Änderungstext

Gesetz zur Anpassung des Schleswig-Holsteinischen Landesrechts an das
Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Vom 24. September 2009
(GVBl. Nr. 17 vom 29.10.2009 S. 633)


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit 1

Das Preußische Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 21. September 1899 (GS S. 249), zuletzt geändert durch Artikel 41 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974 (GVOBl. Schl.-H. S 453), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 12. Oktober 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487, ber. 2006 S. 241), wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Artikel 1

Die §§ 3, 4, 6, 7, 14, der § 16 Abs. 2, 3 sowie die §§ 31 bis 33 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 finden, unbeschadet der Vorschriften des Grundbuchrechts über die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen in der Beschwerdeinstanz, Anwendung auf diejenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind. Das gleiche gilt von den Vorschriften der §§ 8, 9 über die Gerichtssprache und die Dolmetscher und, soweit nicht entgegenstehende Vorschriften gegeben sind, von den Vorschriften der §§ 13, 15, des § 16 Abs. 1 und der §§ 17, 34.

"Artikel 1

Die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700), finden Anwendung auf die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Landesgesetz den ordentlichen Gerichten übertragen sind."

2. Artikel 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "der §§ 6, 7 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" wird durch die Angabe "des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b) Es wird folgender Satz angefügt:

"Handlungen der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen worden sind."

3. Die Artikel 3 bis 14

Artikel 3

Für die Anfechtung gerichtlicher Verfügungen in denjenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Landesgesetz den Gerichten übertragen sind, gelten die Vorschriften der Artikel 4 bis 7. Die Vorschriften des Grundbuchrechts und des Gesetzes über die Bahneinheiten vom 19. August 1895 (Gesetzsamml. S. 499) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1902 (Gesetzsamml. S. 237) bleiben unberührt.

Artikel 4

Die gerichtlichen Verfügungen erster Instanz können im Wege der Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde findet nicht statt, soweit sie durch besondere gesetzliche Vorschrift ausgeschlossen ist. Rechte Dritter, die aufgrund der angefochtenen Verfügung erworben sind, werden durch die Abänderung der Verfügung nicht beeinträchtigt.

Artikel 5

Soweit nach besonderen gesetzlichen Vorschriften die Einlegung des Rechtsmittels gegen die Entscheidung erster Instanz an eine Frist gebunden ist, findet die sofortige Beschwerde statt.

Artikel 6

(1) Die Vorschriften der §§ 20 bis 27, 29 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung.

(2) Über die Beschwerde gegen eine Verfügung, die das Amtsgericht erlassen hat, entscheidet das Landgericht, über die Beschwerde gegen eine Verfügung, die das Landgericht in erster Instanz erlassen hat, entscheidet das Oberlandesgericht.

(3) Die Entscheidungen über Beschwerden erfolgen bei den Landgerichten durch eine Zivilkammer, bei den Oberlandesgerichten durch einen Zivilsenat.

(4) Eine weitere Beschwerde findet nur statt, wenn das Amtsgericht die erste Instanz bildet.

Artikel 7, 8 (aufgehoben)

Artikel 9

(1) Sind an einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit mehrere Personen beteiligt, so kann das Gericht bei der von ihm zu treffenden Entscheidung auf Antrag einen Beteiligten verurteilen, diejenigen Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise zu tragen, welche er durch ein unbegründetes Gesuch, einen unbegründeten Widerspruch oder eine unbegründete Beschwerde, durch vorzeitiges Anrufen des Gerichts, durch eine Versäumung oder durch grobes Verschulden veranlaßt hat.

(2) Zu den nach Abs. 1 zu erstattenden Kosten des Verfahrens gehören die Gebühren und Auslagen, welche durch die Zuziehung eines Rechtsanwalts entstanden sind, nur insoweit, als die Zuziehung nach dem Ermessen des Gerichts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.

Artikel 10

(1) Wird eine gerichtliche Festsetzung des Betrags der Kosten erforderlich, zu deren Erstattung ein Beteiligter aufgrund der Artikel 9, 16 verurteilt worden ist, so erfolgt sie durch das Gericht erster Instanz.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, daß er glaubhaft gemacht wird.

Artikel 11

(1) Findet gegen die Entscheidung in der Hauptsache die sofortige Beschwerde statt, so kann auch die Entscheidung über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten sowie die Kostenfestsetzung nur mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Kostenfestsetzung kann selbständig mit der weiteren Beschwerde nur angefochten werden, wenn die Beschwerdesumme den Betrag von fünfzig Deutsche Mark übersteigt.

Artikel 12

Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, die den Wert des Gegenstandes des Verfahrens festsetzt, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, welche der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Über den Antrag entscheidet das Gericht erster Instanz.

Artikel 13

Wird eine in Betreff der Kosten ergangene Entscheidung abgeändert, so ist der Beteiligte auf Antrag zur Erstattung der ihm aufgrund der Entscheidung zu viel gezahlten Kosten zu verurteilen.

Artikel 14

Aus der gerichtlichen Kostenfestsetzung sowie aus der Entscheidung, durch die ein Beteiligter zur Erstattung der ihm zu viel gezahlten Kosten verurteilt wird, findet die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung statt.

werden aufgehoben.

4. In Artikel 21 wird die Angabe " §§ 86, 99 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Angabe " §§ 363, 373 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

5. In Artikel 23 wird die Angabe "dem § 87 Abs. 2, den §§ 89 bis 91, dem § 93 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 sowie nach den §§ 94, 95 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Angabe "den §§ 365 und 366, dem § 368 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie nach den §§ 369 und 370 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

6. Artikel 26 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  (1) Auf die Bekanntmachung notarieller Verfügungen findet der § 16 Abs. 2 des Reichsgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. "(1) Auf die Bekanntmachung notarieller Verfügungen findet § 15 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung."

7. Der Dritte Abschnitt

Dritter Abschnitt
Vereins- und Güterrechtsregister Schiffsregister- und Handelssachen

Artikel 29

(1) Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und die Führung des Vereins- und des Güterrechtsregisters sowie des Handels- und des Schiffsregisters werden vom Ministerium für Justiz, Frauen, Jugend und Familie getroffen.

(2) u.(3) (aufgehoben)

Artikel 30

(1) Über die Verpflichtung zur Tragung der Kosten, die durch eine gerichtliche Verhandlung über die Bestätigung der Dispache entstehen, entscheidet das Gericht, vor dem die Verhandlung stattfindet; die Entscheidung erfolgt nur auf Antrag eines der an dem Verfahren Beteiligten.

(2) Die Kosten sind unbeschadet der Vorschrift des Artikel 9, von den an dem Verfahren Beteiligten in dem Verhältnisse zu tragen, in welchem sie zu dem Havarieschaden beizutragen haben. Die den einzelnen Beteiligten entstandenen Kosten können, wenn die Umstände es rechtfertigen, gegeneinander aufgehoben werden. Soweit die Beteiligten eine abweichende Vereinbarung treffen, ist diese maßgebend.

(3) Die Vorschriften der Artikel 10 bis 14 dieses Gesetzes und des § 158 Abs. 3 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit finden entsprechende Anwendung.

wird aufgehoben.

8. In Artikel 33 wird die Angabe " §§ 86, 99 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Angabe " §§ 363, 373 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

Artikel 2
Gesetz über Gebührenfreiheit, Stundung und Erlass von Kosten im Bereich der Gerichtsbarkeiten 2

In § 1 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Gebührenfreiheit, Stundung und Erlass von Kosten im Bereich der Gerichtsbarkeiten vom 23. Dezember 1969 (GVOBl. Schl.-H. 1970 S.4), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. März 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 52), wird nach der Angabe "Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) und" die Angabe "Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen sowie" eingefügt.

Artikel 3
Landesverwaltungsgesetz 3

Das Landesverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schi.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. September 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 573), wird wie folgt geändert:

1. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort "Vormundschaftsgericht" durch die Worte "Betreuungsgericht, für einen minderjährigen Beteiligten das Familiengericht," ersetzt.

b) In Absatz 2 wird jeweils das Wort "Vormundschaftsgericht" durch das Wort "Gericht" ersetzt.

2. § 181 Abs. 4 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen. "Das Verfahren richtet sich nach Buch 7 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I S. 700)."

3. § 186 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 2 werden die Worte "Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Worte "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b) Satz 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 20 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt. " § 59 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt."

4. In § 195a Abs. 2 Satz 3 werden die Worte "Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Worte "Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

5. § 201 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 13 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 Für das Verfahren findet das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung. "Für das Verfahren findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung."

b) Satz 15 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  § 20 des Gesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit bleibt unberührt. " § 59 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeiten bleibt unberührt."

6. § 208 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Worte "Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Worte "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b) Satz 8 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 20 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt. " § 59 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt".

7. In § 275 Abs. 4 Satz 3 werden die Worte "Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Worte "Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

Artikel 4
Psychisch-Kranken-Gesetz 4

Das Psychisch-Kranken-Gesetz vom 14. Januar 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 106, ber. S. 206), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 21), wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Satz 1 wird die Angabe " (§ 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" durch die Angabe " (§ 312 Nr. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit)" ersetzt.

2. In § 10 werden die Worte "über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Worte "über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

3. In § 25 Abs. 2 wird die Angabe " § 70 b des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Angabe " § 317 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

Artikel 5
Jugendförderungsgesetz 5

Das Jugendförderungsgesetz vom 5. Februar 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 158, ber. S. 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2006 (GVOBl. Schl.-H. S. 346), wird wie folgt geändert:

1. § 42 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe " § 88 SGB VIII" durch die Angabe " § 87 a SGB VIII" ersetzt.

b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 88 Abs. 3 SGB VIII" durch die Angabe " § 87 a Abs. 3 SGB VIII" ersetzt.

2. In § 46 wird das Wort "Vormundschaftsgerichts" durch das Wort "Familiengerichts" ersetzt.

Artikel 6
Justizermächtigungsübertragungsverordnung 6

Die Justizermächtigungsübertragungsverordnung vom 4. Dezember 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 720), zuletzt geändert durch § 3 der Verordnung vom 12. Mai 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 228), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird in § 1 Abs. 1 wie folgt geändert:

Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "Nr. 10 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit"

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa) Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Nach der Angabe "des § 132 Abs. 1 Satz 4," wird die Angabe "des § 148 Abs. 2 Satz 4," eingefügt.

bbb) Die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210)" wird durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)" ersetzt.

bb) In Halbsatz 2 wird nach der Angabe " § 132 Abs. 1 Satz 3," die Angabe " § 148 Abs. 2 Satz 3," eingefügt.

b) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:

alt neu
  "10. aufgrund des § 14 Abs. 4 Satz 3, des § 107 Abs. 3 Satz 2, des § 260 Abs. 1 Satz 2, des § 292 Abs. 2 Satz 4, des § 347 Abs. 6, des § 376 Abs. 2 Satz 2 und des § 387 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587) die Ermächtigungen nach § 14 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 107 Abs. 3 Satz 1, § 260 Abs. 1 Satz 1, § 292 Abs. 2 Satz 1, § 347 Abs. 4 'Satz 1 und Abs. 5 Satz 2, § 376 Abs. 2 Satz 1 sowie nach § 387 Abs. 1 Satz 1 FamFG,"

c) Nummer 11 wird wie folgt geändert:

aa) Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe " § 23 c Satz 2" wird durch die Angabe " § 23 d Satz 2" ersetzt.

bbb) Nach der Angabe "des § 58 Abs. 1 Satz 2," wird die Angabe "des § 71 Abs. 4 Satz 2," eingefügt.

ccc) Die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 1996 (BGBl. I 1014)" wird durch die Angabe "zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586)" ersetzt.

bb) Halbsatz 2 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Angabe " § 23c Satz 1" wird durch die Angabe " § 23d Satz 1" ersetzt.

bbb) Nach der Angabe " § 58 Abs. 1 Satz 1," wird die Angabe " § 71 Abs. 4 Satz 1," eingefügt.

Artikel 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. September 2009 in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.


1) Ändert Ges. vom 21. September 1899, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 315-1
2) Ändert Ges. vom 23. Dezember 1969, GS Schl.-H. II,
3) Ändert Ges. vom 2. Juni 1992, GS Schl.-H. II,
4) Ändert Ges. vom 14. Januar 2000, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 2126-10
5) Ändert Ges. vom 5. Februar 1992, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. B 860-8
6) Ändert LVO vom 4. Dezember 1996, GS Schl.-H. II, Gl.-Nr. 200-0-268