Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren *

Vom 23. Juni 2011
(GVOBl. Schl.-H. S. 383)


Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. März 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 356), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen ersetzt durch Artikel 49 der Verordnung vom 8. September 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 575), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 232), wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstelle 9.7 wird wie folgt neu gefasst:

alt:

9.7.1 Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874)
a) Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke als Eigentümer oder Pächter oder einer Krankenhaus-Apotheke 255 bis 3.000
b) Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke 85 bis 170
c) Erlaubnis zur Verwaltung einer Apotheke oder Zweigapotheke 30 bis 100
d) Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken nach § 2Abs. 4, je Filialapotheke 100 bis 1.000
e) Abnahmebesichtigung und Bescheinigung nach § 6 85 bis 300
f) Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11a 100 bis 500
g) Genehmigung von Verträgen zur Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern nach § 14 Abs. 2 oder 5, je Vertrag 85 bis 425
Anmerkung zu Tarifstelle 9.7.1 Buchst. d:

Bei Erteilung einer Mehrbesitzerlaubnis für eine Hauptapotheke bleibt die Hauptapotheke bei der Gebührenberechnung außer Ansatz.

9.7.2 Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2338)
a) Zulassung einer mehr als dreimonatigen Vertretung des Apothekenleiters nach § 2 Abs. 5 Satz 3 40 bis 150
b) Bewilligung einer Ausnahme nach § 35 Abs. 2 Satz 2 85 bis 285
Anmerkung zu Tarifstelle 9.7:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung sowie die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Genehmigung.

neu:

"9.7 Apotheken
9.7.1 Apothekengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBl. I S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 16a des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874)
a) Erlaubnis zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke als Eigentümer oder Pächter oder einer Krankenhaus-Apotheke 255 bis 3.000
b) Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke 100 bis 1.000
c) Erlaubnis zur Verwaltung einer Apotheke oder Zweigapotheke 100 bis 200
d) Erlaubnis zum Betrieb mehrerer öffentlicher Apotheken nach § 2 Abs. 4, je Filialapotheke 100 bis 1.000
e) Abnahmebesichtigung und Bescheinigung nach § 6 100 bis 4.000
f) Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nach § 11 a 150 bis 500
g) Genehmigung von Verträgen zur Arzneimittelversorgung von Krankenhäusern nach § 14 Abs. 2 oder 5, je Vertrag 100 bis 425
h) Ausfertigung einer neuen Betriebserlaubnis (ohne Erlaubnisverfahren) 30 bis 100
Anmerkung zu Tarifstelle 9.7.1 Buchst. d:
Bei Erteilung einer Mehrbesitzerlaubnis für eine Hauptapotheke bleibt die Hauptapotheke bei der Gebührenberechnung außer Ansatz.
9.7.2 Apothekenbetriebsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 1995 (BGBl. I S. 1195, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 2. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2338)
a) Zulassung einer mehr als dreimonatigen Vertretung des Apothekenleiters nach § 2 Abs. 5 Satz 3 40 bis 150
b) Bewilligung einer Ausnahme nach § 35 Abs. 2 Satz 2 85 bis 285
Anmerkung zu Tarifstelle 9.7:
Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung sowie die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis oder Genehmigung.

2. Die Tarifstelle 9.8 wird wie folgt neu gefasst:

alt:

9.8 Arzneimittel

Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3172

9.8.1 Herstellung von Arzneimitteln, Testsera, Testantigenen und Wirkstoffen, Gewinnung und Behandlung von Gewebe oder Gewebezubereitungen
a) Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln, Testsera, Testantigenen und Wirkstoffen nach § 13 oder für die Gewinnung und Behandlung von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach §§ 20b, 20c 60 bis 30.000
b) Bescheinigung über eine Erlaubnis nach Buchstabe a 30 bis 115
c) für jede weitere Ausfertigung der Bescheinigung nach Buchstabe b 6
9.8.2 Prüfung und Bestätigung der Sachkenntnis nach § 15 50 bis 500
9.8.3 Anerkennung von zentralen Beschaffungsstellen für Arzneimittel im Sinne von § 47 Abs. 1 30 bis 500
9.8.4 Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 a
a) für eine Bescheinigung 20
b) für jede weitere Ausfertigung 6
9.8.5 Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52a einschließlich Besichtigung 30 bis 3.000
9.8.6 Überwachung nach §§ 64 und 65
9.8.6.1 Überwachung von öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken 100 bis 2.000
9.8.6.2 Überwachung von Herstellern, pharmazeutischen Unternehmern, Großhändlern und Einrichtungen zur Gewinnung und Verarbeitung von Gewebe oder Gewebezubereitungen einschließlich Besichtigung. 30 bis 30.000
9.8.6.3 Überwachung sonstiger Betriebe, Einrichtungen oder Personen, die zur Ausübung eines Heilberufes befugt sind. 30 bis 4.000
9.8.6.4 Überwachung der klinischen Prüfung von Arzneimitteln nach § 15 der Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-Verordnung - GCP-V) vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2081), einschließlich Inspektionsbericht 200 bis 4.000
9.8.6.5 Nachbesichtigung im Rahmen der Überwachung in den Fällen der Tarifstellen 9.8.6.1 bis 9.8.6.4, die durch Auflagen oder Beanstandungen erforderlich wurde 85 bis 20.000
9.8.6.6 Probenzug, Bearbeitung und Bewertung von Arzneimittel- und Wirkstoffproben nach § 65, je Probe 50 bis 1.000
9.8.6.7 Zulassung als Sachverständige oder Sachverständiger für Aufgaben nach § 65 Abs. 4 30 bis 300
Anmerkung zu Tarifstellen 9.8.6.1 und 9.8.6.5:

Bei Besichtigung oder Nachbesichtigung einer öffentlichen Apotheke, Haupt- oder Filialapotheke allein durch eine Landespharmazierätin oder einen Landespharmazierat ist nur die Mindestgebühr von 85 Euro zu berechnen.

9.8.7 Einfuhr von Arzneimitteln, Testsera, Testantigenen und Wirkstoffen sowie von Gewebe und bestimmten Gewebezubereitungen
9.8.7.1 Einfuhrerlaubnis nach § 72 oder 72b 30 bis 5.000
9.8.7.2 Ausstellen einer Importbescheinigung
a) nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 oder § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 oder § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 25 bis 2.000
b) nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 einschließlich Besichtigung 1.000 bis 35.000
9.8.7.3 Ausstellen einer Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Abs. 6
a) für ein Arzneimittel 25 bis 2.000
b) für jede weitere Ausfertigung 6 bis 30
9.8.8 Ausstellen eines Zertifikates nach § 73a Abs. 2
a) für ein Arzneimittel 70 bis 600
b) für jede weitere Ausfertigung 6
9.8.9 Anerkennung als Pharmaberaterin oder Pharmaberater im Sinne von § 75 Abs. 3 30 bis 300
9.8.10 Ausstellen eines GMP-Zertifikates nach den Richtlinien für die Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel (GMP-Richtlinien)
a) einschließlich Besichtigung 285 bis 26.000
b) Bescheinigung über ein GMP-Zertifikat 30 bis 115
c) für jede weitere Ausfertigung 6
d) für die Überbeglaubigung und Beglaubigung von Zertifikatsablichtungen 10
9.8.11 Erstellen eines Inspektionsberichtes nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte (PIC-Berichte) vom 10. März 1983 (BGBl. II S. 158)
a) einschließlich Besichtigung im Inland 285 bis 26.000
b) ohne Besichtigung 60 bis 2.815
c) Besichtigung bei Arzneimittelherstellern und Herstellern von Wirkstoffen im Ausland ohne Antrag auf Ausstellung einer Importbescheinigung 285 bis 26.000
9.8.12 Sonstige Bescheinigungen, Entscheidungen oder Prüfung und Bestätigung von Anzeigen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arzneimittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen. 25 bis 1 500
Anmerkungen zu Tarifstelle 9.8:

1. Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.8.1 bis 9.8.5 und 9.8.7 bis 9.8.12 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung sowie die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis oder anderen Entscheidung.

2. Neben der Gebühr nach den Tarifstellen 9.8.1, 9.8.2, 9.8.5 bis 9.8.7 und 9.8.9 bis 9.8.12 kann für die notwendige Herbeiziehung von Sachverständigen und für die Untersuchung von Arzneimittel- und Wirkstoffproben Auslagenersatz berechnet werden.

neu

9.8 Arzneimittel

Arzneimittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2011 (BGBl. I S. 946)

9.8.1 Herstellung von Arzneimitteln, Testsera, Testantigenen und Wirkstoffen, Gewinnung und Behandlung von Gewebe oder Gewebezubereitungen
a) Erlaubnis zur Herstellung von Arzneimitteln, Testsera, Testantigenen und Wirkstoffen nach § 13 oder für die Gewinnung und Behandlung von Gewebe oder Gewebezubereitungen nach §§ 20 b, 20 c 60 bis 30.000
b) Bescheinigung über eine Erlaubnis nach Buchstabe a 30 bis 115
c) für jede weitere Ausfertigung der Bescheinigung nach Buchstabe b 6
9.8.2 Prüfung und Bestätigung der Sachkenntnis nach § 15 50 bis 500
9.8.3 Anerkennung von zentralen Beschaffungsstellen für Arzneimittel im Sinne von § 47 Abs. 1 30 bis 500
9.8.4 Bescheinigung nach § 47 Abs. 1 a
a) für eine Bescheinigung 20
b) für jede weitere Ausfertigung 6
9.8.5 Erlaubnis zum Großhandel mit Arzneimitteln nach § 52 a einschließlich Besichtigung 30 bis 3.000
9.8.6 Überwachung nach § 64, Probenahme nach § 65 und Maßnahmen nach § 69
9.8.6.1 Überwachung von öffentlichen Apotheken und Krankenhausapotheken 100 bis 4.000
Bei Besichtigung einer öffentlichen Apotheke, Haupt- oder Filialapotheke oder Zweigapotheke allein durch eine Landespharmazierätin oder einen Landespharmazierat ist nur die Mindestgebühr von 100 Euro zu berechnen.
9.8.6.2 Überwachung von Herstellern, pharmazeutischen Unternehmern, Großhänd- lern und Einrichtungen zur Gewinnung und Verarbeitung von Gewebe oder Gewebezubereitungen 50 bis 30.000
9.8.6.3 Überwachung sonstiger Betriebe, Einrichtungen oder Personen 50 bis 4.000
9.8.6.4 Überwachung der klinischen Prüfung von Arzneimitteln nach § 15 der Verordnung über die Anwendung der Guten Klinischen Praxis bei der Durchführung von klinischen Prüfungen mit Arzneimitteln zur Anwendung am Menschen (GCP-Verordnung - GCP-V) vom 9. August 2004 (BGBl. I S. 2081), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. November 2006 (BGBl.1 S. 2523) 50 bis 4.000
9.8.6.5 Probenahme, Bearbeitung und Bewertung von Arzneimittel- und Wirkstoff- proben nach § 65, je Probe 50 bis 1.000
9.8.6.6 Bestellung als Sachverständige oder Sachverständiger für Aufgaben nach § 65 Abs. 4 30 bis 300
9.8.6.7 Maßnahmen nach § 69 100 bis 4.000
9.8.7 Einfuhr von Arzneimitteln, Testsera, Testantigenen und Wirkstoffen, sowie von Gewebe und bestimmten Gewebezubereitungen
9.8.7.1 Einfuhrerlaubnis nach § 72 oder § 72 b 30 bis 5.000
9.8.7.2 Ausstellen einer Importbescheinigung

a) nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 oder § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 oder § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder § 72 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

b) nach § 72a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 72b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, einschließlich Besichtigung

25 bis 2.000

1.000 bis

35.000

9.8.7.3 Ausstellen einer Bescheinigung für die zollamtliche Abfertigung nach § 73 Abs. 6
a) für ein Arzneimittel 25 bis 2.000
b) für jede weitere Ausfertigung 6 bis 30
9.8.8 Ausstellen eines Zertifikates nach § 73a Abs. 2
a) für ein Arzneimittel 70 bis 600
b) für jede weitere Ausfertigung 6
9.8.9 Anerkennung als Pharmaberaterin oder Pharmaberater im Sinne von § 75 Abs. 3 50 bis 300
9.8.10 Ausstellen eines GMP-Zertifikates nach den Richtlinien für die Gute Herstellungspraxis für Arzneimittel (GMP-Richtlinien)
a) einschließlich Besichtigung 285 bis
26.000
b) Bescheinigung über ein GMP-Zertifikat 30 bis 115
c) für jede weitere Ausfertigung 6
d) für die Überbeglaubigung und Beglaubigung von Zertifikatsablichtungen 10
9.8.11 Erstellen eines Inspektionsberichtes nach Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen zur gegenseitigen Anerkennung von Inspektionen betreffend die Herstellung pharmazeutischer Produkte (PIC-Berichte) vom 10. März 1983 (BGBl. II S. 158)
a) einschließlich Besichtigung im Inland 285 bis 26.000
b) ohne Besichtigung 60 bis 2.81 5
c) Besichtigung bei Arzneimittelherstellern und Herstellern von Wirkstoffen im Ausland ohne Antrag auf Ausstellung einer Importbescheinigung 285 bis 26.000
9.8.12 Sonstige Bescheinigungen, Entscheidungen oder Prüfung und Bestätigung von Anzeigen im Zusammenhang mit der Durchführung des Arzneimittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen. 50 bis 1.500
Anmerkung zu Tarifstelle 9.8:
1. Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.8.1 bis 9.8.5 und 9.8.7 bis 9.8.12 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlung sowie die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis, die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis oder andere Entscheidungen.
2. Neben der Gebühr nach den Tarifstellen 9.8.1, 9.8.2, 9.8.5 bis 9.8.7 und 9.8.9 bis 9.8.12 kann für die notwendige Herbeiziehung von Sachverständigen und für die Untersuchung von Arzneimittel- und Wirkstoffproben Auslagenersatz berechnet werden.

3. Die Tarifstelle 9.12 wird wie folgt neu eingefügt:

9.12 Amtshandlungen nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 2 a des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091),
9.12.1 Überwachung der Einhaltung der Infektionshygiene gemäß § 36 IfSG - ein- schließlich der Fertigung der Niederschrift 50 bis 1.250
9.12.2 Nachkontrollen zur Überwachung der Einhaltung der Infektionshygiene gemäß § 36 IfSG 30 bis 500
9.12.3 Erlaubnis oder Ablehnung für Tätigkeiten mit Krankheitserregern nach § 44 IfSG 100 bis 500
9.12.4 Mündliche und schriftliche Belehrung einschließlich Ausstellung oder Ablehnung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG von Einzelpersonen in Gruppen 25 bis 50
9.12.5 Mündliche und schriftliche Belehrung einschließlich Ausstellung oder Ableh- nung der Ausstellung einer Bescheinigung nach § 43 Abs. 1 IfSG von Einzelpersonen in Gruppen außerhalb der Dienststelle sowie Belehrung von Einzelpersonen 30 bis 75
9.12.6 Zusätzliche Bescheinigung und Zweitschriften für mündliche und schriftliche Belehrung als Arbeitgeber nach § 43 Abs. 1 IfSG von Einzelpersonen in Gruppen 10
9.1 2.7 Besichtigung und Überprüfung sowie Nachkontrolle einer Einrichtung des Badewesens (Schwimm- und Badebecken) einschließlich Niederschrift (§ 37 Abs. 3 lnfektionsschutzgesetz) 30 bis 800
9.1 2.8 Entnahme einer oder mehrerer Wasserproben aus Bade- und Tauchbecken je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen der Besichtigung einer Einrichtung des Badewesens nach § 37 IfSG in Verbindung mit DIN 19643 (ohne weitere Amtshandlung) 25 bis 150
9.1 2.9 Entnahme einer Wasserprobe aus Bade- und Tauchbecken je Entnahmestelle
am selben Tag im Rahmen der Besichtigung einer Einrichtung des Badewesens
10 bis 25 5 bis 15
nach § 37 IfSG IfSG in Verbindung mit DIN 19643 Für jede weitere Probennahme am selben Tag
9.1 2.10 Untersuchung einer Wasserprobe vor Ort je Wert der Einzelermittlung 7 bis 20
9.1 2.11 Untersuchungen nach § 19 IfSG 10 bis 40

4. Die Tarifstelle 9.13 wird wie folgt neu eingefügt:

9.13 Überwachung von Einrichtungen des Badewesens gemäß §§ 37 und 38 Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 in Verbindung mit §§ 10 und 14 Nr. 1 Gesundheitsdienstgesetz und der Landesverordnung über die Qualität der Badegewässer - Badegewässerverordnung - BadeGewVO - vom 9. April 2008
9.1 3.1 Besichtigung und Überprüfung einer Badestelle an oberirdischen Gewässern einschließlich Niederschrift nach Badegewässerverordnung des Landes Schleswig-Holstein ohne Probennahme 20 bis 150
9.13.2 Entnahme einer Wasserprobe aus oberirdischen Gewässern nach der Badegewässerverordnung des Landes Schleswig-Holstein
Für jede weitere Probennahme an derselben Badestelle, am selben Tag
12 bis 35 5 bis 15
9.13.3 Untersuchung einer Wasserprobe vor Ort je Wert der Einzelermittlung 7 bis 20

5.Die Tarifstelle 9.14 wird wie folgt neu gefasst:

alt:

9.14 Trinkwasserverordnung - TrinkwV 2001 - vom 21. Mai 2001 (BGBl. I S. 959)
9.14.1 Aufnahme in die Liste der in Schleswig-Holstein ansässigen Trinkwasseruntersuchungsstellen nach § 15 Abs. 4 Satz 2 TrinkwV 2001 500
9.14.2 Zulassung als bestellte Stelle nach § 19 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV 2001 250 bis 500
Anmerkungen zu Tarifstellen 9.14.1 und 9.14.2:

Die Gebührenpflicht nach den Tarifstellen 9.14.1 und 9.14.2 umfasst auch die Ablehnung der beantragten Amtshandlungen. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter sind als Auslagen zu erheben.

9.14.3 Überprüfung einer gelisteten Trinkwasseruntersuchungsstelle nach § 15 Abs. 5 TrinkwV 2001, die nicht gleichzeitig bestellte Stelle nach § 19 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV 2001 ist. 250
9.14.4 Überprüfung einer bestellten Stelle nach § 19 Abs. 2 Satz 1 TrinkwV 2001 150 bis 250

neu:

9.14 Überwachung von Trinkwasserversorgungsanlagen gemäß Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in Verbindung mit der Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (Trinkwasserverordnung) vom 21. Mai 2001 (BGBl. S. 959), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 2011 (BGBl. I S. 748)
9.14.1 Besichtigung und Nachkontrolle einer Wasserversorgungsanlage einschließlich Niederschrift gemäß §§ 18,19 Trinkwasserverordnung 50 bis 1.300
9.14.2 Entnahme von Wasserproben §§ 19, 20 Trinkwasserverordnung ohne weitere Amtshandlung 25 bis 150
9.14.3 Entnahme Wasserprobe je Entnahmestelle am selben Tag im Rahmen der Besichtigung einer Wasserversorgungsanlage nach § 19, 20 Trinkwasserverordnung 10 bis 25
Für jede weitere Probennahme am selben Tag 5 bis 15
9.14.4 Untersuchung einer Wasserprobe vor Ort je Wert der Einzelermittlung 7 bis 20
9.14.5 Erteilung oder Ablehnung einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Trinkwasserverordnung 10 bis 150
9.14.6 Erlass einer Anordnung gemäß § 20 Trinkwasserverordnung 50 bis 500
9.14.7 Erlass einer Ordnungsverfügung bei Nichterfüllung der Untersuchungspflichten nach § 14 Trinkwasserverordnung. 50 bis 1.000
9.14.8 Besichtigung und Nachkontrolle einer Wasserversorgungsanlage im Sinne des § 13 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Trinkwasserverordnung 30 bis 500

6. Die Tarifstelle 9.1 5 wird wie folgt neu gefasst:

alt:

9.15 Internationale Gesundheitsvorschriften (IGV), am 23. Mai 2005 in Kraft getreten durch Gesetz vom 20. Juli 2007
(BGBl. II S. 930)
9.15.1 Zulassung als Gelbfieber-Impfstelle 100 bis 300
9.15.2 Ablehnung von Anträgen 50 bis 100

neu:

9.15 Internationale Gesundheitsvorschriften (IGV), am 23. Mai 2005 in Kraft getreten durch das Gesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. II S. 930)
9.1 5.1 Zulassung als Gelbfieberimpfstelle 100 bis 300
9.1 5.2 Ablehnung von Anträgen 50 bis 100
9.15.3 Ausstellung Ship Sanitation Certificate auf Antrag

Internationale Gesundheitsvorschriften - IGV - 2005, in der Fassung vom 23. Mai 2005, in Kraft gesetzt durch Gesetz vom 20. Juli 2007 (BGBl. II S. 930), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. März 2009 (BGBl. II S. 275) in Verbindung mit Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBl. I S. 734), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. September 2007 (BGBl. I S. 2221) Prüfung der Ausrüstung der Kauffahrteischiffe oder ihrer Rettungsboote mit Arznei- und anderen Hilfsmitteln der Krankenfürsorge, einschließlich Ausstellung eines Befundscheines und/oder der Ausrüstung nach den Anlagen Teil A und B (zu § 2 Abs. 1)

9.15.3.1 Apotheken nach den Verzeichnissen C 1, C 2 und B
9.15.3.1.1 Apotheken nach den Verzeichnissen C 1, C 2 50
9.15.3.1.2 Apotheken nach den Verzeichnissen B 100
9.15.3.2 Für Fischereifahrzeuge in der Küstenfischerei bis zu 5 Personen nachdem Verzeichnis C 1 10
9.15.3.3 Apotheken nach den Verzeichnissen A 1 und A 2 180
9.15.3.4 Sofern nach § 4 Abs. 2 ein Apotheker bei der Prüfung zu beteiligen ist 175
9.15.3.5 Für Schiffe mit Schiffsarzt 195
9.15.3.6 Bei Ausrüstung nach dem Verzeichnis CR, einschließlich Plombierung 10
Anmerkung zu Tarifstelle 9.15.3.6:
Die Prüfung der Arzneimittelausrüstung der Rettungsboote (Verzeichnis CR der Anlage Teil B) ist mit den unter 9.15.3.1 bis 9.15.3.5 aufgeführten Gebühren abgegolten, sofern sie mit der Prüfung der Gesamtarzneimittelausrüstung des Schiffes vorgenommen wird.
9.15.3.7 Zusätzliche Überprüfung der Mittel zur Notfalltherapie (gemäß MFAG/ RM 003) nach Anlage Teil B Abschnitt h 35
9.15.3.8 Zusätzliche Überprüfung der Ergänzungsausrüstung zu den Verzeichnissen B und C nach Anlage Teil A Nr. 4 25
Anmerkung zu den Tarifstellen 9.15:3.7 und 9.15.3.8:
Sind Gebühren sowohl nach 9.15.3.7 als auch nach 9.15.3.8 zu erheben, so ermäßigen sich die insgesamt zu erhebenden Gebühren auf 35 Euro.
9.15.3.9 Prüfung von Arzneimitteln ausländischer Schiffe auf Antrag 45 bis 145
Anmerkung zu den Tarifstellen 9.1 5.3.1 bis 9.15.3.9:
Sofern die Prüfung der Arzneimittelausrüstung infolge eines Verschuldens des Verfügungsberechtigten zum festgesetzten Zeitpunkt nicht oder nicht vollständig durchgeführt werden kann, sind für die Wartezeiten (einschl. Wegezeiten) je Bedienstetem oder Bediensteter und je angefangene halbe Stunde 20 Euro zu erheben.
9.15.3.10 Erforderliche Nachkontrolle vor Ort bei festgestellten Mängeln in den Fällen der Ziffern 9.15.3.1 bis 9.15.3.9 100
9.15.3.11 Ausnahmegenehmigung nach § 13 10 bis 145
9.15.3.12 Tauglichkeitsprüfung nach § 15 Abs. 4 und Erstellung einer Bescheinigung für Schiffsärzte 30 bis 95
9.1 5.3.13 Ausstellung eines Rezeptes für Betäubungsmittel (§ 18 in Verbindung mit § 7 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
vom 20. Januar 1998 (BGBl. I. S. 74, 80), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom .11. Mai 2011 (BGBl I S. 821)
10
9.15.3.14 Ship Sanitation Certificate
9.15.3.14.1 Überprüfung auf Schädlinge
9.1 5.3.14.1.1 Frachtschiffe bis 500 BRZ 70
Von 501 bis 1.000 BRZ 80
Von 1.001 bis 5.000 BRZ 100
Von 5.001 bis 10.000 BRZ 125
Von 10.001 bis 25.000 BRZ 150
Von 25.001 bis 50.000 BRZ 175
Von 50.001 bis 75.000 BRZ 200
Über 75.000 BRZ 225
9.1 5.3.14.1.2 Probenentnahme (je Entnahmestelle) außerhalb einer Trinkwasserbescheinigung 25
9.1 5.3.14.2 Passagierschiffe (Fahrgastschiffe mit Einrichtungen für mehr als zwölf Passagiere)
Bis 5.000 BRZ 100
von 5.001 bis 10.000 BRZ 175
von 10.001 bis 50.000 BRZ 225
über 50.000 BRZ 295
9.15.3.14.3 Verlängerung der Geltungsdauer eines Ship Sanitation Certificate um vier Wochen 40
9.15.4. Besichtigungen, Überprüfungen und hafenärztliche Bescheinigungen gemäß IfSG
9.15.4.1 Ausstellung eines Gesundheitspasses 35
9.15.4.2 Hygieneüberprüfung nach Zeitaufwand je angefangene Arbeitshalbstunde
Hafengesundheitsaufseherin 25
Hafenarzt/-ärztin 38
9.15.4.3 Erforderliche Nachkontrolle vor Ort bei festgestellten Mängeln 100
9.1 5.5 Hafenärztliche Bescheinigung gegebenenfalls auf Antrag mit und ohne vorhergehende Besichtigung/Prüfung des Kauffahrteischiffes
(Gebühren für Hygienebesichtigungen u.ä., sofern dafür nicht Gebühren nach anderen Rechtsvorschriften zu erheben sind)
15 bis 160
9.15.5.1 Bescheinigungen von free practique 75"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.


*) Ändert Allg. Gebührentarif vom 15. Oktober 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2013-2-41