Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren *)
- Schleswig-Holstein -
Vom 10. September 2013
(GVBl. Nr. 13 vom 26.09.2013 S. 376)
Aufgrund § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. September 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 375), verordnen das Innenministerium und das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie:
Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 349), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Tarifstellenangabe "24 Wasserrechtliche Angelegenheiten" wird die Tarifstellenangabe "25 Waffenrechtliche Angelegenheiten" eingefügt.
b) In der Tarifstellenangabe "25 Sonstiges" wird die Angabe "25" durch die Angabe "26" ersetzt.
2. Nach Tarifstelle 24.23.3 wird folgende neue Tarifstelle 25 eingefügt:
"
| 25 | Waffenrechtliche Angelegenheiten | |
| 25.1 | Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums | |
| 25 1.1 | Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernissen nach § 3 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, zuletzt ber. 2003 S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) | 30 - 60 |
| 25.1.2 | Erstmalige Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG | 20 - 40 |
| Anmerkung zu 25.1.2: Auf eine Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn ein Jagdschein erteilt oder eine Bescheinigung eines schießsportlichen Vereins eines anerkannten Schießsportverbandes vorgelegt wurde. | ||
| 25.1.3 | Nachträgliche Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 2 WaffG | 25 - 250 |
| 25.1.4 | Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer Schießstätte nach § 9 Abs. 3 WaffG | 40 - 300 |
| 25.1.5 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe | 70 |
| 25.1.6 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 13 Abs. 2 WaffG für Jäger einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Kurzwaffe | 45 |
| 25.1.7 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 13 Abs. 3 WaffG für Jäger | 15 |
| 25.1.8 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 14 Abs. 2 WaffG für Sportschützen einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe | 60 |
| 25.1.9 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 14 Abs. 4 WaffG für Sportschützen | 60 |
| 25.1.10 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 16 Abs. 1 WaffG für Brauchtumsschützen einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe | 60 |
| 25.1 11 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 17 Abs. 2 WaffG für Waffensammler | 250 |
| 25.1.12 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 17 Abs. 3 WaffG durch Umschreibung der vom Waffensammler hinterlassenen Waffenbesitzkarte | 150 |
| 25.1.13 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 18 Abs. 2 für Waffen- und Munitionssachverständige | 150 - 300 |
| Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.13: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen. *) | ||
| 25.1.14 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 20 Abs. 2 WaffG für Erben | 15 |
| 25.1.15 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe | 50 |
| 25.1.16 | Eintragen einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 a, § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2 oder § 20 Abs. 2 WaffG | 20 |
| 25.1.17 | Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 4 oder § 20 Abs. 2 WaffG | 15 |
| 25.1.18 | Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2, § 17 oder § 18 WaffG | 40 |
| 25.1.19 | Eintragung einer Erwerbserlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG zum Erwerb einer Schusswaffe in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte | Gebühr in Höhe der Gebühr für die Ausstellung der jeweiligen Waffenbesitzkarte |
| 25.1.20 | Eintragung einer weiteren Person in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte | 35 |
| 25.1.21 | Ausstellung einer Ersatzausfertigung für ein in Verlust geratenes oder unleserliches waffenrechtliches Dokument | 25 - 100 |
| Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.21: Für die Ersatzausfertigung einer Waffenbesitzkarte soll eine Gebühr nicht unter 50 Ezri genommen werden. | ||
| 25.1.22 | Korrekturen in Dokumenten, wenn Fehler nicht durch Waffenbehörden zu vertreten sind | 10 |
| Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.22: Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden. | ||
| 25.1.23 | Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe | 60 |
| 25.1.24 | Eintragung einer Erwerberlaubnis in eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung | 50 |
| 25.1.25 | Eintragung oder Änderung der verantwortlichen Person nach § 10 Abs. 2 WaffG | 30 |
| 25.1.26 | Eintragung der Berechtigung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG zum Munitionserwerb | 20 |
| 25.1.27 | Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb | 40 |
| 25.1.28 | Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb in einen Munitionserwerbsschein nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG | 25 |
| 25.1.29 | Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 17 Abs. 2 WaffG für Waffen- und Munitionssammler einschließlich Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb | 50 - 200 |
| 25.1.30 | Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 17 Abs. 2 WaffG für Waffen- und Munitionssammler (Änderung/Erweiterung des Sammelthemas) | 50 - 200 |
| 25.1.31 | Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 18 Abs. 2 WaffG für Waffen- und Munitionssachverständige einschließlich Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb | 50 - 200 |
| 25.1.32 | Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 18 Abs. 2 WaffG für Waffen- und Munitionssachverständige | 15 - 40 |
| Anmerkung zu den Tarifstellen 25.1.31 und 25.1.32: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen.*) | ||
| 25.1.33 | Ausstellung eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG in Fällen des § 19 WaffG für gefährdete Personen | 150 |
| 25.1.34 | Ausstellung eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG in Fällen des § 28 WaffG für Bewachungsunternehmerinnen und Bewachungsunternehmer und ihre Wachpersonen | 250 |
| 25.1.35 | Verlängerung eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG in Fällen des § 19 WaffG für gefährdete Personen | 100 |
| 25.1.36 | Verlängerung eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG in Fällen des § 28 WaffG für Bewachungsunternehmerinnen und Bewachungsunternehmer und ihre Wachpersonen | 150 |
| 25.1.37 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein) | 60 |
| 25.1.38 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG zum Schießen mit einer Schusswaffe | 50 - 200 |
| 25.1.39 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 WaffG | 20 |
| 25.1.40 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 WaffG | 20 |
| 25.1.41 | Erteilung einer Ausnahme von den Erlaubnispflichten gemäß § 12 Abs. 5 WaffG | 30 - 150 |
| 25.1.42 | Erteilung einer Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG | 45 |
| Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.42: Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden. | ||
| 25.1.43 | Erteilung einer Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs. 3 WaffG für Sportschützen | 60 |
| 25.1.44 | Ausnahmebewilligung nach § 16 Abs. 2 WaffG zum Führen von Waffen zur Brauchtumspflege | 70 |
| 25.1.45 | Erteilung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 3 WaffG zum Schießen mit einer Schusswaffe zur Brauchtumspflege | 50 - 200 |
| 25.1.46 | Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern nach § 17 Abs. 2 WaffG | 100 - 250 |
| 25.1.47 | Änderung der Waffenbesitzkarte für Waffen- und Munitionssachverständige nach § 18 Abs. 2 WaffG | 100 - 250 |
| Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.47 Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen.*) | ||
| 25.1.48 | Eintragung der Sicherung einer Schusswaffe mit einem Blockiersystem nach § 20 Abs. 6 WaffG | 10 |
| 25.1.49 | Austragung der Sicherung einer Schusswaffe mit einem Blockiersystem nach § 20 Abs. 6 WaffG | 10 |
| 25.1.50 | Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 7 Satz 2 WaffG je Waffe einer Sammlung | 20 |
| 25.1.51 | Erlaubnis nach § 26 Abs. 1 WaffG zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen | 75 - 500 |
| 25.1.52 | Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte nach § 27 Abs. 1 WaffG ohne Überprüfung nach § 12 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2698) | |
| a) ortsfeste Schießstätte | 100 - 600 | |
| b) ortsveränderliche Schießstätte | 50 - 300 | |
| 25.1.53 | Bewilligung einer Ausnahme vom Mindestalter nach § 27 Abs. 4 WaffG | 30 |
| 25.1.54 | Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen oder Munition an eine Wachperson nach § 28 Abs. 3 WaffG | 35 |
| 25.1.55 | Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in einen Waffenschein nach § 28 Abs. 4 WaffG | 15 |
| 25.1.56 | Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nach §§ 29 - 31 WaffG | |
| a) eine Position | 20 | |
| b) zwei bis fünf Positionen | 40 | |
| c) sechs bis zehn Positionen | 60 | |
| d) elf bis fünfzig Positionen | 80 | |
| e) einundfünfzig bis einhundert Positionen | 100 | |
| f) über einhundert Positionen | 120 | |
| Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.58: Eine Position ist
| ||
| 25.1.57 | Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu anderen Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 31 Abs. 2 WaffG durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG | 80 |
| 25.1.58 | Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen und Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat) nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 WaffG | 70 |
| 25.1.59 | Verlängerung der Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen und Munition aus einem Drittstaat nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WaffG | 35 |
| 25.1.60 | Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes durch die Inhaberin oder den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses (EFP) nach § 32 Abs. 1 Satz 3 WaffG | 15 |
| 25.1.61 | Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des EFP nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WaffG | 10 |
| 25.1.62 | Erteilung einer Erlaubnis für Personen aus einem Drittstaat nach § 32 Abs. 4 WaffG | 20 - 80 |
| 25.1.63 | Ausstellen eines EFP einschließlich Eintragung einer oder mehrerer Schusswaffen nach § 32 Abs. 6 WaffG | 50 |
| 25.1.64 | Ausstellung eines Folgedokuments für einen bereits vorhandenen EFP nach § 32 Abs. 6 WaffG | 50 |
| 25.1.65 | Eintragen oder Streichen einer oder mehrerer Schusswaffen in den bzw. aus dem EFP nach § 32 Abs. 6 WaffG | 15 |
| 25.1.66. | Änderungen von sonstigen Eintragungen im EFP (z.B. § 33 Abs. 1 Satz 3 AWaffV) | 10 |
| 25.1.67 | Eintragung des Überlassens einer Schusswaffe nach § 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG | 20 |
| 25.1.68 | Eintragung des Überlassens mehrerer Schusswaffen nach § 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG innerhalb eines Überlassungsvorgangs | |
| a) bis 3 Schusswaffen je Schusswaffe | 17 | |
| b) bis 6 Schusswaffen je Schusswaffe | 15 | |
| c) ab 7 Schusswaffen je Schusswaffe | 13 | |
| 25.1.69 | Eintragung des Überlassens einer Schusswaffe nach § 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG zum Zwecke der Vernichtung | 10 |
| Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.69: Die Eintragung des Überlassens zum Zwecke der Vernichtung erfolgt gebührenfrei, sofern der Waffenbestand vollständig aufgelöst wird. | ||
| 25.1.70 | Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 WaffG | 30 - 100 |
| 25 1.71 | Kontrolle der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Schusswaffen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 und 3 WaffG | 50 - 120 |
| 25.1.72 | Anordnung eines höheren Sicherheitsstandards nach § 36 Abs. 6 WaffG zur Aufbewahrung von Waffen und Munition | 50 - 200 |
| 25.1.73 | Einziehung und Verwertung von Waffen und Munition nach § 37 Abs. 1 Satz 3 und 4 WaffG | 20 - 50 |
| Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.73: Von der Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden. | ||
| 25.1.74 | Anordnung zur Vorlage von Waffen oder Munition sowie Erlaubnisscheinen oder Ausnahmebewilligungen nach § 39 Abs. 3 WaffG | 50 |
| 25.1.75 | Sicherstellung einer oder mehrerer verbotener Waffen nach § 40 Abs. 5 Satz 2 WaffG | 50 - 100 |
| Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.75: Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden. | ||
| 25.1.76 | Anordnung eines Besitz- und Erwerbsverbots nach § 41 Abs. 1 WaffG bzw. Untersagung nach § 41 Abs. 2 WaffG | 75 - 250 |
| 25.1.77 | Aufhebung der Anordnung eines Besitz- und Erwerbsverbots nach § 41 Abs. 1 bzw. der Untersagung nach § 41 Abs. 2 WaffG auf Antrag des Betroffenen | 75 - 250 |
| 25.1.78 | Zulassung einer Ausnahme nach § 42 Abs. 2 WaffG vom Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen | 50 - 200 |
| 25.1.79 | Anordnung von Maßnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 46 Abs. 3 Satz 1 WaffG | 50 - 100 |
| 25.1.80 | Sicherstellung von Waffen oder Munition nach § 46 Abs. 2 Satz 2, § 46 Abs. 3 Satz 2 und § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG | 50 - 500 |
| 25.1.81 | Einziehung, Verwertung oder Vernichtung von Waffen oder Munition nach § 46 Abs. 5 WaffG | 50 - 150 |
| 25.1.82 | Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 2 AWaffV | 50 - 200 |
| 25.1.83 | Staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AWaffV | 200 - 1.000 |
| 25.1.84 | Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AWaffV | 100 - 500 |
| 25.1.85 | Zulassung von Ausnahmen von Beschränkungen des Schießbetriebs nach § 9 Abs. 2 AWaffV | 25 - 100 |
| Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.85: Von der Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden. | ||
| 25.1.86 | Festlegung der Anzahl von Aufsichtspersonen auf einer Schießstätte nach § 10 Abs. 1 Satz 5 AWaffV | 30 |
| 25.1.87 | Untersagung der Ausübung der Aufsicht auf einer Schießstätte nach § 10 Abs. 4 AWaffV | 50 - 100 |
| 25.1.88 | Überprüfung der Schießstätten nach § 12 Abs. 1 AWaffV | 100 - 800 |
| 25.1.89 | Untersagung der Benutzung von Schießstätten nach § 12 Abs. 2 AWaffV | 50 - 150 |
| 25.1.90 | Zulassung einer gleichwertigen Aufbewahrung in einem Waffenraum nach § 13 Abs. 5 AWaffV | 50 - 200 |
| 25.1.91 | Zulassung von Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder des Sicherheitsbehältnisses nach § 13 Abs. 6 AWaffV | 50 - 200 |
| 25.1.92 | Abweichen von Vorgaben bei Waffen- oder Munitionssammlungen gemäß § 13 Abs. 7 AWaffV | 50 - 200 |
| 25.1.93 | Absehen von den Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse oder an einen Waffenraum gemäß § 13 Abs. 8 AWaffV | 50 - 200 |
| 25.1.94 | Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung nach § 14 AWaffV | 100 - 500 |
| 25.1.95 | Gestattung der Teilnahme an einem Lehrgang im Verteidigungsschießen nach § 23 Abs. 2 AWaffV | 25 - 100 |
| 25.1.96 | Untersagung von Lehrgängen im Verteidigungsschießen nach § 25 Abs. 1 AWaffV | 100 - 200 |
| 25.1.97 | Anordnung der einstweiligen Einstellung einzelner Lehrgänge oder Schießübungen nach § 25 Abs. 2 AWaffV | 100 - 200 |
| 25.1.98 | Für folgende Amtshandlungen werden aus Gründen des öffentlichen Interesses keine Gebühren erhoben:
| |
| 25.2 | Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie | |
| 25.2.1 | Erlaubnis nach § 21 Abs. 1, 1. Halbsatz WaffG zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition | 300 - 3.000 |
| 25.2.2 | Erlaubnis nach § 21 Abs. 1, 2. Halbsatz WaffG zum Handel mit Schusswaffen oder Munition | 300 - 3.000 |
| 25.2.3 | Verlängerung der Fristen nach § 21 Abs. 5 Satz 2 WaffG | 25 Prozent der Gebühr der entsprechenden Erlaubnis |
| 25.2.4 | Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition | 150 - 1.500 |
| 25.2.5 | Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG zum Handel mit Schusswaffen oder Munition | 150 - 1.500 |
| 25.2.6 | Verlängerung der Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG gemäß § 21 Abs. 5 WaffG | 25 Prozent der Gebühr der entsprechenden Erlaubnis |
| Anmerkung zu den Tarifstellen 25.2.1 bis 25.2.6: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen. *) | ||
| 25.2.7 | Prüfung der Fachkunde nach § 22 Abs. 1 WaffG | 150 - 300 |
| 25.2.8 | Abstempeln der Karteiblätter des Waffenherstellungs- und des Waffenhandelsbuches nach § 17 Abs. 2 Satz 2 AWaffV (je angefangene 50 Karteiblätter) | |
| 25.2.9 | Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Abs. 4 AWaffV | 30 |
| 25.2.10 | Anordnung einer Kennzeichnung einer Schusswaffe nach § 25 Abs. 2 WaffG | 20 |
| 25.3 | Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners veranlasst wurden und nicht in 25.1 und 25.2 aufgeführt sind | 10 - 500 |
"
3. Die bisherigen Tarifstellen 25 bis 25.6.4 werden Tarifstellen 26 bis 26.6.4
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
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*) Ändert Allg. Gebührentarif vom 15. Oktober 2008, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 2013-2-41
ENDE