Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren *)
- Schleswig-Holstein -

Vom 10. September 2013
(GVBl. Nr. 13 vom 26.09.2013 S. 376)



Aufgrund § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. September 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 375), verordnen das Innenministerium und das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 349), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Tarifstellenangabe "24 Wasserrechtliche Angelegenheiten" wird die Tarifstellenangabe "25 Waffenrechtliche Angelegenheiten" eingefügt.

b) In der Tarifstellenangabe "25 Sonstiges" wird die Angabe "25" durch die Angabe "26" ersetzt.

2. Nach Tarifstelle 24.23.3 wird folgende neue Tarifstelle 25 eingefügt:

"

25 Waffenrechtliche Angelegenheiten
25.1 Zuständigkeitsbereich des Innenministeriums
25 1.1 Zulassung einer Ausnahme von Alterserfordernissen nach § 3 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG) vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, zuletzt ber. 2003 S. 1957), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) 30 - 60
25.1.2 Erstmalige Überprüfung des Fortbestehens des Bedürfnisses nach § 4 Abs. 4 Satz 1 WaffG 20 - 40
Anmerkung zu 25.1.2:
Auf eine Gebührenerhebung kann verzichtet werden, wenn ein Jagdschein erteilt oder eine Bescheinigung eines schießsportlichen Vereins eines anerkannten Schießsportverbandes vorgelegt wurde.
25.1.3 Nachträgliche Auflage nach § 9 Abs. 2 Satz 2 WaffG 25 - 250
25.1.4 Anordnung bei erlaubnisfreiem Betrieb einer Schießstätte nach § 9 Abs. 3 WaffG 40 - 300
25.1.5 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe 70
25.1.6 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 13 Abs. 2 WaffG für Jäger einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Kurzwaffe 45
25.1.7 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 13 Abs. 3 WaffG für Jäger 15
25.1.8 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 14 Abs. 2 WaffG für Sportschützen einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe 60
25.1.9 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 14 Abs. 4 WaffG für Sportschützen 60
25.1.10 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 16 Abs. 1 WaffG für Brauchtumsschützen einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe 60
25.1 11 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 17 Abs. 2 WaffG für Waffensammler 250
25.1.12 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 17 Abs. 3 WaffG durch Umschreibung der vom Waffensammler hinterlassenen Waffenbesitzkarte 150
25.1.13 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 18 Abs. 2 für Waffen- und Munitionssachverständige 150 - 300
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.13:
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen. *)
25.1.14 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen des § 20 Abs. 2 WaffG für Erben 15
25.1.15 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 WaffG in Fällen der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 1.1 WaffG einschließlich der Erwerbsberechtigung für die erste Schusswaffe 50
25.1.16 Eintragen einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 1 a, § 13 Abs. 3 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 2 oder § 20 Abs. 2 WaffG 20
25.1.17 Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 3, § 14 Abs. 4 oder § 20 Abs. 2 WaffG 15
25.1.18 Ausstellung eines Folgedokuments für eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte in Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2, § 17 oder § 18 WaffG 40
25.1.19 Eintragung einer Erwerbserlaubnis nach § 10 Abs. 1 WaffG zum Erwerb einer Schusswaffe in eine bereits ausgestellte Waffenbesitzkarte Gebühr in Höhe der Gebühr für die Ausstellung der jeweiligen Waffenbesitzkarte
25.1.20 Eintragung einer weiteren Person in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte 35
25.1.21 Ausstellung einer Ersatzausfertigung für ein in Verlust geratenes oder unleserliches waffenrechtliches Dokument 25 - 100
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.21:
Für die Ersatzausfertigung einer Waffenbesitzkarte soll eine Gebühr nicht unter 50 Ezri genommen werden.
25.1.22 Korrekturen in Dokumenten, wenn Fehler nicht durch Waffenbehörden zu vertreten sind 10
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.22:
Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.
25.1.23 Ausstellen einer Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung einschließlich der Erwerbserlaubnis für die erste Schusswaffe 60
25.1.24 Eintragung einer Erwerberlaubnis in eine Waffenbesitzkarte nach § 10 Abs. 2 Satz 2 WaffG für einen schießsportlichen Verein oder eine jagdliche Vereinigung 50
25.1.25 Eintragung oder Änderung der verantwortlichen Person nach § 10 Abs. 2 WaffG 30
25.1.26 Eintragung der Berechtigung nach § 10 Abs. 3 Satz 1 WaffG zum Munitionserwerb 20
25.1.27 Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG einschließlich der Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb 40
25.1.28 Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb in einen Munitionserwerbsschein nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG 25
25.1.29 Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 17 Abs. 2 WaffG für Waffen- und Munitionssammler einschließlich Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb 50 - 200
25.1.30 Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 17 Abs. 2 WaffG für Waffen- und Munitionssammler (Änderung/Erweiterung des Sammelthemas) 50 - 200
25.1.31 Ausstellung eines Munitionserwerbsscheins nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 18 Abs. 2 WaffG für Waffen- und Munitionssachverständige einschließlich Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb 50 - 200
25.1.32 Eintragung einer Berechtigung zum Munitionserwerb nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WaffG in Fällen des § 18 Abs. 2 WaffG für Waffen- und Munitionssachverständige 15 - 40
Anmerkung zu den Tarifstellen 25.1.31 und 25.1.32:
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen.*)
25.1.33 Ausstellung eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG in Fällen des § 19 WaffG für gefährdete Personen 150
25.1.34 Ausstellung eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG in Fällen des § 28 WaffG für Bewachungsunternehmerinnen und Bewachungsunternehmer und ihre Wachpersonen 250
25.1.35 Verlängerung eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG in Fällen des § 19 WaffG für gefährdete Personen 100
25.1.36 Verlängerung eines Waffenscheins nach § 10 Abs. 4 Satz 2 WaffG in Fällen des § 28 WaffG für Bewachungsunternehmerinnen und Bewachungsunternehmer und ihre Wachpersonen 150
25.1.37 Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen (Kleiner Waffenschein) 60
25.1.38 Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 5 WaffG zum Schießen mit einer Schusswaffe 50 - 200
25.1.39 Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 WaffG 20
25.1.40 Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 WaffG 20
25.1.41 Erteilung einer Ausnahme von den Erlaubnispflichten gemäß § 12 Abs. 5 WaffG 30 - 150
25.1.42 Erteilung einer Ausnahme vom Erwerbsstreckungsgebot des § 14 Abs. 2 Satz 3 WaffG 45
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.42:
Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.
25.1.43 Erteilung einer Erwerbserlaubnis nach § 14 Abs. 3 WaffG für Sportschützen 60
25.1.44 Ausnahmebewilligung nach § 16 Abs. 2 WaffG zum Führen von Waffen zur Brauchtumspflege 70
25.1.45 Erteilung einer Erlaubnis nach § 16 Abs. 3 WaffG zum Schießen mit einer Schusswaffe zur Brauchtumspflege 50 - 200
25.1.46 Umschreibung der Waffenbesitzkarte nach einer Änderung des Sammelthemas bei Waffensammlern nach § 17 Abs. 2 WaffG 100 - 250
25.1.47 Änderung der Waffenbesitzkarte für Waffen- und Munitionssachverständige nach § 18 Abs. 2 WaffG 100 - 250
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.47
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen.*)
25.1.48 Eintragung der Sicherung einer Schusswaffe mit einem Blockiersystem nach § 20 Abs. 6 WaffG 10
25.1.49 Austragung der Sicherung einer Schusswaffe mit einem Blockiersystem nach § 20 Abs. 6 WaffG 10
25.1.50 Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 7 Satz 2 WaffG je Waffe einer Sammlung 20
25.1.51 Erlaubnis nach § 26 Abs. 1 WaffG zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen 75 - 500
25.1.52 Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung einer Schießstätte nach § 27 Abs. 1 WaffG ohne Überprüfung nach § 12 Abs. 1 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) vom 27. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2123), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2698)
a) ortsfeste Schießstätte 100 - 600
b) ortsveränderliche Schießstätte 50 - 300
25.1.53 Bewilligung einer Ausnahme vom Mindestalter nach § 27 Abs. 4 WaffG 30
25.1.54 Zustimmung zur Überlassung von Schusswaffen oder Munition an eine Wachperson nach § 28 Abs. 3 WaffG 35
25.1.55 Nachträgliche Aufnahme eines Zusatzes in einen Waffenschein nach § 28 Abs. 4 WaffG 15
25.1.56 Erlaubnis zum Verbringen von Waffen oder Munition in den, durch den oder aus dem Geltungsbereich des Gesetzes nach §§ 29 - 31 WaffG
a) eine Position 20
b) zwei bis fünf Positionen 40
c) sechs bis zehn Positionen 60
d) elf bis fünfzig Positionen 80
e) einundfünfzig bis einhundert Positionen 100
f) über einhundert Positionen 120
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.58:
Eine Position ist
  1. Bei Waffen:
    identische Angaben nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AWaffV mit Ausnahme der Herstellungsnummer
  2. Bei Munition:
    identische Angaben nach § 29 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AWaffV mit identischem Geschoss
25.1.57 Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu anderen Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 31 Abs. 2 WaffG durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 WaffG 80
25.1.58 Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen und Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist (Drittstaat) nach § 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 WaffG 70
25.1.59 Verlängerung der Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen und Munition aus einem Drittstaat nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WaffG 35
25.1.60 Erlaubnis zur Mitnahme von Schusswaffen oder Munition in den oder durch den Geltungsbereich des Gesetzes durch die Inhaberin oder den Inhaber eines von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpasses (EFP) nach § 32 Abs. 1 Satz 3 WaffG 15
25.1.61 Verlängerung der Geltungsdauer der Einzelgenehmigung im Feld 4 des EFP nach § 32 Abs. 1 Satz 2 WaffG 10
25.1.62 Erteilung einer Erlaubnis für Personen aus einem Drittstaat nach § 32 Abs. 4 WaffG 20 - 80
25.1.63 Ausstellen eines EFP einschließlich Eintragung einer oder mehrerer Schusswaffen nach § 32 Abs. 6 WaffG 50
25.1.64 Ausstellung eines Folgedokuments für einen bereits vorhandenen EFP nach § 32 Abs. 6 WaffG 50
25.1.65 Eintragen oder Streichen einer oder mehrerer Schusswaffen in den bzw. aus dem EFP nach § 32 Abs. 6 WaffG 15
25.1.66. Änderungen von sonstigen Eintragungen im EFP (z.B. § 33 Abs. 1 Satz 3 AWaffV) 10
25.1.67 Eintragung des Überlassens einer Schusswaffe nach § 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG 20
25.1.68 Eintragung des Überlassens mehrerer Schusswaffen nach § 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG innerhalb eines Überlassungsvorgangs
a) bis 3 Schusswaffen je Schusswaffe 17
b) bis 6 Schusswaffen je Schusswaffe 15
c) ab 7 Schusswaffen je Schusswaffe 13
25.1.69 Eintragung des Überlassens einer Schusswaffe nach § 34 Abs. 2 Satz 2 WaffG zum Zwecke der Vernichtung 10
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.69:
Die Eintragung des Überlassens zum Zwecke der Vernichtung erfolgt gebührenfrei, sofern der Waffenbestand vollständig aufgelöst wird.
25.1.70 Zulassung von Ausnahmen nach § 35 Abs. 3 Satz 2 WaffG 30 - 100
25 1.71 Kontrolle der Aufbewahrung von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Schusswaffen nach § 36 Abs. 3 Satz 2 und 3 WaffG 50 - 120
25.1.72 Anordnung eines höheren Sicherheitsstandards nach § 36 Abs. 6 WaffG zur Aufbewahrung von Waffen und Munition 50 - 200
25.1.73 Einziehung und Verwertung von Waffen und Munition nach § 37 Abs. 1 Satz 3 und 4 WaffG 20 - 50
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.73:
Von der Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.
25.1.74 Anordnung zur Vorlage von Waffen oder Munition sowie Erlaubnisscheinen oder Ausnahmebewilligungen nach § 39 Abs. 3 WaffG 50
25.1.75 Sicherstellung einer oder mehrerer verbotener Waffen nach § 40 Abs. 5 Satz 2 WaffG 50 - 100
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.75:
Von der Erhebung der Gebühr kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.
25.1.76 Anordnung eines Besitz- und Erwerbsverbots nach § 41 Abs. 1 WaffG bzw. Untersagung nach § 41 Abs. 2 WaffG 75 - 250
25.1.77 Aufhebung der Anordnung eines Besitz- und Erwerbsverbots nach § 41 Abs. 1 bzw. der Untersagung nach § 41 Abs. 2 WaffG auf Antrag des Betroffenen 75 - 250
25.1.78 Zulassung einer Ausnahme nach § 42 Abs. 2 WaffG vom Verbot des Führens bei öffentlichen Veranstaltungen 50 - 200
25.1.79 Anordnung von Maßnahmen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 bzw. § 46 Abs. 3 Satz 1 WaffG 50 - 100
25.1.80 Sicherstellung von Waffen oder Munition nach § 46 Abs. 2 Satz 2, § 46 Abs. 3 Satz 2 und § 46 Abs. 4 Satz 1 WaffG 50 - 500
25.1.81 Einziehung, Verwertung oder Vernichtung von Waffen oder Munition nach § 46 Abs. 5 WaffG 50 - 150
25.1.82 Abnahme der Sachkundeprüfung nach § 2 AWaffV 50 - 200
25.1.83 Staatliche Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Sachkunde nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AWaffV 200 - 1.000
25.1.84 Anerkennung des waffenrechtlichen Teils einer zum Führen eines Luft- oder Wasserfahrzeuges berechtigenden staatlichen Prüfung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AWaffV 100 - 500
25.1.85 Zulassung von Ausnahmen von Beschränkungen des Schießbetriebs nach § 9 Abs. 2 AWaffV 25 - 100
Anmerkung zu Tarifstelle 25.1.85:
Von der Erhebung der Gebühren kann im Einzelfall aus Gründen der Billigkeit ganz oder teilweise abgesehen werden.
25.1.86 Festlegung der Anzahl von Aufsichtspersonen auf einer Schießstätte nach § 10 Abs. 1 Satz 5 AWaffV 30
25.1.87 Untersagung der Ausübung der Aufsicht auf einer Schießstätte nach § 10 Abs. 4 AWaffV 50 - 100
25.1.88 Überprüfung der Schießstätten nach § 12 Abs. 1 AWaffV 100 - 800
25.1.89 Untersagung der Benutzung von Schießstätten nach § 12 Abs. 2 AWaffV 50 - 150
25.1.90 Zulassung einer gleichwertigen Aufbewahrung in einem Waffenraum nach § 13 Abs. 5 AWaffV 50 - 200
25.1.91 Zulassung von Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder des Sicherheitsbehältnisses nach § 13 Abs. 6 AWaffV 50 - 200
25.1.92 Abweichen von Vorgaben bei Waffen- oder Munitionssammlungen gemäß § 13 Abs. 7 AWaffV 50 - 200
25.1.93 Absehen von den Anforderungen an die Sicherheitsbehältnisse oder an einen Waffenraum gemäß § 13 Abs. 8 AWaffV 50 - 200
25.1.94 Zulassung einer abweichenden Aufbewahrung nach § 14 AWaffV 100 - 500
25.1.95 Gestattung der Teilnahme an einem Lehrgang im Verteidigungsschießen nach § 23 Abs. 2 AWaffV 25 - 100
25.1.96 Untersagung von Lehrgängen im Verteidigungsschießen nach § 25 Abs. 1 AWaffV 100 - 200
25.1.97 Anordnung der einstweiligen Einstellung einzelner Lehrgänge oder Schießübungen nach § 25 Abs. 2 AWaffV 100 - 200
25.1.98 Für folgende Amtshandlungen werden aus Gründen des öffentlichen Interesses keine Gebühren erhoben:
  1. Zulassung einer Ausnahme nach § 20 Abs. 7 Satz 1 WaffG
  2. Sicherstellung von Waffen oder Munition gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 WaffG nach Anzeige der Inbesitznahme
  3. Anordnung zur Unbrauchbarmachung oder Überlassung von Waffen oder Munition nach § 37 Abs. 1 Satz 2 und § 40 Abs. 5 Satz 2 WaffG
  4. Bescheinigung über die Berechtigung zum Erwerb und Besitz von Waffen oder Munition und zum Führen von Waffen nach § 55 Abs. 2 WaffG
  5. Bescheinigung für Staatsgäste und andere Besucher nach § 56 WaffG
25.2 Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie
25.2.1 Erlaubnis nach § 21 Abs. 1, 1. Halbsatz WaffG zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition 300 - 3.000
25.2.2 Erlaubnis nach § 21 Abs. 1, 2. Halbsatz WaffG zum Handel mit Schusswaffen oder Munition 300 - 3.000
25.2.3 Verlängerung der Fristen nach § 21 Abs. 5 Satz 2 WaffG 25 Prozent der Gebühr der entsprechenden Erlaubnis
25.2.4 Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG zur Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen oder Munition 150 - 1.500
25.2.5 Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG zum Handel mit Schusswaffen oder Munition 150 - 1.500
25.2.6 Verlängerung der Stellvertretungserlaubnis nach § 21a WaffG gemäß § 21 Abs. 5 WaffG 25 Prozent der Gebühr der entsprechenden Erlaubnis
Anmerkung zu den Tarifstellen 25.2.1 bis 25.2.6:
Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Verwaltungskostengesetzes ist bei der Bemessung der Gebühr ausschließlich auf den Verwaltungsaufwand abzustellen. *)
25.2.7 Prüfung der Fachkunde nach § 22 Abs. 1 WaffG 150 - 300
25.2.8 Abstempeln der Karteiblätter des Waffenherstellungs- und des Waffenhandelsbuches nach § 17 Abs. 2 Satz 2 AWaffV (je angefangene 50 Karteiblätter)
25.2.9 Zulassung von Ausnahmen nach § 20 Abs. 4 AWaffV 30
25.2.10 Anordnung einer Kennzeichnung einer Schusswaffe nach § 25 Abs. 2 WaffG 20
25.3 Amtshandlungen, insbesondere Prüfungen und Untersuchungen, die im Interesse oder auf Veranlassung der Gebührenschuldnerin oder des Gebührenschuldners veranlasst wurden und nicht in 25.1 und 25.2 aufgeführt sind 10 - 500

"

3. Die bisherigen Tarifstellen 25 bis 25.6.4 werden Tarifstellen 26 bis 26.6.4

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

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*) Ändert Allg. Gebührentarif vom 15. Oktober 2008, GS Schl.-H. II, GI.Nr. 2013-2-41

ENDE