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Abschnitt V
Offener Kanal als regionaler Bürgerfunk

§ 34 Grundsätze

(1) Für Schleswig-Holstein wird im Hörfunk und im Fernsehen im Rahmen der Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten und der finanziellen Kapazität der Landesanstalt jeweils mindestens ein Offener Kanal für regionalen Bürgerfunk eingerichtet. Trägerin des Offenen Kanals ist die Landesanstalt. Sie gibt Gruppen und Personen, die selbst nicht Rundfunkveranstalter sind (Nutzerinnen und Nutzer), Gelegenheit eigene Beiträge im Hörfunk und im Fernsehen regional zu verbreiten. Der Offene Kanal wird

  1. im Hörfunk drahtlos als eigenständiges Programmangebot über Sender geringer Reichweite,
  2. im Fernsehen über Kabelanlagen

vornehmlich in Ballungsgebieten Schleswig-Holsteins verbreitet. Die Landesanstalt trifft die erforderlichen Vorkehrungen gegenüber den an der technischen Durchführung Beteiligten.

(2) Wer eine Kabelanlage betreibt, ist verpflichtet, der Landesanstalt auf deren Verlangen für die Durchführung des Bürgerfunks im Fernsehen einen Kanal zur Verfügung zu stellen. Dies hat unentgeltlich zu geschehen, wenn

  1. die Kabelanlage zum Versorgungsgebiet einer Einspeisestelle mit regionaler Bedeutung für eine Mehrzahl von Kabelanlagen gehört,
  2. der Bürgerfunk im Fernsehen in diesem Versorgungsgebiet eingerichtet ist,
  3. die Kabelanlage eine Kapazität von mehr als 15 analogen Kanälen hat oder ausschließlich in digitaler Technik betrieben wird und die Übertragung von mehr als 15 Programmen ermöglicht und
  4. an die Kabelanlage mehr als 5.000 Haushalte angeschlossen sind.

§ 35 Zugangsvoraussetzungen

(1) Zugangsberechtigt zur Teilnahme am Offenen Kanal ist, wer in Schleswig-Holstein oder in der Amtskommune Syderjyland seine Wohnung oder seinen Sitz hat; § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend. Nicht zugangsberechtigt sind Rundfunkveranstalter sowie die in § 10 Abs. 3 Nr. 1 ausgeschlossenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Schulen sind zugangsberechtigt. In Zweifelsfällen entscheidet die Landesanstalt.

(2) Abweichend von Absatz 1 sind auch Minderjährige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, mit schriftlicher Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter zugangsberechtigt. Mit der Einwilligung haben die gesetzlichen Vertreter die Übernahme der Verantwortung nach § 36 Abs. 2 Satz 1 zu erklären.

§ 36 Gestaltung des Offenen Kanals

(1) Bei der Gestaltung des Offenen Kanals und dessen Beiträgen sind die Programmgrundsätze des § 24 Abs. 1 und 2 und die Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages entsprechend einzuhalten. Werbung und Wahlwerbung sind unzulässig. Die Beiträge sind unentgeltlich zu erbringen. Beiträge, mit denen neue technische Möglichkeiten erprobt werden, sind zulässig.

(2) Für den Beitrag ist die Person, die ihn verbreitet, selbst verantwortlich; die Anforderungen an die Benennung einer verantwortlichen Person im Sinne von § 28 gelten entsprechend. Der Name der verantwortlichen Person ist am Anfang und am Ende des Beitrages anzugeben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über Auskunftspflichten und Beschwerderecht (§ 29) entsprechend.

(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 verantwortliche Person meldet den zur Verbreitung vorgesehenen Beitrag bei der Landesanstalt schriftlich an. Die Beiträge, die im Offenen Kanal drahtlos verbreitet werden, können gleichzeitig, vollständig und unverändert über Kabel weiterverbreitet werden. Die verantwortliche Person hat der Landesanstalt alle Angaben zu machen, die für die Verbreitung von Bedeutung sind; Änderungen hat sie der Landesanstalt unverzüglich mitzuteilen.

(4) Die Verbreitung erfolgt ohne Entgelt und darf nur versagt werden, wenn der Beitrag gegen die Anforderungen dieser Bestimmung verstößt. Die verantwortliche Person wird für einen Vermögensnachteil, der durch die Versagung eintritt, nicht entschädigt.

(5) Die Verbreitung von Beiträgen aus den Ländern Hamburg, Niedersachsen und Mecklenburg-Vorpommern ist abweichend von § 35 möglich, soweit die übernommenen Beiträge inhaltliche Bezüge zum Land Schleswig-Holstein aufweisen. Bei der Zuteilung von Sendezeiten sind diese Programme nachrangig gegenüber Beiträgen aus Schleswig-Holstein zu behandeln.

§ 37 Aufgaben der Landesanstalt beim Offenen Kanal

(1) Die Landesanstalt schafft die personellen und sächlichen Voraussetzungen für den Offenen Kanal. Sie stellt sicher, dass der Offene Kanal in dem jeweiligen örtlichen Verbreitungsgebiet durchgeführt werden kann.

(2) Für die einzelnen Beiträge und die monatliche Gesamtsendezeit einer Gruppe oder Person legt die Landesanstalt allgemein eine Höchstdauer fest, die einen chancengleichen Zugang und eine Sendemöglichkeit innerhalb eines angemessenen Zeitraums für alle interessierten Gruppen und Personen eröffnet. Die Landesanstalt gewährleistet, dass keine Gruppe oder Person prägenden Einfluss innerhalb der Darbietungen des gesamten Offenen Kanals gewinnt. Die Beiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs verarbeitet. Die Landesanstalt kann unter Berücksichtigung der zeitlichen Wünsche der Nutzerinnen und Nutzer Abweichungen von dieser Reihenfolge für einen Teil der Gesamtsendezeit zulassen, insbesondere um

  1. Sendeblöcke aus thematisch ähnlich gelagerten Beiträgen verschiedener Nutzerinnen und Nutzer zu bilden oder
  2. einer Nutzerin oder einem Nutzer den festen Sendeplatz zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Landesanstalt stellt sicher, dass alle im Offenen Kanal verbreiteten Beiträge aufgezeichnet und die Aufzeichnungen aufbewahrt werden. Ein Verlangen auf Gegendarstellung ist an die für den Beitrag verantwortlichen Personen zu richten; die Landesanstalt stellt sicher, dass die Gegendarstellung verbreitet wird. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten sowie die Einsichtnahmen (§ 30) und die Gegendarstellung (§ 31) entsprechend.

(4) Die Landesanstalt berät die verantwortlichen Personen auf Antrag technisch und journalistisch bei der Vorbereitung und Durchführung des Beitrags. Sie stellt ihnen technische und sonstige Produktionshilfen bereit; ist dies nicht möglich, erstattet sie der verantwortlichen Person im Rahmen der dafür von der Landesanstalt zur Verfügung gestellten Mittel auf vorherigen Antrag Kosten für die Inanspruchnahme von Produktionshilfen Dritter.

(5) Einzelheiten über die Gestaltung, insbesondere über Sendeblöcke und feste Sendeplätze sowie die Durchführung des Offenen Kanals und dessen Finanzierung nach § 38, regelt die Landesanstalt durch Satzung, die im Amtsblatt für Schleswig-Holstein veröffentlicht wird. Die Landesanstalt nimmt die Aufgaben, die den Offenen Kanal betreffen und nicht dem Medienrat vorbehalten sind, durch eine Beauftragte oder einen Beauftragen der Landesanstalt wahr. Eigene Beiträge, die Verbreitung von Werbung oder die Gestaltung eines eigenen Rahmenprogramms sind der Landesanstalt untersagt.

§ 38 Finanzierung des Offenen Kanals

(1) Die Landesanstalt finanziert den Offenen Kanal aus ihrem Anteil an der Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages sowie aus ihren sonstigen nach § 61 zulässigen Einnahmen.

(2) Die Landesanstalt schafft im Rahmen ihres Haushaltes die produktionstechnischen Einrichtungen in den Gebieten Schleswig-Holsteins, in denen der Offene Kanal verbreitet wird (§ 34 Abs. 1). Im Rahmen der Mittel nach Absatz 1 stellt sie das dafür notwendige Personal und trägt die Kosten der Ausstrahlung der Beiträge bezogen auf die sendetechnische Abwicklung.

Abschnitt VI
(aufgehoben)

§§ 39 bis 41 (aufgehoben)

Dritter Teil
Finanzierung, Werbung, Teleshopping und Sponsoring

§ 42 Finanzierung

§ 43 des Rundfunkstaatsvertrages gilt entsprechend. § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages findet Anwendung.

§ 43 Werbung und Teleshopping

§§ 7 und 44 bis 45b des Rundfunkstaatsvertrages gelten entsprechend.

§ 44 Sponsoring

§ 8 des Rundfunkstaatsvertrages gilt entsprechend.

§ 45 Richtlinien

Die Landesanstalt erlässt gemeinsam mit den anderen Landesmedienanstalten Richtlinien zur Durchführung der §§ 26, 43 und 44. Mit den anderen Landesmedienanstalten stellt sie hierbei das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und führt einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch.

§ 46 Ausnahmen von Werberegelungen

Für nach § 9 zugelassene Fernsehveranstalter soll die Landesanstalt Ausnahmen von § 7 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 3 bis 5 sowie §§ 45 und 45a des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend § 46a des Rundfunkstaatsvertrages vorsehen. Das Nähere regelt die Landesanstalt durch Satzung.

§ 47 (aufgehoben)

Vierter Teil
Weiterverbreitung vorhandener Rundfunkprogramme in Kabelanlagen

§ 48 Grundsätze

(1) Die inhaltlich unveränderte, vollständige und zeitgleiche Weiterverbreitung vorhandener Rundfunkprogramme in Kabelanlagen ist zulässig, soweit sie den Bestimmungen dieses Teiles entsprechen.

(2) Urheberrechtliche oder andere rechtliche Bindungen sowie telekommunikationsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

§ 49 Anzeige- und Genehmigungspflicht

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Kabelanlage hat der Landesanstalt zwei Monate vor Beginn die Weiterverbreitung schriftlich anzuzeigen. Hierbei sind alle Angaben zu machen, die für die Entscheidung über die Weiterverbreitung einschließlich der Rangfolge (§ 50) von Bedeutung sind.

(2) Keiner Genehmigung bedarf die Betreiberin oder der Betreiber einer Kabelanlage für die Weiterverbreitung

  1. der Rundfunkprogramme, die für das Land Schleswig-Holstein gesetzlich bestimmt sind,
  2. der Rundfunkprogramme, die auf Grund einer Zulassung nach diesem Gesetz veranstaltet werden,
  3. der ortsüblichen Rundfunkprogramme, die im Herkunftsland in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden,
  4. der sonstigen inländischen Rundfunkprogramme, die in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden.

(3) Für die Weiterverbreitung anderer Rundfunkprogramme bedarf die Betreiberin oder der Betreiber einer Kabelanlage der Genehmigung der Landesanstalt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn

  1. die weiterverbreiteten Rundfunkprogramme im Herkunftsland in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden,
  2. die Anforderungen des Rundfunkstaatsvertrages an die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen bei entsprechender Anwendung erfüllt werden und
  3. der Rundfunkveranstalter das Recht der Gegendarstellung oder ein ähnliches Recht gewährleistet.

(4) Die Genehmigung nach Absatz 3 wird für zwei Jahre erteilt; eine Verlängerung der Geltungsdauer der Genehmigung für jeweils zwei Jahre ist zulässig. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Genehmigung haben keine aufschiebende Wirkung.

§ 50 Kanalbelegung in analogen Kabelanlagen

(1) Wer eine Kabelanlage in analoger Übertragungstechnik betreibt, ist verpflichtet, in der Kabelanlage Rundfunkprogramme zeitgleich, vollständig und unverändert weiterzuverbreiten,

  1. die für das Land Schleswig-Holstein gesetzlich bestimmt sind und
  2. die auf Grund einer Zulassung nach diesem Gesetz veranstaltet werden, mit Ausnahme der Programme nach § 9 Abs. 5 und § 18 sowie von Ladenfunk und Entgelt-Fernsehen.

Fensterprogramme (§ 15 Abs. 2) müssen in dem jeweiligen Bereich, für den sie zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind, weiterverbreitet werden. Die Betreiberin oder der Betreiber einer Kabelanlage hat die zur Erfüllung der Verpflichtung nach den Sätzen 1 und 2 erforderlichen technischen Vorkehrungen zu treffen.

(2) Für die Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und deren Zuordnung zu bestimmten Kanälen (Kanalbelegung) in einer Kabelanlage besteht im Rahmen der technischen Kapazität ein Vorrang für die Einspeisung folgender Programme:

  1. die für das Land Schleswig-Holstein gesetzlich bestimmten sowie die auf Grund einer Zulassung nach diesem Gesetz veranstalteten Voll- und Spartenprogramme, mit Ausnahme der Programme nach § 9 Abs. 5 und § 18 sowie von Ladenfunk und Entgelt-Fernsehen,
  2. der im Versorgungsgebiet einer Einspeisestelle mit regionaler Bedeutung für eine Mehrzahl von Kabelanlagen eingerichtete Offene Kanal,
  3. die ortsüblichen Rundfunkprogramme, die im Herkunftsland in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden.

Für die zusätzliche Weiterverbreitung von Fensterprogrammen, die außerhalb des Bereichs, für den sie zugelassen oder gesetzlich bestimmt sind, ortsüblich empfangbar sind, gilt im Bereich des ortsüblichen Empfangs der Vorrang nach Nr. 3, soweit diese Fensterprogramme in Abwägung mit anderen, nachrangigen Programmen geeignet sind, die Informationsvielfalt im Verflechtungsbereich der benachbarten Versorgungsgebiete zu fördern. Ein Rechtsanspruch auf zusätzliche Weiterverbreitung mehrerer Fensterprogramme eines Rundfunkveranstalters gleichzeitig auf mehreren Kanälen besteht nicht.

(3) Die Rangfolge mit der Bezeichnung des jeweiligen Rundfunkprogramms und dessen Zuordnung zu einem Kanal legt die Landesanstalt in einem Kanalbelegungsplan nach Maßgabe des Absatzes 2 im Einzelnen fest. Er ist so einzurichten, dass die vorrangig zu verbreitenden Programme von einer möglichst großen Zahl von Teilnehmerinnen und Teilnehmern empfangen werden können. Die Landesanstalt hat Auswahlentscheidungen dann zu treffen, wenn

  1. die Kabelanlage nicht ausreicht, um alle zur Verbreitung anstehenden Rundfunkprogramme aufzunehmen,
  2. Rundfunkprogramme gleichrangig sind.

Die Landesanstalt bezieht in ihre Entscheidungen ein, welches Programm am ehesten die Informationsvielfalt fördert. Ergänzend sollen die technischen Bedingungen für den Empfang der Programme berücksichtigt werden. Vor Festlegung oder Änderung des Kanalbelegungsplanes gibt die Landesanstalt den Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Überprüfung des Kanalbelegungsplanes findet in regelmäßigen Abständen, in der Regel alle 18 Monate statt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Kanalbelegungsplan haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Sofern ein Rundfunkprogramm nur zeitlich begrenzten Umfang hat, kann die Landesanstalt nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 im Kabelbelegungsplan den gleichen Kanal für die restliche Zeit einem anderen Rundfunkprogramm zuordnen. In Einzelfällen kann ein Kanal zur Nutzung zu unterschiedlichen Zeiten oder in turnusmäßigem Wechsel für mehrere Programme zugeordnet werden, soweit und solange dadurch unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Absätzen 2 und 4 der Programmvielfalt eher entsprochen werden kann.

(5) Die Landesanstalt kann der Betreiberin oder dem Betreiber einer Kabelanlage gestatten, Kanäle ganz oder teilweise mit Mediendiensten nach dem Mediendienstestaatsvertrag zu belegen. Näheres regelt die Landesanstalt in den Grundsätzen zur Festlegung des Kanalbelegungsplans und im Kanalbelegungsplan.

§ 50a Kanalbelegung in digitalen Kabelanlagen

(1) Für die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen und Mediendiensten in digitalen Kabelanlagen gilt mit In-Kraft-Treten des Vierten Rundfunkänderungsstaatsvertrages am 1. April 2000 § 52 des Rundfunkstaatsvertrages.

(2) Über die Belegung von Kapazitäten nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 des Rundfunkstaatsvertrages, die nicht durch die Belegung mit Programmen im Sinne dieser Vorschrift ausgeschöpft werden, entscheidet die Landesanstalt. Sie bezieht in ihre Entscheidung insbesondere ein, welches Programm am ehesten die Informations- und kulturelle Vielfalt im dualen Rundfunksystem fördert sowie den Interessen der Zuschauerinnen und Zuschauer in Schleswig-Holstein besonders Rechnung trägt.

(3) Erfüllt die Betreiberin oder der Betreiber einer digitalen Kabelanlage ihre oder seine Pflichten nach § 52 Abs. 3 und 4 des Rundfunkstaatsvertrages nicht, so entscheidet die Landesanstalt in einem Kanalbelegungsplan über die Auswahl der weiterzuverbreitenden digitalen Fernsehprogramme und die Belegung der digitalen Kanäle. Zuvor ist der Betreiberin oder dem Betreiber eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen zu setzen. Die Entscheidung der Landesanstalt erfolgt entsprechend den Regelungen in § 52 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1 des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 51 Untersagung und Widerruf

(1) Die Landesanstalt widerruft gegenüber der Betreiberin oder dem Betreiber der Kabelanlage die Genehmigung zur Weiterverbreitung oder untersagt ihr oder ihm die genehmigungsfreie Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms nach näherer Bestimmung der Absätze 2 bis 5, wenn

  1. der Rundfunkveranstalter nach dem für ihn geltenden Recht zur Veranstaltung von Rundfunk nicht befugt ist oder wenn die im Ursprungsland zuständige Stelle festgestellt hat, dass das herangeführte Programm den dort geltenden Rechtsvorschriften nicht entspricht,
  2. das Rundfunkprogramm inhaltlich verändert, unvollständig oder zeitversetzt weiterverbreitet wird,
  3. in dem Rundfunkprogramm die Programmgrundsätze (§ 24), die Grundsätze über Programmgestaltung (§ 25) und die Bestimmungen des § 26 nicht im Wesentlichen eingehalten werden,
  4. die Betreiberin oder der Betreiber der Kabelanlage nicht die nach § 49 Abs. 1 erforderlichen Unterlagen vollständig und fristgerecht vorgelegt, Auskünfte nicht vollständig oder nicht fristgerecht erteilt oder wissentlich unrichtige Angaben gemacht hat.

(2) Wenn die Betreiberin oder der Betreiber der Kabelanlage die Rangfolge für die Weiterverbreitung gemäß § 50 nicht beachtet, weist die Landesanstalt sie oder ihn an, das jeweilige Rundfunkprogramm gemäß der Rangfolge des Kanalbelegungsplanes weiterzuverbreiten oder die Weiterverbreitung zu unterlassen.

(3) Liegt ein Untersagungsgrund vor Beginn der Weiterverbreitung vor, ordnet die Landesanstalt an, dass die Weiterverbreitung erst dann erfolgen darf, wenn sie festgestellt hat, dass dieses Gesetz der Weiterverbreitung nicht entgegensteht.

(4) Tritt nach Feststellung der Landesanstalt ein Untersagungs- oder Widerrufsgrund nach Beginn der Weiterverbreitung ein, weist sie die Betreiberin oder den Betreiber der Kabelanlage zunächst schriftlich darauf hin. Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, kann die Landesanstalt nach Anhörung die Weiterverbreitung

  1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 unbefristet untersagen oder die Genehmigung widerrufen,
  2. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Verstoßes für einen bestimmten Zeitraum untersagen oder die erteilte Genehmigung aussetzen.

Hat die Landesanstalt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 dreimal durch Beschluss einen Verstoß als schwer wiegend festgestellt und nach Satz 1 gerügt, untersagt sie die Weiterverbreitung unbefristet oder widerruft die Genehmigung.

(5) Die Untersagung oder der Widerruf ist der Betreiberin oder dem Betreiber der Kabelanlage und dem Rundfunkveranstalter zuzustellen.

(6) Rundfunkveranstalter und Betreiberinnen oder Betreiber von Kabelanlagen werden für Vermögensnachteile nicht entschädigt, die sie infolge einer berechtigten Untersagung oder eines berechtigten Widerrufs nach den Absätzen 1 bis 4 erleiden. § 117 des Landesverwaltungsgesetzes findet keine Anwendung.

(7) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Untersagung oder den Widerruf haben keine aufschiebende Wirkung.

Fünfter Teil
Unabhängige Landesanstalt für das Rundfunkwesen

§ 52 Zweck und Organe

(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz besteht die am 1. Juni 1985 errichtete rechtsfähige Anstalt des öffentlicher, Rechts (Landesanstalt) mit Sitz in der Landeshauptstadt Kiel. Sie führt die Bezeichnung "Unabhängige Landesanstalt für Rundfunk und neue Medien (ULR)".

(2) Die Landesanstalt hat das Recht der Selbstverwaltung. Sie führt das kleine Landessiegel.

(3) Die Organe der Landesanstalt sind

  1. der Medienrat,
  2. die Direktorin oder der Direktor.

§ 35 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt.

§ 53 Aufgaben der Landesanstalt

(1) Die Landesanstalt wacht über die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Erteilung, Rücknahme und Widerruf der Zulassung zur Veranstaltung von Rundfunk,
  2. Programmaufsicht und Anordnung von Maßnahmen insbesondere zur Sicherung der Meinungsvielfalt sowie zum Schutz der Kinder und Jugendlichen auf der Grundlage des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages,
  3. Erteilung und Widerruf der Genehmigung zur Weiterverbreitung sowie Untersagung der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen,
  4. Beratung der Rundfunkveranstalter, Rundfunkteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie Nutzerinnen und Nutzer von audiovisuellen Angeboten,
  5. Erlass von Satzungen und Richtlinien,
  6. Trägerschaft und Durchführung des Offenen Kanals einschließlich dessen Finanzierung,
  7. Verwirklichung der Medienforschung,
  8. Förderung der auditiven und audiovisuellen Medienkompetenz; letztere insbesondere durch Maßnahmen zur Entwicklung der Film- und Medienkultur, einschließlich der Förderung von Filmprojekten und Projekten zur Entwicklung des Verständnisses audiovisueller Ausdrucksmittel, insbesondere im Rahmen der kulturellen Filmförderung,
  9. Zusammenarbeit mit den anderen Landesmedienanstalten,
  10. Förderung von technischer Rundfunkinfrastruktur und von Projekten neuartiger Rundfunkübertragungstechniken.

(2) Ferner ist die Landesanstalt unbeschadet der Zuständigkeit anderer Stellen im Rahmen ihres Haushalts berechtigt zur finanziellen Förderung von nicht auf Gewinn abzielenden Einrichtungen zur Aus- und Fortbildung im audiovisuellen Bereich und im Journalismus.

Sie kann ihnen auch produktionstechnische Einrichtungen der Landesanstalt (§ 38 Abs. 2) zur Verfügung stellen. § 73 Abs. 5 bleibt unberührt.

§ 54 Zusammensetzung des Medienrates

(1) Der Medienrat besteht aus neun Mitgliedern. Mindestens vier Mitglieder müssen Frauen sein. Für den Fall der nicht nur vorübergehenden Verhinderung eines Mitgliedes werden zwei Ersatzmitglieder gewählt, und zwar eine Frau und ein Mann. Die Vertretung soll jeweils das Ersatzmitglied gleichen Geschlechts übernehmen.

(2) Die Wahl des Medienrates erfolgt durch den Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Die Mitglieder des Medienrates werden für eine Amtszeit gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(3) Für die Wahl des Medienrates ist jede gesellschaftlich relevante Gruppe, Organisation und Vereinigung von überörtlicher Bedeutung vorschlagberechtigt. In dem Vorschlag ist darzulegen, dass die Vorgeschlagenen die Eignung nach Absatz 6 haben und dass keine Unvereinbarkeit nach § 56 Abs. 4 besteht.

(4) Der Landtag hat rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Amtszeit des Medienrates die Frist (Ausschlussfrist) zur Einreichung der Vorschläge bekannt zu machen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.

(5) Scheidet ein Mitglied des Medienrates vorzeitig aus, ist das Ersatzmitglied gleichen Geschlechts für den Rest der Amtszeit Nachfolgerin oder Nachfolger. Aus den bis dahin unberücksichtigt gebliebenen Vorschlägen nach Absatz 3 ist ein neues zweites Ersatzmitglied zu wählen. Der Medienrat teilt dem Landtag das Ausscheiden des Mitgliedes mit.

(6) Die Mitglieder des Medienrates sollen als Sachverständige besondere Eignung auf dem Gebiet der Medienwirtschaft, Medienwissenschaft, der Rechtswissenschaft, der Medienpädagogik, der Rundfunktechnik, des Journalismus oder sonstiger Medienbereiche nachweisen. Zwei Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt haben.

(7) Mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder kann der Landtag Mitglieder des Medienrates oder Ersatzmitglieder abberufen, wenn sie

  1. ihre Pflichten gröblich verletzen oder
  2. ihre Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können.

(8) Die Mitglieder haben bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit zu vertreten. Sie sind hierbei an Aufträge und Weisungen nicht gebunden.

(9) Die Mitglieder des Medienrates dürfen an der Ausübung ihrer Aufgaben nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Amt oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Insbesondere ist es unzulässig, sie aus diesem Grunde zu entlassen oder ihnen zu kündigen. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so ist ihnen die für ihre Tätigkeit notwendige freie Zeit zu gewähren.

§ 55 Aufgaben des Medienrates

(1) Der Medienrat überwacht die Geschäftsführung der Direktorin oder des Direktors. Er nimmt alle der Landesanstalt zustehenden Aufgaben wahr. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Benennung der Beiratsmitglieder in der Einrichtung nach § 73 Abs. 3, sofern die Benennung der Landesanstalt zusteht,
  2. Entscheidungen über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf einer Zulassung, bei Änderung einer Zulassung sowie Entscheidungen nach § 4 Abs. 6 Satz 3 und Entscheidungen nach § 37 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages,
  3. Entscheidungen über Aufsichtsmaßnahmen und über Programmbeschwerden; § 26 bleibt unberührt,
  4. Entscheidungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt,
  5. Entscheidungen zur Festlegung des Kanalbelegungsplanes,
  6. Erlass von Satzungen, Richtlinien und Förderrichtlinien,
  7. Zustimmung zur inhaltlichen Ausgestaltung von Vorhaben der Medienforschung,
  8. Entscheidungen über die Genehmigung der Änderung des Programmschemas nach Zulassung,
  9. Genehmigung des Haushaltsplanes der Landesanstalt,
  10. Ausschreibungen von technischen Übertragungskapazitäten, die der Landesanstalt zugeordnet worden sind, und von Pilotprojekten sowie von Betriebsversuchen nach § 74,
  11. Entscheidungen über Einstellung, Höhergruppierung und Entlassung von leitenden Bediensteten und von Bediensteten des Büros des Medienrates in der Landesanstalt,
  12. Zustimmung zu Rechtsgeschäften, bei denen Verpflichtungen im Werte von mehr als 100.000 DM eingegangen werden,
  13. Zustimmung zu Maßnahmen der finanziellen Förderung nach § 53 Abs. 2,
  14. Wahl und Abberufung der Direktorin oder des Direktors,
  15. Entlastung der Direktorin oder des Direktors,
  16. Entscheidungen über rundfunkrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigungen nach § 1 Abs. 4 Satz 2,
  17. Information der Öffentlichkeit über die Arbeit des Medienrates.

(2) Der Medienrat entscheidet auch über Widersprüche. Die Entscheidungen über Programmbeschwerden (Absatz 1 Satz 3 Nr. 3) kann der Medienrat generell oder für bestimmte Fälle einem Ausschuss übertragen. Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 10, 16 und 17 kann er generell oder für bestimmte Fälle der Direktorin oder dem Direktor übertragen.

Der Medienrat beschließt im Benehmen mit der Direktorin oder dem Direktor eine Geschäftsordnung für die Landesanstalt, die im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes insbesondere Regelungen über die Aufgaben und Zuständigkeitsverteilung zwischen Medienrat und Direktorin oder Direktor enthält.

§ 56 Amtszeit des Medienrates und Rechtsstellung der Mitglieder

(1) Die Amtszeit des Medienrates beträgt fünf Jahre. Sie beginnt mit seinem ersten Zusammentritt. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Medienrates weiter.

(2) Der Medienrat wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreterinnen oder Stellvertreter. Er kann diese abberufen.

(3) Die Mitglieder üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Eine monatliche Aufwandsentschädigung wird nach Maßgabe der Satzung gewährt. Die Reisekostenerstattung erfolgt unter Berücksichtigung des Bundesreisekostenrechts.

(4) Mitglied kann nicht sein, wer

  1. die Voraussetzung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des Landeswahlgesetzes nicht erfüllt,
  2. nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Landeswahlgesetzes nicht wählbar ist,
  3. Mitglied des Europäischen Parlaments, der Kommission der Europäischen Union oder Bediensteter der Institutionen der Europäischen Union oder ihr angegliederter fachlicher Gremien ist, einem Gesetzgebungsorgan oder der Regierung des Bundes oder eines Landes angehört oder Bedienstete oder Bediensteter des Bundes, eines Landes, einer Gebietskörperschaft oder einer landesunmittelbaren Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts ist mit Ausnahme von Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern,
  4. den Aufsichtsorganen einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt angehört oder in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer solchen steht oder für diese als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 12a des Tarifvertragsgesetzes tätig ist,
  5. zu einem Rundfunkveranstalter oder zu dem Träger einer technischen Übertragungseinrichtung oder zu einem an diesen maßgeblich Beteiligten in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis steht, von diesem abhängig oder an ihnen mehrheitlich beteiligt ist,
  6. wirtschaftliche oder sonstige Interessen hat, welche die Erfüllung der Aufgaben als Mitglied des Medienrates gefährden.

§ 57 Verfahren

(1) Die Sitzungen des Medienrates sind nicht öffentlich.

(2) Der Medienrat veranstaltet halbjährlich Fachtagungen mit öffentlicher Fragestunde zu seiner Arbeit.

(3) Der Medienrat kann zur Durchführung seiner Aufgaben Ausschüsse einrichten.

(4) Die Direktorin oder der Direktor nimmt an den Sitzungen des Medienrates teil.

(5) Näheres zu den Absätzen 1 bis 4 wird durch Satzung bestimmt.

(6) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist berechtigt, zu den Sitzungen des Medienrates eine Vertreterin oder einen Vertreter zu entsenden. Die Vertreterin oder der Vertreter ist jederzeit zu hören.

§ 58 Beschlussfassung des Medienrates

(1) Der Medienrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen worden ist und mindestens fünf Mitglieder anwesend sind.

(2) Ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen ist der Medienrat beschlussfähig, wenn zu einer wegen Beschlussunfähigkeit aufgehobenen Sitzung unter ausdrücklichem Hinweis hierauf innerhalb einer angemessenen Frist erneut geladen wird.

(3) Der Medienrat fasst Beschlüsse 1 nach § 55 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, 4, 6, 8, 9 und 14 mit einer Mehrheit von mindestens fünf Mitgliedern, 2. im Übrigen mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(4) Entscheidet der Medienrat über einen Widerspruch (§ 55 Abs. 2 Satz 1), ist die für die Ausgangsentscheidung vorgeschriebene Mehrheit erforderlich.

§ 59 Direktorin oder Direktor

(1) Die Direktorin oder der Direktor ist hauptamtlich tätig und soll die Befähigung zum Richteramt haben. Sie oder er darf nicht dem Medienrat angehören. Sie oder er wird vom Medienrat auf die Dauer von sechs Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Sie oder er kann nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Die oder der Vorsitzende des Medienrates schließt den Dienstvertrag mit der Direktorin oder dem Direktor ab und nimmt die Befugnisse des Arbeitgebers gegenüber dieser oder diesem wahr.

(2) Die Direktorin oder der Direktor führt die Geschäfte der Landesanstalt und vertritt die Landesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Vollzug der Beschlüsse des Medienrates,
  2. Wahrnehmung der Aufgaben der Landesanstalt nach § 17 Abs. 1 Satz 1 und § 19 Abs. 1 sowie der durch Satzung übertragenen Aufgaben,
  3. Programmbeobachtung und Vorbereitung von Aufsichtsmaßnahmen,
  4. Beratung nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4
  5. Aufstellung des Haushaltsplanes,
  6. Betreuung von Vorhaben, die von der Landesanstalt finanziell gefördert werden,
  7. Entscheidung über die Erteilung und den Widerruf der Genehmigung zur Weiterverbreitung sowie über die Untersagung der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen in Kabelanlagen,
  8. Wahrnehmung der Mitgliedschaft in der Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM) im Benehmen mit dem Medienrat,
  9. Untersagung der Veranstaltung von Rundfunk ohne Zulassung,
  10. Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten.

(3) Die Direktorin oder der Direktor nimmt die Befugnisse des Arbeitgebers gegenüber den Angestellten und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahr.

(4) Nach Ablauf der Amtszeit führt die Direktorin oder der Direktor die Geschäfte bis zur Wahl der neuen Direktorin oder des neuen Direktors weiter.

§ 60 Haushalts- und Rechnungswesen

(1) Bei der Aufstellung des Haushaltsplanes hat die Landesanstalt die Grundsätze einer geordneten und sparsamen Haushaltswirtschaft zu wahren.

(2) Für die Landesanstalt gelten die §§ 105 bis 107 und 109 bis 111 der Landeshaushaltsordnung entsprechend. Ausnahmeregelungen bedürfen der Zustimmung der Rechtsaufsichtsbehörde und des Landesrechnungshofes.

(3) Zur Sicherung ihrer Haushaltswirtschaft kann die Landesanstalt Rücklagen für besondere mittelfristige Projekte oder Investitionen bilden, soweit dies für die stetige Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die jährliche Zuführung auf Rücklagen darf insgesamt 5 % der jährlichen Einnahmen nach § 61 Abs. 1 nicht übersteigen. Grund, Ansammlungshöhe und -zeitraum jeder Rücklage sind im Haushaltsplan zu begründen.

(4) Das Nähere zur Aufstellung des Haushaltsplanes und der Jahresabrechnung sowie zur vorläufigen Haushalts- und Wirtschaftsführung regelt die Landesanstalt durch Satzung

§ 61 Finanzierung der Landesanstalt

(1) Die Landesanstalt deckt ihren Finanzbedarf durch einen Anteil an der Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages, Rundfunkabgaben, Verwaltungsgebühren und Auslagenersatz, Einnahmen aus Bußgeldern nach § 72 Abs. 4 sowie sonstige Einnahmen. Diese Einnahmen werden gleichrangig verwendet, soweit nicht nach § 53 Abs. 2, § 72 Abs. 4 Satz 2 und § 73 Abs. 5 eine besondere Zweckbestimmung gilt.

(2) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden Verwaltungsgebühren und Auslagen erhoben. Das Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein gilt entsprechend.

(3) Die Landesanstalt kann von einem Rundfunkveranstalter, der seine Programme ganz oder teilweise durch Werbung oder Entgelte finanziert, jährlich eine Rundfunkabgabe erheben. Die Rundfunkabgabe darf nicht mehr als 3 % der Bruttoeinnahmen aus Werbung und Entgelten oder des ihnen entsprechenden Wertes anderer wirtschaftlicher Vorteile betragen.

(4) Das Nähere über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen sowie die Rundfunkabgabe regelt die Landesanstalt durch Satzung.

§ 62 Medienforschung

(1) Die Veranstaltung von Rundfunk und der Offene Kanal sowie die Weiterverbreitung von Programmen nach diesem Gesetz sollen regelmäßig durch unabhängige Einrichtungen der Kommunikationsforschung wissenschaftlich untersucht werden. Die Aufträge dazu erteilt die Landesanstalt. Sie legt Fragestellungen und Methoden der Untersuchungen fest und veröffentlicht die Untersuchungsergebnisse. Sie soll dabei mit den nach Landesrecht zuständigen Stellen anderer Länder zusammenarbeiten. Die Landesanstalt gewährleistet die Unabhängigkeit der Kommunikationsforschung.

(2) Die Untersuchungen sollen zu unterschiedlichen Themen vorgenommen werden. In diese Themen sollen einbezogen werden:

  1. die Auswirkungen auf die einzelne Person und die Familie, vor allem auf Kinder und Jugendliche,
  2. die Entwicklung und Arbeitsweise der Rundfunkveranstalter sowie die Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt,
  3. die Wechselwirkungen mit der Entwicklung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, der Presse und des Films.

Anhand der Forschungsergebnisse sollen Möglichkeiten untersucht werden, etwaigen nachteiligen Auswirkungen durch geeignete Maßnahmen einschließlich solche der Pädagogik, insbesondere der Medienpädagogik, entgegenzuwirken.

(3) Die Rundfunkveranstalter sowie die Betreiberinnen und Betreiber der Kabelanlagen haben den Einrichtungen der Kommunikationsforschung bei Untersuchungen, die mit Mitteln der Landesanstalt durchgeführt oder sonst von ihr gefördert werden, die für die Untersuchungen erforderlichen Angaben zu machen. In Zweifelsfällen entscheidet die Landesanstalt.

(4) Die Landesanstalt kann technische Einrichtungen für den Zugang und die Nutzung von audiovisuellen Angeboten prüfen, bewerten, zertifizieren und ein Gütesiegel verleihen. Das Nähere, insbesondere zur Ausgestaltung der Verfahren, der Zertifizierung, der Verleihung des Gütesiegels und der damit zusammenhängenden Haftungsfragen sowie der zu entrichtenden Verwaltungsgebühren, wird von der Landesanstalt durch Satzung bestimmt.

§§ 63 bis 66 (aufgehoben)

Sechster Teil
Datenschutzbestimmungen

§ 67 Geltung von Datenschutzvorschriften

Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind die jeweils geltenden Vorschriften über den Schutz personenbezogener Daten anzuwenden, auch wenn die Daten nicht in Dateien verarbeitet und genutzt werden.

§ 68 Schutz personenbezogener Verbindungs- und Abrechnungsdaten

(1) Personenbezogene Daten über die Inanspruchnahme einzelner Programmangebote dürfen nur erhoben und weiterverarbeitet werden, soweit und solange diese im Rahmen des Vertragsverhältnisses zweckbestimmt erforderlich sind, um

  1. den Abruf von Programmangeboten zu vermitteln (Verbindungsdaten),
  2. die Abrechnung der Entgelte zu ermöglichen, die die Teilnehmerin oder der Teilnehmer für die Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen und der Programmangebote zu entrichten hat (Abrechnungsdaten).

(2) Die Speicherung der Abrechnungsdaten darf Zeitpunkt, Dauer, Art, Inhalt und Häufigkeit bestimmter von der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer in Anspruch genommener Programmangebote nicht erkennen lassen, es sei denn, die Teilnehmerin oder der Teilnehmer beantragt schriftlich eine nach einzelnen Programmangeboten aufgeschlüsselte Abrechnung der Entgelte.

(3) Die Übermittlung von Abrechnungs- und Verbindungsdaten an Dritte ist nicht zulässig. Dies gilt nicht für den Austausch von Abrechnungsdaten zwischen dem Rundfunkveranstalter und seinem Auftragnehmer zum Zwecke der Einziehung einer Forderung, wenn diese Forderung auch nach Mahnung nicht beglichen wird.

(4) Abrechnungsdaten sind zu löschen, sobald sie zum Zwecke der Abrechnung nicht mehr erforderlich sind. Verbindungsdaten sind nach Ende der jeweiligen Verbindung zu löschen.

(5) Wer Abrechnungs- und Verbindungsdaten erhebt, verarbeitet oder nutzt, hat die technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind um sicherzustellen, dass

  1. die Verbindungsdaten unmittelbar nach Ende der Verbindung nach Absatz 4 Satz 2 gelöscht werden,
  2. die Abrechnungsdaten nach Absatz 4 Satz 1 gelöscht werden.
  3. die Teilnehmerin oder der Teilnehmer nur durch eine eindeutige und bewusste Handlung Daten übermitteln kann,
  4. zu Zwecken der Datensicherung vergebene Codes einen dem Stand der Technik entsprechenden Schutz vor unbefugter Verwendung bieten.

§ 69 Datenverarbeitung zu eigenen publizistischen Zwecken,

(1) Für den Rundfunkveranstalter und seine Hilfsunternehmen gelten, soweit sie personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen publizistischen Zwecken verarbeiten, die §§ 5 und 9 des Bundesdatenschutzgesetzes.

(2) Führt die publizistische Verwendung personenbezogener Daten zu Gegendarstellungen der Betroffenen oder zu Unterlassungsverpflichtungserklärungen oder Widerrufen des Rundfunkveranstalters, so sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst.

Siebenter Teil
Staatliche Rechtsaufsicht

§ 70 Rechtsaufsicht

Die Rechtsaufsicht über die Landesanstalt führt die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident (Rechtsaufsichtsbehörde). Die §§ 122 bis 125 der Gemeindeordnung gelten entsprechend. In Programmangelegenheiten sind Weisungen ausgeschlossen.

§ 71 (aufgehoben)

Achter Teil
Bußgeldvorschrift, Verwendung des Anteils an der Rundfunkgebühr und Experimentierklausel

§ 72 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 9 Abs. 1 ohne Zulassung Rundfunk veranstaltet,
  2. entgegen § 11 oder § 12 in Verbindung mit § 23 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages nicht fristgemäß die Aufstellung der Programmbezugsquellen der Landesanstalt vorlegt,
  3. entgegen § 11 in Verbindung mit § 34 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages die bei ihm vorhandenen Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK nicht zur Verfügung stellt,
  4. entgegen § 16 Abs. 4 der Landesanstalt die in Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen (GVOBl. Schl.-H. 1993 S. 40) aufgeführten Informationen auf Verlangen nicht zur Verfügung stellt,
  5. entgegen § 26 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die Propagandamittel im Sinne des Strafgesetzbuches darstellen,
  6. entgegen § 26 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwenden,
  7. entgegen § 26 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
  8. entgegen § 26 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichnenden Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen,
  9. entgegen § 26 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
  10. entgegen § 26 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,
  11. entgegen § 26 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die den Krieg verherrlichen,
  12. entgegen § 26 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt,
  13. entgegen § 26 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
  14. entgegen § 26 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
  15. entgegen § 26 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind,
  16. entgegen § 26 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die in sonstiger Weise pornografisch sind,
  17. entgegen § 26 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind,
  18. entgegen § 26 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen,
  19. entgegen § 26 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Werbung oder Teleshopping für indizierte Angebote verbreitet oder zugänglich macht,
  20. entgegen § 26 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 und Abs. 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages die Liste der jugendgefährdenden Medien verbreitet oder zugänglich macht,
  21. entgegen § 26 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages einen dort genannten Hinweis gibt,
  22. entgegen § 26 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages keinen Jugendschutzbeauftragten bestellt,
  23. Sendeformate entgegen Sendezeitbeschränkungen nach § 26 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verbreitet,
  24. Sendungen, deren Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung nach § 26 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages vermutet wird, verbreitet, ohne dass die KJM oder eine von dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle von der Vermutung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages abgewichen ist,
  25. entgegen § 26 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Programmankündigungen mit Bewegtbildern außerhalb der geeigneten Sendezeit und unverschlüsselt verbreitet,
  26. entgegen § 26 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Sendungen verbreitet, ohne ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen,
  27. Angebote ohne den nach § 26 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 12 des Jugendmedienschutz-Statsvertrages erforderlichen Hinweis verbreitet,
  28. entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 26 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages nicht tätig wird,
  29. entgegen § 26 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt,
  30. entgegen § 26 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 Satz 3 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt,
  31. entgegen § 43 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages Werbung oder Teleshopping nicht von anderen Programmteilen trennt,
  32. entgegen § 43 in Verbindung mit § 7 Abs. 3 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages in der Werbung oder im Teleshopping unterschwellige Techniken einsetzt,
  33. entgegen § 43 in Verbindung mit § 7 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,
  34. entgegen § 43 in Verbindung mit § 7 Abs. 5 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,
  35. entgegen § 43 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages Schleichwerbung oder entsprechende Praktiken verbreitet,
  36. entgegen § 43 in Verbindung mit § 7 Abs. 6 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages virtuelle Werbung in Sendungen einfügt,
  37. entgegen § 43 in Verbindung mit § 7 Abs. 8 des Rundfunkstaatsvertrages Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,
  38. entgegen § 43 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages Gottesdienste und Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,
  39. entgegen § 43 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages in Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und ähnlich gegliederte Sendungen über Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, Werbung oder Teleshopping-Spots nicht zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen einfügt,
  40. entgegen den in § 43 in Verbindung mit § 44 Abs. 4 und 5 des Rundfunkstaatsvertrages genannten Voraussetzungen andere Sendungen durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,
  41. entgegen § 43 in Verbindung mit § 45 des Rundfunkstaatsvertrages die zulässige Dauer der Werbung überschreitet,
  42. entgegen § 43 in Verbindung mit § 45a Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages Teleshopping-Fenster ausstrahlt, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben,
  43. entgegen § 43 in Verbindung mit § 45a Abs. 2 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages mehr als acht Teleshopping-Fenster täglich ausstrahlt,
  44. entgegen § 43 in Verbindung mit § 45a Abs. 2 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrages Teleshopping-Fenster ausstrahlt, deren Gesamtsendedauer drei Stunden pro Tag überschreitet,
  45. entgegen § 43 in Verbindung mit § 45a Abs. 2 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages Teleshopping-Fenster ausstrahlt, die nicht optisch oder akustisch klar als solche gekennzeichnet sind,
  46. entgegen § 44 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages bei gesponserten Sendungen nicht zu Beginn und am Ende auf die Sponsorin oder den Sponsor hinweist,
  47. entgegen § 44 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 bis 6 des Rundfunkstaatsvertrages unzulässige Sponsorsendungen ausstrahlt,
  48. entgegen § 51 Abs. 2 die Rangfolge für die Weiterverarbeitung gemäß § 50 nicht beachtet,
  49. über den nach § 67 und § 68 Abs. 1 zulässigen Rahmen hinaus personenebezogene Daten erhebt, verarbeitet oder nutzt,
  50. entgegen § 68 Abs. 3 personenbezogene Daten übermittelt,
  51. entgegen § 68 Abs. 4 personenbezogene Daten nicht löscht oder die technischen Maßnahmen nach § 68 Abs. 5 nicht trifft.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich

  1. entgegen § 26 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Telemedien als für Kinder oder Jugendliche der betreffenden Altersstufe geeignet falsch kennzeichnet oder
  2. im Rahmen eines Verfahrens zur Anerkennung einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 26 Abs. 2 in Verbindung mit § 19 Abs. 4 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages falsche Angaben macht.

(3) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

  1. entgegen § 11 oder § 12 in Verbindung § 21 Abs. 6 des Rundfunkstaatsvertrages eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzüglich der Landesanstalt mitteilt,
  2. entgegen § 11 oder § 12 in Verbindung mit § 21 Abs. 7 des Rundfunkstaatsvertrages nicht unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der Landesanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 des Rundfunkstaatsvertrag maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist,
  3. entgegen § 11 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages seinen Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht nicht fristgemäß erstellt und der Landesanstalt vorgelegt hat,
  4. entgegen § 12 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages seinen Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht nicht fristgemäß erstellt und der Landesanstalt vorgelegt hat,
  5. entgegen § 11 oder § 12 in Verbindung mit § 29 des Rundfunkstaatsvertrages es unterlässt, geplante Veränderungen anzumelden,
  6. entgegen § 16 Abs. 3 das Programmschema ohne Beteiligung der Landesanstalt ändert,
  7. entgegen einer Aufforderung nach § 19 Abs. 2 einen Verstoß nicht behebt oder einen solchen wiederholt,
  8. entgegen § 49 Abs. 1 den Verpflichtungen einer Betreiberin oder eines Betreibers einer Kabelanlage nicht nachkommt.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu einer Million DM geahndet werden.

(5) Die Landesanstalt ist zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für die Veranstalter, denen sie eine Zulassung erteilt hat, und für die Veranstalter, die in Schleswig-Holstein nicht zulassungspflichtigen Rundfunk verbreiten; sie ist ferner zuständig für Personen, die ohne Zulassung Rundfunk veranstalten oder als Nutzerinnen oder Nutzer des Offenen Kanals ordnungswidrig handeln. Die von ihr für Ordnungswidrigkeiten verhängten Bußgelder stehen der Landesanstalt zu; sie verwendet die Bußgelder als einen zusätzlichen Beitrag für die Förderungseinrichtungen nach § 73 Abs. 5 und für Förderungen nach § 53 Abs. 2. Über die Einleitung eines Verfahrens hat sie bei bundesweit verbreiteten Programmen die Landesmedienanstalten der übrigen Länder unverzüglich zu unterrichten.

(6) Für die Verjährung der Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten nach den Absätzen 1 bis 3 gilt § 49 Abs. 5 des Rundfunkstaatsvertrages entsprechend.

§ 72a Strafbestimmung

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 26 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monate oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.

§ 73 Verwendung des Anteils an der Rundfunkgebühr

(1) Die Landesanstalt erhält 80 % des zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach § 40 Abs. 1 und 2 des Rundfunkstaatsvertrages, der sich nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages vom 18. November 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 686) bemisst. Sie verwendet ihren Anteil

  1. für die Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
  2. für die Durchführung des Offenen Kanals (Bürgerfunk),
  3. im Rahmen der Erforderlichkeit bis zum 31. Dezember 2010 für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des gesamten Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken und
  4. für Projekte zur Förderung der Medienkompetenz.

(2) Dem Norddeutschen Rundfunk stehen 20 % des zusätzlichen Anteils an der einheitlichen Rundfunkgebühr nach § 40 des Rundfunkstaatsvertrages und die Mittel zu, die von der Landesanstalt nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden. Er verwendet sie im Rahmen seiner Aufgaben zur Förderung

  1. von Auftrags- und Koproduktionen in den Bereichen Film, Fernsehen und Hörfunk, und zwar mit dem Ziel der einmaligen Verwertung in seinem Programm,
  2. von freien Produktionen in den Bereichen Film, Fernsehen und Hörfunk,
  3. der Beratung von Produktionsunternehmen,
  4. von nicht auf Gewinn abzielenden Einrichtungen und Projekten zur Aus- und Fortbildung im Bereich der Rundfunkproduktion.

Die Produktionen nach Satz 2 Nr. 1 und 2 sollen von schleswigholsteinischen Produzentinnen und Produzenten oder von anderen Produzentinnen und Produzenten in Schleswig-Holstein durchgeführt werden.

Die Förderung nach Satz 2 Nr. 3 und 4 hat die Belange Schleswig-Holsteins zu berücksichtigen. Der Staatsvertrag über den Norddeutschen Rundfunk bleibt unberührt.

(3) Der Norddeutsche Rundfunk unterhält zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 eine Förderungseinrichtung, die eine Einrichtung des privaten Rechts sein kann. Bei der Einrichtung ist ein Beirat mit sechs Mitgliedern einzurichten, dem mehrheitlich fachkundige unabhängige Mitglieder aus dem kulturellen Bereich Schleswig-Holsteins, darunter auch eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der freien Produzenten und eine Vertreterin oder ein Vertreter aus dem Bereich der kulturellen Filmarbeit angehören sollen. Jeweils ein Drittel der Mitglieder des Beirats werden vom Norddeutschen Rundfunk sowie von der Landesanstalt benannt. Die Benennung eines weiteren Drittels der Mitglieder erfolgt im Einvernehmen zwischen dem Norddeutschen Rundfunk und der Landesanstalt. Die Fördermaßnahmen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 bedürfen der Zustimmung des Beirats mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Aufgaben nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 3 werden in der Förderungseinrichtung gesondert wahrgenommen.

(4) Die Förderungseinrichtung nach Absatz 3 kann mit entsprechenden Einrichtungen in den norddeutschen Ländern zusammenarbeiten oder sich zusammenschließen. Absatz 2 sowie Absatz 3 Sätze 2 bis 5 gelten auch im Falle eines Zusammenschlusses entsprechend.

(5) Die Landesanstalt beteiligt sich mit eigenen finanziellen Mitteln aus der Rundfunkabgabe und den Einnahmen aus Bußgeldern nach § 72 Abs. 5 an der Förderungseinrichtung nach Absatz 3. Die Beteiligung nach Satz 1 soll auch aus Mitteln nach Absatz 1 erfolgen, wenn die Landesanstalt der Einrichtung nach Absatz 3 Aufgaben nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und 10 überträgt.

§ 74 Pilotprojekte, Betriebsversuche

(1) Die Durchführung zeitlich befristeter und regional begrenzter Pilotprojekte sowie Betriebsversuche mit neuen Techniken, Programmen und Mediendiensten sind zulässig. Im Rahmen von Pilotprojekten und Betriebsversuchen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes unter Berücksichtigung der in der Ausschreibung genannten Versuchsziele entsprechend.

(2) Die Landesanstalt soll von den Veranstaltern und Anbietern in angemessenen zeitlichen Abständen einen Erfahrungsbericht über die laufenden Pilotprojekte und Betriebsversuche sowie nach deren Abschluss eine jeweilige Auswertung verlangen.

§ 75 In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt das Landesrundfunkgesetz vom 18. Dezember 1989 (GVOBl. Schl.-H. S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 596) außer Kraft.

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