Änderungstext
Landesverordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik (GemHVO-Doppik)
Vom 2. Juli 2009
(GVBl. Nr. 12 vom 16.07.2009 S. 393)
Aufgrund § 135 Abs. 2 a der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), verordnet das Innenministerium:
Artikel 1
Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik *
Die Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 15. August 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 382), zuletzt geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), wird wie folgt geändert:
1. § 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 14 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
b) Folgende Nummer 15 wird angefügt:
"15. in einer Übersicht die Gesamtverschuldung der Gemeinde in den letzten drei abgeschlossenen Haushaltsjahren, im Vorjahr und im Haushaltsjahr."
2. In § 24 Nr. 9 werden nach den Worten "im folgenden Haushaltsjahr" die Worte " innerhalb von drei Monaten" eingefügt.
3. Nach § 35 wird folgender § 35a eingefügt:
" § 35a Absetzungen von Einzahlungen und Auszahlungen 09a
(1) Zu viel eingegangene Beträge stellen eine Verbindlichkeit dar. Die Rückzahlung zu viel erhaltener Beträge ist bei den Einzahlungen abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem der Betrag eingegangen ist; die Verbindlichkeit ist anzupassen.
(2) Zu viel ausgezahlte Beträge stellen eine Forderung dar. Die Rückzahlung zu viel ausgezahlter Beträge ist bei den Auszahlungen abzusetzen, wenn die Rückzahlung im selben Jahr vorgenommen wird, in dem der Betrag ausgezahlt worden ist; die Forderung ist anzupassen.
(3) § 17 Abs. 1 bleibt unberührt."
4. In § 38 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister kann durch Dienstanweisung bestimmen, dass von einer körperlichen Bestandsaufnahme der Vermögensgegenstände nach Satz 2 abgesehen wird; dies gilt nicht für die Eröffnungsbilanz."
5. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Zuschüsse und andere Zuweisungen sind entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände aufzulösen, soweit die Auflösung nicht durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde. | " Zuschüsse und andere Zuweisungen für die Anschaffung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind jährlich mit einem Satz von 4 % sowie Zuschüsse und andere Zuweisungen für die Anschaffung von anderen Vermögensgegenständen entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände aufzulösen, soweit die Auflösung nicht durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde." |
bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
" Abweichend von Satz 3 kann bei Zuschüssen und Zuweisungen, die eine Gemeinde von Dritten zur Förderung von Maßnahmen anderer Dritter erhält, die Auflösung entsprechend Absatz 7 Satz 3 erfolgen, soweit die Auflösung nicht durch den Zuwendungsgeber ausgeschlossen wurde."
b) In Absatz 7 Satz 3 werden nach den Worten "und grundstücksgleichen Rechten" die Worte ",Infrastrukturvermögen und Bauten auf fremdem Grund und Boden" eingefügt.
c) In Absatz 8 wird folgender Satz angefügt:
" Abweichend von den Absätzen 5 und 7 sind die vom Land nach § 21 Abs. 1 AG-KHG bereitgestellten Zuweisungen zur Krankenhausfinanzierung an die Kreise und kreisfreien Städte, die diese an die Krankenhäuser weiterleiten, nicht zu passivieren und die von den Kreisen und kreisfreien Städten aus diesen Mitteln an die Krankenhäuser gewährten Zuschüsse und Zuweisungen nicht als Rechungsabgrenzungsposten zu aktivieren."
6. § 41 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 2 und 3 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen auch angemessene Teile der notwendigen Materialgemeinkosten, der notwendigen Fertigungsgemeinkosten und des Wertverzehrs des Anlagevermögens, soweit er durch die Fertigung veranlasst ist, eingerechnet werden. | "Dazu gehören die Materialkosten, die Fertigungskosten und die Sonderkosten der Fertigung sowie angemessene Teile der Materialgemeinkosten, der Fertigungsgemeinkosten und des Werteverzehrs des Anlagevermögens, soweit dieser durch die Fertigung veranlasst ist. Bei der Berechnung der Herstellungskosten dürfen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung einbezogen werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen." |
b) In Absatz 6 wird das Wort "Rückzahlungsbetrag" durch das Wort "Erfüllungsbetrag" ersetzt und hinter dem Wort "ist" die Worte "; § 24 Nr. 1 und 2 bleibt unberührt" eingefügt.
c) Folgender neuer Absatz 8 wird angefügt:
" (8) Abweichend von Absatz 6 und § 24 Nr. 1 und 2 können die Gemeinden Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages ansetzen und Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre abzinsen."
7. § 43 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 6 Satz 2 erhält folgende Fassung:
| alt | neu |
| Außerplanmäßige Abschreibungen sind im Anhang nach § 51 zu erläutern. | " Bei Finanzanlagen können außerplanmäßige Abschreibungen auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung vorgenommen werden." |
b) Absatz 8 wird Absatz 9 und der bisherige Absatz 9 wird neuer Absatz 8
c) Im neuen Absatz 9 Satz 1 wird das Wort "dauernde" gestrichen.
8. In § 44 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort "aufzustellen" die Worte "; § 1 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung" eingefügt.
9. In § 54 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Die in der letzten kameralen Jahresrechnung ausgewiesenen Beträge für Haushaltsausgabereste im Verwaltungshaushalt sind, soweit diese nicht als Verbindlichkeit in der Eröffnungsbilanz auszuweisen sind, von dem nach Satz 1 unter der Bilanzposition Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auszuweisenden Betrag abzusetzen. Der unter der Bilanzposition Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag auszuweisende Betrag ist darüber hinaus um die aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu reduzieren, die für bereits geleistete Auszahlungen im kameralen Verwaltungshaushalt des Vorjahres gebildet worden sind."
10. § 55 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 erhält nach dem Klammerzusatz " (§ 101 Abs. 4 GO)" folgenden Wortlaut:
"; Zweckverbände nach § 15 Abs. 3 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) und Zweckverbände, die die Regelung nach § 15 Abs. 3 GkZ aufgrund § 15 Abs. 4 GkZ entsprechend anwenden, gemeinsamen Kommunalunternehmen nach § 19 b GkZ und als Wert von Beteiligungen an Gesellschaften kann das anteilige Eigenkapital angesetzt werden."
b) In Satz 2 wird nach den Worten "Mitgliedschaften in" das Wort "anderen" eingefügt.
11. In § 59 Nr. 26 werden nach den Worten "des Signaturgesetzes" die Worte ", soweit die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister nicht abweichend in der Dienstanweisung nach § 36 Abs. 2 die Verwendung der einfachen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 1 des Signaturgesetzes oder der fortgeschrittenen elektronischen Signatur nach § 2 Nr. 2 des Signaturgesetzes zugelassen hat" eingefügt.
Artikel 2
Übergangsregelung
(1) Gemeinden, die im Jahre 2009 ihre Eröffnungsbilanz erstellen, können § 40 GemHVO-Doppik in der Fassung des Artikels 1 Nr. 5 bei der Erstellung ihrer Eröffnungsbilanz anwenden.
(2) Im Übrigen können die Gemeinden in entsprechender Anwendung des § 56 bei der Erstellung ihres Jahresabschlusses für das Jahr 2008 oder 2009 eine Anpassung ihrer Bilanz an § 40 GemHVO-Doppik in der Fassung des Artikels 1 Nr. 5 vornehmen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Artikel 1 Nr. 11 und Artikel 2 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft; im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar 2010 in Kraft.
Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
*) Ändert LVO vom 15. August 2007, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2020-3-27