Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren *
- Schleswig-Holstein -

Vom 28. April 2016
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 6 vom 26.05.2016 S. 137)



Aufgrund des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96), in Verbindung mit § 5 Absatz 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 104), verordnet das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume:

Artikel 1

Der Allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 383), zuletzt geändert Verordnung vom 22. März 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 104), wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstellen 1.11 und 1.12

1.11 a) Anordnungen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KrWG 100 bis 5.000
b) Untersagungen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 KrWG 100 bis 2.500
c) Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Abs. 3 KrWG 100 bis 2.500
Anmerkungen zu Tarifstellen 1.8, 1.10 und 1.11:

Etwaige Kosten für die Prüfung von statischen Berechnungen sind als Auslagen zu erheben. In solchem Fall bleibt bei der Berechnung der Kosten der Anlage nach den Tarifstellen 1.8, 1.10 und 1.11 die Rohbausumme der baulichen Anlagen, soweit sie der Gebührenordnung der prüfenden Stelle nach § 1 der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständige vom 21. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 705), geändert durch Verordnung vom 29. November 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 534), zugrunde gelegen hat, außer Ansatz; mindestens sind 75 % der Gebühren nach den Tarifstellen 1.8, 1.10 oder 1.11 zu erheben.

Die Gebühren der Tarifstellen 1.8, 1.10 und 1.11 schließen gegebenenfalls auch Kosten der Überwachung mit ein.

erhalten folgende Fassung:

"1.11 a) Anordnungen nach § 39 Abs. 1 Satz 1 KrWG 100 bis 5.000
b) Untersagungen nach § 39 Abs. 1 Satz 2 KrWG 100 bis 2.500
Anmerkungen zu Tarifstellen 1.8, 1.10 und 1.11:
Etwaige Kosten für die Prüfung von statischen Berechnungen sind als Auslagen zu erheben. In solchem Fall bleibt bei der Berechnung der Kosten der Anlage nach den Tarifstellen 1.8, 1.10 und 1.11 die Rohbausumme der baulichen Anlagen, soweit sie der Gebührenordnung der prüfenden Stelle nach § 1 der Landesverordnung über die Prüfingenieurinnen oder Prüfingenieure für Standsicherheit sowie Prüfsachverständigen vom 21. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 705), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2015, (GVOBl. Schl.-H. S. 257), zugrunde gelegen hat, außer Ansatz; mindestens sind 75 % der Gebühren nach den Tarifstellen 1.8, 1.10 oder 1.11 zu erheben. Die Gebühren der Tarifstellen 1.8, 1.10 und 1.11 schließen gegebenenfalls auch Kosten der Überwachung mit ein.
1.12 Feststellung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Abs. 3 KrWG 100 bis 2.500"

2. Die Tarifstelle 10

10 Immissionsschutz und gewerberechtliche Angelegenheiten  
10.1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734)  40 bis 180
10.1.1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)  
10.1.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 und § 16 BImSchG bei Herstellungskosten zuzüglich abziehbarer Vorsteuern  
a) bis zu 250.000 Euro 0,6
  mindestens 500
b) über 250.000 Euro bis zu 1.000 000 Euro 1.500 zuzüglich 0,5 % der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
c) über 1.000 000 Euro bis zu 10.000 000 Euro 5.250 zuzüglich 0,4 % der
1.000 000 Euro übersteigenden Kosten
d) über 10.000 000 Euro bis zu 50.000 000 Euro 41.250 zuzüglich 0,3 % der 10.000 000 Euro übersteigenden Kosten
e) über 50.000 000 Euro 161.250 zuzüglich 0,25 % der 50.000 000 Euro übersteigenden Kosten
10.1.1.2 Zuschlag für die Durchführung eines Erörterungstermins im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung nach § 4 und § 16 BImSchG  
je Tag 1.000
10.1.1.3 Entscheidung über die Erteilung einer Teilgenehmigung nach
§ 8 BImSchG
Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.1 für den genehmigten Teil der Anlage
mindestens 500
10.1.1.4 Sofern in den Fällen der Tarifstellen 10.1.1.1 und 10.1.1.3 Herstellungskosten nicht oder nur in geringem Maße entstehen, wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet  
10.1.1.5 Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG 25 % der Gebühr nach Tarifstelle10.1.1.1
10.1.1.6 Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 BImSchG 30 % nach Tarifstelle 10.1.1.1
mindestens 500
  Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.6:

Die Gebühr kann auf die jeweilige Gebühr nach Tarifstellen 10.1.1.1, 10.1.1.3 oder 10.1.1.4 zur Hälfte angerechnet werden, wenn der Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zur Genehmigung führt.

 
10.1.1.7 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1757, ber. S. 2797), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2470)  
a) Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben nach Anlage 1 des UVPG 30 % bis 60 % der Gebühr nach 10.1.1.1, 10.1.1.3, 10.1.1.4 und 10.1.1.6
b) Vornahme einer allgemeinen oder einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG, sofern anschließend kein Verfahren nach Buchstabe a durchgeführt wird 5 % der Gebühr nach 10.1.1.1, 10.1.1.3, 10.1.1.4 und 10.1.1.6: mindestens 100 und höchstens 5.000
c) Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 2a der 9. BImSchV vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Ersuchen des Vorhabensträgers. Wird anschließend ein Genehmigungsverfahren durchgeführt, so entfällt die Gebührenpflicht für die Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 2a der 9. BImSchV. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen. 10 % der Gebühr nach 10.1.1.1, 10.1.1.3, 10.1.1.4 und 10.1.1.6: mindestens 100 und höchstens 10.000
10.1.1.7.1 Zuschläge im Zusammenhang mit der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) in Verbindung mit § 25 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225)
a) Feststellung, dass das beantragte Vorhaben keine Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung erfordert 50 bis 2.000
b) Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung 200 bis 5.000
10.1.1.8 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Anlage nach § 15 BImSchG 40 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.1
mindestens 500
soweit durch die Änderung der Anlage ausschließlich positive Auswirkungen hervorgerufen werden,  
mindestens 250
  Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.8:

Im Falle eines sich unmittelbar anschließenden Genehmigungsverfahrens nach § 16 können 7/10 der Gebühr nach 10.1.1.8 auf die Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.1 angerechnet werden. Bei einfach gelagerten Fällen kann die zuständige Behörde von einer Gebührenerhebung teilweise absehen.

 
10.1.1.9 Entscheidung über eine beantragte Fristverlängerung 100 bis 520
a) nach § 34 Abs. 4 Satz 2 Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2179, ber. 2012 S. 131)  
b) nach § 9 Abs. 2 BImSchG  
c) nach § 18 Abs. 3 BImSchG  
10.1.1.10 Nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG 500 bis 10 000
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.10:

Von der Erhebung der Gebühr und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall nach § 6 des Verwaltungskostengesetz des Landes Schleswig-Holstein geboten ist.

10.1.1.11 a) Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Abs. 1 BImSchG 100 bis 2.600
b) Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 20 Abs. 1 Buchst. a BImSchG 100 bis 2.600
c) Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Abs. 2 BImSchG 100 bis 5.200
d) Untersagung des Betriebes einer Anlage durch den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebes Beauftragten nach
§ 20 Abs. 3 BImSchG
100 bis 5.200
10.1.1.12 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Antage durch eine andere Person nach § 20 Abs. 3 BImSchG 250
10.1.1.13 Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 BImSchG 100 bis 5.200
10.1.1.14 Entscheidung über die Bekanntgabe von Sachverständigen oder Stellen nach *  
a) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BImSchG 250 bis 1.600
b) § 26 BImSchG  
c) § 29a BImSchG  
d) § 17a Abs. 2 der 1. BImSchV (Verordnung über kleinere und mittlere Feuerungsanlagen) i. d. F. vom 14. März 1997
(BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614)
 
e) § 12 Abs. 7 der 2. BImSchV (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen) vom
10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758)
 
f) § 14 Abs. 2 und 3 der 13. BImSchV (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen) vom 20. Juli 2004
(BGBl. I S. 1717)
 
g) § 10 Abs. 2 und 3 der 17. BImSchV (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen) i. d. F. vom
14. August 2003 (BGBl. I S. 1633)
 
h) § 7 Abs. 3 der 27. BImSchV (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 633)  
i) § 8 Abs. 3 und 4 der 30. BImSchV (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305, 317)  
j) Anhang VI, Nr. 2.1 der 31. BImSchV (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758)  
k) Nummer 5.3.3.4 oder 5.3.3.6 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511)  
 
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.14:

Gleichzeitig zu entrichtende Gebühren nach den Unterpunkten dieser Tarifstelle können mit Ausnahme der gleichzeitigen Bekanntgabe nach § 29a BImSchG bis zur Hälfte reduziert werden.

 
10.1.1.15 Anordnung im Einzelfall nach § 24 BImSchG 100 bis 2.600
10.1.1.16 Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 25 BImSchG 100 bis 2.600
10.1.1.17 Anordnung zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen aus besonderem Anlass nach § 26 BImSchG 100 bis 2.600
10.1.1.18 Anordnung von erstmaligen und wiederkehrenden Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 28 BImSchG 100 bis 2.600
10.1.1.19 Entscheidung über die Zulassung von Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten nach § 28 Satz 2 BImSchG 50 bis 500
10.1.1.20 Anordnung von kontinuierlichen Messungen nach § 29 Abs. 1 BImSchG bei genehmigungsbedürftigen Anlagen 100 bis 2.600
10.1.1.21 Anordnung von kontinuierlichen Messungen nach § 29 Abs. 2 BImSchG bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen 100 bis 2.600
10.1.1.22 Anordnung zur Durchführung bestimmter Sicherheitsprüfungen oder Prüfung sicherheitstechnischer Unterlagen nach § 29a Abs. 1 BImSchG 100 bis 2.600
10.1.1.23 Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Abs. 1 BImSchG (Innen- und Außendienst)
10.1.1.23.1 Regelüberwachung bei genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet.
10.1.1.23.2 Anlassüberwachung bei genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen
Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet.
Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt und Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind.
Hinweis zu Tarifstelle 10.1.1.23: Besondere Amtshandlungen bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IED-Anlagen) (§ 3 Abs. 8 BImSchG) siehe Tarifstelle 10.1.19"
10.1.1.24 Anordnung zur Bestellung eines oder mehrerer Immissionsschutzbeauftragter nach § 53 Abs. 2 BImSchG 100 bis 260
10.1.1.25 Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG 100 bis 260
10.1.1.26 Anordnung zur Bestellung eines oder mehrerer Störfallbeauftragter nach § 58a Abs. 2 BImSchG 100 bis 260
10.1.1.27 Anordnung zur Bestellung eines anderen Störfallbeauftragten nach § 58c Abs. 1 in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Satz 2 BImSchG 100 bis 260
10.1.1.28 Überlassung von Protokollen über einen Erörterungstermin Herstellung bzw. Erstellung von Kopien pro Seite 0,10
10.1.1.29 Entnahme von Proben und deren Untersuchung 50 bis 500
10.1.1.30 Entscheidung über die Erteilung sonstiger Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen, soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist 50 bis 500
10.1.2 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 20 der 1. BImSchV (Verordnung über kleinere und mittlere Feuerungsanlagen) i. d. F. vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 490), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1614) 100 bis 600
10.1.3 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 17 der 2. BImSchV (Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758) 100 bis 600
10.1.4 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 4 der 3. BImSchV (Verordnung über den Schwefelgehalt bestimmter flüssiger Kraft- oder Brennstoffe - 3. BImSchV) vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2243) 70 bis 260
10.1.5 5. BImSchV (Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2331)  
10.1.5.1 Anordnung zur Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 2 100 bis 260
10.1.5.2 Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich nach § 4 100 bis 260
10.1.5.3 Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 100 bis 260
10.1.5.4 Entscheidung über die Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 70 bis 260
10.1.5.5 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte nach § 7 Nr. 2

je Lehrveranstaltung

100 bis 1.100

10.1.5.6 Entscheidung über die Anerkennung einer Ausbildung, Qualifikation, Kenntnissen oder Ausbildung in anderen Fachbereichen als Voraussetzung der Fachkunde nach § 7 * 100
*) Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EG Nr. L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich angefallenen Kosten nicht übersteigen.
10.1.6 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 der 7. BImSchV (Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1990 (BGBl. I S. 2106) 70 bis 260
10.1.6.1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 12 Abs. 1 50 bis 2.500" der 10. BImSchV (Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen) vom 27. Januar 2009 (BGBl. I S. 123)
10.1.7 11. BImSchV (Verordnung über Emissionserklärungen und Emissionsberichte) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289)  
10.1.7.1 Entscheidung über einen Antrag auf Wegfall bestimmter Angaben nach § 3 Abs. 2 100 bis 1.000
10.1.7.2 Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung von der vorgeschriebenen elektronischen Form der Emissionserklärung nach
§ 3 Abs. 3
100 bis 1.000
10.1.7.3 Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 4 Abs. 2 100
10.1.7.4 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 6 100 bis 3.000
10.1.8 12. BImSchV (Störfall-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598)  
10.1.8.1 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 7 100 bis 5.000
10.1.8.2 Prüfung der vorgelegten Sicherheitsberichte nach § 9 i. V. m. der Mitteilung nach § 13 oder von Teilen der Berichte bei bestehenden Betriebsbereichen sowie bei erforderlichen Aktualisierungen , soweit diese Prüfung nicht Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens ist 100 bis 20.000
10.1.8.3 Inspektion, Erstellung eines Berichtes, Überprüfung der Folgemaßnahmen nach § 16 Abs. 2 Die Gebühr wird nach Zeitaufwand berechnet.
Anmerkung: Die Kosten der Beauftragung eines Sachverständigen nach § 16 Abs. 3 werden als Auslagen erhoben.
10.1.8.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Abs. 6 100 bis 5.000
10.1.9 13. BImSchV (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen) vom 20. Juli 2004 (BGBl. I S. 1717), geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002)
 
10.1.9.1 Entscheidung über die Zulassung von einem Emissionsgrenzwert als Durchschnittswert über alle Prozessfeuerungen nach § 8 Abs. 3 100 bis 3.000
10.1.9.2 Entscheidung über die Billigung von Nachweisverfahren nach § 15 Abs. 11 100 bis 3.000
10.1.9.3 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 21 Abs. 1 300 bis 5.000
10.1.10 17. BImSchV (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen) i. d. F. vom 14. August 2003
(BGBl. I S. 1614)
 
10.1.10.1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von den geforderten Verbrennungsbedingungen nach § 4 Abs. 3 oder Abs. 7 100 bis 3.000
10.1.10.2 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 19 300 bis 5.000
10.1.11 Entscheidung über die Bewilligung einer Ausnahme nach § 3 Abs. 1 oder 2 der 19. BImSchV (Verordnung über Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz) vom 17. Januar 1992 (BGBl. I S. 75), geändert durch Verordnung vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1956) 70 bis 260
10.1.12 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 11 der 20. BImSchV (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Otto-Kraftstoffen) vom 27. März 1998 (BGBl. I S. 1174), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247) 100 bis 600
10.1.13 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 7 der 21. BImSchV (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen) vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730),
zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566)
100 bis 600
10.1.14 26. BImSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder) vom 16. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1966)  
10.1.14.1 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 7 50 bis 2.500
10.1.14.2 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 8 100 bis 3.100
10.1.14.3 Anordnung zur vorzeitigen Erfüllung der Anforderungen nach § 10 Abs. 2 100 bis 3.100
10.1.14.4 Entscheidung über die Zulassung einer befristeten Ausnahme nach § 10 Abs. 3 100 bis 3.100
10.1.15 27. BImSchV (Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632, 633)  
10.1.15.1 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 6 50 bis 2.500
10.1.15.2 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 12 100 bis 3.000
10.1.16 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 16 der 30. BImSchV (Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 317) 100 bis 3.000
10.1.17 31. BImSchV (Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3758)  
10.1.17.1 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 5 Abs. 2 50 bis 2.500
10.1.17.2 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 11 100 bis 3.000
10.1.17.3 Fristverlängerung zur Umsetzung eines Reduzierungsplanes nach Anhang IV Buchst. A Satz 3 100 bis 3.000
10.1.17.4 Prüfung und Annahmen einer verbindlichen Erklärung nach § 5 Abs. 7 50 bis 5.000
10.1.18 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Abs. 2 der 32. BImSchV (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Verordnung zur Umsetzung der EG-Richtlinien 2002/14/EG zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibration vom 6. März 2007 (BGBl. I S. 261, 277) 50 bis 500
10.1.19 Besondere Amtshandlungen bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IED-Anlagen) (§ 3 Abs. 8 BImSchG)
10.1.19.1 Information der Öffentlichkeit nach § 5 Abs. 4 BImSchG 50
10.1.19.2 Öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Abs. 8 a BImSchG 50
10.1.19.3 Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung von IED-Anlagen nach Veröffentlichung eines neuen BVT-Merkblattes und den Schlussfolgerungen nach § 7 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 2, § 12 Abs. 1 a und 1 b, § 48 Abs. 1 a BImSchG
10.1.19.4 Überwachung von IED-Anlagen nach § 52 a BImSchG
a) Durchführung der Inspektionen bei IED-Anlagen
b) Erstellung des Überwachungsberichtes, Zugänglichmachung für den Betreiber und der Öffentlichkeit

In den Fällen der Tarifstellen 10.1.19.3 und 10.1.19.4 wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet.

10.2 Emissions- und Immissionsmessungen  
10.2.1 Emissions- und Immissionsmessungen durch verwaltungseigenes Personal werden nach Zeitaufwand berechnet.  
b) gehobenen Dienstes 59
c) mittleren Dienstes 49
d) einfachen Dienstes 44
  Anmerkungen zu Tarifstelle 10.2.1:

1. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter werden als Auslagen erhoben.

2. Bei Einsatz wertvoller Mess- und Prüfgeräte:
Zuschlag 15 % der Gebühr der Tarifstelle 10.2.1.

3. Bei Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller geforderten Zeitpunkt durchgeführt werden:
Zuschlag von 25 % der Gebühr der Tarifstelle 10.2.1.

4. Bei Prüfungen, die außerhalb der für den Bediensteten von seiner Dienststelle festgelegten Dienstzeit durchgeführt werden:
Zuschlag bis zu 100 % der Gebühr der Tarifstelle 10.2.1.

 
10.3 Acetylenanlagen und Calciumcarbitlager
Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBl. I S. 220), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom
12. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1914)
 
10.3.1 Ausnahmen nach  
a) § 5 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 1, § 13 Abs. 2 oder § 22 Abs. 3 15 bis 153
b) § 5 Abs. 2 15 bis 511
10.3.2 Erlaubnis nach § 7 (Errichtung) oder § 9 (Änderung) 0,2 % der Errichtung- oder Änderungskosten
mindestens 15
10.3.3 Bauartzulassung 31 bis 1.023
10.3.4 Anerkennung von Sachverständigen nach § 18 Abs. 2 26 bis 256
10.3.5 Zulassung von Mitteln oder Verfahren nach § 21 10 bis 256
10.3.6 Anerkennung einer technischen Überwachungsorganisation nach § 18 Abs. 5 51 bis 511
10.4 Benzinbleigesetz ((BzBlG) vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 58 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
 
10.4.1 Entnahme von Proben und deren Untersuchung in der Höhe der entstandenen Kosten nach § 5 Abs. 3 51 bis 511
10.5 Angelegenheiten der Eichverwaltung  
10.5.1 Prüfung der Sachkunde von Wägerinnen und Wägern an nichtöffentlichen Waagen auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers 68
10.6 Medizingeräte
Medizingeräteverordnung vom 14. Januar 1985 (BGBl. I S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. August 1994 (BGBl. I S. 1994)
 
10.6.1 Bauartzulassung nach § 5 Abs. 1 bis 9 31 bis 1.023
10.6.2 Ausnahme nach  
a) § 5 Abs. 10 26 bis 511
b) § 8 Abs. 1 15 bis 153
10.7 Gentechnologie

Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499)
Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. März 2007
(BGBl. I S. 261)

 
10.7.1 Erteilung einer Genehmigung nach § 8 Abs. 1 und § 8 Abs. 2 Satz 2 GenTG, Teilgenehmigung nach § 8 Abs. 3 GenTG, Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 8 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 GenTG bzw. § 8 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 2 GenTG, Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten höherer Sicherheitsstufen als bei der Erstgenehmigung bzw. Anmeldung nach § 9 Abs. 4 GenTG, Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 9 Abs. 3 GenTG bei Herstellungskosten  
a) bis zu 150.000 Euro
mindestens

0,6 % der Kosten 500
b) über 150.000 Euro bis zu 500.000 Euro 900 zuzüglich 0,5 % der
150.000 Euro
übersteigenden Kosten
c) über 500.000 Euro bis zu 5.000 000 Euro 2.650 zuzüglich 0,4 % der 500.000 Euro
übersteigenden Kosten
d) über 5.000 000 Euro bis zu 50.000 000 Euro 20.650 zuzüglich 0,3 % der
5.000 000 Euro
übersteigenden Kosten
e) über 50.000 000 Euro 155.650 zuzüglich 0,25 % der 50.000 000 Euro
übersteigenden Kosten
  Anmerkung zu Tarifstelle 10.7.1:

Bei mehreren Teilgenehmigungen nach § 8 Abs. 3 GenTG ist jede gesondert für den jeweils genehmigten Teil abzurechnen.

 
10.7.2 Prüfung einer Anzeige oder Anmeldung zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 GenTG, zu wesentlichen Änderungen nach § 8 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 8 Abs. 2 Satz 1 GenTG, Anmeldung weiterer gentechnischer Arbeiten höherer Sicherheitsstufen als bei der Erstgenehmigung, Anzeige oder Anmeldung nach § 9 Abs. 4 GenTG, Anzeige weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Abs. 2 Satz 1 GenTG bei Herstellungskosten  
a) bis zu 150.000 Euro
mindestens

0,5 % der Kosten 500
b) über 150.000 Euro bis zu 500.000 Euro 750 zuzüglich 0,4 %
der 150.000 Euro
übersteigenden Kosten
c) über 500.000 Euro bis zu 5.000 000 Euro 2.150 zuzüglich 0,3 %
der 500.000 Euro
übersteigenden Kosten
d) über 5.000 000 Euro bis zu 50.000 000 Euro 15.650 zuzüglich 0,2 %
der 5.000 000 Euro
übersteigenden Kosten
e) über 50.000 000 Euro 105.650 zuzüglich 0,15 %
der 50.000 000 Euro übersteigenden Kosten
10.7.3 Sofern in den Fällen der Tarifstellen 10.7.1 und 10.7.2 Herstellungskosten nicht oder nur in geringem Maße entstehen, beträgt die Gebühr 100 bis 5.200
  Anmerkung zu Tarifstellen 10.7.1 bis 10.7.3:

Die im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an den Ausschuss nach § 5 GenTG zu zahlenden Beträge sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.

 
10.7.4 Untersagung von angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Abs. 7 GenTG 150 bis 500
10.7.5 Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Antragsteller bzw. Anmelder nach § 17 Abs. 4 Satz 3 GenTG 150 bis 500
10.7.6 Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 GenTG 150 bis 2.600
10.7.7 Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 GenTG 150 bis 1.600
10.7.8 Maßnahmen der Überwachung nach § 25 GenTG (außer Entnahme und Untersuchung von Proben), wenn diese zu einer Beanstandung und den erforderlichen behördlichen Anordnungen geführt haben 30 bis 500
10.7.9 Entnahme und Untersuchung von Proben nach § 25 Abs. 3 GenTG 50 bis 2.600
10.7.10 Behördliche Anordnungen nach § 26 Abs. 1 bis 5 GenTG 150 bis 2.600
10.7.11 Fristverlängerung nach § 27 Abs. 3 GenTG 150
10.7.12 Entscheidung über die Erteilung sonstiger Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen, soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist 30 bis 1.600
10.7.13 Anerkennung von Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Abs. 4 GenTSV 50 bis 1.100
  Anmerkung zu Tarifstelle 10.7:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von beantragten Amtshandlungen.

 
10.8 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475)
10.8.1 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 5 Abs. 1 TEHG in Verbindung mit Nr. 4.3 der Monitoring-Leitlinien vom 18. Juli 2007 (ABl. EU Nr. L 229 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Beschlusses vom 18. August 2011 (ABl. EU Nr. L 244 S. 1) 200 bis 2.500
10.8.2 Entscheidung über die Erteilung einer gesonderten Genehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 TEHG 1.000 bis 10.000"

erhält folgende Fassung:

Tarifstelle Gegenstand Gebühr Euro
"10 Immissionsschutz und Gentechnologie
Anmerkungen zu Tarifstelle 10:
*) Aufgrund der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (Abl. (EG) Nummer L 376 S. 36) - EG-DLRL - darf die Verwaltungsgebühr die tatsächlich angefallenen Kosten nicht übersteigen.
**) Bei allen Gebühren der Tarifstelle 10, die sich nach Zeitaufwand berechnen, sind als Stundensätze zugrunde zu legen für Beamtinnen und Beamte oder vergleichbarer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der
a) Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt 81
b) Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt 62
c) Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt 50
d) Laufbahngruppe 1, erstes Einstiegsamt 44
10.1 Immissionsschutz
10.1.1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), zuletzt geändert durch Artikel 76 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474)
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1:
***) Sofern in den Fällen der Tarifstellen 10.1.1.1, 10.1.1.2, 10.1.1.4, 10.1.1.5, 10.1.1.6 und 10.1.1.8 Errichtungskosten nicht entstehen, wird die Gebühr nach Zeitaufwand berechnet. Würden bei geringen Errichtungskosten die Gebühren in einem Missverhältnis zum erforderlichen Verwaltungsaufwand stehen, wird ebenfalls eine Gebühr nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr nach Zeitaufwand darf die jeweilige Mindestgebühr nicht unterschreiten.
10.1.1.1 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 und § 16 BImSchG (außer für Genehmigungen nach § 4 BImSchG für Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern - siehe 10.1.1.2) bei Errichtungskosten  zuzüglich abziehbarer Vorsteuern***)
a) bis zu 250.000 Euro
mindestens
1,5 %
1.000
b) über 250.000 Euro bis zu 1.000.000 Euro 3.750 zuzüglich 0,6 % der 250.000 Euro übersteigenden Kosten
c) über 1.000.000 Euro bis zu 10.000.000 Euro 8.250 zuzüglich 0,5 % der 1.000.000 Euro übersteigenden Kosten
d) über 10.000.000 Euro bis zu 50.000.000 Euro 53.250 zuzüglich 0,4 % der 10.000.000 Euro übersteigenden Kosten
e) über 50.000.000 Euro 213.250 zuzüglich 0,3 % der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten
10.1.1.2 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 BImSchG für Anlagen zur Nutzung der Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern ***)
je kW Nennleistung und 6,50
je Meter Gesamthöhe über Grund 50
10.1.1.3 Zuschlag für die Durchführung eines Erörterungstermins im Zusammenhang mit der Erteilung einer Genehmigung nach § 4 oder § 16 BImSchG
je Tag und nach Aufwand 1.000 bis 3.000
10.1.1.4 Entscheidung über die Erteilung einer Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG***) Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.1 oder 10.1.1.2 für den genehmigten Teil der Anlage
mindestens 1.000
10.1.1.5 Entscheidung über die Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG***) 25 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.1, 10.1.1.2 oder 10.1.1.4
10.1.1.6 Entscheidung über die Erteilung eines Vorbescheides nach § 9 BImSchG ***) 30 % nach Tarifstelle 10.1.1.1, 10.1.1.2 oder 10.1.1.4
mindestens 500
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.6: Die Gebühr kann auf die jeweilige Gebühr nach Tarifstellen 10.1.1.1, 10.1.1.2 oder 10.1.1.4 zur Hälfte angerechnet werden, wenn der Vorbescheid ohne wesentliche Änderung zur Genehmigung führt.
10.1.1.7 Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
a) Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben nach Anlage 1 des UVPG 30 % bis 60 % der Gebühr nach 10. 1. 1. 1, 10.1.1.2, 10.1.1.4 oder 10.1.1.6
b) Vornahme einer allgemeinen oder einer standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalles nach § 3c UVPG, sofern anschließend kein Verfahren nach Buchstabe a durchgeführt wird 5 % der Gebühr nach 10.1.1.1, 10.1.1.2, 10.1.1.4 oder 10.1.1.6: mindestens 100 und höchstens 5.000
c) Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 2a der Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1001), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670), vor Beginn eines Genehmigungsverfahrens auf Ersuchen des Vorhabenträgers. Wird anschließend ein Genehmigungs- verfahren durchgeführt, entfällt die Gebührenpflicht für die Unterrichtung über den Umfang beizubringender Unterlagen nach § 2a der 9. BImSchV. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungs- verfahren anzurechnen. 10 % der Gebühr nach 10.1.1.1, 10.1.1.2, 10.1.1.4 oder 10.1.1.6: mindestens 100 und höchstens 10.000
d) Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3a UVPG. Wird anschließend eine Vorprüfung nach § 3c UVPG durchgeführt, entfällt die Gebührenpflicht für die Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3a. Eine bereits gezahlte Gebühr ist auf die Gebühr für die Entscheidung im Genehmigungsverfahren anzurechnen. 100 bis 2.500
10.1.1.7.1 Zuschläge im Zusammenhang mit der Verträglichkeitsprüfung nach § 34 Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. S. 2542), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474), in Verbindung mit § 25 Landesnaturschutzgesetz vom 24. Februar 2010 (GVOBl. Schl.-H. S. 301, ber. S. 486), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Juli 2011 (GVOBl. Schl.-H. S. 225)
a) Feststellung, dass das beantragte Vorhaben keine Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung erfordert 50 bis 2.000
b) Durchführung einer Verträglichkeitsprüfung 200 bis 5.000
10.1.1.8 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige über die Änderung einer Anlage nach § 15 BImSchG***) 40 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.1 oder 10.1.1.2
mindestens 500
soweit durch die Änderung der Anlage ausschließlich positive Auswirkungen hervorgerufen werden, 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.8
mindestens 250
Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.8:
Im Falle eines sich unmittelbar anschließenden Genehmigungsverfahrens nach § 16 können 7/10 der Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.8 auf die Gebühr nach Tarifstelle 10.1.1.1 oder 10.1.1.2 angerechnet werden.
10.1.1.9 Entscheidung über eine beantragte Fristverlängerung
a) nach § 9 Absatz 2 BImSchG 250 bis 5.000
b) nach § 18 Absatz 3 BImSchG 250 bis 5.000
10.1.1.10 Nachträgliche Anordnung nach § 17 BImSchG

Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.10:
Von der Erhebung der Gebühr und Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall nach § 6 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein geboten ist.

500 bis 20.000
10.1.1.11 Untersagung, Stilllegung oder Beseitigung nach § 20 BImSchG
a) Untersagung des Betriebs einer Anlage nach § 20 Absatz 1 BImSchG 200 bis 7.000
b) Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 20 Absatz 1 a BImSchG 200 bis 7.000
c) Stilllegung oder Beseitigung einer Anlage nach § 20 Absatz 2 BImSchG 200 bis 7.000
d) Untersagung des Betriebes einer Anlage durch die den Betreiber oder einen mit der Leitung des Betriebes Beauftragten nach § 20 Absatz 3 BImSchG 200 bis 7.000
10.1.1.12 Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Anlage durch eine andere Person nach § 20 Absatz 3 BImSchG 250
10.1.1.13 Widerruf einer Genehmigung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 BImSchG 100 bis 5.200
10.1.1.14 Entscheidung über die Bekanntgabe von Sachverständigen oder Stellen nach**)

Anmerkung zu Tarifstelle 10. 1. 1. 14:
Gleichzeitig zu entrichtende Gebühren nach den Unterpunkten dieser Tarifstelle können mit Ausnahme der gleichzeitigen Bekanntgabe nach § 29a BImSchG bis zur Hälfte reduziert werden.

a) § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 BImSchG 250 bis 1.600
b) § 26 BImSchG 250 bis 1.600
c) § 29a BImSchG 250 bis 1.600
d) § 13 Absatz 3 und § 18 Absatz 2 der Verordnung über kleinere und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) vom 26. Januar 2010 (BGBl. I S. 38), ), geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) 250 bis 1.600
e) § 12 Absatz 7 der Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen (2. BImSchV) vom 10. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2694), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) 250 bis 1.600
f) § 19 Absatz 3 und 4 der Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, ber. S. 3754), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S.1474) 250 bis 2.000
g) § 15 Absatz 3 und 4 der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021, ber. S. 3754) 250 bis 3.000
h) § 7 Absatz 3 der Verordnung über Anlagen zur Feuerbestattung (27. BImSchV) vom 19. März 1997 (BGBl. I S. 545), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) 250 bis 1.600
i) § 8 Absatz 3 und 4 der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen (30. BImSchV) vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 305), geändert durch Verordnung vom 27. April 2009 (BGBl. I S. 900) 250 bis 2.000
j) Anhang VI, Nummer 2.1 der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen (31. BImSchV) vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2180), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) 250 bis 2.000
k) Nummer 5.3.3.4 oder 5.3.3.6 der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24. Juli 2002 (GMBl. S. 511) 250 bis 2.000
10.1.1.15 Anordnung im Einzelfall nach § 24 BImSchG 200 bis 3.200
10.1.1.16 Untersagung des Betriebes einer Anlage nach § 25 BImSchG 200 bis 3.200
10.1.1.17 Anordnung zur Ermittlung von Emissionen und Immissionen aus besonderem Anlass nach § 26 BImSchG 100 bis 3.200
10.1.1.18 Anordnung von erstmaligen und wiederkehrenden Messungen bei genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 28 BImSchG 100 bis 3.200
10.1.1.19 Entscheidung über die Zulassung von Ermittlungen durch den Immissionsschutzbeauftragten nach § 28 Satz 2 BImSchG 50 bis 500
10.1.1.20 Anordnung von kontinuierlichen Messungen nach § 29 Absatz 1 BImSchG bei genehmigungsbedürftigen Anlagen 100 bis 3.200
10.1.1.21 Anordnung von kontinuierlichen Messungen nach § 29 Absatz 2 BImSchG bei nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen 100 bis 2.600
10.1.1.22 Anordnung zur Durchführung bestimmter Sicherheitsprüfungen oder Prüfung sicherheitstechnischer Unterlagen nach § 29a Absatz 1 BImSchG 100 bis 2.600
10.1.1.23 Überwachungsmaßnahmen nach § 52 Absatz 1 BImSchG (Innen- und Außendienst)

Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.23:

Besondere Amtshandlungen bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie (IED-Anlagen)

(§ 3 Absatz 8 BImSchG) siehe Tarifstelle 10.1.1.28

10.1.1.23.1 Regelüberwachung bei genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen**) Nach Zeitaufwand
10.1.1.23.2 Anlassüberwachung bei genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen**)

Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.1.23.2:

Wird die Überwachungsmaßnahme aufgrund eines Verdachts oder einer Beschwerde vorgenommen, sind Gebühren nicht zu erheben, wenn alle Auflagen und Anordnungen erfüllt und Auflagen und Anordnungen nicht geboten sind.

Nach Zeitaufwand
10.1.1.24 Anordnung zur Bestellung eines oder mehrerer Immissionsschutzbeauftragter nach § 53 Absatz 2 BImSchG 100 bis 260
10.1.1.25 Anordnung zur Bestellung eines anderen Immissionsschutzbeauftragten nach § 55 Absatz 2 Satz 2 BImSchG 100 bis 260
10.1.1.26 Anordnung zur Bestellung eines oder mehrerer Störfallbeauftragter nach § 58a Absatz 2 BImSchG 100 bis 260
10.1.1.27 Anordnung zur Bestellung eines anderen Störfallbeauftragten nach § 58c Absatz 1 in Verbindung mit § 55 Absatz 2 Satz 2 BImSchG 100 bis 260
10.1.1.28 Besondere Amtshandlungen bei Anlagen nach der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) vom 17. Dezember 2010 (ABl. Nummer L 334 S. 17, ber. ABl. 2012 Nummer L 158f S. 25) - Industrieemissions-Richtlinie (IED-Anlagen) (§ 3 Absatz 8 BImSchG)
10.1.1.28.1 Information der Öffentlichkeit nach § 5 Absatz 4 BImSchG 50
10.1.1.28.2 Öffentliche Bekanntmachung nach § 10 Absatz 8a BImSchG 50
10.1.1.28.3 Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung von IED- Anlagen nach Veröffentlichung eines neuen BVT-Merkblattes und den Schlussfolgerungen nach § 7 Absatz 1a Satz 2 Nummer 2, § 12 Absatz 1 a und 1b, § 48 Absatz 1a BImSchG**) Nach Zeitaufwand
10.1.1.28.4 Überwachung von IED-Anlagen nach § 52a BImSchG**)
a) Durchführung der Inspektionen bei IED-Anlagen Nach Zeitaufwand
b) Erstellung des Überwachungsberichtes, Zugänglichmachung für den Betreiber und der Öffentlichkeit Nach Zeitaufwand
10.1.1.29 Emissions- und Immissionsmessungen durch verwaltungseigenes Personal**)

Anmerkungen zu Tarifstelle 10.1.1.29:

1. Kosten für die Inanspruchnahme Dritter werden als Auslagen erhoben.

2. Bei Einsatz weiterer komplexer Mess- und Prüfgeräte: Zuschlag 15 % der Gebühr der Tarifstelle 10.1.1.29.

3. Bei Prüfungen, die zu einem vom Antragsteller geforderten Zeitpunkt durchgeführt werden:

Zuschlag von 25 % der Gebühr der Tarifstelle 10.1.1.29.

4. Bei Prüfungen, die außerhalb der für den Bediensteten von seiner Dienststelle festgelegten Dienstzeit durchgeführt werden:

Zuschlag bis zu 100 % der Gebühr der Tarifstelle 10.1.1.29.

Nach Zeitaufwand
10.1.1.30 Entnahme von Proben und deren Untersuchung 50 bis 500
10.1.1.31 Entscheidung über die Erteilung sonstiger Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen, soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist. 100 bis 1.000
10.1.2 1. BImSchV Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 22 100 bis 700
10.1.3 2. BImSchV Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 19 100 bis 800
10.1.4 Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte (5. BImSchV) vom 30. Juli 1993 (BGBl. I S. 1433), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670)
10.1.4.1 Anordnung zur Bestellung mehrerer Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 2 100 bis 260
10.1.4.2 Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten für den Konzernbereich nach § 4 100 bis 260
10.1.4.3 Entscheidung über die Gestattung der Bestellung eines oder mehrerer nicht betriebsangehöriger Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragter nach § 5 100 bis 260
10.1.4.4 Entscheidung über die Befreiung von der Verpflichtung zur Bestellung eines Immissionsschutz- oder Störfallbeauftragten nach § 6 70 bis 260
10.1.4.5 Entscheidung über die Anerkennung von Lehrgängen zur Vermittlung der Fachkunde für Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte nach § 7 Nummer 2 je Lehrveranstaltung 100 bis 1.800
10.1.4.6 Entscheidung über die Anerkennung einer Ausbildung, Qualifikation, Kenntnissen oder Ausbildung in anderen Fachbereichen als Voraussetzung der Fachkunde nach § 7*) 175
10.1.5 Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub (7. BImSchV) vom 18. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3133 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 6 70 bis 500
10.1.6 Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen (10. BImSchV) vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1849), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1890)

Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 16 Absatz 1

50 bis 2.500
10.1.7 Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2007 (BGBl. I S. 289), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 1021)
10.1.7.1 Entscheidung über einen Antrag auf Wegfall bestimmter Angaben nach § 3 Absatz 2 100 bis 1.000
10.1.7.2 Entscheidung über die Zulassung einer Abweichung von der vorgeschriebenen elektronischen Form der Emissionserklärung nach § 3 Absatz 3 100 bis 1.000
10.1.7.3 Entscheidung über einen Antrag auf Fristverlängerung nach § 4 Absatz 2 100
10.1.7.4 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 6 100 bis 3.000
10.1.8 Störfall-Verordnung (12. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
10.1.8.1 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 7 100 bis 5.000
10.1.8.2 Prüfung der vorgelegten Sicherheitsberichte nach § 9 in Verbindung mit der Mitteilung nach § 13 oder von Teilen der Berichte bei bestehenden Betriebsbereichen sowie bei erforderlichen Aktualisierungen, soweit diese Prüfung nicht Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens ist 100 bis 20.000
10.1.8.3 Inspektion, Erstellung eines Berichtes, Überprüfung der Folgemaßnahmen nach § 16 Absatz 2**)

Anmerkung zu Tarifstelle 10.1.8.3:
Die Kosten der Beauftragung eines Sachverständigen nach § 16 Absatz 3 werden als Auslagen erhoben.

Nach Zeitaufwand
10.1.8.4 Zulassung von Ausnahmen nach § 9 Absatz 6 100 bis 5.000
10.1.9 13. BImSchV
10.1.9.1 Entscheidung über die Zulassung von einem Emissionsgrenzwert als Durchschnittswert über alle Prozessfeuerungen nach § 8 Absatz 3 100 bis 3.000
10.1.9.2 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen nach § 21 Absatz 1 300 bis 5.000
10.1.9.3 Entscheidung über die Billigung von Nachweisverfahren nach § 21 Absatz 6 100 bis 3.000
10.1.10 17. BImSchV
10.1.10.1 Entscheidung über die Zulassung von Ausnahmen von den geforderten Verbrennungsbedingungen nach § 6 Absatz 6 100 bis 3.000
10.1.10.2 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 24 300 bis 5.000
10.1.11 Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von Otto-Kraftstoffen, Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin (20. BImSchV) vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1447) Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 11 100 bis 600
10.1.12 Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) vom 18. August 2014 (BGBl. I S. 1453), geändert durch Verordnung vom 28. April 2015 (BGBl. I S. 670)

Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 7

100 bis 600
10.1.13 Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 2013 (BGBl. I S. 3266)
10.1.13.1 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 7 100 bis 2.500
10.1.13.2 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 8 250 bis 3.100
10.1.14 27. BImSchV
10.1.14.1 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 6 50 bis 2.500
10.1.14.2 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 12 100 bis 3.000
10.1.15 30. BImSchV

Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 16

100 bis 3.000
10.1.16 31. BImSchV
10.1.16.1 Entgegennahme und Prüfung einer Anzeige nach § 5 Absatz 2 50 bis 2.500
10.1.16.2 Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 11 100 bis 3.000
10.1.16.3 Fristverlängerung zur Umsetzung eines Reduzierungsplanes nach Anhang IV Buchstabe A Satz 3 100 bis 3.000
10.1.16.4 Prüfung und Annahmen einer verbindlichen Erklärung nach § 5 Absatz 7 50 bis 5.000
10.1.17 Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

Entscheidung über die Zulassung einer Ausnahme nach § 7 Absatz 2

50 bis 750
10.1.18 Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBl. I S. 1234), zuletzt geändert durch Artikel 73 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)

Entnahme von Proben und deren Untersuchung in der Höhe der entstandenen Kosten nach § 5 Absatz 3

50 bis 550
10.1.19 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
10.1.19.1 Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung nach

§ 4 Absatz 1 TEHG in Verbindung mit Nummer 4.3 der Monitoring-Leitlinien vom 18. Juli 2007 (ABl. Nr. L 229 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Beschlusses vom 18. August 2011 (ABl. Nr. L 244 S. 1)

200 bis 2.500
10.1.19.2 Entscheidung über die Erteilung einer gesonderten Genehmigung nach § 4 Absatz 4 Satz 2 TEHG 1.000 bis 10.000
10.1.20 Erteilung von Bescheinigungen über die Einhaltung eines Formaldehyd-Grenzwertes bei Biogas-Verbrennungsmotoranlagen nach § 27 Absatz 5 und § 66 Absatz 4a Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2730), aufgehoben durch Artikel 23 Satz 2 des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S.1066), in Verbindung mit § 66 Absatz 1 des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung und § 100 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe c des Erneuerbare- Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) 500 bis 1.500
10.2 Gentechnologie
Gentechnikgesetz (GenTG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 55 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Gentechnik-Sicherheitsverordnung (GenTSV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1995 (BGBl. I S. 297), zuletzt geändert durch Artikel 57 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
Anmerkungen zu Tarifstelle 10.2:

Die Gebührenpflicht umfasst auch die Ablehnung von Anträgen bzw. deren Rücknahme unter Beachtung des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 89), Zuständigkeiten und Ressortbezeichnungen zuletzt ersetzt durch Verordnung vom 16. März 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 96)

Die im Rahmen des Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens an die Kommission nach § 4 GenTG zu zahlenden Beträge sind in den Gebühren nicht enthalten und deshalb gesondert als Auslagen zu erheben.

Sofern in den Fällen der Tarifstellen 10.2.1 und 10.2.2 Herstellungskosten nicht entstehen, wird eine Gebühr nach Tarifstelle 10.2.1 Buchstabe a bzw. Tarifstelle 10.2.2 Buchstabe a erhoben.
10.2.1 Entscheidung über die Erteilung einer
  • Genehmigung nach § 8 Absatz 1 und § 8 Absatz 2Satz 2 GenTG,
  • Teilgenehmigung nach § 8 Absatz 3 GenTG,
  • Genehmigung einer wesentlichen Änderung nach § 8 Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 GenTG bzw. § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 2 GenTG,
  • Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten höherer Sicherheitsstufen als bei der Erstgenehmigung bzw. Anmeldung nach § 9 Absatz 4 GenTG,
  • Genehmigung weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Absatz 2 Satz 2 bzw. § 9 Absatz 3 GenTG

bei Herstellungskosten

a) bis zu 15.000 Euro 100 bis 500
b) 15.000 bis zu 150.000 Euro mindestens 0,6 % der Kosten 500
c) über 150.000 Euro bis zu 500.000 Euro 900 zuzüglich 0,5 % der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
d) über 500.000 Euro bis zu 5.000.000 Euro 2.650 zuzüglich 0,4 % der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
e) über 5.000.000 Euro bis zu 50.000.000 Euro 20.650 zuzüglich 0,3 % der 5.000.000 Euro übersteigenden Kosten
f) über 50.000.000 Euro 155.650 zuzüglich 0,25 % der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten
Anmerkung zu Tarifstelle 10.2.1:

Bei mehreren Teilgenehmigungen nach § 8 Absatz 3 GenTG ist jede gesondert für den jeweils genehmigten Teil abzurechnen.

10.2.2 Prüfung einer Anzeige oder Anmeldung
  • zur Errichtung und zum Betrieb von gentechnischen Anlagen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG,
  • zu wesentlichen Änderungen nach § 8 Absatz 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Absatz 2 Satz 1 GenTG,
  • Anmeldung weiterer gentechnischer Arbeiten höherer Sicherheitsstufen als bei der Erstgenehmigung,
  • Anzeige oder Anmeldung nach § 9 Absatz 4 GenTG,
  • Anzeige weiterer gentechnischer Arbeiten nach § 9 Absatz 2 Satz 1 GenTG

bei Herstellungskosten

a) bis zu 15.000 Euro 100 bis 500
b) 15.000 Euro bis zu 150.000 Euro mindestens 0,5 % der Kosten 500
c) über 150.000 Euro bis zu 500.000 Euro 750 zuzüglich 0,4 % der 150.000 Euro übersteigenden Kosten
d) über 500.000 Euro bis zu 5.000.000 Euro 2.150 zuzüglich 0,3 % der 500.000 Euro übersteigenden Kosten
e) über 5.000.000 Euro bis zu 50.000.000 Euro 15.650 zuzüglich 0,2 % der 5.000.000 Euro übersteigenden Kosten
f) über 50.000.000 Euro 105.650 zuzüglich 0,15 % der 50.000.000 Euro übersteigenden Kosten
10.2.3 Untersagung von angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Arbeiten nach § 12 Absatz 7 GenTG 150 bis 500
10.2.4 Entscheidung bei inhaltlich gleichen Unterlagen mehrerer Antragsteller bzw. Anmelder nach § 17 Absatz 4 Satz 3 GenTG 150 bis 500
10.2.5 Nachträgliche Anordnung von Auflagen nach § 19 GenTG 150 bis 2.600
10.2.6 Anordnung der einstweiligen Einstellung der Tätigkeit nach § 20 GenTG 150 bis 1.600
10.2.7 Maßnahmen der Überwachung nach § 25 GenTG (außer Entnahme und Untersuchung von Proben), wenn diese zu einer Beanstandung und den erforderlichen behördlichen Anordnungen geführt haben 30 bis 500
10.2.8 Entnahme und Untersuchung von Proben nach § 25 Absatz 3 GenTG 50 bis 2.600
10.2.9 Behördliche Anordnungen nach § 26 GenTG 150 bis 2.600
10.2.10 Fristverlängerung nach § 27 Absatz 3 GenTG 150
10.2.11 Entscheidung über die Erteilung sonstiger Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen, soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist 30 bis 1.600
10.2.12 Entscheidung über Fortbildungsveranstaltungen nach § 15 Absatz 4 GenTSV 50 bis 1.1 00"

Artikel 2

Die Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

*) Ändert Allg. Gebührentarif vom 15. Oktober 2008, GS Schl.-H. II, Gl.Nr. 2013-2-41

ID 160814
ENDE