Änderungstext

Landesverordnung
zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren *

Vom 13. März 2006
(GVBl. Nr. 3 vom 30.03.2006 S. 42)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1980 (GVOBl. Schl.-H. S. 9), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 33), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 373), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 33), wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstelle 7.1 erhält folgende Fassung:

"7.1 Jagdangelegenheiten  
7.1.1 Jägerprüfungsverordnung vom 6. Februar 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 19),  
7.1.1.1 Prüfung zum Erwerb des ersten Jagdscheines 180
7.1.1.2 Prüfung nicht bestandener oder nicht abgelegter Prüfungsabschnitte 90
7.1.2 Falknerprüfungsordnung vom 13. Juni 1979 (GVOBl. Schl.-H. S. 406)  
7.1.2.1 Prüfung zur Erlangung des ersten Falknerjagdscheines 80
7.1.3 Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198), Landesjagdgesetz (LJagdG) vom 13. Oktober 1999 (GVOBl. Schl.-H. S. 300)  
7.1.3.1 Erteilung von Jagdscheinen  
a) Jahresjagdschein  
aa) für ein Jagdjahr 35
bb) für zwei Jagdjahre 45
cc) für drei Jagdjahre 55
b) Tagesjagdschein 15
c) Falknerjagdschein 15
d) Jahresjagdschein für Jugendliche 20
e) Doppelausfertigung 20
7.1.3.2 Ausnahme für Pächter nach § 11 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes 50
7.1.3.3 Einziehung und Sperre von Jagdscheinen gem. § 18 Bundesjagdgesetz und § 37 Abs. 2 LJagdG 50 bis 200
7.1.3.4 Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Aushorsten von Junghabichten für Beizzwecke gem. § 22 Abs. 4 des Bundesjagdgesetzes 50 bis 200
7.1.3.5 Abrundung oder Änderung von Jagdbezirken nach § 3 LJagdG 50 bis 250
7.1.3.6 Erklärung von Grundflächen zu befriedeten Bezirken gem. § 4 Abs. 2 LJagdG 50 bis 250
7.1.3.7 Erlaubnis zu einer beschränkten Jagdausübung im befriedeten Bezirk gem. § 4 Abs. 3 und 4 LJagdG 50 bis 150
7.1.3.8 Bestätigung und Widerruf einer Jagdaufseherin oder eines Jagdaufsehers nach § 20 Abs. 1 LJagdG 40
7.1.4 Prüfung über die Anerkennung von Jagdhunden nach der Landesverordnung vom 23. Juni 1983 (GVOBl. Schl.-H. S. 208) 80
7.1.5 Anerkennung von Fischzuchtanlagen nach der Landesverordnung über die Festsetzung einer Jagdzeit für Graureiher vom 1. September1978 (GVOBl. Schl.-H. S. 299), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 1991 (GVOBl. Schl.-H. S. 241) 50 bis 250
7.1.6 Bundeswildschutzverordnung vom 25. Oktober 1985 (BGBl. I S. 2040), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Februar 2005 (BGBl. I S. 258)  
7.1.6.1 Entscheidungen nach § 3 Abs. 4 25 bis 260
7.1.6.2 Zulassung einer Ausnahme nach § 2 Abs. 5 Nr. 3 10 bis 260
Anmerkung zu Tarifstelle 7.1.6:
Amtshandlungen sind gebühren- und auslagenfrei, soweit sie wissenschaftliche, Lehr- oder Forschungszwecke einschließlich der Nachzucht für diese Zwecke betreffen.

Anmerkungen zu Tarifstelle 7.1:

  1. Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 7.1.3, 7.1.5 und 7.1.6 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
  2. Sonstige Prüfungen, Untersuchungen und andere Amtshandlungen im Interesse oder auf Veranlassung des Gebührenschuldners,

soweit keine Gebühr nach Tarifstelle 7.1 vorgesehen ist

10 bis 50

*) Ändert Allg. Gebührentarif i.d.F.d.B. vom 26. September 2005, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2013-2-1

2. Die Tarifstelle 7.3.1 erhält folgende Fassung:

"7.3.1 Genehmigung zur Umwandlung von Wald nach § 9 des Landeswaldgesetzes vom 5. Dezember 2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 461)  
a) bei einer Fläche bis zu 1 ha 50 bis 300
b) bei einer Fläche über 1 ha bis zu 2 ha 450
c) bei einer Fläche über 2 ha für jeden angefangenen ha der Gesamtfläche 200
d) bei Genehmigungsverfahren gemäß Landes-UVP-Gesetz (LUVPG) vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246) bei Vorverfahren 30 % Zuschlag auf die Gebühr nach der Tarifstelle 7.3.1 Buchst. c
e) bei Genehmigungsverfahren gemäß LUVPG bei UVP-Pflicht 60 % Zuschlag auf die Gebühr nach der Tarifstelle 7.3.1 Buchst. c
 Anmerkungen zu Tarifstelle 7.3.1:

1. Mit der Verwaltungsgebühr sind alle Auslagen nach § 10 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein abgegolten.

2. Die Genehmigung im Rahmen von Maßnahmen, die ausschließlich im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen oder durch Zuwendungen der Naturschutzbehörden oder der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein gefördert werden, ist

von Gebühren und Auslagen befreit."

3. Die Tarifstelle 14.1 erhält folgende Fassung:

"14.1 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57)  
14.1.1 Genehmigung von Eingriffen in die Natur nach § 7a Abs. 1 LNatSchG, soweit nicht besondere Gebührentatbestände nach der Tarifstelle 14.1 bestimmt sind  
a) einfache Verfahren 10 bis 1020
b) besonders aufwändige Verfahren 1020 bis 10230
14.1.2 Fristverlängerung nach § 7a Abs. 5 10 bis 510
14.1.3 Untersagung der Fortsetzung des Eingriffs in die Natur nach § 9 Abs. 4 10 bis 300
14.1.4 Einstellungsanordnung und Nutzungsuntersagung, einschließlich der Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Verfügung sowie die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes bei ungenehmigten Eingriffen in die Natur nach § 9a Abs. 1 und 2 10 bis 3.070
14.1.5 Entscheidung nach § 11 Abs. 2 und 3 10 bis 510
14.1.6 Genehmigung zur Gewinnung oberflächennaher Bodenschätze oder zu anderen Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen sowie zum Auffüllen von Bodenvertiefungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 100 bis 5.110
14.1.7 Genehmigung zur Schaffung oder Beseitigung von Gewässern nach § 13 Abs. 1 Satz 2 25 bis 2.560
14.1.8 Genehmigung des vorzeitigen Beginns eines Verfahrens nach § 14 Abs. 4 25 % der Gebühr für die endgültige Entscheidung
mindestens 25
14.1.9 Gewährung der Einsichtnahme in Biotopunterlagen nach § 15a Abs. 3 Satz 1 sowie in das Naturschutzbuch nach § 16 Abs. 5 Satz 2, soweit diese mit höherem Verwaltungsaufwand verbunden ist (z.B. Bereitstellung und Herausgabe von Unterlagen) 10 bis 100
14.1.10 Beantwortung einer Anfrage zu gesetzlich geschützten Biotopen nach § 15a Abs. 4 Satz 2 in aufwändigen Fällen 10 bis 260
14.1.11 Zulassung von Ausnahmen bei gesetzlich geschützten Biotopen nach § 15a Abs. 5 LNatSchG  
a) einfache Verfahren 25 bis 1.280
b) besonders aufwändige Verfahren 1.280 bis 2.560
14.1.12 Zulassung von Ausnahmen bei den besonderen Vorschriften für Knicks nach § 15b Abs. 3 25 bis 1.530
14.1.13 Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen von Verboten, die nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 in der Naturschutzverordnung geregelt sind 5 bis 510
14.1.14 Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen von Verboten, die nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 in der Landschaftsschutzverordnung geregelt sind 5 bis 510
14.1.15 Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen von Verboten, die nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 in der Naturdenkmalverordnung geregelt sind 5 bis 510
14.1.16 Zulassung von Ausnahmen und Befreiungen von Verboten, die nach § 16 Abs. 2 Nr. 4 in der Verordnung über geschützte Landschaftsbestandteile geregelt sind 5 bis 510
14.1.17 Zur Verfügung stellen von Akten und Informationsträgern im Zusammenhang mit Überprüfungen von Projekten und Plänen nach § 20e, soweit dies mit höherem Verwaltungsaufwand verbunden ist (z.B. umfangreiches Material aus vielfältigen Quellen, erstmaliges Herstellen eines Datenträgers aus verschiedenen Dateien) 10 bis 500
14.1.18 Zulassung von Ausnahmen von den Schutzvorschriften für Bruthöhlen, Nester und Horste nach § 24 Abs. 1 Nr. 5 10 bis 150
14.1.19 Zulassung des gewerbsmäßigen Sammelns von wild lebenden Tieren, Pflanzen, Pilzen und Früchten nach § 24 Abs. 3 30 bis 510
14.1.20 Genehmigung der Errichtung, Änderung oder des Betriebes von Tiergehegen und Zoos nach § 27 Abs. 2 einschließlich Bescheinigung nach § 4 Nr. 20 Buchst. a Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes 10 bis 2.560
14.1.21 Zulassung von Ausnahmen von dem Verbot der Haltung gefährlicher Tiere wild lebender Arten nach § 27 Abs. 7 10 bis 260
14.1.22 Kontrollen von Tiergehegen und Zoos  
a) Anlass bezogene Kontrollen bei Tiergehegen nach § 27 20 bis 300
b) Regelmäßige Kontrollen (Inspektionen) von Zoos gemäß Artikel 4 20 bis 300
14.1.23 Abs. 3 der Richtlinie 1999/22/EG des Rates vom 29. März 1999 über die Haltung von Wildtieren in Zoos in Verbindung mit § 27 Abs. 3 Satz 5 Genehmigung der Sperrung von Flächen in der freien Landschaft nach § 31 Abs. 1 10 bis 100
14.1.24 Genehmigung der Aufstellung und Benutzung von Zelten oder sonstigen beweglichen Unterkünften außerhalb von Zelt- und Campingplätzen nach  
a) § 36 Abs. 3 Satz 1 pro Standplatz 25
b) § 36 Abs. 3 Satz 2 25 bis 510
14.1.25 Genehmigung der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Zelt- und Campingplatzes nach § 36 Abs. 4 50 bis 260
zuzüglich Entscheidung pro Standplatz 1,30
14.1.26 Abnahmeschein zum Betrieb eines Zelt- und Campingplatzes nach § 36 Abs. 6 Satz 1 25 bis 130
zuzüglich Entscheidung pro Standplatz 0,25
14.1.27 Untersagung des weiteren Betriebes eines Zelt- und Campingplatzes nach § 36 Abs. 6 Satz 2 50 bis 260
zuzüglich Entscheidung pro Standplatz 0,25
14.1.28 Genehmigung des Aufstellens von Zelten und Wohnwagen außerhalb gekennzeichneter Standplätze nach § 14 Abs. 3 der Zelt- und Campingplatzverordnung vom 15. Juni '2001 (GVOBl. Schl.-H. S. 104), 25
zuzüglich Entscheidung pro Standplatz 0,65
14.1.29 Abnahmeschein für nach Tarifstelle 14.1.28 zugelassene Standplätze 10
zuzüglich Entscheidung pro Standplatz 0,10
14.1.30 Genehmigung von Liegeplätzen außerhalb eines Hafens nach § 37 Abs. 1 25 bis 260
zuzüglich Entscheidung pro Liegeplatz 5
14.1.31 Genehmigung der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Sportboothafens nach § 37 Abs. 2 50 bis 260
zuzüglich Entscheidung pro Liegeplatz 5
14.1.32 Abnahmeschein zum Betrieb eines Sportboothafens nach § 37 Abs. 5 25 bis 130
zuzüglich Entscheidung pro Liegeplatz 3
14.1.33 Genehmigung und Fortschreibung der Abfallbewirtschaftungspläne nach § 5 Abs. 3 Sportboothafenverordnung vom 11. September 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 483)  
je Einzelhafen 30 bis 250
Anmerkung zu Tarifstelle 14.1.33:

Die Genehmigung nach § 5 Abs. 3 beinhaltet auch Ausnahmegenehmigungen nach § 4 Abs. 5.

 
14.1.34 Genehmigung der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Golfplatzes nach § 38 Abs. 1 100 bis 3070
Anmerkung zu Tarifstelle 14.1.34:

Bei der Genehmigung einer wesentlichen Änderung wird für die betroffene Fläche eine um 25 % ermäßigte Gebühr erhoben.

 
14.1.35 Abnahmeschein zum Betrieb eines Golfplatzes nach § 38 Abs. 3 10 % der Genehmigungsgebühr
14.1.36 Anordnungen zur Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände bei Zuwiderhandlungen gegen die nach naturschutzrechtlichen Vorschriften bestehenden Verpflichtungen (soweit nicht Tarifstelle 14.1.4) nach § 45d Abs. 3 10 bis 3070
14.1.37 Ausnahmen und Befreiungen  
14.1.37.1 Zulassung von Ausnahmen von Soll- oder Regelvorschriften nach § 54 Abs. 1 10 bis 1.020
14.1.37.2 Befreiung von Ver- und Geboten nach § 54 Abs. 2 10 bis 2.560
14.1.38 Anordnung zur Anpassung an das geltende Recht nach § 59 10 bis 260
Anmerkung zu den Tarifstellen 14.1.1, 14.1.2, 14.1.5 bis 14.1.32 und 14.1.34 bis 14.1.38:

Amtshandlungen im Rahmen von Maßnahmen, die ausschließlich im Interesse des Naturschutzes liegen oder durch Zuwendungen der Naturschutzbehörde oder der Stiftung Naturschutz Schleswig-Holstein gefördert werden oder der Neuwaldbildung sowie der Anlage von Feldgehölzen dienen, sind von Gebühren und Auslagen befreit."

 

4. Die Tarifstelle 14.2 erhält folgende Fassung:

"14.2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I 2005 S. 186)  
14.2.1 Ausstellung von Bescheinigungen im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. EG Nr. L 61 S. 1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 834/2004 (ABl. EG Nr. L 127 S. 40), nach § 44 Abs. 1 Nr. 5 10 bis 260
14.2.2 Befreiung von Ver- und Geboten nach § 62 Abs. 1 10 bis 260
14.2.3 Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) vom 16. Februar 2005 (BGBl.. I S. 258) 10 bis 50
14.2.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 2 Abs. 2 BArtSchV bei Weinbergschnecken 10 bis 500
14.2.5 Zulassung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BArtSchV 10 bis 260
14.2.6 Zulassung von Ausnahmen nach § 14 Abs. 1 und 2 BArtSchV 10 bis 50

5. Die Anmerkung zur Tarifstelle 14 wird gestrichen.

6. Nach der Anmerkung zu Tarifstelle 14.5 wird folgende Tarifstelle 14.6 angefügt:

"14.6 Gebühren für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1224), dem Landes-UVP-Gesetz (LUVPG) vom 13. Mai 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 246) und der Verträglichkeitsprüfung nach § 20e Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juli 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 339), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 57)  
14.6.1 Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung 30 % bis 60 % der Gebühren nach der Tarifstelle 14.1
14.6.2 Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 5 UVPG oder § 9 LUVPG, soweit der Vorhabenträger vor Beginn des Genehmigungsverfahrens darum ersucht 30 % der Gebühren nach der Tarifstelle 14.1 mindestens 15
Anmerkung zu Tarifstelle 14.6.2:

Wird anschließend ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die vorgenannte Gebührenpflicht. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für das Entscheidungsverfahren anzurechnen.

 
14.6.3 Vornahme einer allgemeinen oder einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c Abs. 1 UVPG oder § 6 LUVPG vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens, sofern als Ergebnis der Vorprüfung die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist 30 % der Gebühren nach der Tarifstelle 14.1 mindestens 15
14.6.4 Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nach § 20e Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) 30 % bis 60 %der Gebühren nach der Tarifstelle 14.1
14.6.5 Vornahme der Feststellung, ob das Vorhaben ein Projekt in Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 11 BNatSchG ist, soweit als Ergebnis die Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist 30 % der Gebühren nach der Tarifstelle 14.1 mindestens 15

7. Die Anmerkung zu den Tarifstellen 14.1 bis 14.4 und 14.5.6 erhält folgende Fassung:

alt neu
Anmerkung zu den Tarifstellen 14.1 bis 14.4 und 14.5.6:

Die Gebührenpflicht für Amtshandlungen nach den Tarifstellen 14.1 bis 14.4 und 14.5.6 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen.

 "Anmerkung zu den Tarifstellen 14.1 bis 14.4, 14.5.6 und 14.6:

Die Gebührenpflicht für Amtshandlungen nach den Tarifstellen 14.1 bis 14.4, 14.5.6 und 14.6 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

ENDE