umwelt-online: LVwG - Landesverwaltungsgesetz SH (6)
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§ 193 Datenübermittlung an Behörden, öffentliche Stellen oder sonstige Stellen 21
(1) Sind andere Behörden oder öffentliche Stellen an der Abwehr von Gefahren beteiligt, können ihnen personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit die Kenntnis dieser personenbezogenen Daten zur Gefahrenabwehr erforderlich erscheint. Im Übrigen können personenbezogene Daten an Behörden und öffentliche Stellen sowie an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermittelt werden, soweit dies zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr erforderlich ist. Bei der Übermittlung personenbezogener Daten sind jeweils die Vorgaben der § 188a Absatz 2 bis 4 und § 188b zu beachten.
(2) Personenbezogene Daten können zu den in § 20 Satz 1 und 2 LDSG genannten Zwecken unter Beachtung der §§ 54 bis 57 LDSG an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- oder zwischenstaatliche Stellen nach Maßgabe der §§ 188a, 188b übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist
Für die Übermittlung personenbezogener Daten zu Zwecken außerhalb des § 20 LDSG gilt Satz 1 unter Beachtung der Artikel 44 bis 49 der Verordnung (EU) 2016/679.
(3) Die Übermittlung nach Absatz 2 unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(4) Für die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen der Verfassungsschutzbehörde und den Ordnungsbehörden oder der Polizei gelten allein die Vorschriften des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Lande Schleswig-Holstein.
§ 194 Automatisiertes Abrufverfahren 07 21
Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Polizeidienststellen, zwischen Ordnungsbehörden sowie zwischen Ordnungsbehörden und der Polizei durch Abruf aus einer Datei ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Übermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Person und der Erfüllung der Aufgaben angemessen ist. Abrufe sind in überprüfbarer Form automatisiert zu protokollieren. Für die Protokollierung gilt § 188 Absatz 7 entsprechend.
§ 195 Datenabgleich
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten der in den §§ 218, 219 sowie § 179 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateien im Rahmen der Zweckbindung dieser Dateien abgleichen. Personenbezogene Daten anderer Personen kann die Polizei abgleichen, wenn Tatsachen dafür sprechen, daß dies zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint. Die Polizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Daten mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Ein Abgleich der nach § 179 Abs. 4 erlangten personenbezogenen Daten ist nur mit Zustimmung der betroffenen Person zulässig.
(2) Rechtsvorschriften über den Datenabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.
§ 195a Datenabgleich mit anderen Dateien 07 09b 09c 21
(1) Die Polizei kann von öffentlichen und nichtöffentlichen Stellen die Übermittlung von personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus Dateien zum Zwecke des automatisierten Abgleichs nach fahndungsspezifischen Suchkriterien mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit dies zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder gleichwertige Schäden für die Umwelt erforderlich ist.
(2) Die Maßnahme nach Absatz 1 darf nur auf Antrag der Leiterin oder des Leiters des Landeskriminalamtes oder durch von ihr oder ihm besonders beauftragte Personen des Polizeivollzugsdienstes richterlich angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk das für Inneres zuständige Ministerium - Landeskriminalamt - seinen Sitz hat. Für das Verfahren findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.
(3) Das Übermittlungsersuchen ist auf Name, Anschrift, Tag und Ort der Geburt sowie andere für den Einzelfall benötigte Daten zu beschränken. Ist ein Aussondern der zu übermittelnden Daten nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich, dürfen weitere, nicht vom Ermittlungsersuchen erfasste Daten ebenfalls übermittelt werden. Diese Daten dürfen von der Polizei nicht verarbeitet werden. Rechtsvorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.
(4) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten auf den Datenträgern zu löschen und Akten, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind, zu vernichten. Die Vernichtung ist zu dokumentieren. Soweit die Vernichtung lediglich für eine etwaige nachträgliche gerichtliche Überprüfung seitens der Betroffenen im Sinne von Absatz 5 Satz 1 zurückgestellt ist, sind deren Daten zu sperren. Die gesperrten Daten dürfen nur für den Zweck der nachträglichen gerichtlichen Überprüfung verwendet werden.
(5) Personen, gegen die nach Abschluss einer Maßnahme nach Absatz 1 weitere Maßnahmen durchgeführt werden, sind hierüber durch die Polizei zu unterrichten, sobald dies ohne Gefährdung des Zweckes der weiteren Datenverarbeitung erfolgen kann. § 186 Absatz 7 und 8 gelten entsprechend.
(6) Die oder der Landesbeauftragte für Datenschutz ist über den Beginn und den Abschluss einer Maßnahme nach Absatz 1 zu unterrichten.
(7) Das für Inneres zuständige Ministerium berichtet dem Landtag jährlich über laufende und abgeschlossene Maßnahmen.
5. Weitere Verfahrensvorschriften
§ 196 Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten 21
(1) Soweit eine Berichtigung personenbezogener Daten erfolgt, ist in geeigneter Weise zu dokumentieren, in welchem Zeitraum und aus welchem Grund die Daten unrichtig waren.
(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen, und die dazugehörigen Unterlagen sind zu vernichten, wenn bei der nach bestimmten Fristen vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlaß einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Anderenfalls ist eine neue Prüffrist festzulegen. Die Gründe hierfür müssen sich aus den Unterlagen ergeben.
(3) Die Prüffristen nach Absatz 2 dürfen
nicht überschreiten, wobei nach Zweck der Speicherung sowie Art und Bedeutung des Sachverhalts zu unterscheiden ist. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlaß, der zur Speicherung der personenbezogenen Daten geführt hat, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung und Sicherung.
(4) Für die Abgabe der Datenträger an ein Archiv anstelle der Löschung und Vernichtung gelten die Bestimmungen des Landesarchivgesetzes vom 11. August 1992 (GVOBl Schl.-H. S. 444, ber. S. 498), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162). Im Übrigen gelten für die Datenverarbeitung für wissenschaftliche Zwecke die §§ 13 und 26 LDSG. Die Weiterverarbeitung von personenbezogenen Daten, die aus in § 188a Absatz 3 genannten Maßnahmen erlangt wurden, ist ausgeschlossen.
§ 197 (aufgehoben) 07 21 Übergangsvorschriften
III. Besondere Maßnahmen
(1) Eine Person kann schriftlich oder mündlich vorgeladen werden, wenn
(2) Der Grund für eine Vorladung soll angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der oder des Vorgeladenen Rücksicht genommen werden.
(3) Wird der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge geleistet, so kann sie zwangsweise durchgesetzt werden,
(4) § 136a Abs. 1 Satz 1 und 3 sowie Abs. 2 und 3 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(5) Maßnahmen nach Absatz 3 im Wege des unmittelbaren Zwanges dürfen nur Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte vornehmen.
(6) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend.
§ 200 Verfahren bei der Vorführung 22a
(1) Kommt eine Person der gesetzlichen Verpflichtung, vor einer Behörde zu erscheinen, auf Vorladung nicht nach, so kann sie vorgeführt werden, wenn hierauf in der Vorladung hingewiesen worden ist. Unter der gleichen Voraussetzung kann eine Person vorgeführt werden, wenn sie aufgrund gesetzlicher Vorschrift einer Behörde vorzustellen ist, die Vorstellung aber unterblieben ist.
(2) Einer festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Angehörige oder einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen. Ist die festgehaltene Person nicht in der Lage, von diesem Recht Gebrauch zu machen, so soll die Behörde selbst die Benachrichtigung einer oder eines Angehörigen übernehmen. Ist die festgehaltene Person minderjährig, so ist in jedem Falle diejenige Person unverzüglich zu benachrichtigen, der die Sorge für die festgehaltene Person obliegt; ist für die festgehaltene Person eine rechtliche Betreuerin oder ein rechtlicher Betreuer bestellt, so ist diese oder dieser zu benachrichtigen. Satz 1 und 2 gelten nicht, soweit der Zweck der Vorführung dadurch gefährdet wird.
(3) Die vorgeführte Person darf nicht länger als bis zum Ende der Amtshandlung, zu der sie vorgeladen war, festgehalten werden. Spätestens am Ende des Tages nach der Vorführung ist sie zu entlassen.
(4) § 181 Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 201 Platzverweis, Aufenthaltsverbot, Aufenthaltsgebot und Meldeauflage 07 09c 21
(1) Zur Abwehr einer im einzelnen Falle bevorstehenden Gefahr ist es zulässig, eine Person vorübergehend von einem Ort zu verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes zu verbieten (Platzverweis). Der Platzverweis kann auch gegen Personen angeordnet werden, die den Einsatz der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindern.
(2) Die Polizei kann einer Person untersagen, bestimmte Orte oder Gebiete zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person dort in naher Zukunft Straftaten, die Schaden für Leib, Leben oder Freiheit oder gleichgewichtigen Schaden für sonstige Sach- oder Vermögenswerte oder für die Umwelt erwarten lassen, begehen wird, und die Schadensverhütung auf andere Weise nicht möglich erscheint (Aufenthaltsverbot). Ort oder Gebiet im Sinne des Satzes 1 kann auch ein gesamtes Gemeindegebiet umfassen.
(3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 kann die Polizei gegenüber einer Person auch anordnen, sich an ihrem Wohn- oder Aufenthaltsort oder in einem bestimmten Gebiet aufzuhalten (Aufenthaltsgebot).
(4) Die Polizei kann gegenüber einer Person ein Aufenthaltsverbot oder Aufenthaltsgebot auch anordnen, wenn
(5) Das Aufenthaltsverbot und das Aufenthaltsgebot sind zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Die Anordnung darf räumlich nicht den Zugang zur Wohnung der pflichtigen Person beschränken. Die Anordnung eines Hausarrests ist unzulässig. Die Anordnung der Maßnahme bedarf der Schriftform. Die Maßnahme ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung der Maßnahme um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme weiterhin vorliegen. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.
(6) Die Polizei kann gegenüber einer Person anordnen, an bestimmten Tagen zu bestimmten Zeiten bei einer von der Polizei bestimmten Stelle persönlich zu erscheinen (Meldeauflage), wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird und die Meldeauflage zur Verhütung der Straftat erforderlich ist. Die Anordnung der Maßnahme bedarf der Schriftform. Die Meldeauflage ist auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang, höchstens einen Monat, zu befristen. Eine Verlängerung der Maßnahme um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, soweit die Voraussetzungen für die Anordnung der Maßnahme weiterhin vorliegen.
(7) Eine Meldeauflage im Sinne des Absatzes 6 kann auch durch die Pass- und Personalausweisbehörde angeordnet werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person
Im Übrigen gilt Absatz 6 entsprechend.
(8) Eine Maßnahme nach Absatz 2 bis Absatz 7, deren Dauer insgesamt 14 Tage überschreitet, bedarf der richterlichen Bestätigung. Erfolgt die Bestätigung durch das Gericht nicht binnen dieser Zeit, tritt die Anordnung außer Kraft. Jede Verlängerung der Maßnahme bedarf der richterlichen Entscheidung. Für das Verfahren gilt § 186 Absatz 6 entsprechend.
§ 201a Maßnahmen zum Schutz vor häuslicher Gewalt und Nachstellung; Regelungen zur situationsbezogenen Datenübermittlung 21 22b 25
(1) Soweit es zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Leib, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person, insbesondere in engen sozialen Beziehungen, erforderlich ist, kann die Polizei
Die Befugnisse nach § 201 bleiben unberührt. Der Anordnung von Maßnahmen nach Satz 1 Nummer 2 darf die Wahrnehmung berechtigter Interessen nicht entgegenstehen. Der räumliche Bereich einer Maßnahme nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a ist am Erfordernis eines wirkungsvollen Schutzes der gefährdeten Person auszurichten und entsprechend zu bezeichnen. Die Person, gegen die sich eine Maßnahme richtet, ist auf Aufforderung der Polizei hin verpflichtet, eine Anschrift oder eine bevollmächtigte Person zum Zweck der Bekanntgabe und Zustellung von behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen zu benennen.
(2) Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 kann die Polizei auch dann anordnen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person, gegen die die Maßnahme gerichtet ist, Leben, Leib, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der gefährdeten Person innerhalb eines absehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise durch einen Angriff von erheblicher Intensität oder Auswirkung gefährden wird. Absatz 1 Satz 2 bis Satz 5 gilt entsprechend.
(3) Anordnungen der Polizei nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 sind auf höchstens vier Wochen zu befristen. Der Lauf der Frist beginnt mit der Bekanntgabe und endet mit Ablauf des bezeichneten Tages. § 89 findet keine Anwendung. Die Dauer der Maßnahme verlängert sich um eine Woche, wenn die gefährdete Person während der Dauer der polizeilich verfügten Maßnahme einen Antrag auf gerichtlichen Schutz nach dem Gesetz zum zivilrechtlichen Schutz vor Gewalttaten und Nachstellungen ( Gewaltschutzgesetz) vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3513), stellt. Im Fall des Satzes 4 hat die Polizei die gefährdete und die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, unverzüglich über die Dauer der Maßnahme in Kenntnis zu setzen. Sobald eine gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz wirksam wird, verliert die polizeiliche Maßnahme nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 ihre Wirksamkeit.
(4) Auf Antrag der Polizei kann das nach § 186 Absatz 6 Satz 1 zuständige Gericht Maßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 bis 4 oder des Absatzes 2 für bis zu drei Monate anordnen oder eine polizeiliche Anordnung auf bis zu drei Monate verlängern. Für das Verfahren finden die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass von einer Anhörung von Beteiligten durch das Gericht abzusehen ist, wenn eine vorherige Anhörung den Zweck der Maßnahme gefährden würde; außerdem steht die Beschwerde auch dem antragstellenden Landespolizeiamt oder Landeskriminalamt oder einer antragstellenden Polizeidirektion zu. Auf Antrag der Polizei kann das Gericht die Anordnung nach Satz 1 verlängern, soweit die Anordnungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen; jede Verlängerung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine gerichtliche Anordnung nach Satz 1 verliert ihre Wirksamkeit, sobald eine gerichtliche Entscheidung über den Antrag auf zivilrechtlichen Schutz nach dem Gewaltschutzgesetz wirksam wird.
(5) Das mit Anträgen auf zivilrechtlichen Schutz befasste Gericht hat der Polizei den Zeitpunkt der Antragstellung sowie den wesentlichen Inhalt der gerichtlichen Entscheidung unverzüglich mitzuteilen; die §§ 18 bis 22 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz bleiben unberührt. Im Fall des Absatzes 4 hat es seine Entscheidung und deren wesentlichen Inhalt unverzüglich auch dem Gericht mitzuteilen, das die Maßnahme angeordnet hat.
(6) Unbeschadet ihrer Mitteilungspflichten nach anderen Vorschriften hat die Polizei unter den Voraussetzungen von Absatz 1 und 2 die für eine Kontaktaufnahme erforderlichen personenbezogenen Daten wie folgt an Beratungsstellen zu übermitteln:
Mit den Daten im Sinne von Satz 1 darf die Polizei den Beratungsstellen die nach dieser Vorschrift getroffene Maßnahme mitteilen. Eine Zustimmung der in Satz 1 genannten Personen oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihres gesetzlichen Vertreters zur Übermittlung der Daten nach Satz 1 und 2 ist nicht erforderlich. Die Beratungsstellen im Sinne von Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 dürfen die ihnen übermittelten Daten ausschließlich und einmalig dazu nutzen, um unverzüglich der gefährdeten Person und der Person, von der die Gefahr ausgeht, eine Beratung anzubieten. Die Beratungsstelle im Sinne von Satz 1 Nummer 3 darf die Daten ausschließlich dazu nutzen, um unverzüglich der gefährdeten Person und, soweit die minderjährige Person das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, in geeigneten Fällen auch ihr eine Beratung anzubieten; sie darf das Beratungsangebot binnen zwei Wochen nach einem ersten Angebot einmalig wiederholen. Wird die angebotene Beratung abgelehnt, haben die Beratungsstellen die übermittelten Daten zu löschen. Die Beratungsstelle im Sinne von Satz 1 Nummer 2 hat der Polizei oder dem mit einem Antrag nach Absatz 4 oder § 201c befassten Gericht auf Aufforderung mitzuteilen, ob die Person, von der die Gefahr ausgeht, die angebotene Beratung abgelehnt hat.
(7) Insbesondere im Rahmen einer an einer Risikobewertung ausgerichteten, interdisziplinären Fallbearbeitung darf die Polizei, wenn dies in den Fällen der Absätze 1 und 2 zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der gefährdeten Person oder bestimmter ihr nahestehender Personen erforderlich ist, personenbezogene Daten an öffentliche oder nichtöffentliche Einrichtungen übermitteln, die auf diese Fälle zugeschnittene Hilfe und Unterstützung leisten; dies gilt nur, soweit die gefährdete Person damit einverstanden ist und der Datenübermittlung entgegenstehende schutzwürdige Interessen der von ihr betroffenen Personen nicht überwiegen. Die Polizei darf eine Einrichtung, in der die gefährdete Person oder eine bestimmte ihr nahestehende Person im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 betreut wird, insbesondere einer Schule oder Kindertageseinrichtung, über den Bestand einer nach dieser Vorschrift getroffenen Maßnahme informieren, soweit dies zur effektiven Durchsetzung der Maßnahme erforderlich ist. § 177 Absatz 2 und 4, §§ 191 und 193 Absatz 1 Satz 3 sind anzuwenden; § 193 Absatz 1 Satz 1 und 2 bleiben unberührt.
§ 201b Elektronische Aufenthaltsüberwachung 21
(1) Gegenüber einer Person kann angeordnet werden, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn
(2) Die Polizei darf mit Hilfe der von der verantwortlichen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung verarbeiten. Darüber hinaus kann angeordnet werden, dass die erhobenen Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden dürfen, soweit dies zur Erfüllung des Überwachungszwecks erforderlich ist.
(3) Nach dem Stand der Technik ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der betroffenen Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht weiterverarbeitet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und die Löschung sind zu dokumentieren.
(4) § 186a Absatz 7 gilt entsprechend. Die Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 sind zu dokumentieren.
(5) Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist für die folgenden Zwecke:
5. zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des technischen Mittels.
(6) Die nach Absatz 1 und Absatz 2 erhobenen Daten sind spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu löschen, soweit sie nicht für die in Absatz 5 genannten Zwecke weiterverarbeitet werden. Bei jedem Abruf sind der Zeitpunkt, die abgerufenen Daten, die abrufende Person und der Grund des Abrufs zu protokollieren. Diese Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen. Die Löschung von Daten nach diesem Absatz ist zu dokumentieren.
(7) Die Maßnahmen nach Absatz 1 und Absatz 2 dürfen nur richterlich angeordnet werden. Für das Verfahren gilt § 186 Absatz 6 entsprechend.
(8) Die Anordnung ergeht schriftlich. Für ihren Inhalt gilt § 186 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Weiterhin ist anzugeben, ob gegenüber der Person, gegen die sich die Maßnahme richtet, eine Maßnahme nach § 201 erlassen wurde. Die Anordnung ist sofort vollziehbar und auf höchstens drei Monate zu befristen. Eine Verlängerung um jeweils nicht mehr als denselben Zeitraum ist zulässig, soweit die Anordnungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, sind die aufgrund der Anordnung ergriffenen Maßnahmen unverzüglich zu beenden.
(9) Mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe wird bestraft, wer einer Anordnung nach Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die ununterbrochene Feststellung seines Aufenthaltsortes verhindert. Die Tat wird nur auf Antrag der die Maßnahme beantragenden Behörde verfolgt.
§ 201c Elektronische Aufenthaltsüberwachung bei Gefahren für wichtige Rechtsgüter 25
(1) Eine Person kann zum Tragen eines technischen Mittels nach Maßgabe des § 201b Absatz 1 verpflichtet werden, wenn die elektronische Überwachung des Aufenthaltsortes dieser Person zum Schutz einer bestimmten anderen gefährdeten Person erforderlich ist, weil bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dann, wenn die überwachte Person bestimmte Orte betritt, aufsucht oder sich dort aufhält oder mit der gefährdeten Person zusammentrifft, Leben, Leib, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung der gefährdeten Person innerhalb eines absehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise durch einen Angriff von erheblicher Intensität oder Auswirkung gefährdet sind. Die Anordnung kann insbesondere mit Maßnahmen nach § 201a Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 4 oder § 201 Absatz 2 oder 3 verbunden werden.
(2) Die Polizei darf mit Hilfe des von der überwachten Person getragenen technischen Mittels automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung verarbeiten. Darüber hinaus kann angeordnet werden, dass die erhobenen Daten zu einem Bewegungsbild verbunden werden dürfen, soweit dies zur Erfüllung des Überwachungszwecks erforderlich ist. § 201b Absatz 3 und 4 gelten entsprechend.
(3) Eine Maßnahme nach Absatz 1 und die mit ihr verbundene Datenverarbeitung nach Absatz 2 bedarf der richterlichen Anordnung. Für das Anordnungsverfahren gilt § 186 Absatz 6 entsprechend. Form und Inhalt der Anordnung bestimmen sich nach der entsprechend anzuwendenden Vorschrift des § 201b Absatz 8 mit der Maßgabe, dass bei Gefahr im Verzug die Anordnung auch mündlich erfolgen kann und in diesem Fall die schriftliche Dokumentation unverzüglich nachzuholen ist.
(4) Die Polizei darf mit Zustimmung der gefährdeten Person Daten über deren Aufenthaltsort durch ein von dieser mitzuführendes technisches Mittel automatisiert erheben, speichern und mit den nach Absatz 2 erlangten Daten über den Aufenthaltsort der überwachten Person automatisiert abgleichen; § 201b Absatz 3 und Absatz 4 gelten entsprechend. Auf die Zustimmungserklärung der gefährdeten Person nach Satz 1 ist § 27 des Landesdatenschutzgesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 162), zuletzt geändert durch anzuwenden. Das Vorliegen der Zustimmung der gefährdeten Person im Sinne des Satzes 1 ist in der richterlichen Anordnung gemäß Absatz 3 anzugeben; wird die Zustimmung erst nachträglich erteilt, ist die überwachte Person hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Der gefährdeten Person dürfen über das von ihr gemäß Satz 1 mitgeführte technische Gerät automatisiert Daten über den Aufenthaltsort der überwachten Person übermittelt werden, sobald die überwachte Person bestimmte Orte betritt, aufsucht oder sich dort aufhält oder sie sich der gefährdeten Person annähert.
(5) Werden die Daten im Sinne des Absatzes 2 und des Absatzes 4 nicht aufgrund des Absatzes 6 oder anderen Rechtsvorschriften weiterverarbeitet, sind sie spätestens zwei Monate nach Beendigung der Maßnahme zu löschen. Die Vorschriften zur Protokollierung und Dokumentation gemäß § 201b Absatz 6 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
(6) Eine Weiterverarbeitung der nach Absatz 2 erlangten Daten der überwachten Person oder im Fall des Absatzes 4 der Daten der gefährdeten Person ist ohne deren jeweilige Einwilligung zulässig, wenn dies erforderlich ist
Darüber hinaus ist die Weiterverarbeitung von nach Absatz 2 erlangten Daten zu Zwecken der Strafverfolgung unter den Voraussetzungen zulässig, unter denen nach Maßgabe der Strafprozessordnung retrograde Standortdaten erhoben werden dürfen.
(7) Mit einer Freiheitstrafe bis zu zwei Jahren oder mit einer Geldstrafe wird bestraft, wer einer Anordnung nach Absatz 1 zuwiderhandelt und dadurch die ununterbrochene Feststellung seines Aufenthaltsortes verhindert. Die Tat wird nur auf Antrag der die Maßnahme beantragenden Behörde verfolgt.
§ 202 Durchsuchung von Personen 07 21
(1) Vollzugsbeamtinnen und Vollzugsbeamte dürfen eine Person durchsuchen, wenn sie die Person nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften anhalten oder festhalten dürfen und die Durchsuchung insbesondere nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen oder Explosivmitteln nach den Umständen zum Schutz dieser Person, eines Dritten oder zur Eigensicherung des Amtsträgers erforderlich erscheint.
(2) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen eine Person darüber hinaus durchsuchen,
(3) Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte dürfen die Person zum Zweck der Durchsuchung zur Dienststelle verbringen, wenn diese Maßnahme anders nicht durchgeführt werden kann.
§ 203 Verfahren bei der Durchsuchung von Personen 21
(1) Bei der Durchsuchung einer Person können der Körper, die Kleidung, der Inhalt der Kleidung und die sonstigen am Körper getragenen Sachen durchsucht werden.
(2) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder von Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden. Bei berechtigtem Interesse soll dem Wunsch der zu durchsuchenden Person, die Durchsuchung einer Person oder einer Ärztin oder einem Arzt bestimmten Geschlechts zu übertragen, entsprochen werden. Die betroffene Person ist auf die Regelung des Satzes 2 hinzuweisen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(3) Soweit durch Rechtsvorschrift körperliche Eingriffe zugelassen werden, dürfen diese nur von einer Ärztin oder einem Arzt vorgenommen werden. Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind im Rahmen der Durchsuchung einer Person unzulässig.
§ 204 Gewahrsam von Personen 07 12 21 22a 25
(1) Eine Person kann nur in Gewahrsam genommen werden, wenn dies
(2) Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, können in Gewahrsam genommen werden, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.
(3) Eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafe, freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung oder aus dem Vollzug der Unterbringung nach dem Gesetz zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis der Justizvollzugsanstalt, einer Anstalt nach den §§ 129 bis 138 des Strafvollzugsgesetzes oder einer Einrichtung nach § 2 des Gesetzes zur Therapierung und Unterbringung psychisch gestörter Gewalttäter aufhält, kann in Gewahrsam genommen werden und in die Anstalt oder Einrichtung zurückgebracht werden, aus der sie sich unerlaubt entfernt hat
(4) Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 dürfen nur Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte vornehmen. Die festgehaltene Person kann mittels Bildübertragung offen beobachtet werden, wenn und solange tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zum Schutz der Person unerlässlich ist.
(5) Der Gewahrsam ist unverzüglich aufzuheben, sobald der Grund hierfür weggefallen oder der Zweck erreicht ist. Der Gewahrsam ist spätestens am Ende des Tages nach der Übernahme in den Gewahrsam aufzuheben, sofern nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung gerichtlich angeordnet worden ist.
(6) § 181 Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 205 Verfahren bei amtlichem Gewahrsam
(1) Wird eine Person in Gewahrsam, Verwahrung oder Haft genommen oder untergebracht (amtlicher Gewahrsam), so sind ihr unverzüglich der Grund der Maßnahme und die zulässigen Rechtsbehelfe bekanntzugeben, es sei denn, die Bekanntgabe wirkt sich für die Person nachteilig aus.
(2) § 200 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Person soll nicht in einem Raum mit Strafgefangenen, Untersuchungsgefangenen oder Suchtkranken verwahrt werden. Frauen und Männer sind getrennt unterzubringen.
(4) Der Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die zur Sicherung des Zwecks oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung des amtlichen Gewahrsams notwendig sind.
§ 206 Durchsuchung von Sachen 22a
Sachen können außer in den Fällen des § 181 Absatz 4 Satz 3 nur durchsucht werden, wenn
§ 206a Durchsuchung bei Gezielten Kontrollen 07
Die Polizei kann beim Antreffen einer Person, die nach § 187 Abs. 1 Satz 3 oder nach. Artikel 99 Schengener Durchführungsübereinkommen vom 19. Juni 1990 zur gezielten Kontrolle ausgeschrieben ist, das von dieser benutzte Land-, Wasser- oder Luftfahrzeug und die darin enthaltenen Sachen durchsuchen.
§ 207 Verfahren bei der Durchsuchung von Sachen
Bei der Durchsuchung von Sachen hat die Gewahrsamsinhaberin oder der Gewahrsamsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist sie oder er abwesend und eine Vertreterin oder ein Vertreter oder ein Zeuge anwesend, so soll diese oder dieser hinzugezogen werden. Der Gewahrsamsinhaberin oder dem Gewahrsamsinhaber ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.
§ 208 Betreten und Durchsuchung von Räumen 09c 21
(1) Das Betreten von Wohn- und Geschäftsräumen oder eines befriedeten Besitztums ist gegen den Willen der Inhaberin oder des Inhabers nur zulässig, wenn dies zur Verhütung einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist. Während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit dürfen Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, zum Zwecke der Gefahrenabwehr betreten werden.
(2) Die Durchsuchung von Wohn- und Geschäftsräumen oder eines befriedeten Besitztums ist nur zulässig, wenn
(3) Während der Nachtzeit ( § 324) ist ein Betreten von Wohn- und Geschäftsräumen oder eines befriedeten Besitztums einschließlich Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräumen sowie anderen Räumen und Grundstücken, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zulässig, wenn
Im Übrigen dürfen Wohn- und Geschäftsräume oder ein befriedetes Besitztum während der Nachtzeit ( § 324) nur zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit betreten oder durchsucht werden.
(4) Durchsuchungen von Wohn- und Geschäftsräumen dürfen, außer bei Gefahr im Verzug, nur aufgrund richterlicher Anordnung erfolgen. Das gleiche gilt für ein Betreten zur Nachtzeit in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Nummer 3. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die zu durchsuchenden Räume liegen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Von einer Anhörung der betroffenen Person durch das Gericht ist abzusehen, wenn die vorherige Anhörung den Zweck der Durchsuchung gefährden würde. Die Entscheidung ergeht auf Antrag. Sie wird mit ihrer Bekanntgabe an die antragstellende Behörde wirksam. Die Beschwerde steht der antragstellenden Behörde sowie der betroffenen Person zu. § 59 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt.
(5) Maßnahmen nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 dürfen nur Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte vornehmen.
§ 209 Verfahren bei der Durchsuchung von Räumen
(1) Bei der Durchsuchung der Wohnung, der Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums hat die Inhaberin oder der Inhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist sie oder er nicht anwesend, so soll eine Vertreterin oder ein Vertreter oder ein Zeuge hinzugezogen werden.
(2) Der Inhaberin oder dem Inhaber oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter ist vor Beginn der Durchsuchung der Grund der Maßnahme bekanntzugeben. Auf die zulässigen Rechtsbehelfe ist hinzuweisen.
(3) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen, in der die für die Durchführung verantwortliche Behörde Anlaß, Zeit und Ort der Durchsuchung und die anwesenden Personen namentlich aufzuführen sind. Die Niederschrift ist von der durchsuchenden Vollzugsbeamtin oder dem durchsuchenden Vollzugsbeamten und der Inhaberin oder dem Inhaber des durchsuchten Raumes, ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter oder dem hinzugezogenen Zeugen zu unterschreiben. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Die Inhaberin oder der Inhaber oder ihre Vertreterin oder ihr Vertreter oder seine Vertreterin oder sein Vertreter ist darauf hinzuweisen, dass auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift ausgehändigt wird.
(4) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung ihrer Abschrift unter den vorherrschenden Umständen nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind der Inhaberin oder dem Inhaber oder ihrer Vertreterin oder ihrem Vertreter oder seiner Vertreterin oder seinem Vertreter lediglich die Vornahme der Durchsuchung unter Angabe der für die Durchsuchung verantwortlichen Behörde sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.
(5) Die nach § 279 für die Vornahme einer Vollstreckungshandlung zur Beitreibung einer Geldforderung erforderliche Niederschrift ersetzt die Niederschrift nach dieser Bestimmung.
§ 210 Sicherstellung von Sachen 21
(1) Sachen können nur sichergestellt werden, wenn dies erforderlich ist,
(2) Die Sicherstellung von Sachen ist aufzuheben, sobald die Voraussetzungen hierfür weggefallen sind oder der Zweck erreicht ist.
(3) Hat die Polizei eine Sache sichergestellt, so ist die Sicherstellung spätestens nach drei Tagen aufzuheben. Dies gilt nicht, wenn die Ordnungsbehörde die Sicherstellung oder deren Fortdauer angeordnet hat.
§ 211 Verfahren bei der Sicherstellung von Sachen 12a
(1) Hat eine Person eine bewegliche Sache herauszugeben oder vorzulegen, so kann die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte (§ 252) sie ihr wegnehmen.
(2) Der herausgabepflichtigen Person ist eine Bescheinigung zu erteilen, die die weggenommene Sache bezeichnet, den Grund der Maßnahme erkennen läßt und eine Belehrung über die zulässigen Rechtsbehelfe enthalten soll.
(3) Wird die Sache nicht vorgefunden, so hat die herausgabepflichtige Person auf Verlangen der Vollzugsbehörde vor dem Amtsgericht an Eides Statt zu versichern, dass sie nicht wisse, wo die Sache sich befinde.
Übergangsregelung
(4) Dem Antrag an das Amtsgericht, der herausgabepflichtigen Person die eidesstattliche Versicherung abzunehmen, sind beglaubigte Abschriften des Verwaltungsaktes sowie eine etwaige Niederschrift über den erfolglosen Wegnahmeversuch beizufügen. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht gelten § 802 c Abs. 3, § 802 e, § 802 f Abs. 1, 3 und 6, § 802 g Abs. 2, § 802 h Abs. 2, § 802 i, § 802 j Abs. 1 und § 883 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.
(5) Sichergestellte Sachen sind amtlich zu verwahren. Falls die Beschaffenheit der Sache dies nicht zuläßt oder die amtliche Verwahrung unzweckmäßig ist, kann der Zweck der Sicherstellung auf andere Weise gewährleistet werden.
§ 212 Amtliche Verwahrung
(1) Wird eine Sache amtlich oder durch eine Dritte oder einen Dritten in amtlichem Auftrag verwahrt, so ist das Erforderliche zu veranlassen, um einem Verderb oder einer wesentlichen Minderung ihres Wertes vorzubeugen. Dies gilt nicht, wenn die oder der Dritte auf Verlangen der früheren Gewahrsamsinhaberin oder des früheren Gewahrsamsinhabers mit der Verwahrung beauftragt worden ist. Abweichende Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechselungen vermieden werden.
§ 213 Verwertung, Vernichtung
(1) Die Verwertung verwahrter Sachen ist zulässig, wenn
(2) Die Verwertung soll nach den §§ 292 bis 299 durchgeführt werden. Die Eigentümerin oder der Eigentümer und andere Personen, denen Rechte an der Sache zustehen, sollen vor der Androhung der Verwertung gehört werden. Ihnen sollen der Ort und der Zeitpunkt der Verwertung mitgeteilt werden.
(3) Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.
(4) Verwahrte Sachen können unbrauchbar gemacht, vernichtet oder eingezogen werden, wenn
§ 214 Verfahren bei der Wegnahme einer Person
(1) Hat jemand eine Person herauszugeben, so kann die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte (§ 252) sie jeder Person wegnehmen, bei der sie angetroffen wird.
(2) Der herausgabepflichtigen Person ist eine Bescheinigung zu erteilen, die die weggenommene Person bezeichnet, den Grund der Maßnahme erkennen läßt und eine Belehrung über die zulässigen Rechtsbehelfe enthalten soll.
(3) Wird die Person nicht vorgefunden, so hat die herausgabepflichtige Person auf Verlangen der Vollzugsbehörde vor dem Amtsgericht an Eides Statt zu versichern, dass sie nicht wisse, wo die Person sich befinde.
(4) § s Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 215 Verfahren bei der Zwangsräumung
(1) Hat eine Person eine unbewegliche Sache, einen Raum oder ein Schiff zu räumen oder herauszugeben, so können sie und die ihrem Haushalt oder Geschäftsbetrieb angehörenden Personen aus dem Besitz gesetzt werden. Der Zeitpunkt der Zwangsräumung soll der betroffenen Person in angemessener Zeit vorher angekündigt werden.
(2) Werden bei einer Zwangsräumung bewegliche Sachen vorgefunden, die nicht herauszugeben oder vorzulegen sind, so werden sie der betroffenen Person oder, wenn diese abwesend ist, der Vertreterin oder dem Vertreter oder einer dem Haushalt oder Geschäftsbetrieb der betroffenen Person angehörenden erwachsenen Person übergeben.
(3) Ist keine empfangsberechtigte Person nach Absatz 2 anwesend, so sind die beweglichen Sachen in amtliche Verwahrung zu nehmen. Dies gilt auch, wenn sich die empfangsberechtigte Person weigert, die Sachen anzunehmen.
§ 216 Übertragung des Eigentums
(1) Ist eine Person zur Übertragung des Eigentums an einer Sache verpflichtet, so ist für die nach bürgerlichem Recht erforderlichen Willenserklärungen und für die Eintragung in öffentliche Bücher und Register § 242 anzuwenden.
(2) Die Übergabe der Sache wird dadurch bewirkt, dass die Vollzugsbeamtin oder der Vollzugsbeamte die Sache in Besitz nimmt. § 211 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Befindet sich die Sache im Gewahrsam einer oder eines Dritten, so ist der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, der Anspruch der betroffenen Person auf Herausgabe der Sache zu überweisen. Die §§ 300 bis 308 sind entsprechend anzuwenden.
Unterabschnitt 3
In Anspruch zu nehmende Personen
§ 217 Grundsatz
Maßnahmen zur Gefahrenabwehr dürfen nur gegen die nach den §§ 218 oder 219 verantwortlichen Personen gerichtet werden, es sei denn, dass gesetzlich etwas anderes bestimmt ist.
§ 218 Verantwortlichkeit für das Verhalten von Personen
(1) Wird die öffentliche Sicherheit durch das Verhalten von Personen gestört oder im einzelnen Fall gefährdet, so ist die Person verantwortlich, die die Störung oder Gefahr verursacht hat.
(2) Verursachen Personen, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Störung oder Gefahr, so ist auch diejenige Person verantwortlich, der die Sorge für die minderjährige Person obliegt. Ist für die Person eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt, so ist auch die betreuende Person im Rahmen ihrer Betreuungsaufgabe verantwortlich.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Störung oder Gefahr, so ist auch die Person verantwortlich, die die andere Person zu der Verrichtung bestellt hat.
§ 219 Verantwortlichkeit für Sachen
(1) Wird die öffentliche Sicherheit durch den Zustand einer Sache gestört oder im einzelnen Fall gefährdet, so ist deren Eigentümerin oder Eigentümer verantwortlich.
(2) Eine Person, die die tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, ist neben der Eigentümerin oder dem Eigentümer verantwortlich. Sie ist an Stelle der Eigentümerin oder des Eigentümers verantwortlich, wenn sie
(3) Geht die Störung oder Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen gegen die Person gerichtet werden, die das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
(4) Gesetze, die eine andere Regelung enthalten, bleiben unberührt.
§ 220 Inanspruchnahme anderer Personen
(1) Zur Beseitigung einer Störung oder zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr können Maßnahmen auch gegen andere Personen als die Verantwortlichen (§§ 218 bis 219) getroffen werden, soweit und solange
(2) Wird eine andere Person in Anspruch genommen, so hat die Behörde die verantwortliche Person unverzüglich zu benachrichtigen.
Unterabschnitt 4
Entschädigungsansprüche
§ 221 Entschädigungsanspruch des Nichtstörers
(1) Wird eine Person nach § 220 in Anspruch genommen, kann sie Entschädigung für den ihr hierdurch entstandenen Schaden verlangen.
(2) Ein Entschädigungsanspruch besteht jedoch nicht, soweit
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit die Entschädigungspflicht wegen rechtmäßiger Maßnahmen in anderen gesetzlichen Vorschriften geregelt oder ausgeschlossen ist.
§ 222 Entschädigungsanspruch unbeteiligter Dritter
§ 221 findet entsprechende Anwendung, wenn eine dritte Person, die weder nach den §§ 217 bis 219 verantwortlich noch nach § 220 in Anspruch genommen worden ist, durch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getötet oder verletzt wird oder einen billigerweise nicht zumutbaren Schaden erleidet.
§ 223 Art, Inhalt und Umfang der Entschädigungsleistung
(1) Die Entschädigung wird nur für Vermögensschäden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgelts hinausgeht, und für Vermögensnachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der zu entschädigenden Maßnahme stehen, ist jedoch eine Entschädigung nur zu leisten, wenn und soweit diese zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.
(2) Die Entschädigung ist in Geld zu gewähren. Besteht der Schaden in der Aufhebung oder Verminderung der Erwerbsfähigkeit oder in einer Vermehrung der Bedürfnisse oder in dem Verlust oder der Minderung eines Rechts auf Unterhalt, so ist die Entschädigung durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Die Entschädigung ist nur gegen Abtretung der Ansprüche zu gewähren, die der oder dem Entschädigungsberechtigten aufgrund der Maßnahme, auf der die Entschädigung beruht, gegen Dritte zustehen.
(4) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden der oder des Betroffenen mitgewirkt, so ist das Mitverschulden zu berücksichtigen.
(5) Der Entschädigungsanspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die oder der Geschädigte von dem Schaden und dem entschädigungspflichtigen Träger der öffentlichen Verwaltung Kenntnis erlangt. Ohne Rücksicht auf diese Kenntnis kann der Anspruch nur innerhalb von 30 Jahren seit der Entstehung des Anspruchs geltend gemacht werden.
(6) Gesetze, die weitergehende Ersatzansprüche gewähren, bleiben unberührt.
§ 224 Entschädigungspflichtiger, Rückgriff
(1) Entschädigungspflichtig ist der Träger der öffentlichen Verwaltung, in dessen Dienst diejenige oder derjenige steht, die oder der die Maßnahme getroffen hat.
(2) In den Fällen des § 221 kann der Entschädigungspflichtige in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Geschäftsführung ohne Auftrag von den nach den §§ 217 bis 219 Verantwortlichen durch Verwaltungsakt Ersatz seiner Aufwendungen verlangen.
§ 225 Schadensersatzansprüche aus der Verarbeitung von Daten 21
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen der Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen aufgrund anderer Vorschriften bleibt unberührt.
§ 226 Rechtsweg
Für Streitigkeiten über die in §§ 221 bis 223 und 225 bezeichneten Ansprüche ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Unterabschnitt 5
Einschränkung von Grundrechten, Kosten
§ 227 Einschränkung von Grundrechten 07
Für Maßnahmen, die nach den Bestimmungen dieses Abschnitts getroffen werden können, werden das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes), das Recht der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes), das Recht der Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes), das Recht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und das Eigentum (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 227a Kosten
Für die Kosten der Amtshandlungen nach den §§ 200 bis 215 gilt § 249 entsprechend. Die Ermächtigung des § 249 Abs. 3 bis 5 zum Erlaß einer Kostenordnung gilt auch für die Kosten der in Satz 1 genannten Amtshandlungen.
Abschnitt IV
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Unterabschnitt 1
Allgemeines Vollzugsverfahren
§ 228 Grundsatz
(1) Verwaltungsakte, die auf Herausgabe einer Sache oder auf Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet sind, werden im Wege des Verwaltungszwangs durchgesetzt (Vollzug).
(2) Für den Vollzug gelten die §§ 229 bis 249 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes.
§ 229 Zulässigkeit des Vollzugs von Verwaltungsakten
(1) Der Vollzug von Verwaltungsakten ist zulässig, wenn
(2) Beim Vollzug eines Verwaltungsaktes im Wege der Ersatzvornahme oder der Anwendung unmittelbaren Zwangs kann von den Bestimmungen des Absatzes 1 abgewichen werden, wenn
§ 230 Sofortiger Vollzug
(1) Der Verwaltungszwang ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt (sofortiger Vollzug) ist im Wege der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Dies gilt insbesondere, wenn Maßnahmen gegen Pflichtige nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind. Rechtsvorschriften, die die Voraussetzungen des sofortigen Vollzugs abweichend regeln, bleiben unberührt.
(2) Bei einer Ersatzvornahme ist die oder der Verantwortliche unverzüglich zu benachrichtigen.
(3) Für den sofortigen Vollzug gelten die nachfolgenden Bestimmungen über den Vollzug von Verwaltungsakten entsprechend, soweit in ihnen nichts anderes bestimmt ist.
§ 231 Vollzugsbehörden
Der Verwaltungsakt wird von der Behörde vollzogen, die ihn erlassen hat; sie vollzieht auch die Widerspruchsentscheidungen.
§ 232 Pflichtige Personen
(1) Als Pflichtige oder Pflichtiger kann in Anspruch genommen werden
(2) Ist jemand nach diesem Gesetz oder nach anderen Rechtsvorschriften verpflichtet, den Vollzug zu dulden, so ist sie Pflichtige oder er Pflichtiger, soweit ihre oder seine Duldungspflicht reicht.
§ 233 Vollzug gegen Rechtsnachfolger
(1) Der Vollzug gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger darf erst beginnen, nachdem sie oder er von dem Verwaltungsakt Kenntnis erhalten hat und darauf hingewiesen worden ist, dass der Vollzug gegen sie oder ihn durchgeführt werden kann. Von diesen Voraussetzungen kann in den Fällen des § 229 Abs. 2 abgesehen werden.
(2) Der Vollzug, der im Zeitpunkt des Eintritts der Rechtsnachfolge bereits begonnen hat, darf gegen die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger fortgesetzt werden, auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht vorliegen.
§ 234 Vollzug gegen Träger der öffentlichen Verwaltung
Gegen Träger der öffentlichen Verwaltung ist der Vollzug nur zulässig, soweit er durch Rechtsvorschrift ausdrücklich zugelassen ist.
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