der Mitglieder des Beirats werden vom Norddeutschen Rundfunk sowie von der Landesanstalt benannt. Die Benennung eines weiteren Drittels der Mitglieder erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Norddeutschen Rundfunk und der Landesanstalt. Die Fördermaßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 bedürfen der Zustimmung des Beirats mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden in der Förderungseinrichtung gesondert wahrgenommen.
(4) Die Förderungseinrichtung nach Absatz 3 kann mit entsprechenden Einrichtungen in den norddeutschen Ländern zusammenarbeiten oder sich zusammenschließen. Absatz 2 sowie Absatz 3 Sätze 2 bis 5 gelten auch im Falle eines Zusammenschlusses entsprechend.
(5) Die Landesanstalt beteiligt sich mit eigenen finanziellen Mitteln aus der Rundfunkabgabe und den Einnahmen aus Bußgeldern nach § 72 Abs. 5 an der Förderungseinrichtung nach Absatz 3. Die Beteiligung nach Satz 1 soll auch aus Mitteln nach Absatz 1 erfolgen, wenn die Landesanstalt der Einrichtung nach Absatz 3 Aufgaben nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 10 überträgt.
§ 74 Pilotprojekte, Betriebsversuche
(1) Die Durchführung zeitlich befristeter und regional begrenzter Pilotprojekte sowie Betriebsversuche mit neuen Techniken, Programmen und Mediendiensten sind zulässig. Im Rahmen von Pilotprojekten und Betriebsversuchen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der in der Ausschreibung genannten Versuchsziele entsprechend.
(2) Die Landesanstalt soll von den Veranstaltern und Anbietern in angemessenen zeitlichen Abständen einen Erfahrungsbericht über die laufenden Pilotprojekte und Betriebsversuche sowie nach deren Abschluss eine jeweilige Auswertung verlangen.
§ 75 In-Kraft-Treten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesrundfunkgesetz vom 18. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 596) außer Kraft.
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