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LSchliG - Landesschlichtungsgesetz
Gesetz zur Ausführung von § 15a des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
- Schleswig-Holstein -
Vom 11. Dezember 2001
(GVOBl. 2001;...; 17.03.2022 S. 301)
Gl.-Nr.: B 310-3
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Die Erhebung der Klage ist erst zulässig, nachdem von einer Gütestelle nach § 3 versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen, in
Die Klägerin oder der Kläger hat eine von der Gütestelle ausgestellte Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsversuch mit der Klage einzureichen.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf
Das gleiche gilt, wenn die Parteien nicht in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.
Fußnoten
§ 2 Bescheinigung über erfolglosen Einigungsversuch
(1) Die Gütestelle erteilt auf Antrag eine unterschriebene Bescheinigung über die Erfolglosigkeit des Schlichtungsverfahrens, wenn
(2) Die Bescheinigung muss enthalten
§ 3 Gütestellen
(1) Gütestellen sind
(2) Gütestellen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 sind auch Rechtsbeistände, die Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sind.
§ 4 Auswahl der Gütestelle
(1) Die Parteien können sich für einen Schlichtungsversuch einvernehmlich an eine allgemeine Gütestelle nach § 3 Nr. 1 wenden. Das Einvernehmen wird unwiderleglich vermutet, wenn die Verbraucherin oder der Verbraucher eine branchengebundene Gütestelle, eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat.
(2) Können sich die Parteien nicht auf eine allgemeine Gütestelle einigen, ist das Schlichtungsverfahren von einer Gütestelle nach § 3 Nr. 2 oder 3 durchzuführen. Unter mehreren örtlich zuständigen Gütestellen hat die antragstellende Partei die Wahl.
§ 5 Schiedsämter
Für das Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt nach § 3 Nr. 2 gelten die §§ 14 bis 34 und 41 bis 49 der Schiedsordnung entsprechend.
§ 6 Anwaltliche Gütestellen
(1) Gütestelle nach § 3 Nr. 3 ist jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt, die oder der auf Antrag durch die Schleswig-Holsteinische Rechtsanwaltskammer als Gütestelle zugelassen ist.
(2) Jede Rechtsanwältin und jeder Rechtsanwalt, die oder der sich gegenüber der Rechtsanwaltskammer verpflichtet hat, Schlichtung als dauerhafte Aufgabe zu betreiben, ist durch die Rechtsanwaltskammer als Gütestelle zuzulassen. Die Rechtsanwaltskammer kann die Zulassung wegen groben Verstoßes gegen die Pflichten nach § 8 dieses Gesetzes widerrufen.
(3) Die Aufsicht über die anwaltlichen Gütestellen führt die Rechtsanwaltskammer. Sie erlässt die hierzu erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Sie kann von den Gütestellen jederzeit Auskunft über alle die Geschäftsführung betreffenden Angelegenheiten verlangen.
§ 7 Verfahren vor den anwaltlichen Gütestellen
Für das Verfahren vor den anwaltlichen Gütestellen gelten §§ 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, § 10 Abs. 1, §§ 16 bis 18 und 19 Abs. 1, §§ 20 bis 34, 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 und 2, 1. Halbsatz, § 43 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, § 44 Abs. 1, § 45 Abs. 3 und § 47 der Schiedsordnung entsprechend. § 14 der Schiedsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass es für die örtliche Zuständigkeit der Gütestelle auf den Amtsgerichtsbezirk ankommt, in dem die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner wohnt. § 44 Abs. 2 und 3 der Schiedsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vorschrift lediglich auf die Beitreibung der Ordnungsgelder Anwendung findet. § 48 Abs. 1 der Schiedsordnung ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Ordnungsgelder der Gemeinde zufließen, in der die Gütestelle ihren Sitz hat.
§ 8 Pflichten der anwaltlichen Gütestellen
(1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterliegen auch bei der Ausübung ihrer Tätigkeit nach § 6 Abs. 1 ihren allgemeinen Berufspflichten. Ihnen steht hinsichtlich der Tatsachen, die Gegenstand des Schlichtungsverfahrens sind, ein Zeugnisverweigerungsrecht zu.
(2) Anwaltliche Gütestellen sind außer in den Fällen des § 16 der Schiedsordnung von der Ausübung ihres Amtes ausgeschlossen, wenn die Rechtsanwältin oder der Rechtsanwalt oder eine Person, die mit ihr oder ihm zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit ihr oder ihm gemeinsame Geschäftsräume hat oder mit der sie oder ihn ein ständiges Dienstverhältnis verbindet, eine der Parteien des Schlichtungsverfahrens in derselben oder einer anderen Angelegenheit vertreten oder beraten hat.
(3) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die als Gütestelle nach § 6 Abs. 1 tätig werden, dürfen die Parteien des Schlichtungsverfahrens in derselben Angelegenheit weder vertreten noch beraten. Satz 1 gilt entsprechend für Personen, die mit den Schlichterinnen und Schlichtern zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden sind oder mit ihnen gemeinsame Geschäftsräume haben oder mit denen sie ein ständiges Dienstverhältnis verbindet.
§ 9 Kosten des Verfahrens vor den anwaltlichen Gütestellen
(1) Die Gebühr für die Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor der anwaltlichen Gütestelle beträgt 65 Euro; kommt ein Vergleich zustande, beträgt sie 130 Euro.
(2) Für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie Schreibauslagen steht der anwaltlichen Gütestelle eine Pauschale von 15 Euro zu. § 46 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1, 3 bis 5 der Schiedsordnung gilt entsprechend.
(3) Die anwaltliche Gütestelle hat ferner Anspruch auf Ersatz der auf die Gebühren und Auslagen entfallenden Umsatzsteuer, sofern diese nicht unerhoben bleibt.
(4) Eine Partei, die die Voraussetzungen für die Gewährung von Beratungshilfe nach den Vorschriften des Beratungshilfegesetzes vom 18. Juni 1980 (BGBl. I S. 689), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154), erfüllt, ist von der Verpflichtung zur Zahlung der Vergütung befreit. In diesem Fall erstattet die Landeskasse der Gütestelle die Vergütung. §§ 4 bis 6 des Beratungshilfegesetzes finden entsprechende Anwendung.
(5) Ist der Gütestelle die Vergütung nach Absatz 4 Satz 2 erstattet worden, geht der Anspruch auf Kostenerstattung, der sich aus der Verurteilung der gegnerischen Partei in die Prozesskosten im nachfolgenden Gerichtsverfahren ergibt, insoweit auf die Landeskasse über. Diese macht den Anspruch nach den Vorschriften über die Einziehung der Kosten des gerichtlichen Verfahrens geltend. In diesem Fall wird der Anspruch bei dem Gericht der Hauptsache angesetzt. Für die Entscheidung über eine gegen den Ansatz gerichtete Erinnerung und über die Beschwerde gilt § 66 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.
§ 10 Änderung der Schiedsordnung
(Änderungsanweisungen)
§ 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
*) Gemäß Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Dezember 2008 (GVOBl. S. 831) gilt Artikel 1 Nr. 1 nicht für Klagen, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits bei Gericht eingegangen sind.
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