umwelt-online: LVwG - Landesverwaltungsgesetz SH (2)

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Zweiter Teil
Verwaltungshandeln

Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften

Unterabschnitt 1a
Verwaltungshandeln durch Verordnung

§ 53 Begriff der Verordnung

Verordnung ist eine Anordnung an eine unbestimmte Anzahl von Personen zur Regelung einer unbestimmten Anzahl von Fällen, die aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung von Landesbehörden oder Behörden der Gemeinden, Kreise und Ämter in den ihnen zur Erfüllung nach Weisung übertragenen Angelegenheiten getroffen wird.

§ 54 Landesverordnungen

(1) Landesbehörden erlassen Verordnungen für das Landesgebiet oder für Teile des Landesgebietes (Landesverordnungen).

(2) Landesverordnungen über die öffentliche Sicherheit erlassen die Landesbehörden im Benehmen mit dem fachlich zuständigen Ministerium und dem Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten, soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt nicht für die Verordnungen der Bergbehörden.

(3) Landesverordnungen über die öffentliche Sicherheit mit Ausnahme der Verordnungen der Bergbehörden sind auf Verlangen des Landtages aufzuheben.

§ 55 Kreis-, Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen

(1) Verordnungen der Kreise werden von der Landrätin oder dem Landrat für das Kreisgebiet oder für Teile des Kreisgebietes erlassen (Kreisverordnungen).

(2) Verordnungen der Städte, der übrigen Gemeinden und der Ämter (Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen) werden von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder der Amtsvorsteherin oder dem Amtsvorsteher für das Gemeinde- oder Amtsgebiet oder für Teile von ihnen erlassen.

(3) Verordnungen sind in den Kreisen dem Kreistag, in den Ämtern dem Amtsausschuss, in den Städten der Stadtvertretung und in den übrigen Gemeinden der Gemeindevertretung vorzulegen.

§ 27 Abs. 1 Satz 3 der Gemeindeordnung, § 22 Abs. 1 Satz 3 der Kreisordnung und § 10 Abs. 1 der Amtsordnung gelten entsprechend. Ist Gefahr im Verzug, so kann von dieser Vorlage abgesehen werden (dringliche Verordnung). Die Vorlage ist jedoch unverzüglich nachzuholen.

(4) Verordnungen über die öffentliche Sicherheit der Kreise und der Städte mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern bedürfen der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde, die der Ämter und der übrigen amtsfreien Gemeinden der Genehmigung der Landrätin oder des Landrats. Bei dringlichen Verordnungen (Absatz 3 Satz 4) kann die Genehmigung nachträglich eingeholt werden. Wird sie nicht erteilt, so ist die Verordnung aufzuheben.

§ 56 Form der Verordnungen

(1) Verordnungen müssen

  1. als Landes-, Stadt-, Gemeinde-, Kreis- oder Amtsverordnung in der Überschrift gekennzeichnet sein,
  2. die Gesetzesbestimmungen angeben, welche die Ermächtigung zum Erlaß der Verordnung enthalten,
  3. auf die erteilte Genehmigung, Zustimmung oder das Einvernehmen mit anderen Stellen hinweisen, soweit dies gesetzlich vorgeschrieben ist; im Falle des § 55 Abs. 4 Satz 2 ist darauf hinzuweisen, dass es sich um eine dringliche Verordnung handelt,
  4. das Datum angeben, unter dem sie ausgefertigt sind, und
  5. die Behörde bezeichnen, die die Verordnung erlassen hat.

(2) Verordnungen sollen

  1. in der Überschrift ihren wesentlichen Inhalt kennzeichnen und
  2. den örtlichen Geltungsbereich angeben; ist der Geltungsbereich nicht angegeben, so gelten die Verordnungen für den gesamten Bezirk der erlassenden Behörde.

§ 57 Verbot des Widerspruchs mit anderen Rechtsvorschriften

(1) Verordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die mit Gesetzen im Widerspruch stehen. Stadt-, Gemeinde-, Kreis- und Amtsverordnungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die mit Landesverordnungen im Widerspruch stehen. Dies gilt entsprechend für Stadt-, Gemeinde- und Amtsverordnungen im Verhältnis zu Kreisverordnungen.

(2) Eine Landesverordnung darf durch Stadt-, Gemeinde-, Kreis- oder Amtsverordnungen nur ergänzt werden, soweit die Landesverordnung dies ausdrücklich zuläßt. Dies gilt entsprechend für die Ergänzung einer Kreisverordnung durch Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverordnungen.

§ 58 Inhalt der Verordnungen

(1) Verordnungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein.

(2) Verweisungen auf Bekanntmachungen, Festsetzungen oder sonstige Anordnungen außerhalb von Gesetzen und Verordnungen sind unzulässig, soweit diese Anordnungen Gebote oder Verbote von unbeschränkter Dauer enthalten.

(3) Soweit Verordnungen der obersten Landesbehörden oder der Landesoberbehörden bauliche sowie sonstige technische Anlagen oder Geräte betreffen, kann in ihnen hinsichtlich der technischen Vorschriften auf Bekanntmachungen besonderer sachverständiger Stellen hingewiesen werden. Solche Bekanntmachungen werden mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein rechtsverbindlich. Auf die Veröffentlichung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein hinzuweisen.

(4) Verordnungen über die öffentliche Sicherheit dürfen nicht lediglich zu dem Zweck erlassen werden, den Behörden die ihnen obliegende Aufsicht zu erleichtern.

§ 59 - gestrichen -

§ 60 Amtliche Bekanntmachung 22

(1) Landesverordnungen sind im Gesetz- und Verordnungsblatt für Schleswig-Holstein zu verkünden.

(2) Stadt-, Gemeinde-, Kreis- und Amtsverordnungen sind örtlich zu verkünden.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Verkündung durch Bekanntmachung in Tageszeitungen, im Hörfunk, im Fernsehen, durch Lautsprecher oder in anderer, ortsüblicher Art ersetzt werden (Ersatzverkündung). Ersatzverkündete Landesverordnungen sind in der auf die Ersatzverkündung folgenden Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes bekanntzumachen; ersatzverkündete Stadt-, Gemeinde-, Kreis- oder Amtsverordnungen sind in der Weise zügig örtlich bekanntzumachen, in der die jeweilige Verordnung örtlich verkündet worden wäre, wenn keine Gefahr im Verzug vorgelegen hätte. Hierbei sind der Zeitpunkt und die Art der Ersatzverkündung anzugeben.

(4) Sind Karten, Pläne oder Verzeichnisse Bestandteile einer Verordnung, kann die Verkündung dieser Teile der Verordnung dadurch ersetzt werden, dass sie während der Geltungsdauer der Verordnung zu jedermanns Einsicht bei den Behörden der Gemeinden ausgelegt werden, deren Gebiet von der Verordnung betroffen wird, sofern der Inhalt der Karten, Pläne oder Verzeichnisse zugleich in der Verordnung grob umschrieben wird. Im textlichen Teil der Verordnung müssen Ort und Zeit der Auslegung bezeichnet sein. Ist das Gebiet eines Kreises oder mehrerer Kreise betroffen, genügt die Auslegung bei der Behörde des Kreises oder der Behörden der Kreise. Ist das Gebiet des Landes betroffen, erfolgt die Auslegung bei der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde. Die Auslegung von Karten, Plänen oder Verzeichnissen als Bestandteile der verkündeten Verordnung kann durch eine Veröffentlichung des Inhalts der Karten, Pläne oder Verzeichnisse im Internet ersetzt werden. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend, Absatz 2 darüber hinaus entsprechend mit der Maßgabe, dass im textlichen Teil der Verordnung die Internetseite anzugeben ist. Besondere Rechtsvorschriften über die Verkündung von Verordnungen bleiben unberührt.

§ 61 Inkrafttreten

Verordnungen treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Verkündungsblatt ausgegeben worden ist. Verordnungen, in denen eine Verordnung nach § 55 Abs. 4 Satz 3 aufgehoben wird, treten, falls in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit ihrer amtlichen Bekanntmachung in Kraft. Verordnungen, die nach § 60 Abs. 3 verkündet worden sind, treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit der Ersatzverkündung in Kraft.

§ 62 Geltungsdauer, Aufhebung 08 10a 20

(1) Verordnungen können befristet werden, soweit der Gegenstand der Regelung es zulässt.

(2) Einer Befristung stehen Verordnungen entgegen, die

  1. aufgrund oder zur Umsetzung von Rechtsvorschriften der Europäischen Union,
  2. aufgrund oder zur Umsetzung von Rechtsvorschriften des Bundes,
  3. zur Bestimmung von Behördenzuständigkeiten oder
  4. zur Errichtung von Behörden

erlassen werden.

(3) Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der fachlich zuständigen obersten Landesbehörde durch Verordnung Verordnungen der Landesregierung aufzuheben, soweit diese entbehrlich geworden sind und eine sonstige Ermächtigung für die Aufhebung nicht vorhanden ist. Die fachlich zuständigen obersten Landesbehörden werden ermächtigt, durch Verordnung die Verordnungen oberster Landesbehörden sowie nachgeordneter Stellen unter den Voraussetzungen des Satzes 1 aufzuheben.

§ 63 Wirkung bei Gebietsänderungen

(1) Wird das Gebiet einer Gemeinde, eines Kreises oder eines Amtes durch Grenzänderung erweitert, so gelten die für das bisherige Gebiet erlassenen Verordnungen auch in den eingegliederten Gebietsteilen. Die in den eingegliederten Gebietsteilen bisher geltenden Verordnungen treten außer Kraft.

(2) Werden Gemeinden, Kreise oder Ämter aufgelöst und aus ihnen mehrere neue Körperschaften gebildet, so bleiben die vor der Auflösung geltenden Verordnungen in den neuen Körperschaften in Kraft.

(3) Wird aus mehreren Gemeinden, Kreisen oder Ämtern oder aus Teilen mehrerer Gemeinden, Kreise oder Ämter eine neue Körperschaft gebildet, so gelten die in den einzelnen Teilen in Kraft befindlichen Verordnungen mit Ablauf von einem Jahr nach der Zusammenlegung als aufgehoben.

(4) Abweichende Regelungen durch Gesetz bleiben unberührt.

§ 64 Sonstige allgemeinverbindliche Anordnungen

Soweit aufgrund von Rechtsvorschriften Behörden allgemeinverbindliche rechtswirksame Festsetzungen, Bekanntmachungen oder sonstige Anordnungen erlassen dürfen, gelten § 56 Abs. 1 Nr. 3, 4 und 5 und Abs. 2 sowie § 58 Abs. 1 und 2 entsprechend. Sie müssen auf die Rechtsvorschriften Bezug nehmen, die die Ermächtigung enthalten. Für die Bekanntmachung gilt § 60 Abs. 2 und 3.

Unterabschnitt 2
Verwaltungshandeln durch Satzung

§ 65 Begriff der Satzung

(1) Satzung ist eine Anordnung, Festsetzung oder andere Maßnahme zur Regelung einer unbestimmten Anzahl von Fällen, die aufgrund eines Gesetzes im Bereich der eigenen Angelegenheiten der Gemeinden, Kreise, Ämter sowie der Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts getroffen wird.

(2) Andere Angelegenheiten dürfen durch Satzung nur geregelt werden, soweit dies gesetzlich ausdrücklich zugelassen ist.

§ 66 Form der Satzungen

(1) Satzungen müssen

  1. in der Überschrift als Satzung gekennzeichnet sein,
  2. die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlaß der Satzung berechtigen,
  3. auf die erfolgte Beschlußfassung, Genehmigung, Zustimmung oder das Einvernehmen mit anderen Stellen hinweisen, soweit diese durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind,
  4. das Datum angeben, unter dem sie ausgefertigt sind, und
  5. den Träger der öffentlichen Verwaltung bezeichnen, der die Satzung erlassen hat.

(2) Satzungen sollen

  1. in der Überschrift ihren wesentlichen Inhalt kennzeichnen und
  2. bei Gemeinden, Kreisen und Ämtern den örtlichen Geltungsbereich angeben; ist der Geltungsbereich nicht angegeben, so gelten die Satzungen für deren gesamten Bezirk.

§ 67 Inhalt der Satzungen

(1) Satzungen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die mit Gesetzen oder Verordnungen im Widerspruch stehen.

(2) Satzungen müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein.

(3) Geldbußen oder Zwangsgeld dürfen in Satzungen nur angedroht werden, soweit dies durch Gesetz zugelassen ist.

(4) Satzungen der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dürfen, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur innere Organisationsregeln sowie Benutzungs- und Abgaberegelungen enthalten.

§ 68 Amtliche Bekanntmachung 07a 24b

Satzungen sind bekannt zu machen. Sofern sich ihr Geltungsbereich auf das ganze Land erstreckt, sind sie im Amtsblatt für Schleswig-Holstein oder an anderer Stelle im Internet mit einem hierauf verweisenden Hinweis im Amtsblatt für Schleswig-Holstein bekannt zu machen. Beschränkt sich der Geltungsbereich auf einen Teil des Landes, genügt eine örtliche Bekanntmachung; abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Im Falle einer Internetbekanntmachung muss die hierfür genutzte Internetseite in ausschließlicher Verantwortung des Satzungsgebers betrieben werden und dessen sämtliche Bekanntmachungen an zentraler Stelle beinhalten. Die Satzungen müssen dort auf Dauer vorgehalten werden; dies gilt nicht für jährlich neu zu erlassene Satzungen. § 60 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 69 Inkrafttreten

Satzungen treten, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

§ 70 Wirkung bei Gebietsänderungen

Soweit durch Gesetz oder Gebietsänderungsvertrag nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt bei Gebietsänderungen für die Satzungen der Gemeinden, Kreise und Ämter § 63 entsprechend.

Unterabschnitt 3
Bewilligungsrichtlinien

§ 71 Bewilligungsrichtlinien

Für Anordnungen einer Behörde, die für eine unbestimmte Anzahl von Fällen Voraussetzungen und Umfang der Leistungen eines Trägers der öffentlichen Verwaltung an die einzelne Person festlegen (Bewilligungsrichtlinien), gilt § 68 entsprechend.

Unterabschnitt 4
Verwaltungshandeln durch Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlichen Vertrag

I. Allgemeine Grundsätze

§ 72 Grundsatz der Gesetzmäßigkeit

Die Behörde ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Gesetz und Recht gebunden. Sie darf in die Rechte der einzelnen Person nur eingreifen und ihr Pflichten nur auferlegen, soweit es gesetzlich zulässig ist.

§ 73 Ermessen

(1) Die Behörde entscheidet, soweit Rechtsvorschriften nicht bestimmen, dass oder in welcher Weise sie tätig zu werden hat, im Rahmen der ihr erteilten Ermächtigung nach sachlichen Gesichtspunkten unter Abwägung der öffentlichen Belange und der Interessen der einzelnen Person über die von der Behörde zu treffenden Maßnahmen (pflichtgemäßes Ermessen).

(2) Die Maßnahme darf nicht zu einer Beeinträchtigung der einzelnen Person oder der Allgemeinheit führen, die zu dem beabsichtigten Erfolg in einem offenbaren Mißverhältnis steht.

(3) Die Behörde hat unter mehreren zulässigen und geeigneten Maßnahmen tunlichst diejenigen anzuwenden, die die Allgemeinheit und die einzelne Person am wenigsten beeinträchtigen.

II. Das Verwaltungsverfahren

1. Verfahrensgrundsätze

§ 74 Begriff des Verwaltungsverfahrens

Das Verwaltungsverfahren ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlaß eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Sinne des § 121 Satz 2 gerichtet ist; es schließt den Erlaß des Verwaltungsaktes oder den Abschluß des öffentlich-rechtlichen Vertrages ein.

§ 75 Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens

Das Verwaltungsverfahren ist an bestimmte Formen nicht gebunden, soweit keine besonderen Rechtsvorschriften für die Form des Verfahrens bestehen. Es ist einfach, zweckmäßig und zügig durchzuführen.

§ 76 Beteiligungsfähigkeit

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

  1. natürliche und juristische Personen,
  2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
  3. Behörden.

§ 77 Handlungsfähigkeit 22a

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

  1. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
  2. natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
  3. juristische Personen und Vereinigungen (§ 76 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
  4. Behörden durch ihre Leiterinnen oder Leiter, deren Vertreterinnen oder Vertreter oder Beauftragte.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuches den Gegenstand des Verfahrens, so ist eine geschäftsfähige Person, für die eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer bestellt ist, nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als sie nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung der Betreuerin oder des Betreuers handeln kann oder durch die Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

§ 78 Beteiligte

(1) Beteiligte sind

  1. Antragstellerinnen oder Antragsteller und Antragsgegnerinnen oder Antragsgegner,
  2. diejenigen, an die die Behörde den Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat,
  3. diejenigen, mit denen die Behörde einen öffentlich-rechtlichen Vertrag schließen will oder geschlossen hat,
  4. diejenigen, die nach Absatz 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen worden sind.

(2) Die Behörde kann von Amts wegen oder auf Antrag diejenigen, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, als Beteiligte hinzuziehen. Hat der Ausgang des Verfahrens rechtsgestaltende Wirkung für eine dritte Person, so ist diese auf Antrag als Beteiligte oder Beteiligter zu dem Verfahren hinzuzuziehen; soweit diese Person der Behörde bekannt ist, hat diese sie von der Einleitung des Verfahrens zu benachrichtigen.

(3) Wer anzuhören ist, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes1 vorliegen, wird dadurch nicht Beteiligte oder Beteiligter.

§ 79 Bevollmächtigte und Beistände 09b

(1) Beteiligte können sich, soweit es sich nicht um unvertretbare Handlungen handelt, durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt. Die oder der Bevollmächtigte hat auf Verlangen die Vollmacht schriftlich nachzuweisen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht.

(2) Die Vollmacht wird weder durch den Tod der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in ihrer oder seiner Handlungsfähigkeit oder gesetzlichen Vertretung aufgehoben; die oder der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn sie oder er für die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, die Vollmacht auf Verlangen schriftlich beizubringen.

(3) Ist für das Verfahren eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde an sie oder ihn wenden. Sie kann sich an die Beteiligte oder den Beteiligten selbst wenden, soweit sie oder er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Behörde an die Beteiligte oder den Beteiligten, so soll die Bevollmächtigte oder der Bevollmächtigte verständigt werden. Vorschriften über die Zustellung an Bevollmächtigte bleiben unberührt.

(4) Eine Beteiligte oder ein Beteiligter kann, soweit es sich nicht um unvertretbare Handlungen handelt, zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von der Beteiligten oder dem Beteiligten vorgebracht, soweit diese oder dieser nicht unverzüglich widerspricht.

(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), geändert durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), Rechtsdienstleistungen erbringen.

(6) Bevollmächtigte und Beistände können vom Vortrag zurückgewiesen werden, wenn sie hierzu ungeeignet sind; vom mündlichen Vortrag können sie nur zurückgewiesen werden, wenn sie zum sachgemäßen Vortrag nicht fähig sind. Nicht zurückgewiesen werden können Personen, die nach § 67 Abs. 2 Satz 1 und 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung zur Vertretung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befugt sind.

(7) Die Zurückweisung nach den Absätzen 5 und 6 ist auch der oder dem Beteiligten, deren oder dessen Bevollmächtigte oder deren oder dessen Bevollmächtigter oder Beistand zurückgewiesen wird, mitzuteilen. Verfahrenshandlungen der zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder des zurückgewiesenen Bevollmächtigten oder Beistandes, die diese oder dieser nach der Zurückweisung vornimmt, sind unwirksam.

(8) Rechtsvorschriften, nach denen die Vertretung durch Bevollmächtigte oder Beistände unzulässig oder eingeschränkt ist oder nach denen nur bestimmte Personen zu Bevollmächtigten oder Beiständen bestellt werden können, bleiben unberührt.

§ 79a Bestellung von Empfangsbevollmächtigten 24c

Eine Beteiligte oder ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist eine Empfangsbevollmächtigte oder einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt sie oder er dies, gilt ein an sie oder ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am vierte Tage nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument die Empfängerin oder den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist die oder der Beteiligte hinzuweisen.

§ 80 Bestellung von Vertreterinnen oder Vertretern von Amts wegen 09c

(1) Ist eine Vertreterin oder ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht, auf Antrag der Behörde eine geeignete Vertreterin oder einen geeigneten Vertreter zu bestellen

  1. für eine Beteiligte oder einen Beteiligten, deren oder dessen Person unbekannt ist,
  2. für eine abwesende Beteiligte oder einen abwesenden Beteiligten, deren oder dessen Aufenthalt unbekannt ist oder deren oder dessen Aufenthalt zwar bekannt, die oder der aber an der Besorgung ihrer oder seiner Angelegenheiten verhindert ist,
  3. für eine Beteiligte oder einen Beteiligten ohne Aufenthalt im Geltungsbereich des Grundgesetzes, wenn sie oder er der Aufforderung der Behörde, eine Vertreterin oder einen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihr oder ihm gesetzten Frist nicht nachgekommen ist,
  4. für eine Beteiligte oder einen Beteiligten, die oder der infolge einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage ist, in dem Verwaltungsverfahren selbst tätig zu werden oder
  5. bei herrenlosen Sachen, auf die sich das Verfahren bezieht, zur Wahrung der sich in Bezug auf die Sache ergebenden Rechte und Pflichten.

(2) Für die Bestellung der Vertreterin oder des Vertreters ist in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die oder der Beteiligte ihren oder seinen Wohnsitz oder ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; im übrigen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die antragstellende Behörde ihren Sitz hat.

(3) Die Vertreterin oder der Vertreter hat gegen den Träger der öffentlichen Verwaltung, dessen Behörde ihre oder seine Bestellung beantragt hat, Anspruch auf eine angemessene Vergütung und auf Erstattung ihrer oder seiner baren Auslagen. Die Behörde kann von der oder dem Vertretenen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Die Vergütung und der Ersatz der Aufwendungen werden durch die Behörde festgesetzt. Im Übrigen gelten für die Bestellung und für das Amt der Vertreterin oder des Vertreters in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 die Vorschriften über die Betreuung, in den übrigen Fällen die Vorschriften über die Pflegschaft entsprechend.

§ 80a Vertreterinnen oder Vertreter bei gleichförmigen Eingaben

(1) Bei Anträgen und Eingaben, die in einem Verwaltungsverfahren von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht worden sind (gleichförmige Eingaben), gilt für das Verfahren diejenige Unterzeichnerin oder derjenige Unterzeichner als Vertreterin oder Vertreter der übrigen Unterzeichnerinnen und Unterzeichner, die oder der darin mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreterin oder Vertreter bezeichnet ist, soweit sie oder er nicht von ihnen als Bevollmächtigte oder Bevollmächtigter bestellt worden ist. Vertreterin oder Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.

(2) Die Behörde kann gleichförmige Eingaben, die die Angaben nach Absatz 1 Satz 1 nicht deutlich sichtbar auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite enthalten oder dem Erfordernis des Absatzes 1 Satz 2 nicht entsprechen, unberücksichtigt lassen. Will die Behörde so verfahren, so hat sie dies durch örtliche Bekanntmachung mitzuteilen. Die Behörde kann ferner gleichförmige Eingaben insoweit unberücksichtigt lassen, als Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner ihren Namen oder ihre Anschrift nicht oder unleserlich angegeben haben.

(3) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald die Vertreterin oder der Vertreter oder die oder der Vertretene dies der Behörde schriftlich erklärt; die Vertreterin oder der Vertreter kann eine solche Erklärung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. Gibt die oder der Vertretene eine solche Erklärung ab, so soll sie oder er der Behörde zugleich mitteilen, ob sie oder er die Eingabe aufrechterhält und ob sie oder er eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten bestellt hat.

(4) Endet die Vertretungsmacht der Vertreterin oder des Vertreters, so kann die Behörde die nicht mehr Vertretenen auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen. Sind mehr als 300 Personen aufzufordern, so kann die Behörde die Aufforderung örtlich bekanntmachen. Wird der Aufforderung nicht fristgemäß entsprochen, so kann die Behörde von Amts wegen eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter bestellen.

§ 80b Vertreterinnen oder Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse

(1) Sind an einem Verwaltungsverfahren mehr als 50 Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne vertreten zu sein, so kann die Behörde sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn sonst die ordnungsgemäße Durchführung des Verwaltungsverfahrens beeinträchtigt wäre.

Kommen sie der Aufforderung nicht fristgemäß nach, so kann die Behörde von Amts wegen eine gemeinsame Vertreterin oder einen gemeinsamen Vertreter bestellen. Vertreterin oder Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.

(2) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald die Vertreterin oder der Vertreter oder die oder der Vertretene dies der Behörde schriftlich erklärt; die Vertreterin oder der Vertreter kann eine solche Erklärung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. Gibt die oder der Vertretene eine solche Erklärung ab, so soll sie oder er der Behörde zugleich mitteilen, ob sie oder er die Eingabe aufrechterhält und ob sie oder er eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten bestellt hat.

§ 80c Gemeinsame Vorschriften für Vertreterinnen und Vertreter bei gleichförmigen Eingaben und bei gleichem Interesse

(1) Die Vertreterin oder der Vertreter hat die Interessen der Vertretenen sorgfältig wahrzunehmen. Sie oder er kann alle das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen vornehmen. An Weisungen ist sie oder er nicht gebunden.

(2) § 79 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.

(3) Die von der Behörde bestellte Vertreterin oder der von der Behörde bestellte Vertreter hat gegen deren Träger der öffentlichen Verwaltung Anspruch auf angemessene Vergütung und auf Erstattung der baren Auslagen. Die Behörde kann von den Vertretenen zu gleichen Anteilen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen. Sie bestimmt die Vergütung und stellt die Auslagen und Aufwendungen fest.

§ 81 Ausgeschlossene Personen 05 16 20

(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden,

  1. wer selbst Beteiligte oder Beteiligter ist,
  2. wer Angehörige oder Angehöriger einer oder eines Beteiligten ist,
  3. wer eine Beteiligte oder einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt,
  4. wer Angehörige oder Angehöriger einer Person ist, die eine Beteiligte oder einen Beteiligten in diesem Verfahren vertritt,
  5. wer bei einer oder einem Beteiligten gegen Entgelt beschäftigt ist oder bei ihr oder ihm als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrats oder eines gleichartigen Organs tätig ist; dies gilt nicht für die Person, die diesem Organ in amtlicher Eigenschaft angehört oder deren Anstellungskörperschaft Beteiligte ist, oder
  6. wer außerhalb ihrer oder seiner amtlichen Eigenschaft in der Angelegenheit ein Gutachten abgegeben hat oder sonst tätig geworden ist.

Der oder dem Beteiligten steht gleich, wer durch die Tätigkeit oder die Entscheidung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Dies gilt nicht, wenn der Vor- oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe angehört, deren gemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für

  1. Wahlen,
  2. andere Beschlüsse, mit denen ein Kollegialorgan eine Person aus seiner Mitte auswählt und entsendet, und
  3. Abberufungen.

(3) Wer nach Absatz 1 ausgeschlossen ist, darf bei Gefahr im Verzug unaufschiebbare Maßnahmen treffen.

(4) Hält sich ein Mitglied eines Ausschusses (§ 100 Abs. 1) für ausgeschlossen oder bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen des Absatzes 1 gegeben sind, ist dies der oder dem Vorsitzenden des Ausschusses mitzuteilen. Der Ausschuß entscheidet über den Ausschluß. Die oder der Betroffene darf bei der Beratung und Entscheidung über die Befangenheit nicht anwesend sein. Wer die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, darf bei der Beratung und Entscheidung der Angelegenheit nicht anwesend sein.

(5) Angehörige nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 sind

  1. die oder der Verlobte,
  2. die Ehegattin oder der Ehegatte,
  3. die eingetragene Lebenspartnerin oder der eingetragene Lebenspartner,
  4. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
  5. Geschwister,
  6. Kinder der Geschwister,
  7. Ehegattinnen und Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegattinnen und Ehegatten oder der eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartner,
  8. Geschwister der Eltern und
  9. Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).

Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

  1. in den Fällen der Nummern 2, 3, 4 und 7 die die Beziehung begründende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht,
  2. in den Fällen der Nummern 4 bis 8 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist und
  3. im Fall der Nummer 9 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.

§ 81a Besorgnis der Befangenheit

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Mißtrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einer oder einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, die Leiterin oder den Leiter der Behörde oder die oder den von dieser oder diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf deren oder dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit die Leiterin oder den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die fachlich zuständige Aufsichtsbehörde, sofern sich die Behördenleiterin oder der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält. Bei Selbstverwaltungsaufgaben der kommunalen Körperschaften ist die fachlich zuständige Aufsichtsbehörde nach Satz 2 die Kommunalaufsichtsbehörde.

(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 100 Abs. 1) gilt § 81 Abs. 4 entsprechend.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Verwaltungsverfahren der kommunalen Körperschaften, soweit daran Kollegialorgane beteiligt sind.

§ 82 Beginn des Verfahrens

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde aufgrund von Rechtsvorschriften

  1. von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muß oder
  2. nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

§ 82a Amtssprache 06 22a

(1) Die Amtssprache ist Deutsch.

(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, kann die Behörde die Vorlage einer Übersetzung verlangen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einer ermächtigten Übersetzerin oder einem ermächtigten Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht unverzüglich vorgelegt, so kann die Behörde auf Kosten der oder des Beteiligten selbst eine Übersetzung beschaffen. Hat die Behörde Dolmetscherinnen oder Dolmetscher oder Übersetzerinnen oder Übersetzer herangezogen, werden diese in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154), vergütet.

(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb derer die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muß, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, so beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.

(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten einer oder eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Leistung begehrt werden, so gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn auf verlangen der Behörde innerhalb einer von dieser zu setzenden angemessenen Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Andernfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend, soweit sich nicht aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen etwas anderes ergibt. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.

§ 82b Regional- und Minderheitensprachen vor Behörden 16 umwelt-online.de/preview/181754"> 18b

(1) Abweichend von § 82a Absatz 2 können bei Behörden in niederdeutscher Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt werden. Im Kreis Nordfriesland und auf der Insel Helgoland gilt dies für den Gebrauch der friesischen Sprache, in den Kreisen Nordfriesland, Schleswig-Flensburg und in den kreisfreien Städten Flensburg und Kiel sowie im Kreis Rendsburg-Eckernförde für den Gebrauch der dänischen Sprache entsprechend. Verwendet eine Bürgerin oder ein Bürger im Verkehr mit den Behörden eine der Sprachen gemäß Satz 1 oder Satz 2, können diese Behörden gegenüber dieser Bürgerin oder diesem Bürger ebenfalls die gleiche Sprache verwenden, sofern durch das Verwaltungshandeln nicht die Rechte Dritter oder die Handlungsfähigkeit von anderen Trägern der öffentlichen Verwaltung beeinträchtigt wird.

(2) Verfügt die Behörde nicht über eigene Sprachkenntnisse nach Absatz 1, veranlasst sie eine Übersetzung. Für einen dadurch entstehenden Mehraufwand werden keine Kosten erhoben.

(3) In den Fällen des § 82a Absatz 3 beginnt der Lauf der Frist mit Eingang der Anzeige oder des Antrages oder mit Abgabe der Willenserklärung in einer der Sprachen nach Absatz 1. Durch die Veranlassung einer Übersetzung wird die Frist gehemmt. Die Hemmung endet mit Eingang der Übersetzung. Beginn und Ende der Hemmung sind mitzuteilen.

(4) In den Fällen des § 82a Absatz 4 wird die Frist durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung in einer der Sprachen nach Absatz 1 gewahrt.

§ 83 Untersuchungsgrundsatz 20

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

§ 83a Beratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung 09b 15a 24c

(1) Die Behörde soll die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Sie erteilt, soweit erforderlich, Auskunft über die den Beteiligten im Verwaltungsverfahren zustehenden Rechte und die ihnen obliegenden Pflichten. Setzt die Behörde automatische Einrichtungen zum Erlass von Verwaltungsakten ein, muss sie für den Einzelfall bedeutsame tatsächliche Angaben des Beteiligten berücksichtigen, die im automatischen Verfahren nicht ermittelt würden.

(2) Die Behörde erörtert, soweit erforderlich, bereits vor Stellung eines Antrags mit der zukünftig antragstellenden Person, welche Nachweise und Unterlagen von ihr zu erbringen sind und in welcher Weise das Verfahren beschleunigt werden kann. Soweit es der Verfahrensbeschleunigung dient, soll sie der antragstellenden Person nach Eingang des Antrags unverzüglich Auskunft über die voraussichtliche Verfahrensdauer und die Vollständigkeit der Antragsunterlagen geben.

§ 83b Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung 24c

(1) Die Behörde wirkt darauf hin, dass der Träger eines Vorhabens, das nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben kann, die von dem Vorhaben betroffene Öffentlichkeit bei der Planung bereits frühzeitig vor Stellung des Antrags unterrichtet (frühe Öffentlichkeitsbeteiligung). Satz 1 gilt nicht, soweit die betroffene Öffentlichkeit bereits nach anderen Rechtsvorschriften vor der Antragstellung zu beteiligen ist. Beteiligungsrechte nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(2) Der Vorhabenträger soll die betroffene Öffentlichkeit über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichten und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.

(3) Der Vorhabenträger soll Inhalt und abschließendes Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung

  1. in einem verkehrsüblichen elektronischen Format unverzüglich, spätestens mit der Antragstellung, an die Behörde übermitteln und
  2. der betroffenen Öffentlichkeit mitteilen.

Für die Übermittlung nach Nummer 1 soll zudem ein maschinenlesbares Format verwendet werden, wenn auf Seiten des Vorhabenträgers und der Behörde die technischen Voraussetzungen vorliegen und kein unverhältnismäßig hoher Aufwand entsteht.

§ 84 Beweismittel 06

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

  1. Auskünfte jeder Art einholen,
  2. Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen
  3. oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
  4. Urkunden und Akten beiziehen,
  5. den Augenschein einnehmen.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, wenn sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Falls die Behörde Zeugen und Sachverständige herangezogen hat, werden sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2437), vergütet.

§ 85 - gestrichen -

§ 86 Versicherung an Eides Statt 25a 25a

(1) Die Behörde darf bei der Ermittlung des Sachverhalts eine Versicherung an Eides Statt nur verlangen und abnehmen, wenn die Abnahme der Versicherung über den betreffenden Gegenstand und in dem betreffenden Verfahren durch Gesetz oder Verordnung vorgesehen und die Behörde durch Rechtsvorschrift für zuständig erklärt worden ist. Eine Versicherung an Eides Statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern. Von eidesunfähigen Personen im Sinne des § 393 der Zivilprozessordnung darf eine eidesstattliche Versicherung nicht verlangt werden.

(2) Wird die Versicherung an Eides Statt von einer Behörde zur Niederschrift aufgenommen, so sind zur Aufnahme nur die Behördenleiterin oder der Behördenleiter, die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter oder eine Angehörige oder ein Angehöriger des öffentlichen Dienstes befugt, die oder der die Befähigung zum Richteramt hat. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes kann die Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder die allgemeine Vertreterin oder der allgemeine Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall schriftlich ermächtigen.

(3) Die Versicherung besteht darin, dass die oder der Versichernde die Richtigkeit der Erklärung über den betreffenden Gegenstand bestätigt und erklärt: "Ich versichere an Eides Statt, dass ich nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe." Bevollmächtigte und Beistände sind berechtigt, an der Aufnahme der Versicherung an Eides Statt teilzunehmen.

(4) Vor der Aufnahme der Versicherung an Eides Statt ist die oder der Versichernde über die Bedeutung der eidesstattlichen Versicherung und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen eidesstattlichen Versicherung zu belehren. Die Belehrung ist in der Niederschrift zu vermerken.

(5) Die Niederschrift hat ferner die Namen der anwesenden Personen sowie den Ort und den Tag der Niederschrift zu enthalten. Die Niederschrift ist derjenigen oder demjenigen, die oder der die eidesstattliche Versicherung abgibt, zur Genehmigung vorzulesen oder auf verlangen zur Durchsicht vorzulegen. Die erteilte Genehmigung ist zu vermerken und von der oder dem Versichernden zu unterschreiben. Die Niederschrift ist sodann von derjenigen oder demjenigen, die oder der die Versicherung an Eides Statt aufgenommen hat, sowie von der Schriftführerin oder dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 86a Bekanntmachung im Internet 15a 23

(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine öffentliche oder örtliche Bekanntmachung angeordnet, so ist diese dadurch zu bewirken, dass der Inhalt der Bekanntmachung auch auf einer Internetseite der Behörde oder ihres Verwaltungsträgers zugänglich gemacht wird. Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, ist für die Einhaltung einer vorgeschriebenen Frist die Zugänglichmachung im Internet nach Satz 1 maßgeblich.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn eine Zugänglichmachung im Internet insbesondere aus technischen Gründen nicht möglich ist.

§ 86b Zugänglichmachung auszulegender Dokumente 23

(1) Ist durch Rechtsvorschrift die Auslegung von Dokumenten zur Einsicht angeordnet, so ist sie dadurch zu bewirken, dass die Dokumente zugänglich gemacht werden

  1. auf einer Internetseite der für die Auslegung zuständigen Behörde oder ihres Verwaltungsträgers und
  2. auf mindestens eine andere Weise.

Ist eine Veröffentlichung der auszulegenden Unterlagen im Internet, insbesondere aus technischen Gründen, nicht möglich, so wird die angeordnete Auslegung zur Einsicht durch die andere Zugangsmöglichkeit nach Satz 1 Nummer 2 bewirkt.

(2) In der Bekanntmachung der Auslegung sind anzugeben

  1. der Zeitraum der Auslegung,
  2. die Internetseite, auf der die Zugänglichmachung erfolgt, sowie
  3. Art und Ort der anderen Zugangsmöglichkeit.

(3) Die Behörde kann verlangen, dass die Dokumente, die für die Auslegung einzureichen sind, in einem verkehrsüblichen elektronischen Format eingereicht werden.

(4) Sind in den auszulegenden Dokumenten Geheimnisse nach § 88a enthalten, so ist derjenige, der diese Dokumente einreichen muss, verpflichtet,

  1. diese Geheimnisse zu kennzeichnen und
  2. der Behörde zum Zwecke der Auslegung zusätzlich eine Darstellung vorzulegen, die den Inhalt der betreffenden Teile der Dokumente ohne Preisgabe der Geheimnisse beschreibt.

§ 86c Erörterung mit Verfahrensbeteiligten oder der Öffentlichkeit 23

(1) Ist durch Rechtsvorschrift eine Erörterung, insbesondere ein Erörterungstermin, eine mündliche Verhandlung oder eine Antragskonferenz angeordnet, kann sie ersetzt werden

  1. durch eine Onlinekonsultation oder
  2. mit Einwilligung der zur Teilnahme Berechtigten durch eine Video- oder Telefonkonferenz.

(2) Bei einer Onlinekonsultation ist den zur Teilnahme Berechtigten innerhalb einer vorher bekannt zu machenden Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder elektronisch zu äußern. Die Frist soll mindestens eine Woche betragen. Werden für die Onlinekonsultation Informationen zur Verfügung gestellt, gilt § 86b Absatz 4 entsprechend.

(3) Sonstige Regelungen, die die Durchführung einer Erörterung nach Absatz 1 betreffen, bleiben unberührt.

§ 87 Anhörung Beteiligter

(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte einer oder eines Beteiligten eingreift, ist dieser oder diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.

(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalles nicht geboten, insbesondere wenn

  1. eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint,
  2. durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde,
  3. von den tatsächlichen Angaben einer oder eines Beteiligten, die diese oder dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu ihren oder seinen Ungunsten abgewichen werden soll,
  4. die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will,
  5. Maßnahmen im Vollzug oder in der Vollstreckung getroffen werden sollen.

(3) Rechtsvorschriften, die eine Anhörung im weiteren Umfang vorsehen, bleiben unberührt.

(4) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.

§ 88 Akteneinsicht durch Beteiligte

(1) Die Beteiligten haben einen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit Rechtsvorschriften ihn zuerkennen. Im übrigen sollen nach pflichtgemäßem Ermessen die Behörden den Beteiligten auf Antrag Einsicht in ihre Akten des Verwaltungsverfahrens gewähren, soweit Belange der Beteiligten, einer oder eines Dritten oder der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Soweit nach den §§ 80a und 80b eine Vertretung stattfindet, steht die Akteneinsicht nach den Sätzen 1 und 2 nur der Vertreterin oder dem Vertreter zu.

(2) Die Akteneinsicht darf insbesondere nicht gewährt werden, soweit

  1. das Bekanntwerden des Inhalts der Akten und Urkunden dem Wohl des Bundes oder eines deutschen Landes Nachteile bereiten würde,
  2. die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheimzuhalten sind,
  3. das Bekanntwerden des Inhalts die berechtigten Interessen einer oder eines Beteiligten oder einer dritten Person beeinträchtigen könnte.

(3) Die Akteneinsicht braucht insbesondere nicht gewährt zu werden,

  1. soweit es sich um Entwürfe zu Beschlüssen und Verfügungen und die zu ihrer Vorbereitung angefertigten Arbeiten handelt,
  2. soweit der ergangene Verwaltungsakt nicht in die Rechte der oder des Beteiligten eingreift oder dem Antrage der oder des Beteiligten in vollem Umfange stattgegeben worden ist,
  3. wenn die Fristen für einen Widerspruch, für eine Anfechtungs- oder eine Verpflichtungsklage abgelaufen sind.

(4) Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt. Im Einzelfall kann die Einsicht auch bei einer anderen Behörde oder bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland erfolgen; weitere Ausnahmen kann die Behörde, die die Akten führt, gestatten.

(5) Soweit Akteneinsicht gewährt wird, können sich die Beteiligten auf ihre Kosten durch die Behörde Auszüge und Abschriften erteilen lassen.

§ 88a Geheimhaltung

Die Beteiligten haben Anspruch darauf, dass ihre Geheimnisse, insbesondere die zum persönlichen Lebensbereich gehörenden Geheimnisse sowie die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden.

2. Fristen, Termine, Wiedereinsetzung

§ 89 Fristen, Termine 07a

(1) Für die Berechnung von Fristen und für Termine gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der oder dem Betroffenen etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages. Dies gilt nicht, wenn der oder dem Betroffenen unter Hinweis auf diese Vorschrift ein bestimmter Tag als Ende der Frist mitgeteilt worden ist oder die öffentliche Auslegung von Unterlagen sowie Termine bekannt zu machen sind.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(7) Fristen, die von einer Behörde gesetzt sind, können verlängert werden. Sind solche Fristen bereits abgelaufen, so können sie rückwirkend verlängert werden, insbesondere wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Die Behörde kann die Verlängerung der Frist nach § 107 mit einer Nebenbestimmung verbinden.

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