Änderungstext

Landesverordnung
zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
*
- Schleswig-Holstein -

Vom 19. Januar 2016
(GVOBl. Schl.- H. Nr. 2 vom 25.02.2016 S. 83)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.-H. 2016 S. 25), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Wissenschaft und Gleichstellung:

Artikel 1

Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2015 (GVOBl. Schl.- H. 2016 S. 25), wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstellen 2.1.5. und 2.1.6


2.1.5 Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, ber. 2012 S. 131)  
2.1.5.1 Besichtigung und Prüfung nach § 26 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 4 50 bis 2.500
2.1.5.2 Maßnahmen nach § 26 Absatz 2 50 bis 2.500
2.1.5.3 Anforderung von Unterlagen und Informationen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 50 bis 2.500
2.1.5.4 Anforderung von Auskünften und Unterlagen nach § 28 Absatz 3 Satz 1 50 bis 2.500
2.1.5.5 Maßnahmen nach § 35 50 bis 2.500
2.1.5.6 Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen einer nach § 37 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung während des Benennungszeitraumes nach Zeitaufwand. Als Stundensätze sind zugrunde zu legen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Angestellte
a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 79
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 60
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 49
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 42
2.1.6 Betriebssicherheitsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8.November 2011 (BGBl. I S. 2178)  
2.1.6.1 Dampfkesselanlagen (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a)
2.1.6.1.1 Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
2.1.6.1.1.1 Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen 0,3 % der Errichtungskosten, mindestens 100
2.1.6.1.1.2 Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen 150 zuzüglich 0,2 % der 50.000 übersteigenden Kosten
2.1.6.1.1.3 Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis 250.000 Euro betragen 350 zuzüglich 0,15 % der 150.000 übersteigenden Kosten
2.1.6.1.1.4 Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen 500 zuzüglich 0,125 % der 250.000 übersteigenden Kosten
2.1.6.1.1.5 Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen 850 zuzüglich 0,1 % der 500.000 übersteigenden Kosten
2.1.6.1.2 Erlaubnis zur wesentlichen Veränderung oder Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise nach § 13 Absatz 1 50 % der Gebühr nach Ziffer 2.1.7.1.1
2.1.6.2 Lageranlagen, Füllstellen, Tankstellen und Flugfeldbetankungsanlagen (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4)
2.1.6.2.1 Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 4
2.1.6.2.1.1 Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen 0,3 % der Errichtungskosten, mindestens 100
2.1.6.2.1.2 Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen 150 zuzüglich 0,2 % der 50.000 übersteigenden Kosten
2.1.6.2.1.3 Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen 350 zuzüglich 0,15 % der 150.000 übersteigenden Kosten
2.1.6.2.1.4 Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen 500 zuzüglich 0,125 % der 250.000 übersteigenden Kosten
2.1.6.2.1.5 Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen 850 zuzüglich 0,1 % der 500.000 übersteigenden Kosten
2.1.6.2.2 Erlaubnis zur wesentlichen Veränderung oder Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise nach § 13 Absatz 1 50 % der Gebühr nach Ziffer 2.1.7.2.1
2.1.6.3 Füllanlagen (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c)
2.1.6.3.1 Erlaubnis nach § 13 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2
2.1.6.3.1.1 Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen 0,3 % der Errichtungskosten, mindestens 100
2.1.6.3.1.2 Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen 150 zuzüglich 0,2 % der 50.000 über steigenden Kosten
2.1.6.3.1.3 Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis zu 250.000 Euro betragen 350 zuzüglich 0,15 % der 150.000 übersteigenden Kosten
2.1.6.3.1.4 Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen 500 zuzüglich 0,125 % der 250.000 übersteigenden Kosten
2.1.6.3.1.5 Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen 850 zuzüglich 0,1 % der 500.000 übersteigenden Kosten
2.1.6.3.2 Erlaubnis zur wesentlichen Veränderung oder Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise nach § 13 Absatz 1 50 % der Gebühr nach Ziffer 2.1.7.3.1
Anmerkung zu den Tarifstellen 2.1.6.1 bis 2.1.6.3:

Zusätzlich zu den Erlaubnisgebühren werden die nach Baugebührenverordnung entstehenden Verwaltungsgebühren erhoben.

2.1.6.4 Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3)  
2.1.6.4.1 Anerkennung von befähigten Personen nach § 14 Absatz 6 50 bis 250
2.1.6.5 Anlagenübergreifende Regelungen
2.1.6.5.1 Festlegung der Prüffristen § 15 Absatz 4 Satz 3 100 bis 500
2.1.6.5.2 Verkürzung/Verlängerung von Prüffristen nach § 15 Absatz 17 100 bis 500
2.1.6.5.3 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 16 Absatz 1 100 bis 500
2.1.6.5.4 Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise und nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 13 Absatz 5 nach Zeitaufwand. Je angefangene Viertelstunde für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Angestellte
a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 19,75
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 15,00
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 12,25

erhalten folgende Fassung:


"2.1.5 Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, ber. 2012 S. 131), geändert durch Artikel 435 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
2.1.5.1 Besichtigung und Prüfung nach § 26 Absatz 1 in Verbindung mit § 28 Absatz 1 Satz 4 50 bis
2.500
2.1.5.2 Maßnahmen nach § 26 Absatz 2 50 bis
2.500
2.1.5.3 Anforderung von Unterlagen und Informationen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 50 bis
2.500
2.1.5.4 Anforderung von Auskünften und Unterlagen nach

§ 28 Absatz 3 Satz 1

50 bis
2.500
2.1.5.5 Entscheidung über eine beantragte Fristverlängerung nach § 34 Absatz 4 Satz 2 100 bis 520
2.1.5.6 Maßnahmen nach § 35 50 bis
2.500
2.1.5.7 Überprüfung der Einhaltung der Anforderungen einer nach § 37 Absatz 4 erlassenen Rechtsverordnung während des Benennungszeitraumes nach Zeitaufwand. Als Stundensätze sind zugrunde zu legen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Beschäftigte
a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 81
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 62
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 50
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 44
2.1.6 Betriebssicherheitsverordnung vom 3. Februar 2015 (BGBl. I S. 49), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Juli 2015 (BGBl. I S. 1187)
2.1.6.1 Erlaubnis zur Errichtung und zum Betrieb nach § 18 Absatz 1
2.1.6.1.1 Anlagen, deren Errichtungskosten 50.000 Euro nicht übersteigen 0,3 % der Errichtungskosten, mindestens 100
2.1.6.1.2 Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 50.000 Euro bis zu 150.000 Euro betragen 150 zuzüglich 0,2 % der 50.000 übersteigenden Kosten
2.1.6.1.3 Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 150.000 Euro bis 250.000 Euro betragen 350 zuzüglich 0,15 % der 150.000 übersteigenden Kosten
2.1.6.1.4 Anlagen, deren Errichtungskosten mehr als 250.000 Euro bis zu 500.000 Euro betragen 500 zuzüglich 0,125 % der 250.000 übersteigenden Kosten
2.1.6.1.5 Anlagen, deren Errichtungskosten 500.000 Euro übersteigen 850 zuzüglich 0,1 % der 500.000 übersteigenden Kosten
Anmerkung zu der Tarifstelle 2.1.6.1 :

Zusätzlich zu den Erlaubnisgebühren werden die nach Baugebührenverordnung vom 1. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 178), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2014 (GVOBl. Schl.-H S. 67),entstehenden Verwaltungsgebühren erhoben.

2.1.6.2 Erlaubnis zu Änderungen der Bauart oder der Betriebsweise nach § 18 Absatz 1 50 % der Gebühr nach 2.1.6.1.1
2.1.6.3 Anerkennung von befähigten Personen nach Anhang 2 Abschnitt 3 Nummer 3.2 50 bis 250
2.1.6.4 Entscheidungen über Prüffristen § 15 Absatz 2 Satz 3 100 bis 500
2.1.6.5 Anordnung einer außerordentlichen Prüfung nach § 19 Absatz 5 100 bis 500
2.1.6.6 Verkürzung/Verlängerung von Prüffristen nach § 19 Absatz 6 100 bis 500
2.1.6.7 Nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen nach § 18 Absatz 4 nach Zeitaufwand. Je angefangene Viertelstunde für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Beschäftigte
a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 20,25
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 15,50
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 12,50"

2. Die Tarifstelle 2.1.10

2.1.10 Nachbesichtigungen infolge festgestellter gravierender Verstöße gegen Arbeitsschutznormen nach Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde
a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 19,75
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 15,00
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 12,25


erhält folgende Fassung:

"2.1.10 Nachbesichtigungen infolge festgestellter gravierender Verstöße gegen Arbeitsschutznormen nach Zeitaufwand je angefangene Viertelstunde
a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 20,25
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 15,50
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 12,50"

3. Die Tarifstelle 2.2.4.6


2.2.4.6 Berechnungshilfe und Maßnahmen nach § 23 Absatz 2 (Entgeltprüfung) nach Zeitaufwand. Als Stundensätze sind zugrunde zu legen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Angestellte
a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 79
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 60
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 49
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 43


erhält folgende Fassung:

"2.2.4.6 Berechnungshilfe und Maßnahmen nach § 23 Absatz 2 (Entgeltprüfung) nach Zeitaufwand. Als Stundensätze sind zugrunde zu legen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Beschäftigte
a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 81
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 62
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 50
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 44"

4. Die Tarifstellen 2.3.1.1 bis 2.3.1.6


2.3.1.1 Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nach Anhang 1 ChemG 500 bis 15.000
2.3.1.2 Überwachung von nach § 19b Absatz 1 zertifizierten Prüfeinrichtungen nach GLP-Grundsätzen gemäß § 19d Absatz 3 in Verbindung mit § 21 nach Zeitaufwand. Als Stundensätze sind zugrunde zu legen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Angestellte  
a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 79
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 60
2.3.1.3 Anordnungen nach § 23 Absatz 1 50 bis 1.000
Anmerkung zu Tarifstelle 2.3.1.3:

Die Gebühr umfasst auch die erforderlichen Nachbesichtigungen.

 
2.3.1.4 Anordnungen nach § 23 Absatz 1a 250 bis 1.000
Anmerkung zu Tarifstelle 2.3.1.4:

Anordnungstatbestände nach § 23 Absatz 1 a können wegen der besonderen Problematik nicht von der Tarifstelle 2.3.1.3 mit erfasst werden. Sie bedürfen der Festlegung einer höheren Anfangsgebühr.

 
2.3.1.5 Anordnungen nach § 23 Absatz 2 500 bis 2.500
2.3.1.6 Anordnungen nach § 23 Absatz 2 500 bis 2.500

erhalten folgende Fassung:

"2.3.1.1 Erteilung einer GLP-Bescheinigung nach § 19b über die Einhaltung der Grundsätze der Guten Laborpraxis nach Anhang 1 ChemG 150 bis 5.000
2.3.1.2 Überwachung von nach § 19b Absatz 1 zu zertifizierenden oder zertifizierten Prüfeinrichtungen nach GLP-Grundsätzen gemäß der allgemeinen Verwaltungsvorschrift aufgrund von § 19d Absatz 3 in Verbindung mit § 21 nach Zeitaufwand. Als Stundensätze sind zugrunde zu legen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Beschäftigte
a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 81
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 62
2.3.1.3 Überwachung nach § 21

Eine Gebühr wird nur erhoben, wenn ein Verstoß gegen chemikalienrechtliche Vorschriften festgestellt wird. Wird eine Anordnung erlassen, erfolgt die Gebührenerhebung nach Tarifstelle 2.3.1.4, 2.1.3.5 oder 2.1.3.6

100 bis 1.000
2.3.1.4 Anordnungen nach § 23 Absatz 1 200 bis 1.500
Anmerkung zu Tarifstelle 2.3.1.4:
Die Gebühr umfasst auch die erforderlichen Nachbesichtigungen und die Besichtigungen, bei denen der Verstoß festgestellt worden ist, der zu der Anordnung geführt hat.
2.3.1.5 Anordnungen nach § 23 Absatz 1a 250 bis 1.000
Anmerkung zu Tarifstelle 2.3.1.5:
Anordnungstatbestände nach § 23 Absatz 1 a können wegen der besonderen Problematik nicht von der Tarifstelle 2.3.1.3 mit erfasst werden. Sie bedürfen der Festlegung einer höheren Anfangsgebühr.
2.3.1.6 Anordnungen nach § 23 Absatz 2 500 bis 2.500"

5. Die Tarifstellen 2.3.4.1 und 2.3.4.2


2.3.4.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 mit Überprüfung des Antrags und der beigefügten Unterlagen, bei Bedarf Anforderung weiterer Unterlagen nach Zeitaufwand. Als Stundensätze sind zugrunde zu legen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Angestellte
a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 79
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 60
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 49
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 43
2.3.4.2 Prüfung einer Anzeige nach § 16 oder Änderung einer erlaubten oder angezeigten Tätigkeit nach Zeitaufwand. Als Stundensätze sind zugrunde zu legen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Angestellte
a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 79
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 60
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 49
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 43


erhalten folgende Fassung:

"2.3.4.1 Erteilung einer Erlaubnis nach § 15 mit Überprüfung des Antrags und der beigefügten Unterlagen, bei Bedarf Anforderung weiterer Unterlagen nach Zeitaufwand. Als Stundensätze sind zugrunde zu legen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Beschäftigte
a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 81
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 62
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 50
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 44
2.3.4.2 Prüfung einer Anzeige nach § 16 oder Änderung einer erlaubten oder angezeigten Tätigkeit nach Zeitaufwand. Als Stundensätze sind zugrunde zu legen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbare Beschäftigte
a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 81
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 62
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 50
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 44"

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

*) Ändert Allg. Gebührentarif vom 15. Oktober 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2013-2-41

ID 160294

ENDE