Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren *
- Schleswig-Holstein -

Vom 6. November 2008
(GVBl. Nr. 18 vom 27.11.2008 S. 564)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 568, ber. 2006 S. 25), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), geändert durch Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 540), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), geändert durch Artikel 2 Nr. 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 540), wird wie folgt geändert:

Die Tarifstelle 24.18 erhält folgende Fassung:

alt neu
"24.18 Genehmigungen und Zulassungen an Deichen und Küsten nach dem siebten Teil des Landeswassergesetzes
(§§ 62 bis 82 LWG)
 
24.18.1 Küstenschutzbehördliche Genehmigungen nach § 70 Abs. 3 oder § 75 Abs. 1  
24.18.1.1 Genehmigung zum Treiben von Vieh, zum Weiden von Großvieh oder zum Halten von Haus- und Nutztieren nach
§ 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 1 oder § 75 Abs. 1 Satz 2 (ausgenommen Schafbeweidung)
 
  a) für eine Grundfläche bis 1.000 m2 61
  b) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m2 31
  Höchstgebühr 307
24.18.1.2 Genehmigung zum Reiten oder zum Fahren oder Parken mit Fahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Deichverteidigungswege und der Überfahrten nach § 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 2 oder § 75 Abs. 1 Satz 2 51
24.18.1.3 Genehmigung zum Lagern von Material, Geräten oder Booten nach § 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 3 oder § 75 Abs. 1 Satz 2 (ausgenommen Boote, Geräte und Material der Erwerbsfischerei gemäß § 4 Abs. 3 und 4 Landesfischereigesetz) für eine Grundfläche bis  
  a) 400 m2 51
  b) 1.000 m2 77
  c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m2 51
  Höchstgebühr 1.790
24.18.1.4 Genehmigung für das Errichten oder wesentliche Änderung von Anlagen nach § 70 Abs. 3
in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 4 1. Halbsatz oder § 75 Abs. 1 Satz 2
 
  mindestens 128
  höchstens 1.790
24.18.1.5 Genehmigung zur Durchführung von Veranstaltungen, zum Aufstellen, Lagern oder Ablagern von Gegenständen aller Art, insbesondere von Badekabinen, Strandkörben, Bänken, Buden oder Ständen, Errichten von Zäunen, Brücken oder Deichtreppen sowie Verlegen von Rohren oder Kabeln nach § 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz und Nr. 5 oder § 75 Abs. 1 Satz 2 für eine Grundfläche  
  a) bis zu 400 m2 oder 50 lfd. m 51
  b) bis 1.000 m2 oder 100 lfd. m 77
  c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m2 oder angefangene 100 lfd. m 51
  Höchstgebühr 1.790
24.18.1.6 Genehmigung für die vorübergehende Nutzung des Schutzstreifens nach § 75 Abs. 1 Satz 3 für eine Grundfläche  
  a) bis 50 m2 51
  b) bis 150 m2 77
  c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 100 m2 51
  Höchstgebühr 1.023
Anmerkungen zu Tarifstellen 24.1 und 24.2, 24.4 bis 24.9, 24.11, 24.13 bis 24.15 und 24.18.1:

1. Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 24.1 und 24.2, 24.4 bis 24.9, 24.11, 24.13 bis 24.15 und 24.18.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.

2. Nachträgliche Änderung von Entscheidungen bei Amtshandlungen nach den vorgenannten Tarifstellen

mindestens 40 %
höchstens 80 % der nach der für die Entscheidung entsprechenden Tarifstelle berechneten Gebühr
24.18.2 Zustimmung für die Verbreiterung oder Erhöhung von Halligwarften nach § 75 Abs. 2  
  a) für eine betroffene Grundfläche bis 1.000 m2 oder eine Bodenbewegung bis 300 m3 61
  b) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m2 oder Bodenbewegung von 100 m3 31
  Höchstgebühr 1.790
24.18.3 Zulassung für die Benutzung des Vorlandes nach § 76 Satz 4 entsprechend Tarifstelle 24.18.1.1 bis 24.18.1.5
24.18.4 Genehmigung für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung von Küstenschutzanlagen wie Lahnungen, Buhnen, Mauern, Deckwerken, Sielen, Schleusen oder Dämmen sowie für sonstige Anlagen an der Küste wie Brücken, Treppen, Stege, Pfahlwerke, Zäune, Rohr- und Kabelleitungen, Gräben oder Wege nach § 77 Satz 1  
  a) bis 5.000 Euro Herstellungskosten 61
  b) für jeden weiteren angefangenen Betrag von 5.000 Euro 13
  Höchstgebühr 3.068
24.18.5 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten auf Küstenschutzanlagen (§ 77), in den Dünen und auf den Strandwällen nach § 78 Abs. 1 bis 3  
24.18.5.1 Zulassung für eine wesentliche Veränderung oder Beseitigung von schützendem Bewuchs nach § 78 Abs. 4
in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 1
 
  a) für eine Grundfläche bis 1.000 m2 oder eine Bodenbewegung bis 300 m3 153
  b) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m2 oder Bodenbewegung von 100 m3 61
  Höchstgebühr 3.068
24.18.5.2 Zulassung für die Entnahme von Sand, Kies, Geröll, Steinen oder Grassoden nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 2 wie zu Tarifstelle 24.18.5.1
24.18.5.3 Zulassung für die Einrichtung von Liegeplätzen für Wasserfahrzeuge oder Netztrockenplätzen nach § 78 Abs. 4
in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 3 (ausgenommen Liegeplätze und Netztrockenplätze der Berufsfischerei)
wie zu Tarifstelle 24.18.1.3
24.18.5.4 Zulassung für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Aufstellung von Anlagen jeder Art nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 4 1. Halbsatz wie zu Tarifstelle 24.18.1.4
24.18.5.5 Zulassung für die Lagerung oder Ablagerung von Material, Gegenständen oder Geräten nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 4 2. Halbsatz wie zur Tarifstelle 24.18.1.5
24.18.5.6 Zulassung für das Auftreiben oder Laufen lassen von Vieh in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 5 (ausgenommen Schafbeweidung) wie zu Tarifstelle 24.18.1.1
24.18.5.7 Zulassung für die Vornahme von Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Bohrungen nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 6 wie zu Tarifstelle 24.18.2 nach Herstellungskosten entsprechend Tarifstelle 24.18.4
  Höchstgebühr 3.068
24.18.5.8 Zulassung von Ausnahmen an Steilufern und innerhalb eines Bereiches von 50 m landwärts der oberen Böschungskante nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 2 entsprechend Tarifstellen 24.185.1, 24.18.5.2, 24.18.5.4, 24.18.5.5 und 24.18.5.7
24.18.5.9 Zulassung von Ausnahmen auf dem Meeresstrand und auf dem Meeresboden in einem Bereich von weniger als 6 m Wassertiefe unter Seekarten-Null und von 200 m Entfernung von der Küstenlinie nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 3 entsprechend Tarifstellen 24.18.5.1, 24.18.5.2 und 24.18.5.7
  Anmerkung zu Tarifstellen 24.18.1 bis 24.18.5.9:

Bei besonderem Verwaltungsaufwand kann eine Gebühr bis zur doppelten Höhe erhoben werden; sie darf die Höchstgebühr nicht überschreiten.

 
"
"24.18 Genehmigungen und Zulassungen an Deichen und Küsten nach dem siebten Teil des Landeswassergesetzes (§§ 62 bis 81 LWG)  
24.18.1 Küstenschutzbehördliche Genehmigungen nach § 70 Abs. 3 oder § 75 Abs. 1  
24.18.1.1 Genehmigung zum Treiben von Vieh, zum Weiden von Großvieh oder zum Halten von Haus- und Nutztieren nach § 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 1 oder § 75 Abs. 1 Satz 2 (ausgenommen Schafbeweidung und Großvieh bis 450 kg)  
  a) für eine Grundfläche bis 1.000 m2 80
  b) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m2 40
  Höchstgebühr 400
24.18.1.2 Genehmigung zum Reiten oder zum Fahren oder Parken mit Fahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Deichverteidigungswege und der Überfahrten nach § 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 2 oder § 75 Abs. 1 Satz 2 80
24.18.1.3 Genehmigung zum Lagern von Material, Geräten oder Booten nach § 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 3 oder § 75 Abs. 1 Satz 2 (ausgenommen Boote, Geräte und Material der Erwerbsfischerei gemäß § 4 Abs. 3 und 4 Landesfischereigesetz) für eine Grundfläche bis  
  a) 400 m2 80
  b) 1.000 m2 120
  c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m2 80
  Höchstgebühr 2.500
24.18.1.4 Genehmigung für das Errichten oder wesentliche Ändern von Anlagen nach § 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz oder § 75 Abs. 1 Satz 2 nach dem Wert der Anlage  
  a) für die ersten 300.000 Euro 0,12 %
  b) für die weiteren 700.000 Euro 0,03 %
  c) für den 1.000.000 Euro übersteigenden Teil 0,012 %
  mindestens 150
  höchstens 2.500
24.18.1.5 Genehmigung zur Durchführung von Veranstaltungen, zum Aufstellen, Lagern oder Ablagern von Gegenständen aller Art, insbesondere von Badekabinen, Strandkörben, Bänken, Buden oder Ständen, Errichten von Zäunen, Brücken oder Deichtreppen nach § 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz und Nr. 5 oder § 75 Abs. 1 Satz 2 für eine Grundfläche  
  a) bis zu 400 m2 oder 50 lfd. m 80
  b) bis 1.000 m2 oder 100 lfd. m 120
  c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m2 oder angefangene 100 lfd. m 80
  Höchstgebühr 2.500
24.18.1.6 Genehmigung zum Verlegen von Rohren oder Kabeln nach § 70 Abs. 3 in Verbindung mit § 70 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz oder § 75 Abs. 1 Satz 2 für eine Grundfläche  
  a) bis zu 400 m2 oder 50 lfd. m 120
  b) bis 1.000 m2 oder 100 lfd. m 180
  c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m2 oder angefangene 100 lfd. m 120
  Höchstgebühr 3.500
24.18.1.7 Genehmigung für die vorübergehende Nutzung des Schutzstreifens nach § 75 Abs. 1 Satz 3 für eine Grundfläche  
  a) bis 50 m2 80
  b) bis 150 m2 120
  c) für jede weitere angefangene Grundfläche von 100 m2 80
  Höchstgebühr 1.500
  Anmerkung zu Tarifstellen 24.1 und 24.2, 24.4 bis 24.9, 24.11, 24.13 bis 24.15 und 24.18.1
  1. Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 24.1 und 24.2, 24.4 bis 24.9, 24.1 1, 24.13 bis 24.15 und 24.18.1 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung.
  2. Nachträgliche Änderung von Entscheidungen bei Amtshandlungen nach den vorgenannten Tarifstellen
 
  mindestens 40 %
  höchstens 80 % der nach der für die Entscheidung entsprechenden Tarifstelle berechneten Gebühr
24.18.2 Zustimmung für die Verbreiterung oder Erhöhung von Halligwarften nach § 75 Abs. 2  
  a) für eine betroffene Grundfläche bis 1.000 m2 oder eine Bodenbewegung bis 300 m3 100
  b) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m2 oder Bodenbewegung von 100 m3 50
  Höchstgebühr 2.000
24.18.3 Zulassung für die Benutzung des Vorlandes nach § 76 Satz 4 entsprechend Tarifstelle 24.18.1.1 bis 24.18.1.6
24.18.4 Genehmigung für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Beseitigung von Küstenschutzanlagen wie Lahnungen, Buhnen, Mauern, Deckwerken, Sielen, Schleusen oder Dämmen sowie für sonstige Anlagen an der Küste wie Brücken, Treppen, Stege, Pfahlwerke, Zäune, Rohr- und Kabelleitungen, Gräben oder Wege nach § 77 Satz 1  
  a) bis 5.000 Euro Herstellungskosten 100
  b) für jeden weiteren angefangenen Betrag von 5.000 Euro 20
  Höchstgebühr 4.000
24.18.5 Zulassung von Ausnahmen von den Verboten auf Küstenschutzanlagen (§ 77), in den Dünen und auf den Strandwällen nach § 78 Abs. 1 bis 3  
24.18.5.1 Zulassung für eine wesentliche Veränderung oder Beseitigung von schützendem Bewuchs nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 1  
  a) für eine Grundfläche bis 1.000 m2 oder eine Bodenbewegung bis 300 m3 250
  b) für jede weitere angefangene Grundfläche von 1.000 m2 oder Bodenbewegung von 100 m3 100
  Höchstgebühr 3.500
24.18.5.2 Zulassung für die Entnahme von Sand, Kies, Geröll, Steinen oder Grassoden nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 2 wie zu Tarifstelle 24.18.5.1
24.18.5.3 Zulassung für die Einrichtung von Liegeplätzen für Wasserfahrzeuge oder Netztrockenplätzen nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 3 (ausgenommen Liegeplätze und Netztrockenplätze der Berufsfischerei) wie zu Tarifstelle 24.18.1.3
24.18.5.4 Zulassung für die Errichtung, wesentliche Änderung oder Aufstellung von Anlagen jeder Art nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 4 erster Halbsatz wie zu Tarifstelle 24.18.1.4
24.18.5.5 Zulassung für die Lagerung oder Ablagerung von Material, Gegenständen oder Geräten nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz wie zur Tarifstelle 24.18.1.5
24.18.5.6 Zulassung für das Auftreiben oder Laufenlassen von Vieh in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 5 (ausgenommen Schafbeweidung) wie zu Tarifstelle 24.18.1.1
24.18.5.7 Zulassung für die Vornahme von Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder Bohrungen nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 1 Nr. 6 wie zu Tarifstelle 24.18.2
nach Herstellungskosten entsprechend Tarifstelle 24.18.4
  Höchstgebühr 3.500
24.18.5.8 Zulassung von Ausnahmen an Steilufern und innerhalb eines Bereiches von 50 m landwärts der oberen Böschungskante nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 2 entsprechend Tarifstellen 24.18.5.1, 24.18.5.2, 24.18.5.4, 24.18.5.5 und 24.18.5.7
24.18.5.9 Zulassung von Ausnahmen auf dem Meeresstrand und auf dem Meeresboden in einem Bereich von weniger als 6 m Wassertiefe unter Seekarten-Null und von 200 m Entfernung von der Küstenlinie nach § 78 Abs. 4 in Verbindung mit § 78 Abs. 3 entsprechend Tarifstellen 24.18.5.1, 24.18.5.2 und 24.18.5.7
  Anmerkung zu den Tarifstellen 24.18.1 bis 24.18.5.9:

Bei besonderem Verwaltungsaufwand kann eine Gebühr bis zur doppelten Höhe erhoben werden; sie darf die Höchstgebühr nicht überschreiten."

 
 

."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.