Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik *

Vom 27. September 2010
(GVOBl. Schl.-H. vom 28.10.2010 S. 626)



Aufgrund § 135 Abs. 2 a der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 57), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. März 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 93), verordnet das Innenministerium:

Artikel 1
Änderung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik

Die Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik vom 15. August 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 382), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. November 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 858), wird wie folgt geändert:

1. In § 41 wird folgender neuer Absatz 9 angefügt:

"(9) Geleistete Einlagen zur Erhöhung der Eigenmittel einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse sind als Finanzanlagen zu aktivieren. Stammkapital öffentlich-rechtlicher Sparkassen, das durch Umwandlung von Dotationskapital oder Sicherheitsrücklagen gebildet worden ist, darf nicht bilanziert werden."

2. In § 43 Abs. 10 werden die Worte "Absatz 4" durch die Worte "den Absätzen 3 und 4" ersetzt.

3. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird folgende neue Nummer 8 eingefügt:

"8. eine bestehende Trägerschaft an einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse, sofern diese über Stammkapital verfügt,"

b) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

*) Ändert LVO vom 15. August 2007, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2020-3-27